Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 15. Jan. 2015 - 3 LA 51/13

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2015:0115.3LA51.13.0A
published on 15.01.2015 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 15. Jan. 2015 - 3 LA 51/13
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 30. Oktober 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.

Der Beigeladenen zu 2) wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., bewilligt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 30. Oktober 2013. Streitgegenstand jener Entscheidung ist der Bescheid des Beklagten vom 17. September 2012, mit dem er – als untere Landesbehörde – den Sohn der Beigeladenen zu 2), bei dem sonderpädagogischer Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Autismus sowie körperliche und motorische Entwicklung festgestellt worden war, dem Landesförderzentrum Schwentinental zugewiesen hat; es handelt sich dabei um eine staatliche Internatsschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung. Der Kläger, der Kostenträger ist, legte gegen den Zuweisungsbescheid Widerspruch ein, den die Widerspruchsbehörde mit Bescheid vom 9. November 2012 als unzulässig, hilfsweise unbegründet zurückwies. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2013 abgewiesen.

2

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Es bestehen im Ergebnis weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach ständiger Rechtsprechung auch des beschließenden Senats vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie dessen Misserfolg (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 14. Mai 1999, - 2 L 244/98 -, zitiert nach Juris Rn. 21). Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 14. Dezember 1999, - 4 M 102/99 -, zitiert nach Juris Rn. 4).

4

Hier hat der Kläger zwar Gründe aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei bereits unzulässig, rechtfertigen. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Kläger, der die Kostenlast der Schulzuweisungsentscheidung zu tragen hat und zudem Adressat des auch angefochtenen Widerspruchsbescheides ist, in seinen Rechten verletzt sein könnte und mithin klagebefugt wäre.

5

Ernstliche Zweifel am Entscheidungsergebnis bestehen aber dennoch nicht, weil das Zulassungsvorbringen nicht geeignet ist, die vom Verwaltungsgericht zugleich getroffene Feststellung, der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 17. September 2012 sei rechtmäßig, in Frage zu stellen.

6

Das Antragsvorbringen des Klägers zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zuweisung des Kindes an das Landesförderzentrum Schwentinental erschüttert die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht. Zutreffend geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte nach § 24 Abs. 3 SchulG als Schulaufsichtsbehörde (vgl. § 125 Abs. 1 SchulG) die Entscheidung über die Schulzuweisung zu treffen hat und diese Entscheidung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist; denn bei der Entscheidung, in welcher Schule dem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf eines Schülers am besten entsprochen werden kann, steht dem Beklagten aufgrund des wertenden prognostischen Charakters der Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Mai 1997, - 3 L 239/96 -, vorgehend Schl.-Holst. VG, Urteil vom 28. August 1996 - 9 A 118/95), der nur daraufhin gerichtlich zu überprüfen ist, ob die Behörde von unrichtigen Tatsachen ausgegangen ist, wesentliche Verfahrensvorschriften oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt hat oder von sachfremden Erwägungen ausgegangen ist. Der Beschwerdevortrag lässt nicht erkennen, dass dem Beklagten derartige Fehler unterlaufen sein könnten. Soweit das Verwaltungsgericht von der Alternativlosigkeit des Landesförderzentrums ausgeht, ist dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden. Wenn dieser meint, eine ambulante Beschulung des Kindes der Beigeladenen zu 2) in einer Regelschule oder in der Förderschule für Körperbehinderte in Flensburg seien gleich geeignet und eine tägliche Fahrt des Kindes von 44 Minuten im Rahmen der Schülerbeförderung auch zumutbar, vermag der Senat die Möglichkeit der Richtigkeit dieser Annahmen vor dem Hintergrund der Ausführungen im Urteil nicht nachzuvollziehen. Das Verwaltungsgericht hat nach Auswertung sämtlicher vorliegender Stellungnahmen ausgeführt, der Beklagte habe zu Recht beim Kind der Beigeladenen zu 2) einen sonderpädagogischen Förderbedarf sowohl wegen des autistischen Verhaltens als auch wegen seiner körperlichen und motorischen Entwicklung angenommen. So heißt es im Tatbestand des Urteils, im Februar 2002 sei beim Sohn der Beigeladenen zu 2) von der Universitätsklinik Kiel das Asperger Syndrom, eine Störung aus dem autistischen Spektrum, festgestellt worden. Des weiteren wird ausgeführt, dass mit Gutachten vom 18. April 2012 auch ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich körperliche und motorische Entwicklung festgestellt worden sei, nachdem die Gutachten des Kinderzentrums Pelzerhaken, unter anderem das Gutachten der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Frau ..., ausgewertet worden seien. Neben Einschränkungen der Grobmotorik seien auch feinmotorische Bewegungen nicht möglich; auch eine Störung der Mundmotorik sei festzustellen. Sowohl die Kinderärztin Frau ... als auch Frau ..., therapeutische Fachkraft zur Begleitung von Menschen mit Autismus, hätten im Anschluss an die Grundschulzeit einen Wechsel an eine Schule für Körperbehinderte empfohlen, um die Lernsituation des Kindes durch intensive psychomotorische Angebote und Hilfsmittel zur festen Sitzposition und Unterstützung der Feinmotorik während des Unterrichts zu verbessern.

7

Des weiteren hat das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen überzeugend dargestellt, weshalb eine Beschulung in der Herrendeichschule auf Nordstrand, einer Grund- und Regionalschule, den individuellen Bedürfnissen des Sohnes der Beigeladenen zu 2) nicht gerecht würde.

8

Der Senat folgt nicht dem Kläger, der meint, die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Sohn der Beigeladenen zu 2) sei nicht in einer regulären Schule zu beschulen, gebe zu ernstlichen Zweifeln Anlass. Dass das Verwaltungsgericht zu dieser Auffassung unter Bezugnahme auf die Aussage der Schulleiterin der Herrendeichschule gelangt ist, dabei aber die Angaben der Klassenlehrerin der 4. Klasse, die das Kind als „voll integriert“ bezeichnet habe, außer Acht gelassen habe - wie vom Kläger vorgetragen -, stellt die Richtigkeit der Entscheidung nicht in Frage. Das Kind hatte die Herrendeichschule zwölf Tage probeweise besucht. Da die hier angegriffene Schulzuweisung seine weitere Beschulung im Anschluss an die Grundschulzeit betrifft, ist es nicht zu beanstanden, dass Erkenntnisse, die aus einem Aufenthalt des Kindes in einer höheren Klassenstufe gezogen wurden, als aussagekräftiger angesehen wurden, als diejenigen die Vergangenheit betreffend. Sowohl die Sonderpädagogin des Kinderzentrums Pelzerhaken Frau ... als auch die therapeutische Fachkraft zur Begleitung von Menschen mit Autismus Frau ... haben ausdrücklich den Besuch einer weiterführenden Regelschule für ausgeschlossen gehalten.

9

Dass auch die Rungholtschule, ein Förderzentrum für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, die das Kind ebenfalls probeweise besucht hatte, nicht geeignet sei, hat das Gericht in nicht zu beanstandender Weise unter Bezugnahme auf eine Einschätzung der beteiligten Schulen und des Förderzentrums ausgeführt.

10

Die Schulartempfehlung - mithin die Empfehlung des Beklagten, den Sohn der Beigeladenen zu 2) auf einer Schule für den Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung zu beschulen - ist für den Kläger bindend (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1986, - 5 C 36.84 -, zitiert nach Juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 1997, - 6 S 1709/97, zitiert nach Juris Rn. 28; Beschluss vom 14. Januar 2003, - 9 S 2268/02, zitiert nach Juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Juni 2000, - 16 A 3108/99 -, zitiert nach Juris Rn. 8 f.; BayVGH, Urteil vom 14. Mai 2001, - 12 B 98.2022, zitiert nach Juris Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Februar 1988, - 4 B 94/88 -, FEVS 38, 459 und BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 10/12 R -, zitiert nach Juris Rn. 20 f.). Dass die vom Kläger bevorzugte Förderschule für Körperbehinderte in Flensburg den individuellen Anforderungen des Kindes in gleichem Maße gerecht würde wie das Landesförderzentrum Schwentinental, ist nicht wahrscheinlich. Denn soweit für andere Kinder die Fahrzeit als zumutbar angesehen wird - wie vom Kläger angeführt etwa für Waldorfschüler oder Kinder, die das dänische Schulsystem besuchen -, kann dies nicht ohne weiteres für den autistischen Sohn der Beigeladenen zu 2) als maßgeblich angesehen werden. Vielmehr ist der Beklagte unter Berücksichtigung der fachlichen Stellungnahmen zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt ist, dass eine Internatsbeschulung mit 1:1 Betreuung durch eine qualifizierte Begleitperson den individuellen Bedürfnissen des Kindes am besten gerecht werde und hat sich mithin gegen ein tägliches Pendeln ausgesprochen.

11

Die vom Kläger vertretene Auffassung, ein autistisches Kind sei in seiner häuslichen Umgebung besser aufgehoben als in einem Internat, so dass die Flensburger Schule für Körperbehinderte vorzugswürdig sei, ist unter dem Kostenaspekt zwar nachvollziehbar, begründet aber keine Zweifel an der gegenläufigen Einschätzung des Beklagten, dass der Sohn der Beigeladene zu 2) die größtmögliche Förderung und Kontinuität im Landesförderzentrum in Schwentinental erfährt, wo eine interdisziplinäre Zusammenarbeit unter Einbeziehung der Beratungsstelle Inklusive Schule/Autismus stattfindet. (Vielmehr zeigen die vom Beklagten im Zulassungsverfahren vorgelegten Erfahrungsberichte über die Beschulung des Sohnes der Beigeladenen zu 2) im Landesförderzentrum, dass sich die Prognose des Beklagten als zutreffend erwiesen hat).

12

Der Einwand des Klägers, der Sachverhalt sei unzureichend ermittelt, weil vor dem Schulwechsel keine schulärztliche Begutachtung stattgefunden habe, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt, dass eine Verpflichtung zu einer erneuten schulärztlichen Untersuchung nicht bestehe. Diesbezüglich wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Es bestehen zudem keine objektiven Anhaltspunkte dafür und werden auch vom Kläger nicht dargelegt, dass eine erneute schulärztliche Untersuchung die im Wesentlichen übereinstimmenden Feststellungen der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen zum sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes in Frage stellen würden.

13

Das vom Kläger vorgetragene Argument, die Schulzuweisungsentscheidung sei rechtswidrig und das Urteil fehlerhaft, weil die Einrichtung „Schwentinental“ nicht über eine Leistungsvereinbarung nach Jugendhilferecht verfüge und eine solche entgegen den Ausführungen im Urteil auch mangels Zuständigkeit des Klägers für den Bereich Schwentinental nicht nachträglich abgeschlossen werden könne, greift ebenfalls nicht durch. § 78b Abs. 3 SGB VIII regelt unter bestimmten Voraussetzungen die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Übernahme des Leistungsentgelts auch für Einzelfälle, in denen keine Leistungsvereinbarung geschlossen worden ist; § 78b Abs. 2 SGB VIII eröffnet darüber hinaus die Möglichkeit, Vereinbarungen über die Erbringung von Hilfe zur Erziehung im Ausland abzuschließen. Diesen - vom Beklagten vorgetragenen - Aspekten, die dafür sprechen, dass auch im vorliegenden Fall eine Übernahme des Leistungsentgelts für die von einem Landesförderzentrum erbrachten Leistungen nicht ausgeschlossen ist, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

14

Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann auch nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass im Hinblick auf die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel an deren Richtigkeit bestehen, weil die Beigeladene zu 2) in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt habe und ihm, dem Kläger, deshalb zu Unrecht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt worden seien. Nach § 158 Abs. 1 VwGO ist eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig. Ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung ist nur dann statthaft, wenn es auch in der Hauptsache statthaft und zulässig ist. Das heißt, das Rechtsmittel muss hinsichtlich der Sachentscheidung zugelassen und der Rechtsmittelführer insbesondere (auch) durch die Sachentscheidung beschwert sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 14 ZB 09.2439 -, zitiert nach Juris, Rn. 2;). Eine Nichtzulassungsbeschwerde, die mehrere Rügen erhebt, kann deshalb keinen Erfolg haben, wenn ohne § 158 VwGO nur eine die Kostenentscheidung betreffende Rüge begründet wäre (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 158 Rn. 4). So liegt es hier. Da nach Vorstehendem weder der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick auf die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts noch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorliegt, wie sich aus Nachstehendem ergibt, kann die Rüge der fehlerhaften Kostenentscheidung die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen.

15

Schließlich ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 124 Rn. 10). Daran fehlt es hier. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Kostenträger, der nach einschlägigem Verordnungsrecht an der Entscheidungsfindung über die Zuweisung zu einer anderen Schule zu beteiligen ist, keine Rechte hat, deren Verletzung durch die Schulbehörde er von der Gerichtsbarkeit überprüfen lassen könnte, mithin seine Klage zulässig sein kann, ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausführlich dargestellt, dass auch für den Fall der Zulässigkeit der Klage diese unbegründet wäre.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

18

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

19

Die Beigeladene zu 2), die mit Schriftsatz vom 3. Februar 2014 den Antrag gestellt hat, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen, ist nach §§ 63 Nr. 3, 65 VwGO am Verfahren beteiligt. Ihr ist auf ihren Antrag hin nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil ihr Antrag im Zulassungsverfahren nach Vorstehendem hinreichende Erfolgsaussichten hat, nicht mutwillig erscheint und sie nach ihren Angaben und den hierzu vorgelegten Nachweisen nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügt, um die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 23.08.2013 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ger
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.