Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 16. Jan. 2018 - 1 MB 20/17

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2018:0116.1MB20.17.00
bei uns veröffentlicht am16.01.2018

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 07. November 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Beseitigungsanordnung der Antragsgegnerin vom 03.03.2017, mit der diese dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und unter Androhung der Ersatzvornahme für den Fall deren Nicht- bzw. nicht frist- oder fachgerechten Umsetzung aufgab, drei von ihm auf dem vom Beigeladenen gepachteten Grundstück … in … (Flurstücke … und …, Gemarkung …) aufgestellte Container (zwei 20- Fuß-Container mit einem Volumen von je ca. 33 m³ und ein 40- Fuß-Container, quer auf den vorgenannten Containern lagernd, mit ca. 68 m³ Volumen) bis zum 12.04.2017 fachgerecht zu entfernen.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen die Beseitigungsanordnung gerichteten Widerspruchs abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Sofortvollzugsanordnung genüge den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und die bauaufsichtliche Anordnung erweise sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 59 Abs. 1 LBO seien erfüllt; das Aufstellen der drei Container, bei denen es sich um bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO handele, sei formell baurechtswidrig, da die nach § 62 Abs. 1 LBO erforderliche Baugenehmigung nicht vorliege. Deren Aufstellung sei nicht nach § 63 Abs. 1 Nr. 1a LBO verfahrensfrei. Insbesondere handele es sich bei den Containern auch nicht um vorübergehend aufgestellte Baustelleneinrichtungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 13a LBO, denn es gebe keinen aktuellen Bauantrag für das Grundstück … oder benachbarte Grundstücke; die Baugenehmigung vom 15.02.2006 für das Grundstück … (Um- und Ausbau eines Gebäudes in einen Beherbergungsbetrieb/Treppenhausneubau) sei mangels Ausnutzung erloschen. Jene formelle Baurechtswidrigkeit sei für den Erlass der Beseitigungsanordnung ausreichend und in der Sache auch verhältnismäßig, da die Container ohne Substanzverlust an einen anderen Ort verbracht werden könnten und keine erheblichen Aufwendungen für deren Entfernung und Lagerung entstünden. Eine andere Form der bauaufsichtlichen Anordnung, namentlich eine Nutzungsuntersagung sei demgegenüber ungeeignet, zumal mit einer solchen die von den Containern ausgehende negative Vorbildwirkung nicht verhindert würde. Als Eigentümer der Container sei der Antragsteller zu Recht in Anspruch genommen worden. Ebenso wenig begegne schließlich die zu deren Beseitigung gesetzte Frist und die angedrohte Ersatzvornahme, die den Anforderungen der §§ 228 Abs. 1 Nr. 2, 235, 236 und 238 LVwG entspreche, rechtlichen Bedenken. Auch überwiege das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Hierfür stritten die von der Antragsgegnerin angeführte Ordnungsfunktion des Bauordnungsrechts als auch die angesichts der nicht fachmännischen Bauweise fragliche Standsicherheit der aufeinander gestellten Container, deren ohne Substanzverlust mögliche Verbringung an einen anderen Ort keine irreparablen Schäden entstehen lasse.

3

Gegen den ihm am 11.11.2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24.11.2017 erhobene und mit Schriftsätzen vom 07.12.2017 begründete Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, die erstinstanzliche Entscheidung sei rechts- und ermessensfehlerhaft und mit dem Übermaßverbot nicht vereinbar. Die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen. Bei den Containern handele es sich um Behältnisse, die dazu bestimmt seien, überwiegend bewegt und nicht ortsfest verwendet zu werden. Sie seien jeweils nur zu einem vorübergehenden Zweck, nämlich der Bauausführung des Vorhabens „…“ aufgestellt worden. Die für jenes Vorhaben erteilte Baugenehmigung sei nicht erloschen; hier sei es lediglich zu Verzögerungen bei der Ausführung der Arbeiten gekommen. Der Beigeladene habe diese genehmigt und damit konkludent auch die Aufstellung der Container geduldet; jene Vereinbarung könne dieser nicht ohne Angabe von Gründen wieder aufheben. Zudem sei es nicht ausreichend, allein auf eine formelle Baurechtswidrigkeit abzustellen. Da die geforderte Beseitigung der Container eine vorherige Beseitigung dreier Bäume voraussetzte, müsse angesichts dieses Substanzeingriffes die Beseitigungsanordnung auch materiell gerechtfertigt sein. Eine solche Prüfung habe das Verwaltungsgericht jedoch ausdrücklich nicht vorgenommen und damit auch einen nachträglich gestellten Genehmigungsantrag des Beigeladenen übergangen. Die Anordnung sei zudem ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Dies gelte zum einen hinsichtlich der Störerauswahl. Soweit das Verwaltungsgericht mit der Antragsgegnerin davon ausgehe, dass die Container – was der Sache nach im Übrigen bestritten werde – allein aufgrund ihres Gewichts mit dem Erdboden verbunden seien, müssten sie auch als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks nach § 94 BGB angesehen werden, mit der Folge, dass seine Inanspruchnahme als deren (dann nur vermeintlicher) Eigentümer fehlerhaft sei. Zudem seien Alternativen der Störungsbeseitigung, etwa die Entfernung von nur zwei Containern, nicht geprüft worden. Dies sowie die für das Beseitigungsverlangen viel zu kurz bemessene Frist einer der Antragsgegnerin seit Jahrzehnten bekannten Situation seien unverhältnismäßig, zumal weder die Gefahr vermeintlicher Nachahmungseffekte bestehe noch die Standsicherheit der Container gefährdet sei. Die Sorge einer Nachahmung sei ohnehin nicht geeignet, den angeordneten Sofortvollzug zu begründen. Ihn träfen mit der Anordnung demgegenüber erhebliche wirtschaftliche Nachteile; insbesondere habe er keine Möglichkeit, die Container anderweitig aufzustellen.

4

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene treten dem Beschwerdevorbringen entgegen. Letzterer verweist im Besonderen darauf, dass es von seiner Seite keine Zustimmung zur Containeraufstellung gebe und ein vom Antragsteller vorgelegter (schriftlicher) Pachtvertrag, datiert auf den 30.09.2016, eine Fälschung sei.

II.

5

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 07.11.2017 die rechtlichen Maßstäbe zutreffend benannt, die für die Anordnung des Sofortvollzugs einer baurechtlichen Beseitigungsverfügung und deren gerichtliche Überprüfung gelten (S. 3 des Beschl.-Abdr.); der Senat nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die mit der Beschwerde dagegen vorgebrachten Einwände, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die streitbefangene bauaufsichtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 03.03.2017 zu Recht als nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig beurteilt und das öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollziehung – ebenfalls zutreffend – höher als das gegenläufige Suspensivinteresse des Antragstellers bewertet.

6

Grundlage des Beseitigungsverlangens bildet § 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO, wonach die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen kann, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift unterliegt im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht als allein entscheidungserheblich herausgestellt formelle Illegalität der auf dem Grundstück des Beigeladenen von dem Antragsteller aufgestellten drei Container keinen Zweifeln. Die beiden parallel angeordneten 20- Fuß-Container sowie auch der brückenartig quer darauf gesetzte 40- Fuß-Container sind entgegen der Auffassung des Antragstellers fraglos bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO. Bauliche Anlagen sind nach dieser Vorschrift mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht nach der gesetzlichen Regelung u.a. auch dann, wenn die Anlage durch ihre eigene Schwere auf dem Boden ruht. Das ist hier der Fall; die Container haften bereits allein wegen ihres natürlichen Gewichts unverrückbar auf dem Boden und können kraft ihrer Schwere im unzerlegten Zustand ohne Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel nicht fortbewegt werden. Dies gilt auch hinsichtlich des größeren, quer auf den beiden 20- Fuß-Containern aufliegenden Containers.

7

Das Aufstellen der drei streitgegenständlichen, bauaufsichtlich unstreitig nicht genehmigten Container ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nach § 62 Abs. 1 LBO baugenehmigungspflichtig. Insbesondere liegt keine verfahrensfreie „Baustelleneinrichtung“ im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 13a LBO vor. Eine Verfahrensfreiheit kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 63 Abs. 1 Nr. 13a LBO nur für diejenigen Einrichtungen greifen, die aus Anlass der Errichtung, Änderung oder des Abbruchs einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO errichtet und verwendet wird, die ihrerseits der Geltung der Landesbauordnung unterliegt. Sie müssen in räumlichem, funktionalem und insbesondere engem zeitlichen Zusammenhang mit einer konkreten Baumaßnahme stehen (vgl. Beschluss des Senats vom 11.01.2017 - 1 MB 9/16 - m.w.N., n.v.). Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Container diesen Anforderungen nicht entsprechen, weil es nach dem Vortrag der Antragsgegnerin weder für das Grundstück … noch für ein anderes benachbartes Grundstück aktuelle Bauanträge gebe und die für das Grundstück … unter dem 15.02.2006 erteilte Baugenehmigung für den Um- und Ausbau eines Gebäudes in einen Beherbergungsbetrieb/Treppenhausneubau erloschen sei. Dieser tragfähigen Begründung tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Sie nennt selbst kein konkretes Bauvorhaben, dem die Container räumlich und funktional zuzuordnen sind. Allein der Verweis auf das Nachbargrundstück … und die lapidare Behauptung, die für das dortige Vorhaben erteilte Baugenehmigung vom 15.02.2006 sei nicht erloschen, da es lediglich zu Verzögerungen bei der Ausführung der Arbeiten gekommen sei, genügt ersichtlich nicht, die dezidierten Angaben der Antragsgegnerin zum Erlöschenstatbestand des § 75 Abs. 1 LBO zu widerlegen, die sich nicht nur zu formalen Defiziten beim (seinerzeitigen) Baubeginn, sondern im Besonderen – auch unter Hinweis auf die Erkenntnisse aus dem einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren 8 B 47/11 betreffend eine gegenüber dem Beigeladenen ergangene Nutzungsuntersagung für das Hofgebäude auf jenem Grundstück – zur vollkommen abweichenden Vorhabenausführung als Erlöschensgrund verhalten.

8

Es unterliegt auch keinem rechtlichen Zweifel, dass bereits allein der vorliegende Verstoß gegen das formelle Baurecht, auf den das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, das Beseitigungsverlangen der Antragsgegnerin zu rechtfertigen vermag. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Beseitigungsanordnung nur bei formeller und materieller Baurechtswidrigkeit der baulichen Anlage ergehen darf, dann eingreift, wenn die Beseitigung ohne Eingriff in die Substanz möglich und die Wiederherstellung des früheren Zustandes ohne übermäßige Aufwendungen möglich sind (Beschluss vom 28.08.1992 – 1 M 36/92 -, juris [Rn. 27]; s.a. Beschluss vom 11.01.2017 - 1 MB 9/16 -, n.v.). So liegt es hier. Die drei Container können auf dieselbe Weise, wie sie auf das Grundstück verbracht und dort aufgestellt worden sind, auch wieder vom Grundstück entfernt werden, ohne dass dabei in deren Substanz eingegriffen würde. Der Umstand, dass deren Beseitigung unterdessen gegebenenfalls die Entfernung dreier Pappeln erfordern mag, steht dem Beseitigungsverlangen dabei nicht entgegen, denn eine dafür erforderliche Sondergenehmigung des Umweltschutzamtes der Antragsgegnerin ist ebenso ausdrücklich in Aussicht gestellt wie das Einverständnis des beigeladenen Grundstückseigentümers, der die Maßnahme nach der gegen ihn ergangenen vollziehbaren Anordnung ebenfalls vom 03.03.2017 zumindest duldet, wenn nicht gar billigt. Insofern erweist sich die Beseitigungsanordnung auch nicht als unverhältnismäßig. Es ist – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – weder ein Substanzverlust der Container durch deren Verbringen an einen anderen Ort zu befürchten, noch ist deren Entfernung und anderweitige Aufstellung mit unzumutbaren Aufwendungen verbunden.

9

Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die der streitbefangenen Beseitigungsanordnung zugrundeliegende Ermessensentscheidung. Die in diesem Zusammenhang vermisste Erwägung, das Beseitigungsverlangen ggf. auf nur zwei Container zu reduzieren, verfängt bereits deshalb nicht, weil diese reduzierte Form des bauaufsichtlichen Einschreitens nicht geeignet wäre, den illegalen Zustand insgesamt zu beseitigen. Auch unterliegt die Störerauswahl durch Inanspruchnahme des Antragstellers keinen rechtlichen Bedenken. Er ist unstreitig – auch nach eigenem wiederholten Bekunden – Eigentümer der drei Container. Deren Verbringen auf das Grundstück des Beigeladenen führte nicht zu einem Eigentumsverlust. Zwar erstreckt sich nach § 946 BGB das Eigentum an einem Grundstück auf eine mit dem Grundstück dergestalt verbundene bewegliche Sache, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist. Der Umstand, dass die Container aufgrund eigener Schwere auf dem Boden ruhen und damit kraft Legaldefinition als bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO zu beurteilen sind, macht sie jedoch nicht zu wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB; insoweit fehlt es bereits an einer festen Verbindung mit dem Grund und Boden.

10

Auch die von der Antragsgegnerin für das Beseitigungsverlangen im streitbefangenen Bescheid mit Blick auf die zugleich angedrohte Ersatzvornahme bestimmte Frist (§ 236 Abs. 2 Satz 1 LVwG) ist nicht zu beanstanden. Ausgehend vom Datum des Bescheides (03.03.2017) ist dem Antragsteller eine etwa 5-wöchige Zeitspanne eingeräumt worden, innerhalb derer sich der Abtransport dreier Container nebst anderweiter Aufstellung fraglos bewerkstelligen lässt. Wegen der zeitlichen Verzögerungen sowohl bei der Zustellung des Bescheides sowie während des erstinstanzlichen Verfahrens und des inzwischen eingetretenen Zeitablaufes wird die Antragsgegnerin diese Frist datumsmäßig indessen anzupassen haben. Weitere Einwendungen gegen das angedrohte Zwangsmittel der Ersatzvornahme sind im Beschwerdeverfahren nicht erhoben worden, so dass es aufgrund der Prüfungsbeschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insofern keiner weiteren Ausführungen des Senats bedarf.

11

Mit der Beschwerde werden auch keine Umstände dargetan, die die Annahme rechtfertigten, die Antragsgegnerin habe ihr Recht auf bauaufsichtliche Einschreiten verwirkt. Auch wenn dieser, wie die Beschwerde geltend macht, die bauliche Situation auf den Grundstücken … und … sowie … seit Jahren bekannt war, ist durch diese bloße Kenntnis entgegen der Annahme des Antragstellers bereits kein Vertrauenstatbestand für eine endgültige und dauerhafte Hinnahme des (baurechtswidrigen) Zustandes geschaffen worden. Auch ein langjähriges Bestehen baurechtswidriger Zustände ist kein Hindernis für ein bauaufsichtliches Einschreiten. Eine Verwirkung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 28.01.1994 - 1 L 118/93 -, juris [Rn. 21]; Beschluss vom 06.12.1994 -1 M 70/94 -, juris [Rn. 7], Beschluss vom 05.05.2008 - 1 MB 2/08 -, juris [Rn. 3] und Beschluss vom 13.12.2017 - 1 MB 17/17 -, n.v.) insoweit vielmehr ausgeschlossen. Sie kommt nur in Betracht bei verzichtbaren subjektiven Rechten, nicht hingegen bei hoheitlichen Befugnissen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.

12

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht schließlich auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Beseitigungsanordnung als den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend beurteilt und ausgehend von der auf den Einzelfall bezogenen Begründung ein Überwiegen des besonderen Interesses am Sofortvollzug gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers festgestellt (S. 3 f. und 6 des Beschl.-Abdr.). Dabei hebt die Entscheidung entgegen der Rüge des Antragstellers nicht allein auf eine von den streitgegenständlichen Flurstücken ausgehende negative Vorbildwirkung bzw. Gefahr der Breitenwirkung dergestalt ab, dass die illegal errichteten und den Eindruck der materiellen Legalität erweckenden Container für Dritte einen Anreiz bewirken könnten, ebenso wie der Antragsteller zu verfahren. Sie stellt neben der im Übrigen zu Recht angeführten Ordnungsfunktion des Baurechts vielmehr auch auf eine aus der augenscheinlich nicht sachgemäßen Aufstellung der Container resultierende Sicherheitsgefährdung ab, deren Dringlichkeit sie wegen der sichtbaren Korrosionsschäden am quer liegenden 40- Fuß-Container unterstreicht. Der Einwand, jene aufgezeigten Gefahren hätten sich bislang nicht realisiert, ist nicht geeignet, das besondere sofortige Vollzugsinteresse in Frage zu stellen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

14

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), da er keinen Sachantrag gestellt und sich somit am Kostenrisiko des Verfahrens nicht beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

15

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes


(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 946 Verbindung mit einem Grundstück


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 28. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht und mit überzeugender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, abgelehnt. Die mit der Beschwerde angeführten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung des Senats sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht:

2

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Nutzungsuntersagung nicht nur an den Pächter, sondern auch an den Antragsteller in seiner Eigenschaft als Eigentümer gerichtet hat, denn der Eigentümer ist für die vom Antragsgegner beanstandete Nutzung ebenfalls verantwortlich (vgl. Domning/Möller/Suttkus, LBO, Kommentar, Loseblatt, § 86 Rn. 121 ff). Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass bereits eine formell rechtswidrige Nutzung, die nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist, den Erlass einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagungsverfügung rechtfertigt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Die sinngemäß geäußerte Auffassung des Antragstellers, der Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung dürfe nicht allein auf die formelle Baurechtswidrigkeit gestützt werden, es müsse vielmehr festgestellt werden, dass die Nutzung auch materiell baurechtswidrig sei, überzeugt nicht: Für genehmigungspflichtige Vorhaben macht die Rechtsordnung die Aufnahme der Nutzung nun einmal von der vorherigen Genehmigung abhängig und mutet dem Eigentümer oder einem sonstigen Nutzungsinteressenten zu, vor Erteilung der Genehmigung von der Nutzung abzusehen. Nichts anderes kann gelten, wenn der Eigentümer und/oder der Betreiber sich nicht an die Vorschriften des formellen Rechts halten und die Nutzung schon vor Erteilung der Genehmigung aufnehmen.

3

Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn die formell rechtswidrige Nutzung bereits langjährig erfolgt ist. Die Auffassung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe ihre Befugnis zur Erteilung einer Nutzungsuntersagung verwirkt, trifft nicht zu. Nach allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts kann die Befugnis zum hoheitlichen Einschreiten auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr nicht verwirkt werden (vgl. Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, S. 182). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere auch für das Bauordnungsrecht (z.B. Beschl. v. 06.12.1994 -1 M 70/94; Urt. v. 26. 06. 1997 – 1 L 233/ 96 -). Allerdings kann es in einem solchen Fall – je nach Beurteilung des Einzelfalles – geboten sein, dem Eigentümer oder sonstigen Nutzer der baulichen Anlage eine Abwicklungsfrist einzuräumen. Dies ist hier in ausreichender Weise geschehen. Der Antragsteller und sein Pächter hatten langfristig Gelegenheit, sich auf die Situation einzustellen. Spätestens seitdem der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 28. Juni 2004 aufgefordert hatte, zwecks Legalisierung der Fremdenverkehrsnutzung Bauvorlagen einzureichen, musste der Antragsteller mit einer Nutzungsuntersagung rechnen. Bereits damals ist er auf eine eventuelle Nutzungsuntersagung hingewiesen worden. Erst nach Ablehnung des Bauantrages mit Bescheid vom 06. Dezember 2005 und der Überprüfung der Ablehnung durch Widerspruchsbescheid vom 10. April 2007 hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 02. Oktober 2007 den Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung mit Wirkung zum 01. April 2008 angekündigt. Dieser zeitliche Vorlauf zeigt mehr als deutlich, dass der Antragsteller und sein Pächter genügend Zeit hatten, sich auf die Situation einzustellen.

4

Der vom Antragsteller verpachtete Beherbergungsbetrieb ist nicht genehmigt. Eine ausdrückliche Genehmigung ist nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 28. Februar 2008 – 8 A 74/07 – auch zutreffend darauf hingewiesen, dass eine fiktive Genehmigung gemäß § 75 Abs. 11 LBO bereits deshalb nicht vorliegen kann, weil das zu genehmigende Vorhaben ein Sonderbau (§ 58 Abs. 2 Nr. 9 LBO) ist. Auf solche Vorhaben ist § 75 LBO nicht anwendbar (§ 75 Abs. 1 S. 1 LBO). Die von der Antragsgegnerin beanstandete Nutzung ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Im Gegenteil, das Verwaltungsgericht ist im Hauptsacheverfahren mit schlüssiger Begründung zu der Überzeugung gelangt, dass das beantragte Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist. Der Antragsteller kritisiert dieses Urteil zwar, setzt sich mit den entscheidenden Punkten (Grundstücksausnutzung, die weder mit dem Bebauungsplan noch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB zulässig sei; fehlende Stellplätze; zu kleine Gästezimmer; Verstoß gegen § 39 Abs. 1, 4 S.1 und 2, 7 S. 1 LBO) nur zum Teil und nicht substantiiert auseinander. Ob das Urteil des Verwaltungsgerichts sich nach einer Prüfung in einem Berufungsverfahren als sachlich richtig erweist, kann hier dahingestellt bleiben. Im gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen jedenfalls ganz erhebliche Zweifel, dass die vom Antragsgegner beanstandete Nutzung genehmigungsfähig ist.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.