Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Jan. 2018 - 1 MB 22/17
Gericht
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 20. November 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich gegen zwei für sofort vollziehbar erklärte bauaufsichtliche Anordnungen der Antragsgegnerin; zum einen gegen die unter Androhung von Zwangsgeldfestsetzungen ergangene Untersagung vom 15.03.2017, von ihm gepachtete Grundstücke in … in der … (Flurstücke … und …, Gemarkung …) sowie in der … und … (Flurstücke …, …, …, Gemarkung …) als Lager- und Abstellfläche zu nutzen, verknüpft mit der binnen einer Frist von drei Monaten zu erfüllenden Aufforderung, auf den Grundstücken befindliche Gegenstände zu entfernen, und zum anderen gegen die unter Androhung der Ersatzvornahme für den Fall deren Nicht- bzw. nicht frist- oder fachgerechten Umsetzung erlassene Verfügung vom 21.03.2017, mit der der Antragsteller zur fachgerechten Entfernung zweier von ihm auf dem ebenfalls gepachteten Grundstück … in … (Flurstück …, Gemarkung …) abgestellter 20- Fuß-Container bis zum 01.05.2017 aufgefordert wird.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen beide Verfügungen gerichteten Widersprüche abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Sofortvollzugsanordnung genüge den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und die beiden bauaufsichtlichen Anordnungen erwiesen sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Anordnung vom 15.03.2017 bilde § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt, weil die Nutzung der Grundstücke in der …- und in der … als Lager- und Abstellplatz für Gegenstände wie Altholz, Pflastersteine, Granitplatten, Sperrmüll und Altautos formell illegal sei. Es handele sich nicht um ein verfahrensfreies Vorhaben im Sinne von § 63 Abs. 1 Nr. 14c LBO. Dabei könne dahinstehen, ob jedes Flurstück für sich genommen die in § 63 Abs. 1 Nr. 14c LBO enthaltene Grenze von 300 m² überschreite, da der Antragsteller alle Flurstücke als deren Pächter einheitlich und flächenübergreifend als Lager- und Abstellplatz nutze, so dass auf den Umfang der Gesamtfläche abzustellen sei. Ob in jene Betrachtung auch das Flurstück … einzubeziehen sei, auf dem sich u.a. eine ebenfalls als Lagerfläche genutzte Garage befinde, könne offen bleiben, da dort auch bei isolierter Betrachtung die 300 m²-Grenze überschritten werde. Die Nutzungsuntersagung sei auch verhältnismäßig, zumal die formell rechtswidrige Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei. Der Grundstückseigentümer habe bereits angekündigt, einem entsprechenden Genehmigungsantrag des Antragstellers nicht zustimmen zu wollen. Auch die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden; dies gelte im Besonderen hinsichtlich der Inanspruchnahme des Antragstellers als Pächter der Flurstücke und Eigentümer der dort befindlichen Gegenstände. Die Anordnung, Letztere zu entfernen, sei angesichts der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung ebenfalls nicht zu beanstanden. Ebenso wenig begegne die Zwangsmittelandrohung gemäß §§ 228 Abs. 1, 229 Abs. 1 Nr. 2, 235, 236 und 237 LVwG rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die des Weiteren ergangene Beseitigungsanordnung vom 21.03.2017 sei § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 59 Abs. 1 LBO. Die danach erforderlichen Voraussetzungen seien ebenfalls erfüllt; das Aufstellen der beiden Container, bei denen es sich um bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO handele, sei formell baurechtswidrig, da die nach § 62 Abs. 1 LBO erforderliche Baugenehmigung nicht vorliege. Deren Aufstellung auf dem Flurstück … sei nicht nach § 63 Abs. 1 Nr. 1a LBO verfahrensfrei. Insbesondere handele es sich bei den Containern auch nicht um vorübergehend aufgestellte Baustelleneinrichtungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 13a LBO, denn es gebe keinen aktuellen Bauantrag für das Grundstück … oder benachbarte Grundstücke; die Baugenehmigung vom 15.02.2006 für das Grundstück … (Um- und Ausbau eines Gebäudes in einen Beherbergungsbetrieb/Treppenhausneubau) sei mangels Ausnutzung erloschen. Jene formelle Baurechtswidrigkeit sei für den Erlass der Beseitigungsanordnung ausreichend und in der Sache auch verhältnismäßig, da die Container ohne Substanzverlust an einen anderen Ort verbracht werden könnten und keine erheblichen Aufwendungen für deren Entfernung und Lagerung entstünden. Eine andere Form der bauaufsichtlichen Anordnung, namentlich eine Nutzungsuntersagung sei demgegenüber ungeeignet, zumal mit einer solchen die von den Containern ausgehende negative Vorbildwirkung nicht verhindert würde. Als Eigentümer der Container sei der Antragsteller zu Recht in Anspruch genommen worden. Ebenso wenig begegne schließlich die zu deren Beseitigung gesetzte Frist und die angedrohte Ersatzvornahme, die den Anforderungen der §§ 228 Abs. 1 Nr. 2, 235, 236 und 238 LVwG entspreche, rechtlichen Bedenken. Auch überwiege das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnungen das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil mit ihnen eine von den Flurstücken ausgehende negative Vorbildwirkung verhindert werden solle. Der gegenwärtige Zustand könne den Eindruck der Legalität erwecken und für Dritte einen Anreiz dahingehend bieten, wie der Antragsgegner – ohne Genehmigung – zu verfahren. Da die Verbringung der Container an einen anderen Ort weder mit einem Substanzverlust verbunden wäre noch irreparable Schäden drohten, überwiege auch insoweit das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers.
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Gegen den ihm am 23.11.2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 06.12.2017 erhobene und mit Schriftsatz vom 08.12.2017 begründete Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, die erstinstanzliche Entscheidung sei rechts- und ermessensfehlerhaft und mit dem Übermaßverbot nicht vereinbar. Die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen. Das Verwaltungsgericht lege seiner Entscheidung – wie die Antragsgegnerin – zu Unrecht ein einheitlich zu betrachtendes Gebiet zugrunde, ohne einerseits zu berücksichtigen, dass die Grundstücke teilweise sehr wohl eingezäunt und die Grundstücksgrenzen erkennbar seien, und ohne zum anderen auch zwischen den abgestellten Containern und den übrigen Gegenständen zu differenzieren. Zudem fehle es an einer Unterscheidung zwischen Lager- und Müllablade- bzw. Sperrmüllplatz. Ohne schlüssige Argumentation beziehe das Verwaltungsgericht ferner die auf dem Flurstück … befindliche Garage mit in die Betrachtung ein; sofern diese genehmigt sein sollte, sei aber die darin vorgenommene Lagerung von Gegenständen und sogar von Müll gestattet. Insofern sei insgesamt nicht nachvollziehbar, worauf sich die vom Verwaltungsgericht angeführte – vermeintliche – Vorbildfunktion beziehen solle. Die Situation auf den Grundstücken habe sich über die Jahre entwickelt, ohne dass es zu einem vergleichbaren Fall der Nachahmung gekommen sei und ohne dass die Antragsgegnerin bauaufsichtlich tätig geworden wäre. Mit einer bauaufsichtlichen Anordnung habe er daher nicht rechnen können bzw. müssen; jedenfalls sei es unverhältnismäßig, ihn nunmehr derart zur Eile anzutreiben, zumal die Antragsgegnerin ermessenswidrig auch keine anderen Maßnahmen der Störungsbeseitigung erwogen habe. Hinsichtlich der von ihm zu beseitigenden Container sei die erstinstanzliche Entscheidung bereits unbestimmt, da an einer Stelle von zwei Containern ausgegangen werde und im Weiteren von drei Containern die Rede sei. Bei diesen handele es sich dessen ungeachtet um Behältnisse, die dazu bestimmt seien, überwiegend bewegt und nicht ortsfest verwendet zu werden. Sie seien jeweils nur zu einem vorübergehenden Zweck, nämlich der Bauausführung des Vorhabens „…“ aufgestellt worden. Die für jenes Vorhaben erteilte Baugenehmigung sei nicht erloschen; hier sei es lediglich zu Verzögerungen bei der Ausführung der Arbeiten gekommen. Der Grundstückseigentümer habe diese Arbeiten genehmigt und damit konkludent auch die Aufstellung der Container geduldet; jene Vereinbarung könne dieser nicht ohne Angabe von Gründen wieder aufheben. Zudem sei es nicht ausreichend, allein auf eine formelle Baurechtswidrigkeit abzustellen, vielmehr müsse die Beseitigungsanordnung auch materiell gerechtfertigt sein. Eine solche Prüfung habe das Verwaltungsgericht jedoch ausdrücklich nicht vorgenommen und damit auch einen nachträglich gestellten Genehmigungsantrag übergangen. Die Anordnung sei zudem ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Dies gelte zum einen hinsichtlich der Störerauswahl. Soweit das Verwaltungsgericht mit der Antragsgegnerin davon ausgehe, dass die Container – was der Sache nach im Übrigen bestritten werde – allein aufgrund ihres Gewichts mit dem Erdboden verbunden seien, müssten sie auch als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks nach § 94 BGB angesehen werden, mit der Folge, dass seine Inanspruchnahme als deren (dann vermeintlicher) Eigentümer fehlerhaft sei. Zudem seien Alternativen der Störungsbeseitigung, etwa die Entfernung nur eines Containers, nicht geprüft worden. Dies sowie die für das Beseitigungsverlangen viel zu kurz bemessene Frist einer der Antragsgegnerin seit Jahrzehnten bekannten Situation seien unverhältnismäßig, zumal die Gefahr vermeintlicher Nachahmungseffekte nicht bestehe. Die Sorge einer Nachahmung sei zudem nicht geeignet, den angeordneten Sofortvollzug zu begründen. Weitere Gründe habe die Antragsgegnerin hierfür nicht vorgetragen, so dass die Begründung die Entscheidung an dieser Stelle nicht trage; sie sei nicht ausreichend. Ihn träfen mit der Anordnung demgegenüber erhebliche wirtschaftliche Nachteile; insbesondere habe er keine Möglichkeit, die Container anderweitig aufzustellen.
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Die Antragsgegnerin tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen.
II.
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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.11.2017 bleibt ohne Erfolg.
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1. Soweit die bauaufsichtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 15.03.2017 streitbefangen ist, kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen jene Anordnung gerichteten Widerspruchs des Antragstellers nach Aktenlage bereits deshalb nicht in Betracht, weil dieser nicht fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden ist. Die Zustellung der Anordnung vom 15.03.2017 an den Antragsteller erfolgte ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 17.03.2017. Ein konkret auf diese Anordnung bezogener Widerspruch des Antragstellers findet sich nicht in den beigezogenen Akten der Antragsgegnerin. Darin ist lediglich ein von ihm gemeinsam mit dem Grundstückseigentümer unter dem 18.04.2017 gefertigter ‚Sammelwiderspruch‘, der „zur Sicherheit nochmals“ gegen alle Anordnungen des Amtes für Bauordnung der Antragsgegnerin erhoben worden ist, enthalten. Dieses Schreiben ist bei der Antragsgegnerin am 20.04.2017 und damit nach Ablauf der Widerspruchsfrist, mithin verspätet eingegangen. Zwar hat der Antragsteller seinen am 13.04.2017 beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Hinweis verknüpft, jener Schriftsatz gelte als Widerspruch gegen die gegen ihn gerichteten Verwaltungsakte. Ungeachtet des Umstandes, dass damit die Widerspruchserhebung nicht am rechten Ort „bei der Behörde“ erfolgte, ist die Widerspruchsfrist selbst mit der Zustellung des Rechtsschutzantrages an die Antragsgegnerin nicht gewahrt worden, denn die unter dem 13.04.2017 verfügte Zustellung an die Antragsgegnerin ist nach Aktenlage erst am 19.04.2017 und damit ebenfalls nach Fristablauf auf den Postweg gegeben worden.
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Dessen ungeachtet verfangen auch die in der Sache vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht. Das Verwaltungsgericht hat die bauaufsichtliche Anordnung vom 15.03.2017 zu Recht als nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig beurteilt und das öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollziehung – ebenfalls zutreffend – höher als das gegenläufige Suspensivinteresse des Antragstellers bewertet.
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Die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin vom 15.03.2017 ist am Maßstab der Rechtsgrundlage des § 59 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO zu messen. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt. Insoweit rechtfertigt in aller Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 26.05.2017 - 1 MB 7/17 -, juris [Rn. 2] und Beschluss vom 13.12.2017 - 1 MB 17/17 -, n.v.).
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Gemessen hieran erweist sich die Nutzungsuntersagung aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Nutzung der Grundstücke in der … (Flurstücke … und …) und in der … und … (Flurstücke …, …, …) als Lager- und Abstellplatz – ohne erforderliche Baugenehmigung – formell illegal erfolgt. Insoweit hat es eine Verfahrensfreiheit nach § 63 Abs. 1 Nr. 14c LBO (Lagerplätze bis zu 300 m² Grundfläche) verneint und mit überzeugender Begründung (S. 5 f. des Beschl.-Abdr.), auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, auf eine einheitliche und flächenübergreifende Inanspruchnahme der Flächen für die Lagerung und das Abstellen von Gegenständen aller Art, wie „Altholz, Pflastersteine, Granitplatten, Sperrmüll und Altautos“ abgehoben. Zwar sind bauliche Anlagen bauordnungsrechtlich und bauplanungsrechtlich grundstücksbezogen zu beurteilen, wobei als Grundstück nur solche Flächen anzusehen sind, die grundbuchrechtlich eine Einheit bilden. Insofern ist grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen, d.h. vom Begriff des Buchgrundstücks, zumal bei einer „natürlichen Betrachtungsweise“ Rechtsunsicherheiten entstehen können. Gleichwohl sind aufgrund spezifischer baurechtlicher Erwägungen auch Modifikationen denkbar. So kann insbesondere dann, wenn mehrere, in einer Hand befindliche Grundstücke aufgrund ihrer Größe, ihres Zuschnitts, ihrer Zweckbestimmung und ihrer Lage zueinander eine (wirtschaftliche) Einheit bilden, auch eine andere Sichtweise in Betracht kommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2008 - OVG 2 S 34.08 -, juris [Rn. 6 ] m.w.N.). Das ist hier der Fall. Nach Auswertung des vorliegenden Karten- und Bildmaterials ist auch nach Einschätzung des Senats von einer einheitlichen, flächenübergreifend genutzten, zusammenhängenden Lagerplatzfläche durch den Antragsteller als Pächter aller Flurstücke auszugehen, die die verfahrensfreie Größe von 300 m² ersichtlich übersteigt. Die bloße Behauptung, die Grundstücke seien teilweise eingezäunt und Grundstücksgrenzen seien erkennbar, lässt sich anhand des beigezogenen Materials nicht verifizieren. Soweit die Beschwerde mit jenem Einwand möglicherweise die Betrachtung des Flurstücks … anspricht, das durch die Bebauung auf dem angrenzenden Flurstück … einen gewissen optischen Riegel erfährt, dringt sie damit gleichwohl nicht durch. Abgesehen davon, dass auch die auf jenen beiden Flurstücken befindlichen Baukörper bauliche Verbindungen aufweisen und insoweit eine einheitliche Nutzungseinheit bilden, hat das Verwaltungsgericht das Flurstück … einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung unterzogen und insoweit eine dort befindliche Lagerfläche in einer Größe festgestellt, die ersichtlich über der verfahrensfreien Marge von 300 m² liegt. Dabei unterliegt es entgegen der Annahme des Antragstellers keinen rechtlichen Bedenken, das in die Lagernutzung einbezogene Garagengebäude mit zu betrachten. Ohne der Frage weiter nachgehen zu müssen, ob jene Garage ihrerseits als solche bauaufsichtlich genehmigt worden ist – der Antragsteller lässt dies selbst offen – ist deren dauerhafte Nutzung als Abstellraum für Baustoffe oder gar Müll – Letzteres sogar unter Einbeziehung deren Dachfläche – offensichtlich baurechtswidrig und stellt die vorgenommene rechtliche Beurteilung insgesamt nicht in Frage. Auch bedurfte es entgegen der Rüge des Antragstellers keiner weiteren Differenzierung hinsichtlich der Qualität der Lagerflächen als solche für Baustoffe oder (Sperr-)Müll und dergleichen. Deren Nutzung geht nach dem Bildmaterial „ungeordnet“ ineinander über und bezieht die auf den Flurstücken … und … aufgestellten drei Container insoweit mit ein.
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Im Ergebnis ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Nutzungsuntersagung auch als verhältnismäßig, weil nicht offensichtlich genehmigungsfähig, erachtet. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung zwar in der Begründung nicht, die darauf abstellt, dass der Grundstückseigentümer angekündigt habe, seine Zustimmung zu einem entsprechenden Baugenehmigungsantrag seines Pächters, mithin des Antragstellers nicht erteilen zu wollen. Ob, worauf die Beschwerde abhebt, diesem eine einseitige Kündigung des Pachtverhältnisses nicht möglich sei, bedarf im vorliegenden Kontext indessen keiner Erörterung. Die Argumentation des angefochtenen Beschlusses verfängt allein mit Blick auf die Regelung des § 73 Abs. 4 LBO nicht, wonach eine Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Dessen ungeachtet steht eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der streitgegenständlichen Lagerflächen nach dem derzeit überschaubaren Sachstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren indessen deshalb nicht in Rede, weil ohne erforderliche Detailkenntnis aller relevanten Umstände nicht beurteilt zu werden vermag, ob diese je nach konkretem Lagergut und potenziellem Störungsgrad als sonstiger Gewerbebetrieb im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in einem – wie von der Antragsgegnerin angenommenen – faktischen Mischgebiet zugelassen werden können.
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Darüber hinausgehende substantiierte Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht bejahte Verhältnismäßigkeit der verfügten Nutzungsuntersagung, dessen Ermessensüberprüfung, dessen rechtliche Bewertung auch der mit der Nutzungsuntersagung verknüpften Beseitigungsanordnung betreffend die auf den Flächen gelagerten Gegenstände und gegen die angedrohten Zwangsgeldfestsetzungen sind im Beschwerdeverfahren nicht erhoben worden; aufgrund der Prüfungsbeschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bedarf es insoweit daher keiner weiteren Ausführungen des Senats.
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Mit der Beschwerde werden auch keine Umstände dargetan, die die Annahme rechtfertigten, die Antragsgegnerin habe ihr Recht auf bauaufsichtliche Einschreiten verwirkt. Auch wenn dieser, wie die Beschwerde geltend macht, die bauliche Situation auf den Grundstücken … und … sowie … seit Jahren bekannt war, ist durch diese bloße Kenntnis entgegen der Annahme des Antragstellers bereits kein Vertrauenstatbestand für eine endgültige und dauerhafte Hinnahme des (baurechtswidrigen) Zustandes geschaffen worden. Auch ein langjähriges Bestehen baurechtswidriger Zustände ist kein Hindernis für ein bauaufsichtliches Einschreiten. Eine Verwirkung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 28.01.1994 - 1 L 118/93 -, juris [Rn. 21]; Beschluss vom 06.12.1994 -1 M 70/94 -, juris [Rn. 7], Beschluss vom 05.05.2008 - 1 MB 2/08 -, juris [Rn. 3] und Beschluss vom 13.12.2017 - 1 MB 17/17 -, n.v.) insoweit vielmehr ausgeschlossen. Sie kommt nur in Betracht bei verzichtbaren subjektiven Rechten, nicht hingegen bei hoheitlichen Befugnissen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.
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Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Nutzungsuntersagungsverfügung nebst Beseitigungsverlangen zu Recht als den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend beurteilt und ausgehend von der auf den Einzelfall bezogenen Begründung ein Überwiegen des besonderen Interesses am Sofortvollzug gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers festgestellt (S. 3 f. und 8 des Beschl.-Abdr.). Der Sofortvollzug ist bei einer auf § 59 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO gestützten Maßnahme regelmäßig schon dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung – wie hier – vorliegen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Genehmigungspflicht beachtet wird. Im Fall der baurechtlichen Nutzungsuntersagung einer – wie hier – unstreitig formell illegalen und ebenso nicht offensichtlich genehmigungsfähigen Nutzungsaufnahme sind mit Blick auf die negative Vorbildwirkung formell rechtswidriger Nutzungen sowie auf die Kontrollfunktion des Bauordnungsrechts nur geringe Anforderungen an die Begründung der Vollziehungsanordnung zu stellen (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 06.12.1994 -1 M 70/94 -, juris [Rn. 10] und vom 23.04.2003 - 1 MB 9/03 - m.w.N.). Die sofortige Vollziehung einer (rechtmäßigen) Nutzungsuntersagung liegt vielmehr regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie die Vorbildwirkungen einer formell illegalen Nutzung bekämpft, dem „Schwarzbauer“ sowie dem „Schwarznutzer“ ungerechtfertigte Vorteile gegenüber dem erst nach Erteilung einer Genehmigung Nutzenden entzieht und ein Unterlaufen der präventiven Kontrolle der Bauaufsicht verhindert (OVG Greifswald, Beschluss vom 06.01.2016 - 3 M 340/15 -, juris [Rn. 6]; BayVGH, Beschluss vom 18.09.2017 - 15 CS 17.1675 -, juris [Rn. 9]). Diesen Anforderungen genügt die in der Verfügung vom 15.03.2017 abgegebene Begründung ohne Weiteres; sie stellt im Besonderen auf die negative Vorbildwirkung bzw. die Gefahr der Breitenwirkung, die von der Nutzung illegaler baulicher Anlagen ausgeht ebenso ab wie darauf, dass bei unbeteiligten Dritten der Anschein der Legalität einer zulässigen Nutzung der Flächen als Lager- bzw. (Sperr-)Müllplatz erweckt werden könne. Überdies hebt sie die Notwendigkeit der Unterbindung der illegalen Nutzung bis zum Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens hervor, um demjenigen, der – wie der Antragsteller – einen Lagerplatz illegal nutzt, den ungerechtfertigten Vorteil der zwischenzeitlichen Nutzung gegenüber demjenigen, der eine Nutzung erst aufnimmt, wenn die erforderliche Genehmigung erteilt worden ist, zu entziehen.
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2. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses vom 20.11.2017 auch hinsichtlich der als offensichtlich rechtmäßig beurteilten bauaufsichtlichen Anordnung vom 21.03.2017 nicht in Frage; auch insoweit hat das Verwaltungsgericht im Übrigen das öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollziehung zutreffend höher als das gegenläufige Aussetzungsinteresse des Antragstellers bewertet.
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Grundlage des Beseitigungsverlangens bildet § 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen kann, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift unterliegt im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht als allein entscheidungserheblich herausgestellt formelle Illegalität der auf dem Grundstück … (Flurstück …) von dem Antragsteller aufgestellten zwei Container keinen Zweifeln. Beide Container – 20- Fuß-Container mit einem Volumen von jeweils ca. 33 m³ – sind entgegen der Auffassung des Antragstellers fraglos bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO. Bauliche Anlagen sind nach dieser Vorschrift mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht nach der gesetzlichen Regelung u.a. auch dann, wenn die Anlage durch ihre eigene Schwere auf dem Boden ruht. Das ist hier der Fall; die Container haften bereits allein wegen ihres natürlichen Gewichts unverrückbar auf dem Boden und können kraft ihrer Schwere im unzerlegten Zustand ohne Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel nicht fortbewegt werden.
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Das Aufstellen der beiden hier streitgegenständlichen, bauaufsichtlich unstreitig nicht genehmigten Container ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nach § 62 Abs. 1 LBO baugenehmigungspflichtig. Insbesondere liegt keine verfahrensfreie „Baustelleneinrichtung“ im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 13a LBO vor. Eine Verfahrensfreiheit kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 63 Abs. 1 Nr. 13a LBO nur für diejenigen Einrichtungen greifen, die aus Anlass der Errichtung, Änderung oder des Abbruchs einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO errichtet und verwendet wird, die ihrerseits der Geltung der Landesbauordnung unterliegt. Sie müssen in räumlichem, funktionalem und insbesondere engem zeitlichen Zusammenhang mit einer konkreten Baumaßnahme stehen (vgl. Beschluss des Senats vom 11.01.2017 - 1 MB 9/16 - m.w.N., n.v.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Container diesen Anforderungen nicht entsprechen, weil es nach dem Vortrag der Antragsgegnerin weder für das streitgegenständliche Grundstück in der … noch für ein anderes benachbartes Grundstück aktuelle Bauanträge gebe und die für das nahe gelegene Grundstück … unter dem 15.02.2006 erteilte Baugenehmigung für den Um- und Ausbau eines Gebäudes in einen Beherbergungsbetrieb/Treppenhausneubau erloschen sei. Dieser tragfähigen Begründung tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Sie nennt selbst kein konkretes Bauvorhaben, dem die Container räumlich und funktional zuzuordnen sind. Allein der Verweis auf das in der Nähe befindliche Grundstück … und die lapidare Behauptung, die für das dortige Vorhaben erteilte Baugenehmigung vom 15.02.2006 sei nicht erloschen, da es lediglich zu Verzögerungen bei der Ausführung der Arbeiten gekommen sei, genügt ersichtlich nicht, die dezidierten Angaben der Antragsgegnerin zum Erlöschenstatbestand des § 75 Abs. 1 LBO zu widerlegen, die sich nicht nur zu formalen Defiziten beim (seinerzeitigen) Baubeginn, sondern im Besonderen – auch unter Hinweis auf die Erkenntnisse aus dem einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren 8 B 47/11 betreffend eine gegenüber dem Grundstückseigentümer ergangene Nutzungsuntersagung für das Hofgebäude auf jenem Grundstück – zur vollkommen abweichenden Vorhabenausführung als Erlöschensgrund verhalten.
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Es unterliegt auch keinem rechtlichen Zweifel, dass bereits allein der vorliegende Verstoß gegen das formelle Baurecht, auf den das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, das Beseitigungsverlangen der Antragsgegnerin zu rechtfertigen vermag. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Beseitigungsanordnung nur bei formeller und materieller Baurechtswidrigkeit der baulichen Anlage ergehen darf, dann eingreift, wenn die Beseitigung ohne Eingriff in die Substanz möglich und die Wiederherstellung des früheren Zustandes ohne übermäßige Aufwendungen möglich sind (Beschluss vom 28.08.1992 – 1 M 36/92 -, juris [Rn. 27]; s.a. Beschluss vom 11.01.2017 - 1 MB 9/16 -, n.v.). So liegt es hier. Die beiden Container können auf dieselbe Weise, wie sie auf das Grundstück verbracht und dort aufgestellt worden sind, auch wieder vom Grundstück entfernt werden, ohne dass dabei in deren Substanz eingegriffen würde. Hinderungsgründe, wie eine vermeintlich erforderliche Entfernung von Baumbestand, liegen entgegen der Behauptung des Antragstellers hier ersichtlich nicht vor. Auf bzw. vor dem Flurstück … befinden sich nach dem vorliegenden Bildmaterial keine die Beseitigung der Container „hindernden“ Bäume; der diesbezüglicher Einwand des Antragstellers geht nach Aktenlage mithin ins Leere, er bezieht sich augenscheinlich auf die im Parallelverfahren 1 MB 20/17 streitbefangene Fläche der ebenfalls in der … gelegenen Flurstücke … und …, auf denen von ihm drei (weitere) Container – ebenfalls illegal – abgestellt worden sind. Diese drei Container hat auch das Verwaltungsgericht (in der Tat) in Bezug genommen; allerdings nicht im Kontext der hier in Rede stehenden Verfügung vom 21.03.2017 die (nur) zwei Container betrifft, sondern im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung der in Anordnung vom 15.03.2017 genannten Lagerflächen.
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Damit erweist sich die Beseitigungsanordnung auch nicht als unverhältnismäßig. Es ist – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – weder ein Substanzverlust der Container durch deren Verbringen an einen anderen Ort zu befürchten, noch ist deren Entfernung und anderweitige Aufstellung mit unzumutbaren Aufwendungen verbunden.
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Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die der streitbefangenen Beseitigungsanordnung zugrundeliegende Ermessensentscheidung. Die in diesem Zusammenhang vermisste Erwägung, das Beseitigungsverlangen ggf. auf nur einen Container zu reduzieren, verfängt bereits deshalb nicht, weil diese reduzierte Form des bauaufsichtlichen Einschreitens nicht geeignet wäre, den illegalen Zustand insgesamt zu beseitigen. Auch unterliegt die Störerauswahl durch Inanspruchnahme des Antragstellers keinen rechtlichen Bedenken. Er ist unstreitig – auch nach eigenem Bekunden – Eigentümer der beiden Container. Deren Verbringen auf das im Eigentum eines Dritten stehende Pachtgrundstück führte nicht zu einem Eigentumsverlust. Zwar erstreckt sich nach § 946 BGB das Eigentum an einem Grundstück auf eine mit dem Grundstück dergestalt verbundene bewegliche Sache, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist. Der Umstand, dass die Container aufgrund eigener Schwere auf dem Boden ruhen und damit kraft Legaldefinition als bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO zu beurteilen sind, macht sie jedoch nicht zu wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB; insoweit fehlt es bereits an einer festen Verbindung mit dem Grund und Boden.
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Auch die von der Antragsgegnerin für das Beseitigungsverlangen im streitbefangenen Bescheid mit Blick auf die zugleich angedrohte Ersatzvornahme bestimmte Frist (§ 236 Abs. 2 Satz 1 LVwG) ist nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller eine etwa 5-wöchige Zeitspanne eingeräumt worden, innerhalb derer sich der Abtransport von zwei Containern nebst anderweiter Aufstellung fraglos bewerkstelligen lässt. Wegen der zeitlichen Verzögerungen während des erstinstanzlichen Verfahrens und des inzwischen eingetretenen Zeitablaufes wird die Antragsgegnerin diese Frist datumsmäßig indessen anzupassen haben. Weitere Einwendungen gegen das angedrohte Zwangsmittel der Ersatzvornahme sind im Beschwerdeverfahren nicht erhoben worden, so dass sich aufgrund der Prüfungsbeschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insofern weitere Ausführungen des Senats erübrigen.
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Wie bereits oben unter II. 1. ausgeführt, war die Antragsgegnerin auch rechtlich nicht gehindert, die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung zu erlassen. Auch wenn dieser, wie die Beschwerde geltend macht, die bauliche Situation auf dem Flurstück … in der … seit mehreren Jahren bekannt war, ist durch diese bloße Kenntnis bereits kein Vertrauenstatbestand für eine endgültige und dauerhafte Hinnahme des (baurechtswidrigen) Zustandes geschaffen worden. Auch ein langjähriges Bestehen baurechtswidriger Zustände ist kein Hindernis für ein bauaufsichtliches Einschreiten. Eine Verwirkung ist insoweit vielmehr ausgeschlossen.
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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht schließlich auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Beseitigungsanordnung vom 21.03.2017 als den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend beurteilt und ausgehend von der auf den Einzelfall bezogenen Begründung ein Überwiegen des besonderen Interesses am Sofortvollzug gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers festgestellt (S. 3 f. und 8 des Beschl.-Abdr.). Dabei hebt die Entscheidung entgegen der Rüge des Antragstellers nicht allein auf eine von dem streitgegenständlichen Flurstück … ausgehende negative Vorbildwirkung bzw. Gefahr der Breitenwirkung dergestalt ab, dass die illegal aufgestellten und den Eindruck der materiellen Legalität erweckenden Container für Dritte einen Anreiz bewirken könnten, ebenso wie der Antragsteller zu verfahren. Sie stellt neben der im Übrigen zu Recht angeführten Ordnungsfunktion des Baurechts vielmehr auch darauf ab, dass die beiden – bereits Korrosionsschäden aufweisenden – Container ohne Substanz- und Wertverlust an einen anderen Ort verbracht werden können und irreparable Schäden für den Antragsteller nicht entstehen werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.