Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Jan. 2018 - 1 MB 22/17

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2018:0116.1MB22.17.00
bei uns veröffentlicht am16.01.2018

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 20. November 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

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Der Antragsteller wendet sich gegen zwei für sofort vollziehbar erklärte bauaufsichtliche Anordnungen der Antragsgegnerin; zum einen gegen die unter Androhung von Zwangsgeldfestsetzungen ergangene Untersagung vom 15.03.2017, von ihm gepachtete Grundstücke in … in der … (Flurstücke … und …, Gemarkung …) sowie in der … und … (Flurstücke …, …, …, Gemarkung …) als Lager- und Abstellfläche zu nutzen, verknüpft mit der binnen einer Frist von drei Monaten zu erfüllenden Aufforderung, auf den Grundstücken befindliche Gegenstände zu entfernen, und zum anderen gegen die unter Androhung der Ersatzvornahme für den Fall deren Nicht- bzw. nicht frist- oder fachgerechten Umsetzung erlassene Verfügung vom 21.03.2017, mit der der Antragsteller zur fachgerechten Entfernung zweier von ihm auf dem ebenfalls gepachteten Grundstück … in … (Flurstück …, Gemarkung …) abgestellter 20- Fuß-Container bis zum 01.05.2017 aufgefordert wird.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen beide Verfügungen gerichteten Widersprüche abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Sofortvollzugsanordnung genüge den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und die beiden bauaufsichtlichen Anordnungen erwiesen sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Anordnung vom 15.03.2017 bilde § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt, weil die Nutzung der Grundstücke in der …- und in der … als Lager- und Abstellplatz für Gegenstände wie Altholz, Pflastersteine, Granitplatten, Sperrmüll und Altautos formell illegal sei. Es handele sich nicht um ein verfahrensfreies Vorhaben im Sinne von § 63 Abs. 1 Nr. 14c LBO. Dabei könne dahinstehen, ob jedes Flurstück für sich genommen die in § 63 Abs. 1 Nr. 14c LBO enthaltene Grenze von 300 m² überschreite, da der Antragsteller alle Flurstücke als deren Pächter einheitlich und flächenübergreifend als Lager- und Abstellplatz nutze, so dass auf den Umfang der Gesamtfläche abzustellen sei. Ob in jene Betrachtung auch das Flurstück … einzubeziehen sei, auf dem sich u.a. eine ebenfalls als Lagerfläche genutzte Garage befinde, könne offen bleiben, da dort auch bei isolierter Betrachtung die 300 m²-Grenze überschritten werde. Die Nutzungsuntersagung sei auch verhältnismäßig, zumal die formell rechtswidrige Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei. Der Grundstückseigentümer habe bereits angekündigt, einem entsprechenden Genehmigungsantrag des Antragstellers nicht zustimmen zu wollen. Auch die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden; dies gelte im Besonderen hinsichtlich der Inanspruchnahme des Antragstellers als Pächter der Flurstücke und Eigentümer der dort befindlichen Gegenstände. Die Anordnung, Letztere zu entfernen, sei angesichts der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung ebenfalls nicht zu beanstanden. Ebenso wenig begegne die Zwangsmittelandrohung gemäß §§ 228 Abs. 1, 229 Abs. 1 Nr. 2, 235, 236 und 237 LVwG rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die des Weiteren ergangene Beseitigungsanordnung vom 21.03.2017 sei § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 59 Abs. 1 LBO. Die danach erforderlichen Voraussetzungen seien ebenfalls erfüllt; das Aufstellen der beiden Container, bei denen es sich um bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO handele, sei formell baurechtswidrig, da die nach § 62 Abs. 1 LBO erforderliche Baugenehmigung nicht vorliege. Deren Aufstellung auf dem Flurstück … sei nicht nach § 63 Abs. 1 Nr. 1a LBO verfahrensfrei. Insbesondere handele es sich bei den Containern auch nicht um vorübergehend aufgestellte Baustelleneinrichtungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 13a LBO, denn es gebe keinen aktuellen Bauantrag für das Grundstück … oder benachbarte Grundstücke; die Baugenehmigung vom 15.02.2006 für das Grundstück … (Um- und Ausbau eines Gebäudes in einen Beherbergungsbetrieb/Treppenhausneubau) sei mangels Ausnutzung erloschen. Jene formelle Baurechtswidrigkeit sei für den Erlass der Beseitigungsanordnung ausreichend und in der Sache auch verhältnismäßig, da die Container ohne Substanzverlust an einen anderen Ort verbracht werden könnten und keine erheblichen Aufwendungen für deren Entfernung und Lagerung entstünden. Eine andere Form der bauaufsichtlichen Anordnung, namentlich eine Nutzungsuntersagung sei demgegenüber ungeeignet, zumal mit einer solchen die von den Containern ausgehende negative Vorbildwirkung nicht verhindert würde. Als Eigentümer der Container sei der Antragsteller zu Recht in Anspruch genommen worden. Ebenso wenig begegne schließlich die zu deren Beseitigung gesetzte Frist und die angedrohte Ersatzvornahme, die den Anforderungen der §§ 228 Abs. 1 Nr. 2, 235, 236 und 238 LVwG entspreche, rechtlichen Bedenken. Auch überwiege das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil mit ihnen eine von den Flurstücken ausgehende negative Vorbildwirkung verhindert werden solle. Der gegenwärtige Zustand könne den Eindruck der Legalität erwecken und für Dritte einen Anreiz dahingehend bieten, wie der Antragsgegner – ohne Genehmigung – zu verfahren. Da die Verbringung der Container an einen anderen Ort weder mit einem Substanzverlust verbunden wäre noch irreparable Schäden drohten, überwiege auch insoweit das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers.

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Gegen den ihm am 23.11.2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 06.12.2017 erhobene und mit Schriftsatz vom 08.12.2017 begründete Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, die erstinstanzliche Entscheidung sei rechts- und ermessensfehlerhaft und mit dem Übermaßverbot nicht vereinbar. Die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen. Das Verwaltungsgericht lege seiner Entscheidung – wie die Antragsgegnerin – zu Unrecht ein einheitlich zu betrachtendes Gebiet zugrunde, ohne einerseits zu berücksichtigen, dass die Grundstücke teilweise sehr wohl eingezäunt und die Grundstücksgrenzen erkennbar seien, und ohne zum anderen auch zwischen den abgestellten Containern und den übrigen Gegenständen zu differenzieren. Zudem fehle es an einer Unterscheidung zwischen Lager- und Müllablade- bzw. Sperrmüllplatz. Ohne schlüssige Argumentation beziehe das Verwaltungsgericht ferner die auf dem Flurstück … befindliche Garage mit in die Betrachtung ein; sofern diese genehmigt sein sollte, sei aber die darin vorgenommene Lagerung von Gegenständen und sogar von Müll gestattet. Insofern sei insgesamt nicht nachvollziehbar, worauf sich die vom Verwaltungsgericht angeführte – vermeintliche – Vorbildfunktion beziehen solle. Die Situation auf den Grundstücken habe sich über die Jahre entwickelt, ohne dass es zu einem vergleichbaren Fall der Nachahmung gekommen sei und ohne dass die Antragsgegnerin bauaufsichtlich tätig geworden wäre. Mit einer bauaufsichtlichen Anordnung habe er daher nicht rechnen können bzw. müssen; jedenfalls sei es unverhältnismäßig, ihn nunmehr derart zur Eile anzutreiben, zumal die Antragsgegnerin ermessenswidrig auch keine anderen Maßnahmen der Störungsbeseitigung erwogen habe. Hinsichtlich der von ihm zu beseitigenden Container sei die erstinstanzliche Entscheidung bereits unbestimmt, da an einer Stelle von zwei Containern ausgegangen werde und im Weiteren von drei Containern die Rede sei. Bei diesen handele es sich dessen ungeachtet um Behältnisse, die dazu bestimmt seien, überwiegend bewegt und nicht ortsfest verwendet zu werden. Sie seien jeweils nur zu einem vorübergehenden Zweck, nämlich der Bauausführung des Vorhabens „…“ aufgestellt worden. Die für jenes Vorhaben erteilte Baugenehmigung sei nicht erloschen; hier sei es lediglich zu Verzögerungen bei der Ausführung der Arbeiten gekommen. Der Grundstückseigentümer habe diese Arbeiten genehmigt und damit konkludent auch die Aufstellung der Container geduldet; jene Vereinbarung könne dieser nicht ohne Angabe von Gründen wieder aufheben. Zudem sei es nicht ausreichend, allein auf eine formelle Baurechtswidrigkeit abzustellen, vielmehr müsse die Beseitigungsanordnung auch materiell gerechtfertigt sein. Eine solche Prüfung habe das Verwaltungsgericht jedoch ausdrücklich nicht vorgenommen und damit auch einen nachträglich gestellten Genehmigungsantrag übergangen. Die Anordnung sei zudem ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Dies gelte zum einen hinsichtlich der Störerauswahl. Soweit das Verwaltungsgericht mit der Antragsgegnerin davon ausgehe, dass die Container – was der Sache nach im Übrigen bestritten werde – allein aufgrund ihres Gewichts mit dem Erdboden verbunden seien, müssten sie auch als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks nach § 94 BGB angesehen werden, mit der Folge, dass seine Inanspruchnahme als deren (dann vermeintlicher) Eigentümer fehlerhaft sei. Zudem seien Alternativen der Störungsbeseitigung, etwa die Entfernung nur eines Containers, nicht geprüft worden. Dies sowie die für das Beseitigungsverlangen viel zu kurz bemessene Frist einer der Antragsgegnerin seit Jahrzehnten bekannten Situation seien unverhältnismäßig, zumal die Gefahr vermeintlicher Nachahmungseffekte nicht bestehe. Die Sorge einer Nachahmung sei zudem nicht geeignet, den angeordneten Sofortvollzug zu begründen. Weitere Gründe habe die Antragsgegnerin hierfür nicht vorgetragen, so dass die Begründung die Entscheidung an dieser Stelle nicht trage; sie sei nicht ausreichend. Ihn träfen mit der Anordnung demgegenüber erhebliche wirtschaftliche Nachteile; insbesondere habe er keine Möglichkeit, die Container anderweitig aufzustellen.

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Die Antragsgegnerin tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen.

II.

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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.11.2017 bleibt ohne Erfolg.

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1. Soweit die bauaufsichtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 15.03.2017 streitbefangen ist, kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen jene Anordnung gerichteten Widerspruchs des Antragstellers nach Aktenlage bereits deshalb nicht in Betracht, weil dieser nicht fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden ist. Die Zustellung der Anordnung vom 15.03.2017 an den Antragsteller erfolgte ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 17.03.2017. Ein konkret auf diese Anordnung bezogener Widerspruch des Antragstellers findet sich nicht in den beigezogenen Akten der Antragsgegnerin. Darin ist lediglich ein von ihm gemeinsam mit dem Grundstückseigentümer unter dem 18.04.2017 gefertigter ‚Sammelwiderspruch‘, der „zur Sicherheit nochmals“ gegen alle Anordnungen des Amtes für Bauordnung der Antragsgegnerin erhoben worden ist, enthalten. Dieses Schreiben ist bei der Antragsgegnerin am 20.04.2017 und damit nach Ablauf der Widerspruchsfrist, mithin verspätet eingegangen. Zwar hat der Antragsteller seinen am 13.04.2017 beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Hinweis verknüpft, jener Schriftsatz gelte als Widerspruch gegen die gegen ihn gerichteten Verwaltungsakte. Ungeachtet des Umstandes, dass damit die Widerspruchserhebung nicht am rechten Ort „bei der Behörde“ erfolgte, ist die Widerspruchsfrist selbst mit der Zustellung des Rechtsschutzantrages an die Antragsgegnerin nicht gewahrt worden, denn die unter dem 13.04.2017 verfügte Zustellung an die Antragsgegnerin ist nach Aktenlage erst am 19.04.2017 und damit ebenfalls nach Fristablauf auf den Postweg gegeben worden.

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Dessen ungeachtet verfangen auch die in der Sache vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht. Das Verwaltungsgericht hat die bauaufsichtliche Anordnung vom 15.03.2017 zu Recht als nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig beurteilt und das öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollziehung – ebenfalls zutreffend – höher als das gegenläufige Suspensivinteresse des Antragstellers bewertet.

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Die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin vom 15.03.2017 ist am Maßstab der Rechtsgrundlage des § 59 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO zu messen. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt. Insoweit rechtfertigt in aller Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 26.05.2017 - 1 MB 7/17 -, juris [Rn. 2] und Beschluss vom 13.12.2017 - 1 MB 17/17 -, n.v.).

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Gemessen hieran erweist sich die Nutzungsuntersagung aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Nutzung der Grundstücke in der … (Flurstücke … und …) und in der … und … (Flurstücke …, …, …) als Lager- und Abstellplatz – ohne erforderliche Baugenehmigung – formell illegal erfolgt. Insoweit hat es eine Verfahrensfreiheit nach § 63 Abs. 1 Nr. 14c LBO (Lagerplätze bis zu 300 m² Grundfläche) verneint und mit überzeugender Begründung (S. 5 f. des Beschl.-Abdr.), auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, auf eine einheitliche und flächenübergreifende Inanspruchnahme der Flächen für die Lagerung und das Abstellen von Gegenständen aller Art, wie „Altholz, Pflastersteine, Granitplatten, Sperrmüll und Altautos“ abgehoben. Zwar sind bauliche Anlagen bauordnungsrechtlich und bauplanungsrechtlich grundstücksbezogen zu beurteilen, wobei als Grundstück nur solche Flächen anzusehen sind, die grundbuchrechtlich eine Einheit bilden. Insofern ist grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen, d.h. vom Begriff des Buchgrundstücks, zumal bei einer „natürlichen Betrachtungsweise“ Rechtsunsicherheiten entstehen können. Gleichwohl sind aufgrund spezifischer baurechtlicher Erwägungen auch Modifikationen denkbar. So kann insbesondere dann, wenn mehrere, in einer Hand befindliche Grundstücke aufgrund ihrer Größe, ihres Zuschnitts, ihrer Zweckbestimmung und ihrer Lage zueinander eine (wirtschaftliche) Einheit bilden, auch eine andere Sichtweise in Betracht kommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2008 - OVG 2 S 34.08 -, juris [Rn. 6 ] m.w.N.). Das ist hier der Fall. Nach Auswertung des vorliegenden Karten- und Bildmaterials ist auch nach Einschätzung des Senats von einer einheitlichen, flächenübergreifend genutzten, zusammenhängenden Lagerplatzfläche durch den Antragsteller als Pächter aller Flurstücke auszugehen, die die verfahrensfreie Größe von 300 m² ersichtlich übersteigt. Die bloße Behauptung, die Grundstücke seien teilweise eingezäunt und Grundstücksgrenzen seien erkennbar, lässt sich anhand des beigezogenen Materials nicht verifizieren. Soweit die Beschwerde mit jenem Einwand möglicherweise die Betrachtung des Flurstücks … anspricht, das durch die Bebauung auf dem angrenzenden Flurstück … einen gewissen optischen Riegel erfährt, dringt sie damit gleichwohl nicht durch. Abgesehen davon, dass auch die auf jenen beiden Flurstücken befindlichen Baukörper bauliche Verbindungen aufweisen und insoweit eine einheitliche Nutzungseinheit bilden, hat das Verwaltungsgericht das Flurstück … einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung unterzogen und insoweit eine dort befindliche Lagerfläche in einer Größe festgestellt, die ersichtlich über der verfahrensfreien Marge von 300 m² liegt. Dabei unterliegt es entgegen der Annahme des Antragstellers keinen rechtlichen Bedenken, das in die Lagernutzung einbezogene Garagengebäude mit zu betrachten. Ohne der Frage weiter nachgehen zu müssen, ob jene Garage ihrerseits als solche bauaufsichtlich genehmigt worden ist – der Antragsteller lässt dies selbst offen – ist deren dauerhafte Nutzung als Abstellraum für Baustoffe oder gar Müll – Letzteres sogar unter Einbeziehung deren Dachfläche – offensichtlich baurechtswidrig und stellt die vorgenommene rechtliche Beurteilung insgesamt nicht in Frage. Auch bedurfte es entgegen der Rüge des Antragstellers keiner weiteren Differenzierung hinsichtlich der Qualität der Lagerflächen als solche für Baustoffe oder (Sperr-)Müll und dergleichen. Deren Nutzung geht nach dem Bildmaterial „ungeordnet“ ineinander über und bezieht die auf den Flurstücken … und … aufgestellten drei Container insoweit mit ein.

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Im Ergebnis ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Nutzungsuntersagung auch als verhältnismäßig, weil nicht offensichtlich genehmigungsfähig, erachtet. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung zwar in der Begründung nicht, die darauf abstellt, dass der Grundstückseigentümer angekündigt habe, seine Zustimmung zu einem entsprechenden Baugenehmigungsantrag seines Pächters, mithin des Antragstellers nicht erteilen zu wollen. Ob, worauf die Beschwerde abhebt, diesem eine einseitige Kündigung des Pachtverhältnisses nicht möglich sei, bedarf im vorliegenden Kontext indessen keiner Erörterung. Die Argumentation des angefochtenen Beschlusses verfängt allein mit Blick auf die Regelung des § 73 Abs. 4 LBO nicht, wonach eine Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Dessen ungeachtet steht eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Lagerflächen nach dem derzeit überschaubaren Sachstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren indessen deshalb nicht in Rede, weil ohne erforderliche Detailkenntnis aller relevanten Umstände nicht beurteilt zu werden vermag, ob diese je nach konkretem Lagergut und potenziellem Störungsgrad als sonstiger Gewerbebetrieb im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in einem – wie von der Antragsgegnerin angenommenen – faktischen Mischgebiet zugelassen werden können.

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Darüber hinausgehende substantiierte Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht bejahte Verhältnismäßigkeit der verfügten Nutzungsuntersagung, dessen Ermessensüberprüfung, dessen rechtliche Bewertung auch der mit der Nutzungsuntersagung verknüpften Beseitigungsanordnung betreffend die auf den Flächen gelagerten Gegenstände und gegen die angedrohten Zwangsgeldfestsetzungen sind im Beschwerdeverfahren nicht erhoben worden; aufgrund der Prüfungsbeschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bedarf es insoweit daher keiner weiteren Ausführungen des Senats.

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Mit der Beschwerde werden auch keine Umstände dargetan, die die Annahme rechtfertigten, die Antragsgegnerin habe ihr Recht auf bauaufsichtliche Einschreiten verwirkt. Auch wenn dieser, wie die Beschwerde geltend macht, die bauliche Situation auf den Grundstücken … und … sowie … seit Jahren bekannt war, ist durch diese bloße Kenntnis entgegen der Annahme des Antragstellers bereits kein Vertrauenstatbestand für eine endgültige und dauerhafte Hinnahme des (baurechtswidrigen) Zustandes geschaffen worden. Auch ein langjähriges Bestehen baurechtswidriger Zustände ist kein Hindernis für ein bauaufsichtliches Einschreiten. Eine Verwirkung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 28.01.1994 - 1 L 118/93 -, juris [Rn. 21]; Beschluss vom 06.12.1994 -1 M 70/94 -, juris [Rn. 7], Beschluss vom 05.05.2008 - 1 MB 2/08 -, juris [Rn. 3] und Beschluss vom 13.12.2017 - 1 MB 17/17 -, n.v.) insoweit vielmehr ausgeschlossen. Sie kommt nur in Betracht bei verzichtbaren subjektiven Rechten, nicht hingegen bei hoheitlichen Befugnissen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.

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Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Nutzungsuntersagungsverfügung nebst Beseitigungsverlangen zu Recht als den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend beurteilt und ausgehend von der auf den Einzelfall bezogenen Begründung ein Überwiegen des besonderen Interesses am Sofortvollzug gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers festgestellt (S. 3 f. und 8 des Beschl.-Abdr.). Der Sofortvollzug ist bei einer auf § 59 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO gestützten Maßnahme regelmäßig schon dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung – wie hier – vorliegen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Genehmigungspflicht beachtet wird. Im Fall der baurechtlichen Nutzungsuntersagung einer – wie hier – unstreitig formell illegalen und ebenso nicht offensichtlich genehmigungsfähigen Nutzungsaufnahme sind mit Blick auf die negative Vorbildwirkung formell rechtswidriger Nutzungen sowie auf die Kontrollfunktion des Bauordnungsrechts nur geringe Anforderungen an die Begründung der Vollziehungsanordnung zu stellen (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 06.12.1994 -1 M 70/94 -, juris [Rn. 10] und vom 23.04.2003 - 1 MB 9/03 - m.w.N.). Die sofortige Vollziehung einer (rechtmäßigen) Nutzungsuntersagung liegt vielmehr regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie die Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpft, dem „Schwarzbauer“ sowie dem „Schwarznutzer“ ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert (OVG Greifswald, Beschluss vom 06.01.2016 - 3 M 340/15 -, juris [Rn. 6]; BayVGH, Beschluss vom 18.09.2017 - 15 CS 17.1675 -, juris [Rn. 9]). Diesen Anforderungen genügt die in der Verfügung vom 15.03.2017 abgegebene Begründung ohne Weiteres; sie stellt im Besonderen auf die negative Vorbildwirkung bzw. die Gefahr der Breitenwirkung, die von der Nutzung illegaler baulicher Anlagen ausgeht ebenso ab wie darauf, dass bei unbeteiligten Dritten der Anschein der Legalität einer zulässigen Nutzung der Flächen als Lager- bzw. (Sperr-)Müllplatz erweckt werden könne. Überdies hebt sie die Notwendigkeit der Unterbindung der illegalen Nutzung bis zum Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens hervor, um demjenigen, der – wie der Antragsteller – einen Lagerplatz illegal nutzt, den ungerechtfertigten Vorteil der zwischenzeitlichen Nutzung gegenüber demjenigen, der eine Nutzung erst aufnimmt, wenn die erforderliche Genehmigung erteilt worden ist, zu entziehen.

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2. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses vom 20.11.2017 auch hinsichtlich der als offensichtlich rechtmäßig beurteilten bauaufsichtlichen Anordnung vom 21.03.2017 nicht in Frage; auch insoweit hat das Verwaltungsgericht im Übrigen das öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollziehung zutreffend höher als das gegenläufige Aussetzungsinteresse des Antragstellers bewertet.

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Grundlage des Beseitigungsverlangens bildet § 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen kann, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift unterliegt im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht als allein entscheidungserheblich herausgestellt formelle Illegalität der auf dem Grundstück … (Flurstück …) von dem Antragsteller aufgestellten zwei Container keinen Zweifeln. Beide Container – 20- Fuß-Container mit einem Volumen von jeweils ca. 33 m³ – sind entgegen der Auffassung des Antragstellers fraglos bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO. Bauliche Anlagen sind nach dieser Vorschrift mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht nach der gesetzlichen Regelung u.a. auch dann, wenn die Anlage durch ihre eigene Schwere auf dem Boden ruht. Das ist hier der Fall; die Container haften bereits allein wegen ihres natürlichen Gewichts unverrückbar auf dem Boden und können kraft ihrer Schwere im unzerlegten Zustand ohne Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel nicht fortbewegt werden.

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Das Aufstellen der beiden hier streitgegenständlichen, bauaufsichtlich unstreitig nicht genehmigten Container ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nach § 62 Abs. 1 LBO baugenehmigungspflichtig. Insbesondere liegt keine verfahrensfreie „Baustelleneinrichtung“ im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 13a LBO vor. Eine Verfahrensfreiheit kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 63 Abs. 1 Nr. 13a LBO nur für diejenigen Einrichtungen greifen, die aus Anlass der Errichtung, Änderung oder des Abbruchs einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO errichtet und verwendet wird, die ihrerseits der Geltung der Landesbauordnung unterliegt. Sie müssen in räumlichem, funktionalem und insbesondere engem zeitlichen Zusammenhang mit einer konkreten Baumaßnahme stehen (vgl. Beschluss des Senats vom 11.01.2017 - 1 MB 9/16 - m.w.N., n.v.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Container diesen Anforderungen nicht entsprechen, weil es nach dem Vortrag der Antragsgegnerin weder für das streitgegenständliche Grundstück in der … noch für ein anderes benachbartes Grundstück aktuelle Bauanträge gebe und die für das nahe gelegene Grundstück … unter dem 15.02.2006 erteilte Baugenehmigung für den Um- und Ausbau eines Gebäudes in einen Beherbergungsbetrieb/Treppenhausneubau erloschen sei. Dieser tragfähigen Begründung tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Sie nennt selbst kein konkretes Bauvorhaben, dem die Container räumlich und funktional zuzuordnen sind. Allein der Verweis auf das in der Nähe befindliche Grundstück … und die lapidare Behauptung, die für das dortige Vorhaben erteilte Baugenehmigung vom 15.02.2006 sei nicht erloschen, da es lediglich zu Verzögerungen bei der Ausführung der Arbeiten gekommen sei, genügt ersichtlich nicht, die dezidierten Angaben der Antragsgegnerin zum Erlöschenstatbestand des § 75 Abs. 1 LBO zu widerlegen, die sich nicht nur zu formalen Defiziten beim (seinerzeitigen) Baubeginn, sondern im Besonderen – auch unter Hinweis auf die Erkenntnisse aus dem einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren 8 B 47/11 betreffend eine gegenüber dem Grundstückseigentümer ergangene Nutzungsuntersagung für das Hofgebäude auf jenem Grundstück – zur vollkommen abweichenden Vorhabenausführung als Erlöschensgrund verhalten.

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Es unterliegt auch keinem rechtlichen Zweifel, dass bereits allein der vorliegende Verstoß gegen das formelle Baurecht, auf den das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, das Beseitigungsverlangen der Antragsgegnerin zu rechtfertigen vermag. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Beseitigungsanordnung nur bei formeller und materieller Baurechtswidrigkeit der baulichen Anlage ergehen darf, dann eingreift, wenn die Beseitigung ohne Eingriff in die Substanz möglich und die Wiederherstellung des früheren Zustandes ohne übermäßige Aufwendungen möglich sind (Beschluss vom 28.08.1992 – 1 M 36/92 -, juris [Rn. 27]; s.a. Beschluss vom 11.01.2017 - 1 MB 9/16 -, n.v.). So liegt es hier. Die beiden Container können auf dieselbe Weise, wie sie auf das Grundstück verbracht und dort aufgestellt worden sind, auch wieder vom Grundstück entfernt werden, ohne dass dabei in deren Substanz eingegriffen würde. Hinderungsgründe, wie eine vermeintlich erforderliche Entfernung von Baumbestand, liegen entgegen der Behauptung des Antragstellers hier ersichtlich nicht vor. Auf bzw. vor dem Flurstück … befinden sich nach dem vorliegenden Bildmaterial keine die Beseitigung der Container „hindernden“ Bäume; der diesbezüglicher Einwand des Antragstellers geht nach Aktenlage mithin ins Leere, er bezieht sich augenscheinlich auf die im Parallelverfahren 1 MB 20/17 streitbefangene Fläche der ebenfalls in der … gelegenen Flurstücke … und …, auf denen von ihm drei (weitere) Container – ebenfalls illegal – abgestellt worden sind. Diese drei Container hat auch das Verwaltungsgericht (in der Tat) in Bezug genommen; allerdings nicht im Kontext der hier in Rede stehenden Verfügung vom 21.03.2017 die (nur) zwei Container betrifft, sondern im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung der in Anordnung vom 15.03.2017 genannten Lagerflächen.

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Damit erweist sich die Beseitigungsanordnung auch nicht als unverhältnismäßig. Es ist – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – weder ein Substanzverlust der Container durch deren Verbringen an einen anderen Ort zu befürchten, noch ist deren Entfernung und anderweitige Aufstellung mit unzumutbaren Aufwendungen verbunden.

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Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die der streitbefangenen Beseitigungsanordnung zugrundeliegende Ermessensentscheidung. Die in diesem Zusammenhang vermisste Erwägung, das Beseitigungsverlangen ggf. auf nur einen Container zu reduzieren, verfängt bereits deshalb nicht, weil diese reduzierte Form des bauaufsichtlichen Einschreitens nicht geeignet wäre, den illegalen Zustand insgesamt zu beseitigen. Auch unterliegt die Störerauswahl durch Inanspruchnahme des Antragstellers keinen rechtlichen Bedenken. Er ist unstreitig – auch nach eigenem Bekunden – Eigentümer der beiden Container. Deren Verbringen auf das im Eigentum eines Dritten stehende Pachtgrundstück führte nicht zu einem Eigentumsverlust. Zwar erstreckt sich nach § 946 BGB das Eigentum an einem Grundstück auf eine mit dem Grundstück dergestalt verbundene bewegliche Sache, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist. Der Umstand, dass die Container aufgrund eigener Schwere auf dem Boden ruhen und damit kraft Legaldefinition als bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO zu beurteilen sind, macht sie jedoch nicht zu wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB; insoweit fehlt es bereits an einer festen Verbindung mit dem Grund und Boden.

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Auch die von der Antragsgegnerin für das Beseitigungsverlangen im streitbefangenen Bescheid mit Blick auf die zugleich angedrohte Ersatzvornahme bestimmte Frist (§ 236 Abs. 2 Satz 1 LVwG) ist nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller eine etwa 5-wöchige Zeitspanne eingeräumt worden, innerhalb derer sich der Abtransport von zwei Containern nebst anderweiter Aufstellung fraglos bewerkstelligen lässt. Wegen der zeitlichen Verzögerungen während des erstinstanzlichen Verfahrens und des inzwischen eingetretenen Zeitablaufes wird die Antragsgegnerin diese Frist datumsmäßig indessen anzupassen haben. Weitere Einwendungen gegen das angedrohte Zwangsmittel der Ersatzvornahme sind im Beschwerdeverfahren nicht erhoben worden, so dass sich aufgrund der Prüfungsbeschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insofern weitere Ausführungen des Senats erübrigen.

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Wie bereits oben unter II. 1. ausgeführt, war die Antragsgegnerin auch rechtlich nicht gehindert, die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung zu erlassen. Auch wenn dieser, wie die Beschwerde geltend macht, die bauliche Situation auf dem Flurstück … in der … seit mehreren Jahren bekannt war, ist durch diese bloße Kenntnis bereits kein Vertrauenstatbestand für eine endgültige und dauerhafte Hinnahme des (baurechtswidrigen) Zustandes geschaffen worden. Auch ein langjähriges Bestehen baurechtswidriger Zustände ist kein Hindernis für ein bauaufsichtliches Einschreiten. Eine Verwirkung ist insoweit vielmehr ausgeschlossen.

22

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht schließlich auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Beseitigungsanordnung vom 21.03.2017 als den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend beurteilt und ausgehend von der auf den Einzelfall bezogenen Begründung ein Überwiegen des besonderen Interesses am Sofortvollzug gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers festgestellt (S. 3 f. und 8 des Beschl.-Abdr.). Dabei hebt die Entscheidung entgegen der Rüge des Antragstellers nicht allein auf eine von dem streitgegenständlichen Flurstück … ausgehende negative Vorbildwirkung bzw. Gefahr der Breitenwirkung dergestalt ab, dass die illegal aufgestellten und den Eindruck der materiellen Legalität erweckenden Container für Dritte einen Anreiz bewirken könnten, ebenso wie der Antragsteller zu verfahren. Sie stellt neben der im Übrigen zu Recht angeführten Ordnungsfunktion des Baurechts vielmehr auch darauf ab, dass die beiden – bereits Korrosionsschäden aufweisenden – Container ohne Substanz- und Wertverlust an einen anderen Ort verbracht werden können und irreparable Schäden für den Antragsteller nicht entstehen werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Jan. 2018 - 1 MB 22/17

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Jan. 2018 - 1 MB 22/17 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes


(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 946 Verbindung mit einem Grundstück


Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Jan. 2018 - 1 MB 22/17 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Jan. 2018 - 1 MB 22/17 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2017 - 15 CS 17.1675

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Jan. 2018 - 1 MB 20/17

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Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 07. November 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten de

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Mai 2017 - 1 MB 7/17

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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 29.03.2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die g

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 06. Jan. 2016 - 3 M 340/15

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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverf

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 05. Mai 2008 - 1 MB 2/08

bei uns veröffentlicht am 05.05.2008

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 28. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gründe

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 29.03.2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.03.2017 - 2 B 10/17 -, mit der sie ihr Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 06.03.2017 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 02.02.2017 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Nutzungsuntersagung eines auf dem Grundstück in …, … vier- bis fünfmal im Jahr durchgeführten Lagerverkaufs an Endverbraucher weiter verfolgt, bleibt ohne Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung vom 05.05.2017 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung des Suspensiveffekts (§ 80 Abs. 1 VwGO) mit Blick auf die nach dem Erkenntnisstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fehlenden Erfolgsaussichten des Anfechtungsbegehrens in der Hauptsache zu Recht als nachrangig eingestuft.

2

Die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung des Antragsgegners vom 02.02.2017 ist am Maßstab der Rechtsgrundlage des § 59 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO zu messen. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt. Insoweit rechtfertigt, wie der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt haben, in aller Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist.

3

Gemessen hieran, erweist sich die Nutzungsuntersagung aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die antragsgemäß erteilte Baugenehmigung vom 22.03.2013 für den „Neubau eines Möbellagers mit Büro und Ausstellung“ die Nutzung für vier- bis fünfmal im Jahr stattfindende Lagerverkäufe an Endverbraucher nicht deckt, sondern es sich bei jener (Teil-) Nutzung des Gebäudes um eine (derzeit) ungenehmigte, aber genehmigungspflichtige und nicht offensichtlich genehmigungsfähige Nutzungsänderung im Sinne von § 62 Abs. 1 LBO handelt.

4

Ob eine (neue) Nutzung von der Baugenehmigung noch umfasst wird oder eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich danach, ob die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschritten wird und für die geänderte Nutzung andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2010 - 4 C 10.09 -, juris [Rn. 12] zu § 29 BauGB). Solche anderen Anforderungen gelten nicht nur, wenn andere Vorschriften für die neue Nutzung maßgeblich sind, sondern auch, wenn sich aus derselben Norm abweichende Anforderungen hinsichtlich der Zulässigkeit der neuen Nutzung ergeben können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.2002 - 4 B 64/02 -, juris [Rn. 6]). Dabei kommt es für die Beurteilung, welche Nutzung von einer vorhandenen Genehmigung gedeckt ist, maßgeblich auf den Text der Baugenehmigung sowie auf die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauzeichnungen und den Inhalt des Bauantrags, insbesondere die Bau- und Betriebsbeschreibung an. Fehlt es an einer konkreten, die Nutzung beschreibenden Aussage, so ist die Baugenehmigung auszulegen. Ebenso verhält es sich, wenn die zugelassene Nutzung nur sehr allgemein beschrieben wird, so dass ein weites Spektrum an Nutzungsmöglichkeiten in Betracht kommt. Bestehen auch nach Auslegung der Baugenehmigung noch Unklarheiten, geht dies regelmäßig zu Lasten des Bauherrn, da er es in der Hand hat, durch eine präzise Beschreibung des Vorhabens den Gegenstand der - antragsgebundenen - Baugenehmigung und den damit einhergehenden Umfang der Legalisierungswirkung der Genehmigung zu bestimmen (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 18.07.2006 - Au 4 S 06.702 -, juris [Rn. 31]).

5

Nach diesen Maßstäben liegt eine genehmigungspflichtige, indessen nicht offensichtlich genehmigungsfähige Nutzungsänderung vor.

6

Die Baugenehmigung vom 22.03.2013 ist entsprechend den Angaben im Bauantrag vom 08.01.2013 für den „Neubau eines Möbellagers mit Büro und Ausstellung“ erteilt worden. Die der Genehmigung zugrunde liegende Betriebsbeschreibung gibt die Art des Betriebes mit „Großhandel für Kleinmöbel, Wohnaccessoires und Gartenmöbel“ an und beschreibt die Arbeitsabläufe mit „Warenannahme, Umschlag, Versendung und deren Verwertung“ während einer werktäglichen Betriebszeit von 7.30 bis 18.00 Uhr. Diese kongruenten Angaben sind ersichtlich einem Betrieb zur ausschließlichen Ausübung des Großhandels zuzuordnen; für dem Einzelhandel zuzurechnende Lagerverkäufe an Endverbraucher streiten sie nicht. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der in den Bauvorlagen abgebildete Grundriss des Erdgeschosses zwei gut 180 und 120 m² große Räume im Bürotrakt vor der Lagerhalle als „Lagerverkauf 1“ und „Lagerverkauf 2“ ausweist. Mit dem Begriff „Lagerverkauf“ wird allein der Verkauf einer Ware am Ort des Lagers beschrieben; dass ein solcher zwingend und ausschließlich an Endverbraucher und nicht an Händler erfolgen soll, impliziert der Begriff demgegenüber nicht. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht auf eine nicht existente allgemeinsprachliche Definition eines solchen Inhalts, den die Antragstellerin dem Begriff „Lagerverkauf“ offensichtlich beimisst. Auch deren Bemühen, mittels einer kaufmännischen bzw. branchentypischen Betrachtung jenes Begriffsverständnis herzuleiten, verfängt nicht. Es mag zutreffen, dass im kaufmännischen Sprachgebrauch die Veräußerung von Gütern an Ort und Stelle an gewerbliche Kunden als „Cash and Carry“ bezeichnet wird. Ein nach dem Prinzip der Selbstbedienung ausgestaltetes Warenangebot in dafür vorgehaltenen (Lager-)Verkaufsräumen ist indessen nicht zwingend allein an Endverbraucher gerichtet, sondern kann ebenso auch in jener Form des „Cash and Carry“ erfolgen; es begrenzt den Kundenkreis von Lagerverkäufen daher nicht per se und insbesondere auch nicht zwingend auf Endverbraucher. Ebenso wenig nötigen die von der Antragstellerin dargestellten betriebswirtschaftlichen Überlegungen, anfallende Muster, Reklamationen und Retouren, die im Geschäft mit gewerblichen Kunden entstehen, statt mit erheblichem Kostenaufwand zu entsorgen, durch einen zeitlichen begrenzten Verkauf an Endverbraucher abzugeben, dazu, den Begriff „Lagerverkauf“ zwingend allein als eine Veräußerung an Endverbraucher zu verstehen. Es ist keineswegs ausgeschlossen, Warenmuster sowie Reklamationen und Rückläufer, die zwar nicht an dieselben gewerblichen Kunden, von denen sie herrühren, wiederverkauft werden können, an dritte Großhändler, beispielsweise an solche für Sonderpostenbedarfe, ab Lager zu veräußern.

7

Auch die für das Vorhaben genehmigte Stellplatzberechnung vom 08.01.2013 mit insgesamt 15 - im Lageplan entsprechend ausgewiesenen - Pkw-Abstellplätzen erklärt sich allein bei einer beabsichtigten Ausübung eines Großhandels. Von jenen 15 Stellplätzen werden bereits 9 Stellplätze für 27 Beschäftigte in Ansatz gebracht und lediglich 6 Stellplätze „als Reserve für Besucher o.ä.“ berücksichtigt. Dass letztgenannte Anzahl für einen Lagerkauf an Endverbraucher deutlich zu gering bemessen ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung, wird aber auch durch das von der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung eingereichte Bildmaterial, das während eines durchgeführten Lagerverkaufs eine erhebliche Menschenschlange vor dem Eingangsbereich des entsprechend genutzten Gebäudetrakts zeigt (Anlage Bf 1), ebenso eindrucksvoll belegt wie durch deren mit der Beschwerde vorgelegte „Parkplatzsituation auf dem Grundstück“ (Bf 2) mit 60 angedeuteten Abstellmöglichkeiten.

8

Eine dem Verständnis der Antragstellerin entsprechende Auslegung der ihr durch die Baugenehmigung vom 22.03.2013 genehmigten, einen Lagerverkauf an Endverbraucher mit einschließenden Nutzung, ergibt sich den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts folgend (Beschl.-Abdr. S. 3) auch nicht aus der Vorgeschichte zu den Erwerbsverhandlungen für das Grundstück in … im Jahr 2012 und dem daraufhin im Januar 2013 gestellten Bauantrag. Das Verwaltungsgericht zieht die diesbezüglichen Schilderungen der Antragstellerin sowie die hierzu erstinstanzlich beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen deren Geschäftsführers und deren Prokuristin vom 13.03.2017 nicht in Zweifel, wonach im Zuge des Grundstückserwerbs sowohl gegenüber der Grundstücksveräußerin, der Wirtschafts-und Aufbaugesellschaft … (WA…), als auch gegenüber dem seinerzeit amtierenden Bürgermeister der Gemeinde … sowie gegenüber dem Antragsgegner das Bauvorhaben mitsamt geplanten Lagerverkäufen an Endverbraucher vorgestellt worden sei. Jene nach der Darstellung der Antragstellerin für die Standortwahl ihres Vorhabens und die Wirtschaftlichkeitsprognose maßgebliche Nutzungsabsicht hat sie indessen nicht in den sodann eingereichten Bauantragsunterlagen, insbesondere nicht in der Betriebsbeschreibung offen gelegt und zum ausdrücklichen Gegenstand des Bauantrages gemacht. Letzteres hätte indessen gerade vor dem Hintergrund der angedeuteten „Vorabklärung“ ihres Vorhabens Sinn gemacht, zumal - wie das Verwaltungsgericht zu Recht anführt - etwaige mündliche Zusicherungen für periodische Lagerverkäufe an Endverbraucher nicht bindend sind (§ 108 LVwG) und eine der Schriftform bedürfende Baugenehmigung (§ 73 Abs. 2 LBO) nicht ersetzen können.

9

Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Stellplatzsituation. Soweit - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - für einen Lagerverkauf an Endverbraucher seitens der Bauaufsicht lediglich ein Mehr an Stellplätzen im Umfang von 12 Plätzen für erforderlich erachtet worden sein sollte, hätte es in gleicher Weise nahe gelegen, jene „vorab abgestimmte“ und - wie ebenfalls vorgetragen - auch tatsächlich hergestellte Anzahl an Pkw-Stellplätzen sowohl in der Berechnung als auch im Lageplan darzustellen und genehmigen zu lassen. Sich bloß mündlich auf ein „Herrichten in tatsächlicher Hinsicht“ zu verständigen, genügt nicht, um eine rechtliche Bindungswirkung zu erzielen.

10

Ist - nach vorstehenden Ausführungen - mit der Baugenehmigung vom 22.03.2013 folglich ausschließlich die Ausübung von Großhandel genehmigt worden, bedurfte es entgegen der Annahme der Antragstellerin für diesen ausschließlichen Nutzungszweig auch weder klarstellender noch sonstiger beschränkender Grünstifteintragungen oder Prüfvermerke des Antragsgegners. Die Notwendigkeit einer, wie die Antragstellerin weiter meint, teilweisen Rücknahme oder eines teilweisen Widerrufs eines in den mit Lagerverkauf 1 und 2 bezeichneten Räumlichkeiten vermeintlich zugelassenen Einzelhandels, besteht demzufolge nicht.

11

Mit der Nutzung des am 22.03.2013 ausschließlich zur Ausübung des Großhandels bauaufsichtlich genehmigten Gebäudes (auch) für den Einzelhandel in Gestalt eines vier- bis fünfmal im Jahr stattfindenden Lagerverkaufs an Endverbraucher wird die Variationsbreite jener zugelassenen Großhandelsnutzung überschritten. Auch wenn es Mischformen und fließende Übergänge zwischen Groß- und Einzelhandel geben mag, wirft hier die (partielle) Änderung der Nutzungsweise von Großhandel zu Einzelhandel die Genehmigungsfrage insoweit wieder neu auf. Sie stellt sich mithin als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, da das Bebauungsrecht Einzelhandel und Großhandel, wie sich aus den Vorschriften der BauNVO über zulässige Nutzungen in Baugebieten, insbesondere auch aus § 11 Abs. 3 BauNVO ergibt, unterschiedlichen Regelungen unterwirft (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 25/82 -, juris [Rn. 13 f.]). Durch den Einzelhandel wird - worauf das Verwaltungsgericht zudem zutreffend abstellt - ein anderer und erweiterter Käuferkreis angesprochen und eine Erhöhung des Kundenaufkommens führt regelmäßig zu einer Steigerung des Zu- und Abgangsverkehrs mit der Folge eines deutlich erhöhten Stellplatzbedarfs. Dem steht der Umstand einer hier in Rede stehenden nur periodisch wiederkehrenden Nutzungsform nicht entgegen. Denn für die Beurteilung des Vorhabens bzw. der hier streitigen Nutzung kommt es im Grundsatz auf die abstrakte Nutzungsmöglichkeit an; die zeitliche Intensität der Nutzung verändert regelmäßig nicht die veränderte Nutzungsweise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.11.1990 - 4 B 162/90 -, juris [Rn. 10]).

12

Diese Nutzungsänderung ist vom Verwaltungsgericht zu Recht auch als nicht offensichtlich genehmigungsfähig beurteilt worden. Das Vorhabengrundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10 B der Gemeinde …, der ausschließlich Gewerbegebiete festsetzt, in denen nach dem textlichen Teil B, Ziffer 1.3 Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen sind (§ 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO). Zwar werden nach der von der Antragstellerin zitierten Literaturmeinung (vgl. Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rn. 29; s.a. Bischopink, in: Bönker/Bischopink (Hrsg.), Baunutzungsverordnung, 1. Aufl. 2014, Rn. 96 zu § 11 BauNVO) unselbständige Verkaufsstätten, die (noch) der Hauptnutzung als Nebennutzung zuzuordnen sind, nicht als Einzelhandelsbetriebe qualifiziert mit der Folge, dass sich deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach derjenigen des Gesamtbetriebes richtet. Unselbständige und untergeordnete Verkaufsstätten werden insoweit indessen etwa beim sog. Werksverkauf nur dann angenommen, wenn ein eigenständiger Verkaufsraum nicht vorhanden ist. Werden die Waren hingegen auf dem (Werks-)Gelände und ggf. auch innerhalb des Produktionsgebäudes, dort jedoch in einem eigenständigen Ladenlokal veräußert, das ggf. auch unabhängig von der Produktionsstätte betreten werden kann, liegt insoweit sehr wohl ein eigenständiger Einzelhandelsbetrieb vor (Bischopink, in: Bönker/Bischopink (Hrsg.), Baunutzungsverordnung, a.a.O., Rn. 98 zu § 11 BauNVO; Kuschnerus, a.a.O., Rn. 27). Gemessen hieran, ist es keineswegs offensichtlich, dass der mit den periodischen Lagerverkäufen an Letztverbraucher praktizierte Einzelhandel der Antragstellerin in den Räumlichkeiten „Lagerverkauf 1“ und „Lagerverkauf 2“ keinen Einzelhandelsbetrieb im vorbeschriebenen Sinne darstellt und damit offensichtlich genehmigungsfähig ist. Die bauliche Ausgestaltung des Bereichs der Lagerverkäufe im Erdgeschoss des Gebäudes mit separatem Ein- und Ausgangsbereich sowie mit räumlich und funktionaler Trennung von den den gewerblichen Kunden vorbehaltenen „Showrooms“ im ersten Obergeschoss sprechen eher dagegen, so dass eine Nutzungslegalisierung ggf. allein im Wege der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 10 B (§ 31 Abs. 2 BauGB) in Betracht zu ziehen wäre. Dass der Antragstellerin ein solcher Anspruch zur Seite stünde, ist indessen ebenso wenig offensichtlich, zumal der Einzelhandelsausschluss ausweislich der Planbegründung (Nr. 3.1.1) Vorgaben der Landesplanung aus einem Zielabweichungsverfahren sowie besondere Ziele der Gemeinde … für das überplante Gewerbegebiet umsetzt.

13

Einen offensichtlichen Genehmigungsanspruch vermag die Antragstellerin auch nicht daraus herzuleiten, dass der im selben Plangebiet ihrem Grundstück unmittelbar gegenüber liegende Back-Shop mit Drive-In der … auf der Grundlage eines als „sonstiges Gewerbe“ (Restauration) eingestuften Gewerbes bauaufsichtlich genehmigt Backwaren und Getränke an Endverbraucher veräußert. Eine ggf. zu Unrecht als sonstiges Gewerbe zugelassene tatsächliche Einzelhandelsnutzung erfordert keine Gleichbehandlung bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Nutzungsänderung.

14

Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass vorsorglich unter dem 06.03.2014 gewerberechtlich neben dem Großhandel auch ein Einzelhandelsgewerbe mit Möbeln und Wohnaccessoires bzw. mit Heimtextilien, Möbeln und Wohnaccessoires angemeldet und jene Anmeldung durch das Amt … bestätigt worden sei, ist dies baurechtlich unbeachtlich. Die Erfüllung der gewerberechtlichen Anzeigepflicht für den Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes bewirkt nicht, dass damit die baurechtlich erforderliche Nutzungsänderungsgenehmigung als erteilt gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 25/82 -, a.a.O., [Rn. 15]).

15

Gegen die Zwangsgeldandrohung sind im Beschwerdeverfahren keine Einwendungen erhoben worden. Aufgrund der Prüfungsbeschränkung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bedarf es insofern keiner weiteren Ausführungen des Senats.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 152 Abs. 1 VwGO.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 28. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht und mit überzeugender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, abgelehnt. Die mit der Beschwerde angeführten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung des Senats sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht:

2

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Nutzungsuntersagung nicht nur an den Pächter, sondern auch an den Antragsteller in seiner Eigenschaft als Eigentümer gerichtet hat, denn der Eigentümer ist für die vom Antragsgegner beanstandete Nutzung ebenfalls verantwortlich (vgl. Domning/Möller/Suttkus, LBO, Kommentar, Loseblatt, § 86 Rn. 121 ff). Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass bereits eine formell rechtswidrige Nutzung, die nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist, den Erlass einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagungsverfügung rechtfertigt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Die sinngemäß geäußerte Auffassung des Antragstellers, der Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung dürfe nicht allein auf die formelle Baurechtswidrigkeit gestützt werden, es müsse vielmehr festgestellt werden, dass die Nutzung auch materiell baurechtswidrig sei, überzeugt nicht: Für genehmigungspflichtige Vorhaben macht die Rechtsordnung die Aufnahme der Nutzung nun einmal von der vorherigen Genehmigung abhängig und mutet dem Eigentümer oder einem sonstigen Nutzungsinteressenten zu, vor Erteilung der Genehmigung von der Nutzung abzusehen. Nichts anderes kann gelten, wenn der Eigentümer und/oder der Betreiber sich nicht an die Vorschriften des formellen Rechts halten und die Nutzung schon vor Erteilung der Genehmigung aufnehmen.

3

Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn die formell rechtswidrige Nutzung bereits langjährig erfolgt ist. Die Auffassung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe ihre Befugnis zur Erteilung einer Nutzungsuntersagung verwirkt, trifft nicht zu. Nach allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts kann die Befugnis zum hoheitlichen Einschreiten auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr nicht verwirkt werden (vgl. Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, S. 182). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere auch für das Bauordnungsrecht (z.B. Beschl. v. 06.12.1994 -1 M 70/94; Urt. v. 26. 06. 1997 – 1 L 233/ 96 -). Allerdings kann es in einem solchen Fall – je nach Beurteilung des Einzelfalles – geboten sein, dem Eigentümer oder sonstigen Nutzer der baulichen Anlage eine Abwicklungsfrist einzuräumen. Dies ist hier in ausreichender Weise geschehen. Der Antragsteller und sein Pächter hatten langfristig Gelegenheit, sich auf die Situation einzustellen. Spätestens seitdem der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 28. Juni 2004 aufgefordert hatte, zwecks Legalisierung der Fremdenverkehrsnutzung Bauvorlagen einzureichen, musste der Antragsteller mit einer Nutzungsuntersagung rechnen. Bereits damals ist er auf eine eventuelle Nutzungsuntersagung hingewiesen worden. Erst nach Ablehnung des Bauantrages mit Bescheid vom 06. Dezember 2005 und der Überprüfung der Ablehnung durch Widerspruchsbescheid vom 10. April 2007 hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 02. Oktober 2007 den Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung mit Wirkung zum 01. April 2008 angekündigt. Dieser zeitliche Vorlauf zeigt mehr als deutlich, dass der Antragsteller und sein Pächter genügend Zeit hatten, sich auf die Situation einzustellen.

4

Der vom Antragsteller verpachtete Beherbergungsbetrieb ist nicht genehmigt. Eine ausdrückliche Genehmigung ist nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 28. Februar 2008 – 8 A 74/07 – auch zutreffend darauf hingewiesen, dass eine fiktive Genehmigung gemäß § 75 Abs. 11 LBO bereits deshalb nicht vorliegen kann, weil das zu genehmigende Vorhaben ein Sonderbau (§ 58 Abs. 2 Nr. 9 LBO) ist. Auf solche Vorhaben ist § 75 LBO nicht anwendbar (§ 75 Abs. 1 S. 1 LBO). Die von der Antragsgegnerin beanstandete Nutzung ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Im Gegenteil, das Verwaltungsgericht ist im Hauptsacheverfahren mit schlüssiger Begründung zu der Überzeugung gelangt, dass das beantragte Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist. Der Antragsteller kritisiert dieses Urteil zwar, setzt sich mit den entscheidenden Punkten (Grundstücksausnutzung, die weder mit dem Bebauungsplan noch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB zulässig sei; fehlende Stellplätze; zu kleine Gästezimmer; Verstoß gegen § 39 Abs. 1, 4 S.1 und 2, 7 S. 1 LBO) nur zum Teil und nicht substantiiert auseinander. Ob das Urteil des Verwaltungsgerichts sich nach einer Prüfung in einem Berufungsverfahren als sachlich richtig erweist, kann hier dahingestellt bleiben. Im gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen jedenfalls ganz erhebliche Zweifel, dass die vom Antragsgegner beanstandete Nutzung genehmigungsfähig ist.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung.

2

Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Hotels in B-Stadt. Die Antragsgegnerin stellte im Juni 2015 fest, dass die Antragstellerin auf dem Hotelgrundstück ohne Baugenehmigung eine Terrasse aus Holzbohlen auf einer Stahlkonstruktion mit Schraubfundament errichtet hatte. Mit Ordnungsverfügung vom 16. Juli 2015 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Nutzung der Terrasse und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Verfügung an.

3

Am 21. Juli 2015 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Greifswald um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom gleichen Tage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2015 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 5. August 2015 (Az. 5 B 644/15 HGW) abgelehnt. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 10. August 2015 zugestellt. Am 11. August 2015 hat die Antragstellerin Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt, die sie zugleich begründet hat. Die Antragstellerin verfolgt mit der Beschwerde ihr Aussetzungsbegehren weiter.

II.

4

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat überprüft die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allein anhand der in der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese geben keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.

5

Soweit die Beschwerdebegründung die Frage aufwirft, ob die Antragsgegnerin angesichts des Tenors ihrer Entscheidung („Ferner drohe ich hinsichtlich der Ziffer 1. die sofortige Vollziehung an“) überhaupt die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung ausgesprochen hat, kann die Beschwerde mit dieser Begründung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Widerspruch der Antragstellerin gegen die verfügte Nutzungsuntersagung dann schon kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufschiebende Wirkung hätte und kein Bedürfnis für die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch eine gerichtliche Entscheidung bestünde. Im Übrigen dringt die Antragstellerin mit ihren Zweifeln nicht durch. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass es sich auch für die Antragstellerin erkennbar um eine irrtümliche Formulierung des Tenors der Verfügung handelt; in Ziffer 2 der Entscheidungsformel ist statt „drohe“ das Wort „ordne“ zu lesen. Das ergibt sich deutlich aus der Begründung der Verfügung, in der die „Anordnung der sofortigen Vollziehung“ ausgesprochen und begründet wird. Entsprechend ist die Verfügung von der Antragstellerin auch verstanden worden, wie sie in der Antragsschrift vom 21. Juli 2015 selbst darlegt hat.

6

Wenn die Beschwerde die Begründung der Vollziehungsanordnung für unzureichend im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hält, ist damit die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gleichfalls nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht ist für seine Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass im Fall der baurechtlichen Nutzungsuntersagung einer formell illegalen und nicht offensichtlich genehmigungsfähigen baulichen Anlage nur geringe Anforderungen an die Begründung der Vollziehungsanordnung zu stellen sind. Liegen die Voraussetzung für eine Nutzungsuntersagung – wie hier – vor, bedarf es zur Begründung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Verfügung keiner von den Anlagen ausgehender konkreter Gefahren für andere Rechtsgüter. Die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Nutzungsuntersagung liegt vielmehr regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie die, die Rechtstreue der Bevölkerung untergrabenden Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpft, dem „Schwarzbauer“ ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert. Dies gilt umso mehr, als ein bloßes Nutzungsverbot den Bestand der baulichen Anlagen unberührt lässt und dem Bauherrn mangels Schaffung vollendeter Tatsachen in der Regel ohne Weiteres angesonnen werden kann, bis zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit seiner formell illegal errichteten baulichen Anlage auf deren Nutzung zu verzichten (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 03.11.2006 – 3 M 143/06 – und Beschl. v. 17.11.2010 – 3 M 210/10 –). Diesen Anforderungen genügt ohne Weiteres die im Bescheid vom 16. Juli 2015 abgegebene Begründung, die auf die negative Vorbildwirkung, die formelle Kontrollfunktion des Bauordnungsrechts und die Unterbindung der formell illegalen Nutzung bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens abstellt.

7

Soweit die Antragstellerin ihre Beschwerde darauf stützt, dass ihr Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollziehungsinteresse deshalb überwiege, weil die Nutzungsuntersagung offensichtlich rechtswidrig sei, vermag sie auch damit nicht durchzudringen.

8

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die betreffende Terrasse formell illegal errichtet worden ist und die Baumaßnahme einer Baugenehmigung bedurfte. Das Vorhaben war nicht nach § 61 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. e der Landesbauordnung M-V vom 18. April 2006 (GVOBl. S. 102, nachfolgend: LBauO M-V a.F.) verfahrensfrei. Nach dieser Vorschrift sind zwar unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie unter anderem Terrassen verfahrensfrei. Mit dem Verwaltungsgericht ist aber davon auszugehen, dass nur eine im Sinne des Gesetzes auch unbedeutende Terrasse verfahrensfrei ist. Der Gesetzgeber wollte nur solche Vorhaben verfahrensfrei stellen, die planungsrechtlich nicht relevant sind (vgl. die Begründung der Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neugestaltung der Landesbauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 9. August 2005, Landtagsdrucksache 4/1810, S. 148). Der Senat hat bereits zur Vorgängervorschrift von § 61 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. e LBauO M-V a.F. entschieden, dass eine einem Gastronomiebetrieb zugeordnete, gewerblich genutzte Terrasse grundsätzlich keine unbedeutende Anlage ist, sondern regelmäßig eine bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Relevanz hat, die es erforderlich macht, sie der präventiven Kontrolle der Bauaufsichtsbehörden zu unterstellen (OVG Greifswald, Beschl. v. 16.03.2000 – 3 M 13/00 –, NordÖR 2000, 429). Daran ist festzuhalten; auch das Verwaltungsgericht hat auf diesen Gesichtspunkt entscheidungstragend abgestellt und auf die mit der gewerblichen Nutzung verbundenen Lärmimmissionen hingewiesen, die städtebaulich zu bewältigen sind. Davon, dass das Verwaltungsgericht seine Rechtsauffassung nicht weiter begründet habe, wie die Beschwerde meint, kann nicht die Rede sein.

9

Die ausgesprochene Nutzungsuntersagung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie sich – wie die Beschwerde vorbringt – nicht nur auf die von der Antragstellerin vorgenommene Erweiterung der Terrasse, sondern auf die gesamte Terrassenfläche beziehen würde. Aus der Bezeichnung des Vorhabens und der Begründung der Untersagungsverfügung ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Anordnung allein für den neu errichteten Teil der Terrasse Geltung beansprucht, für den in unmissverständlicher Weise die Baumaße mitgeteilt werden.

10

Soweit die Antragstellerin unter Ziffer 3 der Beschwerdeschrift schließlich auf zwischen den Beteiligten streitige Fragen der Genehmigungsfähigkeit ihres Bauvorhabens eingeht, kommt es darauf für diese Entscheidung nicht an.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

12

Hinweis:

13

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung.

Die Antragsgegnerin erteilte dem Grundstückseigentümer E … … unter dem 16. März 2015 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle mit mehr als 1.000 m² Grundfläche auf dem Grundstück Fl. Nr. … der Gemarkung H … (Baugrundstück). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 5. Januar 2015 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. … „A … H … …“, der dort eine „Fläche für die Landwirtschaft“ festsetzt.

Nachdem die Antragsgegnerin im Anschluss an die Errichtung der genehmigten Lagerhalle festgestellt hatte, dass der Antragsteller einen Teil dieses Gebäudes (als Nichteigentümer) als Lager für seinen Malerbetrieb nutzte, erließ sie nach vorheriger Anhörung einen auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützten Bescheid vom 12. Juni 2017, mit dem sie dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs sowie unter Androhung eines Zwangsgelds i.H. von 5.000 Euro die Nutzung des o.g. Grundstücks einschließlich der landwirtschaftlichen Lagerhalle für gewerbliche Zwecke – insbesondere als Lager bzw. Abstellraum für Fahrzeuge, Anhänger, Gerüste und andere Gegenstände des Malerbetriebs – ab dem 28. Juli 2017 untersagte und ferner anordnete, alle eingelagerten Fahrzeuge und Gegenstände des Malerbetriebs bis zum genannten Zeitpunkt aus der Halle und vom Grundstück zu entfernen. In den Bescheidgründen wird u.a. ausgeführt, die Lagernutzung für den Malerbetrieb sei genehmigungspflichtig und mangels bestehender Baugenehmigung formell rechtswidrig. Als landwirtschaftsfremde Nutzung sei diese bauplanungsrechtlich unzulässig und daher nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus.

Der Antragsteller ließ gegen den Bescheid vom 12. Juni 2017 am 6. Juli 2017 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg erheben (dortiges Az. RN 2 K 17.1107), über die – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden wurde. Mit Beschluss vom 1. August 2017 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nutzungsuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ab. Nach summarischer Prüfung sei die Nutzungsuntersagungsverfügung von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt. Es liege eine nach Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Verfahrensfreiheit gem. Art. 57 Abs. 4 BayBO sei nicht anzunehmen. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit bestehe nicht. Vielmehr scheitere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der landwirtschaftsfremden Nutzung an den Festsetzungen des Bebauungsplans. Auch die Verpflichtung zur Lagerräumung sei von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt. Die Inanspruchnahme des Antragstellers als Handlungsstörer sei ermessensgerecht. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls nach summarischer Prüfung rechtmäßig.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er hält die Anordnung des Sofortvollzugs für formell rechtswidrig. Sowohl die Nutzungsuntersagungsverfügung als auch die Zwangsgeldandrohung seien im Übrigen rechtswidrig. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bestehe ein Vollstreckungshindernis, da gegen den Eigentümer des Baugrundstücks keine Duldungsverfügung ergangen sei. Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. August 2017 aufzuheben bzw. hilfsweise abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 6. Juli 2017 gegen den Bescheid vom 12. Juni 2017 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin und der Vertreter des öffentlichen Interesses haben sich im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht mehr geäußert. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Eine Beiladung des Eigentümers des Baugrundstücks war nicht geboten (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2007 – 1 C 07.23 – juris Rn. 8 ff.).

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Sofortvollzug ist bei einer auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützten Maßnahme regelmäßig schon dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung aller Voraussicht nach vorliegen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Genehmigungspflicht beachtet wird. Im Fall der baurechtlichen Nutzungsuntersagung einer – wie hier (s.u.) – formell illegalen und nicht offensichtlich genehmigungsfähigen Nutzungsänderung sind mit Blick auf die negative Vorbildwirkung formell rechtswidriger Nutzungen sowie auf die Kontrollfunktion des Bauordnungsrechts nur geringe Anforderungen an die Begründung der Vollziehungsanordnung zu stellen (ebenso BayVGH, B.v. 17.10.2012 – 2 CS 12.1835 – juris Rn. 2). Die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Nutzungsuntersagung liegt vielmehr regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie die Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpft, dem „Schwarzbauer“ sowie dem „Schwarznutzer“ ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert (OVG MV, B.v. 6.1.2016 – 3 M 340/15 – juris Rn. 6). Die Antragsgegnerin hat im streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Juni 2017 hinreichend auf die Gefahr von Bezugsfällen verwiesen, die es gebiete, unzulässige bzw. ungenehmigte Nutzungen möglichst bald zu unterbinden. Sie hat ergänzend u.a. hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass auch im vorliegenden Fall ein zeitnahes Handeln geboten gewesen sei, um im sensiblen Bereich der Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude im Außenbereich bzw. innerhalb der hier festgesetzten Flächen für die Landwirtschaft klare Zeichen zu setzen und der Nachahmung durch Dritte entgegenzuwirken. Damit ist ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug hinreichend einzelfallbezogen dargelegt. Eine darüber hinausgehende Begründung des Sofortvollzugs wäre allenfalls dann erforderlich gewesen, wenn die Behörde den illegalen Zustand mit Wissen und Wollen über einen längeren Zeitraum geduldet hätte (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2012 – 2 CS 12.1835 – juris Rn. 2 m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall. Der vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung vorgebrachte Umstand, dass es um die Nutzung eines Raumes im Inneren der Halle und nicht um Außenflächen gehe, ist für die den Sofortvollzug rechtfertigende Bezugsfallwirkung irrelevant. Auch von einer ungenehmigten und deshalb formell rechtwidrigen Nutzung von Gebäudeinnenräumen kann die vom Erstgericht zu Recht angeprangerte negative Vorbildwirkung sowie eine Untergrabung der Rechtstreue der Bevölkerung ausgehen. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Erwägungen zur Ermessensausübung darauf verwiesen, dass nach den in den Akten befindlichen Lichtbildern sowie von außen erkennbar die Nutzung durch einen Malerbetrieb stattfinde; zudem seien für die Ein- und Auslagervorgänge durch den Antragsteller An- und Abfahrten erforderlich, die ebenfalls nicht unbemerkt bleiben könnten. Dem hat die Beschwerde nichts Substanzielles entgegengesetzt.

2. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Nutzungsuntersagung überwiegt auch in der Sache das gegenläufige Suspensivinteresse des Antragstellers.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Eilantrags. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Im vorliegenden Fall müssen die Interessen des Antragstellers zurückstehen, weil die Anfechtungsklage gegen die Nutzungsuntersagung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Letztere ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO als Befugnisnorm sind mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO‚ der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt‚ grundsätzlich schon bei sog. formeller Rechtswidrigkeit vorliegt, wenn also die untersagte Nutzung ein gem. Art. 55 Abs. 1 BauGB genehmigungspflichtiges Vorhaben betrifft, dem die erforderliche Baugenehmigung fehlt. Eine lediglich formell rechtswidrige Nutzung darf mit Blick auf das im Rahmen des behördlichen Ermessens zu berücksichtigenden Übermaßverbot nur dann nicht untersagt werden‚ wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 21; B.v. 27.2.2017 – 15 CS 16.2253 – juris Rn. 33).

a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Wechsel von der (bislang genehmigten) ausschließlichen Nutzung als landwirtschaftliche Lagerhalle in die vorliegende Nutzung als Lagerhalle auch für den Malerbetrieb des Antragstellers einer Baugenehmigung gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO bedurft hätte und deshalb formell illegal vorgenommen worden ist. Die Verfahrensfreiheit der Nutzungsänderung ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO. Hiernach ist eine Änderung der Nutzung von Anlagen verfahrensfrei, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach Art. 60 Satz 1 und Art. 62 BayBO als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil für die neue Nutzung andere bauplanungsrechtliche Anforderungen bestehen als für die bisherige bzw. genehmigte Nutzung und weil die untersagte Nutzung als gewerbliche Lagerstätte für den Malerbetrieb die „Variationsbreite“ der bestehenden Baugenehmigung vom 16. März 2015 verlässt (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 – 2 B 11.353 – BayVBl. 2012, 86 = juris Rn. 31; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 32; B.v. 28.6.2016 – 15 CS 15.44 – juris Rn. 18; Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: Mai 2017, Art. 57 Rn. 224 m.w.N.).

aa) Die Verfahrensfreiheit gem. Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO kann nicht daraus abgeleitet werden, dass der Nutzung für den Malerbetrieb unter zeitlichem Blickwinkel die bodenrechtliche Relevanz i.S. von § 29 BauGB fehlt. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seiten 9 f.) darauf abgestellt, dass der Antragsteller nach Aktenlage im Zusammenhang mit einer Ortseinsicht am 20. Dezember 2016 erklärt habe, er wolle die Halle anmieten und dort sein Lager errichten, und dass er seit dieser Ortseinsicht bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (1. August 2017) die Nutzung über ein halbes Jahr aufrecht erhalten habe. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist seit dieser von der Antragstellerseite nicht infrage gestellten Ortseinsicht und Erklärung mittlerweile ein dreiviertel Jahr vergangen. Vor diesem Hintergrund ist es – wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt wurde – nicht ersichtlich, dass es sich nur um eine planungsrechtlich irrelevante kurzfristige Nutzung handelt, zumal der Antragsteller nicht verbindlich erklärt hat, wann er die Nutzung beenden werde. Er hat sich im Beschwerdeverfahren vielmehr darauf beschränkt, unsubstanziiert und eher beiläufig auf den vorübergehenden Charakter hinzuweisen, ohne den zeitlichen Umfang näher einzuschränken (vgl. Seite 5 der Beschwerdebegründung vom 25. August 2017). Insofern ist auch der Hinweis des Antragstellers, sein Malerbetrieb sei nach wie vor in B. (D.-weg ...) verortet, nicht geeignet, die bauplanungsrechtliche Relevanz der von ihm als Zwischenlagerung bezeichneten Nutzung auf dem Baugrundstück und damit auch die Genehmigungspflicht der Nutzungsänderung nach Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 BayBO in Frage zu stellen. Zudem macht die vorliegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses nur Sinn, wenn die untersagte Nutzung aus Sicht des Antragstellers weiter aufrechterhalten werden soll.

bb) Die Baugenehmigung vom 16. März 2015 begrenzt sich inhaltlich von vornherein auf eine landwirtschaftliche Nutzung. Hiervon ist die untersagte gewerbliche Nutzung durch den Antragsteller nicht umfasst. Aus diesem Grund sind für die untersagte Nutzung durch den Antragsteller andere bauplanungsrechtliche Anforderungen einschlägig als für die bisherige bzw. genehmigte Nutzung

§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB ermächtigt die Gemeinde dazu, im Bebauungsplan „Flächen für die Landwirtschaft“ festzusetzen. Eine solche Festsetzung dient dazu, die so ausgewiesenen Bereiche für eine landwirtschaftliche Nutzung zu sichern und damit zugleich landwirtschaftsfremde Nutzungen auszuschließen. Zur landwirtschaftlichen Nutzung können zwar auch bauliche Nutzungen, die der Landwirtschaft dienen, zählen. Im Bereich einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB können deshalb auch im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte bauliche Anlagen zulässig sein, ohne dass es hier einer Klärung bedarf, ob diese allein auf der Grundlage der Festsetzung gemäß § 30 Abs. 1 und / oder Abs. 3 BauGB zulässig sind oder ob ergänzend auf § 35 BauGB, etwa auf das Fehlen entgegenstehender öffentlicher Belange gemäß Absatz 1 der Vorschrift, abzustellen ist (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.1998 – 4 NB 4.97 – NVwZ 1999, 984 = juris Rn. 8). Im Umkehrschluss bedeutet dies aber, dass eine nicht landwirtschaftsbezogene gewerbliche Nutzung einer baulichen Anlage in Bereichen einer Festsetzung i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB – wie hier auf dem Baugrundstück – bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

Ganz in diesem Sinne wurde mit dem Bescheid vom 16. März 2015 ausdrücklich und ausschließlich ein „Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle“ genehmigt, zumal das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten R. gegenüber der Antragsgegnerin unter dem 18. August 2014 bestätigte, die geplante Halle sei aus arbeitswirtschaftlicher Sicht, zur funktionsgerechten Unterbringung von Maschinen und Geräten sowie zur Lagerung (Düngemittel, Getreide) für den landwirtschaftlichen Markfruchtbaubetrieb des Grundstückseigentümers aus fachlicher Sicht notwendig. Zudem wird in der Baugenehmigung der Umstand, dass das genehmigte Vorhaben den im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO), u.a. wie folgt begründet:

„Das Vorhaben beurteilt sich in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Im Bebauungsplan (…) ist die betreffende Fläche als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Entsprechend der Stellungnahme des Amtes für Ernährung und Landwirtschaft vom 18.08.2014 ist der Bauherr privilegiert.“

Die von der streitgegenständlichen Verfügung betroffene Nutzung für sonstige gewerbliche – d.h. nicht-landwirtschaftliche – Zwecke, worunter auch die im Bescheid ausdrücklich aufgeführte Nutzung als Lager bzw. Abstellraum für Fahrzeuge, Anhänger, Gerüste und andere Gegenstände des Malerbetriebs fällt, steht demgegenüber im Widerspruch zu der für das Baugrundstück einschlägigen Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ des Bebauungsplans Nr. … „A … H … …“. Sie kann auch im weitesten Sinn nicht mehr als landwirtschaftlich angesehen werden.

Der Begriff der Landwirtschaft bestimmt sich nach § 201 BauGB (speziell für eine Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 9 Rn. 146, 147, 149a). Landwirtschaft ist hiernach insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Mit einer planmäßigen und eigenverantwortlichen Bewirtschaftung des Bodens sowie einer unmittelbaren Bodenertragsnutzung als Grundmerkmale des Begriffs der Landwirtschaft (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 35 Rn. 23 m.w.N.) hat die mit dem streitgegenständlichen Bescheid erfasste Nutzung nichts zu tun.

Die Lagerung von Material für den Malerbetrieb des Antragstellers betrifft auch dann keine landwirtschaftliche Nutzung, wenn man die von der Rechtsprechung zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB herausgearbeiteten Grundsätze der Zulässigkeit einer sog. „mitgezogenen Nutzung“ auf die hier vorliegende Fallgestaltung eines Bebauungsplans mit der Festsetzung „Fläche für Landwirtschaft“ überträgt. Der Antragsteller verweist insofern auf den zu berücksichtigenden Strukturwandel in der Landwirtschaft. Die Lagernutzung der Halle für den Malerbetrieb sei gegenüber der originär landwirtschaftlichen Nutzung untergeordnet, umfasse weniger als 10% des Gebäudes, erfordere keine Umbaumaßnahmen und vollziehe sich „hinter verschlossenen Türen“, sodass das Erscheinungsbild des landwirtschaftlichen Betriebs als solchem durch eine vorübergehende Einlagerung von Malerutensilien nicht tangiert werde. Auch die Vermietung von Fremdenzimmern und Ferienwohnungen sei innerhalb bestimmter Grenzen als von der Landwirtschaft mitgezogene Betätigung anzusehen. Dies werde in der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten „Bauen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe“ vom 20. Dezember 2016 (Az. I1B5-4606-001/13 und A2/Z6-7241-1/7; AllMBl. Nr. 1/2017 S. 5 ff.) ebenso bestätigt wie für Bauvorhaben im Zusammenhang mit der Lagerung landwirtschaftlicher, nicht im eigenen Betrieb erzeugter Produkte bzw. verwendeter Betriebsmittel. Nach dieser Bekanntmachung (a.a.O unter Nr. 3.4.3) solle sogar für die Lagerung sonstiger Gegenstände eine Umnutzung leerstehender vorhandener Gebäude in Betracht kommen.

Der Antragsteller vermag mit diesen Einwendungen nicht durchzudringen. Um eine sog. „mitgezogene“ Nutzung geht es vorliegend nicht. Unabhängig von der grundsätzlich mangelnden Bindungswirkung normauslegender Verwaltungsvorschriften für die Verwaltungsgerichte ergibt sich aus der Bekanntmachung „Bauen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe“ nichts anderes. Unter Nr. 3.4.3 Satz 6 geht die Bekanntmachung einschränkend unter Ausschluss von Neubauten davon aus, dass bezüglich der Lagerung „sonstiger Gegenstände“ (ohne jeglichen Bezug zur Landwirtschaft) „allenfalls eine Umnutzung leerstehender Gebäude in Betracht“ komme. Im zu entscheidenden Fall dürfte es sich bei der Lagerhalle, deren Nutzung laut Anzeige des Eigentümers erst am 1. Oktober 2015 aufgenommen wurde, ohnehin um einen Neubau im Sinne der Bekanntmachung und nicht um ein leerstehendes Altgebäude handeln. Darüber hinaus sind die Formulierungen in Nr. 3.4.3 der Bekanntmachung zu vage, um hieraus ableiten zu können, wann die betroffenen Staatsministerien tatsächlich bei einem leerstehenden Gebäude von der Möglichkeit einer „mitgezogenen“ allgemeinen Lagernutzung ausgehen. Die Bekanntmachung macht den nachgeordneten Behörden zwar keine strikte Vorgaben gegen eine entsprechende Annahme, überlässt das Ergebnis allerdings in der Sache einer Einzelfallprüfung.

Für die vorzunehmende Einzelfallprüfung kommt es nach dem insofern für den Senat allein maßgeblichen gesetzlichen Begriff der Landwirtschaft (§ 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB) darauf an, ob ein enger Zusammenhang mit der eigentlichen landwirtschaftlichen Betätigung einschließlich ihrer vielfältigen Formen besteht und das Erscheinungsbild des landwirtschaftlichen Betriebs insgesamt gewahrt bleibt, was ggf. etwa bei der Vermarktung und Weiterverarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, bei der Obstvermarktung oder bei Ferienwohnungen und -räume angenommen werden kann (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2017, § 201 Rn. 10 m.w.N.). Landwirtschaftsfremde Nutzungen müssen, um noch als betriebswirtschaftlich zugeordneter („mitgezogener“) Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes im vorgenannten Sinn aufgefasst werden zu können, unabhängig von der betrieblichen Unterordnung („Nebensache“, vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2017 – 15 ZB 16.1673 – juris Rn. 24 m.w.N.) von den Ergebnissen einer eigenen Bodenertragsnutzung des Betriebs geprägt sein (BVerwG, U.v. 30.11.1984 – 4 C 27.81 – NVwZ 1986, 293 = juris Rn. 14; B.v. 4.10.2006 – 4 B 64.06 – NVwZ 2007, 224 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 24.5.2016 – 9 ZB 13.2539 – NVwZ-RR 2016, 861 = juris Rn. 11; B.v. 15.5.2017 – 15 ZB 16.1673 – juris Rn. 27). Eine solche Prägung ist hier nicht ersichtlich. Die Nutzung eines zu rein landwirtschaftlichen Zwecken genehmigten Gebäudes als Lagerstätte für eine allgemein gewerbliche (nicht-landwirtschaftliche) Betätigung – wie hier als Lagerstätte für ein Malergeschäft – hat mit der landwirtschaftlichen Urproduktion nichts zu tun. Für die Anerkennung als „mitgezogene Nutzung“ kann insbesondere allein die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit einer auch nicht-landwirtschaftlichen Nutzung nicht maßgebend sein (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2017 a.a.O. juris Rn. 24 m.w.N).

cc) Aus dem genehmigten Gegenstand einer landwirtschaftlichen Lagerhalle sowie aufgrund der Zielrichtung, nur ein solches Vorhaben zu genehmigen, das sich im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ hält (s.o.), folgt gleichzeitig, dass mit der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung als Lagerplatz für den Malerbetrieb des Antragstellers die Variationsbreite der Baugenehmigung vom 16. März 2015 verlassen wird.

Der Antragsteller kann aus der von ihm angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2005 (26 ZB 05.1519) nichts Gegenteiliges ableiten. Die aufgrund der damaligen Einzelumstände getroffene Entscheidung des Gerichts, ein beabsichtigter Verkaufsplatz für 32 Pkw im Rahmen eines Kraftfahrzeughandels halte sich innerhalb der Variationsbreite für eine Baugenehmigung für einen „Mietpark“ für ca. 30 Baugeräte (wie Minibagger, Minilader, Rüttelgeräte und Kompressoren), hatte – anders als vorliegend – mit der Abgrenzung von landwirtschaftlicher und nicht-landwirtschaftlicher Nutzung nichts zu tun und gibt daher für die vorliegende Fallgestaltung nichts her. Für die Reichweite der Variationsbreite der Baugenehmigung und damit für die (zu bejahende) Frage der Genehmigungspflicht der Nutzungsänderung am Maßstab von Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO spielt es auch keine Rolle, ob und inwiefern für die streitgegenständliche (nicht-landwirtschaftliche) gewerbliche Nutzung bauliche Veränderungen vorgenommen worden sind. Auch das Verwaltungsgericht geht in der vom Antragsteller in Bezug genommenen Passage auf Seite 10 des Beschlusses vom 1. August 2017 davon aus, dass die Frage, ob der Antragsteller oder der Grundstückseigentümer für die untersagte Nutzung bauliche Veränderungen vorgenommen hat, nicht entscheidungstragend sei. Inwiefern das Verwaltungsgericht mit seiner Mutmaßung, dass bauliche Änderungen zum Zwecke der Ermöglichung der untersagten Nutzung stattgefunden hätten, richtig liegt, ist daher bedeutungslos.

b) Die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Da die Nutzung der Halle als Lagerstätte für den Malerbetrieb des Antragstellers keine landwirtschaftliche Nutzung darstellt, ist nicht ersichtlich, wie das Vorhaben am Maßstab von § 30 Abs. 1, Abs. 3 BauGB ohne Widerspruch zu der im Beschwerdeverfahren gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO als wirksam zu unterstellenden Festsetzung bauplanungsrechtlich zulässig sein könnte. Selbst wenn nach der Ermessensvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung in Betracht käme – was mit Blick auf die tatbestandliche Voraussetzung, dass keine Grundzüge der Planung berührt sein dürfen, fraglich erscheint (zu den Anforderungen vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.5.2017 – 15 ZB 14.1227 – juris Rn. 23 m.w.N.) –, könnte jedenfalls von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit keine Rede sein. Selbst wenn die bauplanungsrechtliche Festsetzung „Fläche für Landwirtschaft“ unwirksam sein sollte, liegt nicht auf der Hand, dass eine allgemein gewerbliche Lagernutzung genehmigungsfähig wäre. In diesem Fall läge das Baugrundstück im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB), wobei mangels landwirtschaftsbezogener Nutzung (s.o.) eine Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausschiede. Auch ein sonstiger Privilegierungstatbestand gem. § 35 Abs. 1 BauGB wäre nicht ersichtlich. Als sonstiges (Außenbereichs-) Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) dürfte die Umnutzung der Halle als Lagerstelle für einen Malerbetrieb diverse öffentliche Belange beeinträchtigen, jedenfalls wäre die Frage einer entsprechenden Beeinträchtigung von Belangen (vgl. z.B. § 35 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 5 BauGB) in einem Genehmigungsverfahren eingehend zu prüfen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 15 CS 15.1774 – juris Rn. 46 ff.), sodass auch unter diesem Blickwinkel eine offensichtlich Genehmigungsfähigkeit nicht in Betracht käme.

c) Auch im Übrigen sind keine Ermessensfehler (Art. 40 BayVwVfG) ersichtlich.

aa) Insbesondere begründet der Vortrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die untersagte Nutzung unter Vermeidung einer weiteren Versiegelung und Zersiedelung vorhandene Kapazitäten ausnutze, keinen Ermessensfehler. Es ist nicht Sache der Bauaufsichtsbehörde, praktisch im Regelfall vor dem Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung zu ermitteln und im Rahmen des Ermessens zu bewerten, ob und in welchem Umfang die betroffene – rechtswidrige – Nutzung an anderer Stelle eine Flächenversiegelung zur Folge hätte. Das der Antragsgegnerin eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, bestimmt. Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen‚ mit der die ihr obliegende Aufgabe‚ für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen‚ möglichst effektiv erfüllt wird. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor‚ muss im Regelfall daher nicht näher begründet werden‚ weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (sog. intendiertes Ermessen, vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 15 CS 15.1774 – juris Rn. 35 m.w.N.). Im Beschwerdeverfahren sind keine Besonderheiten vorgetragen worden, die ausnahmsweise ein Absehen von der Untersagung erfordern könnten. Es liegt in der Verantwortung des Eigentümers oder Nutzers, für ordnungsgemäße Zustände zu sorgen. Wird eine auch langjährig genutzte landwirtschaftliche Halle für landwirtschaftliche Zwecke nicht mehr benötigt, muss diese in der Regel entweder einer rechtmäßigen Nutzung zugeführt oder aufgegeben und beseitigt werden. Ein Anspruch gegenüber der Behördung auf Duldung illegaler Zustände besteht nicht. Verbleiben einer – insbesondere neuen – landwirtschaftlichen Halle ungenutzte Kapazitäten hinsichtlich des genehmigten landwirtschaftlichen Nutzungszwecks, mag es zudem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer Versiegelung und Zersiedelung für die Behörde geboten erscheinen, im Nachhinein die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung mit Blick auf eine ggf. mögliche Rücknahme (Art. 48 BayVwVfG) zu überprüfen.

bb) Unter dem in der Beschwerdebegründung unsubstanziiert angedeuteten Gesichtspunkt einer zeitlich vorübergehenden Nutzung (s.o.) bestehen nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung sowie mit Blick auf die Prüfbeschränkung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler.

3. Nach Auslegung des Beschwerdevorbringens (§ 88 VwGO) ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde aufgrund ihres Sachvortrags zur Frage des Bestehens eines Vollstreckungshindernisses auch gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet, soweit diese die gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V. mit Art. 21a Satz 1 VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung betrifft. Der vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachte Beschwerdegrund, es bestehe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Vollstreckungshindernis, weil gegen den Grundstückseigentümer keine Duldungsverfügung ergangen sei, rechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung ist es u.a. auch, dass der durch den zugrundeliegende Verwaltungsakt als Störer Verpflichtete in der Lage ist, die ihm auferlegten Pflichten innerhalb der ihm gesetzten Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG zu erfüllen. Muss der Pflichtige zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in die Rechte Dritter eingreifen und ist der Dritte nicht bereit, den Eingriff in seine Rechte zu dulden, so besteht ein Vollzugshindernis. Es bedarf dann einer Duldungsanordnung gegenüber dem Dritten zur Durchsetzung des bauordnungsrecht-lichen Vollzugs einer Nutzungsuntersagung (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2015 – 1 B 13.649 – juris Rn. 17; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.7.2001 – 1 ZB 01.1255 – BayVBl 2002, 275 = juris Rn. 14). Als Rechtsgrundlage ist die Befugnisnorm für die bauaufsichtliche Maßnahme‚ um deren Durchsetzung es geht, heranzuziehen (hier Art. 76 Satz 2 BayBO; zum Streitstand vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2015 a.a.O. juris Rn. 16).

Eine derartige Situation ist im vorliegenden Fall von vornherein nicht ersichtlich, soweit es um das schlichte Nichtbenutzen (= tatsächliche Aufgabe einer vertraglich eingeräumten Nutzungsmöglichkeit) geht. Insoweit ist die Untersagung der Nutzung eines Gebäudes grundsätzlich nicht geeignet‚ die Rechtsstellung des Grundeigentümers nachteilig zu berühren. Insoweit besteht ein grundsätzlicher Unterschied zur Anordnung der Beseitigung eines Gebäudes, bei der das Grundeigentum unmittelbar dadurch betroffen wird‚ dass eine zum Grundstücksbestandteil gewordene bauliche Anlage vom Mieter zu entfernen ist. Soweit eine Nutzuntersagung dagegen auf ein schlichtes Unterlassen zielt‚ neben der die Anordnung einer Duldung weder erforderlich noch möglich ist‚ kann der Grundeigentümer den Mieter ohnehin nicht daran hindern‚ die Anordnung zu befolgen (BayVGH, B.v. 9.6.1986 – 2 CS 85 A.1564 – BayVBl. 1986, 563/564; BayVGH, U.v. 16.2.2015 a.a.O. juris Rn. 18 ff.; OVG NW‚ B.v. 24.11.1988 – 7 B 2677/88 – juris Rn. 18; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 76 Rn. 36; Decker in Simon/Busse‚ BayBO‚ Stand: Mai 2017‚ Art. 76 Rn. 430; Molodovsky/Waldmann in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: Mai 2017‚ Art. 76 Rn. 173; a.A. Manssen in Spannowsky/Manssen, Beck'scher Online-Kommentar Bauordnungsrecht Bayern, 4. Edition, Art. 76 Rn. 82). Eine Duldungsanordnung gegenüber dem Eigentümer zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung ist insofern entgegen der Ansicht des Antragstellers grundsätzlich nicht erforderlich; das gilt jedenfalls, soweit weder mit einem tatsächlichen Widerstand des Vermieters / Eigentümers gegen die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung noch damit zu rechnen ist, dass das Grundstück im Rahmen des Vollzugs der Nutzungsuntersagung im Wege des unmittelbaren Zwangs von Vertretern der Bauaufsichtsbehörde zwangsweise betreten werden muss (BayVGH, U.v. 16.2.2015 a.a.O. juris Rn. 18, 20, 21 m.w.N.). Anhaltspunkt für Letzteres vermag der Senat im vorliegenden Fall nicht zu erkennen; insbesondere sind solche Besonderheiten vom Antragsteller im Rahmen der Beschwerdebegründung nicht substanziiert vorgebracht worden. Sein Einwand, die Nutzungsuntersagungsverfügung führe im Übrigen zu einer „Unmöglichkeit der Erfüllung der schuldrechtlichen zivilrechtlichen Verpflichtung durch den Adressaten nach § 275 BGB“, geht nicht auf das konkrete schuldrechtliche Verhältnis zwischen ihm und dem Grundstückseigentümer ein und erklärt nicht, warum er gegenüber dem Eigentümer zur Einlagerung der Sachen verpflichtet sein soll.

Es spricht allerdings Einiges dafür, dass die Rechtsstellung des vermietenden Grundeigentümers durch den Erlass einer Nutzungsuntersagung nachteilig berührt sein k a n n, wenn neben der schlichten Nutzungsuntersagung dem Mieter aufgegeben wird, zur Umsetzung der Nutzungsuntersagung bestimmte Gegenstände aus dem Mietobjekt zu entfernen. In diesem Fall dürfte eine Duldungsverfügung gegenüber dem Vermieter / Eigentümer zur Verhinderung eines Vollstreckungshindernisses geboten erscheinen, wenn dieser an den zu entfernenden Gegenständen ein Vermieter- / Verpächterpfandrecht gem. § 562 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat oder wenn der von der Behörde zur Räumung verpflichtete Mieter / Pächter im Verhältnis zum Grundstückseigentümer vertraglich verpflichtet ist, die beanstandete Nutzung auszuüben (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.1986 – 2 CS 85 A.1564 – BayVBl. 1986, 563/564; Decker in Simon/Busse‚ BayBO‚ Stand: Mai 2017‚ Art. 76 Rn. 430 m.w.N.). Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldandrohung insoweit als offen einzuschätzen. Die demnach vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers und zu Gunsten der Antragsgegnerin aus.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht herausgestellt, dass ein Vermieterpfandrecht gem. § 562 BGB das Bestehen eines (wirksamen) Mietverhältnisses sowie das Bestehen von Forderungen des Vermieters aus diesem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter voraussetzt (vgl. Artz im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 562 Rn. 6 f.; Teichmann in Jauernig, Kommentar zum BGB, 16. Aufl. 2015, § 562 Rn. 2; Ehlert in BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 43. Edition, Stand: 1.8.2012,§ 562 Rn. 9, 18). Bereits in der angefochtenen erstinstanzlichen Eilentscheidung wurde aus der – im Beschwerdeverfahren nicht bestrittenen und nach Aktenlage dokumentierten – Erklärung des Antragstellers vom 20. Dezember 2016, er werde die Halle anmieten und dort sein Lager einrichten, geschlossen, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Mietverhältnis bestanden hatte. Das Verwaltungsgericht hat ferner darauf verwiesen, dass auch in der Folgezeit weder seitens des (über ein Schreiben des Landratsamts vom 28. Dezember 2016 informierten) Grundstückseigentümers noch seitens des Antragstellers selbst ein Sachverhalt geschildert wurde, der der Bauaufsichtsbehörde eine Veranlassung zu einer Duldungsverfügung gegeben hätte. Vielmehr hat der Antragsteller laut dem behördlichen Aktenvermerk vom 27. Februar 2017 nochmals angegeben, dass bisher kein Mietvertrag existiere, der Grundstückseigentümer ihm aber auch nicht mitgeteilt habe, dass er die Halle für den angestrebten Zweck nicht nutzen dürfe.

Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorbringt, es sei Sache der Behörde gewesen, das Vorliegen eines Mietvertrages näher nachzuprüfen, hat er es auch im Beschwerdeverfahren unterlassen, insofern hinreichend konkrete Informationen zu geben. In der Beschwerdebegründung beschränkt er sich diesbezüglich auf den Sachvortrag, es sei nicht logisch, aus seiner Erklärung im Dezember 2016, er werde die Halle anmieten, auf das Fehlen eines Mietvertrages noch zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung im Juni 2017 zu schließen. Es liege nicht fern, dass seine Ankündigung, die Halle anmieten zu wollen, ein halbes Jahr später in die Tat umgesetzt worden sei. Dies aufzuklären – so der Antragsteller –, sei Aufgabe der Antragsgegnerin im behördlichen Verfahren gewesen, bevor sie unvermittelt und ohne Rückantwort auf ein Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 15. Mai 2017 die Nutzungsuntersagung verfügt habe.

Der Antragsteller hat damit auch im Beschwerdeverfahren nicht substanziiert dargelegt, dass ein wirksames Mietverhältnis zwischen ihm und dem Eigentümer des Baugrundstücks besteht, wie dieses zustande gekommen ist und welchen konkreten Inhalt es hat. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht unterstellen, dass ein (wirksamer) Mietvertrag mit dem Eigentümer besteht. Aufgrund der insoweit völlig unklaren Sachlage ist derzeit ungewiss, ob und in welchem Umfang nach Maßgabe der §§ 562 ff. BGB dem Grundstückseigentümer ein Vermieterpfandrecht zustehen könnte. Diese Unsicherheit geht im Rahmen der im Verfahren gem. § 146 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO vom Senat durchzuführenden allgemeinen Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers. Aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO folgt eine Obliegenheit des Beschwerdeführers zur hinreichenden und zeitnahen Begründung innerhalb einer Monatsfrist nach Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. auch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Da bereits das Verwaltungsgericht dem Antragsteller in der erstinstanzlichen Entscheidung vorgeworfen hat, er habe nicht substanziiert dargelegt, woraus sich ein Vollstreckungshindernis ergebe, wäre es Sache des seine eigenen rechtlichen Interessen wahrnehmenden Antragstellers gewesen, nunmehr spätestens im Beschwerdeverfahren innerhalb der vorgenannten Begründungsfrist gegenüber dem Senat für entsprechende Aufklärung durch konkreten Vortrag und ggf. Vorlage entsprechender (z.B. Vertrags-) Unterlagen zu sorgen. Auf Basis der unkonkreten Äußerungen zur schuldrechtlichen Beziehung zwischen ihm und dem Eigentümer des Baugrundstücks hat der Antragsteller dem Senat nicht die Möglichkeit einer entsprechenden Prüfung eröffnet. Weil dem Antragsteller als nutzender Akteur eine entsprechende präzise Darstellung des schuldrechtlichen Verhältnisses zum Eigentümer ohne Weiteres möglich gewesen wäre, er aber statt dessen durch vage Umschreibungen und den Hinweis auf eine entsprechende Ermittlungspflicht des Gerichts eher für eine Verdunkelung als zur Erhellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts gesorgt hat, fällt die Interessenabwägung auch insoweit zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses und zu Lasten des Suspensivinteresses des Antragstellers aus.

4. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.4, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 07. November 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung der Antragsgegnerin vom 03.03.2017, mit der diese dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und unter Androhung der Ersatzvornahme für den Fall deren Nicht- bzw. nicht frist- oder fachgerechten Umsetzung aufgab, drei von ihm auf dem vom Beigeladenen gepachteten Grundstück … in … (Flurstücke … und …, Gemarkung …) aufgestellte Container (zwei 20- Fuß-Container mit einem Volumen von je ca. 33 m³ und ein 40- Fuß-Container, quer auf den vorgenannten Containern lagernd, mit ca. 68 m³ Volumen) bis zum 12.04.2017 fachgerecht zu entfernen.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen die Beseitigungsanordnung gerichteten Widerspruchs abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Sofortvollzugsanordnung genüge den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und die bauaufsichtliche Anordnung erweise sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 59 Abs. 1 LBO seien erfüllt; das Aufstellen der drei Container, bei denen es sich um bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO handele, sei formell baurechtswidrig, da die nach § 62 Abs. 1 LBO erforderliche Baugenehmigung nicht vorliege. Deren Aufstellung sei nicht nach § 63 Abs. 1 Nr. 1a LBO verfahrensfrei. Insbesondere handele es sich bei den Containern auch nicht um vorübergehend aufgestellte Baustelleneinrichtungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 13a LBO, denn es gebe keinen aktuellen Bauantrag für das Grundstück … oder benachbarte Grundstücke; die Baugenehmigung vom 15.02.2006 für das Grundstück … (Um- und Ausbau eines Gebäudes in einen Beherbergungsbetrieb/Treppenhausneubau) sei mangels Ausnutzung erloschen. Jene formelle Baurechtswidrigkeit sei für den Erlass der Beseitigungsanordnung ausreichend und in der Sache auch verhältnismäßig, da die Container ohne Substanzverlust an einen anderen Ort verbracht werden könnten und keine erheblichen Aufwendungen für deren Entfernung und Lagerung entstünden. Eine andere Form der bauaufsichtlichen Anordnung, namentlich eine Nutzungsuntersagung sei demgegenüber ungeeignet, zumal mit einer solchen die von den Containern ausgehende negative Vorbildwirkung nicht verhindert würde. Als Eigentümer der Container sei der Antragsteller zu Recht in Anspruch genommen worden. Ebenso wenig begegne schließlich die zu deren Beseitigung gesetzte Frist und die angedrohte Ersatzvornahme, die den Anforderungen der §§ 228 Abs. 1 Nr. 2, 235, 236 und 238 LVwG entspreche, rechtlichen Bedenken. Auch überwiege das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Hierfür stritten die von der Antragsgegnerin angeführte Ordnungsfunktion des Bauordnungsrechts als auch die angesichts der nicht fachmännischen Bauweise fragliche Standsicherheit der aufeinander gestellten Container, deren ohne Substanzverlust mögliche Verbringung an einen anderen Ort keine irreparablen Schäden entstehen lasse.

3

Gegen den ihm am 11.11.2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24.11.2017 erhobene und mit Schriftsätzen vom 07.12.2017 begründete Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, die erstinstanzliche Entscheidung sei rechts- und ermessensfehlerhaft und mit dem Übermaßverbot nicht vereinbar. Die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen. Bei den Containern handele es sich um Behältnisse, die dazu bestimmt seien, überwiegend bewegt und nicht ortsfest verwendet zu werden. Sie seien jeweils nur zu einem vorübergehenden Zweck, nämlich der Bauausführung des Vorhabens „…“ aufgestellt worden. Die für jenes Vorhaben erteilte Baugenehmigung sei nicht erloschen; hier sei es lediglich zu Verzögerungen bei der Ausführung der Arbeiten gekommen. Der Beigeladene habe diese genehmigt und damit konkludent auch die Aufstellung der Container geduldet; jene Vereinbarung könne dieser nicht ohne Angabe von Gründen wieder aufheben. Zudem sei es nicht ausreichend, allein auf eine formelle Baurechtswidrigkeit abzustellen. Da die geforderte Beseitigung der Container eine vorherige Beseitigung dreier Bäume voraussetzte, müsse angesichts dieses Substanzeingriffes die Beseitigungsanordnung auch materiell gerechtfertigt sein. Eine solche Prüfung habe das Verwaltungsgericht jedoch ausdrücklich nicht vorgenommen und damit auch einen nachträglich gestellten Genehmigungsantrag des Beigeladenen übergangen. Die Anordnung sei zudem ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Dies gelte zum einen hinsichtlich der Störerauswahl. Soweit das Verwaltungsgericht mit der Antragsgegnerin davon ausgehe, dass die Container – was der Sache nach im Übrigen bestritten werde – allein aufgrund ihres Gewichts mit dem Erdboden verbunden seien, müssten sie auch als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks nach § 94 BGB angesehen werden, mit der Folge, dass seine Inanspruchnahme als deren (dann nur vermeintlicher) Eigentümer fehlerhaft sei. Zudem seien Alternativen der Störungsbeseitigung, etwa die Entfernung von nur zwei Containern, nicht geprüft worden. Dies sowie die für das Beseitigungsverlangen viel zu kurz bemessene Frist einer der Antragsgegnerin seit Jahrzehnten bekannten Situation seien unverhältnismäßig, zumal weder die Gefahr vermeintlicher Nachahmungseffekte bestehe noch die Standsicherheit der Container gefährdet sei. Die Sorge einer Nachahmung sei ohnehin nicht geeignet, den angeordneten Sofortvollzug zu begründen. Ihn träfen mit der Anordnung demgegenüber erhebliche wirtschaftliche Nachteile; insbesondere habe er keine Möglichkeit, die Container anderweitig aufzustellen.

4

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene treten dem Beschwerdevorbringen entgegen. Letzterer verweist im Besonderen darauf, dass es von seiner Seite keine Zustimmung zur Containeraufstellung gebe und ein vom Antragsteller vorgelegter (schriftlicher) Pachtvertrag, datiert auf den 30.09.2016, eine Fälschung sei.

II.

5

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 07.11.2017 die rechtlichen Maßstäbe zutreffend benannt, die für die Anordnung des Sofortvollzugs einer baurechtlichen Beseitigungsverfügung und deren gerichtliche Überprüfung gelten (S. 3 des Beschl.-Abdr.); der Senat nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die mit der Beschwerde dagegen vorgebrachten Einwände, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die streitbefangene bauaufsichtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 03.03.2017 zu Recht als nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig beurteilt und das öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollziehung – ebenfalls zutreffend – höher als das gegenläufige Suspensivinteresse des Antragstellers bewertet.

6

Grundlage des Beseitigungsverlangens bildet § 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen kann, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift unterliegt im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht als allein entscheidungserheblich herausgestellt formelle Illegalität der auf dem Grundstück des Beigeladenen von dem Antragsteller aufgestellten drei Container keinen Zweifeln. Die beiden parallel angeordneten 20- Fuß-Container sowie auch der brückenartig quer darauf gesetzte 40- Fuß-Container sind entgegen der Auffassung des Antragstellers fraglos bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO. Bauliche Anlagen sind nach dieser Vorschrift mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht nach der gesetzlichen Regelung u.a. auch dann, wenn die Anlage durch ihre eigene Schwere auf dem Boden ruht. Das ist hier der Fall; die Container haften bereits allein wegen ihres natürlichen Gewichts unverrückbar auf dem Boden und können kraft ihrer Schwere im unzerlegten Zustand ohne Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel nicht fortbewegt werden. Dies gilt auch hinsichtlich des größeren, quer auf den beiden 20- Fuß-Containern aufliegenden Containers.

7

Das Aufstellen der drei streitgegenständlichen, bauaufsichtlich unstreitig nicht genehmigten Container ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nach § 62 Abs. 1 LBO baugenehmigungspflichtig. Insbesondere liegt keine verfahrensfreie „Baustelleneinrichtung“ im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 13a LBO vor. Eine Verfahrensfreiheit kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 63 Abs. 1 Nr. 13a LBO nur für diejenigen Einrichtungen greifen, die aus Anlass der Errichtung, Änderung oder des Abbruchs einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO errichtet und verwendet wird, die ihrerseits der Geltung der Landesbauordnung unterliegt. Sie müssen in räumlichem, funktionalem und insbesondere engem zeitlichen Zusammenhang mit einer konkreten Baumaßnahme stehen (vgl. Beschluss des Senats vom 11.01.2017 - 1 MB 9/16 - m.w.N., n.v.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Container diesen Anforderungen nicht entsprechen, weil es nach dem Vortrag der Antragsgegnerin weder für das Grundstück … noch für ein anderes benachbartes Grundstück aktuelle Bauanträge gebe und die für das Grundstück … unter dem 15.02.2006 erteilte Baugenehmigung für den Um- und Ausbau eines Gebäudes in einen Beherbergungsbetrieb/Treppenhausneubau erloschen sei. Dieser tragfähigen Begründung tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Sie nennt selbst kein konkretes Bauvorhaben, dem die Container räumlich und funktional zuzuordnen sind. Allein der Verweis auf das Nachbargrundstück … und die lapidare Behauptung, die für das dortige Vorhaben erteilte Baugenehmigung vom 15.02.2006 sei nicht erloschen, da es lediglich zu Verzögerungen bei der Ausführung der Arbeiten gekommen sei, genügt ersichtlich nicht, die dezidierten Angaben der Antragsgegnerin zum Erlöschenstatbestand des § 75 Abs. 1 LBO zu widerlegen, die sich nicht nur zu formalen Defiziten beim (seinerzeitigen) Baubeginn, sondern im Besonderen – auch unter Hinweis auf die Erkenntnisse aus dem einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren 8 B 47/11 betreffend eine gegenüber dem Beigeladenen ergangene Nutzungsuntersagung für das Hofgebäude auf jenem Grundstück – zur vollkommen abweichenden Vorhabenausführung als Erlöschensgrund verhalten.

8

Es unterliegt auch keinem rechtlichen Zweifel, dass bereits allein der vorliegende Verstoß gegen das formelle Baurecht, auf den das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, das Beseitigungsverlangen der Antragsgegnerin zu rechtfertigen vermag. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Beseitigungsanordnung nur bei formeller und materieller Baurechtswidrigkeit der baulichen Anlage ergehen darf, dann eingreift, wenn die Beseitigung ohne Eingriff in die Substanz möglich und die Wiederherstellung des früheren Zustandes ohne übermäßige Aufwendungen möglich sind (Beschluss vom 28.08.1992 – 1 M 36/92 -, juris [Rn. 27]; s.a. Beschluss vom 11.01.2017 - 1 MB 9/16 -, n.v.). So liegt es hier. Die drei Container können auf dieselbe Weise, wie sie auf das Grundstück verbracht und dort aufgestellt worden sind, auch wieder vom Grundstück entfernt werden, ohne dass dabei in deren Substanz eingegriffen würde. Der Umstand, dass deren Beseitigung unterdessen gegebenenfalls die Entfernung dreier Pappeln erfordern mag, steht dem Beseitigungsverlangen dabei nicht entgegen, denn eine dafür erforderliche Sondergenehmigung des Umweltschutzamtes der Antragsgegnerin ist ebenso ausdrücklich in Aussicht gestellt wie das Einverständnis des beigeladenen Grundstückseigentümers, der die Maßnahme nach der gegen ihn ergangenen vollziehbaren Anordnung ebenfalls vom 03.03.2017 zumindest duldet, wenn nicht gar billigt. Insofern erweist sich die Beseitigungsanordnung auch nicht als unverhältnismäßig. Es ist – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – weder ein Substanzverlust der Container durch deren Verbringen an einen anderen Ort zu befürchten, noch ist deren Entfernung und anderweitige Aufstellung mit unzumutbaren Aufwendungen verbunden.

9

Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die der streitbefangenen Beseitigungsanordnung zugrundeliegende Ermessensentscheidung. Die in diesem Zusammenhang vermisste Erwägung, das Beseitigungsverlangen ggf. auf nur zwei Container zu reduzieren, verfängt bereits deshalb nicht, weil diese reduzierte Form des bauaufsichtlichen Einschreitens nicht geeignet wäre, den illegalen Zustand insgesamt zu beseitigen. Auch unterliegt die Störerauswahl durch Inanspruchnahme des Antragstellers keinen rechtlichen Bedenken. Er ist unstreitig – auch nach eigenem wiederholten Bekunden – Eigentümer der drei Container. Deren Verbringen auf das Grundstück des Beigeladenen führte nicht zu einem Eigentumsverlust. Zwar erstreckt sich nach § 946 BGB das Eigentum an einem Grundstück auf eine mit dem Grundstück dergestalt verbundene bewegliche Sache, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist. Der Umstand, dass die Container aufgrund eigener Schwere auf dem Boden ruhen und damit kraft Legaldefinition als bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO zu beurteilen sind, macht sie jedoch nicht zu wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB; insoweit fehlt es bereits an einer festen Verbindung mit dem Grund und Boden.

10

Auch die von der Antragsgegnerin für das Beseitigungsverlangen im streitbefangenen Bescheid mit Blick auf die zugleich angedrohte Ersatzvornahme bestimmte Frist (§ 236 Abs. 2 Satz 1 LVwG) ist nicht zu beanstanden. Ausgehend vom Datum des Bescheides (03.03.2017) ist dem Antragsteller eine etwa 5-wöchige Zeitspanne eingeräumt worden, innerhalb derer sich der Abtransport dreier Container nebst anderweiter Aufstellung fraglos bewerkstelligen lässt. Wegen der zeitlichen Verzögerungen sowohl bei der Zustellung des Bescheides sowie während des erstinstanzlichen Verfahrens und des inzwischen eingetretenen Zeitablaufes wird die Antragsgegnerin diese Frist datumsmäßig indessen anzupassen haben. Weitere Einwendungen gegen das angedrohte Zwangsmittel der Ersatzvornahme sind im Beschwerdeverfahren nicht erhoben worden, so dass es aufgrund der Prüfungsbeschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insofern keiner weiteren Ausführungen des Senats bedarf.

11

Mit der Beschwerde werden auch keine Umstände dargetan, die die Annahme rechtfertigten, die Antragsgegnerin habe ihr Recht auf bauaufsichtliche Einschreiten verwirkt. Auch wenn dieser, wie die Beschwerde geltend macht, die bauliche Situation auf den Grundstücken … und … sowie … seit Jahren bekannt war, ist durch diese bloße Kenntnis entgegen der Annahme des Antragstellers bereits kein Vertrauenstatbestand für eine endgültige und dauerhafte Hinnahme des (baurechtswidrigen) Zustandes geschaffen worden. Auch ein langjähriges Bestehen baurechtswidriger Zustände ist kein Hindernis für ein bauaufsichtliches Einschreiten. Eine Verwirkung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 28.01.1994 - 1 L 118/93 -, juris [Rn. 21]; Beschluss vom 06.12.1994 -1 M 70/94 -, juris [Rn. 7], Beschluss vom 05.05.2008 - 1 MB 2/08 -, juris [Rn. 3] und Beschluss vom 13.12.2017 - 1 MB 17/17 -, n.v.) insoweit vielmehr ausgeschlossen. Sie kommt nur in Betracht bei verzichtbaren subjektiven Rechten, nicht hingegen bei hoheitlichen Befugnissen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.

12

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht schließlich auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Beseitigungsanordnung als den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend beurteilt und ausgehend von der auf den Einzelfall bezogenen Begründung ein Überwiegen des besonderen Interesses am Sofortvollzug gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers festgestellt (S. 3 f. und 6 des Beschl.-Abdr.). Dabei hebt die Entscheidung entgegen der Rüge des Antragstellers nicht allein auf eine von den streitgegenständlichen Flurstücken ausgehende negative Vorbildwirkung bzw. Gefahr der Breitenwirkung dergestalt ab, dass die illegal errichteten und den Eindruck der materiellen Legalität erweckenden Container für Dritte einen Anreiz bewirken könnten, ebenso wie der Antragsteller zu verfahren. Sie stellt neben der im Übrigen zu Recht angeführten Ordnungsfunktion des Baurechts vielmehr auch auf eine aus der augenscheinlich nicht sachgemäßen Aufstellung der Container resultierende Sicherheitsgefährdung ab, deren Dringlichkeit sie wegen der sichtbaren Korrosionsschäden am quer liegenden 40- Fuß-Container unterstreicht. Der Einwand, jene aufgezeigten Gefahren hätten sich bislang nicht realisiert, ist nicht geeignet, das besondere sofortige Vollzugsinteresse in Frage zu stellen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

14

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), da er keinen Sachantrag gestellt und sich somit am Kostenrisiko des Verfahrens nicht beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

15

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.