Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Übernahme bislang nicht gezahlter Kosten für eine systemische Bewegungstherapie nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab 1.1.2008.

2

Der im Landkreis E wohnende Kläger ist 1996 geboren und leidet seit der Geburt am Lowe-Syndrom, einer unheilbaren Stoffwechselerkrankung. Bei ihm besteht eine hochgradige beidseitige Sehbehinderung, eine geistige Behinderung, ein hirnorganisches Anfallsleiden, eine Niereninsuffizienz, eine allgemeine Muskelhypotonie, eine Entwicklungsstörung, eine Sprachentwicklungsstörung sowie ein Zustand nach Linsenentfernung beider Augen bei Katarakt beidseits. Von 2000 bis Mitte 2004 hatte der Beklagte die Kosten von zuletzt 43,35 Euro wöchentlich für eine systemische Bewegungstherapie übernommen. Mit Aufnahme des Klägers in die Freie Waldorfschule zum Schuljahr 2004/2005 - das Schulamt F hatte der Erfüllung der Schulbesuchspflicht dort zugestimmt (bestandskräftiger Bescheid vom 8.7.2004) - machte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die systemische Bewegungstherapie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern des Klägers abhängig (Schreiben vom 16.9.2004); ein "Extra-Schulgeld" für Assistenzdienste im Rahmen der Eingliederungshilfe von monatlich 235,05 Euro zahlte der Beklagte jedoch (Bescheid vom 19.11.2004). Nachdem die Eltern zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht hatten, versagte der Beklagte die Kostenübernahme für die Bewegungstherapie wegen fehlender Mitwirkung (bestandskräftiger Bescheid vom 15.11.2004; Widerspruchsbescheid vom 3.5.2005).

3

Den Antrag des Klägers auf Kostenübernahme ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Eltern vom 12.4.2007 lehnte der Beklagte unter Hinweis auf fehlenden schulischen Förderbedarf ab (Bescheid vom 1.10.2007; Widerspruchsbescheid vom 4.12.2007). Die beim Sozialgericht (SG) Freiburg auf die Übernahme dieser Kosten ab Januar 2008 beschränkte Klage - die Forderung ist von der Therapeutin gestundet - war erst- und zweitinstanzlich im Sinne eines Grundurteils erfolgreich (Urteil des SG vom 14.12.2009; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23.2.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Freistellung von den Kosten für die Zeit vom 1.1.2008 bis 22.2.2012 in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten und ab 23.2.2012 auf Übernahme künftig entstehender Kosten von bis zu zwei Stunden wöchentlich als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Neben den durch die Waldorfschule geleisteten Integrationshilfen bestehe zusätzlicher Bedarf für eine derartige heilpädagogische Maßnahme, um Auffälligkeiten des Klägers im Sozialverhalten, die auf einer Überreizung im Schulalltag beruhen könnten, entgegenzuwirken.

4

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII und des § 2 SGB XII. Er ist der Ansicht, das LSG verkenne, dass Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe nur für den Besuch der allgemeinen Schule in Betracht komme; darunter sei die Grundschule und eine auf ihr aufbauende Schule zu verstehen, nicht aber eine Sonderschule. Dieser sei die Freie Waldorfschule im Sinne einer Schule für Geistigbehinderte gleichzusetzen, die der Kläger besucht habe, weil er aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage gewesen sei, dem gemeinsamen Bildungsgang in einer allgemeinen Schule zu folgen. Dies habe das LSG verkannt und habe damit zugleich den Nachrang der Sozialhilfe missachtet. Es hätte zudem die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde zur Beschulung des Klägers auf ihre Richtigkeit hin überprüfen müssen; der Besuch der Freien Waldorfschule sei keine angemessene Schulausbildung. Im Übrigen sei die Therapie nicht geeignet und erforderlich, den Schulbesuch zu ermöglichen.

5

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält die Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz); das Verfahren leidet an einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel.

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 1.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.12.2007 (§ 95 SGG), bei dessen Erlass sozial erfahrene Dritte nicht zu beteiligen waren (§ 116 Abs 2 SGB XII iVm § 9 Gesetz zur Ausführung des SGB XII vom 1.7.2004 - Gesetzblatt 534), inhaltlich begrenzt auf die vom Vermögenseinsatz gänzlich und vom Einkommenseinsatz bis auf die Aufbringung der Kosten des Lebensunterhalts - insoweit hier nicht einschlägig - freigestellte (Eingliederungs-) Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (dazu später). Zwar könnte die systemische Bewegungstherapie ggf auch als Hilfe zum Erwerb praktischer Fähigkeiten, die geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -) förderfähig sein bzw eine Hilfe zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 4 SGB IX)oder eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 26 SGB IX) darstellen. Unabhängig davon, dass dem Senat eine Einordnung der systemischen Bewegungstherapie schon mangels tatsächlicher Feststellungen des LSG zum Inhalt der Therapie nicht möglich ist (dazu später), sind derartige Leistungen jedoch nicht nach § 92 Abs 2 SGB XII vom Einkommens- und Vermögenseinsatz des Klägers und seiner Eltern freigestellt, sodass dem Klageziel entsprechend derartige Leistungen nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Dem stünde auch die Bestandskraft des Versagungsbescheids (wegen fehlender Mitwirkung bei der Einkommens- und Vermögensermittlung) vom 15.11.2004 entgegen (vgl § 77 SGG). Der Beklagte hat mit dem angegriffenen Bescheid gerade keinen neuen Verwaltungsakt erlassen, der den Versagungsbescheid vom 15.11.2004 als sog Zweitbescheid ersetzt hätte, sondern entgegen der früheren Prüfung über einen einkommens- und vermögensunabhängigen Anspruch entschieden.

10

Das Verfahren leidet jedoch an einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensfehler, weil das LSG nicht die Therapeutin, Frau S, gemäß § 75 Abs 2 1. Alt SGG beigeladen hat. Nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG sind Dritte nämlich dann beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung); diese Voraussetzungen sind in Person der Therapeutin erfüllt, weil ein Anspruch auf Kostenübernahme als Sachleistung im weiten Sinne (Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung) im Streit steht, wegen der Stundung der Forderung also nicht ein Anspruch auf Kostenerstattung. Der Schuldbeitritt hat einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger und einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge (BSGE 102, 1 ff RdNr 25 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9 mwN); folglich kann die Entscheidung über die Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme gegenüber dem Kläger und der Therapeutin nur einheitlich ergehen (anders beim Streit um die Erstattung von Kosten als reiner Geldleistung, vgl BSGE 110, 301 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8; anders auch bei dem - der späteren Kostenübernahme ggf vorgeschalteten - Streit um die Erteilung einer Zusicherung oder auf Erlass eines Grundlagenbescheids: vgl Jaritz/Eicher in juris PraxisKommentar SGB XII, § 75 SGB XII RdNr 119.5 f). Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten (vgl nur: BSGE 102, 1 ff RdNr 28 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9; BSG SozR 1500 § 75 Nr 21; BSG, Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VS 6/01 R -, USK 2003-90; anders bei der unechten notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 2. Alt SGG: BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 4 und BSG, Urteil vom 26.1.2005 - B 12 P 9/03 R -, USK 2005-3 mwN).

11

Zwar kann nach § 168 Satz 2 SGG die Beiladung noch im Revisionsverfahren nachgeholt werden; der Senat ist hierzu allerdings nicht verpflichtet (vgl nur: BSG SozR 4-3500 § 65 Nr 5 RdNr 10; SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 18 mwN) und hat davon abgesehen, weil tatsächliche Feststellungen, insbesondere zum konkreten Inhalt der mit dem Kläger durchgeführten Therapie und ihrer Auswirkungen auf dessen Schulbildung, fehlen (§ 163 SGG); dies stünde einer Sachentscheidung des Senats ohnedies entgegen.

12

SG und LSG haben außerdem verfahrensfehlerhaft ein Grundurteil erlassen. Dem steht § 130 Abs 1 Satz 1 SGG entgegen, der ein Grundurteil nur bei einer Leistung in Geld vorsieht(vgl auch zur Unzulässigkeit des Grundurteils im Zivilprozess bei einem Anspruch auf Schuldbefreiung: BGH, Urteil vom 30.1.1987 - V ZR 7/86 -, NJW-RR 1987, 756 f). Da es sich bei der Kostenübernahme um einen Schuldbeitritt, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem Leistungserbringer, handelt, lagen die Voraussetzungen des § 130 Abs 1 Satz 1 SGG mithin nicht vor. Dieser in der Revisionsinstanz fortwirkende Verstoß gegen einen verfahrensrechtlichen Grundsatz, der im öffentlichen Interesse zu beachten und dessen Befolgung dem Belieben der Beteiligten entzogen ist und (deshalb) die Grundlagen des weiteren Verfahrens berührt (vgl zur vergleichbaren Situation bei Erlass eines Urteils unter Missachtung der Voraussetzungen des § 131 Abs 5 SGG BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 21/11 R - RdNr 10 ff), ist ebenfalls im Revisionsverfahren von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten.

13

Ohne Verfahrensfehler hat das LSG hingegen von der Beiladung der Krankenkasse (KK) und des Jugendhilfeträgers nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) abgesehen (vgl dazu umfassend BSGE 110, 301 ff RdNr 10 ff = SozR 4-3500 § 54 Nr 8). Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der systemischen Bewegungstherapie um ein von der KK zu gewährendes Heilmittel iS der §§ 32, 92, 138 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) handelt. Denn als Heilmittel wäre die Therapie wohl keine Leistung zur Teilhabe iS des § 14 SGB IX(zu dieser Problematik BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 15) und schon aus diesem Grund eine Beiladung der KK nach der 1. Alt nicht erforderlich (BSG aaO). Jedenfalls fehlt es an der nach § 73 Abs 2 Satz 1 Nr 7 SGB V erforderlichen ärztlichen Verordnung. Auch der Träger der öffentlichen Jugendhilfe war in diesem Zusammenhang nicht beizuladen, ohne dass darauf einzugehen ist, ob der Beklagte nicht auch als Jugendhilfeträger für die in Betracht kommende Leistung nach § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) zuständig wäre. Denn ohnedies besteht eine vorrangige Leistungspflicht des beklagten Sozialhilfeträgers (Leistungen der Eingliederungshilfe für ua geistig behinderte junge Menschen) gemäß § 10 Abs 4 SGB VIII(in der seit 1.10.2005 geltenden Fassung; vgl zum Ganzen BSGE 110, 301 ff RdNr 15 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 8). Da beim Kläger jedenfalls eine wesentliche geistige Behinderung vorliegt, kann dahinstehen, ob sich eine Maßnahmenotwendigkeit auch aufgrund einer seelischen (= psychischen) Behinderung ergeben würde. Anhaltspunkte dafür liegen jedenfalls nicht vor. Ob die KK nach § 75 Abs 2 2. Alt SGG (unechte notwendige Beiladung) als anderer möglicher Leistungsträger hätte beigeladen werden müssen, ist mangels entsprechender Rüge vom Senat nicht zu prüfen (zur Rügepflicht im Revisionsverfahren nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 13b mwN).

14

Vor einer Beiladung der Therapeutin ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen für das LSG bindend (§ 170 Abs 5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention)der Beizuladenden verletzt würde (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1). Die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen stellen damit lediglich Entscheidungshilfen für das LSG dar.

15

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Kostenübernahme durch den zuständigen (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 2 Satz 1 SGB XII und §§ 1, 2 AG-SGB XII)Beklagten - zur eigenständigen Prüfung des Landesrechts ist der Senat mangels Berücksichtigung durch das LSG entgegen § 202 SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung (ZPO) befugt(vgl BSGE 103, 39 ff RdNr 12 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1) - bilden § 19 Abs 3(in den Normfassungen des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - und des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 - BGBl I 453) iVm § 53 Abs 1 Satz 1(in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022), § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII(in den Normfassungen des Gesetzes vom 27.12.2003 und des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.7.2009 - BGBl I 2495) und § 12 Abs 1 Nr 1 Eingliederungshilfe-Verordnung - Eingliederungshilfe-VO -(in der Fassung, die diese durch das Gesetz vom 27.12.2003 erhalten hat) iVm § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII(in den Normfassungen des Gesetzes vom 27.12.2003 und vom 24.3.2011).

16

Ob der Kläger nach diesen Vorschriften für die Zeit ab 1.1.2008 einen Anspruch auf Übernahme der Kosten hat, lässt sich anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht abschließend beurteilen. Der Kläger hätte einen Anspruch auf Kostenübernahme - ohne Berücksichtigung von Vermögen und ohne Berücksichtigung seines Einkommens und des Einkommens seiner Eltern (§ 92 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB XII) - nur dann, wenn es sich bei der systemischen Bewegungstherapie um eine privilegierte Maßnahme nach § 92 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB XII handeln würde, also eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII. Danach werden Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung - (nur) an Personen erbracht, die durch eine Behinderung iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil der Kläger nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG durch seine Sehbehinderung in seiner körperlichen (§ 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 1 Nr 4 Eingliederungshilfe-VO), vor allem aber in seiner geistigen Funktion wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl nur BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 10 RdNr 14 mwN) beeinträchtigt ist (§ 2 Abs 1 SGB IX, § 2 Eingliederungshilfe-VO).

17

Der geltend gemachte Anspruch bestünde nach § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 92 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB XII, wenn es sich um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht) handeln würde. Eine abschließende Beurteilung dazu ist nicht möglich. Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst nach § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahme erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

18

Wie bereits § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII verdeutlicht ("nach der Besonderheit des Einzelfalles"), liegt § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XII iVm § 12 Nr 1 Eingliederungshilfe-VO ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde(BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22). Grundsätzlich kommen alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BSGE 101, 79 ff RdNr 27 mwN = SozR 4-3500 § 54 Nr 1), soweit es sich nicht um solche handelt, die dem Kernbereich der eigentlichen Schulbildung zuzurechnen sind (vgl zuletzt BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 10 RdNr 15 f). Zu diesem Kernbereich gehört die lediglich unterstützende Tätigkeit der Therapeutin außerhalb des Schulbetriebs nicht.

19

Jedoch hat das LSG weder den konkreten Inhalt der mit dem Kläger durchgeführten Therapie festgestellt noch dazu Ausführungen gemacht, wie sich die Therapie im Einzelnen auf seine Lernfähigkeit auswirkt. Das LSG hat nur begründet, weshalb aus seiner Sicht beim Kläger neben den durch die Schule geleisteten Integrationshilfen weiterer Förderbedarf bestehe. Inwieweit die Therapie jedoch die Verbesserung schulischer Fähigkeiten des Klägers zum Ziel hat, kann anhand der Ausführungen des LSG nicht nachvollzogen werden; zumindest genügen allgemein gehaltene Bewertungen der Therapie und ihrer Ziele sowie eine allgemein gehaltene Umschreibung der angewandten Methoden anhand von Internetrecherchen oder anderen Publikationen für die notwendige individuelle Beurteilung nicht (BSGE 110, 301 ff RdNr 23 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8); denn daraus lassen sich weder Schlüsse auf konkrete Inhalte noch auf erfolgversprechende Therapieansätze im konkreten Einzelfall ziehen.

20

Anders als der Beklagte meint, kann dem Kläger allerdings nicht entgegengehalten werden, er besuche eine seiner Behinderung nicht angemessene Schule und dieser Bildungsgang vermittele keine angemessene Schulbildung. Dies würde im Ergebnis zu einer unzulässigen inzidenten Prüfung der Entscheidung der Schulbehörde über die Erfüllung der Schulbesuchspflicht durch den Sozialhilfeträger im Rahmen der §§ 53 ff SGB XII führen.

21

Eine allgemeingültige Definition dessen, was unter einer angemessenen Schulbildung zu verstehen ist, findet sich weder im SGB XII noch im SGB IX; auch in § 12 Eingliederungshilfe-VO sind nur beispielhaft ("umfasst auch") Maßnahmen benannt, die Gegenstand der möglichen Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung sein können. Die Entscheidung darüber, was im Einzelfall für das behinderte Kind eine angemessene Schulbildung ist, beurteilt sich, wie der Verweis in § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 1 2. Halbsatz SGB XII deutlich macht, wonach die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben, nach den Schulgesetzen der Länder. Der Sozialhilfeträger ist folglich an die Entscheidung der Schulverwaltung über die Erfüllung der Schulpflicht eines behinderten Kindes in einer Schule bzw über eine bestimmte Schulart gebunden (BVerwGE 123, 316 ff; 130, 1 ff; BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr 5; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 54 SGB XII RdNr 48; Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 54 SGB XII RdNr 45 und 55; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 54 RdNr 43 a, Stand Februar 2010; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 54 SGB XII RdNr 40; Bieritz-Harder in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 54 SGB XII RdNr 55; vgl zur Letztverantwortlichkeit der Schulbehörde über die Form des Schulbesuchs für förderungsbedürftige Kinder auch BVerfGE 96, 288 ff). Deshalb verfängt auch, solange die Schulbehörde an ihrem Bescheid vom 8.7.2004 festhält, der auf das sog Nachrangprinzip des § 2 SGB XII gestützte weitere Einwand des Beklagten nicht, der Kläger hätte der Schulbesuchspflicht eigentlich in einer Sonderschule genügen müssen, weil er aufgrund seiner Behinderung gar nicht in der Lage sei, dem Schulbetrieb an der Waldorfschule zu folgen. Soweit der Beklagte mit seiner Revision in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte Auslegung des Landesschulrechts durch das LSG rügt, kommt es darauf - unabhängig davon, ob der Senat diese Auslegung überhaupt überprüfen dürfte (§ 202 SGG iVm § 560 ZPO) -für die Entscheidung nicht an.

22

Bei seiner Entscheidung wird das LSG zu berücksichtigen haben, dass das SG zu Unrecht nur ein Grundurteil erlassen hat (vgl zu den Konsequenzen BSG, Urteil vom 25.4.2013 - B 8 SO 21/11 R RdNr 18); sollten die Kosten bezahlt werden, wäre die Klage umzustellen (§ 99 Abs 3 Nr 3 SGG). Nur dann wären der Umfang der Maßnahme und die Höhe der Vergütung nicht näher zu prüfen, weil der Kläger dann einen einem Grundurteil zugänglichen Erstattungsanspruch geltend machen würde.

23

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Urteil, 23. Aug. 2013 - B 8 SO 10/12 R

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Urteil, 23. Aug. 2013 - B 8 SO 10/12 R

Referenzen - Gesetze

Bundessozialgericht Urteil, 23. Aug. 2013 - B 8 SO 10/12 R zitiert 35 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 163


Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 170


(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision eb

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 14 Leistender Rehabilitationsträger


(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen um

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99


(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 62


Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 73 Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung


(1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere1.die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Ther

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 95


Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 75 Allgemeine Grundsätze


(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernom

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 2 Nachrang der Sozialhilfe


(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozia

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 98 Örtliche Zuständigkeit


(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 560 Nicht revisible Gesetze


Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 55 Unterstützte Beschäftigung


(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 131


(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 97 Sachliche Zuständigkeit


(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht besti

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen


(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch ents

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 130


(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet w

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 26 Gemeinsame Empfehlungen


(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen. (2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus geme

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles


(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. (2) Wünschen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis


(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufb

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 3 Träger der Sozialhilfe


(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet. (2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrec

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 1 Aufgabe der Sozialhilfe


Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistung

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 168


Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts nach § 75 Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 116 Beteiligung sozial erfahrener Dritter


(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfänge

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 12 Vorbereitung für die Aufnahme einer Tätigkeit und Vereinbarung


(1) Die erforderlichen Vorbereitungen für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 3 Satz 2 und 3 können insbesondere Maßnahmen umfassen, die geeignet und angemessen sind, Einschränkungen der Leistungsberechtigten aufgrund einer vollen Erwerbsmi

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundessozialgericht Urteil, 23. Aug. 2013 - B 8 SO 10/12 R zitiert oder wird zitiert von 24 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 23. Aug. 2013 - B 8 SO 10/12 R zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2013 - B 8 SO 21/11 R

bei uns veröffentlicht am 25.04.2013

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Ger
23 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Urteil, 23. Aug. 2013 - B 8 SO 10/12 R.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Jan. 2014 - L 8 SO 166/12

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Hilfe zur Pflege während eines vollstationären Aufenthalts in einem Krankenhaus in der Zeit vom 28.03. bi

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 22. Mai 2017 - L 18 SO 99/17 B ER

bei uns veröffentlicht am 22.05.2017

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 1. März 2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Im vorliegenden Eilverfahr

Bundessozialgericht Beschluss, 27. Sept. 2018 - B 9 V 16/18 B

bei uns veröffentlicht am 27.09.2018

Tenor Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 2018 aufgehoben, soweit auf die Anschlussberufung des Klägers die Verurteilung der Beklagte

Landessozialgericht NRW Urteil, 24. Aug. 2016 - L 12 SO 435/14

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.09.2014 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen ni

Referenzen

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.

(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,

1.
welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden,
2.
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern,
3.
über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens,
4.
in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist,
5.
wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden,
6.
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,
7.
für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13,
8.
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
9.
zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie
10.
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.

(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.

(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.

(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.

(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.

(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.

(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.

(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts nach § 75 Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt, für Beiladungen nach § 75 Abs. 2.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach §§ 41 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab 1.8.2007.

2

Der 1979 geborene Kläger leidet an einer psychischen Erkrankung. Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie hat bei ihm einen Grad der Behinderung von 100 und die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "B" und "H" festgestellt (Bescheid vom 18.10.2007). Am 15.8.2007 beantragte er beim Beklagten Grundsicherungsleistungen und gab dabei an, dass seine Eltern vermutlich zusammen über ein Einkommen ab 100 000 Euro jährlich verfügten. Der Beklagte lehnte nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide der Eltern für das Jahr 2006 den Antrag ab, weil ausweislich der vorgelegten Einkommensteuerbescheide das jährliche Gesamteinkommen iS des § 16 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) beider Elternteile zusammengerechnet 105 021 Euro betrage. Nach § 43 Abs 2 Satz 6 SGB XII scheide ein Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung deshalb aus(Bescheid vom 16.11.2007; Widerspruchsbescheid vom 28.2.2008).

3

Die hiergegen am 27.3.2008 erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Sozialgericht (SG) Osnabrück hat die angegriffenen Bescheide aufgehoben, den Beklagten verurteilt, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und im Übrigen die Klage abgewiesen (Urteil vom 4.12.2008). Die Einkommensgrenze von 100 000 Euro in § 43 Abs 2 SGB XII, die zum Ausschluss eines Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen führe, gelte nicht für beide Eltern gemeinsam, sondern pro Elternteil. Die Verurteilung zur Neubescheidung und die Klageabweisung im Übrigen hat das SG auf § 131 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützt, wonach das Gericht ohne in der Sache selbst entscheiden zu müssen, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben könne, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich halte. Vorliegend seien noch weitere Ermittlungen hinsichtlich der dauerhaften Erwerbsminderung des Klägers erforderlich. Der Beklagte werde deshalb das Verfahren nach § 45 SGB XII einleiten müssen. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Berufung des Beklagten nach Beiziehung der Einkommensteuerbescheide der Eltern für das Jahr 2007 zurückgewiesen (Urteil vom 28.7.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine "Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Verwaltung" nach § 131 Abs 5 SGG vorlägen. Mit Wirkung vom 1.4.2008 gelte § 131 Abs 5 SGG nicht mehr allein für die isolierte Anfechtungsklage, sondern zusätzlich für kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen. Die Neuregelung greife mangels Übergangsvorschrift auch in den Fällen, in denen die Klage - wie vorliegend - vor dem 1.4.2008 erhoben sei. Die Zurückverweisung durch das SG sei sachdienlich gewesen, weil der Beklagte keinerlei Sachverhaltsaufklärung vorgenommen habe. Zwar sei während des Berufungsverfahrens das Ersuchen an den Rentenversicherungsträger nach § 45 Satz 1 SGB XII mit dem Ergebnis nachgeholt worden, dass zumindest seit dem 26.2.2009 eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliege. Eine Entscheidung in der Sache verbiete sich aber, weil das SG nicht über die Leistungsklage befunden habe. Zu Recht sei das SG davon ausgegangen, dass der in § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII genannte Betrag von 100 000 Euro Jahreseinkommen auf jeden Elternteil getrennt zu beziehen sei. Der Vater des Klägers habe im Jahr 2007 über ein Gesamteinkommen in Höhe von 96 113 Euro (99 346 Euro Einkünfte aus selbständiger Arbeit zzgl 21 Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug des Sparerfreibetrags abzüglich 3254 Euro an "negativen Einkünften" aus Vermietung und Verpachtung) verfügt. Die Mutter des Klägers habe im Jahr 2007 ein Gesamteinkommen in Höhe von 33 062 Euro (33 975 Euro Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Abzug der Werbungskosten zzgl 22 Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug des Sparerfreibetrags abzüglich 935 Euro an "negativen Einkünften" aus Vermietung und Verpachtung) gehabt.

4

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII. Danach blieben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern und Kindern nur dann unberücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen iS des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100 000 Euro läge. Die Vorschrift sei so auszulegen, dass auf das zusammengerechnete Gesamteinkommen beider Elternteile abzustellen sei. Betrage es - wie hier - mehr als 100 000 Euro, bestehe nach § 43 Abs 2 Satz 6 SGB XII kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung.

5

Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das Berufungsurteil leidet an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden wesentlichen Verfahrensmangel; das LSG hätte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 131 Abs 5 SGG nicht bejahen dürfen und wegen dieses Verfahrensmangels des SG entweder das erstinstanzliche Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverweisen oder insoweit in der Sache entscheiden müssen, ob die Klage nicht wegen Fehlens von Anspruchsvoraussetzungen aus anderen Gründen als des Überschreitens der Einkommensgrenze durch die Eltern abzuweisen ist.

9

Gegenstand des mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 4 iVm § 56 SGG)eingeleiteten Verfahrens ist der Bescheid vom 16.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.2.2008 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte als örtlich (§ 98 Abs 1 Satz 2 SGB XII) und sachlich (§ 97 Abs 2 Satz 1 SGB XII iVm § 6 Abs 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt 644) zuständiger Träger der Sozialhilfe (§ 1 Abs 2 Nds AGSGB XII)Grundsicherungsleistungen ab 1.8.2007 (vgl § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII) abgelehnt hat. Mangels Rechtsmittels des Klägers gegen das SG-Urteil ist jedoch nicht darüber zu befinden, ob dem Kläger Grundsicherungsleistungen überhaupt zustehen, sondern nur darüber, ob der Beklagte über den Antrag des Klägers neu entscheiden muss, was nicht der Fall ist, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nicht vorliegen.

10

Die Voraussetzungen des § 131 Abs 5 Satz 1 SGG lagen für die vom SG getroffene Entscheidung nämlich nicht vor; dies hätte das LSG bei seiner Entscheidung beachten müssen, das mit seiner Entscheidung auch selbst gegen § 131 Abs 5 Satz 1 SGG verstoßen hat.

11

Anders als das LSG meint, ist § 131 Abs 5 SGG in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebenden, bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.8.2004 (BGBl I 2198) für eine "Zurückverweisung an die Verwaltung" anzuwenden. Danach konnte das Gericht, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hielt, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich waren und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich war. Die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes wegen unzureichender Ermittlungen im Verwaltungsverfahren war bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage allerdings unzulässig; die Vorschrift erfasste nur die Situation der Anfechtungsklage (BSGE 98, 198 ff = SozR 4-1500 § 131 Nr 2; ebenso zur wortgleichen Regelung des § 113 Abs 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung: BVerwGE 107, 128, 130 f mwN). Deshalb oblag es SG und LSG, gemäß § 103 SGG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und die Spruchreife der Sache im Rahmen des von ihm zu beachtenden Streitgegenstands herbeizuführen(BSGE 98, 198 ff RdNr 21 = SozR 4-1500 § 131 Nr 2); mit der vorliegenden Entscheidung hat das LSG deshalb prozessual fehlerhaft gehandelt (dazu allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 16a mwN).

12

Die seit dem 1.4.2008 geltende Regelung des § 131 Abs 5 SGG(Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 - BGBl I 444), die den Anwendungsbereich des § 131 Abs 5 SGG auf Verpflichtungsklagen(§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) und kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 4 SGG) erstreckt hat (§ 131 Abs 5 Satz 2 SGG nF), findet entgegen der Auffassung des LSG nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts vorliegend keine Anwendung (aA zu Unrecht Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 131 RdNr 18). Danach unterliegt die Regel, dass eine Änderung des Verfahrensrechts bei fehlender Übergangsvorschrift grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst (BVerfGE 11, 139, 146; 24, 33, 55; 39, 156, 167; 45, 272, 297; 65, 76, 98; BSGE 54, 223, 224 ff = SozR 1300 § 44 Nr 3 S 3 ff; BSGE 73, 25, 26 f = SozR 3-2500 § 116 Nr 4 S 26; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 7 S 17; SozR 4-4300 § 335 Nr 1 mwN), verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn rechtsstaatliche Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dies gebieten; dies gilt etwa, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage, in der ein Prozessbeteiligter sich befindet, einwirkt (BVerfGE 63, 343, 358 f) und eine unter der Geltung des alten Rechts entstandene prozessuale Rechtsposition nachträglich verändert oder beseitigt (BVerfGE 63, 343, 359; BSGE 72, 148, 156 = SozR 3-2500 § 15 Nr 1 S 9; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 7 S 17; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, Vor § 143 RdNr 10e mwN). Zwar ist das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen im allgemeinen weniger geschützt als das Vertrauen in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen; im Einzelfall können aber verfahrensrechtliche Regelungen ihrer Bedeutung und ihres Gewichts wegen in gleichem Maße schutzwürdig sein wie Besitzstände des materiellen Rechts. Von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wird dies angenommen, wenn das in Rede stehende Verfahrensrecht nicht bloß ordnungsrechtliche, technische Prozessführungsregeln zum Inhalt hat, sondern Rechtspositionen gewährt, die in ihrer Schutzwürdigkeit materiellrechtlichen Gewährleistungen vergleichbar sind (BVerfGE aaO).

13

So liegt der Fall hier. § 131 Abs 5 SGG aF beinhaltet gegenüber der ab 1.4.2008 geltenden Neufassung der Vorschrift nicht nur eine ordnungsrechtliche, technische Prozessführungsregel, sondern gewährt als Ausfluss von Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) eine Rechtsposition, die in ihrer Schutzwürdigkeit materiellrechtlichen Gewährleistungen vergleichbar ist und auf deren Fortgeltung der Kläger nach Erhebung der Klage vertrauen durfte (vgl dazu allgemein BVerfGE aaO). Denn während das SG bei Anwendung des § 131 Abs 5 SGG aF über den Leistungsantrag hätte entscheiden müssen, hat es ausgehend von der Neufassung des § 131 Abs 5 SGG der Klage nur hinsichtlich des Anfechtungsteils stattgegeben, hinsichtlich des Leistungsantrags den Beklagten aber nur zur Neubescheidung verurteilt und die Klage im Übrigen sogar abgewiesen. Die verfahrensrechtliche Position des Klägers hat sich damit nicht unwesentlich verschlechtert. Das Vertrauen in den Fortbestand des vor Klageerhebung geltenden § 131 Abs 5 SGG war somit schutzwürdig; seine Verfahrensposition hätte dem Kläger durch das zum 1.4.2008 in Kraft getretene Änderungsgesetz nur dann entzogen werden können, wenn dies ausdrücklich normiert worden wäre (BVerfGE 65, 76, 98; 87, 48, 63 f; BSGE 70, 133, 134 = SozR 3-1300 § 24 Nr 6 S 15; BSGE 72, 148, 156 = SozR 3-2500 § 15 Nr 1 S 9; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 117), was aber nicht geschehen ist.

14

Selbst bei Geltung des § 131 SGG nF wäre es im Übrigen zweifelhaft, ob die Vorschrift bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage gegen den erklärten Willen des Klägers mit Rücksicht auf Art 19 Abs 4 GG (effektiver Rechtsschutz) hätte Anwendung finden können. Dabei kann dahinstehen, ob § 131 SGG nF ein Bescheidungsurteil ermöglicht (Hauck in Hennig, SGG, § 131 RdNr 197, Stand August 2011; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 1. Aufl 2008, § 131 RdNr 27; Wenner in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, § 142 SGG RdNr 13)oder entsprechend seinem Wortlaut nur die Aufhebung (Kassation) des Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids zulässt (BSG SozR 4-2500 § 106a Nr 5 RdNr 31; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 131 RdNr 21; Bolay in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 131 RdNr 32), sodass das Verfahren bereits ohne gerichtlichen Verpflichtungsausspruch in den Stand nach Antragsstellung zurückversetzt wird (vgl Bolay, aaO, RdNr 33).

15

Jedenfalls müsste eine Entscheidung auch nach § 131 Abs 5 SGG nF unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich sein. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Behörde nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung die Ermittlungen besser durchführen kann als das Gericht und es unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, diese tätig werden zu lassen (BT-Drucks 11/7030, S 30; BSGE 98, 198 ff RdNr 19 = SozR 4-1500 § 131 Nr 2; Keller, aaO, RdNr 19a). Deshalb ist eine Zurückverweisung regelmäßig nur gerechtfertigt, wenn die begründete Möglichkeit besteht, dass die noch erforderlichen erheblichen Ermittlungen, insbesondere wegen der personellen und sachlichen Ausstattung der Behörde (etwa mit einem ärztlichen Dienst), inhaltlich besser oder schneller vonstattengehen als bei Gericht (Keller, aaO, mwN). Ob diese Voraussetzungen vorlagen, ist zweifelhaft. Denn gleichgültig, ob die Behörde ein Verfahren nach § 45 SGB XII zur Feststellung der dauerhaften Erwerbsminderung einleitet und abgeschlossen hat, haben das SG bzw das LSG unabhängig von der Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung die verminderte Erwerbsfähigkeit selbst und umfassend von Amts wegen zu überprüfen und ggf Beweis zu erheben. Die in § 45 SGB XII vorgesehene Bindung an die "Entscheidung" des Rentenversicherungsträgers trifft nämlich nur die Verwaltung, nicht die Gerichte(BSG, Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 1/10 R - juris RdNr 19; BSGE 106, 62 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6).

16

Der dem SG unterlaufene Verfahrensmangel hat sich im Berufungsverfahren dadurch fortgesetzt, dass das LSG zu Unrecht selbst vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 131 Abs 5 SGG ausgegangen ist und deshalb (außer zur Einkommensgrenze des § 43 Abs 2 SGB XII) ohne eigene weitere Ermittlungen die Entscheidung des SG bestätigt hat. Tatsächlich hätte es aber mangels Anwendbarkeit der genannten Regelung schon wegen des Klageabweisungsantrags des Beklagten in der Sache prüfen müssen, ob ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bzw Hilfe zum Lebensunterhalt (dazu später) - etwa wegen Einkommens und Vermögens oder mangels Erwerbsunfähigkeit auf Dauer - ausscheidet und ggf abschließend im Sinne des Beklagten entscheiden müssen. Damit hat das LSG selbst § 131 Abs 5 SGG verletzt. Wegen des Verfahrensmangels des SG hätte es dessen Urteil ggf auch aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach § 159 Abs 1 Nr 2 SGG in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.1975 (BGBl I 2535) an dieses Gericht zurückverweisen können.

17

Die fehlerhafte Anwendung des § 131 Abs 5 SGG durch das LSG, in deren Folge eine Sachentscheidung unterblieb, ist auch in der Revisionsinstanz ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um einen in der Revisionsinstanz fortwirkenden Verstoß gegen einen verfahrensrechtlichen Grundsatz handelt, der im öffentlichen Interesse zu beachten und dessen Befolgung dem Belieben der Beteiligten entzogen ist (BSGE 2, 245 ff; BSGE 1, 158 ff) und (deshalb) die Grundlagen des weiteren Verfahrens berührt (BSG SozR Nr 191 zu § 162 SGG; BSG, Urteil vom 31.10.1979 - 10 RV 27/79; Urteil vom 21.5.1963 - 7 RAr 61/62). In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vorliegt, wenn in unzulässiger Weise aus prozessualen Gründen keine Entscheidung in der Sache ergeht (BSGE 1, 283, 286; BSGE 2, 245, 254; BSG, Urteil vom 16.7.1968 - 9 RV 242/68); der dadurch fortwirkende Verfahrensverstoß ist daher auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Begrenzung der Zulässigkeit der "Zurückverweisung" an die Verwaltung auf reine Anfechtungsklagen durch § 131 Abs 5 SGG aF stellt in gleicher Weise eine solche im öffentlichen Interesse erlassene Verfahrensbestimmung dar, die der Disposition der Beteiligten entzogen ist. Ob bei dieser Sachlage auch ein möglicher Verstoß gegen § 159 SGG(vgl dazu BSGE 2, 245 ff) einen solchen Verfahrensmangel darstellt, bedarf keiner Entscheidung.

18

Die danach notwendige Zurückverweisung erfolgt an das LSG, nicht an das SG. Eine Zurückverweisung vom Bundessozialgericht (BSG) an das SG ist im Gesetz ausdrücklich nur für den Fall der Sprungrevision vorgesehen (§ 170 Abs 4 Satz 1 SGG). Das BSG hat darüber hinaus eine Zurückverweisung an das SG für möglich erachtet, wenn das Revisionsgericht zugleich die Kompetenz des LSG zur Zurückverweisung an das SG (§ 159 Abs 1 SGG) wahrnimmt (BSGE 51, 223, 226 = SozR 1500 § 78 Nr 18 S 31; BSGE 82, 150, 157 = SozR 3-1500 § 60 Nr 4 S 19; SozR 1500 § 136 Nr 6 S 7). Zu einer solchen weitergehenden Zurückverweisung besteht im vorliegenden Fall schon deswegen kein Anlass, weil sie die Erledigung des Prozesses weiter verzögern würde (BSGE 82, 150, 157 = SozR 3-1500 § 60 Nr 4 S 19)und dem Kläger ohnehin die Möglichkeit zusteht, Anschlussberufung (§ 202 SGG iVm § 524 Abs 1 Zivilprozessordnung) einzulegen (zur Zulässigkeit einer Anschlussberufung vgl BSG, Urteil vom 23.6.1998 - B 4 RA 33/97 R - mwN).

19

Zu Recht hat das LSG bei der Einkommensgrenze des § 43 Abs 2 SGB XII auf das Gesamteinkommen eines der Elternteile abgestellt, sodass ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach § 43 Abs 2 Satz 6 SGB XII nur dann ausscheidet, wenn mindestens einer der beiden Elternteile (allein) ein Gesamteinkommen von über 100 000 Euro jährlich hat. Gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen iS des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt. Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort genannte Grenze nicht überschreitet (§ 43 Abs 2 Satz 2 SGB XII). Wird diese Vermutung widerlegt, haben Leistungsberechtigte keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen (§ 43 Abs 2 Satz 6 SGB XII), sondern allenfalls auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 19 Abs 1 iVm §§ 27 ff SGB XII).

20

Der Begriff des "Gesamteinkommens" ist der Vorschrift des § 16 SGB IV entnommen, was sich schon aus der Bezugnahme auf diese Regelung ergibt, und meint nicht das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile. Gesamteinkommen ist danach die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 Halbsatz 1 SGB IV) und umfasst insbesondere Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 16 Halbsatz 2 SGB IV). Mit dem in Halbsatz 1 enthaltenen Verweis auf das Steuerrecht werden diejenigen Einkünfte in Bezug genommen, die der Steuerpflicht unterliegen, sodass zB Steuerfreibeträge oder Werbungskosten abzuziehen sind (BSGE 91, 83 ff RdNr 7 ff = SozR 4-2500 § 10 Nr 2).

21

Ob das Einkommen des Vaters des Klägers tatsächlich 96 113 Euro im Jahr 2007 betrug, wie das LSG ausführt, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen des LSG insbesondere zu den ("negativen") Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht verifizieren. Entsprechende Feststellungen wird das LSG ggf nachzuholen haben. Soweit es das Einkommen der Mutter des Klägers betrifft, geht das LSG von einem Gesamteinkommen iS des § 16 SGB IV in Höhe von 33 062 Euro aus. Auch diesen Betrag vermag der Senat nicht zu verifizieren, er liegt aber so deutlich unter dem Betrag von 100 000 Euro, dass es allein darauf ankommen dürfte, ob das Gesamteinkommen des Vaters des Klägers über- oder unterhalb der Grenze des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII liegt, weil ihm das Einkommen der Mutter des Klägers nicht hinzuzurechnen ist.

22

Soweit es Kinder betrifft, besteht trotz Verwendung des Plurals (Kinder und Eltern) in § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII zu Recht Einigkeit darüber - und wird auch von dem Beklagten so gesehen -, dass nur das Einkommen jedes einzelnen Kindes gemeint sein kann(Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 43 SGB XII, RdNr 28, Stand März 2013; Blüggel in juris PraxisKommentar SGB XII, § 43 SGB XII RdNr 32; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, 18. Aufl 2010, § 43 SGB XII RdNr 14; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 43 SGB XII RdNr 21), weil § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen des Leistungsberechtigten betrifft und Kinder nach dem bürgerlichen Recht ihren Eltern gegenüber jeweils unabhängig voneinander unterhaltspflichtig sind. Ist es danach nicht gerechtfertigt, das Einkommen (möglicherweise sehr vieler) Kinder zusammenzurechnen, weil der Unterhaltsanspruch auch nicht von deren gemeinsamen Einkommen abhängig ist, liegt es bereits deshalb nahe, die Eltern nicht anders zu behandeln, weil das Gesetz insoweit keine Unterscheidung vorsieht. Zudem trifft die für Kinder angeführte Argumentation gleichermaßen für Eltern zu: Der Unterhaltsanspruch eines Kindes richtet sich nicht gegen "die Eltern" zusammen, sondern immer gegen den einzelnen Elternteil, abhängig von dessen eigener Leistungsfähigkeit. Ein Elternteil ist also nicht deswegen unterhaltspflichtig, weil der andere Elternteil leistungsfähig ist. Wollte man - anders als bei Kindern - die Einkommen der Eltern zusammenrechnen, könnte dies dazu führen, dass ein nur geringes Jahreseinkommen eines Elternteils zum Überschreiten der Grenze von 100 000 Euro führt, selbst wenn wegen des geringen Einkommens kein Unterhaltsanspruch gegen diesen Elternteil bestünde. Dies widerspricht dem Gesamtzusammenhang der Norm des § 43 Abs 1 SGB XII, der - wie sich aus dessen Satz 1 ergibt - die Voraussetzungen regelt, unter denen Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen sind. Hätte der Gesetzgeber eine unterschiedliche Berücksichtigung von Einkommen der Eltern und Kinder gewollt, hätte er dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen.

23

Eine solche Auslegung ergibt sich auch aus Sinn und Zweck des Gesetzes und seiner Entstehungsgeschichte. § 43 Abs 2 SGB XII entspricht im Wesentlichen der Vorgängerregelung in § 2 Abs 1 Grundsicherungsgesetz (GSiG). Im Gesetzgebungsverfahren war zunächst vorgesehen, nach § 91 Abs 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) einen Abs 1a einzufügen, der bei Leistungen der Grundsicherung einen vollständigen Verzicht auf die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen regeln sollte(BT-Drucks 14/4595, S 30 und 72, jeweils zu § 91 BSHG). Dies änderte sich zunächst nicht mit der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, die für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Einführung des GSiG vorsah (BT-Drucks 14/5146, S 153; BT-Drucks 14/5150, S 49 zu § 2 Abs 1 GSiG). Der vollkommene Verzicht auf die Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger wurde erst im Vermittlungsausschuss dadurch eingeschränkt, dass beim Einkommen der Eltern bzw Kinder von über 100 000 Euro kein Anspruch auf Grundsicherung bestehen sollte (vgl zur Gesetzgebungsgeschichte Schoch in LPK-GSiG § 2 RdNr 5 bis 11, 54). Damit sollte (nur) gewährleistet werden, dass hohe Einkommen (gemeint: des Einzelnen) nicht vom Unterhaltsrückgriff befreit werden (Plenarprotokoll 14/168, S 16430).

24

Der grundsätzliche Verzicht auf die Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger beruht auf der Erwägung, dass solche Unterhaltsansprüche von Grundsicherungsberechtigten aufgrund der Zielsetzung dieses Gesetzes nicht zum verwertbaren Einkommen und Vermögen gehören sollten (BT-Drucks 14/5150, S 49), um die Situation der von Geburt oder früher Jugend an Schwer- oder Schwerstbehinderten bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen erheblich zu verbessern, die Einheit der Familie oder des familiären Zusammenhalts zu stärken und den ökonomischen Anreiz, voll erwerbsgeminderte Kinder in einer vollstationären Einrichtung unterzubringen, um ihre Eltern von Unterhaltsaufwendungen zu entlasten, zu nehmen (BT-Drucks 14/4595, S 72 f). Das Abstellen auf die Unterhaltspflicht in der Gesetzesbegründung wie auch im Wortlaut des Gesetzes bestätigt das oben Gesagte. Es widerspräche dem Unterhaltsrecht, wenn ein Unterhaltsanspruch gegen einen Unterhaltspflichtigen nicht allein von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, sondern zusätzlich vom Einkommen und Vermögen Dritter - und seien es auch Ehegatten - abhängig gemacht würde. Zudem liefe es Sinn und Zweck des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII, Leistungen weitgehend unabhängig von Unterhaltsansprüchen zu erbringen, zuwider, wenn durch das Zusammenrechnen des Einkommens verschiedener Personen der als Ausnahmefall vorgesehene Ausschluss von Grundsicherungsleistungen wenn auch nicht zur Regel wird, so doch vermehrt vorkommen könnte und selbst bei Beziehern mittlerer Einkommen eine Einkommensberücksichtigung zur Folge hätte(im Ergebnis ebenso: Schoch in LPK-GSiG § 2 RdNr 57; Wahrendorf, aaO, § 43 RdNr 21; H. Schellhorn, aaO, RdNr 14; Schoch in LPK-SGB XII, 9. Aufl 2012, § 43 SGB XII RdNr 19; Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 43 RdNr 13 Stand Juli 2005; aA Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 43 SGB XII RdNr 32; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 43 SGB XII RdNr 28, Stand März 2013). Die gegenteilige Auffassung, die eine Unterscheidung zwischen Eltern (Zusammenrechnung der Einkommen) und Kindern (keine Zusammenrechnung der Einkommen) fordert und sich insoweit auf eine gemeinsame Veranlagung der Eltern stützt, lässt sich dogmatisch nicht begründen. Zudem scheidet eine gemeinsame Veranlagung der Eltern auch dann aus, wenn diese getrennt leben.

25

Soweit sich nach Zurückverweisung der Sache herausstellen sollte, dass das Einkommen eines der Elternteile im Jahr 2007 oder in der Folgezeit über 100 000 Euro lag - das LSG hat allein Ausführungen zum Jahr 2007 gemacht, obwohl bei einer Ablehnung der Leistung der gesamte Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen ist (BSG SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 8 f mwN) -, wird ggf zu prüfen sein, ob der Kläger einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, weil diese Leistungen nachrangig gegenüber den Grundsicherungsleistungen zu erbringen wären (§ 19 Abs 2 SGB XII; s dazu nur Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 39 ff mwN zur Rspr).

26

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Die vertragsärztliche Versorgung gliedert sich in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere

1.
die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis seines häuslichen und familiären Umfeldes; Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen,
2.
die Koordination diagnostischer, therapeutischer und pflegerischer Maßnahmen einschließlich der Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins bei einem an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer,
3.
die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung,
4.
die Einleitung oder Durchführung präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie die Integration nichtärztlicher Hilfen und flankierender Dienste in die Behandlungsmaßnahmen.

(1a) An der hausärztlichen Versorgung nehmen

1.
Allgemeinärzte,
2.
Kinder- und Jugendärzte,
3.
Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben,
4.
Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen sind und
5.
Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben,
teil (Hausärzte).
Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil. Der Zulassungsausschuss kann für Kinder- und Jugendärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung eine von Satz 1 abweichende befristete Regelung treffen, wenn eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet ist. Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für die Arztgruppe der Hausärzte, der Kinder- und Jugendärzte oder der Fachinternisten eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 getroffen, fasst der Zulassungsausschuss innerhalb von sechs Monaten den Beschluss, ob eine Regelung nach Satz 3 getroffen wird. Kinder- und Jugendärzte mit Schwerpunktbezeichnung können auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Der Zulassungsausschuss kann Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung, die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erteilen.

(1b) Die einen Versicherten behandelnden Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm gewählten Hausarzt zu fragen; sie sind verpflichtet, die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde mit dessen Zustimmung zum Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführenden Dokumentation und der weiteren Behandlung zu übermitteln. Der Hausarzt ist mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten behandelnden Leistungserbringer zu übermitteln. Bei einem Hausarztwechsel ist der bisherige Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm über den Versicherten gespeicherten Unterlagen vollständig zu übermitteln.

(1c) (weggefallen)

(2) Die vertragsärztliche Versorgung umfaßt die

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2,
2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht,
3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5.
Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
6.
Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen,
7.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
7a.
Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen,
8.
Verordnung häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege,
9.
Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen; die Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit ist auch auszustellen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 übermittelt werden,
10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1,
11.
ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12.
Verordnung von Soziotherapie,
13.
Zweitmeinung nach § 27b,
14.
Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach § 37b.
Satz 1 Nummer 2 bis 4, 6, 10, 11 und 14 gilt nicht für Psychotherapeuten; Satz 1 Nummer 9 gilt nicht für Psychotherapeuten, soweit sich diese Regelung auf die Feststellung und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit bezieht. Satz 1 Nummer 5 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Leistungen zur psychotherapeutischen Rehabilitation. Satz 1 Nummer 7 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Ergotherapie, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung. Satz 1 Nummer 8 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege. Das Nähere zu den Verordnungen durch Psychotherapeuten bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 8 und 12.

(3) In den Gesamtverträgen ist zu vereinbaren, inwieweit Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation, soweit sie nicht zur kassenärztlichen Versorgung nach Absatz 2 gehören, Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind.

(4) Krankenhausbehandlung darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht. Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen. In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. Das Verzeichnis nach § 39 Abs. 3 ist zu berücksichtigen.

(5) Der an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt und die ermächtigte Einrichtung sollen bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste nach § 92 Abs. 2 beachten. Sie können auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben. Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis den Festbetrag nach § 35 überschreitet, hat der Arzt den Versicherten über die sich aus seiner Verordnung ergebende Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen.

(6) Zur kassenärztlichen Versorgung gehören Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten nicht, wenn sie im Rahmen der Krankenhausbehandlung oder der stationären Entbindung durchgeführt werden, es sei denn, die ärztlichen Leistungen werden von einem Belegarzt erbracht.

(7) Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten oder für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. § 128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben. Die Informationen und Hinweise für die Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln erfolgen insbesondere auf der Grundlage der Hinweise nach § 92 Abs. 2 Satz 3, der Rahmenvorgaben nach § 84 Abs. 7 Satz 1 und der getroffenen Arzneimittelvereinbarungen nach § 84 Abs. 1. In den Informationen und Hinweisen sind Handelsbezeichnung, Indikationen und Preise sowie weitere für die Verordnung von Arzneimitteln bedeutsame Angaben insbesondere auf Grund der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 in einer Weise anzugeben, die unmittelbar einen Vergleich ermöglichen; dafür können Arzneimittel ausgewählt werden, die einen maßgeblichen Anteil an der Versorgung der Versicherten im Indikationsgebiet haben. Die Kosten der Arzneimittel je Tagesdosis sind nach den Angaben der anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikation anzugeben. Es gilt die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Auftrage des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebene Klassifikation in der jeweils gültigen Fassung. Die Übersicht ist für einen Stichtag zu erstellen und in geeigneten Zeitabständen, im Regelfall jährlich, zu aktualisieren.

(9) Vertragsärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln, von Verbandmitteln, von digitalen Gesundheitsanwendungen und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, nur solche elektronischen Programme nutzen, die mindestens folgende Inhalte mit dem jeweils aktuellen Stand enthalten:

1.
die Informationen nach Absatz 8 Satz 2 und 3,
2.
die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130a Absatz 8,
3.
die Informationen nach § 131 Absatz 4 Satz 2,
4.
die zur Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans nach § 31a und des elektronischen Medikationsplans nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 notwendigen Funktionen und Informationen,
5.
die Informationen nach § 35a Absatz 3a Satz 1 und
6.
ab dem 1. Oktober 2023 das Schulungsmaterial nach § 34 Absatz 1f Satz 2 des Arzneimittelgesetzes und die Informationen nach § 34 Absatz 1h Satz 3 des Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2e des Arzneimittelgesetzes oder § 39d Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes
und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere insbesondere zu den Mindestanforderungen der Informationen nach Satz 1 Nummer 5 zu regeln. Es kann in der Rechtsverordnung auch das Nähere zu den weiteren Anforderungen nach Satz 1 regeln. Es kann dabei Vorgaben zur Abbildung der für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Regelungen zur Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Arzneimitteln im Vergleich zu anderen Therapiemöglichkeiten machen. Es kann auch Vorgaben zu semantischen und technischen Voraussetzungen zur Interoperabilität machen. Weitere Einzelheiten sind in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren. Die Vereinbarungen in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 sind innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach den Sätzen 2 bis 4 sowie nach dem jeweiligen Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung anzupassen. Sie sind davon unabhängig in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Auf die Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a findet Satz 1 vor dem 1. Januar 2023 keine Anwendung.

(10) Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2017 nur solche elektronischen Programme nutzen, die die Informationen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 92 Absatz 6 und über besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4 sowie die sich aus den Verträgen nach § 125a ergebenden Besonderheiten enthalten und die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sind. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 82 Absatz 1 zu vereinbaren.

(11) Stellt ein Vertragsarzt bei einem Versicherten eine Diagnose nach § 125a und die Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbringer festzulegen. In medizinisch begründeten Fällen kann der Vertragsarzt auch bei Vorliegen einer Diagnose nach § 125a selbst über die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten entscheiden; in diesem Fall sind auf die Verordnung die Regelungen der Verträge nach § 125 Absatz 1 anzuwenden. Die Vertragsärzte sollen zum Beginn des auf den rechtskräftigen Abschluss des Vertrages nach § 125a folgenden Quartals, frühestens jedoch nach sechs Wochen, nach den Regelungen dieses Absatzes verordnen.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.

(2) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist zu gewährleisten, dass die zukünftigen örtlichen Träger mit der Übertragung dieser Aufgaben einverstanden sind, nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch geeignet sind und dass die Erfüllung dieser Aufgaben in dem gesamten Kreisgebiet sichergestellt ist.

(3) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach §§ 41 ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab 1.8.2007.

2

Der 1979 geborene Kläger leidet an einer psychischen Erkrankung. Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie hat bei ihm einen Grad der Behinderung von 100 und die Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "B" und "H" festgestellt (Bescheid vom 18.10.2007). Am 15.8.2007 beantragte er beim Beklagten Grundsicherungsleistungen und gab dabei an, dass seine Eltern vermutlich zusammen über ein Einkommen ab 100 000 Euro jährlich verfügten. Der Beklagte lehnte nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide der Eltern für das Jahr 2006 den Antrag ab, weil ausweislich der vorgelegten Einkommensteuerbescheide das jährliche Gesamteinkommen iS des § 16 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) beider Elternteile zusammengerechnet 105 021 Euro betrage. Nach § 43 Abs 2 Satz 6 SGB XII scheide ein Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung deshalb aus(Bescheid vom 16.11.2007; Widerspruchsbescheid vom 28.2.2008).

3

Die hiergegen am 27.3.2008 erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Sozialgericht (SG) Osnabrück hat die angegriffenen Bescheide aufgehoben, den Beklagten verurteilt, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und im Übrigen die Klage abgewiesen (Urteil vom 4.12.2008). Die Einkommensgrenze von 100 000 Euro in § 43 Abs 2 SGB XII, die zum Ausschluss eines Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen führe, gelte nicht für beide Eltern gemeinsam, sondern pro Elternteil. Die Verurteilung zur Neubescheidung und die Klageabweisung im Übrigen hat das SG auf § 131 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützt, wonach das Gericht ohne in der Sache selbst entscheiden zu müssen, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben könne, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich halte. Vorliegend seien noch weitere Ermittlungen hinsichtlich der dauerhaften Erwerbsminderung des Klägers erforderlich. Der Beklagte werde deshalb das Verfahren nach § 45 SGB XII einleiten müssen. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Berufung des Beklagten nach Beiziehung der Einkommensteuerbescheide der Eltern für das Jahr 2007 zurückgewiesen (Urteil vom 28.7.2011). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine "Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Verwaltung" nach § 131 Abs 5 SGG vorlägen. Mit Wirkung vom 1.4.2008 gelte § 131 Abs 5 SGG nicht mehr allein für die isolierte Anfechtungsklage, sondern zusätzlich für kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen. Die Neuregelung greife mangels Übergangsvorschrift auch in den Fällen, in denen die Klage - wie vorliegend - vor dem 1.4.2008 erhoben sei. Die Zurückverweisung durch das SG sei sachdienlich gewesen, weil der Beklagte keinerlei Sachverhaltsaufklärung vorgenommen habe. Zwar sei während des Berufungsverfahrens das Ersuchen an den Rentenversicherungsträger nach § 45 Satz 1 SGB XII mit dem Ergebnis nachgeholt worden, dass zumindest seit dem 26.2.2009 eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliege. Eine Entscheidung in der Sache verbiete sich aber, weil das SG nicht über die Leistungsklage befunden habe. Zu Recht sei das SG davon ausgegangen, dass der in § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII genannte Betrag von 100 000 Euro Jahreseinkommen auf jeden Elternteil getrennt zu beziehen sei. Der Vater des Klägers habe im Jahr 2007 über ein Gesamteinkommen in Höhe von 96 113 Euro (99 346 Euro Einkünfte aus selbständiger Arbeit zzgl 21 Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug des Sparerfreibetrags abzüglich 3254 Euro an "negativen Einkünften" aus Vermietung und Verpachtung) verfügt. Die Mutter des Klägers habe im Jahr 2007 ein Gesamteinkommen in Höhe von 33 062 Euro (33 975 Euro Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Abzug der Werbungskosten zzgl 22 Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug des Sparerfreibetrags abzüglich 935 Euro an "negativen Einkünften" aus Vermietung und Verpachtung) gehabt.

4

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII. Danach blieben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern und Kindern nur dann unberücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen iS des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100 000 Euro läge. Die Vorschrift sei so auszulegen, dass auf das zusammengerechnete Gesamteinkommen beider Elternteile abzustellen sei. Betrage es - wie hier - mehr als 100 000 Euro, bestehe nach § 43 Abs 2 Satz 6 SGB XII kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung.

5

Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das Berufungsurteil leidet an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden wesentlichen Verfahrensmangel; das LSG hätte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 131 Abs 5 SGG nicht bejahen dürfen und wegen dieses Verfahrensmangels des SG entweder das erstinstanzliche Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverweisen oder insoweit in der Sache entscheiden müssen, ob die Klage nicht wegen Fehlens von Anspruchsvoraussetzungen aus anderen Gründen als des Überschreitens der Einkommensgrenze durch die Eltern abzuweisen ist.

9

Gegenstand des mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 4 iVm § 56 SGG)eingeleiteten Verfahrens ist der Bescheid vom 16.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.2.2008 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte als örtlich (§ 98 Abs 1 Satz 2 SGB XII) und sachlich (§ 97 Abs 2 Satz 1 SGB XII iVm § 6 Abs 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt 644) zuständiger Träger der Sozialhilfe (§ 1 Abs 2 Nds AGSGB XII)Grundsicherungsleistungen ab 1.8.2007 (vgl § 44 Abs 1 Satz 2 SGB XII) abgelehnt hat. Mangels Rechtsmittels des Klägers gegen das SG-Urteil ist jedoch nicht darüber zu befinden, ob dem Kläger Grundsicherungsleistungen überhaupt zustehen, sondern nur darüber, ob der Beklagte über den Antrag des Klägers neu entscheiden muss, was nicht der Fall ist, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nicht vorliegen.

10

Die Voraussetzungen des § 131 Abs 5 Satz 1 SGG lagen für die vom SG getroffene Entscheidung nämlich nicht vor; dies hätte das LSG bei seiner Entscheidung beachten müssen, das mit seiner Entscheidung auch selbst gegen § 131 Abs 5 Satz 1 SGG verstoßen hat.

11

Anders als das LSG meint, ist § 131 Abs 5 SGG in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebenden, bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.8.2004 (BGBl I 2198) für eine "Zurückverweisung an die Verwaltung" anzuwenden. Danach konnte das Gericht, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hielt, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich waren und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich war. Die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes wegen unzureichender Ermittlungen im Verwaltungsverfahren war bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage allerdings unzulässig; die Vorschrift erfasste nur die Situation der Anfechtungsklage (BSGE 98, 198 ff = SozR 4-1500 § 131 Nr 2; ebenso zur wortgleichen Regelung des § 113 Abs 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung: BVerwGE 107, 128, 130 f mwN). Deshalb oblag es SG und LSG, gemäß § 103 SGG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und die Spruchreife der Sache im Rahmen des von ihm zu beachtenden Streitgegenstands herbeizuführen(BSGE 98, 198 ff RdNr 21 = SozR 4-1500 § 131 Nr 2); mit der vorliegenden Entscheidung hat das LSG deshalb prozessual fehlerhaft gehandelt (dazu allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160 RdNr 16a mwN).

12

Die seit dem 1.4.2008 geltende Regelung des § 131 Abs 5 SGG(Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 - BGBl I 444), die den Anwendungsbereich des § 131 Abs 5 SGG auf Verpflichtungsklagen(§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) und kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 4 SGG) erstreckt hat (§ 131 Abs 5 Satz 2 SGG nF), findet entgegen der Auffassung des LSG nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts vorliegend keine Anwendung (aA zu Unrecht Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 131 RdNr 18). Danach unterliegt die Regel, dass eine Änderung des Verfahrensrechts bei fehlender Übergangsvorschrift grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst (BVerfGE 11, 139, 146; 24, 33, 55; 39, 156, 167; 45, 272, 297; 65, 76, 98; BSGE 54, 223, 224 ff = SozR 1300 § 44 Nr 3 S 3 ff; BSGE 73, 25, 26 f = SozR 3-2500 § 116 Nr 4 S 26; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 7 S 17; SozR 4-4300 § 335 Nr 1 mwN), verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn rechtsstaatliche Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dies gebieten; dies gilt etwa, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage, in der ein Prozessbeteiligter sich befindet, einwirkt (BVerfGE 63, 343, 358 f) und eine unter der Geltung des alten Rechts entstandene prozessuale Rechtsposition nachträglich verändert oder beseitigt (BVerfGE 63, 343, 359; BSGE 72, 148, 156 = SozR 3-2500 § 15 Nr 1 S 9; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 7 S 17; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, Vor § 143 RdNr 10e mwN). Zwar ist das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen im allgemeinen weniger geschützt als das Vertrauen in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen; im Einzelfall können aber verfahrensrechtliche Regelungen ihrer Bedeutung und ihres Gewichts wegen in gleichem Maße schutzwürdig sein wie Besitzstände des materiellen Rechts. Von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung wird dies angenommen, wenn das in Rede stehende Verfahrensrecht nicht bloß ordnungsrechtliche, technische Prozessführungsregeln zum Inhalt hat, sondern Rechtspositionen gewährt, die in ihrer Schutzwürdigkeit materiellrechtlichen Gewährleistungen vergleichbar sind (BVerfGE aaO).

13

So liegt der Fall hier. § 131 Abs 5 SGG aF beinhaltet gegenüber der ab 1.4.2008 geltenden Neufassung der Vorschrift nicht nur eine ordnungsrechtliche, technische Prozessführungsregel, sondern gewährt als Ausfluss von Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) eine Rechtsposition, die in ihrer Schutzwürdigkeit materiellrechtlichen Gewährleistungen vergleichbar ist und auf deren Fortgeltung der Kläger nach Erhebung der Klage vertrauen durfte (vgl dazu allgemein BVerfGE aaO). Denn während das SG bei Anwendung des § 131 Abs 5 SGG aF über den Leistungsantrag hätte entscheiden müssen, hat es ausgehend von der Neufassung des § 131 Abs 5 SGG der Klage nur hinsichtlich des Anfechtungsteils stattgegeben, hinsichtlich des Leistungsantrags den Beklagten aber nur zur Neubescheidung verurteilt und die Klage im Übrigen sogar abgewiesen. Die verfahrensrechtliche Position des Klägers hat sich damit nicht unwesentlich verschlechtert. Das Vertrauen in den Fortbestand des vor Klageerhebung geltenden § 131 Abs 5 SGG war somit schutzwürdig; seine Verfahrensposition hätte dem Kläger durch das zum 1.4.2008 in Kraft getretene Änderungsgesetz nur dann entzogen werden können, wenn dies ausdrücklich normiert worden wäre (BVerfGE 65, 76, 98; 87, 48, 63 f; BSGE 70, 133, 134 = SozR 3-1300 § 24 Nr 6 S 15; BSGE 72, 148, 156 = SozR 3-2500 § 15 Nr 1 S 9; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 117), was aber nicht geschehen ist.

14

Selbst bei Geltung des § 131 SGG nF wäre es im Übrigen zweifelhaft, ob die Vorschrift bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage gegen den erklärten Willen des Klägers mit Rücksicht auf Art 19 Abs 4 GG (effektiver Rechtsschutz) hätte Anwendung finden können. Dabei kann dahinstehen, ob § 131 SGG nF ein Bescheidungsurteil ermöglicht (Hauck in Hennig, SGG, § 131 RdNr 197, Stand August 2011; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 1. Aufl 2008, § 131 RdNr 27; Wenner in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, § 142 SGG RdNr 13)oder entsprechend seinem Wortlaut nur die Aufhebung (Kassation) des Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids zulässt (BSG SozR 4-2500 § 106a Nr 5 RdNr 31; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 131 RdNr 21; Bolay in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 131 RdNr 32), sodass das Verfahren bereits ohne gerichtlichen Verpflichtungsausspruch in den Stand nach Antragsstellung zurückversetzt wird (vgl Bolay, aaO, RdNr 33).

15

Jedenfalls müsste eine Entscheidung auch nach § 131 Abs 5 SGG nF unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich sein. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Behörde nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung die Ermittlungen besser durchführen kann als das Gericht und es unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, diese tätig werden zu lassen (BT-Drucks 11/7030, S 30; BSGE 98, 198 ff RdNr 19 = SozR 4-1500 § 131 Nr 2; Keller, aaO, RdNr 19a). Deshalb ist eine Zurückverweisung regelmäßig nur gerechtfertigt, wenn die begründete Möglichkeit besteht, dass die noch erforderlichen erheblichen Ermittlungen, insbesondere wegen der personellen und sachlichen Ausstattung der Behörde (etwa mit einem ärztlichen Dienst), inhaltlich besser oder schneller vonstattengehen als bei Gericht (Keller, aaO, mwN). Ob diese Voraussetzungen vorlagen, ist zweifelhaft. Denn gleichgültig, ob die Behörde ein Verfahren nach § 45 SGB XII zur Feststellung der dauerhaften Erwerbsminderung einleitet und abgeschlossen hat, haben das SG bzw das LSG unabhängig von der Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung die verminderte Erwerbsfähigkeit selbst und umfassend von Amts wegen zu überprüfen und ggf Beweis zu erheben. Die in § 45 SGB XII vorgesehene Bindung an die "Entscheidung" des Rentenversicherungsträgers trifft nämlich nur die Verwaltung, nicht die Gerichte(BSG, Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 1/10 R - juris RdNr 19; BSGE 106, 62 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6).

16

Der dem SG unterlaufene Verfahrensmangel hat sich im Berufungsverfahren dadurch fortgesetzt, dass das LSG zu Unrecht selbst vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 131 Abs 5 SGG ausgegangen ist und deshalb (außer zur Einkommensgrenze des § 43 Abs 2 SGB XII) ohne eigene weitere Ermittlungen die Entscheidung des SG bestätigt hat. Tatsächlich hätte es aber mangels Anwendbarkeit der genannten Regelung schon wegen des Klageabweisungsantrags des Beklagten in der Sache prüfen müssen, ob ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bzw Hilfe zum Lebensunterhalt (dazu später) - etwa wegen Einkommens und Vermögens oder mangels Erwerbsunfähigkeit auf Dauer - ausscheidet und ggf abschließend im Sinne des Beklagten entscheiden müssen. Damit hat das LSG selbst § 131 Abs 5 SGG verletzt. Wegen des Verfahrensmangels des SG hätte es dessen Urteil ggf auch aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach § 159 Abs 1 Nr 2 SGG in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.1975 (BGBl I 2535) an dieses Gericht zurückverweisen können.

17

Die fehlerhafte Anwendung des § 131 Abs 5 SGG durch das LSG, in deren Folge eine Sachentscheidung unterblieb, ist auch in der Revisionsinstanz ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um einen in der Revisionsinstanz fortwirkenden Verstoß gegen einen verfahrensrechtlichen Grundsatz handelt, der im öffentlichen Interesse zu beachten und dessen Befolgung dem Belieben der Beteiligten entzogen ist (BSGE 2, 245 ff; BSGE 1, 158 ff) und (deshalb) die Grundlagen des weiteren Verfahrens berührt (BSG SozR Nr 191 zu § 162 SGG; BSG, Urteil vom 31.10.1979 - 10 RV 27/79; Urteil vom 21.5.1963 - 7 RAr 61/62). In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vorliegt, wenn in unzulässiger Weise aus prozessualen Gründen keine Entscheidung in der Sache ergeht (BSGE 1, 283, 286; BSGE 2, 245, 254; BSG, Urteil vom 16.7.1968 - 9 RV 242/68); der dadurch fortwirkende Verfahrensverstoß ist daher auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Begrenzung der Zulässigkeit der "Zurückverweisung" an die Verwaltung auf reine Anfechtungsklagen durch § 131 Abs 5 SGG aF stellt in gleicher Weise eine solche im öffentlichen Interesse erlassene Verfahrensbestimmung dar, die der Disposition der Beteiligten entzogen ist. Ob bei dieser Sachlage auch ein möglicher Verstoß gegen § 159 SGG(vgl dazu BSGE 2, 245 ff) einen solchen Verfahrensmangel darstellt, bedarf keiner Entscheidung.

18

Die danach notwendige Zurückverweisung erfolgt an das LSG, nicht an das SG. Eine Zurückverweisung vom Bundessozialgericht (BSG) an das SG ist im Gesetz ausdrücklich nur für den Fall der Sprungrevision vorgesehen (§ 170 Abs 4 Satz 1 SGG). Das BSG hat darüber hinaus eine Zurückverweisung an das SG für möglich erachtet, wenn das Revisionsgericht zugleich die Kompetenz des LSG zur Zurückverweisung an das SG (§ 159 Abs 1 SGG) wahrnimmt (BSGE 51, 223, 226 = SozR 1500 § 78 Nr 18 S 31; BSGE 82, 150, 157 = SozR 3-1500 § 60 Nr 4 S 19; SozR 1500 § 136 Nr 6 S 7). Zu einer solchen weitergehenden Zurückverweisung besteht im vorliegenden Fall schon deswegen kein Anlass, weil sie die Erledigung des Prozesses weiter verzögern würde (BSGE 82, 150, 157 = SozR 3-1500 § 60 Nr 4 S 19)und dem Kläger ohnehin die Möglichkeit zusteht, Anschlussberufung (§ 202 SGG iVm § 524 Abs 1 Zivilprozessordnung) einzulegen (zur Zulässigkeit einer Anschlussberufung vgl BSG, Urteil vom 23.6.1998 - B 4 RA 33/97 R - mwN).

19

Zu Recht hat das LSG bei der Einkommensgrenze des § 43 Abs 2 SGB XII auf das Gesamteinkommen eines der Elternteile abgestellt, sodass ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach § 43 Abs 2 Satz 6 SGB XII nur dann ausscheidet, wenn mindestens einer der beiden Elternteile (allein) ein Gesamteinkommen von über 100 000 Euro jährlich hat. Gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen iS des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt. Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort genannte Grenze nicht überschreitet (§ 43 Abs 2 Satz 2 SGB XII). Wird diese Vermutung widerlegt, haben Leistungsberechtigte keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen (§ 43 Abs 2 Satz 6 SGB XII), sondern allenfalls auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 19 Abs 1 iVm §§ 27 ff SGB XII).

20

Der Begriff des "Gesamteinkommens" ist der Vorschrift des § 16 SGB IV entnommen, was sich schon aus der Bezugnahme auf diese Regelung ergibt, und meint nicht das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile. Gesamteinkommen ist danach die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 Halbsatz 1 SGB IV) und umfasst insbesondere Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 16 Halbsatz 2 SGB IV). Mit dem in Halbsatz 1 enthaltenen Verweis auf das Steuerrecht werden diejenigen Einkünfte in Bezug genommen, die der Steuerpflicht unterliegen, sodass zB Steuerfreibeträge oder Werbungskosten abzuziehen sind (BSGE 91, 83 ff RdNr 7 ff = SozR 4-2500 § 10 Nr 2).

21

Ob das Einkommen des Vaters des Klägers tatsächlich 96 113 Euro im Jahr 2007 betrug, wie das LSG ausführt, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen des LSG insbesondere zu den ("negativen") Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht verifizieren. Entsprechende Feststellungen wird das LSG ggf nachzuholen haben. Soweit es das Einkommen der Mutter des Klägers betrifft, geht das LSG von einem Gesamteinkommen iS des § 16 SGB IV in Höhe von 33 062 Euro aus. Auch diesen Betrag vermag der Senat nicht zu verifizieren, er liegt aber so deutlich unter dem Betrag von 100 000 Euro, dass es allein darauf ankommen dürfte, ob das Gesamteinkommen des Vaters des Klägers über- oder unterhalb der Grenze des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII liegt, weil ihm das Einkommen der Mutter des Klägers nicht hinzuzurechnen ist.

22

Soweit es Kinder betrifft, besteht trotz Verwendung des Plurals (Kinder und Eltern) in § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII zu Recht Einigkeit darüber - und wird auch von dem Beklagten so gesehen -, dass nur das Einkommen jedes einzelnen Kindes gemeint sein kann(Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 43 SGB XII, RdNr 28, Stand März 2013; Blüggel in juris PraxisKommentar SGB XII, § 43 SGB XII RdNr 32; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, 18. Aufl 2010, § 43 SGB XII RdNr 14; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 43 SGB XII RdNr 21), weil § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen des Leistungsberechtigten betrifft und Kinder nach dem bürgerlichen Recht ihren Eltern gegenüber jeweils unabhängig voneinander unterhaltspflichtig sind. Ist es danach nicht gerechtfertigt, das Einkommen (möglicherweise sehr vieler) Kinder zusammenzurechnen, weil der Unterhaltsanspruch auch nicht von deren gemeinsamen Einkommen abhängig ist, liegt es bereits deshalb nahe, die Eltern nicht anders zu behandeln, weil das Gesetz insoweit keine Unterscheidung vorsieht. Zudem trifft die für Kinder angeführte Argumentation gleichermaßen für Eltern zu: Der Unterhaltsanspruch eines Kindes richtet sich nicht gegen "die Eltern" zusammen, sondern immer gegen den einzelnen Elternteil, abhängig von dessen eigener Leistungsfähigkeit. Ein Elternteil ist also nicht deswegen unterhaltspflichtig, weil der andere Elternteil leistungsfähig ist. Wollte man - anders als bei Kindern - die Einkommen der Eltern zusammenrechnen, könnte dies dazu führen, dass ein nur geringes Jahreseinkommen eines Elternteils zum Überschreiten der Grenze von 100 000 Euro führt, selbst wenn wegen des geringen Einkommens kein Unterhaltsanspruch gegen diesen Elternteil bestünde. Dies widerspricht dem Gesamtzusammenhang der Norm des § 43 Abs 1 SGB XII, der - wie sich aus dessen Satz 1 ergibt - die Voraussetzungen regelt, unter denen Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen sind. Hätte der Gesetzgeber eine unterschiedliche Berücksichtigung von Einkommen der Eltern und Kinder gewollt, hätte er dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen.

23

Eine solche Auslegung ergibt sich auch aus Sinn und Zweck des Gesetzes und seiner Entstehungsgeschichte. § 43 Abs 2 SGB XII entspricht im Wesentlichen der Vorgängerregelung in § 2 Abs 1 Grundsicherungsgesetz (GSiG). Im Gesetzgebungsverfahren war zunächst vorgesehen, nach § 91 Abs 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) einen Abs 1a einzufügen, der bei Leistungen der Grundsicherung einen vollständigen Verzicht auf die Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen regeln sollte(BT-Drucks 14/4595, S 30 und 72, jeweils zu § 91 BSHG). Dies änderte sich zunächst nicht mit der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, die für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Einführung des GSiG vorsah (BT-Drucks 14/5146, S 153; BT-Drucks 14/5150, S 49 zu § 2 Abs 1 GSiG). Der vollkommene Verzicht auf die Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger wurde erst im Vermittlungsausschuss dadurch eingeschränkt, dass beim Einkommen der Eltern bzw Kinder von über 100 000 Euro kein Anspruch auf Grundsicherung bestehen sollte (vgl zur Gesetzgebungsgeschichte Schoch in LPK-GSiG § 2 RdNr 5 bis 11, 54). Damit sollte (nur) gewährleistet werden, dass hohe Einkommen (gemeint: des Einzelnen) nicht vom Unterhaltsrückgriff befreit werden (Plenarprotokoll 14/168, S 16430).

24

Der grundsätzliche Verzicht auf die Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger beruht auf der Erwägung, dass solche Unterhaltsansprüche von Grundsicherungsberechtigten aufgrund der Zielsetzung dieses Gesetzes nicht zum verwertbaren Einkommen und Vermögen gehören sollten (BT-Drucks 14/5150, S 49), um die Situation der von Geburt oder früher Jugend an Schwer- oder Schwerstbehinderten bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen erheblich zu verbessern, die Einheit der Familie oder des familiären Zusammenhalts zu stärken und den ökonomischen Anreiz, voll erwerbsgeminderte Kinder in einer vollstationären Einrichtung unterzubringen, um ihre Eltern von Unterhaltsaufwendungen zu entlasten, zu nehmen (BT-Drucks 14/4595, S 72 f). Das Abstellen auf die Unterhaltspflicht in der Gesetzesbegründung wie auch im Wortlaut des Gesetzes bestätigt das oben Gesagte. Es widerspräche dem Unterhaltsrecht, wenn ein Unterhaltsanspruch gegen einen Unterhaltspflichtigen nicht allein von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, sondern zusätzlich vom Einkommen und Vermögen Dritter - und seien es auch Ehegatten - abhängig gemacht würde. Zudem liefe es Sinn und Zweck des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII, Leistungen weitgehend unabhängig von Unterhaltsansprüchen zu erbringen, zuwider, wenn durch das Zusammenrechnen des Einkommens verschiedener Personen der als Ausnahmefall vorgesehene Ausschluss von Grundsicherungsleistungen wenn auch nicht zur Regel wird, so doch vermehrt vorkommen könnte und selbst bei Beziehern mittlerer Einkommen eine Einkommensberücksichtigung zur Folge hätte(im Ergebnis ebenso: Schoch in LPK-GSiG § 2 RdNr 57; Wahrendorf, aaO, § 43 RdNr 21; H. Schellhorn, aaO, RdNr 14; Schoch in LPK-SGB XII, 9. Aufl 2012, § 43 SGB XII RdNr 19; Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 43 RdNr 13 Stand Juli 2005; aA Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 43 SGB XII RdNr 32; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 43 SGB XII RdNr 28, Stand März 2013). Die gegenteilige Auffassung, die eine Unterscheidung zwischen Eltern (Zusammenrechnung der Einkommen) und Kindern (keine Zusammenrechnung der Einkommen) fordert und sich insoweit auf eine gemeinsame Veranlagung der Eltern stützt, lässt sich dogmatisch nicht begründen. Zudem scheidet eine gemeinsame Veranlagung der Eltern auch dann aus, wenn diese getrennt leben.

25

Soweit sich nach Zurückverweisung der Sache herausstellen sollte, dass das Einkommen eines der Elternteile im Jahr 2007 oder in der Folgezeit über 100 000 Euro lag - das LSG hat allein Ausführungen zum Jahr 2007 gemacht, obwohl bei einer Ablehnung der Leistung der gesamte Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen ist (BSG SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 8 f mwN) -, wird ggf zu prüfen sein, ob der Kläger einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, weil diese Leistungen nachrangig gegenüber den Grundsicherungsleistungen zu erbringen wären (§ 19 Abs 2 SGB XII; s dazu nur Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 39 ff mwN zur Rspr).

26

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.