Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. Feb. 2015 - 1 KN 1/14

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2015:0219.1KN1.14.0A
bei uns veröffentlicht am19.02.2015

Tenor

Die 6. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2012 in der Fassung der Genehmigung vom 15. Februar 2013 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die 6. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer landwirtschaftlicher Nutzflächen (Flurstücke ... und ... der Flur...), die westlich der Bundesstraße 5 (... -...)- im Bereich „...“ - gelegen sind.

2

Die Antragsgegnerin hat - erstmals - 1998 in ihrem Flächennutzungsplan Flächen im Außenbereich dargestellt, auf denen Windenergieanlagen errichtet werden können. Im Zuge der vorliegend angegriffenen 6. Änderung des Flächennutzungsplanes werden weitere Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen dargestellt.

3

In der Gemeinde Hemme besteht eine sogenannte „Bürgerwindparkgesellschaft“, deren Geschäftsführer der Bürgermeister der Gemeinde und deren Gesellschafter alle Gemeindevertreter sind.

4

Im Vorfeld des Planänderungsverfahrens übersandte die Gemeinde dem Antragsteller den Entwurf einer „städtebaulichen Vereinbarung“, wonach sich der Antragsteller verpflichten sollte, seine Flächen nach entsprechender Planänderung „einem Bürgerwindpark zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen zur Verfügung zu stellen“ (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1). Der Antragsteller lehnte die Unterzeichnung dieser Vereinbarung ab.

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5

Am 06. Oktober 2010 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung der 6. Änderung ihres Flächennutzungsplans u.a. für den Teilbereich 3 - „Weißes Moor" -; der Aufstellungsbeschluss wurde am 08. November 2010 öffentlich bekannt gemacht.

6

Nach dem Planentwurf sollte die - erweiterte - Fläche zur Errichtung von Windenergieanlagen im Osten bis zu einem Abstand von ca. 130 m an den Verlauf der Bundesstraße B 5 heran reichen. Die Grundstücke des Antragstellers sollten von diesem Bereich nicht mit umfasst sein. Die erweiterten Flächen schließen im Westen an die bisherigen für Windenergieanlagen vorgesehenen Flächen des Flächennutzungsplans der Gemeinde an. Die Antragsgegnerin hat sich bei der Umgrenzung der Flächen an die gemeldeten zusätzlichen Flächen für die Windenergienutzung angelehnt, die in die Teilfortschreibung der Regionalplanung des Landes eingebracht worden sind.

7

Nachdem im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gegen den Planentwurf keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen worden waren, folgte vom 13. September bis 13. Oktober 2011 eine Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB. Eine Stellungnahme zum Planentwurf von Seiten des Antragstellers erfolgte nicht.

8

Am 18. Dezember 2012 wurde die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen; im Hinblick darauf, dass alle Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen waren, da sie Mitgesellschafter der „Bürgerwindpark“-Gesellschaft sind, erfolgte die Beschlussfassung durch eine seitens der Kommunalaufsichtsbehörde am 11. Dezember 2012 gemäß § 127 GO bestellte Beauftragte. Die Planänderung wurde durch das Innenministerium am 15. Februar 2013 - mit Nebenbestimmungen und Hinweisen - genehmigt. Am 27. Februar 2013 wurde die Genehmigungserteilung bekannt gemacht.

9

Einen Antrag des Antragstellers auf Aufnahme seiner Grundstücke in den Geltungsbereich des geänderten Flächennutzungsplanes lehnte die Gemeinde am 23. Januar 2014 ab.

10

Mit dem am 03. Februar 2014 eingegangenen Normenkontrollantrag vertritt der Antragsteller die Ansicht, die Planänderung beeinträchtige sein Baurecht gemäß Art. 14 GG. Es sei absehbar, dass sein beabsichtigter Antrag auf Genehmigung einer Windkraftanlage auf seinem Grundstück abgelehnt werden werde. Das Planaufstellungsverfahren sei fehlerhaft, weil in der Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfes nicht angegeben worden sei, welche Umweltthemen verfügbar gewesen seien. Eine städtebauliche Begründung dafür, dass seine Flächen nicht in das Plangebiet einbezogen worden seien, sei nicht erkennbar. Die Flächen seinen von Windkraftanlagen geradezu umzingelt und von der Gemeinde selbst für die Teilfortschreibung des Regionalplanes vorgeschlagen worden. Soweit die Antragsgegnerin das Ziel eines „Bürgerwindparks“ verfolge, sei dies planungsrechtlich nicht relevant. Indem die Planänderung von dem Regionalplan abweiche, verstoße sie gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, was zur Unwirksamkeit des Flächennutzungsplanes führe.

11

Der Antragsteller beantragt,

12

den Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der Fassung seiner 6. Änderung für unwirksam zu erklären.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Sie hält den Antrag für unzulässig. Der Änderung des Flächennutzungsplanes komme keine erneute Wirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zu. Die Planänderung erweitere zwar die ursprünglichen Konzentrationsflächen um zusätzliche Flächen, doch schaffe oder vertiefe sie nicht die Wirkungen im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 S. 2 BauGB. Eine negative Ausschlusswirkung werde nicht geregelt. Die Gemeinde habe sich auf die Darstellung positiver Flächen für Neuanlagen beschränkt. Die Darstellung solcher Konzentrationsflächen sei für sich genommen kein zulässiger Gegenstand einer Normenkontrolle. Die Änderung des Flächennutzungsplans enthalte allein positive Wirkung für die Windenergienutzung. Die Ausschlusswirkung sei bereits durch den Flächennutzungsplan 1998 bewirkt worden. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, weil die Änderung des Flächennutzungsplanes Rechtswirkungen nur in deren unmittelbarem Geltungsbereich erzeuge. Soweit der Antragsteller die Aufnahme seiner Grundstücke in die Flächennutzungsplanung erreichen wolle, stehe ihm ein dahingehender Anspruch nicht zu. Das Interesse an der Aufnahme eigener Flächen in den Planänderungsbereich sei kein abwägungserheblicher Belang. Für einen Anspruch auf Änderung von Normen oder auf Schaffung von Normen bestehe keine Antragsbefugnis. Es fehle auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller im Falle einer Aufhebung der angegriffenen Änderung des Flächennutzungsplanes nichts gewinne. Sein Grundstück bleibe auch danach außerhalb der Konzentrationszonen. Es bestünden auch keine mittelbaren Rechtswirkungen. Selbst im Falle einer Aufhebung der Änderung des Flächennutzungsplanes werde die Gemeinde nicht zur erneuten Anpassung an die Ziele der Raumordnung gemäß der Landes-Regionalplanung schreiten. Die Regelungen des Regionalplans seien unwirksam, so dass keine Anpassungspflicht bestehe. Selbst wenn dies anders wäre, wäre die Gemeinde nicht gezwungen, die äußerst kleinen Flächen des Antragstellers in den Flächennutzungsplan aufzunehmen. Gerade in Randbereichen stehe der Gemeinde ein Planungsspielraum zu. Der angegriffene Plan enthalte keinerlei Regelung zur Absicherung eines „Bürgerwindparks“. Diesem Gedanken sei keine abwägungserhebliche Bedeutung beizumessen, insbesondere nicht bei der Abgrenzung der Konzentrationszonen. Wegen der weitgehenden Übereinstimmung der in die 6. Änderung des Flächennutzungsplans einbezogenen Flächen mit der Teilfortschreibung des Regionalplans habe die Gemeinde keine erneute gesamträumliche Planung im Sinne der Entwicklung neuer oder veränderter Tabukriterien durchgeführt, vielmehr seien die bisherigen Konzentrationszonen nur punktuell ergänzt worden. Die Abwägung sei im Übrigen nicht durch die Gemeinde erfolgt, sondern durch einen vom Kreis bestellten Beauftragten.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, nebst Anlagen sowie auf den Verfahrensvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte über den Normenkontrollantrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem beide Beteiligte darauf verzichtet haben (Schriftsätze des Antragstellers vom 16.02.2015 und der Antragsgegnerin vom 05.08.2014; § 101 Abs. 2 VwGO).

18

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).

19

1. Die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags greifen nicht durch. Ihrer Ansicht, die angegriffene 6. Änderung des Flächennutzungsplanes sei kein statthafter Gegenstand eines Normenkontrollantrages (1.1), dem Antragsteller fehle die erforderliche Antragsbefugnis (1.2) und das Rechtsschutzbedürfnis (1.3), ist nicht zu folgen.

20

1.1 Die Darstellung von Konzentrationsflächen in einem Flächennutzungsplan ist - allein - kein möglicher Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog; statthafter Antragsgegenstand kann nur die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde sein, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013, 4 CN 1.12, BVerwGE 146,40 ff., bei Juris Rn. 10, 19).

21

Die Antragsgegnerin übergeht, dass sich der Antragsteller - gerade - gegen die (auch) nach der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes zu seinen „Lasten“ fortbestehende Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplanes für Standorte außerhalb der darin dargestellten Konzentrationszonen wendet. Diese Ausschlusswirkung gilt auch für die - außerhalb gelegenen - Grundflächen des Antragstellers. Sie wird durch die - angegriffene - 6. Änderung des Flächennutzungsplans erneuert. Der Umstand, dass die Grundstücke des Antragstellers auch schon vor dieser Änderung von der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erfasst waren, weil sie nach den „alten“ Fassungen des Flächennutzungsplanes ebenfalls außerhalb der Konzentrationsflächen lagen, ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin mit der angegriffenen Änderung diese Wirkung durch die normähnliche Wirkung des Änderungsplanes erneut begründet hat.

22

Soweit die Antragsgegnerin die Ansicht vertritt, die angegriffene Planänderung „regele“ keine negative Ausschlusswirkung und enthalte nur „positive“ Wirkungen für die Windenergienutzung, ist dem nicht zuzustimmen. Da die Planänderung die für den Bau von Windkraftanlagen zugelassenen Flächen erweitert, nimmt sie die aufgrund der bisherigen Flächennutzungsplanung geltende Ausschlusswirkung gleichsam zurück. Die neu dargestellten Flächen für Windkraftanlagen werden mit anderen Worten aus der Ausschlusswirkung herausgenommen. Zugleich wird „geregelt“, dass für die (verbleibenden) Flächen außerhalb der Konzentrationszonen die Ausschlusswirkung gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gilt.

23

Der Umstand, dass der planungsrechtliche Ausschluss der Zulässigkeit von Windkraftanlagen bereits mit der ersten diesbezüglichen Flächennutzungsplanung im Jahre 1998 bewirkt worden ist, ändert nichts daran, dass dieser Ausschluss aufgrund der jetzt angegriffenen Änderung - insbesondere - zu Lasten der Grundstücke des Antragstellers neu „bestätigt“ und geregelt worden ist. Auch wenn die Erweiterung der Konzentrationsflächen durch zusätzliche Flächen die Ausschlusswirkung der bisher dargestellten Konzentrationsflächen nicht in Frage stellt (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn, u.a., BauGB, 2014, § 249 Rn. 7), wird die Ausschlusswirkung durch die angegriffene Planänderung unter Berücksichtigung zusätzlicher Flächen neu bestimmt; sie enthält insoweit auch eine neue Regelung.

24

Damit ist mit der Planänderung verbundene neue Ausschlusswirkung statthafter Gegenstand eines Normenkontrollantrages analog § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.

25

1.2 Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, denn es besteht die rechtliche Möglichkeit, dass die angegriffene Planänderung eigene Rechte des Antragstellers verletzt (vgl. auch Frey, NVwZ 2013, 1184/1186 [zu 2.a.bb.]). Die Ausschlusswirkung betrifft eigene Rechte des Antragstellers. Er beabsichtigt, außerhalb der im angegriffenen Änderungsplan umgrenzten Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen eine oder mehrere Windkraftanlage(n) zu errichten. Diese Absicht war der Gemeinde frühzeitig bekannt. Die mit der Planänderung verbundene (s. o. 1.1) und auch beabsichtigte Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB steht der Verwirklichung der Errichtung einer oder mehrerer Windkraftanlage(n) entgegen.

26

Die vorliegende Konstellation ist nicht mit dem Fall vergleichbar, in dem ein sog. „Planaußenlieger“ die Einbeziehung seines Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans erstrebt (vgl. dazu Urt. des Senats v. 11.10.20016, 1 KN 1/05, NordÖR 2007, 507 [bei Juris Rn. 38 f.]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.01.2013, 12 MN 290/12, NuR 2013, 231 [bei Juris Rn. 16 ff.]; VGH München, Urt. v. 20.09.2011, 1 N 10.1818, Juris [Rn. 17 f.]). Während es in jenen Fällen darum geht, durch Einbeziehung in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans die planungsrechtliche Zulässigkeit einer baulichen Nutzung zu „erstreiten“, geht es bei einer - auf der Ebene des Flächennutzungsplans erfolgenden - Darstellung sog. „Konzentrationszonen“ darum, den außerhalb dieser Zonen gelegenen Grundstücken die (zuvor dort bestehende) privilegierte bauliche Nutzungsmöglichkeit (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) künftig zu „entziehen“. Ausgehend davon befinden sich die „Außenlieger“ einer Konzentrationszone in einer völlig anderen Position als diejenigen, die die Einbeziehung ihres Grundstücks in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans erstreben.

27

1.3 Gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags kann auch nicht eingewandt werden, dass dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle.

28

Es ist zwar richtig, dass der Antragsteller im Falle des Erfolges seines Antrages nicht erreicht, dass seine Grundstücke künftig - planungsrechtlich - mit Windkraftanlagen bebaubar sind, da der „Wegfall“ der Erweiterungsflächen lediglich bewirkt, dass die Ausschlusswirkung nach dem vorherigen planungsrechtlichen Zustand auf der Grundlage der „alten“ Flächennutzungspläne der Gemeinde fortgilt. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers besteht aber gleichwohl, weil er durch die von ihm erstrebte Unwirksamkeitserklärung der Planänderung seine Rechtsstellung verbessern kann.

29

Es ist nicht auszuschließen, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann; etwas anderes würde nur dann gelten, wenn unzweifelhaft wäre, dass der Antragsteller seinem Ziel, seine Grundstücke für die Errichtung von Windkraftanlagen (künftig) baulich nutzen zu können, auch dann auf unabsehbare Zeit nicht näher kommen könnte, wenn der angegriffene Änderungsbebauungsplan für unwirksam erklärt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.05.1993, 4 NB 50.92, NVwZ 1994, 269). Das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag ist auch gegeben, wenn die erstrebte Entscheidung für den Antragsteller aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urt. v. 23.04.2002, 4 CN 3.01, NVwZ 2002, 1126). Das ist hier der Fall, weil im Falle einer Unwirksamkeit des angegriffenen Änderungsplanes für den Antragsteller die Chance besteht, dass die Antragsgegnerin seine Flächen bei einer erneuten Planung in eine Konzentrationszone einbezieht. Hier gilt der gleiche Gedanke, den der Senat bereits im Zusammenhang mit der Frage entwickelt hat, ob ein Grundstückseigentümer Planfestsetzungen in der Erwartung angreifen darf, dass bei einer Neuüberplanung für ihn günstigere Festsetzungen erfolgen werden (vgl. Urteil des Senats vom 15.09.2011, 1 KN 2/11, NordÖR 2012, 142 [bei Juris Rn.24]; vgl. auch Frey, NVwZ 2013, 1184/1188 [zu 3.b.]).

30

Soweit die Antragsgegnerin dazu (vorsorglich) anführt, sie werde im Falle einer Neuüberplanung die „äußerst geringen“ Flächen des Antragstellers nicht in den Flächennutzungsplan aufnehmen, kann diesem Einwand rechtlich keine Bedeutung beigemessen werden. Die Antragsgegnerin hat ihre Planungshoheit am Maßstab der planungsrechtlichen Erforderlichkeit auszuüben und kann sich weder zur Aufstellung von Bauleitplänen noch - vorab - dazu verpflichten, von einer bestimmten Planung künftig abzusehen. Im Fall einer Neuplanung ist sie vielmehr gehalten, über die Umgrenzung des Plangebietes im Rahmen einer gerechten planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu entscheiden und dabei - auch - die privaten Belange des Antragstellers oder anderer Privateigentümer in die Abwägung einzubeziehen. Anzumerken ist, dass die Erklärung der Antragsgegnerin, im Falle einer Unwirksamkeit des angegriffenen Änderungsplanes keine neue Überplanung vorzunehmen, auch im Hinblick auf die im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplans gelegen Grundstücke und die dafür vorgesehenen baulichen Möglichkeiten zur Windkraftnutzung rechtlich äußerst problematisch ist.

31

1.4 Im Planaufstellungsverfahren hat der Antragsteller gegen die Änderungsplanung (Entwurf) keinerlei Stellungnahmen abgegeben. Soweit er den Abschluss einer städtebaulichen Vereinbarung mit der Antragsgegnerin abgelehnt hat, ist dies vor Beginn des Planaufstellungsverfahrens erfolgt; sein „Antrag“, seine Grundstücke in das Plangebiet aufzunehmen, ist erst nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens gestellt und (ablehnend) beschieden worden.

32

Bleiben im Planaufstellungsverfahren - trotz gegebener Möglichkeit - Stellungnahmen der Betroffenen aus, kann dies zur Unzulässigkeit des Normenkontrollantrages führen. Die in § 47 Abs. 2 a VwGO bestimmte Präklusionsregelung ist auch auf das Verfahren zum Erlass von Flächennutzungsplänen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB anwendbar, soweit ein Bürgerbeteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB stattgefunden hat (Urt. des Senats v. 18.05.2010, 1 KN 10/09, NordÖR 2010, 312 [bei Juris Rn. 18]). Im vorliegenden Fall greift die Präklusion jedoch nicht, weil die Antragsgegnerin die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs vom 15. August 2011 nicht mit dem Hinweis versehen hat, dass unterbliebene Einwendungen gegen den Planentwurf zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrages führen können. In Ermangelung dieses Hinweises tritt die Präklusionswirkung nach § 47 Abs. 2 a [letzter Hs.] VwGO nicht ein (OVG Koblenz, Urt. v. 16.05.2013, 1 C 11003/12, BauR 2013, 1630 [bei Juris Rn. 25]).

33

2. Der somit - zulässige - Normenkontrollantrag ist auch begründet.

34

2.1 Der angegriffene Änderungsplan ist bereits in verfahrensfehlerhafter Weise entstanden.

35

Nach dem Text der Auslegungsbekanntmachung vom 18. August 2011 hat die Antragsgegnerin als verfügbare umweltrelevante Informationen nur auf den „Landschaftsplan der Gemeinde Hemme“ verwiesen. Das genügt nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB, wonach die Gemeinden verpflichtet sind, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Ein pauschaler Hinweis auf den Landschaftsplan genügt dafür nicht (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013, 4 CN 3.12, BVerwGE 147, 206 sowie Urt. v. 11.09.2014, 4 CN 1.14, NVwZ 2015, 232). Die Auslegungsbekanntmachung hat damit die - gesetzlich geforderte - Anstoßwirkung verfehlt; dieser Fehler ist auch nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich, da nicht nur einzelne Angaben zu umweltbezogenen Informationen gefehlt haben.

36

2.2 Unabhängig von dem Verfahrensmangel (2.1) ist der angegriffen Änderungsbebauungsplan auch materiell fehlerbehaftet, weil die dem Plan zugrunde liegende Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) rechtlich zu beanstanden ist.

37

2.2.1 Es kann dahinstehen, ob ein Abwägungsfehler - schon - darin zu sehen ist, dass die Antragsgegnerin - wie sie ausdrücklich vorträgt - im Rahmen der Planänderung keine erneute das Gemeindegebiet abdeckende Planung im Sinne der Entwicklung neuer oder veränderter Tabukriterien durchgeführt hat, sondern lediglich in Anlehnung an die (seinerzeit noch nicht in Kraft getretene) Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum IV eine „punktuelle“ Ergänzung von Flächen für drei Teilbereiche vorgenommen hat. Auch eine solche „punktuelle“ Ergänzung erfordert eine Auswahl unter verschiedenen Flächen, die im Rahmen des Regionalplanes und der Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB für eine Darstellung von Windkraft-Konzentrationszonen in Betracht kommen (vgl. Beschl. des Senats v. 20.04.2011, 1 MR 1/11, NordÖR 2011, 446 [bei Juris Rn. 3] ; OVG Lüneburg, Urt. v. 23.01.2014, 12 KN 285/12, NuR 2014, 872). Aus den Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ist nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin sich dieser Auswahl-Aufgabe überhaupt bewusst war und gegebenenfalls nach welchen Kriterien sie die Auswahl getroffen hat. Die - insbesondere - vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob sich die Antragsgegnerin bei der Auswahl der zusätzlichen Konzentrationsflächen und ihrer Umgrenzung an den Wünschen bzw. Vorstellungen der „Bürgerwindpark“-Gesellschaft in der Gemeinde orientiert hat, hatte - ersichtlich - maßgeblichen Einfluss auf die Auswahl der sog. Konzentrationsflächen. Die „Vorgeschichte“ des Planungsverfahrens zeigt, dass Einflüsse in dieser Hinsicht für die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin wirksam gewesen sind. Damit sind keine Kriterien angesprochen worden, die - aus sich heraus - eine geordnete planungsrechtliche Entwicklung des Gemeindegebietes gewährleisten. Die Vorstellungen oder Wünsche einer „Bürgerwindpark“-Gesellschaft sind im Rahmen der planerischen Abwägung nicht mehr oder weniger Wert als die Wünsche anderer Grundstückseigentümer im Planungsraum. Die gemeindliche Planungshoheit kann durch derartige Wünsche keinesfalls gebunden sein. Auch wenn - wie vorliegend - der Bürgermeister und alle Gemeindevertreter an der „Bürgerwindpark“-Gesellschaft (privatrechtlich) beteiligt sind, ist das damit „versammelte“ Privatinteresse in rechtlicher Hinsicht nicht gleichzusetzen mit dem öffentlichen Interesse, das für die Bauleitplanung der Gemeinde als öffentlich-rechtliche Körperschaft maßgeblich zu sein hat.

38

2.2.2 Die Antragsgegnerin hat - jedenfalls - die privaten Belange des Antragstellers bei der (Neu-)Festlegung der Konzentrationszonen nicht ausreichend berücksichtigt. Private Belange, die auf eine Einbeziehung eigener Flächen in einer Konzentrationszone gerichtet sind, können nicht von vornherein als unerheblich für die planerische Abwägung außer Betracht bleiben (vgl. Urt. des Senats v. 18.11.2011, 1 KN 21/10, NordÖR 2012, 31 [bei Juris Rn. 17]).

39

Der Antragsgegnerin war schon vor Beginn des Planaufstellungsverfahrens das private Interesse des Antragstellers an der Einbeziehung seiner Grundflächen in den Geltungsbereich des Änderungsplanes bekannt, wie sich aus der Korrespondenz im Zusammenhang mit der - letztlich gescheiterten - städtebaulichen Vereinbarung zwischen Gemeinde und Antragsteller ergibt. Dementsprechend hätte die Antragsgegnerin dieses Interesse an einer Einbeziehung dieser Privatflächen - ganz oder teilweise - in den Plangeltungsbereich abwägen müssen. Das war - umso mehr - geboten, weil - unstreitig - die Grundstücke des Antragstellers gegenüber der Landesplanung seinerzeit - noch - als Teil des dort auszuweisenden Eignungsgebietes „gemeldet“ worden waren und diese Grundstücke auch in das dem Entwurf der städtebaulichen Vereinbarung beigefügte vorgesehene Plangebiet des Änderungs-Flächennutzungsplan einbezogen werden sollte.

40

In der Begründung der angegriffenen Planänderung (S. 8) wird zur Begründung der der Nicht-Einbeziehung der Grundstücksflächen des Antragstellers ausgeführt, dass sich wegen des „einzuhaltenden Abstandes von 100 m zur östlich anschließenden Bundesstraße 5“ nur eine „sehr kleine zusätzliche Windenergieeignungsfläche“ bleibe. Wegen der „avisierten Windenergieanlagenkonstellation der Multi-Megawatt-Klasse“ ergebe sich „keine wirtschaftliche und bzgl. der zusätzlichen Bodenversiegelung ... naturschutzrechtlich vertretbare Erschließung.“ Diese Gründe erscheinen nicht tragfähig:

41

Es ist schon fraglich, ob die Gemeinde ihrer Planung eine bestimmte „avisierte“ Windkraftanlagen-Gattung zugrundelegen durfte. In den im angegriffenen Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen sind nicht nur - und (planungsrechtlich) nicht einmal vorrangig - Windenergieanlagen der sog. „Multi-Megawatt-Klasse“ zulässig.

42

Unabhängig davon ist der Planung - im Ausgangspunkt - darin zu folgen, die Konzentrationszone unter Berücksichtigung von rechtlich begründeten Abstandserfordernissen abzugrenzen. Aus straßenrechtlicher Sicht ergibt sich dies aus § 9 Abs. 1 und Abs. 2 FStrG, wonach Windkraftanlagen „unterhalb“ eines bestimmten Mindestabstandes von der Bundesstraße 5 nicht oder nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde errichtet werden dürfen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.08.2008, 8 A 2138/06, ZUR 2009, 33, bei Juris Rn. 176 ff.). Diese - straßenrechtlich gebotenen - Abstände gehören zu den „Abstandserfordernissen“, die nach den ministeriellen „Grundsätzen zur Planung von ... Windkraftanlagen“ vom 26.11.2012 (V 531; Amtsbl. SH S. 1352 ff.), die für die gemeindliche Bauleitplanung als „Entscheidungshilfen“ gelten, „in der Regel einzelfallbezogen zu klären sind“ (Ziff. 2.3 der „Grundsätze“). Nach Anlage 1 der „Grundsätze“ soll (u. a.) gegenüber Bundesstraßen ein Mindestabstand im Umfang der Anlagen-Gesamthöhe (Nabenhöhe + Rotordurchmesser) eingehalten werden, es sei denn, wegen Eiswurfgefahr wäre ein größerer Abstand erforderlich.

43

Ausgehend von diesen Vorgaben wäre der von der Antragsgegnerin angenommene Abstand von 100 m nachvollziehbar, wenn in der Konzentrationszone auch (kleinere) Windkraftanlagen bis 100 m Gesamthöhe zugelassen werden sollten. Soweit die Planbegründung auf Windenergieanlagen der sog. „Multi-Megawatt-Klasse“ (ab 2 MW) „avisiert“, deren Gesamthöhe in der Regel (mind.) 140 m beträgt, hat dies - ersichtlich - keinen Niederschlag in der Abstandsbemessung gefunden.

44

Auch wenn der Abstand zur Bundesstraße 5 nicht „nur“ 100 m, sondern 140 m betragen sollte (was dazu führen würde, dass die südwestliche „Spitze“ der Konzentrationszone den Abstand unterschritte), läge noch immer mehr als die Hälfte der Grundflächen des Antragstellers außerhalb des Abstandsbereichs zur Bundesstraße 5. Das belegen die bei den Akten befindlichen Karten (z. B. Bl. 28 d. A.). Die außerhalb der „Abstandserfordernisse“ gelegene Fläche kann - entgegen der Planbegründung - nicht als „sehr klein“ bezeichnet werden; ihre Größe - bei 100 m Abstand gut 2 % ha, bei 140 m Abstand ca. 2 ha - wäre ausreichend, um zumindest eine Windkraftanlage zu errichten. Soweit die Antragsgegnerin die Grundflächen des Antragstellers gleichwohl nicht in den Geltungsbereich des Änderungsplanes einbezogen hat, weil - aus ihrer Sicht - „keine wirtschaftliche und ... naturschutzrechtlich vertretbare Erschließung“ gegeben sei, fehlen dazu nähere Angaben. Es ist kein konkreter Grund dafür ersichtlich, dass die Erschließung oder der der Baugrund auf den Grundstücken des Antragstellers (deutlich) anders zu beurteilen sein könnte als es bei den Ländereien innerhalb der Konzentrationszone der Fall ist, die zur Errichtung von Windkraftanlagen - in unmittelbarer Nachbarschaft - vorgesehen sind. Die planerische Abwägung ist insoweit nicht tragfähig.

45

Die aufgezeigten Mängel im Abwägungsvorgang sind offensichtlich und hatten zudem - konkret - Einfluss auf das Abwägungsergebnis (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB), denn sie haben die Begrenzung der im angegriffenen Plan dargestellten Konzentrationszone beeinflusst.

46

Es kann danach offen bleiben, ob die die Nicht-Einbeziehung der Grundstücke des Antragstellers in das Plangebiet (auch) dadurch motiviert war, dass er sich nicht an der „Bürgerwindpark“-Gesellschaft beteiligen wolle. Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre dies rechtsfehlerhaft. Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 04.04.2013, 1 LB 7/12, NordÖR 2013, 518).

47

3. Der Normenkontrollantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

49

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

50

BESCHLUSS

51

Der Streitwert wird auf 35.000,00 EURO festgesetzt.


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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 9 Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen


(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden 1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten

Referenzen - Urteile

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. Feb. 2015 - 1 KN 1/14 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. Feb. 2015 - 1 KN 1/14 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Mai 2013 - 1 C 11003/12

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

Tenor Die am 30.09.2011 bekanntgemachte 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Simmern „Windenergienutzung“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wege

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 04. Apr. 2013 - 1 LB 7/12

bei uns veröffentlicht am 04.04.2013

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 08. März 2012 - Einzelrichter der 6. Kammer - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 07./16. Dezember 2009 und des Widerspruchsbescheides vo

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 15. Sept. 2011 - 1 KN 2/11

bei uns veröffentlicht am 15.09.2011

Tenor Die Satzung der Gemeinde S. über den Bebauungsplan Nr. 43 - Sch - vom 08. Juli 2010 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der..

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 20. Apr. 2011 - 1 MR 1/11

bei uns veröffentlicht am 20.04.2011

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. Feb. 2015 - 1 KN 1/14.

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 04. Dez. 2018 - 5 K 10542/17.TR

bei uns veröffentlicht am 04.12.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterleg

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2017 - 1 KN 1/17

bei uns veröffentlicht am 26.07.2017

Tenor Der Bebauungsplan Nr. 22 der Antragsgegnerin für das Gebiet nördlich D., östlich S.-Straße wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstrec

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 09. Dez. 2015 - 2 K 60/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin. 2 Mit Antrag vom 12./20.09.2011 beantragte die A. Umweltgerechte Kraftanlagen (

Referenzen

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Satzung der Gemeinde S. über den Bebauungsplan Nr. 43 - Sch - vom 08. Juli 2010 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstückes … in S.. Das Grundstück besteht aus drei Flurstücken: Das - mit einer Pension bebaute - Flurstück … grenzt an eine - im Zuge des Weges "…" Liegende - Parzelle …, diese wiederum grenzt an die Parzelle …, auf der sich ein Steilhang zur S..allee befindet. Die auf dem Flurstück … vorhandene Pension soll abgerissen und durch eine Neubebauung mit 20 Eigentumswohnungen ersetzt werden.

2

Die Wegeverbindung "...", verläuft - parallel zur S..allee, oberhalb eines Steilufers zur Ostsee - zwischen dem F und der S..allee. Die Fahrspur ist unbefestigt; der Beginn und das Ende des Weges sind mit "Privatweg" beschildert. Die Antragsgegnerin hat den Weg in der Vergangenheit nicht unterhalten; die Straßenbeleuchtung ist von den Anliegern 1966 bezahlt worden, wobei sich die Gemeinde als "Kostensammelstelle" zur Verfügung gestellt hat.

3

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 43 - Sch - der Antragsgegnerin vom 09. Juli 2010. Dieser Bebauungsplan ist hervorgegangen aus dem 1970 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 9 - H. Darin war die Straße "..." als mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche ausgewiesen.

4

Den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 43 - Sch - fasste die Gemeindevertretung am 14.04.1983. Im Juni 1993 wurde der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf lag - zuletzt - in der Zeit vom 01.02. bis 01.03.2010 öffentlich aus. Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen hat die Gemeindevertretung den Bebauungsplan am 24. März 2010 als Satzung beschlossen. Nach Ausfertigung am 28. Juni 2010 und Bekanntmachung ist der Bebauungsplan am 08. Juni 2010 in Kraft getreten.

5

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst den Bereich zwischen F (im Norden), O..straße/H. Ring (B 76) im Westen und Süden und Ostsee (Strand) im Osten. Das Grundstück der Antragstellerin liegt nach dem Plan in einem allgemeinen Wohngebiet und ist für eine viergeschossige Bebauung vorgesehen. Teilstrecken der O..straße, des Fs und der S..allee sowie der Weg "..." sind im Bebauungsplan als "Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung" ausgewiesen. in der Planzeichnung befindet sich auf der Wegefläche "..." der Zusatz "privat". In Ziffer 2.2 der Begründung zum Bebauungsplan heißt es:

6

"Die Erschließung des allgemeinen Wohngebiets erfolgt über .... Die Straße ... wird wegen ihrer Lage und Beschaffenheit als verkehrsberuhigt festgesetzt - jedoch als private Verkehrsfläche -, wobei die gestalterischen Maßnahmen vorwiegend auf eine Geschwindigkeitsreduzierung abzielen, da weiterhin größere Fahrzeuge, wie Kranken-, Möbelwagen, Feuerwehr usw. hineinfahren müssen. Zur Sicherung und Förderung der Wohnruhe für die Bewohner der Straße "..." ist eine Anbindung der rückwärtigen Stellplätze über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht von Westen notwendig."

7

Von der O..straße aus führt nach dem Bebauungsplan (über das Flurstück 25/5) ein Geh-, Fahr und Leitungsrecht zum Flurstück … und zur südlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin (Flurstück …).

8

Am 01.02.2010 beantragte die Antragstellerin einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Neubaus mit 20 Ferienwohnungen auf ihrem Grundstück. Der Kreis Ostholstein lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.07.2010 ab, da die Erschließung des Grundstücks ohne zusätzliche rechtliche Absicherung nicht gesichert sei. Der Privatweg "..." sei nicht öffentlich-rechtlich gewidmet und könne auch nicht mit Fahrzeugen befahren werden. Somit sei auch aus der Sicht des Brandschutzes eine ausreichende Erschließung von der nächsten öffentlichen Straße - S..allee - aus nicht gegeben.

9

Der dagegen eingelegte Widerspruch der Antragstellerin ist (nach Aktenlage) noch nicht beschieden worden.

10

Mit dem am 14. Februar 2011 eingegangenen Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin geltend, ihr Grundstück werde, wenn dessen Erschließung verneint werde, unbebaubar sein und einen erheblichen Wertverlust erleiden. Die Straße "..." sei schon vor Inkrafttreten der Straßengesetze stillschweigend gewidmet worden. Der angegriffene Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft im Wege des § 13 a BauGB erlassen worden und verstoße auch gegen das Entwicklungsgebot. Die "Planungsklarheit" sei verletzt, weil der Plan nicht erkennen lasse, ob die bereits bebauten Grundstücke über die Straße "..." erschlossen seien und ob die Treppen zur S..allee als Erschließungsmöglichkeit dienen könnten. Aus der Planbegründung sei auch nicht ersichtlich, warum über die S..allee künftig keine Erschließung vermittelt werde. Wenn es zutreffen sollte - was der Kreis Ostholstein meint -, dass für eine Erschließung über die Straße ,,..." Baulastenerklärung sämtlicher betroffener Grundstückseigentümer - also von rund 150 Wohnungseigentümern beigebracht werden müssten, werde eine Bebauung unmöglich. Die durch diese Situation vereitelte Bebaubarkeit des Grundstücks greife in das Eigentumsrecht ein. Die Erforderlichkeit des Bebauungsplanes nach § 1 Abs. 3 BauGB werde dadurch in Frage gestellt. Ein Ausschluss der Erschließung über die "S..allee" werde durch das Ziel der Sicherung und Förderung der Wohnruhe nicht gerechtfertigt. Die planerische Abwägung sei fehlerhaft. Andere Anliegergrundstücke an der Straße "..." habe die Antragsgegnerin als erschlossen im Sinne des Ausbaubeitragsrechtes angesehen. In die Abwägung seien private Belange der Antragstellerin überhaupt nicht eingeflossen. Es genüge nicht, lediglich auf die Möglichkeit zu verweisen, Baulasten eintragen zu lassen. Die Erschließungsprobleme minderten den Verkehrswert stark, griffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin ein und führten zu Schadenersatzansprüchen.

11

Die Antragstellerin beantragt,

12

den Bebauungsplan Nr. 43 - Sch - der Antragsgegnerin vom 26. März 2010 für unwirksam zu erklären.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Sie hält den Antrag für unzulässig, da eine Unwirksamkeit des Bebauungsplanes die Rechtsposition der Antragstellerin nicht verbessern könne. Ihr Grundstück sei bisher nie über die … erschlossen gewesen. Nach dem zuvor geltenden Bebauungsplan Nr. 9 - H - sei das Grundstück über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht über die Straße "…" erschlossen gewesen. Zwar grenze das 11 m breite Flurstück … der Antragstellerin an die "…" an, doch handele es sich dabei uni ein steiles Hanggrundstück, das keine ausreichende Erschließung ermögliche. Der Hang sei 7,50 m hoch. Eine Erschließung über ein Treppchen genüge nicht. Das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 a BauGB sei zulässig gewesen. Die beplante zulässige Grundfläche betrage 10.500 qm und Gegenstand des Plans sei ein "klassischer Fall der Nachverdichtung". Mit der Planung sei keine Nutzungseinschränkung verbunden. Die planerischen Festsetzungen seien auch hinreichend bestimmt. Wenn die örtliche Feuerwehr eine Zufahrtmöglichkeit über den Weg "..." für ausreichend erachte, sei dies unerheblich. Der Plan entspreche dem Flächennutzungsplan und eine durchgehende Wohnbebauung werde auch nicht unmöglich gemacht. Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sei der Bebauungsplan auch vor einer Änderung des Flächennutzungsplanes zulässig. Eine Erschließung über die Straße "…" sei nicht objektiv unmöglich. Die Antragstellerin selbst sei Miteigentümerin dieses Weges. Ihr stehe bei Bewilligung einer Grunddienstbarkeit durch die anderen Wegeeigentümer ein Anspruch auf Übernahme einer Baulast zu. Falls keine Grunddienstbarkeit bestehe, sei es Sache der Antragstellerin, sich mit den anderen Wege-Eigentümern zu einigen. Notfalls greife § 917 BGB (Notwegerecht). Die Erschließungssituation habe sich durch den angegriffenen Bebauungsplan nicht verschlechtert.

16

Auf die gerichtliche Anfrage,

17

ob die Straße "…" eventuell nach § 57 Abs. 3 StrWG zu beurteilen ist und ob das im Bebauungsplan dargestellte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger von der O..straße aus (über die Gemeinschaftsanlage auf dem Flurstück …), das an das Grundstück der Antragstellerin angrenzt, eine Erschließung vermittelt,

18

hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Straße "…" zu keinem Zeitpunkt öffentlich gewidmet worden sei, weder ausdrücklich noch konkludent. Es sei allseits stets bekannt gewesen und durch die Beschilderung auch für jedermann ersichtlich, dass es sich um eine Privatstraße handele. Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht von der O..straße aus (über die Gemeinschaftsanlage auf dem Flurstück …), das an das Grundstück der Antragstellerin angrenze, vermittle eine Erschließung. Die Grundstückseigentümer seien wegen der erforderlichen Baulast anzusprechen. Die Erschließung sei vom Bebauungsplan Nr. 43 so vorgesehen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze - nebst Anlagen - sowie auf die vorgelegten Vorgänge zum Verfahren über die Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

21

1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen in § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 a VwGO sind erfüllt. Die Antragstellerin hat im Rahmen der dritten erneuten Auslegung des Planentwurfs vom 01.02. - 01.03.2010 mit Schriftsatz vom 25.02.2010 (BI. 140 ff. der Beiakte F) Einwendungen erhoben worden, die auch die - hier streitige - Frage der Erschließung des Grundstücks über das Flurstück … (zur S..allee) bzw. über den Weg "…" betreffen. Eine Präklusion nach § 47 Abs. 2 a VwGO ist damit nicht gegeben.

22

Die Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 VwGO ist gegeben, nachdem die Antragstellerin dargelegt hat, dass die mit dem Erlass des angegriffenen Bebauungsplans erfolgte Abwägung im Hinblick auf die (gesicherte) Erschließung ihres im Plangeltungsbereich gelegenen Grundstücks fehlerhaft sein kann.

23

Der Antragstellerin steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Zwar kann sie ihre Rechtsposition durch die erstrebte Unwirksamkeit des Bebauungsplans - zunächst - nicht verbessern, weil im Falle einer Unwirksamkeit auch die Festsetzung eines Geh-, Fahr-und Leitungsrecht zur O..straße entfallen würde. Ein Erfolg des Normenkontrollantrags würde auch nichts an der - bislang - streitigen straßenrechtlichen Öffnung des Weges "..." zum Anlieger- und Gemeingebrauch ändern.

24

Eine Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin infolge einer Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans tritt aber insofern ein, als - danach - der vorherige Bebauungsplan Nr. 9 H. - und das darin für den Weg "..." auf Gesamtlänge festgesetzte Geh- Fahr- und Leitungsrecht wieder "aufleben". Dies belegt die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Original-Planzeichnung jenes Plans (Anlage zum Protokoll, Bl. 109 d. A.). Unabhängig davon ergibt sich ein - anzuerkennendes - Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin auch daraus, dass die Antragsgegnerin - im Falle einer Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans - bei einer Neuplanung das "Erschließungsproblem" in einer rechtssicheren Weise und - damit - auch für die Antragstellerin verlässlichen Weise lösen müsste. Nachdem entlang des Weges "..." (weiterhin) intensive und hochwertige Wohnbebauung zugelassen werden soll, besteht hinsichtlich der Erschließung der Baugrundstücke objektiv ein Planungserfordernis im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.09.1997, 4 BN 17.97, NVwZ 1998, 613). In einem solchen Fall genügt es für das Rechtsschutzinteresse, "wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird", es sei denn, die Antragstellerin hätte keinerlei reale Chance, ihr eigentliches Ziel zu erreichen (BVerwG, Urt. v. 23.04.2002, 4 CN 3.01, NVwZ 2002, 1126 mit Hinw. auf Beschl. vom 17.12.1992, 4 N 2.91, DVBI 1993, 444/445 und Beschl. vom 25.05.1993, 4 NB 50.92, NVwZ 1994, 268).

25

2. Der Normenkontrollantrag hat in der Sache Erfolg, denn dem angegriffenen Bebauungsplan haften - rechtlich beachtliche - Abwägungsfehler an. Die Frage der ausreichend gesicherten Erschließung der Wohngrundstücke an dem Weg "..." ist im Plan unzureichend erfasst und abgewogen und damit - letztlich - nicht gelöst worden (§ 1 Abs. 7 BauGB).

26

2.1 Die Antragsgegnerin hat den Weg "..." nach Ziff. 2.2 der Planbegründung als verkehrsberuhigt festgesetzt, um die Wohnruhe zu sichern und zu fördern. Diesem Ziel sollte auch die "Anbindung der rückwärtigen Stellplätze über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht von Westen" - also von der O..straße aus - dienen. Ein Blick auf die Planzeichnung zeigt, dass diese Vorgaben unvollständig umgesetzt worden sind. Nur für einen Teil der betroffenen Baugrundstücke bestehen "rückwärtige" Anbindungen für Stellplätze: Während für die Baugrundstücke ... 6 - 10 ein "rückwärtig" konzipiertes, von der O..straße ausgehendes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt worden ist, fehlen entsprechende Festsetzungen für die (übrigen) Baugrundstücke ... 1 - 5 und ... 11 - 15. Diese Grundstücke sind - mit anderen Worten - mangels "rückwärtiger" Erschließung allein auf eine Erschließung über den Weg "..." angewiesen. Aus den Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens und der Begründung des Bebauungsplans ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin dieses Problem überhaupt gesehen hat.

27

2.2 Der Plan sieht vor, dass der Weg "..." ein Privatweg sein soll. Das belegen die Planzeichnung (Zusatz "privat" im Bereich der Verkehrsfläche "...") und die Planbegründung (Ziff. 2.2).

28

2.2.1 Die Frage, ob der Weg evtl. als eine "historische" öffentliche Straße i. S. d. § 57 Abs. 3 StrWG anzusehen ist, ist - ersichtlich - im Planaufstellungsverfahren nicht näher geprüft worden; dies ist erst im Normenkontrollverfahren auf die gerichtliche Verfügung vom 14.06.2011 hin geschehen. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 24.03.2010 lag der Antragsgegnerin - somit - keine hinreichend abgesicherte Entscheidungsgrundlage zur Öffentlichkeit des Weges "..." vor.

29

2.2.2 Ob die Annahme zutrifft, dass der Weg - bis heute - als Privatweg einzustufen ist, lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht abschließend klären: Nach § 57 Abs. 3 StrWG hätte der Weg die Eigenschaft einer öffentlichen Straße, wenn er diese Eigenschaft schon vor Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes am 01.10.1962 gehabt hätte. Nach den vorgelegten historischen Karten ist nicht festzustellen, ob der Weg schon 1929 bestanden hat (die dazu vorgelegten Karten lassen dies nicht erkennen). Wann er angelegt und (erstmals) "Anbaustraße" geworden ist, ist unbekannt. Wenn seine Nutzung schon vor dem 01.10.1962 begonnen hat und seither widerspruchslos ausgeübt worden ist, kann dies auch ohne förmliche Widmung die Einordnung als öffentliche Straße i. S. d. § 57 Abs. 3 StrWG begründen (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2010, Rn. 121; Kodal, Straßenrecht, 2010, Kap. 8 Rn. 25.3). Dafür kann auch sprechen, dass die Gemeinde (etwa) 1966 eine Abrechnung für eine Straßenbeleuchtungsanlage erstellt hat. Nach dem Gesamteindruck, den die zu den Akten gereichten Fotos vermitteln, diente und dient - faktisch bis heute - der Weg der Erreichbarkeit aller bebauten Anliegergrundstücke. Demgegenüber sprechen die Umstände, dass Hinweisschilder und Verkehrszeichen "von privater Hand" aufgestellt worden seien, keine Straßenunterhaltung und -reinigung und kein Winterdienst durch die Gemeinde erfolgt ist und dass die Wegefläche bis heute im Privateigentum der Wegeanlieger steht, für die Einordnung als (nicht öffentliche) Privatstraße. Davon scheint die Antragsgegnerin schon 1970 ausgegangen zu sein, weil sie die Wegefläche "..." in ihrem damaligen Bebauungsplan als eine mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten aller Anlieger zu belastende Fläche ausgewiesen hat.

30

2.2.3 Wenn im - hier angegriffenen - Bebauungsplan die Wegefläche als solche beibehalten und als "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung" ausgewiesen wird, zugleich aber auf die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten aller Anlieger verzichtet wird, bleibt die Frage der gesicherten Erschließung der für eine Wohnbebauung zugelassenen Anliegergrundstück planungsrechtlich ungelöst. Die "Verkehrsfläche" ist nach eigener Annahme der Antragsgegnerin kein öffentlicher Weg; dies kann auch nicht als sicher angenommen werden (s. o. 2.2.2). Der Bebauungsplan sieht eine Widmung der Fläche für den öffentlichen Verkehr gem. § 6 StrWG gerade nicht vor, denn er weist den Weg ausdrücklich als "privat" aus und hebt dies auch in der Planbegründung hervor. Eine private Wegefläche vermittelt - als solche - nicht die städtebaulich erforderliche Erschließung.

31

2.3 Der in der ungelösten Erschließungsproblematik liegende Abwägungsfehler kann nicht mit dem Hinweis auf die "rückwärtigen" Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (zur O..straße) oder auf die Möglichkeit der Anlieger, privatrechtliche Vereinbarungen zur "gesicherten" Nutzung des Weges "..." zu treffen, ausgeräumt werden.

32

2.3.1 Abgesehen davon, dass die "rückwärtigen" Geh-, Fahr- und Leitungsrechte nicht alle Baugrundstücke erreichen (s. o. 2.1), wird damit den Baugrundstücken auch eine andere Art und Qualität der Erschließung vermittelt, als es im Falle einer direkten Erschließung durch die Straße "vor der Haustür" der Fall wäre. Diese Unterschiede sind in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Die Möglichkeit einer straßenmäßigen Erschließung ist unabhängig von rückwärtig vorgesehenen Geh-, Fahr- und Leitungsrecht abzuwägen. Auch die für das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gebotene Abwägung verlangt eine Prüfung, ob der Weg "..." - möglicherweise ausschließlich, jedenfalls aber vorrangig -als Erschließungsmöglichkeit angeboten wird. Eine solche Abwägung fehlt.

33

2.3.3 Der Verweis auf die Möglichkeit privatrechtlicher Vereinbarungen geht an der planerischen Aufgabe vorbei, durch geeignete Festsetzungen die Nutzung der Baugrundstücke städtebaulich zu ordnen. In den Planungserwägungen der Antragsgegnerin wird die Frage, ob die Straße "..." nicht als öffentliche Verkehrsfläche hätte vorgesehen werden müssen, nicht angesprochen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 (2. Hs.) BauGB können Verkehrsflächen als ,,öffentlich" oder "privat' festgesetzt werden; eine nachfolgende wegerechtliche Widmung ist an diese Festsetzung gebunden (BVerwG, Urt. v. 01.11.1974, 4 C 38.71BVerwGE 44, 144). Als private Verkehrsflächen kommen nur solche Flächen in Betracht, auf denen kein öffentlicher Verkehr stattfindet oder stattfinden soll; es bedarf "spezifischer Gründe", um allgemein nutzbare Straßen als private Verkehrsflächen festzusetzen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand März 2011, § 9 Rn. 104). Welche "besonderen" Gründe vorliegend für die Entscheidung maßgeblich waren, den Weg "..." als Privatweg beizubehalten, ist den Abwägungsmaterialien und der Planbegründung nicht zu entnehmen. Denkbar sind erschließungs- oder ausbaubeitragsrechtliche Überlegungen; diese wären indes planungsrechtlich unergiebig, da sie nicht städtebaulich motiviert sind.

34

Privatrechtliche Vereinbarungen führen im vorliegenden Fall - zusätzlich - zu dem Problem, dass solche Vereinbarungen mit mehreren Wohnungseigentümergemeinschaften im Verlauf des Privatweges geschlossen werden müssten. Damit wird jedem Grundstückseigentümer angesonnen, zur Realisierung seines Baurechts mit einer Vielzahl von Wohnungseigentumsgemeinschaften zu verhandeln und zu kontrahieren. Da - im Gegensatz zur Ursprungsfassung des Bebauungsplans - darauf verzichtet worden ist, zur planungsrechtlichen Sicherstellung einer Erschließung den Weg "..." auf gesamter Länge mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belasten, bestünde im Fall der Nicht-Einigung mit (auch nur) einem Wegeeigentümer kein planungsrechtlich durchsetzbares Recht, diesen als Zuwegung (Erschließung) zum - jeweils - eigenen Grundstück durchgängig zu nutzen (vgl. zur Möglichkeit, ein mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastetes Grundstück notfalls durch zwangsweise Eintragung einer Dienstbarkeit in Anspruch zu nehmen: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.04.2010, 2 A 17.08, Juris, Tn. 32). Damit sind private Belange angesprochen, die im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB - jedenfalls - berücksichtigt werden müssen, von der Antragsgegnerin aber nicht berücksichtigt worden sind.

35

2.4 Die aufgezeigten Abwägungsmängel sind offensichtlich und für das Ergebnis der planerischen Abwägung von Belang; sie führen deshalb zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (§ 214 Abs. 3 S. 2 BauGB).

36

Die Antragsgegnerin wird über eine städtebaulich geordnete und gesicherte Erschließung der am "..." ausgewiesenen Baugrundstücke neu zu entscheiden haben.

37

3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

39

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.


Tenor

Die am 30.09.2011 bekanntgemachte 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Simmern „Windenergienutzung“ wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin ist eine Ortsgemeinde im Bereich der Antragsgegnerin. Sie wendet sich gegen die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Simmern - Teilbereich „Windenergienutzung“ - mit dem für das Gebiet der Verbandsgemeinde Konzentrationsflächen für Windenergie ausgewiesen werden.

2

Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde durch Beschluss des Verbandsgemeinderates der Antragsgegnerin vom 08.05.2005 eingeleitet. Durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt „Simmern Regional“ wurde darauf hingewiesen, dass die Pläne mit Erläuterungen, Umweltberichten und umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit von „Montag, 19.07.2010 bis einschließlich Freitag, 20.08.2010“ bei der Verbandsgemeindeverwaltung eingesehen werden könnten. Die Bekanntmachung umfasste ferner folgenden Hinweis:

3

„Während der Auslegungsfrist können Bedenken vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben.“

4

Mit einem am 23.08.2010 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Simmern eingegangenen Schreiben machte die Klägerin geltend, es fehle an einem schlüssigen Gesamtkonzept, da insgesamt 10 Ortsgemeinden innerhalb des Naturparks Soonwald-Nahe bewusst um die Möglichkeit der Nutzung der Windenergie und somit um die Möglichkeit der Verbesserung ihrer Einnahmesituation gebracht würden. Da somit auf etwa 39 % der Gesamtfläche der Verbandsgemeinde keine Windkraftkonzentrationszonen ausgewiesen würden, sehe man sich gegenüber den Gemeinden, welche die Möglichkeit einer Ausweisung hätten, erheblich benachteiligt. Nach ihrer Auffassung sollten nicht alle Flächenpotenziale für die Windenergie innerhalb des Naturparks ausgeschöpft werden, sondern es solle „ein Windpark konzentriert“ werden. Dies solle für den Bereich des Mengerschieder Waldes geschehen. Sie, die Ortsgemeinde Tiefenbach und die Ortsgemeinde Mengerschied, welche jeweils Eigentum im Bereich der aktuell ausgeschlossenen Konzentrationsflächen 75, 131 und 132 hätten, hätten sich zusammengeschlossen, um sich für die Ausweisung einer Konzentrationszone im Bereich der Gemeinde Mengerschied einzusetzen.

5

Im Dezember 2010 wurde eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt (Bekanntmachung im Amtsblatt „Simmern Regional“ Nr. 49 vom 10.12.2010). Die Bekanntmachung enthielt den gleichen Hinweis wie der oben aus der Bekanntmachung vom 07.07.2010 zitierte Hinweis. Stellungnahmen oder Einwendungen der Antragstellerin gingen hierzu nicht ein. Mit einem innerhalb der Auslegungsfrist eingegangenen Schreiben der Ortsgemeinde Mengerschied wurde auf die „… gemeinsam mit der Gemeinde Tiefenbach abgegebene Stellungnahme vom 22.08.2010 …“ Bezug genommen.

6

In seiner Sitzung vom 01.03.2011 beschloss der Verbandsgemeinderat den Flächennutzungsplan. Nachdem die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises mit Bescheid vom 02.08.2011 die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes unter Beifügung zweier Auflagen genehmigt hatte, wurde der Änderungsplan am 20.09.2011 bekanntgemacht.

7

Ausweislich des Inhalts der Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes „Windenergienutzung“ (vgl. Nr. 2.1) beruhte die Festsetzung der Konzentrationszonen auf folgender Methodik: In einem ersten Schritt wurden im Ausschlussverfahren Potenzialflächen ermittelt, wobei sich die Ausschlusskriterien am Kriterienkatalog des gemeinsamen Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums des Innern und für Sport, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 20.01.2006 orientierten. In einem zweiten Schritt (vgl. Nr. 2.2 der Begründung) wurden aus den Potenzialflächen ungeeignete Flächen ausgesondert und unter den verbleibenden Flächen dann die am besten geeigneten Flächen ausgewählt.

8

Mit ihrem am 21.09.2012 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, sie sei Eigentümerin von verschiedenen Potenzialflächen zur Windkraftnutzung. Zu nennen seien insbesondere die Grundstücke .../..., .../... und .../... und .../..., Flur ..., Gemarkung Sargenroth. Sie sei als Grundstückseigentümerin antragsbefugt.

9

Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien bei der Ausweisung der Konzentrationszonen für Windkraftnutzung in einem ersten Schritt sogenannte harte Tabukriterien zu benennen. Gemeint seien damit Kriterien, die eine Windkraftnutzung für bestimmte Flächen von vorneherein ausschlössen. Sodann seien weiche Tabukriterien zu definieren; gemeint seien hiermit Kriterien die für bestimmte Flächen zwar einer Windkraftnutzung nicht von vorneherein entgegenstehen, aber nach dem planerischen Willen der Gemeinde zum Ausschlussgebiet für Windkraftnutzung erklärt werden sollen. Diese Unterscheidung von harten und weichen Tabukriterien sei von zentraler Bedeutung, da der Rechtfertigungsmaßstab für harte und weiche Kriterien unterschiedlich sei. Bei sogenannten weichen Tabukriterien müsse die Gemeinde sich im Rahmen der Abwägung vor allem zur Rechtfertigung erheblich mehr Gedanken machen, als bei harten Tabukriterien. So dürften weiche Tabukriterien nicht einfach postuliert werden, sondern bedürften einer eingehenden planerischen Begründung.

10

Diese Vorgaben setze die 8. Änderung des Flächennutzungsplans nicht um. Es fehle schon an der Unterscheidung von harten und weichen Tabukriterien. Schon deshalb sei der Flächennutzungsplan abwägungsfehlerhaft. Hinzu komme, dass die streitgegenständliche Planung infolgedessen weiche Tabukriterien in keiner Weise besonders auf ihre einschränkende Wirkung prüfe, abwäge und rechtfertige.

11

Ferner sei der Flächennutzungsplan der Antragstellerin unwirksam, weil er die gesamte Fläche der Antragstellerin von der Windkraftnutzung ausnehme. Konkret habe die Antragsgegnerin den gesamten südlichen Bereich des Gebiets der Verbandsgemeinde jenseits der B 50 ausgenommen. Ein solch großflächiger Ausschluss einer Fläche laufe auf eine rechtswidrige Verhinderungsplanung hinaus.

12

Die Antragstellerin beantragt,

13

die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Simmern „Windenergienutzung“, bekanntgemacht am 30.09.2011 für unwirksam zu erklären.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Antrag abzulehnen.

16

Sie trägt im Wesentlichen vor, der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Hinsichtlich ihrer Planung sei die Antragstellerin, wie der Senat mit Urteil vom 18.10.2007 – 1 C 10138/07.OVG – entschieden habe, nicht antragsbefugt. Soweit sich die Antragstellerin auf ihr Grundeigentum berufe, sei sie gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert, da sie insoweit rein fiskalisch betroffen sei und ihre Einwendung im Rahmen der Offenlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB hätte geltend machen können und müssen. Die Antragstellerin habe sich jedoch lediglich in der ersten Offenlage geäußert, wobei diese Stellungnahme erst nach Ablauf der Stellungnahmefrist eingegangen ist. Im Übrigen wäre eine aus dem Eigentum herzuleitende Antragsbefugnis nur gegeben, wenn die Antragstellerin selbst Windenergieanlagen habe errichten wollen und solche Bauabsichten auch geltend gemacht hätte. Die Antragstellerin habe jedoch im Planaufstellungsverfahren weder auf Bauabsichten noch überhaupt auf ihr Grundeigentum in der Ortsgemeinde Sargenroth hingewiesen.

17

Aus ihrem Grundeigentum könne die Antragstellerin nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Antragsbefugnis nur herleiten, wenn sie selbst Windenergieanlagen habe errichten wollen und solche Bauabsichten auch geltend gemacht habe. Mit ihrer Stellungnahme vom 22.08.2010, ferner auch im gesamten Planaufstellungsverfahren habe sie aber Bauabsichten auf eigenem Grund und Boden nicht geltend gemacht.

18

Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Mit ihren Ausführungen zu den harten und weichen Tabukriterien übersehe die Antragstellerin, dass es sich bei diesem „Arbeitsschema“ nicht um einen Selbstzweck handele. Die gerügte fehlende Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabukriterien könne nur dann einen Abwägungsfehler begründen, wenn dies zu einer fehlerhaften Gewichtung der Kriterien geführt hätte. Diese Frage stelle sich aber nicht, weil die Antragstellerin in der Begründung des Flächennutzungsplanes sehr wohl zwischen harten Ausschluss- und weichen Auswahlkriterien unterschieden habe. Ob man diese als Tabukriterien bezeichne, sei eine Geschmacksfrage und keine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit. Im Übrigen sei bereits entschieden, dass bei der Ausweisung von Konzentrationszonen der gesamte Außenbereich einzelner Gemeinden ausgeschlossen werden könne.

19

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus dem Inhalt der vorliegenden Planentstehungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

I.

20

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

21

1. Der Normenkontrollantrag gegen die 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Simmern ist insoweit statthaft, als die antragstellende Ortsgemeinde geltend macht, durch den angegriffenen Flächennutzungsplan die Möglichkeit zu verlieren, in ihrem Eigentum stehende Grundstücke mit Windenergieanlagen zu bebauen. Kraft gesetzlicher Anordnung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszonen auf der Ebene der Vorhabenzulassung rechtliche Außenwirkung; soweit Rechtswirkungen des § 35 Abs.3 S. 3 BauGB für Standorte außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten, ist die Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 VwGO analog statthaft (vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013, 4 CN 1.12 und vom 26.04.2007, NVwZ 2007, 1081 f., Urteil des Senats vom 08.12.2005, NVwZ 2006, 14, 42 f. und vom 18.10.2007, BRS 71, Nr. 42).

22

2. Soweit die Antragstellerin auf ihr Vorhaben verweist, die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke im Bereich der früheren Konzentrationsflächen 75, 131 und 132 zur Errichtung von Windenergieanlagen zu nutzen, kann ihr entgegen den Überlegungen der Antragsgegnerin auch die erforderliche Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Die Antragsbefugnis gemäß dem auf einen Normkontrollantrag gegen einen Flächennutzungsplan entsprechend anzuwendenden § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ergibt sich hier aus ihrem Eigentumsrecht, jedenfalls aber aus dem Recht der Antragstellerin auf gerechte Abwägung ihrer Belange. Diese Grundsätze sind, ungeachtet des Umstandes, dass Gemeinden sich nicht auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums durch Art. 14 GG berufen können, auch für Grundstücke maßgebend, die in gemeindlichem Eigentum stehen. Das Gebot der gerechten Abwägung der planbetroffenen Belange erfasst grundsätzlich alle Rechtspositionen und sonstigen rechtlich geschützten Interessen, unabhängig davon, ob diese Belange auch verfassungsrechtlich abgesichert sind. Das ist auch bei dem lediglich einfachrechtlich geschützten Eigentum einer Gemeinde nicht anders, die Inhaberin aller Rechte ist, die sich für einen Eigentümer aus §§ 903 ff. BGB ergeben. Dementsprechend kann die Antragstellerin verlangen, dass ihr Interesse an der Nutzung ihr gehörender Grundstücke für die Errichtung von Windkraftanlagen im Rahmen der Festsetzung von Konzentrationszonen berücksichtigt wird.

23

3. Der Überlegung der Antragsgegnerin, es fehle an der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO, weil die Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren keine konkrete Absicht zum Bau einer Windenergieanlage geltend gemacht habe, kann sich der Senat nicht anschließen. Damit werden nämlich die die Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt und unzulässig mit den Voraussetzungen des § 47 Abs. 2a VwGO vermischt. Erforderlich und ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass die Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Flächennutzungsplans in ihrem Grundeigentum oder in ihrem Recht auf gerechte Abwägung verletzt wird. Danach genügt die Antragstellerin ihrer Darlegungspflicht im Normenkontrollverfahren gegen den Flächennutzungsplan, wenn sie hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Flächennutzungsplans in einem Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2/98 - ,BVerwGE 107, 215f). Hier ist nach dem Vortrag der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren eine Verletzung ihres einfachgesetzlichen Eigentumsrechts, jedenfalls aber des drittschützenden Abwägungsgebots nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. zur sogenannten Möglichkeitstheorie BVerwG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133). Dass in § 47 Abs. 2a VwGO - worauf noch einzugehen sein wird - eine unterbliebene oder verspätete Geltendmachung von Einwendungenim Planaufstellungsverfahren zu deren Präklusion führen kann, ändert nichts an der Antragsbefugnis.

24

Der von der Antragsgegnerin angesprochene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2006 (NVwZ 2007,229f; juris Rn 11) führt zu keiner abweichenden Beurteilung. In dem seinerzeit zu entscheidenden Rechtsstreit hatte sich das Bundesverwaltungsgericht damit zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen nach dem dort anzuwenden Recht private Belange schon bei der Abwägung auf der Stufe der Regionalplanung zu berücksichtigen waren. Für die Beurteilung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen einen Flächennutzungsplan lässt sich daraus nichts herleiten, da dieser, soweit die Ausschlusswirkung des § 35 Abs.3 S.3 BauGB reicht, - anders als ein Regionalplan - unmittelbare Auswirkungen auf den Inhalt des Eigentums haben.

25

4. Die Unzulässigkeit des Normenkontrollantrages folgt auch nicht aus der Regelung des § 47 Abs. 2a VwGO. Nach dieser Vorschrift ist ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die antragstellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 3 BauGB) nicht oder verspätet vorgebracht hat, aber hätte geltend machen können und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese gesetzliche Bestimmung gilt entsprechend für den Erlass eines Flächennutzungsplanes; ihre Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht erfüllt. Zwar hat die Antragstellerin Einwendungen nur verspätet geltend gemacht. Sie ist aber auf die Rechtsfolgen eines solchen Verhaltens nicht ausdrücklich hingewiesen worden. Nach dem im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Wortlaut der der öffentlichen Bekanntmachungen beigefügten Belehrung war nämlich der gemäß § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m § 3 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BauGB erforderliche Hinweis des Inhalts, dass das Unterbleiben einer fristgerechten Stellungnahme zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags führen kann, nicht beigefügt.

II.

26

Der somit zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet, da die Festsetzung der Konzentrationszonen an beachtlichen Mängeln im Abwägungsvorgang leidet.

27

Hinsichtlich der bei der Festsetzung von Konzentrationszonen gebotenen Abwägung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.12.2012 (Az. 4 CN 1.11) folgendes ausgeführt:

28

…Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 20). Soll eine planerische Entscheidung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen - hiernach stehen öffentliche Belange einem Vorhaben zur Nutzung der Windenergie in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist -, verlangt das Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 <298> und vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261).

29

Nach der Rechtsprechung des Senats vollzieht sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts abschnittsweise (vgl. Beschluss vom 15.09.2009 - BVerwG 4 BN 25.09 - BRS 74 Nr. 112). In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in „harte“ und „weiche“ untergliedern (Beschluss vom 15.09.2009 a.a.O.). Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Gemeindegebietsteilen, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen immer, nicht in Betracht kommen, mithin für eine Windenergienutzung „schlechthin“ ungeeignet sind (vgl. Urteil vom 17.10.2002 a.a.O. S. 295, 299), mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Gemeindegebiets erfasst, in denen nach dem Willen der Gemeinde aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen „von vornherein“ ausgeschlossen werden „soll“ (vgl. Urteil vom 21.10.2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 <112>). Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 26. November 2003 - 8 A 10814/03 - ZNER 2004, 82 <83>). …

30

… Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitert. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bauleitplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. Urteil vom 18.03.2004 - BVerwG 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 <240 f.>). Harte Tabuflächen sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB) entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche 11 12 für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie keine eigenständige Kategorie im System des Rechts der Bauleitplanung bilden, sondern der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass städtebauliche Gesichtspunkte hier - anders als die Antragsgegnerin meint - nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen, einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft (vgl. Urteil vom 24.01.2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 <560>).

31

Während harte Tabuzonen kraft Gesetzes als Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung ausscheiden, muss der Plangeber eine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d.h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen. Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat. …“

32

Nach diesen Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt, hält die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Simmern einer Überprüfung nicht stand. Zwar ist der Antragsgegnerin einzuräumen, dass es auf die Verwendung der in der Entscheidung genannten Begrifflichkeiten („harte“ und „weiche“ Tabukriterien) nicht ankommt. Maßgeblich sind weder die gewählte Form der Ausarbeitung des Planungskonzepts, noch die dabei verwendeten Begriffe. Entscheidend ist vielmehr, ob der Rat der Beklagten bei seiner Entscheidung der Sache nach zwischen Flächen unterschieden hat, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für die Ausweisung als Konzentrationszone von vornherein ausgeschlossen sind und solchen Flächen, in denen die Errichtung und der Betreib von Windenergieanlagen tatsächlich und rechtlich möglich sind, die aber nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht für die Errichtung von Windenergieanlagen genutzt werden sollen. Diese gebotene Unterscheidung ist aber vorliegend nicht ausreichend berücksichtigt worden.

33

Zunächst ist die Antragsgegnerin bei ihrer Planung unter dem Begriff „Ausschlusskriterien“ davon ausgegangen, dass die innerhalb eines Abstandes

34

- von 800 m um Siedlungsflächen,

- von 500 m um bewohnte Gebiete im Außenbereich,

- von 150 m um Gewerbe- und Grünflächen und

- von 500 m um Friedhöfe

        

35

gelegenen Flächen für die Nutzung durch Windenergieanlagen von vorneherein ungeeignet sind (vgl. Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Simmern, S. 4 Mitte). Der Senat hat angesichts der in diesem Zusammenhang zum Teil nicht eindeutigen Formulierungen im Text der Begründung erwogen, ob mit den angegebenen Schutzabständen in Wahrheit sogenannte weiche Tabukriterien gemeint sein könnten. Im Hinblick darauf, dass in den einleitenden Erläuterungen (vgl. S. 3 der Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes letzter Absatz) die nachfolgenden Überlegungen als „Ausschlusskriterien“ bezeichnet werden, muss angenommen werden, dass hier tatsächlich harte Tabukriterien gemeint sind. Dafür spricht auch, dass die Antragsgegnerin in einem zweiten Schritt „…Potenzialflächen mit weniger als 950m Abstand zu Wohn- und Mischflächen…“ als Konzentrationsflächen ausgeschlossen (vgl. S. 12 der Begründung) und diesen Vorgang als Auswahl der am besten geeigneten Flächen (vgl. S. 7 der Begründung) verstanden hat. Trotz der Verwendung anderer Bezeichnungen - Ausschluss- und Auswahlkriterien - ist somit der Sache nach die 800m-Linie als Begrenzung der „harten“, die 950m-Linie als Begrenzung der „weichen“ Tabuzone zu verstehen. Dies zeigt auch der Hinweis (vgl. S. 4 der Begründung, Ende des 2. Absatzes) Bauverbotszonen nach dem Landesstraßengesetz und dem Fernstraßengesetz würden

36

„…nicht als Ausschluss-, sondern als Auswahlkriterien im zweiten Prüfungsschritt angewandt…“;

37

dieser Hinweis wäre nicht notwendig gewesen, wenn nicht die zuvor unter a-d beschriebenen Schutzabstände jeweils als Ausschlusskriterium im ersten Prüfungsschritt angesehen worden wären.

38

Dass aber Flächen von 800 m um Siedlungsflächen und 500 m um Gebäude im Außenbereich etc. von vorneherein aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen im gesamten Bereich der Verbandsgemeinde für die Nutzung durch Windenergieanlagen schlechthin ungeeignet seien, lässt sich nicht feststellen. Rechtliche Vorgaben könnten sich insoweit nur aus dem Immissionsschutzrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) ergeben: Durch die Windkraftanlagen dürfen keine schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Welcher Abstand danach einzuhalten ist, um diesen Anforderungen gerecht zu werden, kann - was zunächst den Lärm angeht - nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der Werte der TA-Lärm festgestellt werden. Dies hätte aber Berechnungen auf der Grundlage der für die Lärmimmissionen maßgeblichen Parameter wie etwa der Größe und Höhe der Anlage, der Windrichtung und der Geschwindigkeit sowie der Leistungsfähigkeit der Anlage oder der Tonhaltigkeit der Rotorgeräusche unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der betroffenen Nutzungen erfordert.

39

Auch soweit die optischen Beeinträchtigungen in den Blick genommen werden, sind insbesondere ohne Berücksichtigung der Größe und Höhe der Anlage und der speziellen topographischen Verhältnisse sowie der Störempfindlichkeit der zu schützenden Nutzungen abstrakte Aussagen kaum möglich.

40

Ob Anderes dann gelten kann, wenn die planende Gemeinde im Wege einer willkürfreien Typisierung unter Rückgriff auf Erfahrungswerte eine untere Grenze für die einzuhaltenden Abstände bestimmt, die - auch unter den für den Betrieb einer Windkraftanlage denkbar günstigsten Umständen - in jedem Falle eingehalten werden müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011, juris Rn 65), braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Antragsgegnerin hat nämlich im Rahmen ihrer Planung weder eine Abschätzung der einzuhaltenden Mindestabstände anhand der Schallleistungspegel der zuzulassenden Anlagen, deren Nabenhöhe etc., noch eine Bewertung der durch den Schattenwurf verursachten Belästigungen nach der Dauer über den Tag und das Jahr vorgenommen. Danach hat sie keine Überlegungen dazu angestellt, ob es einen derartigen „auf der sicheren Seite“ liegenden allgemeinen Mindestabstand für Windenergieanlagen geben könnte, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in jedem Einzelfall eingehalten werden muss. Im Gegenteil belegen die Ausführungen der Begründung zu dem hier angegriffenen Flächennutzungsplan (Seite 4, letzter Absatz), es solle sichergestellt werden,

41

„…dass dem Schutz öffentlicher und privater Belange in dem gebotenen Umfang Rechnung tragen wird und mögliche Nutzungskonflikte vermieden werden.“

42

dass trotz der Annahme, es handele sich um Ausschlusskriterien auch im ersten Schritt nach Abständen gesucht wurde, die das Ergebnis einer Abwägung waren. Die so ermittelten Abstände sind daher solche, die unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Betracht kommen können; sie sind aber keine harten Tabukriterien oder - nach dem Sprachgebrauch der Antragsgegnerin - keine Ausschlusskriterien, wie es die Begründung zum hier angegriffenen Teilplan nahelegt. Da somit gesetzliche Bindungen (Ausschlusskriterien) angenommen wurden, wo in Wahrheit abzuwägen war, liegt ein Abwägungsfehler vor.

43

2. Wie die Antragstellerin zu Recht rügt, sind auch

44

- FFH-Gebiete (vgl. S. 5 der Begründung 1. Absatz)

45

kein rechtlich zwingendes Ausschlusskriterium für die Windkraftnutzung. Die Errichtung einer Windenergieanlage ist in einem FFH-Gebiet (§ 31 ff BNatSchG) nur dann und insoweit rechtlichen Einschränkungen unterworfen, als Errichtung und Betrieb der Anlagen mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebietes unvereinbar und geeignet sind, dass Gebiet erheblich zu beeinträchtigen (vgl. § 34 Abs. 1, 2 BNatSchG). Ein Projekt, das zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes führen kann, kann zudem unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl zugelassen werden (vgl. § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG). Danach ist es grundsätzlich nicht möglich, FFH-Gebiete generell, ohne nähere Befassung mit der konkreten Situation als „harte“ Tabuzonen anzusehen (ähnlich: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011, juris Rn 63, dem jedoch eine Zuordnung zu den harten Tabuzonen “… im vorliegenden Zusammenhang gerechtfertigt,…“ erschien).

46

Auch hier mag Anderes dann gelten, wenn die planende Gemeinde im Wege einer willkürfreien Typisierung unter Rückgriff auf Erfahrungswerte eine Prognose mit dem Ergebnis anstellt, dass Errichtung und Betrieb einer WEA in einem bestimmten FFH-Gebiet praktisch ausgeschlossen ist. Dem braucht hier aber nicht näher nachgegangen zu werden, da die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Planung keine derartigen Erwägungen angestellt, sondern FFH-Gebiete pauschal als harte Tabuzonen angesehen hat. Selbstverständlich kann es eine vertretbare Abwägung beinhalten, wenn die Gemeinde in einem zweiten Schritt naturschutzrechtlichen Vorstellungen den Vorrang gegenüber anderen Belangen einräumt und FFH-Gebiete als weiche Tabuzonen ausweist.

47

Auch insoweit ist die Abwägung daher fehlerhaft.

48

3.Gleiches gilt für den

49

- um FFH-Gebiete herum vorgesehenen Sicherheitsabstand von 200 m.

50

4. Schließlich – auch dies rügt die Antragstellerin zu Recht – hat die Antragsgegnerin abwägungsfehlerhaft Ausnahmen von dem von ihr selbst auf 950 m festgesetzten Abstand zur Wohn- und Mischbauflächen zugelassen. Diesbezüglich ist zunächst klarzustellen, dass die Abwägung insoweit nicht zu beanstanden ist, als Potenzialflächen mit weniger als 950 m Abstand zu Wohn- und Mischbauflächen von der Nutzung durch Windenergieanlagen ausgeschlossen werden. Ausweislich des Inhalts der Begründung zum Bebauungsplan hat die Antragsgegnerin die Flächen mit weniger als 950 m zu Wohn- und Mischbauflächen im zweiten Arbeitsschritt (Bestimmung der weichen Tabukriterien) ausgeschieden, was auf der Überlegung beruhte, die Konzentrationswirkung dürfe nicht durch eine zu hohe Konzentrationszonendichte entwertet werden und, es müssten „größere Abstände“ zwischen den Konzentrationszonen erreicht werden. Die danach verbleibende Fläche von 5,8 % des Verbandsgemeindegebietes sei immer noch groß genug um der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum zu verschaffen (vgl. Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Simmern, S. 12, dritter Absatz von unten). Das hier gefundene Ergebnis der Abwägung zwischen dem Interesse an der Nutzung von Grundstücken zur Errichtung von Windenergieanlagen einerseits und einer zu hohen Anlagendichte ist rechtlich nicht zu beanstanden.

51

Abwägungsfehlerhaft hat aber die Antragsgegnerin diese von ihr selbst vorab als (weiche) Tabuzonen für die Nutzung durch Windenergieanlagen ausgeschlossenen Flächen innerhalb eines Abstandes von 950 m zu Wohn- und Mischbauflächen im Hinblick auf

52

„… konkrete Darstellungswünsche eine[r] Einzelfallwürdigung unterzogen …“

53

(vgl. Begründung zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Simmern, S. 12, letzter Absatz) und im Bereich der Ortsgemeinde Bergenhausen einen Abstand von 850 m sowie in der Ortsgemeinde Altweidelbach ein Abstand von 800 m zugelassen. Insoweit verhält sich die Antragsgegnerin widersprüchlich, sodass ein schlüssiges Planungskonzept nicht mehr erkennbar ist. Wenn die Gemeinde Tabuzonen bestimmt, in denen nach ihren eigenen städtebaulichen Kriterien von vornherein die Errichtung von Windenergieanlagen ausgeschlossen sein sollen, müssen diese abstrakt definiert sein und einheitlich für alle potenziellen Vorhabenstandorte im Plangebiet gelten. Für eine differenzierte "ortsbezogene" Anwendung der Restriktionskriterien, ist bei der Ermittlung der Potenzialflächen kein Raum (vgl. BVerwG, B.v.15.09.2009, 4 BN 25/09, BRS 74, Nr. 112). Zwar können aus den nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleibenden Potenzialflächen in einem dritten Arbeitsschritt aufgrund einer ortsbezogenen Einzelfallabwägung noch zusätzlich Flächen als für die Windenergienutzung ungeeignet ausgeschieden werden, soweit danach noch substanziell Raum für die Windenergienutzung verbleibt. Die planende Verbandsgemeinde darf sich aber mit ihren eigenen, bei der Ermittlung der weichen Tabuzonen entwickelten Kriterien nicht in Widerspruch setzen. Stellt sie fest, dass, aus welchen Gründen auch immer, diese einheitlichen Tabukriterien Probleme aufwerfen, so muss sie diese hinterfragen und die Bestimmung der weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen und die weiche Tabuzone erneut nach anderen Kriterien aber einheitlich festsetzen.

54

5. Die somit festzustellende unberechtigte Annahme von harten Tabukriterien und das Abweichen von den weichen Tabukriterien beinhalten Mängel im Abwägungsvorgang, die nicht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich sind. Diese Mängel stellen sich vielmehr als aus der Planbegründung folgende und damit offensichtliche Fehler bei der Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials dar, die sich auch auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben. Da bei einer zutreffenden Bewertung der harten Tabukriterien (nach der Wortwahl der Antragsgegnerin: „Ausschlusskriterien“) und bei einer widerspruchsfreien Festsetzung der weichen Tabukriterien (nach der Wortwahl der Antragsgegnerin: „Auswahlkriterien“) die nach Abzug der Tabuflächen verbleibenden Potenzialflächen vergrößert hätten, besteht die konkrete Möglichkeit, dass bei fehlerfreier Planung deutlich mehr Flächen für die Windenergienutzung in Betracht kommen, als dies bisher der Fall war. Zwar war der Mangel hinsichtlich der Abstände zu Wohn- und Mischbauflächen (vgl. oben 1., 1. und 2. Aufzählungspunkt) deshalb nicht von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens, weil die Antragsgegnerin, wie ausgeführt, in einem zweiten Arbeitsschritt eine „weiche“ Tabuzone von 950 m um Wohn- und Mischbauflächen zusätzlich von der Nutzung durch Windkraftanlagen ausgeschlossen hat, sodass sich insoweit die fehlerhafte Annahme einer engeren „harten“ Tabuzone von 800 m nicht auswirkt. Hinsichtlich der übrigen, oben unter den Nummern 1. bis 4. beschriebenen, jeweils selbstständig tragenden Abwägungsfehler gilt dies aber nicht; insoweit wäre die Planung ohne den Fehler wahrscheinlich anders ausgefallen.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

56

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO.

57

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

58

Beschluss

59

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Berücksichtigung des vom Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Nr. 9.8.2 vorgeschlagenen Wertes auf 60.000,00 € festgesetzt (§§ 62 Abs.2, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

7.500,-- EUR

festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin, mit der sie sich der Sache nach in erster Linie gegen die Darstellungen der 14. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für den Teilgeltungsbereich 1 wendet - durch die dort vorgesehenen (und inzwischen genehmigten) vier Windkraftanlagen sieht sie ihr gegenüber das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, sieht darin eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes und von denkmalpflegerischen Belangen sowie einen Verstoß gegen natur- und artenschutzrechtliche Vorschriften -, ist insoweit unstatthaft. Darstellungen in einem Flächen-nutzungsplan unterliegen in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nur dann der Normenkontrolle und der vorgelagerten Kontrolle nach § 47 Abs. 6 VwGO, wenn sie die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB auslösen, d.h. die auf der Ebene der Vorhabenzulassung verbindliche Außenwirkung entfaltende Ausschlusswirkung für andere Teile des Gemeindegebiets (BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BRS 71 Nr. 33). Das ist hier nicht der Fall. Die Auffassung der Antragstellerin, eine Darstellung, wie sie hier für den Teilgeltungsbereich 1 getroffen worden ist - Fläche für die Landwirtschaft mit der Zusatznutzung "Errichtung von Windkraftanlagen" -, löse stets "von Gesetzes wegen" die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB aus, ist nicht richtig. Wird als Rechtsgrundlage für eine solche Darstellung - wie hier - nicht ausdrücklich § 5 Abs. 2 b BauGB genannt, der die Aufstellung von Teilflächennutzungsplänen gerade für Darstellungen des Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zulässt, kann damit die Gemeinde zweierlei Planungsmöglichkeiten verfolgen: Sie kann zum einen damit lediglich - wie normalerweise - eine Fläche bezeichnen, auf der nach ihren planerischen Vorstellungen eine bestimmte Nutzung (hier: die Errichtung von Windkraftanlagen) und eben keine andere Nutzung (hier: außer der landwirtschaftlichen Nutzung) zulässig sein soll. In diesem Falle beschränkt sich die Wirkung dieser Darstellung bei privilegierten Vorhaben - wie Windkraftanlagen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) - darauf, dass der Flächennutzungsplan der Zulassung des Vorhabens nicht "entgegensteht" (§ 35 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB). Zum anderen kann die Gemeinde damit bezwecken, eine sog. Windkraftkonzentrationszone auszuweisen, d.h. den Standort zu kennzeichnen, auf dem im Gemeindegebiet zukünftig nur noch Windkraftnutzung stattfinden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1978 - 4 C 57.84 -, BRS 47 Nr. 5, u. v. 04.05.1988 - 4 C 22.87 -, BRS 48 Nr. 1). Nur im letzteren Fall löst die Darstellung die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB aus. Welche dieser planerischen Möglichkeiten oder Alternativen die Gemeinde gewollt hat, ist im Zweifel der Begründung und den weiteren Vorgängen über die Planaufstellung bzw. Planänderung zu entnehmen (BVerwG, Urt. v. 22.05.1987, a.a.O., S. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.10.1997 - 10 A 4574/94 -, BRS 59 Nr. 246, nach dem neben der Begründung auch auf die Erwägungen des Rates bzw. der Gemeindevertretung bei der Behandlung von Anregungen und Bedenken abgestellt werden darf). Weder aus der Begründung für die Planänderung noch aus den sonstigen Planungsvorgängen ergibt sich, dass die Antragsgegnerin den Teilgeltungsbereich 1 als Windkraftkonzentrationszone mit Ausschlusswirkung für das sonstige Gemeindegebiet ausweisen wollte. Für eine gewollte Konzentrationszone könnte allenfalls der 3. Abs. in Ziff. 2 der Begründung sprechen. Dieser lautet:

2

"Da die Gemeinde jedoch an einer anderen Stelle bereits planerische Aussagen mit Konzentrationswirkung für WEA getroffen hat (3. F-Planänderung von 1993), ist diese räumliche Änderung / Abgrenzung im Flächennutzungsplan in einem Änderungsverfahren anzupassen."

3

Damit wollte die Antragsgegnerin nach Auffassung des Senats jedoch nicht ausdrücken, dass lediglich die mit der 3. Änderung im jetzigen Teilgeltungsbereich 2 ausgewiesene Konzentrationszone in den jetzigen Teilbereich 1 verlagert werden sollte, sondern lediglich erklären, dass - als Voraussetzung für die Zulässigkeit der streitigen Darstellung für den Teilgeltungsbereich 1 - im laufenden Änderungsverfahren gleichzeitig die bisherige Konzentrationszonenausweisung im Teilgeltungsbereich 2 "angepasst", also aufgehoben werden musste. Selbst wenn jedoch der zitierte Absatz noch Zweifel an dem von der Antragsgegnerin Gewollten offen ließe, ergibt sich doch aus dem weiteren Inhalt der Begründung mehr als deutlich, dass sie der Darstellung für den Teilgeltungsbereich 1 nicht die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB beimessen wollte: Wenn es unter Ziff. 5, 2. und 4. Absatz, der Begründung heißt, dass ein Antrag auf Ausweisung des Teilgeltungsbereichs 1 als Windenergieeignungsgebiet im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans gestellt und dieser Antrag als Vorschlag in das Kreiskonzept "Windkraftnutzung Nordfriesland" aufgenommen worden sei, bedeutet das nichts anderes, als dass die Antragsgegnerin die Ausweisung von Eignungsgebieten bzw. Konzentrationszonen der Regionalplanung überlassen wollte (vgl. auch Ziff. 7, S. 5 u., der Begründung). Dass die Antragsgegnerin durchaus noch Raum für die Errichtung weiterer Windkraftanlagen im Gemeindegebiet - außerhalb des Teilgeltungsbereichs 1 - sieht, ergibt sich auch aus der Karte auf S. 6 o. der Begründung: Sie hat danach im Verfahren zur Teilfortschreibung des Regionalplans nicht nur die Fläche des Teilgeltungsbereichs 1 für die Ausweisung als Windenergieeignungsgebiet vorgeschlagen, sondern in erheblichem Umfang weitere Flächen. Konsequenterweise enthält die Begründung auch keine Aussagen dazu, dass und warum in anderen Teilen des Gemeindegebiets - außerhalb des Teilgeltungsbereichs 1 - die Errichtung weiterer Windkraftanlagen nicht mehr zulässig sein sollte. Insbesondere fehlt die - wenn die Antragsgegnerin die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB hätte auslösen wollen: zu erwartende - Darstellung eines schlüssigen Plankonzepts für den gesamten Außenbereich des Gemeindegebiets, aus dem sich nicht nur ergeben müsste, welche Erwägungen die positive Standortausweisung rechtfertigen, sondern dass auch erkennen ließe, warum das übrige Gemeindegebiet von Windkraftanlagen freigehalten werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BRS 65 Nr. 95 u. Beschl. v. 15.09.2009 - 4 BN 25.09 -, BRS 74 Nr. 112). Dass die Antragsgegnerin im Teilgeltungsbereich 1 nicht eine Konzentrationszone "einrichten" wollte, ist schließlich eindeutig und unmissverständlich den Verwaltungsvorgängen über die 14. Änderung zu entnehmen. Darin wird im Rahmen der Abwägung zu diesbezüglichen Einwendungen, u.a. der Antragstellerin, Folgendes ausgeführt:

4

"Die Gemeinde hat sich in einer ihrer letzten Sitzungen mit einem Antrag eines Bürgerbegehrens auseinandergesetzt, in dem die Gemeinde aufgefordert wurde, jegliche Planung bezüglich einer weiteren Ausweisung von Windeignungsflächen südlich des ... einzustellen. Dies wurde von der Gemeinde abgelehnt. Insofern besitzt die vorliegende Planung keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB gegenüber zukünftigen Windenergieplanungen. Die Gemeinde hält sich hier planerisch zurück und überlässt die Konzentration dieser Nutzung der Raumordnungsplanung."

5

Soweit die Antragstellerin - formal - auch die Planänderung für den Teilgeltungsbereich 2 angreift, mit der die Antragsgegnerin die Windkraftkonzentrationszone, die sie - wie sich aus der oben zitierten Passage aus der Planbegründung ergibt - mit der 3. Planänderung hat schaffen wollen, aufgehoben hat, dürfte dagegen ein Normenkontrollantrag und damit der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO statthaft sein; denn als "actus contrarius" zur Ausweisung als Konzentrationszone entfaltet die Aufhebung ebenfalls Rechtswirkungen nach außen. Ein entsprechender Normenkontrollantrag der Antragstellerin wäre jedoch unzulässig. Ihr fehlte die nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, weil nicht erkennbar ist, dass sie durch die Aufhebung der Konzentrationszone in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Recht auf gerechte Abwägung, verletzt sein könnte. Wäre offensichtlich, dass die damalige Ausweisung der Konzentrationszone unwirksam gewesen wäre - wie die Antragsgegnerin jetzt meint (vgl. die dazu erfolgten Ausführungen in ihrer Antragserwiderung, die freilich die "Heilungsvorschrift" des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der seinerzeit geltenden Fassung nicht berücksichtigen) -, schiede eine mögliche Rechtsverletzung von vornherein aus. Aber auch wenn die Ausweisung wirksam gewesen wäre, wäre die Antragsbefugnis nicht gegeben. Bei der Aufhebung einer Konzentrationszone gehören zu den abwägungsbeachtlichen Belangen zunächst sicherlich die Belange der Grundstückseigentümer und der sonstigen durch diese positive Standortzuweisung unmittelbar Begünstigten, also derjenigen, die eine Berechtigung besitzen, dort Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben. Ferner gehören zu den abwägungsbeachtlichen Belangen die Auswirkungen, die die Gemeinde durch die Ausweisung als Konzentrationszone gerade hat vermeiden wollen, z.B. die (öffentlichen) Belange, die "Verspargelung" des Außenbereichs durch dort ja privilegiert zulässige Windkraftanlagen zu verhindern, oder - bei der Aufhebung von Konzentrationszonen für den Kiesabbau - die "Verkraterung" der Landschaft zu vermeiden. Nicht dagegen zählen zu den abwägungsbeachtlichen Belangen die Interessen derjenigen Grundstückseigentümer, deren Grundstücke nicht in der Nachbarschaft der bisherigen Konzentrationszone liegen und durch die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB (nur) mittelbar begünstigt worden sind; denn die "Gewährung" dieser Begünstigung für konkrete einzelne Grundstücke ist - umgekehrt - auch nicht entscheidend für die Ausweisung einer Konzentrationszone, demgemäß ist das Vertrauen in die Aufrechterhaltung der Begünstigung nicht schutzwürdig. Etwas anderes bezüglich der Antragsbefugnis ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 09. Oktober 2008 - 12 KN 12/07 - BRS 73 Nr. 53. Das Gericht hat darin die Antragsbefugnis eines bisher mittelbar begünstigten Grundstückseigentümers nur deshalb bejaht, weil mit der Planänderung - anders als, wie dargestellt, hier - eine Konzentrationszone an sein Grundstück "herangeplant" wurde, so dass er erstmals konkret mit der Errichtung von Windkraftanlagen in der Nachbarschaft seines Grundstücks und damit mit davon ausgehenden Störungen und Belästigungen rechnen musste, konkreter jedenfalls als sie sich aus der bloßen Privilegierung von Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ergibt.

6

Abschließend sei angemerkt, dass es der Antragstellerin auch nicht helfen würde, wenn die Statthaftigkeit des Antrags bezüglich der Aufhebung der Konzentrationszone im Teilgeltungsbereich 2 sich auf den Antrag bezüglich des Teilgeltungsbereichs 1 übertragen ließe: Auch bezüglich des Teilgeltungsbereichs 1 scheiterte der Antrag dann an der fehlenden Antragsbefugnis; denn - wie dargelegt - löst die Darstellung "Zusatznutzung: Errichtung von Windkraftanlagen" nicht die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB und damit keine Außenwirkung aus, und damit ist es ausgeschlossen, dass die Antragstellerin durch die Darstellung in ihren Rechten verletzt wird.

7

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

8

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das erscheint deshalb billig, weil die Beigeladene weder in ihrem Schriftsatz vom 06. April 2011 (für den Fall ihrer - später erfolgten - Beiladung) noch in ihrem Schriftsatz vom 12. April 2011 ausdrücklich einen Antrag gestellt und sie sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

9

Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt worden.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden

1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
2.
bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn

1.
bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
2.
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.

(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.

(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.

(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.

(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 08. März 2012 - Einzelrichter der 6. Kammer - geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 07./16. Dezember 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2010 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 11. Juni 2009 auf Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs ENERCON E-82 in der Gemarkung ..., Flur …, Flurstück …, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben das beklagte Landesamt zu 1/4 und die Beigeladene zu 3/4 zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt das Landesamt; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind dort nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für zwei Windenergieanlagen im Gemeindegebiet der Beigeladenen.

2

Sie beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs ENERCON E-82 (Nabenhöhe 78 m, Rotordurchmesser 82 m, Nennleistung 2 MW) auf dem Grundstück Flurstück …, Flur …, Gemarkung ..., welches im Eigentum eines Gesellschafters der Klägerin steht. Derzeit wird die im Außenbereich gelegene Fläche als intensives Grünland bewirtschaftet. Der Siedlungsbereich der beigeladenen Gemeinde befindet sich ca. 1,5 km südlich.

3

Der Standort befindet sich innerhalb eines Eignungsgebietes für Windenergienutzung, ausgewiesen durch die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum V (Kreisfreie Stadt Flensburg, Kreise Schleswig-Flensburg und Nordfriesland) vom 06. November 2012 (Amtsbl. S.-H. 2012, S. 1344). Die aktuelle Fassung des Regionalplans basiert auf dem am 13. Juli 2010 in Kraft getreten Landesentwicklungsplan (LEP) Schleswig-Holstein 2010 (Amtsbl. S.-H. 2010, S. 719). Die Teilfortschreibung 2012 ersetzt die Neufassung 2002 des Regionalplans vom 11. Oktober 2002 (Amtsbl. S.-H. 2002, S. 747), welche wiederum die Teilfortschreibung 1996 des Regionalplans für den Planungsraum V zur Festlegung von Eignungsräumen für die Windenergienutzung betreffend den Kreis Nordfriesland vom 13. März 1997 (Amtsbl. S.-H. 1997, S. 146), ergänzt durch die Teilfortschreibung 1997 betreffend den Kreis Schleswig-Flensburg und die Stadt Flensburg vom 30. Oktober 1997 (Amtsbl. S.-H. 1997, S. 545), ergänzt durch die Teilfortschreibung 1998 betreffend den Kreis Nordfriesland vom 09. Juli 1999 (Amtsbl. S.-H. 1999, S. 438) ersetzt. Grundlage dieser Teilfortschreibungen ist der Landesraumordnungsplan (LROPl) vom 04. Juni 1998 (Amtsbl. S.-H. 1998, S. 493). Das Eignungsgebiet selbst hat eine - unveränderte - Größe von ca. 130 ha.

4

Die im nördlichen Gemeindegebiet der Beigeladenen belegene Fläche liegt innerhalb des derzeit in Kraft befindlichen Flächennutzungsplanes in der Fassung der 3. Änderung vom 25. August 1998. Er umfasst eine Flächengröße von ca. 222 ha. Darin ist das streitgegenständliche Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Er weist zudem in räumlicher Nähe in westlicher bzw. nordöstlicher Richtung zu den streitbefangenen Standorten drei Windeignungsflächen mit einer Größe von insgesamt ca. 12,3 ha aus. Diese sind jeweils mit zwei Windkraftanlagen bebaut. Darüber hinaus ist ebenfalls in der Nähe im Nord-Osten des Plangebietes eine weitere Windkraftanlage als privilegierte Nebenanlage zu einem landwirtschaftlichen Betrieb genehmigt und errichtet worden. Weitere Windenergieanlagen befinden sich in den nördlich bzw. nordöstlich angrenzenden Gemeindegebieten ... und Simonsberg sowie entlang des Küstenstreifens.

5

Zur Begründung des Flächennutzungsplanes 1998 führte die Beigeladene in dem Erläuterungsbericht aus, dass Investitionsvorhaben für insgesamt 6 Windkraftanlagen mit jeweils 1.500 kW vorlägen. Dafür sei ein Standort für einen Windpark südlich des Moordeiches vorgesehen. Der Windpark solle eine 1. Baustufe eines zukünftigen Energieparkprojekts ... Moordeich sein, der in seiner 2. Baustufe die Verarbeitung von Biomasse vorsehe (Ziffer 0., Planungsanlass). Weiter heißt es im Verfahrensteil (Ziffer 1.), dass die Gemeinde ... beabsichtige, mit der Planung eines Standortes für Windkraftanlagen "Moordeich" die Errichtung von Windkraftanlagen an anderer Stelle im Gemeindegebiet auszuschließen.

6

Eine 5. Änderung dieses Flächennutzungsplanes ist durch einen Aufstellungsbeschluss der Gemeindevertretung eingeleitet worden. Parallel dazu ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 7 beschlossen worden (Beschlüsse vom 26. Oktober 2010). Als Planungsziel wurde hierin angeführt, dass die im Regionalplan ausgewiesene Eignungsfläche - soweit sie sich im Gemeindegebiet befindet - zur maximalen Kapazitätsausnutzung über die drei bisherigen Korridore hinaus in Gänze als Fläche für die Errichtung von Windkraftanlagen dargestellt werden solle. Es sei die Errichtung eines "Bürgerwindparks" zum Gemeinwohl der Bürger beabsichtigt. Der ursprüngliche Aufstellungsbeschluss des B-Planes Nr. 7 sah diesen noch explizit in Form einer "Bürgerwindpark ... GmbH & Co KG" vor; in einer 1. Änderung vom 11. Dezember 2012 wurde die Gesellschaftsform herausgenommen.

7

Ebenfalls am 26. Oktober 2010 wurde eine Veränderungssperre über das Gebiet als Satzung beschlossen. Die Beschlüsse wurden am 25. November 2010 öffentlich bekannt gemacht; eine Öffentlichkeitsbeteiligung hat noch nicht stattgefunden. Die Veränderungssperre wurde mit Beschluss vom 09. November 2012 um ein Jahr verlängert (öffentlich bekannt gemacht am 13. November 2012).

8

Am 11. Juni 2009 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb zweier Windenergieanlagen des Typs ENERCON E-82 auf dem Grundstück Flurstück …, Flur …, Gemarkung ....

9

Es fand sodann eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVPG (sog. Screening) statt, mit dem Ergebnis, aus fachlicher Sicht von einer UVP abzusehen. Am 23. September 2009 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung über diese Einzelfallentscheidung.

10

Auf die Aufforderung des Beklagten zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB versagte die Beigeladene dieses mit Stellungnahme vom 29. September 2009 mit der Begründung, dass die vorgesehene Nutzung dem Flächen-nutzungsplan widerspreche.

11

Nachfolgend ergingen zwei gleichlautende ablehnende Bescheide betreffend jeweils eine Windkraftanlage (Bescheide vom 07. Dezember 2009, in der korrigierten Fassung vom 16. Dezember 2009). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Standorte der beantragten Windenergieanlagen nicht innerhalb der Windeignungsflächen im Rahmen der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes 1998 lägen. Damit stünden öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben entgegen. Zudem habe die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt.

12

Hiergegen legte die Klägerin am 10./16. Dezember 2009 Widerspruch ein. Hierzu führte sie aus, dass die Flächennutzungsplanung der Beigeladenen dem Gebot der Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht genüge; hier sei eine unzulässige Verhinderungsplanung vorgenommen worden. Die Konzentrationszone des Flächennutzungsplanes schöpfe weniger als 1/5 der potentiell geeigneten Flächen für die Windenergienutzung aus. Es fehle an einem schlüssigen planerischen Gesamtkonzept für den Außenbereich. Dieses gelte umso mehr, als die Gemeinde seit dem Jahr 2009 ihrerseits beabsichtige, die im Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsflächen vollständig im Wege eines Bürgerwindparks auszunutzen. Damit sei zugleich die Regelvermutung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB wiederlegt, zumal die geplanten Windenergieanlagen exakt mittig innerhalb des bereits bestehenden Windparks errichtet werden sollen.

13

Zudem beantragte sie unter dem 22. Januar 2010 bei der Kommunalaufsicht die Ersetzung des versagten gemeindlichen Einvernehmens. Mit Schreiben von 22. März 2010 lehnte die Kommunalaufsicht die Einvernehmensersetzung ab.

14

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2010 wies der Beklagte beide Widersprüche mit der Begründung zurück, dass die Konzentrationszonenausweisung für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan den beantragten Vorhaben gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB entgegen stehe. Die Flächennutzungsplanung sei wirksam, es handele sich insbesondere nicht um eine Verhinderungsplanung.

15

Die Klägerin erhob am 02. November 2010 Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht. Zur Klagebegründung wiederholte und vertiefte sie ihre bisherigen Ausführungen. Darüber hinaus würde auch die ursprüngliche Konzeptplanung, wie sie im Erläuterungsbericht zur 3. Flächennutzungsplanänderung zum Ausdruck komme, durch das streitbefangene Projekt nicht berührt oder gar in Frage gestellt, weil die geplanten Windenergieanlagen von anderen zulässigerweise errichteten Windenergieanlagen quasi umzingelt seien.

16

Mit Urteil vom 08. März 2012 wies das Verwaltungsgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Genehmigungserteilung bereits die Einvernehmensversagung entgegen stehe und die Beklagte insoweit keine Ersetzungsbefugnis habe. Das Vorhaben sei gemäß § 35 Abs. 3 BauGB unzulässig, da der Flächennutzungsplan 1998 andernorts Flächenkorridore mit Konzentrationswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ausweise. Die Konzentrationszonenplanung von 1998 sei rechtmäßig, ihr liege ein schlüssiges Konzept zugrunde, welches erkennbar sei. Dieses liege in der gleichmäßigen linienförmigen Anordnung der Windkraftanlagen. Es liege keine Verhinderungsplanung vor und die Windkraft sei mit anderen Belangen abgewogen worden. Der Flächennutzungsplan 1998 sei unverändert wirksam, da eine neue Planung noch nicht in Kraft sei. Er sei auch nicht durch eine geänderte politische Willensbildung funktionslos. Die Verletzung der Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB begründe kein subjektives Recht. Der Flächen-nutzungsplan 1998 genüge zudem dem Anpassungsgebot an den damaligen Regionalplan. Das laufende Verfahren über die Teilfortschreibung des Regionalplans sei zu dem Zeitpunkt noch nicht wirksam gewesen. Der LEP weise keine hinreichend bestimmten Anpassungspflichten aus. Es bestehe kein Anspruch auf Zulassung von Windenergieanlagen außerhalb der Konzentrationszonen, und ein Ausnahmefall im Sinne einer "atypischen" Sondersituation sei nicht erkennbar. Der Hinweis auf jetzt veränderte Planungsabsichten der Beigeladenen begründe keine Sondersituation.

17

Am 13. Juni 2012 stellte die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung.

18

Mit Beschluss vom 23. August 2012 ließ der Senat die Berufung wegen der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache zu.

19

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, dass die Veränderungssperre unwirksam sei, weil sie ein unzulässiges Planungsziel "Bürgerwindpark" sichere. Es sei eine Ausnahme vom Regelprinzip des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB gegeben, weil die beiden streitbefangenen Windenergiestandorte von sieben weiteren Windenergieanlagen umzingelt seien, darunter auch den bereits genannten sechs Windenergieanlagen in den drei Konzentrationszonen des Flächennutzungsplanes. Die Planungskonzeption der Gemeinde werde nicht grundsätzlich in Frage gestellt. So betreibe die Beigeladene mit Nachdruck die Erschließung auch der hier streitbefangenen Standorte für die Nutzung durch Windenergieanlagen, allerdings aus sachfremden Erwägungen für eigene Zwecke. Der Planungskonzeption der Gemeinde werde gerade durch die Abweichung von der Regelvermutung Rechnung getragen. Zudem könne ein solcher Ausnahmefall dann angenommen werden, wenn der Landschaftsraum - wie hier - durch bereits in zulässiger Weise errichtete Windenergieanlagen vorbelastet sei. Die grundsätzliche topographische Eignung des Landschaftsraumes sei auch bereits Gegenstand der Abwägung der Landesplanung bei der Ausweisung der Windeignungsflächen gewesen, innerhalb derer die beiden beantragten Standorte lägen.

20

Die Klägerin beantragt,

21

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 08. März 2012 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 07./16. Dezember 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2010 die beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von zwei WEA des Typs ENERCON E-82 in der Gemarkung ..., Flur …, Flurstück … zu erteilen.

22

Der Beklagte beantragt,

23

 die Berufung zurückzuweisen.

24

Zur Begründung führt er aus, dass die Veränderungssperre zur Zeit seiner Entscheidung noch nicht beschlossen und daher nicht Gegenstand seiner Prüfung gewesen sei. Im Übrigen habe sie aufgrund des bereits zuvor von der beigeladenen Gemeinde - für ihn bindend - versagten Einvernehmens keine Relevanz gehabt.

25

Dem Vorhaben stehe der Flächennutzungsplan entgegen, welchem ein schlüssiges Konzept zugrunde liege, nämlich in einer ersten Baustufe den Windpark zu errichten und in einer zweiten Baustufe die Verarbeitung von Biomasse zu realisieren. Hierfür seien sechs Windkraftanlagen mit jeweils 1.500 kW ausgewählt und drei Flächen abgegrenzt worden. Damit sei es nicht vereinbar, wenn in diesem Gebiet weitere Windkraftanlagen errichtet würden.

26

Die Planung der Gemeinde sei auch keine Verhinderungsplanung. Im Windpark ... bestünden bereits sieben Windkraftanlagen, so dass die Gemeinde offenbar eine ehrliche und korrekte Planung durchgeführt habe. Außerhalb der Konzentrationsflächen gebühre dem Freihalteinteresse des Außenbereichs grundsätzlich der Vorrang. Eine Abweichung sei nur im Einzelfall möglich. Bei der Entscheidung über die Ausweisung von Windeignungsgebieten im Flächennutzungsplan habe die Gemeinde eine Abwägung vorgenommen zwischen dem Interesse der Ausnutzung der Regionalplanung und dem Schutz des Landschaftsbildes. Eine Zulassung der beantragten Anlagen würde die planerische Konzeption der Gemeinde in Frage stellen. Ob die Gemeinde zukünftig eine andere Nutzung der bisherigen Freifläche anstrebe, sei nicht entscheidungserheblich. Dies bleibe einem Änderungsplanverfahren vorbehalten.

27

Die Beigeladene beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Hierzu führt sie aus, dass die gültige Veränderungssperre (1. Verlängerung) dem Vorhaben entgegenstehe. Diese sei nicht unwirksam, da dem hiermit zu sichernden Bebauungsplan Nr. 7 ein zulässiges Planungskonzept zugrunde liege. Dieser leide zudem nicht an in späteren Verfahrensstadien nicht mehr behebbaren Mängeln.

30

Sie habe ihr Einvernehmen zu dem beantragten Vorhaben nicht erteilen dürfen, da es sich nicht um eine Ermessensentscheidung handele und das Vorhaben materiell gemäß § 35 Abs. 3 BauGB unzulässig sei.

31

Es liege ein planungsrechtliches Konzept dergestalt vor, dass für die Festlegung der Konzentrationsflächen gemäß Erläuterungsbericht der Windpark Standorte für sechs Windenergieanlagen enthalten solle. Diese sollten in einer geordneten Verteilung auf den Flächen erfolgen. Durch die Anordnung der Anlagen sollten sogenannte Windkorridore geschaffen werden. Die lineare Anordnung der Windenergieanlagen solle das Landschaftsbild möglichst gering beeinträchtigen. Hierdurch werde auch eine geordnete Verteilung der Anlagen sicher gestellt. Die nördlich angrenzende Gemeinde ... verfahre ebenso. Damit entstehe ein einheitliches Bild bei der Errichtung von Windenergieanlagen, das auch über die gemeindlichen Grenzen hinaus Geschlossenheit vermittle. Eine bauplanungsrechtlich unzulässige Verhinderungsplanung liege somit gerade nicht vor.

32

Eine Abweichung von der Regel des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB sei nicht zulässig, wenn dadurch die planerische Konzeption der Gemeinde (wie hier) konterkariert würde. Die Tatsache, dass in unmittelbarer Umgebung zu dem geplanten Vorhaben weitere Windenergieanlagen vorhanden seien, begründe damit gerade keinen atypischen Sonderfall. Das 5. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan und das Aufstellungsverfahren zum B-Plan Nr. 7 befänden sich in einem sehr frühen, noch nicht hinreichend konkretisierten Planungszustand und seien somit im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.

33

Es liege auch kein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, welches schon kein subjektives öffentliches Recht sei, vor. Der Flächennutzungsplan schränke die im Raumordnungsplan ausgewiesenen Gebiete für Windenergieanlagen in zulässiger Weise ein. Dass diese Flächen nicht das gesamte vom Raumordnungsplan ausgewiesene Gebiet in Anspruch nehmen würden, widerspreche nicht den Zielen der Raumordnung, sondern stelle gerade eine zulässige Konkretisierung dieser Ziele dar. Die Gemeinden seien lediglich verpflichtet, generell die Möglichkeit für entsprechende Projekte auf ihrem Gebiet zu schaffen. Dies sei auch in angemessenem Umfang geschehen. Eine verbindliche Vorgabe, in welcher Größenordnung Flächen zur Förderung der Windenergie ausgewiesen werden müssten, gebe es nicht. Es liege vielmehr im Aufgabenbereich der Gemeinde, entsprechend ihrer städtebaulichen Entwicklung Flächen für solche Projekte festzulegen.

34

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Deren Inhalt ist - soweit erforderlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

35

Die Berufung ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet. Denn die - ebenfalls zulässige - Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die ablehnenden Bescheide vom 07./16. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates erneut über ihren Antrag vom 11. Juni 2009 entscheidet (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).

36

I. Errichtung und Betrieb der von der Klägerin beantragten Windenergieanlagen sind nach § 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 S. 1 4. BImSchV und Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig, da sie mit jeweils 120 Metern eine größere Gesamthöhe als 50 Meter aufweisen. Die Genehmigung schließt dabei andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, z.B. die Baugenehmigung, mit ein (§ 13 BImSchG).

37

Die Errichtung und der Betrieb der beantragten Windenergieanlagen sind genehmigungsfähig, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Da der Beklagte die Ablehnung des Antrags allein auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. den Vorschriften des Bauplanungsrechts gestützt hat und eine abschließende Beurteilung zu den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht möglich und auch nicht Aufgabe des Gerichts ist, konnte die Klage nur mit dem Bescheidungstenor Erfolg haben. Denn die Versagung der Genehmigung ist mit den vom Beklagten angeführten bauplanungsrechtlichen Gründen rechtswidrig und die verbleibenden Genehmigungsvoraussetzungen sind abschließend vom Beklagten und den Fachstellen und Fachbehörden, gegebenenfalls im Rahmen von Nebenbestimmungen, zu beurteilen.

38

Bei den beiden Windenergieanlagen (WEA) handelt es sich um bauplanungsrechtlich relevante bauliche Anlagen i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB, die im Außenbereich errichtet werden sollen und dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert sind. Im Außenbereich ist ein privilegiertes Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung - vorliegend unstreitig - gesichert ist. Öffentliche Belange sind insbesondere die in § 35 Abs. 3 BauGB angeführten, nicht abschließend genannten Belange.

39

1) Dem Vorhaben steht zunächst nicht § 3 Nr. 1 der 1. Verlängerung der Veränderungssperre vom 09. November 2012 entgegen. Danach dürfen im Gebiet der Veränderungssperre Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden (vgl. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB). Diese 1. Verlängerung der Veränderungssperre, mit der die Geltungsdauer der am 26. Oktober 2010 beschlossenen und am 26. November 2010 in Kraft getretenen Veränderungssperre um ein Jahr verlängert wurde, geht ins Leere. Die Verlängerung der Satzung war nicht möglich, weil sie von Anfang an unwirksam war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.02.2007 - 2 A 15.05-, zitiert nach juris).

40

Der parallel zum Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 7 gefasste Satzungsbeschluss vom 26. Oktober 2010 über den Erlass der Veränderungssperre war rechtswidrig, weil die Erlassvoraussetzungen nicht gegeben waren. Nach § 14 Abs. 1 BauGB bedarf es nämlich eines Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplanes – was vorliegend wie dargestellt zu bejahen ist – und die Veränderungssperre muss zur Sicherung der Planung erforderlich sein. Zwar erfolgt im Hinblick auf das Sicherungsbedürfnis keine (antizipierte) Normenkontrolle der Planung (vgl. Stock, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Loseblatt-Kommentar, BauGB, Stand: Januar 2011, § 14, Rn. 53). Für das Vorliegen der zweiten Voraussetzung ist jedoch darauf abzustellen, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.1993 - 4 NB 40/93 -, zitiert nach juris). Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, der beabsichtigte Bebauungsplan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., Rn. 56 m.w.N.).

41

Die Veränderungssperre der Beigeladenen ist auf ein Planungsziel gerichtet, das im konkreten Fall nicht mit zulässigen Mitteln der Bauleitplanung erreicht werden kann. Denn der von der Beigeladenen beabsichtigten Planung, wie sie sich hier aus dem maßgeblichen Aufstellungsbeschluss über den B-Plan Nr. 7 vom 26. Oktober 2010 ergibt, liegt ein städtebaulich und planungsrechtlich unzulässiges Ziel zugrunde, welches auch nicht in zukünftigen Planungsschritten heilbar ist.

42

Die Beigeladene hat in dem Aufstellungsbeschluss folgende Planungsziele benannt:

43

"Die Gemeinde strebt unter optimaler Ausnutzung der im Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsflächen sowie gleichzeitigem optimalen Gemeinwohlbezug für die Bürger der Gemeinde ... einen Ausbau der Windkraftanlagen innerhalb der im Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsflächen an. Den Gemeinwohlbelangen der Bürger soll hierbei dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass zukünftig in den Windeignungsflächen nur noch solche Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, die durch die "Bürgerwindpark ... GmbH & Co KG" betrieben werden. Dies soll sichergestellt werden, in dem das im Regionalplan ausgewiesene Windeignungsgebiet auf der Grundlage von § 11 BauNVO (als Sondergebiet), hilfsweise von § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (als Fläche für den Gemeinbedarf) sowie äußerst hilfsweise von § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB (als Fläche für einen besonderen Nutzungszweck) für einen durch die "Bürgerwindpark... GmbH & Co KG" betriebenen Bürgerwindpark festgesetzt wird."

44

Das so formulierte und beabsichtigte Planungsziel der Beigeladenen ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB nicht erforderlich. Zwar sind Darstellungen und Festsetzungen, die den Betrieb oder die Errichtung von Windkraftanlagen als "Art der baulichen Nutzung" ermöglichen (z. B. als Sondergebiet für die Windkraft), planungsrechtlich grundsätzlich möglich (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 11 BauNVO); sie können damit auch aus städtebaulichen Gründen erforderlich sein. Vorliegend ist aber nach der beschriebenen Zielsetzung maßgebliches Kriterium für die zusätzliche Ausweisung der Windeignungsflächen die Errichtung und der Betrieb der Windkraftanlagen durch einen Bürgerwindpark, d. h. unter Beteiligung der Gemeinde und von Gemeindemitgliedern. Ausschlaggebend ist hierbei allein die - auch noch einmal von der Beigeladenen schriftsätzlich dargestellte - inhaltliche Absicht, ausschließlich Betreiber im Wege eines echten Bürgerwindparks mit kommunaler Beteiligung zum Zuge kommen zu lassen, insbesondere zur Stärkung der Akzeptanz der Windkraftanlagen in der Bevölkerung der beigeladenen Gemeinde. Danach soll der gemeindliche Bezug des Windparks langfristig sichergestellt werden, z. B. durch textliche Festsetzungen einer zwingenden Beteiligung der Gemeinde an der Betreibergesellschaft als stimmberechtigte Gesellschafterin sowie der Möglichkeit, dass jedes Gemeindemitglied Gesellschafter des Bürgerwindparks werden darf oder alternativ durch die textliche Festsetzung eines Vetorechts der Gemeinde in einer möglichen Bürgerwindparksgesellschaft. Dadurch, dass die Beigeladene nunmehr eine 1. Änderung des Aufstellungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 7 am 11. Dezember 2012 beschlossen hat, in der sie die zuvor gewählte Gesellschaftsform "Bürgerwindpark ... GmbH & Co KG" durch "Bürgerwindpark" ohne eine bestimmte Form der Gesellschaft ersetzt hat, verändert sich an dem inhaltlichen Gehalt "Bürgerwindpark" nichts.

45

Festlegungen mit dieser materiellen Qualität, die also positiv die Art und Weise des Betriebes der Anlage in Form einer subjektiven Beschränkung der potentiellen Betreiber/Vorhabenträger regeln und damit gleichzeitig eine negative Ausschlusswirkung für alle anderen Betreiber bewirken, sind keine zulässigen Festsetzungen im Sinne vom § 9 Abs. 1 BauGB. Der in dieser Vorschrift aufgeführte Katalog über zulässige städtebauliche Festsetzungen (sog. Typenzwang) enthält keine Festsetzungsmöglichkeit der bezweckten Art. Eine solche Festsetzung stellt auch keine zulässige Konkretisierung der "Art der baulichen Nutzung" i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dar. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um eine Anforderung, die die Bodennutzung rechtlich lenken kann, so dass die erforderliche bodenrechtliche und damit städtebauliche Relevanz fehlt. Vielmehr soll hier eine "individualisierte" Nutzung festgeschrieben werden, nicht jedoch eine zulässige Konkretisierung von bodenrechtlichen Anforderungen durch bauliche Merkmale, wie sie das Bundesverwaltungsgericht fordert (vgl. BVerwG, B. v. 07.09.1984 - 4 N 3/84 -, zitiert nach juris). Wie aus § 1 Abs. 3 BauGB zu ersehen ist, darf sich die Gemeinde des Mittels der Bauleitplanung nur bedienen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Hierzu gehört nicht die Wahrung von wirtschaftlichen Interessen oder von Wettbewerbsinteressen. Denn gegenüber solchen Interessen verhält sich das Bauplanungsrecht neutral (vgl. BVerwG, B. v. 26.02.1997 - 4 NB 5/97 -, zitiert nach juris).

46

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt standortrelevanter Planungen, auch wenn dort im Einzelfall Interessen eines vorhandenen konkreten Betriebes in die Bauleitplanung mit einbezogen werden können, um z. B. einen bedeutenden Wirtschaftsstandort hervorzuheben, weil Bodenschätze oder gebietsbezogene Bewirtschaftung stattfindet (vgl. zu einem "Sondergebiet Mineralbrunnenbetriebe - Fläche für Lager und Vertrieb", VGH Bad.-Würt., B. v. 18.07.1997 - 8 S 2891/96 -, zitiert nach juris). Auch in jenem Fall war - neben den Produkten, die in den ortsansässigen Verwertungsbetrieben hergestellt wurden - auf 25 % der Gesamtlagerfläche die Lagerung und der Vertrieb für Getränke zulässig, die gerade nicht in den ortsansässigen Betrieben hergestellt wurden. Die beabsichtigte Einschränkung der Art und Weise des Betriebes der Windenergieanlagen ("Bürgerwindpark") knüpft an Aspekte an, die über die erlaubte Konkretisierung von Inhalten eines Bauleitplanes hinausgehen und keine planungsrechtlich zulässige Steuerungsoption darstellen (vgl. Jörg Bringewat, "Windenergie aus kommunaler Hand – Erwiderung auf ZUR 2012, 348", ZUR 2013, 82 m. w. N.).

47

Die entgegenstehenden Argumente der Beigeladenen vermögen nicht zu überzeugen. Zwar führt sie zunächst auch die vom Bundesverwaltungsgericht gezogene Grenze für die Konkretisierung der Art der baulichen Nutzung bei einer unzulässigen Individualisierung der Nutzung an. Allerdings verkennt sie sodann, dass allein das "Offenlassen" der genauen Form einer Bürgerwindparksgesellschaft noch keine Zugriffsmöglichkeit der Allgemeinheit auf das im Plan versprochene Baurecht gewährleistet, solange - wie von der Beigeladenen beabsichtigt - zumindest eine zwingende kommunale Beteiligung oder Beteiligung von Gemeindemitgliedern vorgesehen ist. Die Bürger einer Gemeinde und die Gemeinde selbst stellen gerade nicht die gesamte Allgemeinheit dar, sondern nur einen Teil davon (vgl. z. B. die Differenzierung in § 1 Abs. 5 S. 1 BauGB einerseits und § 1 Abs. 6 Nr. 1, 2 BauGB andererseits). Auch die im Weiteren angeführten Begründungen eines Bürgerwindparks aufgrund der damit einhergehenden Bürgerakzeptanz für die Windenergie, aus Gedanken des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB) bzw. aus Aspekten der sozialgerechten Bodennutzung (§ 1 Abs. 5 BauGB) (vgl. auch Kruse/Legler, "Windparks in kommunaler Regie: Ist das rechtlich möglich?", ZUR 2012, 348) können nicht über die beschränkten rechtlich zulässigen Mittel der Bauleitplanung hinweghelfen, wie sie in § 9 BauGB abschließend normiert sind. Hiermit befasst sich die Beigeladene in ihrer Argumentation nicht weiter.

48

Aus § 12 BauGB über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (welcher hier unstreitig nicht Gegenstand des Aufstellungsbeschlusses zum B-Plan Nr. 7 ist) lässt sich nichts anderes ableiten. Diese Vorschrift bezieht den "Vorhabenträger" mit ein. Allerdings wird durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan - ebenso wie bei einem sog. Angebotsbebauungsplan – wiederum allein die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmt, weshalb uneingeschränkt § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB zur Anwendung kommt. Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist die Verwirklichung eines bestimmten Vorhabens (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 12, Rn. 5, 9). Nachrangig, wenngleich von § 12 Abs. 1 BauGB benannt, ist der zur Durchführung der Maßnahme verpflichtete Vorhabenträger. Städtebauliches Ziel bleibt aber weiterhin allein das Vorhaben und nicht der Investor. Dies wird besonders deutlich durch die Regelung in § 12 Abs. 5 BauGB, wonach ein Wechsel des Vorhabenträgers möglich ist und die gemeindliche Zustimmung hierzu nur verweigert werden darf, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplanes innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

49

2) Dem Vorhaben stehen entgegen der Annahme des Beklagten und des Verwaltungsgerichts auch nicht die Konzentrationszonen des Flächennutzungsplanes 1998 entgegen.

50

Nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Vorhaben außerhalb ausgewiesener Konzentrationszonen sind in der Regel also unzulässig. Der sog. Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ermöglicht es der Gemeinde damit, Vorhaben, wie etwa die Errichtung von Windkraftanlagen, durch einen Flächennutzungsplan auf bestimmte Standorte zu konzentrieren und diese positive Darstellung mit einer Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum zu kombinieren (§ 5 Abs. 2 b BauGB). Für die Anwendung von § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ist dem Wortlaut entsprechend ausschließlich auf in Kraft getretene Ziele der Raumordnung oder Flächennutzungspläne abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 3/02 -, zitiert nach juris).

51

Der - danach allein maßgebliche - in Kraft befindliche Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Form der 3. Änderung 1998 ist nicht geeignet, die nach dem Gesetz vorgesehene Ausschlusswirkung zu entfalten. Denn er entspricht nicht dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB (a) und ist bereits deshalb für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der in Rede stehenden Vorhaben außer Acht zu lassen (b).

52

a) Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dies bedeutet, dass die Gemeinden bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Ziele der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetz - ROG -) unter Berücksichtigung standörtlicher Interessen konkretisieren und ausgestalten, sich aber nicht über sie hinwegsetzen dürfen. Vielmehr sind die örtlichen Planungsträger an die Ziele als verbindliche Vorgaben strikt gebunden und haben Planungen, die einem geltenden Ziel der Raumordnung widersprechen, zu unterlassen (vgl. BVerwG, B. v. 07.02.2005 - 4 BN 1/05 -; Urt. v. 20.11.2003 - 4 CN 6/03 -; OVG RP, Urt. v. 09.04.2008 - 8 C 11217/07 -, jeweils zitiert nach juris).

53

Der Regelungszweck der Vorschrift liegt in der Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Er bezieht sich auf den aufzustellenden Plan, seine Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Die Gemeinde ist danach unter dem Vorbehalt der materiell-rechtlichen und zeitlichen Erforderlichkeit im Einzelfall nicht nur zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung verpflichtet, wenn sie Bauleitpläne aus eigenem Entschluss und allein aus städtebaulichen Gründen aufstellt oder ändert, sondern sie muss auch dann planerisch aktiv werden, wenn geänderte oder neue Ziele der Raumordnung eine Anpassung der Bauleitpläne erfordern. Die gemeindliche Planungspflicht setzt in diesem Fall ein, sobald und soweit dies zur Verwirklichung der Ziele der Raumordnung erforderlich ist, d. h., wenn die Verwirklichung der Raumordnungsziele bei Fortschreiten der städtebaulichen Entwicklung auf unüberwindbare (tatsächliche oder rechtliche) Hindernisse stoßen oder wesentlich erschwert würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, juris).

54

Die Anpassungspflicht ist verengt, wenn der Raumordnungsplan Eignungsgebiete für die Windenergienutzung im Sinne der § 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG und § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB rechtswirksam ausweist (vgl. OVG RP, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Eine solche Planung bedeutet, dass Windenergievorhaben grundsätzlich nur in den Eignungsgebieten zulässig und im übrigen Plangebiet ausgeschlossen sind (§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB). Ein Ausschluss von Windenergieanlagen ist nur dann gerechtfertigt, wenn und soweit der Windenergie im Übrigen, d.h. in den hierfür festgesetzten Eignungsgebieten in substantieller Weise Raum verschafft wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 3/03 -, zitiert nach juris). Aus dieser Regelungswirkung der raumordnerischen Eignungsflächen folgt, dass der Konkretisierungsspielraum der Gemeinde bei Erlass eines Flächennutzungsplanes deutlich eingeschränkt ist: Die durch die Ausweisung im Raumordnungsplan eingetretene Wirkung verleiht der Windenergienutzung in dem Eignungsgebiet grundsätzlich Vorrang. Dieser Vorrang ist in der Bauleitplanung zu respektieren und erlaubt nur noch eine Feinsteuerung.

55

Die in der 3. Änderung des F-Planes 1998 erfolgte Beschränkung der Windenergienutzung auf nur etwa 10 % des Eignungsgebietes (ca. 12,3 ha von ca. 130 ha) mit der dafür gefundenen Begründung stellt eine erhebliche Reduzierung dar, die im Widerspruch zu der zur Zeit des Erlasses geltenden Teilfortschreibung des Regionalplans 1996 (und auch der nachfolgenden Neufassungen bzw. Teilfortschreibungen) steht. Der Regionalplan in der Teilfortschreibung 1996 enthielt bereits das Ziel, Eignungsgebiete zur Windenergienutzung festzulegen, so dass die Errichtung von WEA in diesen Gebieten mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmt. Sofern und soweit die Windenergienutzung in einem Eignungsraum kleinräumig gesteuert oder darüber hinaus in ihrem flächenmäßigen Umfang einschränkt werden soll, ist ein Flächennutzungsplanverfahren (§ 35 Abs. 3 S. 4 BauGB a. F., entspricht § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB n. F.) erforderlich (vgl. Ziffer 7.6.3(2) 3. Absatz der Teilfortschreibung 1996 und Ziffer 7.6.3 LROPl).

56

Die Beigeladene hat ausweislich der Ziffer 0. des Erläuterungsberichtes zum Flächennutzungsplan, 3. Änderung, als Zielsetzung den Ausbau der Windenergie in Schleswig-Holstein entsprechend der Fortschreibung der Regionalpläne in den fünf Planungsräumen des Landes durch die Landesplanungsbehörde genannt. Damit waren zwar der Regionalplan und seine Ziele Plananlass für die 3. F-Planänderung 1998. Die in der 3. Änderung vorgenommene Anpassung belässt es jedoch nicht bei einer (bloßen) kleinräumigen Steuerung und Einschränkung der Zielfestlegung, wie sich aus Folgendem ergibt:

57

In dem Regionalplan ist ein ca. 130 ha großes Eignungsgebiet auf der Gemeindefläche der Beigeladenen für die Windenergienutzung ausgewiesen, das komplett innerhalb des ca. 222 ha großen Gebietes des F-Plans 1998 belegen ist (vgl. Ziffer 7.6.3(2) des Regionalplans sowie die beigefügte Karte im Maßstab 1:100.000). Zunächst ist die Ausweisung des Eignungsgebietes auf dem Gemeindegebiet unter Berücksichtigung dessen, dass nach Ziffer 7.6.3(1) des Regionalplans eine vermehrte Nutzung der Windenergie an dafür geeigneten Standorten von ausreichender Windhöffigkeit dem energiepolitischen Ziel des Landes entspricht, bis zum Jahr 2010 den Anteil dieser umwelt- und ressourcenschonenden Energiegewinnungsform von z. Z. über 500 MW auf eine Anschlussleistung von mindestens 1.200 MW zu erhöhen, nicht zu beanstanden. Da nach Ziff. 7.6(1) des - übergeordneten (§ 8 Abs. 2 S. 1 ROG) - LROPl die Nutzung der Windenergie "unverzichtbarer Bestandteil" der schleswig-holsteinischen Energiepolitik ist und es energiepolitisches Ziel ist, bis zum Jahre 2010 mindestens 25% des gesamten Strombedarfs im Lande durch Windenergie abzudecken, ist auch kein Gesichtspunkt erkennbar, der gegen die Ausweisung des Eignungsgebietes an dieser Stelle und in der festgesetzten Größe ab der Teilfortschreibung 1996 sprechen könnte.

58

Die Reduzierung der Windeignungsfläche von ca. 130 ha auf ca. 12,3 ha in dem Flächen-nutzungsplan ist mit den dargelegten Zielen der Raumordnung nicht vereinbar. Zwar heißt es in Ziffer 7.6.3(2) 3. Absatz des Regionalplans, Teilfortschreibung 1996 (identisch mit Ziffer 5.8(2) der Neufassung 2002 und Ziffer 5.8.1(4) der Teilfortschreibung 2012), dass das landesplanerische Ziel der Windenergienutzung durch eine angemessen begrenzte Einschränkung der Eignungsräume im Wege der Flächennutzungsplanung der einzelnen Gemeinde nicht in Frage gestellt wird. Inhalte eines Landschaftsplanes, Lärmauswirkungen auf bewohnte Gebiete, die Rücksichtnahme auf die Planung benachbarter Gemeinden sowie weitere städtebauliche, landschaftspflegerische oder sonstige öffentliche und private Belange können im Wege der Abwägung eine Reduzierung der Eignungsräume rechtfertigen.

59

Diese Voraussetzungen haben hier in dem erfolgten Ausmaß jedoch nicht vorgelegen. Die flächenmäßige Einschränkung bzw. Reduzierung des Eignungsgebietes von ca. 130 ha auf ca. 12,3 ha ist nicht "angemessen" bzw. "begrenzt" und auch sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. zu vergleichbaren Fällen: OVG Schleswig, Urt. v. 20.01.2005 - 1 KN 9/93 - [Reduzierung auf 1/10]; OVG RP, Urt. v. 09.04.2008 - 8 C 11217/07 -, zitiert nach juris [Reduzierung auf 1/3]).

60

Die Beigeladene hat zur Größe des Eignungsraumes (Ziffer 5 des Erläuterungsberichtes zur 3. Änderung des F-Planes 1998) die Berücksichtigung der Vorgaben aus dem Planungserlass "Grundsätze zur Planung von Windenergieanlagen" als Richtwerte, die eingehalten werden sollten, angeführt. Desweiteren seien qualitative Aspekte des Landschaftsraumes und des Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Diese konkretisierte sie dann dahingehend, dass sich die Abgrenzung der zu ändernden Flächen im F-Plan an den geplanten Standorten für die (sechs) Windenergieanlagen und damit an den topografischen und eigentumsrechtlichen Voraussetzungen sowie an den zu leistenden Ausgleichsmaßnahmen orientierten. Es galt demzufolge einen Abstand zu Moorhörn als ländliche Siedlung von mind. 650 m, einen Abstand zu Einzelhäusern und Siedlungssplittern am Moordeich nördlich des Windparks von mind. 450 m und südlich von mind. 400 m und ein Abstand zur nicht klassifizierten Straße Meiereiweg von ca. 150 m zu berücksichtigen. Aufgrund der gering bewegten Topografie und der linearen Struktur des Landschaftsraumes sei in diesem Bereich eine geordnete Aufstellung der Windkraftanlagen in "Standortstreifen" vorgesehen, um eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes möglichst gering zu halten. Weitere Gesichtspunkte hinsichtlich der Größenbegrenzung hat sie nicht angeführt. Diese Begründung ist für eine angemessene Begrenzung im oben genannten Sinne jedoch nicht ausreichend.

61

Es ist zwar nach der Rechtsprechung im Rahmen der Bauleitplanung zulässig, Pufferzonen und pauschale Abstände zu geschützten Nutzungen festzusetzen und auf eine konkrete Prüfung der Verträglichkeit einer Windenergienutzung an jedem einzelnen Standort zu verzichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -; OVG Lüneburg, Urt. v. 12.11.2012 - 12 LB 64/11 -; Urt. v. 28.01.2010 - 12 KN 65/07 -; VGH München, B. v. 21.01.2013 - 22 CS 12.2297 -, jeweils zitiert nach juris; vgl. auch OVG Schleswig, U. v. 20.01.2005 - 1 KN 9/03 -). Wenn der Planungsgeber jedoch als Ergebnis dieser Untersuchung erkennt, dass er der Windenergie mit der gewählten Methode nicht substantiell Raum gibt, hat er sein Auswahlkonzept zu überprüfen und ggf. abzuändern.

62

Es ist daher zwar vorliegend nichts dagegen zu erinnern, dass die Beigeladene in der der (Landes-)Raumordnung untergeordneten Bauleitplanung als sachliches Kriterium zur Reduzierung des Eignungsgebietes auf die Abstände in Ziffer IV.5. des Gemeinsamen Runderlasses der Ministerin für Natur und Umwelt, des Innenministers, des Ministers für Finanzen und Energie und der Ministerpräsidentin - Landesplanungsbehörde - "Grundsätze zur Planung von Windenergieanlagen" vom 04.07.1995 (Amtsbl. S.-H. 1995, S. 478) zurückgegriffen hat. Dies sahen auch der Regionalplan, Teilfortschreibung 1996, in Ziffer 7.6.3(2) Absatz 4 und die Erläuterungen zu Ziffer 7.6 (Absatz 9) LROPl ausdrücklich vor. In dem zur Zeit der Flächennutzungsplanänderung maßgeblichen Runderlass 1995 galten für WEA mit bis zu 100 Meter Gesamthöhe u. a. folgende - nicht näher begründete - Abstände (Ziffer IV.5.): zu Einzelhäusern und Siedlungssplitter (bis 4 Häuser) 300 m, zu ländlichen Siedlungen 500 m, zu städtischen Siedlungen/Ferienhausgebieten 1.000 m und zu übrigen Bundesstraßen, Landes- und Kreisstraßen ca. 50 m. Wie sich aus dem Zuschnitt des Eignungsgebietes in dem Regionalplan ergibt, wurden dort Abstände zur umliegenden Bebauung bereits berücksichtigt.

63

Die benannten Abstände aus dem Runderlass 1995 hat die Beigeladene ihrem F-Plan dann allerdings für die beabsichtigten sechs WEA mit einer Höhe von max. 100 m tatsächlich nicht zugrunde gelegt, sondern diese vergrößert: Für die ländliche Siedlung Moorhörn (nordöstlich der Kreuzung Moordeich/Siethwende gelegen) legte sie einen Mindestabstand von 650 m anstatt 500 m zugrunde, für die Einzelhäuser und Siedlungssplitter nördlich und südlich des Windparks mindestens 450 m bzw. 400 m anstatt 300 m und zu der nicht klassifizierten Straße Meiereiweg (auch "Siethwende" genannt nach dem vorliegenden Kartenmaterial) ca. 150 m anstatt 50 m. Zunächst fehlt eine sachliche Begründung dazu, weshalb sie über die zitierten Abstände aus dem Runderlass hinaus die dargestellten Zuschläge vorgenommen hat. Die vergrößerten Abstände werden als Mindestabstände von der Beigeladenen begründungslos festgestellt. Darüber hinaus ergibt sich aus einer Vermessung der Abstände der drei ausgewiesenen Konzentrationszonen zur umliegenden Bebauung durch das Gericht mit Hilfe des Feldblockfinders des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein, dass die Beigeladene die von ihr selbst aufgestellten Mindestabstände der Konzentrationszonengrenzen tatsächlich nicht einhält. So ergibt sich von der westlichen Konzentrationsfläche, gemessen von der nordwestlichen Ecke zum Einzelhaus "Schmierkrug" (nordwestlich) lediglich ein Abstand von ca. 350 m (und nicht "mind. 450 m"). Zum nördlichen Einzelhaus am Moorweg ergibt sich gemessen von der nordöstlichen Ecke ein Abstand von nur ca. 325 m (und nicht "mind. 450 m"). Zu den südlichen Siedlungssplittern am Norderweg ergeben sich Abstände von ca. 380 m (südwestliche Ecke) und ca. 370 m (südöstliche Ecke), anstatt "mind. 400 m". Ähnlich sieht es mit den Abständen der mittleren Konzentrationsfläche zu dem nördlichen Siedlungssplitter am Moorweg, wonach der Abstand von der nordwestlichen Ecke ca. 370 m und von der nordöstlichen Ecke ca. 360 m beträgt (anstatt "mind. 450 m"). Der Abstand von der südöstlichen Ecke zum Siedlungssplitter Mitte Norderweg beträgt lediglich ca. 265 m und nicht "mind. 400 m". Letztlich beträgt auch der Abstand der östlichen Konzentrationsfläche (nordöstliche Ecke) zur ländlichen Siedlung (südlichstes Gebäude jenseits des Meiereiweges) nur ca. 470 m (anstatt "mind. 650") und zum Meiereiweg nur ca. 110 m (anstatt "mind. 150 m"). Damit werden sogar nicht nur die eigenen "größeren" Abstände nicht eingehalten, sondern teilweise auch nicht die in dem zugrunde gelegten Runderlass 1995 angeführten Richtabstände. Daraus ergibt sich, dass weder die - nicht näher begründete - Vergrößerung der Abstände zur vorhandenen Bebauung noch die - ebenfalls nicht begründete - tatsächliche Unterschreitung der zugrunde gelegten Richtwerte eine sachliche Rechtfertigung für eine "angemessene begrenzte Einschränkung des Eignungsraumes" enthält. Vielmehr kann aus dem Ausschöpfen bzw. teilweisen Unterschreiten der Richtabstände der Schluss gezogen werden, dass eine Vergrößerung nicht als Kriterium dafür herangezogen werden kann, das Gebiet an anderer Stelle "angemessen einzuschränken". Hierzu hätte es konkreter Ausführungen bedurft. Es ergibt sich aus dieser Begründung im Weiteren auch nicht, weshalb auf den verbleibenden (nicht ausgewiesenen) großräumigen Flächen innerhalb des Eignungsraumes des Regionalplans und zwischen den drei Konzentrationszonen im F-Plan die Einhaltung bestimmter Abstände den Ausschluss genau dieser Flächen bedingen. Es ist nicht erkennbar, dass auf diesen Zwischenflächen die zitierten "Pufferabstände" zur umliegenden Bebauung nicht eingehalten werden könnten. Es fehlt damit entscheidungserheblich an einer tragfähigen Begründung, weshalb - negativ betrachtet - die verbliebenen anderen Flächen nicht ausgewiesen worden sind, d. h. weshalb allein die Abstandsflächen dazu führten, dass die übrigen ca. 117 ha der raumordnerischen Eignungsfläche nicht als Konzentrationszonen dargestellt worden sind.

64

Ebenso wenig rechtfertigt das Bestreben, qualitative Aspekte des Landschaftsraumes und des Landschaftsbildes zu berücksichtigen (Ziffer 4 und 5 des Erläuterungsberichts zum Flächennutzungsplan), die Reduzierung des Eignungsraumes auf 10 % der Fläche. In den Darstellungen der Beigeladenen zum Landschaftsraum und Landschaftsbild des gesamten Planungsraumes in dem Erläuterungsbericht. Sie bringt dort anschaulich zum Ausdruck, dass es sich nicht um eine Landschaft handelt, die einen besonderen Schutz beanspruchen könnte oder die sich durch eine solche Verschiedenheit auszeichnet, dass diese eine unterschiedliche Bewertung verschiedener Teilräume zuließe. Das Plangebiet ist durch eine geringe Reliefbewegung gekennzeichnet (Ziffer 3.5). Es ist durch landwirtschaftlich geprägte Biotoptypen, zumeist mit intensiver Nutzung, geprägt, die nur eine geringe Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz in Bezug auf die Pflanzenwelt aufweisen. Dazu zählen Acker, Grasacker, und artenarme Grünlandflächen. Im nordöstlichen Randbereich ist artenreicheres Dauergrünland ausgebildet. Wertvolle Strukturelemente sind die Kleinstrukturen wie Gewässer und Gebüsche. Die Tränkekuhlen sind gem. § 15 a LNatSchG als gesetzliche Biotope (Ziffer 3.6) geschützt. Das Plangebiet liegt im Naturraum Eiderstedter Marsch. Es ist weder als Landschaftschutzgebiet noch als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Das Landschaftsbild ist durch Eindeichungen, Anlagen von Prielen und Gräben und landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Kennzeichnend ist der weite Blick über die mehr oder weniger flache Gegend. Es ist eine WKA im Nordosten des F-Plangebietes vorhanden und als technische Vorbelastung der Landschaft gelten zahlreiche kV-Leitungen inner- und außerhalb des Plangebietes, die aufgrund ihrer Fernwirkung das Landschaftsbild beeinflussen (Ziffer 3.8). Im weiteren Umgebungsbereich finden sich zahlreiche Windkraftanlagen und Windparks, die von vielen Punkten im Plangebiet aus sichtbar sind und im weitesten Sinne auch die Landschaft im Plangebiet beeinträchtigen (Richtung Nordosten mit ca. 12 Anlagen, Richtung Norden ein Windpark mit ca. 6 Anlagen, entlang der Küstenlinie zahlreiche Windräder, Ziffer 3.8).

65

Aus diesen Umständen ist nicht erkennbar, weshalb auf ca. 117 ha des Plangebietes der Schutz des Landschaftsbildes und -raumes insbesondere bei Berücksichtigung der vorhandenen zahlreichen WEA den Ausschluss weiterer Anlagen erfordert; das Gegenteil ist eher der Fall. Es wird daraus zudem nicht deutlich, weshalb dann gerade (nur) die drei Konzentrationszonen an den vorgesehenen Stellen im Sinne des Landschaftsraumes und -bildes ausgewiesen wurden. Soweit die Beigeladene in dem Erläuterungsbericht (Ziffer 5) hierzu weiter anführt, dass aufgrund der Topographie und der linearen Struktur des Landschaftsraumes in diesem Bereich eine geordnete Aufstellung der WEA in "Standortstreifen" vorgesehen sei, um eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes möglichst gering zu halten, begründet auch dies sachlich nicht den Ausschluss von weiteren Flächen, insbesondere nicht hinsichtlich solcher Flächen, die diesem Planungskonzept entsprächen. Es wäre nach der Karte zum Flächennutzungsplan (3. Änderung) auch unter Einhaltung von angemessenen Abständen der WEA untereinander durchaus möglich, weitere lineare Standortstreifen zwischen den ausgewiesenen Konzentrationszonen anzusiedeln. Zumindest durfte die Beigeladene den Gesichtspunkt der Standortstreifen nicht zum Anlass nehmen, den Eignungsraum auf ein Zehntel der im Regionalplan ausgewiesenen Eignungsfläche zu reduzieren. Zum einen ist eine zusätzliche nachteilige Veränderung angesichts der dargestellten "Vorbelastungen" des Landschaftsbildes nicht als so schwerwiegend und damit hinnehmbar zu bewerten; dies auch angesichts dessen, dass nach den Planungen der Beigeladenen die Errichtung von sechs Anlagen möglich ist, d.h. sich eine zusätzliche nachteilige Veränderung auch danach nicht gänzlich vermeiden lässt. Zum anderen hat die Beigeladene nicht ausreichend berücksichtigt, dass Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert zulässig sind (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Dass sie trotz des Umstandes, dass der Landschaftraum und das Landschaftsbild – wie dargelegt – nicht hervorgehoben schutzwürdig sind, und trotz der "Vorbelastungen" und der ohnehin nicht gänzlich zu verhindernden zusätzlichen Belastung des Landschaftsbildes den Eignungsraum räumlich so einschneidend eingeschränkt hat, macht deutlich, dass sie die Privilegierung der Windenergie und ihr damit verbundenes verstärktes Durchsetzungsvermögen gegenüber davon berührten öffentlichen Belangen nicht mit dem ihr objektiv zukommenden (erheblichen) Gewicht in die Abwägung eingestellt hat (vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 20.01.2005 - 1 KN 9/03). Darüber hinaus ist aber auch schon die genannte Topografie gerade unter Berücksichtigung der nördlich angrenzenden Vorbelastung auf dem Gemeindegebiet ... als tragfähige Begründung zur Ausweisung von Standortstreifen zweifelhaft. Denn die dortige Anordnung ist zwar für sich gesehen auch "linear", in Bezug auf die Fläche des F-Planes der Beigeladenen jedoch in einer anderen Himmelsrichtung (nämlich Nord-Süd und nicht Nord-Südost).

66

Anzumerken bleibt, dass in der neuen Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 in der Begründung zu Ziffer 5.8.1(4) nunmehr ausdrücklich angeführt ist, dass eine Reduzierung des Eignungsgebietes durch die Bauleitplanung auf weniger als die Hälfte der Fläche eine unzulässige Einschränkung der raumordnerisch auf diese Gebiete beschränkte Privilegierung darstellt. Auch wenn sich diese ausdrückliche Begründung in den vorherigen Fassungen der Teilfortschreibungen des Regionalplanes nicht fand, handelt es sich hierbei nicht um einen gänzlich neuen Gedanken. Vielmehr wird damit dem bereits zuvor durch die Rechtsprechung aufgestellten Gebot, der Windkraft in substantieller Weise Raum zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003, a.a.O.), deutlich Ausdruck verliehen. Dieses fand bereits in der Umschreibung der möglichen Feinsteuerung durch eine "angemessenen begrenzten Einschränkung" in den vorhergehenden Teilfortschreibungen des Regionalplans Ausdruck.

67

b) Verstößt der Flächennutzungsplan, 3. Änderung 1998, danach gegen § 1 Abs. 4 BauGB, ist er für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des in Rede stehenden Vorhabens - jedenfalls vom Gericht - außer Acht zu lassen, er ist insoweit unwirksam (vgl. Brügelmann, Baugesetzbuch, Loseblatt-Kommentar, § 1, Stand März 2010, Rn. 452 m.w.N.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 1, Rn. 42 m.w.N.). Auf die Unwirksamkeit kann sich grundsätzlich jedermann jederzeit berufen; insbesondere können Gerichte ihren Entscheidungen die Unwirksamkeit eines Flächennutzungsplanes zugrunde legen (Inzidentverwerfung). Die Berechtigung der Verwaltungsgerichte, einen Bauleitplan inzident zu überprüfen und ggf. zu verwerfen, setzt nicht voraus, dass die Parteien die Wirksamkeit des Bebauungsplans angegriffen haben oder der Plan im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens für unwirksam erklärt worden ist (vgl. zum Bebauungsplan: BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 – 6 CN 2/00 -, zitiert nach juris).

68

Mangels rechtmäßiger Konzentrationsflächenausweisung kommt es nicht mehr streitentscheidend auf die Beantwortung der Frage nach der Reichweite der Regelwirkung des   § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB an, mithin, ob für die beiden WEA der Klägerin ein atypischer Sonderfall anzunehmen ist.

69

3. Dem Vorhaben stehen auch andere öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 S. 1, 2 BauGB nicht entgegen. Insoweit sind Hindernisse, die nicht zumindest im Rahmen von Nebenstimmungen zur Baugenehmigung oder zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung überwunden werden können, nicht ersichtlich. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, Einschränkungen zum Umfang ("wie") des Vorhabens, sowohl hinsichtlich seiner Errichtung als auch seines Betriebs, die wegen möglicher Beeinträchtigungen öffentlicher Belange i. S. des § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB erforderlich sind, dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorzubehalten (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Würt., Urt. v. 12.10.2012 - 8 S 1370/1 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.07.2009 – 2 L 302/06 –, jeweils zitiert nach juris, m. w. N.).

70

a) Der öffentliche Belang des § 35 Abs. 2 S. 2 1. Halbsatz BauGB ist nicht entgegenstehend, da - wie dargestellt - die beiden beantragten WEA als raumbedeutsame Vorhaben mit den dafür vorgesehenen Standorten innerhalb des durch den Regionalplan ausgewiesenen Eignungsgebietes für die Windenergienutzung liegen und damit den Zielen der Raumordnung gerade entsprechen.

71

b) Nach § 35 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz BauGB stehen öffentliche Belange raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung - wie vorliegend - ist abschließend abzuwägen (§ 7 Abs. 2 S. 1 ROG). Auf der Ebene der Raumordnungsplanung werden überörtlich bedeutsame Standortfragen im Sinne einer Abwägung geprüft und berücksichtigt (vgl. Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Loseblatt-Kommentar, BauGB, Stand: Januar 2012, § 35, Rn. 121).

72

In Ziffer 7.6.3(2) 2. Absatz des Regionalplans, Teilfortschreibung 1996 (wie auch in den nachfolgenden Fassungen) heißt es bei dem Ziel "Windenergieeignungsräume", dass die Festlegung von Windeignungsräumen auf umfassenden Untersuchungen und Abwägungen seitens des Kreises Nordfriesland und auf dessen Anhörung und Abstimmungen im kommunalen Raum (Beschluss des Kreistages von Nordfriesland vom 11. November 1994) beruht. Die Landesplanungsbehörde habe sich die Ergebnisse nach Abstimmung mit den Fachressorts und nach erneuter Abwägung weitgehend zu Eigen gemacht. "Soweit" diese Abwägung also nicht abschließend war, was hinsichtlich der konkreten Einzelfragen bei einem Vorhaben (z. B. zu den zu erwartenden konkreten Immissionen) anzunehmen ist, stehen vorliegend öffentliche Belange nicht entgegen.

73

c) Dem Vorhaben stehen Darstellungen der beiden in Aufstellung befindlichen Bauleitpläne (5. Änderung des Flächennutzungsplans, Bebauungsplan Nr. 7) im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB nicht entgegen. Diese weisen zwar - zu Gunsten der Klägerin - die beantragten Standorte der beiden WEA als Eignungsfläche aus, allerdings nach dem B-Plan Nr. 7 nur für einen sog. Bürgerwindpark unter kommunaler Beteiligung. Unabhängig von der bereits unter 1. behandelten Frage der (Un-)Zulässigkeit einer solchen Bauleitplanung können sie bereits deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie noch nicht das notwendige Stadium der Planreife - vergleichbar § 33 BauGB - erlangt haben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 – 4 C 3/02 –; zum B-Plan BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04 -, jeweils zitiert nach juris). Dieses Stadium setzt mindestens voraus, dass die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt ist. Die beiden "neuen" Pläne haben zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dieses Stadium noch nicht erlangt, denn eine Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB ist noch nicht erfolgt.

74

d) Ein Widerspruch gegen den geltenden Flächennutzungsplan, 3. Änderung 1998, der im Übrigen die Standortflächen als "Flächen für die Landwirtschaft" darstellt, kann im Hinblick auf die Privilegierung des klägerischen Vorhabens nicht geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB).

75

e) Dass ein Landschaftsplan gem. § 11 Abs. 1 BNatSchG für das Gemeindegebiet... dem Vorhaben der Klägerin gem. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB entgegensteht, ist nicht ersichtlich. Auch die Darstellungen des übergeordneten Landschaftsrahmenplanes für den Planungsraum V aus September 2002 stehen dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegen, wie sich auch aus den Genehmigungsunterlagen zum Screening (Beiakte A, Teil "Feststellung UVP-Pflicht", Bl. 6, siehe insb. dort B. Ziffer 1, S. 6 ff.) ergibt.

76

f) Es ist nicht erkennbar, dass dem Vorhaben der öffentliche Belang der unwirtschaftlichen Aufwendungen i.S.v. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BauGB entgegensteht (vgl. Screening: A. Ziffer 1.4, Ziffer 1.5).

77

g) Die Annahme, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt oder die Wasserwirtschaft oder der Hochwasserschutz gefährdet sind (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 BauGB), ist bei den beantragten Vorhaben nicht berechtigt.

78

h) In der näheren Umgebung des gesamten Eignungsgebietes, wie es im Regionalplan ausgewiesen ist, befindet sich ausweislich der dazugehörigen Karte keine Richtfunktrasse, so dass auch ein Entgegenstehen i. S. v. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 BauGB nicht gegeben ist, was gleichermaßen für sonstige luftverkehrsrechtliche Belange gilt. Diesen wird bereits durch den besonderen Anstrich der WEA begegnet.

79

i) Belange des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes, der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert sowie des Orts- und Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB) stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

80

Was den öffentlichen Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft und die Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes angeht, wird auf die Ausführungen unter 2. a) verwiesen. Gleiches ergibt sich nach den Ausführungen im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan (Ziffer 3.4 und 3.8) hinsichtlich - nicht vorhandener - besonders schützenswerter Denkmäler, des Bodenschutzes und des Erholungswertes der Landschaft. Diese Schutzgüter sind durch die beiden weiteren Anlagen schon nicht nennenswert zusätzlich betroffen und stehen damit dem Vorhaben erst Recht nicht entgegen. Zu diesen Ergebnissen kommt auch das Screening (B. Ziffer 1.14, Ziffer 5, Ziffer 8). Bei einer nur geringen Erhöhung von 20 m gegenüber den vorhandenen Anlagen mit 100 m Höhe ist auch nicht von einer solchen zusätzlichen Beeinträchtigung auszugehen, die gegenüber dem privilegierten Vorhaben der Klägerin bei einer Abwägung höher zu bewerten wäre und damit dem Vorhaben entgegenstünde.

81

Ob die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlagen gegen § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Var. 1 BauGB verstoßen, weil wegen einer erheblichen Beeinträchtigung geschützter Arten Belange des Naturschutzes entgegenstehen, lässt sich aus derzeitiger Sicht nach den im bisherigen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen nicht abschließend, jedoch mit einer positiven Tendenz zu Gunsten des klägerischen Vorhabens feststellen.

82

Im Rahmen des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Var. 1 BauGB sind hierfür maßstabgebend die naturschutzrechtlichen Vorschriften zum Gebiets- (§§ 31 ff. BNatSchG) und Artenschutz  (§§ 39 ff. BNatSchG) und hier insbesondere die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Dabei stehen zwingende naturschutzrechtliche Verbote einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB grundsätzlich entgegen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 30.07.2009 - 8 A 2357/08 -, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 10.01.2008 - 12 LB 22/07 -, juris; Urt. v. 12.11.2008 - 12 LC 72/07 -, juris). Dass solche vorliegend gegeben sind, ist nicht ersichtlich. Nach den im bisherigen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen ist festzustellen, dass sich das streitgegenständliche Vorhaben in seiner derzeitigen Gestalt - Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen mit je 120 m Höhe - nicht auf im Umfeld der für diese Anlagen vorgesehenen Standorte lebenden Vogel- und Fledermausarten in einer Art und Weise auswirkt, dass Belange des Naturschutzes diesem Vorhaben entgegenstehen. Das Staatliche Umweltamt kommt in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2009 zu dem Ergebnis, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf etwaige von dem Projekt ausgehende erhebliche Beeinträchtigungen der umliegenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile aufgrund der vorhandenen Population und Abstände schließen lassen. Zu diesem Ergebnis kommt im Hinblick auf Fledermausschutz auch das Screening (B. Ziffer 1, zur Avifauna offen gelassen: B. Ziffer 2). Das streitgegenständliche Vorhaben selbst liegt nicht in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder einem Europäischen Vogelschutzgebiet.

83

Im Übrigen ist das Entgegenstehen weiterer Belange des Naturschutzes nicht ersichtlich, die Standorte liegen insbesondere nicht in nach §§ 22 ff. BNatSchG besonders unter Schutz gestellten Teilen von Natur und Landschaft. Durch die zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und die Versiegelung von Flächen zur Anlegung eines Zufahrtsweges und der Mastfüße kommt es allerdings zu einem naturschutzrechtlichen Eingriff, für den es bisher an einer Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung fehlt (vgl. auch Screening, A. Ziffer 1.5).

84

j) Die Frage, ob der öffentliche Belang schädlicher Umwelteinwirkungen gem. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB dem Vorhaben entgegensteht, insbesondere wegen der zu erwartenden Immissionen (Schall, Schattenwurf, Turbulenzen), ist nicht abschließend zu beantworten. Es fehlt hierfür noch eine aussagekräftige Datengrundlage. Die Notwendigkeit entsprechender Gutachten hierzu wird auch ausdrücklich im Screening angeführt (Zusammenfassung S. 1 und A. Ziffer 5.1). Allerdings ist mit dem Screening davon auszugehen, dass etwaigen Grenzwertüberschreitungen durch einen daran angepassten verringerten Betrieb begegnet werden kann; durch entsprechende Auflagen kann die Einhaltung der notwendigen Grenzwerte sichergestellt werden.

85

4. Dem Vorhaben in seiner jetzigen Gestalt stehen keine sonstigen von vornherein unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse entgegen. Insbesondere ist eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht erforderlich. Zwar muss sich bei Vorhaben, für die eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c S. 1, 5 i.V.m. § 3 b Abs. 3 UVPG i.V.m. Ziffer 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG vorgeschrieben ist, die vorläufige Gesamtbeurteilung auch auf die Frage erstrecken, ob für das Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Dies ist vorliegend unter Beteiligung verschiedener Behörden (Kreis Nordfriesland [Bauaufsicht, untere Naturschutzbehörde, untere Denkmalschutzbehörde], die Beigeladene, das Amt Eiderstedt, das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein und das staatliche Umweltamt Schleswig) geschehen und im Ergebnis verneint worden. Die entsprechende öffentliche Bekanntmachung über die Einzelfallentscheidung gem. § 3 a S. 2 UVPG erfolgte am 23. September 2009.

86

II. Da sich ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wegen der noch offenen Prüfungspunkte (Immissionsschutzgutachten, Eingriffs- und Ausgleichsbilanz, ferner die Sicherstellung der Pflichterfüllung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) noch nicht spruchreif bejahen lässt, ist der Beklagte unter Heranziehung der zum "steckengebliebenen" Genehmigungsverfahren entwickelten Grundsätze gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO zu einer Neubescheidung des Antrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im Allgemeinen nicht ohne Nebenbestimmungen erteilt wird. Grundsätzlich sind individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist. Es ist in derartigen Fällen nicht Aufgabe der Gerichte, ein "steckengebliebenes" Genehmigungsverfahren in allen Einzelheiten durchzuführen. Es ist daher ausnahmsweise gerechtfertigt, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen. In diesem Falle kann es ein Bescheidungsurteil i. S. v. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO erlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 - 4 C 52.87 -; B. v. 25.11.1997 - 4 B 179.97 -; OVG NRW, Urt. v. 20.11.2012 - 8 A 252/10 -; Urt. v. 30.07.2009 - 8 A 2357/08 -, jeweils zitiert nach juris).

87

Die auf Verpflichtung zur Genehmigungserteilung gerichtete Klage war daher im Übrigen abzuweisen.

88

Das vorliegende Neubescheidungsurteil, durch das der Beklagte zu einer abschließenden Prüfung des Antrags unter erneuter Beteiligung der Beigeladenen verpflichtet ist, ersetzt das gemeindliche Einvernehmen im Umfang der planungsrechtlichen Entscheidungsreife (vgl. BVerwG, B. v. 17.06.2003 - 4 B 14/03 -, zitiert nach juris).

89

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1, 3 VwGO.

90

Danach waren zunächst die erstinstanzlichen Kosten allein dem unterlegenen Beklagten aufzuerlegen, da die Beigeladene dort keinen Antrag gestellt hat; ihre außergerichtlichen Kosten sind insoweit auch nicht erstattungsfähig (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

91

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren dem Beklagten und der Beigeladenen - welche hier einen eigenen Antrag gestellt hat - als unterlegenen Parteien aufzuerlegen. Danach waren diese im Verhältnis ¼ zu Lasten des Beklagten und ¾ zu Lasten der Beigeladenen zu teilen. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass das Unterliegen des Beklagten maßgeblich daraus resultiert, dass er die beantragte Genehmigung aus Gründen, die in der Sphäre der Beigeladenen liegen, versagt hat: Zum einen wegen des versagten Einvernehmens, für das dem Beklagten keine Ersetzungsbefugnis zusteht, und zum anderen wegen der Ausweisung von Windeignungsflächen in dem Flächennutzungsplan der Beigeladenen an anderer Stelle. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, bestand für ihn - insbesondere auch wegen der Genehmigung durch das Innenministerium - kein Anlass, an dessen Wirksamkeit zu zweifeln. Zudem resultiert eine weitere Belastung des Beklagten aus der alleinigen Kostenlast aus erster Instanz. Das Unterliegen der Klägerin ist nur in einem geringen Teil i. S. v. § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO gegeben, nämlich nur noch hinsichtlich der wenigen offenen Prüfungspunkte im Rahmen des verbleibenden Genehmigungsverfahrens. Die maßgeblichen Hauptgesichtspunkte wurden bereits durch dieses Berufungsverfahren zu ihren Gunsten geklärt.

92

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

93

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.