Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 23. Juli 2009 - 1 KN 13/08

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2009:0723.1KN13.8.00
bei uns veröffentlicht am23.07.2009

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 41 b der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt, soweit im Gebiet SO 1 geschlossene Bauweise festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die jeweiligen Kostengläubigerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- EURO festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 41 b der Gemeinde Sylt-Ost, die im Laufe des Verfahrens Teil der Antragsgegnerin (Gemeinde Sylt) geworden ist. Das Plangebiet liegt im Bereich des bisherigen Bebauungsplans Nr. 41, der dort sozialen und kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen vorsah. Tatsächlich befand sich hier ein Kinderheim, das allerdings seit mehreren Jahren nicht mehr genutzt wurde. Für die übrigen Bereiche gilt der Bebauungsplan Nr. 41 unverändert fort. Das westlich angrenzende Gebiet ist als öffentlicher Sportplatz festgesetzt, jedoch ungenutzt. Für diesen Bereich hat die Antragsgegnerin die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans (Nr. 41 c) mit dem Ziel beschlossen, dort Wohnnutzungen und einen öffentlichen Parkplatz zu ermöglichen. Das Wohnhaus der Antragstellerinnen liegt unmittelbar östlich des angefochtenen Bebauungsplans ebenfalls im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 41, der dort ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Der gesamte oben beschriebene Bereich befindet sich südlich der öffentlichen Straße „…“, die parallel zum angrenzenden Wattenmeer verläuft. Der am 03. Juni 2008 ausgefertigte Bebauungsplan trifft unter anderem folgende Festsetzungen: Nördlicher Teil: SO 2 Hotel, offene Bauweise, Eingeschossigkeit, GRZ 0,18, Firsthöhe 8,50 m; mittlerer Teil: SO 1 Hotel, geschlossene Bauweise, GR= 3400 qm, Firsthöhe 10,20 m; südlicher Teil: private Grünfläche. Es handelt sich bei dem Plangebiet um ein einheitliches Flurstück (18). Das Flurstück und die Grenze des Plangebiets werden durch zwei dicht nebeneinander liegende, durch die jeweiligen Grenzpunkte verlaufende Linien gekennzeichnet. Außerhalb dieser Linien verläuft eine dicke unterbrochene Linie, die in der Erläuterung der Planzeichen ebenfalls als Grenze des räumlichen Geltungsbereichs angegeben ist. Das Plangebiet wird nach Norden durch die oben genannte Straße „…“ und nach Süden durch den „…“, die jeweils in das Plangebiet einbezogen worden sind, erschlossen. Von diesen Straßen zweigen neu zu errichtende Verkehrsflächen in das Plangebiet ab. Diese Straßen sind als „öffentliche Straßenverkehrsflächen“ ausgewiesen. An der Westseite des Plangebiets sind in der Planzeichnung Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. Nach den textlichen Festsetzungen soll das Sondergebiet 1 der Unterbringung eines größeren Beherbergungsbetriebes und der damit im Zusammenhang stehenden touristischen Infrastruktur dienen. Zulässig ist danach unter anderem ein Beherbergungsbetrieb – Hotel – mit maximal 50 Einheiten. Im Sondergebiet 2 sollen Hotel-Appartementgebäude errichtet werden, die dem Hotelbetrieb funktional zugeordnet sind. In diesem Bereich sind 6 Appartementgebäude mit insgesamt 40 Einheiten zulässig. In den textlichen Festsetzungen heißt es des Weiteren unter anderem:

2

II. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und 2. Abschnitt BauNVO)

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4

3. Innerhalb des Geltungsbereichs werden die überbaubaren Grundstückflächen durch Baugrenzen festgesetzt. Anlagen gemäß § 19 Abs. 4, Punkt 1 – 3 BauNVO können auch außerhalb der festgesetzten überbauenden Grundstücksfläche angeordnet werden. Dies gilt im Besonderen für Zufahrten und Rampen von Tiefgaragen und den damit verbundenen unterbauten Grundstücksflächen.

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4. Innerhalb des Gebietes SO 1 darf das Maß der baulichen Nutzung durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird gemäß § 19 Abs. 2 Abs. 4 BauNVO um maximal 80% überschritten werden.

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5. Innerhalb des Sondergebiets Hotel ist eine Überschreitung von Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile insbesondere durch Vordächer, Terrassen, Eingangstreppen und Rampen gemäß § 23 Abs. 3, S. 3 BauNVO zulässig.

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….

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IV. Flächen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinrichtungen

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1. In den in der Planzeichnung als Grünfläche mit Nutzungsbeschränkungen oder Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinrichtungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit der Zweckbestimmung Lärmschutzeinrichtung festgesetzten Flächen, ist eine Lärmschutzwand nach Maßgabe des Schallgutachtens vorzusehen.

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…“

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Der Bebauungsplan wurde am 03. Juni 2008 von dem stellvertretenden ehrenamtlichen Bürgermeister … ausgefertigt. Nach seiner Wahl in den Deutschen Bundestag hatte der bisherige hauptamtliche Bürgermeister … sein Amt bereits im Herbst 2005 niedergelegt. Mit Verfügung vom 08. Februar 2006 hatte das Innenministerium der Gemeinde Sylt-Ost eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 135 a GO erteilt. Die Gemeinde Sylt-Ost wurde dadurch von der in den §§ 57, 57 a geregelten Verpflichtung befreit, die Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters durchzuführen. Die Ausnahmegenehmigung wurde bis zum 01. April 2007 befristet. Mit weiterem Bescheid vom 25. September 2007 hatte das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein der Gemeinde Sylt-Ost auf deren Antrag eine Ausnahme von der Verpflichtung zur hauptamtlichen Verwaltung gemäß § 48 Abs. 1 S. 3 GO gewährt. Die Ausnahmeregelung war befristet bis zum Amtseintritt einer hauptamtlichen Bürgermeisterin oder eines hauptamtlichen Bürgermeisters.

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Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 08. Januar 2007 bis zum 09. Februar 2007 öffentlich ausgelegt. Die darin vorgesehenen planerischen Festsetzungen entsprechen im Wesentlichen denjenigen des ausgefertigten Bebauungsplans. Geringfügige Abweichungen betreffen die Kennzeichnung der Grenze des Plangebiets, die Lärmschutzwand an der westlichen Plangrenze, die Kennzeichnung einer Verkehrsfläche an der östlichen Seite des Plangebiets, die im Entwurf als private Grünfläche ausgewiesen ist, und die Erläuterung der Planzeichen. Die im ausgefertigten Bebauungsplan als „öffentliche Straßenverkehrsfläche“ gekennzeichneten Bereiche sind in dem ausgelegten Planentwurf als „Straßenverkehrsfläche“ gekennzeichnet. In den textlichen Festsetzungen finden sich Unterschiede in der Nummerierung der Gliederungspunkte und in der Bezeichnung einer Vorschrift des Landesnaturschutzgesetzes.

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Der Bebauungsplan wurde am 29. März 2007 als Satzung beschlossen. Den Sitzungsvorlagen der Gemeindevertreter wurden u. a. die ausgelegten Planentwürfe, die – wie oben erwähnt – nicht in allen Details identisch mit der ausgefertigten Fassung sind, beigefügt. In Hinblick auf einen bereits gestellten Bauantrag und von der Baugenehmigungsbehörde geäußerte Bedenken, ob die Voraussetzungen des § 33 BauGB vorlägen, bestätigte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss am 13. März 2008. Auch den Sitzungsvorlagen zu diesem Beschluss lagen die ausgelegten Planentwürfe zu Grunde. Der Bebauungsplan trat am 05. Juni 2008 in Kraft.

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Im Laufe des Planungsverfahrens wurden eine verkehrstechnische Stellungnahme vom 12. November 2006 sowie zwei Schallgutachten der Schallschutz Nord GmbH vom 31. Mai 2006 (Gewerbelärm) sowie vom 10. Juni 2006 (Straßenverkehrslärm) eingeholt. Die Schallgutachten sind nicht Gegenstand der dem Gericht übersandten Planungsvorgänge. Sie wurden nicht öffentlich ausgelegt. Die Antragsgegnerin hat diese Unterlagen dem Gericht auf Aufforderung erst anlässlich des Ortstermins am 07. Juli 2009 überreicht.

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Bereits am 29. Dezember 2006 hatte die Gemeinde Sylt-Ost, vertreten durch den 1. stellvertretenden Bürgermeister …, mit der Beigeladenen (Vorhabenträger) einen notariellen städtebaulichen Vertrag mit dem Ziel geschlossen, im Plangebiet das im Bebauungsplan vorgesehene Vorhaben zu verwirklichen.

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In dem städtebaulichen Vertrag heißt es unter anderem:

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§ 1 Gegenstand des Vertrages

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(1) Gegenstand des Vertrages ist die Errichtung und die Realisierung von 50 Hotelzimmereinheiten sowie 40 Hotelappartementeinheiten auf dem nördlichen Grundstücksteil … Außerdem sollen eine öffentliche Erschließung zwischen den Straßen „Am Tipkenhoog“ und „Ingiwai“ sowie die Herstellung von öffentlichen Stellplätzen erfolgen.

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(2) Die Umsetzung dieser städtebaulichen Entwicklung soll durch einen Vorhaben- und Erschließungsplan (nach § 12 BauGB) erfolgen. …

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§ 2 Bestandteile des Vertrages

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(1) Bestandteile dieses Vertrages sind

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a) der Lageplan mit den Grenzen des Plangebietes sowie die Flurkarte (Anlage 3),

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§ 3 Durchführungsverpflichtung

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(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, zur Entwicklung und Durchführung des Vorhabens nach § 1 im Plangebiet nach den Regelungen dieses Vertrages.

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§ 4 Leistungen des Vorhabenträgers

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(1) Der Vorhabenträger übernimmt auf seine Kosten sämtliche Planungsleistungen, die erforderlich sind, um im Zuge der in § 1 benannten notwendigen Änderung den Bebauungsplan, Flächennutzungsplan sowie den Landschafts- und Grünordnungsplan zu entwickeln. …

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(2) Wie in dem als

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Anlage 6

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beigefügten Lageplan dargestellt wird auf dem Grundstück (Flurstück 18) von der Gemeinde eine Erschließungsstraße hergestellt. Der Ausbauzustand ergibt sich aus der als

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Anlage 7

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beigefügten Baubeschreibung (vorläufige Entwurfplanung). Der Vorhabenträger stimmt dieser Baumaßnahme zu und räumt der Gemeinde den hierfür erforderlichen Besitz an dem Grundstücksteil ein. Der Vorhabenträger ist verpflichtet, die im Planentwurf vorgesehene Erschließungsstraße nach Vermessung grundbuchmäßig abzuteilen und das neu anzulegende Grundstück ohne Erhebung eines Kaufpreises an die Gemeinde Sylt-Ost zu übertragen.

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Die Gemeinde erhebt als Gegenleistung für den kostenlosen Grunderwerb der Straßenparzelle und die damit verbundene Möglichkeit zur Optimierung des Verkehrsflusses keine Erschließungskosten (§ 135 Abs. 5 BauGB). Die Herstellung der geplanten 90 Stellplätze ist nicht Bestandteil der Durchführungsverpflichtung durch den Vorhabenträger, die Herstellung erfolgt vielmehr durch die Gemeinde Sylt-Ost.

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§ 7Leistungen der Gemeinde Sylt-Ost

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(2) Die Gemeinde Sylt-Ost ist verpflichtet die in § 2 Abs. 1 Buchst. c näher beschriebene Erschließungsstraße in eigener Verantwortung entsprechend der als Anlage 3 beigefügten Baubeschreibung herzustellen. …

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(4) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Straßenfläche nach Wirksamwerden des Bebauungsplanes oder nach Erteilung der Baugenehmigung für das Hotel kostenfrei in das Eigentum der Gemeinde zu übertragen (§ 315 BGB). Die Gemeinde wird die Straßenfläche dem öffentlichen Verkehr widmen und Nutzungsbeschränkungen, die dem Hotelbetrieb schaden würden, auf Dauer unterlassen. …

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§ 12Vertragskosten

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Die Vertragsparteien geben den Wert dieses Vertrages im Kosteninteresse mit … EURO an.

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…“

46

Der von der Gemeindevertretung am 28. Dezember 2006 beschlossene Vertragsentwurf weicht zum Teil von dem geschlossenen Vertrag ab. So war in § 13 Abs. 3 des Vertragsentwurfs neben den in § 13 vertraglich vereinbarten Rücktrittrechten ein weiteres Rücktrittsrecht für die Gemeinde für den Fall vorgesehen, dass sie nicht zu einem bestimmten (im Vertragsentwurf offen gelassenen) Datum Eigentümerin der westlich des Plangebiets liegenden Flächen, die für die Herstellung von Parkplätzen und die Begründung von Erbbaurechtsgrundstücken vorgesehen waren, werde. Dieses Rücktrittsrecht wurde nicht Gegenstand des Vertrages. Die in § 12 des Vertrages getroffene Bestimmung über den Vertragswert fehlt in dem von der Gemeindevertretung beschlossenen Vertragsentwurf.

47

Die Antragstellerinnen haben am 10. September 2008 einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie halten den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 41 b für unwirksam und tragen zur Begründung vor:

48

Der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden, denn er sei nicht von einem Bürgermeister oder einem Stellvertreter wirksam unterzeichnet worden. Herr … hätte nicht unterschreiben dürfen. Gemäß § 57 a Abs. 1 GO müsse ein Bürgermeister spätestens 6 Monate, nachdem die Stelle wegen der Niederlegung des Amtes freigeworden sei, gewählt werden. Gemäß § 57 e GO gelte zwar ein Ausscheiden des Bürgermeisters bis zum Beginn der Amtszeit des Nachfolgers als Verhinderung, so dass bis dahin der stellvertretende Bürgermeister als Vertreter fungieren dürfe. Nach der strikten Regelung über die Frist für die Abhaltung der Neuwahl müsse die Amtszeit des Nachfolgers jedoch 6 Monate nach Beendigung der Amtszeit des vorherigen Bürgermeisters beginnen. Ein Hinausschieben der neuen Amtszeit um mehr als 2 Jahre sei mit der Reglung des § 57 a Abs. 1 GO unvereinbar. Wenn die Antragsgegnerin den nach der Gemeindeordnung zwingend vorgesehenen Beginn der Amtszeit des Nachfolgers dadurch rechtswidrig verhindere, dass sie die Wahl nicht innerhalb von 6 Monaten veranstalte, liege keine Verhinderung mehr im Sinne von § 57 e GO vor. Die Vertretung des verhinderten Bürgermeisters erhalte unter diesen Umständen die Funktion eines Ersatzes. Als Ersatz dürfe ein stellvertretender Bürgermeister jedoch nur dann auftreten, wenn dafür eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 48 Abs. 1 oder § 135 a GO erteilt worden sei. Da die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vorgelegen hätten, hätte die Ausnahmegenehmigung nicht wirksam erteilt werden dürfen. Eine wirksame Ausfertigung wäre nur durch einen Beauftragten nach § 127 GO möglich gewesen.

49

Der ausgefertigte und bekanntgemachte Bebauungsplan sei von der Antragsgegnerin auch nicht beschlossen worden. Es bestünden inhaltliche Differenzen zwischen dem beschlossenen und dem bekanntgemachten Bebauungsplan. Ausweislich der Verfahrensunterlagen, die Gegenstand der Abwägung durch die Mitglieder der Gemeindevertretung gewesen seien, seien im Bebauungsplan „Straßenverkehrsflächen“ festgesetzt worden. Im bekanntgemachten Bebauungsplan seien diese Bereiche aber als „öffentliche Straßenverkehrsflächen“ bezeichnet worden. Dass die Straßenverkehrsflächen diese Eigenschaft besitzen sollten, sei von den Gemeindevertretern nicht abgewogen und beschlossen worden. Ein weiterer Fehler resultiere daraus, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans in den Planentwürfen und den Verfahrensunterlagen, die Gegenstand der Abwägung gewesen seien, nicht auf den Flurstücksgrenzen verliefen, sondern daneben. Deshalb fielen in den Geltungsbereich des Bebauungsplans auch die Randstreifen der angrenzenden Grundstücke, so auch einen Teil des Grundstücks der Antragstellerinnen. Differenzen bestünden auch in Bezug auf den Lärmschirm. Die Planzeichnungen seien sehr ungenau, so dass eine exakte Ausdehnung des Schirmes nicht nachvollziehbar sei. Jedenfalls trete eine Differenz zwischen der Planzeichnung, die den Gemeindevertretern vorgelegen habe, und der ausgefertigten und bekanntgemachten Planzeichnung auf. Diese Differenz liege nicht im Zentimeterbereich, sondern sei sicherlich nicht weniger als 10 m groß. Schließlich fänden sich auch Unterschiede in den textlichen Festsetzungen unter Nr. IV.3 des Entwurfes und V. des ausgefertigten Bebauungsplans. Nr. II.3 des ausgefertigten Bebauungsplans fehle in den Entwürfen.

50

Auch die Abwägung sei fehlerhaft. Die Festsetzungen im Bereich SO 2 genügten nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Abstände, die die Gebäude voneinander zu wahren hätten, weil sie mit einer weichen Bedachung zu versehen seien. Unter Beachtung der bauordnungsrechtlich zwingenden Vorgaben sei das Vorhaben nicht zu verwirklichen. Bei der Errichtung der Gebäude müssten diese in ihren Ausmaßen so reduziert werden, dass es nicht mehr möglich sei, in den Appartementgebäuden insgesamt 40 Appartement / Zimmereinheiten unterzubringen. Auch Belange des Lärmschutzes seien nicht ordnungsgemäß abgewogen. In dem Umweltbericht, der Bestandteil der Begründung des Bebauungsplans sei, sei angegeben, dass auf einer Fläche von ca.
2000 qm in den Innenhöfen Terrassen mit 140 Außensitzplätzen entstehen sollten. Lärmschutzmaßnahmen für den Betrieb der Außengastronomie seien danach in der Zeit zwischen 22.00 und 23.00 Uhr erforderlich. Weshalb sie danach nicht mehr erforderlich sein sollten, erschließe sich nicht. Unerklärlich sei auch, weshalb ein Schallschirm nur nach Westen, nicht aber nach Osten vorgesehen sei. Abwägungsfehlerhaft sei es auch, dass das Schallgutachten nicht zu den Aufstellungsunterlagen gehört habe. Die textliche Festsetzung II.5. (gemeint ist offenbar II.4. der ausgefertigten Fassung) sei unzulässig. Zum einen sei nur eine Überschreitung bis zu 50% zulässig, nicht aber bis zu 80%. Vor allem wende sich die Regelung des § 19 Abs. 4 S. 2 BauNVO an den Bauherrn und die Bauaufsichtsbehörde, nicht aber an die planende Gemeinde. Die planende Gemeinde dürfe nur eine Festsetzung nach § 19 Abs. 4 S. 3 BauNVO treffen. Eine solche Regelung dürfe nur aus städtebaulichen Gründen und unter Wahrung des Schutzzweckes des § 19 Abs. 4 S. 2 BauNVO geschehen. Derartige Gründe und Abwägungen fänden sich in den Planunterlagen nicht. Die Festsetzung der geschlossenen Bauweise für das Gebiet SO 1 sei fehlerhaft. Dies folge bereits daraus, dass in dem Gebiet Baugrenzen zu den Nachbargrundstücken vorgesehen seien. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 a Abs. 3 BauGB. Der Ausgleich für die zusätzliche Versiegelung des Bodens sei nicht im Bebauungsplan festgesetzt und auch nicht anderweitig sichergestellt worden. Die Verfügungsbefugnis des Vorhabenträgers über die erforderlichen Ausgleichsflächen sei nicht sichergestellt. Dies gelte insbesondere für die Ersatzwaldflächen, die als Ausgleich für die Beseitigung des Nadelwaldbestandes benötigt würden.

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Schließlich verstoße der Bebauungsplan auch gegen § 12 BauGB. Einen Vorhabenträger, der bereit und in der Lage sei, auf Grundlage eines mit der Antragsgegnerin abgestimmten Planes das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen, gebe es nicht. Es habe sich kein Vorhabenträger zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet.

52

Der Durchführungsvertrag sei nicht ordnungsgemäß beurkundet worden. Eine ordnungsgemäße Beurkundung erfordere, dass Anlagen, auf die ein beurkundungsbedürftiges Dokument Bezug nehme, ihrerseits beurkundet würden. Dies gelte insbesondere für Pläne, Baubeschreibungen etc.. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass die Anlagen zum Durchführungsvertrag beurkundet worden seien. Dies gelte insbesondere für die in § 7 Abs. 2 des Durchführungsvertrages in Bezug genommenen Baubeschreibungen. Die dort genannte Anlage 3 sei keine Baubeschreibung, sondern eine Flurkarte. Dies ergebe sich auch aus § 2 Abs. 1 a des Vertrages. Mithin sei davon auszugehen, dass die in § 7 Abs. 2 als Anlage 3 erwähnte Baubeschreibung, gleichgültig, ob selber beurkundet oder nicht, dem Vertrag nicht beigefügt worden sei. Damit stehe fest, dass die dem beurkundenden Notar vorgelegten Urkunden und Anlagen nicht vollständig gewesen seien. Dies führe wegen Verstoßes gegen § 311 b BGB zur Nichtigkeit des Durchführungsvertrages. Solle mit der in § 7 Abs. 2 genannten „Anlage 3“ die „Anlage 7“ gemeint gewesen sein, so sei diese jedenfalls nicht beurkundet worden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Anlage 3 oder die Anlage 7 den Gemeindevertretern vorgelegen habe, als diese über den Bebauungsplan entschieden und abgestimmt hätten. Insoweit sei der Vertrag nicht so geschlossen und beurkundet worden, wie er beschlossen worden sei. Unterschiede zwischen der beschlossenen und der beurkundeten Fassung des Vertrages bestünden auch hinsichtlich der Regelungen des § 12 Abs. 2 des Durchführungsvertrages und der in § 13 vereinbarten Rücktrittsrechte der Gemeinde.

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Die Antragstellerinnen beantragen,

54

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 41 b der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Sie hält den Normenkontrollantrag für unbegründet. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß durch den 1. Stellvertreter des Bürgermeisters, Herrn …, ausgefertigt worden. Die Zulässigkeit der Überschreitung der Frist sei vom Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein ausdrücklich für zulässig erklärt worden. Die Festsetzung der geschlossenen Bauweise sei in der Tat inhaltslos. Diese Festsetzung habe für die Antragstellerinnen keine benachteiligende Wirkung, weil der Bebauungsplan Bauflächen festsetze. Die Gemeinde werde diese Festsetzung überdenken und voraussichtlich durch einen planändernden Beschluss streichen. Falsch sei die Behauptung, dass die ausgefertigte Fassung des Bebauungsplans Nr. 41 b nicht von der Gemeindevertretung beschlossen worden sei. Die von den Antragstellerinnen gerügten inhaltlichen Differenzen bestünden in Wirklichkeit nicht. Tatsächlich habe die Gemeindevertretung beschlossen, dass es sich bei der Straßenverkehrsfläche um eine öffentliche Verkehrsfläche handele. Dies ergebe sich aus der Begründung des Bebauungsplans. Die Bebauungsplangrenze sei eindeutig im Bebauungsplan festgesetzt. Die Lärmschutzeinrichtung sei in der Tat etwas nach Norden vergrößert worden. Dies diene dem Vorteil der westlich anliegenden, künftigen Baugrundstücke. Ein Verstoß gegen materielles Planungsrecht sei hier nicht erkennbar. Es werde bestritten, dass im Bereich SO 2 die erforderlichen Grenzabstände nicht eingehalten werden könnten. Im Übrigen sei die Beigeladene nicht gezwungen, das höchstzulässige Maß an baulicher Nutzung zu verwirklichen. Es handele sich insoweit um eine Angebotsplanung. Sollten sich bauordnungsrechtliche Probleme ergeben, so könne der Bauherr durch eine Reduzierung der Baukörper die Abstandsflächen faktisch vergrößern und so dem Bauordnungsrecht Genüge tun. Es sei nicht Aufgabe des Bebauungsplanes, bauordnungsrechtliche Vorgaben in aller Feinheit zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen sei es nicht erforderlich, an der Ostgrenze Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Regelung zu § 19 Abs. 4 BauNVO sei nicht zu beanstanden. Der erforderliche Ausgleich sei ausreichend abgesichert. Die Verfügbarkeit der zu entsiegelnden Flächen auf dem Flugplatz Tinnum sei durch eine entsprechende Beschlussfassung in der Zwecksverbandsversammlung sichergestellt. Die Antragsgegnerin nimmt insoweit auf Protokollauszüge zu Beschlüssen vom 21. Juli 2005 sowie vom 20. Februar 2007 Bezug. Die Gemeinde Sylt-Ost sei mit 45,5% am Zweckverband beteiligt. Die Beteiligung ihrer Rechtsnachfolgerin, der Gemeinde Sylt, betrage 93%.

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Die Beigeladene beantragt,

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den Normenkontrollantrag abzulehnen.

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Sie hält den Normenkontrollantrag für unbegründet.

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Am 20. Juli 2009 hat die jetzt zuständige Forstbehörde Nord auf Anfrage des Berichterstatters mitgeteilt, dass die Nebenbestimmungen zu der vom Forstamt Nordfriesland am 11. Mai 2006 erteilten Waldumwandlungsgenehmigung bereits realisiert worden seien. Die Ersatzaufforstung sei durchgeführt worden. Für das Vorhaben sind zwischenzeitlich Baugenehmigungen erteilt worden, die die Antragstellerinnen angefochten haben. Im Gebiet SO 1 sind nicht - wie im Vertrag vorgesehen - 40 Apartments, sondern lediglich 32 Apartments genehmigt worden. Diese Genehmigung entspricht dem Bauantrag der Beigeladenen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Planungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

61

Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerinnen sind insbesondere antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO), denn durch die Planung eines derart großen Vorhabens, wie es hier vorgesehen ist, werden abwägungsbeachtliche Belange der Antragstellerinnen, die Eigentümerinnen eines unmittelbar benachbarten Wohngrundstücks sind, betroffen. Da die Antragsgegnerin und die Beigeladene die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages nicht mehr in Zweifel ziehen - auch die Beigeladene hat die Zulässigkeit des Antrages in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestanden -, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.

62

Der Normenkontrollantrag ist aber im Wesentlichen unbegründet, denn der Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen Fehlern, die zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen. Beachtlich fehlerhaft ist nur die Festsetzung der geschlossenen Bauweise im Bereich SO 1. Diese Festsetzung hat der Senat für unwirksam erklärt.

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1) Die besonderen Voraussetzungen für einen sogenannten vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB liegen vor. Insbesondere hat die Antragsgegnerin vor dem Satzungsbeschluss einen wirksamen Durchführungsvertrag mit der Beigeladenen geschlossen. Die Beigeladene ist die Vorhabenträgerin. Diese hat sich im Vertrag vom 29. Dezember 2006 zur Durchführung des Vorhabens (§ 3 Abs. 1) und Tragung der Planungskosten verpflichtet (§ 4 Abs. 1). Die Regelung in § 4 Abs. 2 (Eigentumsübertragung der Fläche für Erschließungsstraße von Vorhabenträgerin an die Gemeinde, Herstellung der Straße durch die Gemeinde, keine Erschließungskosten) ist nicht zu beanstanden, denn durch die kostenlose Grundstücksübertragung auf die Antragsgegnerin und die Übernahme der Planungskosten trägt die Beigeladene einen erheblichen Teil der Erschließungskosten. § 12 Abs. 1 S. 1 BauGB setzt nicht voraus, dass die Vorhabenträgerin diese Kosten allein trägt. Die Auffassung der Antragstellerinnen, dass der Vertrag nicht ordnungsgemäß beurkundet worden sei, trifft nicht zu. Richtig ist zwar, dass der Vertrag gemäß § 311 b BGB notariell zu beurkunden war, weil darin auch eine Grundstücksveräußerung vereinbart wird (§ 4 Abs. 2). Eine solche Beurkundung ist aber auch geschehen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen war Gegenstand der Beurkundung auch die Baubeschreibung. Dass die Bezugnahme auf die Baubeschreibung in § 7 Abs. 2 („Anlage 3“) tatsächlich die „Anlage 7“ meint, ist eindeutig, denn nur diese Anlage beinhaltet eine Baubeschreibung. Dies wird auch durch § 4 bestätigt, in dem zutreffend auf die Baubeschreibung in Anlage 7 Bezug genommen wird. Da die Niederschrift auf die Erklärungen in dieser Anlage verweist und die Anlage der Niederschrift beigefügt ist (§ 9 Abs. 1 S. 2 BeurkG), gilt die Vermutung des § 13 Abs. 1 S. 3 BeurkG auch insoweit (BGH Urt. v. 28.01.1994 – V ZR 131/92, NJW 1994, 1288).

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Der stellvertretende Bürgermeister … war auch befugt, den Vertrag zu unterschreiben. In seiner Eigenschaft als stellvertretender Bürgermeister war er damals gesetzlicher Vertreter der Gemeinde Sylt-Ost (§§ 56 Abs. 1, 57 e Abs. 1 S. 2 GO). Die Auffassung der Antragstellerinnen, der stellvertretende Bürgermeister … sei nach Ablauf der 6-Monats-Frist (§ 57 a Abs. 1 S. 3 GO) nicht befugt gewesen, den Bürgermeister zu vertreten, trifft nicht zu. Die Gemeindeordnung sieht eine solche zeitliche Begrenzung der Vertretungsbefugnis nur für ehrenamtliche Bürgermeister vor (§ 52 a Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 33 Abs. 1 S. 5 GO), nicht aber für hauptamtliche Bürgermeister, um deren Vertretung es hier geht (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats v. 04.05.2009 – 1 MR 1/09 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren). Im Hinblick auf die Kritik der Antragstellerinnen an der langen Vakanz des Amtes des hauptamtlichen Bürgermeisters, sei darauf hingewiesen, dass die Vertretungsbefugnis des stellvertretenden Bürgermeisters, nach dem Ausscheiden des Bürgermeisters, auch dann fortbesteht, wenn die Bestellung des neuen hauptamtlichen Bürgermeisters sich über die üblichen Wahlzeiten hinaus verzögert, denn durch § 57 e Abs. 1 S. 3 GO soll sichergestellt werden, dass hauptamtlich verwaltete Gemeinden auch in solchen Fällen handlungsfähig bleiben. Aufgrund des bereits damals geplanten Zusammenschlusses des Gemeinde Sylt-Ost mit der Stadt Westerland und anderen Gemeinden erscheint der vom Innenministerium gebilligte Aufschub der Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters auch durchaus plausibel und keineswegs missbräuchlich. Durch die Verfügung des Innenministeriums vom 25. September 2007, mit der der Gemeinde Sylt-Ost eine Ausnahme von der Verpflichtung zur hauptamtlichen Verwaltung gemäß § 48 Abs. 1 S. 3 GO bis zum Amtsantritt einer hauptamtlichen Bürgermeisterin oder eines hauptamtlichen Bürgermeisters nach der Wahl am 25. Mai 2008 erteilt worden ist, ist auch nicht etwa die Vertretungsregelung für ehrenamtliche Bürgermeister (§ 53 a Abs. 1 GO) anwendbar geworden. Zweck dieser Regelung war es ausschließlich, die tatsächlich ehrenamtliche Leitung der Gemeinde durch den stellvertretenden Bürgermeister … weiter zu ermöglichen. Dieser sollte weiterhin den eigentlich zuständigen hauptamtlichen Bürgermeister vertreten. § 57 e GO blieb deshalb die maßgebliche Vertretungsregelung für Vakanz des hauptamtlichen Bürgermeisters.

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Dass der am 29. Dezember 2006 geschlossene Vertrag in § 12 und § 13 zum Teil von dem von der Gemeindevertretung beschlossenen Vertragsentwurf abweicht, ist für die Wirksamkeit des Vertrages unerheblich. Als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde (§ 56 Abs. 1 GO) war der stellvertretende Bürgermeister im Außenverhältnis unbeschränkt vertretungsbefugt und konnte deshalb wirksam einen Vertrag schließen, der in den oben genannten Punkten von dem Entwurf abweicht. Ob er im Innenverhältnis hierzu befugt war, oder ob die Gemeindevertretung die Änderungen nachträglich ausdrücklich oder konkludent durch Fortführung des Verfahrens über die Aufstellung des Bebauungsplans genehmigt hat, kann deshalb dahingestellt werden (vgl. zur Abweichung des Bürgermeisters von der innergemeindlichen Willensbildung: Lütje, Gemeindeordnung, Kommentar, Loseblatt, in: Praxis der Gemeindeverwaltung, Bd. B 1, Gemeindeordnung § 56 Rn. 7 ff). Da die Gemeinde die in § 13 Abs. 3 des Vertragsentwurfs erwähnte Fläche zwischenzeitlich erworben hat – so der von den Antragstellerinnen nicht in Zweifel gezogene Vortrag der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung –, hat sich das dort vorgesehene Rücktrittsrecht auch erledigt.

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2) Der Bebauungsplan leidet nicht an erheblichen Verfahrensfehlern.

67

Der Bebauungsplan ist ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Wie bereits oben ausgeführt, war Herr … während der Vakanz des Bürgermeisteramtes stellvertretender Bürgermeister der Gemeinde Sylt-Ost und befugt, für diese Amtshandlungen des Bürgermeisters, darunter fällt auch die Ausfertigung des Bebauungsplans, vorzunehmen.

68

Die im ausgefertigten Bebauungsplan geregelten Festsetzungen sind auch von der Gemeindevertretung beschlossen worden. Dabei unterstellt der Senat die Behauptung der Antragstellerinnen als wahr, dass Gegenstand des Satzungsbeschlusses der ausgelegte Entwurf des Bebauungsplans war, und nicht die redaktionelle Fassung und äußere Form, wie sie später ausgefertigt wurde. Die planerischen Festsetzungen sind bei sachgerechter Auslegung in der ausgelegten und in der ausgefertigten Fassung identisch. Soweit der ausgefertigte Plan einige geringfügige Änderungen beinhaltet, handelt es sich lediglich um redaktionelle Änderungen bzw. Berichtigungen des ursprünglichen Planentwurfs.

69

Die ausgefertigte Fassung des Bebauungsplans gibt die Plangrenze durch die beiden eng nebeneinander liegenden schmalen, jeweils durch die die Flurstücksgrenzen kennzeichnenden Kreise verlaufenden Linien exakt wieder. Die Plangrenzen sind deshalb nach Osten und Westen mit den Flurstücksgrenzen identisch (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats vom 04.05.2009 – 1 MR 1/09 zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren). Im Norden und Süden sind die jeweiligen Straßen in das Plangebiet einbezogen worden. Zu Recht weisen die Antragstellerinnen zwar darauf hin, dass die ausgelegten Planentwürfe diese Plangrenzen nicht so exakt wiedergeben, wie dies bei der ausgefertigten Fassung der Fall ist. Selbst bei schlichter Betrachtung der Planzeichnung ohne Kenntnis der Planbegründung und des städtebaulichen Vertrages drängt es sich jedoch auf, dass die östlich und westlich an das Flurstück … angrenzenden Flächen nicht Gegenstand des Bebauungsplans werden sollten. Angesichts der Überplanung eines derart großen einheitlichen Flurstücks liegt es auf der Hand, dass die parallelen Linien, die die Plangrenze und die Flurstücksgrenze kennzeichnen, einheitlich auf der Flurstücksgrenze verlaufen sollen. Irgendwelche geografischen oder sonstigen Gesichtspunkte, die die jeweilige Einbeziehung eines schmalen Streifens der benachbarten Grundstücke rechtfertigen könnten, sind nicht ansatzweise erkennbar und von den Antragstellerinnen auch nicht vorgetragen worden. Für die mit dem gesamten Sachzusammenhang, insbesondere der Planbegründung, vertraute Gemeindevertretung war zweifelsfrei klar, dass nur das sogenannte „…“ (Flurstück …) überplant werden sollte. Bei dieser Sachlage war der Bürgermeister befugt, die Grenzen des Plangebiets in der ausgefertigten Fassung so zu konkretisieren, wie es hier geschehen ist.

70

Ähnliches gilt für die Kennzeichnung der Verkehrsflächen. Dies betrifft zunächst die in den Plan einbezogenen Straßen „Am Tipkenhoog“ und „Ingiwai“. Hierbei handelt es sich – dies muss jedem Gemeindevertreter bekannt gewesen sein – um öffentliche Verkehrsflächen. Auch dass die Verkehrsfläche zwischen dem „Ingiwai“ und der Straße „Am Tipkenhoog“ eine öffentliche Verkehrsfläche werden sollte, lag für jedermann, der sich mit dem Planungsvorgängen näher befasst hat, auf der Hand. Die Antragsgegnerin bezweckte zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, auf dem nördlichen Teil der westlich angrenzenden Fläche einen öffentlichen Parkplatz einzurichten und diesen über die neu vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche zu erschließen. Deshalb ist im Durchführungsvertrag auch die Übertragung dieser Grundstücksflächen auf die Gemeinde geregelt. Bei dieser Sachlage ist es offensichtlich, dass sowohl die bisherigen öffentlichen Straßen weiter als solche betrieben werden sollten und dass auch die neu geplanten Verkehrsflächen an der westlichen Grenze des Plangebiets als öffentliche Straßen eingerichtet und entsprechend auch im Bebauungsplan ausgewiesen werden sollten. Deshalb war der Bürgermeister befugt, die im ausgelegten Plan fehlenden Punkte, die die Öffentlichkeit der Verkehrsfläche darstellen, im ausgefertigten Plan zu ergänzen.

71

Fehlerhaft ist allerdings die Kennzeichnung einer öffentlichen Verkehrsfläche an der östlichen Grenze des Plangebiets im ausgefertigten Plan. Diesbezüglich war im ausgelegten Planentwurf eine Grünfläche vorgesehen. Dies entspricht auch dem eindeutigen Willen der Gemeindevertretung. Eine Verkehrsfläche war in diesem Bereich niemals vorgesehen. Es handelt sich dabei in der Ausfertigung um einen offensichtlichen Fehler, den die Antragsgegnerin auch eingeräumt hat. Diesen Fehler hat die Antragsgegnerin zu berichtigen. Berichtigungen sind auch bei Rechtsnormen allgemein anerkannt, in Gesetz- und Verordnungsblättern häufig aufzufinden und in Fällen offenbarer Unrichtigkeiten zulässig (vgl. Senat, Urt. 26. Mai 2009 -1 KN 22/08, OVG A-Stadt, Beschl. v. 12.09.2008, 1 B 391/08, NordÖR 2008, 537 [Ls. 3]).

72

Auch die im ausgefertigten Bebauungsplan gekennzeichneten Lärmschutzeinrichtungen entsprechen denjenigen des ausgelegten Planes. Der ausgefertigte Bebauungsplan weist von Süden nach Norden zunächst eine ca. 15 m breite Fläche für Nutzungsbeschränkungen oder Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (hier: Lärmschutzeinrichtung) im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes aus. Im südlichen Teilbereich (vom Ingiwai bis ca. 75 m nach Norden) ist auf dieser Fläche eine geschützte Hecke gemäß § 25 Abs. 3 LNatSchG vorgesehen. Im weiteren Verlauf (ca. 15 m nach Norden) sind in dem zum Lärmschutz vorgesehenen Bereich keine Lärmschutzvorrichtungen festgesetzt. Danach ist eine ca. 62 m lange und 3 m hohe Lärmschutzwand vorgesehen. Die im ausgelegten Planentwurf vorgesehenen Lärmschutzeinrichtungen weichen hiervon nur unwesentlich ab. Angesichts des Maßstabes des Panzeichnung
(1 : 1.000) lassen, lassen sich die Unterschiede kaum messen. Feststellbar ist jedoch, dass die Lärmschutzwand – bei im Übrigen gleichen Ausmaßen – im ausgefertigten Bebauungsplan um wenige Meter nach Norden verschoben worden ist. Diese geringfügige redaktionelle Änderung der zeichnerischen Darstellung dient ausschließlich dem besseren Schutz der westlich anliegenden künftigen Baugrundstücke (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 05.12.2008, Bl. 58 der Akte); sie entspricht zweifelsfrei dem Willen der Gemeindevertretung und belastet niemanden.

73

Bei der Änderung der Nummerierung der textlichen Festsetzungen in der ausgefertigten Fassung handelt es sich ebenfalls ausschließlich um eine redaktionelle Änderung, denn dadurch wurden Gliederungsfehler in der ursprünglichen Fassung korrigiert. Inhaltlich ist keine Änderung erfolgt. In der Regelung zu Feld- und Wallhecken ist aufgrund der Änderung des Landesnaturschutzgesetzes die in Bezug genommene Vorschrift geändert worden (ursprünglich § 15 b LNatSchG; jetzt § 25 Abs. 3 LNatSchG).

74

Dass die Antragsgegnerin den ausgelegten Plänen die Lärmschutzgutachten nicht beigefügt hat, stellt keinen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB dar. Die Gemeinde hat diese Gutachten offenbar nicht als wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen angesehen. Dies ist nicht zu beanstanden, denn die Gemeinde hat bei dieser Einschätzung einen sehr weiten Beurteilungsspielraum. Nur eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Handhabung der Einschätzungsermächtigung ist erheblich (vgl. Berliner Kommentar – Gaentzch, 3. Aufl., Loseblatt, Stand Mai 2009, § 3 Rn. 17 mit zutreffendem Hinweis auf BT-Drucks. 15/2250, S. 44). Da Lärmschutzfragen im Planaufstellungsverfahren keine zentrale Bedeutung gehabt haben, hält der Senat die Entscheidung der Gemeinde, die Gutachten nicht auszulegen, für vertretbar. Selbst wenn die unterlassene Auslegung der Schallgutachten formell fehlerhaft wäre, so wäre dieser Fehler unerheblich. Die Antragstellerinnen haben nur allgemein gerügt, dass die Schallgutachten nicht in das Planaufstellungsverfahren einbezogen worden seien. Konkret die fehlende Auslegung der Gutachten haben sie nicht geltend gemacht. Dies wäre gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 BauGB aber erforderlich gewesen.

75

Dass die Schallgutachten den Sitzungsvorlagen der Gemeindevertreter nicht beigefügt waren, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Verfahrensrechtliche Vorschriften zur Zusammenstellung der Sitzungsvorlagen gibt es nicht. Eine lückenhafte Information der Gemeindevertreter könnte allenfalls zu einem Abwägungsfehler führen (dazu unten).

76

Gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB ist der Bebauungsplan mit seiner der Bekanntmachung am 05. Juni 2008 in Kraft getreten. Falls die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht zu jedermanns Einsicht bereit hält, so liegt darin ein Verstoß gegen § 10 Abs. 3 S. 2 BauGB. Der Bebauungsplan wird dadurch jedoch nicht unwirksam (Ernst-Zinkahn-Bielenberg-Stock, BauGB, Kommentar, Loseblatt, Stand Januar 2009, § 10 Rn. 127 ff).

77

 3) In materieller Hinsicht weist der Bebauungsplan ebenfalls – mit Ausnahme der Festsetzung der geschlossenen Bauweise im Bereich SO 1 – keine beachtlichen Fehler auf.

78

Die Bezugnahme in IV.1 der textlichen Festsetzungen auf die Erstellung einer Lärmschutzwand „nach Maßgabe des Gutachtens“ ist ausreichend bestimmt. Diese Verweisung wäre nur dann bedenklich, wenn dadurch eigenständige Regelungen getroffen worden wären, die sich erst aus den Gutachten ergäben. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn durch den Hinweis auf „das“ Gutachten wird die fachliche Richtigkeit der Anordnung einer 3 m hohen Lärmschutzwand lediglich begründet. Über die in IV.1 der textlichen Festsetzungen getroffene Festsetzung hinaus sehen die Gutachten keine weitergehenden Regelungen vor. Das Gutachten vom 10. Juni 2006 trifft zu Schallschutzeinrichtungen keine Aussage. Den Vorschlag im Gutachten vom 31. Mai 2009 (Nr. 7 des Gutachtens) hat IV. 1 der textlichen Festsetzungen vollständig übernommen. Die Aussage zur Fugendichtigkeit und zum Flächengewicht betrifft allgemeine technische Anforderungen für derartige Anlagen und enthält keine eigenständige Regelung. Der Vorschlag zur Außengastronomie (Nr. 14 des Gutachtens) ist unverbindlich, denn er knüpft nicht an bereits im Bebauungsplan geregelte Nutzungen an.

79

Dass die Schallgutachten den Sitzungsvorlagen der Gemeindevertreter nicht beigefügt waren, rechtfertigt nicht die Annahme eines Abwägungsfehlers. Die Gemeindevertreter sind nicht verpflichtet, sich im Einzelnen mit den technischen Einzelheiten der Planung auseinanderzusetzen. Jeder Gemeindevertreter muss in eigener Verantwortung entscheiden, ob und in welcher Weise er sich mit derartigen Gesichtspunkten beschäftigt. Hier konnten die Gemeindevertreter sowohl den textlichen Festsetzungen als auch der Begründung des Bebauungsplans entnehmen, dass Schallgutachten erstellt worden waren, und hätten in diese Unterlagen Einsicht nehmen können. Auch daraus, dass das in dem von der Gemeindevertretung beschlossenen Entwurf des städtebaulichen Vertrages vorgesehene Rücktrittrecht ( § 13 Abs. 3) nicht in den am 29. Dezember 2006 geschlossenen Vertrag aufgenommen worden ist, lässt sich kein erheblicher Abwägungsfehler ableiten. Ausgehend davon, dass der stellvertretende Bürgermeister seine Aufgaben im Grundsatz rechtmäßig wahrgenommen hat - Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich –, geht der Senat davon aus, dass er gemäß § 55 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 GO ordnungsgemäß über den Vertragschluss und die Abweichungen von dem Entwurf berichtet hat, so dass die Gemeindevertretung vor dem Satzungsbeschluss über den Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vertrages informiert war. Der Senat hält auch für fernliegend, dass die Streichung des in § 13 Abs. 3 vorgesehenen Rücktrittrechts auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 3 S. 2 2. HS BauGB). Jedenfalls ist ein solcher Fehler nicht binnen Jahresfrist der Gemeinde gegenüber schriftlich geltend gemacht worden (§ 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB). Die Antragsteller haben einen solchen Abwägungsfehler erstmals in der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2009 mündlich geltend gemacht.

80

Die an der westlichen Seite des Plangebiets vorgesehenen Schallschutzeinrichtungen sind abwägungsfehlerfrei festgesetzt worden. Die festgesetzte Schallschutzwand entspricht den Anforderungen des Schallgutachtens vom 31. Mai 2006 (S. 9 des Gutachtens). Die übrigen Vorkehrungen südlich der Schallschutzwand führen allerdings zu keinem, im Bereich der Hecke allenfalls zu einem geringfügigen Schallschutz. Dies ist auch nicht erforderlich, denn das Gutachten sieht für diesen Bereich keine Schallschutzmaßnahmen vor. Falls dort in der Zukunft Lärmkonflikte entstehen, die zurzeit noch nicht absehbar sind, können entsprechende Schutzeinrichtungen dort errichtet werden.

81

Die Auffassung der Antragstellerinnen, die Schallschutzproblematik sei in Bezug auf ihr Grundstück nicht ausreichend abgewogen, überzeugt nicht. Da das Plangebiet ausschließlich von Westen erschlossen wird, liegt es auf der Hand, dass das östlich des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerinnen nicht oder allenfalls ganz geringfügig durch Verkehrsimmissionen beeinträchtigt wird. Die Antragsgegnerin durfte deshalb den Gutachtenauftrag auf die westlich des Plangebiets liegenden Gebiete beschränken. Das Ergebnis des Gutachtens vom 10. Juni 2006 (Verkehrslärm) bestätigt die Richtigkeit dieser Annahme. Mit Ausnahme einer geringfügigen Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005 für den IO 3 (Eckbereich Ingiwai/Zufahrt zur Tiefgarage, Beurteilungspegel dort tags 56 dB/A; nachts 46 dB/A) werden die Immissionsrichtwerte an allen anderen Immissionsorten eingehalten. Relevante Immissionen entstehen nur an den westlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücksteilen, die direkt neben der Zufahrt zur Tiefgarage liegen. An dem nördlich der Einfahrt zur Tiefgarage liegenden IO 5 (westlich des Plangebiets), der dem Verkehrsgeschehen deutlich näher liegt als das Grundstück der Antragstellerinnen, wurden nur Beurteilungspegel von 47 dB(A) tags und 36 dB(A) nachts ermittelt. Angesichts dieser Erkenntnisse ist es ausgeschlossen, dass das östlich des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerinnen in irgendeiner Weise von Verkehrsimmissionen betroffen wird. Der Gewerbelärm ist im Grundsatz unbedenklich. Selbst an den Immissionsorten, die den relevanten Emissionquellen (Anlieferverkehr) am nächsten liegen, werden die für allgemeine Wohngebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm (55 dB(A) tags; 40 dB(A) nachts) eingehalten (vgl. Gutachten v. 31.05.2006, S. 15). Bei dieser Sachlage sind keine relevanten Immissionen auf dem Grundstück der Antragstellerinnen zu erwarten. Problematisch kann allenfalls der Lärm von den 140 Außensitzplätzen südlich des Hotels sein, wenn diese nach 22.00 genutzt werden. Die im Gutachten vom 31. Mai 2006 dargestellte 40 dB(A) Isophone zeigt jedoch, dass die östlich des Plangebiets liegenden Grundstücke, insbesondere dasjenige der Antragstellerinnen, hiervon nicht betroffen sind. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass planerisch nur Immissionen solcher Nutzungen bewältigt werden können, die nach der zugelassenen Art der baulichen Nutzung typischerweise auftreten. Bei speziellen Lärmquellen (z.B. Außengastronomie) ist dies nur möglich, wenn im Bebauungsplan derartiges bereits konkret festgesetzt worden ist. Da im Bebauungsplan weder die Außensitzplätze noch Zeit und Art ihrer Nutzungen festgesetzt worden sind, war es nicht erforderlich, hierfür bereits im Bebauungsplan Schallschutzmaßnahmen zu regeln. Deshalb weist das Gutachten vom 31. Mai 2006 lediglich ergänzend darauf hin, dass ein zusätzlicher Schallschutzschirm erforderlich sei, wenn die Terrasse mit ihren 140 Sitzplätzen in der Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr genutzt werde. Sofern eine solche Nutzung tatsächlich stattfinden soll, was auf Sylt auf Grund der Witterungsverhältnisse nur sehr selten der Fall sein wird, ist im Baugenehmigungsverfahren abschließend zu prüfen, ob die Nachbarschaft dadurch in rücksichtsloser Weise beeinträchtigt wird und Lärmschutzvorkehrungen getroffen werden müssen. Ähnliches gilt für eventuelle andere Lärmquellen, die die Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung erwähnt haben (Wellnesseinrichtungen, Kühlaggregate u.ä.).

82

Die textliche Festsetzung II. 4 zu § 19 Abs. 4 BauNVO ist nicht zu beanstanden. Zu Recht weisen die Antragstellerinnen zwar darauf hin, dass § 19 Abs. 4 S. 2 BauNVO, auf den die angefochtene Regelung sich stützt, nicht die richtige Rechtsgrundlage ist. Adressat dieser Vorschrift ist nicht die Gemeinde als Normgeberin, sondern der Bauherr und die Bauaufsichtsbehörde. Die Regelung kann aber auf § 19 Abs. 4 S. 3 BauNVO gestützt werden. Im Hinblick auf die für einen solchen Hotelkomplex erforderlichen Außenanlagen und die Tiefgarage ist sie auch sachlich gerechtfertigt. Bei dieser Sachlage hatte die Antragsgegnerin keine Veranlassung, das Für und Wider in der Begründung des Bebauungsplans im Einzelnen abzuwägen.

83

Die Baufenster im Gebiet SO 2 sind nicht zu beanstanden. Selbst wenn die im § 1 Abs. 1 des Vertrages vorgesehenen 40 Hotelappartementeinheiten wegen der gemäß § 37 LBO einzuhaltenden Abstandsflächen dort nicht realisierbar wären, würde dies nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Insbesondere würde es dann nicht an der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB fehlen. Der planerische Wille der Gemeinde war nicht auf die Errichtung eines möglichst großen Hotelkomplexes mit sehr vielen Einheiten gerichtet. Es ging ihr vielmehr darum, dass dort ein Hotel mit hohem Standart (4-5 Sterne) entsteht. Soweit im Bebauungsplan Kapazitätsangaben benannt sind, sind diese deshalb als Höchstwerte zu verstehen (vgl. Planbegründung 1.5.1 „max. 40 Appartementeinheiten“, „Bei der Ermittlung der Bettenzahl dient die max. Einheitenzahl von 40 Appartements und 50 Hotelzimmern als Grundlage“). Die tatsächlich genehmigten 32 Wohneinheiten im Gebiet SO 2 entsprechen jedenfalls noch in vollem Umfang dem planerischen Ziel.

84

Zu Recht gehen die Beteiligten davon aus, dass Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 1 a Abs. 3 BauGB erforderlich sind. Das bereits bisher überplante und bebaute Grundstück kann durch die neue Planung erheblich intensiver als bisher versiegelt werden. Außerdem wird durch das Vorhaben eine kleine Nadelholzfläche beseitigt. Diese Eingriffe sind auszugleichen. Die zusätzliche Bodenversiegelung wird ausreichend durch die Entsiegelung der alten Rollbahn auf dem Flughafengelände ausgeglichen (vgl. Umweltbericht, Bl. 787 d.A.). Die Antragsgegnerin hat genügend Einfluss auf den Zweckverband (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 05.12.2008 Nr. 8, Bl. 58 GA), um die Durchsetzung der Ausgleichsmaßnahmen zu gewährleisten; die Voraussetzungen des § 1 a Abs. 3 S. 4 BauGB liegen damit vor. Dies gilt auch für die Entfernung des Nadelwaldes. Der erforderliche Ausgleich für die vorgesehene Beseitigung des Nadelwaldes im Plangebiet war bereits vor dem Satzungsbeschluss durch die Nebenbestimmungen zur Waldumwandlungsgenehmigung vom 11. Mai 2006 geregelt, so dass es hierzu keinerlei Regelungen im Bebauungsplan mehr bedurfte. Die danach erforderliche Aufforstung ist auch bereits erfolgt (vgl. Bestätigung des Forstamtes Nordfriesland vom 20. Juli 2009).

85

Allerdings ist die Festsetzung der geschlossenen Bauweise im Bereich SO 1 fehlerhaft, denn diese Bauweise kann wegen der ebenfalls vorgesehenen Baugrenzen nicht verwirklicht werden; eine Grundstücksteilung innerhalb des Gebiets SO 1 kommt angesichts des einheitlichen Hotelgebäudes praktisch nicht in Betracht. Aus der Planbegründung und dem städtebaulichen Vertrag ergibt sich eindeutig, dass auf dem einheitlichen Grundstück ein über 50 m langes Gebäude mit Grenzabständen errichtet werden soll. Dieser planerischer Wille wäre nur durch die Festsetzung einer abweichenden Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO oder durch einen Verzicht auf die Festsetzung der Bauweise möglich gewesen (Fickert/Fieseler, 10. Aufl. 2002, § 22, Rn. 2). Diese rechtswidrige Festsetzung der geschlossenen Bauweise führt allerdings nicht dazu, dass der Bebauungsplan insgesamt rechtswidrig ist, denn der Bebauungsplan kann ohne die Festsetzung ohne Weiteres fortbestehen. Die Aufhebung entspricht sogar den wahren Willen der Gemeinde (s.o.) und ist von der Gemeinde ohnehin beabsichtigt.

86

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerinnen zu tragen, weil ihr Antrag im Wesentlichen erfolglos geblieben ist (§ 155 Abs. 1 S. 3 VwGO). Die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Senat hält es deshalb für billig, dass ihre außergerichtlichen Kosten erstattet werden (§ 162 Abs. 3 VwGO).

87

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

88

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


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Referenzen - Gesetze

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 23. Juli 2009 - 1 KN 13/08 zitiert 25 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

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(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 22 Bauweise


(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der i

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Baugesetzbuch - BBauG | § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan


(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahme

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche


(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen An

Baugesetzbuch - BBauG | § 135 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags


(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. (2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zula

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(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.

(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.