Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 16. Juli 2015 - 1 KN 8/14
Tenor
Der Bebauungsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 - Windpark Großenholz „südlich der Ortschaften Gosdorf sowie südöstlich der Landesstraße L 231“ - wird für unwirksam erklärt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Antragsteller wendet sich gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 der Antragsgegnerin (Windpark Großenholz südwestlich der Ortschaft Gosdorf sowie südöstlich der Landesstraße L 231).
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Er ist Eigentümer des Wohngrundstücks … (Flurstücke … und …), auf dem sich - in Alleinlage im Außenbereich - ein Wohnhaus befindet. Die zusammenhängende Bebauung an dem - von der Bäderstraße (L 231) in der Dorfmitte von Gosdorf abzweigenden - … endet „vor“ dem Grundstück des Antragstellers.
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….(Karte)
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Das Haus des Antragstellers steht in ca. 600 m Abstand zur Grenze des angegriffenen Bebauungsplans, in dessen Plangebiet bereits sechs Windenergieanlagen errichtet worden sind. Das ist auf der Grundlage des (vorherigen) Bebauungsplanes Nr. 5 erfolgt, der acht Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität - Windkraft - festsetzte. Die festgesetzte maximale Höhe der Anlagen sollte danach 100 m, die Nabenhöhe 60 m bis 75 m und der Rotordurchmesser 47 m bis 70 m betragen.
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Die Antragsgegnerin verfolgt mit der angegriffenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 das Ziel, sechs bestehende Windenergieanlagen durch vier leistungsstärkere und höhere Windenergieanlagen zu ersetzen. Dazu sollen die bestehenden Anlagen zurückgebaut und durch neue Anlagen ersetzt werden.
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Im Anschluss an den Beschluss über die Aufstellung des angegriffenen Änderungsbebauungsplanes am 22. März 2012 wurde der Planentwurf ausgelegt. Die Auslegungsbekanntmachung vom 12.12.2012 hatte folgenden Wortlaut:
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„Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar:
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- Begründung mit Umweltbericht
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- Fachgutachten Fledermäuse
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- Fachgutachten Vögel
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- Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft
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- Artenschutzrechtliche Prüfung gem. § 44 BNatSchG
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- Umweltverträglichkeitsstudie
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- Stellungnahme der AG29, Arbeitsgemeinschaft der anerkannten Naturschutzverbände in Schleswig-Holstein vom 06.09.2012
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- Stellungnahme des NABU, Landesverband Schleswig-Holstein vom 29.08.2012
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- Stellungnahme des BUND Ostholstein vom 10.08.2012.“
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Der Antragsteller hat gegen den Planentwurf am 02.02.2013 Einwendungen erhoben. Die Antragsgegnerin ist diesen Einwendungen nicht gefolgt und hat den Änderungsbebauungsplan als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung der Satzung über den Änderungsbebauungsplan erfolgte am 16. Mai 2013.
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In dem Bebauungsplan wird die Gesamthöhe der geplanten vier Windenergieanlagen auf 150 m begrenzt. Die Leistung der neuen Anlagen soll auf 2 bis 3,4 MW pro Anlage steigen. Die Grundnutzung des gesamten Geltungsbereichs im Änderungsplan ist als Fläche für die Landwirtschaft mit der Zusatznutzung „erneuerbare Energien“ (Windkraft) festgesetzt.
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Der Abstand zwischen dem Haus des Antragstellers und den im Bebauungsplan vorgesehenen Standorten den neuen Windenergieanlagen an den Standorten 1 und 4 beträgt ca. 640 m. Die nächstgelegene zusammenhängende Bebauung der Ortslage Riepsdorf ist ca. 700 m von den Anlagenstandorten entfernt.
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Für die im Plan vorgesehenen neuen Anlagen sind anschließend Genehmigungsanträge gestellt worden. Die zuständige Behörde (LLUR) hat am 21.05.2015 immissionsschutzrechtliche Vorbescheide erteilt, gegen die der Antragsteller Widerspruch eingelegt hat.
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Am 14.05.2014 hat der Antragsteller gegen den Änderungsbebauungsplan einen Normenkontrollantrag gestellt.
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Er ist der Ansicht, seine Antragsbefugnis ergebe sich aus der „erdrückenden“ Wirkung der vorgesehenen Windkraftanlagen und der zu erwartenden Schattenwurfbelastung. Mit einer solchen Belastung sei an 180 Tagen pro Jahr zu rechnen. Weiter würden die maßgeblichen Lärmgrenzwerte unter Berücksichtigung der Impulshaltigkeit der Belastung überschritten. Sein Rechtschutzbedürfnis sei gegeben, weil im Falle des Erfolges seines Normenkontrollantrages auf der Grundlage des vorherigen Bebauungsplans nur Anlagen mit 100 m Gesamthöhe errichtet werden dürften.
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Der angegriffene Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die ausgelegten Unterlagen hätten wegen eines fehlerhaften „Maßstabsbalkens“ die notwendige Anstoßwirkung verfehlt, weil dadurch ein falscher Eindruck zu den Abständen entstanden sei. Weiter seien in der Auslegungsbekanntmachung die Umweltbelange nur unzureichend benannt worden; es fehlten Angaben zu Lärm- und Verschattungsuntersuchungen, ferner Angaben zum Schutzgut Landschaft, zum Bodenschutz oder zu Wasserbelangen. Ein pauschaler Hinweis auf den Umweltbericht genüge nicht. Die Anstoßwirkung sei auch in räumlicher Hinsicht verfehlt worden, weil das Plangebiet fehlerhaft bezeichnet worden sei, indem die - im Bereich des Bebauungsplans Nr. 7 gelegene - Ortschaft Schwienkuhl mit angegeben worden sei. Schließlich sei die Auslegung nicht auch in der Gemeinde Grömitz erfolgt, obwohl auch dort Einwirkungen nicht auszuschließen seien. Eine Beteiligung der Gemeinde Kabelhorst habe entgegen § 2 Abs. 2 BauGB nicht stattgefunden.
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Der Bebauungsplan verstoße auch gegen Ziele der Raumordnung, weil der im Plan festgesetzte Standort 1 (einschließlich des Rotors) nicht vollständig innerhalb der Eignungsfläche für Windenergie liege. Die Standorte der im Plan vorgesehenen Windenergieanlagen seien mit der Teilfortschreibung des Raumordnungsplanes 2012 nicht vereinbar. Insoweit verstoße der Plan gegen § 1 Abs. 4 BauGB.
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Die planerischen Festsetzungen seien nicht realisierbar, weil der Errichtung der Windkraftanlagen die nach § 18 a LuftVG zu beachtende Luftsicherheit entgegenstehe.
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Der Umweltbericht zum angegriffenen Plan enthalte keine Alternativenbetrachtung, insbesondere zu dem Vorschlag, statt der jeweils 150 m hohen Anlagen neue Anlagen mit 100 m Höhe zu verwirklichen.
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Die Abwägung sei fehlerhaft. Die Planung halte einen Mindestabstand von 800 m von Siedlungen in weiten Bereichen nicht ein. Unberücksichtigt geblieben sei auch eine optisch bedrängende Wirkung; im Blickfeld des Antragstellers und der Anwohner am … lägen 37 Windkraftanlagen, davon eine große Anzahl in weniger als 1000 m Entfernung. Die Horizontbelastung reiche von Süden bis Nordwesten (135 Grad), wodurch ein Umzingelungseffekt entstehe. Die vier neuen 150 m Anlagen würden die Belastung auf ein unerträgliches Maß steigern. Die Störwirkung werde aufgrund der größeren Rotorfläche der neuen Anlagen verstärkt. Eine gerechte Abwägung zum Lärm sei nicht erfolgt, weder eine Vorbelastungsmessung noch eine Schallprognose seien vorgelegt worden. Auch insoweit sei der Umweltbericht fehlerhaft. Bei der Lärmberechnung seien zu Unrecht keine Zuschläge für Impulshaltigkeit berücksichtigt worden; geschähe dies, würden die Richtwerte deutlich überschritten. Die Schutzwürdigkeit der Siedlungs- und Wohngebiete in der Plannachbarschaft seien falsch bewertet worden. Die Bebauung am … sei als reines Wohngebiet einzustufen und nicht - wie geschehen - als Dorfgebiet. Landwirtschaftliche Betriebe in diesem Bereich gebe es seit fast 30 Jahren nicht mehr. Die Gesamtbelastung nach Durchführung der Planung werde oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 liegen, so dass die Realisierungsfähigkeit des Bebauungsplanes auch in dieser Hinsicht fraglich sei. Auch hinsichtlich der Verschattungswirkungen sei unberücksichtigt geblieben, dass die Vorbelastung bereits jetzt zu hoch sei. Eine Abschaltautomatik allein bei den neuen Anlagen könne die Einhaltung der Grenzwerte nicht sichern.
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Durch die - inzwischen ergangenen - immissionsschutzrechtlichen Vorbescheide vom 21.05.2015 sei das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen, da diese Vorbescheide angegriffen würden.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 WP Großenholz „südlich der Ortschaften Gosdorf sowie südöstlich der Landesstraße L 231“ für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,
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den Normenkontrollantrag abzulehnen.
- 33
Die Antragsgegnerin hält den Normenkontrollantrag für unzulässig. Dem Antragsteller fehle – insbesondere – das Rechtsschutzbedürfnis. Für einen Erfolg seiner Widersprüche gegen die Genehmigung der neuen Windkraftanlagen im Plangebiet komme es auf die Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans nicht an.
- 34
Die Beigeladene hält den Normenkontrollantrag ebenfalls für unzulässig. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Eine erdrückende Wirkung der Windkraftanlagen sei im Hinblick auf die Abstände im Umfang von mehr als dem vierfachen der Anlagenhöhe ersichtlich ausgeschlossen. Die zulässigen Lärmrichtwerte würden nicht überschritten; ein Impulszuschlag sei nicht anzusetzen. Für das Außenbereichsgrundstück des Antragstellers sei der Schutz nur nach den Richtwerten für Mischgebiete zu bestimmen. Hinsichtlich des Schattenwurfs würden die Richtwerte ebenfalls eingehalten. Abgesehen von der vorgesehenen Abschaltautomatik könne die Konfliktlösung auf das nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagert werden.
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Dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil er durch einen Erfolg des Normenkontrollantrags seine Rechtsposition im Hinblick auf seinen Widerspruch gegen die Genehmigung der neuen Windkraftanlagen nicht verbessern könne.
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Unabhängig davon sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Die Auslegung des Planentwurfs sei fehlerfrei erfolgt. Eine fehlerhafte „Maßstabsleiste“ sei insoweit unerheblich. Die Auslegungsbekanntmachung erfülle auch hinsichtlich der Umweltinformationen die gesetzlichen Anforderungen. Soweit die Auslegungsbekanntmachung im Hinblick auf § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB für unzureichend gehalten werde, sei dies gemäß § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil nur der Hinweis auf ein einziges der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter fehle und im Übrigen Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen weder unvollständig seien noch in überwiegender Zahl fehlten. Eine Aufzählung sämtlicher betroffener Belange sei zur Vermeidung einer Überfrachtung mit Informationen nicht geboten. Das Plangebiet sei in der Auslegungsbekanntmachung hinreichend genau bezeichnet worden. Ein Ergänzungsverfahren habe nicht stattgefunden.
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Der Bebauungsplan sei materiell rechtmäßig. Derzeit könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Realisierung des Bebauungsplanes an § 18 a Abs. 1 LuftVG scheitern werde. Im Umweltbericht habe nicht jegliche Alternativenlösung, wie etwa die Errichtung von neuen 100 m hohen Anlagen - untersucht und dokumentiert werden müssen. Zudem sei eine Alternativenprüfung - mit drei Varianten - durchgeführt worden. Gegen Ziele der Raumordnung werde nicht verstoßen; es sei falsch, dass ein Teil der Fläche des Anlagenstandortes 1 außerhalb des Eignungsgebietes liege. Abwägungsmängel lägen im Übrigen nicht vor. Bei dem vorgesehenen Abstand zur Wohnbebauung von 600 m könne von einer erdrückenden Wirkung keine Rede sein. Der ministerielle „Windkrafterlass“ sei nicht bindend. Auch die Belastung durch Geräuschimmissionen sei einwandfrei abgewogen worden. Der für das Grundstück des Antragstellers prognostizierte Wert von 44 dB(A) sei nicht zu niedrig angesetzt worden. Ein Impulszuschlag sei diesem Wert nicht hinzuzufügen. Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete sei nicht zu beanstanden. Im bebauten Bereich des … seien neben Wohnnutzungen auch verschiedene gewerbliche Nutzungen (Malereibetrieb, Baggerbetrieb) sowie Ferienwohnungen und ein Diplomgeographenbüro vorhanden. Damit liege keine ausschließliche Wohnnutzung vor. Der … diene zudem als Verbindungsweg nach Cismar und Grömitz und werde von Landwirten mit großen Maschinen und Fahrzeugen genutzt. Für die Schutzbedürftigkeit komme es im Übrigen nicht nur auf den Bereich am … an, sondern auf den Ortsteil Gosdorf insgesamt, wo sich auch landwirtschaftliche und handwerkliche Betriebe befänden (Höfe, Lohnunternehmen). Die tatsächlichen Verhältnisse entsprächen damit einem Dorfgebiet. Immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen könnten noch im Genehmigungsverfahren erlassen werden; eine insoweit gegebene Genehmigungsunfähigkeit liege ersichtlich nicht vor. Auch eine unzumutbare Schattenwurfbelastung sei auszuschließen; die Einhaltung insoweit geltender Richtwerte könne noch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden, worin in den erteilten Vorbescheiden bereits hingewiesen worden sei.
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Das am 05.06.2015 in Kraft getretene Windenergieplanungssicherstellungsgesetz (WEPSG; GVOBl. SH 2015, 132) sei für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Änderungsbebauungsplanes ohne Bedeutung, da gemäß § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 10. April 2013 abzustellen sei. Ein Bürgerbegehren in Riepsdorf mit dem Ziel, die Höhe der Windkraftanlagen von bisher 150 m auf maximal 100 m zu beschränken, sei für die vorliegende Entscheidung ebenfalls irrelevant, denn es spiele keine Rolle, ob der Bebauungsplan zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Bürgerentscheid inhaltlich abgeändert werden könne. Das Bürgerbegehren solle im Übrigen nicht zugelassen werden.
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Die Schutzbedürftigkeit der für die Lärmbeurteilung relevanten Gebiete sei richtig eingestuft worden. Im Ortsteil Gosdorf (selbst) bestehe kein Bebauungsplan; im Flächennutzungsplan werde der Bereich als Dorfgebiet dargestellt. Dies gelte - einheitlich - für die Bereiche nördlich und südlich des Bäderstraße. Auch bei isolierter Betrachtung des … liege kein allgemeines Wohngebiet vor. Die Schutzwürdigkeit der genannten Bereiche sei auch gemindert, weil diese unmittelbar an den Außenbereich grenzten, so dass eine höhere Zumutbarkeitsschwelle gelte.
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Durch Beschluss vom 21. August 2014 - 1 MR 7/14 - hat der Senat den Antrag des Antragstellers, den Vollzug des Änderungsbebauungsplanes einstweilen auszusetzen, abgelehnt.
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Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung ein Schreiben des Amtes Lensahn vom 22.04.2014 mit einer Einschätzung des … vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Verfahrens zur Aufstellung des angegriffenen Änderungsbebauungsplanes wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen - sowie auf die Verfahrensvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.)
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I. 1. Der Normenkontrollantrag ist innerhalb der Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 VwGO) gestellt worden. Der Antragsteller hat gegen den Planentwurf Einwendungen erhoben, so dass auch aus § 47 Abs. 2a VwGO keine Einwände gegen die Zulässigkeit des Antrags abzuleiten sind.
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2. Die Antragsbefugnis des Antragstellers hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21.08.2014 – 1 MR 7/14 – bejaht (NordÖR 2015, 37; Nr. 1.1 der Beschlussgründe); der Senat nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Ergänzend ist auszuführen:
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Die Antragsbefugnis ist allerdings nicht – bereits – aus einer (optisch) „bedrängenden“ Wirkung der im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans zugelassenen Windkraftanlagen abzuleiten. Eine solche Wirkung ist im Hinblick auf den Abstand zwischen der „nächsten“ Windkraftanlage im Plangebiet und dem Haus des Antragstellers von mehr als 600 m, also dem 4-fachen der geplanten Anlagenhöhe, auszuschließen.
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Der Antragsteller kann indes auch als „Planaußenlieger“ die Überprüfung beanspruchen, ob die Betroffenheit seines Grundstücks in Bezug auf Lärmwirkungen der im Plangebiet zugelassenen (neuen) Anlagen richtig ermittelt und abgewogen worden ist, da das Abwägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind, nachbarschützenden Charakter hat. Dem "Plannachbarn" steht gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu, es sei denn, diese wären – entweder – nicht schutzwürdig – oder – (objektiv) nur geringfügig (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, 4 CN 14.00, BVerwGE 116, 144/149). Es reicht aus, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012, 4 BN 19.12, BauR 2013, 753). Das ist hier der Fall: Der Antragsteller befürchtet eine Überschreitung der ihm zumutbaren (Nacht-)Lärmwerte, weil im Rahmen der in der Abwägung berücksichtigten Lärmprognose ein sog. Impulszuschlag nach A.2.5.3 der TA Lärm unberücksichtigt geblieben sei.
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Die Beigeladene zweifelt dies an, weil die (planinduzierte) Lärmbetroffenheit des Grundstücks des Antragstellers – weit – unterhalb des Orientierungswerts nach der DIN 18005 (Nachtwert < 45 dB(A)) und des Immissionsrichtwerts nach Nr. 6.1 c der TA Lärm (nachts < 45 dB(A)) bleibe (lt. VV 351: IO 28 – nachts unter 40 dB(A); s. Isophonenkarte VV 349), wenn im Rahmen der Lärmprognose kein Impulszuschlag berücksichtigt werde und für das Außenbereichsgrundstück des Antragstellers der Schutzanspruch eines Grundstücks in einem Mischgebiet angewandt werde. Damit wird indes die – im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgebliche – Möglichkeit einer rechtsfehlerhaften Berücksichtigung der Lärmschutzbelange des Antragstellers nicht in Frage gestellt. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21.08.2014 (a.a.O.) ausgeführt hat, kann die Möglichkeit einer Orientierungs- bzw. Richtwertüberschreitung nicht ausgeschlossen werden; daran ist – unbeschadet der (in der Begründetheitsprüfung zu untersuchenden) Einwände gegen die rechtliche „Notwendigkeit“, einen Impulszuschlag wegen der Geräusche, die durch das Vorbeistreichen des Flügels am Mast einer Windkraftanlage entstehen – festzuhalten. Die Frage, ob – daneben – die Antragsbefugnis auch im Hinblick auf evtl. gegebene – mehr als nur geringfügige – Belästigungen infolge des von den im Plangebiet zugelassenen (neuen) Anlagen ausgehenden Schattenwurfs gegeben ist, kann danach offen bleiben. Anzumerken ist insoweit, dass diese Problematik – jedenfalls dann, wenn zwischen den zugelassenen Anlagen und dem betroffenen Grundstück ein Abstand (wie vorliegend) von mehr als 600 m liegt – die Bewältigung diesbezüglicher Konflikte abwägungsfehlerfrei in das Genehmigungsverfahren verlagert werden darf.
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3. Dem Antragsteller steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Den dagegen – in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten – Einwänden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ist nicht zu folgen. Die Einwände beziehen sich auf die vom Antragsteller angefochtenen Vorbescheide zur Errichtung der (neuen) Windkraftanlagen im Plangeltungsbereich.
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Den genannten Einwänden ist – im Ausgangspunkt – insoweit zuzustimmen, als eine Drittanfechtung einer (bau- oder immissionsschutzrechtlichen) Genehmigung nicht allein deshalb Erfolg hat, weil der – der Genehmigungserteilung zugrunde liegende - Bebauungsplan unwirksam ist; entscheidend ist vielmehr, ob aus dem Bebauungsplan oder auch „planunabhängig“ Abwehransprüche des Dritten abzuleiten sind (vgl. OVG Münster, Beschl. vom 05.11.2013, 2 B 1010/13, BauR 2014, 834).
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Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag ist allerdings nicht – erst – dann gegeben, wenn dessen Erfolg gleichsam „automatisch“ zu einem Erfolg der Drittanfechtung führt; es genügt vielmehr, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans verbessern kann (BVerwG; Beschl. v. 04.06.2008, 4 BN 13.08, BauR 2008, 2031). Das ist in Bezug auf die – noch anhängigen – Drittanfechtungen des Antragstellers der Fall; er kann seine Rechtsposition im Widerspruchsverfahren gegen die immissionsschutzrechtlichen Vorbescheide für die „neuen“ Windkraftanlagen verbessern. Im Fall einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans kann über den Widerspruch nicht mehr unter Bezugnahme auf dessen Festsetzungen oder die diesen zugrundeliegende („abschichtende“) planerische Abwägung entschieden werden. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 21.08.2014 (a.a.O. [bei Juris Rn. 27]; vgl. auch Urt. des Senats v. 22.04.2010, 1 KN 19/09, NordÖR 2011, 229 [bei Juris Rn. 77]) darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für neue "Repowering"-Windkraftanlagen auf der Grundlage des angegriffenen Änderungsbebauungsplans (einstweilen) verhindern kann. Solche Anlagen könnten auf der Grundlage des "alten" Bebauungsplans nicht genehmigt werden. Die Frage, ob die Antragsgegnerin nach einer Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans künftig gleiche planungsrechtlichen Grundlagen schaffen wird, muss offen bleiben, weil insoweit eine neue – auf eine spätere Sach- und Rechtslage bezogene – Abwägungsentscheidung zu treffen sein wird. Im Falle einer Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans bestünde für den Antragsteller die Chance, dass die Antragsgegnerin ihre Planung ändert. Diese tatsächliche Möglichkeit ist für den Antragsteller vorteilhaft (vgl. Urt. des Senats v. 15.09.2011, 1 KN 2/11, NordÖR 2012, 142 [bei Juris Rn. 24]; vgl auch Frey, NVwZ 2013, 1184/1188 [zu 3 b]).
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II. Der Normenkontrollantrag ist begründet, denn der angegriffene Bebauungsplan ist – in rechtserheblicher Weise – verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
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1. Verfahrensfehler ergeben sich allerdings nicht aus den Einwänden des Antragstellers gegen die Bezeichnung des Plangeltungsbereichs (Gebietsbezeichnung) und den sog. „Maßstabsbalken“. Der Senat hält insoweit an den Gründen seines Beschlusses vom 21.08.2014 (a.a.O., zu 2.2.1) fest; im vorliegenden Verfahren sind dazu keine neuen Argumente vorgetragen worden.
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2. Der Senat ist bereits in seinem Beschluss vom 21.08.2014 (a.a.O. [bei Juris Rn. 41]) auf das Erfordernis eingegangen, die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (nach „Themenblöcken“ geordnet) in der Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 S. 2 BauGB) schlagwortartig zu charakterisieren, auch soweit diese für unwesentlich erachtet werden und deshalb nicht ausgelegt werden sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013, 4 CN 3.12, BVerwGE 147, 206; Urt. v. 11.09.2014, 4 CN 1.14, NVwZ 2015, 232).
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2.1 Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO konnte der Senat die Frage, ob insoweit ein Verfahrensmangel vorliegt, offen lassen; der Senat hat darauf hingewiesen, dass ein diesbezüglicher Verfahrensmangel im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB behoben werden könnte. Ein solches ergänzendes Verfahren hat – wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist - nicht stattgefunden.
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2.2 Die Auslegungsbekanntmachung der Antragsgegnerin vom 12.12.2012 wird den gesetzlichen Anforderungen gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nicht gerecht.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die erforderlichen Angaben über verfügbare umweltbezogene Informationen geklärt und hervorgehoben, dass diese Anforderungen keiner Ausnahme zugänglich sind. In seiner Entscheidung vom 11.09.2014 (a.a.O. [bei Juris Rn. 11]) heißt es:
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» Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung der Entwürfe von Bauleitplänen sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Wie der Senat bereits entschieden hat (…), sind die Gemeinden danach verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich dabei auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Der (bloße) Hinweis auf den Umweltbericht genügt nicht, denn dieser ermöglicht keine inhaltliche Einschätzung darüber, welche Umweltbelange in einer konkreten Planung bisher thematisiert worden sind (…). Zur Begründung dieser Entscheidung hat der Senat - neben Vorgaben des Unionsrechts - vor allem auf den unterschiedlichen Wortlaut in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB hingewiesen. Da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB auf die „verfügbaren“ umweltbezogenen „Informationen“ abstelle, folge hieraus, dass der Gemeinde - anders als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB - insofern keine Befugnis zur Selektion der bekannt zu machenden Umweltinformationen zustehe (…). Damit von der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung die gebotene Anstoßwirkung ausgehe, sei es unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichten, welche Umweltbelange in den der Gemeinde verfügbaren Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt würden (…). Der Verwaltungsgerichtshof ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass der von der Antragsgegnerin verwendete Hinweis auf „umweltrelevante Stellungnahmen allgemeiner Art“ und der pauschale Verweis auf den Umweltbericht diesen Anforderungen nicht genügt, zumal er sich auf die ausgelegten Stellungnahmen, nicht aber auf die der Gemeinde verfügbaren Informationen bezieht.«
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Der Senat folgt dieser Rechtsprechung.
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Der Antragsteller rügt zu Recht, dass die am 12.12.2012 erfolgte Bekanntmachung diesen Anforderungen nicht entspricht. Das ergibt sich nicht nur aus den – vom Antragsteller beanstandeten – „Lücken“ zu den Themen „Schattenwurf“, „Lärmbelastung“ sowie zu den Schutzgütern „Mensch“, „Landschaft“ und zum Bodenschutz. Entscheidend ist vielmehr, dass in der Auslegungsbekanntmachung im Wesentlichen auf den Umweltbericht, auf die Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft und auf die Umweltverträglichkeitsstudie verwiesen worden ist. Aus diesen Verweisen ist nicht zu entnehmen, welche Umweltbelange in den genannten Unterlagen – inhaltlich – thematisiert worden sind. Die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderliche, „nach Themenblöcken geordnete“ und „schlagwortartige“ Charakterisierung der Umweltinformationen (und ihres Inhalts) ist dem Text der Auslegungsbekanntmachung nicht zu entnehmen. Ein „abstrakter“ Hinweis auf Unterlagen mit umweltbezogenen Inhalten ist unzureichend. Auch eine bloße Auflistung der vorliegenden Stellungnahmen, d. h. ihrer Titel oder Überschriften reicht für die erforderliche erste Orientierung durch den Bekanntmachungstext nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.01.2014, 4 BN 41.13, Juris). Das gilt insbesondere dann, wenn die Unterlagen mehrere konkrete Umweltbelange oder „Themenblöcke“ betreffen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen auch einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (OVG Münster, Urt. v. 30.09.2014, 2 D 87/13.NE, BauR 2015, 934).
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Soweit die Antragsgegnerin einwendet (Schriftsätze vom 24.06.2015, S. 20 und vom 03.07.2015, S.5 u. 6), das Landschaftsbild sei in der Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft angesprochen worden und „Lärm“ und „Schatten“ seien keine Umweltbelange i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, ist dem entgegenzuhalten, dass aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB keine Beschränkung auf Informationen i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu entnehmen ist; unabhängig davon wäre das Thema „Lärm“ von § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. c und lit. e BauGB umfasst. Das Thema „Landschaftsbild“ (das in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB nicht ausdrücklich genannt wird) wird i. Ü. durch einen pauschalen Hinweis auf die Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft unzureichend erfasst. Auch wenn – einer Formulierung des OVG Lüneburg (Beschl. v. 18.02.2014, 1 MN 195/13, BeckRS 2014, 56947) folgend – der Text der Auslegungsbekanntmachung „die Lektüre der Unterlagen/Stellungnahmen nicht ersetzen“ und auf den Inhalt der umweltbezogenen Informationen nur „Appetit“ machen soll, diesen aber nicht schon stillen muss, ist – jedenfalls – eine gesteigerte Anstoßwirkung des Bekanntmachungstextes erforderlich, die mit der Angabe von Themenblöcken und Stichworten „Basisinformationen“ für die Entscheidung liefert, ob „es sich lohnt/angezeigt ist, „aufs Planungsamt“ zu gehen und sich durch Lektüre der ausgelegten Unterlagen der Erforderlichkeit eigener Äußerung zu versichern.“ Der von der Antragsgegnerin veröffentlichte Bekanntmachungstext enthält die danach erforderlichen „Basisinformationen“ nicht und verfehlt damit die gesetzlich gebotene Anstoßwirkung.
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2.3 Der in der unzureichenden Auslegungsbekanntmachung liegende Verfahrensfehler ist für die Rechtswirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans beachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Hs. BauGB).
- 62
Die Antragsgegnerin versucht dem mit Hinweis darauf entgegenzutreten, dass nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt“ hätten (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Hs, 2. Variante BauGB). Diesem Ansatz könnte gefolgt werden, wenn „bei quantitativer Betrachtungsweise die überwiegende Anzahl der umweltbezogenen Informationen benannt worden ist und lediglich einzelne Angaben fehlen“ (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 07.11.2014, 8 S 1353/12, BauR 2015, 448 [bei Juris Rn. 31]). Im vorliegenden Fall trifft dies allerdings nicht zu, da die Antragsgegnerin in ihrem Bekanntmachungstext die Umweltinformationen allenfalls in Bezug auf „Fledermäuse“ und „Vögel“ schlagwortartig gekennzeichnet hat, im Übrigen aber nur auf den „Arbeitstitel“ von vorliegenden Unterlagen („Umweltbericht“, „Bilanzierung der Eingriffe …“, Artenschutzrechtliche Prüfung …“, „Umweltverträglichkeitsstudie“, „Stellungnahme …“) verwiesen hat, ohne die darin enthaltenen Themen auch nur stichwortartig „benannt“ zu haben. Eine Anstoßwirkung in dem vom Gesetzgeber gewollten Sinne geht von einer solchen Auflistung von „Arbeitstiteln“ nicht aus.
- 63
3. Im Hinblick auf den – beachtlichen – Mangel der Auslegungsbekanntmachung sind die weiteren Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht mehr entscheidungserheblich.
- 64
Der Senat hat zu den materiellen Fragen des angegriffenen Bebauungsplans bereits in seinem Beschluss vom 21.08.2014 (a.a.O.) Stellung genommen. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der Lärmschutzanspruch der (zusammenhängenden) Bebauung am … nicht demjenigen eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) entspricht. Auch wenn die Straße (vom Amt Lensahn) als „Anwohnerstraße“ bezeichnet wird, sprechen die dort vorhandene Betriebe (landwirtschaftliche und handwerkliche Betriebe, Baggerbetrieb) sowie die Randlage der Bebauung zum Außenbereich gegen einen (Lärm-) Schutzanspruch, wie er einem WA-Gebiet eigen ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 12.02.2013, 2 B 1336/12, BauR 2013, 1078 [bei Juris Rn. 26]).
- 65
III. Der Normenkontrollantrag ist nach alledem abzulehnen.
- 66
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
- 67
Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 16. Juli 2015 - 1 KN 8/14
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(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten sinngemäßen Antrag des Antragstellers,
5die aufschiebende Wirkung seiner am 18. Juni 2013 erhobenen Klage - 1 K 2121/13 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2013 für den Neubau eines Baumarkts mit Fachmarktzentrum auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 23, Flurstücke 1230, 1468 und 1547, anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Baugenehmigung verstoße bei summarischer Prüfung voraussichtlich nicht zum Nachteil des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts. Unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - gehe das Verwaltungsgericht für das Eilverfahren davon aus, dass der Bebauungsplan Nr. 2/20/161 „Östlich T.--------straße “ der Antragsgegnerin unwirksam sei. Mithin beurteile sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Vorhaben sei gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos. Das Grundstück des Antragstellers liege in einer Gemengelage. Es habe den Schutzanspruch eines Mischgebiets. Ein Nachtbetrieb sei verbindlich ausgeschlossen. Für den Tagbetrieb sei der Beigeladenen in der Nebenbestimmung UAI 02 aufgegeben, die von der Genehmigung erfassten Anlagen so zu betreiben, dass am Grundstück des Antragstellers ein Immissionszielwert von 58 dB(A) eingehalten werde. Der schalltechnische Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech vom 15. April 2013 zeige, dass der vorgegebene Immissionswert unter den der Berechnung zugrunde gelegten Betriebsbedingungen und Annahmen sogar noch um 1 dB(A) bis 2 dB(A) unterschritten werde. Der verfahrensbegleitend vorgelegte weitere schalltechnische Bericht vom 22. Juli 2013 bestätige dies. Die Einwände des Antragstellers gegen die Berechnung griffen nicht durch. Unzumutbare Lichtimmissionen seien nicht zu befürchten. Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt bzw. rücksichtslos, weil sie keine Regelungen zur Verhinderung von Standzeiten von anliefernden Lkw an der T1.-------straße außerhalb der Betriebszeiten treffe. § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW sei nicht verletzt.
7Die dagegen von dem Antragsteller erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
8Maßgebliches Kriterium innerhalb der nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen privaten und/oder öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
91. Ausgehend davon fällt die Interessenabwägung nicht schon deswegen zugunsten des Antragstellers aus, weil der Senat den Bebauungsplan Nr. 2/20/161 „Östlich T.--------straße “ der Antragsgegnerin, auf dessen Grundlage diese die Baugenehmigung vom 10. Juni 2013 erteilt hat, u. a. im Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - für unwirksam erachtet und ihn im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der - noch anhängig zu machenden - (Normenkontroll-)Hauptsache außer Vollzug gesetzt hat. Dieser Ausspruch berührt die Vollziehbarkeit der bereits zuvor ergangenen streitgegenständlichen Baugenehmigung ebenso wenig wie für sich genommen der Umstand der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers neigt.
10Wie das Verwaltungsgericht eingangs seiner Interessenabwägung zutreffend ausgeführt hat, hängt der Erfolg einer Nachbarklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon ab, dass die angegriffene Baugenehmigung den Nachbarkläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen.
11Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173 = juris Rn. 10 f., vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 13, vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155 = juris Rn. 25 ff., und vom 23. August 1974
12- IV C 29.73 -, BRS 28 Nr. 127 = juris Rn. 28, Beschlüsse vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -,
13BauR 2011, 499 = juris Rn. 9, und vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163 = juris Rn. 4.
14Wird - wie hier - eine Baugenehmigung auf der Grundlage eines Bebauungsplans erteilt, entsteht ein Abwehranspruch des Nachbarn demnach noch nicht allein dadurch, dass der Bebauungsplan unwirksam ist. Darauf, ob die Baugenehmigung objektiv zu (Un-)Recht erteilt worden ist, namentlich ob sie in einem geltenden bzw. Geltung beanspruchenden Bebauungsplan eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, und welche Vorstellungen die Genehmigungsbehörde dazu hatte, kommt es bei einer Drittanfechtung nicht entscheidungserheblich an.
15Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990
16- 4 C 39.86 -, BauR 1990, 453 = juris Rn. 15, vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 17, vom 23. August 1974 - IV C 29.73 -, BRS 28 Nr. 127 = juris Rn. 29, und vom 12. Januar 1968 - IV C 10.66 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 28. Juli 1994
17- 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163 = juris Rn. 4.
18Mit Blick auf diese Ausgangssituation besteht kein notwendig untrennbarer Zusammenhang zwischen einem Bebauungsplan und einer auf seiner Grundlage erteilten Baugenehmigung. Bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung kommt es auf die Wirksamkeit eines Bebauungsplans grundsätzlich allein dann an, wenn sich aus dessen Festsetzungen für den Kläger Abwehransprüche ergeben können.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011
20- 2 A 547/11 -, BRS 78 Nr. 175 = juris Rn. 17.
21Dieser materiell-nachbarrechtliche Wirkungszusammenhang zwischen Bebauungsplan und Baugenehmigung wird entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht ohne Weiteres gewissermaßen formal-prozessual durch eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, die einen Bebauungsplan bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug setzt, modifiziert. Eine einstweilige Anordnung gemäߧ 47 Abs. 6 VwGO wirkt nur für die Zukunft und steht einem weiteren Vollzug des Bebauungsplans durch weitere Baugenehmigungen bzw. selbständige Änderungsgenehmigungen entgegen. Sie hat jedoch auf die sofortige Vollziehbarkeit einer vor Erlass der einstweiligen Anordnung erteilten Baugenehmigung keinen Einfluss. Dies folgt aus der Struktur des Normenkontrollverfahrens, das auch in der Hauptsache lediglich in den stattgebenden Feststellungstenor mit Normwiederholungsverbot münden kann, der Bebauungsplan sei unwirksam, das indessen in Ausführung des Bebauungsplans schon ergangene, nicht mehr anfechtbare Vollzugsakte nach § 47 Abs. 5 Satz 3 VwGO unberührt lässt.
22Vgl. zum Ganzen Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1991 - BRS 52 Nr. 41, und vom 14. Februar 1984 - 1 S 83 A.2169 -, BRS 42 Nr. 35; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 364 f., Rn. 380 und Rn. 410.
23Rechtsfolge des Ausspruchs nach § 47 Abs. 6 VwGO ist parallel dazu, dass die planungsrechtliche Situation vorläufig so anzusehen ist, als bestünde der Bebauungsplan nicht. Dieser kann - wie gesagt - einstweilen nicht mehr rechtmäßig zur Grundlage von weiteren (Änderungs-)Genehmigungen gemacht werden. Mit anderen Worten verbietet eine einstweilige Anordnung aufgrund des § 47 Abs. 6 VwGO lediglich die künftige Anwendung der Norm. Die Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens kann indessen nicht im Wege des § 47 Abs. 6 VwGO gestoppt werden, sondern nur über einen - wiederum nach seinen eigenen internen Regeln zu bescheidenden - Antrag nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zwischen den Antragsarten aus § 47 Abs. 6 VwGO und §§ 80 a, 80, 123 VwGO besteht kein (Vor-)Rangverhältnis nach Art des § 123 Abs. 5 VwGO, das die Letzteren dem Ersteren vorgehen ließe und umgekehrt. Die einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind nach der gesetzlichen Konzeption prinzipiell gleichrangig, was eben nicht zuletzt daran liegt, dass ihr jeweiliges Rechtsschutzkonzept nicht deckungsgleich ist. Sie betreffen unterschiedliche Streitgegenstände und haben unterschiedliche Rechtsschutzziele mit jeweils unterschiedlichem gerichtlichem Prüfprogramm.
24Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 30, vom 4. Mai 2012 - 2 B 337/12.NE -, S. 4 des amtlichen Umdrucks, vom 9. Dezember 1996 - 11a B 1710/96.NE -, BRS 58 Nr. 52 = juris Rn. 3, vom 22. Februar 1994 - 10a B 3422/93.NE -, BRS 56 Nr. 38, und vom 21. Dezember 1993 - 10a B 2460/93.NE -, BRS 55 Nr. 32 = juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Februar 1984 - 1 S 83 A.2169 -, BRS 42 Nr. 35.
25Die von der Beschwerde herausgegriffene Nebenbestimmung BO 05 - „Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2/20/161 „Östlich T.--------straße “ der Stadt M. sind zu beachten“ - stellt den für den vorliegenden Eilantrag nach §§ 80 aAbs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO notwendigen materiell-nachbarrechtlichen Konnex zwischen Bebauungsplan und Baugenehmigung nicht her. Die Nebenbestimmung BO 05 mag nunmehr gewissermaßen in der Luft hängen. Dies gibt dem Antragsteller aber aus sich heraus noch keinen Abwehranspruch. Dessen Bestehen hängt weiterhin davon ab, ob das am 10. Juni 2013 genehmigte Vorhaben den Antragsteller konkret in seinen Nachbarrechten verletzt. Nur soweit der dispensierte Bebauungsplan dem Antragsteller Nachbarrechte gewährt haben sollte und in der gegebenen Fallgestaltung für die Sicherstellung der Nachbarrechtskonformität der Baugenehmigung unverzichtbar ist, kann der Antragsteller daraus eine im Verfahren der §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu berücksichtigende abwehrfähige Rechtsposition ableiten.
262. Allerdings zeigen auch die weiteren - rein materiell-nachbarrechtlich genehmigungsbezogenen - Einwände der Beschwerde nicht auf, dass dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers der Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen einzuräumen ist. Weder überwiegen danach bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers (dazu a) noch fällt eine - ergänzende - rechtmäßigkeitsunabhängige Folgenabwägung zu dessen Gunsten aus (dazu b).
27a) aa) (1) Die Beschwerde greift, was die vorhabenbedingte Belastung mit Geräuschimmissionen anbelangt, die - im Übrigen anhand der verfügbaren Karten und Luftbilder - ohne Weiteres nachvollziehbare Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht an, das Grundstück des Antragstellers befinde sich in einer Gemengelage, die den Anwendungsbereich der Nr. 6.7 TA Lärm eröffnet. Die Beschwerde stellt daran anschließend nicht durchgreifend in Frage, dass dem antragstellerischen Grundstück im Wege der angezeigten Zwischenwertbildung das Lärmschutzniveau eines Mischgebiets nach Nr. 6.1 c) TA Lärm von 60 dB(A) am Tag zukommt. Ein Nachbetrieb ist nach der Nebenbestimmung UAI 01 in Verbindung mit Nr. 7 des (grüngestempelten) schalltechnischen Berichts der Zech Ingenieurgesellschaft vom 15. April 2013 nicht genehmigt.
28Gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm liegt eine Gemengelage vor, wenn - wie hier - gewerblich genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete - als vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen - aneinandergrenzen. In diesem Fall können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Für die Höhe des Zwischenwerts nach Nr. 6.7Abs. 1 TA Lärm ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich (Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm). Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräuschs und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde
29(Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm).
30In einem baurechtlich zulässigen Nebeneinander von Wohnen und einer andersgearteten, konfligierenden Nutzung können unter dieser Prämisse faktische Vorbelastungen dazu führen, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maß zumutbar sind als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären.
31Vgl. insoweit etwa BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = BRS 62 Nr. 86 = juris Rn. 26, und vom 12. Dezember 1975
32- IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 41.
33Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung zu Recht angenommen, dass der Schutzanspruch des Wohngrundstücks des Antragstellers dem Immissionsrichtwert für Mischgebiete entspricht. Dies resultiere - so das Verwaltungsgericht - aus der jahrzehntelangen unmittelbaren Nachbarschaft des Grundstücks zu dem südlich angrenzenden großflächigen Einzelhandelsbetrieb und dem östlich der T.--------straße gelegenen Hucke-Areal.
34Dieser nach Karten- und Luftbildlage unmittelbar einsichtigen Würdigung der örtlichen Gegebenheiten kann die Beschwerde nicht erfolgreich entgegenhalten, das Grundstück - gemeint ist wohl das Vorhabengrundstück; nichts anderes ergibt sich aber, wenn man dies auf dasjenige des Antragstellers bezieht - sei schon „vorher“ ein Fremdkörper gewesen und bis zum Ortskern schlössen sich östlich Wohngebiete an. Wenn man den Blick mit der Beschwerde etwas weitet und als maßgeblich prägende nähere Umgebung der in Rede stehenden Grundstücke etwa das Areal zwischen der X.---------straße im Westen, der Bahnlinie im Norden, der L.-----straße im Osten und der P. Straße im Süden ansieht, wird über die Erwägung des Verwaltungsgerichts hinaus noch deutlicher, dass sich hier keine homogene Nutzungsstruktur erkennen lässt, sondern ein durchwirktes Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe. In diese - mischgebietsähnliche - Koexistenz sind auch das Grundstück des Antragstellers und das Vorhabengrundstück eingebettet, so dass man von ihnen insoweit nicht als aus dem Gebietsrahmen herausfallende Fremdkörper sprechen kann. Die von der Beschwerde in Bezug genommene offenbar überwiegende Wohnbebauung östlich der L.-----straße in Richtung Innenstadt wirkt sich dann wegen der nicht unbeträchtlichen zwischenliegenden Entfernung auf die Grundstücksverhältnisse an der T.--------straße ersichtlich nicht mehr prägend aus.
35An der langzeitigen Gemengelage Wohnen/Gewerbe, welche die Vergabe des Zwischenwerts der Nr. 6.1 c) TA Lärm für das Grundstück des Antragstellers rechtfertigt, ändert sich nichts dadurch, dass die (Textil-)Firma I. im Plangebiet seit dem Jahr 1973 nicht mehr produziert habe, wie die Beschwerde vorträgt. Die Nutzung als Bürogebäude und vor allem als Lager, die seither nach dem Beschwerdevorbringen auf dem Betriebsgelände stattgefunden habe, wäre ebenfalls eine gewerbliche Nutzung mit einem in der Regel wohl gewerbegebietstypischen Immissionspotential, also für den Antragsteller bei der Zwischenwertermittlung nicht günstiger. Das gewerbegebietsspezifische, das Wohnen mehr als unwesentlich störende (vgl. §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 BauNVO) Immissionspotential liegt insofern namentlich in dem - bei einer jedenfalls nicht ganz kleinflächigen Lagerhaltung erheblichen - An- und Abfahrtverkehr von Lkw, die eingelagerte Waren auf das Betriebsgelände verbringen oder von diesem wegtransportieren. Mit Blick auf die das Wohnen bei typisierender Betrachtung regelmäßig mehr als unwesentlich störenden Lärmauswirkungen einer Lagerhaltung,
36vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, juris Rn. 81 (zu einem Logistikbetrieb),
37und den Umstand, dass auch dem großflächigen Einzelhandelsbetrieb - dem N. - südlich des Grundstücks des Antragstellers gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO regelmäßig die Mischgebietstypik fehlt, kann der Antragsteller nicht argumentieren, er sei seit langem lediglich mit nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben konfrontiert, was die Zwischenwertbildung für ihn positiv beeinflussen müsse.
38Davon abgesehen würde aber auch ein - zugunsten des Antragstellers unterstelltes - jahrzehntelanges Aufeinanderprallen von Wohnen und mischgebietsverträglichem Gewerbe es in der gegebenen Grundstücksituation tragen, dem Antragsteller nicht mehr als ein Mischgebietsniveau zuzugestehen. Die im Grunde fremdkörperhaft isolierte Lage in einem traditionell - wie auch immer - gewerblich genutzten Bereich, lässt es nicht zu, das Grundstück des Antragstellers bei der Anwendung der Nr. 6.7 TA Lärm wie ein Wohngebietsgrundstück bzw. deutlich besser als ein Mischgebietsgrundstück zu behandeln. Wie dargelegt, gilt dies erst recht, wenn man den Rahmen für die in Betracht zu ziehende prägende nähere Umgebung ausdehnt.
39Die „Vorbegünstigung“, die der Antragsteller in verschiedener Hinsicht für sich in Anspruch nehmen will, vermag den anzusetzenden Zwischenwert gleichfalls nicht in seinem Sinne zu steuern.
40Dass sein Grundstück weit in der Vergangenheit Ende der 1960er Jahre noch nicht so lärmbelastet gewesen sei wie heute, ist auf die Bestimmung der gegenwärtigen wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten, wie sie seitdem gewachsen und heute entscheidungserheblich sind, ohne maßgeblichen Einfluss. Ungeachtet dessen determiniert der Lärm öffentlicher Straßen - hier der B 65, die nördlich des Grundstücks des Antragstellers verläuft - ohnehin weder den Gebietscharakter noch die Anwendung des Rücksichtnahmegebots im Verhältnis unterschiedlicher baulicher Nutzungen zueinander.
41Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990
42- 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72 = juris Rn. 24 (für die Bestimmung eines Bebauungszusammenhangs).
43Wehrfähigen und im Rahmen des Nr. 6.7 TA Lärm berücksichtigungsfähigen Vertrauensschutz dahingehend, dass die Antragsgegnerin über den südlich seines Grundstücks situierten N. hinaus keine großflächigen Verbrauchermärkte oder Fachmärkte mehr in der Nachbarschaft des Grundstücks des Antragstellers zulassen würde, kann dieser weder aus den von ihm ins Feld geführten Verlautbarungen der Planbegründung zu dem Bebauungsplan Nr. 2/16/107 herleiten noch aus Annahmen des zu diesem Bebauungsplan eingeholten Schallgutachtens des Büros V. , welches das Grundstück des Antragstellers als allgemeines Wohngebiet eingestuft habe.
44Einschätzungen von privaten Lärmgutachtern wie des Büros V. sind nicht rechtlich bindend. Sie bleiben einer rechtlichen Überprüfung zugänglich, die selbstredend zu einem anderen Ergebnis führen kann.
45Es gibt auch keinen allgemeinen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Planungs- oder Grundstückssituation.
46Vgl. insoweit zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 B 1353/12.NE -, juris Rn. 10 ff., Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 109.
47Der Plangeber darf - und muss ggf. sogar - gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen dem Grund nach reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren.
48Aus entsprechenden Gründen kann der Vertrauensschutzgedanke der Beschwerde die Zwischenwertfindung nicht losgelöst von konkreten und differenzierten Rechtspositionen wie Priorität, Vorbelastung o. ä., die an Nr. 6.7 TA Lärm festgemacht werden können, vorherbestimmen. Immissionsschutzrechtliche Pflichten sind gerade in nachbarlichen Wechselbeziehungen konfligierender Nutzungen dynamisch.
49Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = DVBl. 2013, 370 = juris Rn. 27.
50(2) Die Beschwerde zieht im Weiteren nicht ernstlich in Zweifel, dass bei dem allein genehmigten Tagbetrieb des Baumarkts mit Fachmarktzentrum der am Grundstück des Antragstellers maßgebende Immissionsrichtwert von 60 dB(A) voraussichtlich eingehalten wird.
51Das Verwaltungsgericht hat argumentiert, der Beigeladenen sei in der Nebenbestimmung UAI 02 verbindlich aufgegeben, die von der Genehmigung erfassten Anlagen so zu betreiben, dass an dem Grundstück des Antragstellers ein Immissionszielwert von 58 dB(A) eingehalten wird. Der durch den verfahrensbegleitend vorgelegten Bericht vom 22. Juli 2013 bestätigte schalltechnische Bericht der Ingenieurgesellschaft A. vom 15. April 2013 zeige, dass der vorgegebene Immissionswert unter den der Berechnung zugrunde gelegten Betriebsbedingungen und Annahmen sogar noch um 1 dB(A) bis 2 dB(A) unterschritten werde.
52Dem setzt die Beschwerde nichts Substantielles entgegen.
53Ihrer Kritik, eine einfache „Zielanordnung“, wie sie hier erfolgt sei, habe im Hinblick auf Lärmstörungen in Wirklichkeit keinen Sicherstellungseffekt, ist nicht zu folgen.
54Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann grundsätzlich auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden. Erst wenn die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten drohen, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen eingeschränkt werden.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013
56- 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 17 ff., m. w. N.
57Dass die Einhaltung des für das Grundstück des Antragstellers in der Nebenbestimmung UAI 02 festgelegten Zielwerts von 58 dB(A) entgegen der von dem Verwaltungsgericht ausgewerteten schalltechnischen Berichte tatsächlich nicht machbar und die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar sei, lässt die Beschwerde nicht hervortreten. Weder setzt sie sich insbesondere mit dem auf den Senatsbeschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - hin erstellten schalltechnischen Bericht vom 22. Juli 2013 auseinander, der die Geräuschsituation am Wohnhaus des Antragstellers nunmehr gemäß den Beurteilungskriterien der TA Lärm (ohne Lärmemissionskontingente) beurteilt und dazu die von dem Verwaltungsgericht verwertete Aussage trifft, noch macht sie sonst deutlich, warum die Zielwertfestsetzung untauglich ist und am Grundstück des Antragstellers genehmigungsbedingt ihrer ungeachtet unzumutbare Geräuschimmissionen zu erwarten sind. Namentlich lässt die Beschwerde außer Acht, dass sich das Lärmschutzprogramm der Baugenehmigung vom 10. Juni 2013 nicht in einer Zielwertbestimmung erschöpft. Der schalltechnische Bericht der Ingenieurgesellschaft A. vom 15. April 2013 ist verbindlicher Genehmigungsinhalt. Dies stellen die Nebenbestimmung UAI 01 und die „Hinweise Immissionsschutz“ klar. Der schalltechnische Bericht vom 15. April 2013 (siehe dort S. 20) benennt diverse Betriebsbedingungen, die von der Beigeladenen einzuhalten sind. Diese sind über die bloße Zielwertfestlegung hinaus integraler Bestandteil des Lärmbewältigungskonzepts der Baugenehmigung.
58Auf den Senatsbeschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - allein kann die Beschwerde sich bei ihren Angriffen gegen das Lärmschutzprogramm der Baugenehmigung nicht stützen. Zwar heißt es dort (siehe juris Rn.78 ff.), da der Antragsgegnerin mit den Lärmemissionskontingenten das (planungsrechtliche) Hauptwerkzeug zur Bewältigung des Lärmkonflikts gerade auch im Verhältnis zu dem Antragsteller weggebrochen sei, sei dieser vor einer vorläufigen Umsetzung des rechtswidrigen Bebauungsplans zu schützen. Es sei ohne eine gelungene Konfliktlösung im Bebauungsplan oder absehbar aufgrund des Bebauungsplans nicht hinreichend sichergestellt, dass der Betrieb der Einzelhandelsvorhaben in dem Sondergebiet jedenfalls das Mischgebietsniveau an dem Grundstück des Antragstellers wahre. Auf diesen Befund hat die Antragsgegnerin aber - wie gesagt - mit dem neuen schalltechnischen Bericht vom 22. Juli 2013 reagiert und mit ihm die Befürchtung einer Verletzung der Nachbarrechte des Antragstellers durch vorhabenverursachte unzumutbare Geräuschimmissionen zumindest bei summarischer Betrachtung ausgeräumt.
59Dass das Verwaltungsgericht die T.--------straße und den von dort ausgehenden Lärm nicht bzw. nicht ausreichend in den Blick genommen habe, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat auch zu der mit dem genehmigten Vorhaben verbundenen Zunahme des Straßenverkehrs auf der T.--------straße Ausführungen gemacht und diese korrekt an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm gemessen. Von dessen kumulativ zu verstehenden Voraussetzungen fehle es in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers jedenfalls an der letztgenannten, wonach die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitgehend überschritten werden müssten. Der schalltechnische Bericht des Ingenieurbüros A. vom 30. November 2012, auf den der im Genehmigungsverfahren vorgelegte Bericht vom 15. April 2013 insoweit Bezug nehme, gelange zu dem Resultat, dass der maßgebende Mischgebietsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von tags 64 dB(A) an dem Grundstück des Antragstellers nach Verwirklichung des Vorhabens mit 60 dB(A) erheblich unterschritten werde.
60Dem tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Sie belässt es im Unklaren, warum gerade die jetzt ins Auge gefasste Planung eines Kreisverkehrs mit einer dem Betrieb des Baumarkts mit Fachmarktzentrum zuzuschreibenden Rückstauwirkung zu einer erstmaligen Grenzwertüberschreitung am Grundstück des Antragstellers führen könnte. Angesichts der gutachterlich fundierten Einschätzungen zu dem genehmigten Vorhaben zurechenbarem Verkehrslärm auf der T.--------straße reicht es, um diese zu erschüttern, nicht aus, pauschal darauf zu verweisen, die Antragsgegnerin habe die Lärmzusatzbelastungen noch nicht abgearbeitet. Auch der neuerliche schalltechnische Bericht vom 22. Juli 2013 (siehe dort S. 21 ff. sowie seine Anlagen 4 und 5) verhält sich zur Verkehrslärmsituation. Die Anlage 4, Bild 2, weist dabei eine erhebliche vorhabenbedingte durchschnittliche tägliche Mehrbelastung der T.--------straße im Vergleich zu dem Ist-Zustand aus. Es kann vor diesem Hintergrund nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht davon ausgegangen werden, die Antragsgegnerin habe bei der Prognose der Verkehrslärmimmissionen Pkw- und Lkw-Verkehr mit relativ kurzen Einkaufsfrequenzen unterschätzt.
61Überdies hat der schalltechnische Bericht vom 22. Juli 2013 bei der Ermittlung der Lärmvorbelastung des antragstellerischen Grundstücks auch an den N. (siehe dort S. 15) sowie offenbar an die Verkehrslärmvorbelastung durch die B 65 (siehe dort Anlage 5) gedacht. Für Letzteres sprechen auch die Beschreibung der Verkehrslärmsituation außerhalb des Sondergebiets auf S. 21 des schalltechnischen Berichts vom 30. November 2012 sowie die Emissionsdatenblätter zu den Straßenverkehrslärmberechnungen in der Anlage 9 zu diesem Bericht.
62Die Untauglichkeit der Zielwertbestimmung bzw. die Unschlüssigkeit der Lärmprognose vom 22. Juli 2013 kann die Beschwerde schließlich nicht mit dem Verweis auf „beliebte Nebennutzungen“ darlegen wie dem Aufstellen von Ständen, Kiosken und Buden oder von Altglas- und Altkleidercontainern, die weitere nicht unerhebliche Lärmquellen bildeten. Derartige Nutzungen sind nicht streitgegenständlich genehmigt und haben deshalb außer Betracht zu bleiben. Sollten sie später hinzutreten, müsste die Antragsgegnerin sie einer eigenständigen immissionsschutzrechtlichen Prüfung unterziehen.
63Dasselbe gilt, sollte es zum nächtlichen und lärmintensiven Abstellen von Lkw auf der T.--------straße kommen. Dass ein solches nachbarrechtsrelevantes Abstellen von Lkw bereits im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung wahrscheinlich und deswegen regelungsbedürftig wäre, ist nicht ersichtlich. Der Sachverhalt liegt entschieden anders als derjenige der Senatsurteile vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 - und
64- 2 A 3010/11 -, jeweils juris, welche die Beschwerde vor Augen haben mag. Das Lkw-Verkehrsaufkommen eines originären Speditionsbetriebs, um den es dort ging, ist typischerweise deutlich umfangreicher als das (Lkw-)Verkehrsaufkommen von Einzelhandelsbetrieben.
65bb) Aus der Beschwerde erschließt sich im Weiteren nicht, dass die Baugenehmigung wegen unzumutbarer Lichtimmissionen gegen das Gebot der Rücksichtnahme - ggf. in Verbindung mit dem nachbarrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz - verstößt.
66Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, eine Beleuchtungsanlage für die Stellplatzanlage oder das sonstige Betriebsgelände sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Dieser Gesichtspunkt sei nicht im Rahmen der Vorhabenzulassung zwingend regelungsbedürftig, um die Wahrung des Rücksichtnahmegebots sicherzustellen. Sollten von Beleuchtungsanlagen unzumutbare Beeinträchtigungen des Grundstücks des Antragstellers ausgehen, könne dieser ordnungsrechtliches Einschreiten verlangen.
67Diese Sichtweise ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags nicht zu beanstanden. Es mag sein, dass Lichtimmissionen einer Parkplatznutzung immanent sind. Das heißt aber noch nicht, dass Strahler und Fluchtlichter per se und losgelöst von den Umständen des Einzelfalls einen Belästigungsgrad konkret für den Antragsteller erreichen, der bereits ihre präventiv-genehmigungsrechtliche Begrenzung verlangt.
68Vgl. zur Beurteilung von Lichtimmissionen OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1647/08 -, BRS 74 Nr. 184 = juris Rn. 46 ff.
69cc) Zuletzt legt die Beschwerde einen Verstoß gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW nicht dar.
70Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist bei der Errichtung von Stellplätzen von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Sollen Stellplätze oder Garagen dennoch im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden, ist gerade auch die Belastung des oder der Nachbargrundstücke in die Zumutbarkeitsbewertung einzustellen. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.
71Vgl. wiederum OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, juris Rn. 108, m. w. N.
72Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht der konkreten nachbarlichen Situation angemessen im Kern darauf abgestellt, der Antragsteller habe damit rechnen müssen, dass im Zuge einer neuen Nutzung der zuletzt brach liegenden gewerblichen Fläche Stellplätze gerade in dem fraglichen straßennahen Bereichen angeordnet würden, zumal der rückwärtige Bereich des Vorhabengrundstücks in erheblich größerem Umfang an schutzwürdige Bereiche von Wohngrundstücken anschließe. Im Übrigen liege nur ein kleiner Teil der Stellplatzanlage unmittelbar dem Grundstück des Antragstellers gegenüber.
73Gegen diese Gedankenführung kann die Beschwerde nicht erfolgreich geltend machen, das Verwaltungsgericht habe § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW zu restriktiv interpretiert, weil die straßenseitig genehmigten Stellplätze eine neue Störungsquelle schüfen, die das Grundstück des Antragstellers erstmals und mit neuartiger Qualität für die Ruhezone belasteten. Unbeschadet dessen ist der Gartenbereich des antrag-stellerischen Grundstücks bei summarischer Prüfung und der gebotenen rücksichtnahmerechtlichen Gesamtbetrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht so empfindlich und schutzwürdig, dass der Antragsteller die genehmigte Stellplatzanordnung abwehren könnte. Die spezifische Belastung durch die hinzutretenden Stellplätze dürfte sich als noch hinnehmbar erweisen. Tatsächlich wird das Grundstück des Antragstellers nur von einem geringen Teil der genehmigten Stellplatzanlage direkt betroffen. Der weit größere Teil der Stellplätze liegt weiter südlich dem N. -Gelände gegenüber und tangiert den - zudem ohnehin zur Straße ausgerichteten - östlichen Gartenbereich zumindest nicht unmittelbar, den der Antragsteller als bislang am wenigsten von Straßenlärm betroffen bezeichnet. Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass der Antragsteller letztlich mit Stellplätzen einer gewerblichen Nachfolgenutzung rechnen musste.
74b) Eine - ergänzende, weil sich lediglich auf unterstellte offene Erfolgsaussichten der Hauptsache beziehende - rechtmäßigkeitsunabhängige Folgenabwägung fällt ebenfalls zulasten des Antragstellers aus. Insofern greifen ähnliche Überlegungen Platz wie in der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer Zwischenentscheidung im Senatsbeschluss vom 5. September 2013. Durch den Baufortschritt als solchen erleidet der Antragsteller keinen unzumutbaren und irreversiblen Nachteil. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass vorhabenbedingte Betriebszustände durch Geräuschimmissionen und Verkehr den Antragsteller unzumutbar belasten, könnten diese durch Nachtragsgenehmigungen oder nachträgliche Anordnungen der Antragsgegnerin nachgesteuert werden. Dieser Lage der Interessen steht das gleichermaßen berücksichtigenswerte wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der zeitnahen Realisierung des Fachmarktzentrums - auf eigenes wirtschaftliches Risiko - gegenüber. Diese Interessenlage gibt einer allgemeinen Folgeabwägung den Ausschlag.
75Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
76Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
77Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Satzung der Gemeinde S. über den Bebauungsplan Nr. 43 - Sch - vom 08. Juli 2010 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstückes … in S.. Das Grundstück besteht aus drei Flurstücken: Das - mit einer Pension bebaute - Flurstück … grenzt an eine - im Zuge des Weges "…" Liegende - Parzelle …, diese wiederum grenzt an die Parzelle …, auf der sich ein Steilhang zur S..allee befindet. Die auf dem Flurstück … vorhandene Pension soll abgerissen und durch eine Neubebauung mit 20 Eigentumswohnungen ersetzt werden.
- 2
Die Wegeverbindung "...", verläuft - parallel zur S..allee, oberhalb eines Steilufers zur Ostsee - zwischen dem F und der S..allee. Die Fahrspur ist unbefestigt; der Beginn und das Ende des Weges sind mit "Privatweg" beschildert. Die Antragsgegnerin hat den Weg in der Vergangenheit nicht unterhalten; die Straßenbeleuchtung ist von den Anliegern 1966 bezahlt worden, wobei sich die Gemeinde als "Kostensammelstelle" zur Verfügung gestellt hat.
- 3
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 43 - Sch - der Antragsgegnerin vom 09. Juli 2010. Dieser Bebauungsplan ist hervorgegangen aus dem 1970 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 9 - H. Darin war die Straße "..." als mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche ausgewiesen.
- 4
Den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 43 - Sch - fasste die Gemeindevertretung am 14.04.1983. Im Juni 1993 wurde der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf lag - zuletzt - in der Zeit vom 01.02. bis 01.03.2010 öffentlich aus. Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen hat die Gemeindevertretung den Bebauungsplan am 24. März 2010 als Satzung beschlossen. Nach Ausfertigung am 28. Juni 2010 und Bekanntmachung ist der Bebauungsplan am 08. Juni 2010 in Kraft getreten.
- 5
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst den Bereich zwischen F (im Norden), O..straße/H. Ring (B 76) im Westen und Süden und Ostsee (Strand) im Osten. Das Grundstück der Antragstellerin liegt nach dem Plan in einem allgemeinen Wohngebiet und ist für eine viergeschossige Bebauung vorgesehen. Teilstrecken der O..straße, des Fs und der S..allee sowie der Weg "..." sind im Bebauungsplan als "Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung" ausgewiesen. in der Planzeichnung befindet sich auf der Wegefläche "..." der Zusatz "privat". In Ziffer 2.2 der Begründung zum Bebauungsplan heißt es:
- 6
"Die Erschließung des allgemeinen Wohngebiets erfolgt über .... Die Straße ... wird wegen ihrer Lage und Beschaffenheit als verkehrsberuhigt festgesetzt - jedoch als private Verkehrsfläche -, wobei die gestalterischen Maßnahmen vorwiegend auf eine Geschwindigkeitsreduzierung abzielen, da weiterhin größere Fahrzeuge, wie Kranken-, Möbelwagen, Feuerwehr usw. hineinfahren müssen. Zur Sicherung und Förderung der Wohnruhe für die Bewohner der Straße "..." ist eine Anbindung der rückwärtigen Stellplätze über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht von Westen notwendig."
- 7
Von der O..straße aus führt nach dem Bebauungsplan (über das Flurstück 25/5) ein Geh-, Fahr und Leitungsrecht zum Flurstück … und zur südlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin (Flurstück …).
- 8
Am 01.02.2010 beantragte die Antragstellerin einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Neubaus mit 20 Ferienwohnungen auf ihrem Grundstück. Der Kreis Ostholstein lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.07.2010 ab, da die Erschließung des Grundstücks ohne zusätzliche rechtliche Absicherung nicht gesichert sei. Der Privatweg "..." sei nicht öffentlich-rechtlich gewidmet und könne auch nicht mit Fahrzeugen befahren werden. Somit sei auch aus der Sicht des Brandschutzes eine ausreichende Erschließung von der nächsten öffentlichen Straße - S..allee - aus nicht gegeben.
- 9
Der dagegen eingelegte Widerspruch der Antragstellerin ist (nach Aktenlage) noch nicht beschieden worden.
- 10
Mit dem am 14. Februar 2011 eingegangenen Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin geltend, ihr Grundstück werde, wenn dessen Erschließung verneint werde, unbebaubar sein und einen erheblichen Wertverlust erleiden. Die Straße "..." sei schon vor Inkrafttreten der Straßengesetze stillschweigend gewidmet worden. Der angegriffene Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft im Wege des § 13 a BauGB erlassen worden und verstoße auch gegen das Entwicklungsgebot. Die "Planungsklarheit" sei verletzt, weil der Plan nicht erkennen lasse, ob die bereits bebauten Grundstücke über die Straße "..." erschlossen seien und ob die Treppen zur S..allee als Erschließungsmöglichkeit dienen könnten. Aus der Planbegründung sei auch nicht ersichtlich, warum über die S..allee künftig keine Erschließung vermittelt werde. Wenn es zutreffen sollte - was der Kreis Ostholstein meint -, dass für eine Erschließung über die Straße ,,..." Baulastenerklärung sämtlicher betroffener Grundstückseigentümer - also von rund 150 Wohnungseigentümern beigebracht werden müssten, werde eine Bebauung unmöglich. Die durch diese Situation vereitelte Bebaubarkeit des Grundstücks greife in das Eigentumsrecht ein. Die Erforderlichkeit des Bebauungsplanes nach § 1 Abs. 3 BauGB werde dadurch in Frage gestellt. Ein Ausschluss der Erschließung über die "S..allee" werde durch das Ziel der Sicherung und Förderung der Wohnruhe nicht gerechtfertigt. Die planerische Abwägung sei fehlerhaft. Andere Anliegergrundstücke an der Straße "..." habe die Antragsgegnerin als erschlossen im Sinne des Ausbaubeitragsrechtes angesehen. In die Abwägung seien private Belange der Antragstellerin überhaupt nicht eingeflossen. Es genüge nicht, lediglich auf die Möglichkeit zu verweisen, Baulasten eintragen zu lassen. Die Erschließungsprobleme minderten den Verkehrswert stark, griffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin ein und führten zu Schadenersatzansprüchen.
- 11
Die Antragstellerin beantragt,
- 12
den Bebauungsplan Nr. 43 - Sch - der Antragsgegnerin vom 26. März 2010 für unwirksam zu erklären.
- 13
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 14
den Antrag abzulehnen.
- 15
Sie hält den Antrag für unzulässig, da eine Unwirksamkeit des Bebauungsplanes die Rechtsposition der Antragstellerin nicht verbessern könne. Ihr Grundstück sei bisher nie über die … erschlossen gewesen. Nach dem zuvor geltenden Bebauungsplan Nr. 9 - H - sei das Grundstück über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht über die Straße "…" erschlossen gewesen. Zwar grenze das 11 m breite Flurstück … der Antragstellerin an die "…" an, doch handele es sich dabei uni ein steiles Hanggrundstück, das keine ausreichende Erschließung ermögliche. Der Hang sei 7,50 m hoch. Eine Erschließung über ein Treppchen genüge nicht. Das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 a BauGB sei zulässig gewesen. Die beplante zulässige Grundfläche betrage 10.500 qm und Gegenstand des Plans sei ein "klassischer Fall der Nachverdichtung". Mit der Planung sei keine Nutzungseinschränkung verbunden. Die planerischen Festsetzungen seien auch hinreichend bestimmt. Wenn die örtliche Feuerwehr eine Zufahrtmöglichkeit über den Weg "..." für ausreichend erachte, sei dies unerheblich. Der Plan entspreche dem Flächennutzungsplan und eine durchgehende Wohnbebauung werde auch nicht unmöglich gemacht. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sei der Bebauungsplan auch vor einer Änderung des Flächennutzungsplanes zulässig. Eine Erschließung über die Straße "…" sei nicht objektiv unmöglich. Die Antragstellerin selbst sei Miteigentümerin dieses Weges. Ihr stehe bei Bewilligung einer Grunddienstbarkeit durch die anderen Wegeeigentümer ein Anspruch auf Übernahme einer Baulast zu. Falls keine Grunddienstbarkeit bestehe, sei es Sache der Antragstellerin, sich mit den anderen Wege-Eigentümern zu einigen. Notfalls greife § 917 BGB (Notwegerecht). Die Erschließungssituation habe sich durch den angegriffenen Bebauungsplan nicht verschlechtert.
- 16
Auf die gerichtliche Anfrage,
- 17
ob die Straße "…" eventuell nach § 57 Abs. 3 StrWG zu beurteilen ist und ob das im Bebauungsplan dargestellte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger von der O..straße aus (über die Gemeinschaftsanlage auf dem Flurstück …), das an das Grundstück der Antragstellerin angrenzt, eine Erschließung vermittelt,
- 18
hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Straße "…" zu keinem Zeitpunkt öffentlich gewidmet worden sei, weder ausdrücklich noch konkludent. Es sei allseits stets bekannt gewesen und durch die Beschilderung auch für jedermann ersichtlich, dass es sich um eine Privatstraße handele. Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht von der O..straße aus (über die Gemeinschaftsanlage auf dem Flurstück …), das an das Grundstück der Antragstellerin angrenze, vermittle eine Erschließung. Die Grundstückseigentümer seien wegen der erforderlichen Baulast anzusprechen. Die Erschließung sei vom Bebauungsplan Nr. 43 so vorgesehen.
- 19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen - sowie auf die vorgelegten Vorgänge zum Verfahren über die Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 20
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet.
- 21
1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen in § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 a VwGO sind erfüllt. Die Antragstellerin hat im Rahmen der dritten erneuten Auslegung des Planentwurfs vom 01.02. - 01.03.2010 mit Schriftsatz vom 25.02.2010 (BI. 140 ff. der Beiakte F) Einwendungen erhoben worden, die auch die - hier streitige - Frage der Erschließung des Grundstücks über das Flurstück … (zur S..allee) bzw. über den Weg "…" betreffen. Eine Präklusion nach § 47 Abs. 2 a VwGO ist damit nicht gegeben.
- 22
Die Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 VwGO ist gegeben, nachdem die Antragstellerin dargelegt hat, dass die mit dem Erlass des angegriffenen Bebauungsplans erfolgte Abwägung im Hinblick auf die (gesicherte) Erschließung ihres im Plangeltungsbereich gelegenen Grundstücks fehlerhaft sein kann.
- 23
Der Antragstellerin steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Zwar kann sie ihre Rechtsposition durch die erstrebte Unwirksamkeit des Bebauungsplans - zunächst - nicht verbessern, weil im Falle einer Unwirksamkeit auch die Festsetzung eines Geh-, Fahr-und Leitungsrecht zur O..straße entfallen würde. Ein Erfolg des Normenkontrollantrags würde auch nichts an der - bislang - streitigen straßenrechtlichen Öffnung des Weges "..." zum Anlieger- und Gemeingebrauch ändern.
- 24
Eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin infolge einer Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans tritt aber insofern ein, als - danach - der vorherige Bebauungsplan Nr. 9 H. - und das darin für den Weg "..." auf Gesamtlänge festgesetzte Geh- Fahr- und Leitungsrecht wieder "aufleben". Dies belegt die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Original-Planzeichnung jenes Plans (Anlage zum Protokoll, Bl. 109 d. A.). Unabhängig davon ergibt sich ein - anzuerkennendes - Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin auch daraus, dass die Antragsgegnerin - im Falle einer Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans - bei einer Neuplanung das "Erschließungsproblem" in einer rechtssicheren Weise und - damit - auch für die Antragstellerin verlässlichen Weise lösen müsste. Nachdem entlang des Weges "..." (weiterhin) intensive und hochwertige Wohnbebauung zugelassen werden soll, besteht hinsichtlich der Erschließung der Baugrundstücke objektiv ein Planungserfordernis im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.09.1997, 4 BN 17.97, NVwZ 1998, 613). In einem solchen Fall genügt es für das Rechtsschutzinteresse, "wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird", es sei denn, die Antragstellerin hätte keinerlei reale Chance, ihr eigentliches Ziel zu erreichen (BVerwG, Urt. v. 23.04.2002, 4 CN 3.01, NVwZ 2002, 1126 mit Hinw. auf Beschl. vom 17.12.1992, 4 N 2.91, DVBI 1993, 444/445 und Beschl. vom 25.05.1993, 4 NB 50.92, NVwZ 1994, 268).
- 25
2. Der Normenkontrollantrag hat in der Sache Erfolg, denn dem angegriffenen Bebauungsplan haften - rechtlich beachtliche - Abwägungsfehler an. Die Frage der ausreichend gesicherten Erschließung der Wohngrundstücke an dem Weg "..." ist im Plan unzureichend erfasst und abgewogen und damit - letztlich - nicht gelöst worden (§ 1 Abs. 7 BauGB).
- 26
2.1 Die Antragsgegnerin hat den Weg "..." nach Ziff. 2.2 der Planbegründung als verkehrsberuhigt festgesetzt, um die Wohnruhe zu sichern und zu fördern. Diesem Ziel sollte auch die "Anbindung der rückwärtigen Stellplätze über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht von Westen" - also von der O..straße aus - dienen. Ein Blick auf die Planzeichnung zeigt, dass diese Vorgaben unvollständig umgesetzt worden sind. Nur für einen Teil der betroffenen Baugrundstücke bestehen "rückwärtige" Anbindungen für Stellplätze: Während für die Baugrundstücke ... 6 - 10 ein "rückwärtig" konzipiertes, von der O..straße ausgehendes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt worden ist, fehlen entsprechende Festsetzungen für die (übrigen) Baugrundstücke ... 1 - 5 und ... 11 - 15. Diese Grundstücke sind - mit anderen Worten - mangels "rückwärtiger" Erschließung allein auf eine Erschließung über den Weg "..." angewiesen. Aus den Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens und der Begründung des Bebauungsplans ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin dieses Problem überhaupt gesehen hat.
- 27
2.2 Der Plan sieht vor, dass der Weg "..." ein Privatweg sein soll. Das belegen die Planzeichnung (Zusatz "privat" im Bereich der Verkehrsfläche "...") und die Planbegründung (Ziff. 2.2).
- 28
2.2.1 Die Frage, ob der Weg evtl. als eine "historische" öffentliche Straße i. S. d. § 57 Abs. 3 StrWG anzusehen ist, ist - ersichtlich - im Planaufstellungsverfahren nicht näher geprüft worden; dies ist erst im Normenkontrollverfahren auf die gerichtliche Verfügung vom 14.06.2011 hin geschehen. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 24.03.2010 lag der Antragsgegnerin - somit - keine hinreichend abgesicherte Entscheidungsgrundlage zur Öffentlichkeit des Weges "..." vor.
- 29
2.2.2 Ob die Annahme zutrifft, dass der Weg - bis heute - als Privatweg einzustufen ist, lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht abschließend klären: Nach § 57 Abs. 3 StrWG hätte der Weg die Eigenschaft einer öffentlichen Straße, wenn er diese Eigenschaft schon vor Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes am 01.10.1962 gehabt hätte. Nach den vorgelegten historischen Karten ist nicht festzustellen, ob der Weg schon 1929 bestanden hat (die dazu vorgelegten Karten lassen dies nicht erkennen). Wann er angelegt und (erstmals) "Anbaustraße" geworden ist, ist unbekannt. Wenn seine Nutzung schon vor dem 01.10.1962 begonnen hat und seither widerspruchslos ausgeübt worden ist, kann dies auch ohne förmliche Widmung die Einordnung als öffentliche Straße i. S. d. § 57 Abs. 3 StrWG begründen (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2010, Rn. 121; Kodal, Straßenrecht, 2010, Kap. 8 Rn. 25.3). Dafür kann auch sprechen, dass die Gemeinde (etwa) 1966 eine Abrechnung für eine Straßenbeleuchtungsanlage erstellt hat. Nach dem Gesamteindruck, den die zu den Akten gereichten Fotos vermitteln, diente und dient - faktisch bis heute - der Weg der Erreichbarkeit aller bebauten Anliegergrundstücke. Demgegenüber sprechen die Umstände, dass Hinweisschilder und Verkehrszeichen "von privater Hand" aufgestellt worden seien, keine Straßenunterhaltung und -reinigung und kein Winterdienst durch die Gemeinde erfolgt ist und dass die Wegefläche bis heute im Privateigentum der Wegeanlieger steht, für die Einordnung als (nicht öffentliche) Privatstraße. Davon scheint die Antragsgegnerin schon 1970 ausgegangen zu sein, weil sie die Wegefläche "..." in ihrem damaligen Bebauungsplan als eine mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten aller Anlieger zu belastende Fläche ausgewiesen hat.
- 30
2.2.3 Wenn im - hier angegriffenen - Bebauungsplan die Wegefläche als solche beibehalten und als "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung" ausgewiesen wird, zugleich aber auf die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten aller Anlieger verzichtet wird, bleibt die Frage der gesicherten Erschließung der für eine Wohnbebauung zugelassenen Anliegergrundstück planungsrechtlich ungelöst. Die "Verkehrsfläche" ist nach eigener Annahme der Antragsgegnerin kein öffentlicher Weg; dies kann auch nicht als sicher angenommen werden (s. o. 2.2.2). Der Bebauungsplan sieht eine Widmung der Fläche für den öffentlichen Verkehr gem. § 6 StrWG gerade nicht vor, denn er weist den Weg ausdrücklich als "privat" aus und hebt dies auch in der Planbegründung hervor. Eine private Wegefläche vermittelt - als solche - nicht die städtebaulich erforderliche Erschließung.
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2.3 Der in der ungelösten Erschließungsproblematik liegende Abwägungsfehler kann nicht mit dem Hinweis auf die "rückwärtigen" Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (zur O..straße) oder auf die Möglichkeit der Anlieger, privatrechtliche Vereinbarungen zur "gesicherten" Nutzung des Weges "..." zu treffen, ausgeräumt werden.
- 32
2.3.1 Abgesehen davon, dass die "rückwärtigen" Geh-, Fahr- und Leitungsrechte nicht alle Baugrundstücke erreichen (s. o. 2.1), wird damit den Baugrundstücken auch eine andere Art und Qualität der Erschließung vermittelt, als es im Falle einer direkten Erschließung durch die Straße "vor der Haustür" der Fall wäre. Diese Unterschiede sind in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Die Möglichkeit einer straßenmäßigen Erschließung ist unabhängig von rückwärtig vorgesehenen Geh-, Fahr- und Leitungsrecht abzuwägen. Auch die für das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gebotene Abwägung verlangt eine Prüfung, ob der Weg "..." - möglicherweise ausschließlich, jedenfalls aber vorrangig -als Erschließungsmöglichkeit angeboten wird. Eine solche Abwägung fehlt.
- 33
2.3.3 Der Verweis auf die Möglichkeit privatrechtlicher Vereinbarungen geht an der planerischen Aufgabe vorbei, durch geeignete Festsetzungen die Nutzung der Baugrundstücke städtebaulich zu ordnen. In den Planungserwägungen der Antragsgegnerin wird die Frage, ob die Straße "..." nicht als öffentliche Verkehrsfläche hätte vorgesehen werden müssen, nicht angesprochen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 (2. Hs.) BauGB können Verkehrsflächen als ,,öffentlich" oder "privat' festgesetzt werden; eine nachfolgende wegerechtliche Widmung ist an diese Festsetzung gebunden (BVerwG, Urt. v. 01.11.1974, 4 C 38.71BVerwGE 44, 144). Als private Verkehrsflächen kommen nur solche Flächen in Betracht, auf denen kein öffentlicher Verkehr stattfindet oder stattfinden soll; es bedarf "spezifischer Gründe", um allgemein nutzbare Straßen als private Verkehrsflächen festzusetzen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand März 2011, § 9 Rn. 104). Welche "besonderen" Gründe vorliegend für die Entscheidung maßgeblich waren, den Weg "..." als Privatweg beizubehalten, ist den Abwägungsmaterialien und der Planbegründung nicht zu entnehmen. Denkbar sind erschließungs- oder ausbaubeitragsrechtliche Überlegungen; diese wären indes planungsrechtlich unergiebig, da sie nicht städtebaulich motiviert sind.
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Privatrechtliche Vereinbarungen führen im vorliegenden Fall - zusätzlich - zu dem Problem, dass solche Vereinbarungen mit mehreren Wohnungseigentümergemeinschaften im Verlauf des Privatweges geschlossen werden müssten. Damit wird jedem Grundstückseigentümer angesonnen, zur Realisierung seines Baurechts mit einer Vielzahl von Wohnungseigentumsgemeinschaften zu verhandeln und zu kontrahieren. Da - im Gegensatz zur Ursprungsfassung des Bebauungsplans - darauf verzichtet worden ist, zur planungsrechtlichen Sicherstellung einer Erschließung den Weg "..." auf gesamter Länge mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belasten, bestünde im Fall der Nicht-Einigung mit (auch nur) einem Wegeeigentümer kein planungsrechtlich durchsetzbares Recht, diesen als Zuwegung (Erschließung) zum - jeweils - eigenen Grundstück durchgängig zu nutzen (vgl. zur Möglichkeit, ein mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastetes Grundstück notfalls durch zwangsweise Eintragung einer Dienstbarkeit in Anspruch zu nehmen: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.04.2010, 2 A 17.08, Juris, Tn. 32). Damit sind private Belange angesprochen, die im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB - jedenfalls - berücksichtigt werden müssen, von der Antragsgegnerin aber nicht berücksichtigt worden sind.
- 35
2.4 Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind offensichtlich und für das Ergebnis der planerischen Abwägung von Belang; sie führen deshalb zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (§ 214 Abs. 3 S. 2 BauGB).
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Die Antragsgegnerin wird über eine städtebaulich geordnete und gesicherte Erschließung der am "..." ausgewiesenen Baugrundstücke neu zu entscheiden haben.
- 37
3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
- 38
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 39
Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr.
„Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße “ der Stadt M. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. „Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße (im Folgenden: Bebauungsplan) der Antragsgegnerin.
3Der Bebauungsplan setzt östlich der L.----straße und westlich der L1.--------straße zwei reine Wohngebiete WR1 und WR2 fest.
4Das WR1 erfasst die straßennah mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke L1.--------straße 11 und 13. Die maximal zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,35. Die Bauweise ist offen. Zugelassen sind maximal drei Wohneinheiten. Die maximale Firsthöhe beträgt 9 m. Um den baulichen Bestand werden Baugrenzen gelegt, die über den Bestand hinausgehen.
5Das im Plangebiet gelegene Teilstück der L1.--------straße , das u. a. östlich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 verläuft, weist der Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche aus. Nördlich des Grundstücks L1.--------straße 11 ist eine Fläche für Stellplätze vorgesehen. Westlich dieser Fläche für Stellplätze ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, die von der L1.--------straße bzw. von der Stellplatzfläche aus von zwei Wegen durchzogen wird. Einer dieser Wege führt zur X.--------straße , der andere endet westlich an dem zum Plangebiet gehörenden östlichen Teilstück der L.----straße . Am Rand der öffentlichen Grünfläche bzw. des zur X.--------straße führenden Wegs sind Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.
6Südlich der öffentlichen Grünfläche und westlich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 weist der Bebauungsplan in deren hinterem Gartenbereich private Grünflächen aus. Diese trennen das WR1 von dem WR2, das im Westen des Plangebiets östlich der L.----straße liegt. Innerhalb der privaten Grünfläche sind insgesamt vier Bäume mit Bindungen zum Erhalt gemäß § 3 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen verzeichnet.
7Das WR2 betrifft die unbebauten Flurstücke 686 und 234/43. Für diese werden überbaubare Grundstücksflächen festgelegt. Im Übrigen gelten für das WR2 dieselben Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise wie im WR1.
8§ 1 der textlichen Festsetzungen verhält sich zur Art der baulichen Nutzung als reines Wohngebiet. § 2 bestimmt, dass innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen Stellplätze und Garagen i.S.d. § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO allgemein zulässig sind. Gemäß § 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen ist innerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen die Errichtung von Anlagen i.S.v. § 14 BauNVO unzulässig. § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 der textlichen Festsetzungen enthält weitere grünordnerische Festsetzungen u. a. zu externen Kompensationsmaßnahmen. Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind einheimische, standortgerechte Obstbäume einzupflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 3 Abs. 2). Die im Bereich der privaten Grünfläche festgesetzten Obstbäume sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist Ersatz durch Anpflanzung von standortheimischen, hochstämmigen Obstbaumsorten zu pflanzen (§ 3 Abs. 3). Nach § 3 Abs. 4 ist auf dem Flurstück 260 der Flur 10 in der Gemarkung C. (Planbereich B) auf einer Fläche von mindestens 3.654 m² der vorhandene Nadelwald in einen Buchenmischwald umzuwandeln. Hierzu ist unter fachlicher Begleitung durch den Landesbetrieb Wald und Holz eine Buche je 3 m² Grundfläche einzupflanzen und der vorhandene Nadelbaumbestand auszurichten. Schließlich sieht der Bebauungsplan verschiedene örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW vor.
9Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks L1.--------straße 11.
10In der Planbegründung heißt es, für die östlich an die L.----straße grenzenden Grundstücksflächen bestehe seitens der jeweiligen Eigentümer ein konkretes Interesse, auf diesen Flächen eine Bebauung für Wohnzwecke zu ermöglichen. Die betroffenen Grundstücke seien durch die Lage am Ende der L.----straße bereits erschlossen. Deswegen biete sich eine Bebauung und Verdichtung des vorhandenen Siedlungsbereichs östlich der L.----straße aus städtebaulicher Sicht an. So könnten zentral gelegene Flächen einer Wohnnutzung zugeführt werden. Die Überplanung dieses Bereichs führe zu einer sinnvollen Abrundung des vorhandenen Siedlungsbereichs zwischen L.----straße und L1.--------straße bei Beibehaltung der Grünverbindung. Der Bereich des geplanten Wohngebiets in östlicher Verlängerung der L.----straße stelle sich derzeit überwiegend als Grünfläche dar, die durch Terrassenflächen und Hausgärten geprägt werde. Im östlichen Bereich des Plangebiets befänden sich zwei Wohnhäuser, die über die L1.--------straße erschlossen würden. Im Westen schließe sich Bebauung beidseits der L.----straße an, die durch freistehende Wohnhäuser mit bis zu drei Wohneinheiten geprägt werde. Auch entlang der X.--------straße fänden sich Wohnnutzungen. Nach Süden grenze, abgeschirmt durch eine hohe Baum- und Strauchhecke sowie einen Geländesprung, eine größere Parkfläche an das Plangebiet, durch die eine fußläufige Verbindung zwischen der L1.--------straße bis zum Waldrand des X1. im Süden gewährleistet werde. Südlich der Parkfläche setze sich im Bereich der Straße „Auf dem H. “ Wohnbebauung fort. Zwischen L1.--------straße und L.----straße bestehe zudem im nördlichen Bereich eine Fußwegeverbindung innerhalb der öffentlichen Grünfläche. Der Bereich zwischen der X.--------straße im Norden und „Auf dem H. “ im Süden steige in Richtung Süden um ca. 25 Höhenmeter an. Eine erhebliche Beeinträchtigung der mit der Darstellung als Grünfläche im Flächennutzungsplan verbundenen Zielsetzungen sei nicht erkennbar. Die Darstellung sei ursprünglich u. a. wegen der als hochwertig eingestuften, alten Obstbaumbestände in diesem Bereich sowie wegen der potentiellen Bedeutung dieser Fläche als Grünflächenverbindung zwischen den Siedlungsbereichen der Stadt und den für die Frischluftproduktion bedeutsamen Waldflächen am X2. erfolgt. In der Vergangenheit seien jedoch die keinem besonderen Schutz unterliegenden Obstbaumbestände entfernt worden, so dass eine neue naturschutzfachliche Beurteilung dieser Fläche erfolgen müsse. Auch in Bezug auf die Bedeutung der Fläche für die Frischluftzufuhr zu den Siedlungsbereichen seien aufgrund der Topographie keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten. Die direkt südlich angrenzenden Freiflächen wiesen nur eine geringe Bedeutung für die Frisch- oder Kaltluftproduktion und den Kaltlufttransport auf. Die durch die Planung ermöglichte Bebauung solle sich hinsichtlich der Art und Höhe der baulichen Anlagen an die vorhandene Bebauungsstruktur entlang der L.----straße anpassen, so dass ein einheitliches Erscheinungsbild des städtebaulichen Raums in diesem Bereich gewährleistet werde. Insgesamt werde durch die Grundflächenzahl von 0,35 und die weiteren Festsetzungen zu Zufahrten und Nebenanlagen insgesamt eine Versiegelung von bis zu 52,2 % des Baugrundstücks zulässig. Die Zahl der Wohneinheiten werde auf drei begrenzt, um in dem Quartier entlang der L.----straße eine einheitliche Nutzungsintensität der Wohngebäude zu gewährleisten. Im westlichen Bereich des Plangebiets hielten die Baugrenzen einen Abstand von 3 m bzw. 5 m zu den Grenzen der Baugrundstücke ein. Im Südwesten des Plangebiets werde ein Abstand von 5 m zu dem dort angrenzenden Baum- und Strauchstreifen im Bereich der Hangkante gehalten, der den Übergang zu der südlich angrenzenden Grünfläche bilde. Auch zwischen den Baufenstern im Bereich der L.----straße würden größere Abstände von 5 m bzw. 8 m festgesetzt, um die Blickachse in Verlängerung der L.----straße in Richtung Osten von baulichen Hauptanlagen freizuhalten und so einen Beitrag zur Gestaltung des städtebaulichen Raums in diesem Bereich zu leisten. Die Firsthöhe werde auf 9 m begrenzt. Entsprechend der nach Norden abfallenden Topographie ergäben sich so zulässige Firsthöhen. Für die vorhandene Bebauung an der L1.--------straße werde die Firsthöhe ebenfalls auf 9 m begrenzt. Die verkehrliche Erschließung erfolge über die L.----straße im Westen und die L1.--------straße im Osten. Im Westen werde der vorhandene Wendehammer am Ende der L.----straße in den Geltungsbereich miteinbezogen, um die gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan „Östlich L.----straße “ geänderte Ausführung des Wendeplatzes planungsrechtlich abzusichern. Die L.----straße sei als Wohnweg einzustufen. Aufgrund der Sackgassensituation gebe es keinen Durchgangsverkehr. Aufgrund der wenigen Baugrundstücke sei hier insgesamt nur ein sehr geringes Verkehrsaufkommen von deutlich unter 150 Kfz in der Stunde zu erwarten. Auch bei Berücksichtigung der zusätzlichen Baugrundstücke am Ende der L.----straße werde sich das Verkehrsaufkommen nicht erheblich erhöhen. Das Oberflächenwasser sei dem Regenwasserkanal in der L.----straße zuzuführen. Dieser sei für die Aufnahme des zusätzlich anfallenden Niederschlagswassers grundsätzlich geeignet und ausreichend dimensioniert.
11Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
12Am 25. April 2012 beschloss der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans.
13Vom 21. September 2012 bis einschließlich 22. Oktober 2012 fand eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt.
14Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 nahm u. a. der Antragsteller zu dem Planentwurf Stellung.
15Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung teilte das Tiefbauamt der Antragsgegnerin unter dem 27. September 2012 mit, dass aus Sicht der Stadtentwässerung sowie der verkehrlichen Erschließung keine Bedenken bestünden. Eine entsprechende Stellungnahme gab unter dem 15. Oktober 2012 die örtliche Verkehrsbehörde der Antragsgegnerin ab.
16In der Zeit vom 8. Februar 2013 bis zum 11. März 2013 einschließlich lagen der Bebauungsplan ebenso wie die zeitgleich verfolgte 4. Änderung des Flächennutzungsplans öffentlich aus. Die Auslegungsbekanntmachung vom 21. Januar 2013 wurde im Amtsblatt des Kreises N. -M. vom 31. Januar 2013 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsgegnerin wies darin darauf hin, dass die Entwürfe der Bauleitpläne mit den textlichen Festsetzungen und den Begründungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auslägen. Zu den ausgelegten Unterlagen zählte neben der Planbegründung und dem Umweltbericht auch eine Artenschutzprüfung von März 2012.
17Am 8. März 2013 erhob der Antragsteller Einwendungen: Die Einwände aus dem Schreiben vom 17. Oktober 2012 würden aufrechterhalten. Was die Problematik der Frischluftzufuhr anbelange, decke sich die Einschätzung des Antragstellers mit der Einschätzung der Landschaftsarchitektin Frau Dipl.-Ing. C1. in dem von ihr im Oktober 1998 im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. „Auf dem H. “ erstellten Grünordnungsplan. Dieser Einschätzung habe sich die Antragsgegnerin selbst in der Vergangenheit angeschlossen. Dass die Antragsgegnerin davon nun abrücke, sei nicht überzeugend. Sie widerspreche sich teilweise selbst. Die topographischen Verhältnisse im Plangebiet hätten sich gegenüber 1998 nicht grundsätzlich verändert. Dies gelte umso mehr, als der Diplom-Meteorologe G. den innenstadtnahen und zusammenhängenden Grünanlagen (wie H. , T.-------platz , X3.-------platz und X4. ) eine immens große Bedeutung für den meteorologischen Prozess des Ausgleichs von wärmerer und kälterer Luft im Innenstadtbereich beimesse. Die Innenstadt der Antragsgegnerin weise durch ihre Versiegelung eine höhere Wärmekapazität auf als das grüne Umland. Zumindest hätte die Antragsgegnerin angesichts der vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen vertiefende und konkretere Ermittlungen in Bezug auf die Bedeutung und die Funktion der Freiflächen für den Frischlufttransport anstellen müssen. Sie habe daher gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen, worin ein Abwägungsfehler liege. Abgesehen davon bleibe es dabei, dass ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB vorliege. Es gehe offenkundig allein um die Befriedigung privater Bauwünsche einzelner Grundstückseigentümer. Die von der Antragsgegnerin angegebene städtebauliche Zielsetzung sei nur vorgeschoben. Der Zweck der Funktion der Freiflächen im Plangebiet als Leitbahnen für den Frischlufttransport sei nach wie vor ein Planungshindernis. Die Festsetzung der privaten Grünflächen sei städtebaulich nicht erforderlich. Sie seien unverhältnismäßig groß. Dies sei nach Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen. Dies gelte auch für die Festsetzung von vier Bäumen mit Bindungen zum Erhalt. Es sei nicht dargelegt, dass es sich bei den insgesamt vier Bäumen auf den Grundstücken L2. 11 und 13 um ökologisch wertvolle Kirsch- bzw. Apfelbäume handele. Es sei nicht ersichtlich, warum der Erhalt dieser Bäume auf einmal schützenswert sein solle. Weiterhin erscheine die Höhenbegrenzung auf eine Firsthöhe von maximal 9 m nicht geboten. Die Planbegründung gehe insofern von falschen Angaben aus und rechtfertige diese nicht. Auch die Einwendungen bezüglich eines Abwägungsfehlers nach § 1 Abs. 7 BauGB hätten Bestand.
18In der Sitzung am 18. Juli 2013 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 19. Juli 2013 aus. Am 24. Oktober 2013 machte die Antragsgegnerin der Bebauungsplan ortsüblich bekannt.
19Am 30. Oktober 2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
20Zur Begründung trägt er vor, der Bebauungsplan sei formell unwirksam. Er verstoße in beachtlicher Weise gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Auslegungsbekanntmachung sei unzureichend. Sie weise nicht hinreichend auf die vorhandenen umweltbezogenen Informationen hin. In materieller Hinsicht verstoße der Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 BauGB sowie gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Insofern wiederholt und vertieft der Antragsteller im Wesentlichen seine Einwendungen aus dem Planaufstellungsverfahren.
21Der Antragsteller beantragt,
22den Bebauungsplan Nr.
23„Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
24Die Antragsgegnerin beantragt,
25den Antrag abzulehnen.
26Sie trägt vor, sie habe die Rüge der Verletzung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zum Anlass genommen, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Dazu sei der Bebauungsplan nach entsprechender Bekanntmachung in der Zeit vom 8. Mai bis einschließlich 10. Juni 2014 öffentlich ausgelegt worden. Während dieser Offenlegung habe der Antragsteller keine Einwendungen erhoben. Der erneute Satzungsbeschluss datiere vom 18. September 2014. Eine Bekanntmachung sei noch nicht erfolgt. Im Übrigen werde davon ausgegangen, § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei nicht verletzt. Die Bekanntmachung habe ihre Anstoßfunktion noch erfüllt. Jedenfalls habe der Antragsteller ausreichend Gelegenheit gehabt und diese auch genutzt, um Einwendungen zu Umweltthemen vorzubringen. In der Sache verstoße der Bebauungsplan nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Er sei vollzugsfähig. Der Bedarf an Wohnbauflächen hänge nicht von der subjektiven Einschätzung des Antragstellers ab, sondern von der planerischen Einschätzung der Antragsgegnerin. Hier habe die Antragsgegnerin rechtmäßig eine entsprechende Nutzungsoption schaffen wollen. Auch die gerügten Abwägungsfehler lägen nicht vor. Nach den Maßstäben der praktischen Vernunft habe sich die Antragsgegnerin mit den Belangen der Frischluftzufuhr in ausreichender Tiefe auseinandergesetzt. Die Festsetzung von Teilen des Grundstücks des Antragstellers als private Grünfläche führe nicht zu einer unangemessenen Eigentumsbelastung. Der Antragsteller behaupte nicht, dass er diesen Grundstücksteil anderweitig nutzen wolle. Dies sei auch ohne den Bebauungsplan rechtlich nicht möglich. Die Planung orientiere sich an den bisherigen tatsächlichen Verhältnissen. Ebenso verhalte es sich hinsichtlich der Festsetzung maximaler Firsthöhen. Der Antragsteller argumentiere widersprüchlich. Einerseits verweise er auf eine angeblich nicht ausreichende Berücksichtigung von Frischluftschneisen und Kaltluftbahnen, andererseits wolle er offenbar auf seinem Grundstück mehr und höher bauen. Auch der Zuschnitt der Baufenster im Plangebiet sei nicht zu beanstanden.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
30I. Der Antrag ist zulässig.
31Der Antragsteller ist i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, das von den Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar betroffen wird. Präklusion nach § 47 Abs. 2 a) VwGO ist nicht eingetreten. Der Antragsteller hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 8. Februar 2013 bis zum 11. März 2013 rechtzeitig Einwendungen erhoben. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller gewahrt. Auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht ausnahmsweise. Zwar würde der Antragsteller durch die Aufhebung des Bebauungsplans kaum einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangen. Der Bebauungsplan orientiert sich im Hinblick auf sein Grundstück im Wesentlichen am Bestand. Der Bebauungsplan räumt dem Antragsteller mit den für sein Grundstück ausgewiesenen Baugrenzen sogar erweiterte bauliche Nutzungsmöglichkeiten über den baulichen Bestand hinaus ein. Gleichwohl kann dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis, das regelmäßig mit der Antragsbefugnis konform geht, nicht abgesprochen werden. Denn es bleibt dabei, dass er mit einer Aufhebung des Bebauungsplans formal gesehen die Aufhebung ihn belastender Festsetzungen erreichen könnte, gerade was die private Grünflächenfestsetzung und das Erhaltungsgebot hinsichtlich der beiden Obstbäume in seinem Garten anbelangt.
32Auf die Zulässigkeit des anhängigen Normenkontrollantrags hat die Durchführung des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durch die Antragsgegnerin keinen nachträglichen Einfluss. Weder musste der Antragsteller erneut Einwendungen erheben, um die Präklusionsfolge des § 47 Abs. 2 a) VwGO zu vermeiden, noch begann die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für ihn neu zu laufen.
33Vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 -, BauR 2014, 1136 = juris Rn. 16, und vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BauR 2010, 1051 = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2012 - 2 D 50/10.NE -, juris Rn. 22.
34II. Der Antrag ist auch begründet.
35Der Bebauungsplan Nr. „Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße “ der Antragsgegnerin ist unwirksam.
361. Er verstößt in beachtlicher Weise gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB.
37Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB mindestens eine Woche vor der öffentlichen Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.
38Entscheidend für § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 25.
40Was „umweltbezogene Informationen“ i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich erläutert. Dass es nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist, lässt ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erkennen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne „mit... den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ öffentlich auszulegen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur die „vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ zum Gegenstand der Auslegungsbekanntmachung zu machen sind, hätte es nahe gelegen, die in Satz 1 verwendete Formulierung in Satz 2 zu wiederholen oder darauf Bezug zu nehmen. Das hat der Gesetzgeber nicht getan. Auch von der Wortbedeutung geht der Begriff der „Information“ über denjenigen der „Stellungnahme“ hinaus. Er bringt zum Ausdruck, dass eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird. Das Bekanntmachungserfordernis ist dabei auf die Angabe der „Arten“ verfügbarer Umweltinformationen beschränkt.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 16 f.
42Der Begriff der Umwelt umweltbezogene Stellungnahme des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist wiederum aus europarechtlichen Gründen weit zu verstehen. Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen. Die diesbezügliche Auslegungspflicht ist nicht auf verfahrensbezogene Äußerungen Dritter (etwa von Trägern öffentlicher Belange) im Verfahren der Planaufstellung beschränkt. Es kommen auch Gutachten und andere umweltbezogene Ausarbeitungen in Betracht, die eine Gemeinde in Vorbereitung ihrer Bauleitplanung hat erstellen lassen.
43Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 20. März 2012- 1 C 21/10 -, BauR 2012, 1747 = juris Rn. 47; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. September 2010 - 8 S 2801/08 -, juris Rn. 38 ff.
44Gemessen daran ist ein Verstoß der Auslegungsbekanntmachung gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zu bejahen.
45Die Auslegungsbekanntmachung vom 21./31. Januar 2013 lässt völlig offen, welche Umweltbelange durch die Planung tangiert sein können. Im Zeitpunkt der Auslegungsbekanntmachung war als umweltbezogene Stellungnahme in dem vorgenannten Sinn eine Artenschutzprüfung verfügbar. Über diese hätte die Antragsgegnerin die Öffentlichkeit ihrer Art nach informieren müssen, damit die Auslegungsbekanntmachung ihre Anstoßfunktion auch insofern hätte erfüllen können. Entsprechendes gilt für die umweltbezogenen Informationen, welche die Antragsgegnerin im Umweltbericht verarbeitet hat.
46Dass der Antragsteller selbst ausreichend Gelegenheit hatte, umweltbezogene Einwendungen zu erheben, ist unerheblich. Bezugspunkt der Anstoßfunktion ist die Öffentlichkeit als solche, nicht ein einzelner Antragsteller. Dies unterstreicht das Vorgehen der Antragsgegnerin selbst, die ihre im Internet einsehbare Auslegungsbekanntmachung im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB nunmehr deutlich ausführlicher ausgestaltet hat.
47Der - von dem Antragsteller innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügte - Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist beachtlich.
48Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 28.
50Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener Informationen kann hier nicht gesprochen werden, auch wenn der Antragsgegnerin als eigentliche umweltbezogene Stellungnahme lediglich eine Artenschutzprüfung vorlag. Dies zeigt der Vergleich der Auslegungsbekanntmachung vom 21./31. Januar 2013 mit dem Umweltbericht. Die umweltbezogenen Auswirkungen des Bebauungsplans, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht beschreibt, erschließen sich allein über die Auslegungsbekanntmachung nicht. Sie gehen auch über eine Betroffenheit nur der Artenschutzbelange hinaus.
512. Weitere Gründe für die Unwirksamkeit des Bebauungsplans lassen sich nicht anführen. Die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
52Der Bebauungsplan leidet jedoch nicht an beachtlichen materiellen Fehlern. Er ist insbesondere mit seinen hinreichend bestimmten Festsetzungen i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a). Seine Regelungen sind jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (dazu b). Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor (dazu c).
53a) Der Bebauungsplan ist mit seinen hinreichend bestimmten Festsetzungen i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
54Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeacht-lichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
55Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 D 43/13.NE -, juris Rn. 43.
56Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
57Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihm in städtebaulich legitimer Weise die Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung), aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung, Umbau vorhandener Ortsteile) sowie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Ausweislich der Planbegründung dient der Bebauungsplan dazu, Grundstückseigentümern auf ihren Grundstücken die Errichtung von Wohnhäusern in fußläufiger Entfernung zur Innenstadt zu ermöglichen. Dieses Planungsziel beruht auf einem stimmigen Planungskonzept. Die neuen Baugrundstücke sollen nach dem Willen der Antragsgegnerin östlich der L.----straße im direkten Anschluss an die in diesem Bereich bereits bestehende Bebauung entstehen. So sei auch die Erschließung problemlos gesichert. Es ist weiterhin stimmig, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Ausweisung der beiden neuen Baufenster begnügt, sondern sich plankonzeptionell gleichzeitig mit der angrenzenden Grünfläche und den gegenüberliegenden Grundstücken L1.--------straße 11 und 13 befasst, um für diesen Bereich unter Beachtung der Eigentümerinteressen und der öffentlichen Belange auch der Natur und des Mikroklimas insgesamt eine tragfähige städtebauliche Ordnung zu schaffen. Dazu hat die Antragsgegnerin in ausgewogener Weise einerseits den Eigentümern der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 größere Baufenster zuerkannt, andererseits durch die Ausweisung privater und öffentlicher Grünflächen darauf geachtet, eine Grünverbindung zwischen dem Siedlungsbereich und der südlich an das Plangebiet angrenzenden Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sicherzustellen.
58Ein konkreter aktueller Bauflächenbedarf für Wohnbauflächen muss für ein stimmiges städtebauliches Konzept regelmäßig nicht vorliegen. Eine andere, engmaschigere Betrachtungsweise würde die Städtebaupolitik der Gemeinde zu sehr einengen. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gerecht.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014- 2 B 581/14.NE -, juris Rn. 67 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Oktober 2013 - 3 S 198/12 ‑, NVwZ-RR 2014, 171 = juris Rn. 47; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12 -, juris Rn. 37, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; Nds. OVG, Urteil vom 29. September 2009 - 1 KN 314/07 -, juris Rn. 83 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3.
60Ohnehin plant die Antragsgegnerin vorliegend kein großflächiges Wohngebiet, sondern stellt lediglich zwei neue Bauflächen auf Wunsch der Grundstückseigentümer bereit. Auf diese Konstellation passt der Gedanke einer Bedarfsprüfung nicht, weil die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmte Bebauungswünsche bedient und diese mit ihren städtebaulichen Zielvorgaben in einer auf den Einzelfall zugeschnittenen Planungssituation in Einklang bringt.
61Aus dem Obigen ergibt sich, dass der Bebauungsplan weder einen Etikettenschwindel noch eine unzulässige Gefälligkeitsplanung darstellt.
62Ein die städtebauliche Erforderlichkeit beseitigender Etikettenschwindel liegt nur dann vor, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002- 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 86, vom 4. Februar 2013 -2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 52, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 169.
64Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin setzt das planerisch im Bebauungsplan fest, was sie beabsichtigt.
65Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung ist nur eine solche, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ein Bebauungsplan ist aber selbst dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er auch den Wünschen privater Grundstückseigentümer entgegenkommt.
66Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 79, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 53, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 52.
67So liegt es hier. Wie ausgeführt, verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan städtebaulich legitime Interessen.
68Der Bebauungsplan ist auch ohne Weiteres vollzugsfähig. Er kann in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht umgesetzt werden. Die von dem Antragsteller angesprochenen Belange des Mikroklimas, der Frischluftzufuhr und des Kaltluftabflusses führen nicht auf eine rechtlich bindende Planungsschranke. Der Frischlufttransport vom X2. wird durch die Schaffung lediglich zweier neuer Baufenster in offener Bauweise offensichtlich nicht abgeriegelt. Die besagten Belange sind bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen, wie es die Antragsgegnerin getan hat.
69Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2014 moniert hat, die mit einer Bindung zum Erhalt festgesetzten beiden Obstbäume in seinem Garten seien in der Planzeichnung nicht mit ihrem präzisen Standort eingezeichnet, resultiert dies nicht in einer Unbestimmtheit.
70Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die gebotene Bestimmtheit fehlt nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat
71Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1.
72Gemessen daran ist die hinreichende Bestimmtheit der Festsetzung zweier Obstbäume mit Bindung zum Erhalt im Garten des Antragstellers nicht zweifelhaft. Auch wenn der tatsächliche Standort dieser Obstbäume in der Planzeichnung nicht zentimetergenau wiedergegeben sein sollte, ist klar, welche beiden Bäume von der Festsetzung erfasst sein sollen. Dies stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede.
73b) Die Regelungen des Bebauungsplans sind jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Dies gilt namentlich für die Ausweisung einer privaten Grünfläche im Gartenbereich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 sowie die Pflicht zum Erhalt bestimmter Bäume in diesen Gärten.
74Im Bebauungsplan können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB aus städtebaulichen Gründen öffentliche und private Grünflächen festgesetzt werden.
75Mit der Festsetzung als Grünfläche bringt der Plangeber zum Ausdruck, dass lediglich die Anlage und Unterhaltung einer begrünten Fläche gestattet ist. Über die Ausweisung „privat“ oder „öffentlich“ hinaus muss der Plangeber die Festsetzung nur in dem Maße konkretisieren, als es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Ob ein hinreichender städtebaulicher Grund für eine Grünflächenfestsetzung vorliegt, hängt von den Gegebenheiten im konkreten Fall ab. Die Festsetzung privater Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Hausgärten“ kann dazu dienen, die künftige städtebauliche Funktion ortsbildprägender Freiflächen zu bestimmen.
76Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011- 4 BN 10.11 -, BauR 2011, 1941 = juris Rn. 5, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247 = BauR 2001, 1692 = juris Rn. 17 ff., und Beschluss vom 27. Juli 1989 - 4 NB 19.89 -, juris Rn. 10.
77Danach ist die Ausweisung privater Grundflächen von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gedeckt. Es wird deutlich, dass die Nutzung als privater Garten fort- und festgeschrieben werden soll. Der städtebauliche Grund für die Festsetzung ist, - auch aus Gründen der Frischluftzufuhr - den Anschluss der im Plangebiet vorhandenen Grünanlage zu der südlich gelegenen Parkanlage zu halten. Dazu passend schließt der Bebauungsplan in § 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen die Errichtung von Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO innerhalb der privaten Grünflächen aus.
78Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zulässig. Außer einem städtebaulichen Grund stellt diese Ermächtigungsgrundlage keine weitergehenden Anforderungen an die auf sie gestützte Festsetzung.
79Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 15. April 2003 - 4 BN 12.03 -, juris Rn. 6.
80Der nachvollziehbare städtebauliche Grund für den im Bebauungsplan bestimmten Erhalt der Bäume in den Gärten der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 liegt nach der Planbegründung darin, dass die Antragsgegnerin die zwei Kirschbäume auf dem Grundstück L1.--------straße 13 und die zwei Apfelbäume auf dem Grundstück des Antragstellers L1.--------straße 11 als ökologisch wertvoll einstuft. In diesem Sinne hatte sich der Kreis N. -M. im Rahmen der Behördenbeteiligung geäußert. Warum diese fachbehördliche Einschätzung unzutreffend sein soll, legt der Antragsteller nicht substantiiert dar.
81In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller erstmals vorgetragen, die beiden Bäume im Garten des Grundstücks L1.--------straße 13 seien bereits vor Satzungsbeschluss entfernt worden. Sollte sich dies als zutreffend erweisen, ginge die diesbezügliche Festsetzung einer Bindung zum Erhalt ins Leere; sie wäre (anfänglich) funktionslos. Für diesen Fall, der noch von der Antragsgegnerin festzustellen wäre, käme eine isolierte Aufhebung dieses Festsetzungsteils in Betracht. Da die Festsetzung objektiv vom übrigen Bebauungsplan abtrennbar ist und im Weiteren subjektiv davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne sie erlassen hätte, scheidet die Annahme einer Gesamtunwirksamkeit offensichtlich aus.
82c) Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor.
83Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
84Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
85Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
86Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen.
87aa) Sie hat die von der Planung betroffenen, von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentümerbelange weder verkannt noch fehlgewichtet.
88Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
89Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 ‑ 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2014- 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 144, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24.
90Mit hinein spielt das Prinzip der gerechten Lastenverteilung. Die durch einen Bebauungsplan auferlegten Lasten dürfen in vergleichbaren Fällen innerhalb des Plangebiets nicht ohne sachlichen Grund ungleich verteilt werden.
91Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014- 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 171.
92Dem hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 und auch sonst im Plangebiet Rechnung getragen.
93Die Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 werden als reines Wohngebiet ausgewiesen und bleiben damit Wohngrundstücke. Nutzungsmöglichkeiten werden nicht entzogen. Im Gegenteil gehen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen über den baulichen Bestand dieser Grundstücke hinaus. Sie sind für die Grundstückseigentümer von Vorteil, weil sie bauliche Erweiterungsmöglichkeiten eröffnen.
94Die Eigentümer der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 erhalten zudem eine ähnliche Bebaubarkeitsoption wie die Eigentümer der Grundstücke im westlichen WR2. Die Maßfestsetzungen lassen nunmehr die Errichtung von maximal drei Wohneinheiten zu. Dasselbe gilt offenbar im weiter westlich sich anschließenden Plangebiet des Bebauungsplans Nr. „Östlich L.----straße “
95Die Festsetzung als private Grünfläche und die Pflicht zum Erhalt bestimmter Obstbäume im Gartenbereich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 beeinträchtigt das Eigentumsrecht nahezu nicht. Die Eigentümer dieser Grundstücke haben nicht geltend gemacht, die in dieser Weise überplanten Grundstücksbereiche anderweitig (baulich) nutzen zu wollen. Dies wäre ungeachtet dessen auch ohne den Bebauungsplan gemäß §§ 34, 35 BauGB augenscheinlich nicht zulässig. Da diese Beschränkung der Bebaubarkeit nach Lage der Dinge auf der Hand liegt, bedarf sie keiner näheren Begründung. Mit der Pflicht zum Erhalt der Bäume geht zunächst keinerlei finanzielle Belastung einher. Sollte eine Ersatzpflicht gemäß § 3 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen eintreten, wäre die finanzielle Belastung gering.
96Im Übrigen gibt es ein allgemein und durchsetzungsfähig geschütztes Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Planung oder Grundstückssituation jenseits des Anspruchs darauf, dass der Plangeber bei einer Um- oder Neuplanung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - wie hier - Bestandsschutzinteressen angemessen berücksichtigt, nicht (vgl. auch § 1 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB). Der Plangeber darf - und muss ggf. sogar - gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen dem Grund nach reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren.
97Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007- 4 BN 29.07 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 1010/13 -, DVBl. 2014, 532 = juris Rn. 36 ff., Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 110 f., und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -.
98Sonstige Eigentümerinteressen werden durch den Bebauungsplan nicht negativ betroffen. Für die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet östlich der L.----straße im WR2 stellt der Bebauungsplan erstmals eine Möglichkeit der Bebauung bereit.
99bb) Die Antragsgegnerin hat die planbetroffenen Belange des Nachbarschutzes und des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme fehlerfrei abgewogen.
100Ein etwaiger Nutzungskonflikt kann ggf. bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abschließend bewältigt werden. In diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB aufgegangen.
101Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379 = BauR 2014, 210 = juris Rn. 20.
102Bei der Abwägung können auch die Abstandflächenregelungen des § 6 BauO NRW berücksichtigt werden.
103Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012- 2 D 27/11.NE -, BauR 2012, 1742 = juris Rn. 70.
104Die Antragsgegnerin hat im Sinne einer solchen Konfliktbewältigung bei der Regelung der baulichen Ausnutzungsmöglichkeiten namentlich auf den nunmehr östlich der L.----straße bebaubaren Grundstücken fehlerfrei rücksichtnahme- wie abstandflächenrechtliche Überlegungen zugunsten der Nachbarschaft der westlich dieser Grundstücke bestehenden Bebauung angestellt. Die Maßfestsetzungen im reinen Wohngebiet WR2 im westlichen Plangebiet schaffen im Vergleich zur benachbarten Bebauung offenkundig keine unangemessenen Bebauungsmöglichkeiten. Aus der Planbegründung geht hervor, dass die Baugrenzen im westlichen Bereich des Plangebiets einen Abstand von 3 m bzw. 5 m zu den Grenzen der Baugrundstücke einhalten. Der Abstand hält sich also mindestens im Rahmen des § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW. Die Grundflächenzahl beträgt 0,35, was gemäß § 17 BauNVO im reinen Wohngebiet zulässig ist, wo die Grundflächenzahl bis 0,4 festgesetzt werden kann. Der Abwägungsvorlage zufolge ist zudem auch auf den angrenzenden Baugrundstücken eine vollständige Ausnutzung der Grundflächenzahl von 0,4 nicht zulässig. Die festgesetzte Grundflächenzahl begrenze somit die überbaubare Grundstücksfläche. Die maximal zulässige Anzahl von drei Wohneinheiten werde - so die Antragsgegnerin weiter - entsprechend den Regelungen im angrenzenden Bebauungsplan Nr. „Östlich L.----straße “ begrenzt. Es werde eine offene Bauweise festgesetzt, wie sie in der näheren Umgebung des Plangebiets insbesondere im Bereich der L.----straße üblich sei. Darüber hinaus werde eine Firsthöhe von 9 m festgesetzt, um innerhalb des Plangebiets unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Bebauung im Bereich der L.----straße eine ähnliche Höhenentwicklung der Gebäude und ein Einfügen des Plangebiets in das Ortsbild zu gewährleisten. Dass dies gelingen kann, demonstriert das Schaubild auf S. 11 der Planbegründung. In der Abwägungsvorlage erläutert die Antragsgegnerin, dass sie bei der Berücksichtigung der Topographie und des Gefälles keinem Irrtum unterlegen ist. Das Gelände fällt in Richtung Nord-Nordwest vom X2. her kommend ab.
105cc) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Mikroklimas, der Frischluftzufuhr und des Kaltluftabflusses korrekt abgewogen, die nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) und c) BauGB zu den abwägungsrelevanten Belangen zählen können.
106Die Antragsgegnerin hat sich mit diesen Belangen in der Abwägung auseinandersetzt. Sie hat sie mit nachvollziehbarer Begründung und hinreichend gewichtigem städtebaulichen Grund zurückgestellt.
107Es erschließt sich unmittelbar, dass ein so niedrigschwelliger planerischer Eingriff, wie er die Ausweisung zweier neuer Baufenster in offener Bauweise im WR2 bedeutet, erkennbar nur von geringer kleinklimatischer Bedeutung ist. Die Überlegung der Antragsgegnerin ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die von den Hängen des X1. im Süden ausgehenden Luftbahnen sowohl durch Grünzonen als auch durch aufgelockerte Einzelhausbebauung verlaufen und durch diese nicht wesentlich behindert werden. Die Einzelheiten hat die Antragsgegnerin auf S. 27 ff. der Planbegründung, Teil II: Umweltbericht, dargestellt. Demzufolge fließe Frisch- und Kaltluft senkrecht zu den Höhenlinien vom X2. ab. Das Plangebiet sei allerdings nicht über Freiflächen, die senkrecht zu den Höhenlinien lägen, an den Wald des X1. angebunden. Vielmehr lägen direkt oberhalb zusammenhängende Siedlungsbereiche. Die vom X2. kommenden kühleren Luftmassen flössen aufgrund der Geländeneigung nicht über das Plangebiet ab, da zwischen dem X2. und dem Plangebiet kein durchgängiges Gefälle vorhanden sei. Die Grünfläche südlich des Plangebiets, die sich von südwestlicher in nordöstlicher Richtung erstrecke, liege auf einem Geländerücken, der dazu führe, dass vom Wald des X1. abfließende kühlere Luft sich eher in Richtung P. B. bewege. Weiterhin liege die im WR2 geplante Bebauung unterhalb einer als Barriere wirksamen geschlossenen Gehölzreihe. Die nach Norden anschließende unterhalb liegende Bebauung sei überwiegend lückig mit freistehenden Einfamilienhäusern bebaut. Sie könne aus lufthygienischen Gründen nicht als belastetes Siedlungsgebiet eingestuft werden. Eine Betroffenheit durch das geplante Vorhaben sei somit zu verneinen.
108Diesen eingehenden, an der konkreten örtlichen Situation orientierten Ausführungen setzt der Antragsteller nichts Substantielles entgegen. Sie lassen sich auch ansonsten problemlos nachvollziehen.
109Selbst wenn sich die Antragsgegnerin in der Vergangenheit der Einschätzung von Frau Dipl.-Ing. C1. aus dem Jahr 1998 angeschlossen haben sollte, die Grünflächen des Bebauungsplangebiets „Auf dem H. “ seien für das Stadtklima von M. von besonders großer Bedeutung, ist damit kein Präjudiz für die in Rede stehende Planung verbunden. Das Gebiet „Auf dem H. “ liegt südwestlich des Plangebiets und ist daher Kaltluftabflüssen, die vom X2. herabsteigen, deutlicher exponiert als das Plangebiet. Die Geländesituationen und ihre kleinklimatische Bedeutung lassen sich nicht vergleichen. Unabhängig davon ist es der Antragsgegnerin unbenommen, im Lauf der Zeit zu einer anderen Bewertung zu gelangen. Entscheidend ist dann nur, dass diese andere Bewertung hinreichend nachvollziehbar städtebaulich begründet ist. Eine solche Begründung hat die Antragsgegnerin, wie dargelegt, in der Planbegründung geliefert. Es bleibt dabei, wie die Antragsgegnerin in der Abwägungsvorlage hervorhebt, dass im WR2 kein geschlossener Riegel entsteht, der einem offenen Luftaustausch abwägungsrelevant entgegenstehen würde.
110Die Antragsgegnerin war im Anschluss daran nicht gemäß § 2 Abs. 3 BauGB verpflichtet, zur Frage der Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Belange des Mikroklimas, der Frischluftzufuhr und des Kaltluftabflusses ein Sachverständigengutachten einzuholen
111Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt worden sind.
112Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012- 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = DVBl. 2013, 507 = juris Rn. 9, und vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2014 -- 2 B 1367/13.NE -, DVBl. 2014, 869 = juris Rn. 47.
113Gibt es keine verbindlichen regulativen Vorgaben zur Beurteilung bestimmter planbedingter Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange, richtet sich die von § 2 Abs. 3 BauGB insoweit geforderte Ermittlungstiefe wie in vergleichbaren Zusammenhängen nach den Maßstäben praktischer Vernunft. Die Gemeinde hat zur Abschätzung diejenigen Ermittlungen anzustellen, die von ihr nach den Maßstäben praktischer Vernunft in der konkreten Planungssituation angemessenen Weise verlangt werden können. Von der Gemeinde kann nicht mehr gefordert werden, als dass sie die Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und - soweit vorhanden - den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen. Sind Ermittlungen anzustellen, so hat die Behörde lediglich Sorge dafür zu tragen, dass die Verfahren, die im konkreten Fall zur Erreichung des Untersuchungszwecks qualitativ und quantitativ geeignet erscheinen, nicht ungenutzt bleiben.
114Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE -, juris Rn. 101, Urteil vom 6. Juli 2012 - 2 D 27/11.NE -, BauR 2012, 1742 = juris Rn. 67.
115Legt man dies zugrunde, war die Antragsgegnerin nach den Maßstäben praktischer Vernunft nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet. Die planungsrelevanten Auswirkungen auf das Mikroklima, die Frischluftzufuhr und den Kaltluftabfluss ließen sich auch ohne dies abwägungsgerecht beurteilen. Weder die Strömungsrichtungen von den Hängen des X1. her noch die baulichen und topographischen Gegebenheiten vor Ort bedurften besonderer sachverständiger Abschätzung. Die Antragsgegnerin konnte diese Tatsachen, wie geschehen, selbst ermitteln und bewerten. Dabei hat die Antragsgegnerin auf die in der Planbegründung belegten allgemein zugänglichen Quellen zurückgegriffen. Danach unterliegt es keinem Zweifel, dass die streitgegenständliche kleinflächige Planung in ihrer konkreten Ausgestaltung keine erheblichen Beeinträchtigungen für den Austausch von Luftmassen mit sich bringen kann. Es überzeugt unmittelbar auch ohne neuerliche sachverständige Stellungnahme in diesem Planaufstellungsverfahren, dass Ein- und Zweifamilienhäuser mit Privatgärten Luftabflüsse nur dann ggf. behindern können, wenn die Bebauung - anders als vorliegend - zu dicht und dazu noch großräumig am Hang errichtet würde.
116dd) Schließlich hat die Antragsgegnerin die Belange des Verkehrs und der Erschließung (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) sowie der Niederschlagswasserbeseitigung ordnungsgemäß abgewogen. Nach den im Planaufstellungsverfahren abgegebenen fachbehördlichen Stellungnahmen werden insoweit keine Probleme auftreten. Auch diese Bewertung unterliegt keinem begründeten Zweifel. Es ist nicht erkennbar, inwieweit lediglich zwei neue Baufenster im WR2, die von der vorhandenen L.----straße erschlossen werden, zu nicht bewältigbaren Verkehrsbehinderungen bzw. zu einer Überforderung des Regenwasserkanals führen können sollten. Sollten im Nachhinein Unzuträglichkeiten im ruhenden oder fließenden Verkehr im Bereich der Sackgasse am östlichen Ende der L.----straße auftreten, könnte die Antragsgegnerin diesen immer noch mit verkehrsregelnden Anordnungen begegnen.
117Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
118Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
119Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Bebauungsplan „Rossäcker“ der Gemeinde Alfdorf vom 21. Februar 2011 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.