Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 16. Juli 2015 - 1 KN 8/14

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2015:0716.1KN8.14.0A
bei uns veröffentlicht am16.07.2015

Tenor

Der Bebauungsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 - Windpark Großenholz „südlich der Ortschaften Gosdorf sowie südöstlich der Landesstraße L 231“ - wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 der Antragsgegnerin (Windpark Großenholz südwestlich der Ortschaft Gosdorf sowie südöstlich der Landesstraße L 231).

2

Er ist Eigentümer des Wohngrundstücks … (Flurstücke … und …), auf dem sich - in Alleinlage im Außenbereich - ein Wohnhaus befindet. Die zusammenhängende Bebauung an dem - von der Bäderstraße (L 231) in der Dorfmitte von Gosdorf abzweigenden - … endet „vor“ dem Grundstück des Antragstellers.

3

….(Karte)

4

Das Haus des Antragstellers steht in ca. 600 m Abstand zur Grenze des angegriffenen Bebauungsplans, in dessen Plangebiet bereits sechs Windenergieanlagen errichtet worden sind. Das ist auf der Grundlage des (vorherigen) Bebauungsplanes Nr. 5 erfolgt, der acht Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität - Windkraft - festsetzte. Die festgesetzte maximale Höhe der Anlagen sollte danach 100 m, die Nabenhöhe 60 m bis 75 m und der Rotordurchmesser 47 m bis 70 m betragen.

5

Die Antragsgegnerin verfolgt mit der angegriffenen 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 das Ziel, sechs bestehende Windenergieanlagen durch vier leistungsstärkere und höhere Windenergieanlagen zu ersetzen. Dazu sollen die bestehenden Anlagen zurückgebaut und durch neue Anlagen ersetzt werden.

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Im Anschluss an den Beschluss über die Aufstellung des angegriffenen Änderungsbebauungsplanes am 22. März 2012 wurde der Planentwurf ausgelegt. Die Auslegungsbekanntmachung vom 12.12.2012 hatte folgenden Wortlaut:

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„Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar:

8

- Begründung mit Umweltbericht

9

- Fachgutachten Fledermäuse

10

- Fachgutachten Vögel

11

- Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft

12

- Artenschutzrechtliche Prüfung gem. § 44 BNatSchG

13

- Umweltverträglichkeitsstudie

14

- Stellungnahme der AG29, Arbeitsgemeinschaft der anerkannten Naturschutzverbände in Schleswig-Holstein vom 06.09.2012

15

- Stellungnahme des NABU, Landesverband Schleswig-Holstein vom 29.08.2012

16

- Stellungnahme des BUND Ostholstein vom 10.08.2012.“

17

Der Antragsteller hat gegen den Planentwurf am 02.02.2013 Einwendungen erhoben. Die Antragsgegnerin ist diesen Einwendungen nicht gefolgt und hat den Änderungsbebauungsplan als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung der Satzung über den Änderungsbebauungsplan erfolgte am 16. Mai 2013.

18

In dem Bebauungsplan wird die Gesamthöhe der geplanten vier Windenergieanlagen auf 150 m begrenzt. Die Leistung der neuen Anlagen soll auf 2 bis 3,4 MW pro Anlage steigen. Die Grundnutzung des gesamten Geltungsbereichs im Änderungsplan ist als Fläche für die Landwirtschaft mit der Zusatznutzung „erneuerbare Energien“ (Windkraft) festgesetzt.

19

Der Abstand zwischen dem Haus des Antragstellers und den im Bebauungsplan vorgesehenen Standorten den neuen Windenergieanlagen an den Standorten 1 und 4 beträgt ca. 640 m. Die nächstgelegene zusammenhängende Bebauung der Ortslage Riepsdorf ist ca. 700 m von den Anlagenstandorten entfernt.

20

Für die im Plan vorgesehenen neuen Anlagen sind anschließend Genehmigungsanträge gestellt worden. Die zuständige Behörde (LLUR) hat am 21.05.2015 immissionsschutzrechtliche Vorbescheide erteilt, gegen die der Antragsteller Widerspruch eingelegt hat.

21

Am 14.05.2014 hat der Antragsteller gegen den Änderungsbebauungsplan einen Normenkontrollantrag gestellt.

22

Er ist der Ansicht, seine Antragsbefugnis ergebe sich aus der „erdrückenden“ Wirkung der vorgesehenen Windkraftanlagen und der zu erwartenden Schattenwurfbelastung. Mit einer solchen Belastung sei an 180 Tagen pro Jahr zu rechnen. Weiter würden die maßgeblichen Lärmgrenzwerte unter Berücksichtigung der Impulshaltigkeit der Belastung überschritten. Sein Rechtschutzbedürfnis sei gegeben, weil im Falle des Erfolges seines Normenkontrollantrages auf der Grundlage des vorherigen Bebauungsplans nur Anlagen mit 100 m Gesamthöhe errichtet werden dürften.

23

Der angegriffene Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die ausgelegten Unterlagen hätten wegen eines fehlerhaften „Maßstabsbalkens“ die notwendige Anstoßwirkung verfehlt, weil dadurch ein falscher Eindruck zu den Abständen entstanden sei. Weiter seien in der Auslegungsbekanntmachung die Umweltbelange nur unzureichend benannt worden; es fehlten Angaben zu Lärm- und Verschattungsuntersuchungen, ferner Angaben zum Schutzgut Landschaft, zum Bodenschutz oder zu Wasserbelangen. Ein pauschaler Hinweis auf den Umweltbericht genüge nicht. Die Anstoßwirkung sei auch in räumlicher Hinsicht verfehlt worden, weil das Plangebiet fehlerhaft bezeichnet worden sei, indem die - im Bereich des Bebauungsplans Nr. 7 gelegene - Ortschaft Schwienkuhl mit angegeben worden sei. Schließlich sei die Auslegung nicht auch in der Gemeinde Grömitz erfolgt, obwohl auch dort Einwirkungen nicht auszuschließen seien. Eine Beteiligung der Gemeinde Kabelhorst habe entgegen § 2 Abs. 2 BauGB nicht stattgefunden.

24

Der Bebauungsplan verstoße auch gegen Ziele der Raumordnung, weil der im Plan festgesetzte Standort 1 (einschließlich des Rotors) nicht vollständig innerhalb der Eignungsfläche für Windenergie liege. Die Standorte der im Plan vorgesehenen Windenergieanlagen seien mit der Teilfortschreibung des Raumordnungsplanes 2012 nicht vereinbar. Insoweit verstoße der Plan gegen § 1 Abs. 4 BauGB.

25

Die planerischen Festsetzungen seien nicht realisierbar, weil der Errichtung der Windkraftanlagen die nach § 18 a LuftVG zu beachtende Luftsicherheit entgegenstehe.

26

Der Umweltbericht zum angegriffenen Plan enthalte keine Alternativenbetrachtung, insbesondere zu dem Vorschlag, statt der jeweils 150 m hohen Anlagen neue Anlagen mit 100 m Höhe zu verwirklichen.

27

Die Abwägung sei fehlerhaft. Die Planung halte einen Mindestabstand von 800 m von Siedlungen in weiten Bereichen nicht ein. Unberücksichtigt geblieben sei auch eine optisch bedrängende Wirkung; im Blickfeld des Antragstellers und der Anwohner am … lägen 37 Windkraftanlagen, davon eine große Anzahl in weniger als 1000 m Entfernung. Die Horizontbelastung reiche von Süden bis Nordwesten (135 Grad), wodurch ein Umzingelungseffekt entstehe. Die vier neuen 150 m Anlagen würden die Belastung auf ein unerträgliches Maß steigern. Die Störwirkung werde aufgrund der größeren Rotorfläche der neuen Anlagen verstärkt. Eine gerechte Abwägung zum Lärm sei nicht erfolgt, weder eine Vorbelastungsmessung noch eine Schallprognose seien vorgelegt worden. Auch insoweit sei der Umweltbericht fehlerhaft. Bei der Lärmberechnung seien zu Unrecht keine Zuschläge für Impulshaltigkeit berücksichtigt worden; geschähe dies, würden die Richtwerte deutlich überschritten. Die Schutzwürdigkeit der Siedlungs- und Wohngebiete in der Plannachbarschaft seien falsch bewertet worden. Die Bebauung am … sei als reines Wohngebiet einzustufen und nicht - wie geschehen - als Dorfgebiet. Landwirtschaftliche Betriebe in diesem Bereich gebe es seit fast 30 Jahren nicht mehr. Die Gesamtbelastung nach Durchführung der Planung werde oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 liegen, so dass die Realisierungsfähigkeit des Bebauungsplanes auch in dieser Hinsicht fraglich sei. Auch hinsichtlich der Verschattungswirkungen sei unberücksichtigt geblieben, dass die Vorbelastung bereits jetzt zu hoch sei. Eine Abschaltautomatik allein bei den neuen Anlagen könne die Einhaltung der Grenzwerte nicht sichern.

28

Durch die - inzwischen ergangenen - immissionsschutzrechtlichen Vorbescheide vom 21.05.2015 sei das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen, da diese Vorbescheide angegriffen würden.

29

Der Antragsteller beantragt,

30

den Bebauungsplan zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 WP Großenholz „südlich der Ortschaften Gosdorf sowie südöstlich der Landesstraße L 231“ für unwirksam zu erklären.

31

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,

32

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

33

Die Antragsgegnerin hält den Normenkontrollantrag für unzulässig. Dem Antragsteller fehle – insbesondere – das Rechtsschutzbedürfnis. Für einen Erfolg seiner Widersprüche gegen die Genehmigung der neuen Windkraftanlagen im Plangebiet komme es auf die Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans nicht an.

34

Die Beigeladene hält den Normenkontrollantrag ebenfalls für unzulässig. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Eine erdrückende Wirkung der Windkraftanlagen sei im Hinblick auf die Abstände im Umfang von mehr als dem vierfachen der Anlagenhöhe ersichtlich ausgeschlossen. Die zulässigen Lärmrichtwerte würden nicht überschritten; ein Impulszuschlag sei nicht anzusetzen. Für das Außenbereichsgrundstück des Antragstellers sei der Schutz nur nach den Richtwerten für Mischgebiete zu bestimmen. Hinsichtlich des Schattenwurfs würden die Richtwerte ebenfalls eingehalten. Abgesehen von der vorgesehenen Abschaltautomatik könne die Konfliktlösung auf das nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagert werden.

35

Dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil er durch einen Erfolg des Normenkontrollantrags seine Rechtsposition im Hinblick auf seinen Widerspruch gegen die Genehmigung der neuen Windkraftanlagen nicht verbessern könne.

36

Unabhängig davon sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Die Auslegung des Planentwurfs sei fehlerfrei erfolgt. Eine fehlerhafte „Maßstabsleiste“ sei insoweit unerheblich. Die Auslegungsbekanntmachung erfülle auch hinsichtlich der Umweltinformationen die gesetzlichen Anforderungen. Soweit die Auslegungsbekanntmachung im Hinblick auf § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB für unzureichend gehalten werde, sei dies gemäß § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil nur der Hinweis auf ein einziges der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter fehle und im Übrigen Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen weder unvollständig seien noch in überwiegender Zahl fehlten. Eine Aufzählung sämtlicher betroffener Belange sei zur Vermeidung einer Überfrachtung mit Informationen nicht geboten. Das Plangebiet sei in der Auslegungsbekanntmachung hinreichend genau bezeichnet worden. Ein Ergänzungsverfahren habe nicht stattgefunden.

37

Der Bebauungsplan sei materiell rechtmäßig. Derzeit könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Realisierung des Bebauungsplanes an § 18 a Abs. 1 LuftVG scheitern werde. Im Umweltbericht habe nicht jegliche Alternativenlösung, wie etwa die Errichtung von neuen 100 m hohen Anlagen - untersucht und dokumentiert werden müssen. Zudem sei eine Alternativenprüfung - mit drei Varianten - durchgeführt worden. Gegen Ziele der Raumordnung werde nicht verstoßen; es sei falsch, dass ein Teil der Fläche des Anlagenstandortes 1 außerhalb des Eignungsgebietes liege. Abwägungsmängel lägen im Übrigen nicht vor. Bei dem vorgesehenen Abstand zur Wohnbebauung von 600 m könne von einer erdrückenden Wirkung keine Rede sein. Der ministerielle „Windkrafterlass“ sei nicht bindend. Auch die Belastung durch Geräuschimmissionen sei einwandfrei abgewogen worden. Der für das Grundstück des Antragstellers prognostizierte Wert von 44 dB(A) sei nicht zu niedrig angesetzt worden. Ein Impulszuschlag sei diesem Wert nicht hinzuzufügen. Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete sei nicht zu beanstanden. Im bebauten Bereich des … seien neben Wohnnutzungen auch verschiedene gewerbliche Nutzungen (Malereibetrieb, Baggerbetrieb) sowie Ferienwohnungen und ein Diplomgeographenbüro vorhanden. Damit liege keine ausschließliche Wohnnutzung vor. Der … diene zudem als Verbindungsweg nach Cismar und Grömitz und werde von Landwirten mit großen Maschinen und Fahrzeugen genutzt. Für die Schutzbedürftigkeit komme es im Übrigen nicht nur auf den Bereich am … an, sondern auf den Ortsteil Gosdorf insgesamt, wo sich auch landwirtschaftliche und handwerkliche Betriebe befänden (Höfe, Lohnunternehmen). Die tatsächlichen Verhältnisse entsprächen damit einem Dorfgebiet. Immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen könnten noch im Genehmigungsverfahren erlassen werden; eine insoweit gegebene Genehmigungsunfähigkeit liege ersichtlich nicht vor. Auch eine unzumutbare Schattenwurfbelastung sei auszuschließen; die Einhaltung insoweit geltender Richtwerte könne noch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden, worin in den erteilten Vorbescheiden bereits hingewiesen worden sei.

38

Das am 05.06.2015 in Kraft getretene Windenergieplanungssicherstellungsgesetz (WEPSG; GVOBl. SH 2015, 132) sei für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Änderungsbebauungsplanes ohne Bedeutung, da gemäß § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 10. April 2013 abzustellen sei. Ein Bürgerbegehren in Riepsdorf mit dem Ziel, die Höhe der Windkraftanlagen von bisher 150 m auf maximal 100 m zu beschränken, sei für die vorliegende Entscheidung ebenfalls irrelevant, denn es spiele keine Rolle, ob der Bebauungsplan zu einem späteren Zeitpunkt durch einen Bürgerentscheid inhaltlich abgeändert werden könne. Das Bürgerbegehren solle im Übrigen nicht zugelassen werden.

39

Die Schutzbedürftigkeit der für die Lärmbeurteilung relevanten Gebiete sei richtig eingestuft worden. Im Ortsteil Gosdorf (selbst) bestehe kein Bebauungsplan; im Flächennutzungsplan werde der Bereich als Dorfgebiet dargestellt. Dies gelte - einheitlich - für die Bereiche nördlich und südlich des Bäderstraße. Auch bei isolierter Betrachtung des … liege kein allgemeines Wohngebiet vor. Die Schutzwürdigkeit der genannten Bereiche sei auch gemindert, weil diese unmittelbar an den Außenbereich grenzten, so dass eine höhere Zumutbarkeitsschwelle gelte.

40

Durch Beschluss vom 21. August 2014 - 1 MR 7/14 - hat der Senat den Antrag des Antragstellers, den Vollzug des Änderungsbebauungsplanes einstweilen auszusetzen, abgelehnt.

41

Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung ein Schreiben des Amtes Lensahn vom 22.04.2014 mit einer Einschätzung des … vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Verfahrens zur Aufstellung des angegriffenen Änderungsbebauungsplanes wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen - sowie auf die Verfahrensvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

42

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.)

43

I. 1. Der Normenkontrollantrag ist innerhalb der Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 VwGO) gestellt worden. Der Antragsteller hat gegen den Planentwurf Einwendungen erhoben, so dass auch aus § 47 Abs. 2a VwGO keine Einwände gegen die Zulässigkeit des Antrags abzuleiten sind.

44

2. Die Antragsbefugnis des Antragstellers hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21.08.2014 – 1 MR 7/14 – bejaht (NordÖR 2015, 37; Nr. 1.1 der Beschlussgründe); der Senat nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Ergänzend ist auszuführen:

45

Die Antragsbefugnis ist allerdings nicht – bereits – aus einer (optisch) „bedrängenden“ Wirkung der im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans zugelassenen Windkraftanlagen abzuleiten. Eine solche Wirkung ist im Hinblick auf den Abstand zwischen der „nächsten“ Windkraftanlage im Plangebiet und dem Haus des Antragstellers von mehr als 600 m, also dem 4-fachen der geplanten Anlagenhöhe, auszuschließen.

46

Der Antragsteller kann indes auch als „Planaußenlieger“ die Überprüfung beanspruchen, ob die Betroffenheit seines Grundstücks in Bezug auf Lärmwirkungen der im Plangebiet zugelassenen (neuen) Anlagen richtig ermittelt und abgewogen worden ist, da das Abwägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind, nachbarschützenden Charakter hat. Dem "Plannachbarn" steht gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu, es sei denn, diese wären – entweder – nicht schutzwürdig – oder – (objektiv) nur geringfügig (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, 4 CN 14.00, BVerwGE 116, 144/149). Es reicht aus, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012, 4 BN 19.12, BauR 2013, 753). Das ist hier der Fall: Der Antragsteller befürchtet eine Überschreitung der ihm zumutbaren (Nacht-)Lärmwerte, weil im Rahmen der in der Abwägung berücksichtigten Lärmprognose ein sog. Impulszuschlag nach A.2.5.3 der TA Lärm unberücksichtigt geblieben sei.

47

Die Beigeladene zweifelt dies an, weil die (planinduzierte) Lärmbetroffenheit des Grundstücks des Antragstellers – weit – unterhalb des Orientierungswerts nach der DIN 18005 (Nachtwert < 45 dB(A)) und des Immissionsrichtwerts nach Nr. 6.1 c der TA Lärm (nachts < 45 dB(A)) bleibe (lt. VV 351: IO 28 – nachts unter 40 dB(A); s. Isophonenkarte VV 349), wenn im Rahmen der Lärmprognose kein Impulszuschlag berücksichtigt werde und für das Außenbereichsgrundstück des Antragstellers der Schutzanspruch eines Grundstücks in einem Mischgebiet angewandt werde. Damit wird indes die – im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgebliche – Möglichkeit einer rechtsfehlerhaften Berücksichtigung der Lärmschutzbelange des Antragstellers nicht in Frage gestellt. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21.08.2014 (a.a.O.) ausgeführt hat, kann die Möglichkeit einer Orientierungs- bzw. Richtwertüberschreitung nicht ausgeschlossen werden; daran ist – unbeschadet der (in der Begründetheitsprüfung zu untersuchenden) Einwände gegen die rechtliche „Notwendigkeit“, einen Impulszuschlag wegen der Geräusche, die durch das Vorbeistreichen des Flügels am Mast einer Windkraftanlage entstehen – festzuhalten. Die Frage, ob – daneben – die Antragsbefugnis auch im Hinblick auf evtl. gegebene – mehr als nur geringfügige – Belästigungen infolge des von den im Plangebiet zugelassenen (neuen) Anlagen ausgehenden Schattenwurfs gegeben ist, kann danach offen bleiben. Anzumerken ist insoweit, dass diese Problematik – jedenfalls dann, wenn zwischen den zugelassenen Anlagen und dem betroffenen Grundstück ein Abstand (wie vorliegend) von mehr als 600 m liegt – die Bewältigung diesbezüglicher Konflikte abwägungsfehlerfrei in das Genehmigungsverfahren verlagert werden darf.

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3. Dem Antragsteller steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Den dagegen – in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten – Einwänden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ist nicht zu folgen. Die Einwände beziehen sich auf die vom Antragsteller angefochtenen Vorbescheide zur Errichtung der (neuen) Windkraftanlagen im Plangeltungsbereich.

49

Den genannten Einwänden ist – im Ausgangspunkt – insoweit zuzustimmen, als eine Drittanfechtung einer (bau- oder immissionsschutzrechtlichen) Genehmigung nicht allein deshalb Erfolg hat, weil der – der Genehmigungserteilung zugrunde liegende - Bebauungsplan unwirksam ist; entscheidend ist vielmehr, ob aus dem Bebauungsplan oder auch „planunabhängig“ Abwehransprüche des Dritten abzuleiten sind (vgl. OVG Münster, Beschl. vom 05.11.2013, 2 B 1010/13, BauR 2014, 834).

50

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag ist allerdings nicht – erst – dann gegeben, wenn dessen Erfolg gleichsam „automatisch“ zu einem Erfolg der Drittanfechtung führt; es genügt vielmehr, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans verbessern kann (BVerwG; Beschl. v. 04.06.2008, 4 BN 13.08, BauR 2008, 2031). Das ist in Bezug auf die – noch anhängigen – Drittanfechtungen des Antragstellers der Fall; er kann seine Rechtsposition im Widerspruchsverfahren gegen die immissionsschutzrechtlichen Vorbescheide für die „neuen“ Windkraftanlagen verbessern. Im Fall einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans kann über den Widerspruch nicht mehr unter Bezugnahme auf dessen Festsetzungen oder die diesen zugrundeliegende („abschichtende“) planerische Abwägung entschieden werden. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 21.08.2014 (a.a.O. [bei Juris Rn. 27]; vgl. auch Urt. des Senats v. 22.04.2010, 1 KN 19/09, NordÖR 2011, 229 [bei Juris Rn. 77]) darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für neue "Repowering"-Windkraftanlagen auf der Grundlage des angegriffenen Änderungsbebauungsplans (einstweilen) verhindern kann. Solche Anlagen könnten auf der Grundlage des "alten" Bebauungsplans nicht genehmigt werden. Die Frage, ob die Antragsgegnerin nach einer Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans künftig gleiche planungsrechtlichen Grundlagen schaffen wird, muss offen bleiben, weil insoweit eine neue – auf eine spätere Sach- und Rechtslage bezogene – Abwägungsentscheidung zu treffen sein wird. Im Falle einer Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans bestünde für den Antragsteller die Chance, dass die Antragsgegnerin ihre Planung ändert. Diese tatsächliche Möglichkeit ist für den Antragsteller vorteilhaft (vgl. Urt. des Senats v. 15.09.2011, 1 KN 2/11, NordÖR 2012, 142 [bei Juris Rn. 24]; vgl auch Frey, NVwZ 2013, 1184/1188 [zu 3 b]).

51

II. Der Normenkontrollantrag ist begründet, denn der angegriffene Bebauungsplan ist – in rechtserheblicher Weise – verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.

52

1. Verfahrensfehler ergeben sich allerdings nicht aus den Einwänden des Antragstellers gegen die Bezeichnung des Plangeltungsbereichs (Gebietsbezeichnung) und den sog. „Maßstabsbalken“. Der Senat hält insoweit an den Gründen seines Beschlusses vom 21.08.2014 (a.a.O., zu 2.2.1) fest; im vorliegenden Verfahren sind dazu keine neuen Argumente vorgetragen worden.

53

2. Der Senat ist bereits in seinem Beschluss vom 21.08.2014 (a.a.O. [bei Juris Rn. 41]) auf das Erfordernis eingegangen, die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (nach „Themenblöcken“ geordnet) in der Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 S. 2 BauGB) schlagwortartig zu charakterisieren, auch soweit diese für unwesentlich erachtet werden und deshalb nicht ausgelegt werden sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013, 4 CN 3.12, BVerwGE 147, 206; Urt. v. 11.09.2014, 4 CN 1.14, NVwZ 2015, 232).

54

2.1 Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO konnte der Senat die Frage, ob insoweit ein Verfahrensmangel vorliegt, offen lassen; der Senat hat darauf hingewiesen, dass ein diesbezüglicher Verfahrensmangel im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB behoben werden könnte. Ein solches ergänzendes Verfahren hat – wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist - nicht stattgefunden.

55

2.2 Die Auslegungsbekanntmachung der Antragsgegnerin vom 12.12.2012 wird den gesetzlichen Anforderungen gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nicht gerecht.

56

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die erforderlichen Angaben über verfügbare umweltbezogene Informationen geklärt und hervorgehoben, dass diese Anforderungen keiner Ausnahme zugänglich sind. In seiner Entscheidung vom 11.09.2014 (a.a.O. [bei Juris Rn. 11]) heißt es:

57

» Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung der Entwürfe von Bauleitplänen sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Wie der Senat bereits entschieden hat (…), sind die Gemeinden danach verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich dabei auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Der (bloße) Hinweis auf den Umweltbericht genügt nicht, denn dieser ermöglicht keine inhaltliche Einschätzung darüber, welche Umweltbelange in einer konkreten Planung bisher thematisiert worden sind (…). Zur Begründung dieser Entscheidung hat der Senat - neben Vorgaben des Unionsrechts - vor allem auf den unterschiedlichen Wortlaut in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB hingewiesen. Da § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB auf die „verfügbaren“ umweltbezogenen „Informationen“ abstelle, folge hieraus, dass der Gemeinde - anders als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB - insofern keine Befugnis zur Selektion der bekannt zu machenden Umweltinformationen zustehe (…). Damit von der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung die gebotene Anstoßwirkung ausgehe, sei es unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichten, welche Umweltbelange in den der Gemeinde verfügbaren Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt würden (…). Der Verwaltungsgerichtshof ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass der von der Antragsgegnerin verwendete Hinweis auf „umweltrelevante Stellungnahmen allgemeiner Art“ und der pauschale Verweis auf den Umweltbericht diesen Anforderungen nicht genügt, zumal er sich auf die ausgelegten Stellungnahmen, nicht aber auf die der Gemeinde verfügbaren Informationen bezieht.«

58

Der Senat folgt dieser Rechtsprechung.

59

Der Antragsteller rügt zu Recht, dass die am 12.12.2012 erfolgte Bekanntmachung diesen Anforderungen nicht entspricht. Das ergibt sich nicht nur aus den – vom Antragsteller beanstandeten – „Lücken“ zu den Themen „Schattenwurf“, „Lärmbelastung“ sowie zu den Schutzgütern „Mensch“, „Landschaft“ und zum Bodenschutz. Entscheidend ist vielmehr, dass in der Auslegungsbekanntmachung im Wesentlichen auf den Umweltbericht, auf die Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft und auf die Umweltverträglichkeitsstudie verwiesen worden ist. Aus diesen Verweisen ist nicht zu entnehmen, welche Umweltbelange in den genannten Unterlagen – inhaltlich – thematisiert worden sind. Die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderliche, „nach Themenblöcken geordnete“ und „schlagwortartige“ Charakterisierung der Umweltinformationen (und ihres Inhalts) ist dem Text der Auslegungsbekanntmachung nicht zu entnehmen. Ein „abstrakter“ Hinweis auf Unterlagen mit umweltbezogenen Inhalten ist unzureichend. Auch eine bloße Auflistung der vorliegenden Stellungnahmen, d. h. ihrer Titel oder Überschriften reicht für die erforderliche erste Orientierung durch den Bekanntmachungstext nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.01.2014, 4 BN 41.13, Juris). Das gilt insbesondere dann, wenn die Unterlagen mehrere konkrete Umweltbelange oder „Themenblöcke“ betreffen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen auch einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (OVG Münster, Urt. v. 30.09.2014, 2 D 87/13.NE, BauR 2015, 934).

60

Soweit die Antragsgegnerin einwendet (Schriftsätze vom 24.06.2015, S. 20 und vom 03.07.2015, S.5 u. 6), das Landschaftsbild sei in der Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft angesprochen worden und „Lärm“ und „Schatten“ seien keine Umweltbelange i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, ist dem entgegenzuhalten, dass aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB keine Beschränkung auf Informationen i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu entnehmen ist; unabhängig davon wäre das Thema „Lärm“ von § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. c und lit. e BauGB umfasst. Das Thema „Landschaftsbild“ (das in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB nicht ausdrücklich genannt wird) wird i. Ü. durch einen pauschalen Hinweis auf die Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft unzureichend erfasst. Auch wenn – einer Formulierung des OVG Lüneburg (Beschl. v. 18.02.2014, 1 MN 195/13, BeckRS 2014, 56947) folgend – der Text der Auslegungsbekanntmachung „die Lektüre der Unterlagen/Stellungnahmen nicht ersetzen“ und auf den Inhalt der umweltbezogenen Informationen nur „Appetit“ machen soll, diesen aber nicht schon stillen muss, ist – jedenfalls – eine gesteigerte Anstoßwirkung des Bekanntmachungstextes erforderlich, die mit der Angabe von Themenblöcken und Stichworten „Basisinformationen“ für die Entscheidung liefert, ob „es sich lohnt/angezeigt ist, „aufs Planungsamt“ zu gehen und sich durch Lektüre der ausgelegten Unterlagen der Erforderlichkeit eigener Äußerung zu versichern.“ Der von der Antragsgegnerin veröffentlichte Bekanntmachungstext enthält die danach erforderlichen „Basisinformationen“ nicht und verfehlt damit die gesetzlich gebotene Anstoßwirkung.

61

2.3 Der in der unzureichenden Auslegungsbekanntmachung liegende Verfahrensfehler ist für die Rechtswirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans beachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Hs. BauGB).

62

Die Antragsgegnerin versucht dem mit Hinweis darauf entgegenzutreten, dass nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt“ hätten (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Hs, 2. Variante BauGB). Diesem Ansatz könnte gefolgt werden, wenn „bei quantitativer Betrachtungsweise die überwiegende Anzahl der umweltbezogenen Informationen benannt worden ist und lediglich einzelne Angaben fehlen“ (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 07.11.2014, 8 S 1353/12, BauR 2015, 448 [bei Juris Rn. 31]). Im vorliegenden Fall trifft dies allerdings nicht zu, da die Antragsgegnerin in ihrem Bekanntmachungstext die Umweltinformationen allenfalls in Bezug auf „Fledermäuse“ und „Vögel“ schlagwortartig gekennzeichnet hat, im Übrigen aber nur auf den „Arbeitstitel“ von vorliegenden Unterlagen („Umweltbericht“, „Bilanzierung der Eingriffe …“, Artenschutzrechtliche Prüfung …“, „Umweltverträglichkeitsstudie“, „Stellungnahme …“) verwiesen hat, ohne die darin enthaltenen Themen auch nur stichwortartig „benannt“ zu haben. Eine Anstoßwirkung in dem vom Gesetzgeber gewollten Sinne geht von einer solchen Auflistung von „Arbeitstiteln“ nicht aus.

63

3. Im Hinblick auf den – beachtlichen – Mangel der Auslegungsbekanntmachung sind die weiteren Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht mehr entscheidungserheblich.

64

Der Senat hat zu den materiellen Fragen des angegriffenen Bebauungsplans bereits in seinem Beschluss vom 21.08.2014 (a.a.O.) Stellung genommen. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der Lärmschutzanspruch der (zusammenhängenden) Bebauung am … nicht demjenigen eines Allgemeinen Wohngebiets (WA) entspricht. Auch wenn die Straße (vom Amt Lensahn) als „Anwohnerstraße“ bezeichnet wird, sprechen die dort vorhandene Betriebe (landwirtschaftliche und handwerkliche Betriebe, Baggerbetrieb) sowie die Randlage der Bebauung zum Außenbereich gegen einen (Lärm-) Schutzanspruch, wie er einem WA-Gebiet eigen ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 12.02.2013, 2 B 1336/12, BauR 2013, 1078 [bei Juris Rn. 26]).

65

III. Der Normenkontrollantrag ist nach alledem abzulehnen.

66

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

67

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

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Tenor Der Bebauungsplan „Rossäcker“ der Gemeinde Alfdorf vom 21. Februar 2011 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich ge

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Tenor Der Bebauungsplan Nr. „Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße “ der Stadt M.        ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann

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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetz

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 15. Sept. 2011 - 1 KN 2/11

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Tenor Die Satzung der Gemeinde S. über den Bebauungsplan Nr. 43 - Sch - vom 08. Juli 2010 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der..
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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 28. Sept. 2017 - 6 A 107/16

bei uns veröffentlicht am 28.09.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2017 - 1 KN 1/17

bei uns veröffentlicht am 26.07.2017

Tenor Der Bebauungsplan Nr. 22 der Antragsgegnerin für das Gebiet nördlich D., östlich S.-Straße wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstrec

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(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.


1234567891011121314151617181920212223242526272829303132333435363738394041424344454647484950515253545556575859606162636465666768697071727374757677

Tenor

Die Satzung der Gemeinde S. über den Bebauungsplan Nr. 43 - Sch - vom 08. Juli 2010 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstückes … in S.. Das Grundstück besteht aus drei Flurstücken: Das - mit einer Pension bebaute - Flurstück … grenzt an eine - im Zuge des Weges "…" Liegende - Parzelle …, diese wiederum grenzt an die Parzelle …, auf der sich ein Steilhang zur S..allee befindet. Die auf dem Flurstück … vorhandene Pension soll abgerissen und durch eine Neubebauung mit 20 Eigentumswohnungen ersetzt werden.

2

Die Wegeverbindung "...", verläuft - parallel zur S..allee, oberhalb eines Steilufers zur Ostsee - zwischen dem F und der S..allee. Die Fahrspur ist unbefestigt; der Beginn und das Ende des Weges sind mit "Privatweg" beschildert. Die Antragsgegnerin hat den Weg in der Vergangenheit nicht unterhalten; die Straßenbeleuchtung ist von den Anliegern 1966 bezahlt worden, wobei sich die Gemeinde als "Kostensammelstelle" zur Verfügung gestellt hat.

3

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 43 - Sch - der Antragsgegnerin vom 09. Juli 2010. Dieser Bebauungsplan ist hervorgegangen aus dem 1970 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 9 - H. Darin war die Straße "..." als mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche ausgewiesen.

4

Den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 43 - Sch - fasste die Gemeindevertretung am 14.04.1983. Im Juni 1993 wurde der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf lag - zuletzt - in der Zeit vom 01.02. bis 01.03.2010 öffentlich aus. Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen hat die Gemeindevertretung den Bebauungsplan am 24. März 2010 als Satzung beschlossen. Nach Ausfertigung am 28. Juni 2010 und Bekanntmachung ist der Bebauungsplan am 08. Juni 2010 in Kraft getreten.

5

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst den Bereich zwischen F (im Norden), O..straße/H. Ring (B 76) im Westen und Süden und Ostsee (Strand) im Osten. Das Grundstück der Antragstellerin liegt nach dem Plan in einem allgemeinen Wohngebiet und ist für eine viergeschossige Bebauung vorgesehen. Teilstrecken der O..straße, des Fs und der S..allee sowie der Weg "..." sind im Bebauungsplan als "Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung" ausgewiesen. in der Planzeichnung befindet sich auf der Wegefläche "..." der Zusatz "privat". In Ziffer 2.2 der Begründung zum Bebauungsplan heißt es:

6

"Die Erschließung des allgemeinen Wohngebiets erfolgt über .... Die Straße ... wird wegen ihrer Lage und Beschaffenheit als verkehrsberuhigt festgesetzt - jedoch als private Verkehrsfläche -, wobei die gestalterischen Maßnahmen vorwiegend auf eine Geschwindigkeitsreduzierung abzielen, da weiterhin größere Fahrzeuge, wie Kranken-, Möbelwagen, Feuerwehr usw. hineinfahren müssen. Zur Sicherung und Förderung der Wohnruhe für die Bewohner der Straße "..." ist eine Anbindung der rückwärtigen Stellplätze über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht von Westen notwendig."

7

Von der O..straße aus führt nach dem Bebauungsplan (über das Flurstück 25/5) ein Geh-, Fahr und Leitungsrecht zum Flurstück … und zur südlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin (Flurstück …).

8

Am 01.02.2010 beantragte die Antragstellerin einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Neubaus mit 20 Ferienwohnungen auf ihrem Grundstück. Der Kreis Ostholstein lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.07.2010 ab, da die Erschließung des Grundstücks ohne zusätzliche rechtliche Absicherung nicht gesichert sei. Der Privatweg "..." sei nicht öffentlich-rechtlich gewidmet und könne auch nicht mit Fahrzeugen befahren werden. Somit sei auch aus der Sicht des Brandschutzes eine ausreichende Erschließung von der nächsten öffentlichen Straße - S..allee - aus nicht gegeben.

9

Der dagegen eingelegte Widerspruch der Antragstellerin ist (nach Aktenlage) noch nicht beschieden worden.

10

Mit dem am 14. Februar 2011 eingegangenen Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin geltend, ihr Grundstück werde, wenn dessen Erschließung verneint werde, unbebaubar sein und einen erheblichen Wertverlust erleiden. Die Straße "..." sei schon vor Inkrafttreten der Straßengesetze stillschweigend gewidmet worden. Der angegriffene Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft im Wege des § 13 a BauGB erlassen worden und verstoße auch gegen das Entwicklungsgebot. Die "Planungsklarheit" sei verletzt, weil der Plan nicht erkennen lasse, ob die bereits bebauten Grundstücke über die Straße "..." erschlossen seien und ob die Treppen zur S..allee als Erschließungsmöglichkeit dienen könnten. Aus der Planbegründung sei auch nicht ersichtlich, warum über die S..allee künftig keine Erschließung vermittelt werde. Wenn es zutreffen sollte - was der Kreis Ostholstein meint -, dass für eine Erschließung über die Straße ,,..." Baulastenerklärung sämtlicher betroffener Grundstückseigentümer - also von rund 150 Wohnungseigentümern beigebracht werden müssten, werde eine Bebauung unmöglich. Die durch diese Situation vereitelte Bebaubarkeit des Grundstücks greife in das Eigentumsrecht ein. Die Erforderlichkeit des Bebauungsplanes nach § 1 Abs. 3 BauGB werde dadurch in Frage gestellt. Ein Ausschluss der Erschließung über die "S..allee" werde durch das Ziel der Sicherung und Förderung der Wohnruhe nicht gerechtfertigt. Die planerische Abwägung sei fehlerhaft. Andere Anliegergrundstücke an der Straße "..." habe die Antragsgegnerin als erschlossen im Sinne des Ausbaubeitragsrechtes angesehen. In die Abwägung seien private Belange der Antragstellerin überhaupt nicht eingeflossen. Es genüge nicht, lediglich auf die Möglichkeit zu verweisen, Baulasten eintragen zu lassen. Die Erschließungsprobleme minderten den Verkehrswert stark, griffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin ein und führten zu Schadenersatzansprüchen.

11

Die Antragstellerin beantragt,

12

den Bebauungsplan Nr. 43 - Sch - der Antragsgegnerin vom 26. März 2010 für unwirksam zu erklären.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Sie hält den Antrag für unzulässig, da eine Unwirksamkeit des Bebauungsplanes die Rechtsposition der Antragstellerin nicht verbessern könne. Ihr Grundstück sei bisher nie über die … erschlossen gewesen. Nach dem zuvor geltenden Bebauungsplan Nr. 9 - H - sei das Grundstück über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht über die Straße "…" erschlossen gewesen. Zwar grenze das 11 m breite Flurstück … der Antragstellerin an die "…" an, doch handele es sich dabei uni ein steiles Hanggrundstück, das keine ausreichende Erschließung ermögliche. Der Hang sei 7,50 m hoch. Eine Erschließung über ein Treppchen genüge nicht. Das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 a BauGB sei zulässig gewesen. Die beplante zulässige Grundfläche betrage 10.500 qm und Gegenstand des Plans sei ein "klassischer Fall der Nachverdichtung". Mit der Planung sei keine Nutzungseinschränkung verbunden. Die planerischen Festsetzungen seien auch hinreichend bestimmt. Wenn die örtliche Feuerwehr eine Zufahrtmöglichkeit über den Weg "..." für ausreichend erachte, sei dies unerheblich. Der Plan entspreche dem Flächennutzungsplan und eine durchgehende Wohnbebauung werde auch nicht unmöglich gemacht. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sei der Bebauungsplan auch vor einer Änderung des Flächennutzungsplanes zulässig. Eine Erschließung über die Straße "…" sei nicht objektiv unmöglich. Die Antragstellerin selbst sei Miteigentümerin dieses Weges. Ihr stehe bei Bewilligung einer Grunddienstbarkeit durch die anderen Wegeeigentümer ein Anspruch auf Übernahme einer Baulast zu. Falls keine Grunddienstbarkeit bestehe, sei es Sache der Antragstellerin, sich mit den anderen Wege-Eigentümern zu einigen. Notfalls greife § 917 BGB (Notwegerecht). Die Erschließungssituation habe sich durch den angegriffenen Bebauungsplan nicht verschlechtert.

16

Auf die gerichtliche Anfrage,

17

ob die Straße "…" eventuell nach § 57 Abs. 3 StrWG zu beurteilen ist und ob das im Bebauungsplan dargestellte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger von der O..straße aus (über die Gemeinschaftsanlage auf dem Flurstück …), das an das Grundstück der Antragstellerin angrenzt, eine Erschließung vermittelt,

18

hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Straße "…" zu keinem Zeitpunkt öffentlich gewidmet worden sei, weder ausdrücklich noch konkludent. Es sei allseits stets bekannt gewesen und durch die Beschilderung auch für jedermann ersichtlich, dass es sich um eine Privatstraße handele. Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht von der O..straße aus (über die Gemeinschaftsanlage auf dem Flurstück …), das an das Grundstück der Antragstellerin angrenze, vermittle eine Erschließung. Die Grundstückseigentümer seien wegen der erforderlichen Baulast anzusprechen. Die Erschließung sei vom Bebauungsplan Nr. 43 so vorgesehen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen - sowie auf die vorgelegten Vorgänge zum Verfahren über die Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

21

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen in § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 a VwGO sind erfüllt. Die Antragstellerin hat im Rahmen der dritten erneuten Auslegung des Planentwurfs vom 01.02. - 01.03.2010 mit Schriftsatz vom 25.02.2010 (BI. 140 ff. der Beiakte F) Einwendungen erhoben worden, die auch die - hier streitige - Frage der Erschließung des Grundstücks über das Flurstück … (zur S..allee) bzw. über den Weg "…" betreffen. Eine Präklusion nach § 47 Abs. 2 a VwGO ist damit nicht gegeben.

22

Die Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 VwGO ist gegeben, nachdem die Antragstellerin dargelegt hat, dass die mit dem Erlass des angegriffenen Bebauungsplans erfolgte Abwägung im Hinblick auf die (gesicherte) Erschließung ihres im Plangeltungsbereich gelegenen Grundstücks fehlerhaft sein kann.

23

Der Antragstellerin steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Zwar kann sie ihre Rechtsposition durch die erstrebte Unwirksamkeit des Bebauungsplans - zunächst - nicht verbessern, weil im Falle einer Unwirksamkeit auch die Festsetzung eines Geh-, Fahr-und Leitungsrecht zur O..straße entfallen würde. Ein Erfolg des Normenkontrollantrags würde auch nichts an der - bislang - streitigen straßenrechtlichen Öffnung des Weges "..." zum Anlieger- und Gemeingebrauch ändern.

24

Eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin infolge einer Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans tritt aber insofern ein, als - danach - der vorherige Bebauungsplan Nr. 9 H. - und das darin für den Weg "..." auf Gesamtlänge festgesetzte Geh- Fahr- und Leitungsrecht wieder "aufleben". Dies belegt die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Original-Planzeichnung jenes Plans (Anlage zum Protokoll, Bl. 109 d. A.). Unabhängig davon ergibt sich ein - anzuerkennendes - Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin auch daraus, dass die Antragsgegnerin - im Falle einer Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans - bei einer Neuplanung das "Erschließungsproblem" in einer rechtssicheren Weise und - damit - auch für die Antragstellerin verlässlichen Weise lösen müsste. Nachdem entlang des Weges "..." (weiterhin) intensive und hochwertige Wohnbebauung zugelassen werden soll, besteht hinsichtlich der Erschließung der Baugrundstücke objektiv ein Planungserfordernis im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.09.1997, 4 BN 17.97, NVwZ 1998, 613). In einem solchen Fall genügt es für das Rechtsschutzinteresse, "wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird", es sei denn, die Antragstellerin hätte keinerlei reale Chance, ihr eigentliches Ziel zu erreichen (BVerwG, Urt. v. 23.04.2002, 4 CN 3.01, NVwZ 2002, 1126 mit Hinw. auf Beschl. vom 17.12.1992, 4 N 2.91, DVBI 1993, 444/445 und Beschl. vom 25.05.1993, 4 NB 50.92, NVwZ 1994, 268).

25

2. Der Normenkontrollantrag hat in der Sache Erfolg, denn dem angegriffenen Bebauungsplan haften - rechtlich beachtliche - Abwägungsfehler an. Die Frage der ausreichend gesicherten Erschließung der Wohngrundstücke an dem Weg "..." ist im Plan unzureichend erfasst und abgewogen und damit - letztlich - nicht gelöst worden (§ 1 Abs. 7 BauGB).

26

2.1 Die Antragsgegnerin hat den Weg "..." nach Ziff. 2.2 der Planbegründung als verkehrsberuhigt festgesetzt, um die Wohnruhe zu sichern und zu fördern. Diesem Ziel sollte auch die "Anbindung der rückwärtigen Stellplätze über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht von Westen" - also von der O..straße aus - dienen. Ein Blick auf die Planzeichnung zeigt, dass diese Vorgaben unvollständig umgesetzt worden sind. Nur für einen Teil der betroffenen Baugrundstücke bestehen "rückwärtige" Anbindungen für Stellplätze: Während für die Baugrundstücke ... 6 - 10 ein "rückwärtig" konzipiertes, von der O..straße ausgehendes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt worden ist, fehlen entsprechende Festsetzungen für die (übrigen) Baugrundstücke ... 1 - 5 und ... 11 - 15. Diese Grundstücke sind - mit anderen Worten - mangels "rückwärtiger" Erschließung allein auf eine Erschließung über den Weg "..." angewiesen. Aus den Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens und der Begründung des Bebauungsplans ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin dieses Problem überhaupt gesehen hat.

27

2.2 Der Plan sieht vor, dass der Weg "..." ein Privatweg sein soll. Das belegen die Planzeichnung (Zusatz "privat" im Bereich der Verkehrsfläche "...") und die Planbegründung (Ziff. 2.2).

28

2.2.1 Die Frage, ob der Weg evtl. als eine "historische" öffentliche Straße i. S. d. § 57 Abs. 3 StrWG anzusehen ist, ist - ersichtlich - im Planaufstellungsverfahren nicht näher geprüft worden; dies ist erst im Normenkontrollverfahren auf die gerichtliche Verfügung vom 14.06.2011 hin geschehen. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 24.03.2010 lag der Antragsgegnerin - somit - keine hinreichend abgesicherte Entscheidungsgrundlage zur Öffentlichkeit des Weges "..." vor.

29

2.2.2 Ob die Annahme zutrifft, dass der Weg - bis heute - als Privatweg einzustufen ist, lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht abschließend klären: Nach § 57 Abs. 3 StrWG hätte der Weg die Eigenschaft einer öffentlichen Straße, wenn er diese Eigenschaft schon vor Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes am 01.10.1962 gehabt hätte. Nach den vorgelegten historischen Karten ist nicht festzustellen, ob der Weg schon 1929 bestanden hat (die dazu vorgelegten Karten lassen dies nicht erkennen). Wann er angelegt und (erstmals) "Anbaustraße" geworden ist, ist unbekannt. Wenn seine Nutzung schon vor dem 01.10.1962 begonnen hat und seither widerspruchslos ausgeübt worden ist, kann dies auch ohne förmliche Widmung die Einordnung als öffentliche Straße i. S. d. § 57 Abs. 3 StrWG begründen (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2010, Rn. 121; Kodal, Straßenrecht, 2010, Kap. 8 Rn. 25.3). Dafür kann auch sprechen, dass die Gemeinde (etwa) 1966 eine Abrechnung für eine Straßenbeleuchtungsanlage erstellt hat. Nach dem Gesamteindruck, den die zu den Akten gereichten Fotos vermitteln, diente und dient - faktisch bis heute - der Weg der Erreichbarkeit aller bebauten Anliegergrundstücke. Demgegenüber sprechen die Umstände, dass Hinweisschilder und Verkehrszeichen "von privater Hand" aufgestellt worden seien, keine Straßenunterhaltung und -reinigung und kein Winterdienst durch die Gemeinde erfolgt ist und dass die Wegefläche bis heute im Privateigentum der Wegeanlieger steht, für die Einordnung als (nicht öffentliche) Privatstraße. Davon scheint die Antragsgegnerin schon 1970 ausgegangen zu sein, weil sie die Wegefläche "..." in ihrem damaligen Bebauungsplan als eine mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten aller Anlieger zu belastende Fläche ausgewiesen hat.

30

2.2.3 Wenn im - hier angegriffenen - Bebauungsplan die Wegefläche als solche beibehalten und als "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung" ausgewiesen wird, zugleich aber auf die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten aller Anlieger verzichtet wird, bleibt die Frage der gesicherten Erschließung der für eine Wohnbebauung zugelassenen Anliegergrundstück planungsrechtlich ungelöst. Die "Verkehrsfläche" ist nach eigener Annahme der Antragsgegnerin kein öffentlicher Weg; dies kann auch nicht als sicher angenommen werden (s. o. 2.2.2). Der Bebauungsplan sieht eine Widmung der Fläche für den öffentlichen Verkehr gem. § 6 StrWG gerade nicht vor, denn er weist den Weg ausdrücklich als "privat" aus und hebt dies auch in der Planbegründung hervor. Eine private Wegefläche vermittelt - als solche - nicht die städtebaulich erforderliche Erschließung.

31

2.3 Der in der ungelösten Erschließungsproblematik liegende Abwägungsfehler kann nicht mit dem Hinweis auf die "rückwärtigen" Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (zur O..straße) oder auf die Möglichkeit der Anlieger, privatrechtliche Vereinbarungen zur "gesicherten" Nutzung des Weges "..." zu treffen, ausgeräumt werden.

32

2.3.1 Abgesehen davon, dass die "rückwärtigen" Geh-, Fahr- und Leitungsrechte nicht alle Baugrundstücke erreichen (s. o. 2.1), wird damit den Baugrundstücken auch eine andere Art und Qualität der Erschließung vermittelt, als es im Falle einer direkten Erschließung durch die Straße "vor der Haustür" der Fall wäre. Diese Unterschiede sind in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Die Möglichkeit einer straßenmäßigen Erschließung ist unabhängig von rückwärtig vorgesehenen Geh-, Fahr- und Leitungsrecht abzuwägen. Auch die für das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gebotene Abwägung verlangt eine Prüfung, ob der Weg "..." - möglicherweise ausschließlich, jedenfalls aber vorrangig -als Erschließungsmöglichkeit angeboten wird. Eine solche Abwägung fehlt.

33

2.3.3 Der Verweis auf die Möglichkeit privatrechtlicher Vereinbarungen geht an der planerischen Aufgabe vorbei, durch geeignete Festsetzungen die Nutzung der Baugrundstücke städtebaulich zu ordnen. In den Planungserwägungen der Antragsgegnerin wird die Frage, ob die Straße "..." nicht als öffentliche Verkehrsfläche hätte vorgesehen werden müssen, nicht angesprochen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 (2. Hs.) BauGB können Verkehrsflächen als ,,öffentlich" oder "privat' festgesetzt werden; eine nachfolgende wegerechtliche Widmung ist an diese Festsetzung gebunden (BVerwG, Urt. v. 01.11.1974, 4 C 38.71BVerwGE 44, 144). Als private Verkehrsflächen kommen nur solche Flächen in Betracht, auf denen kein öffentlicher Verkehr stattfindet oder stattfinden soll; es bedarf "spezifischer Gründe", um allgemein nutzbare Straßen als private Verkehrsflächen festzusetzen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand März 2011, § 9 Rn. 104). Welche "besonderen" Gründe vorliegend für die Entscheidung maßgeblich waren, den Weg "..." als Privatweg beizubehalten, ist den Abwägungsmaterialien und der Planbegründung nicht zu entnehmen. Denkbar sind erschließungs- oder ausbaubeitragsrechtliche Überlegungen; diese wären indes planungsrechtlich unergiebig, da sie nicht städtebaulich motiviert sind.

34

Privatrechtliche Vereinbarungen führen im vorliegenden Fall - zusätzlich - zu dem Problem, dass solche Vereinbarungen mit mehreren Wohnungseigentümergemeinschaften im Verlauf des Privatweges geschlossen werden müssten. Damit wird jedem Grundstückseigentümer angesonnen, zur Realisierung seines Baurechts mit einer Vielzahl von Wohnungseigentumsgemeinschaften zu verhandeln und zu kontrahieren. Da - im Gegensatz zur Ursprungsfassung des Bebauungsplans - darauf verzichtet worden ist, zur planungsrechtlichen Sicherstellung einer Erschließung den Weg "..." auf gesamter Länge mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belasten, bestünde im Fall der Nicht-Einigung mit (auch nur) einem Wegeeigentümer kein planungsrechtlich durchsetzbares Recht, diesen als Zuwegung (Erschließung) zum - jeweils - eigenen Grundstück durchgängig zu nutzen (vgl. zur Möglichkeit, ein mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastetes Grundstück notfalls durch zwangsweise Eintragung einer Dienstbarkeit in Anspruch zu nehmen: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.04.2010, 2 A 17.08, Juris, Tn. 32). Damit sind private Belange angesprochen, die im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB - jedenfalls - berücksichtigt werden müssen, von der Antragsgegnerin aber nicht berücksichtigt worden sind.

35

2.4 Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind offensichtlich und für das Ergebnis der planerischen Abwägung von Belang; sie führen deshalb zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (§ 214 Abs. 3 S. 2 BauGB).

36

Die Antragsgegnerin wird über eine städtebaulich geordnete und gesicherte Erschließung der am "..." ausgewiesenen Baugrundstücke neu zu entscheiden haben.

37

3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

39

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr.

„Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße “ der Stadt M.        ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Rossäcker“ der Gemeinde Alfdorf vom 21. Februar 2011 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Rossäcker“ der Gemeinde Alfdorf vom 21.02.2011.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks mit der Flst.-Nr. ... im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Es befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Döllen“, der für das Grundstück des Antragstellers ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das Grundstück wird im Süden von der ..., im Westen vom ..., im Norden von einem Feldweg und im Osten von der Kreuzung der ..., des Feldwegs und der ... begrenzt.
Nördlich schließt sich westlich der nord-südlich verlaufenden Sch... Straße der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans an, der den nördlich des Grundstücks des Antragstellers gelegenen Feldweg mit einschließt. Das Plangebiet erstreckt sich auf die Grundstücke mit den Flst. Nrn. 2725, 2730, 2731, 2732, 2733 sowie in Teilbereichen auf die Grundstücke mit den Flst. Nrn. 1837, 2712, 2723, 2724, 2726, 2729 und 1944. Das Plangebiet umfasst ungefähr 3,96 ha. Mit dem Bebauungsplan wird als zulässige Art der baulichen Nutzung im gesamten Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO ausgewiesen. Nicht zulässig sind abweichend vom Katalog des § 4 Abs. 2 BauNVO Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke sowie abweichend von den nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweisen zulässigen Nutzungen Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen. Weiter werden mit dem Bebauungsplan die Erschließungsstraßen für das neue Baugebiet und der Anschluss an die ... durch einen Kreisverkehr im Nordosten des Plangebiets geplant. Im Süden des Plangebiets angrenzend an das Grundstück des Antragstellers befinden sich ein als Fläche für die Abfallentsorgung ausgewiesener Containerstandort sowie daran anschließend in einem Abstand von ungefähr 15 m zum Wohnhaus des Antragstellers durch Baugrenzen festgesetzte Baufenster.
Der Gemeinderat beschloss am 10.12.2007 die Aufstellung des Bebauungsplans „Rossäcker“. und am 12.10.2009 die Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs. Dieser Beschluss wurde am 14.10.2010 öffentlich bekannt gemacht. In dem Amtsblatt der Antragsgegnerin heißt es dazu:
„Bebauungsplan „Rossäcker“, ...
Aufstellung des Entwurfs und Auslegungsbeschluss gem. Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 12.10.2009 den Entwurf zu o.g. Bebauungsplan gebilligt und beschlossen, diesen mit Textteil und Begründung entsprechend § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. An dem Bebauungsplan werden die Bürgerinnen und Bürger nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs beteiligt.
Der Planbereich betrifft die Flurstücke 2730 - 2733, Teilbereiche der Flurstücke 2723 - 2726, 2712, 1837, sowie Teilbereiche der Flurstücke 2729 (Feldweg), 1944 (Landesstraße 1153) und 3594 (Döllenstraße), Gemarkung Alfdorf. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem Bebauungsplanentwurf des Planungsbüros LK & P., Mutlangen, mit Textteil und Begründung vom 26.01.2009/12.10.2009. Der Umweltbericht sowie eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung ist der Begründung zum Bebauungsplan beigefügt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. …“
Als Nr. II war dem Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan der Umweltbericht beigefügt, der Aussagen zu Bodenpotential und Bodennutzung, Grund- und Oberflächenwasser, Klimapotential und Lufthygiene, Flora, Fauna und deren Lebensräume sowie zu Landschaftsbild, Besiedlung, Erholung und kulturelles Erbe enthielt. Weiter finden sich Stellungnahmen der Fa. ... Ökologie zu einem beeinträchtigten Lerchenrevier vom 28.05.2009 in den Bebauungsplanakten.
10 
Der Antragsteller machte mit Schriftsatz vom 24.11.2010, bei der Antragsgegnerin am 25.11.2010 eingegangen, u.a. geltend, dass sein Grundstück unmittelbar an den Geltungsbereich des Planentwurfs angrenze. Es sei nicht klar, ob das Grundstück selbst sogar berührt werde. Der Bebauungsplan sei aus regionalplanerischen Gründen unzulässig. Der Plan könne auch nicht auf eine Zielabweichungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.12.2006 gestützt werden, da diese sich auf ein kleineres zu überplanendes Gebiet beziehe. Weiter sei er nicht damit einverstanden, dass im Nahbereich zu seinem Grundstück ein Containerplatz vorgesehen sei, der mit Lärm- und Geruchsbelästigungen verbunden sei.
11 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 21.02.2011 den Bebauungsplan „Rossäcker“ als Satzung. Ausweislich einer Aufstellung über die Abwägung, die der Gemeinderat für sich übernommen hat, hat der Gemeinderat die Einwendungen des Antragstellers gesehen und behandelt. Die Satzung wurde am 28.02.2011 ausgefertigt. Der Bebauungsplanbeschluss wurde am 08.12.2011 öffentlich bekannt gemacht.
12 
Der Antragsteller hat am 28.06.2012 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. und hat seinen Antrag mit Schriftsatz vom 07.12.2012 begründet. Diesen Schriftsatz hat er mit Schreiben vom 07.10.2012 auch unmittelbar der Antragsgegnerin übermittelt, das dort am 10.12.2012, einem Montag, eingegangen ist. Er gibt unter Vorlage eines Faxsendeprotokolls an, diesen Schriftsatz auch am 07.12.2012 per Fax an die Antragsgegnerin übermittelt zu haben. In deren Verfahrensakten findet sich ein solches Fax nicht.
13 
Zur Begründung seines Antrags führt er u.a. aus, dass er antragsbefugt sei, da er durch den im Nahbereich seines Grundstücks vorgesehenen Containerplatz erheblich betroffen werde. Im Übrigen sei die Baudichte mit ihrer zweigeschossigen Bebauungsmöglichkeit am Ortsrand völlig untypisch. Außerdem laufe die Geltungsbereichsgrenze des Planes durch sein Grundstück hindurch.
14 
Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Das Bebauungsplanverfahren sei fehlerhaft verlaufen. So seien die Bekanntmachungen sowohl der ersten Auslegung zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung als auch diejenige nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB fehlerhaft. Unklar sei, welche Teilflächen von nur teilweise betroffenen Grundstücken betroffen seien, so dass die Anstoßfunktion der Bekanntmachung verfehlt werde. Weiter fehle die Anstoßwirkung zu den umweltbezogenen Belangen. Die öffentliche Bekanntmachung vom 14.10.2010 enthalte keine Angaben dazu, welche Art umweltbezogener Informationen im Rahmen des Umweltberichts vorlägen. Dieser Verfahrensfehler sei auch beachtlich und führe zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes.
15 
Der Antragsteller beantragt,
16 
den Bebauungsplan „Rossäcker“ der Gemeinde Alfdorf vom 21. Februar 2011 für unwirksam zu erklären.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
18 
den Antrag abzuweisen.
19 
Da der Antragsteller nicht unmittelbar planbetroffen sei, müsse er Gründe darlegen, weshalb ausnahmsweise dennoch eine Antragsbefugnis gegeben sein sollte. Eine solche Ausnahmesituation sei hier nicht zu erkennen. Insbesondere führe der Verweis auf die sehr dichte Bebauungsmöglichkeit nicht auf die Antragsbefugnis, weil eine Verletzung der Grenzabstandsvorschriften weder vorgetragen werde noch sonst ersichtlich sei. Der Containerplatz befinde sich bereits seit 20 Jahren an Ort und Stelle. Die Stellungnahme des Antragstellers sei in die Abwägung eingeflossen. Auch sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Es sei zuzugeben, dass die Hinweise darauf, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar seien, außerordentlich knapp gehalten seien und möglicherweise den Anforderungen aus dem Urteil des erkennenden Senats von 12.06.2012 nicht genügten. Diese Entscheidung sei jedoch eineinhalb Jahre nach der öffentlichen Bekanntmachung der angegriffenen Satzung ergangen.
20 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
22 
Der form- und fristgerecht erhobene Antrag ist auch ansonsten zulässig.
23 
1. Der Antragsteller ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
24 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). Wendet sich ein Grundstückseigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung, die sein Grundstück unmittelbar betrifft, ist die Antragsbefugnis aus Art. 14 Abs. 1 GG zwingend zu bejahen, eine potenzielle Rechtswidrigkeit eines normativen Eingriffs braucht ein Antragsteller nicht hinzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 Rn. 3). Fehlt es an einer Eigentumsbetroffenheit, lässt sich die Antragsbefugnis regelmäßig allein auf § 1 Abs. 7 BauGB und das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange stützen (vgl. Senatsurteil vom 05.07.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). An die Geltendmachung einer Verletzung dieses Rechts sind keine höheren Anforderungen zu stellen als bei sonstigen Rechten, insbesondere dem Eigentumsgrundrecht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 (218 f.)). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3 m.w.N.), berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3; Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120). Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15).
25 
Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antragsteller jedenfalls deshalb antragsbefugt, weil er sich hinsichtlich der Festsetzung des Containerstandorts als Fläche für die Abfallbeseitigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) auf eigene abwägungserhebliche Belange beruft. Denn das Interesse, von Lärm- und Geruchsimmissionen- durch die Benutzung der Container und den Andienungsverkehr - oder deren Zunahme verschont zu bleiben, ist regelmäßig - und so auch hier - für den Angrenzer ein abwägungserheblicher Belang. Angesichts der Größe des neuen Baugebiets ist hier auch keine nur unerhebliche Bedeutung der Fläche für die Abfallbeseitigung anzunehmen, so dass der Antragsteller hier über eine Bagatellgrenze hinaus betroffen ist. Weder die allgemeinen Zulässigkeit eines Containerplatzes im allgemeinen oder reinen Wohngebiet noch die Berücksichtigung der Belange des Antragstellers bei der Abwägungsentscheidung des Gemeinderat stehen der Antragsbefugnis des Antragstellers entgegen. Denn nach den oben dargestellten Maßstäben kommt es für die Frage der Antragsbefugnis nicht darauf an, ob die abwägungserheblichen eigenen Belange des Antragstellers bei der Abwägung durch die Gemeinde in rechtmäßiger Weise berücksichtigt worden sind. Es reicht aus, dass es solche Belange gibt. Dass sich der Containerplatz tatsächlich bereits seit über 20 Jahren auf der nunmehr festgesetzten Fläche befindet und der Wertstoffentsorgung des Wohngebiets dient, verhindert entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ebenfalls nicht, dass die von dem Containerplatz zukünftig zu erwartenden Immissionen auf das Grundstück des Antragstellers von der Antragsgegnerin als beachtlicher Belang in den Blick zu nehmen sind. Denn sowohl die erstmalige planerische Festlegung des bisher rein tatsächlich vorhandenen Containerplatzes als auch die damit verbundene Erweiterung seines Einzugsbereichs - er soll erkennbar auch der Wertstoffentsorgung des neuen Baugebiets dienen - führen dazu, dass die Belange des Antragstellers von der Antragsgegnerin in den Blick zu nehmen waren, was sie im Übrigen im Rahmen der Abwägung auch getan hat.
26 
2. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da der Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die er auch teilweise im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
27 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
28 
1. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil bei der ortsüblichen Bekanntmachung seiner Auslegung keine Angaben dazu gemacht worden sind, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar gewesen sind.
29 
a) Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die öffentliche Auslegungsbekanntmachung muss also auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 23; Senatsurteil vom 12.06.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Ein pauschaler Hinweis auf den Umweltbericht wird dieser Anstoßfunktion unter keinen Umständen gerecht, da mit ihm keine inhaltliche Einschätzung darüber, welche Umweltbelange in einer konkreten Planung bisher thematisiert worden sind, möglich wird. Interessierte Bürger müssten vielmehr erst den Umweltbericht bei der Gemeinde einsehen, um beurteilen zu können, ob aus ihrer Sicht weitere umweltbezogene Stellungnahmen erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 22).
30 
b) Gemessen an diesen Maßstäben verfehlt die Auslegungsbekanntmachung der Antragsgegnerin vom 14.10.2010 die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Es ist ihr lediglich der Hinweis auf den Umweltbericht sowie auf eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung zu entnehmen, ohne dass die -sich aus dem Umweltbericht bereits ergebenden - verschiedenen vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammengefasst würden. Rechtlich unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegnerin im Jahr 2011 die Senatsrechtsprechung zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB aus dem Jahr 2012 noch nicht bekannt sein konnte, denn § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB beansprucht bereits seit dem 20.07.2004 Gültigkeit.
31 
2. a) Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Da in der öffentlichen Bekanntmachung jegliche Angaben zu den Arten der zur Verfügung stehenden umweltbezogenen Informationen gefehlt haben, ist die Verletzung des § 3 Abs. 2 BauGB auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Diese Vorschrift kann nur eingreifen, wenn bei quantitativer Betrachtungsweise die überwiegende Anzahl der umweltbezogenen Informationen benannt worden ist und lediglich einzelne Angaben fehlen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 25).
32 
b) Diese beachtliche Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Nach dieser Bestimmung wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
33 
Es kann dabei offen bleiben, ob bereits die Vorlage des Sendeberichts eines Faxes vom 07.12.2012 zusammen mit der ersten Seite (Anschreiben) des Rügeschriftsatzes ausreicht, um die fristgerechte Geltendmachung des Verfahrensfehlers zu beweisen, auch wenn ein solches Fax nicht zu den Akten der Antragsgegnerin gelangt ist (vgl. zur bloßen Indizwirkung des „OK-Vermerks“ und zur möglichen Verschiebung von Darlegungslasten im Zivilrecht: BGH, Urteil vom 19.02.2014 - IV ZR 163/13 - NJW-RR 2014, 683 Rn. 27 ff.). Denn der Eingang des auch auf dem Postweg versandten Schriftsatzes bei der Antragsgegnerin am 10.12.2012 war ausreichend, um den Eintritt der Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu verhindern.
34 
Der Lauf der Jahresfrist aus § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB richtet sich nach den §§ 187 ff. BGB entsprechend. Für den Fristbeginn gilt § 187 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass der Fristlauf mit der Bekanntmachung beginnt und der Bekanntmachungstag nicht mitzurechnen ist. Das Fristende richtet sich nach den §§ 188 Abs. 2, 193 BGB (Senatsbeschluss vom 19.11.2007 - 8 S 1820/07 -VBlBW 2008, 145; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 215 Rn. 25).
35 
Gemessen an diesen Maßstäben ist der Schriftsatz des Antragstellers vom 07.12.2010 am 10.12.2010 bei der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingegangen. Die Jahresfrist hat mit der Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans am 08.12.2011 zu laufen begonnen. Damit fiel der letzte Tag des Fristlaufs auf den 08.12.2012, einen Sonnabend. Entsprechend der gesetzlichen Anordnung in § 193 BGB tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag, hier der 10.12.2012. Der Schriftsatz, mit dem die Begründung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin übermittelt worden ist, ging bei dieser an jenem 10.12.2012 ein und damit vor dem Ende der in Rede stehenden Jahresfrist, das erst mit Ablauf des 10.12.2012 erreicht gewesen ist.
III.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss vom 30. Oktober 2014
39 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
22 
Der form- und fristgerecht erhobene Antrag ist auch ansonsten zulässig.
23 
1. Der Antragsteller ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
24 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). Wendet sich ein Grundstückseigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung, die sein Grundstück unmittelbar betrifft, ist die Antragsbefugnis aus Art. 14 Abs. 1 GG zwingend zu bejahen, eine potenzielle Rechtswidrigkeit eines normativen Eingriffs braucht ein Antragsteller nicht hinzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 Rn. 3). Fehlt es an einer Eigentumsbetroffenheit, lässt sich die Antragsbefugnis regelmäßig allein auf § 1 Abs. 7 BauGB und das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange stützen (vgl. Senatsurteil vom 05.07.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). An die Geltendmachung einer Verletzung dieses Rechts sind keine höheren Anforderungen zu stellen als bei sonstigen Rechten, insbesondere dem Eigentumsgrundrecht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 (218 f.)). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3 m.w.N.), berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3; Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120). Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15).
25 
Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antragsteller jedenfalls deshalb antragsbefugt, weil er sich hinsichtlich der Festsetzung des Containerstandorts als Fläche für die Abfallbeseitigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) auf eigene abwägungserhebliche Belange beruft. Denn das Interesse, von Lärm- und Geruchsimmissionen- durch die Benutzung der Container und den Andienungsverkehr - oder deren Zunahme verschont zu bleiben, ist regelmäßig - und so auch hier - für den Angrenzer ein abwägungserheblicher Belang. Angesichts der Größe des neuen Baugebiets ist hier auch keine nur unerhebliche Bedeutung der Fläche für die Abfallbeseitigung anzunehmen, so dass der Antragsteller hier über eine Bagatellgrenze hinaus betroffen ist. Weder die allgemeinen Zulässigkeit eines Containerplatzes im allgemeinen oder reinen Wohngebiet noch die Berücksichtigung der Belange des Antragstellers bei der Abwägungsentscheidung des Gemeinderat stehen der Antragsbefugnis des Antragstellers entgegen. Denn nach den oben dargestellten Maßstäben kommt es für die Frage der Antragsbefugnis nicht darauf an, ob die abwägungserheblichen eigenen Belange des Antragstellers bei der Abwägung durch die Gemeinde in rechtmäßiger Weise berücksichtigt worden sind. Es reicht aus, dass es solche Belange gibt. Dass sich der Containerplatz tatsächlich bereits seit über 20 Jahren auf der nunmehr festgesetzten Fläche befindet und der Wertstoffentsorgung des Wohngebiets dient, verhindert entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ebenfalls nicht, dass die von dem Containerplatz zukünftig zu erwartenden Immissionen auf das Grundstück des Antragstellers von der Antragsgegnerin als beachtlicher Belang in den Blick zu nehmen sind. Denn sowohl die erstmalige planerische Festlegung des bisher rein tatsächlich vorhandenen Containerplatzes als auch die damit verbundene Erweiterung seines Einzugsbereichs - er soll erkennbar auch der Wertstoffentsorgung des neuen Baugebiets dienen - führen dazu, dass die Belange des Antragstellers von der Antragsgegnerin in den Blick zu nehmen waren, was sie im Übrigen im Rahmen der Abwägung auch getan hat.
26 
2. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da der Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die er auch teilweise im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
27 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
28 
1. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil bei der ortsüblichen Bekanntmachung seiner Auslegung keine Angaben dazu gemacht worden sind, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar gewesen sind.
29 
a) Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die öffentliche Auslegungsbekanntmachung muss also auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 23; Senatsurteil vom 12.06.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Ein pauschaler Hinweis auf den Umweltbericht wird dieser Anstoßfunktion unter keinen Umständen gerecht, da mit ihm keine inhaltliche Einschätzung darüber, welche Umweltbelange in einer konkreten Planung bisher thematisiert worden sind, möglich wird. Interessierte Bürger müssten vielmehr erst den Umweltbericht bei der Gemeinde einsehen, um beurteilen zu können, ob aus ihrer Sicht weitere umweltbezogene Stellungnahmen erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 22).
30 
b) Gemessen an diesen Maßstäben verfehlt die Auslegungsbekanntmachung der Antragsgegnerin vom 14.10.2010 die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Es ist ihr lediglich der Hinweis auf den Umweltbericht sowie auf eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung zu entnehmen, ohne dass die -sich aus dem Umweltbericht bereits ergebenden - verschiedenen vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammengefasst würden. Rechtlich unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass der Antragsgegnerin im Jahr 2011 die Senatsrechtsprechung zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB aus dem Jahr 2012 noch nicht bekannt sein konnte, denn § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BauGB beansprucht bereits seit dem 20.07.2004 Gültigkeit.
31 
2. a) Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Da in der öffentlichen Bekanntmachung jegliche Angaben zu den Arten der zur Verfügung stehenden umweltbezogenen Informationen gefehlt haben, ist die Verletzung des § 3 Abs. 2 BauGB auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Diese Vorschrift kann nur eingreifen, wenn bei quantitativer Betrachtungsweise die überwiegende Anzahl der umweltbezogenen Informationen benannt worden ist und lediglich einzelne Angaben fehlen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 25).
32 
b) Diese beachtliche Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Nach dieser Bestimmung wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
33 
Es kann dabei offen bleiben, ob bereits die Vorlage des Sendeberichts eines Faxes vom 07.12.2012 zusammen mit der ersten Seite (Anschreiben) des Rügeschriftsatzes ausreicht, um die fristgerechte Geltendmachung des Verfahrensfehlers zu beweisen, auch wenn ein solches Fax nicht zu den Akten der Antragsgegnerin gelangt ist (vgl. zur bloßen Indizwirkung des „OK-Vermerks“ und zur möglichen Verschiebung von Darlegungslasten im Zivilrecht: BGH, Urteil vom 19.02.2014 - IV ZR 163/13 - NJW-RR 2014, 683 Rn. 27 ff.). Denn der Eingang des auch auf dem Postweg versandten Schriftsatzes bei der Antragsgegnerin am 10.12.2012 war ausreichend, um den Eintritt der Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu verhindern.
34 
Der Lauf der Jahresfrist aus § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB richtet sich nach den §§ 187 ff. BGB entsprechend. Für den Fristbeginn gilt § 187 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass der Fristlauf mit der Bekanntmachung beginnt und der Bekanntmachungstag nicht mitzurechnen ist. Das Fristende richtet sich nach den §§ 188 Abs. 2, 193 BGB (Senatsbeschluss vom 19.11.2007 - 8 S 1820/07 -VBlBW 2008, 145; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 215 Rn. 25).
35 
Gemessen an diesen Maßstäben ist der Schriftsatz des Antragstellers vom 07.12.2010 am 10.12.2010 bei der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingegangen. Die Jahresfrist hat mit der Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans am 08.12.2011 zu laufen begonnen. Damit fiel der letzte Tag des Fristlaufs auf den 08.12.2012, einen Sonnabend. Entsprechend der gesetzlichen Anordnung in § 193 BGB tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag, hier der 10.12.2012. Der Schriftsatz, mit dem die Begründung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin übermittelt worden ist, ging bei dieser an jenem 10.12.2012 ein und damit vor dem Ende der in Rede stehenden Jahresfrist, das erst mit Ablauf des 10.12.2012 erreicht gewesen ist.
III.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss vom 30. Oktober 2014
39 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.