Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Aug. 2014 - 1 LA 41/14

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2014:0814.1LA41.14.0A
bei uns veröffentlicht am14.08.2014

Tenor

Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichter - vom 12. Mai 2014 werden abgelehnt.

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst. Die übrigen Kosten des Antragsverfahrens (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Klägers) tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

40.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern verpflichtet und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides, denn das Vorhaben sei gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche am Fuchsweg, die zurzeit mit einem Maschinenunterstand bebaut ist, sei Bestandteil des unstreitig an der Dorfstraße vorhandenen Ortsteils der Beigeladenen. Der Bebauungszusammenhang erstrecke sich von dort über das am Wohldweg vorhandene Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Klägers bis zum Baugrundstück.

2

Der Beklagte und die Beigeladene machen mit ihren Zulassungsanträgen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Sie meinen, dass der Bebauungszusammenhang jedenfalls an der Nordwand des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes des Klägers ende. Die weiter im Norden anschließenden Gebäude (Ställe, Fahrsilos) und die Freifläche nebst Maschinenunterstand seien dem Außenbereich zuzuordnen, so dass das Eckgrundstück Wohldweg/Fuchsweg und der östlich anschließende Bereich nicht mehr dem Bebauungszusammenhang an der Dorfstraße zugerechnet werden könnten.

3

Die Beigeladene macht zudem den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend. Sie meint, dass das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche.

II.

4

Die begehrte Zulassung der Berufung ist nicht möglich, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor; jedenfalls sind solche Gründe nicht ausreichend dargelegt worden.

5

1) Der Senat teilt die geltend gemachten ernstlichen Zweifel der Zulassungsantragsteller an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Bewertung, dass die zum Bau vorgesehene Fläche in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB liege, nach einer Ortsbesichtigung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig begründet. Die dagegen erhobenen Bedenken der Zulassungsantragsteller überzeugen nicht.

6

Die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der hier allein maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Situation nördlich des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes des Klägers durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der verhältnismäßig großen Entfernung von dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude bis zur Baufläche (ca. 90 m) und der in diesem Bereich vorhandenen diffusen Bebauung ist allerdings eine komplexe Beurteilung der Gesamtsituation erforderlich. Diesen Anforderungen ist das Verwaltungsgericht gerecht geworden. Es hat seine Bewertung im angefochtenen Urteil sorgfältig und ausführlich auf der Grundlage der vor Ort getroffenen Feststellungen und der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze (vgl. z.B. Beschl. v. 06.03.1992 – 4 B 35/92 – BRS 54 Nr. 64; 02.03.2000 – 4 B 15/00 – BRS 63 Nr. 99; 02.08.2001 – 4 B 26/01 – BRS 64 Nr. 86; 02.04.2007 – 4 B 7/07 – BRS 71 Nr. 81) begründet. Seine Einschätzung, dass die nördlich an das Wohn- und Wirtschaftsgebäude angrenzenden Hochbauten und die weiter anschließenden befestigten Fahr- und Lagerflächen bis zu dem Maschinenunterstand am Fuchsweg (Baufläche) den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln, ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in der Begründung des Urteils maßgeblich auf die in diesem Bereich vorhandenen baulichen Anlagen abgestellt. Dies widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Es betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass derartige bauliche Anlagen zwar für sich allein keinen Bebauungszusammenhang begründen, aber durchaus Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs sein können und bei der Bewertung zu berücksichtigen seien (aaO). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil v. 23.09.2010 - 1 LB 3/10 - Betriebsgebäude einer Baumschule). Angesichts der Größe der Baukörper und ihres engen baulichen Zusammenhangs zu dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Klägers, hält der Senat die Zuordnung dieses Bereichs in den Bebauungszusammenhang für durchaus überzeugend. Bei der weiter nördlich anschließenden Fläche fehlen zwar die Hochbauten, die in besonderer Weise geeignet sein dürften, den Eindruck der Geschlossenheit zu vermitteln. Angesichts der dort vorhandenen Bodenbefestigungen (Fahrwege/Lagerflächen) und der relativen Nähe (ca. 50 m) zu der von Einfamilienhäusern eingerahmten - zur Zeit mit einem Maschinenunterstand bebauten - Baufläche hat der Senat auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts. Die Kritik des Beklagten an der hypothetischen Überlegung des Verwaltungsgerichts, dass der nördlich des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes liegende Bereich wohl dem Außenbereich zuzuordnen wäre, wenn diese Fläche vollständig unbebaut und als Ackerfläche genutzt würde, überzeugt nicht. Das Verwaltungsgericht hat mit dieser Überlegung sinngemäß zutreffend deutlich gemacht, dass die bauplanungsrechtliche Bewertung nicht nach mathematisch geographischen Grundsätzen vorzunehmen ist, sondern dass bei der gebotenen komplexen Wertung und Bewertung des Sachverhalts die gesamten örtlichen Gegebenheiten zu würdigen sind (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1. 91 - NVwZ-RR 1992, 227 - Juris Rn. 21 mwN). Dabei sind durchaus auch bauliche Anlagen zu berücksichtigen, die für sich allein nicht geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang zu begründen. Dies entspricht in vollem Umfang der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dass die Hofstelle weitgehend umgesiedelt worden ist, und wohl überwiegend nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken dient, steht der Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Auch eine nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken dienende (ehemalige) Hofstelle kann durchaus den Eindruck der Geschlossenheit vermitteln. Angesichts der - plausiblen - Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass der gesamte befestigte Bereich nördlich des Wohn- und Wirtschaftgebäudes bis zur Baufläche einen einheitlichen Bebauungszusammenhang darstellt, kann dahingestellt bleiben, wie der schmale, nicht befestigte Streifen entlang des Wohldweges zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist nicht, ob sich der Bebauungszusammenhang über das gesamte Flurstück erstreckt. Entscheidend ist allein, dass - so die nicht zu beanstandende Wertung des Verwaltungsgerichts - die zum Bau vorgesehene Fläche an dem vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnimmt.

7

Das angefochtene Urteil ist auch durchaus mit der Rechtsprechung des Senats zur Einbeziehung von „Hausgärten“ in den Bebauungszusammenhang vereinbar (vgl. z.B. Beschl. v. 26.09.2012 - 1 LA 42/12). Diese Rechtsprechung, in der betont wird, dass nur hausnahe Gärten dem Bebauungszusammenhang zugerechnet werden können und dass bei der Abgrenzung ein restriktiver Maßstab gelte, betrifft nur typische Hausgärten, in denen keine oder nur kleine, untergeordnete Nebenanlagen (Gerätebuden, Kleintierställe u.ä.) vorhanden sind. Geht es - wie hier - um großvolumige, für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke genutzte Anlagen, so können diese durchaus für größere Flächen den Eindruck der Geschlossenheit bewirken (s.o. Urt. d. Senats v. 23.09.2010 - 1 LB 3/10 -). Zur Vermeidung von Missverständnissen sei betont, dass das Verwaltungsgericht die Rechtfertigung für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs hier (zu Recht) daraus abgeleitet hat, dass die Bebauung sich in unmittelbarer Nähe zu dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude (Hofstelle) befindet. Es versteht sich von selbst, dass weiter entfernte Wirtschaftswege und bauliche Anlagen diesem Bebauungszusammenhang nicht mehr zugerechnet werden können. Deshalb ist auch die Befürchtung der Beigeladenen, dass bei Anwendung der vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Grundsätze sämtliche Baumschulflächen oder großflächige Versiegelungen, Bewässerungssysteme oder Bewirtschaftungswege ohne weiteres in den Bebauungszusammenhang einbezogen werden könnten, abwegig. Das gleiche gilt für die anderen von ihr angeführten Beispielsfälle (Betonwerk, Mülldeponie oder Kiesabbaubetriebe u.ä.).

8

Der Senat hat auch keine ernstlichen Zweifel an der Bejahung der Ortsteilsqualität des vom Verwaltungsgericht festgestellten Bebauungszusammenhangs. Der Umstand, dass sich innerhalb des Bebauungszusammenhangs eine (inzwischen wohl weitgehend ausgesiedelte) größere Hofstelle befindet, rechtfertigt es nicht, diesem Bereich die Ortsteilsqualität abzusprechen. Eine solche Situation ist auch in beplanten Dorfgebieten nicht ungewöhnlich. Auch wenn es für die Beurteilung der hier maßgeblichen Frage, ob die Baufläche in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt, nicht darauf ankommt, welche Folgewirkungen die Verwirklichung der vom Kläger geplanten Bebauung für die Entwicklung der näheren Umgebung hat, sei darauf hingewiesen, dass der Senat die Befürchtung der Beigeladenen, es seien in Zukunft unübersehbar viele Baugenehmigungen auf der von ihr grün gekennzeichneten Fläche (Bl. 128 der Gerichtsakte) zu erteilen, nicht teilt. Der Senat kann die bauplanungsrechtliche Situation zwar nach Aktenlage nicht abschließend beurteilen. Er weist jedoch darauf hin, dass die Einbeziehung des gesamten grün gekennzeichneten Bereichs in den Bebauungszusammenhang keineswegs zwingend ist. Es ist auch nicht selbstverständlich, dass der gesamte Bebauungszusammenhang bis „in die dritte und vierte Reihe“ mit Einfamilienhäusern bebaut werden könnte. So hat der Senat in anderen Verfahren großvolumige Wirtschaftgebäude zwar einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugeordnet, diese aber als Fremdkörper im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.02.1990 – 4 C 23.86 – E 84, 322) beurteilt und ihnen deshalb keine prägende Wirkung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche beigemessen ( s.o. Urt. d. Senats v. 23.09.2010 - 1 LB 3/10; ähnlich Urt. v. 31.05.2001 – 1 L 86/00).

9

2) Die geltend gemacht Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) hat die Beigeladene nicht dargelegt. Soweit es um die sogenannte „bauakzessorischen Nutzung“ geht, fehlt es bereits an der Benennung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein sollte. Von der o.g. ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken (Scheunen, Ställe), kleingärtnerischen oder Freizeitzwecken (Wochenendhäuser, Gartenhäuser) dienen und nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen genutzt zu werden pflegen, für sich allein genommen keine Bauten seien, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können, ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Es hat diesen Rechtssatz ausdrücklich zugrunde gelegt (S. 6 des Urteilsabdrucks) und ist - zu Recht (s.o.) - davon ausgegangen, dass derartige Baulichkeiten zwar nicht selbständig einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden, jedoch durchaus dazu beitragen können, Flächen einem Bebauungszusammenhang zuzuordnen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 u. 3 VwGO.

11

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

12

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 S. 4 VwGO).

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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Tenor Der Bebauungsplan Nr. 22 der Antragsgegnerin für das Gebiet nördlich D., östlich S.-Straße wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstrec

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichterin der 2. Kammer – vom 15. Mai 2009 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind zutreffend. Der Senat macht sich diese in vollem Umfange zu Eigen und nimmt gemäß § 130 b S. 1 VwGO darauf Bezug.

2

Mit Urteil vom 15. Mai 2009 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Es hat gemeint, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Es füge sich gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB nach allen Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Vorbild für das Vorhaben könne allerdings nur das Wohnhaus auf dem Grundstück … sein, das sich bis in eine Tiefe von 65 m erstrecke. Nicht in die Betrachtung einzubeziehen seien die Neubauten auf den Grundstücken … und …, weil der Beklagte diesbezüglich den Rückbau verfügt habe. Die Halle auf dem Flurstück … sei dem Außenbereich zuzuordnen und deshalb unbeachtlich. Das Wohnhaus … sei kein Fremdkörper, sondern präge die Eigenart der näheren Umgebung. Selbst wenn dieses Gebäude als nicht prägend außer Acht gelassen werde, füge sich das Vorhaben ein. Da keine prägende rückwärtige Baulinie in einer Tiefe von 38,50 m vorhanden sei, sei eine geringfügige Erweiterung in den rückwärtigen Grundstücksbereich planungsrechtlich zulässig.

3

Mit Beschluss vom 08. Januar 2010 hat der Senat auf die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen die Berufung zugelassen.

4

Die Berufungskläger halten das angefochtene Urteil für fehlerhaft. Sie meinen weiterhin, dass der Beklagte den Bauantrag für den Wintergarten zu Recht abgelehnt habe, weil er bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Sie wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen.

5

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

6

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. Mai 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Er wiederholt und vertieft ebenfalls sein erstinstanzliches Vorbringen.

10

Der Berichterstatter hat das Grundstück der Kläger und seine Umgebung am 07. September 2010 in Augenschein genommen.

11

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, dass der Wintergarten als Esszimmer genutzt werden soll.

12

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A bis E) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, denn der geplante Wintergarten ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.

14

Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen, denn die zur Bebauung vorgesehene Fläche liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Senats in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB. Dies ist – jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf deshalb keiner weiteren Begründung. Danach ist das Vorhaben unzulässig, denn es fügt sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (bis 40,80 m Tiefe), nicht - wie § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB es fordert - in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dass der Wintergarten niedriger und von leichterer Bauart als das Hauptgebäude ist, rechtfertigt es nicht, von dem Erfordernis des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche abzusehen. Dieser Baukörper, der an die Küche und das Wohnzimmer angebaut und als Esszimmer genutzt werden soll, wäre nämlich keine auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässige Nebenanlage im Sinne von §§ 14, 23 Abs. 5 S. 1 BauNVO, sondern Teil des Hauptgebäudes.

15

Ein Vorhaben fügt sich in der Regel dann in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es sich hinsichtlich aller in § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB genannten Merkmale in dem in der näheren Umgebung vorhandenen Rahmen hält (vgl. zu den zwischen den Beteiligten unstreitigen allgemeinen Voraussetzungen des Einfügens in die nähere Umgebung Ernst-Zinkahn-Bielenberg-Söfker, BauGB, Loseblatt, Stand April 2010, § 34 Rn. 30 ff). Dies ist hier hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht der Fall.

16

Das Verwaltungsgericht hat den Bereich der näheren Umgebung überzeugend auf die Bebauung nördlich des Langkoppelweges von dem Flurstück .../6 im Westen (…) bis zum Flurstück …/3 (…) begrenzt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch im Wesentlichen unstreitig. Allerdings meint der Kläger, dass die Wohngebäude auf den Grundstücken … und … ebenfalls zur näheren Umgebung seines Grundstücks gehören. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, denn auch bei Einbeziehung dieser Grundstücke in den Bereich der näheren Umgebung wären die dort vorhandenen Gebäude keine geeigneten Vorbilder für die vom Kläger angestrebte Bebauungstiefe. Diese Grundstücke sind nämlich vom Friedrichshulder Weg aus erschlossen und stellen deshalb keine Hinterlandbebauung des Langkoppelweges dar. Ist an sich kreuzenden Straßen oder Einmündungen jeweils eine Straßenrandbebauung vorhanden, so ist das zweite und dritte Gebäude nach der Kreuzung nur als Straßenrandbebauung derjenigen Straße, an der es unmittelbar liegt, zu beurteilen und nicht zugleich als Hinterlandbebauung der gekreuzten Straße (Senat, Urt. v. 27.09.2001 – 1 L 45/01 –).

17

Dass die tatsächlich vorhandenen Baukörper auf den Grundstücken …, .. und .. keine geeigneten Vorbilder für die vom Kläger gewünschte Hinterlandbebauung darstellen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Die Beteiligten ziehen dies auch nicht in Zweifel.

18

Auch auf die auf dem Flurstück … liegende große Halle, die für den dort ansässigen Baumschulbetrieb genutzt wird, kann der Kläger sich nicht berufen. Sie liegt zwar nicht – wie das Verwaltungsgericht meint – im Außenbereich. Der Bebauungszusammenhang am Langkoppelweg erstreckt sich auf dem Flurstück … bis zu diesem Gebäude. Dafür spricht bereits die geringe Entfernung zu dem am Straßenrand befindlichen Wohnhaus (knapp 30 m). Besonders unterstrichen wird der Bebauungszusammenhang durch die durchgehend gepflasterte Fläche zwischen dem Wohnhaus und der Halle, die die Zusammengehörigkeit der Gebäude deutlich macht. Dass die Fläche, auf der die Halle errichtet wurde, von dem Beklagten im Zeitpunkt ihrer Genehmigung (wohl zu Recht) dem Außenbereich zugeordnet wurde und die Genehmigung auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 BauGB erfolgt ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Ein am Rand eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 35 BauGB genehmigtes Hauptgebäude kann nach seiner Errichtung durchaus Bestandteil des Bebauungszusammenhangs werden.

19

Dieses Gebäude ist aber bei der Bestimmung des maßgeblichen Rahmens außer Betracht zu lassen, denn es handelt sich hierbei um einen Fremdkörper im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.02.1990 – 4 C 23.86 –, E 84, 322). Er fällt nämlich nach seiner Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung. Das Gebäude der Baumschule stellt eine singuläre Anlage dar, die zu der sonst völlig homogenen Wohnbebauung nach ihrer Lage (tiefer als 90 m), ihrer Nutzung, ihrer Grundfläche (ca. 500 qm) und ihrer äußeren Gestaltung in einem auffälligen Kontrast steht. Bei einer derartigen Sachlage könnte dieses Gebäude bei der Bestimmung des vorhandenen Rahmens nur dann berücksichtigt werden, wenn es trotz seiner herausstechenden Andersartigkeit in der Umgebung tonangebend wirken würde. Davon kann jedoch nur ausnahmsweise ausgegangen werden. Grundsätzlich sprechen große Qualitätsunterschiede zwischen einer einzelnen Anlage und ihrer im Wesentlichen homogenen Umgebung dafür, dass die Anlage als ein für die Eigenart der Umgebung unbeachtlicher Fremdkörper zu werten ist (BVerwG, aaO, S. 327). Diese Regel darf nur dann durchbrochen werden, wenn die Anlage ihre Umgebung beherrscht oder aus anderen Gründen trotz der Andersartigkeit mit ihr eine Einheit bildet. Dies ist nach der Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter zu verneinen. Der Langkoppelweg erweckt den Eindruck einer typischen Wohnstraße, in der auch ein Baumschulbetrieb angesiedelt ist. Eine beherrschende Wirkung für die Umgebung ist unter keinem Gesichtspunkt erkennbar. Die Bildung einer Einheit, wie sie in der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für das Beispiel einer Zechensiedlung angenommen wird, scheidet ebenfalls aus (vgl. zu einem vergleichbaren Fall Senat, Urt. v. 31.05.2001 – 1 L 86/00 –).

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Schließlich ist auch das auf dem Grundstück … (Flurstück ..) vorhandene Wohngebäude kein geeignetes Vorbild für das Vorhaben des Klägers, denn es ist nicht geeignet, die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen. Das weit von der Straße abgesetzt liegende Gebäude (bis zu einer Bebauungstiefe von ca. 65 m) ist nicht nur aufgrund seiner Lage, sondern auch aufgrund seiner geringen Höhe von der Straße nicht wahrnehmbar. Nach seinem äußeren Erscheinungsbild (eingeschossig, Flachdach mit geringer Dachneigung, Wellblechbedachung) erweckt es im Verhältnis zu den sonst vorhandenen massiven, mit ausgebauten Dachgeschossen versehenen neueren Wohngebäuden in der näheren Umgebung (vgl. z.B. Hauptgebäude des Klägers: Firsthöhe ca. 9,50 m laut Baugenehmigung vom 20.04.2006) den Eindruck eines eher behelfsmäßigen Wohngebäudes und hat deshalb trotz seiner großen Grundfläche nach seinem quantitativen Erscheinungsbild nicht die Kraft, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen (vgl. dazu Urt. v. 15.02.1990 – 4 C 23.86 - BVerwGE 34, 322). Dieses Gebäude würde die nähere Umgebung aber auch dann nicht prägen, wenn es von seiner Quantität her die Erheblichkeitsschwelle überschreiten würde. In diesem Falle wäre das Gebäude als Fremdkörper auszusondern. Fremdkörper sind nicht nur solche baulichen Anlagen, die sich – wie die bereits ausgesonderte Halle (s.o.) – hinsichtlich mehrerer für die Beurteilung des Einfügens maßgeblicher Kriterien völlig von der sonst in der Umgebung vorhandenen Bebauung unterscheiden. Es können auch solche Baukörper ausgesondert werden, die sich nur hinsichtlich eines Merkmals besonders deutlich von der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung unterscheiden. So sind in der Rechtsprechung des Senats und anderer Oberverwaltungsgerichte einzelne Baukörper, die nur hinsichtlich der Bebauungstiefe von der sonstigen Bebauung abweichen, als Fremdkörper, zum Teil auch als „Ausreißer“ bezeichnet, angesehen worden (vgl. Senat, Urt. v. 23.02.1994 – 1 L 172/92, juris Rn. 28 a.E.; Beschl. v. 13.09.2007 – 1 LA 27/07; Urt. v. 02.09.2004 – 1 LB 24/04 –, in dem ein Fremdkörper allerdings abgelehnt wurde, weil das einzige in Betracht kommende Bezugsgebäude als „tonangebend“ bewertet wurde; Hess VGH, Urt. v. 04.09.1987 – 4 UE 1048/85, juris). Entscheidend ist, ob die zu beurteilende bauliche Anlage geeignet ist, die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen. Dies wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn der zu beurteilende Baukörper nach seiner Lage zur Erschließungsstraße ganz erheblich anders angeordnet ist als alle übrigen Baukörper. So ist die Situation hier: Die zulässige Bebauungstiefe wird durch die am Langkoppelweg liegende Straßenrandrandbebauung geprägt, die mit Ausnahme der aus verschiedenen Gründen bereits ausgesonderten Baukörper (s.o.) bis zu einer maximalen Bebauungstiefe von 38,50 m reicht. Diese Tiefe überschreitet das Wohnhaus … drastisch, denn es erstreckt sich ca. 65 m weit nach hinten.

21

Bei dieser Beurteilung folgt der Rahmen für die zulässige Bebauungstiefe ausschließlich aus der am Langkoppelweg vorhandenen Straßenrandbebauung. Die dort vorhandene maximale Bebauungstiefe von 38,50 m überschreitet das beantragte Vorhaben des Klägers um 2,30 m. Dies lässt sich nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen, dass es in der näheren Umgebung keine einheitliche hintere Baulinie gebe. Die äußerste Grenze des Rahmens, der im Grundsatz die Zulässigkeit eines Vorhabens vorgibt, wird nun einmal durch die jeweiligen „Eckgrundstücke“ bestimmt. Dies bedeutet für den Fall der hier maßgeblichen Hinterlandbebauung, dass bei einer uneinheitlichen Bebauungstiefe, der tiefste Baukörper die Grenze des Rahmens setzt, soweit dieser nicht als Fremdkörper unbeachtlich ist. Eine Überschreitung dieses Rahmens ist nur zulässig, wenn diese weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu vertiefen (Söfker aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn nach Genehmigung und Errichtung des Wintergartens wäre dieser wiederum Vorbild für eine weitere Ausdehnung der Bebauung auf den Nachbargrundstücken und insbesondere eine Verfestigung der Nachbargebäude, die Gegenstand von bauordnungsrechtlichen Verfügungen sind.

22

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil seine Klage keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO). Dies ist deshalb billig, weil die Beigeladenen in beiden Instanzen Anträge gestellt – im Berufungsverfahren waren sie sogar Berufungskläger – und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt haben (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

24

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

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Beschluss

26

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,-- EURO festgesetzt.


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.