Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Juni 2014 - 4 LB 12/13

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2014:0626.4LB12.13.0A
bei uns veröffentlicht am26.06.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 31. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Abwasserabgabenfestsetzungsbescheides, soweit bei der Berechnung der Abgabe die Berücksichtigung einer abgabemindernden Vorbelastung für den Schadstoff Stickstoff im Einzugsgebiet der von ihm in H betriebenen Kläranlage abgelehnt worden ist.

2

Der Kläger ist ein Abwasserzweckverband, in dem verschiedene kommunale Träger zu dem Zweck der Abwasserbeseitigung zusammengeschlossen sind. Das im Klärwerk in H geklärte Abwasser wird über die Einleitungsstelle AZV P 1 Elbe ES in die Elbe eingeleitet. Dem Klärwerk des Klägers wird u. a. Schmutzwasser aus Trinkwasserversorgungsanlagen zugeführt, die durch die Wasserwerke Haseldorf, Uetersen, Barmstedt, Elmshorn I, II und III, Kaltenkirchen, Norderstedt und Pinneberg gespeist werden. Eine im September 2004 vom Kläger in diesen Wasserwerken veranlasste Untersuchung des Wassers ergab seinen Berechnungen zufolge eine mittlere Stickstoffbelastung (für den Parameter Nitrat-Stickstoff) von ca. 1,1 mg/l Wasser. Die einzelnen Untersuchungswerte schwankten zwischen 0,16 und 2,79 mg/l (vgl. Blatt 2 Teil II Beiakte A).

3

Daraufhin beantragte der Kläger bei dem damals zuständigen Staatlichen Umweltamt I die Anerkennung einer Vorbelastung für den Schadstoff Stickstoff in Höhe von 1,1 mg/l. Diesen Antrag lehnte das Staatliche Umweltamt I mit Schreiben vom 31.03.2005 ab. Den daraufhin erhobenen Widerspruch vom 25.04.2005 wies das Staatliche Umweltamt I mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2005 zurück.

4

Mit Bescheid vom 19.06.2006 setzte das Staatliche Umweltamt I für das Jahr 2005 eine Abwasserabgabe in Höhe von 998.125,57 € fest. Der Kläger erhob keinen Widerspruch.

5

Auf den Widerspruchsbescheid vom 09.06.2005 hin erhob der Kläger Verpflichtungsklage mit dem Ziel, den Beklagten zur Anerkennung der mit Antrag vom 07. März 2005 beanspruchten Vorbelastung in Höhe von 1,1 mg/l für Stickstoff zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht wies die Verpflichtungsklage ab (Urteil vom 05. Juni 2008 – 6 A 246/05 –). Das Oberverwaltungsgericht Schleswig (2. Senat) gab ihr teilweise statt (Urt. vom 10.08.2009 – 2 LB 6/09 –, NordÖR 2010, 21); Dieses Urteil wurde auf die Revision des Beklagten hin aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 24.06.2010 (– 7 C 17/09 –) fest, dass der ablehnenden Entscheidung des Staatlichen Umweltamtes I vom 31.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides keine Verwaltungsaktsqualität zukomme. Das Abwasserabgabengesetz sehe vor, dass alle Schritte bei der Berechnung der Abwasserabgabe in einem einzigen Verfahren erfolgten, das mit Erlass eines Abgabenbescheides ende und bestimme, dass die Heranziehung zur Abwasserabgabe durch einen Verwaltungsakt zu erfolgen habe. Die Vorbelastung von aus einem Gewässer unmittelbar entnommenem Wasser gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG könne deshalb nicht in einem gesonderten – isoliert anfechtbaren – Bescheid geregelt werden. Der "Bescheid" vom 31. März 2005 und der "Widerspruchsbescheid" vom 9. Juni 2006 wurden als Scheinverwaltungsakte aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben.

6

Am 22.09.2010 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, das Verwaltungsverfahren (u. a.) bezüglich des Abgabenbescheides für den Veranlagungszeitraum 2005 wieder aufzugreifen.

7

Mit Ergänzungsbescheid vom 12.05.2011, zugegangen am 13.05.2011, ergänzte der Beklagte den Tenor des Bescheides vom 19.06.2006 wie folgt:

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"Die mit Schreiben des Antragstellers vom 07.03.2005 beantragte Anerkennung einer Vorbelastung in Höhe von 1,1 mg/l Stickstoff bleibt bei der Berechnung der Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr unberücksichtigt."

9

Zur Begründung führte der Beklagte aus, es könne dahinstehen, ob die Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 118 a LVwG vorlägen, da über den Antrag vom 07.03.2005 in Folge der Aufhebung des "Bescheides" vom 31.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides noch nicht entschieden sei. Eine Vorbelastung sei nicht anzuerkennen. Aus den Merkmalen "unmittelbar" und "vor seinem Gebrauch" sei zu schließen, dass ein Vorbelastungsabzug nur zulässig sei, wenn das entnommene Wasser nur einmalig verwendet wird bzw. gebraucht und danach wieder in das Gewässer eingeleitet werde. Ein Vorbelastungsabzug scheide daher aus, wenn sich an den erstmaligen Gebrauch eine weitere Verwendung anschließe. Wasser müsse dem Einleiter qualitativ unverändert zugeleitet werden. Wasser, das dem öffentlichen Wassernetz entstamme, sei vom Vorbelastungsabzug ausgeschlossen, da die Entnahme von Rohwasser, die Aufbereitung und Weiterverteilung kein schlichtes Durchleiten sei.

10

Hiergegen erhob der Kläger am 14.06.2011 Widerspruch. Seiner Auffassung nach sei § 4 Abs. 3 AbwAG im Hinblick auf seinen offenen Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und das Verursacherprinzip auch auf Wasser aus Trinkwasserversorgungsanlagen anzuwenden. Eine solche Auslegung sei spätestens im Wege der verfassungskonformen Auslegung geboten. Andernfalls liege ein Verstoß gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) vor.

11

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2011, zugestellt am 27.09.2011, zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Vorbelastungsabzug setze zum einen voraus, dass das Wasser einem Gewässer unmittelbar entnommen werde und zum anderen, dass es bereits vor seinem Gebrauch eine Schädlichkeit im Sinne des AbwAG aufweise. Eine unmittelbare Entnahme liege nur vor, wenn der Einleiter das Wasser selbst entnehme oder die Entnahme durch einen Dritten erfolge, der dem Einleiter das Wasser unaufbereitet andiene. Das dem Kläger zugeführte Trinkwasser sei nicht unaufbereitet. Die Herstellung einwandfreien Trinkwassers sei bereits ein erster Gebrauch, da das Trinkwasser in seinen Eigenschaften nicht mehr dem Rohwasser entspreche. Auf Trinkwasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung sei der Vorbelastungsabzug nicht anwendbar. Der Gesetzgeber habe in verfassungsrechtlich zulässiger Weise beim Schutz des Trink- und Grundwassers differenziert.

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Am 27.10.2011 hat der Kläger Klage erhoben, die im Wesentlichen wie folgt begründet worden ist:

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Wasser aus Trinkwasserversorgungsanlagen sei vom Vorbelastungsabzug nach § 4 Abs. 3 AbwAG nicht ausgeschlossen, wenn es aus vorbelastetem Grundwasser gewonnen worden sei. Die Entstehungsgeschichte biete für die gegenteilige Auffassung keine Anhaltspunkte. Der Wortlaut der Norm sei offen. Sinn und Zweck der Norm sei es, das Verursacherprinzip zu verwirklichen. Hiernach sei der Abgabepflichtige nur insoweit einstandspflichtig, als er für die Belastung verantwortlich sei. Für eine schon bei der Entnahme von Grundwasser bestehende Belastung sei der Einleitende nicht verantwortlich. Aus seiner Abwasserbeseitigungspflicht folge keine Verantwortlichkeit. Auch der entgeltliche Charakter der Abwasserabgabe spreche für die Einbeziehung von Wasser aus Trinkwasseranlagen im Rahmen des Vorbelastungsabzuges. Das öffentliche Gut werde im Umfang der Vorbelastung nicht in Anspruch genommen, so dass insoweit kein abzugeltender Sondervorteil vorliege. Eine Nichteinbeziehung von Wasser aus Trinkwasseranlagen würde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Es läge dann eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vor. Werde Wasser zuvor durch eine Trinkwasserversorgungsanlage geleitet, sei der Umstand, dass dem Einleiter durch Dritte entnommenes und gebrauchtes Grundwasser zugeleitet werde, kein eine Ungleichbehandlung rechtfertigendes Differenzierungskriterium. Die Ungleichbehandlung sei auch nicht durch Gründe der Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt. Es sei auch nicht richtig, das Grundwasser und Trinkwasser typischerweise nicht in relevantem Umfang mit Schadstoffen belastet seien. Auch Trinkwasser weise abwasserabgaberelevante Belastungen auf. Weder der Gesichtspunkt der Schonung des Grundwassers noch der Gesichtspunkt der verwaltungspraktikablen Ermittlung rechtfertige die Ungleichbehandlung. Eine exakte Quantifizierung sei nicht erforderlich; nach dem Gesetz genüge die Schätzung. Eine sachgerechte Schätzung sei trotz des Bezuges aus unterschiedlichen Wasserwerken möglich, da anhand der Mengenanteile der einzelnen Wasserwerke sich die Gesamtvorbelastung näherungsweise problemlos abschätzen lasse. An den einzelnen Grundwasserentnahmestellen sei die Vorbelastung relativ konstant. Soweit aus Flachbrunnen gefördert werde, könne ein tauglicher Mittelwert für die Vorbelastung durch mehrfache Beprobung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen ermittelt werden. Auch die für die Ermittlung der Vorbelastung erforderlichen Parameter wie anderweitiger Verbrauch des Trinkwassers, Zufluss von Niederschlagswasser aus Mischkanalisationen und Fremdwassereintrag ließen sich problemlos schätzen. Insbesondere sei bei einem nennenswerten anderweitigen Verbrauch des Trinkwassers – also ohne Indirekteinleitung zum Kläger – Abzugszähler vorhanden, mittels derer das Gesamtvolumen des eingeleiteten vorbelasteten Trinkwassers bestimmt werden könne.

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Der Kläger hat beantragt,

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I. den Abwasserabgabenfestsetzungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes I vom 19.06.2006 (dortiges Az: 513-5242. 18/56-1) in Gestalt des Ergänzungsbescheides des Beklagten vom 12.05.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2011

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1. nach Anerkennung einer Vorbelastung des dem Kläger aus öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen zugeflossenen Schmutzwassers von 1,1 mg/l Stickstoff aus Nitrat gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG aufzuheben, soweit die Abgabenfestsetzung den Betrag von 984.215,91 € übersteigt,

17

hilfsweise

18

2. den Abwasserabgabenfestsetzungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes I vom 19.06.2006 (dortiges Az: 513-5242. 18/56-1) in Gestalt des Ergänzungsbescheides des Beklagten vom 12.05.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2011 aufzuheben, soweit darin eine Abwasserabgabe ohne vorherige Schätzung der Vorbelastung für den Schadstoffparameter Stickstoff aus Nitrat gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG festgesetzt wurde, mithin soweit die Abwasserabgabenfestsetzung den Betrag von 864.981,70 € übersteigt,

19

hilfsweise anstelle von I.

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II. den Ergänzungsbescheid des Beklagten vom 12.05.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 23.09.2011 aufzuheben und den Beklagten

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1. zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren betreffend den Abwasserabgabenfestsetzungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes I vom 19.06.2006 zum Az 513-5242. 18/56-1 gemäß § 118 a Abs. 1 LVwG wieder aufzugreifen

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und

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2. zu verpflichten, nach Wiederaufgreifen des Verfahrens

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a. eine Vorbelastung des aus dem Grundwasser entnommenen und in der Folge von dem Kläger behandelten und in die Elbe eingeleiteten Trinkwassers von 1,1 mg/l Stickstoff aus Nitrat gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG anzuerkennen und unter Berücksichtigung dieser Vorbelastung den Abwasserabgabenbescheid vom 19.06.2006 für das Kalenderjahr 2005 zurückzunehmen, soweit eine höhere Abwasserabgabe als 984.215,91 € festgesetzt wurde,

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hilfsweise

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b. den Abgabenbescheid zurückzunehmen, soweit eine höhere Abwasserabgabe festgesetzt wurde, als sich nach der durch den Beklagten vorzunehmenden Schätzung der Vorbelastung ergibt.

27

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Ergänzend zum Vorbringen im Verwaltungsverfahren hat der Beklagte vorgetragen, aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 AbwAG ergebe sich, dass ein Vorbelastungsabzug nur zulässig sei, wenn das Wasser unmittelbar nach der Entnahme gebraucht und anschließend eingeleitet werde. Ein Vorbelastungsabzug scheide daher aus, wenn sich eine weitere Verwendung an den erstmaligen Gebrauch anschließe. Dies sei hier der Fall. Aufgrund der Aufbereitung von Grundwasser zu Trinkwasser und der Verwendung durch die Endverbraucher sei es gebraucht worden, bevor es zum Kläger gelangt sei. Der Gesetzgeber habe das Abwasserabgabengesetz seit der Aufnahme der Schadstoffgruppen Phosphor und Stickstoff zum 01.01.1991 mehrfach geändert. Trotz des als bekannt vorauszusetzenden Problems habe er keine Änderung des Wortlauts für nötig erachtet, um einen Vorbelastungsabzug für Trinkwasser zu ermöglichen. Im Rahmen der teleologischen Interpretation könne nicht lediglich auf das Verursacherprinzip abgestellt werden. Auch die Finanzierungsfunktion der Abgabe sowie der Trink- und Grundwasserschutz seien zu beachten. Das Verursacherprinzip sei nicht in voller Strenge verwirklicht worden, sondern aus Praktikabilitätsgründen abgeschwächt. § 4 Abs. 3 AbwAG sei eine eng auszulegende Ausnahmeregelung. Eine verfassungskonforme Auslegung sei nicht geboten. Die Schätzung der Vorbelastung sei nahezu unmöglich, da veränderliche Anteile gegeben seien. Hierauf dürfe der Gesetzgeber mit einer differenzierenden und pauschalierenden Regelung reagieren. Die Schätzung der Vorbelastung sei nur vermeintlich einfach. Der von dem Kläger zugrunde gelegte Durchschnittswert sei unwissenschaftlich, da die unterschiedlichen Massenfrachten nicht bei der Mittelwertbildung berücksichtigt seien. Zeitliche Schwankungen würden nicht berücksichtigt. Dem Kläger werde nicht nur gebrauchtes Trinkwasser zugeleitet, sondern auch andere Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser bei Mischkanalisationen. Abzugszähler seien nicht in ausreichender Zahl vorhanden.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 31. Januar 2013 abgewiesen. Die Verpflichtungsklage sei zulässig, jedoch unbegründet, da das tatbestandliche Unmittelbarkeitserfordernis des § 4 Abs. 3 S. 1 AbwAG bei aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung zugeleitetem Abwasser nicht erfüllt sei. Die zuvor erfolgte Wasserentnahme aus dem Gewässer sei dem Kläger als Einleitendem nicht zurechenbar. Das Merkmal der Unmittelbarkeit beziehe sich auf das Verhältnis zwischen dem Wasserentnehmenden und dem Abgabepflichtigen (Einleiter). Es sei ebenso wie in § 2 Abs. 2 AbwAG personenbezogen auszulegen. Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen für diese Auffassung. Zudem sei § 4 Abs. 3 AbwAG als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen. Eine andere Auslegung sei auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Zwar seien die Fälle der unmittelbaren und der mittelbaren Wasserentnahme aus einem Gewässer unter dem Aspekt der Vorschädigung des Gewässers gleich. Hierfür bestehe aber ein sachlicher Grund in der Gewährleistung einer verwaltungspraktikablen Anwendung des AbwAG. Dies zeige gerade der vorliegende Fall, bei dem zur Ermittlung der Vorbelastung die Vorbelastung von 11 Grundwassereinleitern, die Wassergüte nach der Aufbereitung und die dem Kläger zugeleitete Menge des Trinkwassers ermittelt werden. Der Verwaltungsaufwand entfalle auch nicht aufgrund der bestehenden Schätzungsbefugnis, da eine belastbare Schätzung nur auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage erfolgen könne. Außerdem sei die Ungleichbehandlung durch den zulässigen Lenkungszweck gerechtfertigt, welcher darin bestehe, dass der betriebliche Wasserbedarf möglichst mit Rohwasser und nicht mit Trinkwasser gedeckt werden soll, um die Ressource Trinkwasser zu schonen. Im Regelfall werde nämlich eine unmittelbare Entnahme des Wassers nicht aus dem Grundwasser, sondern – soweit aufgrund der natürlichen Gegebenheiten möglich – aus oberirdischen Gewässern erfolgen. Das so bestimmte Unmittelbarkeitserfordernis sei nicht erfüllt, weil der Kläger das Wasser nicht selbst dem Grundwasser entnommen habe und ihm die Entnahme durch einen Dritten nicht zurechenbar sei. Die Entnahme sei weder im Auftrag noch unter Kontrolle des Klägers erfolgt. Der Entnahme des Grundwassers fehle überhaupt jeder funktionale Bezug zum Kläger, da er das gewonnene Grundwasser nicht nutze, sondern das durch Nutzung Dritter entstandene Abwasser entsorge.

31

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen Abweichung von der Entscheidung des 2. Senats durch Urteil vom 10.08.2009 (a. a. O.) zugelassen.

32

Am 31. Mai 2013 hat der Kläger Berufung eingelegt, die er wie folgt begründet hat:

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Das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" in § 4 Abs. 3 AbwAG sei jedenfalls in verfassungskonformer Auslegung so zu verstehen, dass es sich auf die vorbelastete Eigenschaft des Wassers im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Gewässer bezieht.

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Soweit sich das Verwaltungsgericht auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 14.05.2002 (– 3 LB 287/00 –) beziehe, mit welcher ein Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden sei, müsse beachtet werden, dass es sich bei dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht um die Einleitung von behandeltem Schmutzwasser gegangen sei, welches aus der Gewinnung von vorbelastetem Trinkwasser stamme, sondern um Wasser, welches von einem Dritten aus einer Mulde entnommen und dem Einleiter zur Verfügung gestellt worden sei. Im dort zugrunde liegenden Sachverhalt habe mit einer gewissen Berechtigung argumentiert werden können, die aus einer restriktiven Auslegung von § 4 Abs. 3 AbwAG folgende Ungleichbehandlung (Wegfall des Vorbelastungsabzugs) sei begrenzt, weil sich die Vorbelastung typischerweise in einem niedrigeren Entgelt wiederspiegele. Dieser Gesichtspunkt komme jedoch bei der Beurteilung der Einleitung durch kommunale Abwasserbeseitigungsträger oder im Auftrag kommunaler Abwasserbeseitigungsträger tätige Kläranlagenbetreiber nicht zum Tragen.

35

Außerdem dürfe bei der Frage der Ungleichbehandlung nicht die Überlassung vorbelasteten Wassers durch Dritte mit der Überlassung nicht vorbelasteten Wassers durch Dritte verglichen werden, sondern die Überlassung vorbelasteten Wassers durch Dritte mit der Entnahme von vorbelastetem Brauchwasser aus einem Gewässer durch Einleiter selbst. Vergleiche man diese Sachverhalte, so werde die durch die Nichtanerkennung des Vorbelastungsabzugs gegebene verfassungswidrige Ungleichbehandlung deutlich. Der Vorbelastungsabzug sei nicht etwa aufgrund von Veränderungen der Eigenschaften des entnommenen Wassers während eines Produktionsprozesses (etwa durch Vermischung oder durch teilweise Verdunstung) ausgeschlossen. Andernfalls gäbe es kaum noch Fälle eines zulässigen Vorbelastungsabzugs überhaupt. Aus diesem Grunde sei auch das Argument des OVG Magdeburg nicht tragfähig, nur eine restriktive Auslegung des § 4 Abs. 3 AbwAG gewährleiste, dass die Eigenschaften des entnommenen Wassers unverändert geblieben seien. Auf diesen Gesichtspunkt könne es nicht ankommen. Dementsprechend habe auch das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 26.03.2012 (NVwZ – RR 2012, 526, 527) entschieden, dass eine Verdunstung des entnommenen Wassers und die damit verbundene Aufkonzentration der Schadstofffracht ebensowenig wie eine Vermischung von Wasser aus zwei verschiedenen Gewässern den Vorbelastungsabzug ausschließe.

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Bedauerlicherweise habe das Verwaltungsgericht sich nicht damit auseinandergesetzt, dass auch die beiden aktuelleren der auf dem Markt verfügbaren Kommentierungen zum Abwasserabgabengesetz (nunmehr) für eine weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unmittelbar" in § 4 Abs. 3 AbwAG eintreten und auch aus Trinkwasserversorgungsanlagen stammendes Wasser in den Vorbelastungsabzug – teilweise unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Schleswig vom 10.08.2009 (a. a. O.) – einbeziehen (so Zöllner, in: Siedler/Zeidler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, AbwAG, Band 1, Loseblattsammlung – Stand 44. Ergänzungslieferung, München 2012 § 4 AbwAG Rn. 23; Köhler/Meyer, AbwAG, Kommentar, 2. Aufl., München 2006, § 4 Rn. 136). Dabei würde die Kommentarliteratur zu Recht auch darauf hinweisen, dass bei den in der Anlage zu § 3 AbwAG seit dem Jahr 1991 aufgeführten Parametern Phosphor und Stickstoff die Schwellenwerte in einer Größenordnung lägen, die von vielen öffentlichen Wasserversorgungen überschritten würden, ohne dass damit schon gegen gesundheitsrechtliche Vorschriften verstoßen würde. Wollte man solche vom Einleiter nicht verursachten Vorbelastungen allein wegen der gesetzlichen Beschränkung auf "unmittelbare" Entnahmen gänzlich außer Betracht lassen, so wäre dies unter dem Gesichtspunkt der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) höchst bedenklich. Diese von der neueren Kommentarliteratur vertretene Abkehr von der früher vertretenen restriktiven Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unmittelbar" in § 4 Abs. 3 AbwAG habe das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen. Richtigerweise hätte es unter Berücksichtigung von Wortlaut und Systematik der Norm, der historischen Auslegung und Sinn und Zweck der Vorschrift, jedenfalls aber aufgrund der gebotenen verfassungskonformen Auslegung die Norm so auslegen müssen, dass das Merkmal "unmittelbar" Wasser, welches aus Trinkwasserversorgungsanlagen stammt, vom Vorbelastungsabzug nicht ausschließt, sondern dass es auf den für die Feststellung der Vorbelastung relevanten Zeitpunkt unmittelbar bei Entnahme ankommt. Der Begriff "unmittelbar" sei in § 2 Abs. 2 AbwAG und in § 4 Abs. 3 S. 1 AbwAG nicht gleich zu verstehen. In § 2 Abs. 2 AbwAG diene er dazu, den grundsätzlich abgabenpflichtigen Direkteinleiter von dem grundsätzlich nicht abgabenpflichtigen Indirekteinleiter abzugrenzen. Im Rahmen von § 4 Abs. 3 AbwAG vertrete aber niemand, dass der Vorbelastungsabzug schon immer dann ausgeschlossen sei, wenn die das Wasser entnehmende Person nicht identisch sei mit der Person, die das Abwasser einleite. Auch das Verwaltungsgericht lasse es im Rahmen von § 4 Abs. 3 AbwAG ausreichen, wenn der Einleitende das Wasser nicht eigenhändig entnommen hat, sondern sieht den Tatbestand auch dann als erfüllt an, wenn ein Dritter es in seinem Auftrag bzw. für ihn entnimmt. Grammatikalisch beziehe sich das "unmittelbar" zwar auf das Partizip "entnommene" gleichwohl lasse der Wortlaut auch die Deutung zu, dass die beiden Wörter "unmittelbar entnommene" zusammen den maßgeblichen Zeitpunkt definieren sollen, zu dem das Wasser eine Schädlichkeit aufweisen muss. Im Übrigen fordere ja auch das Verwaltungsgericht keine Identität zwischen der Person, die das Wasser entnimmt und der Person, die das Wasser einleitet, solange zwischen dem Entnehmer und dem Einleiter eine die Zurechenbarkeit begründende Verbindung bestehe.

37

Für das Erfordernis einer Sonderverbindung zwischen Entnehmer und Einleiter biete aber weder der Wortlaut noch die historische Auslegung eine Stütze. In der Begründung des Regierungsentwurfs (Bundestagsdrucksache 7/2272 S. 31) werde ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob das Wasser von den Einleitern selbst oder von Dritten entnommen und den Einleitern zur Verfügung gestellt worden sei. Dafür, dass der historische Gesetzgeber zwischen Entnehmer und Einleiter eine Sonderbeziehung für erforderlich halte, fehle jedes Anzeichen. Die den Begründungstext ähnlich wie einen Gesetzestext auslegende systematische Argumentation des Verwaltungsgerichts sei zum Einen verfehlt, zum Anderen werde das Gewicht der historischen Auslegung ohnehin überschätzt. Es verbiete sich, jedes sprachliche Detail eines Regierungsentwurfs als Willensbekundung des Gesetzgebers selbst anzusehen.

38

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebiete das umweltrechtliche Verursacherprinzip keine restriktive Auslegung von § 4 Abs. 3 AbwAG, sondern umgekehrt – ebenso wie der rechtliche Charakter der Abwasserabgabe insgesamt – eine weite Auslegung. Die Abwasserabgabe habe entgeltlichen, auf Vorteilsabschöpfung gerichteten Charakter. Wäre sie keine entgeltliche Abgabe, müsste sie den sehr viel strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die steuerähnlichen Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion genügen. Wegen der vom Bundesverfassungsgericht betonten Gefahr, dass die Begrenzungs- und Schutzfunktionen der Finanzverfassung durch die Erhebung von steuerähnlichen Sonderabgaben unterlaufen werden, seien diese an wesentlich strengeren Maßstäben zu messen als die Ausgleichsabgaben eigener Art, d. h. die entgeltlichen Sonderabgaben. In verfassungsrechtlicher Hinsicht müsse eine steuerähnliche Sonderabgabe von einer homogenen Gruppe erhoben werden, die aufgrund spezifischer Sachnähe eine besondere Finanzierungsverantwortung für den Zweck der Aufgabe habe; weiterhin müsse sie gruppennützig verwendet, haushaltswirtschaftlich dokumentiert und gesetzgeberisch laufend überprüft werden. Die belastete Personengruppe müsse der zu finanzierenden Aufgabe evident näherstehen, als andere Gruppen oder als die Allgemeinheit der Steuerzahler. Diesen Anforderungen würde die Abwasserabgabe – sofern man sie nicht als entgeltliche Abgabe, sondern als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion einordnen würde – nicht gerecht werden. Bei richtigem Verständnis sei die Abwasserabgabe aber keine Sonderabgabe im engeren Sinne, sondern eine Sonderabgabe mit Ausgleichsfunktion und entgeltlichem Charakter. Dieser entgeltliche Charakter gebiete aber zum einen den Vorbelastungsabzug dem Grunde nach und zum Anderen darüber hinaus, dem Verursachungsprinzip möglichst weitgehend Geltung zu verschaffen. Die entgeltliche Vorteilsabschöpfung beim Einleiter sei nur soweit gerechtfertigt, als dieser für die Belastung des eingeleiteten Wassers auch verantwortlich sei. Dies spreche für eine weite Auslegung von § 4 Abs. 3 S. 1 AbwAG. Bei einem engen Verständnis wäre der entgeltliche Charakter der Abwasserabgabe nicht mehr gewahrt. Sie würde zu einer Sonderabgabe im engeren Sinne, deren besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie jedoch nicht genüge.

39

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts solle der Ausschluss der mittelbaren Wasserentnahme vom Vorbelastungsabzug sicherstellen, dass der Einleitende nicht ohne eigene Anstrengung begünstigt werde, da bei der mittelbaren Wasserentnahme typischerweise aufbereitetes Wasser zur Verfügung gestellt werde. Dies sei schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend. Nitratentfernung bei der Trinkwasseraufbereitung sei ein Ausnahmefall. Allenfalls finde im Bereich der Trinkwasserversorgung eine Verdünnung mit nitratärmerem Wasser statt. In Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Literatur habe zudem zu gelten, dass eine Vorbelastung auch dann anzurechnen sei, wenn die Schwellenwerte gemäß der Anlage zu § 3 AbwAG eingehalten würden. Sonst würde derjenige, der unterhalb des Schwellenwertes vorbelastet das Wasser entnehme und oberhalb des Schwellenwertes schadstoffbelastetes Abwasser einleite, in voller Höhe der gemessenen Schadstoffbelastung abgabepflichtig und damit jedenfalls auch zum Teil für eine solche Belastung, die er weder beeinflussen könne noch verursacht habe. Ebenso wie bei dieser Frage – d. h. ob unterhalb der Schwellenwerte ein Vorbelastungsabzug zu gewährleisten ist – streite auch bei der Frage, ob ein Vorbelastungsabzug auch für aus Trinkwasserversorgungsanlagen stammendes Wasser im Wege der Schätzung vorzunehmen sei, das für das gesamte Abwasserabgabengesetz prägende Verursacherprinzip für einen weiten Anwendungsbereich von § 4 Abs. 3 AbwAG. Insgesamt erweise sich das Verursacherprinzip als regelungsbestimmender Grundsatz des Abwasserabgabengesetzes.

40

Jedenfalls sei eine weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unmittelbar" im Wege der verfassungskonformen Auslegung geboten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Gesetzgeber aufgrund des Charakters der Abwasserabgabe als entgeltlicher Vorteilsabschöpfungsabgabe verpflichtet, einen Vorbelastungsabzug dem Grunde nach vorzusehen. Ohne den Vorbelastungsabzug könne die Abwasserabgabe nicht verfassungsrechtlich zulässig erhoben werden. Würde nämlich die Abwasserabgabe finanzielle Belastungen des Einleiters auch daran knüpfen, dass der Einleiter dem Gewässer eine Schädlichkeit zuführe, die zuvor ohnehin schon im Wasserhaushalt vorhanden war, fehle es insoweit an der Entgeltlichkeit. Insoweit nehme der Einleiter die Ressource Gewässer nicht in Anspruch. Eine Differenzierung beim Vorbelastungsabzug zwischen aus Trinkwasseranlagen stammendem Wasser und ansonsten mittelbar zugeleitetem Wasser sei gleichheitssatzwidrig. Zu einer solchen gleichheitssatzwidrigen Differenzierung führe aber gerade die Auslegung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht unterscheide zwischen den Fällen der Einleitung von Wasser, welches von Dritten stamme, mit denen der Einleiter nicht schuldrechtlich im Hinblick auf die Wasserentnahme verbunden sei, einerseits und den Fällen der Einleitung von Wasser, das der Einleiter selbst entnommen habe oder das ihm von Dritten, mit denen er vertraglich insoweit verbunden sei, überlassen wird, andererseits. Hierin liege eine Ungleichbehandlung von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten. Diese Ungleichbehandlung sei nicht als Typisierung gerechtfertigt. Ein erheblicher Verwaltungsaufwand für die Schätzung der Vorbelastung des aus Trinkwasserversorgungsanlagen bezogenen Wassers sei nicht ersichtlich und werde auch nicht etwa "exemplarisch am vorliegenden Falle deutlich". Zum Einen sei der vorliegende Fall nicht exemplarisch, weil das Klärwerk des Klägers zu den größten in Deutschland gehöre, sein Entsorgungsgebiet untypisch groß und die Zahl der unterschiedlichen Wasserwerke atypisch groß sei. Zum Anderen sei aber auch die Schätzung der Vorbelastung ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich. Dies sei unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 09.01.2013 erstinstanzlich im Einzelnen dargelegt worden.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssten die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Die Typisierung setze voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. An diesen Voraussetzungen fehle es hier. Die eintretenden Ungerechtigkeiten seien durch Schätzung der Vorbelastung ohne Schwierigkeiten vermeidbar. Zudem würde alle privaten und kommunalen Klärwerksbetreiber, denen Trinkwasser zugeführt werde, belastet. Jedenfalls bei den Einleitern, denen Grundwasser aus landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebieten zugeführt werde, habe die Ungleichbehandlung auch ein intensives Ausmaß. Der Kläger selbst gehe anhand eigener Berechnungen davon aus, dass seine Abwasserabgabenmehrbelastung aufgrund der Nichtberücksichtigung der Vorbelastung im längerfristigen Mittel jährlich etwa 125.000,-- € betrage. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger im Falle der Anerkennung der Vorbelastung die hierdurch gewonnene größere Sicherheit dazu nutzen würde, die für die Bewertung der Schädlichkeit und damit die Abgabenbemessung maßgeblichen Werte nach § 4 Abs. 5 AbwAG herab zu erklären und zwar in dem Maße, dass die Schwellenwerte nach der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG nicht mehr überschritten werden. Für die betreffenden Zeiträume wäre der Einleiter dann insoweit abgabefrei. Für das Jahr 2005 hätte sich dann eine erhebliche Abgabenminderbelastung ergeben. Dies ergebe sich auch aus der – für das Jahr 2012 – erfolgten Berechnung des vom Kläger beauftragten externen Beraters. Bei den vom Beklagten angestellten Berechnungen (Anlage B. 3 zum Schriftsatz vom 23.05.2014) werde von einer zugeflossenen Wassermenge aus öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen in Höhe von 18 Millionen Kubikmeter ausgegangen. Dieser Wert sei unzutreffend. Der Kläger leite Mischwasser ein. Es sei jedoch lediglich der Schmutzwasseranteil dieses Mischwassers für die Abgabenbemessung nach § 4 AbwAG relevant. Aus den auf das Kalenderjahr 2013 entfallenden Mengenwerten ergebe sich, dass nicht lediglich 50 % der maßgeblichen Jahresschmutzwassermenge auf Trinkwasser aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen entfalle (wie der Beklagte behaupte), sondern dass etwa 80 % der Jahresschmutzwassermenge auf Wasser aus Trinkwasserversorgungsanlagen zurückzuführen sei.

42

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vermöge auch der Gesichtspunkt der Schonung des Trink- und Grundwassers die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Die Begründung des Verwaltungsgerichts sei von einer norddeutschen Sichtweise geprägt. Während es in Schleswig-Holstein so sei, dass Trinkwasser typischerweise aus Grundwasser gewonnen werde und gewerblich auf Brauchwasser angewiesene Betriebe dieses häufig aus oberirdischen Gewässern entnähmen, seien die Verhältnisse im Süden Deutschlands anders. In Bayern und in Baden-Württemberg etwa habe der Anteil der Trinkwassergewinnung aus oberirdischen Gewässern und aus Quellwasser einen signifikant größeren Anteil als in Norddeutschland. Eine Lenkungswirkung weg vom Grundwasser und hin zum aus oberirdischen Gewässern entnommenen Brauchwasser könne daher in das Gesetz nicht hineingelesen und als Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung herangezogen werden. Soweit ersichtlich werde dieses Argument im Übrigen auch weder im Schrifttum und in der Rechtsprechung vertreten. Allenfalls dann, wenn das Abwasserabgabengesetz jegliches aus Grundwasser entnommene Wasser vom Vorbelastungsabzug ausgeschlossen hätte, könnte man unter Umständen die dargelegte Ungleichbehandlung mit einem solchen Lenkungszweck rechtfertigen. Dem sei aber nicht so. Denn derjenige gewerbliche auf Brauchwasser angewiesene Einleiter, der sein Brauchwasser aus Grundwasser selbst gewinne, profitiere ja gleichwohl vom Vorbelastungsabzug.

43

Die Hilfsanträge würden nur vorsorglich für den Fall gestellt, dass die Auffassung des Beklagten unzutreffend sein sollte, wonach die angefochtene Abgabenfestsetzung nach Bestandskraft des eigentlichen Abgabenfestsetzungsbescheides noch durch den Bescheid vom 12.05.2011 zu ergänzen war. Für diesen Fall werde beantragt, den Beklagten unter Aufhebung von Ergänzungsbescheid und Widerspruchsbescheid zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen und nach Wiederaufgreifen gemäß Klagantrag eine Vorbelastung anzuerkennen und abgabenreduzierend zu berücksichtigen, hilfsweise zu schätzen und abgabenreduzierend zu berücksichtigen.

44

Der Kläger beantragt,

A.

45

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 zu ändern und

B.

46

I. den Abwasserabgabenfestsetzungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes I vom 19. Juni 2006 (dortiges Az.: 513-5242. 18/56-1) in Gestalt des Ergänzungsbescheides des Beklagten vom 12. Mai 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2011

47

1. nach Anerkennung einer Vorbelastung des dem Kläger aus öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen zugeflossenen Schmutzwassers von 1,1 Milligramm je Liter Stickstoff aus Nitrat gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG aufzuheben, soweit die Abwasserabgabenfestsetzung den Betrag von 984.215,91 Euro übersteigt,

48

hilfsweise

49

2. den Abwasserabgabenfestsetzungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes

50

I vom 19. Juni 2006 (dortiges Az.: 513-5242.18/56-1) in Gestalt des Ergänzungsbescheides des Beklagten vom 12. Mai 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2011 aufzuheben, soweit darin eine Abwasserabgabe ohne vorherige Schätzung der Vorbelastung für den Schadstoffparameter Stickstoff aus Nitrat gem. § 4 Abs. 3 AbwAG festgesetzt wurde, mithin soweit die Abwasserabgabenfestsetzung den Betrag von 864.981,70 Euro übersteigt.

51

hilfsweise anstelle von I.

52

I. den Ergänzungsbescheid des Beklagten vom 12. Mai 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 23. September 2011 aufzuheben und den Beklagten

53

1. zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren betreffend den Abwasserabgabenfestsetzungsbescheid des Staatlichen Umweltamts I vom 19. Juni 2006 zum Aktenzeichen 513-5242. 18/56-1 gemäß § 118 a Abs. 1 LVwG wiederaufzugreifen

54

und

55

2. zu verpflichten, nach Wiederaufgreifen des Verfahrens

56

a) eine Vorbelastung des auf dem Grundwasser entnommenen und in der Folge von dem Kläger behandelten und in die Elbe eingeleiteten Trinkwassers von 1,1 Milligramm je Liter Stickstoff aus Nitrat gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG anzuerkennen und unter Berücksichtigung dieser Vorbelastung den Abwasserabgabenfestsetzungsbescheid vom 19. Juni 2006 für das Kalenderjahr 2005 zurückzunehmen, soweit eine höhere Abwasserabgabe als 984.215,91 Euro festgesetzt wurde,

57

hilfsweise,

58

b) den Abgabenbescheid zurückzunehmen, soweit eine höhere Abwasserabgabe festgesetzt wurde, als sich nach der durch den Beklagten vorzunehmenden Schätzung der Vorbelastung ergibt.

59

Der Beklagte beantragt,

60

die Berufung zurückzuweisen.

61

Er hält das verwaltungsgerichtliche Urteil für zutreffend und verweist im Übrigen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und das Vorbringen in der 1. Instanz.

62

Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Revisionsentscheidung vom 24.06.2010 (– 7 C 17.09 –, Juris), mit dem das Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10.08.2009 (– 2 LB 6/09 – a. a. O.) aufgehoben worden sei, zwar bedauerlicherweise zu der hier interessierenden Rechtsfrage der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unmittelbar" nicht Stellung nehmen müssen, jedoch immerhin angemerkt, es sei zweifelhaft, ob der Kläger einen Anspruch gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG auf Schätzung und Berücksichtigung der Stickstoffvorbelastung des Trinkwassers habe. Insgesamt deute die Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit restriktiv auszulegen sei. Die hiermit übereinstimmende Begründung der Entscheidung des OVG Magdeburg vom 14.05.2002 sei sehr wohl auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Ob für die Zwecke des Unternehmens das vorbelastete Wasser für einen Nebenzweck genutzt werde (so wohl der Fall des OVG Magdeburg) oder aber (wie im Streitfall) die Klärung des belasteten Wassers Hauptzweck des Abwasserentsorgungsunternehmens sei, könne inhaltlich keinen Unterschied machen.

63

Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.03.2012, welche der Kläger für seine Auffassung bemüht habe, sei nicht einschlägig, weil die dortige Klägerin das Wasser unzweifelhaft "unmittelbar", nämlich selbst entnommen habe.

64

Soweit der Kläger die Nichtberücksichtigung geänderter Kommentarliteratur zur Frage der Unmittelbarkeit beklagte, ändere dies nichts daran, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und deren Begründung auch ohne eine Auseinandersetzung mit den eine weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unmittelbar" vertretenden Kommentarstellen richtig sei. Zudem dürfe die Auffassung von Zöllner, die vom Kläger ausführlich zitiert werde, nicht überbewertet werden. Dieser räume ein, dass bisher die Auslegung von § 4 Abs. 3 S. 1 AbwAG nicht eindeutig geklärt sei. Im Übrigen dürfte die teilweise erfolgte Veränderung der Kommentarliteratur auf die Entscheidung des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zurückzuführen sein. Auch in Ansehung der in der genannten Entscheidung ausführlich gewürdigten Gesetzesmaterialien sei mit dem Verwaltungsgericht festzustellen, dass diese sich zur Frage der Unmittelbarkeit nicht in letzter Klarheit verhielten.

65

Im Übrigen – auch im Hinblick auf eine mögliche Streitwertfestsetzung – sei anzumerken, dass die vom Kläger selbst berechnete Abwasserabgabenmehrbelastung infolge der Nichtanrechnung des Vorbelastungsabzuges in Höhe von 125.000,-- € massiv, und zwar um mehr als das Zehnfache überhöht sei. Richtigerweise dürfe nicht von dem Überwachungswert nach dem Bescheid für das Jahr 2005, sondern vom heraberklärten Überwachungswert nach dem Messprogramm ausgegangen werden. Entscheidend sei auch nicht die Gesamteinleitungsmenge, sondern die Wassermenge, die dem Kläger jährlich von öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen zufließe. Berücksichtige man dies – wie aus den beigefügten Tabellen ersichtlich – ergebe sich eine Differenz von ca. 8.500,-- €, die ggf. aufzurunden wäre.

66

Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kläger keineswegs auf Dauer infolge einer Anerkennung der Vorbelastung größere Spielräume bei der Heraberklärung der Werte haben würde. Sofern deutlich niedrigere Werte dauerhaft herab erklärt werden, würde zwingend eine Anpassung der Erlaubnis zu erfolgen haben. Die vom Kläger erfolgten Annahmen bezüglich des Anteils der Wassermenge, welche aus dem Bereich der öffentlichen Trinkwasserversorgung bezogen wird, seien überhöht. Es bleibe unberücksichtigt, dass Wasser etwa auch für den Garten und für Zimmerpflanzen etc. sowie für die Raumpflege verwendet werde. Gartenwasserzähler seien nur in geringem Umfange installiert. Im Übrigen würde auch im Bereich der Lebensmittelproduktion während des Produktionsvorgangs Trinkwasser verdampfen oder sonst verloren gehen und nicht dem Abwasserkanal zugeführt werden.

67

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

68

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

69

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Klagefrist des § 74 VwGO gewahrt ist. Dem steht nicht die Bestandskraft des Abwasserabgabenfestsetzungsbescheides vom 19.06.2006 entgegen. Der Beklagte hat im Ergänzungsbescheid vom 12.05.2011 eine identische Regelung wie im Bescheid vom 19.06.2006 getroffen. In der im Tenor erfolgten Ergänzung: "Die mit Schreiben des Antragstellers vom 07.03.2005 beantragte Anerkennung einer Vorbelastung in Höhe von 1,1 mg/l Stickstoff bleibt bei der Berechnung der Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr unberücksichtigt" liegt zwar keine selbständige Regelung über die Nichtberücksichtigung eines Vorbelastungsabzugs (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 – 7 C 17/09 – NVWZ-RR 2010, 781), jedoch handelt es sich – auch wenn der Beklagte im Ergänzungsbescheid vom 12.05.2011 das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 118 a Abs. 1 Nr. 1 LVwG offen gelassen hat – der Sache nach um ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und den Erlass einer erneuten Sachentscheidung, was sich auch an der ausführlichen Begründung des Widerspruchsbescheides zeigt, die sich (erneut) mit der Rechtsauffassung des Klägers zu einem Anspruch aus § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG auseinandersetzt.

70

Die Klage ist unbegründet, weil der geltend gemachte Anspruch aus § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG auf Berücksichtigung einer Vorbelastung für den Schadstoffparameter Stickstoff nicht besteht.

71

§ 4 Abs. 3 AbwAG lautet wie folgt: "Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen."

72

Der Wortlaut der Vorschrift ist nicht eindeutig. Zunächst fällt auf, dass das Gesetz nicht anspricht, wer das Wasser unmittelbar entnommen haben muss. Eine wie auch immer geartete Beziehung zwischen entnehmender Person und Abgabepflichtigem wird im Gesetz dem Wortlaut nach nicht angesprochen. Lediglich für die Antragstellung wird die Person des Abgabepflichtigen benannt. Bei unbefangener Betrachtung des Gesetzes deutet der Wortlaut "unmittelbar entnommene" auf den Zeitpunkt hin, zu dem das Wasser eine Vorbelastung aufweisen muss. Dieses Verständnis reduziert allerdings das Tatbestandsmerkmal in seiner Bedeutung nahezu auf Null, weil das Gesetz zusätzlich bereits verlangt, dass die Vorbelastung vor Gebrauch des Wassers bestanden haben muss.

73

Ein solches – das Tatbestandsmerkmal praktisch überflüssig machendes – Verständnis verbietet sich bei systematischer Auslegung des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" in § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG ebenso wie in § 2 Abs. 2 AbwAG vorgesehen, in § 10 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG dagegen nicht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Entnehmen im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG sei gleichsam das natürliche Gegenstück zum unmittelbaren Verbringen in § 2 Abs. 2 AbwAG, was eine ähnliche – und zwar personenbezogene – Auslegung des Unmittelbarkeitserfordernisses wie in § 2 Abs. 2 AbwAG nahelege, überzeugt allerdings nicht. § 2 Abs. 2 AbwAG regelt in Zusammenhang mit §§ 1, 9 AbwAG nur, dass der Direkteinleiter abgabenpflichtig ist. Demgegenüber regelt § 4 Abs. 3 AbwAG die Möglichkeit eines Vorbelastungsabzuges in bestimmten Fällen für den Direkteinleiter. Die Tatbestände der beiden Normen sind unterschiedlich. Aus dem Verständnis des § 2 Abs. 2 AbwAG lässt sich daher in systematischer Hinsicht kein Argument für die Auslegung des § 4 Abs. 3 AbwAG gewinnen. Anders verhält es sich bei einem Abgleich mit der Vorschrift des § 10 Abs. 1 AbwAG. In dieser Vorschrift geht es wie in § 4 Abs. 3 AbwAG um die Frage des Umfangs der Berücksichtigung von mit Schadstofffrachten vorbelasteten Wassers für die Abgabe. Der Gesetzgeber hat in § 10 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG auf das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" verzichtet. Dies nötigt zu dem Schluss, dass das Gesetz dem Unmittelbarkeitserfordernis in § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG eine – eigenständige – Bedeutung beimisst, mit anderen Worten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Wasser vor Gebrauch vorbelastet sein muss und kumulativ das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit gegeben sein muss (so auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. Mai 2002, – 3 L 287/00 –; Stellungnahme des Vertreters des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht vom 9. April 2010). Um das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit nicht leerlaufen zu lassen, muss es folglich Fälle geben, in denen das Wasser, welches bei seiner Entnahme vor Gebrauch eine Vorbelastung aufgewiesen hat, aus Sicht des Einleitenden gleichwohl kein unmittelbar entnommenes, sondern ein lediglich mittelbar entnommenes Wasser im Sinne von § 4 Abs. 3 AbwAG darstellt. So verhält es sich in dem hier zu beurteilenden Fall des Bezuges von Wasser aus öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen. Dieses Wasser ist aus Sicht des Einleitenden von einem Dritten entnommen, für die Trinkwasserversorgung aufbereitet, anschließend entsprechend gebraucht und erst dann mittels technischer Leitungen dem nach öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften zur Entsorgung verpflichteten Abwasserzweckverband zugeleitet worden. Dieses zugeleitete Wasser lässt sich nach Auffassung des Senats nicht mehr als "unmittelbar entnommenes" Wasser verstehen. Wollte man demgegenüber auf die Sicht des Entnehmers abstellen, so liefe das Tatbestandsmerkmal leer, weil so verstanden jede Entnahme "unmittelbar" wäre.

74

Das gewonnene Ergebnis wird im Übrigen auch durch die historische Gesetzesauslegung nicht in Frage gestellt. Allerdings enthalten die Gesetzesmaterialien keine explizite Aussage zur Frage des Einbezuges von aus Trinkwasserversorgungsanlagen stammenden Wassers in den Vorbelastungsabzug. Weder die Begründung zu § 6 des Regierungsentwurfes (vgl. BT-Drs. 7/2272, S. 8, 31) zum Entwurf der ursprünglichen, am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Fassung des Abwasserabgabengesetzes noch die Materialien zum zweiten Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 19.12.1986 (BGBl I S. 2619), welches durch Einfügung des Satzes 2 sowie Ergänzung der Sätze 1 und 3 die heute geltende Fassung des § 4 Abs. 3 AbwAG herstellte, enthalten zu der hier interessierenden Frage Ausführungen. Zwar sah bereits der erste Entwurf des Abwasserabgabengesetzes die Berücksichtigung einer Vorbelastung unabhängig davon für zulässig an, ob das Wasser durch den Einleitenden selbst entnommen wurde (BT-Drs 7/2272 S. 31), zur Frage des Einbezuges des aus Trinkwasserversorgungsanlagen stammenden Wassers in den Vorbelastungsabzug findet sich in den Gesetzesmaterialien aber ebenso wenig eine konkrete Erörterung wie zu dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Erfordernis einer Sonderverbindung zwischen Entnehmer und Einleiter (vgl. zur historischen Auslegung auch OVG Schleswig, 2. Senat, Urteil vom 10.08.2009 a. a. O.) Die in der Entwurfsbegründung (zu § 6) verwendete Terminologie ("oder von Dritten entnommen und den Einleitern zur Verfügung gestellt") gibt keinen Aufschluss darüber, von welcher Art der Beziehung zwischen Entnehmer und Einleiter der historische Gesetzgeber ausging. Die Überlegung, der generelle Ausschluss des einen erheblichen Anteil ausmachenden Bezuges des aus Trinkwasserversorgungsanlagen stammenden Wassers vom Vorbelastungsabzug wäre vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber angestellten Erwägungen zum Gemeindeanteil am Abgabenaufkommen sicherlich in der Begründung erwähnt worden, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr hätte umgekehrt erwartet werden dürfen, dass sich der Gesetzgeber bei der Novellierung des Abwasserabgabengesetzes mit der bis dahin wohl ganz herrschenden Auffassung in der Kommentarliteratur auseinandergesetzt hätte, wonach der Bezug von aus Trinkwasserversorgungsanlagen stammenden Wassers aufgrund des im Gesetz enthaltenden Unmittelbarkeitserfordernisses vom Vorbelastungsabzug ausgeschlossen sein sollte (vgl. dazu nur Niespeanu, Abwasserrecht, München 1991, S. 532 Fn 76; Berendes, Das Abwasserabgabengesetz, 3. Auflage, S. 85; Zöllner, in: Siedler/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserabgabengesetz, Band 1, Loseblattsammlung, § 4 Rdnr. 23 m. w. N. – bis zur 41. Ergänzungslieferung –). Dabei habe sich der Gesetzgeber offenbar von der (seinerzeit zutreffenden) Annahme leiten lassen, dass Wasserentnahmen aus der öffentlichen Wasserversorgung in der Regel keine abgabenbedeutsamen Belastungen aufweisen würden (so Kotulla, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, Stuttgart 2005, § 4 Rdnr. 23; Köhler/Meyer, AbwAG, Kommentar, 2. Auflage, § 4 Rdnr. 126; Berendes a. a. O. S. 85). Zu Recht hat der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht in seiner Stellungnahme vom 9. April 2010 darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber nach der Änderung der Trinkwasserverordnung im Jahr 2001 (u. a. Aufnahme von Parametern, die auch für das AbwAG von Bedeutung sind) das Abwasserabgabengesetz hätte anpassen können, um klarzustellen, dass nunmehr die Vorbelastung des Trinkwassers im Rahmen des § 4 Abs. 3 AbwAG berücksichtigt werden solle, da doch davon auszugehen sei, dass dem Gesetzgeber die bisherige Auffassung der Kommentarliteratur bekannt gewesen seien.

75

Das gewonnene Ergebnis stimmt auch mit dem Sinn und Zweck des Abwasserabgabengesetzes überein. Zunächst ist in den Blick zu nehmen, dass es sich bei der Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG um eine Ausnahmevorschrift handelt. Zwar ist hierdurch eine enge Auslegung noch nicht zwingend vorgezeichnet (vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage S. 175). Immerhin lässt sich aber aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfolge nur ausnahmsweise angeordnet hat, ein Argument für eine einschränkende Auslegung gewinnen (Pawlowski, Methodenlehre für Juristen, 3. Aufl. Rdnr 489). Ein restriktives Normverständnis trägt im vorliegenden Falle dem gesetzlich intendierten Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.02.2011, 8 C 50/09, juris). Hinsichtlich der Abwasserabgabepflicht stellt § 9 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG die Regel auf. Gemäß § 9 Abs. 1 AbwAG ist abgabepflichtig, wer Abwasser einleitet (Einleiter). Abgabepflichtig sind mithin die sogenannten Direkteinleiter wie der Kläger, die Abwasser in ein Gewässer unmittelbar verbringen (§ 2 Abs. 2 AbwAG). Unabhängig von der Frage der Vorbelastung des Wassers sind die Direkteinleiter kausal für die Belastung des Gewässers mit Schadstoffen. Die eingeleiteten Schadstofffrachten wären dort ohne deren Einleitung nicht vorhanden. Die Anknüpfung der Abgabenpflicht an die Direkteinleitung als Grundsatz entspricht dem Zweck der Abwasserabgabe, eine wirksamere Reinhaltung der Gewässer zu erreichen und die Kostenlast für die Vermeidung, die Beseitigung und den Ausgleich von Gewässerschädigungen gerechter zu verteilen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf des Abwasserabgabengesetzes, BT-Drs 7/2272 S. 1). Die Normierung eines Vorbelastungsabzuges in § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG stellt sich im Verhältnis zur Regelverantwortung des Direkteinleiters als Ausnahmevorschrift dar, was sich unter anderem auch darin zeigt, dass der Vorbelastungsabzug nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag erfolgt. Dem kann nicht – wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint – entgegengehalten werden, das das Umweltrecht prägende Verursacherprinzip sei für das Abwasserabgabengesetz regelungsbestimmend, was der Einordnung des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG als Ausnahmevorschrift entgegen stehe. Die Vorschrift diene der Durchsetzung der wesentlichen gesetzgeberischen Intention, jeder Pflichtige solle nur für die von ihm verursachte Verunreinigung zahlen. Dies überzeugt nicht. Der Gesichtspunkt, den Pflichtigen von der Abgabepflicht in Bezug auf von ihm nicht verursachte Verunreinigungen frei zu stellen, mag der Einführung des Vorbelastungsabzugs zu Grunde gelegen haben, rechtfertigt jedoch keine Auslegung, die das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" praktisch leerlaufen lässt.

76

Zwar wird – wie auch in § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG selbst – das Verursacherprinzip als regelungsbestimmender Grundsatz des Abwasserabgabengesetzes vorausgesetzt, was durch eine Reihe von Vorschriften bestätigt wird, welche denjenigen Abgabepflichtigen begünstigen, der Maßnahmen zur Minderung der Schädlichkeit trifft. Dies gilt beispielsweise für § 3 Abs. 3, für § 3 Abs. 5, für § 9 Abs. 6 und für § 10 Abs. 3 AbwAG (BVerwG, Urteil vom 12.02.1988 – 4 C 24/85 – DÖV 1988, 640). Das Verständnis des Verursacherprinzips als regelungsbestimmender Grundsatz des Abwasserabgabengesetzes hindert jedoch nicht das Verständnis des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG als Ausnahme zur Regel, wonach derjenige, der kausal für die Einleitung schädlicher Abwasser ist, abgabenpflichtig wird. Das Abwasserabgabengesetz verfolgt nicht die lückenlose Durchsetzung der Intention, jeder Pflichtige solle ausschließlich nur für die von ihm verursachte Verunreinigung zahlen.

77

Wie bereits ausgeführt, verfolgt das Gesetz in erster Linie einen Lenkungszweck, nämlich die Gewässerreinhaltung, daneben auch einen Finanzierungszweck, um die Kostenlast für die Vermeidung, die Beseitigung und den Ausgleich von Gewässerschädigungen gerechter zu verteilen. Es widerspricht deshalb nicht Sinn und Zweck des Gesetzes, den Bezug von Wasser aus Trinkwasserversorgungsanlagen als mittelbare Wasserentnahme vom Vorbelastungsabzug auszuschließen. Für die mittelbare Wasserentnahme ist nicht ausgeschlossen, dass infolge der Aufbereitung für den Gebrauch eine Absenkung der Schadstofffracht erfolgt und der Einleiter in diesem Falle ungerechtfertigt begünstigt wird. Auch deshalb steht der Ausschluss der mittelbaren Wasserentnahme vom Vorbelastungsabzug mit dem vom Gesetz verfolgten Zweck, die Gewässer rein zu halten, in Übereinstimmung. Richtig ist, dass ein Vorbelastungsabzug auch dann stattfindet, wenn die Schwellenwerte nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG nicht erreicht worden sind. Hieraus lässt sich aber entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten eben so wenig ein Argument gegen eine enge Auslegung des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG herleiten wie aus der weiteren Erwägung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass bei der Trinkwasseraufbereitung eine Nitratentfernung mittels bestimmter Verfahren nicht typisch sei. Hinsichtlich des ersten Arguments ist zu entgegnen, dass die – zu bejahende – Frage der Einbeziehung von Wasser mit Schadstofffrachten unterhalb der Schwellenwerte des Abschnitts A) der Anlage zu § 3 AbwAG für die hier interessierende Streitfrage nichts hergibt. Aus einer gebotenen weiten Auslegung von § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG im Hinblick auf die Einbeziehung von Schadstofffrachten unterhalb der Schwellenwerte ergibt sich nicht, dass die Norm generell auch in anderem Zusammenhang weit ausgelegt werden müsse. Eine Einbeziehung des Abwassers aus öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen ist hierdurch nicht vorgezeichnet.

78

Soweit darauf hingewiesen wird, der Einleiter werde im Falle der Einbeziehung in den Vorbelastungsabzug nicht ungerechtfertigterweise begünstigt, weil die Nitratentfernung mittels bestimmter Verfahren bei der Trinkwasseraufbereitung nicht typisch sei, kommt es nicht darauf an, ob bei einer bestimmten mittelbaren Wasserentnahme der in Streit stehende Schadstoff durch ein bestimmtes Verfahren vermindert wird oder nicht. Entscheidend ist, dass eine solche reduzierende Veränderung der Schadstofffracht bei mittelbarer Wasserentnahme vorkommen kann. Dabei ist nach den gesetzlichen Vorgaben bei der Ermittlung der Vorbelastung auf das Gewässer im Zeitpunkt der Entnahme und nicht auf die Schadstofffracht im Trinkwasser abzustellen.

79

Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass zwischen Entnahme und Einleitung eine Reduzierung der Schadstofffracht erfolgt. Im Übrigen findet nach dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Reduzierung des Schadstoffparameters Stickstoff durch Verdünnung mit nitratärmerem Wasser im Einzelfall auch statt (soweit sonst die Nitratgrenzwerte der Trinkwasserverordnung überschritten würden).

80

Die Ausnahme der Fälle mittelbarer Wasserentnahme vom Vorbelastungsabzug des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG macht auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität Sinn. Die Senkung des Verwaltungsaufwandes ist ein zulässiges Anliegen des Gesetzes. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des AbwAG (BT-Drs. 10/5533) führt in diesem Zusammenhang aus, mit der Änderung des Abwasserabgabengesetzes solle die Anreizfunktion der Abwasserabgabe erhöht werden, die Einleiter zu weiteren Gewässerschutzinvestitionen insbesondere im Hinblick auf die Verringerung der Gewässerbelastung durch gefährliche Stoffe zu veranlassen. Gleichzeitig solle durch eine Vereinfachung des Gesetzesvollzugs Verwaltungsaufwand gesenkt werden. Die Schätzung einer Vorbelastung in den Fällen mittelbarer Wasserentnahme ist mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden. Im Falle der hier interessierenden Frage der Einbeziehung von Abwasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung hat bereits der Vertreter des öffentlichen Interesses darauf hingewiesen, zur öffentlichen Trinkwasserversorgung gehörten regelmäßig eine Vielzahl von Brunnen, aus denen Rohwasser gefördert werde. Viele Wasserwerke würden in weit verzweigte Ringleitungen einspeisen. Es sei schwer ermittelbar, aus welchen Wasserwerken welche Anteile des Frischwassers bezogen würden. So schwanke beispielsweise in Berlin die Zufuhr aus unterschiedlichen Wasserwerken je nach aktueller Trinkwasserentnahme. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass im Falle des Klägers immerhin die Vorbelastung von 11 Grundwassereinleitern, die Wassergüte nach der Aufbereitung und die zugeleitete Menge an Trinkwasser ermittelt werden müsste. Die Wassermenge, die dem Kläger anteilig aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung als Abwasser zufließt, ist unverzichtbare Schätzungsgrundlage. Dieser Wert ist zwischen den Parteien streitig und offensichtlich nur mit nicht unerheblichem Verwaltungsaufwand zu ermitteln bzw. seinerseits zu schätzen. Der Beklagte gibt ihn mit ca. 18 Kubikmetern an (Anlage B 3, Schriftsatz vom 23.05.2014) bzw. 21 Kubikmetern (Schriftsatz vom 19.06.2014), was nach Berechnung des Klägers einem Prozentsatz von 50 % der Jahresschmutzwassermenge entspreche. Demgegenüber nimmt der Kläger bei der Berechnung der maßgeblichen, aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung stammenden Wassermenge einen Prozentsatz von über 80 % der Jahresschmutzwassermenge an (Schriftsatz vom 17.06.2014). Der Beklagte wiederum hat – am Beispiel Elmshorns – darauf hingewiesen, dass das Trinkwasser zu einem erheblichen Teil für den Garten und für Zimmerpflanzen etc. verbraucht werde. Wegen der Kosten für Einbau, Eichung und Wartung habe nur ein geringer Anteil der Grundstücke einen Gartenwasserzähler. Ein weiteres Beispiel, wonach nicht alles Frischwasser auch wieder dem Abwasserkanal zugeführt werde, stelle ein in Elmshorn ansässiges Unternehmen der Lebensmittelbranche dar, welches u. a. Instant-Kaffee produziere. Bei der Produktion verdampfe 30 % des Trinkwassers oder gehe sonst verloren und werde nicht dem Abwasserkanal zugeführt. In Elmshorn betrage der Anteil vom Trinkwasser zu dem tatsächlich abgeführten Abwasser schätzungsweise höchstens 69 Prozent. Dies dürfte anderswo im Entsorgungsgebiet des Klägers "nicht grundsätzlich" anders sein.

81

Insgesamt ist der Senat überzeugt, dass die Ermittlung der Schätzungsgrundlagen für den Vorbelastungsabzug im Einzelfall mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist. Ob dies konkret im Falle des Klägers der Fall ist und ob sein Fall – in dem der Bezug von Abwasser, welches aus 11 verschiedenen Wasserwerken stammt, zu berücksichtigen ist – einen für die mittelbare Wasserentnahme typischen Fall darstellt, ist hierbei nicht entscheidend. Jedenfalls schlägt der allgemeine Gesichtspunkt durch, dass in den Fällen der mittelbaren Wasserentnahme die Berücksichtigung des Vorbelastungsabzuges je nach Einzelfall mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist.

82

Nach allem ist § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG dahingehend auszulegen, dass der Bezug von Wasser, welches aus öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen stammt, kein Fall "unmittelbar entnommenen" Wassers im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG bildet und deshalb vom Vorbelastungsabzug ausgeschlossen ist.

83

Das gewonnene Ergebnis muss auch nicht durch eine gebotene verfassungskonforme Auslegung korrigiert werden. Der Kläger rügt insoweit, dass eine enge Auslegung des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße und zudem bei dieser Auslegung die Abwasserabgabe zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Sonderabgabe werde.

84

Dem folgt der Senat nicht. Allerdings ist die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG nicht deshalb einer Überprüfung am Maßstab des Gleichheitssatzes enthoben, weil es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift handelt. Eine unterschiedliche Ausgestaltung von Ausnahmevorschriften genügt jedoch dann dem Gleichheitssatz, wenn die Differenzierung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt werden kann.

85

Im Bereich des Steuer- und Abgabenrechtes wird dem Gesetzgeber zudem ein relativ großer Spielraum und – angesichts der zu regelnden Massenerscheinungen – das Recht der Typisierung und Pauschalierung eingeräumt. Dass der Gesetzgeber als Abgrenzungskriterium für den Abzug der Vorbelastung die gar nicht voll zu übersehenden Fälle der mittelbaren Ingebrauchnahme des Wassers festgelegt hat, ist keine einen Verfassungsverstoß begründende Willkür (Berendes a. a. O. S. 85). Der oben bereits angeführte Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität stellt ein die unterschiedliche Behandlung rechtfertigendes Differenzierungskriterium dar.

86

Des Weiteren stellt auch der vom Verwaltungsgericht herausgearbeitete Gesichtspunkt der Schonung des Trink- und Grundwassers einen sachlichen Grund für die Regelung dar. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob sich den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen lässt, dass der Vorbelastungsabzug nach dem Willen des historischen Gesetzgebers dazu dienen sollte, (industrielle) Direkteinleiter von der Inanspruchnahme der öffentlichen (Trink-) Wasserversorgung abzuhalten, um die Ressource Trinkwasser und Grundwasser zu schonen. Für die Frage, ob eine Regelung dem Gleichheitssatz genügt, sind nicht die subjektiven Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten maßgeblich, sondern entscheidend ist allein, ob es sich objektiv um einen die Differenzierung sachlich rechtfertigenden Grund handelt. Das ist der Fall. Dass der betriebliche Wasserbedarf mit Rohwasser und nicht mit Trinkwasser gedeckt werden soll, ist ein zulässiges Differenzierungskriterium. Die Ausnahme der Fälle mittelbarer Wasserentnahme stellt einen Anreiz für betriebliche Einleiter dar, ihren Wasserbedarf soweit wie möglich aus Oberflächenwasser und nicht aus der Trinkwasserversorgung zu decken, die das benötigte Wasser häufig aus dem Grundwasser entnimmt. Ob in Teilen Deutschlands – wie der Kläger argumentiert – die Trinkwassergewinnung in einem größeren Ausmaß als in Norddeutschland aus oberirdischen Gewässern und aus Quellwasser erfolgt, macht den Gesichtspunkt der Schonung des Trinkwassers nicht irrelevant. Des Weiteren kann auch nicht eingewandt werden, dass Fälle denkbar bleiben, in denen betriebliche Einleiter das benötigte Wasser selbst aus dem Grundwasser entnehmen und dann ggf. vom Vorbelastungsabzug profitieren können. Gleichwohl verbleibt es dabei, dass der Gesichtspunkt der Schonung des Trink- und Grundwassers ebenfalls ein für die hier in Streit stehende Differenzierung sachliches Kriterium darstellt.

87

Eine verfassungskonforme Auslegung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil ansonsten eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügende Sonderabgabe vorläge. Bei der Abwasserabgabe handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine Abgabe eigener Art. Ihre Zielrichtung geht nicht dahin, Erträge für die öffentlichen Haushalte zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu generieren, sondern hat bis zu einem gewissen Grade Entgeltcharakter. Die Einleiter können ihr Abwasser entsorgen und nehmen damit das Gewässer, in welches schadstoffbefrachtetes Wasser eingeleitet wird, in besonderem Maße in Anspruch. Dieser Vorteil darf abgeschöpft werden. Dass das Gesetz zum Zwecke der Gewässerreinhaltung den Abgabepflichtigen möglichst dahingehend lenken will, dass keinerlei Abgaben oder nur geringere Abgaben entstehen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002, 2 BvR 591/95, NuR 2003, 485, zur Schleswig-Holsteinischen Grundwasserentnahmeabgabe). Auch der Kläger bestreitet im Übrigen nicht, dass die Abwasserabgabe generell verfassungsrechtlich zulässig ist. Er vertritt aber im Hinblick auf die Ausgestaltung der Vorbelastungsregelung die Auffassung, im Falle einer restriktiven Auslegung müsste sich die Abwasserabgabe an den strengen Voraussetzungen messen lassen, die das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Bundesausbildungsplatzförderungsgesetzes im Hinblick auf die gebotene gruppennützige Verwendung der Einnahmen aus Sonderabgaben aufgestellt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.12.1980 – 2 BvF 3/77 –, NJW 1981, 329). Dem kann nicht gefolgt werden. Eine – wie hier – dem Gleichheitssatz genügende Ausnahme bestimmter Fälle von der Möglichkeit, einen Vorbelastungsabzug geltend zu machen, vermag an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Abwasserabgabe nichts zu ändern. Bei der Regelung des Vorbelastungsabzuges handelt es sich um eine Frage der Bemessung der Abgabenhöhe. Die grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Abwasserabgabe wird hierdurch nicht berührt.

88

Selbst wenn man aber die Abwasserabgabe als Sonderabgabe im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.12.1980 (a. a. O.) qualifizieren wollte, würde sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.1983 – 2 A 1398/82 –, DVBI. 1984, 348) und zwar auch dann, wenn man davon ausginge, dass das Aufkommen der Abwasserabgabe in erster Linie nicht der betroffenen Gruppe der Einleiter, sondern der Allgemeinheit Vorteile bringt. Auch das Bundesverfassungsgericht lässt ausnahmsweise in der benannten Entscheidung fremdnützige Sonderabgaben zu, sofern die Natur der Sache eine finanzielle Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen zugunsten fremder Begünstigter aus triftigen Gründen eindeutig rechtfertigt.

89

Aus dem Vorstehenden folgt, dass weder der Hauptantrag noch der Hilfsantrag zu I durchzugreifen vermag. Über den Hilfsantrag zu II hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht entschieden, da dessen Bedingung, die Unzulässigkeit der Klage hinsichtlich des Antrages zu I, nicht eingetreten ist.

90

Die Berufung konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben.

91

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

92

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

93

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.


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(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter). (2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je T

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Tatbestand

1

Der klagende Abwasserzweckverband betreibt in H. eine Kläranlage, die Abwasser in die Elbe einleitet. Er begehrt die Verpflichtung des Beklagten, bei seiner Heranziehung zur Abwasserabgabe eine Vorbelastung des Trinkwassers mit Stickstoff abgabemindernd anzuerkennen.

2

Am 7. März 2005 beantragte der Kläger bei dem damals zuständigen Staatlichen Umweltamt die Anerkennung einer Vorbelastung des Trinkwassers mit Stickstoff in Höhe von ca. 1,1 mg/l.

3

Mit Schreiben vom 31. März 2005 teilte das Staatliche Umweltamt dem Kläger mit, seinem Antrag könne nicht entsprochen werden, da Trinkwasser nicht im Sinne des § 4 Abs. 3 AbwAG unmittelbar aus einem Gewässer entnommen werde. Dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.

4

Mit "Widerspruchsbescheid" vom 9. Juni 2005, dem ebenfalls eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, wies das Staatliche Umweltamt den dagegen erhobenen "Widerspruch" als unbegründet zurück.

5

Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, auf den Antrag des Klägers vom 7. März 2005 eine Vorbelastung in Höhe von 1,1 mg/l für den Parameter Nges anzuerkennen für die Zeit nach der Antragstellung

hilfsweise,

die Vorbelastung zu schätzen und in entsprechender Höhe anzuerkennen für die Zeit nach der Antragstellung.

6

Nach Klageerhebung hat das Staatliche Umweltamt Abwasserabgabenbescheide für die Jahre 2005, 2006 und 2007 erlassen, die mangels Einlegung von Rechtsbehelfen Bestandskraft erlangt haben. In diesen Bescheiden wird die Frage der Berücksichtigung einer Vorbelastung des Trinkwassers nicht erneut behandelt. Für das Jahr 2005 ist eine Abwasserabgabe festgesetzt worden. Ein Teil davon entfiel auf den Parameter Nges. Eine Verrechnung mit Investitionen fand insoweit nicht statt. In den Bescheiden für die Jahre 2006 und 2007 wurde die Abwasserabgabe vollständig mit Investitionen verrechnet.

7

Während des Verfahrens ist der nunmehr beklagte Landkreis für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes zuständig geworden. Dieser hat auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen und ergänzend geltend gemacht, die Klage sei bereits aufgrund von § 44a VwGO unzulässig.

8

Mit Urteil vom 5. Juni 2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Anerkennung einer Vorbelastung sei kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO, die nur zusammen mit der Sachentscheidung angefochten werden könne. Sie sei nur ein Schritt im Verfahren der Abgabenfestsetzung.

9

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Beklagten verpflichtet, auf den Antrag des Klägers vom 7. März 2005 für die Berechnung der Abwasserabgabe für das Einleiten des vom Kläger im Klärwerk H. behandelten Abwassers im Jahr 2005 die Vorbelastung für den Parameter Nges zu schätzen und in entsprechender Höhe anzuerkennen für die Zeit nach der Antragstellung.

10

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Verpflichtungsklage sei zulässig. Der Bescheid des Staatlichen Umweltamts in der Gestalt des Widerspruchsbescheides weise einen der konkreten Abgabenfestsetzung für das Veranlagungsjahr 2005 vorgelagerten eigenständigen Regelungsgehalt hinsichtlich der Frage auf, ob eine Vorbelastung aus Trinkwasser anerkannt werde. Das Abwasserabgabenrecht enthalte keine besondere rechtliche Grundlage für einen derartigen Teilverwaltungsakt. Diese sei aber - zumal es sich bei der vom Kläger beantragten Anerkennung der Vorbelastung um eine Begünstigung handele - auch nicht erforderlich. Vielmehr stehe der Erlass von Teilentscheidungen im pflichtgemäßen Verfahrensermessen der Behörde. Die vom Beklagten getroffene Teilregelung stelle einen Verwaltungsakt dar. Auch die vom Kläger dagegen erhobenen Einwände seien durch einen - mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen - Widerspruchsbescheid beschieden worden. Auch wenn der Antrag des Klägers auf einen größeren Zeitraum gerichtet gewesen sein möge, beschränke sich der Regelungsgehalt des Bescheides notwendigerweise auf den damals laufenden kalenderjährlichen (vgl. § 11 Abs. 1 AbwAG) Veranlagungszeitraum. Eine anderweitige zeitliche Eingrenzung der getroffenen Teilregelung, die unabdingbar sei, gebe es nicht. Der Kläger habe ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung des streitgegenständlichen Bescheides, da der Abgabenbescheid vom 19. Juni 2006 für den Veranlagungszeitraum 2005 - auch im Hinblick auf Stickstoff - eine Abwasserabgabe festsetze und mangels Verrechnung mit Investitionsaufwendungen ein entsprechendes Leistungsgebot enthalte.

11

Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe einen Anspruch gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG auf Schätzung und Berücksichtigung der Stickstoffvorbelastung des Trinkwassers, welches in das zum Klärwerk H. hinführende System von Abwasserleitungen gelange. Dass sich die Vorbelastung des Trinkwassers lediglich auf einen Teil der Jahresschmutzwassermenge beziehe, die vom Kläger zu entsorgen sei, werde bei der Berechnung des Vorbelastungsabzugs nach § 4 Abs. 3 AbwAG durch Ansatz der zutreffenden Wassermengen zu berücksichtigen sein. Der Hauptantrag des Klägers habe allerdings keinen Erfolg. Seine Untersuchung des Trinkwassers genüge nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 AbwAG.

12

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Das Oberverwaltungsgericht habe die Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG unzutreffend ausgelegt und dementsprechend unzutreffend subsumiert. Auch könne das mengenmäßige Verhältnis zwischen dem Wasser, das dem Grundwasser entnommen werde und dem letztlich eingeleiteten Abwasser nicht praktikabel gemessen werden.

13

Der Kläger tritt der Revision entgegen. Diese sei unzulässig, weil der Beklagte die von ihm behauptete Verletzung materiellen revisiblen Rechts nicht nach § 139 Abs. 3 VwGO hinreichend dargelegt habe. Die Revision sei auch unbegründet. Das Berufungsgericht habe § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG zutreffend ausgelegt und auf dieser Basis eine zutreffende Subsumtion vorgenommen. Höchst hilfsweise beantragt er,

festzustellen, dass der Bescheid vom 31. März 2005 rechtswidrig war und er einen Anspruch auf Schätzung und Anerkennung der Vorbelastung des Trinkwassers im Jahr 2005 hatte.

14

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt - im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - die Revision. Die Vorbelastung des Trinkwassers könne nicht nach § 4 Abs. 3 AbwAG abgezogen werden.

Entscheidungsgründe

15

1. Die Revision des Beklagten ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen, die an eine Revisionsbegründung zu stellen sind (§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO).

16

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage für begründet gehalten, weil es meint, das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG schließe den Vorbelastungsabzug für aus Trinkwasserversorgungsanlagen stammendes Abwasser nicht aus. In der Revisionsbegründung wird die gegenteilige materielle Rechtsauffassung ausführlich dargelegt. Dass sich die Revisionsbegründung nicht mit jedem Argument des Oberverwaltungsgerichts auseinandersetzt, vermag an der Zulässigkeit der Revision nichts zu ändern.

17

2. Die Revision ist auch begründet.

18

Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

19

a) Zu Unrecht nimmt es an, die Vorbelastung von aus einem Gewässer unmittelbar entnommenem Wasser (§ 4 Abs. 3 AbwAG) könne in einem gesonderten Bescheid geschätzt werden und sei damit einer isoliert anfechtbaren Teilregelung zugänglich. Das Abwasserabgabengesetz sieht vielmehr vor, dass alle Schritte bei der Berechnung der Abwasserabgabe in einem einzigen Verfahren erfolgen, das mit Erlass eines Abgabebescheides endet. Es bestimmt, dass die Heranziehung zur Abwasserabgabe durch   e i n e n   Verwaltungsakt erfolgt. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang sowie dem Sinn und Zweck des § 12a Satz 1 AbwAG, der regelt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung der Abgabe keine aufschiebende Wirkung haben. Zwar kann der Gesetzgeber ausdrücklich vorsehen, dass in bestimmten Fällen Teilregelungen durch einen besonderen Verwaltungsakt getroffen werden (vgl. beispielsweise die immissionsschutzrechtlichen Regelungen über die Teilgenehmigung <§ 8 BImSchG> und den Vorbescheid<§ 9 BImSchG>). Das Abwasserabgabengesetz dagegen schließt es aus, dass über einzelne Berechnungsschritte vorab durch gesonderten Bescheid entschieden wird.

20

Eine ausdrückliche Bestimmung, die eine Teilregelung vorsieht oder zumindest zulässt, enthält das Abwasserabgabengesetz nicht. § 4 AbwAG regelt - wie andere Bestimmungen des Gesetzes auch - Berechnungsfaktoren für die Ermittlung und Festsetzung der Höhe der Abwasserabgabe. Berechnungsfaktoren sind regelmäßig - wenn nicht besondere gesetzliche Vorschriften dies ausdrücklich anders bestimmen - nicht vorab oder gesondert einklagbar. Sie sind Verfahrensschritte auf dem Weg zur Festsetzung der Abgabe. Das Gleiche gilt etwa auch für die ebenfalls abgabenrelevante Verrechnung von Investitionen gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG.

21

Dem Abwasserabgabengesetz - und allgemein dem Abgabenrecht - ist es fremd, dass - ohne besondere gesetzliche Regelung - über einzelne Punkte, die ausschließlich für die spätere Festsetzung der Abgabe von Bedeutung sind oder sein können, vorab durch Verwaltungsakt entschieden wird. Erst recht ist es dem Abgabenrecht fremd, dass der (künftige) Abgabenschuldner ohne besondere gesetzliche Regelung vor Erlass eines Abgabenbescheides im Wege der Verpflichtungsklage die Anerkennung abgabemindernder Umstände für die künftige Abgabenfestsetzung gerichtlich geltend macht.

22

Gegen die Zulässigkeit einer Vorabentscheidung über die Vorbelastung entnommenen Wassers spricht auch die Systematik des Gesetzes. § 12a AbwAG erklärt den Abgabenbescheid kraft Gesetzes für sofort vollziehbar. Für § 4 Abs. 3 AbwAG (und die anderen gesetzlichen Berechnungs- und Minderungsfaktoren) fehlt eine solche Bestimmung, so dass ein für die Festsetzung der Abgabenhöhe wesentlicher Rechenfaktor bei Erlass eines Teilbescheides nicht sofort vollziehbar wäre.

23

Über den Abzug der Vorbelastung des Trinkwassers vorab zu entscheiden entspricht überdies nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, weil sie dessen zweckmäßigen und zügigen Vollzug eher behindert als fördert.

24

Im Abwasserabgabenrecht wird häufig die gesamte Abgabe gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG mit Investitionen verrechnet. Ob eine Vorbelastung gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG abgezogen werden kann, ist dann ohne Bedeutung. Das Oberverwaltungsgericht will dieses Problem über das allgemeine Rechtschutzbedürfnis lösen. Dieses soll mit einer späteren Verrechnung entfallen. Das vermag aber unnötige Rechtsstreite nicht zu verhindern. Dies zeigt auch der vorliegende Fall. Hätte für das Jahr 2005 - ebenso wie für die Jahre 2006 und 2007 - eine vollständige Verrechnung der Abgabe stattgefunden, wäre ein überflüssiger Rechtsstreit geführt worden.

25

Eine Vorabteilentscheidung hätte keinen beschleunigenden oder sonstigen verfahrensökonomischen Effekt, wenn sie - wie das Oberverwaltungsgericht meint - auf das jeweilige Kalenderjahr als den maßgeblichen Veranlagungszeitraum (vgl. § 11 Abs. 1 AbwAG) beschränkt wäre. Wäre dies richtig, könnte die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit der Vorbelastung ohne Weiteres auch in dem bevorstehenden Abwasserabgabenbescheid behandelt werden.

26

Eine Vorabentscheidung über die Schätzung der Vorbelastung ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten. Dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) genügt die Möglichkeit, die Festsetzung der Abwasserabgabe anzufechten. In diesem Verfahren kann dann die hier aufgeworfene Frage - wenn sie für die Festsetzung erheblich war - inzident geprüft werden. Ein besonderes rechtliches Interesse des Klägers, gerade die Frage des Abzugs der Vorbelastung vorab prüfen zu lassen, besteht nicht.

27

Dass die Vorbelastung gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG nur auf Antrag berücksichtigt wird, ist insoweit ohne Bedeutung. Aus der Notwendigkeit eines Antrags folgt allein, dass die Behörde nicht von Amts wegen ermitteln muss, ob - ihr regelmäßig unbekannte - abgabemindernde Tatsachen vorliegen.

28

Da das Abwasserabgabengesetz die vom Kläger begehrte Teilregelung ausschließt, ist auch keine abweichende Regelung durch Landesrecht möglich. Im Übrigen liegt - entgegen der Auffassung des Klägers - eine solche hier nicht vor. § 7 Abs. 2 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes bestimmt allein, dass die Vorbelastung nur für die Zeit nach der Antragstellung zu berücksichtigen ist. Für die Auffassung des Klägers kann dieser Bestimmung erkennbar nichts entnommen werden.

29

Der Erlass einer Teilregelung steht damit auch nicht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Regelungen des Abwasserabgabengesetzes über das Veranlagungsverfahren gehen insoweit den allgemeinen Verfahrensbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze als speziellere Regelungen vor. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellen es deshalb die Bestimmungen über die Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 10 VwVfG bzw. § 75 LVwGSH) nicht in das pflichtgemäße Ermessen der Behörden, derartige Teilregelungen zu treffen.

30

b) Ob der Kläger - wie das Berufungsgericht meint - einen Anspruch gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG auf Schätzung und Berücksichtigung der Stickstoffvorbelastung des Trinkwassers hat, welches in das zum Klärwerk H. hinführende System von Abwasserleitungen gelangt, ist zweifelhaft (vgl. die Stellungnahme des Vertreters des Bundesinteresses vom 9. April 2010; verneinend OVG Magdeburg - Beschluss vom 14. Mai 2002 - OVG 3 L 287/00). Da die Klage bereits unzulässig ist, kommt es hierauf nicht mehr an.

31

3. Der im Revisionsverfahren hilfsweise gestellte Antrag des Klägers ist unzulässig. Da über die Schätzung der Vorbelastung nicht vorab durch Bescheid entschieden werden kann, ist auch ein Fortsetzungsfeststellungsantrag von vornherein unzulässig.

32

4. Der "Bescheid" vom 31. März 2005 und der "Widerspruchsbescheid" vom 9. Juni 2005 waren als Scheinverwaltungsakte aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet oder der VerdünnungsfaktorG(tief)EI nicht mehr als 2 beträgt.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.

(3) Die Länder können bestimmen, dass die Schädlichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, wenn dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet oder der VerdünnungsfaktorG(tief)EI nicht mehr als 2 beträgt.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.

(3) Die Länder können bestimmen, dass die Schädlichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, wenn dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet oder der VerdünnungsfaktorG(tief)EI nicht mehr als 2 beträgt.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.

(3) Die Länder können bestimmen, dass die Schädlichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, wenn dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Tatbestand

1

Der klagende Abwasserzweckverband betreibt in H. eine Kläranlage, die Abwasser in die Elbe einleitet. Er begehrt die Verpflichtung des Beklagten, bei seiner Heranziehung zur Abwasserabgabe eine Vorbelastung des Trinkwassers mit Stickstoff abgabemindernd anzuerkennen.

2

Am 7. März 2005 beantragte der Kläger bei dem damals zuständigen Staatlichen Umweltamt die Anerkennung einer Vorbelastung des Trinkwassers mit Stickstoff in Höhe von ca. 1,1 mg/l.

3

Mit Schreiben vom 31. März 2005 teilte das Staatliche Umweltamt dem Kläger mit, seinem Antrag könne nicht entsprochen werden, da Trinkwasser nicht im Sinne des § 4 Abs. 3 AbwAG unmittelbar aus einem Gewässer entnommen werde. Dem Schreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.

4

Mit "Widerspruchsbescheid" vom 9. Juni 2005, dem ebenfalls eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, wies das Staatliche Umweltamt den dagegen erhobenen "Widerspruch" als unbegründet zurück.

5

Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, auf den Antrag des Klägers vom 7. März 2005 eine Vorbelastung in Höhe von 1,1 mg/l für den Parameter Nges anzuerkennen für die Zeit nach der Antragstellung

hilfsweise,

die Vorbelastung zu schätzen und in entsprechender Höhe anzuerkennen für die Zeit nach der Antragstellung.

6

Nach Klageerhebung hat das Staatliche Umweltamt Abwasserabgabenbescheide für die Jahre 2005, 2006 und 2007 erlassen, die mangels Einlegung von Rechtsbehelfen Bestandskraft erlangt haben. In diesen Bescheiden wird die Frage der Berücksichtigung einer Vorbelastung des Trinkwassers nicht erneut behandelt. Für das Jahr 2005 ist eine Abwasserabgabe festgesetzt worden. Ein Teil davon entfiel auf den Parameter Nges. Eine Verrechnung mit Investitionen fand insoweit nicht statt. In den Bescheiden für die Jahre 2006 und 2007 wurde die Abwasserabgabe vollständig mit Investitionen verrechnet.

7

Während des Verfahrens ist der nunmehr beklagte Landkreis für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes zuständig geworden. Dieser hat auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen und ergänzend geltend gemacht, die Klage sei bereits aufgrund von § 44a VwGO unzulässig.

8

Mit Urteil vom 5. Juni 2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Anerkennung einer Vorbelastung sei kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO, die nur zusammen mit der Sachentscheidung angefochten werden könne. Sie sei nur ein Schritt im Verfahren der Abgabenfestsetzung.

9

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und den Beklagten verpflichtet, auf den Antrag des Klägers vom 7. März 2005 für die Berechnung der Abwasserabgabe für das Einleiten des vom Kläger im Klärwerk H. behandelten Abwassers im Jahr 2005 die Vorbelastung für den Parameter Nges zu schätzen und in entsprechender Höhe anzuerkennen für die Zeit nach der Antragstellung.

10

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Verpflichtungsklage sei zulässig. Der Bescheid des Staatlichen Umweltamts in der Gestalt des Widerspruchsbescheides weise einen der konkreten Abgabenfestsetzung für das Veranlagungsjahr 2005 vorgelagerten eigenständigen Regelungsgehalt hinsichtlich der Frage auf, ob eine Vorbelastung aus Trinkwasser anerkannt werde. Das Abwasserabgabenrecht enthalte keine besondere rechtliche Grundlage für einen derartigen Teilverwaltungsakt. Diese sei aber - zumal es sich bei der vom Kläger beantragten Anerkennung der Vorbelastung um eine Begünstigung handele - auch nicht erforderlich. Vielmehr stehe der Erlass von Teilentscheidungen im pflichtgemäßen Verfahrensermessen der Behörde. Die vom Beklagten getroffene Teilregelung stelle einen Verwaltungsakt dar. Auch die vom Kläger dagegen erhobenen Einwände seien durch einen - mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen - Widerspruchsbescheid beschieden worden. Auch wenn der Antrag des Klägers auf einen größeren Zeitraum gerichtet gewesen sein möge, beschränke sich der Regelungsgehalt des Bescheides notwendigerweise auf den damals laufenden kalenderjährlichen (vgl. § 11 Abs. 1 AbwAG) Veranlagungszeitraum. Eine anderweitige zeitliche Eingrenzung der getroffenen Teilregelung, die unabdingbar sei, gebe es nicht. Der Kläger habe ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung des streitgegenständlichen Bescheides, da der Abgabenbescheid vom 19. Juni 2006 für den Veranlagungszeitraum 2005 - auch im Hinblick auf Stickstoff - eine Abwasserabgabe festsetze und mangels Verrechnung mit Investitionsaufwendungen ein entsprechendes Leistungsgebot enthalte.

11

Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe einen Anspruch gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG auf Schätzung und Berücksichtigung der Stickstoffvorbelastung des Trinkwassers, welches in das zum Klärwerk H. hinführende System von Abwasserleitungen gelange. Dass sich die Vorbelastung des Trinkwassers lediglich auf einen Teil der Jahresschmutzwassermenge beziehe, die vom Kläger zu entsorgen sei, werde bei der Berechnung des Vorbelastungsabzugs nach § 4 Abs. 3 AbwAG durch Ansatz der zutreffenden Wassermengen zu berücksichtigen sein. Der Hauptantrag des Klägers habe allerdings keinen Erfolg. Seine Untersuchung des Trinkwassers genüge nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 AbwAG.

12

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. Das Oberverwaltungsgericht habe die Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG unzutreffend ausgelegt und dementsprechend unzutreffend subsumiert. Auch könne das mengenmäßige Verhältnis zwischen dem Wasser, das dem Grundwasser entnommen werde und dem letztlich eingeleiteten Abwasser nicht praktikabel gemessen werden.

13

Der Kläger tritt der Revision entgegen. Diese sei unzulässig, weil der Beklagte die von ihm behauptete Verletzung materiellen revisiblen Rechts nicht nach § 139 Abs. 3 VwGO hinreichend dargelegt habe. Die Revision sei auch unbegründet. Das Berufungsgericht habe § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG zutreffend ausgelegt und auf dieser Basis eine zutreffende Subsumtion vorgenommen. Höchst hilfsweise beantragt er,

festzustellen, dass der Bescheid vom 31. März 2005 rechtswidrig war und er einen Anspruch auf Schätzung und Anerkennung der Vorbelastung des Trinkwassers im Jahr 2005 hatte.

14

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt - im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - die Revision. Die Vorbelastung des Trinkwassers könne nicht nach § 4 Abs. 3 AbwAG abgezogen werden.

Entscheidungsgründe

15

1. Die Revision des Beklagten ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen, die an eine Revisionsbegründung zu stellen sind (§ 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO).

16

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage für begründet gehalten, weil es meint, das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" des § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG schließe den Vorbelastungsabzug für aus Trinkwasserversorgungsanlagen stammendes Abwasser nicht aus. In der Revisionsbegründung wird die gegenteilige materielle Rechtsauffassung ausführlich dargelegt. Dass sich die Revisionsbegründung nicht mit jedem Argument des Oberverwaltungsgerichts auseinandersetzt, vermag an der Zulässigkeit der Revision nichts zu ändern.

17

2. Die Revision ist auch begründet.

18

Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

19

a) Zu Unrecht nimmt es an, die Vorbelastung von aus einem Gewässer unmittelbar entnommenem Wasser (§ 4 Abs. 3 AbwAG) könne in einem gesonderten Bescheid geschätzt werden und sei damit einer isoliert anfechtbaren Teilregelung zugänglich. Das Abwasserabgabengesetz sieht vielmehr vor, dass alle Schritte bei der Berechnung der Abwasserabgabe in einem einzigen Verfahren erfolgen, das mit Erlass eines Abgabebescheides endet. Es bestimmt, dass die Heranziehung zur Abwasserabgabe durch   e i n e n   Verwaltungsakt erfolgt. Dies ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang sowie dem Sinn und Zweck des § 12a Satz 1 AbwAG, der regelt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung der Abgabe keine aufschiebende Wirkung haben. Zwar kann der Gesetzgeber ausdrücklich vorsehen, dass in bestimmten Fällen Teilregelungen durch einen besonderen Verwaltungsakt getroffen werden (vgl. beispielsweise die immissionsschutzrechtlichen Regelungen über die Teilgenehmigung <§ 8 BImSchG> und den Vorbescheid<§ 9 BImSchG>). Das Abwasserabgabengesetz dagegen schließt es aus, dass über einzelne Berechnungsschritte vorab durch gesonderten Bescheid entschieden wird.

20

Eine ausdrückliche Bestimmung, die eine Teilregelung vorsieht oder zumindest zulässt, enthält das Abwasserabgabengesetz nicht. § 4 AbwAG regelt - wie andere Bestimmungen des Gesetzes auch - Berechnungsfaktoren für die Ermittlung und Festsetzung der Höhe der Abwasserabgabe. Berechnungsfaktoren sind regelmäßig - wenn nicht besondere gesetzliche Vorschriften dies ausdrücklich anders bestimmen - nicht vorab oder gesondert einklagbar. Sie sind Verfahrensschritte auf dem Weg zur Festsetzung der Abgabe. Das Gleiche gilt etwa auch für die ebenfalls abgabenrelevante Verrechnung von Investitionen gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG.

21

Dem Abwasserabgabengesetz - und allgemein dem Abgabenrecht - ist es fremd, dass - ohne besondere gesetzliche Regelung - über einzelne Punkte, die ausschließlich für die spätere Festsetzung der Abgabe von Bedeutung sind oder sein können, vorab durch Verwaltungsakt entschieden wird. Erst recht ist es dem Abgabenrecht fremd, dass der (künftige) Abgabenschuldner ohne besondere gesetzliche Regelung vor Erlass eines Abgabenbescheides im Wege der Verpflichtungsklage die Anerkennung abgabemindernder Umstände für die künftige Abgabenfestsetzung gerichtlich geltend macht.

22

Gegen die Zulässigkeit einer Vorabentscheidung über die Vorbelastung entnommenen Wassers spricht auch die Systematik des Gesetzes. § 12a AbwAG erklärt den Abgabenbescheid kraft Gesetzes für sofort vollziehbar. Für § 4 Abs. 3 AbwAG (und die anderen gesetzlichen Berechnungs- und Minderungsfaktoren) fehlt eine solche Bestimmung, so dass ein für die Festsetzung der Abgabenhöhe wesentlicher Rechenfaktor bei Erlass eines Teilbescheides nicht sofort vollziehbar wäre.

23

Über den Abzug der Vorbelastung des Trinkwassers vorab zu entscheiden entspricht überdies nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes, weil sie dessen zweckmäßigen und zügigen Vollzug eher behindert als fördert.

24

Im Abwasserabgabenrecht wird häufig die gesamte Abgabe gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG mit Investitionen verrechnet. Ob eine Vorbelastung gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG abgezogen werden kann, ist dann ohne Bedeutung. Das Oberverwaltungsgericht will dieses Problem über das allgemeine Rechtschutzbedürfnis lösen. Dieses soll mit einer späteren Verrechnung entfallen. Das vermag aber unnötige Rechtsstreite nicht zu verhindern. Dies zeigt auch der vorliegende Fall. Hätte für das Jahr 2005 - ebenso wie für die Jahre 2006 und 2007 - eine vollständige Verrechnung der Abgabe stattgefunden, wäre ein überflüssiger Rechtsstreit geführt worden.

25

Eine Vorabteilentscheidung hätte keinen beschleunigenden oder sonstigen verfahrensökonomischen Effekt, wenn sie - wie das Oberverwaltungsgericht meint - auf das jeweilige Kalenderjahr als den maßgeblichen Veranlagungszeitraum (vgl. § 11 Abs. 1 AbwAG) beschränkt wäre. Wäre dies richtig, könnte die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit der Vorbelastung ohne Weiteres auch in dem bevorstehenden Abwasserabgabenbescheid behandelt werden.

26

Eine Vorabentscheidung über die Schätzung der Vorbelastung ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten. Dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) genügt die Möglichkeit, die Festsetzung der Abwasserabgabe anzufechten. In diesem Verfahren kann dann die hier aufgeworfene Frage - wenn sie für die Festsetzung erheblich war - inzident geprüft werden. Ein besonderes rechtliches Interesse des Klägers, gerade die Frage des Abzugs der Vorbelastung vorab prüfen zu lassen, besteht nicht.

27

Dass die Vorbelastung gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG nur auf Antrag berücksichtigt wird, ist insoweit ohne Bedeutung. Aus der Notwendigkeit eines Antrags folgt allein, dass die Behörde nicht von Amts wegen ermitteln muss, ob - ihr regelmäßig unbekannte - abgabemindernde Tatsachen vorliegen.

28

Da das Abwasserabgabengesetz die vom Kläger begehrte Teilregelung ausschließt, ist auch keine abweichende Regelung durch Landesrecht möglich. Im Übrigen liegt - entgegen der Auffassung des Klägers - eine solche hier nicht vor. § 7 Abs. 2 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes bestimmt allein, dass die Vorbelastung nur für die Zeit nach der Antragstellung zu berücksichtigen ist. Für die Auffassung des Klägers kann dieser Bestimmung erkennbar nichts entnommen werden.

29

Der Erlass einer Teilregelung steht damit auch nicht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Regelungen des Abwasserabgabengesetzes über das Veranlagungsverfahren gehen insoweit den allgemeinen Verfahrensbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze als speziellere Regelungen vor. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellen es deshalb die Bestimmungen über die Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 10 VwVfG bzw. § 75 LVwGSH) nicht in das pflichtgemäße Ermessen der Behörden, derartige Teilregelungen zu treffen.

30

b) Ob der Kläger - wie das Berufungsgericht meint - einen Anspruch gemäß § 4 Abs. 3 AbwAG auf Schätzung und Berücksichtigung der Stickstoffvorbelastung des Trinkwassers hat, welches in das zum Klärwerk H. hinführende System von Abwasserleitungen gelangt, ist zweifelhaft (vgl. die Stellungnahme des Vertreters des Bundesinteresses vom 9. April 2010; verneinend OVG Magdeburg - Beschluss vom 14. Mai 2002 - OVG 3 L 287/00). Da die Klage bereits unzulässig ist, kommt es hierauf nicht mehr an.

31

3. Der im Revisionsverfahren hilfsweise gestellte Antrag des Klägers ist unzulässig. Da über die Schätzung der Vorbelastung nicht vorab durch Bescheid entschieden werden kann, ist auch ein Fortsetzungsfeststellungsantrag von vornherein unzulässig.

32

4. Der "Bescheid" vom 31. März 2005 und der "Widerspruchsbescheid" vom 9. Juni 2005 waren als Scheinverwaltungsakte aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.

Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.

(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.

(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit

- ab 1. Januar 198112 DM,
- ab 1. Januar 198218 DM,
- ab 1. Januar 198324 DM,
- ab 1. Januar 198430 DM,
- ab 1. Januar 198536 DM,
- ab 1. Januar 198640 DM,
- ab 1. Januar 199150 DM,
- ab 1. Januar 199360 DM,
- ab 1. Januar 199770 DM,
- ab 1. Januar 200235,79 Euro

im Jahr.

(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl

1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.

(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen inhaltsgleich an sämtliche Tankstellenbetreiber im Stadtgebiet gerichteten Bescheid der Beklagten, mit dem ihm Verkaufsbeschränkungen für die Abgabe alkoholischer Getränke an der von ihm seit dem 1. Januar 2008 betriebenen Tankstelle aufgegeben worden sind.

2

Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 untersagte die Beklagte dem Kläger ohne vorherige Anhörung den Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr (Nr. 1 Satz 1 des Verfügungstenors) mit Ausnahme des Verkaufs kleinerer, näher bestimmter Mengen (Nr. 1 Satz 2) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld an. Zur Begründung führte sie aus, die Tankstellen im Stadtgebiet würden an allen Tagen nach 22.00 Uhr alkoholische Getränke verkaufen. Dies geschehe größtenteils nicht im Zusammenhang mit der Betankung eines Fahrzeugs. Vielmehr suchten Kunden die Tankstellen allein zum Zweck des Erwerbs alkoholischer Getränke auf. Der Alkoholverkauf an Tankstellen nach 22.00 Uhr an Jedermann verstoße gegen Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG). Gemäß § 6 i.V.m. § 2 Abs. 2 LadöffnG dürfe an Tankstellen in dem genannten Zeitraum neben Betriebsstoffen und Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge nur Reisebedarf abgegeben werden. Nach dem Regelungszweck könne es sich dabei nur um Waren handeln, an denen ein Reisender Bedarf habe.

3

Nachdem der Kläger dagegen Widerspruch erhoben hatte, fasste die Beklagte die Ausnahmen vom Verkaufsverbot neu. Zulässig blieb danach in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr der Verkauf von

- alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Liter pro Person oder

- alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter pro Person oder

- alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Liter pro Person

als Reisebedarf an Reisende.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2008 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. November 2008 abgewiesen.

5

Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers modifizierte die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. März 2009 den Bescheidtenor in Nr. 1 Satz 2 dahingehend, dass sie den Begriff der Reisenden als "Kraftfahrer/innen und deren Mitfahrer/innen" (im Folgenden: Kraftfahrer und deren Mitfahrer) konkretisierte. Mit Urteil vom 19. März 2009 hat das Oberverwaltungsgericht die Zwangsmittelandrohung aufgehoben und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen. Die verfügte Beschränkung für den Verkauf alkoholischer Getränke finde ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG, wonach die zuständigen Behörden die Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes überwachten und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen anordnen könnten. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung sei nicht vom Vorliegen einer konkreten Gefahr abhängig. § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG ermächtige auch zur verbindlichen Klarstellung oder Konkretisierung der im Ladenöffnungsgesetz normierten Pflichten. Anlass für eine solche klarstellende Verfügung könnten auch Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörde und Normadressaten sein. Die Ausgangsverfügung sei zwar nicht als Reaktion auf eine festgestellte oder drohende Zuwiderhandlung des Klägers und mangels Anhörung auch nicht aus Klarstellungsgründen ergangen. Jedenfalls im Widerspruchsverfahren hätten aber unterschiedliche Auffassungen bestanden.

6

Die Verfügung der Beklagten konkretisiere in zulässiger Weise die Ausnahmeregelung in § 6 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 LadöffnG. Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung stelle keinen Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes dar. Der Gesetzgeber dürfe sich grundsätzlich unbestimmter Gesetzesbegriffe bedienen, müsse allerdings dabei wesentliche Bestimmungen selbst treffen. Die gesetzliche Formulierung "Genussmittel in kleineren Mengen" werde diesen Anforderungen gerecht und sei auch hinreichend bestimmt.

7

Die Beklagte habe den Begriff des Reisebedarfs zutreffend ausgelegt. Die Beschränkung des Kundenkreises auf Reisende, das heißt Kraftfahrer und deren Mitfahrer, sei dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften im Ladenöffnungsgesetz zwar nicht unmittelbar zu entnehmen. § 2 Abs. 2 LadöffnG gebe aber einen gewissen Anhaltspunkt für eine solche Sichtweise. Gesetzesbegründung, Systematik sowie Sinn und Zweck der § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG bestätigten dies. Nur zugunsten des Personenkreises der Kraftfahrer und Mitfahrer bestehe die Sonderregelung für Tankstellen.

8

Die in der Verfügung erfolgte Festlegung der zulässigen Verkaufsmengen sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Quantifizierung der "Genussmittel in kleineren Mengen" müsse an dem Begriff des Reisebedarfs orientiert werden. Es könne sich nur um eine Menge handeln, die zum Verbrauch des Reisenden oder eines Begleiters bestimmt sein könne oder als Reisemitbringsel geeignet sei. Gemessen daran erscheine die getroffene Regelung großzügig, zumal die Beschränkung auf eine "kleinere Menge" in besonderem Maße für den Verbrauch alkoholischer Getränke durch den Fahrer eines Kraftfahrzeugs gelte. Die Deckung eines typischerweise auf Reisen entstehenden Bedarfs sei ausreichend gesichert.

9

Die angefochtene Verfügung genüge den Bestimmtheitsanforderungen und sei ermessensgerecht. Die erläuternde Formulierung "Kraftfahrer und deren Mitfahrer" verdeutliche, dass als Kraftfahrer nicht jeder Führerscheininhaber oder Halter eines Kraftfahrzeugs gelte, sondern nur derjenige, der als Fahrer eines Kraftfahrzeugs Reisebedarf erwerben wolle. Nicht ermessensfehlerhaft sei es, dass die Beklagte ihre Anordnung auf alkoholische Getränke sowie auf die Nachtzeit beschränkt habe. Nur insoweit habe sie aufgrund bestimmter Vorkommnisse einen Handlungsbedarf gesehen. Dass sie damit gleichzeitig auf die Beachtung weiterer gesetzlicher Bestimmungen habe hinwirken wollen, stelle ebenso wenig einen Ermessensfehlgebrauch dar wie das einheitliche Vorgehen gegen alle Tankstellenbetreiber im Stadtgebiet. Die dem Kläger aufgebürdete Pflicht, seine Kunden zu überprüfen, sei nicht unzumutbar. Es lasse sich im Allgemeinen mit vertretbarem Aufwand feststellen, ob ein Kunde als Fahrer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs zur Tankstelle gelangt sei.

10

Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger u.a. geltend, die angegriffene Entscheidung verkenne Inhalt und Tragweite des Art. 12 Abs. 1 GG, weil sie § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG eine Ermächtigung zum behördlichen Einschreiten unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Gefahr entnommen habe. Es sei unverhältnismäßig, dass die Beklagte allein die Äußerung einer von ihr nicht geteilten Rechtsauffassung zum Anlass und Grund einer Eingriffsmaßnahme gemacht habe. Des Weiteren verletze das angegriffene Berufungsurteil Art. 3 Abs. 1 GG.

11

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. November 2008, das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. März 2009 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, soweit es die Berufung zurückweist, und der Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2008, der Prozesserklärung vom 30. Oktober 2008 sowie des Schriftsatzes vom 17. März 2009 werden aufgehoben;

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

12

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil verletzt kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO.

15

1. Nach § 137 Abs. 1 i.V.m. § 173 VwGO, § 560 ZPO ist der revisionsrechtlichen Beurteilung die berufungsgerichtliche Auslegung und Anwendung des irrevisiblen rheinland-pfälzischen Ladenöffnungsgesetzes zugrunde zu legen.

16

Danach ist davon auszugehen, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG die Beklagte ermächtigt, im Wege des Verwaltungsakts die sich aus § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG ergebenden Pflichten klarzustellen und zu konkretisieren, und dass es dazu nicht einer konkreten Gefahr bedarf, sondern hinreichender Anlass für eine derartige klarstellende Ordnungsverfügung auch Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörde und Normadressat über die sich aus dem Ladenöffnungsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten sein können. Des Weiteren ist für die revisionsrechtliche Prüfung zugrunde zu legen, dass § 6 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 LadöffnG den Verkauf alkoholischer Getränke an Tankstellen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ausschließlich an Reisende, das heißt Kraftfahrer und deren Mitfahrer, erlaubt. Ferner ist danach die von der Beklagten in der angefochtenen Verfügung festgelegte Mengenbeschränkung zur Bestimmung des Begriffs der "kleineren Menge" in § 2 Abs. 2 LadöffnG nicht zu beanstanden.

17

Eine revisionsgerichtliche Kontrolle des irrevisiblen Landesrechts ist nicht deshalb eröffnet, weil das Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Auslegung des Begriffs "Reisebedarf" in § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG auch auf Vorschriften des Gesetzes über den Ladenschluss (§ 2 Abs. 2, §§ 6, 9 Abs. 1 Satz 2 LadSchlG i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003, BGBl I S. 744, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl I S. 2407) eingegangen ist. Es hat die Bundesrechtsnormen lediglich als Interpretationshilfe für die Auslegung des Landesrechts herangezogen. Darin liegt keine revisionsgerichtlich überprüfbare Anwendung revisiblen Rechts (vgl. Urteile vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40 S. 34 <38> und vom 31. März 2010 - BVerwG 8 C 16.08 - NVwZ 2010, 1157 Rn. 14 = Buchholz 415.1 Allg. KommunalR Nr. 175, jeweils m.w.N.).

18

Die das Revisionsgericht bindende Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Ladenöffnungsgesetzes sind revisionsrechtlich nur daraufhin zu prüfen, ob sie mit dem revisiblen Recht in Einklang stehen (vgl. z.B. Urteile vom 26. Februar 1974 - BVerwG 1 C 31.72 - BVerwGE 45, 51 <55> = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 25 und vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 Rn. 34 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264). Dies ist der Fall.

19

2. Ohne Bundesrechtsverstoß hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, die angefochtene Verfügung sei formell rechtmäßig. Insbesondere ist sie hinreichend bestimmt im Sinne von § 1 Abs. 1 LVwVfG RhPf i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG. Das Gebot hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nach § 37 Abs. 1 VwVfG verlangt, dass für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann (Urteil vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 20.02 - BVerwGE 119, 282 <284> = Buchholz 442.066 § 33 TKG Nr. 2). Diesen Anforderungen wird die Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2008 und der Präzisierungen der Beklagten vom 30. Oktober 2008 sowie vom 17. März 2009 gerecht. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass aus der Verfügung durch die spätere Klarstellung (Kraftfahrer und Mitfahrer) hinreichend deutlich hervorgeht, welcher Personenkreis von dem Begriff des Reisenden umfasst ist. Die Verfügung lässt auch hinreichend erkennen, dass der Wareneinkauf ohne Inanspruchnahme anderer Leistungen der Tankstelle zulässig ist und dass die festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen pro Verkaufsvorgang gelten. Das Berufungsgericht leitet Letzteres nachvollziehbar daraus ab, in der Verfügung sei ein abweichender Erklärungsinhalt nicht fixiert. Etwas anderes hat die Beklagte auch im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht.

20

3. Die Annahme des angegriffenen Urteils, § 6 Satz 2 LadöffnG erlaube die Abgabe von Reisebedarf nur an Kraftfahrer und deren Mitfahrer, verstößt nicht gegen die bundesgesetzliche Regelung in § 6 Abs. 2 LadSchlG. Den Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes kommt für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz keine Geltungskraft (mehr) zu. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) ist die Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Ladenschlusses in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder übertragen worden (Art. 70 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Das Gesetz über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 gilt zwar als Bundesrecht fort (Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG). Es kann aber nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch Landesrecht ersetzt werden. Von diesem Gesetzgebungsrecht hat das Land Rheinland-Pfalz mit dem Ladenöffnungsgesetz vom 21. November 2006 Gebrauch gemacht, indem es die Materie des Ladenschlusses respektive der Ladenöffnungszeiten vollumfänglich in eigener Verantwortung geregelt hat (LTDrucks 15/387 S. 12).

21

4. Das Oberverwaltungsgericht hat weder gegen die Meinungsäußerungsfreiheit des Klägers nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch gegen sonstiges Bundesrecht verstoßen, indem es das Widerspruchsvorbringen des Klägers als Beleg für Meinungsverschiedenheiten über die sich aus § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG ergebenden Rechte und Pflichten herangezogen und infolge dessen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine klarstellende Ordnungsverfügung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG bejaht hat. Bundesrecht gebietet weder, dass das Oberverwaltungsgericht zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses hätte abstellen müssen, noch dass es bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG das Widerspruchsvorbringen nicht hätte berücksichtigen dürfen.

22

a) Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Im Verfahren der Anfechtungsklage ist daher für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts regelmäßig nicht auf den Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen. Vielmehr ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung maßgeblich (vgl. u.a. Beschluss vom 30. April 1996 - BVerwG 6 B 77.95 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 32 S. 5). Abweichend ist gegebenenfalls der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen, sofern dies aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (vgl. z.B. Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 <22 f.> = Buchholz 402.242 § 55 AufenthG Nr. 7 m.w.N.).

23

Auf den Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides und nicht des Ausgangsbescheides ist regelmäßig auch dann abzustellen, wenn der Ausgangsbescheid an einem Rechtsfehler leidet, dieser Mangel jedoch aufgrund nachfolgender Maßnahmen im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung "geheilt" ist. Der Widerspruchsführer wird dadurch nicht benachteiligt. Er kann das Verfahren - wenn es nur um diesen Rechtsfehler ging - für erledigt erklären oder etwaige weitere Mängel ungehindert geltend machen (vgl. Beschluss vom 30. April 1996 a.a.O. S. 5 f.). Der Fall des Klägers gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Dass der Kläger "erst" im Widerspruchsverfahren seine Rechtsauffassung zum Verständnis der Regelungen in § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG gegenüber der Beklagten vorgebracht hat, ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte fehlerhaft von einer Anhörung des Klägers abgesehen hatte. Bei einer ordnungsgemäßen Anhörung (§ 1 Abs. 1 LVwVfG RhPf i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG) hätten die Meinungsverschiedenheiten, auf die sich das Berufungsgericht zur Begründung der Erforderlichkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung gestützt hat, bereits vor Erlass der Verfügung zutage treten können. Der Verfahrensfehler rechtfertigt indes nicht, zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen. Denn der Anhörungsmangel ist nach § 1 Abs. 1 LVwVfG RhPf i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden, indem die Anhörung des Klägers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden ist. Die im Interesse der Verfahrensökonomie vorgesehene Heilung eines Anhörungsmangels impliziert, dass in die Entscheidung über den Widerspruch auch solche Umstände einzubeziehen sind, die sich durch die nachgeholte Anhörung, sei es zugunsten, sei es zum Nachteil des Betroffenen, neu ergeben.

24

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger - ausgehend von der bindenden berufungsgerichtlichen Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG - durch die Wahrnehmung seines Widerspruchsrechts und seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren unmittelbar dazu beigetragen hat, die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der angefochtenen Verfügung zu schaffen. Rechtlich erhebliche Interessen des Klägers sind insoweit nicht berührt. Namentlich geht seine Argumentation fehl, er werde in der Wahrnehmung seiner Meinungsäußerungsfreiheit beeinträchtigt. Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG wird nicht tangiert, weil davon nicht umfasst ist, dass die Beklagte der von dem Kläger im Widerspruchsverfahren geäußerten Rechtsmeinung folgt. Demgemäß schützt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG den Kläger auch nicht davor, dass die Beklagte ihre abweichende Rechtsauffassung durch den Erlass eines Bescheides klarstellt.

25

5. Die berufungsgerichtliche Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG und des § 6 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 LadöffnG verletzen den Kläger nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

26

a) Die angefochtene Ordnungsverfügung greift in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers ein, weil sie dessen berufliche Betätigung als Betreiber einer Tankstelle reglementiert. Mit den Anordnungen für den Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr beschränkt die Verfügung den Kläger darin, den Kundenkreis sowie Art und Menge der abzugebenden Waren frei zu bestimmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 9. Oktober 2000 - 1 BvR 1627/95 - juris Rn. 27 und vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - GewArch 2010, 489).

27

b) Ein Eingriff in die Berufsfreiheit bedarf zu seiner Rechtfertigung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die kompetenzgemäß erlassen worden ist. Der Eingriff muss zudem verhältnismäßig sein. Dies ist der Fall, wenn die Beschränkung der Berufsfreiheit durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls legitimiert ist und die Beschränkung zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist sowie nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck steht. Gemessen daran ist die berufungsgerichtliche Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG nicht zu beanstanden.

28

aa) Ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG hat das Oberverwaltungsgericht der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG - die wie das Ladenöffnungsgesetz im Übrigen kompetenzgemäß durch den Landesgesetzgeber erlassen worden ist (Art. 70 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) - die Befugnis der Beklagten entnommen, durch feststellenden Verwaltungsakt im Ladenöffnungsgesetz normierte Pflichten verbindlich klarzustellen und zu konkretisieren.

29

Es ist den Verwaltungsbehörden nicht verwehrt, gesetzliche Ge- oder Verbote durch feststellenden Verwaltungsakt gegenüber dem Normadressaten zu konkretisieren (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1976 - BVerwG 1 C 56.74 - NJW 1977, 772 = Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 2 und vom 16. Dezember 1977 - BVerwG 7 C 79.75 - Buchholz 442.03 § 52 GüKG Nr. 1 S. 1<3>; VGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 5 S 2625/01 - juris Rn. 24, 28 m.w.N.). Das Erfordernis einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung (vgl. Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 105.83 - BVerwGE 72, 265 <266> = Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 94 S. 15) ist hier nach der für den Senat bindenden berufungsgerichtlichen Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG erfüllt. Dies wird den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gerecht.

30

Der Klarstellung und Konkretisierung der sich aus § 6 Satz 2 LadöffnG ergebenden Pflichten in Gestalt einer Verbotsanordnung steht nicht entgegen, dass die Beklagte bei einer Nichtbefolgung der gesetzlichen Pflicht die Möglichkeit hat, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, Abs. 2 LadöffnG). Beide Maßnahmen sind von unterschiedlicher Art und nebeneinander zulässig (BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1976 a.a.O. und vom 16. Dezember 1977 a.a.O.; VGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 2002 a.a.O. Rn. 32).

31

Aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsurteils, der rechtmäßige Erlass eines solchen klarstellenden und gesetzeskonkretisierenden Verwaltungsakts setze nicht eine konkrete Gefahr im Sinne des Gefahrenabwehrrechts voraus. Ein hinreichender Regelungsanlass könne sich auch aus Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörde und Normadressaten über den Inhalt des in § 6 Satz 2 LadöffnG normierten Verkaufsverbots ergeben. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, auch im Vorfeld konkreter Gefahren Eingriffsermächtigungen zu schaffen, sofern die Eingriffsregelung ausreichend bestimmt ist und zwischen dem Anlass und den Auswirkungen des Eingriffs ein angemessenes Verhältnis besteht (vgl. Urteil vom 25. August 2004 - BVerwG 6 C 26.03 - BVerwGE 121, 345 <353> = Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 77). Beides ist hier der Fall. § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG ist hinreichend bestimmt. Dazu genügt, dass sich der Inhalt der Eingriffsbefugnis im Wege der Auslegung ermitteln lässt.

32

Die Auswirkungen der angefochtenen Ordnungsverfügung stehen auch nicht außer Verhältnis zu ihren Erlassvoraussetzungen. Die Eingriffsintensität der Verfügung ist vergleichsweise gering, weil sie dem Kläger lediglich Verhaltenspflichten aufgibt, deren Einhaltung ihm schon - nach der bindenden Auslegung des Berufungsgerichts - das Ladenöffnungsgesetz selbst gebietet. Gemessen daran führt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es bestehe ein hinreichender Regelungsanlass für den Erlass der Ordnungsverfügung, nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat zugrunde gelegt, zwischen der Beklagten und dem Kläger hätten unterschiedliche Rechtsauffassungen zu dem Personenkreis bestanden, an den zur Nachtzeit alkoholische Getränke verkauft werden dürften. Der Kläger habe bestritten, alkoholische Getränke nachts ausschließlich an Reisende abgeben zu dürfen, und keine Bereitschaft erkennen lassen, die Abgabe von Reisebedarf während dieses Zeitraums auf Reisende zu beschränken. Auch habe der Kläger dasjenige, was er als "kleinere Menge" alkoholischer Getränke betrachte, nicht mit näheren Mengenangaben bezeichnet. Nach diesen für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) durfte sich die Beklagte ermessensfehlerfrei veranlasst sehen, eine klarstellende und konkretisierende Regelung zu treffen.

33

Die mit der Verfügung getroffene Verbotsanordnung ist geeignet, die Einhaltung der sich aus § 6 Satz 2 LadöffnG ergebenden Pflichten zu fördern. Sie stellt deren Inhalt klar. Die Eignung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte durch die Anordnung auch ordnungswidrigen Folgeerscheinungen des ungehinderten nächtlichen Verkaufs alkoholischer Getränke an Tankstellen (Lärmbelästigungen, Vermüllung) begegnen will. In der mengenmäßig unbegrenzten Abgabe alkoholischer Getränke sowie in der Abgabe auch an Nichtreisende liegt nach der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht ein Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz. Die mit der Ordnungsverfügung bezweckte Unterbindung dieses Verstoßes dient der Einhaltung des Gesetzes im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG und erweist sich mithin geeignet zur Zweckerreichung. Dass die Beklagte daneben auch die Bekämpfung von Folgeerscheinungen in den Blick genommen hat, ist in diesem Zusammenhang unbedenklich, zumal es sich dabei nicht um sachfremde Erwägungen handelt. Das Ladenöffnungsgesetz zielt ausdrücklich auch auf die Vermeidung immissionsschutzrechtlicher Probleme in der Nachtzeit ab (vgl. LTDrucks 15/387 S. 13, 14, 15).

34

Das Einschreiten der Beklagten im Wege der Ordnungsverfügung erweist sich auch als erforderlich. Die Beklagte war nicht gehalten, sich zunächst auf ein Hinweis- und Informationsschreiben zu beschränken, um gegenüber dem Kläger die sich aus § 6 Satz 2 LadöffnG ergebenden Pflichten festzustellen. Sie durfte im Rahmen des ihr zukommenden Ermessensspielraums davon ausgehen, dass eine verbindliche Regelung, die gegebenenfalls von Maßnahmen des Verwaltungszwangs begleitet werden kann, effektiver auf eine Einhaltung der sich aus § 6 Satz 2 LadöffnG ergebenden Verkaufsbeschränkungen hinwirkt. Schließlich ist die Regelung im Verhältnis zu den Auswirkungen der Verfügung verhältnismäßig im engeren Sinne, weil die Anordnungen nicht über das hinausgehen, was sich unmittelbar aus § 6 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 LadöffnG ergibt, und diese Bestimmungen ihrerseits in der Auslegung, die sie durch das Berufungsgericht gefunden haben, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind.

35

bb) Die berufungsgerichtliche Auslegung des Begriffs des Reisebedarfs in § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG verletzt Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Die Beschränkung des Kundenkreises auf Kraftfahrer und Mitfahrer ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls legitimiert und auch verhältnismäßig.

36

Die Vorinstanz ist unter Auswertung der Gesetzesmaterialien (LTDrucks 15/387 S. 15 f.) davon ausgegangen, dass die Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes in erster Linie den Schutz der Beschäftigten vor überlangen und sozial ungünstig liegenden Arbeitszeiten bezwecken. Mit der Ausnahmevorschrift des § 6 Satz 2 LadöffnG werde dem besonderen Versorgungsbedürfnis des Kraftfahrzeugverkehrs Rechnung getragen, auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten den Kraftstoff- und Reisebedarf decken zu können. Diesem Interesse der Kraftfahrer werde der Vorrang gegenüber dem Arbeitsschutzanliegen eingeräumt. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Gesichtspunkte der Wettbewerbsgleichheit und des Konkurrentenschutzes als Anliegen des Ladenöffnungsgesetzes festgestellt. Durch die Sonderregelung für den Verkauf von Reisebedarf an Tankstellen zur Nachtzeit solle die Wettbewerbsneutralität allenfalls unwesentlich zu Lasten anderer Einzelhändler beeinträchtigt werden. Bei diesen Zielsetzungen, die im Wesentlichen jenen des Ladenschlussgesetzes entsprechen, handelt es sich sämtlich um sachgerechte und vernünftige Gemeinwohlbelange (vgl. BVerfG, Urteile vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 1236/99 - BVerfGE 104, 357 <360> und vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - BVerfGE 111, 10 <32 f., 41>; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 1 C 17.91 - BVerwGE 94, 244 <250> = Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. 28), die nicht in einem Ausschließlichkeitsverhältnis stehen. Während nach dem bindenden Auslegungsergebnis des Oberverwaltungsgerichts der Zweck des Arbeitsschutzes bei § 6 Satz 2 LadöffnG zurücktritt, lassen seine Ausführungen im Übrigen erkennen, dass dem Ziel der Deckung der Versorgungsbedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs und dem Ziel der Sicherung der Wettbewerbsneutralität vergleichbares Gewicht zukommen soll. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 a.a.O. S. 41). Der Schutz vor Konkurrenz ist zwar nicht als eigenständiger Zweck zur Beschränkung der Berufsfreiheit anzuerkennen. Der Gesetzgeber darf aber Konkurrenzvorteile unterbinden, die mit der Verfolgung eines anderweitigen legitimen Schutzziels verbunden sein können (BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 a.a.O. S. 33). Nach dem Normverständnis des Berufungsgerichts stehen der Versorgungszweck und das Anliegen des Konkurrentenschutzes in einem auf eine Zweckbalance ausgerichteten Verhältnis.

37

Die Eignung eines Mittels setzt nur voraus, dass mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Dazu genügt die Möglichkeit der Zweckerreichung. Insoweit steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 a.a.O. S. 490). Danach steht nicht in Frage, dass die vom Berufungsgericht angenommene Verkaufsbeschränkung des § 6 Satz 2, § 2 Abs. 2 LadöffnG sowohl geeignet ist, die vom Landesgesetzgeber bezweckte Befriedigung des Versorgungsbedürfnisses des Kraftfahrzeugverkehrs zu erreichen, als auch dem Ziel der Wettbewerbsneutralität Rechnung zu tragen. Die Ausnahme von den Ladenschlusszeiten zugunsten der Tankstellen dient dem Interesse der Kraftfahrzeugreisenden am Erhalt der Mobilität auch zur Nachtzeit, indem sie ihren Kraftstoff- und Reisebedarf decken können. Die Eingrenzung des zulässigen Kundenkreises auf Kraftfahrer und Mitfahrer sowie die Beschränkung des Warenangebots auf Reisebedarfsartikel trägt zur Wettbewerbsneutralität bei. Denn erlaubt § 6 Satz 2 LadöffnG den Tankstellen die Abgabe der in § 2 Abs. 2 LadöffnG genannten Waren nur an Reisende, sind die Auswirkungen auf die übrigen Einzelhändler regelmäßig gering (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 a.a.O. S. 42). Das restriktive Normverständnis trägt ferner dem nach Annahme des Oberverwaltungsgerichts gesetzlich intendierten Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung, der im Hinblick auf den mit dem Ladenöffnungsgesetz verfolgten Hauptzweck des Arbeitszeitschutzes eine enge Auslegung des Privilegierungstatbestandes in § 6 Satz 2 LadöffnG nahelegt. Dem widerspricht eine Freigabe des nächtlichen Warenverkaufs auch an Nichtreisende, weil Umsatzsteigerungen zu einem erhöhten Personaleinsatz führen könnten.

38

Die Eignung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Effektivität des Verbots, zur Nachtzeit an Nichtreisende Waren zu verkaufen, von der Ausübung einer entsprechenden Kundenkontrolle durch die Tankstellenbetreiber abhängt. Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts kann vergleichsweise einfach festgestellt werden, ob ein Kunde aus einem Kraftfahrzeug ausgestiegen oder mit dem Fahrrad oder zu Fuß zur Tankstelle gekommen ist, weil das an der Kasse einer Tankstelle eingesetzte Personal den Zu- und Abfahrtsbereich sowie den Bereich der Tanksäulen "im Auge behalte". Für ein im Gesetz angelegtes strukturelles Vollzugsdefizit fehlt es danach an Anhaltspunkten. Soweit nicht völlig auszuschließen ist, dass es infolge von Kontrollmängeln gleichwohl zu einem Verkauf an Nichtreisende kommt, zieht dies die grundsätzliche Eignung der in § 6 Satz 2 LadöffnG vorgesehenen Verkaufsregelung nicht in Zweifel.

39

Die Normauslegung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der von § 6 Satz 2 LadöffnG ausgehenden Beschränkungen der Berufsausübung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit des Mittels steht dem Gesetzgeber ebenfalls eine Einschätzungsprärogative zu (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 a.a.O. S. 490 m.w.N.). Danach kann die von dem Kläger favorisierte Interpretation des § 6 Satz 2 LadöffnG im Sinne eines lediglich produktbezogenen Verkaufsverbots nicht als gleich wirksames Mittel angesehen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Freigabe des nächtlichen Warenverkaufs an Tankstellen auch an Nichtreisende, also an jedweden Kundenkreis, die Wettbewerbssituation der nicht privilegierten Einzelhändler gleichermaßen geschützt ist wie bei einer kundenbezogenen Verkaufsbeschränkung. Der Gesetzgeber durfte annehmen, eine restriktive Regelung tangiere die Wettbewerbsinteressen der nicht privilegierten Verkaufsstellen weniger, weil bei einem beschränkten Kundenkreis weniger Umsatz durch die Tankstellenbetriebe abgezogen wird.

40

Die (auch) kundenbezogene Interpretation des Begriffs des Reisebedarfs in § 6 Satz 2 LadöffnG führt schließlich nicht zu einer unangemessenen Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit der Tankstellenbetreiber. Anhaltspunkte für eine wirtschaftlich unzumutbare Belastung lassen sich den bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Dies gilt auch in Ansehung der Kontrollaufgaben, die - wie ausgeführt - einen vergleichsweise geringen Prüfaufwand verursachen.

41

cc) Ebenfalls ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, die von der Beklagten verfügten Mengenbeschränkungen für den Verkauf alkoholischer Getränke seien nicht zu beanstanden. Die in der Ordnungsverfügung vorgenommene Quantifizierung des Begriffs der "Genussmittel in kleineren Mengen" stellt eine zulässige Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "kleineren Menge" dar, die der einheitlichen Handhabung und der erleichterten Kontrolle über die Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes dient und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Klägers nicht unzumutbar beschränkt.

42

Als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf die Formulierung der "kleineren Mengen" in § 2 Abs. 2 LadöffnG bei der Rechtsanwendung der Präzisierung. Die Aufgabe der Präzisierung und Konkretisierung obliegt - ungeachtet der etwaigen nachfolgenden uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung - zunächst den zuständigen Verwaltungsbehörden (vgl. Urteil vom 25. November 1993 - BVerwG 3 C 38.91 - BVerwGE 94, 307 <309> = Buchholz 418.72 WeinG Nr. 24). Um eine aus Gründen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gebotene einheitliche Verwaltungspraxis in ihrem Zuständigkeitsbereich zu gewährleisten und einen effizienten Verwaltungsvollzug zu ermöglichen, durfte die Beklagte gegenüber den Tankstellenbetreibern im Stadtgebiet den Begriff der "kleineren Mengen" von alkoholischen Getränken präzisierend ausfüllen. Dabei ist ihr mit Rücksicht auf die Verwaltungspraktikabilität auch nicht verwehrt, die Konkretisierung an einem typischerweise auftretenden Bedarf auszurichten.

43

Mit Recht ist das Berufungsgericht - wie schon das Verwaltungsgericht - zu der Überzeugung gelangt, dass die in der angefochtenen Verfügung festgelegten Mengenbeschränkungen eine großzügige Auslegung des Begriffs der "kleineren Mengen" bedeuten. Es hat revisionsrechtlich fehlerfrei darauf abgestellt, es könne sich nur um eine Menge handeln, die zum Verbrauch des Reisenden oder eines Begleiters auf der Reise bestimmt sein könne oder als Reisemitbringsel geeignet sei. Dass die mengenmäßigen Festlegungen zu für den Kläger unverhältnismäßigen Verkaufsbeschränkungen führen, ist nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht ersichtlich.

44

dd) Schließlich liegen auch die vom Kläger geltend gemachten Ermessensfehler nicht vor. Denn jedenfalls durch die Ergänzung der Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid, die in die Betrachtung miteinzubeziehen ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sind die Voraussetzungen einer hinreichenden behördlichen Betätigung des Entschließungs- und des Auswahlermessens gegeben. Dass die Beklagte auch die Bekämpfung von Folgeerscheinungen (Lärmbelästigungen, Vermüllung) in den Blick genommen hat, ist - wie bereits ausgeführt - unschädlich und macht die Ermessensentscheidung nicht fehlerhaft.

45

6. In der Auslegung und Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 1, § 6 Satz 2 und § 2 Abs. 2 LadöffnG durch das Oberverwaltungsgericht liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

46

Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Das ist hier nicht der Fall. Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Beklagte gleichlautende Verfügungen an sämtliche Tankstellenbetreiber in ihrem Zuständigkeitsbereich gerichtet. Eine etwaige abweichende Verwaltungspraxis beim Vollzug des Ladenöffnungsgesetzes in anderen Städten in Rheinland-Pfalz ist unbeachtlich. Der Gleichheitsanspruch besteht nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt.

47

Ebenso wenig führt die kundenbezogene Auslegung des § 6 Satz 2 LadöffnG zu einer Ungleichbehandlung des Klägers. Nach dem Normverständnis des Berufungsgerichts betrifft die Beschränkung der beruflichen Betätigung unterschiedslos alle Tankstellenbetreiber im Geltungsbereich der Norm.

48

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ergibt sich auch nicht, soweit andere Verbraucher als Kraftfahrer und deren Mitfahrer als Kunden ausgeschlossen werden. Keiner Klärung bedarf, ob dem Kläger insoweit eine Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt ist, weil er eine Ungleichbehandlung Dritter geltend macht. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls nicht verletzt, weil mit der Zielsetzung des § 6 Satz 2 LadöffnG, dem besonderen Versorgungsbedürfnis der Kraftfahrzeugreisenden und ihrem Interesse an der Erhaltung ihrer Mobilität Rechnung zu tragen, ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen der Gruppe der Reisenden (Kraftfahrer und Mitfahrer) und der Gruppe der Nichtreisenden (Radfahrer und Fußgänger) gegeben ist. Entgegen dem Revisionsvorbringen erweist sich die Differenzierung auch nicht mit Blick auf die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG als sinnwidrig. Das Schutzgebot des Art. 20a GG zugunsten der natürlichen Lebensgrundlagen belässt dem Normgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, ohne ihn auf bestimmte zur Erreichung des Staatsziels heranzuziehende Mittel festzulegen (vgl. Beschlüsse vom 10. September 1999 - BVerwG 11 B 22.99 - juris Rn. 7 und vom 15. Oktober 2002 - BVerwG 4 BN 51.02 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 113). Schon deshalb lässt sich aus Art. 20a GG nicht ableiten, dass im Anwendungsbereich des § 6 Satz 2 LadöffnG alle Kundengruppen gleich behandelt werden müssten, die Regelung also rein produktbezogen auszulegen ist.

49

7. Schließlich ist auch das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot nach Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 <337>; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2006 - BVerwG 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222 Rn. 29 f. = Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 47) nicht verletzt. Das Tatbestandsmerkmal des Reisebedarfs in § 6 Satz 2 LadöffnG und der Begriff der "kleineren Mengen" in § 2 Abs. 2 LadöffnG sind hinreichend bestimmt, weil das Oberverwaltungsgericht ihren Bedeutungsinhalt mit den üblichen Auslegungsmethoden hat ermitteln können und ihr möglicher Wortsinn der Interpretation eine hinreichende Grenze zieht. Dasselbe gilt für die Eingriffsbefugnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LadöffnG. Damit sind auch die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts im Sinne der so genannten Wesentlichkeitstheorie (vgl. z.B. Urteil vom 18. Juli 2002 - BVerwG 3 C 54.01 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 103 m.w.N.) eingehalten.

(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.

(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit

- ab 1. Januar 198112 DM,
- ab 1. Januar 198218 DM,
- ab 1. Januar 198324 DM,
- ab 1. Januar 198430 DM,
- ab 1. Januar 198536 DM,
- ab 1. Januar 198640 DM,
- ab 1. Januar 199150 DM,
- ab 1. Januar 199360 DM,
- ab 1. Januar 199770 DM,
- ab 1. Januar 200235,79 Euro

im Jahr.

(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl

1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.

(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.

(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit

- ab 1. Januar 198112 DM,
- ab 1. Januar 198218 DM,
- ab 1. Januar 198324 DM,
- ab 1. Januar 198430 DM,
- ab 1. Januar 198536 DM,
- ab 1. Januar 198640 DM,
- ab 1. Januar 199150 DM,
- ab 1. Januar 199360 DM,
- ab 1. Januar 199770 DM,
- ab 1. Januar 200235,79 Euro

im Jahr.

(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl

1.
der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
2.
die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwachungswerte in einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt sind.

(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet oder der VerdünnungsfaktorG(tief)EI nicht mehr als 2 beträgt.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.

(3) Die Länder können bestimmen, dass die Schädlichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, wenn dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine Bewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8), wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet oder der VerdünnungsfaktorG(tief)EI nicht mehr als 2 beträgt.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) richtet sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlage.

(3) Die Länder können bestimmen, dass die Schädlichkeit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der Anlage festgelegten Vorschriften über die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen, wenn dadurch die Bewertung der Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.

(1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Nummern 1 bis 5 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzuhaltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber Fischeiern den in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltenden Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungswerte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen; Jahres- und Monatsmittelwerte bleiben außer Betracht. Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann insoweit von der Festlegung von Überwachungswerten abgesehen werden.

(2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flusskläranlagen) gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnommene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in § 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen.

(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen; der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich. Ergibt die Überwachung, dass ein der Abgabenrechnung zugrunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4 einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwachung, dass die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundertsatz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Überwachungswerte hinaus auch Überwachungswerte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schadeinheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden Vomhundertsatz.

(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Veranlagungszeitraum während eines bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abweichung muss mindestens 20 vom Hundert betragen. Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Einhaltung des erklärten Wertes ist entsprechend den Festlegungen des Bescheides für den Überwachungswert durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen; die Messergebnisse der behördlichen Überwachung sind in die Auswertung des Messprogramms mit einzubeziehen. Wird die Einhaltung des erklärten Wertes nicht nachgewiesen oder ergibt die behördliche Überwachung, dass ein nach Absatz 1 der Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwachungswert oder eine Festlegung nach Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten ist oder nicht als eingehalten gilt, finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.