Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. Sept. 2017 - 1 MB 12/17

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2017:0920.1MB12.17.00
bei uns veröffentlicht am20.09.2017

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 13. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wird von dem Antragsgegner im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf Beseitigung eines am …, Gemeinde …, errichteten Wochenend-/Wohnhauses nebst überdachtem Schuppen in Anspruch genommen. Hiergegen wendet sie sich im Wege des einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes.

2

Die Antragstellerin ist seit August 2005 Eigentümerin des Grundstücks … in … (Flurstück … der Flur …), das sie von einer Frau …, der Erbin des zwischenzeitlich verstorbenen …, erworben hat. Auf dem Grundstück befanden sich ehedem neben dem streitgegenständlichen Wochenend-/Wohnhaus weitere, unterdessen entfernte bauliche Anlagen, auch derentwegen Herr … durch Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15.04.1998 unter Androhung von Zwangsgeldern zur Beseitigung bis zum 31.12.2005 aufgefordert worden war. Im Rahmen des nach erfolglosem Widerspruchsverfahren angestrengten Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (5 A 1040/00), in dem sich der Kläger … auf Bestandsschutz des zwar abweichend - deutlich größer - von der seinem Pächter mit Bauschein und Befreiungsbeschluss (§ 47 LBO 1950, Bauverbot im Außengebiet) jeweils vom 23.10.1958 genehmigten „Anglerhütte“ errichteten und ebenso abweichend, nämlich als Wohnhaus genutzten Gebäudes berief, schlossen die Beteiligten jenes Verfahrens am 07.09.2000 den folgenden Vergleich:

3

1. Der Beklagte duldet die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 15.04.1998 angesprochenen baulichen Anlagen, wie insbesondere das Wohnhaus und die Nebenanlagen - soweit sie noch bestehen - bis zum 31.12.2010.

4

2. Der Kläger bzw. seine Rechtsnachfolger verpflichten sich, die noch bestehenden Baulichkeiten auf dem streitgegenständlichen Grundstück bis spätestens 31.03.2011 zu beseitigen.

5

3. Für den Fall, dass der Kläger oder seine Rechtsnachfolger die Beseitigung der baulichen Anlagen nicht bis zum 01.04.2011 durchgeführt haben, ist der Beklagte berechtigt, den Abbruch der baulichen Anlagen im Wege der Ersatzvornahme ohne weitere Androhung und auf Kosten des jeweiligen Grundstückseigentümers durchzuführen. Der Kläger unterwirft sich insoweit der sofortigen Vollstreckung durch den Beklagten. Diese Verpflichtung gilt auch für seine Rechtsnachfolger.

6

4. Der Kläger verpflichtet sich, seine Pflichten aus den Ziffern 2 und 3 dieses Vergleiches binnen eines Monats nach Abschluss dieses Vergleiches in das Baulastenverzeichnis des Kreisbauamtes Rendsburg-Eckernförde eintragen zu lassen. Der Beklagte verzichtet für die Eintragung dieser Baulast auf die Geltendmachung von Verwaltungsgebühren.

7

5. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

8

Seiner Verpflichtung aus Ziffer 4 des Vergleichs kam Herr … nach; die entsprechende Eintragung im Baulastenverzeichnis von … (Baulastenblatt Nr. …) erfolgte am 21.03.2001. Das Wohnhaus nebst Schuppen wurde demgegenüber nicht beseitigt. Der Antragsgegner trat daher unter dem 30.03.2016 an die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin des Herrn … heran und forderte sie zur vollständigen Beseitigung des Gebäudes bis zum 15.05.2016 auf. Zugleich wies der Antragsgegner darauf hin, dass er für den Fall, dass die Antragstellerin der Aufforderung nicht nachkomme, aus dem gerichtlichen Vergleich vom 07.09.2000 ohne weitere Androhung die Beseitigung des Wochenendhauses und des daran angeschlossenen Schuppens mit Überdachung im Rahmen der Ersatzvornahme auf Kosten der Antragstellerin bzw. deren Rechtsnachfolgers durchführen lassen werde. Diesen Hinweis wiederholte der Antragsgegner unter dem 22.06.2016 sowie - mit erneuter Fristsetzung bis zum 31.10.2016 - unter dem 23.06.2016. Nachdem die Antragstellerin der Aufforderung des Antragsgegners entgegengetreten war, bestimmte er unter dem 17.11.2016 eine neue Beseitigungsfrist bis zum 05.01.2016 (gemeint war: 2017). Dabei verwies er darauf, dass der gerichtliche Vergleich auch für den Rechtsnachfolger des Herrn … gelte und er, der Antragsgegner, berechtigt sei, das Gebäude im Wege der Ersatzvornahme zu beseitigen. Letzteres sei zuvor schriftlich anzudrohen. Sofern die Antragstellerin die gesetzte Frist verstreichen lasse, sei er gezwungen, das bauordnungsrechtliche Verfahren - wie beschrieben - fortzusetzen. Mit Schreiben vom 02.01.2017 verlängerte der Antragsgegner die Frist abermals, nunmehr bis zum 31.01.2017 und teilte mit, dass er sich nach ergebnislosem Fristablauf gezwungen sehe, gemäß dem gerichtlichen Beschluss vom 07.09.2000 die Beseitigung auf Kosten der Antragstellerin im Rahmen der Ersatzvornahme durchzuführen.

9

Den daraufhin gestellten Antrag der Antragstellerin vom 20.02.2017 auf Erlass einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 VwGO des Inhalts, dem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, die „Anglerhütte“ im Wege der Ersatzvornahme zu beseitigen (Antrag zu 1.) und die gegen sie gerichtete Verwaltungsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 07.09.2000 einzustellen (Antrag zu 2.), hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 13.06.2017 abgelehnt. Der zulässige Antrag zu 1. sei unbegründet; es fehle an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner von einer Beseitigung der streitbefangenen Baulichkeit (von der Antragstellerin als „Anglerhütte“ bzw. in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung und im Vergleich als Wohnhaus mit [überdachtem Schuppen bzw. Nebenanlage] bezeichnet) durch Ersatzvornahme absehe. Dazu sei der Antragsgegner vielmehr aufgrund der bestandskräftigen Beseitigungsverfügung vom 15.04.1998 (i.F.d. Widerspruchsbescheides vom 10.02.2000) berechtigt. Die gegenüber dem Voreigentümer … erlassene Ordnungsverfügung vom 15.04.1998 sei mit dem gerichtlichen Vergleich vom 07.09.2000, der das Klageverfahren (5 A 1040/00) beendet habe, bestandskräftig geworden und gelte aufgrund der Vorschrift des § 59 Abs. 4 LBO auch gegenüber der Antragstellerin. Der Vergleich habe jene Ordnungsverfügung weder aufgehoben noch ersetzt, so dass aus dieser eine Vollstreckung, namentlich eine solche in Richtung Ersatzvornahme zulässig sei. Dabei seien allerdings die - nicht disponiblen - Voraussetzungen des § 236 Abs. 1 und 2 LVwG (Androhung der Ersatzvornahme unter Fristsetzung) und des § 236 Abs. 6 LVwG (vorläufige Kostenveranschlagung in der Androhung der Ersatzvornahme) zu beachten. Der Verzicht auf diese Anforderungen in Ziffer 3 des Vergleichs sei nicht rechtmäßig, berühre jedoch dessen Gesamtwirksamkeit nicht. Das gelte auch in Bezug auf die weitere Regelung in Ziffer 3 des Vergleichs, die die Unterwerfung des Rechtsvorgängers der Antragstellerin unter die sofortige Vollstreckung durch den Antragsgegner (aus der bestandskräftigen Beseitigungsverfügung) zum Gegenstand habe.

10

Der Eilrechtsschutzantrag zu 2. sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Es liege kein für eine Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich zugunsten der öffentlichen Hand erforderlicher Antrag des Antragsgegners gemäß § 169 VwGO vor. Rechtsschutz wäre durch die Antragstellerin ggf. in einem solchen Verfahren zu suchen; für einem vorbeugenden Rechtsschutzantrag fehle es am entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis. Auch sei nicht ersichtlich, dass sich der Antragsgegner als Vollstreckungsbehörde aus dem gerichtlichen Vergleich ansehe; auch insoweit fehle der Antragstellerin daher das Rechtsschutzbedürfnis.

11

Gegen den ihr am 19.06.2017 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 30.06.2017 eingelegten und mit Schriftsatz vom 18.07.2017 begründeten Beschwerde. Sie meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Ordnungsverfügung vom 15.04.1998 auf sie übergegangen sei. Die für diese Annahme herangezogene Bestimmung des § 59 Abs. 4 LBO sei erst auf der Grundlage des Gesetzentwurfes der Landesregierung vom 30.10.2007 und damit erst nach ihrem bereits im Jahr 2005 erfolgten Grundstückserwerb eingeführt worden. Seinerzeit habe § 78 Abs. 2 LBO a.F. gegolten, der seinem Wortlaut nach lediglich eine Rechtsnachfolge im Hinblick auf Baugenehmigungen und nicht - wie in § 59 Abs. 4 LBO n.F. geregelt - auch für sonstige Maßnahmen vorgesehen habe. Eine Erstreckung der für Baugenehmigungen geltenden Rechtsnachfolge gemäß § 78 Abs. 2 LBO a.F. gleichwohl auch auf „sonstige Maßnahmen“ sei weder im Wege der Analogie möglich oder geboten noch gar verfassungsrechtlich bedenkenfrei. Dessen ungeachtet sei die Ordnungsverfügung vom 15.04.1998 ohnedies bereits mit dem gerichtlichen Vergleich vom 07.09.2000 untergegangen; mit den dort getroffenen Regelungen sei sie aufgehoben worden. Die Parteien hätten sich zum Ziel gesetzt gehabt, eine vom gesetzlichen Regime entkoppelte Regelung zu treffen. Hierfür stritten die komplexe Rechtsnachfolgeregelung mit ihrer Besicherung, die Verkürzung des Rechtsschutzes gegen Folgemaßnahmen im Rahmen der Vollstreckung sowie die Unterwerfung des damaligen Klägers unter eine Vollstreckung durch den Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens. Der gerichtliche Vergleich habe für sie indessen keinerlei Wirkung. Sie sei am Vergleichsabschluss nicht beteiligt gewesen und ein Vertrag zu Lasten Dritter, der irgendwelche Rechtsnachfolger mitverpflichten könnte, sei dem deutschen Recht fremd. Die im Vergleich vom damaligen Kläger … eingegangenen Verpflichtungen seien auch sonst nicht übertragen worden. Ebenso wenig entfalte die gemäß Ziffer 4 des Vergleichs eingetragene Baulast Wirkungen zu ihren Lasten. Es handele sich dabei um eine funktionsuntaugliche Baulast, da sie entgegen der Zweckbestimmung einer Baulast kein baurechtliches Defizit ausgleichen und die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sichern, sondern gerade das Gegenteil bewirken solle.

12

Der Antrag zu 2. sei zulässig; ihm mangele es entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Jene fehlerhafte Auffassung des Verwaltungsgerichts resultiere aus der unzutreffenden Annahme, der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs sei hier, obgleich Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleiches eine Unterwerfung des damaligen Klägers unter die sofortige Vollstreckung durch den Antragsgegners des vorliegenden Verfahrens vorsehe, Vollstreckungsbehörde. Ungeachtet des Umstandes, dass die im Vergleich getroffenen Regelungen möglicherweise unwirksam seien, setze der Vergleich einen entsprechenden Rechtsschein, was das Rechtsschutzbedürfnis begründe. Im Übrigen rühme sich der Antragsgegner ausdrücklich bestehender Rechte aus jenem Vergleich.

II.

13

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

14

1. Entgegen der Rüge der Antragstellerin sieht das Verwaltungsgericht die Ordnungsverfügung vom 15.04.1998 zu Recht als wirksame Grundlage für eine Beseitigung der streitbefangenen Baulichkeit im Wege des Verwaltungszwangs an. Jene Verfügung ist durch den gerichtlichen Vergleich im Verfahren 5 A 1040/00 vom 07.09.2000 nicht untergegangen (a); sie entfaltet auch gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin im Eigentum am Grundstück … a in … (Flurstück … der Flur …) Rechtswirkungen (b).

15

a) Ausgangspunkt der vergleichsweisen Regelung vom 07.09.2000 im Verfahren 5 A 1040/00 bildet die Ordnungsverfügung vom 15.04.1998; sie stellt die grundsätzliche Beseitigungspflicht in Bezug auf die streitgegenständliche Baulichkeit (Wochenend-/Wohnhaus nebst überdachtem Schuppen, von der Antragstellerin als „Anglerhütte“ bezeichnet) fest und wird durch den Vergleich hinsichtlich der in der Verfügung im Übrigen getroffenen Anordnungen allein in puncto der gesetzten Beseitigungsfrist und der Wahl des Zwangsmittels modifiziert, Letzteres indes ergänzt um eine (ausdrückliche) „Absicherung“ ihrer Geltung auch gegenüber dem Rechtsnachfolger und im Wege der Baulastbestellung. Eine Aufhebung derselben durch den Vergleich erfolgte hingegen nicht. Dies folgt aus der gebotenen Auslegung des Vergleichsinhalts: Dieser nimmt in seiner Ziffer 1 die Ordnungsverfügung und die von ihr erfassten baulichen Anlagen ausdrücklich in Bezug und regelt deren Duldung durch den Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens bis zum 31.12.2010. Mit seiner Ziffer 2 wiederholt er die mit der Ordnungsverfügung konkretisierte Beseitigungspflicht, erstreckt sie ausdrücklich (deklaratorisch) auch auf den Rechtsnachfolger und verlängert im Übrigen die Beseitigungsfrist bis zum 31.03.2011. Ziffer 3 beinhaltet sodann einen Wechsel hinsichtlich des gewählten Zwangsmittels und spricht insoweit von einer Berechtigung des Antragsgegners des vorliegenden Verfahrens, den Abbruch der Baulichkeiten im Wege der Ersatzvornahme durchzuführen. Diese Form des Verwaltungszwangs, vollzogen durch den Antragsgegner als Vollzugsbehörde, ist allein auf der Grundlage der streitbefangenen Ordnungsverfügung möglich (vgl. §§ 228 ff., § 231 LVwG in Abgrenzung zu § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 169 Abs. 1 VwGO, wonach Vollstreckungsbehörde der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs ist); sie setzt mithin deren Fortbestehen voraus und hat deren Bestandskraft infolge der Verfahrensbeendigung (durch Vergleich) im Blick. Für die Schaffung eines Vollstreckungstitels völlig losgelöst von der bestehenden Ordnungsverfügung bzw. unter deren Aufgabe oder Verzicht und dem „gesetzlichen Regime entkoppelt“ streiten die getroffenen Regelungen daher nicht. Getragen war der Vergleich ersichtlich von der Erwägung, dem Beseitigungspflichtigen eine Nutzung des Gebäudes für weitere gut 5 Jahre über den ursprünglich gesetzten Termin hinaus „einvernehmlich“ zu ermöglichen, die er bei streitiger Entscheidung des Anfechtungsverfahrens und durch Ergreifen weiterer Rechtsmittel gegen die Ordnungsverfügung selbst bzw. gegen nachfolgende Vollzugsakte in gewissem zeitlichen Umfang „faktisch“ ebenfalls hätte möglicherweise erreichen können. Im Gegenzug dazu sollte das ggf. erforderliche Vollzugsverfahren indes durch den Wechsel des Zwangsmittels forciert werden, um auf diese Weise zum einen die erhebliche Zeitspanne wieder etwas „aufzufangen“ bzw. nicht durch eine theoretisch denkbare erhebliche Anzahl weiterer Streitverfahren gegen (gestaffelte) Vollzugsakte noch weiter auszudehnen. Zum anderen sollte angesichts der sehr weiträumig bemessenen Beseitigungsfrist die Problematik einer etwaigen Rechtsfolge ausdrücklich (klarstellend) mit aufgenommen und im Wege der Baulastbestellung (Ziffer 4) weiter abgesichert werden. Ob dies durch den Vergleich letztlich in jeder Hinsicht gelungen ist, ist fraglich. Zweifel greifen allerdings nicht hinsichtlich der getroffenen Rechtsfolgeregelung als solches durch. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher sowie obergerichtlicher Rechtsprechung - auch bzw. insbesondere auch vor Einführung der Regelung des § 59 Abs. 4, 2. Var. LBO n.F. -, dass nicht nur Baugenehmigungen auch gegen den Rechtsnachfolger wirken, da Baugenehmigungsverfahren und Baugenehmigung regelmäßig auf das Vorhaben und nicht auf die Person des Eigentümers abstellen, sondern dass dies auch für eine die Zustandshaftung konkretisierende, gegen den Eigentümer erlassene Anordnung der Beseitigung eines Bauwerks „jedenfalls grundsätzlich“ gilt (BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - IV C 62.66 -, juris [Rn. 18]; BVerwG, Beschluss vom 20.10.1983 - 4 B 186/83 -, juris [Rn. 2]; VGH Mannheim, Urteil vom 14.05.1976 - III 741/75 -, juris [Os 2]; OVG Greifswald, Beschluss vom 18.09.2006 -3 M 92/06 -, juris [Rn. 12]). Dabei hat die Rechtsprechung gerade im Hinblick auf die Einzelrechtsnachfolge stets betont, dass in der Person des Rechtsnachfolgers liegende Gründe gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden könnten (BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - IV C 62.66 -, a.a.O. [Rn. 18]; BVerwG, Beschluss vom 20.10.1983 - 4 B 186/83 -, a.a.O. [Rn. 2]) und dass wegen der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG oder wegen des Rechtsstaatsgebots des Art. 20 Abs. 3 GG zu erwägende Vorbehalte unbegründet seien (BVerwG, Beschluss vom 20.10.1983 - 4 B 186/83 -, juris [Rn. 2]). Demgegenüber kann der Verzicht auf eine weitere Zwangsmittelandrohung (hier hinsichtlich der Ersatzvornahme) gegenüber dem Rechtsnachfolger rechtlich nicht durchstehen. Die Zwangsmittelandrohung ist wegen des Beugecharakters der Zwangsmittel höchstpersönlicher Natur und daher grundsätzlich nicht übergangsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.01.2012 - 7 C 6/11 -, juris [Rn. 16]; BeckOK VwVfG, Deutsch/Burr, 36. Ed. 01.07.2017, VwVG § 13 Rn. 6). Soll die Zwangsvollstreckung gegen den Rechtsnachfolger eingeleitet werden, muss diesem gegenüber eine neue Androhung ergehen bzw. ggf. erstmals erlassen werden. Im Falle der Ersatzvornahme wären dabei die besonderen Anforderungen des § 236 Abs. 6 LVwG zu beachten, d.h., es wäre mit der Androhung auch der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Die in diesem Kontext unter Ziffer 3 des Vergleichs angesprochene „insoweitige“ Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung durch den Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens geht daher nicht nur in Bezug auf die Rechtsnachfolgeregelung, sondern - wie vom Verwaltungsgericht dargestellt (Beschluss-Abdruck S. 4) - hinsichtlich des Vollstreckungsverfahrens aus der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 15.04.1998 insgesamt ins Leere. Dieses Schicksal teilt mithin auch die unter dem 21.03.2001 eingetragene Baulast; auch dies stellt die Wirksamkeit und Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 15.04.1998 jedoch nicht in Frage.

16

b) Ohne Erfolg negiert die Antragstellerin die Wirkung der bestandskräftigen Beseitigungsanordnung vom 15.04.1998 ihr gegenüber als Rechtsnachfolgerin im Eigentum am Grundstück … in … (Flurstück … der Flur …). Zwar trifft es zu, dass die vom Verwaltungsgericht zum Beleg der Rechtsnachfolge herangezogene Bestimmung des § 59 Abs. 4 LBO erst mit Wirkung vom 01.05.2009 in Kraft getreten ist, während der Grundstückserwerb durch die Antragstellerin bereits im Jahr 2005 erfolgte. Auch sah die seinerzeit maßgebliche Bestimmung des § 78 Abs. 2 LBO a.F. ihrem Wortlaut nach lediglich eine Rechtsnachfolge im Hinblick auf Baugenehmigungen und nicht - wie in § 59 Abs. 4 LBO n.F. ausdrücklich geregelt - auch für sonstige Maßnahmen vor. Indessen entspricht bzw. entsprach es, wie vorstehend unter II. 1. a) i.E. ausgeführt, gefestigter höchstrichterlicher sowie obergerichtlicher Rechtsprechung auch schon unter der Geltung jener Norm des § 78 Abs. 2 LBO a.F., dass die gegen den Eigentümer erlassene Anordnung der Beseitigung einer baulichen Anlage gegen den Rechtsnachfolger wirkt. Davon abzuweichen, sieht der Senat keine Veranlassung.

17

2. Die Antragstellerin dringt auch nicht mit ihrem Einwand gegen die erstinstanzliche Ablehnung ihres zweiten Rechtsschutzbegehrens als unzulässig durch. Eine Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 07.09.2000 findet derzeit nicht statt. Ein Antrag des Antragsgegners gemäß § 169 VwGO ist nicht gestellt und für einen vorbeugenden Rechtsschutzantrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Vergleich vermittelt entgegen der Rüge der Antragstellerin auch keinen Rechtsschein dahin, dass der Antragsgegner entgegen der Regelung des § 169 Abs. 1 VwGO selbst als Vollstreckungsbehörde desselben zu erachten wäre. Ziffer 3 des Vergleichs beinhaltet zwar eine Unterwerfung des Klägers des Verfahrens 5 A 1040/00 unter die sofortige Zwangsvollstreckung durch den Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens mit entsprechender Erstreckung auch auf den Rechtsnachfolger. Ungeachtet der Frage nach der Wirksamkeit jener Regelung ist sie, wie die gewählte Formulierung „insoweit“ erweist, auf das in derselben Ziffer (zuvor) vereinbarte Zwangsmittel der Ersatzvornahme bezogen, die durchzusetzen auf der Grundlage der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 15.04.1998 unter Berücksichtigung der oben genannten Voraussetzungen (s. o. II. 1 a) durch den Antragsgegner möglich ist.

18

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

19

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung einer bestandskräftigen abfallrechtlichen Rekultivierungsanordnung, die im Jahre 2005 gegenüber dem - inzwischen verstorbenen - Ehemann der Klägerin ergangen war.

2

Auf dem Deponiegelände, Fl.Nr. ... der Gemarkung K., das bis in das Jahr 2007 im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemanns stand, wurden schon vor Beginn der 1970er Jahre und in den dann folgenden Jahren mit behördlicher Genehmigung durch die Firma P. Abfälle unterschiedlichen Herkommens abgelagert. Auf Antrag des Ehemanns der Klägerin genehmigte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2005 eine geringfügige Restverfüllung der Deponie über das natürliche Geländeniveau hinaus und die anschließende Oberflächenabdichtung entsprechend den vorgelegten Plänen. Für den Abschluss der Rekultivierungsmaßnahmen setzte die Beklagte eine Frist bis 31. Dezember 2007; bei Nichterfüllung werde ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000 € zur Zahlung fällig. Dieser auf § 31 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG gestützte Bescheid erwuchs in Bestandskraft.

3

Die Klägerin und ihr Ehemann verkauften mit notarieller Urkunde vom 18. Juli 2007 das Deponiegrundstück an Herrn I.. Die Verkäufer traten - "soweit gesetzlich zulässig" - die Rechte aus dem Bescheid vom 21. Februar 2005 (Restverfüllung der Deponie) an den Käufer ab, der seinerseits sich verpflichtete, die Verkäufer vor jeder Inanspruchnahme aus dem vorbezeichneten Bescheid freizustellen. Am 14. Oktober 2007 verstarb der Ehemann der Klägerin. Verhandlungen zwischen dem Käufer I., gegen den wegen fahrlässigem Umgang mit gefährlichen Abfällen bereits Strafbefehle ergangen waren, und der Beklagten über den Abschluss der Deponie und die Aufbringung der Oberflächenabdichtung führten nicht zum Erfolg. Mit Bescheid vom 10. November 2008 drohte die Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000 € an, falls sie der im Bescheid vom 21. Februar 2005 angeordneten Pflicht zur Oberflächenabdichtung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft dieses Bescheides nachkomme. Zur Begründung verwies die Beklagte u.a. darauf, die Klägerin sei als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns und damit als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Pflichten aus dem Grundverwaltungsakt eingetreten. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag untersagte die Beklagte dem Käufer der Deponie die Lagerung und Ablagerung weiterer Abfälle auf dem Deponiegrundstück und verpflichtete ihn zugleich, die Aufbringung der Oberflächenabdichtung durch die Klägerin zu dulden.

4

Die gegen den Bescheid vom 10. November 2008 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abwiesen, da Rechte und Pflichten aus dem Betrieb der Deponie - insbesondere auch aus dem Grundverwaltungsakt vom 21. Februar 2005 - kraft Erbfolge auf die Klägerin übergegangen seien. Auf deren Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof das Ersturteil abgeändert und den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2008 aufgehoben, weil die Klägerin zu keiner Zeit Betreiberin der Deponie gewesen sei. Betreiber der Deponie sei nach dem Erwerb des Grundstücks Herr I. geworden. Auch als Erbin könne die Klägerin nicht in Anspruch genommen werden, weil die bestandskräftige Verpflichtung zur Rekultivierung des Deponiegrundstücks zu Lebenszeiten des Ehemanns "auf den Käufer I. als letzten Betreiber der Deponie übergegangen (sei), so dass die Planung und Durchführung von Rekultivierungsmaßnahmen nicht mehr der Erbmasse unterfallen konnten".

5

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Revision trägt die Beklagte vor: Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Ehemanns der Klägerin werde durch die Übertragung des Deponiegrundstücks nicht berührt. Eine Pflichtenübernahme durch den unzuverlässigen Erwerber sei von der Beklagten nicht genehmigt worden. Könnte der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Deponie seine Verpflichtungen ohne Mitwirkung der Genehmigungsbehörde zivilrechtlich mit befreiender Wirkung auf Dritte übertragen, würde das normative Zuverlässigkeitskriterium vollständig umgangen. Der Rechtsnachfolger im Eigentum an dem Deponiegrundstück sei zudem nicht durch ein faktisches Betreiben der Deponie zum Träger der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Oberflächenabdichtung geworden. Diese Pflicht sei bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin verblieben. Als dessen Rechtsnachfolgerin sei sie für die Oberflächenabdeckung und Rekultivierung verantwortlich. An der bestandskräftigen Grundverfügung müsse sie sich festhalten lassen.

6

Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das angegriffene Berufungsurteil. Wenn man davon ausgehe, dass eine Einzelrechtsnachfolge in Rechte und Pflichten der Genehmigung durch den notariellen Vertrag nicht möglich sei, was zur Voraussetzung hätte, dass es sich um höchstpersönliche Rechte und Pflichten handle, so sei konsequenterweise auch eine erbrechtliche Rechtsnachfolge ausgeschlossen. Die Klägerin sei zudem zu keiner Zeit Betreiberin der Deponie gewesen. Auch sei sie nicht als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns in dessen öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung eingetreten, weil diese Pflichten bereits zuvor auf den Erwerber der Deponie übergegangen seien. Im Übrigen erlöschten höchstpersönliche Rechte und Pflichten mit dem Tod des Betroffenen; eine erbrechtliche Rechtsnachfolge habe auch deswegen nicht stattfinden können.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht äußert sich im Wesentlichen wie folgt: Öffentlich-rechtliche Nachsorgepflichten eines Deponiebetreibers könnten durch Veräußerung des Grundstücks nicht auf Dritte übergehen. Dagegen seien Nachsorgepflichten im Wege der erbrechtlichen Universalsukzession übergangsfähig. Der Erwerber einer Deponie könne aber als faktischer Betreiber neben dem Veräußerer in Anspruch genommen werden. Insoweit fehle die erforderliche Ermessensausübung der Beklagten zur Bestimmung des Pflichtigen.

Entscheidungsgründe

8

Der Senat konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht (1.). Da das Urteil sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (2.), ist es unter Zurückweisung der Berufung aufzuheben.

9

1. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, weil es unter Verstoß gegen dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu entnehmende sicherheits- und ordnungsrechtliche Wertungen zur Rechtsnachfolge angenommen hat, dass die gegenüber dem früheren Inhaber der Deponie mit Bescheid vom 21. Februar 2005 bestandskräftig angeordnete Verpflichtung zur Oberflächenabdichtung bereits zu dessen Lebzeiten auf den Erwerber des Deponiegrundstücks übergegangen sei und damit "der Erbmasse" nicht mehr habe "unterfallen" können mit der weiteren Folge, dass auch die Klägerin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in diese Verpflichtung nicht habe eintreten können. Die angegriffene Zwangsgeldandrohung ist jedoch rechtmäßig. Denn die Klägerin ist infolge des Erbfalls in die durch den Grundbescheid vom 21. Februar 2005 bestandskräftig festgelegte Pflichtenstellung des Erblassers eingerückt.

10

a) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, die Übertragung der Rekultivierungsverpflichtung aus dem Bescheid vom 21. Februar 2005 durch Rechtsgeschäft auf Herrn I. sei wirksam und befreie den ursprünglich Verpflichteten, sieht das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz eine solche befreiende Pflichtenübertragung ohne behördliche Beteiligung bewusst nicht vor. Ein solcher gesetzlicher Rechtsnachfolgetatbestand wäre aber neben der Übergangsfähigkeit der Pflicht erforderlich, um die Singularsukzession in eine durch Verwaltungsakt konkretisierte Ordnungspflicht wirksam werden zu lassen. Die befreiende Übertragung öffentlich-rechtlicher Ordnungspflichten durch Rechtsgeschäft ohne Beteiligung der zuständigen Behörde ist ansonsten ausgeschlossen (vgl. Martens, in: Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1985, S. 301; Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. E S. 353 Rn. 126; Ossenbühl, Zur Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers für Altlasten, 1995 S. 38; Stadie, DVBl 1990, 501 <506>). Die gegenteilige Auffassung würde es etwa - entgegen der § 415 BGB zu entnehmenden Wertung - einem Deponiebetreiber ermöglichen, sich durch Veräußerung seines Betriebs der ihm gegenüber bereits bestandskräftigen abfallrechtlichen Verpflichtungen auf Kosten der Allgemeinheit zu entledigen, indem er - wie hier - der Behörde einen unzuverlässigen und möglicherweise nicht oder weniger leistungsfähigen Rechtsnachfolger aufdrängt.

11

Zwar mag ein entsprechender Vertrag zwischen dem Deponieinhaber und einem Dritten auch bei Pflichten aus Verhaltensverantwortlichkeit gültig sein, wenn - wie hier - die konkrete Verpflichtung nicht höchstpersönlich ist, sondern eine vertretbare Handlung zum Gegenstand hat, also übergangsfähig ist (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 7 C 3.05 - BVerwGE 125, 325, Rn. 26 - 28 = Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 5); die sachgerechte Erfüllung durch den Dritten mag dann die Verpflichtung gegenüber der Behörde zum Erlöschen bringen. Das zivilrechtliche Rechtsgeschäft als solches - ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung - kann aber aus den oben genannten Gründen keine befreiende Pflichtenübertragung bewirken; der ursprünglich Verpflichtete behält diese Stellung vielmehr - wie der Vertreter des Bundesinteresses zutreffend dargelegt hat - jedenfalls bis zur Erfüllung der Pflicht.

12

b) Nichts anderes gilt, wenn die vertragliche Übertragung der Deponiegenehmigung insgesamt auf Herrn I. in den Blick genommen wird. Diese ist ohne behördliche Mitwirkung (etwa im Wege einer Änderungsgenehmigung) ebenfalls nicht wirksam. Das ergibt sich, abgesehen von dem fehlenden gesetzlichen Nachfolgetatbestand, überdies aus den dieser Genehmigung gemäß §§ 31, 32 KrW-/AbfG jedenfalls auch anhaftenden personalen Elementen, die der Annahme einer Übergangsfähigkeit entgegenstehen (Erfordernis der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit, der Sachkunde etc., vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG, § 19 DepVO sowie Hellmann-Sieg, in: Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG, § 32 Rn. 58). Diese gesetzliche Wertung wird bestätigt durch § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG, der lediglich gestattet, sich bei der Führung der Deponie der Hilfe eines Dritten zu bedienen, die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten davon aber unberührt lässt.

13

c) Ein befreiender Pflichtenübergang von dem Ehemann der Klägerin als dem Inhaber der Deponiegenehmigung auf den Käufer I. kann auch nicht mit dem Hinweis auf dessen Stellung als "faktischer Betreiber" (vgl. dazu Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 B 12.10 - UPR 2010, 452 Rn. 17) tragfähig begründet werden. Ein solcher illegaler, lediglich faktischer Betrieb einer Deponie hat nur zur Folge, dass neben dem ursprünglichen legalen Betreiber auch der neue faktische Betreiber - grundsätzlich jeweils für den eigenen "Ablagerungsbeitrag" - verantwortlich wird (vgl. Urteil vom 28. Juni 2007 - BVerwG 7 C 5.07 - BVerwGE 129, 93 Rn. 22 = Buchholz 451.221 § 16 KrW-/AbfG Nr. 2). Durch die lediglich faktische Fortführung einer Deponie wird der ursprüngliche Betreiber jedenfalls nicht von einer bestandskräftig festgestellten Ordnungspflicht befreit.

14

2. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Androhung eines Zwangsgelds gegen die Klägerin ist nicht zu beanstanden.

15

a) Die mit dem Zwangsmittel durchzusetzende Verpflichtung zur Oberflächenabdichtung der Deponie aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 21. Februar 2005 ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie übergegangen. Eine solche vertretbare Handlung ist - auch wenn sie aus Verhaltensverantwortlichkeit herrührt - übergangsfähig. Das hat der Senat bereits im Urteil vom 16. März 2006 (a.a.O. Rn. 26 - 28) zur Rechtsnachfolge in abstrakte Polizeipflichten im Einzelnen dargelegt; daran wird festgehalten. Für die Rechtsnachfolge in durch bestandskräftigen Bescheid konkretisierte Pflichten gelten die dortigen Erwägungen erst recht. Mit den erbrechtlichen Vorschriften zur Gesamtrechtsnachfolge (§§ 1922, 1967 BGB) liegt auch der erforderliche gesetzliche Übergangstatbestand vor. Auch das hat der Senat in dem Urteil vom 16. März 2006 (a.a.O. Rn 24 f.) bereits - hinsichtlich konkretisierter Ordnungspflichten in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung (Martens, a.a.O. S. 301; Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, § 12 Rn. 168 m.w.N.) - entschieden (vgl. auch Urteil vom 18. September 1981 - BVerwG 8 C 72.80 - BVerwGE 64, 105 <108 f.> = Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 4). Es spricht nichts dagegen, die Gesamtrechtsnachfolge in vertretbare Ordnungspflichten zu bejahen, wenn deren Erfüllung durch Dritte im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zweifellos zulässig ist (vgl. Stadie, a.a.O. S. 504). Ob die Klägerin "faktische Betreiberin" der Deponie geworden ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

16

b) Demgegenüber war - wie die Beklagte zutreffend erkannt hat - die Zwangsgeldandrohung in dem bestandskräftigen Bescheid vom 21. Februar 2005 wegen ihres auf den Adressaten bezogenen subjektiven Beugecharakters höchstpersönlicher Natur und deshalb nicht übergangsfähig (vgl. Stadie, a.a.O. S. 504 ). Sie musste daher gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Grundverfügung unter erneuter Fristsetzung wiederholt werden. Fehler sind der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht unterlaufen. Verwaltungsvollstreckungsrechtliche Einwendungen gegen die Zwangsgeldandrohung nach bayerischem Landesrecht hat die Klägerin nicht erhoben; das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die "allgemeinen und besonderen Voraussetzungen des BayVwZVG für eine Zwangsgeldandrohung hinsichtlich der Klägerin erfüllt" sind.

17

c) Die Klägerin kann die ihr obliegende Verpflichtung auch rechtlich und tatsächlich erfüllen, denn die Beklagte hat den jetzigen Grundstückseigentümer zur Duldung verpflichtet.

18

d) Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob der angefochtene Bescheid unter Ermessensfehlern leidet, aus diesem Grund rechtswidrig und deshalb vom Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben worden ist. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des Vertreters des Bundesinteresses nicht der Fall.

19

Dass die Beklagte bei dem Erlass der Zwangsgeldandrohung gegenüber der Klägerin die Inanspruchnahme des Käufers des Deponiegrundstücks als weiteren Störer nicht erkennbar in Erwägung gezogen hat, begründet keinen Ermessensfehler. In der vorliegenden Fallkonstellation geht es nicht um die Auswahl unter mehreren Verantwortlichen zur effektiven Gefahrenbeseitigung. Denn bei Erlass des (bestandskräftigen) Grundverwaltungsakts im Jahre 2005, konnte die Beklagte nur auf den Ehemann der Klägerin zugreifen. Ist die Heranziehung eines Verantwortlichen bestandskräftig angeordnet worden, steht ihrer Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung nicht entgegen, dass zwischenzeitlich ein weiterer Verhaltensverantwortlicher hinzugetreten ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Inanspruchnahme des potentiellen "neuen" Pflichtigen angesichts seiner auch der Behörde bekannten Leistungsunfähigkeit und Unzuverlässigkeit sowie seines im Vergleich zu dem Rechtsvorgänger geringfügigen Verursachungsbeitrags nicht ernsthaft in Betracht kommt.

(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.

(4) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.

(5) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.

(7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.