Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 11. Juli 2007 - 1 A 224/07

bei uns veröffentlicht am11.07.2007

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. September 2006 – 2 K 69/06 – und unter Aufhebung des Bescheids vom 4. August 2005 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt seine Einbürgerung.

Der am ... geborene Kläger, ehemaliger jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit, reiste 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er vor, er sei wegen seines Engagements für eine Kosovo-Republik mehrfach inhaftiert worden.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erhob der Kläger Klage. Im gerichtlichen Verfahren legte er eine Bescheinigung des Demokratischen Bundes von Kosovo (LDK) – Zweigstelle des Saarlandes – vor, wonach er u.a. Vorstandsmitglied des LDK für das Saarland und Delegat der Zweigstelle des LDK Deutschland sei. Mit Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 31.08.1995 – 5 K 729/94.A – wurde das Bundesamt verpflichtet, den Kläger (und seine Ehefrau) als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung heißt es, der Kläger habe glaubhaft dargelegt, in seiner Heimat über mehrere Jahre hinweg politisch aktiv für die Selbständigkeit der Republik Kosovo eingetreten zu sein. Er sei Mitglied einer im Jahre 1991 gegründeten Organisation für Volksverteidigung gewesen, deren Ziel die Selbstverteidigung für den Fall eines serbischen Überfalls gewesen sei. Neben seinem Engagement in dieser Organisation sei er auch im Vorstand eines Zweiges des LDK gewesen. Auch in Deutschland betätige er sich in exponierter Stellung im LDK.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erkannte den Kläger mit Bescheid vom 16.10.1995 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Gemeinsame Ausländerbehörde beim Landrat in Saarlouis erteilte unter dem 27.10.1995 dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und stellte ihm einen Reiseausweis aus.

Unter dem 20.05.2003 stellte der Kläger einen Antrag auf Einbürgerung. In dem Antrag erklärte er u.a., dass er bereit sei, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben und nach schriftlicher Zusicherung der Einbürgerung die erforderlichen Schritte zu unternehmen.

Mit Bescheid vom 26.01.2004 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung des Klägers und seiner Ehefrau als Asylberechtigte ebenso wie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Zur Begründung heißt es, mit dem Einmarsch der KFOR im Juni 1999 habe das damalige Verfolgerregime unter Slobodan Milosevic die Staatsgewalt über den Kosovo verloren. Stattdessen hätten die Vereinten Nationen die Macht übernommen und übten sie durch UNMIK (Zivilverwaltung), KFOR (Streitkräfte) und eine internationale Polizeitruppe aus. Aufgrund dieser gravierenden Veränderungen seien die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr gegeben. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen auch mit Blick auf die behauptete Feindschaft zwischen dem Kläger und der Gruppe um Ibrahim Rugova nicht vor.

Gegen diesen Bescheid haben der Kläger und seine Ehefrau Klage erhoben, die mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.05.2006 – 10 K 27/04.A – rechtskräftig abgewiesen worden ist. Das auf Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG (zuvor § 53 Abs. 6 AuslG) gerichtete Begehren des Klägers und seiner Ehefrau ist durch Beschluss der 10. Kammer abgetrennt und zum Ruhen gebracht worden (Gesch.-Nr. 10 K 46/06.A). In den Gründen des Urteils ist ausgeführt, angesichts der ständigen Rechtsprechung der Kammer zu der maßgeblich veränderten Situation im Kosovo führe es zu keiner anderen Bewertung, dass der Kläger wegen seines politischen Engagements und seiner schriftstellerischen Äußerungen nunmehr befürchte, im Falle einer Rückkehr in den Kosovo dort sowohl seitens der ehemaligen serbischen Machthaber als auch aus bestimmten Kreisen der albanischen Unabhängigkeitsbewegung bedroht zu werden. Dies gelte auch für von dem Kläger befürchtete Übergriffe seitens albanischer Gruppierungen, die sich möglicherweise an ihm rächen wollten, weil er gegen die Gruppe um den verstorbenen ehemaligen Parteivorsitzenden des LDK und 1. Präsidenten des Kosovo, Ibrahim Rugova, Stellung genommen habe und in einigen seiner Schriften, etwa in dem Buch mit dem Titel „Der Clown der Unabhängigkeit“, Ibrahim Rugova lächerlich gemacht habe.

In dem Einbürgerungsverfahren teilte das Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 23.11.2004 mit, der Kläger sei seit Anfang 1998 im Zusammenhang mit Aktivitäten der UCK/LPK bzw. PDK im Saarland festgestellt worden und könne unter Berücksichtigung aller vorliegenden Erkenntnisse als Aktivist und Führungsfunktionär der Organisation angesehen werden. Im Einzelnen heißt es:

- im Februar 1998 sei der Kläger bei einer Veranstaltung in Homburg als Ansprechpartner der LPK genannt worden;

- im Mai 1998 habe er an einem Treffen von LPK-Anhängern in St. Ingbert teilgenommen und sei Veranstalter/Organisator dieser Veranstaltung gewesen;

- im Januar 1999 sei er als Organisator und Veranstalter einer LPK-Versammlung in Schiffweiler genannt worden;

- im Februar 1999 sei er als einer von mehreren Führungspersönlichkeiten der LPK im Saarland genannt worden, die auch für Spendengeldsammlungen der UCK/LPK verantwortlich seien;

- im März 1999 sei er Teilnehmer einer öffentlichen Kundgebung der LPK in A-Stadt gewesen, bei der zur Unterstützung der UCK aufgefordert und die Notwendigkeit des bewaffneten Kampfes betont worden sei; bei dieser Veranstaltung sei er auch als Redner in Erscheinung getreten;

- im Juni 1999 sei er als LPK-Funktionär mit dem Zuständigkeitsbereich St. Ingbert genannt worden und auch Leiter einer Gedenkveranstaltung für einen getöteten UCK-Kommandanten gewesen;

- im Mai 2000 sei er als „früherer saarländischer LPK-Führungsfunktionär und jetziges PDK-Mitglied“ genannt geworden, der gegenüber Reportern der albanischen Tageszeitung „Koha Ditore“ als Sprecher bzw. Vorsitzender der PDK für den Bereich Deutschland in Erscheinung trete. Dem Artikel zufolge habe er Grüße führender PDK-Mitglieder aus Deutschland überbracht und seine Landsleute gelobt, „die Krieg geführt hätten“;

- im März 2002 sei er bei einer Mitgliederversammlung der PDK in Homburg erneut zum ersten Vorsitzenden der PDK gewählt worden.

Zu diesen Erkenntnissen angehört, erwiderte der Kläger, es sei richtig, dass er sich bemüht habe, seine Bekanntheit in den schweren Jahren zwischen 1997 und 2000 in den Dienst seiner alten Heimat zu stellen. Die PDK sei im Kosovo eine legale Partei, die in der Volksvertretung mit etwa 30 Abgeordneten vertreten sei und Ansprechpartner insbesondere auch für die UNMIK und die deutschen Funktionsträger im Kosovo sei. Er sei am 04.03.2001 zum Führer der PDK-Gruppe im Saarland gewählt worden, die sich jedoch im März 2002 wieder aufgelöst habe. Er habe verbal den Kampf im Kosovo, auch den bewaffneten Widerstand, unterstützt. Seine positiven Äußerungen während seiner früheren Aktivitäten im Bereich von LPK und PDK zum kämpferischen Einsatz seiner Landsleute dürften nicht als verfassungsfeindliche Bestrebung fehlinterpretiert werden. Das militärische Eingreifen im Kosovo zugunsten der albanischen Bevölkerung sei von der Bundesrepublik Deutschland aktiv unterstützt worden. Er sei nie Mitglied oder Führer der LPK gewesen. Mit Blick auf den beabsichtigten Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und als Zeichen seiner Integration habe er von der PDK und einem Engagement in dieser Gruppe Abstand genommen.

Mit Bescheid vom 04.08.2005 lehnte der Beklagte die Einbürgerung ab. Zur Begründung heißt es, bei der „Volksbewegung von Kosovo“ – LPK – handele es sich nach dem Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalens aus dem Jahr 2002 um eine militante linksextremistische Organisation, deren Ziel die Errichtung eines großalbanischen Staates sei, der Albanien, Kosovo, Teile Südserbiens und angrenzende Teile von Mazedonien, Montenegro und Griechenland umfassen solle. Damit verfolgten auch die in Deutschland lebenden Anhänger der LPK Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Die LPK gelte als eine linksextremistische, nationalistische Partei, welche als Sammelbecken ehemaliger UCK-Kämpfer angesehen werden könne. Sie unterhalte auch in Deutschland eine Sektion. Deren Funktionäre seien für bestimmte Regionen zuständig und sollten in dem Allgemeinen albanischen Arbeiter- und Kulturverein für die Sache der LPK werben und zu Spenden aufrufen. Als politische Nachfolgeorganisation der UCK seit 1999 die „Partei für den demokratischen Fortschritt Kosovos“ (PPDK) gegründet worden, die im Jahre 2000 in Demokratische Partei Kosovo (PDK) umbenannt worden sei. Diese Partei gelte als LPK nah; Teile der UCK seien in die Führung der PDK integriert. Ehemalige UCK-Kämpfer bildeten die Führungselite.

Aufgrund der verfassungsschutzrechtlichen Erkenntnisse, die der Kläger dem Grunde nach nicht bestreite, lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die genannten Bestrebungen der UCK/LPK bzw. PDK unterstütze. Der Kläger räume selbst ein, dass er auf verschiedenen Versammlungen, die von der LPK organisiert gewesen seien, für den bewaffneten Kampf eingetreten sei. Damit bestehe ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG nicht und eine Ermessensentscheidung nach § 8 StAG komme mangels eines besonderen öffentlichen Interesses an der Einbürgerung nicht in Frage. Der Bescheid wurde dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 11.08.2005 zugestellt.

Am 12.09.2005, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei nie Mitglied oder Führer der LPK gewesen. Richtig sei, dass er von März 2001 bis März 2002 Vorsitzender einer kleinen Gruppe von 25 bis 27 PDK-Mitgliedern gewesen sei, die sich dann aufgelöst habe. Die Parteiführung der im Parlament Kosovos vertretenen PDK werde bei den westeuropäischen und amerikanischen Partnern offiziell empfangen und als Gesprächspartner anerkannt. Richtig sei auch, dass er im Jahr 1999 eine Trauerfeier in Wadgassen-Hostenbach besucht habe, zu der er von der dort lebenden Familie eines im Kosovokonflikt getöteten UCK-Kommandanten eingeladen worden sei. Gewaltanwendungen gegen die Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland oder gegen deren auswärtige Belange habe er zu keinem Zeitpunkt befürwortet. Es könne sein, dass an Versammlungen des albanischen Vereins, an denen er in den Jahren 1998/99 teilgenommen habe, auch Aktivisten der LPK teilgenommen hätten. Soweit er von irgendjemandem als Ansprechpartner für die LPK genannt worden sei, sei dies ohne sein Wissen und ohne Autorisierung geschehen. Angesichts seines Rufs und seines guten Namens sei es denkbar, dass sich irgendjemand durch die Nennung seines Namens mit fremden Federn habe schmücken wollen. Die Versammlung in Homburg habe allen Albanern offen gestanden, um sich über die aktuelle Lage im Kosovo zu informieren. Die LPK habe bei der Organisation dieser Versammlung überhaupt keine Rolle gespielt. Er habe über lange Zeit dem Gedankengut des LDK nahe gestanden. Aus seiner Sicht sei die PDK keine Partei mit grundsätzlich anderem Gedankengut. Er habe sich ihr nur angeschlossen und den Vorsitz des saarländischen Landesverbandes übernommen, weil er sich von der PDK eine frischere und dynamischere Politik versprochen habe. Für die Auflösung des PDK-Landesverbandes Saar im März 2002 sei ausschlaggebend gewesen, dass sich sowohl er als auch die wenigen weiteren verbliebenen Leistungsträger entschlossen hätten, in Deutschland zu bleiben und die deutsche Staatsbürgerschaft zu erwerben.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.08.2005 zu verpflichten, ihn einzubürgern.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im Wesentlichen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid wiederholt und ergänzend vorgebracht, dem Kläger sei eine herausgehobene Stellung innerhalb der LPK und PDK zu attestieren. Seine Nennung als Ansprechpartner und Führungspersönlichkeit, seine aktive Mitwirkung bei der Organisation von Treffen und Spendensammlungen, sein Auftreten als Redner bei Versammlungen und in den Medien sowie seine Wahl zum Vorsitzenden der PDK ließen den Schluss zu, dass über ein Mitläufertum hinaus eine aktive Unterstützung der betreffenden Organisationen nachgewiesen sei. Selbst wenn der Kläger kein förmliches Mitglied der LPK gewesen sei, belegten die ausgeübten Tätigkeiten, dass er in hervorgehobener Funktion für die LPK tätig geworden sei. Gerade die Vielzahl der verfassungsschutzrechtlichen Erkenntnisse, in denen dem Kläger stets eine herausgehobene Stellung innerhalb der Organisationen bestätigt werde, belege die Vorhaltung, dass er als aktiver Unterstützer tätig geworden sei. Dass er sich von der früheren Verfolgung der politischen Ziele der LPK/PDK abgewandt habe, bringe der Kläger nicht zum Ausdruck.

Außerdem hat der Beklagte eine weitere Erklärung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 17.07.2006 vorgelegt, wonach der Kläger 1998 als Gründer und Organisator der LPK bekannt geworden sei und zumindest 1999 Kontakte zu LPK-Strukturen in der Schweiz gehabt habe. Darüber hinaus sei er in den Transfer von Spendengeldern für die Organisation involviert gewesen und habe die LPK durch eigene Spendenzahlungen unterstützt.

Durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.09.2006 - 2 K 69/06 -, dem Kläger zugestellt am 26.10.2006, ist die Klage mit der Begründung abgewiesen worden, dem Einbürgerungsanspruch des Klägers stehe der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entgegen. Angesichts der Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes im Einbürgerungsrecht, der lediglich einen tatsachengestützten hinreichenden Verdacht verlange, sei davon auszugehen, dass die dem Kläger vorgehaltenen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der LPK zur Verwirklichung des Ausschlussgrundes ausreichten. Eine Abwendung des Klägers von den früheren Unterstützungshandlungen zugunsten der LPK könne nicht angenommen werden.

Auf den am 24.11.2006 eingegangenen Antrag, der am 27.12.2006 begründet wurde, hat der Senat mit Beschluss vom 18.05.2007 - 1 Q 48/06 - die Berufung zugelassen. Die Berufungsbegründung ist am 06.06.2007 eingegangen.

Der Kläger trägt vor, die in den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz aufgestellten Behauptungen seien falsch. Dabei sei es mit dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vereinbar, dass er mit Behauptungen konfrontiert werde, die wegen angeblicher Geheimhaltungsinteressen nicht hinterfragt werden dürften. Er sei weder Mitglied der LPK gewesen noch sei ihm überhaupt eine Gruppe der LPK im Saarland bekannt. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass er an Veranstaltungen teilgenommen habe, bei denen möglicherweise auch Mitglieder der LPK anwesend gewesen seien. Die ihm bekannten Personen seien keine LPK-Mitglieder gewesen. Er habe auch niemals Kontakt zu LPK-Strukturen in der Schweiz gehabt. Mit der Finanzierung der LPK oder UCK habe er nicht das Geringste zu tun gehabt. Er habe sich ausschließlich an Spendensammlungen für humanitäre Zwecke für den Kosovo beteiligt, zunächst im Rahmen des LDK und später für den Fonds „Geburtsort ruft“. Er habe jedoch niemals Geld für militärische oder paramilitärische Organisationen gespendet. Es könne kein Ausdruck von Terrorismus sein, wenn man es befürworte, dass sich die Bevölkerung selbst verteidige. Er habe sich lobend über die Selbstverteidigung der Albaner im Kosovo und die Unterstützung durch die NATO geäußert. Auch seine Satire über Rugowa könne seiner Einbürgerung nicht entgegengehalten werden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Bescheides vom 04.08.2005 den Beklagten zu verpflichten, den Kläger einzubürgern,

hilfsweise,

dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, alle von ihm vorgetragenen tatsächlichen Vorhaltungen seien unter Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens vom Verwaltungsgericht aufgegriffen und unter Einbeziehung der amtlichen Erklärung des Leiters des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 17.07.2006 in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Der Kläger habe dem in der mündlichen Verhandlung nichts Substantielles entgegenhalten können; vielmehr habe er sogar einräumen müssen, dass die Vorhaltungen des Beklagten zutreffend seien. Der Kläger habe auch keine Abwendung von der Unterstützung verfassungsfeindlicher Aktivitäten glaubhaft gemacht. Er habe sich gerade nicht auf Grund innerer Überzeugungsbildung von seinen bisherigen Unterstützungshandlungen abgewandt. Belege für die vom Landesamt für Verfassungsschutz gemachten Auskünfte könnten aus Gründen der Gefährdung der Arbeitsweise des Landesamtes nicht vorgelegt werden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.07.2007 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der verfahrensbezogenen Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 5 K 729/94.A, 10 K 27/04.A und 10 K 46/06.A und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden. Sie ist jedoch nur hinsichtlich ihres Hilfsantrages begründet.

Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens hat der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Einbürgerung, aber auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.

Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung sind die mit Wirkung vom 01.01.2005 neu gefassten Vorschriften der §§ 10, 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG -, die die bis dahin für die Erteilung einer Anspruchseinbürgerung geltenden Regelungen der §§ 85, 86 AuslG abgelöst haben (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950; diese Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde zuletzt durch Art. 2 Abs. 1PersonenstandsreformG vom 19.02.2007, BGBl. I S. 122, geändert). Eine entgegenstehende Übergangsvorschrift, die für den am 20.05.2003 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers die Geltung früheren Rechts anordnet, enthält das Zuwanderungsgesetz nicht

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.06.1985 - 1 B 48.85 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 42 und vom 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 = Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49, sowie Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 - BVerwGE 124, 268 = NJW 2006, 1079 = InfAuslR 2006, 283 = Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 1 = DVBl 2006, 919 = EzAR-NF 73 Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris und vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - ESVGH 56, 187 (LS); Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 06.12.2005 - 3 Bf 172/04 - juris; Urteil des Senats vom 08.03.2006 - 1 R 1/06 -, AS 33, 126.

1. Einem Anspruch des Klägers auf Einbürgerung steht die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG entgegen. Danach ist Voraussetzung der Einbürgerung, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Dies ist beim Kläger nicht der Fall, da er die serbische Staatsangehörigkeit besitzt. In seinem Antrag auf Einbürgerung vom 20.05.2003 hatte er angegeben, serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger zu sein. Diese Staatsangehörigkeit hat er nach seinen Angaben auch nachfolgend nicht aufgegeben. Im Hinblick darauf, dass sich Montenegro am 03.06.2006 von Serbien getrennt hat und nunmehr einen eigenständigen Staat bildet und der Kläger im serbischen Teil des ehemaligen Jugoslawien geboren worden ist, ist er zum jetzigen Zeitpunkt serbischer Staatsangehöriger.

Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG, wonach von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 abgesehen wird, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, liegen nicht vor.

Die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG für politisch Verfolgte greift zugunsten des Klägers nicht (mehr) ein. Diese Vorschrift stellt - anders als § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AuslG - nicht auf den Status eines politisch Verfolgten oder Flüchtlings ab, sondern auf den - rechtmäßigen - Besitz (u.a.) eines Reiseausweises nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

so auch Bayerischer VGH, Urteile vom 17.02.2005 - 5 B 04.392 - EzAR-NF 076 Nr. 1 und - 5 BV 04.1225 - NVwZ-RR 2005, 856 = BayVBl 2006, 112 = EzAR-NF 073 Nr. 2 sowie vom 14.09.2006 - 5 BV 05.1698 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2005 - 12 S 1695/05 - InfAuslR 2006, 230 = ESVGH 56, 189 (LS).

Ob der Kläger einen solchen Reiseausweis derzeit noch besitzt, kann dahin gestellt bleiben, da der Besitz auf jeden Fall nicht mehr rechtmäßig wäre. Denn durch Urteil der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.05.2006 - 10 K 27/04.A - wurde die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.01.2004, mit dem seine Asylanerkennung und die Feststellung des Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen wurde, rechtskräftig abgewiesen.

Außer Betracht muss bleiben, dass der Kläger früher den Status eines anerkannten Asylberechtigten innegehabt und damit den Reiseausweis rechtmäßig besessen hat. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG erfüllt sind, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat

ebenso Bayerischer VGH, Urteile vom 17.02.2005 und vom 14.09.2006, a.a.O..

Diese hat nach der Bestandskraft des Widerrufsbescheides stattgefunden.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 StAG liegen nicht vor. Insbesondere ist der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG nicht erfüllt. Hierzu gehen der VGH Baden-Württemberg

Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.,

und der Bayerische VGH

Urteile vom 17.02.2005 und 14.09.2006, a.a.O.,

übereinstimmend davon aus, dass es albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo generell möglich und auch zumutbar ist, ihre Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen - inzwischen serbischen - Staatsangehörigkeit zu beantragen

a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.10.2005 - 7 A 10700/05 -, InfAuslR 2006, 92.

Dieser Einschätzung schließt sich der erkennende Senat an.

Der Kläger hat bisher erklärtermaßen keine Entlassung aus seiner serbischen Staatsangehörigkeit beantragt. Solange aber ein entsprechender Versuch unterblieben ist und daher jede Reaktion der serbischen Dienststellen aussteht, ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG nicht feststellbar. Dass die Voraussetzungen eines der übrigen Tatbestände des § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG erfüllt wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

2. Der vom Kläger deshalb gestellte Hilfsantrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für den Fall, dass eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht in Betracht kommt, der Einbürgerungsbewerber die Möglichkeit hat, seinen Klageantrag auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu beschränken

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.1994 - 13 S 2147/93 - InfAuslR 1995, 116 = EzAR 273 Nr. 2.

Im Hinblick darauf, dass der Kläger schon in seinem Antrag auf Einbürgerung vom 20.05.2003 die Frage bejaht hat, ob er bereit sei, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben und sich verpflichte, nach schriftlicher Zusicherung der Einbürgerung die erforderlichen Schritte zu unternehmen, steht fest, dass er für den Fall, dass eine Einbürgerung im Hinblick auf seine Mehrstaatigkeit nicht möglich ist, bereits im Verwaltungsverfahrens eine Einbürgerungszusicherung beantragt hat. Ein solcher Antrag auf Einbürgerung enthält als Minus den Antrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.

Das Rechtsinstitut der Einbürgerungszusicherung ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und stellt eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG dar

vgl. Hailbronner/Renner, StAngR, 4. Aufl., § 8 StAG RdNrn. 85 und 122; Marx in GK-StAR, § 8 StAG Rn. 315.

Auf die Erteilung einer solchen Zusicherung besteht jedenfalls dann ein Rechtsanspruch, wenn im Übrigen die Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs vorliegen. Bezüglich einer etwaigen Befristung der Zusicherung verbleibt der Behörde ein nach Maßgabe ihrer Verwaltungspraxis und des Zwecks der Zusicherung begrenztes Ermessen

vgl. BVerwG, Urteile vom 31.05.1994 - 1 C 5/93 - BVerwGE 96, 86 = InfAuslR 1994, 405 = DVBl 1995, 37 = Buchholz 402.240 § 86 AuslG 1990 Nr. 1 = EzAR 278 Nr. 2 = DÖV 1995, 380 = NVwZ 1995, 1127 und vom 20.10.2005, a.a.O.; Marx, a.a.O., § 8 StAG Rn. 317.

Vorliegend ist festzustellen, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nach den §§ 38 SVwVfG, 10, 11 StAG hat.

Einem Anspruch des Klägers auf Einbürgerungszusicherung steht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht entgegen.

Für einen Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist nach dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Voraussetzung, dass dieser sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Im Zusammenhang damit regelt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer vorgenannte Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Der vom Beklagten angenommene Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats einem Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nicht entgegen.

Dabei ist nach der Rechtsprechung des Senats

Urteil vom 08.03.2006, a.a.O.,

und anderer Obergerichte

u.a. Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris zu § 86 Nr. 2 AuslG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., zu § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG,

sowie der Literatur

Berlit in GK-StAR, § 11 StAG Rn. 96,

als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG jede Handlung des Ausländers anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 28.03 - BVerwGE 123, 114 = DVBl 2005, 1203 = NVwZ 2005, 1091 = EzAR-NF 028 Nr. 2 = Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 25 = InfAuslR 2005, 374,

zum Begriff des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. ist darunter jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden auch eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Darunter fallen neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an.

Allerdings muss es für den Ausländer grundsätzlich erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein, dass sein Handeln die Vereinigung und ihre Bestrebungen unterstützt. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vor

vgl. zu alledem auch BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20.05 -; OVG Hamburg, Urteil vom 06.12.2005, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.07.2002, a.a.O. und vom 10.11.2005, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819, a.a.O. und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnrn. 96 ff..

Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob die in den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.11.2004 und 17.07.2006 dem Kläger vorgehaltenen Aktivitäten ausreichende Anhaltspunkte für ein Unterstützen von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bieten, insbesondere ob diese Vorhaltungen auf Tatsachen beruhen oder, wie vom Kläger behauptet, vor allem die ihm unterstellten Verbindungen zur LPK nicht zutreffen. Denn es ist davon auszugehen, dass auf jeden Fall zum heutigen Zeitpunkt ein Abwenden des Klägers von den inkriminierten Aktivitäten gegeben ist.

Nach der Rechtsprechung des Senats

vgl. Urteil vom 08.03.2006, a.a.O.,

erfordert eine „Abwendung“ von sicherheitsrelevanten Bestrebungen mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes – Unterlassen, das hierfür indes ein Indiz sein kann. Vielmehr ist die Glaubhaftmachung eines inneren Vorgangs erforderlich, der sich auf die Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Dazu kann ein von innerer Akzeptanz getragener kollektiver Lernprozess gehören. Es muss angenommen werden können, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist. Zwar trägt der Einbürgerungsbewerber insoweit eine qualifizierte Darlegungs- und materielle Beweislast, die er grundsätzlich nicht durch ein rein verbales Bekenntnis zur Werteordnung des Grundgesetzes erfüllen kann. Zur Glaubhaftmachung der Abwendung reicht aber die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Erforderlich ist insoweit eine nachvollziehbare Erklärung für die Abwendung. Das heißt, es genügt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darlegt, dass die Einbürgerungsbehörde oder das Gericht die Abwendung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkennen kann. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen dürfen zumal wegen der inneren Dimension der Abwendung nicht überspannt werden

so auch Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnrn. 152, 155, 156, 158 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 - a.a.O..

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, ob der politische Konflikt, der gegebenenfalls Ursache für das inkriminierte Verhalten war, weiter andauert. Denn für den Fall, dass der entsprechende Konflikt abgeschlossen ist, so dass eine Fortsetzung der nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG relevanten Bestrebungen bereits auf Grund der tatsächlichen Voraussetzungen nicht mehr möglich ist, sind an das Abwenden geringere Anforderungen zu stellen, als wenn wegen der Fortdauer des Konfliktes eine Wiederaufnahme des entsprechenden Verhaltens jederzeit wieder möglich ist

so Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 154.

Je geringer das Gewicht der Aktivitäten ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat

so Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 158; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O..

Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für eine Abwendung sprechenden Faktoren

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2005 - 13 S 1276/04 - InfAuslR 2005, 64.

Davon ausgehend kann auf Grund der Verwaltungsunterlagen und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats ein Sich-Abwenden des Klägers festgestellt werden.

Der Kosovo-Konflikt, der Anlass für das politische Engagement des Klägers war, ist seit längerem beigelegt. Auch wenn der politische, insbesondere völkerrechtliche Status des Kosovo nach wie vor innerhalb der Staatengemeinschaft heftig umstritten ist - so lehnt insbesondere Serbien eine Unabhängigkeit des Kosovo kategorisch ab -, sind die bewaffneten Auseinandersetzungen innerhalb des Kosovo seit Juni 1999 beendet.

Das gesamte politische Handeln des Klägers während des Kosovo-Konfliktes war - sowohl unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben als auch nach den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz - davon geprägt, dass er der albanischen Bevölkerung im Kosovo helfen wollte. Dies schloss auch die Unterstützung des bewaffneten Kampfes der Kosovaren ein. Allerdings war sein Engagement nicht darauf gerichtet, die kriegerische Auseinandersetzung im Kosovo weiter zu fördern, sondern davon geprägt, dass er den Menschen im Kosovo helfen wollte. Diesem Ziel dienten sowohl seine Auftritte bei verschiedenen Versammlungen und Veranstaltungen im Saarland als auch die von ihm gesammelten sowie geleisteten Spenden. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Teil dieser Spenden der Unterstützung des bewaffneten Kampfes der UCK diente - so gibt der Kläger selbst an, dass er für den Fonds „Der Geburtsort ruft“ der „Demokratischen Vereinigung der Albaner/innen in Deutschland e.V. (DVAD) gespendet hat, bei der es sich nach den dem Senat vorliegenden Informationen um eine Tarnorganisation der LPK handelt -, so ergibt sich aus den gesamten über den Kläger vorliegenden Informationen – auch aus den Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz –, dass nicht die Förderung des bewaffneten Konfliktes im Kosovo politisches Ziel des Klägers war. Vielmehr wollte der Kläger durch sein politisches Handeln die sich abzeichnende humanitäre Katastrophe für die albanische Bevölkerung im Kosovo beenden, und zwar auch durch eine Unterstützung - sei es verbal oder wie vom Landesamt für Verfassungsschutz behauptet durch Spendenaktionen - des bewaffneten Kampfs im Kosovo. Das Engagement des Klägers war auf eine Verbesserung der Lage der Kosovo-Albaner gerichtet, wobei er auch eine bewaffnete Selbstverteidigung der albanischen Bevölkerung für legitim erachtete.

Die dahin gehende Überzeugung des Senats beruht in erster Linie auf den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Hierbei machte der Kläger im Hinblick auf die gesamte Darlegung seiner Aktivitäten und Intentionen einen glaubwürdigen Eindruck. Der Kläger führte bei seiner Anhörung aus, dass 1998/99 bei den Albanern im Saarland das Bestreben im Vordergrund gestanden habe, dem Kosovo zu helfen. Es habe dort ein Genozid stattgefunden und ganze Ortschaften seien zerstört worden. Er habe energisch die Selbstverteidigung der Albaner gegen das Drangsalieren durch serbische Truppen befürwortet. Bei allen seinen Aktivitäten habe die humanitäre Seite ganz im Vordergrund gestanden.

Diese Aussagen des Klägers zeigen, dass er durch sein politisches Engagement die Befreiung der Albaner im Kosovo von der serbischen Unterdrückung erreichen wollte, deren Opfer auch er selbst geworden war, wie sich aus dem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31.08.1995 - 5 K 729/94.A - ergibt. Für einleuchtend hält der Senat insbesondere auch die Schilderung, dass es in der Ausnahmesituation 1998/1999 für ihn keine Rolle spielte, welcher Exil-Partei oder Organisation der einzelne albanische Kosovare angehörte, sondern dass alle - LDK, PDK, LPK und andere - zusammen dem Kosovo möglichst schnell und wirksam zu helfen versuchten.

Nach dem Ende des Kosovo-Konfliktes - so seine weiteren glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung - habe er sich der neu gegründeten PDK angeschlossen, weil er sich von dieser Gruppierung eine effektivere Hilfe für den Kosovo versprochen habe. Auch dies zeigt, dass sein Engagement nicht von einer Unterstützung einer bewaffneten Auseinandersetzung oder einer bestimmten Partei geprägt war, sondern von der Hilfe für die notleidende albanische Bevölkerung im Kosovo. Dies wird auch in seiner Aussage deutlich, dass es bei seinem politischen Engagement nicht um die Selbständigkeit des Kosovo gegangen sei.

Das gesamte politische Engagement des Klägers für den Kosovo hat, wie sich aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt, im März 2002 endgültig geendet. Dabei ist zu beachten, dass sich bereits seit dem Ende des Kosovo-Konfliktes Mitte 1999 die politischen Aktivitäten des Klägers deutlich vermindert hatten. So ergibt sich aus den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz als Einzelaktivitäten des Klägers seither nur noch, dass er im Mai 2000 als früherer (!) saarländischer LPK-Führungsfunktionär und jetziges PDK-Mitglied bekannt geworden sei, der in einer albanischen Tageszeitung seine Landsleute gelobt habe, „die Krieg geführt hätten“. Außerdem hat der Kläger im März 2001 eine saarländische Landesgruppe der PDK mitbegründet, die sich jedoch bereits im März 2002 wieder aufgelöst hat. Nach dem März 2002 finden sich weder im Vortrag des Klägers noch in den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz irgendwelche politische Aktivitäten des Klägers. Vielmehr steht insoweit lediglich noch die Behauptung des Beklagten im Raum, der Kläger sei noch immer Mitglied in der LPK. Für diese Behauptung finden sich jedoch weder in den Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz noch im Vortrag des Beklagten irgendwelche Anhaltspunkte. Insbesondere ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Kläger noch eine irgendwie geartete aktive Position innerhalb der LPK haben könnte. Deshalb sieht der Senat keine Veranlassung, der vom Beklagten insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellten Behauptung, die weder durch Fakte konkretisiert noch - nach dem eigenen Vortrag des Beklagten - durch - eventuell nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geheimzuhaltende - Vorgänge gestützt wird, nachzugehen.

Auf jeden Fall ist festzustellen, dass der Kläger bereits nach dem Ende der Kampfhandlungen im Kosovo sein politisches Engagement deutlich vermindert hat. Seine endgültige Abwendung von jeglichem politischen Engagement für den Kosovo zeigt schließlich die Auflösung der saarländischen Gruppe der PDK, deren Vorsitzender der Kläger war, am 24.03.2002. Der Kläger hat insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch einmal deutlich betont, dass dieses Datum für ihn einen Schnitt in seiner politischen Vita bedeute. Ab diesem Zeitpunkt hätten er und die anderen Mitglieder der Gruppe die Weichen dahin gestellt, dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse im Vordergrund gestanden habe. Sie hätten Deutsche werden wollen.

Dass sich der Kläger nachhaltig von einem politischen Engagement für den Kosovo abgewandt hat, bestätigen seine Ausführungen, dass er für den Fall einer Unabhängigkeit des Kosovo und einer damit entstehenden Möglichkeit, eine kosovarische Staatsangehörigkeit zu erwerben, die deutsche Staatsangehörigkeit auf jeden Fall behalten wolle. Dies belegt, dass die politische Haltung des Klägers seit geraumer Zeit nicht mehr von einem kosovarischen Nationalismus geprägt ist, sondern vom Willen der deutschen Staatsgemeinschaft anzugehören.

Das gesamte Verhalten des Klägers seit dem Ende des Kosovokrieges und insbesondere seine glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeigen zur Überzeugung des Senats, dass er sich von seinem früheren politischen Engagement für den Kosovo nach und nach und seit Jahren endgültig abgewandt hat, so dass § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG seiner Einbürgerung zum heutigen Zeitpunkt nicht entgegensteht.

Im Übrigen kann selbst dann eine Abwendung des Klägers von seinem früheren politischen Engagement nicht verneint werden, wenn eine fortbestehende Mitgliedschaft in der LPK, wie vom Beklagten behauptet, unterstellt wird. Denn nach dem sonstigen Vortrag des Beklagten und den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz kann nicht festgestellt werden, dass die behauptete Mitgliedschaft des Klägers in der LPK in den letzten Jahre noch von einem irgendwie gearteten politischen Engagement für diese Vereinigung begleitet wurde. Wie bereits dargelegt enden die vom Beklagten bzw. dem Landesamt für Verfassungsschutz konkret dargelegten Aktivitäten für die LPK im Mai 2000. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Klägers allenfalls noch nominelles Mitglied der LPK ist, aber ohne eine besondere Funktion und insbesondere ohne ein politisches Engagement, so dass auch eine noch andauernde Mitgliedschaft des Klägers in der LPK nicht gegen ein Abwenden sprechen würde.

Dem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung steht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht entgegen. Die Vorschrift legt als Einbürgerungsvoraussetzung fest, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII bestreiten kann. Vorliegend bezieht der Kläger zwar Leistungen nach dem SGB XII, da er nach den vorliegenden Unterlagen Grundsicherung nach den §§ 41 ff. SGB XII bezieht. Von der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG bezeichneten Voraussetzung wird aber nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann. Diese Voraussetzung ist beim Kläger gegeben, da er auf Grund seines Alters von 75 Jahren nicht in der Lage ist, durch eine Erwerbstätigkeit den Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu bestreiten und auch nicht sozialhilferechtlich erwerbsverpflichtet ist

vgl. Berlit, a.a.O., § 10 StAG Rdnr. 254.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG liegen vor, da der Kläger im Hinblick auf die ihm am 27.10.1995 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen Aufenthalt in Deutschland hat und er, wie sich aus dem Zentralregisterauszug vom 15.06.2007 ergibt, nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

Da der Kläger durch die erfolgreiche Ablegung der Sprachprüfung bei der Volkshochschule A-Stadt den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erbracht hat, ist die Voraussetzung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ebenfalls gegeben. Das hat die mündliche Verhandlung vor dem Senat bestätigt.

Nach allem erweist sich das Klagebegehren hinsichtlich des Hilfsantrages als begründet und der Berufung ist insoweit stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend Nr. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des am 01.07.2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 - BGBl. I, Seite 718).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden. Sie ist jedoch nur hinsichtlich ihres Hilfsantrages begründet.

Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens hat der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Einbürgerung, aber auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.

Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung sind die mit Wirkung vom 01.01.2005 neu gefassten Vorschriften der §§ 10, 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG -, die die bis dahin für die Erteilung einer Anspruchseinbürgerung geltenden Regelungen der §§ 85, 86 AuslG abgelöst haben (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950; diese Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde zuletzt durch Art. 2 Abs. 1PersonenstandsreformG vom 19.02.2007, BGBl. I S. 122, geändert). Eine entgegenstehende Übergangsvorschrift, die für den am 20.05.2003 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers die Geltung früheren Rechts anordnet, enthält das Zuwanderungsgesetz nicht

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.06.1985 - 1 B 48.85 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 42 und vom 19.08.1996 - 1 B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 = Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49, sowie Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 - BVerwGE 124, 268 = NJW 2006, 1079 = InfAuslR 2006, 283 = Buchholz 130 § 11 StAG Nr. 1 = DVBl 2006, 919 = EzAR-NF 73 Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris und vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - ESVGH 56, 187 (LS); Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 06.12.2005 - 3 Bf 172/04 - juris; Urteil des Senats vom 08.03.2006 - 1 R 1/06 -, AS 33, 126.

1. Einem Anspruch des Klägers auf Einbürgerung steht die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG entgegen. Danach ist Voraussetzung der Einbürgerung, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Dies ist beim Kläger nicht der Fall, da er die serbische Staatsangehörigkeit besitzt. In seinem Antrag auf Einbürgerung vom 20.05.2003 hatte er angegeben, serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger zu sein. Diese Staatsangehörigkeit hat er nach seinen Angaben auch nachfolgend nicht aufgegeben. Im Hinblick darauf, dass sich Montenegro am 03.06.2006 von Serbien getrennt hat und nunmehr einen eigenständigen Staat bildet und der Kläger im serbischen Teil des ehemaligen Jugoslawien geboren worden ist, ist er zum jetzigen Zeitpunkt serbischer Staatsangehöriger.

Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG, wonach von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 abgesehen wird, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, liegen nicht vor.

Die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG für politisch Verfolgte greift zugunsten des Klägers nicht (mehr) ein. Diese Vorschrift stellt - anders als § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AuslG - nicht auf den Status eines politisch Verfolgten oder Flüchtlings ab, sondern auf den - rechtmäßigen - Besitz (u.a.) eines Reiseausweises nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

so auch Bayerischer VGH, Urteile vom 17.02.2005 - 5 B 04.392 - EzAR-NF 076 Nr. 1 und - 5 BV 04.1225 - NVwZ-RR 2005, 856 = BayVBl 2006, 112 = EzAR-NF 073 Nr. 2 sowie vom 14.09.2006 - 5 BV 05.1698 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2005 - 12 S 1695/05 - InfAuslR 2006, 230 = ESVGH 56, 189 (LS).

Ob der Kläger einen solchen Reiseausweis derzeit noch besitzt, kann dahin gestellt bleiben, da der Besitz auf jeden Fall nicht mehr rechtmäßig wäre. Denn durch Urteil der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.05.2006 - 10 K 27/04.A - wurde die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.01.2004, mit dem seine Asylanerkennung und die Feststellung des Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen wurde, rechtskräftig abgewiesen.

Außer Betracht muss bleiben, dass der Kläger früher den Status eines anerkannten Asylberechtigten innegehabt und damit den Reiseausweis rechtmäßig besessen hat. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG erfüllt sind, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat

ebenso Bayerischer VGH, Urteile vom 17.02.2005 und vom 14.09.2006, a.a.O..

Diese hat nach der Bestandskraft des Widerrufsbescheides stattgefunden.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 StAG liegen nicht vor. Insbesondere ist der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG nicht erfüllt. Hierzu gehen der VGH Baden-Württemberg

Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.,

und der Bayerische VGH

Urteile vom 17.02.2005 und 14.09.2006, a.a.O.,

übereinstimmend davon aus, dass es albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo generell möglich und auch zumutbar ist, ihre Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen - inzwischen serbischen - Staatsangehörigkeit zu beantragen

a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.10.2005 - 7 A 10700/05 -, InfAuslR 2006, 92.

Dieser Einschätzung schließt sich der erkennende Senat an.

Der Kläger hat bisher erklärtermaßen keine Entlassung aus seiner serbischen Staatsangehörigkeit beantragt. Solange aber ein entsprechender Versuch unterblieben ist und daher jede Reaktion der serbischen Dienststellen aussteht, ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG nicht feststellbar. Dass die Voraussetzungen eines der übrigen Tatbestände des § 12 Abs. 1 Satz 2 StAG erfüllt wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

2. Der vom Kläger deshalb gestellte Hilfsantrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für den Fall, dass eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nicht in Betracht kommt, der Einbürgerungsbewerber die Möglichkeit hat, seinen Klageantrag auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zu beschränken

vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.1994 - 13 S 2147/93 - InfAuslR 1995, 116 = EzAR 273 Nr. 2.

Im Hinblick darauf, dass der Kläger schon in seinem Antrag auf Einbürgerung vom 20.05.2003 die Frage bejaht hat, ob er bereit sei, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben und sich verpflichte, nach schriftlicher Zusicherung der Einbürgerung die erforderlichen Schritte zu unternehmen, steht fest, dass er für den Fall, dass eine Einbürgerung im Hinblick auf seine Mehrstaatigkeit nicht möglich ist, bereits im Verwaltungsverfahrens eine Einbürgerungszusicherung beantragt hat. Ein solcher Antrag auf Einbürgerung enthält als Minus den Antrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.

Das Rechtsinstitut der Einbürgerungszusicherung ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht und stellt eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG dar

vgl. Hailbronner/Renner, StAngR, 4. Aufl., § 8 StAG RdNrn. 85 und 122; Marx in GK-StAR, § 8 StAG Rn. 315.

Auf die Erteilung einer solchen Zusicherung besteht jedenfalls dann ein Rechtsanspruch, wenn im Übrigen die Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs vorliegen. Bezüglich einer etwaigen Befristung der Zusicherung verbleibt der Behörde ein nach Maßgabe ihrer Verwaltungspraxis und des Zwecks der Zusicherung begrenztes Ermessen

vgl. BVerwG, Urteile vom 31.05.1994 - 1 C 5/93 - BVerwGE 96, 86 = InfAuslR 1994, 405 = DVBl 1995, 37 = Buchholz 402.240 § 86 AuslG 1990 Nr. 1 = EzAR 278 Nr. 2 = DÖV 1995, 380 = NVwZ 1995, 1127 und vom 20.10.2005, a.a.O.; Marx, a.a.O., § 8 StAG Rn. 317.

Vorliegend ist festzustellen, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nach den §§ 38 SVwVfG, 10, 11 StAG hat.

Einem Anspruch des Klägers auf Einbürgerungszusicherung steht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht entgegen.

Für einen Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist nach dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Voraussetzung, dass dieser sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Im Zusammenhang damit regelt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer vorgenannte Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Der vom Beklagten angenommene Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats einem Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nicht entgegen.

Dabei ist nach der Rechtsprechung des Senats

Urteil vom 08.03.2006, a.a.O.,

und anderer Obergerichte

u.a. Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris zu § 86 Nr. 2 AuslG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., zu § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG,

sowie der Literatur

Berlit in GK-StAR, § 11 StAG Rn. 96,

als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG jede Handlung des Ausländers anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 28.03 - BVerwGE 123, 114 = DVBl 2005, 1203 = NVwZ 2005, 1091 = EzAR-NF 028 Nr. 2 = Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 25 = InfAuslR 2005, 374,

zum Begriff des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. ist darunter jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden auch eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Darunter fallen neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an.

Allerdings muss es für den Ausländer grundsätzlich erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein, dass sein Handeln die Vereinigung und ihre Bestrebungen unterstützt. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vor

vgl. zu alledem auch BVerwG, Urteil vom 22.02.2007 - 5 C 20.05 -; OVG Hamburg, Urteil vom 06.12.2005, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.07.2002, a.a.O. und vom 10.11.2005, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819, a.a.O. und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnrn. 96 ff..

Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob die in den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.11.2004 und 17.07.2006 dem Kläger vorgehaltenen Aktivitäten ausreichende Anhaltspunkte für ein Unterstützen von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bieten, insbesondere ob diese Vorhaltungen auf Tatsachen beruhen oder, wie vom Kläger behauptet, vor allem die ihm unterstellten Verbindungen zur LPK nicht zutreffen. Denn es ist davon auszugehen, dass auf jeden Fall zum heutigen Zeitpunkt ein Abwenden des Klägers von den inkriminierten Aktivitäten gegeben ist.

Nach der Rechtsprechung des Senats

vgl. Urteil vom 08.03.2006, a.a.O.,

erfordert eine „Abwendung“ von sicherheitsrelevanten Bestrebungen mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes – Unterlassen, das hierfür indes ein Indiz sein kann. Vielmehr ist die Glaubhaftmachung eines inneren Vorgangs erforderlich, der sich auf die Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Dazu kann ein von innerer Akzeptanz getragener kollektiver Lernprozess gehören. Es muss angenommen werden können, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist. Zwar trägt der Einbürgerungsbewerber insoweit eine qualifizierte Darlegungs- und materielle Beweislast, die er grundsätzlich nicht durch ein rein verbales Bekenntnis zur Werteordnung des Grundgesetzes erfüllen kann. Zur Glaubhaftmachung der Abwendung reicht aber die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Erforderlich ist insoweit eine nachvollziehbare Erklärung für die Abwendung. Das heißt, es genügt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darlegt, dass die Einbürgerungsbehörde oder das Gericht die Abwendung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkennen kann. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen dürfen zumal wegen der inneren Dimension der Abwendung nicht überspannt werden

so auch Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnrn. 152, 155, 156, 158 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 - a.a.O..

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, ob der politische Konflikt, der gegebenenfalls Ursache für das inkriminierte Verhalten war, weiter andauert. Denn für den Fall, dass der entsprechende Konflikt abgeschlossen ist, so dass eine Fortsetzung der nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG relevanten Bestrebungen bereits auf Grund der tatsächlichen Voraussetzungen nicht mehr möglich ist, sind an das Abwenden geringere Anforderungen zu stellen, als wenn wegen der Fortdauer des Konfliktes eine Wiederaufnahme des entsprechenden Verhaltens jederzeit wieder möglich ist

so Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 154.

Je geringer das Gewicht der Aktivitäten ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat

so Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 158; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O..

Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für eine Abwendung sprechenden Faktoren

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2005 - 13 S 1276/04 - InfAuslR 2005, 64.

Davon ausgehend kann auf Grund der Verwaltungsunterlagen und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats ein Sich-Abwenden des Klägers festgestellt werden.

Der Kosovo-Konflikt, der Anlass für das politische Engagement des Klägers war, ist seit längerem beigelegt. Auch wenn der politische, insbesondere völkerrechtliche Status des Kosovo nach wie vor innerhalb der Staatengemeinschaft heftig umstritten ist - so lehnt insbesondere Serbien eine Unabhängigkeit des Kosovo kategorisch ab -, sind die bewaffneten Auseinandersetzungen innerhalb des Kosovo seit Juni 1999 beendet.

Das gesamte politische Handeln des Klägers während des Kosovo-Konfliktes war - sowohl unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben als auch nach den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz - davon geprägt, dass er der albanischen Bevölkerung im Kosovo helfen wollte. Dies schloss auch die Unterstützung des bewaffneten Kampfes der Kosovaren ein. Allerdings war sein Engagement nicht darauf gerichtet, die kriegerische Auseinandersetzung im Kosovo weiter zu fördern, sondern davon geprägt, dass er den Menschen im Kosovo helfen wollte. Diesem Ziel dienten sowohl seine Auftritte bei verschiedenen Versammlungen und Veranstaltungen im Saarland als auch die von ihm gesammelten sowie geleisteten Spenden. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Teil dieser Spenden der Unterstützung des bewaffneten Kampfes der UCK diente - so gibt der Kläger selbst an, dass er für den Fonds „Der Geburtsort ruft“ der „Demokratischen Vereinigung der Albaner/innen in Deutschland e.V. (DVAD) gespendet hat, bei der es sich nach den dem Senat vorliegenden Informationen um eine Tarnorganisation der LPK handelt -, so ergibt sich aus den gesamten über den Kläger vorliegenden Informationen – auch aus den Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz –, dass nicht die Förderung des bewaffneten Konfliktes im Kosovo politisches Ziel des Klägers war. Vielmehr wollte der Kläger durch sein politisches Handeln die sich abzeichnende humanitäre Katastrophe für die albanische Bevölkerung im Kosovo beenden, und zwar auch durch eine Unterstützung - sei es verbal oder wie vom Landesamt für Verfassungsschutz behauptet durch Spendenaktionen - des bewaffneten Kampfs im Kosovo. Das Engagement des Klägers war auf eine Verbesserung der Lage der Kosovo-Albaner gerichtet, wobei er auch eine bewaffnete Selbstverteidigung der albanischen Bevölkerung für legitim erachtete.

Die dahin gehende Überzeugung des Senats beruht in erster Linie auf den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Hierbei machte der Kläger im Hinblick auf die gesamte Darlegung seiner Aktivitäten und Intentionen einen glaubwürdigen Eindruck. Der Kläger führte bei seiner Anhörung aus, dass 1998/99 bei den Albanern im Saarland das Bestreben im Vordergrund gestanden habe, dem Kosovo zu helfen. Es habe dort ein Genozid stattgefunden und ganze Ortschaften seien zerstört worden. Er habe energisch die Selbstverteidigung der Albaner gegen das Drangsalieren durch serbische Truppen befürwortet. Bei allen seinen Aktivitäten habe die humanitäre Seite ganz im Vordergrund gestanden.

Diese Aussagen des Klägers zeigen, dass er durch sein politisches Engagement die Befreiung der Albaner im Kosovo von der serbischen Unterdrückung erreichen wollte, deren Opfer auch er selbst geworden war, wie sich aus dem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31.08.1995 - 5 K 729/94.A - ergibt. Für einleuchtend hält der Senat insbesondere auch die Schilderung, dass es in der Ausnahmesituation 1998/1999 für ihn keine Rolle spielte, welcher Exil-Partei oder Organisation der einzelne albanische Kosovare angehörte, sondern dass alle - LDK, PDK, LPK und andere - zusammen dem Kosovo möglichst schnell und wirksam zu helfen versuchten.

Nach dem Ende des Kosovo-Konfliktes - so seine weiteren glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung - habe er sich der neu gegründeten PDK angeschlossen, weil er sich von dieser Gruppierung eine effektivere Hilfe für den Kosovo versprochen habe. Auch dies zeigt, dass sein Engagement nicht von einer Unterstützung einer bewaffneten Auseinandersetzung oder einer bestimmten Partei geprägt war, sondern von der Hilfe für die notleidende albanische Bevölkerung im Kosovo. Dies wird auch in seiner Aussage deutlich, dass es bei seinem politischen Engagement nicht um die Selbständigkeit des Kosovo gegangen sei.

Das gesamte politische Engagement des Klägers für den Kosovo hat, wie sich aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt, im März 2002 endgültig geendet. Dabei ist zu beachten, dass sich bereits seit dem Ende des Kosovo-Konfliktes Mitte 1999 die politischen Aktivitäten des Klägers deutlich vermindert hatten. So ergibt sich aus den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz als Einzelaktivitäten des Klägers seither nur noch, dass er im Mai 2000 als früherer (!) saarländischer LPK-Führungsfunktionär und jetziges PDK-Mitglied bekannt geworden sei, der in einer albanischen Tageszeitung seine Landsleute gelobt habe, „die Krieg geführt hätten“. Außerdem hat der Kläger im März 2001 eine saarländische Landesgruppe der PDK mitbegründet, die sich jedoch bereits im März 2002 wieder aufgelöst hat. Nach dem März 2002 finden sich weder im Vortrag des Klägers noch in den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz irgendwelche politische Aktivitäten des Klägers. Vielmehr steht insoweit lediglich noch die Behauptung des Beklagten im Raum, der Kläger sei noch immer Mitglied in der LPK. Für diese Behauptung finden sich jedoch weder in den Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz noch im Vortrag des Beklagten irgendwelche Anhaltspunkte. Insbesondere ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Kläger noch eine irgendwie geartete aktive Position innerhalb der LPK haben könnte. Deshalb sieht der Senat keine Veranlassung, der vom Beklagten insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellten Behauptung, die weder durch Fakte konkretisiert noch - nach dem eigenen Vortrag des Beklagten - durch - eventuell nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geheimzuhaltende - Vorgänge gestützt wird, nachzugehen.

Auf jeden Fall ist festzustellen, dass der Kläger bereits nach dem Ende der Kampfhandlungen im Kosovo sein politisches Engagement deutlich vermindert hat. Seine endgültige Abwendung von jeglichem politischen Engagement für den Kosovo zeigt schließlich die Auflösung der saarländischen Gruppe der PDK, deren Vorsitzender der Kläger war, am 24.03.2002. Der Kläger hat insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch einmal deutlich betont, dass dieses Datum für ihn einen Schnitt in seiner politischen Vita bedeute. Ab diesem Zeitpunkt hätten er und die anderen Mitglieder der Gruppe die Weichen dahin gestellt, dass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse im Vordergrund gestanden habe. Sie hätten Deutsche werden wollen.

Dass sich der Kläger nachhaltig von einem politischen Engagement für den Kosovo abgewandt hat, bestätigen seine Ausführungen, dass er für den Fall einer Unabhängigkeit des Kosovo und einer damit entstehenden Möglichkeit, eine kosovarische Staatsangehörigkeit zu erwerben, die deutsche Staatsangehörigkeit auf jeden Fall behalten wolle. Dies belegt, dass die politische Haltung des Klägers seit geraumer Zeit nicht mehr von einem kosovarischen Nationalismus geprägt ist, sondern vom Willen der deutschen Staatsgemeinschaft anzugehören.

Das gesamte Verhalten des Klägers seit dem Ende des Kosovokrieges und insbesondere seine glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung zeigen zur Überzeugung des Senats, dass er sich von seinem früheren politischen Engagement für den Kosovo nach und nach und seit Jahren endgültig abgewandt hat, so dass § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG seiner Einbürgerung zum heutigen Zeitpunkt nicht entgegensteht.

Im Übrigen kann selbst dann eine Abwendung des Klägers von seinem früheren politischen Engagement nicht verneint werden, wenn eine fortbestehende Mitgliedschaft in der LPK, wie vom Beklagten behauptet, unterstellt wird. Denn nach dem sonstigen Vortrag des Beklagten und den Erklärungen des Landesamtes für Verfassungsschutz kann nicht festgestellt werden, dass die behauptete Mitgliedschaft des Klägers in der LPK in den letzten Jahre noch von einem irgendwie gearteten politischen Engagement für diese Vereinigung begleitet wurde. Wie bereits dargelegt enden die vom Beklagten bzw. dem Landesamt für Verfassungsschutz konkret dargelegten Aktivitäten für die LPK im Mai 2000. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Klägers allenfalls noch nominelles Mitglied der LPK ist, aber ohne eine besondere Funktion und insbesondere ohne ein politisches Engagement, so dass auch eine noch andauernde Mitgliedschaft des Klägers in der LPK nicht gegen ein Abwenden sprechen würde.

Dem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung steht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht entgegen. Die Vorschrift legt als Einbürgerungsvoraussetzung fest, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII bestreiten kann. Vorliegend bezieht der Kläger zwar Leistungen nach dem SGB XII, da er nach den vorliegenden Unterlagen Grundsicherung nach den §§ 41 ff. SGB XII bezieht. Von der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG bezeichneten Voraussetzung wird aber nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann. Diese Voraussetzung ist beim Kläger gegeben, da er auf Grund seines Alters von 75 Jahren nicht in der Lage ist, durch eine Erwerbstätigkeit den Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu bestreiten und auch nicht sozialhilferechtlich erwerbsverpflichtet ist

vgl. Berlit, a.a.O., § 10 StAG Rdnr. 254.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG liegen vor, da der Kläger im Hinblick auf die ihm am 27.10.1995 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen Aufenthalt in Deutschland hat und er, wie sich aus dem Zentralregisterauszug vom 15.06.2007 ergibt, nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

Da der Kläger durch die erfolgreiche Ablegung der Sprachprüfung bei der Volkshochschule A-Stadt den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erbracht hat, ist die Voraussetzung des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ebenfalls gegeben. Das hat die mündliche Verhandlung vor dem Senat bestätigt.

Nach allem erweist sich das Klagebegehren hinsichtlich des Hilfsantrages als begründet und der Berufung ist insoweit stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend Nr. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des am 01.07.2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 - BGBl. I, Seite 718).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2005 - 2 K 2364/04 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am 18.03.1974 in Pertek/Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit. 1994 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.07.1996 - A 3 K 12928/94 - wurde er als Asylberechtigter anerkannt. Im Urteil wurde u.a. ausgeführt, es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger anlässlich des Begräbnisses von 12 mutmaßlichen Mitgliedern der linksextremistischen Untergrundorganisation DEV-Sol sowie zwei weitere Male von Soldaten festgenommen worden sei. Bei seiner Ausreise sei er aufgrund des Verdachts der PKK-Unterstützung jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von unmittelbarer politischer Verfolgung bedroht gewesen. Ausweislich des Urteils hatte der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter anderem angegeben, er sei wie viele andere Leute in seinem Dorf nicht Mitglied der PKK gewesen. Sie seien aber kurdische Patrioten und wenn die PKK-Leute Unterstützung bräuchten, erhielten sie sie meistens auch. Am 05.11.1996 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Er ist im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention.
Unter dem 17.07.2001 unterzeichnete der Kläger die vorformulierte Erklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“. Der letzte Absatz der Erklärung lautet:
„Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt.“
Bei seiner Anhörung durch die Polizeidirektion Offenburg gab der Kläger mit schriftlicher Erklärung vom 17.09.2001 an, er habe mit seiner Unterschrift auf dem Formular bekannt geben wollen, dass er Kurde sei. Er habe die zwei Jahre dauernden Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Er habe unterschrieben, weil er der Meinung gewesen sei, dass in Deutschland die Meinungsfreiheit zu den Menschenrechten zähle. Er könne sich nicht vorstellen, dass dies eine Straftat sei. Mit Zustimmung der Staatsschutzkammer des Landgerichts Karlsruhe stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe (57 Js 7787/02) am 19.03.2002 das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz nach § 153 b Abs. 1 StPO ein, da sein Beitrag zur Unterstützung der PKK/ERNK von geringem Gewicht sei und sein Verschulden insgesamt gering erscheine.
Unter dem 17.09.2002 stellte der Kläger einen Einbürgerungsantrag und unterzeichnete eine Loyalitätserklärung, in der er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekannte und erklärte, dass er keine gegen diese Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, gegen die Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder gerichtete Bestrebungen oder solche Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe.
Wegen der im Rahmen der Identitätskampagne der PKK vom Kläger abgegebenen „Selbsterklärung“ verweigerte das Innenministerium Baden-Württemberg unter dem 30.10.2003 die Zustimmung zur Einbürgerung.
Auf die Bitte um Stellungnahme zur „Selbsterklärung“ und der von ihm abgegebenen Loyalitätserklärung gab der Kläger mit Schreiben vom 23.11.2003 an, er habe den Inhalt der Kampagne im Jahr 2001 wegen seiner geringen Deutschkenntnisse nicht verstanden. Dass er ein Verbrechen begangen habe, habe er nicht gewusst. Er bitte dies zu verzeihen. Die Organisation sei ihm unbekannt. Er habe mit ihr nichts zu tun. Er entschuldige sich für sein Missverständnis.
In einer Stellungnahme vom 17.06.2004 lehnte das Innenministerium Baden-Württemberg erneut die Zustimmung zur Einbürgerung ab.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2004 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dieser habe sich zu keinem Zeitpunkt für die PKK als aktives Mitglied oder Sympathisant betätigt. Er fühle sich dieser politischen Gruppe nicht zugehörig. Die Unterschrift sei im Jahr 2001 abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe, die von der PKK als „Lockvogel“ benutzt worden seien, um Unterschriften zu erschleichen. Der Vorfall vom 17.07.2001 liege bereits mehr als drei Jahre zurück. Der Kläger habe zwischenzeitlich dargestellt, dass er sich von seiner damaligen Unterschrift, sofern ihm ihr gesamter Inhalt zugerechnet werde, distanziere.
10 
Mit Bescheid vom 03.08.2004 lehnte das Landratsamt Ortenaukreis die Einbürgerung im Hinblick auf die vom Kläger abgegebene „Selbsterklärung“ mit der Begründung ab, der Kläger versuche die Abgabe der Erklärung zu verharmlosen. Soweit er angegeben habe, dass er den Inhalt der Erklärung und der Kampagne nicht verstanden habe und dass ihm die Ziele und Aktivitäten der PKK nicht bekannt seien, stünden seine Angaben in krassem Widerspruch zu seinen Einlassungen im Asylanerkennungs- sowie im späteren Strafverfahren. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich glaubhaft von seiner damaligen Unterschrift und dem Inhalt der Selbsterklärung distanziert habe. Die von ihm abgegebene Loyalitätserklärung entspreche nicht der Wahrheit. Es fehle somit an der Einbürgerungsvoraussetzung des § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, wonach ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und die Erklärung erforderlich sei, dass keine gegen diese gerichteten oder sonst für eine Einbürgerung schädlichen Bestrebungen verfolgt oder unterstützt würden oder worden seien. Außerdem lägen die Ausschlussgründe des § 86 Nr. 2 und 3 AuslG vor.
11 
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2004 zurück.
12 
Der Kläger erhob am 03.11.2004 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage und trug zur Begründung u.a. vor, zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung habe er sich an seiner Arbeitsstelle im Betrieb seines Bruders aufgehalten. Es sei eine ihm nicht bekannte Person gekommen und habe sich den Anwesenden als Kurde vorgestellt. Sie habe angegeben, Unterschriften für den Friedens- bzw. den Waffenstillstand zwischen Kurden und Türken in der Türkei zu sammeln. Von der PKK habe der Kurde kein Wort gesagt. Die Erklärung selbst sei in deutscher Sprache gewesen. Der Kurde habe weder auf den Text hingewiesen noch ihm Gelegenheit zum Studium der Erklärung gegeben. Weil er dafür sei, dass in der Türkei zwischen Türken und Kurden Frieden herrsche, habe er aufgrund der mündlichen Angaben des Kurden spontan seine Unterschrift gegeben, ohne sich mit dem Inhalt der Erklärung zu beschäftigen bzw. diese zu lesen. Er habe auch nicht gelesen, dass für die Erklärung die PKK verantwortlich gewesen sei, weil eine entsprechende optische Hervorhebung auf der Erklärung nicht vorhanden gewesen sei. Er sei ahnungslos und gutgläubig gewesen und damit das Opfer einer geschickten Werbeaktion der PKK geworden. Er habe nicht das Bewusstsein gehabt, eine Unterstützungserklärung für die PKK abzugeben.
13 
Mit Urteil vom 16.03.2005 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Einbürgerung des Klägers. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, zwar gefährde die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisation KADEK die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Auch sei in der Unterzeichnung der „Selbsterklärung“ der PKK eine Unterstützung dieser verbotenen Organisation zu sehen. Indes führe nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung zu der Anwendung eines Ausschlussgrundes i.S.v. § 11 Nr. 2 StAG. Bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad aufweise als andere gewaltbereite Gruppen, sei eine Differenzierung erforderlich, um bloße - unpolitische - Mitläufer nicht zu erfassen. Der Ausschlussgrund sei deshalb erst dann erfüllt, wenn Tatsachen vorlägen, die auf eine nachhaltige Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen ließen. Solche Tatsachen lägen im Fall des Klägers jedoch nicht vor. Es sei nicht dargetan, dass er die PKK nachhaltig unterstützt habe. Er sei in über zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet nur ein einziges Mal anlässlich eines „Massendelikts“ durch Abgabe der „Selbsterklärung“ aufgefallen. Dies deute darauf hin, dass es sich bei ihm nicht um einen Unterstützer der PKK im eigentlichen Sinne, sondern höchstens um einen im Grunde genommen unpolitischen Mitläufer handle, der möglicherweise lediglich - wie er vortrage - Opfer einer geschickten Werbekampagne der PKK geworden sei.
14 
Mit Beschluss vom 16.08.2005 - 12 S 945/05 - hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. - Der Beschluss wurde dem Beklagten am 05.09.2005 zugestellt.
15 
Mit der am 05.10.2005 eingegangenen Berufungsbegründung führt der Beklagte ergänzend aus: Bei der Frage, ob durch die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung ein Ausschlussgrund nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG gegeben sei, sei von entscheidender Bedeutung, ob beim Begriff des „Unterstützens“ i.S.d. Vorschrift auf eine gewisse Nachhaltigkeit abzustellen sei. Eine derartige Differenzierung verbiete sich aber schon nach dem Gesetzeswortlaut. Auch aus der gesetzlichen Begründung ergebe sich, dass der Gesetzgeber eine solche Gewichtung gerade nicht habe vornehmen wollen. Auch Handlungen und Tatbestände, die strafrechtlich noch nicht relevant seien und keine fassbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mit sich brächten, seien von der Vorschrift umfasst. Jede öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG u.a. durch Wort, Schrift und Bild reiche aus. Bei der Abgabe der PKK-Selbsterklärung handle es sich aber sogar um eine erhebliche, strafrechtlich sanktionierte Unterstützung, wie der Bundesgerichtshof festgestellt habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe beim identischen Begriff der Unterstützung in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (jetzt § 54 Nr. 5 AufenthG) davon aus, dass ausnahmslos jede unterstützende Tätigkeit tatbestandsmäßig sei. Eine Relevanz der Unterstützung sei für den Betroffenen nur dann nicht gegeben, wenn die Zielrichtung des Handelns für ihn nicht erkennbar und deshalb nicht zurechenbar gewesen sei. Eine solche fehlende Zurechenbarkeit und Erkennbarkeit könne jedoch bei der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung - von völlig atypischen Fällen abgesehen - nicht angenommen werden. Anders als bei der Teilnahme an manchen Veranstaltungen von inkriminierten Organisationen trete die unterstützende Zielrichtung der PKK-Selbsterklärung offen zutage, wie aus dem letzten Absatz der Erklärung deutlich werde.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2005 - 2 K 2364/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Ergänzend führt er aus, er sei ausschließlich durch die Angaben des Werbers zur Unterschrift veranlasst worden. Dieser habe sich sinngemäß mit den Worten am Arbeitsplatz des Klägers vorgestellt: „Wir sind Kurden, es sterben jeden Tag Kurden wegen Krieg, wir sind für türkisch-kurdischen Frieden!“ und „Für Frieden, Freiheit, Demokratie in der ganzen Türkei!“ Von der PKK habe er kein einziges Wort gesagt. Aufgrund dieser Angaben habe der Kläger seine Unterschrift gegeben, ohne die Erklärung oder auch nur Teile davon zu lesen. Hätte er die Erklärung gelesen, hätte er sie nicht unterschrieben, weil er die gewaltbereite Durchsetzung politischer Ziele durch die PKK nicht billige. Der Werber habe seine Unterschrift - wie auch die anderer potenzieller Unterschriftsleistender - nach Art eines Gebrauchtwagenhändlers mit beschönigenden Angaben unter völliger Ausklammerung der verantwortlichen PKK in der Absicht, so viele Unterschriften wie möglich zu sammeln, erschlichen. Ihm könne allenfalls der Vorwurf gemacht werden, er habe fahrlässig vor Unterzeichnung die Erklärung nicht durchgelesen. Während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes in Deutschland habe er an keiner einzigen Demonstration, Veranstaltung oder sonstigen Aktivität für die PKK teilgenommen, weil er deren Bestrebungen aufgrund der Durchsetzung der politischen Ziele mit gewaltsamen Mitteln nicht billige. Er bilde sich seine politische Meinung, indem er regelmäßig Zeitungen wie die Acherner Renchtalzeitung, die Bild-Zeitung und die türkische Zeitung Hürriyet lese. Er stehe in jeder Beziehung auf der Grundlage des Grundgesetzes und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg, die Akte der Staatsanwaltschaft Karlsruhe (57 Js 7787/02), die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart betreffend das Asylverfahren des Klägers (A 3 K 12928/94) und die Akte des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie die in die mündliche Verhandlung vor dem Senat eingeführten Unterlagen vor.
22 
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung unter anderem zu den Umständen der Unterzeichnung der Erklärung vom 17.07.2001 angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 03.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.10.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch kommt eine Ermessenseinbürgerung in Betracht. Das mit der Berufung angegriffene Urteil war dementsprechend abzuändern.
24 
Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950). Allein umstritten ist, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG vorliegen bzw. ob ein Ausschlussgrund i.S.v. § 11 StAG gegeben ist. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben muss, ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG abzusehen, da der Kläger im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Auch hat er seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Am 05.11.1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
25 
Für den Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist Voraussetzung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG). Im Zusammenhang damit regelt § 11 S. 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
26 
Als tatbestandsmäßiges Unterstützen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG ist jede Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von den in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Ziele (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris; Berlit in GK-StAR IV - 2 § 11 RdNrn. 96 ff., Stand Oktober 2005). Entsprechend legt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, DVBl. 2005, 1203) den Begriff des Unterstützens terroristischer Vereinigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG aus. Danach ist als tatbestandserhebliches Unterstützen - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dies umfasst jedes Tätigwerden eines Nichtmitgliedes, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer (auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten) Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit.
27 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in der vom Kläger vorgenommenen Unterzeichnung der sog. PKK-Selbsterklärung eine i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG maßgebliche Unterstützungshandlung zu sehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - 2 K 913/04 - Vensa; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2004 - 8 K 9265/03 -; VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 - 12 K 80/04 - juris; ebenso wohl OVG Hamburg, Beschluss vom 08.09.2005 - 3 BF 172/04 -; a.A. Berlit aaO RdNr. 121, wonach der Ausschlussgrund nur gegeben ist, soweit die Erklärung eine nachhaltige Identifizierung mit der PKK indiziert). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.03.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621) liegt in der Unterzeichnung der Bekenntniserklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG). Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, einem Vereinsverbot handele auch ein nicht mitgliedschaftlich und sonst nicht organisatorisch eingebundener Dritter zuwider, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich sei. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens komme es nicht an; es genüge, dass das Täterhandeln konkret geeignet sei, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Die PKK-Selbsterklärung sei auf die verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben worden sei - konkret geeignet, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Eine solche Eignung komme der Erklärung aufgrund der in ihr erklärten Absicht, das Verbot nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung zu übernehmen, die sich daraus ergebe, in zweifacher Weise zu. Vorteilhafte Wirkungen könnten sich zum einen unmittelbar aus der persönlichen Festlegung jedes Unterzeichners darauf ergeben, das Verbot auch künftig nicht zu beachten und sich von Zuwiderhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht abhalten zu lassen. Solche Selbstfestlegungen verschafften den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichterten ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse der Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potenziellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich sei. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner auch anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und auch selbst Bekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde. Unter diesem Aspekt wirke sich die Unterzeichnung von Selbstbekenntnissen im Rahmen einer groß angelegten Aktion auch schon aktuell vorteilhaft auf die Tätigkeit der PKK aus. Bei einer unmittelbaren Förderung der verbotenen Vereinstätigkeit durch Beteiligung an einer von der Führungsebene der PKK initiierten groß angelegten Kampagne, die auf die Stärkung der Bereitschaft von Sympathisanten zu verbotenen Aktivitäten abziele und eine Verfahrensflut - mit der Folge der Lahmlegung der Strafjustiz - auslösen solle, komme es auf eine Außenwirkung von vorneherein nicht an. Die Erklärungen könnten nicht dahin verstanden werden, dass die Unterzeichner - was durchaus ihr eigentliches und vorrangiges Anliegen sein möge - lediglich Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk forderten und die Überprüfung des Verbots der Betätigung für die PKK sowie dessen Aufhebung verlangten. Vielmehr gehe es den Erklärenden darum, unter allen Umständen, also gerade auch für den von ihnen erwarteten Fall, dass es bei dem Verbot bleibe, durch Selbstfestlegung und Stärkung der Solidarität mit der PKK einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten. Schon durch die das Bekenntnis abschließende Erklärung, dass der Unterzeichner „sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus (also aus der Nichtanerkennung des Verbots) ergebe“, bringe der Unterzeichner unmissverständlich zum Ausdruck, dass er bereit sei, das Verbot, unabhängig von dessen geforderter Aufhebung, zu missachten und die der Zuwiderhandlung nachfolgende strafrechtliche Verfolgung in Kauf zu nehmen.
28 
Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, hat der Kläger mit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung die Bestrebungen der PKK unterstützt, weil sie für diese objektiv vorteilhaft gewesen sind. Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern gewesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen nicht feststellbar sein muss. Unerheblich ist auch, ob er sich - wie er inzwischen behauptet - der Bedeutung der Erklärung nicht bewusst und Opfer einer „Werbeaktion“ gewesen ist. Nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht nachgewiesen werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - unter Hinweis auf BT-Drcks. 14/533, S. 18). Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 99). Ein tatsachengestützter Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen ist daher auch dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen.
29 
Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses ausgeführt hat, nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung führe zum Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs und bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad habe, erscheine eine Differenzierung erforderlich, um bloße - im Grunde eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen. Nach dem Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.07.2002 (aaO) fallen auch Betätigungen unterhalb der Tätigkeit als Funktionär jedenfalls dann unter § 86 Nr. 2 AuslG (entspricht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG), wenn sie auf eine „nachhaltige“ Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen lassen. Berlit (aaO RdNr. 98) vertritt dementsprechend die Auffassung, einzelne Unterstützungshandlungen rechtfertigten als tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme einer Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nur (und erst) dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet seien, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den Bestrebungen zu indizieren.
30 
Dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG lassen sich jedoch keine Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des Unterstützungsbegriffs bzw. für eine Einschränkung des weit gezogenen Kreises der einbürgerungsschädlichen Handlungen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 94; BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 aaO) entnehmen. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verlagert den Sicherheitsschutz weit in Handlungsbereiche vor, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und - für sich betrachtet - noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 65 und 89; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Einbürgerungsschädlich sind damit jedenfalls solche Unterstützungshandlungen, die (objektiv) strafbar sind.
31 
Auch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.07.1999 (BGBl. I, S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindern wollte, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drcks. 14/533, S. 18 f.), lassen sich keine Hinweise auf eine Einschränkung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Soweit Berlit (aaO RdNr. 98) das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich ansieht, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, werden (indirekt) subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen, weil ein tatsachengestützter Verdacht für Unterstützungshandlungen genügt. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder nur eine (strafbare) Unterstützungshandlung von geringem Gewicht vorliegt, kann bei der Prüfung der Frage Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat. Gleiches gilt, wenn - wie hier - ein Ermittlungsverfahren nach § 153 b Abs. 1 StPO i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG eingestellt wird.
32 
Die von der PKK zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung des Klägers verfolgten Bestrebungen waren gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet. Eine entsprechende Feststellung hat der erkennende Gerichtshof (vgl. Urteil vom 11.07.2002 aaO) hinsichtlich eines Zeitraums bis Mitte 1999 aufgrund der von der PKK (auch) in Deutschland verübten Gewalttätigkeiten getroffen; die PKK/ERNK ging danach im Bundesgebiet gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vor und hat sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt. Es ist auch davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung, also im Jahr 2001, aber auch noch heute, Bestrebungen verfolgen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Zwar verkündete die PKK auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000, sie strebe die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Wege und ohne Gewalt an, und es sind auch seitdem - soweit ersichtlich - keine Anschläge auf türkische oder deutsche Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland seitens der PKK mehr verübt worden. An der strikt hierarchischen und autoritären Struktur der Organisation hat sich aber auch nach der Umbenennung der PKK in KADEK im April 2002 bzw. in KONGRA GEL im November 2003 nichts wesentliches geändert (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 232). Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 96) geht davon aus, innerhalb der Organisation herrsche statt freier Meinungsbildung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam. Gewalt sei weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele. Eine Mobilisierung der Mitglieder und Anhänger für gewalttätige Aktionen sei auch in Baden-Württemberg nach wie vor möglich.
33 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Guerillaverbände der PKK zum 01. Juni 2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärt haben. In der zweiten Jahreshälfte 2004 kam es darauf hin zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen türkischer Armee und den Guerillaverbänden (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundes, S. 231). Das Auswärtige Amt berichtet im Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 03.05.2005, seit der Beendigung des „Waffenstillstandes“ sei es im Südosten nach offiziellen Angaben zu über 100 gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und PKK-Terroristen gekommen, bei denen nach einer internen türkischen Statistik zwischen Juni und Oktober 2004 13 Sicherheitskräfte und 57 PKK-Terroristen ums Leben gekommen seien. Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland ist unter diesen Umständen nicht feststellbar. Zudem wird weiterhin von „Bestrafungsaktionen“ im Rahmen der von der KONGRA GEL alljährlich in Deutschland durchgeführten Spendenkampagne, die auch der Versorgung der Guerillakämpfer in der Türkei und deren Ausstattung mit Waffen und Munition dient, berichtet (vgl. Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg 2004, S. 100). Allein dies stellt eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1994 - 1 VR 10.93 -, NVwZ 1995, 587; VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
34 
Darüber hinaus gefährdet die PKK/KONGRA GEL auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Unter diese Alternative des § 11 S. 1 Nr. 2 StAG fallen Bestrebungen bzw. Organisationen, die im Bundesgebiet selbst keine Gewalt (mehr) anwenden oder vorbereiten, wohl aber im Herkunftsstaat gewalttätig agieren oder - als politische Exilorganisation - dortige Bestrebungen durch Wort („Propaganda“) oder Tat (etwa durch die Überweisung von Spenden; organisatorische bzw. logistische Unterstützung; Anwerbung von „Kämpfern“) unterstützen (vgl. Berlit aaO RdNr. 131). Das Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die Guerillakämpfer in der Türkei stellt sich als Vorbereitungshandlung für die Anwendung von Gewalt in der Türkei dar und gefährdet auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VG Gießen, Urteil vom 03.05.2004 - 10 E 2961/03 - juris; Berlit aaO RdNr. 131, der auf die Hervorhebung der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist).
35 
Der Kläger hat schließlich nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG glaubhaft machen können, sich von der früheren Unterstützung der durch diese Vorschrift inkriminierten Bestrebungen „abgewandt“ zu haben. Hierfür genügt ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angesprochene Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Die Abwendung setzt grundsätzlich individuelle Lernprozesse voraus; dazu können aber auch von innerer Akzeptanz getragene kollektive Lernprozesse gehören. Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Die Dauer der verstrichenen Zeit zwischen der letzten Unterstützungshandlung und der Beurteilung des Einbürgerungsbewerbers kann auf der Ebene der Glaubhaftmachung der Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen zu berücksichtigen sein (vgl. Berlit aaO, RdNr. 156 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; BayVGH, Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Auch Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 158; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -). Je geringer das Gewicht der Unterstützungshandlungen ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat (vgl. VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 aaO).
36 
Gemessen daran hat der Kläger eine Abwendung bzw. Distanzierung von der durch Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung begangenen Unterstützungshandlung nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nimmt der Senat ihm nicht ab, dass er vom Inhalt der sog. PKK-Selbsterklärung und dem Zusammenhang mit der Identitätskampagne der PKK nichts gewusst hat. Seine erstmals mit der Klagebegründung erhobene Behauptung, „der Kurde“ - im Gegensatz dazu war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von zwei Personen die Rede - habe von der PKK kein Wort gesagt und er sei sich nicht bewusst gewesen, eine Erklärung zugunsten der PKK abgegeben zu haben, weil er diese nicht gelesen habe, widerspricht seinen bisherigen Angaben. In der von ihm im Ermittlungsverfahren selbst geschriebenen Stellungnahme vom 17.09.2001 hatte er angegeben, er habe die Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2004 heißt es, die Unterschrift sei von ihm abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe. Wenn der Kläger aber die Friedens- bzw. Versöhnungsbestrebungen der PKK durch die Unterschrift unterstützen wollte, muss er sich zumindest der Herkunft der von ihm unterzeichneten Erklärung bewusst gewesen sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Vorhalt ausgeführt, die Stellungnahme vom 17.09.2001 sei zwischen den Verwandten, die am selben Tage wie er selbst die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hätten, abgestimmt worden. Dies löst jedoch den Widerspruch nicht auf. Zum einen ist damit nicht ausgedrückt, dass der Inhalt der Stellungnahme vom 17.09.2001 unzutreffend ist. Zum anderen hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 15.07.2004 die Angabe des Klägers, er habe die Friedensaktivitäten der PKK unterstützen wollen, noch einmal wiederholt. Auch dies spricht dafür, dass die Stellungnahme vom 17.09.2001 jedenfalls insoweit zutreffend war, als sich daraus die Kenntnis des Klägers von der Herkunft der Erklärung ergibt. Dass er dies nunmehr bestreitet, beruht nach Einschätzung des Senats eher auf prozesstaktischen Erwägungen. Zweifel an der behaupteten Abwendung bestehen damit nach wie vor.
37 
Es erscheint auch lebensfremd, dass keine der neun Personen, die bei der Unterschriftenaktion an der Arbeitsstelle des Klägers die PKK-Erklärungen unterzeichnet haben sollen, zumindest die Vermutung geäußert haben soll, die Erklärung stamme von der PKK bzw. die beiden Unterschriftensammler stünden der PKK nahe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, die beiden Kurden, die die Unterschriften gesammelt hätten, seien ca. eine halbe Stunde lang an seiner Arbeitsstelle gewesen. Es sei Kaffee getrunken worden. Am Ende der Unterredung hätten alle neun Personen ihre Unterschrift geleistet. Von einer Überrumpelung des Klägers - wie dies in der Klagebegründung suggeriert wird, indem vorgetragen wurde, ihm sei keine Gelegenheit zum Studium des Textes der Erklärung gegeben worden und er habe spontan unterschrieben - kann deshalb auch aus seiner Sicht keine Rede sein. Auch jetzt fühlt sich der Kläger von den die Unterschrift verlangenden Personen in keiner Weise getäuscht. Angesichts seiner begrenzten Kenntnisse der deutschen Sprache mag es nachvollziehbar sein, dass er die Erklärung nicht im einzelnen gelesen und verstanden hat. Nicht glaubhaft ist aber, dass Inhalt und Herkunft der Erklärung, die in der Überschrift und im letzten, dem Feld für die Daten und die Unterschrift des Unterzeichners unmittelbar vorangestellten Absatz, aber auch im gesamten Text vielfach die PKK erwähnt, nicht angesprochen worden sein sollen. Es kommt hinzu, dass zur damaligen Zeit von der PKK massenhaft Unterschriften gesammelt worden sind - im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2003 (aaO) ist von ca. 100.000 an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland gelangten Erklärungen die Rede -; die Identitätskampagne der PKK dürfte deshalb bei den kurdischen Volkszugehörigen, etwa an der Arbeitsstelle des Klägers Gesprächsthema gewesen sein.
38 
Auffällig ist auch, dass der Kläger sich, wenn ihm der Inhalt von ihm unterzeichneter Erklärungen vorgehalten wurde, mehrfach darauf berufen hat, er kenne den Inhalt nicht bzw. die Erklärung sei nicht von ihm selbst formuliert worden. Sowohl hinsichtlich der hier streitigen PKK-Erklärung als auch hinsichtlich der von ihm gefertigten Stellungnahme vom 17.09.2001 sowie im Zusammenhang mit dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 23.11.2003 ist dieses Aussageverhalten festzustellen. Auch dies deutet darauf hin, dass er sich der eigentlichen Problematik einer Unterstützung der PKK zu entziehen versucht. Da der Senat aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag und in seinem Verhalten nicht davon überzeugt ist, dass er von der Herkunft der PKK-Erklärung nichts gewusst hat, ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er nicht erneut die PKK unterstützen wird. Seine Äußerung, die deutschen Gesetze (= das Verbot der PKK) gälten auch für ihn, genügt hierfür nicht.
39 
Wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Einbürgerung nach § 8 StAG. In einer solchen Fallgestaltung ist das Ermessen in der Weise reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung ermessensfehlerfrei möglich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; Nr. 8.1.2.5 StAR-VwV). Offen bleiben kann, ob Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 StAG - wofür der Wortlaut spricht - nur den Rechtsanspruch, nicht aber eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG ausschließen (so Berlit aaO, Rdnr.4 ff.). Denn im Regelfall ist eine Versagung der Ermessenseinbürgerung jedenfalls im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG als gesetzlich gewollt anzusehen, so dass nur ausnahmsweise davon abgesehen werden kann (vgl. Berlit aaO, Rdnr. 202 f.). Eine atypische Situation, die eine solche Annahme nahe legen könnte, ist hier nicht gegeben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 03.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.10.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch kommt eine Ermessenseinbürgerung in Betracht. Das mit der Berufung angegriffene Urteil war dementsprechend abzuändern.
24 
Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950). Allein umstritten ist, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG vorliegen bzw. ob ein Ausschlussgrund i.S.v. § 11 StAG gegeben ist. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben muss, ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG abzusehen, da der Kläger im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Auch hat er seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Am 05.11.1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
25 
Für den Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist Voraussetzung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG). Im Zusammenhang damit regelt § 11 S. 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
26 
Als tatbestandsmäßiges Unterstützen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG ist jede Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von den in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Ziele (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris; Berlit in GK-StAR IV - 2 § 11 RdNrn. 96 ff., Stand Oktober 2005). Entsprechend legt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, DVBl. 2005, 1203) den Begriff des Unterstützens terroristischer Vereinigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG aus. Danach ist als tatbestandserhebliches Unterstützen - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dies umfasst jedes Tätigwerden eines Nichtmitgliedes, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer (auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten) Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit.
27 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in der vom Kläger vorgenommenen Unterzeichnung der sog. PKK-Selbsterklärung eine i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG maßgebliche Unterstützungshandlung zu sehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - 2 K 913/04 - Vensa; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2004 - 8 K 9265/03 -; VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 - 12 K 80/04 - juris; ebenso wohl OVG Hamburg, Beschluss vom 08.09.2005 - 3 BF 172/04 -; a.A. Berlit aaO RdNr. 121, wonach der Ausschlussgrund nur gegeben ist, soweit die Erklärung eine nachhaltige Identifizierung mit der PKK indiziert). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.03.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621) liegt in der Unterzeichnung der Bekenntniserklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG). Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, einem Vereinsverbot handele auch ein nicht mitgliedschaftlich und sonst nicht organisatorisch eingebundener Dritter zuwider, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich sei. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens komme es nicht an; es genüge, dass das Täterhandeln konkret geeignet sei, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Die PKK-Selbsterklärung sei auf die verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben worden sei - konkret geeignet, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Eine solche Eignung komme der Erklärung aufgrund der in ihr erklärten Absicht, das Verbot nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung zu übernehmen, die sich daraus ergebe, in zweifacher Weise zu. Vorteilhafte Wirkungen könnten sich zum einen unmittelbar aus der persönlichen Festlegung jedes Unterzeichners darauf ergeben, das Verbot auch künftig nicht zu beachten und sich von Zuwiderhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht abhalten zu lassen. Solche Selbstfestlegungen verschafften den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichterten ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse der Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potenziellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich sei. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner auch anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und auch selbst Bekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde. Unter diesem Aspekt wirke sich die Unterzeichnung von Selbstbekenntnissen im Rahmen einer groß angelegten Aktion auch schon aktuell vorteilhaft auf die Tätigkeit der PKK aus. Bei einer unmittelbaren Förderung der verbotenen Vereinstätigkeit durch Beteiligung an einer von der Führungsebene der PKK initiierten groß angelegten Kampagne, die auf die Stärkung der Bereitschaft von Sympathisanten zu verbotenen Aktivitäten abziele und eine Verfahrensflut - mit der Folge der Lahmlegung der Strafjustiz - auslösen solle, komme es auf eine Außenwirkung von vorneherein nicht an. Die Erklärungen könnten nicht dahin verstanden werden, dass die Unterzeichner - was durchaus ihr eigentliches und vorrangiges Anliegen sein möge - lediglich Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk forderten und die Überprüfung des Verbots der Betätigung für die PKK sowie dessen Aufhebung verlangten. Vielmehr gehe es den Erklärenden darum, unter allen Umständen, also gerade auch für den von ihnen erwarteten Fall, dass es bei dem Verbot bleibe, durch Selbstfestlegung und Stärkung der Solidarität mit der PKK einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten. Schon durch die das Bekenntnis abschließende Erklärung, dass der Unterzeichner „sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus (also aus der Nichtanerkennung des Verbots) ergebe“, bringe der Unterzeichner unmissverständlich zum Ausdruck, dass er bereit sei, das Verbot, unabhängig von dessen geforderter Aufhebung, zu missachten und die der Zuwiderhandlung nachfolgende strafrechtliche Verfolgung in Kauf zu nehmen.
28 
Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, hat der Kläger mit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung die Bestrebungen der PKK unterstützt, weil sie für diese objektiv vorteilhaft gewesen sind. Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern gewesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen nicht feststellbar sein muss. Unerheblich ist auch, ob er sich - wie er inzwischen behauptet - der Bedeutung der Erklärung nicht bewusst und Opfer einer „Werbeaktion“ gewesen ist. Nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht nachgewiesen werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - unter Hinweis auf BT-Drcks. 14/533, S. 18). Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 99). Ein tatsachengestützter Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen ist daher auch dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen.
29 
Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses ausgeführt hat, nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung führe zum Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs und bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad habe, erscheine eine Differenzierung erforderlich, um bloße - im Grunde eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen. Nach dem Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.07.2002 (aaO) fallen auch Betätigungen unterhalb der Tätigkeit als Funktionär jedenfalls dann unter § 86 Nr. 2 AuslG (entspricht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG), wenn sie auf eine „nachhaltige“ Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen lassen. Berlit (aaO RdNr. 98) vertritt dementsprechend die Auffassung, einzelne Unterstützungshandlungen rechtfertigten als tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme einer Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nur (und erst) dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet seien, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den Bestrebungen zu indizieren.
30 
Dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG lassen sich jedoch keine Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des Unterstützungsbegriffs bzw. für eine Einschränkung des weit gezogenen Kreises der einbürgerungsschädlichen Handlungen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 94; BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 aaO) entnehmen. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verlagert den Sicherheitsschutz weit in Handlungsbereiche vor, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und - für sich betrachtet - noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 65 und 89; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Einbürgerungsschädlich sind damit jedenfalls solche Unterstützungshandlungen, die (objektiv) strafbar sind.
31 
Auch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.07.1999 (BGBl. I, S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindern wollte, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drcks. 14/533, S. 18 f.), lassen sich keine Hinweise auf eine Einschränkung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Soweit Berlit (aaO RdNr. 98) das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich ansieht, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, werden (indirekt) subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen, weil ein tatsachengestützter Verdacht für Unterstützungshandlungen genügt. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder nur eine (strafbare) Unterstützungshandlung von geringem Gewicht vorliegt, kann bei der Prüfung der Frage Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat. Gleiches gilt, wenn - wie hier - ein Ermittlungsverfahren nach § 153 b Abs. 1 StPO i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG eingestellt wird.
32 
Die von der PKK zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung des Klägers verfolgten Bestrebungen waren gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet. Eine entsprechende Feststellung hat der erkennende Gerichtshof (vgl. Urteil vom 11.07.2002 aaO) hinsichtlich eines Zeitraums bis Mitte 1999 aufgrund der von der PKK (auch) in Deutschland verübten Gewalttätigkeiten getroffen; die PKK/ERNK ging danach im Bundesgebiet gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vor und hat sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt. Es ist auch davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung, also im Jahr 2001, aber auch noch heute, Bestrebungen verfolgen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Zwar verkündete die PKK auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000, sie strebe die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Wege und ohne Gewalt an, und es sind auch seitdem - soweit ersichtlich - keine Anschläge auf türkische oder deutsche Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland seitens der PKK mehr verübt worden. An der strikt hierarchischen und autoritären Struktur der Organisation hat sich aber auch nach der Umbenennung der PKK in KADEK im April 2002 bzw. in KONGRA GEL im November 2003 nichts wesentliches geändert (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 232). Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 96) geht davon aus, innerhalb der Organisation herrsche statt freier Meinungsbildung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam. Gewalt sei weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele. Eine Mobilisierung der Mitglieder und Anhänger für gewalttätige Aktionen sei auch in Baden-Württemberg nach wie vor möglich.
33 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Guerillaverbände der PKK zum 01. Juni 2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärt haben. In der zweiten Jahreshälfte 2004 kam es darauf hin zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen türkischer Armee und den Guerillaverbänden (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundes, S. 231). Das Auswärtige Amt berichtet im Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 03.05.2005, seit der Beendigung des „Waffenstillstandes“ sei es im Südosten nach offiziellen Angaben zu über 100 gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und PKK-Terroristen gekommen, bei denen nach einer internen türkischen Statistik zwischen Juni und Oktober 2004 13 Sicherheitskräfte und 57 PKK-Terroristen ums Leben gekommen seien. Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland ist unter diesen Umständen nicht feststellbar. Zudem wird weiterhin von „Bestrafungsaktionen“ im Rahmen der von der KONGRA GEL alljährlich in Deutschland durchgeführten Spendenkampagne, die auch der Versorgung der Guerillakämpfer in der Türkei und deren Ausstattung mit Waffen und Munition dient, berichtet (vgl. Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg 2004, S. 100). Allein dies stellt eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1994 - 1 VR 10.93 -, NVwZ 1995, 587; VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
34 
Darüber hinaus gefährdet die PKK/KONGRA GEL auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Unter diese Alternative des § 11 S. 1 Nr. 2 StAG fallen Bestrebungen bzw. Organisationen, die im Bundesgebiet selbst keine Gewalt (mehr) anwenden oder vorbereiten, wohl aber im Herkunftsstaat gewalttätig agieren oder - als politische Exilorganisation - dortige Bestrebungen durch Wort („Propaganda“) oder Tat (etwa durch die Überweisung von Spenden; organisatorische bzw. logistische Unterstützung; Anwerbung von „Kämpfern“) unterstützen (vgl. Berlit aaO RdNr. 131). Das Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die Guerillakämpfer in der Türkei stellt sich als Vorbereitungshandlung für die Anwendung von Gewalt in der Türkei dar und gefährdet auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VG Gießen, Urteil vom 03.05.2004 - 10 E 2961/03 - juris; Berlit aaO RdNr. 131, der auf die Hervorhebung der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist).
35 
Der Kläger hat schließlich nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG glaubhaft machen können, sich von der früheren Unterstützung der durch diese Vorschrift inkriminierten Bestrebungen „abgewandt“ zu haben. Hierfür genügt ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angesprochene Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Die Abwendung setzt grundsätzlich individuelle Lernprozesse voraus; dazu können aber auch von innerer Akzeptanz getragene kollektive Lernprozesse gehören. Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Die Dauer der verstrichenen Zeit zwischen der letzten Unterstützungshandlung und der Beurteilung des Einbürgerungsbewerbers kann auf der Ebene der Glaubhaftmachung der Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen zu berücksichtigen sein (vgl. Berlit aaO, RdNr. 156 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; BayVGH, Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Auch Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 158; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -). Je geringer das Gewicht der Unterstützungshandlungen ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat (vgl. VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 aaO).
36 
Gemessen daran hat der Kläger eine Abwendung bzw. Distanzierung von der durch Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung begangenen Unterstützungshandlung nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nimmt der Senat ihm nicht ab, dass er vom Inhalt der sog. PKK-Selbsterklärung und dem Zusammenhang mit der Identitätskampagne der PKK nichts gewusst hat. Seine erstmals mit der Klagebegründung erhobene Behauptung, „der Kurde“ - im Gegensatz dazu war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von zwei Personen die Rede - habe von der PKK kein Wort gesagt und er sei sich nicht bewusst gewesen, eine Erklärung zugunsten der PKK abgegeben zu haben, weil er diese nicht gelesen habe, widerspricht seinen bisherigen Angaben. In der von ihm im Ermittlungsverfahren selbst geschriebenen Stellungnahme vom 17.09.2001 hatte er angegeben, er habe die Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2004 heißt es, die Unterschrift sei von ihm abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe. Wenn der Kläger aber die Friedens- bzw. Versöhnungsbestrebungen der PKK durch die Unterschrift unterstützen wollte, muss er sich zumindest der Herkunft der von ihm unterzeichneten Erklärung bewusst gewesen sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Vorhalt ausgeführt, die Stellungnahme vom 17.09.2001 sei zwischen den Verwandten, die am selben Tage wie er selbst die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hätten, abgestimmt worden. Dies löst jedoch den Widerspruch nicht auf. Zum einen ist damit nicht ausgedrückt, dass der Inhalt der Stellungnahme vom 17.09.2001 unzutreffend ist. Zum anderen hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 15.07.2004 die Angabe des Klägers, er habe die Friedensaktivitäten der PKK unterstützen wollen, noch einmal wiederholt. Auch dies spricht dafür, dass die Stellungnahme vom 17.09.2001 jedenfalls insoweit zutreffend war, als sich daraus die Kenntnis des Klägers von der Herkunft der Erklärung ergibt. Dass er dies nunmehr bestreitet, beruht nach Einschätzung des Senats eher auf prozesstaktischen Erwägungen. Zweifel an der behaupteten Abwendung bestehen damit nach wie vor.
37 
Es erscheint auch lebensfremd, dass keine der neun Personen, die bei der Unterschriftenaktion an der Arbeitsstelle des Klägers die PKK-Erklärungen unterzeichnet haben sollen, zumindest die Vermutung geäußert haben soll, die Erklärung stamme von der PKK bzw. die beiden Unterschriftensammler stünden der PKK nahe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, die beiden Kurden, die die Unterschriften gesammelt hätten, seien ca. eine halbe Stunde lang an seiner Arbeitsstelle gewesen. Es sei Kaffee getrunken worden. Am Ende der Unterredung hätten alle neun Personen ihre Unterschrift geleistet. Von einer Überrumpelung des Klägers - wie dies in der Klagebegründung suggeriert wird, indem vorgetragen wurde, ihm sei keine Gelegenheit zum Studium des Textes der Erklärung gegeben worden und er habe spontan unterschrieben - kann deshalb auch aus seiner Sicht keine Rede sein. Auch jetzt fühlt sich der Kläger von den die Unterschrift verlangenden Personen in keiner Weise getäuscht. Angesichts seiner begrenzten Kenntnisse der deutschen Sprache mag es nachvollziehbar sein, dass er die Erklärung nicht im einzelnen gelesen und verstanden hat. Nicht glaubhaft ist aber, dass Inhalt und Herkunft der Erklärung, die in der Überschrift und im letzten, dem Feld für die Daten und die Unterschrift des Unterzeichners unmittelbar vorangestellten Absatz, aber auch im gesamten Text vielfach die PKK erwähnt, nicht angesprochen worden sein sollen. Es kommt hinzu, dass zur damaligen Zeit von der PKK massenhaft Unterschriften gesammelt worden sind - im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2003 (aaO) ist von ca. 100.000 an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland gelangten Erklärungen die Rede -; die Identitätskampagne der PKK dürfte deshalb bei den kurdischen Volkszugehörigen, etwa an der Arbeitsstelle des Klägers Gesprächsthema gewesen sein.
38 
Auffällig ist auch, dass der Kläger sich, wenn ihm der Inhalt von ihm unterzeichneter Erklärungen vorgehalten wurde, mehrfach darauf berufen hat, er kenne den Inhalt nicht bzw. die Erklärung sei nicht von ihm selbst formuliert worden. Sowohl hinsichtlich der hier streitigen PKK-Erklärung als auch hinsichtlich der von ihm gefertigten Stellungnahme vom 17.09.2001 sowie im Zusammenhang mit dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 23.11.2003 ist dieses Aussageverhalten festzustellen. Auch dies deutet darauf hin, dass er sich der eigentlichen Problematik einer Unterstützung der PKK zu entziehen versucht. Da der Senat aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag und in seinem Verhalten nicht davon überzeugt ist, dass er von der Herkunft der PKK-Erklärung nichts gewusst hat, ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er nicht erneut die PKK unterstützen wird. Seine Äußerung, die deutschen Gesetze (= das Verbot der PKK) gälten auch für ihn, genügt hierfür nicht.
39 
Wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Einbürgerung nach § 8 StAG. In einer solchen Fallgestaltung ist das Ermessen in der Weise reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung ermessensfehlerfrei möglich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; Nr. 8.1.2.5 StAR-VwV). Offen bleiben kann, ob Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 StAG - wofür der Wortlaut spricht - nur den Rechtsanspruch, nicht aber eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG ausschließen (so Berlit aaO, Rdnr.4 ff.). Denn im Regelfall ist eine Versagung der Ermessenseinbürgerung jedenfalls im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG als gesetzlich gewollt anzusehen, so dass nur ausnahmsweise davon abgesehen werden kann (vgl. Berlit aaO, Rdnr. 202 f.). Eine atypische Situation, die eine solche Annahme nahe legen könnte, ist hier nicht gegeben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Sonstige Literatur

 
42 
Rechtsmittelbelehrung
43 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
44 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
45 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
46 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
47 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 42.1) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger einzubürgern, vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 I Nr. 5 StAG abhängig gemacht wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1978 geborene Kläger, türkischer Staatsangehöriger jezidischen Glaubens und kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt seine Einbürgerung.

Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.10.1993 wurde er als Asylberechtigter anerkannt und festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Am 4.1.2001 beantragte er den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

Am 25.6.2001 unterzeichnete der Kläger eine Erklärung mit der Überschrift: „Selbsterklärung: „Auch ich bin ein PKK’ler“. In der Erklärung heißt es u.a. unter Ziffer 1: „ ... Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig.“ sowie im letzten Absatz: „Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt.“ Die Unterzeichnung erfolgte im Rahmen einer von der PKK initiierten so genannten „Identitätskampagne“. Die unterzeichneten Formulare wurden am 2.7.2001 in der Staatskanzlei und am 16.7.2001 im Landtag des Saarlandes überreicht.

Zu der Unterzeichnung der Erklärung im Verwaltungsverfahren angehört, machte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 28.5.2003 geltend, sich in der Vergangenheit überhaupt nicht politisch betätigt, weder an Demonstrationen teilgenommen noch in Verbindung zu einem der Kurdenvereine gestanden zu haben. Die Erklärung, deren Initiatoren er nicht kenne, habe er nach der Arbeit auf die Schnelle unterschrieben, ohne den Inhalt gelesen zu haben. Er sei seinerzeit von einer ihm unbekannten Person kurdischer Herkunft angesprochen und gefragt worden, ob er bereit sei, sich zum Kurdentum zu bekennen, was er bejaht habe und weshalb er die ihm vorgelegte Erklärung unterschrieben habe. Er sei in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert und beabsichtige, seine deutsche Lebenspartnerin, mit der er ein gemeinsames Kind habe, zu heiraten.

Mit Bescheid vom 16.3.2004 wurde der Einbürgerungsantrag abgelehnt. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, wegen der Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ im Rahmen der Identitätskampagne der PKK sei der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG erfüllt. Die von § 86 Nr. 2 AuslG geforderten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstütze beziehungsweise unterstützt habe, lägen vor. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der unterschriebenen Erklärung. Aus der Überschrift, der Aussage in Nr. 1 des Formblatts, der PKK zugehörig zu sein, sowie dem letzten Satz, das Verbot der PKK nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung dafür zu übernehmen, ergebe sich, dass der jeweilige Zeichner sich zu den Zielen der PKK bekenne oder zumindest deren Sympathisant sei. Nicht von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, dass von dem Kläger selbst keine konkreten Gefährdungshandlungen ausgingen. Es genüge, dass er durch die Unterzeichnung seine Sympathien für die Ziele der PKK zum Ausdruck gebracht habe, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht vereinbar seien. Mit der Unterzeichnung habe sich der Kläger weiter in Widerspruch zu der von ihm im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens abgegebenen Loyalitätserklärung gesetzt. Deswegen bestehe an einer Einbürgerung kein staatliches Interesse mehr. Der Kläger habe auch nicht glaubhaft gemacht, sich von den die Einbürgerung ausschließenden Bestrebungen abgewandt zu haben. Die Einlassung des Klägers, er habe die Erklärung nur oberflächlich gelesen und nicht in Kenntnis des vollen Inhalts unterzeichnet, müsse als bloße Schutzbehauptung gewertet werden, zumal die Überschrift der Erklärung: „Auch ich bin ein PKK’ler“ deutlich abgehoben über dem Text und zudem in größerer Schrift und Fettdruck platziert sei. Aus dem Vorbringen des Klägers, der qualifiziert darlegungs- und beweispflichtig sei, könne nichts entnommen werden, was eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seiner Einlassung vermittele. Aus diesen Erwägungen heraus scheide auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG aus.

Hiergegen hat der Kläger am 1.4.2004 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er unter Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren nochmals betont, eine unpolitische Person zu sein. Im Übrigen lägen der saarländischen Staatsanwaltschaft insgesamt 1900 Anzeigen hinsichtlich der PKK-Selbsterklärung vor. Es sei beabsichtigt, diese Verfahren einzustellen mit Ausnahme von etwa 100 Fällen betreffend Täter, die bereits wiederholt aufgefallen seien.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.3.2004 zu verpflichten, den Kläger einzubürgern.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er seinen Standpunkt aus dem Verwaltungsverfahren vertieft, wonach mit der Unterzeichnung der so genannten „PKK-Selbsterklärung“ in jedem Fall die von § 86 Nr. 2 AuslG geforderten Anhaltspunkte vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, der Betreffende unterstütze verfassungsfeindliche Bestrebungen. Von daher sei der Kläger gehalten, sein Vorbringen, die vorgenannte Erklärung ungelesen unterschrieben zu haben und selbst verfassungstreu zu sein, nicht nur darzulegen, sondern auch zu beweisen. Auch wenn eine entsprechende Beweisführung außerordentlich schwierig sei, seien insoweit dennoch hohe Anforderungen zu stellen. Nur unter ganz besonderen Voraussetzungen könne davon ausgegangen werden, dass die behauptete abweichende innere Haltung oder der Vortrag, das Unterschriebene nicht genau gelesen zu haben, zutreffend sei. Hierfür habe der Kläger bislang keine hinreichenden Umstände vorgetragen.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12.4.2005 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.3.2004 verpflichtet, den Kläger einzubürgern. In den Entscheidungsgründen heißt es im Wesentlichen, die tatbestandlichen Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Einbürgerungsanspruchs nach § 85 Abs. 1 AuslG - jetzt § 10 Abs. 1 StAG - lägen unstreitig vor. Der zwischen den Beteiligten allein streitige Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG - jetzt § 11 Nr. 2 StAG - stehe dem Einbürgerungsbegehren zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegen. Zwar habe der Kläger mit der Unterschrift unter die Selbsterklärung für die PKK im Sinne des vorgenannten Ausschlusstatbestandes einen tatsächlichen Anhaltspunkt geliefert, der die Annahme rechtfertige, dass er Bestrebungen unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Der Kläger habe jedoch zur Überzeugung der Kammer zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen abgewandt habe. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass vor der Unterzeichnung der Erklärung irgendwie geartete Verbindungen des Klägers zur PKK nicht festgestellt worden seien. Von daher deute bereits seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung, mit der PKK (seither) nichts mehr zu tun gehabt zu haben, indiziell im Sinne eines „Klügerwerdens“ darauf hin, dass er, hätte er um die Folgen gewusst, die Selbsterklärung nicht unterschrieben hätte und in Zukunft von entsprechenden Handlungen absehen werde. Von besonderem und letztlich durchschlagendem Gewicht sei des Weiteren, dass seit der einbürgerungsschädlichen Handlung des Klägers erhebliche Zeit, nämlich nahezu vier Jahre, vergangen sei, ohne dass dem Landesamt für Verfassungsschutz neue Erkenntnisse über weitere einschlägige Aktivitäten des Klägers vorlägen. Angesichts des eher geringen Gewichts der in Rede stehenden, einmaligen Unterschriftsleistung einerseits und des Zeitfaktors andererseits, nämlich der mehrjährigen Unauffälligkeit des Klägers in staatsschutzrechtlicher Hinsicht, habe der Kläger im Sinne von § 11 Nr. 2 StAG glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen abgewandt zu haben. Dieses Ergebnis werde durch den Umstand bestätigt, dass der Kläger die seither verstrichene Zeit dazu genutzt habe, seine Integration in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse weiter voranzutreiben, was durch die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen im Juli 2003, mit der er mittlerweile zwei Kinder habe, nach außen dokumentiert werde.

Das Urteil, in dem die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen wurde, ist dem Beklagten am 13.5.2005 zugestellt worden. Am 8.6.2005 hat der Beklagte Berufung eingelegt.

Zur Begründung trägt er vor, der vom Kläger begehrten Einbürgerung stehe weiterhin § 86 Nr. 2 AuslG beziehungsweise § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entgegen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht, sich von der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, als die die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung zu Recht angesehen worden sei, abgewandt zu haben. An eine derartige Glaubhaftmachung seien insbesondere angesichts des hier vorliegenden Urkundenbeweises besondere Anforderungen zu stellen, denen die vom Verwaltungsgericht angeführten Umstände nicht genügten. Vielmehr deute die Tatsache, dass der Kläger die Unterschrift zu einem Zeitpunkt geleistet habe, zu dem er bereits die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt gehabt habe, darauf hin, dass ihm die Ziele der PKK aufgrund seiner kurdischen Herkunft weiter am Herzen lägen und er sie auch als Deutscher weiterhin habe unterstützen wollen. Demgegenüber besagten der bloße Zeitablauf seit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung sowie das Fehlen neuer Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz über einschlägige Aktivitäten des Klägers nichts, zumal die PKK ohnehin in den letzten Jahren ihre Tätigkeit zumindest in der Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt beziehungsweise sogar ganz eingestellt habe.

Zudem habe es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers bei der Unterzeichnung der Selbsterklärung im Rahmen einer groß angelegten Aktion der PKK um eine Aktivität von erheblichem Gewicht gehandelt. Dass die Strafverfolgungsbehörden dahingehende Ermittlungsverfahren in zahlreichen Fällen - so auch dem des Klägers - gemäß § 153 StPO eingestellt hätten, sei unerheblich. Die Bewertung der Strafverfolgungsbehörden könne auf das Einbürgerungsverfahren nicht übertragen werden.

In Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine Unterstützung der PKK urkundlich belegt sei, müsse sich die Glaubhaftmachung einer Abkehr bis zur Gewissheit verdichten, um die Voraussetzungen für eine Einbürgerung zu bejahen. Hierzu reiche ein Zeitraum von vier Jahren, während dessen keine weiteren Aktivitäten des Klägers festgestellt worden seien, nicht aus. Auch eine „Integration“ in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse durch die Gründung einer Familie belege für sich gar nichts.

Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte sein vorangegangenes Vorbringen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Ergänzend fügt er hinzu, bereits im Jahre 1987 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und Anfang der 90iger Jahre als Asylberechtigter anerkannt worden zu sein. Während seines gesamten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland habe er - abgesehen von der PKK-Selbsterklärung - keinerlei Kontakte zu PKK-Gruppen gehabt oder deren Bestrebungen in irgendeiner Form mitgetragen. Er habe zwischenzeitlich eine deutsche Staatsangehörige geheiratet, mit der er zwei Kinder habe. Sowohl beruflich als auch privat sei er in die bundesdeutschen Verhältnisse voll integriert. Seine Familie werde von ihrer Umwelt als deutsch angesehen. Er selbst sei nicht vorbestraft und habe sich bisher gesetzestreu verhalten. Der ihm im vorliegenden Verfahren allein vorgeworfenen Unterzeichnung einer so genannten PKK-Selbsterklärung komme kein erhebliches Gewicht zu, zumal auch die Strafverfolgungsbehörden dies als geringfügig im Sinne von § 153 Abs. 1 StPO bewertet und demzufolge von einer Strafverfolgung abgesehen hätten.

An die Einzelheiten der Unterschriftsleistung könne er sich heute kaum noch erinnern. Er wisse aber noch, dass damals eine ganze Gruppe von Leuten zusammengestanden habe und alle unterschrieben hätten, so dass er selbst der Auffassung gewesen sei, einer guten Sache zu dienen. Den Text habe er nicht wahrgenommen.

Er sehe die Bundesrepublik Deutschland als seine Heimat an und wolle dort als deutscher Staatsbürger leben, zumal seine Ehefrau und seine Kinder Deutsche seien.

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass seit dem Datum der so genannten Selbsterklärung inzwischen viereinhalb Jahre vergangen seien.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8.3.2006 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, der beigezogenen Asyl- und Ausländerakten, der Strafakten 29 Js 2051/03 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken und der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Dokumente Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber vorbehaltlich der Einschränkung im Tenor nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.3.2004 zu Recht verpflichtet, den Kläger einzubürgern, wobei zum nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Verpflichtung des Beklagten vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG abhängig zu machen ist. Der Kläger hat unter dem Vorbehalt, dass die vom Beklagten zeitnah vor der mündlichen Verhandlung angeforderte, derzeit aber noch ausstehende Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister weiterhin keine Straftat im Sinne der vorgenannten Vorschrift ausweist, einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 10 Abs. 1 StAG). Der Anspruch ist nicht nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ausgeschlossen.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung sind nicht mehr die §§ 85, 86 des Ausländergesetzes, das gemäß Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) am 31.12.2004 außer Kraft getreten ist, sondern die mit Wirkung vom 1.1.2005 neu gefassten Vorschriften der §§ 10, 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG -, die die bis dahin für die Erteilung einer Anspruchseinbürgerung geltenden Regelungen der §§ 85, 86 AuslG abgelöst haben (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004; diese Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.3.2005 (BGBl. I S. 721) geändert). Eine entgegenstehende Übergangsvorschrift, die für den im Januar 2001 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers die Geltung früheren Rechts anordnet, enthält das Zuwanderungsgesetz nicht.

vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; Beschluss vom 19.8.1996, InfAuslR 1996, 399, sowie Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 -; VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002 – 13 S 1111/01 – Juris, und Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - Juris, und OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -.

Ausgehend davon streiten die Beteiligten auch in der Berufungsinstanz ausschließlich darüber, ob die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG normierte Anspruchsvoraussetzung für eine Einbürgerung vorliegt bzw. ob ein Ausschlussgrund im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG gegeben ist. Die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs des Klägers gemäß §§ 10, 11 StAG liegen vorbehaltlich des Ergebnisses der angeforderten aktuellen Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - vor. Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie einen gültigen Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Nach den vorliegenden Erkenntnissen über den bisherigen Einkommenserwerb des Klägers und dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Des Weiteren verfügt er ausweislich der vorliegenden Schulzeugnisse sowie nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Nach den vom Beklagten eingeholten Auskünften des Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Verfassungsschutz liegen keine nachteiligen Erkenntnisse bezüglich des Klägers vor. Vorbehaltlich der noch ausstehenden aktuellen Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister sind auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine Verurteilung wegen einer Straftat oder einen Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG ersichtlich.

Der vom Beklagten angenommene Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats einem Einbürgerungsanspruch ebenfalls nicht entgegen.

Für einen Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist nach dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Voraussetzung, dass dieser sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Im Zusammenhang damit regelt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer vorgenannte Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Zwar ist in der Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung durch den Kläger am 25.6.2001 ein tatsächlicher Anhaltspunkt zu sehen, der grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, dass dieser entsprechende Bestrebungen unterstützt hat (I.). Der Kläger hat jedoch glaubhaft gemacht, sich davon abgewandt zu haben, so dass ein Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr besteht, vielmehr vom Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG auszugehen ist (II.).

I. Mit der dazu bisher ergangenen übereinstimmenden Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die PKK zur maßgeblichen Zeit der Identitätskampagne im Sommer 2001 eine Organisation war, die Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren und darüber hinaus durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten

vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris, u.a.

Dies ergibt sich aus Folgendem: Bereits mit Verfügung vom 22.11.1993 hatte das Bundesministerium des Innern gegen die PKK und ihre 1985 gegründete Auslandsorganisation ERNK gemäß den §§ 3 Abs. 3, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17 Nr. 2 VereinsG ein Betätigungsverbot erlassen, welches damit begründet wurde, dass diese Organisationen gegen Strafgesetze verstoßen, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet und die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hätten

vgl. Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22.11.1993 in der Asyldokumentation Türkei des Gerichts.

Das Bundesverwaltungsgericht ist in einer Entscheidung über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz der mit der vorgenannten Verfügung vom 22.11.1993 ebenfalls verbotenen FEYKA-Kurdistan, der früheren Dachorganisation kurdischer Vereine in Deutschland, davon ausgegangen, es hätten zum damaligen Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die PKK und die ERNK die innere Sicherheit der Bundesrepublik gefährdeten. So hätten diese Organisationen 1992 und 1993 in ihrem Namen begangene Gewaltakte in Deutschland organisiert, sich jedenfalls nicht distanziert, sondern zum Anlass für weitere Drohungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen ihre Staatsorgane benutzt. Zudem seien sie gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vorgegangen und hätten sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt

vgl. Beschluss vom 6.7.1994 – 1 VR 10/93 -, Juris.

In einem Urteil vom 30.3.1999

BVerwGE 109, 12 ff.,

hat das Bundesverwaltungsgericht dies bestätigt und dazu ausgeführt, dass beide Organisationen nicht davor zurückgeschreckt hätten, in Deutschland „Verräter“ zu verfolgen, ihrer Freiheit zu berauben und zu töten. Weiter hätte die Auslandsorganisation zur Finanzierung der Guerilla in der Türkei Beiträge und „Spenden“ mit Einschüchterung und Anwendung körperlicher Gewalt von möglichst vielen Kurden beigetrieben.

Aus den in den vorgenannten Entscheidungen wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen schließt auch der erkennende Senat, dass die PKK zur Zeit der Verbotsverfügung Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren.

Es kann dahinstehen, ob das - im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Selbsterklärung im Juni 2001 und bis heute fortbestehende - Betätigungsverbot per se bereits die Annahme trägt, dass die PKK auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Unterschriftenkampagne inkriminierte Ziele im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verfolgte oder ob dies hierfür nur ein Indiz bildet

im erstgenannten Sinne Berlit in: GK-StAR, Stand: November 2005, § 11 StAG Rdnr. 71; siehe aber auch BVerwG, Urteil vom 30.3.1999, a.a.O., wonach ein fortbestehendes Verbot die Gerichte bei Entscheidungen nach § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht bindet.

Es liegen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die PKK seit der Verbotsverfügung entscheidend gewandelt hätte und die Verbotsgründe im Juni 2001 nicht mehr bestanden hätten. Vielmehr gab es noch im Februar 1999 anlässlich der Festnahme Abdullah Öcalans gewaltsame Übergriffe von PKK-Aktivisten auf diplomatische Niederlassungen der Türkei, Griechenlands, Israels und Kenias; es kam zu Geiselnahmen und Brandanschlägen auf türkische Einrichtungen in Deutschland

vgl. Verfassungsschutzbericht 1999 des Bundesministeriums des Innern, S. 167/168.

Zwar verkündete die PKK-Führung im September 1999 ihre sogenannte Friedensstrategie und wurde in Ausgestaltung dessen auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000 die Umwandlung der PKK in eine nur noch politisch handelnde Organisation proklamiert sowie im Mai 2001 der Beginn der zweiten „Friedensoffensive“ erklärt

vgl. Verfassungsschutzbericht 2002 des Bundesministeriums des Innern, S. 201, sowie Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen an das OVG Münster vom 30.10.2001 in der Asyldokumentation Türkei des Gerichts.

Wenn auch seither in Deutschland keine demonstrativen gewaltsamen Aktionen der PKK mehr zu verzeichnen waren, kam es dennoch weiterhin zu Gewalttaten von PKK-Anhängern, insbesondere zu Disziplinierungen in den eigenen Reihen. Auch hat die PKK im Kurdengebiet ihren bewaffneten Arm weiter beibehalten

vgl. Verfassungsschutzbericht 2001 des Bundesministeriums des Innern, S. 233, sowie Verfassungsschutzbericht 2002 des Bundesministeriums des Innern, S. 202 f.

Demnach veränderte die PKK nach der Verkündung der sogenannten Friedensstrategie ihre gewaltorientierte Vorgehensweise nicht wesentlich und gehörten insbesondere Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen, mit denen das staatliche Gewaltmonopol in Frage gestellt wurde, nach wie vor zum Erscheinungsbild der PKK, so dass von ihr weiterhin eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausging

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04. OVG -; OVG Münster, Urteil vom 27.6.2000 - 8 A 609/00 -, Juris.

Dem entsprechend hat das Bundesministerium des Innern das im Jahr 1993 ausgesprochene Betätigungsverbot der PKK noch im März 2001 ausdrücklich aufrechterhalten, und der Rat der Europäischen Union hat am 2.5.2002 beschlossen, die PKK in die Liste der terroristischen Organisationen aufzunehmen

vgl. Bundestagsdrucksache 14/5525 sowie Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 231.

Auch bei den Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL wurden die strikt hierarchischen und autoritären Organisationsstrukturen weiterhin aufrechterhalten, so dass ein Richtungswechsel zurück zu militanten, gewalttätigen Aktionsformen jederzeit möglich war. Tatsächlich vollzog sich ein solcher nochmals, als die Guerillaverbände der PKK zum 1.6.2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärten, woraufhin es in der Folgezeit wiederum zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen der türkischen Armee und der PKK-Guerilla kam

vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 229, sowie Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 3.5.2005, wonach es nach offiziellen Angaben seither zu über hundert gewaltsamen Zusammenstößen gekommen ist.

Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen ist unter diesen Umständen nicht feststellbar; vielmehr ging im vorliegend maßgeblichen Jahr 2001 von der PKK nach wie vor eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus.

Daneben hat die PKK durch das fortgesetzte Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die in der Türkei verbliebenen Guerillakämpfer, welches als Vorbereitungshandlung für eventuelle Gewalthandlungen in der Türkei anzusehen war, auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet

vgl. dazu auch VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O.; VG Gießen, Urteil vom 3.5.2004 - 10 E 2961/03 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 131, der in diesem Zusammenhang auf die Hervorhebung gerade der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist.

Ist demnach davon auszugehen, dass die PKK inkriminierte Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verfolgt hat und dies im hier maßgeblichen Jahr 2001 weiterhin der Fall war - was auch vom Kläger selbst nicht in Frage gestellt wird -, so ist in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung durch den Kläger des Weiteren ein tatsächlicher Anhaltspunkt im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zu sehen, der grundsätzlich die Annahme einer Unterstützung der PKK rechtfertigt.

Als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist jede Handlung anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, Juris sowie DVBl. 2005, 1203,

zum Begriff des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. ist darunter jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden auch eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fallen darunter neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an.

Allerdings muss es für den Ausländer grundsätzlich erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein, dass sein Handeln die Vereinigung und ihre Bestrebungen unterstützt. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vor

vgl. zu alledem auch OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., sowie Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O., und Beschluss vom 13.7.2005 - 5 ZB 05.901 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 96 ff.

Ausgehend davon hat der Kläger mit dem Unterschreiben der PKK-Selbsterklärung von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG missbilligte Bestrebungen unterstützt. Mit seiner Teilnahme an der Selbsterklärungs-Kampagne hat er nicht nur Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk gefordert, sondern sich vorbehaltlos für die PKK ausgesprochen. Zwar heißt es in Teilen der Selbsterklärung, dass der Unterzeichner die neue Linie der PKK teile, die seit zwei Jahren ihren politischen Kampf auf legaler Grundlage führe, und dass er diese Linie unterstütze. Mit seiner Unterschrift hat der Kläger aber die Verantwortung für den gesamten Text übernommen. Insbesondere in der Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ und in den Formulierungen „Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig“ sowie „Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt“ kommt aber deutlich eine uneingeschränkte Unterstützung der PKK und nicht nur einzelner - auch von ihr vertretener - Meinungen oder nur bestimmter von ihr verfolgter Ziele zum Ausdruck. Sinn und Zweck der PKK-Selbsterklärung war es gerade auch, durch die Selbstfestlegung, das Betätigungsverbot unabhängig von dessen geforderter Aufhebung nicht zu beachten, die Solidarität mit der PKK selbst zu stärken und einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten.

Die Selbsterklärungen hatten auch eine objektiv vorteilhafte Wirkung für die PKK und deren verbotene Betätigung. Dies hat bereits der Bundesgerichtshof

in einem Urteil vom 27.3.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621,

angenommen und von daher in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG), gesehen. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, die Erklärung entfalte in zweifacher Weise eine positive Wirkung: Zum einen verschaffe sie den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichtere ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse zur Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potentiellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich seien. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und ebenfalls Selbstbekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde.

Dem schließt sich der Senat ebenso wie bereits das OVG Hamburg und der VGH Mannheim an

vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; in diesem Sinne auch VG Düsseldorf, Urteile vom 29.4.2004 - 8 K 9264/03 - und vom 11.7.2004 - 8 K 9265/03-, Juris.

Die gegenteilige Auffassung, wonach nicht jede Unterstützungshandlung den Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfülle, vielmehr erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sei, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den inkriminierten Bestrebungen zu indizieren, und von daher eine Differenzierung erforderlich sei, um bloße - eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen

so generell, jedoch ohne konkreten Bezug zur Identitätskampagne: VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 98, sowie gerade auch im Zusammenhang mit der PKK-Selbsterklärung: VG Freiburg, Urteil vom 16.3.2005 - 2 K 2364/04 -, und VG Hamburg, Urteil vom 22.4.2004 - 15 K 926/2003 -,

vermag nicht zu überzeugen. Weder dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG noch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.7.1999 (BGBl. I S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten verhindern wollte, lassen sich Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Vielmehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verdeckt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können. Der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht wurde insoweit vorverlagert in Bereiche, die für sich betrachtet noch keine unmittelbare Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen. Dementsprechend ist bereits ein tatsachengestützter hinreichender Verdacht ausreichend. Soweit jedoch das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich angesehen würde, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, würden subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl bei der Prüfung des in Rede stehenden Ausschlusstatbestandes Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder einer Unterstützungshandlung nur geringes Gewicht zukommt, kann vielmehr bei der Prüfung der Frage hinreichend Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat.

Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern war, die sich bundesweit an der Identitätskampagne beteiligten, steht der Annahme einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ebenfalls nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen der einzelnen Unterstützungshandlung nicht feststellbar sein muss.

Auch kann der Kläger - soweit es um die Frage einer tatbestandsmäßigen Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG geht - sich nicht mit Erfolg darauf berufen, den Inhalt der Erklärung nicht gelesen zu haben und bei der Unterzeichnung der Auffassung gewesen zu sein, sich lediglich zum Kurdentum zu bekennen. Die Einbürgerungsbewerber müssen sich den objektiven Inhalt der PKK-Selbsterklärung grundsätzlich zurechnen lassen. Zwar haben sie die Möglichkeit, den in der Unterzeichnung der Erklärung liegenden tatsächlichen Anhaltspunkt für eine inkriminierte Unterstützungshandlung als solchen zu entkräften. Dazu reicht jedoch der von vielen erhobene Einwand, die Erklärung nicht gelesen zu haben, im Regelfall nicht aus. Zum einen erscheint angesichts der deutlich abgehobenen, in größerer Schrift und Fettdruck über dem Text platzierten und leicht verständlichen Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ sowie der vielfachen Erwähnung der PKK im Text selbst bereits äußerst zweifelhaft, dass den Unterzeichnern - selbst bei flüchtigem Lesen - nicht aufgefallen sein soll, dass es sich bei der Erklärung zumindest auch - wenn nicht gar vorrangig - um eine Sympathiebekundung für die PKK handelte. Jedenfalls war für den jeweiligen Unterzeichner aber ohne weiteres erkennbar, dass er sich mit seiner Unterschrift als Unterstützer der PKK ausgibt. Im Übrigen genügt - wie schon dargelegt - für den Ausschlussgrund im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bereits ein durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht. Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind nicht erforderlich. Bei Vorliegen objektiver Anhaltspunkte ist ein Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen regelmäßig selbst dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., m.w.N. .

Hinreichende Umstände, die im vorliegenden Fall Anlass zu einer abweichenden Bewertung bieten würden, hat der Kläger nicht dargelegt. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt, sich der Tragweite der Unterzeichnung des ihm vorgelegten Formulars nicht bewusst gewesen zu sein. Es bestehen aber weiterhin Zweifel, dass ihm die in der Erklärung zum Ausdruck gebrachte Befürwortung der PKK unbekannt gewesen sein soll.

Des Weiteren ändert der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden das gegen den Kläger im Zusammenhang mit der PKK-Selbsterklärung eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 153 StPO eingestellt haben, nichts daran, dass in der Unterzeichnung der Erklärung eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Unterstützungshandlung zu sehen ist.

II. Der Kläger hat jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedenfalls glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen abgewandt hat.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfordert eine „Abwendung“ von sicherheitsrelevanten Bestrebungen mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes – Unterlassen, das hierfür indes ein Indiz sein kann. Vielmehr ist die Glaubhaftmachung eines inneren Vorgangs erforderlich, der sich auf die Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Dazu kann ein von innerer Akzeptanz getragener kollektiver Lernprozess gehören. Zwar trägt der Einbürgerungsbewerber insoweit eine qualifizierte Darlegungs- und materielle Beweislast, die er grundsätzlich nicht durch ein rein verbales Bekenntnis zur Werteordnung des Grundgesetzes erfüllen kann. Zur Glaubhaftmachung der Abwendung reicht aber die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Erforderlich ist insoweit eine nachvollziehbare Erklärung für die Abwendung. Das heißt, es genügt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darlegt, dass die Einbürgerungsbehörde oder das Gericht die Abwendung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkennen kann. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen dürfen zumal wegen der inneren Dimension der Abwendung nicht überspannt werden

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 152, 156, 158 m.w.N., sowie auch VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002, a.a.O. .

Entgegen der Auffassung des Beklagten verlangt der Umstand, dass die Unterstützung der PKK vorliegend in schriftlicher Form erfolgte und entsprechend belegt ist, keine Verdichtung der Glaubhaftmachung zur Gewissheit. Denn der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert in jedem Fall hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützung inkriminierter Bestrebungen. Ob diese tatsächlichen Anhaltspunkte in schriftlicher oder sonstiger Form vorliegen, ist unerheblich und hat keine Auswirkung auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Abwendung. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind vielmehr auszurichten an Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen, die zur Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher oder extremistischer Aktivitäten entfaltet worden sind, und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt sind

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnrn. 156 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., und Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O., und Beschluss vom 13.7.2005 - 5 ZB 05.901 -, Juris; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -.

Je geringer das Gewicht der Aktivitäten ist und je länger sie zurück liegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 158; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O..

Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für eine Abwendung sprechenden Faktoren

vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13.12.2005 - 13 S 1276/04 -,

InfAuslR 2005, 64.

Dies zu Grunde legend ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass nach den vom Beklagten vorgelegten Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz abgesehen von der Unterzeichnung der Selbsterklärung keinerlei Verbindung des Klägers zur PKK festgestellt worden sind, also außerhalb dieser Erklärung keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Unterstützungshandlungen bestehen. Dies gilt sowohl für den Zeitraum vor der Selbsterklärung als auch für den nachfolgenden. Der bereits im Alter von neun Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger hat zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft angegeben, politisch nicht sehr interessiert zu sein und - abgesehen von Veranstaltungen der IG Metall zum 1. Mai - weder an Demonstrationen noch sonstigen Aktionen mit politischem Hintergrund teilgenommen zu haben. Im Asylverfahren wurden ebenfalls keinerlei Kontakte der Familie des Klägers zur PKK erkennbar; die Familie machte ausschließlich eine ihnen wegen ihres jezidischen Glaubens drohende Verfolgung geltend.

Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der hier in Rede stehenden einmaligen Aktivität - der Unterschriftsleistung unter einen formularmäßigen Text im Rahmen einer Kampagne, an der sich in der Bundesrepublik Deutschland mehrere zehntausend Kurden beteiligten - im Vergleich zu anderen Aktivitäten wie etwa einer über mehrere Jahre wiederholten Teilnahme an (verbotenen) Demonstrationen und Veranstaltungen oder wie aktiven Helfer- oder gar Funktionärstätigkeiten eher geringes Gewicht beizumessen ist, zumal der Text in Teilen von der Meinungsfreiheit getragene, rechtlich unbedenkliche Passagen enthält. Dementsprechend haben die Strafverfolgungsbehörden den Fall des Klägers als im Sinne von § 153 Abs. 1 StPO geringfügig bewertet und ein gegen ihn wegen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt.

Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft dargelegt, sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung deren Bedeutung und Tragweite nicht bewusst gewesen zu sein, und sich ausdrücklich von der PKK distanziert. Wenn auch aus dem Text der Erklärung erkennbar war, dass es sich dabei um eine Sympathiebekundung für die PKK handelte, so ist durchaus möglich, dass der Kläger – wie er in seiner ersten Stellungnahme im Verwaltungsverfahren vortrug – sich damit in erster Linie für die Belange der Kurden einsetzen wollte. Der Umstand, dass der Kläger die Selbsterklärung zu einem Zeitpunkt unterzeichnet hat, als er bereits seine Einbürgerung beantragt hatte, deutet entgegen der Meinung des Beklagten, der darin ein Anzeichen für eine nach wie vor vorhandene tiefe Verwurzelung im Kurdentum sieht, ebenfalls eher darauf hin, dass der Kläger sich damals nicht bewusst war, dass er mit der Unterzeichnung in strafbarer Weise die PKK unterstützte. Ansonsten hätte der Kläger nach allgemeiner Erfahrung wohl eher von einer Beteiligung an der Unterschriftenkampagne Abstand genommen, um damit verbundene Risiken für sein Einbürgerungsverfahren zu vermeiden.

Schließlich ist von entscheidender Bedeutung, dass seit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung zwischenzeitlich mehr als viereinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass weitere Kontakte des Klägers zur PKK oder irgendwie geartete politische Aktivitäten bekannt wurden.

Angesichts des relativ geringen Gewichts der dem Kläger angelasteten Unterstützungshandlung, seiner ansonsten völligen Unauffälligkeit sowie der seit der Unterzeichnung verstrichenen erheblichen Zeit ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats davon auszugehen, dass der Kläger sich von der in der Unterzeichnung der Selbsterklärung zu sehenden Unterstützung inkriminierter Bestrebungen abgewandt hat.

Demnach hat der Kläger unter der Voraussetzung, dass die vom Beklagten bereits angeforderte und in Kürze zu erwartende aktuelle Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister nach wie vor keine Straftat im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ausweist, einen Anspruch auf Einbürgerung. Die Berufung des Beklagten ist daher mit der im Tenor enthaltenen Einschränkung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber vorbehaltlich der Einschränkung im Tenor nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.3.2004 zu Recht verpflichtet, den Kläger einzubürgern, wobei zum nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Verpflichtung des Beklagten vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG abhängig zu machen ist. Der Kläger hat unter dem Vorbehalt, dass die vom Beklagten zeitnah vor der mündlichen Verhandlung angeforderte, derzeit aber noch ausstehende Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister weiterhin keine Straftat im Sinne der vorgenannten Vorschrift ausweist, einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 10 Abs. 1 StAG). Der Anspruch ist nicht nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ausgeschlossen.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung sind nicht mehr die §§ 85, 86 des Ausländergesetzes, das gemäß Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) am 31.12.2004 außer Kraft getreten ist, sondern die mit Wirkung vom 1.1.2005 neu gefassten Vorschriften der §§ 10, 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG -, die die bis dahin für die Erteilung einer Anspruchseinbürgerung geltenden Regelungen der §§ 85, 86 AuslG abgelöst haben (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004; diese Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.3.2005 (BGBl. I S. 721) geändert). Eine entgegenstehende Übergangsvorschrift, die für den im Januar 2001 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers die Geltung früheren Rechts anordnet, enthält das Zuwanderungsgesetz nicht.

vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; Beschluss vom 19.8.1996, InfAuslR 1996, 399, sowie Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 -; VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002 – 13 S 1111/01 – Juris, und Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - Juris, und OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -.

Ausgehend davon streiten die Beteiligten auch in der Berufungsinstanz ausschließlich darüber, ob die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG normierte Anspruchsvoraussetzung für eine Einbürgerung vorliegt bzw. ob ein Ausschlussgrund im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG gegeben ist. Die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs des Klägers gemäß §§ 10, 11 StAG liegen vorbehaltlich des Ergebnisses der angeforderten aktuellen Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - vor. Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie einen gültigen Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Nach den vorliegenden Erkenntnissen über den bisherigen Einkommenserwerb des Klägers und dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Des Weiteren verfügt er ausweislich der vorliegenden Schulzeugnisse sowie nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Nach den vom Beklagten eingeholten Auskünften des Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Verfassungsschutz liegen keine nachteiligen Erkenntnisse bezüglich des Klägers vor. Vorbehaltlich der noch ausstehenden aktuellen Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister sind auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine Verurteilung wegen einer Straftat oder einen Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG ersichtlich.

Der vom Beklagten angenommene Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats einem Einbürgerungsanspruch ebenfalls nicht entgegen.

Für einen Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist nach dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Voraussetzung, dass dieser sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Im Zusammenhang damit regelt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer vorgenannte Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Zwar ist in der Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung durch den Kläger am 25.6.2001 ein tatsächlicher Anhaltspunkt zu sehen, der grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, dass dieser entsprechende Bestrebungen unterstützt hat (I.). Der Kläger hat jedoch glaubhaft gemacht, sich davon abgewandt zu haben, so dass ein Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr besteht, vielmehr vom Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG auszugehen ist (II.).

I. Mit der dazu bisher ergangenen übereinstimmenden Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die PKK zur maßgeblichen Zeit der Identitätskampagne im Sommer 2001 eine Organisation war, die Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren und darüber hinaus durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten

vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris, u.a.

Dies ergibt sich aus Folgendem: Bereits mit Verfügung vom 22.11.1993 hatte das Bundesministerium des Innern gegen die PKK und ihre 1985 gegründete Auslandsorganisation ERNK gemäß den §§ 3 Abs. 3, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17 Nr. 2 VereinsG ein Betätigungsverbot erlassen, welches damit begründet wurde, dass diese Organisationen gegen Strafgesetze verstoßen, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet und die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hätten

vgl. Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22.11.1993 in der Asyldokumentation Türkei des Gerichts.

Das Bundesverwaltungsgericht ist in einer Entscheidung über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz der mit der vorgenannten Verfügung vom 22.11.1993 ebenfalls verbotenen FEYKA-Kurdistan, der früheren Dachorganisation kurdischer Vereine in Deutschland, davon ausgegangen, es hätten zum damaligen Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die PKK und die ERNK die innere Sicherheit der Bundesrepublik gefährdeten. So hätten diese Organisationen 1992 und 1993 in ihrem Namen begangene Gewaltakte in Deutschland organisiert, sich jedenfalls nicht distanziert, sondern zum Anlass für weitere Drohungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen ihre Staatsorgane benutzt. Zudem seien sie gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vorgegangen und hätten sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt

vgl. Beschluss vom 6.7.1994 – 1 VR 10/93 -, Juris.

In einem Urteil vom 30.3.1999

BVerwGE 109, 12 ff.,

hat das Bundesverwaltungsgericht dies bestätigt und dazu ausgeführt, dass beide Organisationen nicht davor zurückgeschreckt hätten, in Deutschland „Verräter“ zu verfolgen, ihrer Freiheit zu berauben und zu töten. Weiter hätte die Auslandsorganisation zur Finanzierung der Guerilla in der Türkei Beiträge und „Spenden“ mit Einschüchterung und Anwendung körperlicher Gewalt von möglichst vielen Kurden beigetrieben.

Aus den in den vorgenannten Entscheidungen wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen schließt auch der erkennende Senat, dass die PKK zur Zeit der Verbotsverfügung Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren.

Es kann dahinstehen, ob das - im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Selbsterklärung im Juni 2001 und bis heute fortbestehende - Betätigungsverbot per se bereits die Annahme trägt, dass die PKK auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Unterschriftenkampagne inkriminierte Ziele im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verfolgte oder ob dies hierfür nur ein Indiz bildet

im erstgenannten Sinne Berlit in: GK-StAR, Stand: November 2005, § 11 StAG Rdnr. 71; siehe aber auch BVerwG, Urteil vom 30.3.1999, a.a.O., wonach ein fortbestehendes Verbot die Gerichte bei Entscheidungen nach § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht bindet.

Es liegen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die PKK seit der Verbotsverfügung entscheidend gewandelt hätte und die Verbotsgründe im Juni 2001 nicht mehr bestanden hätten. Vielmehr gab es noch im Februar 1999 anlässlich der Festnahme Abdullah Öcalans gewaltsame Übergriffe von PKK-Aktivisten auf diplomatische Niederlassungen der Türkei, Griechenlands, Israels und Kenias; es kam zu Geiselnahmen und Brandanschlägen auf türkische Einrichtungen in Deutschland

vgl. Verfassungsschutzbericht 1999 des Bundesministeriums des Innern, S. 167/168.

Zwar verkündete die PKK-Führung im September 1999 ihre sogenannte Friedensstrategie und wurde in Ausgestaltung dessen auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000 die Umwandlung der PKK in eine nur noch politisch handelnde Organisation proklamiert sowie im Mai 2001 der Beginn der zweiten „Friedensoffensive“ erklärt

vgl. Verfassungsschutzbericht 2002 des Bundesministeriums des Innern, S. 201, sowie Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen an das OVG Münster vom 30.10.2001 in der Asyldokumentation Türkei des Gerichts.

Wenn auch seither in Deutschland keine demonstrativen gewaltsamen Aktionen der PKK mehr zu verzeichnen waren, kam es dennoch weiterhin zu Gewalttaten von PKK-Anhängern, insbesondere zu Disziplinierungen in den eigenen Reihen. Auch hat die PKK im Kurdengebiet ihren bewaffneten Arm weiter beibehalten

vgl. Verfassungsschutzbericht 2001 des Bundesministeriums des Innern, S. 233, sowie Verfassungsschutzbericht 2002 des Bundesministeriums des Innern, S. 202 f.

Demnach veränderte die PKK nach der Verkündung der sogenannten Friedensstrategie ihre gewaltorientierte Vorgehensweise nicht wesentlich und gehörten insbesondere Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen, mit denen das staatliche Gewaltmonopol in Frage gestellt wurde, nach wie vor zum Erscheinungsbild der PKK, so dass von ihr weiterhin eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausging

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04. OVG -; OVG Münster, Urteil vom 27.6.2000 - 8 A 609/00 -, Juris.

Dem entsprechend hat das Bundesministerium des Innern das im Jahr 1993 ausgesprochene Betätigungsverbot der PKK noch im März 2001 ausdrücklich aufrechterhalten, und der Rat der Europäischen Union hat am 2.5.2002 beschlossen, die PKK in die Liste der terroristischen Organisationen aufzunehmen

vgl. Bundestagsdrucksache 14/5525 sowie Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 231.

Auch bei den Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL wurden die strikt hierarchischen und autoritären Organisationsstrukturen weiterhin aufrechterhalten, so dass ein Richtungswechsel zurück zu militanten, gewalttätigen Aktionsformen jederzeit möglich war. Tatsächlich vollzog sich ein solcher nochmals, als die Guerillaverbände der PKK zum 1.6.2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärten, woraufhin es in der Folgezeit wiederum zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen der türkischen Armee und der PKK-Guerilla kam

vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 229, sowie Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 3.5.2005, wonach es nach offiziellen Angaben seither zu über hundert gewaltsamen Zusammenstößen gekommen ist.

Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen ist unter diesen Umständen nicht feststellbar; vielmehr ging im vorliegend maßgeblichen Jahr 2001 von der PKK nach wie vor eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus.

Daneben hat die PKK durch das fortgesetzte Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die in der Türkei verbliebenen Guerillakämpfer, welches als Vorbereitungshandlung für eventuelle Gewalthandlungen in der Türkei anzusehen war, auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet

vgl. dazu auch VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O.; VG Gießen, Urteil vom 3.5.2004 - 10 E 2961/03 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 131, der in diesem Zusammenhang auf die Hervorhebung gerade der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist.

Ist demnach davon auszugehen, dass die PKK inkriminierte Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verfolgt hat und dies im hier maßgeblichen Jahr 2001 weiterhin der Fall war - was auch vom Kläger selbst nicht in Frage gestellt wird -, so ist in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung durch den Kläger des Weiteren ein tatsächlicher Anhaltspunkt im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zu sehen, der grundsätzlich die Annahme einer Unterstützung der PKK rechtfertigt.

Als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist jede Handlung anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, Juris sowie DVBl. 2005, 1203,

zum Begriff des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. ist darunter jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden auch eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fallen darunter neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an.

Allerdings muss es für den Ausländer grundsätzlich erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein, dass sein Handeln die Vereinigung und ihre Bestrebungen unterstützt. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vor

vgl. zu alledem auch OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., sowie Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O., und Beschluss vom 13.7.2005 - 5 ZB 05.901 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 96 ff.

Ausgehend davon hat der Kläger mit dem Unterschreiben der PKK-Selbsterklärung von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG missbilligte Bestrebungen unterstützt. Mit seiner Teilnahme an der Selbsterklärungs-Kampagne hat er nicht nur Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk gefordert, sondern sich vorbehaltlos für die PKK ausgesprochen. Zwar heißt es in Teilen der Selbsterklärung, dass der Unterzeichner die neue Linie der PKK teile, die seit zwei Jahren ihren politischen Kampf auf legaler Grundlage führe, und dass er diese Linie unterstütze. Mit seiner Unterschrift hat der Kläger aber die Verantwortung für den gesamten Text übernommen. Insbesondere in der Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ und in den Formulierungen „Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig“ sowie „Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt“ kommt aber deutlich eine uneingeschränkte Unterstützung der PKK und nicht nur einzelner - auch von ihr vertretener - Meinungen oder nur bestimmter von ihr verfolgter Ziele zum Ausdruck. Sinn und Zweck der PKK-Selbsterklärung war es gerade auch, durch die Selbstfestlegung, das Betätigungsverbot unabhängig von dessen geforderter Aufhebung nicht zu beachten, die Solidarität mit der PKK selbst zu stärken und einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten.

Die Selbsterklärungen hatten auch eine objektiv vorteilhafte Wirkung für die PKK und deren verbotene Betätigung. Dies hat bereits der Bundesgerichtshof

in einem Urteil vom 27.3.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621,

angenommen und von daher in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG), gesehen. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, die Erklärung entfalte in zweifacher Weise eine positive Wirkung: Zum einen verschaffe sie den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichtere ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse zur Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potentiellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich seien. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und ebenfalls Selbstbekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde.

Dem schließt sich der Senat ebenso wie bereits das OVG Hamburg und der VGH Mannheim an

vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; in diesem Sinne auch VG Düsseldorf, Urteile vom 29.4.2004 - 8 K 9264/03 - und vom 11.7.2004 - 8 K 9265/03-, Juris.

Die gegenteilige Auffassung, wonach nicht jede Unterstützungshandlung den Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfülle, vielmehr erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sei, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den inkriminierten Bestrebungen zu indizieren, und von daher eine Differenzierung erforderlich sei, um bloße - eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen

so generell, jedoch ohne konkreten Bezug zur Identitätskampagne: VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 98, sowie gerade auch im Zusammenhang mit der PKK-Selbsterklärung: VG Freiburg, Urteil vom 16.3.2005 - 2 K 2364/04 -, und VG Hamburg, Urteil vom 22.4.2004 - 15 K 926/2003 -,

vermag nicht zu überzeugen. Weder dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG noch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.7.1999 (BGBl. I S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten verhindern wollte, lassen sich Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Vielmehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verdeckt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können. Der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht wurde insoweit vorverlagert in Bereiche, die für sich betrachtet noch keine unmittelbare Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen. Dementsprechend ist bereits ein tatsachengestützter hinreichender Verdacht ausreichend. Soweit jedoch das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich angesehen würde, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, würden subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl bei der Prüfung des in Rede stehenden Ausschlusstatbestandes Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder einer Unterstützungshandlung nur geringes Gewicht zukommt, kann vielmehr bei der Prüfung der Frage hinreichend Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat.

Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern war, die sich bundesweit an der Identitätskampagne beteiligten, steht der Annahme einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ebenfalls nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen der einzelnen Unterstützungshandlung nicht feststellbar sein muss.

Auch kann der Kläger - soweit es um die Frage einer tatbestandsmäßigen Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG geht - sich nicht mit Erfolg darauf berufen, den Inhalt der Erklärung nicht gelesen zu haben und bei der Unterzeichnung der Auffassung gewesen zu sein, sich lediglich zum Kurdentum zu bekennen. Die Einbürgerungsbewerber müssen sich den objektiven Inhalt der PKK-Selbsterklärung grundsätzlich zurechnen lassen. Zwar haben sie die Möglichkeit, den in der Unterzeichnung der Erklärung liegenden tatsächlichen Anhaltspunkt für eine inkriminierte Unterstützungshandlung als solchen zu entkräften. Dazu reicht jedoch der von vielen erhobene Einwand, die Erklärung nicht gelesen zu haben, im Regelfall nicht aus. Zum einen erscheint angesichts der deutlich abgehobenen, in größerer Schrift und Fettdruck über dem Text platzierten und leicht verständlichen Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ sowie der vielfachen Erwähnung der PKK im Text selbst bereits äußerst zweifelhaft, dass den Unterzeichnern - selbst bei flüchtigem Lesen - nicht aufgefallen sein soll, dass es sich bei der Erklärung zumindest auch - wenn nicht gar vorrangig - um eine Sympathiebekundung für die PKK handelte. Jedenfalls war für den jeweiligen Unterzeichner aber ohne weiteres erkennbar, dass er sich mit seiner Unterschrift als Unterstützer der PKK ausgibt. Im Übrigen genügt - wie schon dargelegt - für den Ausschlussgrund im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bereits ein durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht. Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind nicht erforderlich. Bei Vorliegen objektiver Anhaltspunkte ist ein Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen regelmäßig selbst dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., m.w.N. .

Hinreichende Umstände, die im vorliegenden Fall Anlass zu einer abweichenden Bewertung bieten würden, hat der Kläger nicht dargelegt. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt, sich der Tragweite der Unterzeichnung des ihm vorgelegten Formulars nicht bewusst gewesen zu sein. Es bestehen aber weiterhin Zweifel, dass ihm die in der Erklärung zum Ausdruck gebrachte Befürwortung der PKK unbekannt gewesen sein soll.

Des Weiteren ändert der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden das gegen den Kläger im Zusammenhang mit der PKK-Selbsterklärung eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 153 StPO eingestellt haben, nichts daran, dass in der Unterzeichnung der Erklärung eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Unterstützungshandlung zu sehen ist.

II. Der Kläger hat jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedenfalls glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen abgewandt hat.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfordert eine „Abwendung“ von sicherheitsrelevanten Bestrebungen mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes – Unterlassen, das hierfür indes ein Indiz sein kann. Vielmehr ist die Glaubhaftmachung eines inneren Vorgangs erforderlich, der sich auf die Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Dazu kann ein von innerer Akzeptanz getragener kollektiver Lernprozess gehören. Zwar trägt der Einbürgerungsbewerber insoweit eine qualifizierte Darlegungs- und materielle Beweislast, die er grundsätzlich nicht durch ein rein verbales Bekenntnis zur Werteordnung des Grundgesetzes erfüllen kann. Zur Glaubhaftmachung der Abwendung reicht aber die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Erforderlich ist insoweit eine nachvollziehbare Erklärung für die Abwendung. Das heißt, es genügt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darlegt, dass die Einbürgerungsbehörde oder das Gericht die Abwendung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkennen kann. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen dürfen zumal wegen der inneren Dimension der Abwendung nicht überspannt werden

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 152, 156, 158 m.w.N., sowie auch VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002, a.a.O. .

Entgegen der Auffassung des Beklagten verlangt der Umstand, dass die Unterstützung der PKK vorliegend in schriftlicher Form erfolgte und entsprechend belegt ist, keine Verdichtung der Glaubhaftmachung zur Gewissheit. Denn der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert in jedem Fall hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützung inkriminierter Bestrebungen. Ob diese tatsächlichen Anhaltspunkte in schriftlicher oder sonstiger Form vorliegen, ist unerheblich und hat keine Auswirkung auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Abwendung. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind vielmehr auszurichten an Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen, die zur Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher oder extremistischer Aktivitäten entfaltet worden sind, und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt sind

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnrn. 156 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., und Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O., und Beschluss vom 13.7.2005 - 5 ZB 05.901 -, Juris; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -.

Je geringer das Gewicht der Aktivitäten ist und je länger sie zurück liegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 158; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O..

Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für eine Abwendung sprechenden Faktoren

vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13.12.2005 - 13 S 1276/04 -,

InfAuslR 2005, 64.

Dies zu Grunde legend ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass nach den vom Beklagten vorgelegten Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz abgesehen von der Unterzeichnung der Selbsterklärung keinerlei Verbindung des Klägers zur PKK festgestellt worden sind, also außerhalb dieser Erklärung keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Unterstützungshandlungen bestehen. Dies gilt sowohl für den Zeitraum vor der Selbsterklärung als auch für den nachfolgenden. Der bereits im Alter von neun Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger hat zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft angegeben, politisch nicht sehr interessiert zu sein und - abgesehen von Veranstaltungen der IG Metall zum 1. Mai - weder an Demonstrationen noch sonstigen Aktionen mit politischem Hintergrund teilgenommen zu haben. Im Asylverfahren wurden ebenfalls keinerlei Kontakte der Familie des Klägers zur PKK erkennbar; die Familie machte ausschließlich eine ihnen wegen ihres jezidischen Glaubens drohende Verfolgung geltend.

Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der hier in Rede stehenden einmaligen Aktivität - der Unterschriftsleistung unter einen formularmäßigen Text im Rahmen einer Kampagne, an der sich in der Bundesrepublik Deutschland mehrere zehntausend Kurden beteiligten - im Vergleich zu anderen Aktivitäten wie etwa einer über mehrere Jahre wiederholten Teilnahme an (verbotenen) Demonstrationen und Veranstaltungen oder wie aktiven Helfer- oder gar Funktionärstätigkeiten eher geringes Gewicht beizumessen ist, zumal der Text in Teilen von der Meinungsfreiheit getragene, rechtlich unbedenkliche Passagen enthält. Dementsprechend haben die Strafverfolgungsbehörden den Fall des Klägers als im Sinne von § 153 Abs. 1 StPO geringfügig bewertet und ein gegen ihn wegen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt.

Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft dargelegt, sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung deren Bedeutung und Tragweite nicht bewusst gewesen zu sein, und sich ausdrücklich von der PKK distanziert. Wenn auch aus dem Text der Erklärung erkennbar war, dass es sich dabei um eine Sympathiebekundung für die PKK handelte, so ist durchaus möglich, dass der Kläger – wie er in seiner ersten Stellungnahme im Verwaltungsverfahren vortrug – sich damit in erster Linie für die Belange der Kurden einsetzen wollte. Der Umstand, dass der Kläger die Selbsterklärung zu einem Zeitpunkt unterzeichnet hat, als er bereits seine Einbürgerung beantragt hatte, deutet entgegen der Meinung des Beklagten, der darin ein Anzeichen für eine nach wie vor vorhandene tiefe Verwurzelung im Kurdentum sieht, ebenfalls eher darauf hin, dass der Kläger sich damals nicht bewusst war, dass er mit der Unterzeichnung in strafbarer Weise die PKK unterstützte. Ansonsten hätte der Kläger nach allgemeiner Erfahrung wohl eher von einer Beteiligung an der Unterschriftenkampagne Abstand genommen, um damit verbundene Risiken für sein Einbürgerungsverfahren zu vermeiden.

Schließlich ist von entscheidender Bedeutung, dass seit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung zwischenzeitlich mehr als viereinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass weitere Kontakte des Klägers zur PKK oder irgendwie geartete politische Aktivitäten bekannt wurden.

Angesichts des relativ geringen Gewichts der dem Kläger angelasteten Unterstützungshandlung, seiner ansonsten völligen Unauffälligkeit sowie der seit der Unterzeichnung verstrichenen erheblichen Zeit ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats davon auszugehen, dass der Kläger sich von der in der Unterzeichnung der Selbsterklärung zu sehenden Unterstützung inkriminierter Bestrebungen abgewandt hat.

Demnach hat der Kläger unter der Voraussetzung, dass die vom Beklagten bereits angeforderte und in Kürze zu erwartende aktuelle Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister nach wie vor keine Straftat im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ausweist, einen Anspruch auf Einbürgerung. Die Berufung des Beklagten ist daher mit der im Tenor enthaltenen Einschränkung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend Nr. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des am 1.7.2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 -BGBl. I, Seite 718).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2004 - 1 K 353/04 - abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einbürgerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ...1976 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo. Mit Bescheid vom 16.07.1993 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinen Gunsten fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien und das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorlägen. Der Kläger ist im Besitz eines am 21.12.1995 ausgestellten Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention. Am 05.11.2001 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Der Kläger beantragte unter dem 15.10.2002 seine Einbürgerung. Mit Schreiben vom 09.07.2003 fragte die Beklagte beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an, ob das Abschiebungshindernis nach § 51 AuslG weiter vorliege. Mit Schreiben vom 30.10.2003 teilte sie dem Kläger mit, nach Auskunft des Innenministeriums Baden-Württemberg müsse vor der Einbürgerung die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das eventuell eingeleitete Widerrufsverfahren abgewartet werden. Der Antrag auf Einbürgerung werde daher vorerst zurückgestellt. Mit Schreiben vom 28.11.2003 teilte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit, dass es ein Widerrufsverfahren eingeleitet habe.
Auf die am 06.02.2004 erhobene Untätigkeitsklage verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Beklagte mit Urteil vom 08.12.2004 - 1 K 353/04 -, den Kläger einzubürgern. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, der Kläger erfülle alle gesetzlichen Anforderungen an den Einbürgerungsanspruch nach § 85 Abs. 1 AuslG. Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AuslG sei abzusehen, wenn der Ausländer politisch Verfolgter i.S.v. § 51 AuslG sei. Der Kläger erfülle diese Voraussetzungen, da das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinen Gunsten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt habe und dieser Bescheid bislang nicht widerrufen worden sei. Nur im Falle strafrechtlicher Ermittlungen sei das Einbürgerungsverfahren nach § 88 Abs. 3 AuslG bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen. Eine entsprechende Regelung für das Verfahren nach § 73 AsylVfG gebe es nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 88 Abs. 3 AuslG scheide aus.
Der Senat hat die Berufung auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 16.08.2005 - 12 S 505/05 - zugelassen. - Der Beschluss wurde der Beklagten am 05.09.2005 zugestellt.
Mit der am 29.09.2005 eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Beklagte vor, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe mit Bescheid vom 24.02.2005 die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) widerrufen. Der Kläger habe beim Verwaltungsgericht Sigmaringen dagegen Klage erhoben. Vor diesem Hintergrund komme es auf die Frage, ob die Einbürgerungsbehörde das Einbürgerungsverfahren bereits ab Einleitung des Widerrufsverfahrens durch das Bundesamt aussetzen dürfe, nicht mehr an. Der Einbürgerungsanspruch des Klägers beurteile sich nunmehr nach §§ 10 ff. StAG. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG komme es nunmehr darauf an, ob der Kläger einen Reiseausweis nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnis besitze. Eine inhaltliche Änderung der Regelung habe nach dem Willen des Gesetzgebers mit dieser Modifikation nicht verbunden werden sollen. Vielmehr habe die Vorschrift an die Systematik des Aufenthaltsgesetzes angepasst werden sollen. Es komme nach der ab 01.01.2005 geltenden Rechtslage entscheidend darauf an, ob die Verfolgungssituation noch bestehe und demzufolge der Reiseausweis noch rechtmäßig besessen werde. Die Entscheidung über den Widerruf der asylrechtlichen Entscheidung durch das Bundesamt sei für das Einbürgerungsverfahren vorgreiflich, weshalb das Einbürgerungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen sei. Nach § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG entfalle bis zur Bestandskraft des Widerrufs die Verbindlichkeit der Asylentscheidung nach § 4 AsylVfG. Sei die asylrechtliche Entscheidung widerrufen oder zurückgenommen worden, könne nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG auch der Aufenthaltstitel widerrufen werden mit der Folge, dass der Betroffene ausreisepflichtig werde. Sofern keine besonderen Umstände vorlägen, die den weiteren Aufenthalt des Betroffenen in Deutschland nahe legten, sei regelmäßig vom Widerruf des Aufenthaltstitels auszugehen. Die Entscheidung über den Widerruf sei von der Ausländerbehörde unabhängig davon zu treffen, ob die Entscheidung nach § 73 AsylVfG unanfechtbar sei. Komme es zum Widerruf des Aufenthaltstitels, entfalle die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes und somit eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung selbst dann, wenn hiergegen Widerspruch eingelegt und Klage erhoben werde (vgl. § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG). Demzufolge sei die Entscheidung über den asylrechtlichen Widerruf auch im Hinblick auf das Vorliegen der einbürgerungsrechtlichen Voraussetzungen vorgreiflich und erfordere die Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 StAG für eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit dürften nicht vorliegen, da der Kläger seine Schulausbildung im wesentlichen im Heimatland absolviert habe. Bei § 12 Abs. 3 StAG und § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG sei Voraussetzung, dass der Herkunftsstaat die Entlassung von der Leistung des Wehrdienstes abhängig mache. Nach Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger bisher nicht nachgewiesen habe, dass er wehrpflichtig sei und dass deshalb die Entlassung verweigert werde. Könne der Kläger nicht durch eine Bescheinigung des Konsulats oder der serbischen Behörden nachweisen, dass die Entlassung von der Leistung des Wehrdienstes abhängig gemacht werde, so müsse er zumindest nachweisen, dass er sich um die Entlassung bemüht habe. Dauerten diese Entlassungsbemühungen mindestens zwei Jahre an, so seien weitere Bemühungen nicht mehr zumutbar und er könne unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2004 - 1 K 353/04 - die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Zur Begründung führt er aus, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG lägen vor. Hilfsweise hätte die Beklagte den Kläger gemäß § 12 Abs. 3 StAG nach Ermessen einbürgern und entsprechende Erwägungen anstellen müssen. Insoweit beinhalte der Verpflichtungsantrag hilfsweise auch einen Antrag auf Neubescheidung. Als männlicher albanischer Volkszugehöriger, der der Wehrpflicht unterliege, werde er nach Erkenntnissen des Bundesinnenministeriums de facto nicht von den serbisch-montenegrinischen Behörden ausgebürgert. Die Länder Niedersachsen, Hessen und Nordrhein-Westfalen hätten daher entschieden, dass Kosovo-Albaner - wie er - nicht aus der Staatsangehörigkeit entlassen werden müssten, sondern unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden könnten. Auf den Erlass des niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 03.06.2005 werde hingewiesen. Danach seien vier Gruppen von Einbürgerungsbewerbern aus Serbien und Montenegro einzubürgern, unter anderem jeder albanische Volkszugehörige und uneingeschränkt Wehrpflichtige albanischer Volkszugehörigkeit. Die Erlasslage spiegele die tatsächliche Situation für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo wider, die ihre Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit beantragen wollten oder dies bereits unternommen hätten. Die Beklagte werde aufgefordert mitzuteilen, wie viele Fälle serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit ihr bekannt seien, die in den letzten drei Jahren aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit entlassen worden seien. In dem von der Beklagten angeführten Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.03.2005 würden die Erklärungen des Bundesinnenministeriums und der Bericht der deutschen Botschaft vom 06.04.2005 nicht berücksichtigt. Im Staatsangehörigkeitsrecht sei eine gewisse Bundeseinheitlichkeit zu wahren. Der Verfassungsgrundsatz der Bundestreue enthalte unter anderem die Rechtspflicht der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten. Dieses Verfassungsprinzip sei beim Vollzug von Landesgesetzen durch das Land zu beachten, erst recht aber beim Vollzug eines Bundesgesetzes. Sein Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit folge aus § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG. Nach den Erkenntnissen des Bundesinnenministeriums, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad und den obersten Einbürgerungsbehörden in Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen verweigerten die serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen bzw. Konsulate ethnisch-albanischen Personen serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit aus dem Kosovo (Kosovo-Albaner) ungeachtet der Rechtslage de facto die Gewährung konsularischer Dienstleistungen, so dass es ihnen nicht möglich sei, ihre Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit zu betreiben. Von einer regelmäßigen Verweigerung i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG sei auszugehen, wenn bei einer statistischen Betrachtungsweise über einen nennenswerten Zeitraum im Ergebnis die Zahl abgelehnter Entlassungsanträge die der Entlassung deutlich übersteige. Solche statistischen Betrachtungen könne er nicht vornehmen. Er habe mit Schreiben vom 18.11.2005 an die Beklagte einen formlosen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an das Generalkonsulat übersandt. Der vorliegende Sachverhalt könne zumindest unter § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG subsumiert werden. Sei es zweifelsfrei absehbar, dass ein Entlassungsantrag erfolglos sein werde, da der Herkunftsstaat die Entlassung generell und unabhängig von einem bestimmten Antrag von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache, sei es dem Bewerber nicht abzuverlangen, das Entlassungsverfahren nur der Form halber zu betreiben. Kosovo-Albaner seien de facto von der Gewährung konsularischer Dienstleitungen ausgeschlossen. Sie könnten ein Entlassungsverfahren somit zumindest derzeit niemals erfolgreich betreiben. Entsprechende Entlassungsbemühungen seien somit unzumutbar. Eine Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit könne nicht erfolgen, da nach dem Gesetz über die jugoslawische Staatsangehörigkeit die Ableistung des Wehrdienstes Voraussetzung für eine Entlassung sei. Er sei als männlicher Staatsangehöriger Serbiens und Montenegros im Hinblick auf sein Alter wehrdienstpflichtig. Als ethnischem Albaner sei ihm die Ableistung des Wehrdienstes in der Armee seines festgestellten Verfolgerstaates nicht zuzumuten. Die Ableistung des Wehrdienstes könne, auch wenn sie in § 12 Abs. 3 StAG spezialgesetzlich geregelt sei, im Einzelfall eine unzumutbare Bedingung i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG sein. Das Einbürgerungsbegehren stütze sich ergänzend auf § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG. Die Vorschrift stelle auf den Besitz des Reiseausweises ab. Dieser sei gemäß §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG erst nach Unanfechtbarkeit des Widerrufs der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abzugeben. Am Wortlaut des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG ändere auch § 73 Abs. 2 a Abs. 4 AsylVfG nichts, der entgegen der Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz auf die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag abstelle. Hilfsweise werde der Antrag auf § 12 Abs. 1 S. 1 StAG gestützt. § 12 Abs. 1 StAG beinhalte in S. 2 keine abschließende Aufzählung. Für die Auslegung der Vorschrift sei nämlich Art. 16 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997 (EuStAGÜbk) zu beachten. Zwar sei das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht in Kraft getreten, das Zustimmungsgesetz datiere allerdings bereits vom 04.02.2002, sei also bei der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 01.01.2005 bereits beschlossen gewesen. Das deutsche Recht müsse sich daher zumindest für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe an diesem Übereinkommen messen lassen, zumal dieses auf Europaratsebene beratene Übereinkommen neben den bestehenden völkerrechtlichen Verträgen auch die Rechtsprechung des IGH, EuGH und EGMR habe zusammenfassen sollen und somit ein Teil des Völkerrechts bilde, der nach Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts sei. Die in Art. 16 EuStAGÜbk enthaltene Formulierung sei weitergehend als die in § 12 Abs. 1 S. 1 StAG und lasse eine abschließende Aufzählung einzelner Fallgruppen nicht zu. Da die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtliche Vorbehalte zu Art. 16 EuStAGÜbk nicht erklärt habe, sei nunmehr § 12 Abs. 1 S. 1 StAG als Generalklausel zu verstehen. Danach sei der Einbürgerungsanspruch auch dann gegeben, wenn die Aufgabe der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit unzumutbar sei, weil er de facto von der Gewährung konsularischer Dienstleistungen Serbien-Montenegros ausgeschlossen sei.
11 
Dem Senat liegen die einschlägige Akte der Beklagten und die Akte des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (1 K 353/04) vor.

Entscheidungsgründe

 
12 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht in der mündlichen Verhandlung vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit ist sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung (1.). Allerdings hat die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erstmals) über den Antrag des Klägers auf Ermessenseinbürgerung zu entscheiden (2.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher entsprechend abzuändern, und der Klage war (zum Teil) stattzugeben (§ 113 Abs. 5 VwGO).
14 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) entscheidungsreif, da nach Erlass des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.02.2005 kein zureichender Grund (mehr) besteht, mit der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag weiter abzuwarten (im Einzelnen s.u. zu 1.1.).
15 
1.) Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950).
16 
Der Kläger erfüllt mit Ausnahme der Voraussetzung der Aufgabe oder des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG) alle Voraussetzungen des gesetzlichen Einbürgerungsanspruchs des § 10 Abs. 1 S. 1 StAG. Zwar wurde er in der Vergangenheit mehrfach wegen Straftaten zu Geldstrafen verurteilt, was grundsätzlich den Einbürgerungsanspruch ausschließt (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG); die Verurteilungen bleiben aber nach § 12 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG außer Betracht, weil mit keiner von ihnen eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verhängt wurde. Eine Zusammenrechnung mehrerer Geldstrafen ist nicht zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.1997 - 1 B 217.96 -, InfAuslR 1997, 315 = NVwZ-RR 1997, 737; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 12 a RdNr. 2; Berlit in GK-StAR, Stand November 2000, IV-3 § 88 RdNr. 21).
17 
Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann nicht gemäß § 12 Abs. 1 S.1 StAG deshalb abgesehen werden, weil der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Der Kläger kann sich auf keine der in § 12 Abs.1 S. 2 StAG genannten Fallgruppen, in denen von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG abzusehen ist, berufen.
18 
1.1.) Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht vor. Danach ist die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorzunehmen, wenn der Ausländer einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention - oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnis besitzt. Damit wird - anders als in § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG - nicht auf den Status eines politisch Verfolgten oder Flüchtlings abgestellt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Modifikation die Regelung an die Systematik des Aufenthaltsgesetzes anpassen (BT-Drs. 15/420, S. 116). Damit scheidet trotz Flüchtlingseigenschaft eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit aus, wenn der Ausländer wegen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, etwa weil er sich nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, nicht im Besitz eines Reiseausweises ist.
19 
Dass der Gesetzgeber nunmehr an den Besitz des durch den Flüchtlingsstatus erlangten Ausweises anknüpft, bedeutet allerdings nicht, dass die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Besitzes einbürgerungsrechtlich unbeachtlich wäre; so kann sich derjenige nicht mit Erfolg auf § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG berufen, der entgegen seiner aus §§ 73 Abs. 6 i.V.m. 72 Abs. 2 AsylVfG folgenden Verpflichtung den Reiseausweis nicht unverzüglich bei der Ausländerbehörde abgegeben hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 B 04.392 -juris).
20 
Im vorliegenden Fall „besitzt“ der Kläger zwar noch seinen Reiseausweis nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention; gleichwohl kann im vorliegenden Fall nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs.1 S. 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden. Unabhängig von der Problematik der Rechtmäßigkeit des Besitzes (vgl. dazu §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG und die allgemeine Regelung des § 52 S. 1 VwVfG) ist jedenfalls für das Einbürgerungsverfahren davon auszugehen, dass der Begünstigte sich in der Zeit vor der endgültigen gerichtlichen Klärung der Widerrufsproblematik nicht auf den Besitz des Reiseausweises berufen kann. Würde man allein den Besitz des Reiseausweises für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG genügen lassen, obwohl die Flüchtlingseigenschaft bereits widerrufen bzw. zurückgenommen ist, würde § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung leer laufen. Diese Vorschrift ordnet an, dass bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag entfällt. Zweck der Regelung ist es, in Einbürgerungsverfahren den Statusberechtigten so zu stellen, als wäre der Statusbescheid nicht ergangen (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 73 RdNr. 209). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Ausländer im Einbürgerungsverfahren sich nach wie vor mit dem Vortrag, er besitze noch den Reiseausweis, im Ergebnis auf den Fortbestand der Flüchtlingseigenschaft berufen könnte.
21 
Hieraus ergibt sich auch, dass der Senat das Verfahren nicht nach § 94 VwGO bis zum Abschluss des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, in dem der Kläger die Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge begehrt, auszusetzen hat. Bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerrufsbescheides ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass der Einbürgerungsbewerber den Rechtsvorteil des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht geltend machen kann. Ergeht im Widerrufsverfahren eine für den Einbürgerungsbewerber negative Gerichtsentscheidung, so folgt hieraus, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG ohnehin nicht gegeben ist; in diesem Fall setzt auch die Rückgabeverpflichtung des § 73 Abs. 6 i.V.m. § 72 Abs. 2 AsylVfG ein. Wird der gegen den Widerrufsbescheid erhobenen Klage dagegen rechtskräftig stattgegeben, hat dies nicht zur Folge, dass damit die Rechtswirkung des § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG rückwirkend wieder beseitigt werden würde (a.A. Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, Stand: Dezember 2004, II-§ 4 RdNr. 19). Aus dem Gesetzeswortlaut („entfällt“) ergibt sich vielmehr, dass für die Zeit bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag endgültig wegfallen soll. Hätte der Gesetzgeber anderes regeln wollen, so hätte es nahe gelegen zu formulieren, dass die Entscheidung über den Asylantrag bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides als nicht verbindlich gilt oder vorläufig nicht verbindlich ist. Auch wurde keine § 84 Abs. 2 S. 3 AufenthG entsprechende Regelung getroffen. Danach tritt im Falle des Erfolgs eines Widerspruchs oder einer Klage, die unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lassen, eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nicht ein. Auch hat der Gesetzgeber nicht - wie in § 12 a Abs. 3 StAG im Falle eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat - angeordnet, dass das Einbürgerungsverfahren bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides auszusetzen ist.
22 
1.2.) Von der Einhaltung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG abgesehen werden. Danach ist eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit möglich, wenn der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat. Der Entlassungsantrag muss unwiderruflich sein und denjenigen Voraussetzungen entsprechen, die im Recht des Heimatstaates für die Entlassung zwingend vorgeschrieben sind (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 12). Er hat vollständig und formgerecht zu sein, auch wenn § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG darauf im Gegensatz zu Nr. 3 nicht abhebt (vgl. Berlit, aaO, § 87 RdNr. 43 ff.). Diesen Anforderungen entspricht der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 18.11.2005 an die Beklagte übersandte Entlassungsantrag nicht. Ihm waren keinerlei Unterlagen beigefügt, obwohl nach dem dem Senat vom Innenministerium Baden-Württemberg übersandten Informationsblatt des Generalkonsulats von Serbien und Montenegro in Stuttgart ein Auszug aus dem Geburtsregister, ein Auszug aus dem Heiratsregister, falls der Antragsteller verheiratet ist, eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro, die nicht älter als sechs Monate ist, eine Einbürgerungszusicherung, die mindestens noch ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist, sowie ein Pass vorgelegt werden müssen. Darüber hinaus muss der Antrag (im Informationsblatt im einzelnen benannte) Angaben enthalten. Auch daran fehlt es hier.
23 
Darüber hinaus liegt eine regelmäßige Verweigerung der Entlassung durch den ausländischen Staat erst dann vor, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19; Nr. 87.1.2.2 StAR-VwV). Die regelmäßige Verweigerung der Entlassung allein hinsichtlich bestimmter Personengruppen bzw. besonderer Kategorien von Staatsangehörigen genügt nicht (vgl. Hailbronner/Renner aaO, § 12 StAG RdNr. 11). Dass - wie die Botschaft Belgrad in ihrem Schreiben vom 06.04.2005 an das Auswärtige Amt (Gz.: RK 512.00; Ber. Nr.: 209/05) ausführt - ethnisch albanische Personen serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit aus dem Kosovo von der Gewährung konsularischer Dienstleistungen seitens serbisch-montenegrinischer Auslandsvertretungen de facto ausgeschlossen sind, rechtfertigt die Annahme einer regelmäßigen Verweigerung der Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG nicht, da die Feststellung der Praxis der serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen weder Angehörige anderer Volksgruppen aus dem Kosovo noch serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem übrigen Teil Serbiens oder aus Montenegro betrifft. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Feststellungen der Botschaft hinsichtlich aller serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland zutreffen. Insofern wird in dem Botschaftsbericht nicht differenziert. Was z.B. das Generalkonsulat in Stuttgart angeht, führt das Innenministerium Baden-Württemberg in dem Protokoll vom 15.11.2004 über ein mit dem Generalkonsulat am 09.11.2004 geführtes Gespräch aus, es treffe nicht zu, dass Anträge kosovo-albanischer Antragsteller oder sonstiger Minderheiten nicht entgegengenommen würden. Weitere Erkenntnisse über die Behandlung von Entlassungsanträgen von aus dem Kosovo stammenden Staatsangehörigen Serbien und Montenegros albanischer Volkszugehörigkeit liegen dem Senat nicht vor.
24 
1.3.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG wird auch dann abgesehen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG). Danach stehen drei Fallgruppen der vom Einbürgerungsbewerber nicht zu vertretenen Nichtentlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit selbständig nebeneinander. Die erste Fallgestaltung (Versagung der Entlassung) setzt grundsätzlich eine einen vollständigen und formgerechten (vgl. Berlit aaO § 87 RdNr. 76) Entlassungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Darüber hinaus liegt nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 15.11.2002 - 13 S 810/02 -, DVBl. 2003, 469 = InfAuslR 2003, 160; vgl. auch Nr. 87.1.2.3.1 StAR-VwV) eine „Versagung“ der Entlassung auch dann vor, wenn die Stellung eines Antrags auf Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie sinnvoll und durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinweg nicht ermöglicht wird; dies gilt bei mehrstufigen Entlassungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufen. Der Kläger hat bislang weder einen den Anforderungen des Generalkonsulats Stuttgart entsprechenden Entlassungsantrag gestellt - nach dem Informationsblatt des Generalkonsulats ist der Antrag beim Konsulat persönlich zu stellen - noch sich ernsthaft und nachhaltig, allerdings erfolglos um eine Antragstellung bemüht. Auch die dritte Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Nichtbescheidung eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrages in angemessener Zeit) ist daher nicht erfüllt.
25 
Der Kläger kann sich auch nicht auf die zweite Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Koppelung der Entlassung an unzumutbare Bedingungen) berufen. Sie scheidet derzeit aus, weil es (noch) an der entsprechenden Einleitung eines Entlassungsverfahrens fehlt.
26 
Berlit (aaO, § 87 RdNr. 77) vertritt hierzu die Auffassung, bei der zweiten Fallgruppe sei ungeachtet der systematischen Stellung zwischen zwei Fallgruppen mit vorausgesetztem Entlassungsantrag ein solcher u.U. nicht erforderlich (a.A. wohl BayVGH, Urteile vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225, 5 B 04.389 und 5 B 04.392 -). Es sei auch die Fallkonstellation umfasst, in der von vornherein klar sei, dass die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit generell und unabhängig von einem Entlassungsantrag zumindest für Angehörige bestimmter Personenkreise von unzumutbaren - sachlichen oder verfahrensmäßigen - Bedingungen abhängig gemacht werde, ein Entlassungsantrag könne dann wegen erkennbarer Erfolglosigkeit nicht abverlangt werden. Nach dieser Auffassung kommt hier das Vorliegen der Voraussetzungen der zweiten Fallgruppe in Betracht, weil die serbisch-montenegrinischen Behörden - wie das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in dem vom Kläger-Vertreter vorgelegten Schreiben vom 03.06.2005 ausführt - die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit „durchweg“ an der Forderung nach Erfüllung der Wehrpflicht scheitern lassen (vgl. auch das Schreiben des Generalkonsulats Stuttgart vom 17.10.2005 an das Innenministerium Baden-Württemberg, wonach die Ableistung des Wehrdienstes nach dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft von Serbien und Montenegro Voraussetzung für die Entlassung ist), in der Praxis aber wehrpflichtige albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo seit Jahren nicht zum Wehrdienst eingezogen werden (vgl. Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - ohne Kosovo - vom 23.09.2005). Wohl aus diesem Grund geht das Innenministerium Baden-Württemberg vom Vorliegen einer unzumutbaren Bedingung aus, wenn die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig gemacht bzw. aus diesem Grund abgelehnt wird, sofern es sich um einen aus dem Kosovo stammenden Einbürgerungsbewerber albanischer Volkszugehörigkeit handelt (vgl. Erlass vom 10.03.2005 - Az.: 5 - 1015/ Serbien-Montenegro -, Nr. 6). Nach diesem Erlass ist daher - wohl anders als nach dem oben genannten Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport - die Kopplung der Entlassung an die Ableistung des Wehrdienstes bzw. die Ablehnung der Entlassung wegen der fehlenden Ableistung des Wehrdienstes im Einzelfall erforderlich, was wiederum die Durchführung eines Entlassungsverfahrens voraussetzt.
27 
Auch nach Auffassung des Senats kann hier für die zu prüfende Fallgruppe (unzumutbare Bedingung) auf das Erfordernis der Stellung eines ordnungsgemäßen Entlassungsantrages bzw. zumindest der Beantragung der dafür notwendigen Unterlagen nicht verzichtet werden. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG betrifft - in allen drei Fallgruppen - grundsätzlich Fälle, in denen ein Entlassungsantrag gestellt wird, das Entlassungsverfahren aber im Einzelfall scheitert (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19), während die Nr. 2 sich auf die Fälle genereller Verweigerung bezieht. Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Ob Serbien und Montenegro die Entlassung des Klägers aus der Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig machen wird, muss sich im Entlassungsverfahren herausstellen. Denn es kann mangels eines Nachweises für die Wehrpflicht des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass er gar nicht der Wehrpflicht unterliegt, etwa weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht wehrdienstfähig ist - wenn dies hier auch unwahrscheinlich sein mag - oder weil er aus anderen Gründen von der Wehrpflicht freigestellt ist. Die Erfüllung des Entlassungserfordernisses „Ableistung des Wehrdienstes“ kann nur dann unzumutbar sein, wenn es tatsächlich der Entlassung entgegensteht (vgl. Berlit, aaO § 87 RdNr. 159). Das Bestehen der Wehrpflicht kann, jedenfalls solange kein Nachweis über die Wehrpflicht vorliegt, nur im Entlassungsverfahren durch den ausländischen Staat zuverlässig festgestellt werden. Es obliegt daher dem Einbürgerungsbewerber, sich zunächst um die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit zu bemühen, damit diese Prüfung durchgeführt werden kann.
28 
Die Einleitung des Entlassungsverfahrens ist dem Kläger auch zumutbar. Dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht im Besitz eines gültigen Passes von Serbien und Montenegro ist, steht dem nicht entgegen. Zwar wird - wie sich aus dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.03.2003 sowie aus dem oben genannten Protokoll vom 15.11.2004 ergibt - ohne einen gültigen Pass vom Generalkonsulat Stuttgart ein Entlassungsverfahren nicht eingeleitet, andererseits wird dem Kläger ein Pass nur dann ausgestellt, wenn er durch eine behördliche Bescheinigung nachweist, dass die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erloschen ist. Auch kann ihm wohl eine Rücknahme seiner Klage gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes bzw. ein Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft nicht zugemutet werden (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 17; Berlit, aaO § 87 RdNr. 128). Im derzeitigen Stadium des Verfahrens steht jedoch der Verzicht auf die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings durch den Kläger noch gar nicht im Raum, da nach dem vom Innenministerium Baden-Württemberg vorgelegten Merkblatt des Generalkonsulats Stuttgart u.a. Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses ist, dass ein Staatsangehörigkeitsnachweis vom Kläger beschafft wird. Erst wenn dieser vorliegt - das Innenministerium spricht im Protokoll vom 15.11.2004 von längeren, unter Umständen mehrjährigen Verfahrenszeiten - kann ein Reisepass beantragt werden. Möglicherweise ist das Schicksal des Widerrufsbescheids des Bundesamtes bis dahin geklärt. Es ist also keineswegs zwangsläufig, dass die Ausstellung eines Reisepasses von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht werden würde.
29 
Festzuhalten ist, dass die Entlassungsvoraussetzungen von Serbien und Montenegro, insbesondere die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsnachweises, als solche nicht von vornherein unzumutbar sind. Dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber auffordern, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, stellt grundsätzlich keine unzumutbare Bedingung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Sollte sich aber herausstellen, dass dem Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Beibringung der erforderlichen Unterlagen in absehbarer Zeit nicht möglich ist, kommt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 2. Fallgestaltung StAG allerdings ernsthaft in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Zum jetzigen Zeitpunkt kann davon aber noch nicht ausgegangen werden, da der Kläger bislang keine Bemühungen zur Beschaffung der für die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Dokumente unternommen hat.
30 
1.4.) Der Kläger kann auch nicht abweichend von den Voraussetzungen der in § 12 Abs. 1 S. 2 StAG genannten Fälle auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 S. 1 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind die in S. 2 genannten Tatbestände abschließend und nicht nur Beispielsfälle (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16.09.1997 - 25 A 1816/96 -, InfAuslR 1998, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1991 - 13 S 1627/90 -, InfAuslR 1992, 98; Hailbronner/Renner, aaO § 12 StAG RdNr. 4 ff.; Renner, Ausländerrecht, Nachtrag zur 7. Auflage, § 87 AuslG RdNr. 2; Göbel-Zimmermann, Das neue Staatsangehörigkeitsrecht - Erfahrungen und Reformvorschläge, ZAR 2003, 65, 70; Nr. 87.1.1 StAR-VwV). Selbst wenn aber § 12 Abs. 1 S. 1 StAG als (Auffang-)Generalklausel zu verstehen sein sollte, kommt deren Anwendung nur in Betracht, soweit keine der in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 6 StAG genannten Fallgruppen einschlägig ist. Soweit - wie hier - die geltend gemachten Gründe für eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit diesen Fallgruppen zuzuordnen sind, deren Voraussetzungen aber nicht vorliegen, kommt ein Rückgriff auf § 12 Abs. 1 S. 1 StAG nicht in Betracht (ebenso wohl Berlit, aaO, § 87 Rdnr. 27). Etwas anderes folgt hier auch nicht aus Art. 16 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997 (abgedruckt bei Hailbronner/Renner, aaO, Teil III Anhang A, II.8.). Danach darf ein Vertragsstaat den Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit nicht von der Aufgabe und dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig machen, wenn die Aufgabe oder der Verlust unmöglich oder unzumutbar ist. Dass eine Entlassung des Klägers aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit unmöglich oder unzumutbar ist, steht derzeit gerade nicht fest.
31 
1.5.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 StAG abgesehen werden. Der am ...1976 geborene Kläger ist im Juli 1993, mithin im Alter von 16 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er hat daher nicht den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten.
32 
2.) Eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG ist allerdings rechtlich nicht ausgeschlossen. Eine Entscheidung darüber hat die Beklagte bislang nicht getroffen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 StAG liegen unstreitig vor. Die Einbürgerung des Klägers steht demnach im gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessen (§ 114 S. 1 VwGO) der Beklagten. Die Einbürgerung nach § 8 StAG ist auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit ausgeschlossen. Der Grundsatz ist nicht auf der Tatbestandsseite der Vorschrift zu beachten. Er findet vielmehr (nur) im Rahmen der Ermessensbetätigung Berücksichtigung und kann mithin „überwunden“ werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.11.2004 - 5 ZB 04.916 - juris). Auch nach Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3 StAR-VwV sowie den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums (Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3) ist der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Ermessensausübung zu beachten. Ausnahmen von diesem Einbürgerungshindernis werden dort nur beispielhaft aufgeführt.
33 
Allerdings kann der Kläger nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerung nach § 8 StAG beanspruchen. Zwar erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich auch im Rahmen eines auf § 8 StAG gestützten Einbürgerungsbegehrens die Frage einer durch eine Folgenbeseitigungslast ausgelösten Ermessensverdichtung stellen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996, aaO; BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225 -). Dies würde aber voraussetzen, dass sich eine rechtswidrige Untätigkeit der Beklagten feststellen ließe, die aufgrund des späteren Erlasses des Widerrufsbescheids gem. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG zum (zumindest vorübergehenden) Untergang des Einbürgerungsanspruchs nach § 10 StAG geführt hat (vgl. zur Folgenbeseitigungslast im Ausländerrecht aufgrund Untätigkeit der Behörde: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2005 - 13 S 1547/05 - sowie Beschlüsse vom 28.07.1998 - 13 S 1588/97 -, InfAuslR 1999, 27 = DVBl. 1999, 176 und vom 27.09.1993 - 13 S 547/93 -).
34 
Eine solche rechtswidrige Untätigkeit lag hier aber nicht vor. Die nach § 9 VwVfG zu zweckmäßiger Durchführung des Verfahrens verpflichtete Beklagte hat zu Recht zunächst mit Schreiben vom 09.07.2003 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angefragt, ob die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nach wie vor Bestand habe. Denn die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft war Voraussetzung für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG.
35 
Die Beklagte war auch berechtigt, nachdem das Bundesamt mit Schreiben vom 28.11.2003 mitgeteilt hatte, gegen den Kläger sei ein Widerrufs-/Rücknahmeverfahren eingeleitet worden, den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens - bzw. nach der ab 01.01.2005 geltenden Rechtslage den Erlass des Widerrufsbescheids - abzuwarten. Zwar lag, solange noch kein Widerrufsbescheid ergangen war, eine nach § 4 AsylVfG für die Beklagte verbindliche Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft vor. Die Beklagte war daher nicht berechtigt gewesen, davon abweichend die Flüchtlingseigenschaft aufgrund eigener Beurteilung zu verneinen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit auf der Grundlage des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG bzw. des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG trotz Einleitung des Widerrufsverfahrens (vgl. § 73 Abs. 4 AsylVfG) einzubürgern und vor der veränderten Sachlage sozusagen die Augen zu verschließen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 26.07.2004 - 12 TG 1820/04 -, NVwZ-RR 2005, 139; VG Hannover, Urteil vom 25.06.2001 - 10 A 5544/00 -, NVwZ 2002 -Beilage, S. 63; a.A. wohl BayVGH, Beschlüsse vom 09.02.2004 - 5 ZB 03.2842 - juris, und vom 14.10.2003 - 5 C 03.2024 -, BayVBl 2004, 182, wonach erst der Erlass des Widerrufsbescheids den Zeitpunkt markierte, ab dem Zweifel über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorlagen; a.A. auch VG Ansbach, Urteil vom 17.10.2001 - 15 K 01.01081 -, NVwZ-RR 2002, 604). Als statusveränderndem Verwaltungsakt mit weit reichenden Folgen kommt der Einbürgerung erhebliche rechtliche Bedeutung und Dauerwirkung zu. Aufgrund des in Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG normierten Verbots, die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen, ist ein Verlust der Staatsangehörigkeit durch Widerruf, also die nachträgliche Aufhebung einer rechtmäßig vollzogenen Einbürgerung nach § 49 VwVfG nicht zulässig (vgl. Hailbronner, aaO § 17 StAG RdNr. 15; Marx in GK-StAR, Stand 2000 - IV - 2 § 17 RdNr. 25). Erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, weil der Einbürgerungsbewerber politisch Verfolgter i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG bzw. im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, kann die Einbürgerung daher nicht widerrufen werden, wenn später die Flüchtlingseigenschaft durch Rücknahme oder Widerruf des anerkennenden Bescheides nach § 73 AsylVfG entfällt. Von daher hat die Beklagte ein berechtigtes Anliegen verfolgt, durch vorläufiges Abwarten mit der Entscheidung dafür Sorge zu tragen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen möglichst dauerhaft erfüllt sind und nicht - möglicherweise kurz nach erfolgter Einbürgerung - wieder wegfallen (vgl. VG Hannover, aaO). Berücksichtigt werden können in diesem Zusammenhang konkrete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Flüchtlingsstatus in absehbarer Zeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98; BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305). Solche Anhaltspunkte lagen hier im Hinblick auf die Mitteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Einleitung des Widerrufs - bzw. Rücknahmeverfahrens und die Änderung der politischen Verhältnisse in Serbien und Montenegro vor. Kosovo-Albaner sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 - juris) auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Unter diesen Umständen ist die von der Beklagten im Rahmen des Ermessens bei der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens getroffene Entscheidung, den Ausgang des Widerrufsverfahrens abzuwarten, in dem über die für das Einbürgerungsverfahren nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorgreifliche Frage der politischen Verfolgung zu entscheiden war, bzw. den für das Einbürgerungsverfahren nach § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG n.F. maßgeblichen Erlass des Widerrufsbescheids abzuwarten, nicht zu beanstanden (vgl. Knack, VwVfG 8. Aufl., § 9 RdNr. 23; Obermayer VwVfG, 3. Aufl., § 9 RdNr. 61; Kopp, VwVfG 6. Aufl., 1996, Vorbemerkung § 9 RdNr. 19).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Gründe

 
12 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht in der mündlichen Verhandlung vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit ist sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung (1.). Allerdings hat die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erstmals) über den Antrag des Klägers auf Ermessenseinbürgerung zu entscheiden (2.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher entsprechend abzuändern, und der Klage war (zum Teil) stattzugeben (§ 113 Abs. 5 VwGO).
14 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) entscheidungsreif, da nach Erlass des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.02.2005 kein zureichender Grund (mehr) besteht, mit der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag weiter abzuwarten (im Einzelnen s.u. zu 1.1.).
15 
1.) Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950).
16 
Der Kläger erfüllt mit Ausnahme der Voraussetzung der Aufgabe oder des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG) alle Voraussetzungen des gesetzlichen Einbürgerungsanspruchs des § 10 Abs. 1 S. 1 StAG. Zwar wurde er in der Vergangenheit mehrfach wegen Straftaten zu Geldstrafen verurteilt, was grundsätzlich den Einbürgerungsanspruch ausschließt (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG); die Verurteilungen bleiben aber nach § 12 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG außer Betracht, weil mit keiner von ihnen eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verhängt wurde. Eine Zusammenrechnung mehrerer Geldstrafen ist nicht zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.1997 - 1 B 217.96 -, InfAuslR 1997, 315 = NVwZ-RR 1997, 737; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 12 a RdNr. 2; Berlit in GK-StAR, Stand November 2000, IV-3 § 88 RdNr. 21).
17 
Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann nicht gemäß § 12 Abs. 1 S.1 StAG deshalb abgesehen werden, weil der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Der Kläger kann sich auf keine der in § 12 Abs.1 S. 2 StAG genannten Fallgruppen, in denen von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG abzusehen ist, berufen.
18 
1.1.) Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht vor. Danach ist die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorzunehmen, wenn der Ausländer einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention - oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnis besitzt. Damit wird - anders als in § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG - nicht auf den Status eines politisch Verfolgten oder Flüchtlings abgestellt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Modifikation die Regelung an die Systematik des Aufenthaltsgesetzes anpassen (BT-Drs. 15/420, S. 116). Damit scheidet trotz Flüchtlingseigenschaft eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit aus, wenn der Ausländer wegen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, etwa weil er sich nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, nicht im Besitz eines Reiseausweises ist.
19 
Dass der Gesetzgeber nunmehr an den Besitz des durch den Flüchtlingsstatus erlangten Ausweises anknüpft, bedeutet allerdings nicht, dass die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Besitzes einbürgerungsrechtlich unbeachtlich wäre; so kann sich derjenige nicht mit Erfolg auf § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG berufen, der entgegen seiner aus §§ 73 Abs. 6 i.V.m. 72 Abs. 2 AsylVfG folgenden Verpflichtung den Reiseausweis nicht unverzüglich bei der Ausländerbehörde abgegeben hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 B 04.392 -juris).
20 
Im vorliegenden Fall „besitzt“ der Kläger zwar noch seinen Reiseausweis nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention; gleichwohl kann im vorliegenden Fall nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs.1 S. 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden. Unabhängig von der Problematik der Rechtmäßigkeit des Besitzes (vgl. dazu §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG und die allgemeine Regelung des § 52 S. 1 VwVfG) ist jedenfalls für das Einbürgerungsverfahren davon auszugehen, dass der Begünstigte sich in der Zeit vor der endgültigen gerichtlichen Klärung der Widerrufsproblematik nicht auf den Besitz des Reiseausweises berufen kann. Würde man allein den Besitz des Reiseausweises für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG genügen lassen, obwohl die Flüchtlingseigenschaft bereits widerrufen bzw. zurückgenommen ist, würde § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung leer laufen. Diese Vorschrift ordnet an, dass bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag entfällt. Zweck der Regelung ist es, in Einbürgerungsverfahren den Statusberechtigten so zu stellen, als wäre der Statusbescheid nicht ergangen (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 73 RdNr. 209). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Ausländer im Einbürgerungsverfahren sich nach wie vor mit dem Vortrag, er besitze noch den Reiseausweis, im Ergebnis auf den Fortbestand der Flüchtlingseigenschaft berufen könnte.
21 
Hieraus ergibt sich auch, dass der Senat das Verfahren nicht nach § 94 VwGO bis zum Abschluss des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, in dem der Kläger die Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge begehrt, auszusetzen hat. Bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerrufsbescheides ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass der Einbürgerungsbewerber den Rechtsvorteil des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht geltend machen kann. Ergeht im Widerrufsverfahren eine für den Einbürgerungsbewerber negative Gerichtsentscheidung, so folgt hieraus, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG ohnehin nicht gegeben ist; in diesem Fall setzt auch die Rückgabeverpflichtung des § 73 Abs. 6 i.V.m. § 72 Abs. 2 AsylVfG ein. Wird der gegen den Widerrufsbescheid erhobenen Klage dagegen rechtskräftig stattgegeben, hat dies nicht zur Folge, dass damit die Rechtswirkung des § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG rückwirkend wieder beseitigt werden würde (a.A. Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, Stand: Dezember 2004, II-§ 4 RdNr. 19). Aus dem Gesetzeswortlaut („entfällt“) ergibt sich vielmehr, dass für die Zeit bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag endgültig wegfallen soll. Hätte der Gesetzgeber anderes regeln wollen, so hätte es nahe gelegen zu formulieren, dass die Entscheidung über den Asylantrag bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides als nicht verbindlich gilt oder vorläufig nicht verbindlich ist. Auch wurde keine § 84 Abs. 2 S. 3 AufenthG entsprechende Regelung getroffen. Danach tritt im Falle des Erfolgs eines Widerspruchs oder einer Klage, die unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lassen, eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nicht ein. Auch hat der Gesetzgeber nicht - wie in § 12 a Abs. 3 StAG im Falle eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat - angeordnet, dass das Einbürgerungsverfahren bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides auszusetzen ist.
22 
1.2.) Von der Einhaltung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG abgesehen werden. Danach ist eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit möglich, wenn der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat. Der Entlassungsantrag muss unwiderruflich sein und denjenigen Voraussetzungen entsprechen, die im Recht des Heimatstaates für die Entlassung zwingend vorgeschrieben sind (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 12). Er hat vollständig und formgerecht zu sein, auch wenn § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG darauf im Gegensatz zu Nr. 3 nicht abhebt (vgl. Berlit, aaO, § 87 RdNr. 43 ff.). Diesen Anforderungen entspricht der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 18.11.2005 an die Beklagte übersandte Entlassungsantrag nicht. Ihm waren keinerlei Unterlagen beigefügt, obwohl nach dem dem Senat vom Innenministerium Baden-Württemberg übersandten Informationsblatt des Generalkonsulats von Serbien und Montenegro in Stuttgart ein Auszug aus dem Geburtsregister, ein Auszug aus dem Heiratsregister, falls der Antragsteller verheiratet ist, eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro, die nicht älter als sechs Monate ist, eine Einbürgerungszusicherung, die mindestens noch ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist, sowie ein Pass vorgelegt werden müssen. Darüber hinaus muss der Antrag (im Informationsblatt im einzelnen benannte) Angaben enthalten. Auch daran fehlt es hier.
23 
Darüber hinaus liegt eine regelmäßige Verweigerung der Entlassung durch den ausländischen Staat erst dann vor, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19; Nr. 87.1.2.2 StAR-VwV). Die regelmäßige Verweigerung der Entlassung allein hinsichtlich bestimmter Personengruppen bzw. besonderer Kategorien von Staatsangehörigen genügt nicht (vgl. Hailbronner/Renner aaO, § 12 StAG RdNr. 11). Dass - wie die Botschaft Belgrad in ihrem Schreiben vom 06.04.2005 an das Auswärtige Amt (Gz.: RK 512.00; Ber. Nr.: 209/05) ausführt - ethnisch albanische Personen serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit aus dem Kosovo von der Gewährung konsularischer Dienstleistungen seitens serbisch-montenegrinischer Auslandsvertretungen de facto ausgeschlossen sind, rechtfertigt die Annahme einer regelmäßigen Verweigerung der Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG nicht, da die Feststellung der Praxis der serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen weder Angehörige anderer Volksgruppen aus dem Kosovo noch serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem übrigen Teil Serbiens oder aus Montenegro betrifft. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Feststellungen der Botschaft hinsichtlich aller serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland zutreffen. Insofern wird in dem Botschaftsbericht nicht differenziert. Was z.B. das Generalkonsulat in Stuttgart angeht, führt das Innenministerium Baden-Württemberg in dem Protokoll vom 15.11.2004 über ein mit dem Generalkonsulat am 09.11.2004 geführtes Gespräch aus, es treffe nicht zu, dass Anträge kosovo-albanischer Antragsteller oder sonstiger Minderheiten nicht entgegengenommen würden. Weitere Erkenntnisse über die Behandlung von Entlassungsanträgen von aus dem Kosovo stammenden Staatsangehörigen Serbien und Montenegros albanischer Volkszugehörigkeit liegen dem Senat nicht vor.
24 
1.3.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG wird auch dann abgesehen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG). Danach stehen drei Fallgruppen der vom Einbürgerungsbewerber nicht zu vertretenen Nichtentlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit selbständig nebeneinander. Die erste Fallgestaltung (Versagung der Entlassung) setzt grundsätzlich eine einen vollständigen und formgerechten (vgl. Berlit aaO § 87 RdNr. 76) Entlassungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Darüber hinaus liegt nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 15.11.2002 - 13 S 810/02 -, DVBl. 2003, 469 = InfAuslR 2003, 160; vgl. auch Nr. 87.1.2.3.1 StAR-VwV) eine „Versagung“ der Entlassung auch dann vor, wenn die Stellung eines Antrags auf Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie sinnvoll und durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinweg nicht ermöglicht wird; dies gilt bei mehrstufigen Entlassungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufen. Der Kläger hat bislang weder einen den Anforderungen des Generalkonsulats Stuttgart entsprechenden Entlassungsantrag gestellt - nach dem Informationsblatt des Generalkonsulats ist der Antrag beim Konsulat persönlich zu stellen - noch sich ernsthaft und nachhaltig, allerdings erfolglos um eine Antragstellung bemüht. Auch die dritte Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Nichtbescheidung eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrages in angemessener Zeit) ist daher nicht erfüllt.
25 
Der Kläger kann sich auch nicht auf die zweite Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Koppelung der Entlassung an unzumutbare Bedingungen) berufen. Sie scheidet derzeit aus, weil es (noch) an der entsprechenden Einleitung eines Entlassungsverfahrens fehlt.
26 
Berlit (aaO, § 87 RdNr. 77) vertritt hierzu die Auffassung, bei der zweiten Fallgruppe sei ungeachtet der systematischen Stellung zwischen zwei Fallgruppen mit vorausgesetztem Entlassungsantrag ein solcher u.U. nicht erforderlich (a.A. wohl BayVGH, Urteile vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225, 5 B 04.389 und 5 B 04.392 -). Es sei auch die Fallkonstellation umfasst, in der von vornherein klar sei, dass die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit generell und unabhängig von einem Entlassungsantrag zumindest für Angehörige bestimmter Personenkreise von unzumutbaren - sachlichen oder verfahrensmäßigen - Bedingungen abhängig gemacht werde, ein Entlassungsantrag könne dann wegen erkennbarer Erfolglosigkeit nicht abverlangt werden. Nach dieser Auffassung kommt hier das Vorliegen der Voraussetzungen der zweiten Fallgruppe in Betracht, weil die serbisch-montenegrinischen Behörden - wie das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in dem vom Kläger-Vertreter vorgelegten Schreiben vom 03.06.2005 ausführt - die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit „durchweg“ an der Forderung nach Erfüllung der Wehrpflicht scheitern lassen (vgl. auch das Schreiben des Generalkonsulats Stuttgart vom 17.10.2005 an das Innenministerium Baden-Württemberg, wonach die Ableistung des Wehrdienstes nach dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft von Serbien und Montenegro Voraussetzung für die Entlassung ist), in der Praxis aber wehrpflichtige albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo seit Jahren nicht zum Wehrdienst eingezogen werden (vgl. Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - ohne Kosovo - vom 23.09.2005). Wohl aus diesem Grund geht das Innenministerium Baden-Württemberg vom Vorliegen einer unzumutbaren Bedingung aus, wenn die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig gemacht bzw. aus diesem Grund abgelehnt wird, sofern es sich um einen aus dem Kosovo stammenden Einbürgerungsbewerber albanischer Volkszugehörigkeit handelt (vgl. Erlass vom 10.03.2005 - Az.: 5 - 1015/ Serbien-Montenegro -, Nr. 6). Nach diesem Erlass ist daher - wohl anders als nach dem oben genannten Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport - die Kopplung der Entlassung an die Ableistung des Wehrdienstes bzw. die Ablehnung der Entlassung wegen der fehlenden Ableistung des Wehrdienstes im Einzelfall erforderlich, was wiederum die Durchführung eines Entlassungsverfahrens voraussetzt.
27 
Auch nach Auffassung des Senats kann hier für die zu prüfende Fallgruppe (unzumutbare Bedingung) auf das Erfordernis der Stellung eines ordnungsgemäßen Entlassungsantrages bzw. zumindest der Beantragung der dafür notwendigen Unterlagen nicht verzichtet werden. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG betrifft - in allen drei Fallgruppen - grundsätzlich Fälle, in denen ein Entlassungsantrag gestellt wird, das Entlassungsverfahren aber im Einzelfall scheitert (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19), während die Nr. 2 sich auf die Fälle genereller Verweigerung bezieht. Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Ob Serbien und Montenegro die Entlassung des Klägers aus der Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig machen wird, muss sich im Entlassungsverfahren herausstellen. Denn es kann mangels eines Nachweises für die Wehrpflicht des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass er gar nicht der Wehrpflicht unterliegt, etwa weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht wehrdienstfähig ist - wenn dies hier auch unwahrscheinlich sein mag - oder weil er aus anderen Gründen von der Wehrpflicht freigestellt ist. Die Erfüllung des Entlassungserfordernisses „Ableistung des Wehrdienstes“ kann nur dann unzumutbar sein, wenn es tatsächlich der Entlassung entgegensteht (vgl. Berlit, aaO § 87 RdNr. 159). Das Bestehen der Wehrpflicht kann, jedenfalls solange kein Nachweis über die Wehrpflicht vorliegt, nur im Entlassungsverfahren durch den ausländischen Staat zuverlässig festgestellt werden. Es obliegt daher dem Einbürgerungsbewerber, sich zunächst um die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit zu bemühen, damit diese Prüfung durchgeführt werden kann.
28 
Die Einleitung des Entlassungsverfahrens ist dem Kläger auch zumutbar. Dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht im Besitz eines gültigen Passes von Serbien und Montenegro ist, steht dem nicht entgegen. Zwar wird - wie sich aus dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.03.2003 sowie aus dem oben genannten Protokoll vom 15.11.2004 ergibt - ohne einen gültigen Pass vom Generalkonsulat Stuttgart ein Entlassungsverfahren nicht eingeleitet, andererseits wird dem Kläger ein Pass nur dann ausgestellt, wenn er durch eine behördliche Bescheinigung nachweist, dass die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erloschen ist. Auch kann ihm wohl eine Rücknahme seiner Klage gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes bzw. ein Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft nicht zugemutet werden (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 17; Berlit, aaO § 87 RdNr. 128). Im derzeitigen Stadium des Verfahrens steht jedoch der Verzicht auf die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings durch den Kläger noch gar nicht im Raum, da nach dem vom Innenministerium Baden-Württemberg vorgelegten Merkblatt des Generalkonsulats Stuttgart u.a. Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses ist, dass ein Staatsangehörigkeitsnachweis vom Kläger beschafft wird. Erst wenn dieser vorliegt - das Innenministerium spricht im Protokoll vom 15.11.2004 von längeren, unter Umständen mehrjährigen Verfahrenszeiten - kann ein Reisepass beantragt werden. Möglicherweise ist das Schicksal des Widerrufsbescheids des Bundesamtes bis dahin geklärt. Es ist also keineswegs zwangsläufig, dass die Ausstellung eines Reisepasses von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht werden würde.
29 
Festzuhalten ist, dass die Entlassungsvoraussetzungen von Serbien und Montenegro, insbesondere die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsnachweises, als solche nicht von vornherein unzumutbar sind. Dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber auffordern, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, stellt grundsätzlich keine unzumutbare Bedingung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Sollte sich aber herausstellen, dass dem Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Beibringung der erforderlichen Unterlagen in absehbarer Zeit nicht möglich ist, kommt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 2. Fallgestaltung StAG allerdings ernsthaft in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Zum jetzigen Zeitpunkt kann davon aber noch nicht ausgegangen werden, da der Kläger bislang keine Bemühungen zur Beschaffung der für die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Dokumente unternommen hat.
30 
1.4.) Der Kläger kann auch nicht abweichend von den Voraussetzungen der in § 12 Abs. 1 S. 2 StAG genannten Fälle auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 S. 1 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind die in S. 2 genannten Tatbestände abschließend und nicht nur Beispielsfälle (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16.09.1997 - 25 A 1816/96 -, InfAuslR 1998, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1991 - 13 S 1627/90 -, InfAuslR 1992, 98; Hailbronner/Renner, aaO § 12 StAG RdNr. 4 ff.; Renner, Ausländerrecht, Nachtrag zur 7. Auflage, § 87 AuslG RdNr. 2; Göbel-Zimmermann, Das neue Staatsangehörigkeitsrecht - Erfahrungen und Reformvorschläge, ZAR 2003, 65, 70; Nr. 87.1.1 StAR-VwV). Selbst wenn aber § 12 Abs. 1 S. 1 StAG als (Auffang-)Generalklausel zu verstehen sein sollte, kommt deren Anwendung nur in Betracht, soweit keine der in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 6 StAG genannten Fallgruppen einschlägig ist. Soweit - wie hier - die geltend gemachten Gründe für eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit diesen Fallgruppen zuzuordnen sind, deren Voraussetzungen aber nicht vorliegen, kommt ein Rückgriff auf § 12 Abs. 1 S. 1 StAG nicht in Betracht (ebenso wohl Berlit, aaO, § 87 Rdnr. 27). Etwas anderes folgt hier auch nicht aus Art. 16 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997 (abgedruckt bei Hailbronner/Renner, aaO, Teil III Anhang A, II.8.). Danach darf ein Vertragsstaat den Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit nicht von der Aufgabe und dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig machen, wenn die Aufgabe oder der Verlust unmöglich oder unzumutbar ist. Dass eine Entlassung des Klägers aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit unmöglich oder unzumutbar ist, steht derzeit gerade nicht fest.
31 
1.5.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 StAG abgesehen werden. Der am ...1976 geborene Kläger ist im Juli 1993, mithin im Alter von 16 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er hat daher nicht den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten.
32 
2.) Eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG ist allerdings rechtlich nicht ausgeschlossen. Eine Entscheidung darüber hat die Beklagte bislang nicht getroffen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 StAG liegen unstreitig vor. Die Einbürgerung des Klägers steht demnach im gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessen (§ 114 S. 1 VwGO) der Beklagten. Die Einbürgerung nach § 8 StAG ist auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit ausgeschlossen. Der Grundsatz ist nicht auf der Tatbestandsseite der Vorschrift zu beachten. Er findet vielmehr (nur) im Rahmen der Ermessensbetätigung Berücksichtigung und kann mithin „überwunden“ werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.11.2004 - 5 ZB 04.916 - juris). Auch nach Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3 StAR-VwV sowie den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums (Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3) ist der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Ermessensausübung zu beachten. Ausnahmen von diesem Einbürgerungshindernis werden dort nur beispielhaft aufgeführt.
33 
Allerdings kann der Kläger nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerung nach § 8 StAG beanspruchen. Zwar erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich auch im Rahmen eines auf § 8 StAG gestützten Einbürgerungsbegehrens die Frage einer durch eine Folgenbeseitigungslast ausgelösten Ermessensverdichtung stellen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996, aaO; BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225 -). Dies würde aber voraussetzen, dass sich eine rechtswidrige Untätigkeit der Beklagten feststellen ließe, die aufgrund des späteren Erlasses des Widerrufsbescheids gem. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG zum (zumindest vorübergehenden) Untergang des Einbürgerungsanspruchs nach § 10 StAG geführt hat (vgl. zur Folgenbeseitigungslast im Ausländerrecht aufgrund Untätigkeit der Behörde: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2005 - 13 S 1547/05 - sowie Beschlüsse vom 28.07.1998 - 13 S 1588/97 -, InfAuslR 1999, 27 = DVBl. 1999, 176 und vom 27.09.1993 - 13 S 547/93 -).
34 
Eine solche rechtswidrige Untätigkeit lag hier aber nicht vor. Die nach § 9 VwVfG zu zweckmäßiger Durchführung des Verfahrens verpflichtete Beklagte hat zu Recht zunächst mit Schreiben vom 09.07.2003 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angefragt, ob die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nach wie vor Bestand habe. Denn die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft war Voraussetzung für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG.
35 
Die Beklagte war auch berechtigt, nachdem das Bundesamt mit Schreiben vom 28.11.2003 mitgeteilt hatte, gegen den Kläger sei ein Widerrufs-/Rücknahmeverfahren eingeleitet worden, den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens - bzw. nach der ab 01.01.2005 geltenden Rechtslage den Erlass des Widerrufsbescheids - abzuwarten. Zwar lag, solange noch kein Widerrufsbescheid ergangen war, eine nach § 4 AsylVfG für die Beklagte verbindliche Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft vor. Die Beklagte war daher nicht berechtigt gewesen, davon abweichend die Flüchtlingseigenschaft aufgrund eigener Beurteilung zu verneinen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit auf der Grundlage des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG bzw. des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG trotz Einleitung des Widerrufsverfahrens (vgl. § 73 Abs. 4 AsylVfG) einzubürgern und vor der veränderten Sachlage sozusagen die Augen zu verschließen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 26.07.2004 - 12 TG 1820/04 -, NVwZ-RR 2005, 139; VG Hannover, Urteil vom 25.06.2001 - 10 A 5544/00 -, NVwZ 2002 -Beilage, S. 63; a.A. wohl BayVGH, Beschlüsse vom 09.02.2004 - 5 ZB 03.2842 - juris, und vom 14.10.2003 - 5 C 03.2024 -, BayVBl 2004, 182, wonach erst der Erlass des Widerrufsbescheids den Zeitpunkt markierte, ab dem Zweifel über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorlagen; a.A. auch VG Ansbach, Urteil vom 17.10.2001 - 15 K 01.01081 -, NVwZ-RR 2002, 604). Als statusveränderndem Verwaltungsakt mit weit reichenden Folgen kommt der Einbürgerung erhebliche rechtliche Bedeutung und Dauerwirkung zu. Aufgrund des in Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG normierten Verbots, die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen, ist ein Verlust der Staatsangehörigkeit durch Widerruf, also die nachträgliche Aufhebung einer rechtmäßig vollzogenen Einbürgerung nach § 49 VwVfG nicht zulässig (vgl. Hailbronner, aaO § 17 StAG RdNr. 15; Marx in GK-StAR, Stand 2000 - IV - 2 § 17 RdNr. 25). Erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, weil der Einbürgerungsbewerber politisch Verfolgter i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG bzw. im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, kann die Einbürgerung daher nicht widerrufen werden, wenn später die Flüchtlingseigenschaft durch Rücknahme oder Widerruf des anerkennenden Bescheides nach § 73 AsylVfG entfällt. Von daher hat die Beklagte ein berechtigtes Anliegen verfolgt, durch vorläufiges Abwarten mit der Entscheidung dafür Sorge zu tragen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen möglichst dauerhaft erfüllt sind und nicht - möglicherweise kurz nach erfolgter Einbürgerung - wieder wegfallen (vgl. VG Hannover, aaO). Berücksichtigt werden können in diesem Zusammenhang konkrete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Flüchtlingsstatus in absehbarer Zeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98; BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305). Solche Anhaltspunkte lagen hier im Hinblick auf die Mitteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Einleitung des Widerrufs - bzw. Rücknahmeverfahrens und die Änderung der politischen Verhältnisse in Serbien und Montenegro vor. Kosovo-Albaner sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 - juris) auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Unter diesen Umständen ist die von der Beklagten im Rahmen des Ermessens bei der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens getroffene Entscheidung, den Ausgang des Widerrufsverfahrens abzuwarten, in dem über die für das Einbürgerungsverfahren nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorgreifliche Frage der politischen Verfolgung zu entscheiden war, bzw. den für das Einbürgerungsverfahren nach § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG n.F. maßgeblichen Erlass des Widerrufsbescheids abzuwarten, nicht zu beanstanden (vgl. Knack, VwVfG 8. Aufl., § 9 RdNr. 23; Obermayer VwVfG, 3. Aufl., § 9 RdNr. 61; Kopp, VwVfG 6. Aufl., 1996, Vorbemerkung § 9 RdNr. 19).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Sonstige Literatur

 
38 
Rechtsmittelbelehrung
39 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
40 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
41 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
42 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
43 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
44 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
45 
Beschluss
46 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 42.1) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2005 - 2 K 2364/04 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am 18.03.1974 in Pertek/Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit. 1994 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.07.1996 - A 3 K 12928/94 - wurde er als Asylberechtigter anerkannt. Im Urteil wurde u.a. ausgeführt, es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger anlässlich des Begräbnisses von 12 mutmaßlichen Mitgliedern der linksextremistischen Untergrundorganisation DEV-Sol sowie zwei weitere Male von Soldaten festgenommen worden sei. Bei seiner Ausreise sei er aufgrund des Verdachts der PKK-Unterstützung jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von unmittelbarer politischer Verfolgung bedroht gewesen. Ausweislich des Urteils hatte der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter anderem angegeben, er sei wie viele andere Leute in seinem Dorf nicht Mitglied der PKK gewesen. Sie seien aber kurdische Patrioten und wenn die PKK-Leute Unterstützung bräuchten, erhielten sie sie meistens auch. Am 05.11.1996 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Er ist im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention.
Unter dem 17.07.2001 unterzeichnete der Kläger die vorformulierte Erklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“. Der letzte Absatz der Erklärung lautet:
„Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt.“
Bei seiner Anhörung durch die Polizeidirektion Offenburg gab der Kläger mit schriftlicher Erklärung vom 17.09.2001 an, er habe mit seiner Unterschrift auf dem Formular bekannt geben wollen, dass er Kurde sei. Er habe die zwei Jahre dauernden Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Er habe unterschrieben, weil er der Meinung gewesen sei, dass in Deutschland die Meinungsfreiheit zu den Menschenrechten zähle. Er könne sich nicht vorstellen, dass dies eine Straftat sei. Mit Zustimmung der Staatsschutzkammer des Landgerichts Karlsruhe stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe (57 Js 7787/02) am 19.03.2002 das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz nach § 153 b Abs. 1 StPO ein, da sein Beitrag zur Unterstützung der PKK/ERNK von geringem Gewicht sei und sein Verschulden insgesamt gering erscheine.
Unter dem 17.09.2002 stellte der Kläger einen Einbürgerungsantrag und unterzeichnete eine Loyalitätserklärung, in der er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekannte und erklärte, dass er keine gegen diese Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, gegen die Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder gerichtete Bestrebungen oder solche Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe.
Wegen der im Rahmen der Identitätskampagne der PKK vom Kläger abgegebenen „Selbsterklärung“ verweigerte das Innenministerium Baden-Württemberg unter dem 30.10.2003 die Zustimmung zur Einbürgerung.
Auf die Bitte um Stellungnahme zur „Selbsterklärung“ und der von ihm abgegebenen Loyalitätserklärung gab der Kläger mit Schreiben vom 23.11.2003 an, er habe den Inhalt der Kampagne im Jahr 2001 wegen seiner geringen Deutschkenntnisse nicht verstanden. Dass er ein Verbrechen begangen habe, habe er nicht gewusst. Er bitte dies zu verzeihen. Die Organisation sei ihm unbekannt. Er habe mit ihr nichts zu tun. Er entschuldige sich für sein Missverständnis.
In einer Stellungnahme vom 17.06.2004 lehnte das Innenministerium Baden-Württemberg erneut die Zustimmung zur Einbürgerung ab.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2004 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dieser habe sich zu keinem Zeitpunkt für die PKK als aktives Mitglied oder Sympathisant betätigt. Er fühle sich dieser politischen Gruppe nicht zugehörig. Die Unterschrift sei im Jahr 2001 abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe, die von der PKK als „Lockvogel“ benutzt worden seien, um Unterschriften zu erschleichen. Der Vorfall vom 17.07.2001 liege bereits mehr als drei Jahre zurück. Der Kläger habe zwischenzeitlich dargestellt, dass er sich von seiner damaligen Unterschrift, sofern ihm ihr gesamter Inhalt zugerechnet werde, distanziere.
10 
Mit Bescheid vom 03.08.2004 lehnte das Landratsamt Ortenaukreis die Einbürgerung im Hinblick auf die vom Kläger abgegebene „Selbsterklärung“ mit der Begründung ab, der Kläger versuche die Abgabe der Erklärung zu verharmlosen. Soweit er angegeben habe, dass er den Inhalt der Erklärung und der Kampagne nicht verstanden habe und dass ihm die Ziele und Aktivitäten der PKK nicht bekannt seien, stünden seine Angaben in krassem Widerspruch zu seinen Einlassungen im Asylanerkennungs- sowie im späteren Strafverfahren. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich glaubhaft von seiner damaligen Unterschrift und dem Inhalt der Selbsterklärung distanziert habe. Die von ihm abgegebene Loyalitätserklärung entspreche nicht der Wahrheit. Es fehle somit an der Einbürgerungsvoraussetzung des § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, wonach ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und die Erklärung erforderlich sei, dass keine gegen diese gerichteten oder sonst für eine Einbürgerung schädlichen Bestrebungen verfolgt oder unterstützt würden oder worden seien. Außerdem lägen die Ausschlussgründe des § 86 Nr. 2 und 3 AuslG vor.
11 
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2004 zurück.
12 
Der Kläger erhob am 03.11.2004 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage und trug zur Begründung u.a. vor, zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung habe er sich an seiner Arbeitsstelle im Betrieb seines Bruders aufgehalten. Es sei eine ihm nicht bekannte Person gekommen und habe sich den Anwesenden als Kurde vorgestellt. Sie habe angegeben, Unterschriften für den Friedens- bzw. den Waffenstillstand zwischen Kurden und Türken in der Türkei zu sammeln. Von der PKK habe der Kurde kein Wort gesagt. Die Erklärung selbst sei in deutscher Sprache gewesen. Der Kurde habe weder auf den Text hingewiesen noch ihm Gelegenheit zum Studium der Erklärung gegeben. Weil er dafür sei, dass in der Türkei zwischen Türken und Kurden Frieden herrsche, habe er aufgrund der mündlichen Angaben des Kurden spontan seine Unterschrift gegeben, ohne sich mit dem Inhalt der Erklärung zu beschäftigen bzw. diese zu lesen. Er habe auch nicht gelesen, dass für die Erklärung die PKK verantwortlich gewesen sei, weil eine entsprechende optische Hervorhebung auf der Erklärung nicht vorhanden gewesen sei. Er sei ahnungslos und gutgläubig gewesen und damit das Opfer einer geschickten Werbeaktion der PKK geworden. Er habe nicht das Bewusstsein gehabt, eine Unterstützungserklärung für die PKK abzugeben.
13 
Mit Urteil vom 16.03.2005 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Einbürgerung des Klägers. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, zwar gefährde die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisation KADEK die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Auch sei in der Unterzeichnung der „Selbsterklärung“ der PKK eine Unterstützung dieser verbotenen Organisation zu sehen. Indes führe nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung zu der Anwendung eines Ausschlussgrundes i.S.v. § 11 Nr. 2 StAG. Bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad aufweise als andere gewaltbereite Gruppen, sei eine Differenzierung erforderlich, um bloße - unpolitische - Mitläufer nicht zu erfassen. Der Ausschlussgrund sei deshalb erst dann erfüllt, wenn Tatsachen vorlägen, die auf eine nachhaltige Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen ließen. Solche Tatsachen lägen im Fall des Klägers jedoch nicht vor. Es sei nicht dargetan, dass er die PKK nachhaltig unterstützt habe. Er sei in über zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet nur ein einziges Mal anlässlich eines „Massendelikts“ durch Abgabe der „Selbsterklärung“ aufgefallen. Dies deute darauf hin, dass es sich bei ihm nicht um einen Unterstützer der PKK im eigentlichen Sinne, sondern höchstens um einen im Grunde genommen unpolitischen Mitläufer handle, der möglicherweise lediglich - wie er vortrage - Opfer einer geschickten Werbekampagne der PKK geworden sei.
14 
Mit Beschluss vom 16.08.2005 - 12 S 945/05 - hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. - Der Beschluss wurde dem Beklagten am 05.09.2005 zugestellt.
15 
Mit der am 05.10.2005 eingegangenen Berufungsbegründung führt der Beklagte ergänzend aus: Bei der Frage, ob durch die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung ein Ausschlussgrund nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG gegeben sei, sei von entscheidender Bedeutung, ob beim Begriff des „Unterstützens“ i.S.d. Vorschrift auf eine gewisse Nachhaltigkeit abzustellen sei. Eine derartige Differenzierung verbiete sich aber schon nach dem Gesetzeswortlaut. Auch aus der gesetzlichen Begründung ergebe sich, dass der Gesetzgeber eine solche Gewichtung gerade nicht habe vornehmen wollen. Auch Handlungen und Tatbestände, die strafrechtlich noch nicht relevant seien und keine fassbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mit sich brächten, seien von der Vorschrift umfasst. Jede öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG u.a. durch Wort, Schrift und Bild reiche aus. Bei der Abgabe der PKK-Selbsterklärung handle es sich aber sogar um eine erhebliche, strafrechtlich sanktionierte Unterstützung, wie der Bundesgerichtshof festgestellt habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe beim identischen Begriff der Unterstützung in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (jetzt § 54 Nr. 5 AufenthG) davon aus, dass ausnahmslos jede unterstützende Tätigkeit tatbestandsmäßig sei. Eine Relevanz der Unterstützung sei für den Betroffenen nur dann nicht gegeben, wenn die Zielrichtung des Handelns für ihn nicht erkennbar und deshalb nicht zurechenbar gewesen sei. Eine solche fehlende Zurechenbarkeit und Erkennbarkeit könne jedoch bei der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung - von völlig atypischen Fällen abgesehen - nicht angenommen werden. Anders als bei der Teilnahme an manchen Veranstaltungen von inkriminierten Organisationen trete die unterstützende Zielrichtung der PKK-Selbsterklärung offen zutage, wie aus dem letzten Absatz der Erklärung deutlich werde.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2005 - 2 K 2364/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Ergänzend führt er aus, er sei ausschließlich durch die Angaben des Werbers zur Unterschrift veranlasst worden. Dieser habe sich sinngemäß mit den Worten am Arbeitsplatz des Klägers vorgestellt: „Wir sind Kurden, es sterben jeden Tag Kurden wegen Krieg, wir sind für türkisch-kurdischen Frieden!“ und „Für Frieden, Freiheit, Demokratie in der ganzen Türkei!“ Von der PKK habe er kein einziges Wort gesagt. Aufgrund dieser Angaben habe der Kläger seine Unterschrift gegeben, ohne die Erklärung oder auch nur Teile davon zu lesen. Hätte er die Erklärung gelesen, hätte er sie nicht unterschrieben, weil er die gewaltbereite Durchsetzung politischer Ziele durch die PKK nicht billige. Der Werber habe seine Unterschrift - wie auch die anderer potenzieller Unterschriftsleistender - nach Art eines Gebrauchtwagenhändlers mit beschönigenden Angaben unter völliger Ausklammerung der verantwortlichen PKK in der Absicht, so viele Unterschriften wie möglich zu sammeln, erschlichen. Ihm könne allenfalls der Vorwurf gemacht werden, er habe fahrlässig vor Unterzeichnung die Erklärung nicht durchgelesen. Während seines gesamten bisherigen Aufenthaltes in Deutschland habe er an keiner einzigen Demonstration, Veranstaltung oder sonstigen Aktivität für die PKK teilgenommen, weil er deren Bestrebungen aufgrund der Durchsetzung der politischen Ziele mit gewaltsamen Mitteln nicht billige. Er bilde sich seine politische Meinung, indem er regelmäßig Zeitungen wie die Acherner Renchtalzeitung, die Bild-Zeitung und die türkische Zeitung Hürriyet lese. Er stehe in jeder Beziehung auf der Grundlage des Grundgesetzes und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg, die Akte der Staatsanwaltschaft Karlsruhe (57 Js 7787/02), die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart betreffend das Asylverfahren des Klägers (A 3 K 12928/94) und die Akte des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie die in die mündliche Verhandlung vor dem Senat eingeführten Unterlagen vor.
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Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung unter anderem zu den Umständen der Unterzeichnung der Erklärung vom 17.07.2001 angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 03.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.10.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch kommt eine Ermessenseinbürgerung in Betracht. Das mit der Berufung angegriffene Urteil war dementsprechend abzuändern.
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Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950). Allein umstritten ist, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG vorliegen bzw. ob ein Ausschlussgrund i.S.v. § 11 StAG gegeben ist. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben muss, ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG abzusehen, da der Kläger im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Auch hat er seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Am 05.11.1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
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Für den Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist Voraussetzung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG). Im Zusammenhang damit regelt § 11 S. 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
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Als tatbestandsmäßiges Unterstützen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG ist jede Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von den in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Ziele (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris; Berlit in GK-StAR IV - 2 § 11 RdNrn. 96 ff., Stand Oktober 2005). Entsprechend legt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, DVBl. 2005, 1203) den Begriff des Unterstützens terroristischer Vereinigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG aus. Danach ist als tatbestandserhebliches Unterstützen - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dies umfasst jedes Tätigwerden eines Nichtmitgliedes, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer (auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten) Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in der vom Kläger vorgenommenen Unterzeichnung der sog. PKK-Selbsterklärung eine i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG maßgebliche Unterstützungshandlung zu sehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - 2 K 913/04 - Vensa; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2004 - 8 K 9265/03 -; VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 - 12 K 80/04 - juris; ebenso wohl OVG Hamburg, Beschluss vom 08.09.2005 - 3 BF 172/04 -; a.A. Berlit aaO RdNr. 121, wonach der Ausschlussgrund nur gegeben ist, soweit die Erklärung eine nachhaltige Identifizierung mit der PKK indiziert). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.03.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621) liegt in der Unterzeichnung der Bekenntniserklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG). Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, einem Vereinsverbot handele auch ein nicht mitgliedschaftlich und sonst nicht organisatorisch eingebundener Dritter zuwider, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich sei. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens komme es nicht an; es genüge, dass das Täterhandeln konkret geeignet sei, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Die PKK-Selbsterklärung sei auf die verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben worden sei - konkret geeignet, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Eine solche Eignung komme der Erklärung aufgrund der in ihr erklärten Absicht, das Verbot nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung zu übernehmen, die sich daraus ergebe, in zweifacher Weise zu. Vorteilhafte Wirkungen könnten sich zum einen unmittelbar aus der persönlichen Festlegung jedes Unterzeichners darauf ergeben, das Verbot auch künftig nicht zu beachten und sich von Zuwiderhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht abhalten zu lassen. Solche Selbstfestlegungen verschafften den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichterten ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse der Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potenziellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich sei. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner auch anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und auch selbst Bekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde. Unter diesem Aspekt wirke sich die Unterzeichnung von Selbstbekenntnissen im Rahmen einer groß angelegten Aktion auch schon aktuell vorteilhaft auf die Tätigkeit der PKK aus. Bei einer unmittelbaren Förderung der verbotenen Vereinstätigkeit durch Beteiligung an einer von der Führungsebene der PKK initiierten groß angelegten Kampagne, die auf die Stärkung der Bereitschaft von Sympathisanten zu verbotenen Aktivitäten abziele und eine Verfahrensflut - mit der Folge der Lahmlegung der Strafjustiz - auslösen solle, komme es auf eine Außenwirkung von vorneherein nicht an. Die Erklärungen könnten nicht dahin verstanden werden, dass die Unterzeichner - was durchaus ihr eigentliches und vorrangiges Anliegen sein möge - lediglich Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk forderten und die Überprüfung des Verbots der Betätigung für die PKK sowie dessen Aufhebung verlangten. Vielmehr gehe es den Erklärenden darum, unter allen Umständen, also gerade auch für den von ihnen erwarteten Fall, dass es bei dem Verbot bleibe, durch Selbstfestlegung und Stärkung der Solidarität mit der PKK einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten. Schon durch die das Bekenntnis abschließende Erklärung, dass der Unterzeichner „sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus (also aus der Nichtanerkennung des Verbots) ergebe“, bringe der Unterzeichner unmissverständlich zum Ausdruck, dass er bereit sei, das Verbot, unabhängig von dessen geforderter Aufhebung, zu missachten und die der Zuwiderhandlung nachfolgende strafrechtliche Verfolgung in Kauf zu nehmen.
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Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, hat der Kläger mit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung die Bestrebungen der PKK unterstützt, weil sie für diese objektiv vorteilhaft gewesen sind. Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern gewesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen nicht feststellbar sein muss. Unerheblich ist auch, ob er sich - wie er inzwischen behauptet - der Bedeutung der Erklärung nicht bewusst und Opfer einer „Werbeaktion“ gewesen ist. Nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht nachgewiesen werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - unter Hinweis auf BT-Drcks. 14/533, S. 18). Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 99). Ein tatsachengestützter Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen ist daher auch dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen.
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Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses ausgeführt hat, nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung führe zum Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs und bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad habe, erscheine eine Differenzierung erforderlich, um bloße - im Grunde eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen. Nach dem Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.07.2002 (aaO) fallen auch Betätigungen unterhalb der Tätigkeit als Funktionär jedenfalls dann unter § 86 Nr. 2 AuslG (entspricht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG), wenn sie auf eine „nachhaltige“ Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen lassen. Berlit (aaO RdNr. 98) vertritt dementsprechend die Auffassung, einzelne Unterstützungshandlungen rechtfertigten als tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme einer Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nur (und erst) dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet seien, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den Bestrebungen zu indizieren.
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Dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG lassen sich jedoch keine Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des Unterstützungsbegriffs bzw. für eine Einschränkung des weit gezogenen Kreises der einbürgerungsschädlichen Handlungen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 94; BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 aaO) entnehmen. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verlagert den Sicherheitsschutz weit in Handlungsbereiche vor, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und - für sich betrachtet - noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 65 und 89; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Einbürgerungsschädlich sind damit jedenfalls solche Unterstützungshandlungen, die (objektiv) strafbar sind.
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Auch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.07.1999 (BGBl. I, S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindern wollte, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drcks. 14/533, S. 18 f.), lassen sich keine Hinweise auf eine Einschränkung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Soweit Berlit (aaO RdNr. 98) das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich ansieht, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, werden (indirekt) subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen, weil ein tatsachengestützter Verdacht für Unterstützungshandlungen genügt. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder nur eine (strafbare) Unterstützungshandlung von geringem Gewicht vorliegt, kann bei der Prüfung der Frage Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat. Gleiches gilt, wenn - wie hier - ein Ermittlungsverfahren nach § 153 b Abs. 1 StPO i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG eingestellt wird.
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Die von der PKK zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung des Klägers verfolgten Bestrebungen waren gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet. Eine entsprechende Feststellung hat der erkennende Gerichtshof (vgl. Urteil vom 11.07.2002 aaO) hinsichtlich eines Zeitraums bis Mitte 1999 aufgrund der von der PKK (auch) in Deutschland verübten Gewalttätigkeiten getroffen; die PKK/ERNK ging danach im Bundesgebiet gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vor und hat sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt. Es ist auch davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung, also im Jahr 2001, aber auch noch heute, Bestrebungen verfolgen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Zwar verkündete die PKK auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000, sie strebe die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Wege und ohne Gewalt an, und es sind auch seitdem - soweit ersichtlich - keine Anschläge auf türkische oder deutsche Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland seitens der PKK mehr verübt worden. An der strikt hierarchischen und autoritären Struktur der Organisation hat sich aber auch nach der Umbenennung der PKK in KADEK im April 2002 bzw. in KONGRA GEL im November 2003 nichts wesentliches geändert (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 232). Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 96) geht davon aus, innerhalb der Organisation herrsche statt freier Meinungsbildung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam. Gewalt sei weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele. Eine Mobilisierung der Mitglieder und Anhänger für gewalttätige Aktionen sei auch in Baden-Württemberg nach wie vor möglich.
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Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Guerillaverbände der PKK zum 01. Juni 2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärt haben. In der zweiten Jahreshälfte 2004 kam es darauf hin zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen türkischer Armee und den Guerillaverbänden (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundes, S. 231). Das Auswärtige Amt berichtet im Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 03.05.2005, seit der Beendigung des „Waffenstillstandes“ sei es im Südosten nach offiziellen Angaben zu über 100 gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und PKK-Terroristen gekommen, bei denen nach einer internen türkischen Statistik zwischen Juni und Oktober 2004 13 Sicherheitskräfte und 57 PKK-Terroristen ums Leben gekommen seien. Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland ist unter diesen Umständen nicht feststellbar. Zudem wird weiterhin von „Bestrafungsaktionen“ im Rahmen der von der KONGRA GEL alljährlich in Deutschland durchgeführten Spendenkampagne, die auch der Versorgung der Guerillakämpfer in der Türkei und deren Ausstattung mit Waffen und Munition dient, berichtet (vgl. Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg 2004, S. 100). Allein dies stellt eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1994 - 1 VR 10.93 -, NVwZ 1995, 587; VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
34 
Darüber hinaus gefährdet die PKK/KONGRA GEL auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Unter diese Alternative des § 11 S. 1 Nr. 2 StAG fallen Bestrebungen bzw. Organisationen, die im Bundesgebiet selbst keine Gewalt (mehr) anwenden oder vorbereiten, wohl aber im Herkunftsstaat gewalttätig agieren oder - als politische Exilorganisation - dortige Bestrebungen durch Wort („Propaganda“) oder Tat (etwa durch die Überweisung von Spenden; organisatorische bzw. logistische Unterstützung; Anwerbung von „Kämpfern“) unterstützen (vgl. Berlit aaO RdNr. 131). Das Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die Guerillakämpfer in der Türkei stellt sich als Vorbereitungshandlung für die Anwendung von Gewalt in der Türkei dar und gefährdet auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VG Gießen, Urteil vom 03.05.2004 - 10 E 2961/03 - juris; Berlit aaO RdNr. 131, der auf die Hervorhebung der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist).
35 
Der Kläger hat schließlich nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG glaubhaft machen können, sich von der früheren Unterstützung der durch diese Vorschrift inkriminierten Bestrebungen „abgewandt“ zu haben. Hierfür genügt ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angesprochene Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Die Abwendung setzt grundsätzlich individuelle Lernprozesse voraus; dazu können aber auch von innerer Akzeptanz getragene kollektive Lernprozesse gehören. Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Die Dauer der verstrichenen Zeit zwischen der letzten Unterstützungshandlung und der Beurteilung des Einbürgerungsbewerbers kann auf der Ebene der Glaubhaftmachung der Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen zu berücksichtigen sein (vgl. Berlit aaO, RdNr. 156 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; BayVGH, Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Auch Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 158; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -). Je geringer das Gewicht der Unterstützungshandlungen ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat (vgl. VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 aaO).
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Gemessen daran hat der Kläger eine Abwendung bzw. Distanzierung von der durch Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung begangenen Unterstützungshandlung nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nimmt der Senat ihm nicht ab, dass er vom Inhalt der sog. PKK-Selbsterklärung und dem Zusammenhang mit der Identitätskampagne der PKK nichts gewusst hat. Seine erstmals mit der Klagebegründung erhobene Behauptung, „der Kurde“ - im Gegensatz dazu war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von zwei Personen die Rede - habe von der PKK kein Wort gesagt und er sei sich nicht bewusst gewesen, eine Erklärung zugunsten der PKK abgegeben zu haben, weil er diese nicht gelesen habe, widerspricht seinen bisherigen Angaben. In der von ihm im Ermittlungsverfahren selbst geschriebenen Stellungnahme vom 17.09.2001 hatte er angegeben, er habe die Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2004 heißt es, die Unterschrift sei von ihm abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe. Wenn der Kläger aber die Friedens- bzw. Versöhnungsbestrebungen der PKK durch die Unterschrift unterstützen wollte, muss er sich zumindest der Herkunft der von ihm unterzeichneten Erklärung bewusst gewesen sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Vorhalt ausgeführt, die Stellungnahme vom 17.09.2001 sei zwischen den Verwandten, die am selben Tage wie er selbst die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hätten, abgestimmt worden. Dies löst jedoch den Widerspruch nicht auf. Zum einen ist damit nicht ausgedrückt, dass der Inhalt der Stellungnahme vom 17.09.2001 unzutreffend ist. Zum anderen hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 15.07.2004 die Angabe des Klägers, er habe die Friedensaktivitäten der PKK unterstützen wollen, noch einmal wiederholt. Auch dies spricht dafür, dass die Stellungnahme vom 17.09.2001 jedenfalls insoweit zutreffend war, als sich daraus die Kenntnis des Klägers von der Herkunft der Erklärung ergibt. Dass er dies nunmehr bestreitet, beruht nach Einschätzung des Senats eher auf prozesstaktischen Erwägungen. Zweifel an der behaupteten Abwendung bestehen damit nach wie vor.
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Es erscheint auch lebensfremd, dass keine der neun Personen, die bei der Unterschriftenaktion an der Arbeitsstelle des Klägers die PKK-Erklärungen unterzeichnet haben sollen, zumindest die Vermutung geäußert haben soll, die Erklärung stamme von der PKK bzw. die beiden Unterschriftensammler stünden der PKK nahe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, die beiden Kurden, die die Unterschriften gesammelt hätten, seien ca. eine halbe Stunde lang an seiner Arbeitsstelle gewesen. Es sei Kaffee getrunken worden. Am Ende der Unterredung hätten alle neun Personen ihre Unterschrift geleistet. Von einer Überrumpelung des Klägers - wie dies in der Klagebegründung suggeriert wird, indem vorgetragen wurde, ihm sei keine Gelegenheit zum Studium des Textes der Erklärung gegeben worden und er habe spontan unterschrieben - kann deshalb auch aus seiner Sicht keine Rede sein. Auch jetzt fühlt sich der Kläger von den die Unterschrift verlangenden Personen in keiner Weise getäuscht. Angesichts seiner begrenzten Kenntnisse der deutschen Sprache mag es nachvollziehbar sein, dass er die Erklärung nicht im einzelnen gelesen und verstanden hat. Nicht glaubhaft ist aber, dass Inhalt und Herkunft der Erklärung, die in der Überschrift und im letzten, dem Feld für die Daten und die Unterschrift des Unterzeichners unmittelbar vorangestellten Absatz, aber auch im gesamten Text vielfach die PKK erwähnt, nicht angesprochen worden sein sollen. Es kommt hinzu, dass zur damaligen Zeit von der PKK massenhaft Unterschriften gesammelt worden sind - im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2003 (aaO) ist von ca. 100.000 an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland gelangten Erklärungen die Rede -; die Identitätskampagne der PKK dürfte deshalb bei den kurdischen Volkszugehörigen, etwa an der Arbeitsstelle des Klägers Gesprächsthema gewesen sein.
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Auffällig ist auch, dass der Kläger sich, wenn ihm der Inhalt von ihm unterzeichneter Erklärungen vorgehalten wurde, mehrfach darauf berufen hat, er kenne den Inhalt nicht bzw. die Erklärung sei nicht von ihm selbst formuliert worden. Sowohl hinsichtlich der hier streitigen PKK-Erklärung als auch hinsichtlich der von ihm gefertigten Stellungnahme vom 17.09.2001 sowie im Zusammenhang mit dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 23.11.2003 ist dieses Aussageverhalten festzustellen. Auch dies deutet darauf hin, dass er sich der eigentlichen Problematik einer Unterstützung der PKK zu entziehen versucht. Da der Senat aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag und in seinem Verhalten nicht davon überzeugt ist, dass er von der Herkunft der PKK-Erklärung nichts gewusst hat, ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er nicht erneut die PKK unterstützen wird. Seine Äußerung, die deutschen Gesetze (= das Verbot der PKK) gälten auch für ihn, genügt hierfür nicht.
39 
Wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Einbürgerung nach § 8 StAG. In einer solchen Fallgestaltung ist das Ermessen in der Weise reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung ermessensfehlerfrei möglich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; Nr. 8.1.2.5 StAR-VwV). Offen bleiben kann, ob Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 StAG - wofür der Wortlaut spricht - nur den Rechtsanspruch, nicht aber eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG ausschließen (so Berlit aaO, Rdnr.4 ff.). Denn im Regelfall ist eine Versagung der Ermessenseinbürgerung jedenfalls im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG als gesetzlich gewollt anzusehen, so dass nur ausnahmsweise davon abgesehen werden kann (vgl. Berlit aaO, Rdnr. 202 f.). Eine atypische Situation, die eine solche Annahme nahe legen könnte, ist hier nicht gegeben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 03.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 18.10.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung noch kommt eine Ermessenseinbürgerung in Betracht. Das mit der Berufung angegriffene Urteil war dementsprechend abzuändern.
24 
Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950). Allein umstritten ist, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG vorliegen bzw. ob ein Ausschlussgrund i.S.v. § 11 StAG gegeben ist. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben muss, ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG abzusehen, da der Kläger im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Auch hat er seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Am 05.11.1996 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
25 
Für den Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist Voraussetzung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder dass er glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG). Im Zusammenhang damit regelt § 11 S. 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
26 
Als tatbestandsmäßiges Unterstützen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG ist jede Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; dazu zählen etwa die öffentliche oder nicht öffentliche Befürwortung von den in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen durch Wort, Schrift und Bild, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der in § 11 S. 1 Nr. 2 StAG genannten Ziele (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris; Berlit in GK-StAR IV - 2 § 11 RdNrn. 96 ff., Stand Oktober 2005). Entsprechend legt das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, DVBl. 2005, 1203) den Begriff des Unterstützens terroristischer Vereinigungen in § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG aus. Danach ist als tatbestandserhebliches Unterstützen - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129 a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dies umfasst jedes Tätigwerden eines Nichtmitgliedes, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer (auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten) Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie - unter Berücksichtigung des präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Zwecks des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG bzw. § 54 Nr. 5 AufenthG - auf eine subjektive Vorwerfbarkeit.
27 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in der vom Kläger vorgenommenen Unterzeichnung der sog. PKK-Selbsterklärung eine i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 2 StAG maßgebliche Unterstützungshandlung zu sehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2004 - 2 K 913/04 - Vensa; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2004 - 8 K 9265/03 -; VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 - 12 K 80/04 - juris; ebenso wohl OVG Hamburg, Beschluss vom 08.09.2005 - 3 BF 172/04 -; a.A. Berlit aaO RdNr. 121, wonach der Ausschlussgrund nur gegeben ist, soweit die Erklärung eine nachhaltige Identifizierung mit der PKK indiziert). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.03.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621) liegt in der Unterzeichnung der Bekenntniserklärung „Auch ich bin ein PKK’ler“ eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG). Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, einem Vereinsverbot handele auch ein nicht mitgliedschaftlich und sonst nicht organisatorisch eingebundener Dritter zuwider, wenn sein Verhalten auf die verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich sei. Auf die Feststellung eines tatsächlich eingetretenen messbaren Nutzens komme es nicht an; es genüge, dass das Täterhandeln konkret geeignet sei, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Die PKK-Selbsterklärung sei auf die verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben worden sei - konkret geeignet, eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Eine solche Eignung komme der Erklärung aufgrund der in ihr erklärten Absicht, das Verbot nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung zu übernehmen, die sich daraus ergebe, in zweifacher Weise zu. Vorteilhafte Wirkungen könnten sich zum einen unmittelbar aus der persönlichen Festlegung jedes Unterzeichners darauf ergeben, das Verbot auch künftig nicht zu beachten und sich von Zuwiderhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht abhalten zu lassen. Solche Selbstfestlegungen verschafften den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichterten ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse der Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potenziellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich sei. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner auch anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und auch selbst Bekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde. Unter diesem Aspekt wirke sich die Unterzeichnung von Selbstbekenntnissen im Rahmen einer groß angelegten Aktion auch schon aktuell vorteilhaft auf die Tätigkeit der PKK aus. Bei einer unmittelbaren Förderung der verbotenen Vereinstätigkeit durch Beteiligung an einer von der Führungsebene der PKK initiierten groß angelegten Kampagne, die auf die Stärkung der Bereitschaft von Sympathisanten zu verbotenen Aktivitäten abziele und eine Verfahrensflut - mit der Folge der Lahmlegung der Strafjustiz - auslösen solle, komme es auf eine Außenwirkung von vorneherein nicht an. Die Erklärungen könnten nicht dahin verstanden werden, dass die Unterzeichner - was durchaus ihr eigentliches und vorrangiges Anliegen sein möge - lediglich Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk forderten und die Überprüfung des Verbots der Betätigung für die PKK sowie dessen Aufhebung verlangten. Vielmehr gehe es den Erklärenden darum, unter allen Umständen, also gerade auch für den von ihnen erwarteten Fall, dass es bei dem Verbot bleibe, durch Selbstfestlegung und Stärkung der Solidarität mit der PKK einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten. Schon durch die das Bekenntnis abschließende Erklärung, dass der Unterzeichner „sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus (also aus der Nichtanerkennung des Verbots) ergebe“, bringe der Unterzeichner unmissverständlich zum Ausdruck, dass er bereit sei, das Verbot, unabhängig von dessen geforderter Aufhebung, zu missachten und die der Zuwiderhandlung nachfolgende strafrechtliche Verfolgung in Kauf zu nehmen.
28 
Bei Anwendung dieser Grundsätze, denen sich der Senat anschließt, hat der Kläger mit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung die Bestrebungen der PKK unterstützt, weil sie für diese objektiv vorteilhaft gewesen sind. Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern gewesen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen nicht feststellbar sein muss. Unerheblich ist auch, ob er sich - wie er inzwischen behauptet - der Bedeutung der Erklärung nicht bewusst und Opfer einer „Werbeaktion“ gewesen ist. Nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht nachgewiesen werden können (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - unter Hinweis auf BT-Drcks. 14/533, S. 18). Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 99). Ein tatsachengestützter Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen ist daher auch dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen.
29 
Der Senat folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses ausgeführt hat, nicht ausnahmslos jede Unterstützungshandlung führe zum Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs und bei einer Organisation wie der PKK, die einen erheblich höheren Mobilisierungsgrad habe, erscheine eine Differenzierung erforderlich, um bloße - im Grunde eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen. Nach dem Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.07.2002 (aaO) fallen auch Betätigungen unterhalb der Tätigkeit als Funktionär jedenfalls dann unter § 86 Nr. 2 AuslG (entspricht § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG), wenn sie auf eine „nachhaltige“ Unterstützung auch nach dem Wirksamwerden des Verbots der PKK schließen lassen. Berlit (aaO RdNr. 98) vertritt dementsprechend die Auffassung, einzelne Unterstützungshandlungen rechtfertigten als tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme einer Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nur (und erst) dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet seien, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den Bestrebungen zu indizieren.
30 
Dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG lassen sich jedoch keine Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des Unterstützungsbegriffs bzw. für eine Einschränkung des weit gezogenen Kreises der einbürgerungsschädlichen Handlungen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 94; BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 aaO) entnehmen. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verlagert den Sicherheitsschutz weit in Handlungsbereiche vor, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und - für sich betrachtet - noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. Berlit aaO, RdNr. 65 und 89; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - und Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Einbürgerungsschädlich sind damit jedenfalls solche Unterstützungshandlungen, die (objektiv) strafbar sind.
31 
Auch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.07.1999 (BGBl. I, S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindern wollte, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drcks. 14/533, S. 18 f.), lassen sich keine Hinweise auf eine Einschränkung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Soweit Berlit (aaO RdNr. 98) das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich ansieht, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, werden (indirekt) subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen, weil ein tatsachengestützter Verdacht für Unterstützungshandlungen genügt. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder nur eine (strafbare) Unterstützungshandlung von geringem Gewicht vorliegt, kann bei der Prüfung der Frage Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat. Gleiches gilt, wenn - wie hier - ein Ermittlungsverfahren nach § 153 b Abs. 1 StPO i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG eingestellt wird.
32 
Die von der PKK zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung des Klägers verfolgten Bestrebungen waren gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet. Eine entsprechende Feststellung hat der erkennende Gerichtshof (vgl. Urteil vom 11.07.2002 aaO) hinsichtlich eines Zeitraums bis Mitte 1999 aufgrund der von der PKK (auch) in Deutschland verübten Gewalttätigkeiten getroffen; die PKK/ERNK ging danach im Bundesgebiet gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vor und hat sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt. Es ist auch davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen zum Zeitpunkt der Abgabe der Selbsterklärung, also im Jahr 2001, aber auch noch heute, Bestrebungen verfolgen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Zwar verkündete die PKK auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000, sie strebe die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Wege und ohne Gewalt an, und es sind auch seitdem - soweit ersichtlich - keine Anschläge auf türkische oder deutsche Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland seitens der PKK mehr verübt worden. An der strikt hierarchischen und autoritären Struktur der Organisation hat sich aber auch nach der Umbenennung der PKK in KADEK im April 2002 bzw. in KONGRA GEL im November 2003 nichts wesentliches geändert (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 232). Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 96) geht davon aus, innerhalb der Organisation herrsche statt freier Meinungsbildung immer noch das Prinzip von Befehl und Gehorsam. Gewalt sei weiterhin ein Mittel zur Durchsetzung der Ziele. Eine Mobilisierung der Mitglieder und Anhänger für gewalttätige Aktionen sei auch in Baden-Württemberg nach wie vor möglich.
33 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Guerillaverbände der PKK zum 01. Juni 2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärt haben. In der zweiten Jahreshälfte 2004 kam es darauf hin zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen türkischer Armee und den Guerillaverbänden (vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundes, S. 231). Das Auswärtige Amt berichtet im Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 03.05.2005, seit der Beendigung des „Waffenstillstandes“ sei es im Südosten nach offiziellen Angaben zu über 100 gewaltsamen Zusammenstößen zwischen türkischem Militär und PKK-Terroristen gekommen, bei denen nach einer internen türkischen Statistik zwischen Juni und Oktober 2004 13 Sicherheitskräfte und 57 PKK-Terroristen ums Leben gekommen seien. Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland ist unter diesen Umständen nicht feststellbar. Zudem wird weiterhin von „Bestrafungsaktionen“ im Rahmen der von der KONGRA GEL alljährlich in Deutschland durchgeführten Spendenkampagne, die auch der Versorgung der Guerillakämpfer in der Türkei und deren Ausstattung mit Waffen und Munition dient, berichtet (vgl. Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg 2004, S. 100). Allein dies stellt eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1994 - 1 VR 10.93 -, NVwZ 1995, 587; VGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
34 
Darüber hinaus gefährdet die PKK/KONGRA GEL auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Unter diese Alternative des § 11 S. 1 Nr. 2 StAG fallen Bestrebungen bzw. Organisationen, die im Bundesgebiet selbst keine Gewalt (mehr) anwenden oder vorbereiten, wohl aber im Herkunftsstaat gewalttätig agieren oder - als politische Exilorganisation - dortige Bestrebungen durch Wort („Propaganda“) oder Tat (etwa durch die Überweisung von Spenden; organisatorische bzw. logistische Unterstützung; Anwerbung von „Kämpfern“) unterstützen (vgl. Berlit aaO RdNr. 131). Das Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die Guerillakämpfer in der Türkei stellt sich als Vorbereitungshandlung für die Anwendung von Gewalt in der Türkei dar und gefährdet auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VG Gießen, Urteil vom 03.05.2004 - 10 E 2961/03 - juris; Berlit aaO RdNr. 131, der auf die Hervorhebung der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist).
35 
Der Kläger hat schließlich nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StAG glaubhaft machen können, sich von der früheren Unterstützung der durch diese Vorschrift inkriminierten Bestrebungen „abgewandt“ zu haben. Hierfür genügt ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG angesprochene Tätigkeit nicht mehr angenommen werden kann. Die Abwendung setzt grundsätzlich individuelle Lernprozesse voraus; dazu können aber auch von innerer Akzeptanz getragene kollektive Lernprozesse gehören. Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO). Die Dauer der verstrichenen Zeit zwischen der letzten Unterstützungshandlung und der Beurteilung des Einbürgerungsbewerbers kann auf der Ebene der Glaubhaftmachung der Abwendung von früheren Unterstützungshandlungen zu berücksichtigen sein (vgl. Berlit aaO, RdNr. 156 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; BayVGH, Beschluss vom 13.07.2005 - 5 ZB 05.901 - juris). Auch Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. Berlit aaO, RdNr. 158; BayVGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -). Je geringer das Gewicht der Unterstützungshandlungen ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat (vgl. VG Saarland, Urteil vom 12.04.2005 aaO).
36 
Gemessen daran hat der Kläger eine Abwendung bzw. Distanzierung von der durch Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung begangenen Unterstützungshandlung nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nimmt der Senat ihm nicht ab, dass er vom Inhalt der sog. PKK-Selbsterklärung und dem Zusammenhang mit der Identitätskampagne der PKK nichts gewusst hat. Seine erstmals mit der Klagebegründung erhobene Behauptung, „der Kurde“ - im Gegensatz dazu war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von zwei Personen die Rede - habe von der PKK kein Wort gesagt und er sei sich nicht bewusst gewesen, eine Erklärung zugunsten der PKK abgegeben zu haben, weil er diese nicht gelesen habe, widerspricht seinen bisherigen Angaben. In der von ihm im Ermittlungsverfahren selbst geschriebenen Stellungnahme vom 17.09.2001 hatte er angegeben, er habe die Friedens-/Versöhnungsbestrebungen der PKK unterstützen wollen. Im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2004 heißt es, die Unterschrift sei von ihm abgegeben worden, weil sich die Kampagne maßgeblich auf angebliche Friedensaktivitäten der PKK bezogen habe. Wenn der Kläger aber die Friedens- bzw. Versöhnungsbestrebungen der PKK durch die Unterschrift unterstützen wollte, muss er sich zumindest der Herkunft der von ihm unterzeichneten Erklärung bewusst gewesen sein. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Vorhalt ausgeführt, die Stellungnahme vom 17.09.2001 sei zwischen den Verwandten, die am selben Tage wie er selbst die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hätten, abgestimmt worden. Dies löst jedoch den Widerspruch nicht auf. Zum einen ist damit nicht ausgedrückt, dass der Inhalt der Stellungnahme vom 17.09.2001 unzutreffend ist. Zum anderen hat sein Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 15.07.2004 die Angabe des Klägers, er habe die Friedensaktivitäten der PKK unterstützen wollen, noch einmal wiederholt. Auch dies spricht dafür, dass die Stellungnahme vom 17.09.2001 jedenfalls insoweit zutreffend war, als sich daraus die Kenntnis des Klägers von der Herkunft der Erklärung ergibt. Dass er dies nunmehr bestreitet, beruht nach Einschätzung des Senats eher auf prozesstaktischen Erwägungen. Zweifel an der behaupteten Abwendung bestehen damit nach wie vor.
37 
Es erscheint auch lebensfremd, dass keine der neun Personen, die bei der Unterschriftenaktion an der Arbeitsstelle des Klägers die PKK-Erklärungen unterzeichnet haben sollen, zumindest die Vermutung geäußert haben soll, die Erklärung stamme von der PKK bzw. die beiden Unterschriftensammler stünden der PKK nahe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gab der Kläger an, die beiden Kurden, die die Unterschriften gesammelt hätten, seien ca. eine halbe Stunde lang an seiner Arbeitsstelle gewesen. Es sei Kaffee getrunken worden. Am Ende der Unterredung hätten alle neun Personen ihre Unterschrift geleistet. Von einer Überrumpelung des Klägers - wie dies in der Klagebegründung suggeriert wird, indem vorgetragen wurde, ihm sei keine Gelegenheit zum Studium des Textes der Erklärung gegeben worden und er habe spontan unterschrieben - kann deshalb auch aus seiner Sicht keine Rede sein. Auch jetzt fühlt sich der Kläger von den die Unterschrift verlangenden Personen in keiner Weise getäuscht. Angesichts seiner begrenzten Kenntnisse der deutschen Sprache mag es nachvollziehbar sein, dass er die Erklärung nicht im einzelnen gelesen und verstanden hat. Nicht glaubhaft ist aber, dass Inhalt und Herkunft der Erklärung, die in der Überschrift und im letzten, dem Feld für die Daten und die Unterschrift des Unterzeichners unmittelbar vorangestellten Absatz, aber auch im gesamten Text vielfach die PKK erwähnt, nicht angesprochen worden sein sollen. Es kommt hinzu, dass zur damaligen Zeit von der PKK massenhaft Unterschriften gesammelt worden sind - im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2003 (aaO) ist von ca. 100.000 an die Behörden der Bundesrepublik Deutschland gelangten Erklärungen die Rede -; die Identitätskampagne der PKK dürfte deshalb bei den kurdischen Volkszugehörigen, etwa an der Arbeitsstelle des Klägers Gesprächsthema gewesen sein.
38 
Auffällig ist auch, dass der Kläger sich, wenn ihm der Inhalt von ihm unterzeichneter Erklärungen vorgehalten wurde, mehrfach darauf berufen hat, er kenne den Inhalt nicht bzw. die Erklärung sei nicht von ihm selbst formuliert worden. Sowohl hinsichtlich der hier streitigen PKK-Erklärung als auch hinsichtlich der von ihm gefertigten Stellungnahme vom 17.09.2001 sowie im Zusammenhang mit dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 23.11.2003 ist dieses Aussageverhalten festzustellen. Auch dies deutet darauf hin, dass er sich der eigentlichen Problematik einer Unterstützung der PKK zu entziehen versucht. Da der Senat aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag und in seinem Verhalten nicht davon überzeugt ist, dass er von der Herkunft der PKK-Erklärung nichts gewusst hat, ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er nicht erneut die PKK unterstützen wird. Seine Äußerung, die deutschen Gesetze (= das Verbot der PKK) gälten auch für ihn, genügt hierfür nicht.
39 
Wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG hat der Kläger auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Einbürgerung nach § 8 StAG. In einer solchen Fallgestaltung ist das Ermessen in der Weise reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung ermessensfehlerfrei möglich wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 aaO; Nr. 8.1.2.5 StAR-VwV). Offen bleiben kann, ob Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 StAG - wofür der Wortlaut spricht - nur den Rechtsanspruch, nicht aber eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG ausschließen (so Berlit aaO, Rdnr.4 ff.). Denn im Regelfall ist eine Versagung der Ermessenseinbürgerung jedenfalls im Falle des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG als gesetzlich gewollt anzusehen, so dass nur ausnahmsweise davon abgesehen werden kann (vgl. Berlit aaO, Rdnr. 202 f.). Eine atypische Situation, die eine solche Annahme nahe legen könnte, ist hier nicht gegeben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Sonstige Literatur

 
42 
Rechtsmittelbelehrung
43 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
44 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
45 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
46 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
47 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 42.1) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger einzubürgern, vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 I Nr. 5 StAG abhängig gemacht wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1978 geborene Kläger, türkischer Staatsangehöriger jezidischen Glaubens und kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt seine Einbürgerung.

Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.10.1993 wurde er als Asylberechtigter anerkannt und festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Am 4.1.2001 beantragte er den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

Am 25.6.2001 unterzeichnete der Kläger eine Erklärung mit der Überschrift: „Selbsterklärung: „Auch ich bin ein PKK’ler“. In der Erklärung heißt es u.a. unter Ziffer 1: „ ... Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig.“ sowie im letzten Absatz: „Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt.“ Die Unterzeichnung erfolgte im Rahmen einer von der PKK initiierten so genannten „Identitätskampagne“. Die unterzeichneten Formulare wurden am 2.7.2001 in der Staatskanzlei und am 16.7.2001 im Landtag des Saarlandes überreicht.

Zu der Unterzeichnung der Erklärung im Verwaltungsverfahren angehört, machte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 28.5.2003 geltend, sich in der Vergangenheit überhaupt nicht politisch betätigt, weder an Demonstrationen teilgenommen noch in Verbindung zu einem der Kurdenvereine gestanden zu haben. Die Erklärung, deren Initiatoren er nicht kenne, habe er nach der Arbeit auf die Schnelle unterschrieben, ohne den Inhalt gelesen zu haben. Er sei seinerzeit von einer ihm unbekannten Person kurdischer Herkunft angesprochen und gefragt worden, ob er bereit sei, sich zum Kurdentum zu bekennen, was er bejaht habe und weshalb er die ihm vorgelegte Erklärung unterschrieben habe. Er sei in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert und beabsichtige, seine deutsche Lebenspartnerin, mit der er ein gemeinsames Kind habe, zu heiraten.

Mit Bescheid vom 16.3.2004 wurde der Einbürgerungsantrag abgelehnt. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, wegen der Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ im Rahmen der Identitätskampagne der PKK sei der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG erfüllt. Die von § 86 Nr. 2 AuslG geforderten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstütze beziehungsweise unterstützt habe, lägen vor. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der unterschriebenen Erklärung. Aus der Überschrift, der Aussage in Nr. 1 des Formblatts, der PKK zugehörig zu sein, sowie dem letzten Satz, das Verbot der PKK nicht anzuerkennen und sämtliche Verantwortung dafür zu übernehmen, ergebe sich, dass der jeweilige Zeichner sich zu den Zielen der PKK bekenne oder zumindest deren Sympathisant sei. Nicht von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, dass von dem Kläger selbst keine konkreten Gefährdungshandlungen ausgingen. Es genüge, dass er durch die Unterzeichnung seine Sympathien für die Ziele der PKK zum Ausdruck gebracht habe, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht vereinbar seien. Mit der Unterzeichnung habe sich der Kläger weiter in Widerspruch zu der von ihm im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens abgegebenen Loyalitätserklärung gesetzt. Deswegen bestehe an einer Einbürgerung kein staatliches Interesse mehr. Der Kläger habe auch nicht glaubhaft gemacht, sich von den die Einbürgerung ausschließenden Bestrebungen abgewandt zu haben. Die Einlassung des Klägers, er habe die Erklärung nur oberflächlich gelesen und nicht in Kenntnis des vollen Inhalts unterzeichnet, müsse als bloße Schutzbehauptung gewertet werden, zumal die Überschrift der Erklärung: „Auch ich bin ein PKK’ler“ deutlich abgehoben über dem Text und zudem in größerer Schrift und Fettdruck platziert sei. Aus dem Vorbringen des Klägers, der qualifiziert darlegungs- und beweispflichtig sei, könne nichts entnommen werden, was eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seiner Einlassung vermittele. Aus diesen Erwägungen heraus scheide auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG aus.

Hiergegen hat der Kläger am 1.4.2004 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er unter Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren nochmals betont, eine unpolitische Person zu sein. Im Übrigen lägen der saarländischen Staatsanwaltschaft insgesamt 1900 Anzeigen hinsichtlich der PKK-Selbsterklärung vor. Es sei beabsichtigt, diese Verfahren einzustellen mit Ausnahme von etwa 100 Fällen betreffend Täter, die bereits wiederholt aufgefallen seien.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.3.2004 zu verpflichten, den Kläger einzubürgern.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er seinen Standpunkt aus dem Verwaltungsverfahren vertieft, wonach mit der Unterzeichnung der so genannten „PKK-Selbsterklärung“ in jedem Fall die von § 86 Nr. 2 AuslG geforderten Anhaltspunkte vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, der Betreffende unterstütze verfassungsfeindliche Bestrebungen. Von daher sei der Kläger gehalten, sein Vorbringen, die vorgenannte Erklärung ungelesen unterschrieben zu haben und selbst verfassungstreu zu sein, nicht nur darzulegen, sondern auch zu beweisen. Auch wenn eine entsprechende Beweisführung außerordentlich schwierig sei, seien insoweit dennoch hohe Anforderungen zu stellen. Nur unter ganz besonderen Voraussetzungen könne davon ausgegangen werden, dass die behauptete abweichende innere Haltung oder der Vortrag, das Unterschriebene nicht genau gelesen zu haben, zutreffend sei. Hierfür habe der Kläger bislang keine hinreichenden Umstände vorgetragen.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12.4.2005 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.3.2004 verpflichtet, den Kläger einzubürgern. In den Entscheidungsgründen heißt es im Wesentlichen, die tatbestandlichen Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Einbürgerungsanspruchs nach § 85 Abs. 1 AuslG - jetzt § 10 Abs. 1 StAG - lägen unstreitig vor. Der zwischen den Beteiligten allein streitige Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG - jetzt § 11 Nr. 2 StAG - stehe dem Einbürgerungsbegehren zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegen. Zwar habe der Kläger mit der Unterschrift unter die Selbsterklärung für die PKK im Sinne des vorgenannten Ausschlusstatbestandes einen tatsächlichen Anhaltspunkt geliefert, der die Annahme rechtfertige, dass er Bestrebungen unterstützt habe, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Der Kläger habe jedoch zur Überzeugung der Kammer zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen abgewandt habe. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass vor der Unterzeichnung der Erklärung irgendwie geartete Verbindungen des Klägers zur PKK nicht festgestellt worden seien. Von daher deute bereits seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung, mit der PKK (seither) nichts mehr zu tun gehabt zu haben, indiziell im Sinne eines „Klügerwerdens“ darauf hin, dass er, hätte er um die Folgen gewusst, die Selbsterklärung nicht unterschrieben hätte und in Zukunft von entsprechenden Handlungen absehen werde. Von besonderem und letztlich durchschlagendem Gewicht sei des Weiteren, dass seit der einbürgerungsschädlichen Handlung des Klägers erhebliche Zeit, nämlich nahezu vier Jahre, vergangen sei, ohne dass dem Landesamt für Verfassungsschutz neue Erkenntnisse über weitere einschlägige Aktivitäten des Klägers vorlägen. Angesichts des eher geringen Gewichts der in Rede stehenden, einmaligen Unterschriftsleistung einerseits und des Zeitfaktors andererseits, nämlich der mehrjährigen Unauffälligkeit des Klägers in staatsschutzrechtlicher Hinsicht, habe der Kläger im Sinne von § 11 Nr. 2 StAG glaubhaft gemacht, sich von der früheren Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen abgewandt zu haben. Dieses Ergebnis werde durch den Umstand bestätigt, dass der Kläger die seither verstrichene Zeit dazu genutzt habe, seine Integration in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse weiter voranzutreiben, was durch die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen im Juli 2003, mit der er mittlerweile zwei Kinder habe, nach außen dokumentiert werde.

Das Urteil, in dem die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen wurde, ist dem Beklagten am 13.5.2005 zugestellt worden. Am 8.6.2005 hat der Beklagte Berufung eingelegt.

Zur Begründung trägt er vor, der vom Kläger begehrten Einbürgerung stehe weiterhin § 86 Nr. 2 AuslG beziehungsweise § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entgegen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht, sich von der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, als die die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung zu Recht angesehen worden sei, abgewandt zu haben. An eine derartige Glaubhaftmachung seien insbesondere angesichts des hier vorliegenden Urkundenbeweises besondere Anforderungen zu stellen, denen die vom Verwaltungsgericht angeführten Umstände nicht genügten. Vielmehr deute die Tatsache, dass der Kläger die Unterschrift zu einem Zeitpunkt geleistet habe, zu dem er bereits die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt gehabt habe, darauf hin, dass ihm die Ziele der PKK aufgrund seiner kurdischen Herkunft weiter am Herzen lägen und er sie auch als Deutscher weiterhin habe unterstützen wollen. Demgegenüber besagten der bloße Zeitablauf seit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung sowie das Fehlen neuer Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz über einschlägige Aktivitäten des Klägers nichts, zumal die PKK ohnehin in den letzten Jahren ihre Tätigkeit zumindest in der Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt beziehungsweise sogar ganz eingestellt habe.

Zudem habe es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers bei der Unterzeichnung der Selbsterklärung im Rahmen einer groß angelegten Aktion der PKK um eine Aktivität von erheblichem Gewicht gehandelt. Dass die Strafverfolgungsbehörden dahingehende Ermittlungsverfahren in zahlreichen Fällen - so auch dem des Klägers - gemäß § 153 StPO eingestellt hätten, sei unerheblich. Die Bewertung der Strafverfolgungsbehörden könne auf das Einbürgerungsverfahren nicht übertragen werden.

In Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine Unterstützung der PKK urkundlich belegt sei, müsse sich die Glaubhaftmachung einer Abkehr bis zur Gewissheit verdichten, um die Voraussetzungen für eine Einbürgerung zu bejahen. Hierzu reiche ein Zeitraum von vier Jahren, während dessen keine weiteren Aktivitäten des Klägers festgestellt worden seien, nicht aus. Auch eine „Integration“ in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse durch die Gründung einer Familie belege für sich gar nichts.

Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte sein vorangegangenes Vorbringen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Ergänzend fügt er hinzu, bereits im Jahre 1987 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und Anfang der 90iger Jahre als Asylberechtigter anerkannt worden zu sein. Während seines gesamten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland habe er - abgesehen von der PKK-Selbsterklärung - keinerlei Kontakte zu PKK-Gruppen gehabt oder deren Bestrebungen in irgendeiner Form mitgetragen. Er habe zwischenzeitlich eine deutsche Staatsangehörige geheiratet, mit der er zwei Kinder habe. Sowohl beruflich als auch privat sei er in die bundesdeutschen Verhältnisse voll integriert. Seine Familie werde von ihrer Umwelt als deutsch angesehen. Er selbst sei nicht vorbestraft und habe sich bisher gesetzestreu verhalten. Der ihm im vorliegenden Verfahren allein vorgeworfenen Unterzeichnung einer so genannten PKK-Selbsterklärung komme kein erhebliches Gewicht zu, zumal auch die Strafverfolgungsbehörden dies als geringfügig im Sinne von § 153 Abs. 1 StPO bewertet und demzufolge von einer Strafverfolgung abgesehen hätten.

An die Einzelheiten der Unterschriftsleistung könne er sich heute kaum noch erinnern. Er wisse aber noch, dass damals eine ganze Gruppe von Leuten zusammengestanden habe und alle unterschrieben hätten, so dass er selbst der Auffassung gewesen sei, einer guten Sache zu dienen. Den Text habe er nicht wahrgenommen.

Er sehe die Bundesrepublik Deutschland als seine Heimat an und wolle dort als deutscher Staatsbürger leben, zumal seine Ehefrau und seine Kinder Deutsche seien.

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass seit dem Datum der so genannten Selbsterklärung inzwischen viereinhalb Jahre vergangen seien.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8.3.2006 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, der beigezogenen Asyl- und Ausländerakten, der Strafakten 29 Js 2051/03 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken und der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Dokumente Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber vorbehaltlich der Einschränkung im Tenor nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.3.2004 zu Recht verpflichtet, den Kläger einzubürgern, wobei zum nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Verpflichtung des Beklagten vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG abhängig zu machen ist. Der Kläger hat unter dem Vorbehalt, dass die vom Beklagten zeitnah vor der mündlichen Verhandlung angeforderte, derzeit aber noch ausstehende Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister weiterhin keine Straftat im Sinne der vorgenannten Vorschrift ausweist, einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 10 Abs. 1 StAG). Der Anspruch ist nicht nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ausgeschlossen.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung sind nicht mehr die §§ 85, 86 des Ausländergesetzes, das gemäß Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) am 31.12.2004 außer Kraft getreten ist, sondern die mit Wirkung vom 1.1.2005 neu gefassten Vorschriften der §§ 10, 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG -, die die bis dahin für die Erteilung einer Anspruchseinbürgerung geltenden Regelungen der §§ 85, 86 AuslG abgelöst haben (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004; diese Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.3.2005 (BGBl. I S. 721) geändert). Eine entgegenstehende Übergangsvorschrift, die für den im Januar 2001 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers die Geltung früheren Rechts anordnet, enthält das Zuwanderungsgesetz nicht.

vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; Beschluss vom 19.8.1996, InfAuslR 1996, 399, sowie Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 -; VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002 – 13 S 1111/01 – Juris, und Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - Juris, und OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -.

Ausgehend davon streiten die Beteiligten auch in der Berufungsinstanz ausschließlich darüber, ob die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG normierte Anspruchsvoraussetzung für eine Einbürgerung vorliegt bzw. ob ein Ausschlussgrund im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG gegeben ist. Die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs des Klägers gemäß §§ 10, 11 StAG liegen vorbehaltlich des Ergebnisses der angeforderten aktuellen Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - vor. Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie einen gültigen Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Nach den vorliegenden Erkenntnissen über den bisherigen Einkommenserwerb des Klägers und dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Des Weiteren verfügt er ausweislich der vorliegenden Schulzeugnisse sowie nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Nach den vom Beklagten eingeholten Auskünften des Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Verfassungsschutz liegen keine nachteiligen Erkenntnisse bezüglich des Klägers vor. Vorbehaltlich der noch ausstehenden aktuellen Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister sind auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine Verurteilung wegen einer Straftat oder einen Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG ersichtlich.

Der vom Beklagten angenommene Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats einem Einbürgerungsanspruch ebenfalls nicht entgegen.

Für einen Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist nach dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Voraussetzung, dass dieser sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Im Zusammenhang damit regelt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer vorgenannte Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Zwar ist in der Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung durch den Kläger am 25.6.2001 ein tatsächlicher Anhaltspunkt zu sehen, der grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, dass dieser entsprechende Bestrebungen unterstützt hat (I.). Der Kläger hat jedoch glaubhaft gemacht, sich davon abgewandt zu haben, so dass ein Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr besteht, vielmehr vom Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG auszugehen ist (II.).

I. Mit der dazu bisher ergangenen übereinstimmenden Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die PKK zur maßgeblichen Zeit der Identitätskampagne im Sommer 2001 eine Organisation war, die Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren und darüber hinaus durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten

vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris, u.a.

Dies ergibt sich aus Folgendem: Bereits mit Verfügung vom 22.11.1993 hatte das Bundesministerium des Innern gegen die PKK und ihre 1985 gegründete Auslandsorganisation ERNK gemäß den §§ 3 Abs. 3, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17 Nr. 2 VereinsG ein Betätigungsverbot erlassen, welches damit begründet wurde, dass diese Organisationen gegen Strafgesetze verstoßen, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet und die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hätten

vgl. Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22.11.1993 in der Asyldokumentation Türkei des Gerichts.

Das Bundesverwaltungsgericht ist in einer Entscheidung über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz der mit der vorgenannten Verfügung vom 22.11.1993 ebenfalls verbotenen FEYKA-Kurdistan, der früheren Dachorganisation kurdischer Vereine in Deutschland, davon ausgegangen, es hätten zum damaligen Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die PKK und die ERNK die innere Sicherheit der Bundesrepublik gefährdeten. So hätten diese Organisationen 1992 und 1993 in ihrem Namen begangene Gewaltakte in Deutschland organisiert, sich jedenfalls nicht distanziert, sondern zum Anlass für weitere Drohungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen ihre Staatsorgane benutzt. Zudem seien sie gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vorgegangen und hätten sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt

vgl. Beschluss vom 6.7.1994 – 1 VR 10/93 -, Juris.

In einem Urteil vom 30.3.1999

BVerwGE 109, 12 ff.,

hat das Bundesverwaltungsgericht dies bestätigt und dazu ausgeführt, dass beide Organisationen nicht davor zurückgeschreckt hätten, in Deutschland „Verräter“ zu verfolgen, ihrer Freiheit zu berauben und zu töten. Weiter hätte die Auslandsorganisation zur Finanzierung der Guerilla in der Türkei Beiträge und „Spenden“ mit Einschüchterung und Anwendung körperlicher Gewalt von möglichst vielen Kurden beigetrieben.

Aus den in den vorgenannten Entscheidungen wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen schließt auch der erkennende Senat, dass die PKK zur Zeit der Verbotsverfügung Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren.

Es kann dahinstehen, ob das - im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Selbsterklärung im Juni 2001 und bis heute fortbestehende - Betätigungsverbot per se bereits die Annahme trägt, dass die PKK auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Unterschriftenkampagne inkriminierte Ziele im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verfolgte oder ob dies hierfür nur ein Indiz bildet

im erstgenannten Sinne Berlit in: GK-StAR, Stand: November 2005, § 11 StAG Rdnr. 71; siehe aber auch BVerwG, Urteil vom 30.3.1999, a.a.O., wonach ein fortbestehendes Verbot die Gerichte bei Entscheidungen nach § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht bindet.

Es liegen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die PKK seit der Verbotsverfügung entscheidend gewandelt hätte und die Verbotsgründe im Juni 2001 nicht mehr bestanden hätten. Vielmehr gab es noch im Februar 1999 anlässlich der Festnahme Abdullah Öcalans gewaltsame Übergriffe von PKK-Aktivisten auf diplomatische Niederlassungen der Türkei, Griechenlands, Israels und Kenias; es kam zu Geiselnahmen und Brandanschlägen auf türkische Einrichtungen in Deutschland

vgl. Verfassungsschutzbericht 1999 des Bundesministeriums des Innern, S. 167/168.

Zwar verkündete die PKK-Führung im September 1999 ihre sogenannte Friedensstrategie und wurde in Ausgestaltung dessen auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000 die Umwandlung der PKK in eine nur noch politisch handelnde Organisation proklamiert sowie im Mai 2001 der Beginn der zweiten „Friedensoffensive“ erklärt

vgl. Verfassungsschutzbericht 2002 des Bundesministeriums des Innern, S. 201, sowie Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen an das OVG Münster vom 30.10.2001 in der Asyldokumentation Türkei des Gerichts.

Wenn auch seither in Deutschland keine demonstrativen gewaltsamen Aktionen der PKK mehr zu verzeichnen waren, kam es dennoch weiterhin zu Gewalttaten von PKK-Anhängern, insbesondere zu Disziplinierungen in den eigenen Reihen. Auch hat die PKK im Kurdengebiet ihren bewaffneten Arm weiter beibehalten

vgl. Verfassungsschutzbericht 2001 des Bundesministeriums des Innern, S. 233, sowie Verfassungsschutzbericht 2002 des Bundesministeriums des Innern, S. 202 f.

Demnach veränderte die PKK nach der Verkündung der sogenannten Friedensstrategie ihre gewaltorientierte Vorgehensweise nicht wesentlich und gehörten insbesondere Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen, mit denen das staatliche Gewaltmonopol in Frage gestellt wurde, nach wie vor zum Erscheinungsbild der PKK, so dass von ihr weiterhin eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausging

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04. OVG -; OVG Münster, Urteil vom 27.6.2000 - 8 A 609/00 -, Juris.

Dem entsprechend hat das Bundesministerium des Innern das im Jahr 1993 ausgesprochene Betätigungsverbot der PKK noch im März 2001 ausdrücklich aufrechterhalten, und der Rat der Europäischen Union hat am 2.5.2002 beschlossen, die PKK in die Liste der terroristischen Organisationen aufzunehmen

vgl. Bundestagsdrucksache 14/5525 sowie Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 231.

Auch bei den Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL wurden die strikt hierarchischen und autoritären Organisationsstrukturen weiterhin aufrechterhalten, so dass ein Richtungswechsel zurück zu militanten, gewalttätigen Aktionsformen jederzeit möglich war. Tatsächlich vollzog sich ein solcher nochmals, als die Guerillaverbände der PKK zum 1.6.2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärten, woraufhin es in der Folgezeit wiederum zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen der türkischen Armee und der PKK-Guerilla kam

vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 229, sowie Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 3.5.2005, wonach es nach offiziellen Angaben seither zu über hundert gewaltsamen Zusammenstößen gekommen ist.

Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen ist unter diesen Umständen nicht feststellbar; vielmehr ging im vorliegend maßgeblichen Jahr 2001 von der PKK nach wie vor eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus.

Daneben hat die PKK durch das fortgesetzte Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die in der Türkei verbliebenen Guerillakämpfer, welches als Vorbereitungshandlung für eventuelle Gewalthandlungen in der Türkei anzusehen war, auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet

vgl. dazu auch VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O.; VG Gießen, Urteil vom 3.5.2004 - 10 E 2961/03 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 131, der in diesem Zusammenhang auf die Hervorhebung gerade der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist.

Ist demnach davon auszugehen, dass die PKK inkriminierte Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verfolgt hat und dies im hier maßgeblichen Jahr 2001 weiterhin der Fall war - was auch vom Kläger selbst nicht in Frage gestellt wird -, so ist in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung durch den Kläger des Weiteren ein tatsächlicher Anhaltspunkt im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zu sehen, der grundsätzlich die Annahme einer Unterstützung der PKK rechtfertigt.

Als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist jede Handlung anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, Juris sowie DVBl. 2005, 1203,

zum Begriff des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. ist darunter jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden auch eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fallen darunter neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an.

Allerdings muss es für den Ausländer grundsätzlich erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein, dass sein Handeln die Vereinigung und ihre Bestrebungen unterstützt. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vor

vgl. zu alledem auch OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., sowie Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O., und Beschluss vom 13.7.2005 - 5 ZB 05.901 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 96 ff.

Ausgehend davon hat der Kläger mit dem Unterschreiben der PKK-Selbsterklärung von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG missbilligte Bestrebungen unterstützt. Mit seiner Teilnahme an der Selbsterklärungs-Kampagne hat er nicht nur Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk gefordert, sondern sich vorbehaltlos für die PKK ausgesprochen. Zwar heißt es in Teilen der Selbsterklärung, dass der Unterzeichner die neue Linie der PKK teile, die seit zwei Jahren ihren politischen Kampf auf legaler Grundlage führe, und dass er diese Linie unterstütze. Mit seiner Unterschrift hat der Kläger aber die Verantwortung für den gesamten Text übernommen. Insbesondere in der Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ und in den Formulierungen „Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig“ sowie „Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt“ kommt aber deutlich eine uneingeschränkte Unterstützung der PKK und nicht nur einzelner - auch von ihr vertretener - Meinungen oder nur bestimmter von ihr verfolgter Ziele zum Ausdruck. Sinn und Zweck der PKK-Selbsterklärung war es gerade auch, durch die Selbstfestlegung, das Betätigungsverbot unabhängig von dessen geforderter Aufhebung nicht zu beachten, die Solidarität mit der PKK selbst zu stärken und einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten.

Die Selbsterklärungen hatten auch eine objektiv vorteilhafte Wirkung für die PKK und deren verbotene Betätigung. Dies hat bereits der Bundesgerichtshof

in einem Urteil vom 27.3.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621,

angenommen und von daher in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG), gesehen. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, die Erklärung entfalte in zweifacher Weise eine positive Wirkung: Zum einen verschaffe sie den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichtere ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse zur Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potentiellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich seien. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und ebenfalls Selbstbekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde.

Dem schließt sich der Senat ebenso wie bereits das OVG Hamburg und der VGH Mannheim an

vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; in diesem Sinne auch VG Düsseldorf, Urteile vom 29.4.2004 - 8 K 9264/03 - und vom 11.7.2004 - 8 K 9265/03-, Juris.

Die gegenteilige Auffassung, wonach nicht jede Unterstützungshandlung den Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfülle, vielmehr erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sei, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den inkriminierten Bestrebungen zu indizieren, und von daher eine Differenzierung erforderlich sei, um bloße - eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen

so generell, jedoch ohne konkreten Bezug zur Identitätskampagne: VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 98, sowie gerade auch im Zusammenhang mit der PKK-Selbsterklärung: VG Freiburg, Urteil vom 16.3.2005 - 2 K 2364/04 -, und VG Hamburg, Urteil vom 22.4.2004 - 15 K 926/2003 -,

vermag nicht zu überzeugen. Weder dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG noch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.7.1999 (BGBl. I S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten verhindern wollte, lassen sich Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Vielmehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verdeckt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können. Der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht wurde insoweit vorverlagert in Bereiche, die für sich betrachtet noch keine unmittelbare Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen. Dementsprechend ist bereits ein tatsachengestützter hinreichender Verdacht ausreichend. Soweit jedoch das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich angesehen würde, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, würden subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl bei der Prüfung des in Rede stehenden Ausschlusstatbestandes Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder einer Unterstützungshandlung nur geringes Gewicht zukommt, kann vielmehr bei der Prüfung der Frage hinreichend Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat.

Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern war, die sich bundesweit an der Identitätskampagne beteiligten, steht der Annahme einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ebenfalls nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen der einzelnen Unterstützungshandlung nicht feststellbar sein muss.

Auch kann der Kläger - soweit es um die Frage einer tatbestandsmäßigen Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG geht - sich nicht mit Erfolg darauf berufen, den Inhalt der Erklärung nicht gelesen zu haben und bei der Unterzeichnung der Auffassung gewesen zu sein, sich lediglich zum Kurdentum zu bekennen. Die Einbürgerungsbewerber müssen sich den objektiven Inhalt der PKK-Selbsterklärung grundsätzlich zurechnen lassen. Zwar haben sie die Möglichkeit, den in der Unterzeichnung der Erklärung liegenden tatsächlichen Anhaltspunkt für eine inkriminierte Unterstützungshandlung als solchen zu entkräften. Dazu reicht jedoch der von vielen erhobene Einwand, die Erklärung nicht gelesen zu haben, im Regelfall nicht aus. Zum einen erscheint angesichts der deutlich abgehobenen, in größerer Schrift und Fettdruck über dem Text platzierten und leicht verständlichen Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ sowie der vielfachen Erwähnung der PKK im Text selbst bereits äußerst zweifelhaft, dass den Unterzeichnern - selbst bei flüchtigem Lesen - nicht aufgefallen sein soll, dass es sich bei der Erklärung zumindest auch - wenn nicht gar vorrangig - um eine Sympathiebekundung für die PKK handelte. Jedenfalls war für den jeweiligen Unterzeichner aber ohne weiteres erkennbar, dass er sich mit seiner Unterschrift als Unterstützer der PKK ausgibt. Im Übrigen genügt - wie schon dargelegt - für den Ausschlussgrund im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bereits ein durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht. Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind nicht erforderlich. Bei Vorliegen objektiver Anhaltspunkte ist ein Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen regelmäßig selbst dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., m.w.N. .

Hinreichende Umstände, die im vorliegenden Fall Anlass zu einer abweichenden Bewertung bieten würden, hat der Kläger nicht dargelegt. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt, sich der Tragweite der Unterzeichnung des ihm vorgelegten Formulars nicht bewusst gewesen zu sein. Es bestehen aber weiterhin Zweifel, dass ihm die in der Erklärung zum Ausdruck gebrachte Befürwortung der PKK unbekannt gewesen sein soll.

Des Weiteren ändert der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden das gegen den Kläger im Zusammenhang mit der PKK-Selbsterklärung eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 153 StPO eingestellt haben, nichts daran, dass in der Unterzeichnung der Erklärung eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Unterstützungshandlung zu sehen ist.

II. Der Kläger hat jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedenfalls glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen abgewandt hat.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfordert eine „Abwendung“ von sicherheitsrelevanten Bestrebungen mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes – Unterlassen, das hierfür indes ein Indiz sein kann. Vielmehr ist die Glaubhaftmachung eines inneren Vorgangs erforderlich, der sich auf die Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Dazu kann ein von innerer Akzeptanz getragener kollektiver Lernprozess gehören. Zwar trägt der Einbürgerungsbewerber insoweit eine qualifizierte Darlegungs- und materielle Beweislast, die er grundsätzlich nicht durch ein rein verbales Bekenntnis zur Werteordnung des Grundgesetzes erfüllen kann. Zur Glaubhaftmachung der Abwendung reicht aber die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Erforderlich ist insoweit eine nachvollziehbare Erklärung für die Abwendung. Das heißt, es genügt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darlegt, dass die Einbürgerungsbehörde oder das Gericht die Abwendung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkennen kann. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen dürfen zumal wegen der inneren Dimension der Abwendung nicht überspannt werden

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 152, 156, 158 m.w.N., sowie auch VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002, a.a.O. .

Entgegen der Auffassung des Beklagten verlangt der Umstand, dass die Unterstützung der PKK vorliegend in schriftlicher Form erfolgte und entsprechend belegt ist, keine Verdichtung der Glaubhaftmachung zur Gewissheit. Denn der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert in jedem Fall hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützung inkriminierter Bestrebungen. Ob diese tatsächlichen Anhaltspunkte in schriftlicher oder sonstiger Form vorliegen, ist unerheblich und hat keine Auswirkung auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Abwendung. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind vielmehr auszurichten an Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen, die zur Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher oder extremistischer Aktivitäten entfaltet worden sind, und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt sind

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnrn. 156 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., und Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O., und Beschluss vom 13.7.2005 - 5 ZB 05.901 -, Juris; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -.

Je geringer das Gewicht der Aktivitäten ist und je länger sie zurück liegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 158; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O..

Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für eine Abwendung sprechenden Faktoren

vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13.12.2005 - 13 S 1276/04 -,

InfAuslR 2005, 64.

Dies zu Grunde legend ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass nach den vom Beklagten vorgelegten Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz abgesehen von der Unterzeichnung der Selbsterklärung keinerlei Verbindung des Klägers zur PKK festgestellt worden sind, also außerhalb dieser Erklärung keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Unterstützungshandlungen bestehen. Dies gilt sowohl für den Zeitraum vor der Selbsterklärung als auch für den nachfolgenden. Der bereits im Alter von neun Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger hat zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft angegeben, politisch nicht sehr interessiert zu sein und - abgesehen von Veranstaltungen der IG Metall zum 1. Mai - weder an Demonstrationen noch sonstigen Aktionen mit politischem Hintergrund teilgenommen zu haben. Im Asylverfahren wurden ebenfalls keinerlei Kontakte der Familie des Klägers zur PKK erkennbar; die Familie machte ausschließlich eine ihnen wegen ihres jezidischen Glaubens drohende Verfolgung geltend.

Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der hier in Rede stehenden einmaligen Aktivität - der Unterschriftsleistung unter einen formularmäßigen Text im Rahmen einer Kampagne, an der sich in der Bundesrepublik Deutschland mehrere zehntausend Kurden beteiligten - im Vergleich zu anderen Aktivitäten wie etwa einer über mehrere Jahre wiederholten Teilnahme an (verbotenen) Demonstrationen und Veranstaltungen oder wie aktiven Helfer- oder gar Funktionärstätigkeiten eher geringes Gewicht beizumessen ist, zumal der Text in Teilen von der Meinungsfreiheit getragene, rechtlich unbedenkliche Passagen enthält. Dementsprechend haben die Strafverfolgungsbehörden den Fall des Klägers als im Sinne von § 153 Abs. 1 StPO geringfügig bewertet und ein gegen ihn wegen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt.

Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft dargelegt, sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung deren Bedeutung und Tragweite nicht bewusst gewesen zu sein, und sich ausdrücklich von der PKK distanziert. Wenn auch aus dem Text der Erklärung erkennbar war, dass es sich dabei um eine Sympathiebekundung für die PKK handelte, so ist durchaus möglich, dass der Kläger – wie er in seiner ersten Stellungnahme im Verwaltungsverfahren vortrug – sich damit in erster Linie für die Belange der Kurden einsetzen wollte. Der Umstand, dass der Kläger die Selbsterklärung zu einem Zeitpunkt unterzeichnet hat, als er bereits seine Einbürgerung beantragt hatte, deutet entgegen der Meinung des Beklagten, der darin ein Anzeichen für eine nach wie vor vorhandene tiefe Verwurzelung im Kurdentum sieht, ebenfalls eher darauf hin, dass der Kläger sich damals nicht bewusst war, dass er mit der Unterzeichnung in strafbarer Weise die PKK unterstützte. Ansonsten hätte der Kläger nach allgemeiner Erfahrung wohl eher von einer Beteiligung an der Unterschriftenkampagne Abstand genommen, um damit verbundene Risiken für sein Einbürgerungsverfahren zu vermeiden.

Schließlich ist von entscheidender Bedeutung, dass seit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung zwischenzeitlich mehr als viereinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass weitere Kontakte des Klägers zur PKK oder irgendwie geartete politische Aktivitäten bekannt wurden.

Angesichts des relativ geringen Gewichts der dem Kläger angelasteten Unterstützungshandlung, seiner ansonsten völligen Unauffälligkeit sowie der seit der Unterzeichnung verstrichenen erheblichen Zeit ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats davon auszugehen, dass der Kläger sich von der in der Unterzeichnung der Selbsterklärung zu sehenden Unterstützung inkriminierter Bestrebungen abgewandt hat.

Demnach hat der Kläger unter der Voraussetzung, dass die vom Beklagten bereits angeforderte und in Kürze zu erwartende aktuelle Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister nach wie vor keine Straftat im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ausweist, einen Anspruch auf Einbürgerung. Die Berufung des Beklagten ist daher mit der im Tenor enthaltenen Einschränkung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber vorbehaltlich der Einschränkung im Tenor nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.3.2004 zu Recht verpflichtet, den Kläger einzubürgern, wobei zum nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Verpflichtung des Beklagten vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG abhängig zu machen ist. Der Kläger hat unter dem Vorbehalt, dass die vom Beklagten zeitnah vor der mündlichen Verhandlung angeforderte, derzeit aber noch ausstehende Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister weiterhin keine Straftat im Sinne der vorgenannten Vorschrift ausweist, einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 10 Abs. 1 StAG). Der Anspruch ist nicht nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ausgeschlossen.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung sind nicht mehr die §§ 85, 86 des Ausländergesetzes, das gemäß Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) am 31.12.2004 außer Kraft getreten ist, sondern die mit Wirkung vom 1.1.2005 neu gefassten Vorschriften der §§ 10, 11 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG -, die die bis dahin für die Erteilung einer Anspruchseinbürgerung geltenden Regelungen der §§ 85, 86 AuslG abgelöst haben (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004; diese Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurde zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.3.2005 (BGBl. I S. 721) geändert). Eine entgegenstehende Übergangsvorschrift, die für den im Januar 2001 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers die Geltung früheren Rechts anordnet, enthält das Zuwanderungsgesetz nicht.

vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; Beschluss vom 19.8.1996, InfAuslR 1996, 399, sowie Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 8.05 -; VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002 – 13 S 1111/01 – Juris, und Urteil vom 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - Juris, und OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -.

Ausgehend davon streiten die Beteiligten auch in der Berufungsinstanz ausschließlich darüber, ob die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG normierte Anspruchsvoraussetzung für eine Einbürgerung vorliegt bzw. ob ein Ausschlussgrund im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG gegeben ist. Die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs des Klägers gemäß §§ 10, 11 StAG liegen vorbehaltlich des Ergebnisses der angeforderten aktuellen Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - vor. Der Kläger hat seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie einen gültigen Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Nach den vorliegenden Erkenntnissen über den bisherigen Einkommenserwerb des Klägers und dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Des Weiteren verfügt er ausweislich der vorliegenden Schulzeugnisse sowie nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Nach den vom Beklagten eingeholten Auskünften des Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Verfassungsschutz liegen keine nachteiligen Erkenntnisse bezüglich des Klägers vor. Vorbehaltlich der noch ausstehenden aktuellen Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister sind auch ansonsten keine Anhaltspunkte für eine Verurteilung wegen einer Straftat oder einen Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG ersichtlich.

Der vom Beklagten angenommene Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats einem Einbürgerungsanspruch ebenfalls nicht entgegen.

Für einen Einbürgerungsanspruch eines Ausländers nach § 10 StAG ist nach dessen Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Voraussetzung, dass dieser sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Im Zusammenhang damit regelt § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, dass ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG nicht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer vorgenannte Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.

Zwar ist in der Unterzeichnung der sogenannten PKK-Selbsterklärung durch den Kläger am 25.6.2001 ein tatsächlicher Anhaltspunkt zu sehen, der grundsätzlich die Annahme rechtfertigt, dass dieser entsprechende Bestrebungen unterstützt hat (I.). Der Kläger hat jedoch glaubhaft gemacht, sich davon abgewandt zu haben, so dass ein Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr besteht, vielmehr vom Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG auszugehen ist (II.).

I. Mit der dazu bisher ergangenen übereinstimmenden Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die PKK zur maßgeblichen Zeit der Identitätskampagne im Sommer 2001 eine Organisation war, die Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren und darüber hinaus durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten

vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris, u.a.

Dies ergibt sich aus Folgendem: Bereits mit Verfügung vom 22.11.1993 hatte das Bundesministerium des Innern gegen die PKK und ihre 1985 gegründete Auslandsorganisation ERNK gemäß den §§ 3 Abs. 3, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17 Nr. 2 VereinsG ein Betätigungsverbot erlassen, welches damit begründet wurde, dass diese Organisationen gegen Strafgesetze verstoßen, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet und die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hätten

vgl. Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22.11.1993 in der Asyldokumentation Türkei des Gerichts.

Das Bundesverwaltungsgericht ist in einer Entscheidung über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz der mit der vorgenannten Verfügung vom 22.11.1993 ebenfalls verbotenen FEYKA-Kurdistan, der früheren Dachorganisation kurdischer Vereine in Deutschland, davon ausgegangen, es hätten zum damaligen Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die PKK und die ERNK die innere Sicherheit der Bundesrepublik gefährdeten. So hätten diese Organisationen 1992 und 1993 in ihrem Namen begangene Gewaltakte in Deutschland organisiert, sich jedenfalls nicht distanziert, sondern zum Anlass für weitere Drohungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen ihre Staatsorgane benutzt. Zudem seien sie gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vorgegangen und hätten sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland angemaßt

vgl. Beschluss vom 6.7.1994 – 1 VR 10/93 -, Juris.

In einem Urteil vom 30.3.1999

BVerwGE 109, 12 ff.,

hat das Bundesverwaltungsgericht dies bestätigt und dazu ausgeführt, dass beide Organisationen nicht davor zurückgeschreckt hätten, in Deutschland „Verräter“ zu verfolgen, ihrer Freiheit zu berauben und zu töten. Weiter hätte die Auslandsorganisation zur Finanzierung der Guerilla in der Türkei Beiträge und „Spenden“ mit Einschüchterung und Anwendung körperlicher Gewalt von möglichst vielen Kurden beigetrieben.

Aus den in den vorgenannten Entscheidungen wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen schließt auch der erkennende Senat, dass die PKK zur Zeit der Verbotsverfügung Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren.

Es kann dahinstehen, ob das - im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Selbsterklärung im Juni 2001 und bis heute fortbestehende - Betätigungsverbot per se bereits die Annahme trägt, dass die PKK auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Unterschriftenkampagne inkriminierte Ziele im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verfolgte oder ob dies hierfür nur ein Indiz bildet

im erstgenannten Sinne Berlit in: GK-StAR, Stand: November 2005, § 11 StAG Rdnr. 71; siehe aber auch BVerwG, Urteil vom 30.3.1999, a.a.O., wonach ein fortbestehendes Verbot die Gerichte bei Entscheidungen nach § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht bindet.

Es liegen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die PKK seit der Verbotsverfügung entscheidend gewandelt hätte und die Verbotsgründe im Juni 2001 nicht mehr bestanden hätten. Vielmehr gab es noch im Februar 1999 anlässlich der Festnahme Abdullah Öcalans gewaltsame Übergriffe von PKK-Aktivisten auf diplomatische Niederlassungen der Türkei, Griechenlands, Israels und Kenias; es kam zu Geiselnahmen und Brandanschlägen auf türkische Einrichtungen in Deutschland

vgl. Verfassungsschutzbericht 1999 des Bundesministeriums des Innern, S. 167/168.

Zwar verkündete die PKK-Führung im September 1999 ihre sogenannte Friedensstrategie und wurde in Ausgestaltung dessen auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000 die Umwandlung der PKK in eine nur noch politisch handelnde Organisation proklamiert sowie im Mai 2001 der Beginn der zweiten „Friedensoffensive“ erklärt

vgl. Verfassungsschutzbericht 2002 des Bundesministeriums des Innern, S. 201, sowie Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen an das OVG Münster vom 30.10.2001 in der Asyldokumentation Türkei des Gerichts.

Wenn auch seither in Deutschland keine demonstrativen gewaltsamen Aktionen der PKK mehr zu verzeichnen waren, kam es dennoch weiterhin zu Gewalttaten von PKK-Anhängern, insbesondere zu Disziplinierungen in den eigenen Reihen. Auch hat die PKK im Kurdengebiet ihren bewaffneten Arm weiter beibehalten

vgl. Verfassungsschutzbericht 2001 des Bundesministeriums des Innern, S. 233, sowie Verfassungsschutzbericht 2002 des Bundesministeriums des Innern, S. 202 f.

Demnach veränderte die PKK nach der Verkündung der sogenannten Friedensstrategie ihre gewaltorientierte Vorgehensweise nicht wesentlich und gehörten insbesondere Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen, mit denen das staatliche Gewaltmonopol in Frage gestellt wurde, nach wie vor zum Erscheinungsbild der PKK, so dass von ihr weiterhin eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausging

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04. OVG -; OVG Münster, Urteil vom 27.6.2000 - 8 A 609/00 -, Juris.

Dem entsprechend hat das Bundesministerium des Innern das im Jahr 1993 ausgesprochene Betätigungsverbot der PKK noch im März 2001 ausdrücklich aufrechterhalten, und der Rat der Europäischen Union hat am 2.5.2002 beschlossen, die PKK in die Liste der terroristischen Organisationen aufzunehmen

vgl. Bundestagsdrucksache 14/5525 sowie Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 231.

Auch bei den Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL wurden die strikt hierarchischen und autoritären Organisationsstrukturen weiterhin aufrechterhalten, so dass ein Richtungswechsel zurück zu militanten, gewalttätigen Aktionsformen jederzeit möglich war. Tatsächlich vollzog sich ein solcher nochmals, als die Guerillaverbände der PKK zum 1.6.2004 den aus ihrer Sicht „einseitigen Waffenstillstand“ für beendet erklärten, woraufhin es in der Folgezeit wiederum zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen der türkischen Armee und der PKK-Guerilla kam

vgl. Verfassungsschutzbericht 2004 des Bundesministeriums des Innern, S. 229, sowie Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 3.5.2005, wonach es nach offiziellen Angaben seither zu über hundert gewaltsamen Zusammenstößen gekommen ist.

Eine dauerhafte Abkehr von gewalttätigen Bestrebungen ist unter diesen Umständen nicht feststellbar; vielmehr ging im vorliegend maßgeblichen Jahr 2001 von der PKK nach wie vor eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus.

Daneben hat die PKK durch das fortgesetzte Sammeln von Spenden in der Bundesrepublik Deutschland für die in der Türkei verbliebenen Guerillakämpfer, welches als Vorbereitungshandlung für eventuelle Gewalthandlungen in der Türkei anzusehen war, auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet

vgl. dazu auch VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O.; VG Gießen, Urteil vom 3.5.2004 - 10 E 2961/03 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 131, der in diesem Zusammenhang auf die Hervorhebung gerade der PKK im Gesetzgebungsverfahren hinweist.

Ist demnach davon auszugehen, dass die PKK inkriminierte Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG verfolgt hat und dies im hier maßgeblichen Jahr 2001 weiterhin der Fall war - was auch vom Kläger selbst nicht in Frage gestellt wird -, so ist in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung durch den Kläger des Weiteren ein tatsächlicher Anhaltspunkt im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zu sehen, der grundsätzlich die Annahme einer Unterstützung der PKK rechtfertigt.

Als tatbestandsmäßige Unterstützung im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist jede Handlung anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

vgl. Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, Juris sowie DVBl. 2005, 1203,

zum Begriff des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG a.F. ist darunter jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden auch eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fallen darunter neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an.

Allerdings muss es für den Ausländer grundsätzlich erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein, dass sein Handeln die Vereinigung und ihre Bestrebungen unterstützt. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG vor

vgl. zu alledem auch OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., sowie Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O., und Beschluss vom 13.7.2005 - 5 ZB 05.901 -, Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 4.7.2005 - 7 A 12260/04.OVG -; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 96 ff.

Ausgehend davon hat der Kläger mit dem Unterschreiben der PKK-Selbsterklärung von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG missbilligte Bestrebungen unterstützt. Mit seiner Teilnahme an der Selbsterklärungs-Kampagne hat er nicht nur Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk gefordert, sondern sich vorbehaltlos für die PKK ausgesprochen. Zwar heißt es in Teilen der Selbsterklärung, dass der Unterzeichner die neue Linie der PKK teile, die seit zwei Jahren ihren politischen Kampf auf legaler Grundlage führe, und dass er diese Linie unterstütze. Mit seiner Unterschrift hat der Kläger aber die Verantwortung für den gesamten Text übernommen. Insbesondere in der Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ und in den Formulierungen „Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig“ sowie „Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt“ kommt aber deutlich eine uneingeschränkte Unterstützung der PKK und nicht nur einzelner - auch von ihr vertretener - Meinungen oder nur bestimmter von ihr verfolgter Ziele zum Ausdruck. Sinn und Zweck der PKK-Selbsterklärung war es gerade auch, durch die Selbstfestlegung, das Betätigungsverbot unabhängig von dessen geforderter Aufhebung nicht zu beachten, die Solidarität mit der PKK selbst zu stärken und einen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten.

Die Selbsterklärungen hatten auch eine objektiv vorteilhafte Wirkung für die PKK und deren verbotene Betätigung. Dies hat bereits der Bundesgerichtshof

in einem Urteil vom 27.3.2003 - 3 StR 377/02 -, NJW 2003, 2621,

angenommen und von daher in der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot, sich für die PKK zu betätigen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG), gesehen. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, die Erklärung entfalte in zweifacher Weise eine positive Wirkung: Zum einen verschaffe sie den Verantwortlichen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichtere ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten. Zum anderen liege es auf der Hand, dass derartige Bekenntnisse zur Tätigkeit der PKK auch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen potentiellen Sympathisanten im Hinblick auf künftige verbotene Vereinsaktivitäten förderlich seien. Durch die Beteiligung an der groß angelegten Selbstbekenntnisaktion gebe der Unterzeichner anderen kurdischen Landsleuten, die der Sache der PKK nahe stünden, einen Anstoß, sich ihrerseits anzuschließen und ebenfalls Selbstbekenntnisse zu unterzeichnen. Hinzu komme, dass den einzelnen Mitgliedern und Sympathisanten bei künftigen verbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG in der Gewissheit, nicht allein zu stehen, wesentlich erleichtert werde.

Dem schließt sich der Senat ebenso wie bereits das OVG Hamburg und der VGH Mannheim an

vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005, a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O.; in diesem Sinne auch VG Düsseldorf, Urteile vom 29.4.2004 - 8 K 9264/03 - und vom 11.7.2004 - 8 K 9265/03-, Juris.

Die gegenteilige Auffassung, wonach nicht jede Unterstützungshandlung den Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfülle, vielmehr erst dann, wenn sie nach Art und Gewicht geeignet sei, eine dauernde Identifikation des Ausländers mit den inkriminierten Bestrebungen zu indizieren, und von daher eine Differenzierung erforderlich sei, um bloße - eher unpolitische - Mitläufer nicht mehr zu erfassen

so generell, jedoch ohne konkreten Bezug zur Identitätskampagne: VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, Juris; VGH München, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, Juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 98, sowie gerade auch im Zusammenhang mit der PKK-Selbsterklärung: VG Freiburg, Urteil vom 16.3.2005 - 2 K 2364/04 -, und VG Hamburg, Urteil vom 22.4.2004 - 15 K 926/2003 -,

vermag nicht zu überzeugen. Weder dem Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG noch den Motiven des Gesetzgebers, der mit der Einfügung des § 86 Nr. 2 AuslG a.F. durch Gesetz vom 15.7.1999 (BGBl. I S. 1618) insbesondere die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten verhindern wollte, lassen sich Hinweise für eine derart einschränkende Auslegung des bewusst weiten Tatbestandes des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG entnehmen. Vielmehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verdeckt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können. Der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht wurde insoweit vorverlagert in Bereiche, die für sich betrachtet noch keine unmittelbare Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen. Dementsprechend ist bereits ein tatsachengestützter hinreichender Verdacht ausreichend. Soweit jedoch das Vorliegen von Tatsachen als erforderlich angesehen würde, die eine dauernde Identifikation mit den sicherheitsgefährdenden Bestrebungen indizieren, würden subjektive Elemente ins Spiel gebracht, obwohl bei der Prüfung des in Rede stehenden Ausschlusstatbestandes Feststellungen zur inneren Einstellung des Einbürgerungsbewerbers gerade nicht getroffen werden müssen. Dem Umstand, dass keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine dauernde Identifikation mit sicherheitsgefährdenden Bestrebungen vorliegen oder einer Unterstützungshandlung nur geringes Gewicht zukommt, kann vielmehr bei der Prüfung der Frage hinreichend Rechnung getragen werden, ob sich der Einbürgerungsbewerber glaubhaft von den Bestrebungen abgewandt hat.

Dass der Kläger nur einer von mehreren zehntausend Unterzeichnern war, die sich bundesweit an der Identitätskampagne beteiligten, steht der Annahme einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ebenfalls nicht entgegen, da ein objektiv messbarer Nutzen der einzelnen Unterstützungshandlung nicht feststellbar sein muss.

Auch kann der Kläger - soweit es um die Frage einer tatbestandsmäßigen Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG geht - sich nicht mit Erfolg darauf berufen, den Inhalt der Erklärung nicht gelesen zu haben und bei der Unterzeichnung der Auffassung gewesen zu sein, sich lediglich zum Kurdentum zu bekennen. Die Einbürgerungsbewerber müssen sich den objektiven Inhalt der PKK-Selbsterklärung grundsätzlich zurechnen lassen. Zwar haben sie die Möglichkeit, den in der Unterzeichnung der Erklärung liegenden tatsächlichen Anhaltspunkt für eine inkriminierte Unterstützungshandlung als solchen zu entkräften. Dazu reicht jedoch der von vielen erhobene Einwand, die Erklärung nicht gelesen zu haben, im Regelfall nicht aus. Zum einen erscheint angesichts der deutlich abgehobenen, in größerer Schrift und Fettdruck über dem Text platzierten und leicht verständlichen Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ sowie der vielfachen Erwähnung der PKK im Text selbst bereits äußerst zweifelhaft, dass den Unterzeichnern - selbst bei flüchtigem Lesen - nicht aufgefallen sein soll, dass es sich bei der Erklärung zumindest auch - wenn nicht gar vorrangig - um eine Sympathiebekundung für die PKK handelte. Jedenfalls war für den jeweiligen Unterzeichner aber ohne weiteres erkennbar, dass er sich mit seiner Unterschrift als Unterstützer der PKK ausgibt. Im Übrigen genügt - wie schon dargelegt - für den Ausschlussgrund im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG bereits ein durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht. Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind nicht erforderlich. Bei Vorliegen objektiver Anhaltspunkte ist ein Verdacht auf Unterstützung sicherheitsgefährdender Bestrebungen regelmäßig selbst dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer behauptet, er sei sich der vorteilhaften Wirkung für die in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen nicht bewusst gewesen oder er habe sie nicht bezwecken wollen

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., m.w.N. .

Hinreichende Umstände, die im vorliegenden Fall Anlass zu einer abweichenden Bewertung bieten würden, hat der Kläger nicht dargelegt. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung den Eindruck vermittelt, sich der Tragweite der Unterzeichnung des ihm vorgelegten Formulars nicht bewusst gewesen zu sein. Es bestehen aber weiterhin Zweifel, dass ihm die in der Erklärung zum Ausdruck gebrachte Befürwortung der PKK unbekannt gewesen sein soll.

Des Weiteren ändert der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden das gegen den Kläger im Zusammenhang mit der PKK-Selbsterklärung eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 153 StPO eingestellt haben, nichts daran, dass in der Unterzeichnung der Erklärung eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Unterstützungshandlung zu sehen ist.

II. Der Kläger hat jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat jedenfalls glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen abgewandt hat.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfordert eine „Abwendung“ von sicherheitsrelevanten Bestrebungen mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes – Unterlassen, das hierfür indes ein Indiz sein kann. Vielmehr ist die Glaubhaftmachung eines inneren Vorgangs erforderlich, der sich auf die Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Dazu kann ein von innerer Akzeptanz getragener kollektiver Lernprozess gehören. Zwar trägt der Einbürgerungsbewerber insoweit eine qualifizierte Darlegungs- und materielle Beweislast, die er grundsätzlich nicht durch ein rein verbales Bekenntnis zur Werteordnung des Grundgesetzes erfüllen kann. Zur Glaubhaftmachung der Abwendung reicht aber die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus. Erforderlich ist insoweit eine nachvollziehbare Erklärung für die Abwendung. Das heißt, es genügt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darlegt, dass die Einbürgerungsbehörde oder das Gericht die Abwendung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange als triftig anerkennen kann. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen dürfen zumal wegen der inneren Dimension der Abwendung nicht überspannt werden

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 152, 156, 158 m.w.N., sowie auch VGH Mannheim, Urteil vom 11.7.2002, a.a.O. .

Entgegen der Auffassung des Beklagten verlangt der Umstand, dass die Unterstützung der PKK vorliegend in schriftlicher Form erfolgte und entsprechend belegt ist, keine Verdichtung der Glaubhaftmachung zur Gewissheit. Denn der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert in jedem Fall hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützung inkriminierter Bestrebungen. Ob diese tatsächlichen Anhaltspunkte in schriftlicher oder sonstiger Form vorliegen, ist unerheblich und hat keine Auswirkung auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Abwendung. Die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen sind vielmehr auszurichten an Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen, die zur Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher oder extremistischer Aktivitäten entfaltet worden sind, und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt sind

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnrn. 156 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O., und Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64; VGH München, Urteil vom 27.5.2003, a.a.O., und Beschluss vom 13.7.2005 - 5 ZB 05.901 -, Juris; OVG Hamburg, Urteil vom 6.12.2005 - 3 Bf 172/04 -.

Je geringer das Gewicht der Aktivitäten ist und je länger sie zurück liegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat

vgl. Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 158; VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2005, a.a.O..

Erforderlich ist eine würdigende Gesamtschau der für eine Abwendung sprechenden Faktoren

vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 13.12.2005 - 13 S 1276/04 -,

InfAuslR 2005, 64.

Dies zu Grunde legend ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass nach den vom Beklagten vorgelegten Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz abgesehen von der Unterzeichnung der Selbsterklärung keinerlei Verbindung des Klägers zur PKK festgestellt worden sind, also außerhalb dieser Erklärung keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Unterstützungshandlungen bestehen. Dies gilt sowohl für den Zeitraum vor der Selbsterklärung als auch für den nachfolgenden. Der bereits im Alter von neun Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger hat zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft angegeben, politisch nicht sehr interessiert zu sein und - abgesehen von Veranstaltungen der IG Metall zum 1. Mai - weder an Demonstrationen noch sonstigen Aktionen mit politischem Hintergrund teilgenommen zu haben. Im Asylverfahren wurden ebenfalls keinerlei Kontakte der Familie des Klägers zur PKK erkennbar; die Familie machte ausschließlich eine ihnen wegen ihres jezidischen Glaubens drohende Verfolgung geltend.

Ferner hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der hier in Rede stehenden einmaligen Aktivität - der Unterschriftsleistung unter einen formularmäßigen Text im Rahmen einer Kampagne, an der sich in der Bundesrepublik Deutschland mehrere zehntausend Kurden beteiligten - im Vergleich zu anderen Aktivitäten wie etwa einer über mehrere Jahre wiederholten Teilnahme an (verbotenen) Demonstrationen und Veranstaltungen oder wie aktiven Helfer- oder gar Funktionärstätigkeiten eher geringes Gewicht beizumessen ist, zumal der Text in Teilen von der Meinungsfreiheit getragene, rechtlich unbedenkliche Passagen enthält. Dementsprechend haben die Strafverfolgungsbehörden den Fall des Klägers als im Sinne von § 153 Abs. 1 StPO geringfügig bewertet und ein gegen ihn wegen der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung eingeleitetes Ermittlungsverfahren eingestellt.

Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft dargelegt, sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung deren Bedeutung und Tragweite nicht bewusst gewesen zu sein, und sich ausdrücklich von der PKK distanziert. Wenn auch aus dem Text der Erklärung erkennbar war, dass es sich dabei um eine Sympathiebekundung für die PKK handelte, so ist durchaus möglich, dass der Kläger – wie er in seiner ersten Stellungnahme im Verwaltungsverfahren vortrug – sich damit in erster Linie für die Belange der Kurden einsetzen wollte. Der Umstand, dass der Kläger die Selbsterklärung zu einem Zeitpunkt unterzeichnet hat, als er bereits seine Einbürgerung beantragt hatte, deutet entgegen der Meinung des Beklagten, der darin ein Anzeichen für eine nach wie vor vorhandene tiefe Verwurzelung im Kurdentum sieht, ebenfalls eher darauf hin, dass der Kläger sich damals nicht bewusst war, dass er mit der Unterzeichnung in strafbarer Weise die PKK unterstützte. Ansonsten hätte der Kläger nach allgemeiner Erfahrung wohl eher von einer Beteiligung an der Unterschriftenkampagne Abstand genommen, um damit verbundene Risiken für sein Einbürgerungsverfahren zu vermeiden.

Schließlich ist von entscheidender Bedeutung, dass seit der Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung zwischenzeitlich mehr als viereinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass weitere Kontakte des Klägers zur PKK oder irgendwie geartete politische Aktivitäten bekannt wurden.

Angesichts des relativ geringen Gewichts der dem Kläger angelasteten Unterstützungshandlung, seiner ansonsten völligen Unauffälligkeit sowie der seit der Unterzeichnung verstrichenen erheblichen Zeit ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats davon auszugehen, dass der Kläger sich von der in der Unterzeichnung der Selbsterklärung zu sehenden Unterstützung inkriminierter Bestrebungen abgewandt hat.

Demnach hat der Kläger unter der Voraussetzung, dass die vom Beklagten bereits angeforderte und in Kürze zu erwartende aktuelle Auskunft des Generalbundesanwalts aus dem Zentralregister nach wie vor keine Straftat im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG ausweist, einen Anspruch auf Einbürgerung. Die Berufung des Beklagten ist daher mit der im Tenor enthaltenen Einschränkung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden.

Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend Nr. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des am 1.7.2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 -BGBl. I, Seite 718).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2004 - 1 K 353/04 - abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einbürgerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ...1976 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo. Mit Bescheid vom 16.07.1993 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinen Gunsten fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien und das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorlägen. Der Kläger ist im Besitz eines am 21.12.1995 ausgestellten Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention. Am 05.11.2001 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Der Kläger beantragte unter dem 15.10.2002 seine Einbürgerung. Mit Schreiben vom 09.07.2003 fragte die Beklagte beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an, ob das Abschiebungshindernis nach § 51 AuslG weiter vorliege. Mit Schreiben vom 30.10.2003 teilte sie dem Kläger mit, nach Auskunft des Innenministeriums Baden-Württemberg müsse vor der Einbürgerung die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das eventuell eingeleitete Widerrufsverfahren abgewartet werden. Der Antrag auf Einbürgerung werde daher vorerst zurückgestellt. Mit Schreiben vom 28.11.2003 teilte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit, dass es ein Widerrufsverfahren eingeleitet habe.
Auf die am 06.02.2004 erhobene Untätigkeitsklage verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Beklagte mit Urteil vom 08.12.2004 - 1 K 353/04 -, den Kläger einzubürgern. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, der Kläger erfülle alle gesetzlichen Anforderungen an den Einbürgerungsanspruch nach § 85 Abs. 1 AuslG. Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AuslG sei abzusehen, wenn der Ausländer politisch Verfolgter i.S.v. § 51 AuslG sei. Der Kläger erfülle diese Voraussetzungen, da das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinen Gunsten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt habe und dieser Bescheid bislang nicht widerrufen worden sei. Nur im Falle strafrechtlicher Ermittlungen sei das Einbürgerungsverfahren nach § 88 Abs. 3 AuslG bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen. Eine entsprechende Regelung für das Verfahren nach § 73 AsylVfG gebe es nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 88 Abs. 3 AuslG scheide aus.
Der Senat hat die Berufung auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 16.08.2005 - 12 S 505/05 - zugelassen. - Der Beschluss wurde der Beklagten am 05.09.2005 zugestellt.
Mit der am 29.09.2005 eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Beklagte vor, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe mit Bescheid vom 24.02.2005 die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) widerrufen. Der Kläger habe beim Verwaltungsgericht Sigmaringen dagegen Klage erhoben. Vor diesem Hintergrund komme es auf die Frage, ob die Einbürgerungsbehörde das Einbürgerungsverfahren bereits ab Einleitung des Widerrufsverfahrens durch das Bundesamt aussetzen dürfe, nicht mehr an. Der Einbürgerungsanspruch des Klägers beurteile sich nunmehr nach §§ 10 ff. StAG. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG komme es nunmehr darauf an, ob der Kläger einen Reiseausweis nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnis besitze. Eine inhaltliche Änderung der Regelung habe nach dem Willen des Gesetzgebers mit dieser Modifikation nicht verbunden werden sollen. Vielmehr habe die Vorschrift an die Systematik des Aufenthaltsgesetzes angepasst werden sollen. Es komme nach der ab 01.01.2005 geltenden Rechtslage entscheidend darauf an, ob die Verfolgungssituation noch bestehe und demzufolge der Reiseausweis noch rechtmäßig besessen werde. Die Entscheidung über den Widerruf der asylrechtlichen Entscheidung durch das Bundesamt sei für das Einbürgerungsverfahren vorgreiflich, weshalb das Einbürgerungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen sei. Nach § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG entfalle bis zur Bestandskraft des Widerrufs die Verbindlichkeit der Asylentscheidung nach § 4 AsylVfG. Sei die asylrechtliche Entscheidung widerrufen oder zurückgenommen worden, könne nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG auch der Aufenthaltstitel widerrufen werden mit der Folge, dass der Betroffene ausreisepflichtig werde. Sofern keine besonderen Umstände vorlägen, die den weiteren Aufenthalt des Betroffenen in Deutschland nahe legten, sei regelmäßig vom Widerruf des Aufenthaltstitels auszugehen. Die Entscheidung über den Widerruf sei von der Ausländerbehörde unabhängig davon zu treffen, ob die Entscheidung nach § 73 AsylVfG unanfechtbar sei. Komme es zum Widerruf des Aufenthaltstitels, entfalle die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes und somit eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung selbst dann, wenn hiergegen Widerspruch eingelegt und Klage erhoben werde (vgl. § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG). Demzufolge sei die Entscheidung über den asylrechtlichen Widerruf auch im Hinblick auf das Vorliegen der einbürgerungsrechtlichen Voraussetzungen vorgreiflich und erfordere die Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 StAG für eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit dürften nicht vorliegen, da der Kläger seine Schulausbildung im wesentlichen im Heimatland absolviert habe. Bei § 12 Abs. 3 StAG und § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG sei Voraussetzung, dass der Herkunftsstaat die Entlassung von der Leistung des Wehrdienstes abhängig mache. Nach Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger bisher nicht nachgewiesen habe, dass er wehrpflichtig sei und dass deshalb die Entlassung verweigert werde. Könne der Kläger nicht durch eine Bescheinigung des Konsulats oder der serbischen Behörden nachweisen, dass die Entlassung von der Leistung des Wehrdienstes abhängig gemacht werde, so müsse er zumindest nachweisen, dass er sich um die Entlassung bemüht habe. Dauerten diese Entlassungsbemühungen mindestens zwei Jahre an, so seien weitere Bemühungen nicht mehr zumutbar und er könne unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2004 - 1 K 353/04 - die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG lägen vor. Hilfsweise hätte die Beklagte den Kläger gemäß § 12 Abs. 3 StAG nach Ermessen einbürgern und entsprechende Erwägungen anstellen müssen. Insoweit beinhalte der Verpflichtungsantrag hilfsweise auch einen Antrag auf Neubescheidung. Als männlicher albanischer Volkszugehöriger, der der Wehrpflicht unterliege, werde er nach Erkenntnissen des Bundesinnenministeriums de facto nicht von den serbisch-montenegrinischen Behörden ausgebürgert. Die Länder Niedersachsen, Hessen und Nordrhein-Westfalen hätten daher entschieden, dass Kosovo-Albaner - wie er - nicht aus der Staatsangehörigkeit entlassen werden müssten, sondern unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden könnten. Auf den Erlass des niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 03.06.2005 werde hingewiesen. Danach seien vier Gruppen von Einbürgerungsbewerbern aus Serbien und Montenegro einzubürgern, unter anderem jeder albanische Volkszugehörige und uneingeschränkt Wehrpflichtige albanischer Volkszugehörigkeit. Die Erlasslage spiegele die tatsächliche Situation für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo wider, die ihre Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit beantragen wollten oder dies bereits unternommen hätten. Die Beklagte werde aufgefordert mitzuteilen, wie viele Fälle serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit ihr bekannt seien, die in den letzten drei Jahren aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit entlassen worden seien. In dem von der Beklagten angeführten Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.03.2005 würden die Erklärungen des Bundesinnenministeriums und der Bericht der deutschen Botschaft vom 06.04.2005 nicht berücksichtigt. Im Staatsangehörigkeitsrecht sei eine gewisse Bundeseinheitlichkeit zu wahren. Der Verfassungsgrundsatz der Bundestreue enthalte unter anderem die Rechtspflicht der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten. Dieses Verfassungsprinzip sei beim Vollzug von Landesgesetzen durch das Land zu beachten, erst recht aber beim Vollzug eines Bundesgesetzes. Sein Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit folge aus § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG. Nach den Erkenntnissen des Bundesinnenministeriums, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad und den obersten Einbürgerungsbehörden in Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen verweigerten die serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen bzw. Konsulate ethnisch-albanischen Personen serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit aus dem Kosovo (Kosovo-Albaner) ungeachtet der Rechtslage de facto die Gewährung konsularischer Dienstleistungen, so dass es ihnen nicht möglich sei, ihre Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit zu betreiben. Von einer regelmäßigen Verweigerung i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG sei auszugehen, wenn bei einer statistischen Betrachtungsweise über einen nennenswerten Zeitraum im Ergebnis die Zahl abgelehnter Entlassungsanträge die der Entlassung deutlich übersteige. Solche statistischen Betrachtungen könne er nicht vornehmen. Er habe mit Schreiben vom 18.11.2005 an die Beklagte einen formlosen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an das Generalkonsulat übersandt. Der vorliegende Sachverhalt könne zumindest unter § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG subsumiert werden. Sei es zweifelsfrei absehbar, dass ein Entlassungsantrag erfolglos sein werde, da der Herkunftsstaat die Entlassung generell und unabhängig von einem bestimmten Antrag von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache, sei es dem Bewerber nicht abzuverlangen, das Entlassungsverfahren nur der Form halber zu betreiben. Kosovo-Albaner seien de facto von der Gewährung konsularischer Dienstleitungen ausgeschlossen. Sie könnten ein Entlassungsverfahren somit zumindest derzeit niemals erfolgreich betreiben. Entsprechende Entlassungsbemühungen seien somit unzumutbar. Eine Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit könne nicht erfolgen, da nach dem Gesetz über die jugoslawische Staatsangehörigkeit die Ableistung des Wehrdienstes Voraussetzung für eine Entlassung sei. Er sei als männlicher Staatsangehöriger Serbiens und Montenegros im Hinblick auf sein Alter wehrdienstpflichtig. Als ethnischem Albaner sei ihm die Ableistung des Wehrdienstes in der Armee seines festgestellten Verfolgerstaates nicht zuzumuten. Die Ableistung des Wehrdienstes könne, auch wenn sie in § 12 Abs. 3 StAG spezialgesetzlich geregelt sei, im Einzelfall eine unzumutbare Bedingung i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG sein. Das Einbürgerungsbegehren stütze sich ergänzend auf § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG. Die Vorschrift stelle auf den Besitz des Reiseausweises ab. Dieser sei gemäß §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG erst nach Unanfechtbarkeit des Widerrufs der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abzugeben. Am Wortlaut des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG ändere auch § 73 Abs. 2 a Abs. 4 AsylVfG nichts, der entgegen der Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz auf die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag abstelle. Hilfsweise werde der Antrag auf § 12 Abs. 1 S. 1 StAG gestützt. § 12 Abs. 1 StAG beinhalte in S. 2 keine abschließende Aufzählung. Für die Auslegung der Vorschrift sei nämlich Art. 16 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997 (EuStAGÜbk) zu beachten. Zwar sei das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht in Kraft getreten, das Zustimmungsgesetz datiere allerdings bereits vom 04.02.2002, sei also bei der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 01.01.2005 bereits beschlossen gewesen. Das deutsche Recht müsse sich daher zumindest für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe an diesem Übereinkommen messen lassen, zumal dieses auf Europaratsebene beratene Übereinkommen neben den bestehenden völkerrechtlichen Verträgen auch die Rechtsprechung des IGH, EuGH und EGMR habe zusammenfassen sollen und somit ein Teil des Völkerrechts bilde, der nach Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts sei. Die in Art. 16 EuStAGÜbk enthaltene Formulierung sei weitergehend als die in § 12 Abs. 1 S. 1 StAG und lasse eine abschließende Aufzählung einzelner Fallgruppen nicht zu. Da die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtliche Vorbehalte zu Art. 16 EuStAGÜbk nicht erklärt habe, sei nunmehr § 12 Abs. 1 S. 1 StAG als Generalklausel zu verstehen. Danach sei der Einbürgerungsanspruch auch dann gegeben, wenn die Aufgabe der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit unzumutbar sei, weil er de facto von der Gewährung konsularischer Dienstleistungen Serbien-Montenegros ausgeschlossen sei.
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Dem Senat liegen die einschlägige Akte der Beklagten und die Akte des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (1 K 353/04) vor.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht in der mündlichen Verhandlung vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit ist sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung (1.). Allerdings hat die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erstmals) über den Antrag des Klägers auf Ermessenseinbürgerung zu entscheiden (2.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher entsprechend abzuändern, und der Klage war (zum Teil) stattzugeben (§ 113 Abs. 5 VwGO).
14 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) entscheidungsreif, da nach Erlass des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.02.2005 kein zureichender Grund (mehr) besteht, mit der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag weiter abzuwarten (im Einzelnen s.u. zu 1.1.).
15 
1.) Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950).
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Der Kläger erfüllt mit Ausnahme der Voraussetzung der Aufgabe oder des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG) alle Voraussetzungen des gesetzlichen Einbürgerungsanspruchs des § 10 Abs. 1 S. 1 StAG. Zwar wurde er in der Vergangenheit mehrfach wegen Straftaten zu Geldstrafen verurteilt, was grundsätzlich den Einbürgerungsanspruch ausschließt (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG); die Verurteilungen bleiben aber nach § 12 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG außer Betracht, weil mit keiner von ihnen eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verhängt wurde. Eine Zusammenrechnung mehrerer Geldstrafen ist nicht zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.1997 - 1 B 217.96 -, InfAuslR 1997, 315 = NVwZ-RR 1997, 737; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 12 a RdNr. 2; Berlit in GK-StAR, Stand November 2000, IV-3 § 88 RdNr. 21).
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Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann nicht gemäß § 12 Abs. 1 S.1 StAG deshalb abgesehen werden, weil der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Der Kläger kann sich auf keine der in § 12 Abs.1 S. 2 StAG genannten Fallgruppen, in denen von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG abzusehen ist, berufen.
18 
1.1.) Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht vor. Danach ist die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorzunehmen, wenn der Ausländer einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention - oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnis besitzt. Damit wird - anders als in § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG - nicht auf den Status eines politisch Verfolgten oder Flüchtlings abgestellt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Modifikation die Regelung an die Systematik des Aufenthaltsgesetzes anpassen (BT-Drs. 15/420, S. 116). Damit scheidet trotz Flüchtlingseigenschaft eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit aus, wenn der Ausländer wegen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, etwa weil er sich nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, nicht im Besitz eines Reiseausweises ist.
19 
Dass der Gesetzgeber nunmehr an den Besitz des durch den Flüchtlingsstatus erlangten Ausweises anknüpft, bedeutet allerdings nicht, dass die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Besitzes einbürgerungsrechtlich unbeachtlich wäre; so kann sich derjenige nicht mit Erfolg auf § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG berufen, der entgegen seiner aus §§ 73 Abs. 6 i.V.m. 72 Abs. 2 AsylVfG folgenden Verpflichtung den Reiseausweis nicht unverzüglich bei der Ausländerbehörde abgegeben hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 B 04.392 -juris).
20 
Im vorliegenden Fall „besitzt“ der Kläger zwar noch seinen Reiseausweis nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention; gleichwohl kann im vorliegenden Fall nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs.1 S. 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden. Unabhängig von der Problematik der Rechtmäßigkeit des Besitzes (vgl. dazu §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG und die allgemeine Regelung des § 52 S. 1 VwVfG) ist jedenfalls für das Einbürgerungsverfahren davon auszugehen, dass der Begünstigte sich in der Zeit vor der endgültigen gerichtlichen Klärung der Widerrufsproblematik nicht auf den Besitz des Reiseausweises berufen kann. Würde man allein den Besitz des Reiseausweises für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG genügen lassen, obwohl die Flüchtlingseigenschaft bereits widerrufen bzw. zurückgenommen ist, würde § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung leer laufen. Diese Vorschrift ordnet an, dass bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag entfällt. Zweck der Regelung ist es, in Einbürgerungsverfahren den Statusberechtigten so zu stellen, als wäre der Statusbescheid nicht ergangen (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 73 RdNr. 209). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Ausländer im Einbürgerungsverfahren sich nach wie vor mit dem Vortrag, er besitze noch den Reiseausweis, im Ergebnis auf den Fortbestand der Flüchtlingseigenschaft berufen könnte.
21 
Hieraus ergibt sich auch, dass der Senat das Verfahren nicht nach § 94 VwGO bis zum Abschluss des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, in dem der Kläger die Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge begehrt, auszusetzen hat. Bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerrufsbescheides ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass der Einbürgerungsbewerber den Rechtsvorteil des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht geltend machen kann. Ergeht im Widerrufsverfahren eine für den Einbürgerungsbewerber negative Gerichtsentscheidung, so folgt hieraus, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG ohnehin nicht gegeben ist; in diesem Fall setzt auch die Rückgabeverpflichtung des § 73 Abs. 6 i.V.m. § 72 Abs. 2 AsylVfG ein. Wird der gegen den Widerrufsbescheid erhobenen Klage dagegen rechtskräftig stattgegeben, hat dies nicht zur Folge, dass damit die Rechtswirkung des § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG rückwirkend wieder beseitigt werden würde (a.A. Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, Stand: Dezember 2004, II-§ 4 RdNr. 19). Aus dem Gesetzeswortlaut („entfällt“) ergibt sich vielmehr, dass für die Zeit bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag endgültig wegfallen soll. Hätte der Gesetzgeber anderes regeln wollen, so hätte es nahe gelegen zu formulieren, dass die Entscheidung über den Asylantrag bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides als nicht verbindlich gilt oder vorläufig nicht verbindlich ist. Auch wurde keine § 84 Abs. 2 S. 3 AufenthG entsprechende Regelung getroffen. Danach tritt im Falle des Erfolgs eines Widerspruchs oder einer Klage, die unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lassen, eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nicht ein. Auch hat der Gesetzgeber nicht - wie in § 12 a Abs. 3 StAG im Falle eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat - angeordnet, dass das Einbürgerungsverfahren bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides auszusetzen ist.
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1.2.) Von der Einhaltung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG abgesehen werden. Danach ist eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit möglich, wenn der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat. Der Entlassungsantrag muss unwiderruflich sein und denjenigen Voraussetzungen entsprechen, die im Recht des Heimatstaates für die Entlassung zwingend vorgeschrieben sind (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 12). Er hat vollständig und formgerecht zu sein, auch wenn § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG darauf im Gegensatz zu Nr. 3 nicht abhebt (vgl. Berlit, aaO, § 87 RdNr. 43 ff.). Diesen Anforderungen entspricht der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 18.11.2005 an die Beklagte übersandte Entlassungsantrag nicht. Ihm waren keinerlei Unterlagen beigefügt, obwohl nach dem dem Senat vom Innenministerium Baden-Württemberg übersandten Informationsblatt des Generalkonsulats von Serbien und Montenegro in Stuttgart ein Auszug aus dem Geburtsregister, ein Auszug aus dem Heiratsregister, falls der Antragsteller verheiratet ist, eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro, die nicht älter als sechs Monate ist, eine Einbürgerungszusicherung, die mindestens noch ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist, sowie ein Pass vorgelegt werden müssen. Darüber hinaus muss der Antrag (im Informationsblatt im einzelnen benannte) Angaben enthalten. Auch daran fehlt es hier.
23 
Darüber hinaus liegt eine regelmäßige Verweigerung der Entlassung durch den ausländischen Staat erst dann vor, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19; Nr. 87.1.2.2 StAR-VwV). Die regelmäßige Verweigerung der Entlassung allein hinsichtlich bestimmter Personengruppen bzw. besonderer Kategorien von Staatsangehörigen genügt nicht (vgl. Hailbronner/Renner aaO, § 12 StAG RdNr. 11). Dass - wie die Botschaft Belgrad in ihrem Schreiben vom 06.04.2005 an das Auswärtige Amt (Gz.: RK 512.00; Ber. Nr.: 209/05) ausführt - ethnisch albanische Personen serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit aus dem Kosovo von der Gewährung konsularischer Dienstleistungen seitens serbisch-montenegrinischer Auslandsvertretungen de facto ausgeschlossen sind, rechtfertigt die Annahme einer regelmäßigen Verweigerung der Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG nicht, da die Feststellung der Praxis der serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen weder Angehörige anderer Volksgruppen aus dem Kosovo noch serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem übrigen Teil Serbiens oder aus Montenegro betrifft. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Feststellungen der Botschaft hinsichtlich aller serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland zutreffen. Insofern wird in dem Botschaftsbericht nicht differenziert. Was z.B. das Generalkonsulat in Stuttgart angeht, führt das Innenministerium Baden-Württemberg in dem Protokoll vom 15.11.2004 über ein mit dem Generalkonsulat am 09.11.2004 geführtes Gespräch aus, es treffe nicht zu, dass Anträge kosovo-albanischer Antragsteller oder sonstiger Minderheiten nicht entgegengenommen würden. Weitere Erkenntnisse über die Behandlung von Entlassungsanträgen von aus dem Kosovo stammenden Staatsangehörigen Serbien und Montenegros albanischer Volkszugehörigkeit liegen dem Senat nicht vor.
24 
1.3.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG wird auch dann abgesehen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG). Danach stehen drei Fallgruppen der vom Einbürgerungsbewerber nicht zu vertretenen Nichtentlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit selbständig nebeneinander. Die erste Fallgestaltung (Versagung der Entlassung) setzt grundsätzlich eine einen vollständigen und formgerechten (vgl. Berlit aaO § 87 RdNr. 76) Entlassungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Darüber hinaus liegt nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 15.11.2002 - 13 S 810/02 -, DVBl. 2003, 469 = InfAuslR 2003, 160; vgl. auch Nr. 87.1.2.3.1 StAR-VwV) eine „Versagung“ der Entlassung auch dann vor, wenn die Stellung eines Antrags auf Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie sinnvoll und durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinweg nicht ermöglicht wird; dies gilt bei mehrstufigen Entlassungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufen. Der Kläger hat bislang weder einen den Anforderungen des Generalkonsulats Stuttgart entsprechenden Entlassungsantrag gestellt - nach dem Informationsblatt des Generalkonsulats ist der Antrag beim Konsulat persönlich zu stellen - noch sich ernsthaft und nachhaltig, allerdings erfolglos um eine Antragstellung bemüht. Auch die dritte Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Nichtbescheidung eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrages in angemessener Zeit) ist daher nicht erfüllt.
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Der Kläger kann sich auch nicht auf die zweite Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Koppelung der Entlassung an unzumutbare Bedingungen) berufen. Sie scheidet derzeit aus, weil es (noch) an der entsprechenden Einleitung eines Entlassungsverfahrens fehlt.
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Berlit (aaO, § 87 RdNr. 77) vertritt hierzu die Auffassung, bei der zweiten Fallgruppe sei ungeachtet der systematischen Stellung zwischen zwei Fallgruppen mit vorausgesetztem Entlassungsantrag ein solcher u.U. nicht erforderlich (a.A. wohl BayVGH, Urteile vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225, 5 B 04.389 und 5 B 04.392 -). Es sei auch die Fallkonstellation umfasst, in der von vornherein klar sei, dass die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit generell und unabhängig von einem Entlassungsantrag zumindest für Angehörige bestimmter Personenkreise von unzumutbaren - sachlichen oder verfahrensmäßigen - Bedingungen abhängig gemacht werde, ein Entlassungsantrag könne dann wegen erkennbarer Erfolglosigkeit nicht abverlangt werden. Nach dieser Auffassung kommt hier das Vorliegen der Voraussetzungen der zweiten Fallgruppe in Betracht, weil die serbisch-montenegrinischen Behörden - wie das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in dem vom Kläger-Vertreter vorgelegten Schreiben vom 03.06.2005 ausführt - die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit „durchweg“ an der Forderung nach Erfüllung der Wehrpflicht scheitern lassen (vgl. auch das Schreiben des Generalkonsulats Stuttgart vom 17.10.2005 an das Innenministerium Baden-Württemberg, wonach die Ableistung des Wehrdienstes nach dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft von Serbien und Montenegro Voraussetzung für die Entlassung ist), in der Praxis aber wehrpflichtige albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo seit Jahren nicht zum Wehrdienst eingezogen werden (vgl. Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - ohne Kosovo - vom 23.09.2005). Wohl aus diesem Grund geht das Innenministerium Baden-Württemberg vom Vorliegen einer unzumutbaren Bedingung aus, wenn die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig gemacht bzw. aus diesem Grund abgelehnt wird, sofern es sich um einen aus dem Kosovo stammenden Einbürgerungsbewerber albanischer Volkszugehörigkeit handelt (vgl. Erlass vom 10.03.2005 - Az.: 5 - 1015/ Serbien-Montenegro -, Nr. 6). Nach diesem Erlass ist daher - wohl anders als nach dem oben genannten Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport - die Kopplung der Entlassung an die Ableistung des Wehrdienstes bzw. die Ablehnung der Entlassung wegen der fehlenden Ableistung des Wehrdienstes im Einzelfall erforderlich, was wiederum die Durchführung eines Entlassungsverfahrens voraussetzt.
27 
Auch nach Auffassung des Senats kann hier für die zu prüfende Fallgruppe (unzumutbare Bedingung) auf das Erfordernis der Stellung eines ordnungsgemäßen Entlassungsantrages bzw. zumindest der Beantragung der dafür notwendigen Unterlagen nicht verzichtet werden. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG betrifft - in allen drei Fallgruppen - grundsätzlich Fälle, in denen ein Entlassungsantrag gestellt wird, das Entlassungsverfahren aber im Einzelfall scheitert (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19), während die Nr. 2 sich auf die Fälle genereller Verweigerung bezieht. Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Ob Serbien und Montenegro die Entlassung des Klägers aus der Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig machen wird, muss sich im Entlassungsverfahren herausstellen. Denn es kann mangels eines Nachweises für die Wehrpflicht des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass er gar nicht der Wehrpflicht unterliegt, etwa weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht wehrdienstfähig ist - wenn dies hier auch unwahrscheinlich sein mag - oder weil er aus anderen Gründen von der Wehrpflicht freigestellt ist. Die Erfüllung des Entlassungserfordernisses „Ableistung des Wehrdienstes“ kann nur dann unzumutbar sein, wenn es tatsächlich der Entlassung entgegensteht (vgl. Berlit, aaO § 87 RdNr. 159). Das Bestehen der Wehrpflicht kann, jedenfalls solange kein Nachweis über die Wehrpflicht vorliegt, nur im Entlassungsverfahren durch den ausländischen Staat zuverlässig festgestellt werden. Es obliegt daher dem Einbürgerungsbewerber, sich zunächst um die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit zu bemühen, damit diese Prüfung durchgeführt werden kann.
28 
Die Einleitung des Entlassungsverfahrens ist dem Kläger auch zumutbar. Dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht im Besitz eines gültigen Passes von Serbien und Montenegro ist, steht dem nicht entgegen. Zwar wird - wie sich aus dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.03.2003 sowie aus dem oben genannten Protokoll vom 15.11.2004 ergibt - ohne einen gültigen Pass vom Generalkonsulat Stuttgart ein Entlassungsverfahren nicht eingeleitet, andererseits wird dem Kläger ein Pass nur dann ausgestellt, wenn er durch eine behördliche Bescheinigung nachweist, dass die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erloschen ist. Auch kann ihm wohl eine Rücknahme seiner Klage gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes bzw. ein Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft nicht zugemutet werden (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 17; Berlit, aaO § 87 RdNr. 128). Im derzeitigen Stadium des Verfahrens steht jedoch der Verzicht auf die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings durch den Kläger noch gar nicht im Raum, da nach dem vom Innenministerium Baden-Württemberg vorgelegten Merkblatt des Generalkonsulats Stuttgart u.a. Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses ist, dass ein Staatsangehörigkeitsnachweis vom Kläger beschafft wird. Erst wenn dieser vorliegt - das Innenministerium spricht im Protokoll vom 15.11.2004 von längeren, unter Umständen mehrjährigen Verfahrenszeiten - kann ein Reisepass beantragt werden. Möglicherweise ist das Schicksal des Widerrufsbescheids des Bundesamtes bis dahin geklärt. Es ist also keineswegs zwangsläufig, dass die Ausstellung eines Reisepasses von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht werden würde.
29 
Festzuhalten ist, dass die Entlassungsvoraussetzungen von Serbien und Montenegro, insbesondere die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsnachweises, als solche nicht von vornherein unzumutbar sind. Dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber auffordern, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, stellt grundsätzlich keine unzumutbare Bedingung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Sollte sich aber herausstellen, dass dem Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Beibringung der erforderlichen Unterlagen in absehbarer Zeit nicht möglich ist, kommt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 2. Fallgestaltung StAG allerdings ernsthaft in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Zum jetzigen Zeitpunkt kann davon aber noch nicht ausgegangen werden, da der Kläger bislang keine Bemühungen zur Beschaffung der für die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Dokumente unternommen hat.
30 
1.4.) Der Kläger kann auch nicht abweichend von den Voraussetzungen der in § 12 Abs. 1 S. 2 StAG genannten Fälle auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 S. 1 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind die in S. 2 genannten Tatbestände abschließend und nicht nur Beispielsfälle (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16.09.1997 - 25 A 1816/96 -, InfAuslR 1998, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1991 - 13 S 1627/90 -, InfAuslR 1992, 98; Hailbronner/Renner, aaO § 12 StAG RdNr. 4 ff.; Renner, Ausländerrecht, Nachtrag zur 7. Auflage, § 87 AuslG RdNr. 2; Göbel-Zimmermann, Das neue Staatsangehörigkeitsrecht - Erfahrungen und Reformvorschläge, ZAR 2003, 65, 70; Nr. 87.1.1 StAR-VwV). Selbst wenn aber § 12 Abs. 1 S. 1 StAG als (Auffang-)Generalklausel zu verstehen sein sollte, kommt deren Anwendung nur in Betracht, soweit keine der in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 6 StAG genannten Fallgruppen einschlägig ist. Soweit - wie hier - die geltend gemachten Gründe für eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit diesen Fallgruppen zuzuordnen sind, deren Voraussetzungen aber nicht vorliegen, kommt ein Rückgriff auf § 12 Abs. 1 S. 1 StAG nicht in Betracht (ebenso wohl Berlit, aaO, § 87 Rdnr. 27). Etwas anderes folgt hier auch nicht aus Art. 16 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997 (abgedruckt bei Hailbronner/Renner, aaO, Teil III Anhang A, II.8.). Danach darf ein Vertragsstaat den Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit nicht von der Aufgabe und dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig machen, wenn die Aufgabe oder der Verlust unmöglich oder unzumutbar ist. Dass eine Entlassung des Klägers aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit unmöglich oder unzumutbar ist, steht derzeit gerade nicht fest.
31 
1.5.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 StAG abgesehen werden. Der am ...1976 geborene Kläger ist im Juli 1993, mithin im Alter von 16 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er hat daher nicht den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten.
32 
2.) Eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG ist allerdings rechtlich nicht ausgeschlossen. Eine Entscheidung darüber hat die Beklagte bislang nicht getroffen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 StAG liegen unstreitig vor. Die Einbürgerung des Klägers steht demnach im gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessen (§ 114 S. 1 VwGO) der Beklagten. Die Einbürgerung nach § 8 StAG ist auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit ausgeschlossen. Der Grundsatz ist nicht auf der Tatbestandsseite der Vorschrift zu beachten. Er findet vielmehr (nur) im Rahmen der Ermessensbetätigung Berücksichtigung und kann mithin „überwunden“ werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.11.2004 - 5 ZB 04.916 - juris). Auch nach Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3 StAR-VwV sowie den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums (Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3) ist der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Ermessensausübung zu beachten. Ausnahmen von diesem Einbürgerungshindernis werden dort nur beispielhaft aufgeführt.
33 
Allerdings kann der Kläger nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerung nach § 8 StAG beanspruchen. Zwar erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich auch im Rahmen eines auf § 8 StAG gestützten Einbürgerungsbegehrens die Frage einer durch eine Folgenbeseitigungslast ausgelösten Ermessensverdichtung stellen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996, aaO; BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225 -). Dies würde aber voraussetzen, dass sich eine rechtswidrige Untätigkeit der Beklagten feststellen ließe, die aufgrund des späteren Erlasses des Widerrufsbescheids gem. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG zum (zumindest vorübergehenden) Untergang des Einbürgerungsanspruchs nach § 10 StAG geführt hat (vgl. zur Folgenbeseitigungslast im Ausländerrecht aufgrund Untätigkeit der Behörde: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2005 - 13 S 1547/05 - sowie Beschlüsse vom 28.07.1998 - 13 S 1588/97 -, InfAuslR 1999, 27 = DVBl. 1999, 176 und vom 27.09.1993 - 13 S 547/93 -).
34 
Eine solche rechtswidrige Untätigkeit lag hier aber nicht vor. Die nach § 9 VwVfG zu zweckmäßiger Durchführung des Verfahrens verpflichtete Beklagte hat zu Recht zunächst mit Schreiben vom 09.07.2003 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angefragt, ob die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nach wie vor Bestand habe. Denn die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft war Voraussetzung für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG.
35 
Die Beklagte war auch berechtigt, nachdem das Bundesamt mit Schreiben vom 28.11.2003 mitgeteilt hatte, gegen den Kläger sei ein Widerrufs-/Rücknahmeverfahren eingeleitet worden, den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens - bzw. nach der ab 01.01.2005 geltenden Rechtslage den Erlass des Widerrufsbescheids - abzuwarten. Zwar lag, solange noch kein Widerrufsbescheid ergangen war, eine nach § 4 AsylVfG für die Beklagte verbindliche Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft vor. Die Beklagte war daher nicht berechtigt gewesen, davon abweichend die Flüchtlingseigenschaft aufgrund eigener Beurteilung zu verneinen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit auf der Grundlage des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG bzw. des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG trotz Einleitung des Widerrufsverfahrens (vgl. § 73 Abs. 4 AsylVfG) einzubürgern und vor der veränderten Sachlage sozusagen die Augen zu verschließen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 26.07.2004 - 12 TG 1820/04 -, NVwZ-RR 2005, 139; VG Hannover, Urteil vom 25.06.2001 - 10 A 5544/00 -, NVwZ 2002 -Beilage, S. 63; a.A. wohl BayVGH, Beschlüsse vom 09.02.2004 - 5 ZB 03.2842 - juris, und vom 14.10.2003 - 5 C 03.2024 -, BayVBl 2004, 182, wonach erst der Erlass des Widerrufsbescheids den Zeitpunkt markierte, ab dem Zweifel über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorlagen; a.A. auch VG Ansbach, Urteil vom 17.10.2001 - 15 K 01.01081 -, NVwZ-RR 2002, 604). Als statusveränderndem Verwaltungsakt mit weit reichenden Folgen kommt der Einbürgerung erhebliche rechtliche Bedeutung und Dauerwirkung zu. Aufgrund des in Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG normierten Verbots, die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen, ist ein Verlust der Staatsangehörigkeit durch Widerruf, also die nachträgliche Aufhebung einer rechtmäßig vollzogenen Einbürgerung nach § 49 VwVfG nicht zulässig (vgl. Hailbronner, aaO § 17 StAG RdNr. 15; Marx in GK-StAR, Stand 2000 - IV - 2 § 17 RdNr. 25). Erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, weil der Einbürgerungsbewerber politisch Verfolgter i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG bzw. im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, kann die Einbürgerung daher nicht widerrufen werden, wenn später die Flüchtlingseigenschaft durch Rücknahme oder Widerruf des anerkennenden Bescheides nach § 73 AsylVfG entfällt. Von daher hat die Beklagte ein berechtigtes Anliegen verfolgt, durch vorläufiges Abwarten mit der Entscheidung dafür Sorge zu tragen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen möglichst dauerhaft erfüllt sind und nicht - möglicherweise kurz nach erfolgter Einbürgerung - wieder wegfallen (vgl. VG Hannover, aaO). Berücksichtigt werden können in diesem Zusammenhang konkrete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Flüchtlingsstatus in absehbarer Zeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98; BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305). Solche Anhaltspunkte lagen hier im Hinblick auf die Mitteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Einleitung des Widerrufs - bzw. Rücknahmeverfahrens und die Änderung der politischen Verhältnisse in Serbien und Montenegro vor. Kosovo-Albaner sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 - juris) auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Unter diesen Umständen ist die von der Beklagten im Rahmen des Ermessens bei der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens getroffene Entscheidung, den Ausgang des Widerrufsverfahrens abzuwarten, in dem über die für das Einbürgerungsverfahren nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorgreifliche Frage der politischen Verfolgung zu entscheiden war, bzw. den für das Einbürgerungsverfahren nach § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG n.F. maßgeblichen Erlass des Widerrufsbescheids abzuwarten, nicht zu beanstanden (vgl. Knack, VwVfG 8. Aufl., § 9 RdNr. 23; Obermayer VwVfG, 3. Aufl., § 9 RdNr. 61; Kopp, VwVfG 6. Aufl., 1996, Vorbemerkung § 9 RdNr. 19).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Gründe

 
12 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht in der mündlichen Verhandlung vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit ist sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung (1.). Allerdings hat die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erstmals) über den Antrag des Klägers auf Ermessenseinbürgerung zu entscheiden (2.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher entsprechend abzuändern, und der Klage war (zum Teil) stattzugeben (§ 113 Abs. 5 VwGO).
14 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) entscheidungsreif, da nach Erlass des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.02.2005 kein zureichender Grund (mehr) besteht, mit der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag weiter abzuwarten (im Einzelnen s.u. zu 1.1.).
15 
1.) Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950).
16 
Der Kläger erfüllt mit Ausnahme der Voraussetzung der Aufgabe oder des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG) alle Voraussetzungen des gesetzlichen Einbürgerungsanspruchs des § 10 Abs. 1 S. 1 StAG. Zwar wurde er in der Vergangenheit mehrfach wegen Straftaten zu Geldstrafen verurteilt, was grundsätzlich den Einbürgerungsanspruch ausschließt (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG); die Verurteilungen bleiben aber nach § 12 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG außer Betracht, weil mit keiner von ihnen eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verhängt wurde. Eine Zusammenrechnung mehrerer Geldstrafen ist nicht zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.1997 - 1 B 217.96 -, InfAuslR 1997, 315 = NVwZ-RR 1997, 737; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 12 a RdNr. 2; Berlit in GK-StAR, Stand November 2000, IV-3 § 88 RdNr. 21).
17 
Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann nicht gemäß § 12 Abs. 1 S.1 StAG deshalb abgesehen werden, weil der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Der Kläger kann sich auf keine der in § 12 Abs.1 S. 2 StAG genannten Fallgruppen, in denen von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG abzusehen ist, berufen.
18 
1.1.) Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht vor. Danach ist die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorzunehmen, wenn der Ausländer einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention - oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnis besitzt. Damit wird - anders als in § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG - nicht auf den Status eines politisch Verfolgten oder Flüchtlings abgestellt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Modifikation die Regelung an die Systematik des Aufenthaltsgesetzes anpassen (BT-Drs. 15/420, S. 116). Damit scheidet trotz Flüchtlingseigenschaft eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit aus, wenn der Ausländer wegen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, etwa weil er sich nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, nicht im Besitz eines Reiseausweises ist.
19 
Dass der Gesetzgeber nunmehr an den Besitz des durch den Flüchtlingsstatus erlangten Ausweises anknüpft, bedeutet allerdings nicht, dass die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Besitzes einbürgerungsrechtlich unbeachtlich wäre; so kann sich derjenige nicht mit Erfolg auf § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG berufen, der entgegen seiner aus §§ 73 Abs. 6 i.V.m. 72 Abs. 2 AsylVfG folgenden Verpflichtung den Reiseausweis nicht unverzüglich bei der Ausländerbehörde abgegeben hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 B 04.392 -juris).
20 
Im vorliegenden Fall „besitzt“ der Kläger zwar noch seinen Reiseausweis nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention; gleichwohl kann im vorliegenden Fall nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs.1 S. 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden. Unabhängig von der Problematik der Rechtmäßigkeit des Besitzes (vgl. dazu §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG und die allgemeine Regelung des § 52 S. 1 VwVfG) ist jedenfalls für das Einbürgerungsverfahren davon auszugehen, dass der Begünstigte sich in der Zeit vor der endgültigen gerichtlichen Klärung der Widerrufsproblematik nicht auf den Besitz des Reiseausweises berufen kann. Würde man allein den Besitz des Reiseausweises für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG genügen lassen, obwohl die Flüchtlingseigenschaft bereits widerrufen bzw. zurückgenommen ist, würde § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung leer laufen. Diese Vorschrift ordnet an, dass bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag entfällt. Zweck der Regelung ist es, in Einbürgerungsverfahren den Statusberechtigten so zu stellen, als wäre der Statusbescheid nicht ergangen (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 73 RdNr. 209). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Ausländer im Einbürgerungsverfahren sich nach wie vor mit dem Vortrag, er besitze noch den Reiseausweis, im Ergebnis auf den Fortbestand der Flüchtlingseigenschaft berufen könnte.
21 
Hieraus ergibt sich auch, dass der Senat das Verfahren nicht nach § 94 VwGO bis zum Abschluss des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, in dem der Kläger die Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge begehrt, auszusetzen hat. Bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerrufsbescheides ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass der Einbürgerungsbewerber den Rechtsvorteil des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht geltend machen kann. Ergeht im Widerrufsverfahren eine für den Einbürgerungsbewerber negative Gerichtsentscheidung, so folgt hieraus, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG ohnehin nicht gegeben ist; in diesem Fall setzt auch die Rückgabeverpflichtung des § 73 Abs. 6 i.V.m. § 72 Abs. 2 AsylVfG ein. Wird der gegen den Widerrufsbescheid erhobenen Klage dagegen rechtskräftig stattgegeben, hat dies nicht zur Folge, dass damit die Rechtswirkung des § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG rückwirkend wieder beseitigt werden würde (a.A. Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, Stand: Dezember 2004, II-§ 4 RdNr. 19). Aus dem Gesetzeswortlaut („entfällt“) ergibt sich vielmehr, dass für die Zeit bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag endgültig wegfallen soll. Hätte der Gesetzgeber anderes regeln wollen, so hätte es nahe gelegen zu formulieren, dass die Entscheidung über den Asylantrag bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides als nicht verbindlich gilt oder vorläufig nicht verbindlich ist. Auch wurde keine § 84 Abs. 2 S. 3 AufenthG entsprechende Regelung getroffen. Danach tritt im Falle des Erfolgs eines Widerspruchs oder einer Klage, die unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lassen, eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nicht ein. Auch hat der Gesetzgeber nicht - wie in § 12 a Abs. 3 StAG im Falle eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat - angeordnet, dass das Einbürgerungsverfahren bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides auszusetzen ist.
22 
1.2.) Von der Einhaltung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG abgesehen werden. Danach ist eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit möglich, wenn der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat. Der Entlassungsantrag muss unwiderruflich sein und denjenigen Voraussetzungen entsprechen, die im Recht des Heimatstaates für die Entlassung zwingend vorgeschrieben sind (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 12). Er hat vollständig und formgerecht zu sein, auch wenn § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG darauf im Gegensatz zu Nr. 3 nicht abhebt (vgl. Berlit, aaO, § 87 RdNr. 43 ff.). Diesen Anforderungen entspricht der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 18.11.2005 an die Beklagte übersandte Entlassungsantrag nicht. Ihm waren keinerlei Unterlagen beigefügt, obwohl nach dem dem Senat vom Innenministerium Baden-Württemberg übersandten Informationsblatt des Generalkonsulats von Serbien und Montenegro in Stuttgart ein Auszug aus dem Geburtsregister, ein Auszug aus dem Heiratsregister, falls der Antragsteller verheiratet ist, eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro, die nicht älter als sechs Monate ist, eine Einbürgerungszusicherung, die mindestens noch ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist, sowie ein Pass vorgelegt werden müssen. Darüber hinaus muss der Antrag (im Informationsblatt im einzelnen benannte) Angaben enthalten. Auch daran fehlt es hier.
23 
Darüber hinaus liegt eine regelmäßige Verweigerung der Entlassung durch den ausländischen Staat erst dann vor, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19; Nr. 87.1.2.2 StAR-VwV). Die regelmäßige Verweigerung der Entlassung allein hinsichtlich bestimmter Personengruppen bzw. besonderer Kategorien von Staatsangehörigen genügt nicht (vgl. Hailbronner/Renner aaO, § 12 StAG RdNr. 11). Dass - wie die Botschaft Belgrad in ihrem Schreiben vom 06.04.2005 an das Auswärtige Amt (Gz.: RK 512.00; Ber. Nr.: 209/05) ausführt - ethnisch albanische Personen serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit aus dem Kosovo von der Gewährung konsularischer Dienstleistungen seitens serbisch-montenegrinischer Auslandsvertretungen de facto ausgeschlossen sind, rechtfertigt die Annahme einer regelmäßigen Verweigerung der Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG nicht, da die Feststellung der Praxis der serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen weder Angehörige anderer Volksgruppen aus dem Kosovo noch serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem übrigen Teil Serbiens oder aus Montenegro betrifft. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Feststellungen der Botschaft hinsichtlich aller serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland zutreffen. Insofern wird in dem Botschaftsbericht nicht differenziert. Was z.B. das Generalkonsulat in Stuttgart angeht, führt das Innenministerium Baden-Württemberg in dem Protokoll vom 15.11.2004 über ein mit dem Generalkonsulat am 09.11.2004 geführtes Gespräch aus, es treffe nicht zu, dass Anträge kosovo-albanischer Antragsteller oder sonstiger Minderheiten nicht entgegengenommen würden. Weitere Erkenntnisse über die Behandlung von Entlassungsanträgen von aus dem Kosovo stammenden Staatsangehörigen Serbien und Montenegros albanischer Volkszugehörigkeit liegen dem Senat nicht vor.
24 
1.3.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG wird auch dann abgesehen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG). Danach stehen drei Fallgruppen der vom Einbürgerungsbewerber nicht zu vertretenen Nichtentlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit selbständig nebeneinander. Die erste Fallgestaltung (Versagung der Entlassung) setzt grundsätzlich eine einen vollständigen und formgerechten (vgl. Berlit aaO § 87 RdNr. 76) Entlassungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Darüber hinaus liegt nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 15.11.2002 - 13 S 810/02 -, DVBl. 2003, 469 = InfAuslR 2003, 160; vgl. auch Nr. 87.1.2.3.1 StAR-VwV) eine „Versagung“ der Entlassung auch dann vor, wenn die Stellung eines Antrags auf Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie sinnvoll und durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinweg nicht ermöglicht wird; dies gilt bei mehrstufigen Entlassungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufen. Der Kläger hat bislang weder einen den Anforderungen des Generalkonsulats Stuttgart entsprechenden Entlassungsantrag gestellt - nach dem Informationsblatt des Generalkonsulats ist der Antrag beim Konsulat persönlich zu stellen - noch sich ernsthaft und nachhaltig, allerdings erfolglos um eine Antragstellung bemüht. Auch die dritte Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Nichtbescheidung eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrages in angemessener Zeit) ist daher nicht erfüllt.
25 
Der Kläger kann sich auch nicht auf die zweite Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Koppelung der Entlassung an unzumutbare Bedingungen) berufen. Sie scheidet derzeit aus, weil es (noch) an der entsprechenden Einleitung eines Entlassungsverfahrens fehlt.
26 
Berlit (aaO, § 87 RdNr. 77) vertritt hierzu die Auffassung, bei der zweiten Fallgruppe sei ungeachtet der systematischen Stellung zwischen zwei Fallgruppen mit vorausgesetztem Entlassungsantrag ein solcher u.U. nicht erforderlich (a.A. wohl BayVGH, Urteile vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225, 5 B 04.389 und 5 B 04.392 -). Es sei auch die Fallkonstellation umfasst, in der von vornherein klar sei, dass die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit generell und unabhängig von einem Entlassungsantrag zumindest für Angehörige bestimmter Personenkreise von unzumutbaren - sachlichen oder verfahrensmäßigen - Bedingungen abhängig gemacht werde, ein Entlassungsantrag könne dann wegen erkennbarer Erfolglosigkeit nicht abverlangt werden. Nach dieser Auffassung kommt hier das Vorliegen der Voraussetzungen der zweiten Fallgruppe in Betracht, weil die serbisch-montenegrinischen Behörden - wie das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in dem vom Kläger-Vertreter vorgelegten Schreiben vom 03.06.2005 ausführt - die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit „durchweg“ an der Forderung nach Erfüllung der Wehrpflicht scheitern lassen (vgl. auch das Schreiben des Generalkonsulats Stuttgart vom 17.10.2005 an das Innenministerium Baden-Württemberg, wonach die Ableistung des Wehrdienstes nach dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft von Serbien und Montenegro Voraussetzung für die Entlassung ist), in der Praxis aber wehrpflichtige albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo seit Jahren nicht zum Wehrdienst eingezogen werden (vgl. Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - ohne Kosovo - vom 23.09.2005). Wohl aus diesem Grund geht das Innenministerium Baden-Württemberg vom Vorliegen einer unzumutbaren Bedingung aus, wenn die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig gemacht bzw. aus diesem Grund abgelehnt wird, sofern es sich um einen aus dem Kosovo stammenden Einbürgerungsbewerber albanischer Volkszugehörigkeit handelt (vgl. Erlass vom 10.03.2005 - Az.: 5 - 1015/ Serbien-Montenegro -, Nr. 6). Nach diesem Erlass ist daher - wohl anders als nach dem oben genannten Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport - die Kopplung der Entlassung an die Ableistung des Wehrdienstes bzw. die Ablehnung der Entlassung wegen der fehlenden Ableistung des Wehrdienstes im Einzelfall erforderlich, was wiederum die Durchführung eines Entlassungsverfahrens voraussetzt.
27 
Auch nach Auffassung des Senats kann hier für die zu prüfende Fallgruppe (unzumutbare Bedingung) auf das Erfordernis der Stellung eines ordnungsgemäßen Entlassungsantrages bzw. zumindest der Beantragung der dafür notwendigen Unterlagen nicht verzichtet werden. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG betrifft - in allen drei Fallgruppen - grundsätzlich Fälle, in denen ein Entlassungsantrag gestellt wird, das Entlassungsverfahren aber im Einzelfall scheitert (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19), während die Nr. 2 sich auf die Fälle genereller Verweigerung bezieht. Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Ob Serbien und Montenegro die Entlassung des Klägers aus der Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig machen wird, muss sich im Entlassungsverfahren herausstellen. Denn es kann mangels eines Nachweises für die Wehrpflicht des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass er gar nicht der Wehrpflicht unterliegt, etwa weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht wehrdienstfähig ist - wenn dies hier auch unwahrscheinlich sein mag - oder weil er aus anderen Gründen von der Wehrpflicht freigestellt ist. Die Erfüllung des Entlassungserfordernisses „Ableistung des Wehrdienstes“ kann nur dann unzumutbar sein, wenn es tatsächlich der Entlassung entgegensteht (vgl. Berlit, aaO § 87 RdNr. 159). Das Bestehen der Wehrpflicht kann, jedenfalls solange kein Nachweis über die Wehrpflicht vorliegt, nur im Entlassungsverfahren durch den ausländischen Staat zuverlässig festgestellt werden. Es obliegt daher dem Einbürgerungsbewerber, sich zunächst um die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit zu bemühen, damit diese Prüfung durchgeführt werden kann.
28 
Die Einleitung des Entlassungsverfahrens ist dem Kläger auch zumutbar. Dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht im Besitz eines gültigen Passes von Serbien und Montenegro ist, steht dem nicht entgegen. Zwar wird - wie sich aus dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.03.2003 sowie aus dem oben genannten Protokoll vom 15.11.2004 ergibt - ohne einen gültigen Pass vom Generalkonsulat Stuttgart ein Entlassungsverfahren nicht eingeleitet, andererseits wird dem Kläger ein Pass nur dann ausgestellt, wenn er durch eine behördliche Bescheinigung nachweist, dass die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erloschen ist. Auch kann ihm wohl eine Rücknahme seiner Klage gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes bzw. ein Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft nicht zugemutet werden (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 17; Berlit, aaO § 87 RdNr. 128). Im derzeitigen Stadium des Verfahrens steht jedoch der Verzicht auf die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings durch den Kläger noch gar nicht im Raum, da nach dem vom Innenministerium Baden-Württemberg vorgelegten Merkblatt des Generalkonsulats Stuttgart u.a. Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses ist, dass ein Staatsangehörigkeitsnachweis vom Kläger beschafft wird. Erst wenn dieser vorliegt - das Innenministerium spricht im Protokoll vom 15.11.2004 von längeren, unter Umständen mehrjährigen Verfahrenszeiten - kann ein Reisepass beantragt werden. Möglicherweise ist das Schicksal des Widerrufsbescheids des Bundesamtes bis dahin geklärt. Es ist also keineswegs zwangsläufig, dass die Ausstellung eines Reisepasses von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht werden würde.
29 
Festzuhalten ist, dass die Entlassungsvoraussetzungen von Serbien und Montenegro, insbesondere die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsnachweises, als solche nicht von vornherein unzumutbar sind. Dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber auffordern, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, stellt grundsätzlich keine unzumutbare Bedingung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Sollte sich aber herausstellen, dass dem Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Beibringung der erforderlichen Unterlagen in absehbarer Zeit nicht möglich ist, kommt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 2. Fallgestaltung StAG allerdings ernsthaft in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Zum jetzigen Zeitpunkt kann davon aber noch nicht ausgegangen werden, da der Kläger bislang keine Bemühungen zur Beschaffung der für die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Dokumente unternommen hat.
30 
1.4.) Der Kläger kann auch nicht abweichend von den Voraussetzungen der in § 12 Abs. 1 S. 2 StAG genannten Fälle auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 S. 1 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind die in S. 2 genannten Tatbestände abschließend und nicht nur Beispielsfälle (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16.09.1997 - 25 A 1816/96 -, InfAuslR 1998, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1991 - 13 S 1627/90 -, InfAuslR 1992, 98; Hailbronner/Renner, aaO § 12 StAG RdNr. 4 ff.; Renner, Ausländerrecht, Nachtrag zur 7. Auflage, § 87 AuslG RdNr. 2; Göbel-Zimmermann, Das neue Staatsangehörigkeitsrecht - Erfahrungen und Reformvorschläge, ZAR 2003, 65, 70; Nr. 87.1.1 StAR-VwV). Selbst wenn aber § 12 Abs. 1 S. 1 StAG als (Auffang-)Generalklausel zu verstehen sein sollte, kommt deren Anwendung nur in Betracht, soweit keine der in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 6 StAG genannten Fallgruppen einschlägig ist. Soweit - wie hier - die geltend gemachten Gründe für eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit diesen Fallgruppen zuzuordnen sind, deren Voraussetzungen aber nicht vorliegen, kommt ein Rückgriff auf § 12 Abs. 1 S. 1 StAG nicht in Betracht (ebenso wohl Berlit, aaO, § 87 Rdnr. 27). Etwas anderes folgt hier auch nicht aus Art. 16 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997 (abgedruckt bei Hailbronner/Renner, aaO, Teil III Anhang A, II.8.). Danach darf ein Vertragsstaat den Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit nicht von der Aufgabe und dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig machen, wenn die Aufgabe oder der Verlust unmöglich oder unzumutbar ist. Dass eine Entlassung des Klägers aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit unmöglich oder unzumutbar ist, steht derzeit gerade nicht fest.
31 
1.5.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 StAG abgesehen werden. Der am ...1976 geborene Kläger ist im Juli 1993, mithin im Alter von 16 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er hat daher nicht den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten.
32 
2.) Eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG ist allerdings rechtlich nicht ausgeschlossen. Eine Entscheidung darüber hat die Beklagte bislang nicht getroffen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 StAG liegen unstreitig vor. Die Einbürgerung des Klägers steht demnach im gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessen (§ 114 S. 1 VwGO) der Beklagten. Die Einbürgerung nach § 8 StAG ist auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit ausgeschlossen. Der Grundsatz ist nicht auf der Tatbestandsseite der Vorschrift zu beachten. Er findet vielmehr (nur) im Rahmen der Ermessensbetätigung Berücksichtigung und kann mithin „überwunden“ werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.11.2004 - 5 ZB 04.916 - juris). Auch nach Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3 StAR-VwV sowie den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums (Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3) ist der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Ermessensausübung zu beachten. Ausnahmen von diesem Einbürgerungshindernis werden dort nur beispielhaft aufgeführt.
33 
Allerdings kann der Kläger nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerung nach § 8 StAG beanspruchen. Zwar erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich auch im Rahmen eines auf § 8 StAG gestützten Einbürgerungsbegehrens die Frage einer durch eine Folgenbeseitigungslast ausgelösten Ermessensverdichtung stellen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996, aaO; BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225 -). Dies würde aber voraussetzen, dass sich eine rechtswidrige Untätigkeit der Beklagten feststellen ließe, die aufgrund des späteren Erlasses des Widerrufsbescheids gem. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG zum (zumindest vorübergehenden) Untergang des Einbürgerungsanspruchs nach § 10 StAG geführt hat (vgl. zur Folgenbeseitigungslast im Ausländerrecht aufgrund Untätigkeit der Behörde: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2005 - 13 S 1547/05 - sowie Beschlüsse vom 28.07.1998 - 13 S 1588/97 -, InfAuslR 1999, 27 = DVBl. 1999, 176 und vom 27.09.1993 - 13 S 547/93 -).
34 
Eine solche rechtswidrige Untätigkeit lag hier aber nicht vor. Die nach § 9 VwVfG zu zweckmäßiger Durchführung des Verfahrens verpflichtete Beklagte hat zu Recht zunächst mit Schreiben vom 09.07.2003 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angefragt, ob die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nach wie vor Bestand habe. Denn die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft war Voraussetzung für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG.
35 
Die Beklagte war auch berechtigt, nachdem das Bundesamt mit Schreiben vom 28.11.2003 mitgeteilt hatte, gegen den Kläger sei ein Widerrufs-/Rücknahmeverfahren eingeleitet worden, den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens - bzw. nach der ab 01.01.2005 geltenden Rechtslage den Erlass des Widerrufsbescheids - abzuwarten. Zwar lag, solange noch kein Widerrufsbescheid ergangen war, eine nach § 4 AsylVfG für die Beklagte verbindliche Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft vor. Die Beklagte war daher nicht berechtigt gewesen, davon abweichend die Flüchtlingseigenschaft aufgrund eigener Beurteilung zu verneinen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit auf der Grundlage des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG bzw. des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG trotz Einleitung des Widerrufsverfahrens (vgl. § 73 Abs. 4 AsylVfG) einzubürgern und vor der veränderten Sachlage sozusagen die Augen zu verschließen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 26.07.2004 - 12 TG 1820/04 -, NVwZ-RR 2005, 139; VG Hannover, Urteil vom 25.06.2001 - 10 A 5544/00 -, NVwZ 2002 -Beilage, S. 63; a.A. wohl BayVGH, Beschlüsse vom 09.02.2004 - 5 ZB 03.2842 - juris, und vom 14.10.2003 - 5 C 03.2024 -, BayVBl 2004, 182, wonach erst der Erlass des Widerrufsbescheids den Zeitpunkt markierte, ab dem Zweifel über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorlagen; a.A. auch VG Ansbach, Urteil vom 17.10.2001 - 15 K 01.01081 -, NVwZ-RR 2002, 604). Als statusveränderndem Verwaltungsakt mit weit reichenden Folgen kommt der Einbürgerung erhebliche rechtliche Bedeutung und Dauerwirkung zu. Aufgrund des in Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG normierten Verbots, die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen, ist ein Verlust der Staatsangehörigkeit durch Widerruf, also die nachträgliche Aufhebung einer rechtmäßig vollzogenen Einbürgerung nach § 49 VwVfG nicht zulässig (vgl. Hailbronner, aaO § 17 StAG RdNr. 15; Marx in GK-StAR, Stand 2000 - IV - 2 § 17 RdNr. 25). Erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, weil der Einbürgerungsbewerber politisch Verfolgter i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG bzw. im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, kann die Einbürgerung daher nicht widerrufen werden, wenn später die Flüchtlingseigenschaft durch Rücknahme oder Widerruf des anerkennenden Bescheides nach § 73 AsylVfG entfällt. Von daher hat die Beklagte ein berechtigtes Anliegen verfolgt, durch vorläufiges Abwarten mit der Entscheidung dafür Sorge zu tragen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen möglichst dauerhaft erfüllt sind und nicht - möglicherweise kurz nach erfolgter Einbürgerung - wieder wegfallen (vgl. VG Hannover, aaO). Berücksichtigt werden können in diesem Zusammenhang konkrete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Flüchtlingsstatus in absehbarer Zeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98; BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305). Solche Anhaltspunkte lagen hier im Hinblick auf die Mitteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Einleitung des Widerrufs - bzw. Rücknahmeverfahrens und die Änderung der politischen Verhältnisse in Serbien und Montenegro vor. Kosovo-Albaner sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 - juris) auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Unter diesen Umständen ist die von der Beklagten im Rahmen des Ermessens bei der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens getroffene Entscheidung, den Ausgang des Widerrufsverfahrens abzuwarten, in dem über die für das Einbürgerungsverfahren nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorgreifliche Frage der politischen Verfolgung zu entscheiden war, bzw. den für das Einbürgerungsverfahren nach § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG n.F. maßgeblichen Erlass des Widerrufsbescheids abzuwarten, nicht zu beanstanden (vgl. Knack, VwVfG 8. Aufl., § 9 RdNr. 23; Obermayer VwVfG, 3. Aufl., § 9 RdNr. 61; Kopp, VwVfG 6. Aufl., 1996, Vorbemerkung § 9 RdNr. 19).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Sonstige Literatur

 
38 
Rechtsmittelbelehrung
39 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
40 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
41 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
42 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
43 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
44 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
45 
Beschluss
46 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 42.1) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.