Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2017 - 1 KN 1/17

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2017:0726.1KN1.17.00
bei uns veröffentlicht am26.07.2017

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 22 der Antragsgegnerin für das Gebiet nördlich D., östlich S.-Straße wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsteller vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 22 der Antragsgegnerin für das Gebiet „nördlich D., östlich S.-Straße“.

2

Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des 1.245 m² großen, bebauten Grundstücks … (Flurstück … der Flur …) in … . Seine Mutter, die Antragstellerin zu 2., ist Eigentümerin des 1.000 m² großen, bebauten Grundstücks … (Flurstück … der Flur …) in … . Das Grundstück des Antragstellers zu 1. ist mit einem genehmigten Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten sowie einem angebauten Schuppen bebaut und mit einem Wegerecht zu zugunsten des nördlich angrenzenden Flurstücks … belastet. Das Grundstück der Antragstellerin zu 2. ist mit einem genehmigten Mehrfamilienhaus mit gewerblicher Nutzung („Kleingewerbe“) bebaut.

3

Am 22.11.2011 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet „nördlich D., östlich S.-Straße“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB. Der Aufstellungsbeschluss wurde anschließend bekannt gemacht.

4

Die Antragsgegnerin gab anschließend eine schalltechnische Untersuchung in Auftrag. Nachdem diese vorlag, beschloss sie am 08.05.2014, den „Entwurf des Planes und die Begründung sowie die vorliegenden umweltbezogenen Informationen … öffentlich auszulegen“; dazu erfolgte am 14.05.2014 eine öffentliche Bekanntmachung mit folgendem Wortlaut:

5

„Der von der Gemeindevertretung … gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 22 … und die Begründung liegen vom 26.05.2014 bis 27.06.2014 im Bürgerbüro … zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Von einer Umweltprüfung wird abgesehen. Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierte die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu … abgeben. …“

6

Eine Angabe zu den vorliegenden umweltbezogenen Informationen erfolgte nicht.

7

Der Antragsteller zu 1. erhob mit Schreiben vom 23.06.2014, die Antragstellerin zu 2. mit Schreiben vom 26.06.2014 Einwendungen gegen den Bebauungsplanentwurf. Am 06.11.2015 übersandte die Antragsgegnerin den Antragstellern die von der Gemeindevertretung beschlossene Abwägung (Abwägungsvorschlag). Dazu nahmen die Antragsteller mit Schreiben vom 19.11.2015 Stellung und erhoben erneut Einwendungen gegen den Planentwurf.

8

Am 08.10.2015 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 22 als Satzung. Nach dessen Ausfertigung wurde er am 28.12.2015 öffentlich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan trat am 05.01.2016 in Kraft.

9

Für die Grundstücke im Plangeltungsbereich wurde ein Dorfgebiet (MD) mit eingeschossiger Bebaubarkeit festgesetzt. Für das Grundstück des Antragstellers zu 1. wurde eine Grundflächenzahl von 0,20, für das Grundstück der Antragstellerin zu 2. eine Grundflächenzahl von 0,25 festgesetzt. Weiter sind Textfestsetzungen zu den Baugrenzen, zu einer Überschreitung der maximalen Grundfläche, sowie zum Lärmschutz erfolgt. (Darstellung B-Plan)

10

Mit Schreiben vom 02.01.2017 rügten die Antragsteller Fehler des Verfahrens und des Abwägungsvorgangs. Ihr Normenkontrollantrag ist am selben Tag bei Gericht eingegangen.

11

Die Antragsteller halten ihren Antrag für zulässig und begründet. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Zudem lägen beachtliche Abwägungsfehler vor. Die Auslegungsbekanntmachung vom 14.05.2014 enthalte keinen Hinweis auf die verfügbaren umweltbezogenen Informationen, obwohl seinerzeit zumindest die schalltechnische Untersuchung vom 18.12.2013 vorgelegen habe. Der Bekanntmachungsfehler führe zur Planunwirksamkeit. Die Antragsgegnerin habe den Bebauungsplan ohne Umweltbericht als einen solchen der Innenentwicklung erlassen, obwohl sich der Plangeltungsbereich nicht auf die Innenentwicklung beschränke. Durch den Bebauungsplan werde - unzulässig - der äußere Umgriff vorhandener Siedlungsbereiche erweitert. In den Plangeltungsbereich seien eine nördliche, von der Straße abgewandte Teilfläche des Flurstücks 153/1, das lediglich mit einem Holzschuppen bebaute Flurstück 162/2 sowie die unbebauten Teilflächen der Flurstücke 152/22,140/7,145/7, 145/13 und 145/9 einbezogen worden; alle genannten Flächen seien zuvor Außenbereichsflächen gewesen. Der Innenbereich ende hinter dem ihm zuzurechnenden letzten Gebäude. Abwägungsfehlerhaft sei die in das genehmigte und genehmigungskonform errichtete Mehrfamilienhaus … einschneidende Baugrenze. Insoweit blieben die Belange des Bestandseigentümers am planungsrechtlichen Schutz der ihm gehörenden baulichen Anlage unberücksichtigt. Ebenso abwägungsfehlerhaft sei die Festsetzung der Grundflächenzahl mit 0,20 für das Flurstück 161/3 bzw. 0,25 für das Flurstück 398. Der Bebauungsplan greife hier ohne die gebotene Abwägung herabzonend in die zulässigerweise ausgeübten baulichen Nutzungen ein. Schließlich verstießen die Planfestsetzungen im Hinblick auf die Baugrenzen und die Grundflächenzahl gegen den dem Abwägungsgebot immanenten Gleichheitssatz. Für die Grundstücke der Antragsteller seien wesentlich kleinere überbaubare Grundstücksflächen und eine eingeschränktere Grundflächenzahl festgesetzt worden als bei anderen Baugrundstücken im Plangebiet. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe würden ganz allgemein intensivere bauliche Nutzungsmöglichkeiten verschafft, unabhängig davon, ob sie den Wirtschaftsstellen dienten, ob sie vorhanden seien oder künftig noch erhalten blieben.

12

Die Antragsteller beantragen,

13

den am 08.10.2015 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 22 der Antragsgegnerin für das Gebiet nördlich D., östlich S.-Straße für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag.

15

Sie teilt mit, ein ergänzendes Verfahren zu dem Bebauungsplan finde nicht statt.

16

Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 18.05.2017 (Antragsgegnerin) bzw. vom 20.05.2017 (Antragsteller) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verfahrensvorgänge der Antragsgegnerin, die vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

1. Der Senat kann über den Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

19

2. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er ist fristgerecht gestellt worden. Die Antragsteller haben im Planaufstellungsverfahren Einwendungen erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegensteht. Die Antragsteller sind planbetroffen; an ihrer Antragsbefugnis bestehen keine Zweifel.

20

3. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

21

Der angegriffene Bebauungsplan ist zu Unrecht im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden. Daraus resultiert – als Folgefehler – eine fehlerhafte Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs, die die rechtlich gebotene Anstoßwirkung verfehlt hat.

22

3.1 Die Antragsteller rügen die Planaufstellung in dem von der Antragsgegnerin gewählten vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB zu Recht. Die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13a BauGB liegen nicht vor.

23

3.1.1 Nach der genannten Vorschrift kann ein Bebauungsplan zur Wiedernutzbarmachung von Flächen, zur Nachverdichtung oder zu anderen Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt werden, was - zugleich - Verfahrenserleichterungen begründet (z. B. zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung [vgl. § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB], zur Umweltprüfung [vgl. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 iVm § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB] oder zur Möglichkeit einer Abweichung vom Flächennutzungsplan [§ 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB]).

24

Das Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung bestimmt den räumlichen Anwendungsbereich eines Bebauungsplans nach § 13a BauGB. Ein solcher Plan darf nur Flächen überplanen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2015, 4 CN 9.14, BVerwGE 153, 174). Die dem § 13a BauGB zu Grunde liegende Vorstellung des Gesetzgebers, dass eine Planung innerhalb eines Siedlungsbereichs typischerweise nur geringe Umweltauswirkungen haben wird, so dass es gerechtfertigt ist, auf (die Angabe umweltbezogener Informationen und) eine Umweltprüfung zu verzichten, wird bei einer Erweiterung vorhandener Siedlungsbereiche in den Außenbereich verlassen (vgl. VGH München, Beschl. v. 04.07.2017, 2 NE 17.989, Juris).

25

Ein nach § 13a BauGB aufgestellter Bebauungsplan darf keine Außenbereichsflächen einbeziehen, diejenseits der äußeren Grenzen eines Siedlungsbereichs liegen (BVerwG, Urteil vom 04.11.2015, 4 CN 9.14, BVerwGE 153, 174 ff. = NVwZ 2016, 864; OVG Lüneburg, Urt. v. 22.05.2015, 1 KN 126/13, BauR 2015, 588 [bei Juris Rn. 54] und Beschl. v. 28.09.2015, 1 MN 144/15, NVwZ-RR 2016, 10 ff. [bei Juris Rn. 19]). Etwas anderes gilt nur für sog. „Außenbereichsinseln“, wenn diese auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt sind (VGH Mannheim, Urt. v. 30.10.2014, 8 S 940/12, BauR 2015, 783 [bei Juris Rn.49]). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

26

Das Vorliegen der (Anwendungs-)Voraussetzungen des § 13a BauGB ist eine Rechtsfrage, die der planerischen Entscheidung der Gemeinde darüber, wie der (überplante) Innenbereich „ausgefüllt“ werden soll, vorgelagert ist. Sie unterliegt der vollständigen gerichtlichen Nachprüfung. Geht der Bebauungsplan über eine „Innenentwicklung“ hinaus, kann die planende Gemeinde die nach § 13a und § 13 BauGB geltenden Verfahrenserleichterungen nicht für sich in Anspruch nehmen.

27

3.1.2 Gegen das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung hatte im Planaufstellungsverfahren bereits der Kreis Herzogtum Lauenburg begründete Bedenken vorgetragen (Schreiben vom 04.06.2014 und vom 03.03.2015: „abgesetzte Lage des Plangebiets, das fingerartig in die Landschaft ragt“), denen auch die Landesplanungsbehörde (Schreiben vom 18.08.2014) mit der Bitte gefolgt ist, „auch das gewählte Planverfahren zu überprüfen“. Die Antragstellerin ist diesen Bedenken nicht gefolgt und hat an dem Verfahren nach § 13 a BauGB festgehalten (Schreiben vom 20.04.2015). In den Unterlagen zum Planaufstellungsverfahren bzw. in der Planbegründung wird allerdings nicht schlüssig erläutert bzw. dokumentiert, inwieweit die Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB geprüft worden sind. Die Angabe in der Planbegründung, (zu 2.20), das Gebiet des Plangeltungsbereichs werde zur Zeit „als Mischbaufläche“ genutzt, ist in Bezug auf dessen Zuordnung zum Innen- bzw. Außenbereich unergiebig. Da Gleiche gilt auch für das (allgemeine) „Hauptziel“ der Planung, ein langsames „Hineinwachsen in die freie Landschaft“ zu verhindern (zu 3.30).

28

3.1.3 Im vorliegenden Fall ist die Antragsgegnerin durch die Festlegung des Plangeltungsbereichs über eine „Innenentwicklung“ hinausgegangen.

29

Die Antragsgegnerin hat Flächen außerhalb des bisher vorhandenen Siedlungsbereichs in den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans einbezogen, die zuvor - klar - dem Außenbereich zuzuordnen waren. Die in den Plangeltungsbereich einbezogenen Außenbereichsflächen haben einen Umfang, der über eine „städtebaulich sinnvolle Abrundung des bestehenden Siedlungszusammenhangs“ (weit) hinausgeht (vgl. dazu Schröer, NZBau 2007, 293/294, Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, 2017, § 13a BauGB Rn. 27 a. E. m. w. N.). Solche Flächen sind einer Planung zur „Innenentwicklung“ nicht zugänglich, vielmehr bewirkt eine solche Planung eine Erweiterung des Siedlungsbereichs in den (früheren) Außenbereich hinein, die im vereinfachten Verfahren nach § 13 a BauGB nicht erfolgen darf. Bebauungspläne der Innenentwicklung dienen gerade dem Ziel, die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen zur Siedlungsentwicklung zu vermindern und damit - auch - erhebliche Umweltauswirkungen und (nicht ausgleichspflichtige [vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB]) Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 16/2496, S. 9 [zu 2.]).

30

3.1.4 In den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans sind in ganz erheblichem Umfang Außenbereichsgrundstücke bzw. Teilflächen von Grundstücken einbezogen worden, die dem Außenbereich zuzuordnen sind. Das gilt - zum einen - für in den Außenbereich „vorstoßende“ Flächen von Flurstücken, die in den Plangeltungsbereich einbezogen worden sind (vgl. dazu Bienak/Krautzberger, UPR 2008, 81/83 [re. Sp.]), und - zum anderen - für die Bebauung am südöstlichen „Ende“ des D.s, die vor ihrer Überplanung im Außenbereich lag.

31

3.1.3.1 Das mit einem Holzschuppen bebauten Flurstück 162/2 am äußersten südöstlichen Ende des Plangebiets lag vor Planaufstellung im Außenbereich. Das Gleiche gilt für die - von den Antragstellern benannten - Teilflächen der Flurstücke 153/1 […], 152/22 […] und 145/9 […], die - jeweils - zu einem erheblichen Teil in den (bisherigen) Außenbereich hineinreichen. Gleiches gilt auch für - erhebliche – Teilflächen der Flurstücke 156/1 […], … […, Grundstück des Antragstellers zu 1.], 164/3 […], 152/9 […] und 152/15 […], ferner für Teilflächen der Flurstücke 140/7 […], 145/7 […] sowie des Flurstücks 145/13 […].

32

Die (z. T. erheblichen) Teilflächen der o. g. Flurstücke sind ohne den hier angegriffenen Bebauungsplan dem Außenbereich zuzuordnen.

33

Die planungsrechtliche Grenze zwischen dem planerischen Innenbereich (der einer „Innenentwicklung“ i. S. d. § 13a BauGB zugänglich ist) und dem Außenbereich verläuft (jeweils) „hinter“ dem letzten Bauwerk, was bei einer uneinheitlichen Bebauung - wie hier - dazu führt, dass die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich im Einzelfall auch durch Vor- und Rücksprünge gekennzeichnet sein kann (Söfker, in: Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, 2017, § 34 Rn. 25). In Einzelfällen kann - nach strenger Prüfung - dem Innenbereich auch noch eine Fläche für sog. „bauakzessorische“ Nutzungen zugeschlagen werden, was aber auf die Bereiche von Terrassen oder kleine hausnahe Gärten beschränkt bleiben muss (vgl. Urt. des Senats vom 17.05.2001, 1 K 21/98, NVwZ-RR 2002, 485; Beschl. des Senats vom 26.09.2012, 1 LA 42/12, Juris [Rn. 11] und vom 14.08.2014, 1 LA 41/14, Juris [Rn. 7]). Im vorliegenden Fall überschreitet der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans auch diese Grenze deutlich.

34

3.1.3.2 Unabhängig von den angegebenen, eindeutig dem Außenbereich zuzuordnenden Teilflächen der o. g. Flurstücke weist die „aufgelockerte“ Bebauungsstruktur ab der Südostgrenze des Flurstücks 152/8 […] auch keinen Bebauungszusammenhang mehr auf, der den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermitteln kann.

35

Die dort auf zwei größeren (FlSt. 153/1, 156/1) und fünf kleineren Flurstücken (FlSt. 161/5, 161/5 […], 161/3 [A-Straße], 398 […] 164/3, […] und 164/2) vorhandene Bebauung besteht im Wesentlichen aus frei stehenden Wohn- bzw. Nutzgebäuden, die - insbesondere im Bereich der Grundstücke … 10 und 11 - von größeren Freiflächen umgeben sind. Die Bebauung begründet nach ihrer Struktur und Dichte nicht die Annahme, dass sie auf eine weitere Bebauung oder bauliche Verdichtung angelegt ist. Sie steht auch der Funktion des Außenbereichs, als Freiraum oder als Fläche für privilegiert zulässige Vorhaben zu dienen, nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.07.2006, 4 C 2.05, BVerwGE 126, 233 ff. [zu § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB].Die Anordnung der in diesem Bereich vorhandenen Gebäude entspricht dem Bild einer „Splittersiedlung“ (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB), die - in toto - dem Außenbereich zuzuordnen ist (vgl. - zu einer „ausufernden“ Bebauung - Urt. des Senats vom 21.09.2006, 1 LB 112/05, NordÖR 2007, 118 ff. [bei Juris Rn. 16], OVG Münster, Beschl. v. 07.03.2006, 10 A 1654/05, Juris, sowie BVerwG, Urt. v. 25.01.1985, 4 C 29.81, NVwZ 1985, 747). Allein der Umstand, dass sich die Bebauung „ab“ dem Grundstück … 10 lediglich an den Siedlungsrand der zusammenhängenden Bebauung … 1a - 9 anschließt, ändert nichts an ihrer planerischen Zugehörigkeit zum Außenbereich. Die Flächen können deshalb auch nicht mehr in eine der Innenentwicklung dienende Planung einbezogen werden. Wird ungeachtet dessen neues „Bauland“ in diesen Bereichen ausgewiesen, handelt es sich insoweit um eine klassische Außenentwicklung, die gerade der mit § 13a BauGB verfolgten Zielsetzung widerspricht (vgl. Bunzel, LKV 2007, 444/445 [zu I.1]). Damit ist nicht gesagt, dass eine solche Außenentwicklung nicht „planbar“ wäre, allerdings steht dafür nicht das vereinfachte Verfahren nach § 13a BauGB zur Verfügung.

36

3.1.4 Die Antragsgegnerin hat - somit - Grundstücke bzw. Grundstücksteile, die zuvor - klar - dem Außenbereich zuzuordnen waren, in einem ganz erheblichen Umfang in den Plangeltungsbereich einbezogen und sie damit „Bauland“ werden lassen.

37

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) – mehr oder weniger – weit „hinter“ der Grenze des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans zurückbleiben. Die Baugrenzen bestimmen nur den Bereich, den Gebäude oder Gebäudeteile nicht überschreiten dürfen (§ 23 Abs. 3 BauNVO), also deren (möglichen) Standort. Die für das Maß der baulichen Nutzung relevante Grundfläche wird aber - unabhängig davon - durch die Fläche des Baugrundstücks bestimmt, die „im Bauland“ liegt (§ 19 Abs. 3 BauNVO; vgl. - zum Baulandbegriff - Söfker, in: Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, 2017, § 19 BauNVO Rn. 15 ff.). Dementsprechend bewirkt die „Vergrößerung“ des Baulandes durch die Einbeziehung von (bisherigen) Außenbereichsflächen in den Geltungsbereich des Bebauungsplans auch eine – entsprechend – größere zulässige Grundfläche innerhalb der Baugrenzen. Der (Ausnahme-)Fall, dass die Baugrenzen so „eng“ geschnitten sind, dass die aus Grundstücksfläche im „Bauland“ und Grundflächenzahl zu errechnende zulässige Grundfläche im Einzelfall nicht realisierbar ist, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das Bauland führt damit – insgesamt – für die (o.g.) betroffenen Grundstücke zu einer beträchtlichen Erhöhung ihrer baulichen Ausnutzbarkeit.

38

3.1.5 Die - damit gegebene, deutliche - Überschreitung der planungsrechtlichen Grenze des Innenbereichs zum Außenbereich führt zur Unzulässigkeit einer (vereinfachten) Bauleitplanung zur Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB. Die Antragsgegnerin hat insoweit die Anwendungsvoraussetzungen für das vereinfachte Verfahren in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB fehlerhaft beurteilt.

39

Dieser Fehler war nach § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB i. d. F. vom 21.12.2006 für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. Diese Planerhaltungsvorschrift ist durch die BauGB-Novelle 2013 mit Wirkung vom 20.09.2013 allerdings aufgehoben worden, so dass sie auf den vorliegenden, am 08.10.2015 beschlossenen Bebauungsplan nicht mehr angewendet werden kann. Die Aufhebung der genannten Vorschrift erfolgte im Hinblick auf deren Europarechtswidrigkeit (vgl. EuGH, Urt. v. 18.04.2013, C-463/11, NVwZ-RR 2013, 503 ff; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn, BauGB, 2017, § 13a BauGB Rn. 91; vgl. BT-Drs. 17/3272, S. 18 [„zu Buchstabe n“]). Das fehlerhafte Planaufstellungsverfahren ist somit für die Rechtswirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans der Antragsgegnerin beachtlich.

40

3.2 Der Rüge der Antragsteller in Bezug auf das Fehlen von Angaben zu den verfügbaren Umweltinformationen in der Auslegungsbekanntmachung vom 14.05.2014 müsste bei einer Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB der Erfolg versagt bleiben.

41

Für Bebauungspläne der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB gelten gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens entsprechend, insbesondere § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach wird bei einem Bebauungsplan von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. Die Antragsgegnerin hat – dementsprechend - in ihrer Auslegungsbekanntmachung vom 14.05.2014 darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Angabe der verfügbaren Umweltinformationen in der Auslegungsbekanntmachung wäre danach in einem vereinfachten Verfahren nach §§ 13 a, 13 BauGB nicht erforderlich.

42

Vorliegend kann die Antragsgegnerin allerdings wegen der fehlerhaft angenommenen Anwendungsvoraussetzungen des § 13a BauGB (oben 3.1) die Verfahrenserleichterungen eines vereinfachten Verfahrens nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Antragsgegnerin hat infolge der fehlerhaften Wahl des Verfahrens nach § 13 a BauGB - als Folgefehler - die ansonsten erforderliche Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB rechtswidrig unterlassen und auch keinen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Sie hat weiter zu Unrecht die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, in der Auslegungsbekanntmachung unterlassen.

43

Die Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfs vom 14.05.2014 wird daher den gesetzlichen Anforderungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB nicht gerecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die erforderlichen Angaben über verfügbare umweltbezogener Informationen geklärt (Urteile vom 18.07.2013 [4 CN 3.12, BVerwGE 147, 206 ff.] und vom 11.09.2014 [4 CN 1.14, NVwZ 2015, 232]). Diesen Anforderungen entspricht die Auslegungsbekanntmachung vom 14.5.2014 nicht. Sie verweist lediglich pauschal auf die Planunterlagen, ohne überhaupt Umweltinformationen (auch solche, die szt. vorgelegen haben [Schallgutachten], oder solche, die den vom Kreis Herzogtum Lauenburg in dessen Schreiben vom 04.06.2014 angesprochenen Landschaftsschutz, bzw. naturschutzrechtliche Themen betreffen) anzusprechen. Damit hat die Auslegungsbekanntmachung die gesetzlich geforderte Anstoßwirkung der Auslegungsbekanntmachung verfehlt.

44

Das Planaufstellungsverfahren leidet damit an einem nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Mangel (vgl. Urteile des Senats vom 19.2.2015, 1 KN 1/14, NordÖR 2015, 327, und vom 16.7.2015, 1 KN 8/14, Juris). Vorliegend haben nicht nur einzelne, sondern sämtliche Angaben zu umweltbezogenen Informationen gefehlt. Die - noch im Beschluss der Gemeindevertretung vom 08.05.2014 vorgesehene - Auslegung nicht nur des Planentwurfs und der Planbegründung, sondern auch der „vorliegenden umweltbezogenen Informationen“ ist komplett unterblieben; die öffentliche Bekanntmachung vom 14.05.2014 enthält dazu keinerlei Angaben.

45

Die Antragsgegnerin hat zur Behebung des aufgezeigten Fehlers kein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Damit führt der Fehler zum Erfolg des Normenkontrollantrags.

46

4. Die Entscheidungsformel – Satz 1 des Tenors dieses Urteils – ist von der Antragsgegnerin ebenso zu veröffentlichen wie der Bebauungsplan bekanntzumachen ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2, 2. Hs. VwGO).

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf bei § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10,711 ZPO.

48

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

49

BESCHLUSS

50

Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.


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(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche


(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen An

Baugesetzbuch - BBauG | § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht


Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und2. in dem Umweltbericht nach d

Referenzen - Urteile

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2017 - 1 KN 1/17 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2017 - 1 KN 1/17 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2017 - 2 NE 17.989

bei uns veröffentlicht am 04.07.2017

Tenor I. Der Antrag auf Beiladung der Herren C … und K … M … wird abgelehnt. II. Der Bebauungsplan Nr. ... - Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB - für das Gebiet westlich der P … zwisch

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 16. Juli 2015 - 1 KN 8/14

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Tenor Der Bebauungsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 - Windpark Großenholz „südlich der Ortschaften Gosdorf sowie südöstlich der Landesstraße L 231“ - wird für unwirksam erklärt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. Feb. 2015 - 1 KN 1/14

bei uns veröffentlicht am 19.02.2015

Tenor Die 6. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2012 in der Fassung der Genehmigung vom 15. Februar 2013 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hin

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Aug. 2014 - 1 LA 41/14

bei uns veröffentlicht am 14.08.2014

Tenor Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichter - vom 12. Mai 2014 werden abgelehnt. Ihre außergerichtlichen Kosten tr

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Sept. 2012 - 1 LA 42/12

bei uns veröffentlicht am 26.09.2012

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 8. Kammer - vom 28.06.2012 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergeric

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Tenor

I. Der Antrag auf Beiladung der Herren C … und K … M … wird abgelehnt.

II. Der Bebauungsplan Nr. ... - Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB - für das Gebiet westlich der P … zwischen J … und H …, bekanntgemacht am 24. März 2017, wird bis zur Entscheidung über einen noch einzulegenden Normenkontrollantrag des Antragstellers außer Vollzug gesetzt.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

IV. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. 2783/5, 2778/10 und 2778/6 der Gemarkung C … Zudem ist er Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 2786 der Gemarkung C … verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohneinheit. Das Grundstück FlNr. 2786 grenzt an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... unmittelbar an, die anderen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ...

Am 12. November 2014 beschloss der Bau- und Umweltsenat die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung für das Gebiet westlich der P … zwischen J … und H … Nach dem Billigungsbeschluss vom 18. November 2015 fand in der Zeit vom 8. Dezember 2015 bis 22. Januar 2016 die öffentliche Auslegung statt. Da der Entwurf in Folge dieser öffentlichen Auslegung in mehreren Punkten geändert wurde, erfolgte ein erneuter Billigungsbeschluss am 13. April 2016 mit einer erneuten öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 3. Mai 2016 bis 10. Juni 2016. Der Antragsteller erhob fristgerecht während beider Auslegungen Einwendungen, zuletzt mit Schreiben vom 9. Juni 2016. In der Sitzung vom 16. November 2016 fand die Abwägung der Einwendungen durch den Bau- und Umweltsenat statt. Am 15. März 2017 beschloss der Bau- und Umweltsenat den Bebauungsplan Nr. ... als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde durch Anschlag an den Ratstafeln des Rathauses in der Zeit vom 24. März 2017 bis 24. April 2017 amtlich bekannt gemacht. Zudem erfolgte eine Veröffentlichung im C … Amtsblatt Nr. 11 vom 24. März 2017. Auf der nur in Kopie vorliegenden Satzungsurkunde befinden sich zwei Unterschriften der zweiten Bürgermeisterin, zum einen unter den Verfahrensvermerken betreffend den Aufstellungsbeschluss bis zum Satzungsbeschluss und zum anderen unter der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses. Beide Unterschriften sind mit dem 2. Mai 2017 datiert.

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2017 beantragt der Antragsteller im Weg einer einstweiligen Anordnung,

den Bebauungsplan Nr. ... - Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB - für das Gebiet westlich der P … zwischen J … und H … bis zur Entscheidung über einen Normenkontrollantrag des Antragsstellers außer Vollzug zu setzen.

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, dass er beabsichtige noch fristgerecht einen Normenkontrollantrag zu stellen. Er beruft sich insbesondere auf einen beachtlichen Verfahrensfehler gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB, da die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB nicht vorlägen. Es handle sich um unbebaute, überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen im planungsrechtlichen Außenbereich. Lediglich ein abzubrechendes landwirtschaftliches Gebäude sowie Gartenhäuser seien vorhanden. Der planungsrechtliche Innenbereich ende mit der letzten zusammenhängenden Bebauung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten keine Außenbereichsflächen in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung einbezogen werden. Weiterhin rügt der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung und macht Verstöße gegen das Abwägungsgebot geltend. Dem Antragsteller drohe auch ein schwerer Nachteil. Es sei bereits eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt worden. Zudem fänden bereits Rodungs- und Erdarbeiten insbesondere auch zur Herstellung der Erschließungsstraßen statt. Dies würde die erforderliche Nachholung der Umweltprüfung durch Schaffung vollendeter Tatsachen unmöglich machen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Es handle sich sehr wohl um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, so dass von einer Umweltprüfung abgesehen hätte werden können. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Es läge die notwendige Erforderlichkeit der Planung vor. Die Abwägung sei ordnungsgemäß erfolgt.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 beantragte der Bevollmächtigte von zwei anderen Grundstückseigentümern im Geltungsbereich des Bebauungsplans deren Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO. Diese Grundstückseigentümer sind Inhaber der Firma, zu deren Gunsten die Baugenehmigung vom 13. März 2017 erteilt wurde.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat Erfolg.

1. Der Antrag des Antragstellers nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig.

Die insoweit erforderliche Antragsbefugnis entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann hier angenommen werden. Antragsbefugt sind natürliche und juristische Personen, wenn sie geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Norm in seinen Rechten verletzt wird (ständige Rechtsprechung vgl. nur BVerwG, U.v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117,209). Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet, kann die Antragsbefugnis verneint werden. Insbesondere im Fall eines Antragsstellers, dessen Grundstücke innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegen, ist in der Regel von einer möglichen Betroffenheit in abwägungserheblichen Belangen auszugehen. Der Antragsteller hat sich insbesondere auf erhöhte Lärm- und Schadstoffimmissionen durch den zu erwartenden Erschließungsverkehr berufen, was vorliegend im Rahmen der Antragsbefugnis nicht gänzlich auszuschließen ist.

2. Der Antrag ist auch begründet.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt voraus, dass dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, welche die Aussetzung des Vollzugs von Rechtsvorschriften hat, ist dabei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, B.v. 5.7.1995 - 1 BvR 2226/94 - BVerfGE 93, 181). Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn die dafür sprechenden Gründe so schwerwiegend sind, dass sie unabweisbar ist. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens können für die Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO von Bedeutung sein, wenn sie sich im Eilverfahren bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit überschauen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.1999 - 2 NE 99.1535 - juris; B.v. 7.8.2008 - 2 NE 08.1700 - juris).

Bereits die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene summarische Prüfung ergibt, dass der inmitten stehende Bebauungsplan offensichtlich an schweren, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mängeln leidet. Angesichts dessen sprechen gewichtige Gründe für die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans.

a) Der Bebauungsplan wurde nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO ordnungsgemäß bekannt gemacht. Satzungen sind als Rechtsnormen nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen und bekanntzumachen. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich bereits, dass die Ausfertigung vor der Bekanntmachung zu erfolgen hat. Mit der Ausfertigung einer Satzung wird die Originalurkunde geschaffen und bezeugt, dass der Inhalt der Urkunde (Satzung) mit dem Beschluss des zuständigen Organs des Normgebers übereinstimmt (Authentizität) und die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Umstände beachtet worden sind (Legalität). Die Ausfertigung muss spätestens unmittelbar vor der amtlichen Bekanntmachung der Satzung erfolgen. Zum Zweck der Ausfertigung hat der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter den beschlossenen Normtext unter Angabe des Datums handschriftlich zu unterzeichnen (vgl. dazu bereits grundlegend BayVGH, U.v. 16.3.1990 - 23 B 88.00567 - BayVBl 1991, 23).

Auf der dem Senat vorliegenden Kopie der Originalurkunde findet sich die Unterschrift der zweiten Bürgermeisterin unter den Verfahrensvermerken bis zur Bekanntmachung sowie unter dem Verfahrensvermerk zur Bekanntmachung selbst. Beide Unterschriften tragen das Datum vom 2. Mai 2017. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans fand jedoch bereits am 24. März 2017 durch Aushang an den Ratstafeln sowie Veröffentlichung im C … Amtsblatt vom selben Tag statt. Damit erfolgte die Ausfertigung der Satzung erst nach deren Bekanntmachung. Somit liegt ein Ausfertigungsmangel vor, welcher dazu führt, dass der Bebauungsplan nicht wirksam geworden ist.

b) Weiterhin hätte der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgestellt werden dürfen.

Nach dieser Bestimmung kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Begriff der Innenentwicklung ist dabei nicht legal definiert, sondern wird vom Gesetzgeber als städtebaulicher Terminus vorausgesetzt (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2017, § 13a Rn. 24). Die Interpretation dieses städtebaulichen Terminus durch die Gemeinde unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Kontrolle. Einen Beurteilungsspielraum hat die Gemeinde nicht. Denn der Begriff der Innenentwicklung ist nicht wegen hoher Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie so vage und seine Konkretisierung so schwierig, dass die richterliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt und deshalb der Gemeinde ein begrenzter Entscheidungsfreiraum zuzubilligen wäre (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -BVerfGE 84, 34; BVerwG, U.v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174).

Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen nur Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174). Dies folgt aus der Gesetzessystematik, dem Sinn und Zweck des § 13a BauGB sowie aus der Gesetzesbegründung. Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, nennt der Gesetzgeber beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll (vgl. BT-Drs. 16/2496 S. 12 zu Nummer 8 und Absatz 1). Mit dem beschleunigten Verfahren und den damit verbundenen Verfahrenserleichterungen, u.a. dem Verzicht auf die Durchführung einer Umweltprüfung, will der Gesetzgeber einen Anreiz dafür setzten, dass die Gemeinden von der Neuinanspruchnahme von Flächen durch Überplanung und Zersiedelung des Außenbereichs absehen und darauf verzichten, den äußeren Umgriff vorhandener Siedlungsbereiche zu erweitern. Dem Bebauungsplan der Innenentwicklung ist nach alledem die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken versagt.

Nach den vorgenannten Maßstäben liegt zumindest ein erheblicher Teil des Bebauungsplangebiets im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Vorliegend handelt es sich um ein 3,48 ha großes Gelände mit vorwiegend landwirtschaftlich bzw. kleingärtnerisch genutzten Grundstücken. Lediglich ein zum Abbruch vorgesehenes ehemaliges landwirtschaftliches Gebäude war vorhanden. Westlich des Bebauungsplangebiets befindet sich keine weitere Bebauung. Vielmehr schließt sich im weiteren Verlauf ein kleines Waldgebiet an. Im Übrigens sind lediglich kleinere Nebengebäude wie Gartenhäuschen vorhanden. Ausweislich der Lagepläne sowie der verfügbaren Luftbilder im Bayern Atlas befindet sich nördlich der Straße J … ein Schulkomplex, der den westlichen Rand des Bebauungszusammenhangs begrenzt. Östlich daran schließt sich ein Wohngebiet an. Südlich der Straße am J … endet die geschlossene Bebauung westlich der Grundstücke FlNr. 2785/2, 2785/4 und 2785. Südlich davon endet erneut die Bebauung und wird durch einen breiten Streifen (Grundstücke FlNr. 2783/5 bis 2778/3 und 2777) unterbrochen. Daran schließt sich weiter südlich wieder die Bebauung entlang der Straße H … an. Diese endet westlich mit den Grundstücken 2775/36 und 2775/35. Es kann dahinstehen, ob der sich in den Bebauungszusammenhang erstreckende breite, unbebaute Streifen (Grundstücke FlNr. 2783/5 bis 2778/3 und 2777) als sogenannter Außenbereich im Innenbereich zu beurteilen ist, dessen Möglichkeit der Einbeziehung in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174) ausdrücklich offen gelassen hat. Entscheidend ist hier, dass jedenfalls die Flächen westlich davon (also westlich der im Bebauungsplan festgesetzten in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Erschließungs Straße) als bauplanungsrechtlicher Außenbereich im Sinn von § 35 BauGB einzustufen ist. Damit würde auf jeden Fall die äußere Grenze des bestehenden Siedlungsbereichs in den Außenbereich hinein verschoben. Mithin scheidet die Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im vorliegenden Fall aus.

Für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob es sich bei dem hier gegenständlichen Bereich um einen bauplanungsrechtlichen Außenbereich handelt, kommt es allein auf die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht auf die Darstellungen im Flächennutzungsplan oder das Integrierte Stadtentwicklungskonzept der Antragsgegnerin an. Dort mögen die Flächen für eine Wohnnutzung vorgesehen sein. Dies entbindet die Antragsgegnerin jedoch nicht von der Einhaltung der Verfahrensvorschriften bei der Aufstellung von Bebauungsplänen.

Auch eine Anwendung der erst am 12. Mai 2017 und damit nach Bekanntmachung des hier verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans in Kraft getretenen Regelung des § 13b BauGB, welche für die Ausweisung von Wohnnutzungen die Einbeziehung von Außenbereichsflächen ermöglicht, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, dürfte für den Fall einer Neuaufstellung ausscheiden. Die überbaubare Fläche beträgt vorliegend 10.082 m² und überschreitet damit die zulässige Grenze von 10.000 m² wenn auch nur geringfügig.

Die Wahl des beschleunigten Verfahrens anstelle des Regelverfahrens unter Verstoß gegen § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB zählt zwar nicht zu den beachtlichen Fehlern nach § 214 Abs. 1 BauGB, führt aber zu Folgefehlern. Denn die Antragsgegnerin unterließ eine Umweltprüfung im Sinn des § 2 Abs. 4 BauGB und erstellte entgegen § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB keinen Umweltbericht, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen gewesen wäre. Diese Fehler sind nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB beachtlich.

3. Es liegt kein Fall der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO vor. Nach § 47 Abs. 2 Satz 4 VwGO ist allenfalls eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO möglich. Hier liegt für die Grundstücke der Personen, welche die Beiladung beantragt haben, bereits eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB vor. Deren Wirksamkeit bleibt grundsätzlich von der einstweiligen Anordnung unberührt, so dass die rechtlichen Interessen nicht unmittelbar berührt werden.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Es wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller zeitnah einen Normenkontollantrag stellen wird.

Entsprechend § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Ziffer II. der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss von der Antragsgegnerin in derselben Weise veröffentlicht werden, wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 8. Kammer - vom 28.06.2012 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

6.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Bauantrags für einen sog. Geräteunterstand auf seinem Grundstück … in Pogeez. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28.06.2012 abgewiesen, weil der Unterstand im Außenbereich liege und öffentliche Belange beeinträchtige. Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung stützt der Kläger auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 VwGO.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

3

1. Die Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts ist nicht ernstlich zweifelhaft (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

1.1 Soweit in der Begründung des Zulassungsantrags als „Fehler bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts“ gerügt wird, dass eine Lage des Geräteunterstands im Gewässerschutzstreifen angenommen worden sei, wird dazu nur vage ausgeführt, weder die Örtlichkeit noch die Flurkarten „leg[t]en dies nahe“ (S. 4 der Antragsbegründung). Dies genügt nicht dem Darlegungserfordernis (§ 124 Abs. 4 S. 3 VwGO).

5

Der Hinweis auf den Vermerk des Beklagten vom 19.11.2011 (im Anlagenkonvolut K 14) zur Entfernung zwischen Geräteunterstand und Uferlinie ist unergiebig. Auch wenn der Kläger über die genaue Bestimmung der nach § 35 Abs. 2 S. 1 LNatSchG maßgeblichen Uferlinie im Zweifel gewesen sein sollte (vgl. dazu Beutling/Schwartmann, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 61 Rn. 9), was nicht einmal geltend gemacht wird, hätte er zu den von ihm selbst angesprochenen drei „Linien“, die in der Katasterkarte eingezeichnet worden sind (Flurstücksgrenze [Flurstück …], vorgelagerte Linie [Schilf] und gestrichelte Linie), Messergebnisse mitteilen können. Im Zulassungsverfahren ist es Sache des Klägers, insoweit die tatsächlichen Grundlagen seiner Rügen zu „liefern“ und dazu ggf. auch selbst zu messen und die Ergebnisse vorzulegen.

6

Die Rüge, es sei nicht festgestellt worden, dass eine Nebenanlage auf dem östlichen Nachbargrundstück (…) in „vergleichbarem Abstand“ (wovon ?) gelegen sei wie der Geräteunterstand, ist im Hinblick auf die dazu gefertigten Fotos (auf die der Kläger selbst verweist) unplausibel. Abgesehen davon ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwieweit diese (einzelne) Nebenanlage zur - entscheidungstragenden - Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich in Bezug auf den Geräteunterstand etwas beitragen können soll. Der für die Abgrenzung des Innenbereichs maßgebliche Bebauungszusammenhang i. S. d. § 34 BauGB endet am Ortsrand nicht im Bereich von Grundstücksgrenzen, sondern mit den "letzten" tatsächlich vorhandenenmaßstabbildenden Gebäuden (Beschl. des Senats v. 12.10.2009, 1 LA 44/09, NVwZ-RR 2010, 97). Dazu gehören untergeordnete Nebengebäude in aller Regel nicht (BVerwG, Beschl. v. 02.03.2001, 4 B 26.01, BauR 2002, 277). Diese liegen, wenn sie „jenseits“ der maßstabbildenden Gebäude liegen, im Außenbereich.

7

1.2 Gegen die „Auslegung und Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB“ wendet der Kläger - im Kern - ein, dass der durch die Gartengestaltung entstandene „Geländesprung um 3 m mit Treppe und Beeten“ keinen „derartigen Einschnitt“ darstelle, dass die „Bewertung, ob Innen- oder Außenbereich“ vorliege, „von den Nachbargrundstücken unabhängig zulässig“ sei; eine „Zäsurwirkung“ komme erst den Grundstückseinfriedigungen sowie dem südlichen Rad- und Fußweg zu. Mit dieser Kritik werden keine ernstlichen Richtigkeitszweifel gegen die vom Verwaltungsgericht im Einzelfall vorgenommene Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich ausgelöst.

8

Der Hinweis darauf, dass die Darstellung im gemeindlichen Flächennutzungsplan der „Wertung“ des Klägers zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich entspreche, ist rechtlich unerheblich. Im gerichtlichen Verfahren ist eigenständig zu entscheiden, ob das vorgesehene Bauvorhaben als im Innen- oder Außenbereich gelegen einzuordnen ist. Für „hinter dem Haus“ gelegene Flächen sind auch katastermäßige Grenzen oder das Buchgrundstück nicht maßgeblich, vielmehr ist die vorhandene maßstabgebende Bebauung zu bewerten, was die Möglichkeit einschließt, dass die Grenze zum Außenbereich nicht geradlinig, sondern aufgrund uneinheitlicher Bebauung „vor- und zurückspringen“ kann.

9

Die inhaltlichen Einwände des Klägers gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung der konkreten Grundstückssituation greifen nicht durch: Die Fotos, auf die der Kläger in seiner Antragsbegründung (S. 6 u.) verweist, belegen, dass die „Zäsurwirkung“ nicht erst von dem (in etwa) in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Rad- und Fußweg ausgeht, der unterhalb einer steilen, baumbestandenen Böschung verläuft (s. Bilder Nr. 37, 45, 53). Weiter dokumentieren diese Bilder deutlich, dass der zur Genehmigung beantragte Geräteunterstand - wie im erstinstanzlichen Urteil korrekt beschrieben - auf einer „Zwischenebene“ in der Böschung zwischen der „oberen“ Rasenfläche am Haus und dem „unteren“ Weg entstehen soll (Bilder 06, 46; Anlage 8 zur Wid.-Begründung vom 29.03.2011).

10

Ausgehend davon, dass für die Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich das "letzte" tatsächlich vorhandene maßstabbildende Gebäude - hier: das Wohnhaus des Klägers - maßgeblich ist, läge die genannte „Zwischenebene“ im Außenbereich, ohne dass dies durch einzelne untergeordnete Nebengebäude auf Nachbargrundstücken oder dadurch in Frage gestellt wird, dass der geplante Schuppen den Hang gegen Abrutschen sichern soll.

11

Anders könnte dies nur beurteilt werden, wenn der Hangbereich - einschließlich „Zwischenebene“ - in einem Hausgarten läge und dieser in den Grenzen einer „üblichen“ Größe - noch - dem Innenbereich zugeordnet werden könnte. In Einzelfällen zu dieser Problematik hat der Senat den bebauten Bereich i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB auf einen verhältnismäßig schmalen Streifen „hinter“ dem Hauptgebäude erstreckt, soweit dieser durch die vorhandenen Baulichkeiten geprägt und„bauakzessorisch“ als Hausgarten oder dem Wohnen zugeordneter Erholungsbereich genutzt wird (Urt. des Senats v. 24.04.2007, 1 KN 1/06, Urt. des Senats c. 17.05.2001, 1 K 21/98, NVwZ-RR 2002, 485/486, sowie Urt. des Senats v. 29.07.1999, 1 L 55/98, n. v.). In der Rechtsprechung sind vergleichbare Aussagen für Grundstücksbereiche zu finden, die (etwa) als Höfe oder Hausgärten genutzt werden (OVG Saarlouis, Urt. v. 27.05.1988, 2 R 513/85, BauR 1989, 56; VG München, Urt. v. 20.05.2010, M 11 K 09.2743, Juris [Tn. 18, 19]). Solche „bauakzessorischen“ Bereiche - hinter dem Haus - sind als „Außenwohnbereich“ dem Innenbereich allerdings nur in begrenzter „Tiefe“ zuzurechnen. Erfasst werden allenfalls hausnahe und nicht solche Flächen, die einer selbständigen baulichen Nutzung zugeführt werden könn(t)en (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.06.2004, 7 A 1475/04, Juris [Tn. 10]). Für die Abgrenzung gilt ein restriktiver, den Außenbereich möglichst schonender Maßstab.

12

Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht zu Recht den für das Bauvorhaben des Klägers vorgesehenen Standort dem Außenbereich zugeordnet. Er liegt - eindeutig - nicht mehr im Bereich eines Hausgartens in „üblicher“ Größe; das gilt auch in Relation zu dem größeren Wohnhaus des Klägers. Der „Außenwohnbereich“ des Hauses mag die Terrassen- und Rasenfläche „am“ Haus umfassen, die Hangböschung mit dem Bereich, der für den Geräteunterstand vorgesehen ist, liegt schon (weit) jenseits des beschriebenen „Außenwohnbereichs“.

13

Die Hangböschung nimmt an dem eine Innenbereichslage kennzeichnenden Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bauflächen nicht mehr teil. Neben der Entfernung vom Hauptgebäude belegt dies auch die Topographie; der „abknickende“ Hang markiert die entscheidende Zäsur, die das Verwaltungsgericht zu der Erkenntnis geführt hat, dass die Hanglage nicht mehr als „bauakzessorische Fläche“ angesehen werden kann (S. 6 des Urt.-Abdr.). Aus der Sicht des Senats ist hinzuzufügen, dass damit die vorgesehene Baufläche - zutreffend - dem Außenbereich zugeordnet worden ist, ohne dass damit entschieden ist, dass die zwischen Böschungskante und Haus gelegene Rasenfläche vollständig als „bauakzessorischer“ (Innen-)Bereich anzusehen ist.

14

Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Hang künstlich aufgeschüttet und gärtnerisch gestaltet worden ist, ergibt sich daraus kein Ansatzpunkt für eine andere - ihm günstigere - Beurteilung. Die obere Böschungskante markiert nur die äußerste Grenze der - bei großzügiger Bewertung - gerade noch dem Außenwohnbereich zuzuordnenden Fläche; weder die Aufschüttung noch eine gärtnerische Gestaltung der Böschung vermögen diese Grenze noch weiter nach „außen“ zu verschieben.

15

1.3 Die gegen die „Auslegung und Anwendung des § 35 Abs. 2 BauGB“ vorgebrachten Einwände führen ebenfalls nicht zur Berufungszulassung.

16

Auszugehen ist - zunächst - davon, dass das Vorhaben des Klägers im Außenbereich (s. o. 1.2) als sog. „sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB bereits dann unzulässig ist, wennein Belang, wie er in § 35 Abs. 3 BauGB (beispielhaft) genannt ist, beeinträchtigt wird. Es bedarf weder mehrerer kumulierender Belange noch findet eine Abwägung, Saldierung oder Kompensation eines „beeinträchtigten“ Belanges gegen andere (evtl.) „begünstigte“ Belange statt. Sonstige Bauvorhaben i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB können schon durch ihre negative Vorbildwirkung öffentliche Belange beeinträchtigen. Die Beeinträchtigung eines Belanges führt dazu, dass die Zulassung solcher Vorhaben ohne Ermessen abgelehnt werden muss (BVerwG, Urt. v. 19.10.1966, IV C 16.66, BVerwGE 25, 161/163).

17

1.3.1 Gegen die Richtigkeit der den Uferschutzstreifen und die Belange der Beeinträchtigung der Landschaft und ihres Erholungswerts betreffenden Entscheidungsgründe werden keine die Berufungszulassung begründenden Zweifel angeführt. Die Beeinträchtigung der damit angesprochenen Belange trägt die Klagabweisung.

18

1.3.1.1 Ob das Vorhaben entgegen der Annahme des Beklagten und des Verwaltungsgerichts (S. 7 u. des Urt.-Abdr.) außerhalb des 50m-Uferschutzstreifens liegt, ist - wie ausgeführt (s. o. 1.1) - nicht hinreichend dargelegt worden. Der Kläger ist selbst - erstinstanzlich - noch von einer Lage des Vorhabens im 50-m-Uferschutzstreifen ausgegangen (Schriftsatz vom 12.06.2012, S. 13 f.), was - bezogen auf die seewärtige Grenze des Flurstücks 24/51 auch plausibel ist. Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils wird in diesem Punkt keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt.

19

1.3.1.2 Das klagabweisende Urteil wird - weiter - durch die Feststellung des Verwaltungsgerichts getragen, dass das Vorhaben des Klägers die Belange der Beeinträchtigung der Landschaft und ihres Erholungswerts (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 [4. Var.] BauGB) beeinträchtigt.

20

Der Kläger versucht dem entgegenzusetzen, dass sein Vorhaben nur der Sanierung eines Vorgängerbaus diene und mit einem Gründach versehen werden solle (S. 7 der Antragsbegründung).

21

Damit bleibt unberücksichtigt, dass von einer Sanierung keine Rede sein kann; es geht um den Abriss eines nicht genehmigten Vorgängerbaus und eine (komplette) Neubebauung. Dies belegen die Fotos (Nr. 06 und 46).

22

Das Verwaltungsgericht hat die Beeinträchtigung der öffentlichen Belange gem. § 35 Abs. 3 Nr. 5 [4. Var.] BauGB „schon deshalb“ angenommen, weil das „Bauvorhaben in seiner Umgebung wesensfremd [sei], sich also nicht organisch in sie [einfüge], sondern darin als Fremdkörper in Erscheinung“ trete (S. 7 des Urt.-Abdr.). Auf eine „Verunstaltung“ des Landschaftsbildes ist damit nicht abgestellt worden, so dass es auf die Frage förmlichen Landschaftsschutzes nicht ankommt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 15.05.1997, 4 C 23.95, NVwZ 1998, 58; VGH München, Urt. v. 23.06.2003, 14 B 01.2423, Juris [Tn. 17]).

23

Die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Neubau, der - wie hier - einer anderen als einer (privilegierten) land- oder forstwirtschaftlichen Zweckbestimmung dient, beeinträchtigt in der Regel den genannten öffentlichen Belang gem. § 35 Abs. 3 Nr. 5 [4. Var.] BauGB (vgl. Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand April 2012, § 35 Rn. 96, 97 m. w. N.). Die Hinweise des Klägers auf die „Sanierung“ und das vorgesehene „Gründach“ genügen weder, um die Wesensfremdheit des Geräteunterstandes im Außenbereich zu überwinden, noch ergibt sich daraus ein anderer Ansatzpunkt für eine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

24

1.3.2 Ob die vom Beklagten und - ihm folgend - vom Verwaltungsgericht angeführten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 [1. Var.] BauGB) ebenfalls beeinträchtigt werden, kann danach offen bleiben.

25

Die naturschutzfachliche Stellungnahme vom 08.12.2011, wonach der für die Bebauung vorgesehene Hang wegen seiner starken gärtnerischen Überprägung kein gesetzlich geschütztes Biotop sei, ferner die im erstinstanzlichen Verfahren (Schriftsatz vom 12.06.2012, S. 11) vorgetragenen Einwände dagegen, dass ein Eingriff i. S. d. §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 BNatSchG vorliegt, betreffen allein die in § 35 Abs. 3 Nr. 5 [1. Var.] BauGB genannten öffentlichen Belange. Die Klagabweisung wird - unabhängig davon - durch Beeinträchtigung der zu 1.3.1 behandelten Belange getragen.

26

2 Aus dem Zulassungsantrag ist nicht zu entnehmen, welche besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) die Zulassung begründen sollen. Allein die Ansicht, dass die „tatsächliche Situation eine andere Subsumtion unter § 34 Abs. 1 BauGB erfordere“ und eine „inhaltliche Auseinandersetzung mit der fachlichen Wertung des Beklagten im Rahmen des § 35 Abs. 2 BauGB erforderlich“ sei, zeigt weder auf, inwieweit mit dieser Subsumtion bzw. Auseinandersetzung (überhaupt) Schwierigkeiten verbunden sind, noch wird deren „Qualität“ (tatsächlich oder rechtlich) oder deren Entscheidungserheblichkeit dargelegt.

27

3 Dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch keine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu entnehmen. Der Kläger beschreibt zwar eine - aus seiner Sicht bestehende - Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Divergenz liegt darin - allein - nicht: Für diesen Zulassungsgrund ist die Darlegung erforderlich, ob und ggf. welchen allgemeinen und abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht in seinem Urteil aufgestellt hat und in welcher Hinsicht dieser von einem abstrakten Rechtssatz, der in Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist, abweicht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 11.05.1971, 6 B 59.70 - Buchholz 310 § 132 Nr. 81). Eine etwaige unrichtige Anwendung von in höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen auf die konkreten Umstände des Einzelfalles begründet keine Divergenz (vgl. BVerwG, Beschl. vom 19.08.1997, 7 B 261.97, DöV 1998, 117).

28

Anzumerken ist, dass die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.09.1988, 4 B 175.88, NVwZ 1989, 354 sowie Urt. v. 26.05.1978, IV C 9.77, NJW 1978, 2564) sich auf das Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB bezieht und für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich nicht ohne Weiteres einschlägig ist.

29

4 Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO festzustellen. Der Umstand, dass sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht (auch) mit den vom Kläger im „Anlagenkonvolut K 14“ überreichten Unterlagen und der „Kompensierbarkeit der Eingriffe in Natur und Landschaft“ auseinandergesetzt hat, belegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht hat seine klagabweisende Entscheidung - selbständig tragend - auf mehrere Gründe gestützt; eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe zu einem dieser Gründe begründet keinen Gehörsverstoß.

30

5 Der Zulassungsantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

31

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht beteiligt hat.

32

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

33

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


Tenor

Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichter - vom 12. Mai 2014 werden abgelehnt.

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst. Die übrigen Kosten des Antragsverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Klägers) tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

40.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern verpflichtet und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides, denn das Vorhaben sei gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche am Fuchsweg, die zurzeit mit einem Maschinenunterstand bebaut ist, sei Bestandteil des unstreitig an der Dorfstraße vorhandenen Ortsteils der Beigeladenen. Der Bebauungszusammenhang erstrecke sich von dort über das am Wohldweg vorhandene Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Klägers bis zum Baugrundstück.

2

Der Beklagte und die Beigeladene machen mit ihren Zulassungsanträgen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Sie meinen, dass der Bebauungszusammenhang jedenfalls an der Nordwand des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes des Klägers ende. Die weiter im Norden anschließenden Gebäude (Ställe, Fahrsilos) und die Freifläche nebst Maschinenunterstand seien dem Außenbereich zuzuordnen, so dass das Eckgrundstück Wohldweg/Fuchsweg und der östlich anschließende Bereich nicht mehr dem Bebauungszusammenhang an der Dorfstraße zugerechnet werden könnten.

3

Die Beigeladene macht zudem den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend. Sie meint, dass das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche.

II.

4

Die begehrte Zulassung der Berufung ist nicht möglich, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor; jedenfalls sind solche Gründe nicht ausreichend dargelegt worden.

5

1) Der Senat teilt die geltend gemachten ernstlichen Zweifel der Zulassungsantragsteller an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Bewertung, dass die zum Bau vorgesehene Fläche in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB liege, nach einer Ortsbesichtigung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig begründet. Die dagegen erhobenen Bedenken der Zulassungsantragsteller überzeugen nicht.

6

Die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der hier allein maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Situation nördlich des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes des Klägers durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der verhältnismäßig großen Entfernung von dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude bis zur Baufläche (ca. 90 m) und der in diesem Bereich vorhandenen diffusen Bebauung ist allerdings eine komplexe Beurteilung der Gesamtsituation erforderlich. Diesen Anforderungen ist das Verwaltungsgericht gerecht geworden. Es hat seine Bewertung im angefochtenen Urteil sorgfältig und ausführlich auf der Grundlage der vor Ort getroffenen Feststellungen und der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze (vgl. z.B. Beschl. v. 06.03.1992 – 4 B 35/92 – BRS 54 Nr. 64; 02.03.2000 – 4 B 15/00 – BRS 63 Nr. 99; 02.08.2001 – 4 B 26/01 – BRS 64 Nr. 86; 02.04.2007 – 4 B 7/07 – BRS 71 Nr. 81) begründet. Seine Einschätzung, dass die nördlich an das Wohn- und Wirtschaftsgebäude angrenzenden Hochbauten und die weiter anschließenden befestigten Fahr- und Lagerflächen bis zu dem Maschinenunterstand am Fuchsweg (Baufläche) den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln, ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in der Begründung des Urteils maßgeblich auf die in diesem Bereich vorhandenen baulichen Anlagen abgestellt. Dies widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Es betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass derartige bauliche Anlagen zwar für sich allein keinen Bebauungszusammenhang begründen, aber durchaus Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs sein können und bei der Bewertung zu berücksichtigen seien (aaO). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil v. 23.09.2010 - 1 LB 3/10 - Betriebsgebäude einer Baumschule). Angesichts der Größe der Baukörper und ihres engen baulichen Zusammenhangs zu dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Klägers, hält der Senat die Zuordnung dieses Bereichs in den Bebauungszusammenhang für durchaus überzeugend. Bei der weiter nördlich anschließenden Fläche fehlen zwar die Hochbauten, die in besonderer Weise geeignet sein dürften, den Eindruck der Geschlossenheit zu vermitteln. Angesichts der dort vorhandenen Bodenbefestigungen (Fahrwege/Lagerflächen) und der relativen Nähe (ca. 50 m) zu der von Einfamilienhäusern eingerahmten - zur Zeit mit einem Maschinenunterstand bebauten - Baufläche hat der Senat auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts. Die Kritik des Beklagten an der hypothetischen Überlegung des Verwaltungsgerichts, dass der nördlich des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes liegende Bereich wohl dem Außenbereich zuzuordnen wäre, wenn diese Fläche vollständig unbebaut und als Ackerfläche genutzt würde, überzeugt nicht. Das Verwaltungsgericht hat mit dieser Überlegung sinngemäß zutreffend deutlich gemacht, dass die bauplanungsrechtliche Bewertung nicht nach mathematisch geographischen Grundsätzen vorzunehmen ist, sondern dass bei der gebotenen komplexen Wertung und Bewertung des Sachverhalts die gesamten örtlichen Gegebenheiten zu würdigen sind (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1. 91 - NVwZ-RR 1992, 227 - Juris Rn. 21 mwN). Dabei sind durchaus auch bauliche Anlagen zu berücksichtigen, die für sich allein nicht geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang zu begründen. Dies entspricht in vollem Umfang der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dass die Hofstelle weitgehend umgesiedelt worden ist, und wohl überwiegend nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken dient, steht der Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Auch eine nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken dienende (ehemalige) Hofstelle kann durchaus den Eindruck der Geschlossenheit vermitteln. Angesichts der - plausiblen - Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass der gesamte befestigte Bereich nördlich des Wohn- und Wirtschaftgebäudes bis zur Baufläche einen einheitlichen Bebauungszusammenhang darstellt, kann dahingestellt bleiben, wie der schmale, nicht befestigte Streifen entlang des Wohldweges zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist nicht, ob sich der Bebauungszusammenhang über das gesamte Flurstück erstreckt. Entscheidend ist allein, dass - so die nicht zu beanstandende Wertung des Verwaltungsgerichts - die zum Bau vorgesehene Fläche an dem vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnimmt.

7

Das angefochtene Urteil ist auch durchaus mit der Rechtsprechung des Senats zur Einbeziehung von „Hausgärten“ in den Bebauungszusammenhang vereinbar (vgl. z.B. Beschl. v. 26.09.2012 - 1 LA 42/12). Diese Rechtsprechung, in der betont wird, dass nur hausnahe Gärten dem Bebauungszusammenhang zugerechnet werden können und dass bei der Abgrenzung ein restriktiver Maßstab gelte, betrifft nur typische Hausgärten, in denen keine oder nur kleine, untergeordnete Nebenanlagen (Gerätebuden, Kleintierställe u.ä.) vorhanden sind. Geht es - wie hier - um großvolumige, für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke genutzte Anlagen, so können diese durchaus für größere Flächen den Eindruck der Geschlossenheit bewirken (s.o. Urt. d. Senats v. 23.09.2010 - 1 LB 3/10 -). Zur Vermeidung von Missverständnissen sei betont, dass das Verwaltungsgericht die Rechtfertigung für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs hier (zu Recht) daraus abgeleitet hat, dass die Bebauung sich in unmittelbarer Nähe zu dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude (Hofstelle) befindet. Es versteht sich von selbst, dass weiter entfernte Wirtschaftswege und bauliche Anlagen diesem Bebauungszusammenhang nicht mehr zugerechnet werden können. Deshalb ist auch die Befürchtung der Beigeladenen, dass bei Anwendung der vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Grundsätze sämtliche Baumschulflächen oder großflächige Versiegelungen, Bewässerungssysteme oder Bewirtschaftungswege ohne weiteres in den Bebauungszusammenhang einbezogen werden könnten, abwegig. Das gleiche gilt für die anderen von ihr angeführten Beispielsfälle (Betonwerk, Mülldeponie oder Kiesabbaubetriebe u.ä.).

8

Der Senat hat auch keine ernstlichen Zweifel an der Bejahung der Ortsteilsqualität des vom Verwaltungsgericht festgestellten Bebauungszusammenhangs. Der Umstand, dass sich innerhalb des Bebauungszusammenhangs eine (inzwischen wohl weitgehend ausgesiedelte) größere Hofstelle befindet, rechtfertigt es nicht, diesem Bereich die Ortsteilsqualität abzusprechen. Eine solche Situation ist auch in beplanten Dorfgebieten nicht ungewöhnlich. Auch wenn es für die Beurteilung der hier maßgeblichen Frage, ob die Baufläche in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt, nicht darauf ankommt, welche Folgewirkungen die Verwirklichung der vom Kläger geplanten Bebauung für die Entwicklung der näheren Umgebung hat, sei darauf hingewiesen, dass der Senat die Befürchtung der Beigeladenen, es seien in Zukunft unübersehbar viele Baugenehmigungen auf der von ihr grün gekennzeichneten Fläche (Bl. 128 der Gerichtsakte) zu erteilen, nicht teilt. Der Senat kann die bauplanungsrechtliche Situation zwar nach Aktenlage nicht abschließend beurteilen. Er weist jedoch darauf hin, dass die Einbeziehung des gesamten grün gekennzeichneten Bereichs in den Bebauungszusammenhang keineswegs zwingend ist. Es ist auch nicht selbstverständlich, dass der gesamte Bebauungszusammenhang bis „in die dritte und vierte Reihe“ mit Einfamilienhäusern bebaut werden könnte. So hat der Senat in anderen Verfahren großvolumige Wirtschaftgebäude zwar einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugeordnet, diese aber als Fremdkörper im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.02.1990 – 4 C 23.86 – E 84, 322) beurteilt und ihnen deshalb keine prägende Wirkung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche beigemessen ( s.o. Urt. d. Senats v. 23.09.2010 - 1 LB 3/10; ähnlich Urt. v. 31.05.2001 – 1 L 86/00).

9

2) Die geltend gemacht Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat die Beigeladene nicht dargelegt. Soweit es um die sogenannte „bauakzessorischen Nutzung“ geht, fehlt es bereits an der Benennung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein sollte. Von der o.g. ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken (Scheunen, Ställe), kleingärtnerischen oder Freizeitzwecken (Wochenendhäuser, Gartenhäuser) dienen und nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen genutzt zu werden pflegen, für sich allein genommen keine Bauten seien, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können, ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Es hat diesen Rechtssatz ausdrücklich zugrunde gelegt (S. 6 des Urteilsabdrucks) und ist - zu Recht (s.o.) - davon ausgegangen, dass derartige Baulichkeiten zwar nicht selbständig einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden, jedoch durchaus dazu beitragen können, Flächen einem Bebauungszusammenhang zuzuordnen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 u. 3 VwGO.

11

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

12

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO).

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Die 6. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2012 in der Fassung der Genehmigung vom 15. Februar 2013 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die 6. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer landwirtschaftlicher Nutzflächen (Flurstücke ... und ... der Flur...), die westlich der Bundesstraße 5 (... -...)- im Bereich „...“ - gelegen sind.

2

Die Antragsgegnerin hat - erstmals - 1998 in ihrem Flächennutzungsplan Flächen im Außenbereich dargestellt, auf denen Windenergieanlagen errichtet werden können. Im Zuge der vorliegend angegriffenen 6. Änderung des Flächennutzungsplanes werden weitere Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen dargestellt.

3

In der Gemeinde Hemme besteht eine sogenannte „Bürgerwindparkgesellschaft“, deren Geschäftsführer der Bürgermeister der Gemeinde und deren Gesellschafter alle Gemeindevertreter sind.

4

Im Vorfeld des Planänderungsverfahrens übersandte die Gemeinde dem Antragsteller den Entwurf einer „städtebaulichen Vereinbarung“, wonach sich der Antragsteller verpflichten sollte, seine Flächen nach entsprechender Planänderung „einem Bürgerwindpark zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen zur Verfügung zu stellen“ (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1). Der Antragsteller lehnte die Unterzeichnung dieser Vereinbarung ab.

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5

Am 06. Oktober 2010 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung der 6. Änderung ihres Flächennutzungsplans u.a. für den Teilbereich 3 - „Weißes Moor" -; der Aufstellungsbeschluss wurde am 08. November 2010 öffentlich bekannt gemacht.

6

Nach dem Planentwurf sollte die - erweiterte - Fläche zur Errichtung von Windenergieanlagen im Osten bis zu einem Abstand von ca. 130 m an den Verlauf der Bundesstraße B 5 heran reichen. Die Grundstücke des Antragstellers sollten von diesem Bereich nicht mit umfasst sein. Die erweiterten Flächen schließen im Westen an die bisherigen für Windenergieanlagen vorgesehenen Flächen des Flächennutzungsplans der Gemeinde an. Die Antragsgegnerin hat sich bei der Umgrenzung der Flächen an die gemeldeten zusätzlichen Flächen für die Windenergienutzung angelehnt, die in die Teilfortschreibung der Regionalplanung des Landes eingebracht worden sind.

7

Nachdem im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gegen den Planentwurf keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen worden waren, folgte vom 13. September bis 13. Oktober 2011 eine Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB. Eine Stellungnahme zum Planentwurf von Seiten des Antragstellers erfolgte nicht.

8

Am 18. Dezember 2012 wurde die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen; im Hinblick darauf, dass alle Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen waren, da sie Mitgesellschafter der „Bürgerwindpark“-Gesellschaft sind, erfolgte die Beschlussfassung durch eine seitens der Kommunalaufsichtsbehörde am 11. Dezember 2012 gemäß § 127 GO bestellte Beauftragte. Die Planänderung wurde durch das Innenministerium am 15. Februar 2013 - mit Nebenbestimmungen und Hinweisen - genehmigt. Am 27. Februar 2013 wurde die Genehmigungserteilung bekannt gemacht.

9

Einen Antrag des Antragstellers auf Aufnahme seiner Grundstücke in den Geltungsbereich des geänderten Flächennutzungsplanes lehnte die Gemeinde am 23. Januar 2014 ab.

10

Mit dem am 03. Februar 2014 eingegangenen Normenkontrollantrag vertritt der Antragsteller die Ansicht, die Planänderung beeinträchtige sein Baurecht gemäß Art. 14 GG. Es sei absehbar, dass sein beabsichtigter Antrag auf Genehmigung einer Windkraftanlage auf seinem Grundstück abgelehnt werden werde. Das Planaufstellungsverfahren sei fehlerhaft, weil in der Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfes nicht angegeben worden sei, welche Umweltthemen verfügbar gewesen seien. Eine städtebauliche Begründung dafür, dass seine Flächen nicht in das Plangebiet einbezogen worden seien, sei nicht erkennbar. Die Flächen seinen von Windkraftanlagen geradezu umzingelt und von der Gemeinde selbst für die Teilfortschreibung des Regionalplanes vorgeschlagen worden. Soweit die Antragsgegnerin das Ziel eines „Bürgerwindparks“ verfolge, sei dies planungsrechtlich nicht relevant. Indem die Planänderung von dem Regionalplan abweiche, verstoße sie gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, was zur Unwirksamkeit des Flächennutzungsplanes führe.

11

Der Antragsteller beantragt,

12

den Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der Fassung seiner 6. Änderung für unwirksam zu erklären.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Sie hält den Antrag für unzulässig. Der Änderung des Flächennutzungsplanes komme keine erneute Wirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zu. Die Planänderung erweitere zwar die ursprünglichen Konzentrationsflächen um zusätzliche Flächen, doch schaffe oder vertiefe sie nicht die Wirkungen im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 S. 2 BauGB. Eine negative Ausschlusswirkung werde nicht geregelt. Die Gemeinde habe sich auf die Darstellung positiver Flächen für Neuanlagen beschränkt. Die Darstellung solcher Konzentrationsflächen sei für sich genommen kein zulässiger Gegenstand einer Normenkontrolle. Die Änderung des Flächennutzungsplans enthalte allein positive Wirkung für die Windenergienutzung. Die Ausschlusswirkung sei bereits durch den Flächennutzungsplan 1998 bewirkt worden. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, weil die Änderung des Flächennutzungsplanes Rechtswirkungen nur in deren unmittelbarem Geltungsbereich erzeuge. Soweit der Antragsteller die Aufnahme seiner Grundstücke in die Flächennutzungsplanung erreichen wolle, stehe ihm ein dahingehender Anspruch nicht zu. Das Interesse an der Aufnahme eigener Flächen in den Planänderungsbereich sei kein abwägungserheblicher Belang. Für einen Anspruch auf Änderung von Normen oder auf Schaffung von Normen bestehe keine Antragsbefugnis. Es fehle auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller im Falle einer Aufhebung der angegriffenen Änderung des Flächennutzungsplanes nichts gewinne. Sein Grundstück bleibe auch danach außerhalb der Konzentrationszonen. Es bestünden auch keine mittelbaren Rechtswirkungen. Selbst im Falle einer Aufhebung der Änderung des Flächennutzungsplanes werde die Gemeinde nicht zur erneuten Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß der Landes-Regionalplanung schreiten. Die Regelungen des Regionalplans seien unwirksam, so dass keine Anpassungspflicht bestehe. Selbst wenn dies anders wäre, wäre die Gemeinde nicht gezwungen, die äußerst kleinen Flächen des Antragstellers in den Flächennutzungsplan aufzunehmen. Gerade in Randbereichen stehe der Gemeinde ein Planungsspielraum zu. Der angegriffene Plan enthalte keinerlei Regelung zur Absicherung eines „Bürgerwindparks“. Diesem Gedanken sei keine abwägungserhebliche Bedeutung beizumessen, insbesondere nicht bei der Abgrenzung der Konzentrationszonen. Wegen der weitgehenden Übereinstimmung der in die 6. Änderung des Flächennutzungsplans einbezogenen Flächen mit der Teilfortschreibung des Regionalplans habe die Gemeinde keine erneute gesamträumliche Planung im Sinne der Entwicklung neuer oder veränderter Tabukriterien durchgeführt, vielmehr seien die bisherigen Konzentrationszonen nur punktuell ergänzt worden. Die Abwägung sei im Übrigen nicht durch die Gemeinde erfolgt, sondern durch einen vom Kreis bestellten Beauftragten.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, nebst Anlagen sowie auf den Verfahrensvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Der Senat konnte über den Normenkontrollantrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem beide Beteiligte darauf verzichtet haben (Schriftsätze des Antragstellers vom 16.02.2015 und der Antragsgegnerin vom 05.08.2014; § 101 Abs. 2 VwGO).

18

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).

19

1. Die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags greifen nicht durch. Ihrer Ansicht, die angegriffene 6. Änderung des Flächennutzungsplanes sei kein statthafter Gegenstand eines Normenkontrollantrages (1.1), dem Antragsteller fehle die erforderliche Antragsbefugnis (1.2) und das Rechtsschutzbedürfnis (1.3), ist nicht zu folgen.

20

1.1 Die Darstellung von Konzentrationsflächen in einem Flächennutzungsplan ist - allein - kein möglicher Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog; statthafter Antragsgegenstand kann nur die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde sein, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013, 4 CN 1.12, BVerwGE 146,40 ff., bei Juris Rn. 10, 19).

21

Die Antragsgegnerin übergeht, dass sich der Antragsteller - gerade - gegen die (auch) nach der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes zu seinen „Lasten“ fortbestehende Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplanes für Standorte außerhalb der darin dargestellten Konzentrationszonen wendet. Diese Ausschlusswirkung gilt auch für die - außerhalb gelegenen - Grundflächen des Antragstellers. Sie wird durch die - angegriffene - 6. Änderung des Flächennutzungsplans erneuert. Der Umstand, dass die Grundstücke des Antragstellers auch schon vor dieser Änderung von der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erfasst waren, weil sie nach den „alten“ Fassungen des Flächennutzungsplanes ebenfalls außerhalb der Konzentrationsflächen lagen, ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin mit der angegriffenen Änderung diese Wirkung durch die normähnliche Wirkung des Änderungsplanes erneut begründet hat.

22

Soweit die Antragsgegnerin die Ansicht vertritt, die angegriffene Planänderung „regele“ keine negative Ausschlusswirkung und enthalte nur „positive“ Wirkungen für die Windenergienutzung, ist dem nicht zuzustimmen. Da die Planänderung die für den Bau von Windkraftanlagen zugelassenen Flächen erweitert, nimmt sie die aufgrund der bisherigen Flächennutzungsplanung geltende Ausschlusswirkung gleichsam zurück. Die neu dargestellten Flächen für Windkraftanlagen werden mit anderen Worten aus der Ausschlusswirkung herausgenommen. Zugleich wird „geregelt“, dass für die (verbleibenden) Flächen außerhalb der Konzentrationszonen die Ausschlusswirkung gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gilt.

23

Der Umstand, dass der planungsrechtliche Ausschluss der Zulässigkeit von Windkraftanlagen bereits mit der ersten diesbezüglichen Flächennutzungsplanung im Jahre 1998 bewirkt worden ist, ändert nichts daran, dass dieser Ausschluss aufgrund der jetzt angegriffenen Änderung - insbesondere - zu Lasten der Grundstücke des Antragstellers neu „bestätigt“ und geregelt worden ist. Auch wenn die Erweiterung der Konzentrationsflächen durch zusätzliche Flächen die Ausschlusswirkung der bisher dargestellten Konzentrationsflächen nicht in Frage stellt (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn, u.a., BauGB, 2014, § 249 Rn. 7), wird die Ausschlusswirkung durch die angegriffene Planänderung unter Berücksichtigung zusätzlicher Flächen neu bestimmt; sie enthält insoweit auch eine neue Regelung.

24

Damit ist mit der Planänderung verbundene neue Ausschlusswirkung statthafter Gegenstand eines Normenkontrollantrages analog § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.

25

1.2 Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, denn es besteht die rechtliche Möglichkeit, dass die angegriffene Planänderung eigene Rechte des Antragstellers verletzt (vgl. auch Frey, NVwZ 2013, 1184/1186 [zu 2.a.bb.]). Die Ausschlusswirkung betrifft eigene Rechte des Antragstellers. Er beabsichtigt, außerhalb der im angegriffenen Änderungsplan umgrenzten Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen eine oder mehrere Windkraftanlage(n) zu errichten. Diese Absicht war der Gemeinde frühzeitig bekannt. Die mit der Planänderung verbundene (s. o. 1.1) und auch beabsichtigte Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB steht der Verwirklichung der Errichtung einer oder mehrerer Windkraftanlage(n) entgegen.

26

Die vorliegende Konstellation ist nicht mit dem Fall vergleichbar, in dem ein sog. „Planaußenlieger“ die Einbeziehung seines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans erstrebt (vgl. dazu Urt. des Senats v. 11.10.20016, 1 KN 1/05, NordÖR 2007, 507 [bei Juris Rn. 38 f.]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.01.2013, 12 MN 290/12, NuR 2013, 231 [bei Juris Rn. 16 ff.]; VGH München, Urt. v. 20.09.2011, 1 N 10.1818, Juris [Rn. 17 f.]). Während es in jenen Fällen darum geht, durch Einbeziehung in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans die planungsrechtliche Zulässigkeit einer baulichen Nutzung zu „erstreiten“, geht es bei einer - auf der Ebene des Flächennutzungsplans erfolgenden - Darstellung sog. „Konzentrationszonen“ darum, den außerhalb dieser Zonen gelegenen Grundstücken die (zuvor dort bestehende) privilegierte bauliche Nutzungsmöglichkeit (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) künftig zu „entziehen“. Ausgehend davon befinden sich die „Außenlieger“ einer Konzentrationszone in einer völlig anderen Position als diejenigen, die die Einbeziehung ihres Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans erstreben.

27

1.3 Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags kann auch nicht eingewandt werden, dass dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle.

28

Es ist zwar richtig, dass der Antragsteller im Falle des Erfolges seines Antrages nicht erreicht, dass seine Grundstücke künftig - planungsrechtlich - mit Windkraftanlagen bebaubar sind, da der „Wegfall“ der Erweiterungsflächen lediglich bewirkt, dass die Ausschlusswirkung nach dem vorherigen planungsrechtlichen Zustand auf der Grundlage der „alten“ Flächennutzungspläne der Gemeinde fortgilt. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers besteht aber gleichwohl, weil er durch die von ihm erstrebte Unwirksamkeitserklärung der Planänderung seine Rechtsstellung verbessern kann.

29

Es ist nicht auszuschließen, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann; etwas anderes würde nur dann gelten, wenn unzweifelhaft wäre, dass der Antragsteller seinem Ziel, seine Grundstücke für die Errichtung von Windkraftanlagen (künftig) baulich nutzen zu können, auch dann auf unabsehbare Zeit nicht näher kommen könnte, wenn der angegriffene Änderungsbebauungsplan für unwirksam erklärt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.05.1993, 4 NB 50.92, NVwZ 1994, 269). Das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag ist auch gegeben, wenn die erstrebte Entscheidung für den Antragsteller aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.2002, 4 CN 3.01, NVwZ 2002, 1126). Das ist hier der Fall, weil im Falle einer Unwirksamkeit des angegriffenen Änderungsplanes für den Antragsteller die Chance besteht, dass die Antragsgegnerin seine Flächen bei einer erneuten Planung in eine Konzentrationszone einbezieht. Hier gilt der gleiche Gedanke, den der Senat bereits im Zusammenhang mit der Frage entwickelt hat, ob ein Grundstückseigentümer Planfestsetzungen in der Erwartung angreifen darf, dass bei einer Neuüberplanung für ihn günstigere Festsetzungen erfolgen werden (vgl. Urteil des Senats vom 15.09.2011, 1 KN 2/11, NordÖR 2012, 142 [bei Juris Rn.24]; vgl. auch Frey, NVwZ 2013, 1184/1188 [zu 3.b.]).

30

Soweit die Antragsgegnerin dazu (vorsorglich) anführt, sie werde im Falle einer Neuüberplanung die „äußerst geringen“ Flächen des Antragstellers nicht in den Flächennutzungsplan aufnehmen, kann diesem Einwand rechtlich keine Bedeutung beigemessen werden. Die Antragsgegnerin hat ihre Planungshoheit am Maßstab der planungsrechtlichen Erforderlichkeit auszuüben und kann sich weder zur Aufstellung von Bauleitplänen noch - vorab - dazu verpflichten, von einer bestimmten Planung künftig abzusehen. Im Fall einer Neuplanung ist sie vielmehr gehalten, über die Umgrenzung des Plangebietes im Rahmen einer gerechten planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu entscheiden und dabei - auch - die privaten Belange des Antragstellers oder anderer Privateigentümer in die Abwägung einzubeziehen. Anzumerken ist, dass die Erklärung der Antragsgegnerin, im Falle einer Unwirksamkeit des angegriffenen Änderungsplanes keine neue Überplanung vorzunehmen, auch im Hinblick auf die im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans gelegen Grundstücke und die dafür vorgesehenen baulichen Möglichkeiten zur Windkraftnutzung rechtlich äußerst problematisch ist.

31

1.4 Im Planaufstellungsverfahren hat der Antragsteller gegen die Änderungsplanung (Entwurf) keinerlei Stellungnahmen abgegeben. Soweit er den Abschluss einer städtebaulichen Vereinbarung mit der Antragsgegnerin abgelehnt hat, ist dies vor Beginn des Planaufstellungsverfahrens erfolgt; sein „Antrag“, seine Grundstücke in das Plangebiet aufzunehmen, ist erst nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens gestellt und (ablehnend) beschieden worden.

32

Bleiben im Planaufstellungsverfahren - trotz gegebener Möglichkeit - Stellungnahmen der Betroffenen aus, kann dies zur Unzulässigkeit des Normenkontrollantrages führen. Die in § 47 Abs. 2 a VwGO bestimmte Präklusionsregelung ist auch auf das Verfahren zum Erlass von Flächennutzungsplänen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB anwendbar, soweit ein Bürgerbeteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB stattgefunden hat (Urt. des Senats v. 18.05.2010, 1 KN 10/09, NordÖR 2010, 312 [bei Juris Rn. 18]). Im vorliegenden Fall greift die Präklusion jedoch nicht, weil die Antragsgegnerin die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs vom 15. August 2011 nicht mit dem Hinweis versehen hat, dass unterbliebene Einwendungen gegen den Planentwurf zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrages führen können. In Ermangelung dieses Hinweises tritt die Präklusionswirkung nach § 47 Abs. 2 a [letzter Hs.] VwGO nicht ein (OVG Koblenz, Urt. v. 16.05.2013, 1 C 11003/12, BauR 2013, 1630 [bei Juris Rn. 25]).

33

2. Der somit - zulässige - Normenkontrollantrag ist auch begründet.

34

2.1 Der angegriffene Änderungsplan ist bereits in verfahrensfehlerhafter Weise entstanden.

35

Nach dem Text der Auslegungsbekanntmachung vom 18. August 2011 hat die Antragsgegnerin als verfügbare umweltrelevante Informationen nur auf den „Landschaftsplan der Gemeinde Hemme“ verwiesen. Das genügt nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, wonach die Gemeinden verpflichtet sind, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Ein pauschaler Hinweis auf den Landschaftsplan genügt dafür nicht (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013, 4 CN 3.12, BVerwGE 147, 206 sowie Urt. v. 11.09.2014, 4 CN 1.14, NVwZ 2015, 232). Die Auslegungsbekanntmachung hat damit die - gesetzlich geforderte - Anstoßwirkung verfehlt; dieser Fehler ist auch nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich, da nicht nur einzelne Angaben zu umweltbezogenen Informationen gefehlt haben.

36

2.2 Unabhängig von dem Verfahrensmangel (2.1) ist der angegriffen Änderungsbebauungsplan auch materiell fehlerbehaftet, weil die dem Plan zugrunde liegende Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) rechtlich zu beanstanden ist.

37

2.2.1 Es kann dahinstehen, ob ein Abwägungsfehler - schon - darin zu sehen ist, dass die Antragsgegnerin - wie sie ausdrücklich vorträgt - im Rahmen der Planänderung keine erneute das Gemeindegebiet abdeckende Planung im Sinne der Entwicklung neuer oder veränderter Tabukriterien durchgeführt hat, sondern lediglich in Anlehnung an die (seinerzeit noch nicht in Kraft getretene) Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum IV eine „punktuelle“ Ergänzung von Flächen für drei Teilbereiche vorgenommen hat. Auch eine solche „punktuelle“ Ergänzung erfordert eine Auswahl unter verschiedenen Flächen, die im Rahmen des Regionalplanes und der Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB für eine Darstellung von Windkraft-Konzentrationszonen in Betracht kommen (vgl. Beschl. des Senats v. 20.04.2011, 1 MR 1/11, NordÖR 2011, 446 [bei Juris Rn. 3] ; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.01.2014, 12 KN 285/12, NuR 2014, 872). Aus den Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ist nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin sich dieser Auswahl-Aufgabe überhaupt bewusst war und gegebenenfalls nach welchen Kriterien sie die Auswahl getroffen hat. Die - insbesondere - vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob sich die Antragsgegnerin bei der Auswahl der zusätzlichen Konzentrationsflächen und ihrer Umgrenzung an den Wünschen bzw. Vorstellungen der „Bürgerwindpark“-Gesellschaft in der Gemeinde orientiert hat, hatte - ersichtlich - maßgeblichen Einfluss auf die Auswahl der sog. Konzentrationsflächen. Die „Vorgeschichte“ des Planungsverfahrens zeigt, dass Einflüsse in dieser Hinsicht für die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin wirksam gewesen sind. Damit sind keine Kriterien angesprochen worden, die - aus sich heraus - eine geordnete planungsrechtliche Entwicklung des Gemeindegebietes gewährleisten. Die Vorstellungen oder Wünsche einer „Bürgerwindpark“-Gesellschaft sind im Rahmen der planerischen Abwägung nicht mehr oder weniger Wert als die Wünsche anderer Grundstückseigentümer im Planungsraum. Die gemeindliche Planungshoheit kann durch derartige Wünsche keinesfalls gebunden sein. Auch wenn - wie vorliegend - der Bürgermeister und alle Gemeindevertreter an der „Bürgerwindpark“-Gesellschaft (privatrechtlich) beteiligt sind, ist das damit „versammelte“ Privatinteresse in rechtlicher Hinsicht nicht gleichzusetzen mit dem öffentlichen Interesse, das für die Bauleitplanung der Gemeinde als öffentlich-rechtliche Körperschaft maßgeblich zu sein hat.

38

2.2.2 Die Antragsgegnerin hat - jedenfalls - die privaten Belange des Antragstellers bei der (Neu-)Festlegung der Konzentrationszonen nicht ausreichend berücksichtigt. Private Belange, die auf eine Einbeziehung eigener Flächen in einer Konzentrationszone gerichtet sind, können nicht von vornherein als unerheblich für die planerische Abwägung außer Betracht bleiben (vgl. Urt. des Senats v. 18.11.2011, 1 KN 21/10, NordÖR 2012, 31 [bei Juris Rn. 17]).

39

Der Antragsgegnerin war schon vor Beginn des Planaufstellungsverfahrens das private Interesse des Antragstellers an der Einbeziehung seiner Grundflächen in den Geltungsbereich des Änderungsplanes bekannt, wie sich aus der Korrespondenz im Zusammenhang mit der - letztlich gescheiterten - städtebaulichen Vereinbarung zwischen Gemeinde und Antragsteller ergibt. Dementsprechend hätte die Antragsgegnerin dieses Interesse an einer Einbeziehung dieser Privatflächen - ganz oder teilweise - in den Plangeltungsbereich abwägen müssen. Das war - umso mehr - geboten, weil - unstreitig - die Grundstücke des Antragstellers gegenüber der Landesplanung seinerzeit - noch - als Teil des dort auszuweisenden Eignungsgebietes „gemeldet“ worden waren und diese Grundstücke auch in das dem Entwurf der städtebaulichen Vereinbarung beigefügte vorgesehene Plangebiet des Änderungs-Flächennutzungsplan einbezogen werden sollte.

40

In der Begründung der angegriffenen Planänderung (S. 8) wird zur Begründung der der Nicht-Einbeziehung der Grundstücksflächen des Antragstellers ausgeführt, dass sich wegen des „einzuhaltenden Abstandes von 100 m zur östlich anschließenden Bundesstraße 5“ nur eine „sehr kleine zusätzliche Windenergieeignungsfläche“ bleibe. Wegen der „avisierten Windenergieanlagenkonstellation der Multi-Megawatt-Klasse“ ergebe sich „keine wirtschaftliche und bzgl. der zusätzlichen Bodenversiegelung ... naturschutzrechtlich vertretbare Erschließung.“ Diese Gründe erscheinen nicht tragfähig:

41

Es ist schon fraglich, ob die Gemeinde ihrer Planung eine bestimmte „avisierte“ Windkraftanlagen-Gattung zugrundelegen durfte. In den im angegriffenen Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen sind nicht nur - und (planungsrechtlich) nicht einmal vorrangig - Windenergieanlagen der sog. „Multi-Megawatt-Klasse“ zulässig.

42

Unabhängig davon ist der Planung - im Ausgangspunkt - darin zu folgen, die Konzentrationszone unter Berücksichtigung von rechtlich begründeten Abstandserfordernissen abzugrenzen. Aus straßenrechtlicher Sicht ergibt sich dies aus § 9 Abs. 1 und Abs. 2 FStrG, wonach Windkraftanlagen „unterhalb“ eines bestimmten Mindestabstandes von der Bundesstraße 5 nicht oder nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde errichtet werden dürfen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.08.2008, 8 A 2138/06, ZUR 2009, 33, bei Juris Rn. 176 ff.). Diese - straßenrechtlich gebotenen - Abstände gehören zu den „Abstandserfordernissen“, die nach den ministeriellen „Grundsätzen zur Planung von ... Windkraftanlagen“ vom 26.11.2012 (V 531; Amtsbl. SH S. 1352 ff.), die für die gemeindliche Bauleitplanung als „Entscheidungshilfen“ gelten, „in der Regel einzelfallbezogen zu klären sind“ (Ziff. 2.3 der „Grundsätze“). Nach Anlage 1 der „Grundsätze“ soll (u. a.) gegenüber Bundesstraßen ein Mindestabstand im Umfang der Anlagen-Gesamthöhe (Nabenhöhe + Rotordurchmesser) eingehalten werden, es sei denn, wegen Eiswurfgefahr wäre ein größerer Abstand erforderlich.

43

Ausgehend von diesen Vorgaben wäre der von der Antragsgegnerin angenommene Abstand von 100 m nachvollziehbar, wenn in der Konzentrationszone auch (kleinere) Windkraftanlagen bis 100 m Gesamthöhe zugelassen werden sollten. Soweit die Planbegründung auf Windenergieanlagen der sog. „Multi-Megawatt-Klasse“ (ab 2 MW) „avisiert“, deren Gesamthöhe in der Regel (mind.) 140 m beträgt, hat dies - ersichtlich - keinen Niederschlag in der Abstandsbemessung gefunden.

44

Auch wenn der Abstand zur Bundesstraße 5 nicht „nur“ 100 m, sondern 140 m betragen sollte (was dazu führen würde, dass die südwestliche „Spitze“ der Konzentrationszone den Abstand unterschritte), läge noch immer mehr als die Hälfte der Grundflächen des Antragstellers außerhalb des Abstandsbereichs zur Bundesstraße 5. Das belegen die bei den Akten befindlichen Karten (z. B. Bl. 28 d. A.). Die außerhalb der „Abstandserfordernisse“ gelegene Fläche kann - entgegen der Planbegründung - nicht als „sehr klein“ bezeichnet werden; ihre Größe - bei 100 m Abstand gut 2 % ha, bei 140 m Abstand ca. 2 ha - wäre ausreichend, um zumindest eine Windkraftanlage zu errichten. Soweit die Antragsgegnerin die Grundflächen des Antragstellers gleichwohl nicht in den Geltungsbereich des Änderungsplanes einbezogen hat, weil - aus ihrer Sicht - „keine wirtschaftliche und ... naturschutzrechtlich vertretbare Erschließung“ gegeben sei, fehlen dazu nähere Angaben. Es ist kein konkreter Grund dafür ersichtlich, dass die Erschließung oder der der Baugrund auf den Grundstücken des Antragstellers (deutlich) anders zu beurteilen sein könnte als es bei den Ländereien innerhalb der Konzentrationszone der Fall ist, die zur Errichtung von Windkraftanlagen - in unmittelbarer Nachbarschaft - vorgesehen sind. Die planerische Abwägung ist insoweit nicht tragfähig.

45

Die aufgezeigten Mängel im Abwägungsvorgang sind offensichtlich und hatten zudem - konkret - Einfluss auf das Abwägungsergebnis (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), denn sie haben die Begrenzung der im angegriffenen Plan dargestellten Konzentrationszone beeinflusst.

46

Es kann danach offen bleiben, ob die die Nicht-Einbeziehung der Grundstücke des Antragstellers in das Plangebiet (auch) dadurch motiviert war, dass er sich nicht an der „Bürgerwindpark“-Gesellschaft beteiligen wolle. Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre dies rechtsfehlerhaft. Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 04.04.2013, 1 LB 7/12, NordÖR 2013, 518).

47

3. Der Normenkontrollantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

49

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

50

BESCHLUSS

51

Der Streitwert wird auf 35.000,00 EURO festgesetzt.


Tenor

Der Bebauungsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 - Windpark Großenholz „südlich der Ortschaften Gosdorf sowie südöstlich der Landesstraße L 231“ - wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 der Antragsgegnerin (Windpark Großenholz südwestlich der Ortschaft Gosdorf sowie südöstlich der Landesstraße L 231).

2

Er ist Eigentümer des Wohngrundstücks … (Flurstücke … und …), auf dem sich - in Alleinlage im Außenbereich - ein Wohnhaus befindet. Die zusammenhängende Bebauung an dem - von der Bäderstraße (L 231) in der Dorfmitte von Gosdorf abzweigenden - … endet „vor“ dem Grundstück des Antragstellers.

3

….(Karte)

4

Das Haus des Antragstellers steht in ca. 600 m Abstand zur Grenze des angegriffenen Bebauungsplans, in dessen Plangebiet bereits sechs Windenergieanlagen errichtet worden sind. Das ist auf der Grundlage des (vorherigen) Bebauungsplanes Nr. 5 erfolgt, der acht Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität - Windkraft - festsetzte. Die festgesetzte maximale Höhe der Anlagen sollte danach 100 m, die Nabenhöhe 60 m bis 75 m und der Rotordurchmesser 47 m bis 70 m betragen.

5

Die Antragsgegnerin verfolgt mit der angegriffenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 das Ziel, sechs bestehende Windenergieanlagen durch vier leistungsstärkere und höhere Windenergieanlagen zu ersetzen. Dazu sollen die bestehenden Anlagen zurückgebaut und durch neue Anlagen ersetzt werden.

6

Im Anschluss an den Beschluss über die Aufstellung des angegriffenen Änderungsbebauungsplanes am 22. März 2012 wurde der Planentwurf ausgelegt. Die Auslegungsbekanntmachung vom 12.12.2012 hatte folgenden Wortlaut:

7

„Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar:

8

- Begründung mit Umweltbericht

9

- Fachgutachten Fledermäuse

10

- Fachgutachten Vögel

11

- Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft

12

- Artenschutzrechtliche Prüfung gem. § 44 BNatSchG

13

- Umweltverträglichkeitsstudie

14

- Stellungnahme der AG29, Arbeitsgemeinschaft der anerkannten Naturschutzverbände in Schleswig-Holstein vom 06.09.2012

15

- Stellungnahme des NABU, Landesverband Schleswig-Holstein vom 29.08.2012

16

- Stellungnahme des BUND Ostholstein vom 10.08.2012.“

17

Der Antragsteller hat gegen den Planentwurf am 02.02.2013 Einwendungen erhoben. Die Antragsgegnerin ist diesen Einwendungen nicht gefolgt und hat den Änderungsbebauungsplan als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung der Satzung über den Änderungsbebauungsplan erfolgte am 16. Mai 2013.

18

In dem Bebauungsplan wird die Gesamthöhe der geplanten vier Windenergieanlagen auf 150 m begrenzt. Die Leistung der neuen Anlagen soll auf 2 bis 3,4 MW pro Anlage steigen. Die Grundnutzung des gesamten Geltungsbereichs im Änderungsplan ist als Fläche für die Landwirtschaft mit der Zusatznutzung „erneuerbare Energien“ (Windkraft) festgesetzt.

19

Der Abstand zwischen dem Haus des Antragstellers und den im Bebauungsplan vorgesehenen Standorten den neuen Windenergieanlagen an den Standorten 1 und 4 beträgt ca. 640 m. Die nächstgelegene zusammenhängende Bebauung der Ortslage Riepsdorf ist ca. 700 m von den Anlagenstandorten entfernt.

20

Für die im Plan vorgesehenen neuen Anlagen sind anschließend Genehmigungsanträge gestellt worden. Die zuständige Behörde (LLUR) hat am 21.05.2015 immissionsschutzrechtliche Vorbescheide erteilt, gegen die der Antragsteller Widerspruch eingelegt hat.

21

Am 14.05.2014 hat der Antragsteller gegen den Änderungsbebauungsplan einen Normenkontrollantrag gestellt.

22

Er ist der Ansicht, seine Antragsbefugnis ergebe sich aus der „erdrückenden“ Wirkung der vorgesehenen Windkraftanlagen und der zu erwartenden Schattenwurfbelastung. Mit einer solchen Belastung sei an 180 Tagen pro Jahr zu rechnen. Weiter würden die maßgeblichen Lärmgrenzwerte unter Berücksichtigung der Impulshaltigkeit der Belastung überschritten. Sein Rechtschutzbedürfnis sei gegeben, weil im Falle des Erfolges seines Normenkontrollantrages auf der Grundlage des vorherigen Bebauungsplans nur Anlagen mit 100 m Gesamthöhe errichtet werden dürften.

23

Der angegriffene Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die ausgelegten Unterlagen hätten wegen eines fehlerhaften „Maßstabsbalkens“ die notwendige Anstoßwirkung verfehlt, weil dadurch ein falscher Eindruck zu den Abständen entstanden sei. Weiter seien in der Auslegungsbekanntmachung die Umweltbelange nur unzureichend benannt worden; es fehlten Angaben zu Lärm- und Verschattungsuntersuchungen, ferner Angaben zum Schutzgut Landschaft, zum Bodenschutz oder zu Wasserbelangen. Ein pauschaler Hinweis auf den Umweltbericht genüge nicht. Die Anstoßwirkung sei auch in räumlicher Hinsicht verfehlt worden, weil das Plangebiet fehlerhaft bezeichnet worden sei, indem die - im Bereich des Bebauungsplans Nr. 7 gelegene - Ortschaft Schwienkuhl mit angegeben worden sei. Schließlich sei die Auslegung nicht auch in der Gemeinde Grömitz erfolgt, obwohl auch dort Einwirkungen nicht auszuschließen seien. Eine Beteiligung der Gemeinde Kabelhorst habe entgegen § 2 Abs. 2 BauGB nicht stattgefunden.

24

Der Bebauungsplan verstoße auch gegen Ziele der Raumordnung, weil der im Plan festgesetzte Standort 1 (einschließlich des Rotors) nicht vollständig innerhalb der Eignungsfläche für Windenergie liege. Die Standorte der im Plan vorgesehenen Windenergieanlagen seien mit der Teilfortschreibung des Raumordnungsplanes 2012 nicht vereinbar. Insoweit verstoße der Plan gegen § 1 Abs. 4 BauGB.

25

Die planerischen Festsetzungen seien nicht realisierbar, weil der Errichtung der Windkraftanlagen die nach § 18 a LuftVG zu beachtende Luftsicherheit entgegenstehe.

26

Der Umweltbericht zum angegriffenen Plan enthalte keine Alternativenbetrachtung, insbesondere zu dem Vorschlag, statt der jeweils 150 m hohen Anlagen neue Anlagen mit 100 m Höhe zu verwirklichen.

27

Die Abwägung sei fehlerhaft. Die Planung halte einen Mindestabstand von 800 m von Siedlungen in weiten Bereichen nicht ein. Unberücksichtigt geblieben sei auch eine optisch bedrängende Wirkung; im Blickfeld des Antragstellers und der Anwohner am … lägen 37 Windkraftanlagen, davon eine große Anzahl in weniger als 1000 m Entfernung. Die Horizontbelastung reiche von Süden bis Nordwesten (135 Grad), wodurch ein Umzingelungseffekt entstehe. Die vier neuen 150 m Anlagen würden die Belastung auf ein unerträgliches Maß steigern. Die Störwirkung werde aufgrund der größeren Rotorfläche der neuen Anlagen verstärkt. Eine gerechte Abwägung zum Lärm sei nicht erfolgt, weder eine Vorbelastungsmessung noch eine Schallprognose seien vorgelegt worden. Auch insoweit sei der Umweltbericht fehlerhaft. Bei der Lärmberechnung seien zu Unrecht keine Zuschläge für Impulshaltigkeit berücksichtigt worden; geschähe dies, würden die Richtwerte deutlich überschritten. Die Schutzwürdigkeit der Siedlungs- und Wohngebiete in der Plannachbarschaft seien falsch bewertet worden. Die Bebauung am … sei als reines Wohngebiet einzustufen und nicht - wie geschehen - als Dorfgebiet. Landwirtschaftliche Betriebe in diesem Bereich gebe es seit fast 30 Jahren nicht mehr. Die Gesamtbelastung nach Durchführung der Planung werde oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 liegen, so dass die Realisierungsfähigkeit des Bebauungsplanes auch in dieser Hinsicht fraglich sei. Auch hinsichtlich der Verschattungswirkungen sei unberücksichtigt geblieben, dass die Vorbelastung bereits jetzt zu hoch sei. Eine Abschaltautomatik allein bei den neuen Anlagen könne die Einhaltung der Grenzwerte nicht sichern.

28

Durch die - inzwischen ergangenen - immissionsschutzrechtlichen Vorbescheide vom 21.05.2015 sei das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen, da diese Vorbescheide angegriffen würden.

29

Der Antragsteller beantragt,

30

den Bebauungsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 WP Großenholz „südlich der Ortschaften Gosdorf sowie südöstlich der Landesstraße L 231“ für unwirksam zu erklären.

31

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,

32

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

33

Die Antragsgegnerin hält den Normenkontrollantrag für unzulässig. Dem Antragsteller fehle – insbesondere – das Rechtsschutzbedürfnis. Für einen Erfolg seiner Widersprüche gegen die Genehmigung der neuen Windkraftanlagen im Plangebiet komme es auf die Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans nicht an.

34

Die Beigeladene hält den Normenkontrollantrag ebenfalls für unzulässig. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Eine erdrückende Wirkung der Windkraftanlagen sei im Hinblick auf die Abstände im Umfang von mehr als dem vierfachen der Anlagenhöhe ersichtlich ausgeschlossen. Die zulässigen Lärmrichtwerte würden nicht überschritten; ein Impulszuschlag sei nicht anzusetzen. Für das Außenbereichsgrundstück des Antragstellers sei der Schutz nur nach den Richtwerten für Mischgebiete zu bestimmen. Hinsichtlich des Schattenwurfs würden die Richtwerte ebenfalls eingehalten. Abgesehen von der vorgesehenen Abschaltautomatik könne die Konfliktlösung auf das nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagert werden.

35

Dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil er durch einen Erfolg des Normenkontrollantrags seine Rechtsposition im Hinblick auf seinen Widerspruch gegen die Genehmigung der neuen Windkraftanlagen nicht verbessern könne.

36

Unabhängig davon sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Die Auslegung des Planentwurfs sei fehlerfrei erfolgt. Eine fehlerhafte „Maßstabsleiste“ sei insoweit unerheblich. Die Auslegungsbekanntmachung erfülle auch hinsichtlich der Umweltinformationen die gesetzlichen Anforderungen. Soweit die Auslegungsbekanntmachung im Hinblick auf § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB für unzureichend gehalten werde, sei dies gemäß § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil nur der Hinweis auf ein einziges der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter fehle und im Übrigen Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen weder unvollständig seien noch in überwiegender Zahl fehlten. Eine Aufzählung sämtlicher betroffener Belange sei zur Vermeidung einer Überfrachtung mit Informationen nicht geboten. Das Plangebiet sei in der Auslegungsbekanntmachung hinreichend genau bezeichnet worden. Ein Ergänzungsverfahren habe nicht stattgefunden.

37

Der Bebauungsplan sei materiell rechtmäßig. Derzeit könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Realisierung des Bebauungsplanes an § 18 a Abs. 1 LuftVG scheitern werde. Im Umweltbericht habe nicht jegliche Alternativenlösung, wie etwa die Errichtung von neuen 100 m hohen Anlagen - untersucht und dokumentiert werden müssen. Zudem sei eine Alternativenprüfung - mit drei Varianten - durchgeführt worden. Gegen Ziele der Raumordnung werde nicht verstoßen; es sei falsch, dass ein Teil der Fläche des Anlagenstandortes 1 außerhalb des Eignungsgebietes liege. Abwägungsmängel lägen im Übrigen nicht vor. Bei dem vorgesehenen Abstand zur Wohnbebauung von 600 m könne von einer erdrückenden Wirkung keine Rede sein. Der ministerielle „Windkrafterlass“ sei nicht bindend. Auch die Belastung durch Geräuschimmissionen sei einwandfrei abgewogen worden. Der für das Grundstück des Antragstellers prognostizierte Wert von 44 dB(A) sei nicht zu niedrig angesetzt worden. Ein Impulszuschlag sei diesem Wert nicht hinzuzufügen. Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete sei nicht zu beanstanden. Im bebauten Bereich des … seien neben Wohnnutzungen auch verschiedene gewerbliche Nutzungen (Malereibetrieb, Baggerbetrieb) sowie Ferienwohnungen und ein Diplomgeographenbüro vorhanden. Damit liege keine ausschließliche Wohnnutzung vor. Der … diene zudem als Verbindungsweg nach Cismar und Grömitz und werde von Landwirten mit großen Maschinen und Fahrzeugen genutzt. Für die Schutzbedürftigkeit komme es im Übrigen nicht nur auf den Bereich am … an, sondern auf den Ortsteil Gosdorf insgesamt, wo sich auch landwirtschaftliche und handwerkliche Betriebe befänden (Höfe, Lohnunternehmen). Die tatsächlichen Verhältnisse entsprächen damit einem Dorfgebiet. Immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen könnten noch im Genehmigungsverfahren erlassen werden; eine insoweit gegebene Genehmigungsunfähigkeit liege ersichtlich nicht vor. Auch eine unzumutbare Schattenwurfbelastung sei auszuschließen; die Einhaltung insoweit geltender Richtwerte könne noch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden, worin in den erteilten Vorbescheiden bereits hingewiesen worden sei.

38

Das am 05.06.2015 in Kraft getretene Windenergieplanungssicherstellungsgesetz (WEPSG; GVOBl. SH 2015, 132) sei für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Änderungsbebauungsplanes ohne Bedeutung, da gemäß § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 10. April 2013 abzustellen sei. Ein Bürgerbegehren in Riepsdorf mit dem Ziel, die Höhe der Windkraftanlagen von bisher 150 m auf maximal 100 m zu beschränken, sei für die vorliegende Entscheidung ebenfalls irrelevant, denn es spiele keine Rolle, ob der Bebauungsplan zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Bürgerentscheid inhaltlich abgeändert werden könne. Das Bürgerbegehren solle im Übrigen nicht zugelassen werden.

39

Die Schutzbedürftigkeit der für die Lärmbeurteilung relevanten Gebiete sei richtig eingestuft worden. Im Ortsteil Gosdorf (selbst) bestehe kein Bebauungsplan; im Flächennutzungsplan werde der Bereich als Dorfgebiet dargestellt. Dies gelte - einheitlich - für die Bereiche nördlich und südlich des Bäderstraße. Auch bei isolierter Betrachtung des … liege kein allgemeines Wohngebiet vor. Die Schutzwürdigkeit der genannten Bereiche sei auch gemindert, weil diese unmittelbar an den Außenbereich grenzten, so dass eine höhere Zumutbarkeitsschwelle gelte.

40

Durch Beschluss vom 21. August 2014 - 1 MR 7/14 - hat der Senat den Antrag des Antragstellers, den Vollzug des Änderungsbebauungsplanes einstweilen auszusetzen, abgelehnt.

41

Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung ein Schreiben des Amtes Lensahn vom 22.04.2014 mit einer Einschätzung des … vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Verfahrens zur Aufstellung des angegriffenen Änderungsbebauungsplanes wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen - sowie auf die Verfahrensvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

42

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.)

43

I. 1. Der Normenkontrollantrag ist innerhalb der Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 VwGO) gestellt worden. Der Antragsteller hat gegen den Planentwurf Einwendungen erhoben, so dass auch aus § 47 Abs. 2a VwGO keine Einwände gegen die Zulässigkeit des Antrags abzuleiten sind.

44

2. Die Antragsbefugnis des Antragstellers hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21.08.2014 – 1 MR 7/14 – bejaht (NordÖR 2015, 37; Nr. 1.1 der Beschlussgründe); der Senat nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Ergänzend ist auszuführen:

45

Die Antragsbefugnis ist allerdings nicht – bereits – aus einer (optisch) „bedrängenden“ Wirkung der im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans zugelassenen Windkraftanlagen abzuleiten. Eine solche Wirkung ist im Hinblick auf den Abstand zwischen der „nächsten“ Windkraftanlage im Plangebiet und dem Haus des Antragstellers von mehr als 600 m, also dem 4-fachen der geplanten Anlagenhöhe, auszuschließen.

46

Der Antragsteller kann indes auch als „Planaußenlieger“ die Überprüfung beanspruchen, ob die Betroffenheit seines Grundstücks in Bezug auf Lärmwirkungen der im Plangebiet zugelassenen (neuen) Anlagen richtig ermittelt und abgewogen worden ist, da das Abwägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind, nachbarschützenden Charakter hat. Dem "Plannachbarn" steht gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu, es sei denn, diese wären – entweder – nicht schutzwürdig – oder – (objektiv) nur geringfügig (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, 4 CN 14.00, BVerwGE 116, 144/149). Es reicht aus, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012, 4 BN 19.12, BauR 2013, 753). Das ist hier der Fall: Der Antragsteller befürchtet eine Überschreitung der ihm zumutbaren (Nacht-)Lärmwerte, weil im Rahmen der in der Abwägung berücksichtigten Lärmprognose ein sog. Impulszuschlag nach A.2.5.3 der TA Lärm unberücksichtigt geblieben sei.

47

Die Beigeladene zweifelt dies an, weil die (planinduzierte) Lärmbetroffenheit des Grundstücks des Antragstellers – weit – unterhalb des Orientierungswerts nach der DIN 18005 (Nachtwert < 45 dB(A)) und des Immissionsrichtwerts nach Nr. 6.1 c der TA Lärm (nachts < 45 dB(A)) bleibe (lt. VV 351: IO 28 – nachts unter 40 dB(A); s. Isophonenkarte VV 349), wenn im Rahmen der Lärmprognose kein Impulszuschlag berücksichtigt werde und für das Außenbereichsgrundstück des Antragstellers der Schutzanspruch eines Grundstücks in einem Mischgebiet angewandt werde. Damit wird indes die – im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgebliche – Möglichkeit einer rechtsfehlerhaften Berücksichtigung der Lärmschutzbelange des Antragstellers nicht in Frage gestellt. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21.08.2014 (a.a.O.) ausgeführt hat, kann die Möglichkeit einer Orientierungs- bzw. Richtwertüberschreitung nicht ausgeschlossen werden; daran ist – unbeschadet der (in der Begründetheitsprüfung zu untersuchenden) Einwände gegen die rechtliche „Notwendigkeit“, einen Impulszuschlag wegen der Geräusche, die durch das Vorbeistreichen des Flügels am Mast einer Windkraftanlage entstehen – festzuhalten. Die Frage, ob – daneben – die Antragsbefugnis auch im Hinblick auf evtl. gegebene – mehr als nur geringfügige – Belästigungen infolge des von den im Plangebiet zugelassenen (neuen) Anlagen ausgehenden Schattenwurfs gegeben ist, kann danach offen bleiben. Anzumerken ist insoweit, dass diese Problematik – jedenfalls dann, wenn zwischen den zugelassenen Anlagen und dem betroffenen Grundstück ein Abstand (wie vorliegend) von mehr als 600 m liegt – die Bewältigung diesbezüglicher Konflikte abwägungsfehlerfrei in das Genehmigungsverfahren verlagert werden darf.

48

3. Dem Antragsteller steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Den dagegen – in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten – Einwänden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ist nicht zu folgen. Die Einwände beziehen sich auf die vom Antragsteller angefochtenen Vorbescheide zur Errichtung der (neuen) Windkraftanlagen im Plangeltungsbereich.

49

Den genannten Einwänden ist – im Ausgangspunkt – insoweit zuzustimmen, als eine Drittanfechtung einer (bau- oder immissionsschutzrechtlichen) Genehmigung nicht allein deshalb Erfolg hat, weil der – der Genehmigungserteilung zugrunde liegende - Bebauungsplan unwirksam ist; entscheidend ist vielmehr, ob aus dem Bebauungsplan oder auch „planunabhängig“ Abwehransprüche des Dritten abzuleiten sind (vgl. OVG Münster, Beschl. vom 05.11.2013, 2 B 1010/13, BauR 2014, 834).

50

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag ist allerdings nicht – erst – dann gegeben, wenn dessen Erfolg gleichsam „automatisch“ zu einem Erfolg der Drittanfechtung führt; es genügt vielmehr, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans verbessern kann (BVerwG; Beschl. v. 04.06.2008, 4 BN 13.08, BauR 2008, 2031). Das ist in Bezug auf die – noch anhängigen – Drittanfechtungen des Antragstellers der Fall; er kann seine Rechtsposition im Widerspruchsverfahren gegen die immissionsschutzrechtlichen Vorbescheide für die „neuen“ Windkraftanlagen verbessern. Im Fall einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans kann über den Widerspruch nicht mehr unter Bezugnahme auf dessen Festsetzungen oder die diesen zugrundeliegende („abschichtende“) planerische Abwägung entschieden werden. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 21.08.2014 (a.a.O. [bei Juris Rn. 27]; vgl. auch Urt. des Senats v. 22.04.2010, 1 KN 19/09, NordÖR 2011, 229 [bei Juris Rn. 77]) darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für neue "Repowering"-Windkraftanlagen auf der Grundlage des angegriffenen Änderungsbebauungsplans (einstweilen) verhindern kann. Solche Anlagen könnten auf der Grundlage des "alten" Bebauungsplans nicht genehmigt werden. Die Frage, ob die Antragsgegnerin nach einer Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans künftig gleiche planungsrechtlichen Grundlagen schaffen wird, muss offen bleiben, weil insoweit eine neue – auf eine spätere Sach- und Rechtslage bezogene – Abwägungsentscheidung zu treffen sein wird. Im Falle einer Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans bestünde für den Antragsteller die Chance, dass die Antragsgegnerin ihre Planung ändert. Diese tatsächliche Möglichkeit ist für den Antragsteller vorteilhaft (vgl. Urt. des Senats v. 15.09.2011, 1 KN 2/11, NordÖR 2012, 142 [bei Juris Rn. 24]; vgl auch Frey, NVwZ 2013, 1184/1188 [zu 3 b]).

51

II. Der Normenkontrollantrag ist begründet, denn der angegriffene Bebauungsplan ist – in rechtserheblicher Weise – verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.

52

1. Verfahrensfehler ergeben sich allerdings nicht aus den Einwänden des Antragstellers gegen die Bezeichnung des Plangeltungsbereichs (Gebietsbezeichnung) und den sog. „Maßstabsbalken“. Der Senat hält insoweit an den Gründen seines Beschlusses vom 21.08.2014 (a.a.O., zu 2.2.1) fest; im vorliegenden Verfahren sind dazu keine neuen Argumente vorgetragen worden.

53

2. Der Senat ist bereits in seinem Beschluss vom 21.08.2014 (a.a.O. [bei Juris Rn. 41]) auf das Erfordernis eingegangen, die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (nach „Themenblöcken“ geordnet) in der Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 S. 2 BauGB) schlagwortartig zu charakterisieren, auch soweit diese für unwesentlich erachtet werden und deshalb nicht ausgelegt werden sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013, 4 CN 3.12, BVerwGE 147, 206; Urt. v. 11.09.2014, 4 CN 1.14, NVwZ 2015, 232).

54

2.1 Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO konnte der Senat die Frage, ob insoweit ein Verfahrensmangel vorliegt, offen lassen; der Senat hat darauf hingewiesen, dass ein diesbezüglicher Verfahrensmangel im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB behoben werden könnte. Ein solches ergänzendes Verfahren hat – wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist - nicht stattgefunden.

55

2.2 Die Auslegungsbekanntmachung der Antragsgegnerin vom 12.12.2012 wird den gesetzlichen Anforderungen gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nicht gerecht.

56

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die erforderlichen Angaben über verfügbare umweltbezogene Informationen geklärt und hervorgehoben, dass diese Anforderungen keiner Ausnahme zugänglich sind. In seiner Entscheidung vom 11.09.2014 (a.a.O. [bei Juris Rn. 11]) heißt es:

57

» Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung der Entwürfe von Bauleitplänen sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Wie der Senat bereits entschieden hat (…), sind die Gemeinden danach verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich dabei auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Der (bloße) Hinweis auf den Umweltbericht genügt nicht, denn dieser ermöglicht keine inhaltliche Einschätzung darüber, welche Umweltbelange in einer konkreten Planung bisher thematisiert worden sind (…). Zur Begründung dieser Entscheidung hat der Senat - neben Vorgaben des Unionsrechts - vor allem auf den unterschiedlichen Wortlaut in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB hingewiesen. Da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB auf die „verfügbaren“ umweltbezogenen „Informationen“ abstelle, folge hieraus, dass der Gemeinde - anders als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB - insofern keine Befugnis zur Selektion der bekannt zu machenden Umweltinformationen zustehe (…). Damit von der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung die gebotene Anstoßwirkung ausgehe, sei es unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichten, welche Umweltbelange in den der Gemeinde verfügbaren Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt würden (…). Der Verwaltungsgerichtshof ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass der von der Antragsgegnerin verwendete Hinweis auf „umweltrelevante Stellungnahmen allgemeiner Art“ und der pauschale Verweis auf den Umweltbericht diesen Anforderungen nicht genügt, zumal er sich auf die ausgelegten Stellungnahmen, nicht aber auf die der Gemeinde verfügbaren Informationen bezieht.«

58

Der Senat folgt dieser Rechtsprechung.

59

Der Antragsteller rügt zu Recht, dass die am 12.12.2012 erfolgte Bekanntmachung diesen Anforderungen nicht entspricht. Das ergibt sich nicht nur aus den – vom Antragsteller beanstandeten – „Lücken“ zu den Themen „Schattenwurf“, „Lärmbelastung“ sowie zu den Schutzgütern „Mensch“, „Landschaft“ und zum Bodenschutz. Entscheidend ist vielmehr, dass in der Auslegungsbekanntmachung im Wesentlichen auf den Umweltbericht, auf die Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft und auf die Umweltverträglichkeitsstudie verwiesen worden ist. Aus diesen Verweisen ist nicht zu entnehmen, welche Umweltbelange in den genannten Unterlagen – inhaltlich – thematisiert worden sind. Die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderliche, „nach Themenblöcken geordnete“ und „schlagwortartige“ Charakterisierung der Umweltinformationen (und ihres Inhalts) ist dem Text der Auslegungsbekanntmachung nicht zu entnehmen. Ein „abstrakter“ Hinweis auf Unterlagen mit umweltbezogenen Inhalten ist unzureichend. Auch eine bloße Auflistung der vorliegenden Stellungnahmen, d. h. ihrer Titel oder Überschriften reicht für die erforderliche erste Orientierung durch den Bekanntmachungstext nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.01.2014, 4 BN 41.13, Juris). Das gilt insbesondere dann, wenn die Unterlagen mehrere konkrete Umweltbelange oder „Themenblöcke“ betreffen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen auch einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (OVG Münster, Urt. v. 30.09.2014, 2 D 87/13.NE, BauR 2015, 934).

60

Soweit die Antragsgegnerin einwendet (Schriftsätze vom 24.06.2015, S. 20 und vom 03.07.2015, S.5 u. 6), das Landschaftsbild sei in der Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft angesprochen worden und „Lärm“ und „Schatten“ seien keine Umweltbelange i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, ist dem entgegenzuhalten, dass aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB keine Beschränkung auf Informationen i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu entnehmen ist; unabhängig davon wäre das Thema „Lärm“ von § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. c und lit. e BauGB umfasst. Das Thema „Landschaftsbild“ (das in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB nicht ausdrücklich genannt wird) wird i. Ü. durch einen pauschalen Hinweis auf die Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft unzureichend erfasst. Auch wenn – einer Formulierung des OVG Lüneburg (Beschl. v. 18.02.2014, 1 MN 195/13, BeckRS 2014, 56947) folgend – der Text der Auslegungsbekanntmachung „die Lektüre der Unterlagen/Stellungnahmen nicht ersetzen“ und auf den Inhalt der umweltbezogenen Informationen nur „Appetit“ machen soll, diesen aber nicht schon stillen muss, ist – jedenfalls – eine gesteigerte Anstoßwirkung des Bekanntmachungstextes erforderlich, die mit der Angabe von Themenblöcken und Stichworten „Basisinformationen“ für die Entscheidung liefert, ob „es sich lohnt/angezeigt ist, „aufs Planungsamt“ zu gehen und sich durch Lektüre der ausgelegten Unterlagen der Erforderlichkeit eigener Äußerung zu versichern.“ Der von der Antragsgegnerin veröffentlichte Bekanntmachungstext enthält die danach erforderlichen „Basisinformationen“ nicht und verfehlt damit die gesetzlich gebotene Anstoßwirkung.

61

2.3 Der in der unzureichenden Auslegungsbekanntmachung liegende Verfahrensfehler ist für die Rechtswirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans beachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Hs. BauGB).

62

Die Antragsgegnerin versucht dem mit Hinweis darauf entgegenzutreten, dass nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt“ hätten (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Hs, 2. Variante BauGB). Diesem Ansatz könnte gefolgt werden, wenn „bei quantitativer Betrachtungsweise die überwiegende Anzahl der umweltbezogenen Informationen benannt worden ist und lediglich einzelne Angaben fehlen“ (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 07.11.2014, 8 S 1353/12, BauR 2015, 448 [bei Juris Rn. 31]). Im vorliegenden Fall trifft dies allerdings nicht zu, da die Antragsgegnerin in ihrem Bekanntmachungstext die Umweltinformationen allenfalls in Bezug auf „Fledermäuse“ und „Vögel“ schlagwortartig gekennzeichnet hat, im Übrigen aber nur auf den „Arbeitstitel“ von vorliegenden Unterlagen („Umweltbericht“, „Bilanzierung der Eingriffe …“, Artenschutzrechtliche Prüfung …“, „Umweltverträglichkeitsstudie“, „Stellungnahme …“) verwiesen hat, ohne die darin enthaltenen Themen auch nur stichwortartig „benannt“ zu haben. Eine Anstoßwirkung in dem vom Gesetzgeber gewollten Sinne geht von einer solchen Auflistung von „Arbeitstiteln“ nicht aus.

63

3. Im Hinblick auf den – beachtlichen – Mangel der Auslegungsbekanntmachung sind die weiteren Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht mehr entscheidungserheblich.

64

Der Senat hat zu den materiellen Fragen des angegriffenen Bebauungsplans bereits in seinem Beschluss vom 21.08.2014 (a.a.O.) Stellung genommen. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der Lärmschutzanspruch der (zusammenhängenden) Bebauung am … nicht demjenigen eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) entspricht. Auch wenn die Straße (vom Amt Lensahn) als „Anwohnerstraße“ bezeichnet wird, sprechen die dort vorhandene Betriebe (landwirtschaftliche und handwerkliche Betriebe, Baggerbetrieb) sowie die Randlage der Bebauung zum Außenbereich gegen einen (Lärm-) Schutzanspruch, wie er einem WA-Gebiet eigen ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 12.02.2013, 2 B 1336/12, BauR 2013, 1078 [bei Juris Rn. 26]).

65

III. Der Normenkontrollantrag ist nach alledem abzulehnen.

66

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

67

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.