Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2015 - M 17 S 15.557

bei uns veröffentlicht am06.07.2015

Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird für das Eilverfahren auf 107.950,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die neben Garten- und Landschaftsbau auch Abbrucharbeiten mit anschließender Entsorgung durchführt, wendet sich gegen die Anordnung des Antragsgegners, kontaminiertes Abbruchmaterial, das sich auf dem Kiesgrubengelände der Beigeladenen befindet, zu beseitigen.

Das Landratsamt Mühldorf am Inn (im Folgenden Landratsamt) erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 9. Februar 2009 die baurechtliche Genehmigung zum Abbau von Kiesvorkommen mit anschließender Wiederverfüllung u.a. auf den Grundstücken FlNrn. … … … … … … …, Gemarkung … Für die Verfüllung des Kiesgrubengeländes darf gemäß dem Leitfaden des Bayer. Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 9. Dezember 2005 zu den Eckpunkten vom 6. Juni./13. Juli 2001 (nachfolgenden „Eckpunktepapier“) ausschließlich Füllmaterial eingebaut werden, das die Zuordnungswerte bis max. Kategorie Z 1.1 des Eckpunktepapiers erfüllt (vgl. Auflagen im Bescheid vom 9.2.2009; Standortkategorie A/B vgl. Fremdüberwachungsbericht Bl. 25 d.BA, Bd. 1)). Die Antragstellerin führt u.a. Demontage- und Abbrucharbeiten sowie Transporte aus und tritt im Internet als Entsorgungs- und Asbestfachbetrieb auf.

Im Dezember 2013 erhielt die Antragstellerin den Auftrag, einen Gebäudekomplex in der … … … *n der Gemeinde … abzureißen, in dem sich ein altes … befand. Mitte Februar 2014 begann die Antragstellerin mit der Ablieferung des Abbruchmaterials auf dem Kiesgrubengelände … der Beigeladenen in der Gemeinde … Im Frühjahr 2014 erhielt die Antragstellerin einen weiteren Abbruchauftrag in Bezug auf eine Baustelle in der … … … in …; auch hier wurde das Abbruchmaterial auf das Kiesgrubengelände … verbracht. Nach Angaben der Antragstellerin habe sie ca. 11.000 m³ Abbruchmaterial auf das Gelände der Beigeladenen in dem Zeitraum von Mitte Februar bis Mitte Juli 2014 angeliefert. Die Beigeladene stellte hierfür acht Rechnungen über insgesamt rd. € 72.000,-- aus. In diesen ausgestellten Rechnungen wurde das angelieferte Material überwiegend als Ziegelbruch beschrieben (Bl. 36 bis 55 d.BA, Bd. 1).

Im Zuge einer unangekündigten Ortsansicht am 2. Juli 2014 in der Kiesgrube … stellte die technische Gewässeraufsicht des Wasserwirtschaftsamtes … unsortierten Bauschutt - durchzogen mit Fremdstoffen (Kabel, Holz, Stromkabel, Wasserleitung) - fest. Dieser war bereits entlang der Schüttkante eingebaut und teilweise mit Erdaushub überdeckt.

Am 21. Juli 2014 führte der Überwachungs- und Zertifizierungsverein im Beisein der technischen Gewässeraufsicht des Wasserwirtschaftsamtes … eine angekündigte Fremdüberwachung durch. In zwei von drei angelegten Schürfen wurde unsortierter Bauschutt vorgefunden, der mit teerhaltigen Stoffen, Straßenaufbruch und Teerkork durchsetzt war. Aus der mittleren Schürfe wurde eine Probe genommen. Der am 12. August 2014 vorgelegte Fremdüberwachungsbericht (Bl. 25 d.BA, Bd.1) hält fest, dass die zulässigen Z 1.1-Grenzwerte gemäß dem Eckpunktepapier für die Parameter Benzo(a) pyren, Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), pH-Wert und Sulfat deutliche überschritten wurden (pH-Wert 10,9, zulässig 6,5 bis 9; Benzo(a) pyren 1,1 mg/kg, zulässig 0,3 mg/kg; PAK 17,4 mg/kg, zulässig 5 mg/kg; Sulfat 740 mg/l, zulässig 250 mg/l).

Gemäß dem Aktenvermerk des Landratsamts vom 19. August 2014 habe die Beigeladene während des am selben Tage stattgefundenen Ortstermins eine Annahmeerklärung vom 12. Juni 2014 vorgelegt, aus der ersichtlich sei, dass die Antragstellerin das Verfüllmaterial angeliefert habe (Bl. 49 d.BA, Bd.1). Lt. Annahmeerklärung sei dieses Material als unbelasteter Bauschutt deklariert worden. Die Beigeladene sei deutlich darauf hingewiesen worden, dass sie ihren Verpflichtungen im Zuge der Eigenüberwachung als Kiesgrubenbetreiber nicht nachgekommen sei.

Entsprechend der Erstmeldung des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd vom 20. August 2014 (Bl. 104 d.BA, Bd. 1) hätten an der Oberfläche noch zahlreiche Teerkorkbrocken festgestellt werden können, obwohl zwischenzeitlich der Bauschutt mit Erdaushub überdeckt und planiert worden sei. Diese Brocken seien in der Regel sehr stark PAK-haltig und als gefährlicher Abfall (krebserregend) einzustufen. Teerkork sei früher zur Isolierung in Kühlhäusern verwendet worden und könnte aus der Kältetechnik der alten … stammen. Das Abbruchgutachten über das ehemalige … in … vom … November 2011 (Bl. 69 bis 86 d.BA, Bd.1) verweise auf erhebliche Schadstoffe. Die Antragstellerin sei kein zertifierter Entsorgungsfachbetrieb und verfüge lediglich über eine Transportgenehmigung für entsprechende Abfälle.

Am 21. August 2014 fand eine Nachbeprobung durch den neu beauftragten Fremdüberwacher, Herrn … … … … - Büro für Baugrund- und Umweltberatung -, statt. Dabei wurden die beiden bestehenden Schürfen untersucht sowie zwei Erkundungsschlitze neu angelegt. Die Analysen des Labors … … … … bestätigten, dass im Verfüllkörper Material eingebaut worden sei, das nicht den Anforderungen im Genehmigungsbescheid entspreche. Die ermittelten Werte überschritten die Zuordnungswerte sowohl in der Feinals auch in der Gesamtfraktion deutlich (Bl. 150 bis 173 d.BA, Bd.1).

Das Wasserwirtschaftsamt verlangte in seiner Stellungnahme vom *. September 2014 (Bl. 208 ff. d.BA, Bd.1) ein umfassendes Ausbaukonzept, um die räumliche Ausdehnung erkunden und eingrenzen zu können. Dabei sei auch die Überwachung des Grundwassers zu integrieren, da eine Gefährdung des Grundwassers zu erwarten sei. Belastetes Material sei vollständig und schnellstmöglich aus der Grube zu entfernen sowie ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Ergebnisse der Probe der Schürfgrube 3 würden Grenzwertüberschreitungen für die Parameter Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW), PAK und Benzo(a) pyren zeigen. Außerdem lägen die Parameter Leitfähigkeit und Sulfat deutlich über den zulässigen Grenzwerten. Sulfat sei leicht wasserlöslich. Erfahrungsgemäß würden insbesondere im Abstrom von Bauschuttverfüllungen mit hohem Sulfatanteil erhöhte Werte im Grundwasser gemessen. PAK würden grundsätzlich als schwer wasserlöslich gelten, in Verbindung mit einer erhöhten Konzentration von MKWs könne es jedoch zur Lösungsvermittlung und zu einer Anreicherung im Grundwasser kommen.

Lt. Aktenvermerk vom 18. September 2014 gab der Geschäftsführer der Beigeladenen in der Besprechung am 17. September 2014 im Landratsamt an, dass ihm bekannt gewesen sei, dass der Bauschutt der Antragstellerin von einem Abriss eines …es stamme.

Im Sanierungskonzept des Büros für Baugrund und Umweltberatung, Dipl. Geologe U. Jung, vom 26. September 2014 wird die betroffene Verfüllung mit ca. 11.000 m³ bei einer Flächengröße von 2.500 m² und eine Verfüllhöhe von bis zu 8 m beschrieben. Zur Erkundung des beanstandeten Verfüllbereichs sei dieser in einem Raster von jeweils 10 x 10 m, bei einer Mächtigkeit der einzelnen Lagen von 1,5 m, einzuteilen. Je Teilfläche solle ein Haufwerk von ca. 150 m³ auf der jeweils benachbarten Rasterfläche gebildet, nach LAGA PN 98 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen) beprobt und auf ausgewählte Verdachtsparameter (PAK, MKW, Leitfähigkeit, Sulfat, Chlorid) gemäß Eckpunktepapier untersucht werden. Entsprechend den Analyseergebnissen sei das belastete Material einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Die Grundwasserfließverhältnisse im Grubenbereich werden aufgrund der Morphologie des Stauhorizonts als unübersichtlich beschrieben.

Das Wasserwirtschaftsamt … nahm mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 dazu Stellung. Zur Erkundung der Grundwasserfließverhältnisse und der Überwachung des Grundwassers werde vorgeschlagen, je eine Messstelle mit Betonschachtringen im betroffenen Bereich einzurichten. Alternativ könne der bestehende Brauchwasserbrunnen beprobt werden. Die Grundwasseruntersuchungen seien monatlich durchzuführen. Aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse gehe das Wasserwirtschaftsamt … von einer akuten Gefahr einer Grundwasserverunreinigung aus.

Das Landratsamt setzte daraufhin mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 die Antragstellerin und den Bevollmächtigten der Beigeladenen darüber in Kenntnis, dass wegen einer unzulässigen Verfüllung und der damit einhergehenden akuten Grundwassergefährdung beabsichtigt sei, eine Beseitigungsanordnung zu erlassen, welche im Wesentlichen das Sanierungskonzept des Büros für Baugrund und Umweltberatung vom 26. September 2014 und die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes … vom 9. Oktober 2014 zur Grundlage habe. Es werde Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit, dass die Antragstellerin aus zwei Bauvorhaben Bauschutt bei der Beigeladenen angeliefert habe. Dabei handele es sich auch um Material aus dem Abbruch einer alten … … … Es sei gemäß Rechnung der Beigeladenen vom … August 2014 u.a. auch unsortierter Bauschutt angeliefert worden, der mit einem erhöhten Einzelpreis abgerechnet worden sei. Es werde aber bestritten, Fremdstoffe angeliefert zu haben, die beispielsweise Kabel, Holz, Stromkabel oder Wasserleitungen enthielten. Soweit solche Gegenstände angeliefert worden wären, hätte die Beigeladene für die Trennung sorgen müssen. Volumenmäßig dürfte die Anlieferung seitens der Antragstellerin allenfalls zu 20 bis 30% zu verantworten sein. Der weit überwiegende Teil der Auffüllung der Grube sei durch andere Firmen geschehen.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen teilte mit Schriftsatz vom 3. November 2014 (Bl. 51 bis 93 d.BA, Bd. 2) mit, dass die anwaltlichen Ausführungen der Antragstellerin vom 23. Oktober 2014 deren Handlungsstörerschaft bestätigen würden. Es werde eingeräumt, dass die Antragstellerin den Abbruch der alten … … … vorgenommen und entsprechendes Material in der Kiesgrube der Beigeladenen abgeladen habe. Gegenstand der Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin sei nur die Anlieferung von unbelastetem Material der Klasse Z 0 und - nach Vorlage der Analytik und Überprüfung des Materials - der Klasse Z 1.1 gewesen. Angesichts der vorliegenden Sachverständigengutachten stehe fest, dass das Material von Seiten der Antragstellerin fehldeklariert worden sei. Entsprechend der von der Beigeladenen erstellten Rechnungen stehe fest, dass insgesamt eine Abfallmenge von 10.795 m³ durch die Antragstellerin angeliefert worden sei. Eine solche vertragliche Vereinbarung über eine Abfallsortierung sei niemals geschlossen worden. Dies würden die beiden eidesstattlichen Erklärungen zweier Angestellter der Beigeladenen bestätigen (Bl. 51 und 52 d.BA, Bd. 2). Auf der betreffenden Betriebsfläche fehle es an entsprechenden Sortiergerätschaften. Auch bestehe keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Behandlung von Abfällen. Hinsichtlich des Materials, das zu einem erhöhten Einzelpreis von € 15,--/m³ abgerechnet worden sei, sei festzustellen, dass es sich hier nicht um augenscheinlich belastetes Material gehandelt habe, für das ein höherer Entsorgungspreis zu zahlen gewesen sei. Für die Frage der Handlungsstörereigenschaft sei entscheidend, dass die Antragstellerin das Material angeliefert habe und daher eine Gefahr für Umweltmedien entstanden sei. Angesichts der behördlichen Mengenfeststellungen im Vergleich zu den Lieferscheinen und Rechnungspositionen stehe fest, dass die Antragstellerin nahezu 100% der Materialien auf die betreffende Fläche angeliefert habe.

Die Bevollmächtigten der Antragstellerin und der Beigeladenen gaben am … November 2014 bzw. … November 2014 gegenüber dem Landratsamt die Zusage ab, am 24. November 2014 mit der Umsetzung des Sanierungskonzepts vom 26. September 2014 zu beginnen. Die Antragstellerin erklärte sich bereit, das kontaminierte Material zu beseitigen.

Die Analyseergebnisse der Probenahmen vom 24. November 2014, 26. November 2014 und 27. November 2014 durch die Firma … … … … zeigten Werte, die über dem zulässigen Zuordnungswert Z 1.1 nach Eckpunktepapier liegen. Das Wasserwirtschaftsamt … verdeutlichte im Schreiben vom 3. Dezember 2014 (Bl. 261 bis 262 d.BA, Bd. 2), dass aufgrund der hohen Konzentation an PAK (über Z 2) eine Verwertung in Kiesgruben grundsätzlich ausscheide.

Am 10. Dezember 2014 legte der neu beauftragte Fremdüberwacher die ersten Ergebnisse zu den Haufwerksbeprobungen vor (Bl. 292 d. BA, Bd. 2). Gemäß der Analytik entspreche das Material dem Zuordnungswert RW 2 (wegen Leitfähigkeit).

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin bestritt mit E-Mail vom 10. Dezember 2014 die Verunreinigung der Verdachtsfläche mit Teerkork. Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt habe die Baustelle der alten … … ausgiebig besichtigt und keine Auflagen hinsichtlich möglicher Schadstoffe erteilt. Es sei nur sauberes Ziegelmaterial zur Kiesgrube … verbracht worden. Die Analytik der Fa. … vom 22. Januar 2014 (S. 269 bis 273 d.BA Band 2) würde das belegen.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen widersprach mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 der Darstellung des Bevollmächtigten der Antragstellerin. Es solle eine Täuschung darüber herbeigeführt werden, dass das Material ausschließlich vom Bauvorhaben der alten … … stamme. Fest stehe, und dies werde von der Antragstellerin auch nicht bestritten, dass sich die Abfallmenge von 10.795 m³ wie folgt zusammensetze: … … 8.206 m³, … … 2.355 m³, … 144 m³, … 84 m³ und … … 6 m³. Der Antragstellerin sei damit kubikmetergenau ein entsprechender Anteil der Baumischabfälle auf der Verdachtsfläche zuzurechnen. Diese Möglichkeit der Zurechenbarkeit rechtfertige die Inanspruchnahme der Antragstellerin, ohne dass es hier weiterer Differenzierungen hinsichtlich der Herkunft des Materials bezüglich der Bauvorhaben bedürfe.

Im Schreiben vom 19. Dezember 2014 vertrat der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Auffassung, dass durch den Bericht über die Altlastenbegehung durch die Fa. … … vom … November 2011 nicht erwiesen sei, dass in der alten … … asbesthaltige Baustoffe, MKW und teerhaltige Materialien enthalten gewesen seien.

Gemäß Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes … vom 20. Januar 2015 wurden am 19. November 2014 im vermuteten Abstrom des belasteten Verfüllbereiches zwei neue Grundwassermessstellen (GWM) eingerichtet und am 21. November 2014 erstmals beprobt und analysiert. Es sei nicht nur zur Mobilisierung von leicht löslichen Stoffen aus dem Verfüllkörper gekommen, sondern auch zu einer Mobilisierung der im Allgemeinen als schwer löslich geltenden PAKs. Das Grundwasser im Abstrom des belasteten Verfüllbereiches werde durch die Verfüllung negativ beeinflusst. Zum Schutz des Grundwassers sei das belastete Verfüllmaterial schnellstmöglich und vollständig aus der Grube zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 übermittelte das Landratsamt der neu bestellten Bevollmächtigten der Antragstellerin einen kurzen Sachstandsbericht und eröffnete erneut die Gelegenheit, sich zu der geplanten Beseitigungsaufforderung zu äußern.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2015 teilte die Bevollmächtigte der Antragstellerin mit, dass es sich bei dem durch die Antragstellerin angelieferten Bauschutt um sortierten Bauschutt ohne auffällige Anhaftungen oder Beimischungen gehandelt habe. Das Bauschuttmaterial aus dem Bauvorhaben … sowie der … … sei ungebrochen und grob gewesen. Das Material sei jeweils abgekippt, vom Laderfahrer der Beigeladenen begutachtet und anschließend mit den übrigen gekippten Materialien über die Kante geschoben worden. Ausweislich der drei beigefügten eidesstattlichen Versicherungen der LKW-Fahrer der Antragstellerin hätten auch Fremdfirmen an derselben Stelle gekippt. Diese Aussagen würden auch durch die Nummerierung der Lieferscheine gestützt. Da der Laderfahrer der Beigeladenen jede Fuhre kontrolliert habe, wäre Material, das eine entsprechende Belastung mit Teerkork aufgewiesen hätte, bei der Sichtprüfung aufgefallen. Die nunmehrige Begutachtung des Dipl.- … … habe ergeben, dass auf Grund der vorliegenden Ergebnisse der eingerichteten Messstellen, Schachtbrunnen GWM 4 und GWM 5, derzeit kein nachteiliger Einfluss der mit PAK und MKW belasteten Verfüllung auf die Grundwasserqualität erkennbar sei.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2015 (Bl. 458-470 d. BA, Bd. 2) erließ das Landratsamt folgende Anordnungen:

1a) Die Antragstellerin wird verpflichtet, das von ihr in der Kiesgrube … der Beigeladenen angelieferte und auf den Grundstücken FlNr. … … …, Gemarkung …, Gemeinde … in Oberbayern, abgelagerte Verfüllmaterial, das die maximal zulässigen Zuordnungswerte nach Kategorie Z 1.1 gemäß dem Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 9. Dezember 2005 zu den Eckpunkten vom 21. Juni/13. Juli 2001 überschreitet, auf eigene Kosten entsprechend dem Sanierungskonzept vom 26. September 2014 auszubauen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Mit Ausbau und Entsorgung des kontaminierten Materials muss bis spätestens zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides begonnen werden. Die Probenahme hat gemäß der LAGA-Mitteilung 32-PN 98 zu erfolgen. Die betroffene Abladungsfläche ist im beiliegenden Lageplan im Bereich westlich der Schürfe 1, sowie dem beiliegenden Sanierungskonzept mit zugehörigem Raster gekennzeichnet. Es handelt sich um die nach Norden abfallende Auffüllkante des Grundstückes FlNr. 318 und die nach Osten abfallende Auffüllkante des Grundstückes FlNr. 316. Das Sanierungskonzept von Herrn … … … vom … September 2014, der Lageplan und die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes … vom 9. Oktober 2014 und 20. Januar 2015 werden zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt.

1b) Bis zum 30. Juni 2015 hat die Antragstellerin eine Bestätigung eines unabhängigen Sachverständigen darüber vorzulegen, dass in dem ausgewiesenen Verfüllbereich nur noch Material abgelagert ist, das maximal Zuordnungswerte nach Kategorie Z 1.1 gemäß dem Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 9. Dezember 2005 zu den Eckpunkten vom 21. Juni/13. Juli 2001 aufweist.

1c) Sollte die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt werden, endet die Frist hinsichtlich des Beginns von Ausbau und Entsorgung (vgl. Ziff. 1a)) nach Ablauf von zwei Wochen ab Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides, hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage einer Bestätigung eines Sachverständigen (vgl. Ziff. 1b)) nach Ablauf von 5 Monaten ab Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides.

2. Die Beigeladene wird verpflichtet, den Ausbau der in Ziff. 1a) genannten Abfälle ab sofort zu dulden.

3. Die Eigentümerin der FlNr. …, Gemarkung …, Gemeinde … in Oberbayern, und der Eigentümer der FlNr. …, Gemarkung …, Gemeinde … in Oberbayern, werden verpflichtet, den Ausbau der in Ziff. 1a) genannten Abfälle ab sofort zu dulden.

4. Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1a), 1b), 2) und 3) dieses Bescheides wird angeordnet.

5a) Falls die Antragstellerin die unter Ziff. 1a) genannte Verpflichtung nicht bzw. nicht fristgerecht erfüllt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,-- € zur Zahlung fällig.

5b) Falls die Antragstellerin die unter Ziff. 1b) genannte Verpflichtung nicht bzw. nicht fristgerecht erfüllt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,-- € zur Zahlung fällig.

6. Falls die Beigeladene der in Ziff. 2. festgelegten Duldungspflicht zuwiderhandelt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- € zur Zahlung fällig.

7. Falls die Eigentümer der FlNr. … … … der in Ziff. 3 festgelegten Duldungspflicht zuwiderhandeln, wird je ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- € zur Zahlung fällig.

8. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr für diesen Bescheid wird auf 1.000,-- € festgesetzt. Für die Duldungsanordnungen werden keine Kosten erhoben.

Nach Art. 31 Abs. 1 Bayerisches Abfallgesetz sei die Antragstellerin, die in unzulässiger Weise Abfälle abgelagert habe, verpflichtet, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Bei den nach Ziff. 1 dieses Bescheides zu beseitigenden kontaminierten mineralischen Materialien handele es sich um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Die Ablagerung sei auch rechtswidrig, da im baurechtlichen Bescheid vom 9. Februar 2009 für die Wiederverfüllung der Grube nur Verfüllmaterial der Kategorie Z 1.1 und niedriger gemäß Eckpunktepapier als zulässig erachtet worden sei. Die Anordnung sei auch geeignet und erforderlich, da eine Gefahr einer Grundwasserverunreinigung, wie sie das Wasserwirtschaftsamt … festgestellt habe, nicht hingenommen werden könne. Die Störerauswahl sei dabei nach pflichtgemäßem Ermessen im Hinblick auf eine effektive und schnelle Gefahrenabwehr erfolgt. Die Antragstellerin habe den rechtswidrigen Zustand durch ihr Zutun unmittelbar verursacht. Insbesondere habe sie gegenüber der Beigeladenen auch für die Geeignetheit des angelieferten Materials zur Verfüllung in der Kiesgrube einstehen wollen. Den Grundstückseigentümern der alten … in … müsse das Altlastengutachten bekannt gewesen sein. Die Antragstellerin als beauftragtes Abbruchunternehmen hingegen habe der Beigeladenen einen unauffälligen Prüfbericht der Fa. … vom 22. Januar 2014 vorgelegt, der über die wahre Schadstoffbelastung des Materials und seine Untauglichkeit zu dem vorgesehenen Einbau in der Kiesgrube … hinweggetäuscht habe. Auf Grund der in den Schürfen 2 und 3 vorgefundenen Korngröße liege außerdem die Vermutung nahe, dass das Material vor der Anlieferung (von der Antragstellerin) bereits gebrochen worden sei, um offensichtlich teerhaltiges Material zu „tarnen“. Die Antragstellerin verfüge als Abbruch- und Transportunternehmen auch über die erforderliche Entsorgungslogistik und kenne insbesondere die entsprechenden Entsorgungswege. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Ausbaukosten nicht tragen könne, würden derzeit nicht vorliegen. Die gesetzten Fristen seien angemessen, da in einem vergleichbaren Fall rechtswidrig abgelagertes Material in einer Kiesgrube im Landkreis ebenfalls innerhalb weniger Wochen habe beseitigt werden können. Längere Fristen würden angesichts der latenten Grundwassergefährdung nicht in Betracht kommen. Das Landratsamt halte es in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens für geboten, die sofortige Vollziehung anzuordnen, weil ein dringendes öffentliches Interesse daran bestehe, die kontaminierten Verfüllmaterialien schnellstmöglich entfernen zu lassen, um so eine weitere Gefährdung der Umwelt, insbesondere von Grundwasser und Boden, zu verhindern. Angesichts des Ausmaßes und der Gefährlichkeit der illegalen Ablagerung schätze das Landratsamt nach pflichtgemäßen Ermessen das wirtschaftliche Interesse so hoch ein, dass hinsichtlich des Zwangsgeldes der Antragstellerin gegenüber der Betrag von € 50.000,-- angemessen erscheine.

Die Bevollmächtigte der Antragstellerin übersandte mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 eine Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. … … vom 2. Februar 2015, wonach anhand der diesem vorgelegten Unterlagen und auf analytisch-technischem Wege im Nachhinein eine Zuordnung von Bauschuttmassen zu einzelnen Lieferanten und damit zu spezifischen Bauvorhaben nicht möglich sei.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2015 beantragte die Bevollmächtigte der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 2. Februar 2015, Az.: 14-176-198/14, wiederherzustellen.

Die Antragstellerin habe das von ihr angelieferte Abbruchmaterial nicht zerkleinert, sondern nur grobe Abbruchstücke geliefert. Es sei nicht zutreffend, dass die Antragstellerin der Kiesgrubenbetreiberin einen unauffälligen Prüfbericht (der Fa. … vom 22. Januar 2014) übergeben habe, um die wahre Schadstoffbelastung zu verschleiern. Weder die Beigeladene noch ihr beauftragter Gutachter hätten gegen den Bericht selbst oder das daraufhin angelieferte Abbruchmaterial Einwände erhoben. Auch eine zweite Begutachtung sei nicht angefordert oder durchgeführt worden. Da das Altlastengutachten nicht aussagekräftig gewesen sei, habe der Antragstellerin die Existenz einer Kontaminierung des Aushubs hinsichtlich des …es nicht bekannt gewesen sein müssen. Die Aussage, es seien astbesthaltige Materialien verbaut worden, habe sich im Zuge der behördlichen Ermittlungen nicht bestätigt. Die Antragstellerin sei auch nicht die Einzige gewesen, die im streitgegenständlichen Zeitraum Füllmaterial in die Kiesgrube verbracht habe. Dass der Mitarbeiter der Beigeladenen auf dem Kipp Platz nicht in der Lage gewesen sei, teerhaltiges Material zu entdecken, spreche ebenfalls stark für eine Entlastung der Antragstellerin. Zudem halte der private Sachverständige Herr … im Bericht vom 29. Januar 2015 fest, dass kein nachhaltiger Einfluss auf die Grundwasserqualität erkennbar sei. Die durch die Vermischung entstandene gewaltige Aushubmenge von 32.000 m³ löse Kosten aus, die für die Antragstellerin schlicht existenzgefährdend seien. Eine zumindest anteilige Heranziehung der Beigeladenen sei sinnvoll und absolut angemessen. Ein besonderes öffentliches Interesse an der ausnahmsweise sofortigen Vollziehbarkeit der Beseitigungspflicht bestehe mangels Grundwassergefährdung nicht.

Die Bevollmächtigte der Antragstellerin erhob mit Schriftsatz vom 23. Februar 2015 Klage (M 17 K 15.706) mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamtes vom 2. Februar 2015, Az.: 14-176-198/14, aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Begründung des Eilantrages Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015, den Eilantrag abzulehnen.

Im Oktober 2011 habe die Fa. … … die Gebäude auf dem Gelände der alten … (* … … … … … … …*) erkundet und im Bericht vom 7. November 2011 zusammengefasst, dass „Hinweise auf verbaute Asbestprodukte, alte Mineralwolle, PAKs, MKW, PCB und Schwermetalle“ vorlägen. Insbesondere sei vermutet worden, dass sie in Kühlräumen Teerkorkisolierungen im Wandaufbau, PAKs in den alten Rußablagerungen in Kaminen zu finden seien und das Parkett der Kugellaufflächen der Kegelbahn teerverklebt sei (vgl. 293 ff. d.BA Bd. 2). Im Rahmen des Ortstermins an der Kiesgrube … habe der alleinige Gesellschafter und Prokurist der Antragstellerin betont, dass an der Abrissstelle … … …, Teerkork angefallen sei (vgl. Aktenvermerk S. 200 d.BA, Bd. 2). Die von dem ehemaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgelegte E-Mail-Nachricht vom 15. Juli 2014 (vgl. S. 46 d.BA, Bd. 2) belege, dass die ursprünglich vereinbarte Anlieferung von sortenreinen Ziegelbruch nicht habe eingehalten werden können. Darüber hinaus sei am 23. Juli 2014 eine Fuhre in … abgewiesen worden. Bei der im Sanierungskonzept vom 26. September 2014 angesetzten Flächengröße von 2.500 m² und einer Verfüllhöhe von 8 m ergebe sich ein Volumen von 20.000 m³. Gehe man von Entsorgungskosten in Höhe von mindestens € 56,-- pro Tonne aus, sei ein Zwangsgeld in Höhe von € 50.000,-- gerechtfertigt. Der Prüfbericht der Fa. … vom 22. Januar 2014 werde als nicht repräsentativ eingestuft. Die anteilige Heranziehung der Beigeladenen sei nicht umsetzbar und nicht zielführend. Der Antragstellerin bleibe es überlassen, auf dem Zivilrechtsweg Schadenersatz von der Kiesgrubenbetreiberin zu fordern. Es sei richtig, dass im Gegensatz zu der Grundwasserbeprobung am 21. November 2014 bei der Beprobung am 20. Januar 2011 keine PAKs nachgewiesen worden seien, und die Konzentration an leicht flüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen gegenüber der letzten Probe geringfügig niedriger gewesen sei. Dennoch seien die gemäß dem Eckpunktepapier zulässigen Differenzwerte der bauschutttypischen Parameter - Leitfähigkeit, Calcium, Kalium und Sulfat - deutlich überschritten. Das Wasserwirtschaftsamt … betone in der Stellungnahme vom 24. Februar 2015 weiterhin, dass „das Grundwasser im Abstrom der beanstandeten Verfüllung negativ beeinflusst wird“ (vgl. S. 512 ff. d.BA, Bd. 2).

Mit Schriftsatz vom 9. März 2015 teilte der Antragsgegner mit, dass die Kriminalpolizei … am … im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen gemäß § 326 Strafgesetzbuch (StGB) gegen die Antragstellerin festgestellt habe, dass an der Baustelle der alten … … … der Bodenaushub mit Teerkork durchsetzt gewesen sei. Laut einem Wiegeschein vom 5. März 2014 (Bl. 590 d.BA, Bd. 2) habe die Antragstellerin Abfälle in Form von 50% Teerkork und 50% Styropor und einem Gewicht von 15.700 kg bei der Fa. … … angeliefert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das angelieferte Material mit dem Abfallschlüssel 200307 - Sperrmüll - bezeichnet worden sei. Lägen Analysen vor, wonach die Schadstoffgrenze von 0,1% PAK überschritten werde, hätte das angelieferte Material entsprechend als gefährlicher Abfall gekennzeichnet werden müssen. Darüber hinaus sei an der Baustelle der alten … in … ein Brecher eingesetzt worden. Damit dürften die eidesstattlichen Versicherungen der LKW-Fahrer in Frage zu stellen sein. Diese Beweismittel würden die Annahme bekräftigen, dass die Antragstellerin das kontaminierte Material angeliefert habe.

Die Bevollmächtigte der Antragstellerin ergänzte ihren Vortrag mit Schriftsatz vom 15. März 2015 dahingehend, dass die Antragstellerin zwar sechsmal „unsortierten Bauschutt“ im Zeitraum vom 14. Juli bis 15. Juli 2014 angeliefert habe, dieser sei jedoch unbedenklich gewesen. Es falle auf, dass die Ziffernfolge 170107, die ein Gemisch aus Beton-Ziegeln-Fließen-Keramik bezeichne, in fast allen Fällen mit dem Textzusatz „Ziegelbruch- …“ beschrieben werde. Bei sortenreinen Ziegeln hätte allerdings eigentlich auf den Lieferscheinen die Abfall-Ziff. 170102 erscheinen müssen. Dagegen werde für abgelieferten Betonbruch normalerweise die Ziffernfolge 170101 verwendet. Dies lasse entweder den Schluss zu, dass die Beigeladene die Ziegellieferungen falsch erfasst habe, was nicht erkläre, weshalb sie textlich ab Mitte Juli ausdrücklich die Worte „unsortierter Bauschutt“ verwende und offensichtlich auch materialgenau den Beton zuordne, oder die Antragstellerin habe tatsächlich vor Mitte Juli keinen gemischten, sondern nur sortenreinen Bauschutt, wie Ziegel oder Beton geliefert. Zudem seien neben Teerkorkstücken auch Teerbrocken sowie eindeutig Straßenaufbruchstücke aufgefunden worden (Bl. 51 d.GA, Bl. 172 d.GA). Auch dies belege, dass die Beigeladene ihren Pflichten nicht nachgekommen und Verursacherin der PAK-Werte sei. Für die Entfernung der kontaminierten Materialien sei die Beigeladene ungleich leistungsfähiger als die Antragstellerin. Letztere sei kein Entsorgungsbetrieb, sondern habe lediglich eine Transportgenehmigung für Abfälle. Die Beigeladene unterhalte einen Betrieb für Abbrucharbeiten, Bauschuttentsorgung und -aufbereitung, Erdbau, Fuhrbetrieb und Containerservice, Kanal- und Kabelbau, Kiesgrubenbetrieb und Straßen- und Wegebau. Sie verfüge über die notwendigen technischen Ausrüstungen vor Ort, insbesondere über mehr und größere Geräte, und könne diese schnell ohne vorher anzufragende Subunternehmer beschaffen. Die Betreiberin habe die tatsächliche Sachherrschaft über den kontaminierten Abfall, und die eigentliche Gefahrenschwelle überschritten. Sie habe einen derart desolaten Betriebsablauf, dass sie mittlerweile für Verfüllungen gesperrt sei, und selbst Material in die Grube verbracht bzw. dies Dritten ermöglicht habe.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2015 wurde die Betreiberin der Kiesgrube … zum Verfahren beigeladen.

Die Bevollmächtigte der Antragstellerin trug ergänzend mit Schriftsätzen vom 19. und 20. März 2015 vor, dass der Sofortvollzug sich als materiell nicht haltbar erweise, da die vom Landratsamt ins Spiel gebrachte Wassergefährdung durch das angeblich der Antragstellerin zuzuordnende Material objektiv nicht zutreffend sei. Von einer objektiven Ausnahmesituation, die für den Sofortvollzug notwendig sei, könne hier nicht die Rede sein. In seiner Stellungnahme gegenüber der Kriminalpolizei … habe das Wasserwirtschaftsamt … mit E-Mail vom 2. März 2015 mitgeteilt, dass eine eindeutige Zuordnung der bestehenden Datenbasis zur Auffüllung der Antragstellerin nicht möglich sei. Zudem liege die GWM 4 nicht im Abstrom der fraglichen Verfüllung, sie sei tatsächlich als Referenzmessstelle für das unbeeinflusste Grundwasser in der Kiesgrube heranzuziehen. Die Messstellen genügten ferner nicht den DIN-Normen. Seit dem Jahr 2000 gebe es verschiedene Messstellen in der Kiesgrube und einer benachbarten Deponie, die zeigen würden, dass die Kiesgrube seit Jahren ein Problem mit erhöhten bauschutttypischen Parametern habe. Der ermittelnde Polizeibeamte ziehe nach alledem in seiner Mitteilung an die zuständige Staatsanwältin vom 2. März 2015 folgerichtig den Schluss, dass hier auch eine gewisse Verunreinigung vorzuliegen scheine, welche der Beigeladenen zuzuordnen wäre. Nach den Ausführungen des Gutachters … vom 29. Januar 2015 und 4. März 2015 (Bl. 589 d.BA, Bd. 3) sei ein nachteiliger Einfluss auf die Grundwasserqualität nicht erkennbar. Demgegenüber treffe das Wasserwirtschaftsamt in seinem Bericht vom 24. Februar 2015 die Aussage, dass das Grundwasser nach wie vor negativ beeinflusst werde. Wenn hinsichtlich der Kiesgrube der Beigeladenen mindestens seit 2008 festgestellt werde, dass die bauschutttypischen Parameter gegenüber dem Eckpunktepapier erhöht seien, müsse man sich fragen, wieso ausgerechnet jetzt eine Gefährdung des Grundwassers gegeben sein solle. Aus der E-Mail des Landratsamtes vom 2. März 2015 (Bl. 571, 573 d.BA, Bd. 3) ergebe sich, dass für die Trinkwasserversorgung von … aufgrund der Benutzung des Tiefengrundwassers jedenfalls keine Gefahr bestehe. Hinsichtlich des Wiegescheines vom 5. März 2014 der Fa. … … … sei es möglich, dass es sich statt um Teerkork um Dachpappe gehandelt habe, teerhaltig oder nicht, und diese falsch auf dem Wiegeschein vom Entsorgungsunternehmen deklariert worden sei. Der bei der Beigeladenen abgelieferte Betonbruch sei nicht mit einem Brecher zerkleinert worden, sondern mit einem Meißel. Es seien auf diese Weise Betonstücke in der Größenordnung Kantenlänge 30 x 50 cm entstanden. Im Gegensatz dazu solle das der Antragstellerin zugeschriebene belastete Material „Korngröße“ gehabt haben (E-Mail des Landratsamtes vom 22.9.2014, Bl. 271 d.BA).

Der Antragsgegner ergänzte seinen Vortrag mit Schreiben vom 7. April 2015 dahingehend, dass die im Zuge der polizeilichen Ermittlungen durchgeführten Vergleiche mit den Bruchstücken, welche sich sowohl in der Kiesgrube … als auch auf dem ehemaligen … in … befanden, übereinstimmend gewesen seien. Hierbei sei festgestellt worden, dass sich ein auffälliges kobaltblaues Fliesenstück in den jeweiligen Untersuchungsbereichen befunden habe. Entscheidend sei das Vorliegen der im Grundwasser nachgewiesenen nicht bauschutttypischen PAK- und LHKW-Werte, die zweifelsohne von den kontaminierten Verfüllmaterialien der Antragstellerin herrührten. Die Schlussfolgerung der Antragstellerin, wonach mangels Gefährdung der Trinkwasserversorgung von … kein sofortiger Handlungsbedarf bestehe, zeuge nur von mangelnder Einschätzung von Gefährdungslagen.

Der Antragsgegner übersandte mit Schreiben vom 29. April 2015 die Protokolle der polizeilichen Zeugenvernehmungen von Bauhelfern der Antragstellerin, aus denen hervorgehe, dass am Bau …, … Teerkork abgebaut und mit Bauschutt vermischt worden sei.

Die Bevollmächtigte des Antragstellers brachte mit Schreiben vom 7. Mai 2015 ergänzend vor, dass das Auffinden von Teerkorkstücken in der Nähe eines kobaltblauen Fliesenstücks nicht die Schlussfolgerung rechtfertige, dass auch der Teerkork von der Lieferung der Antragstellerin stamme. Die letzte Lieferung von Bauschutt durch die Antragstellerin sei am 14. Juli 2014 erfolgt. Am 25. September 2014 sei entdeckt worden, dass der Verfüllbereich nicht mehr abgesperrt sei und von Dritten beschickt werde (Bl. 293 d. BA, Bd. 1). Es sei daher davon auszugehen, dass zwischen dem 15. Juli 2014 bis zum 13. August 2014 Dritte den der Antragstellerin zugeschriebenen Verfüllbereich benutzt hätten. Auch wegen der mangelhaften Eigenüberwachung der Beigeladenen könne von einer Benutzung der Abladebereich von dritter Seite zwischen Mitte Februar 2014 und Mittel Juli 2014 ausgegangen werden. Hinzukomme, dass der Antragsgegner zunächst mit Schriftsatz vom 27. Februar 2014 die Notwendigkeit des Sofortvollzuges gerade mit den erhöhten bauschutttypischen Parametern begründet habe. Der Rückgriff auf diese Werte sei aus behördlicher Sicht entscheidend, da eine Überschreitung anderer Werte, insbesondere der PAK-Werte gerade nicht zu einem nachteiligen Einfluss der Grundwasserqualität führe (Bl. 584 und 570 d.BA, Bd. 3). Im Schriftsatz vom 7. April 2015 sei nun zu lesen, dass es entscheidend auf das Vorliegen der nichtbauschutttypischen PAK- und LHKW-Werte ankäme. Aber genau diese führten nicht zu einer Wassergefährdung.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragte mit Schriftsatz vom 19.Mai 2015, den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Beigeladene habe sich von Anfang an kooperativ gezeigt. Sehr schnell sei klar geworden, dass die Antragstellerin für die Kontamination auf der Kiesgrube verantwortlich gewesen sei. Diese habe dies auch in einem gemeinsamen Gespräch in den Amtsräumen des Landratsamtes anerkannt. So sei auch mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Oktober 2014 eingestanden worden, dass aus zwei Bauvorhaben Material zur Kiesgrube verbracht worden sei. Mit diesem Schreiben stelle die Antragstellerin klar, dass sie Abfallerzeuger und Handlungsstörer sei. Im Rahmen einer Besprechung am 18. November 2014 im Landratsamt habe die Antragstellerin sich umfassend den Forderungen des Antragsgegners unterworfen und damit ihre Störereigenschaft akzeptiert. In seiner Aussage vom 1. April 2015 belege der Zeuge … … … … … … *) anschaulich, dass er selbst kritisches Material separiert habe, das dann vom „Chef“, den Prokuristen der Antragstellerin, mit dem anderen Material offenbar wieder vermischt und als unkritisch der Kiesgrube der Beigeladenen zugeführt worden sei. Aufgrund ihrer Abbruchbarbeiten sei sie sowohl Erstals auch Zweiterzeuger. Somit treffe sie auch die Verantwortung gemäß § 22 KrWG.

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2015 führte der Antragsgegner ergänzend aus, dass die aktuelle Stellungnahme zum Grundwassermonitoring (Bl. 826 f. BA) zeige, dass erneut Spuren an PAK nachgewiesen werden konnten. Die Konzentration erreiche mit 0,034 µg/l den bisher höchsten Wert seit Beginn der Beprobung. Die Ausführungen der Bevollmächtigten der Antragstellerin im Schriftsatz vom 7. Mai 2015 in Sachen Eilbedürftigkeit seien somit Makulatur. Die vorgelegten Zeugenaussagen (vgl. Bl. 838ff., Bl. 847 d.BA, Bd. 4) belegten eindeutig, dass Teerkork auf der Abbruchbaustelle der alten … vorhanden gewesen sei und es klare Anweisungen gegeben habe, explizit Teerkork gesondert zu entsorgen. Ein Zeuge schildere, dass das mit Teerkork durchsetzte Abbruchmaterial über die gesamte Abbruchfläche noch einmal ausgestreut und händisch durch Mitarbeiter der Klägerin aussortiert worden sei. Selbst mit erheblich mehr Sortierpersonal und mehr Sortierzeit könne nicht garantiert werden, dass der Bauschutt restlos aussortiert und frei von kleinem oder bröseligem Teerkork sei. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin lasse das in der Kiesgrube der Beigeladenen vorgefundene und unter anderem mit Teerkork durchsetzte feine Abbruchmaterial seiner Größe nach auf die Vorbehandlung mit einem Brecher schließen. Zudem sei dieses Material durchwegs mit größeren Abbruchbrocken vermischt. Gerade diese einheitliche Zusammensetzung aus feinerem, mit Teerkork durchsetztem Abbruchmaterial und grobem, größeren Abbruchmaterial führe in Verbindung mit den angelieferten Abbruchmaterialmengen, dem am Abbruchort von den Zeugen beschriebenen und vorgefundenen Abbruchmaterialien, der von den Zeugen beschriebenen Vorgehensweise bei dem Abbruch (u.a. auch Brechereinsatz), Sortierung und Abtransport, sowie dem Fehlen ausreichender und nachvollziehbarer Belege für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu der Überzeugung und zum Nachweis, dass die Antragstellerin das unter anderem mit Teerkork durchsetzte Material in der Kiesgrube der Beigeladenen unzulässig entsorgt habe. Die Antragstellerin als Lieferant des konterminierten Bauschutts habe durch ihr nachlässiges Verhalten, infolge des erteilten Abbruchauftrages auf weitere Detailerkundungen anhand von Probenahmen zu verzichten, die wesentliche Ursache für die Gefährdungssituation gesetzt. Die Antragstellerin könne das von ihr eingebrachte und belastete Material am schnellsten und effektivsten ausbauen. Sie bezeichne sich selbst auf ihrer Homepage als „zertifizierter Asbestentsorgungsfachbetrieb“. Auch der Einwand, die Antragstellerin sei nicht in der Lage, die Entsorgung vorzunehmen, da sie nur noch zwei LKWs besitze und die restlichen Fahrzeuge veräußert habe, überzeuge nicht. Allein durch die Veräußerung von LKWs verliere die Antragstellerin nicht ihre Eigenschaft, das belastete Material beseitigen zu können. Vielmehr habe die Antragstellerin finanzielle Mittel aus der Veräußerung der Fahrzeuge sowie der Verringerung ihrer bisherigen Tätigkeit erwirtschaftet, sodass nun weiterhin bzw. erst recht freie finanzielle Mittel vorhanden seien. Zudem habe sie den gesamten Vorgang der Abfallentsorgung von der Abfallentstehung bis zur Einlagerung in den Händen gehalten. Die Antragstellerin wisse genau, wonach sie zu suchen und in welchen Mengen sie mit dem belasteten Material zu rechnen habe, da sie wisse, wieviel belastetes Material sie angeliefert habe.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2015 übermittelte der Antragsgegner weitere Zeugenvernehmungen der Polizei vom 31. März 2015 sowie vom 28. April 2015.

Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2015 und 24. Juni 2015 trug die Bevollmächtigte der Antragstellerin vertiefend vor, dass eine Wassergefährdung objektiv nicht vorläge und damit ein Sofortvollzug nicht gerechtfertigt sei. Bei keiner der dem Wasserwirtschaftsamt seit 21. November 2014 vorliegenden vier beprobten Grundwasserentnahmen seien die maßgeblichen Parameter für PAKs überschritten (Bl. 824 d. BA, Bd. 4). Die erhöhten bauschutttypischen Parameter seien der Antragstellerin nicht zuzurechnen, da diese bereits seit Jahren bestünden, ohne dass die Behörden hiergegen vorgingen. Der Antragsgegner habe sich bis heute nicht damit befasst, welche Materialien welcher Güte durch unstreitig vorhandene Dritte im streitgegenständlichen Verfüllbereich eigentlich abgekippt worden sein. Da die Beigeladene selbst Asphalt produziere, ergäben sich Anhaltspunkte für deren Verantwortlichkeit für PAK-haltiges Material.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg.

A.

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich Nrn. 3, 4, 6 und 7 des Bescheides vom 2. Februar 2015 ist wegen fehlender Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog unzulässig (Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80, RdNr. 59 m.w.N.). Antragsberechtigt ist nur der von dem mit Sofortvollzug versehenen Verwaltungsakt Betroffene. Die Antragstellerin ist weder Adressatin der Duldungsanordnungen in Nrn. 2 und 3 noch der Zwangsgeldandrohungen in Nrn. 6 und 7 des Bescheides vom 2. Februar 2015.

2. Im Übrigen ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, insbesondere statthaft. Die Antragstellerin hat gegen die Anordnung vom 2. Februar 2015 am 24. Februar 2015 fristgerecht Klage erhoben. Die Klage gegen die Beseitigungsanordnung (Nr. 1a) des Bescheidstenors) und die Anordnung zur Vorlage des Bestätigungsnachweises (Nr. 1b)) entfaltet jedoch aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 4 des Bescheidstenors) gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, die Klage gegen die Androhung der Zwangsgelder (Nr. 5a und 5b des Bescheidstenors) aufgrund von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21 a BayVwZVG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist daher in verständiger Würdigung nach §§ 88, 86 Abs. 1 VwGO analog dahingehend aufzufassen, dass beantragt wird, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin bezüglich Nrn. 1a) und 1b) des Bescheides vom 2. Februar 2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Nrn. 5a) und 5b) anzuordnen.

B.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin bezüglich Nrn. 1a) und 1b) des Bescheides vom 2. Februar 2015 wiederherzustellen (1.) bzw. hinsichtlich der Nrn. 5a) und 5b) anzuordnen (2.), ist allerdings unbegründet (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 4 i.V.m. Abs. 5 S. 1 VwGO, Art. 21 a BayVwZVG).

1. Die Antragstellerin hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung keinen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung der von dem Landratsamt gegenüber der Antragstellerin für sofort vollziehbar erklärten Verpflichtung, das von ihr in der Kiesgrube … abgelagerte Verfüllmaterial, das die maximal zulässigen Zuordnungswerte nach Kategorie Z 1.1 überschreitet, auf eigene Kosten entsprechend dem Sanierungskonzept vom 26. September 2014 auszubauen und ordnungsgemäß zu entsorgen (Nr. 1a)) und hierüber eine entsprechende Bestätigung eines unabhängigen Sachverständigen vorzulegen (Nr. 1b)) (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, Abs. 5 VwGO).

1.1. Die im Bescheid des Antragsgegners vom 2. Februar 2015 unter Nr. 4 erfolgte behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der unter den Nrn. 1a) und 1b) angeordneten Verpflichtungen ist formell rechtmäßig, da die zur Begründung der Sofortvollzugsanordnung angeführten fallbezogenen und nicht lediglich formelhaften Aspekte den gesetzlichen Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in ausreichender Weise Rechnung tragen. Das in § 80 Abs. 3 VwGO normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht nur formeller Natur. Es bedarf einer schlüssigen, konkreten Auseinandersetzung im Einzelfall unter substantiierter Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung geführt haben. Die Begründungspflicht soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 85). Der Antragsgegner hat im angefochtenen Bescheid die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben, die ihn dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt der Klage auszuschließen. Das Landratsamt hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes … einzelfallbezogene Gründe genannt, die dafür sprechen, dass mit dem Ausbau und der ordnungsgemäßen Entsorgung des im Bescheid vom 2. Februar 2015 bezeichneten und auf den Grundstücken … … … …, Gemarkung …, Gemeinde … in Oberbayern abgelagerten Verfüllmaterials nicht bis zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit des Bescheides zugewartet werden kann. Insbesondere wurde auf die Gefährdung der Umwelt, insbesondere von Grundwasser und Boden hingewiesen. Bereits der Hinweis darauf, dass durch den möglichen Austritt von Flüssigkeiten eine Gefährdung der Umwelt zu befürchten sei, ist für die Begründung ausreichend (BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 20 CS 13.768 - juris).

1.2. Ist die Vollziehungsanordnung formell ordnungsgemäß begründet, hat das Gericht zur Entscheidung der Frage, ob die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist, zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens in der Hauptsache zu berücksichtigen, soweit sich diese schon überblicken lassen. Lässt sich schon bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, sodass die Hauptsacheklage mit Sicherheit Erfolg haben wird, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bestehen. Umgekehrt kann der Bürger kein schutzwürdiges privates Interesse daran haben, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vollzug dringlich ist oder nicht. Kann keine eindeutige Aussage zu den Erfolgsaussichten der Klage gemacht werden, können die tendenziellen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, berücksichtigt werden. Kann überhaupt keine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes gemacht werden, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 73 - 77).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Nach Aktenlage spricht sehr viel dafür, dass sich der Bescheid des Antragsgegners vom 2. Februar 2015 - bei der im einstweiligen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung - als rechtmäßig erweisen und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.2.1. Der Bescheid vom 2. Februar 2015 ist formell rechtmäßig.

Das Landratsamt war zum Erlass der streitgegenständlichen Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (Abfallzuständigkeitsverordnung - AbfZustV) i.d.F. d. Bek. vom 7. November 2005 ermächtigt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 und 27. Januar 2015 wurde die Antragstellerin gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ordnungsgemäß angehört. Die betroffene Ablagerungsfläche der nach Norden abfallenden Auffüllkante des Grundstücks … … und die nach Osten abfallende Auffüllkante des Grundstücks FlNr. 316 durch die Kennzeichnung in dem Lageplan, der dem Bescheid vom 2. Februar 2015 beigefügt war und zum Bestandteil des Bescheides erklärt wurde, hinreichend bestimmt festgelegt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG).

1.2.2. Nach summarischer Prüfung erweist sich der Bescheid vom 2. Februar 2015 wohl auch als materiell rechtmäßig.

1.2.2.1. Nr. 1a) des Bescheides findet seine Rechtsgrundlage in Art. 31 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) i.d.F. d.Bek. vom 9. August 1996 (GVBl. S. 396), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286).

Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen erlassen, die zur Durchsetzung der in Abs. 1 der genannten Vorschrift geregelten Verpflichtung erforderlich sind.

Das Verhältnis der Befugnisnormen des Landesabfallrechts und der Befugnisnormen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist höchstrichterlich geklärt (VG Ansbach, U.v. 28.1.2015 - AN 11 K 14.00032 - juris Rn. 34). Die Normen des Landesabfallrechts sind insofern anwendbar, als es nicht primär um die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung von Abfall geht, sondern Gefahren für die Umwelt, die sich zum Beispiel aus der Lagerung/Ablagerung von Abfällen ergeben, bekämpft werden sollen (BVerwG v. 5.11.2012 - 7 B 25/12 - Rn 10 ff.; BVerwG v. 18.10.1991 - 7 C 2/91 - BVerwGE 89, 138).

In diesem Fall zielt die Beseitigungsanordnung des Landratsamtes nach dem Inhalt des Bescheides primär darauf ab, eine (potentielle) Gefahr für den Wasserhaushalt zu bekämpfen.

Die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG liegen vor, da in der Kiesgrube … auf den Grundstücken … … … …, Gemarkung …, Gemeinde … in Oberbayern Abfall in unzulässiger Weise abgelagert wird.

a. Das betreffende Material erfüllt die Abfalleigenschaft i.S.v. § 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i.d.F. d.Bek. vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324). Es ist als Bauschutt ursprünglich bei Abbrucharbeiten angefallen. Sein Besitzer wollte sich des Materials entledigen, vgl. § 3 Abs. 1 KrWG. Stoffe verlieren ihre Abfalleigenschaft nicht allein dadurch, dass sie an einen zur Verwertung oder Verwendung bereiten Dritten weitergegeben werden können oder tatsächlich weitergegeben werden (Bauschutturteil des BVerwG, U.v. 24.6.1993 - 7 C 11/92 - juris Rn. 18 ff. m.V.a. BVerwG, B.v. 20.8.1987 - 7 B 156.87). Jedenfalls bei unsortiertem Bauschutt handelt es sich um Abfall. Denn nach § 10 Abs. 4 Nr. 3 KrWG sind Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, wobei eine solche Beeinträchtigung insbesondere dann vorliegt, wenn Gewässer und Boden schädlich beeinflusst werden. Hierzu reicht eine bloße Gefährdung aus und beeinträchtigt auch unter Abwägungsgesichtspunkten regelmäßig das Gemeinwohl. Eine solche schädliche Beeinflussung von Gewässer und Boden und eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls sind bei der Verwendung unsortierten Bauschutts grundsätzlich anzunehmen, weil ihre Verwendung regelmäßig eine Vorsortierung und Aufbereitung voraussetzt, wobei für ein Beseitigungsgebot durch die zuständige Behörde bereits der Nachweis der unzureichenden Sortierung ausreicht, wie er nach äußerlich leicht erkennbaren Merkmalen der Zusammensetzung des Bauschutts gegeben ist und es eines Nachweises der konkreten Gefährlichkeit für Boden und Grundwasser gar nicht bedarf (OVG RhPf U.v. 3.9.1991 - 7 A 10042/91 - juris, BVerwG, U.v. 24.6.1993 - 7 C 11/92 - juris Rn. 18 ff., VGH BW B.v. 13.1.1995 - 10 S 3057/94 - juris; von Lersner/Wendenburg § 3 KrWG RdNr. 36). Er enthält typischerweise neben unbedenklichem mineralischem Material zahlreiche potentiell schadstoffhaltige Bestandteile, wie Installationsteile, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidungen, Baustahlbewehrungen, Holzbaustoffe aller Art, Kunststoffe, Versorgungsleitungen, Fußbodenbeläge, Teerpappen und dergleichen. Insbesondere von den Kunststoffen und den mit Holzschutzmitteln versehenen Holzbauteilen können nachteilige Wirkungen auf Boden und Grundwasser ausgehen.

Das hier in Rede stehende Material ist ersichtlich als unsortierter Bauschutt zu werten. Damit ist die Abfalleigenschaft wegen des im Einzelfall nachgewiesenen Gefährdungspotentials zu bejahen.

Bereits im Rahmen der unangekündigten Ortsansicht am 2. Juli 2014 stellte die technische Gewässeraufsicht des Wasserwirtschaftsamtes … fest, dass in der Kiesgrube … der Beigeladenen unsortierter Bauschutt - durchzogen mit Fremdstoffen (Kabel, Holz, Stromkabel, Wasserleitung) - abgelagert wurde (Bl. 1-5 d. BA Bd. 1). Dies bestätigte die am 21. Juli 2014 vom Überwachungs- und Zertifizierungsverein im Beisein der technischen Gewässeraufsicht des Wasserwirtschaftsamtes … durchgeführte Fremdüberwachung. In zwei von drei angelegten Schürfen wurde unsortierter Bauschutt vorgefunden, der mit teerhaltigen Stoffen, Straßenaufbruch, Teerkork durchsetzt war. Aus der mittleren Schürfe wurde eine Probe genommen, mit deren Analyse die Fa. … … … … beauftragt wurde. Der am 12. August 2014 vorgelegte Fremdüberwachungsbericht (Bl. 25 d.BA. Bd. 1) hält fest, dass die zulässigen Z 1.1-Grenzwerte gemäß dem Eckpunktepapier für die Parameter Benzo(a) pyren, PAK, pH-Wert und Sulfat deutlich überschritten wurden. Bei einem Augenscheintermin des Landratsamtes und des Wasserwirtschaftsamtes … am 19. August 2014 wurde festgestellt, dass in dem beanstandeten Verfüllmaterial Bruchstücke von vermutlich teerhaltigem Altasphalt, Teerkork und Dachpappen enthalten sind. Um eine bessere Qualität und Repräsentativität der Ergebnisse der ersten Beprobung zu erhalten, fand am 21. August 2014 eine Nachbeprobung durch den neu beauftragten Fremdüberwacher Herrn Dipl. Geologen U. Jung - Büro für Baugrund- und Umweltberatung - statt (im Einzelnen Prüfbericht des Büros für Baugrund- und Umweltberatung vom 3. September 2014, Bl. 160-173 d. BA Bd. 1). Die Analysen des Labors görtler analytical services vom 1. September 2014 (Bl. 150-159 d.BA Bd. 1), 24. November 2014 (Bl. 206 ff. d. BA, Bd. 2), 26. November 2014 (Bl. 216 ff. d. BA, Bd. 2) und 27. November 2014 (Bl. 254 ff. d. BA, Bd. 2) bestätigten, dass die zulässigen Z 1.1-Grenzwerte gemäß dem Eckpunktepapier deutlich überschritten wurden.

Nach alledem besteht nach Aktenlage kein Zweifel daran, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Material um Abfall im objektiven Sinn handelt, dessen Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann. Nachdem bei Einbringung des Materials in die Kiesgrube der Beigeladenen die dringende Gefahr besteht, dass die in zu hoher Konzentration enthaltenen PAK-Stoffe auslaugen, ist es auf Grund seines konkreten Zustandes geeignet, gegenwärtig oder zukünftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden, vgl. § 3 Abs. 4 KrWG. Darauf, inwieweit durch das eingebaute kontaminierte Material eine konkrete Gefährdung des Grundwassers verursacht wird, kommt es für die Beurteilung der Abfalleigenschaft jedenfalls nicht an (BayVGH, B.v. 2.4.1993 - 22 CS 93.491 - BayVBl. 1994, 22).

Der rechtswidrige Zustand, dessen Beendigung der Bescheid aufgibt, besteht an.

Durch das Verschieben von unbelastetem Erdreich über die Kippkante verlor das Verfüllmaterial zudem nicht die Abfalleigenschaft nach § 3 KrWG, da noch keine Vermischung und Verwachsung des abgelagerten Materials in einer Weise stattfand, die zum Verlust der Abfalleigenschaft geführt haben könnte. Eine Vermischung von Hausmüll mit Erdreich ändert nichts an der Abfalleigenschaft des entstehenden Gemischs, sondern führt nur dazu, dass auch das beigemischte Material entfernt werden muss ( BayVGH, B.v. 2.4.1993 - 22 CS 93.941 -, BayVBl 1994, 22f.; OVG RhPf, U.v. 26.1.2012 - 8 A 11081/11 - juris Rn. 50 f.). Ein Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 2 KrWG in Abgrenzung zum Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutz-gesetzes scheidet aus, da es sich bei dem streitgegenständlichen Material weder um Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke handelt, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG), noch um nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien (§ 2 Abs. 2 Nr. 11 KrWG).

b. Die Abfallablagerung in der Kiesgrube … auf den Grundstücken … … … …, Gemarkung …, Gemeinde … in Oberbayern Abfall erfolgte zudem in unzulässiger Weise im Sinne des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung (§ 3 Abs. 26 KrWG iVm Anlage 1 D1) nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Eine Genehmigung, die die Ablagerung von kontaminierten Abfällen mit erhöhten Schadstoffwerten (über der Kategorie Z 1.1) zuließe, liegt nicht vor. Vielmehr wurde der Einbau von Bodenmaterial und Bauschutt aus belasteten Bereichen für unzulässig erklärt (Auflage Nr. 16 des Bescheides vom 9. Februar 2009 (Bl. 137 d. BA., Bd. 1). Die oben aufgeführten Analyseergebnisse des Überwachungs- und Zertifizierungsvereins und des beauftragten Fremdüberwachers Herrn Dipl. … … … - Büro für Baugrund- und Umweltberatung - belegen die deutliche Überschreitung der zulässigen Z 1.1 - Werte.

c. Die Beseitigungsanordnung entspricht auch den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die vorgenommene Störerauswahl (aa.) als auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (bb.).

aa. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ist nach bisherigem Stand der Ermittlung des Sachverhalts auch unter Berücksichtigung des zuletzt erfolgten Vortrags der Antragstellerin nicht zu beanstanden, dass diese als Adressatin der Anordnung in die Pflicht genommen wird.

Im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG ist zu beachten, dass diese Befugnis der Durchsetzung der Pflichten nach Art. 31 Abs. 1 BayAbfG dient. Danach ist Verantwortlicher und damit zutreffender Adressat einer Entsorgungsanordnung der Verursacher („wer“) und im Fall des Abs. 2 Satz 2 der abfallrechtlich Pflichtige. Die Störerauswahl ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung („kann“) nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG (BayVGH, B.v. 15.7.2002 - 20 CS 02.1482 - juris Rn. 15) zu treffen. Zwar kann eine Ermessensentscheidung der Verwaltung nur eingeschränkt gerichtlich nachgeprüft werden. Eine solche Nachprüfung ist nach § 114 Satz 1 2. Alt. VwGO aber gerade dann zulässig, wenn von dem eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Ein solcher Ermessensfehlgebrauch oder -missbrauch liegt insbesondere vor, wenn die Behörde von unzutreffenden oder unvollständigen Voraussetzungen ausgeht oder wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen wären (Kopp/Schenke, VwGO 8. Auflage, 2012, § 114 RdNr. 12). Die Auswahl darf nur nicht willkürlich sein, sondern muss sich an sachlichen Gründen orientieren. Bei mehreren abfallrechtlich Pflichtigen ist eine Auswahl des oder der Adressaten vorzunehmen. Dabei können Gesichtspunkte wie Effektivität, Zumutbarkeit, Verursachung und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine Rolle spielen (vgl. BayVGH B.v. 20.2.2015 - 20 CS 15.56 - juris Rn. 12; B.v. 18.10.2010 - 22 CS 10.439 - juris Rn. 15, BayVBl 2011, 762). Primär ermessensleitender Gesichtspunkt ist dabei die Effektivität der Durchsetzung der Pflicht (Versteyl in ders./Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 62 Rn. 8). Daneben kann auch auf das allgemeine Sicherheitsrecht zurückgegriffen werden. Macht nämlich nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I) das Verhalten oder der Zustand einer Person Maßnahmen notwendig, so sind diese gegen die Person zu richten, die die Gefahr oder Störung verursacht hat. Macht der Zustand einer Sache Maßnahmen erforderlich, so sind diese nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Als Adressaten der Beseitigungspflicht sind aber in erster Linie der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer heranzuziehen, was der Grundpflicht der Abfallbeseitigung nach § 15 KrWG entspricht (VG Ansbach, U.v. 22.6.2006 - AN 11 K 05.01428 - juris Rn. 24 zu § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG). Damit wird nämlich abfallrechtlich die Verantwortlichkeit für Abfall bestimmt (Versteyl in ders./Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl. 2012, § 3 Rn. 45). Um dem Begriff des Abfallerzeugers seine Konturen zu erhalten, muss nach dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr zwar daran festgehalten werden, dass grundsätzlich derjenige Abfallerzeuger ist, der als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft die letzte Ursache für die Umwandlung einer Sache in Abfall gesetzt hat. Eine Ausnahme ist aber namentlich mit Blick auf das Verursacherprinzip geboten, wenn aufgrund besonderer Umstände bei wertender Betrachtung ein vorgelagertes Verhalten sich als wesentliche Ursache für die Abfallentstehung darstellt. Dies entspricht der im allgemeinen Ordnungsrecht anerkannten Auffassung, dass eine Person, die eine vorgelagerte Ursache gesetzt hat, ausnahmsweise verantwortlich sein kann, wenn ihre Handlung mit dem Verhalten desjenigen, der die letzte Ursache gesetzt hat, eine natürliche Einheit bildet und dieses objektiv veranlasst hat (BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 7 C 1/13 - juris Rn. 25 unter Verweis auf B.v. 12.4.2006 - 7 B 30.06 - juris Rn. 4 m.w.N.). Die Inanspruchnahme des Abfallbesitzers ihrerseits kann sich damit als ermessensfehlerhaft erweisen, wenn ein anderer Verantwortlicher für den rechtswidrigen Zustand vorrangig zu dessen Beseitigung verpflichtet werden kann oder muss, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn bekannt ist oder ermittelt werden kann, wer die Abfälle verbotswidrig abgelagert hat (BVerwG, U.v. 11.12.1997 - 7 C 58/96 - BayVBl 1998,313).

Gemessen an diesen Grundsätzen erscheint die Heranziehung der Antragstellerin als Handlungsstörerin bei der wie dargelegt gebotenen wertenden Einschätzung der bestehenden Verdachtsmomente keinesfalls so fernliegend, dass davon ausgegangen werden könnte, dass der angefochtene Bescheid in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben könnte. Es sind nach summarischer Prüfung vielmehr hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die festgestellten Kontaminationen durch die von der Antragstellerin gelieferten Materialien verursacht wurden.

Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass die Antragstellerin erhebliche Mengen an Bauschutt, überwiegend von der Abbruchbaustelle der alten … in …, auf das Kiesgrubengelände der Beigeladenen verbracht hat. Die Gesamtmenge von ca. 10.795 m³ konnte über die Polizei … mit den entsprechenden Sicherstellungsbescheinigungen über die gesamten Lieferscheine nachvollzogen werden (* … … 8.206 m³, … … 2.355 m³, … 144 m³, Zorneding 84 m³ und … … 6 m³). Nach den Berechnung des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd habe der Anteil der Antragstellerin am insgesamt angelieferten Bauschutt ca. 82,36% betragen (Bl. 245 d. BA, Bd. 1). Die Feststellung wird durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn … … vom 3. November 2014 (Bl. 52 d. BA, Bd.2) gestützt, wonach die Antragstellerin zu 90% bis 95% Bauschuttmaterialien der Gesamtmenge angeliefert habe. Eine - wie hier - geringfügige Vermischung mit den Materialien anderer Anlieferer - sollte eine solche überhaupt stattgefunden haben - steht einer Inanspruchnahme der Antragstellerin als Handlungsstörerin nicht entgegen (BVerwG v. 28.6.2007 - 7 C 5/07 - juris Rn. 22). Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe allenfalls 20 bis 30% der abgelagerten Materialien zu verantworten, wurde zudem weder begründet noch substantiiert dargelegt.

Die Antragstellerin bestreitet unter Vorlage von drei eidesstattlichen Versicherungen der LKW-Fahrer der Antragstellerin (Bl. 447 ff. d. BA, Bd. 2), mit ihrem Bauschuttmaterial überhaupt Fremdstoffe angeliefert zu haben, die beispielsweise Kabel, Holz, Stromkabel oder Wasserleitungen enthielten. Der von der Antragstellerin angelieferte Bauschutt sei nicht mit Teerkork verunreinigt gewesen. Das gesamte Gebäude der alten … sei vorab gesäubert und entkernt gewesen. Zudem seien neben Teerkorkstücken auch Teerbrocken sowie eindeutig Straßenaufbruchstücke aufgefunden worden (Bl. 51 d.GA, Bl. 172 d.GA). Bei der Ortsbesichtigung am 25. September 2014 habe der Antragsgegner selbst festgestellt, dass sich im nicht von der Antragstellerin betroffenen Bereich „Straßenaufbruchmaterial unmittelbar auf der Abbausohle befindet“ und die entsprechende Schürfe vom Kiesgrubenbetreiber selbst vorgenommen worden sei (Bl. 293 d.GA). Da der Laderfahrer der Beigeladenen jede Fuhre kontrolliert hätte, wäre Material, das eine entsprechende Belastung mit Teerkork aufgewiesen hätte, bei der Sichtprüfung auffällig gewesen. Es habe aber keinerlei Beanstandungen bei der Ablieferung gegeben. Da das Altlastengutachten nicht aussagekräftig gewesen sei, habe der Antragstellerin die Existenz einer Kontaminierung des Aushubs hinsichtlich des …es nicht bekannt gewesen sein müssen. Die Aussage, es seien astbesthaltige Materialien verbaut worden, habe sich im Zuge der behördlichen Ermittlungen nicht bestätigt. Zudem sei das Bauschuttmaterial aus dem Bauvorhaben … sowie der … … ungebrochen und grob gewesen. Es seien Betonstücke in der Größenordnung Kantenlänge 30 x 50 cm entstanden. Nur für den wiederverwerteten Beton habe die Antragstellerin vor Ort auf der Baustelle einen Brecher eingesetzt. Der Brecher habe den Beton dabei auf Stücke mit einer Kantenlänge von 10 cm zerkleinert. Der Einsatz des Brechers sei kostenintensiv; Material, das nur entsorgt werde, werde mittels Meißels zerkleinert. Damit sei alles, was die Antragstellerin in die Kiesgrube der Beigeladenen geliefert habe, grober Bauschutt, überwiegend Ziegel, gewesen mit einer Kantenlänge von 30-50 cm. Im Gegensatz dazu soll das der Antragstellerin zugeschriebene belastete Material „Korngröße“ gehabt haben (E-Mail des Landratsamtes vom 22.9.2014, Bl. 271 d.BA). Es seien Betonbruchstücke von mehreren Millimetern gefunden worden, wobei der weitaus überwiegende Teil dieses vergleichsweise „feinen Materials“ deutlich kleiner als 40 mm gewesen sei.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestehen nach summarischer Prüfung jedoch hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür, dass die festgestellten Kontaminationen auf dem Kiesgrubengelände der Antragstellerin zugerechnet werden können.

Zwar ist der Antragstellerin dahingehend zuzustimmen, dass allein durch den Bericht über die Altlastenbegehung durch die Fa. … … vom 7. November 2011 nicht erwiesen ist, dass in der alten … … asbesthaltige Baustoffe, MKW und teerhaltige Materialien enthalten gewesen sind, da in dem Gutachten lediglich vermutet wurde, dass sich PAK in der Schwarzdecke der Freiflächen, in teerhaltigen Dachpappen, in Dampfsperren der Sanitär- und Küchenbereiche, als Beimengungen in den Fehlbodenschüttungen etc. und sich im Wandaufbau der vielen Kühltürme Teerkorkisolierungen befinden können. In der Zusammenschau mit den vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen und den mit Schreiben des Antragsgegners vom 29. April 2015 übersandten Protokolle der polizeilichen Zeugenvernehmungen von Bauhelfern der Antragstellerin spricht allerdings alles dafür, dass sich kontaminiertes Material auf dem Gelände der alten … in … befunden hat und Anteile davon auf das Kiesgrubengelände der Beigeladenen durch die Antragstellerin verbracht wurden und die dortige Kontaminierung verursacht haben.

Nach der Zeugenaussage von Herrn … (vgl. Bl. … d.BA) war Teerkork auf der Baustelle der alten … vorhanden:

„(…) Ich habe im Kellerbereich der … gesehen, dass sich dort im Bodenbereich Teerkork befand. Es dürfte sich um den Kühlraum gehandelt haben. (…) Der … … hat mir dies extra gesagt, dass ich hier vorsichtig arbeiten muss, weil eben dieser Teerkork gesondert entsorgt wird. Ich habe da nur so Teile gesehen. Wieviel Teerkork hier ausgebaut wurde, das weiß ich nicht. Beim Teerkork dürfte es sich um Platten gehandelt haben, die ca. 10 cm stark waren. Es war eine braune Masse. Ich selbst habe den Teerkork nicht angelangt. (…)“

Entsprechend führt Herr … in seiner Zeugenaussage vom 15. April 2015 aus (Bl. … d. BA, Bd. *):

„Ein Kellerraum vom Altbau des …geländes war mit Teerkork ausgekleidet. Dieser Teerkork wurde sauber mit dem Greifarm von der Wand getrennt. Die Wand, auf dem der Teerkork befestigt war, war eine Betonwand. Dieser Teerkork wurde mit einem Greifarm immer auf die Seite getan und in einen Container gegeben. Es fiel eine ziemliche Menge von Teerkork an. Es dürften zwischen zehn und dreizehn Kubikmeter Teerkork angefallen sein. Dieser wurde auf alle Fälle gesondert in einem Container entsorgt. Mir ist Teerkork aus meiner langjährigen Tätigkeit bekannt. Ich kann Teerkork eindeutig identifizieren, es ist dieses sehr leichte Material. Bei diesen Teerkorkplatten handelt es sich um Platten, die ca. 15 cm stark waren und eine sehr grobkörnig und bröselige Struktur hatten. Dieser Teerkork wurde, wo man mit den Greifern hinkam, durch den Greifer abgehoben. Die an den Ecken, wo man mit dem Greifer nicht hinkam, wurde dies händisch beseitigt (…).

Die Abbauarbeiten mit dem Teerkork, die Zug um Zug stattfanden, dürften ca. mindestens zwei bis drei Tage gedauert haben. Alle drei Baggerfahrer waren damit beschäftigt, auch diesen Teerkork hier abzubauen. Der Teerkork hatte ein bräunliches Aussehen. Es war nicht so, dass er sehr schwarz aussah. Es war nicht so viel schwarze Masse dabei (…).

Vor dem Beladen wurde der Bauschutt nochmals durchgesehen. Man streut dieses Material aus und die Hilfskräfte stehen umher und sortieren dann nochmal durch. Meiner Meinung war das Material, das auf die Grube zum Ostermeier gefahren wurde, sehr sauber.“

Damit bestätigt die Zeugenaussage von Herrn … die im Altlastengutachten vom 7. November 2011 angestellte Vermutung, dass sich im Wandaufbau der … Teerkork als typisches Dämmmaterial befand. Der mit den Ermittlungen betraute Polizeibeamte folgert daraus, dass es aufgrund der mangelnden Aussortierung zu einer Vermischung von Teerkork und Bauschutt gekommen sei. Die Annahme des Antragsgegners, dass selbst bei allerhöchsten Fähigkeiten des Baggerfahrers eine absolute saubere und vollständige Trennung des Teerkorks vom übrigen Material rein schon aufgrund der Größe des Baggers als Arbeitsmaschine und den Eigenschaften von Teerkork, der selbst bei geringerer Krafteinwirkung in kleine Teile zerbreche und zerbrösele, technisch nicht möglich sei, erscheint plausibel und nachvollziehbar. Zwar wurden offenbar die größeren Teerkorkbrocken und -platten teilweise händisch aussortiert (vgl. Zeugenaussagen des Herrn … vom 23. April 2015 (Bl. … ff. d.BA, Bd. 4 und des Herrn … vom 23. April 2015 (Bl. … d.BA, Bd. 4)) und ordnungsgemäß entsorgt, jedoch ist nach den geschilderten Arbeitsabläufen (insbesondere des Ausstreuens des Materials vor deren händischer Sortierung) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die kleineren, bei der Ablösung entstehenden Teerkorkbrocken und -brösel, mit dem restlichen Bauschutt vermischt haben. Gerade ein derartiges und mit kleineren Teerkorkbrocken durchsetztes Abbruchmaterial findet sich auf dem Kiesgrubengelände der Beigeladenen.

Im Hinblick darauf vermag sich die Kammer auch die Forderung der Antragstellerseite nicht zu eigen zu machen, dass eine Zurechenbarkeit des kontaminierten Materials, insbesondere des Teerkorks aufgrund seiner „Korngröße“ nicht möglich sei. Die im Zuge der polizeilichen Ermittlungen durchgeführten Vergleiche kamen zu dem Ergebnis, dass die Bruchstücke, welche sich sowohl in der Kiesgrube … befinden, mit denen auf dem ehemaligen …gelände in … übereinstimmen. Hierbei sei festgestellt worden, dass sich ein auffälliges kobaltblaues Fliesenstück in den jeweiligen Untersuchungsbereichen befunden habe. In der Nähe dieser Bruchstücke sei jeweils auch Teerkork aufgefunden worden (Bl. 619ff., 662 ff. d.BA, Bd. 3).

Das (anfängliche) Bestreiten der Antragstellerin, auf ihren Baustellen sei kein Teerkork angefallen, wird zudem durch einen Wiegeschein vom 5. März 2014 (Bl. 590 d.BA, Bd. 2) widerlegt, wonach die Antragstellerin Abfälle in Form von 50% Teerkork und 50% Styropor und einem Gewicht von 15.700 kg bei der Fa. AR Recycling anlieferte. Die klägerische Annahme, dass es sich aufgrund einer falschen Deklarierung und des verwendeten Abfallschlüssels bei dem auf dem Wiegeschein bezeichnetem Material statt Teerkork um Dachpappe resp. Styropor gehandelt habe, vermag die Kammer aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bezeichnung auf dem Wiegeschein nicht zu teilen. Der Wiegeschein führt hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Teerkork aber nicht zu einer Entlastung der Antragstellerin, da - wie eben dargestellt - nach Aktenlage nicht von einer vollständigen und rückstandslosen Entsorgung von Teerkork, insbesondere des feinkörnigen Materials, durch die Antragstellerin ausgegangen werden kann.

Unabhängig davon, dass die Antragstellerin wohl nicht für die Entsorgung von Bodenbestandteilen des …geländes zuständig gewesen ist, kann als weiteres Indiz dafür, dass bei den Abbrucharbeiten der alten … auch PAK-haltiges Material angefallen ist, die Erkenntnis herangezogen werden, dass dem Landratsamt München Entsorgungskonzepte und Analysen für den dortigen Boden vorliegen, die PAK-haltig waren.

Das Argument der Antragstellerin, dass bisher keine asbesthaltigen Stoffe im Verfüllmaterial nachgewiesen worden seien, kann nicht als Entlastungsnachweis angeführt werden, da bisher ein Bruchteil des angelieferten Materiales beprobt wurde und nicht auszuschließen ist, dass der Nachweis von Asbest zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden kann. Dafür, dass auch anderes kontaminiertes Material auf der Baustelle der alten … in … abgebrochen und auf das Gelände der Kiesgrube des Beigeladenen verbracht wurde, spricht ferner die Zeugenaussage des Herrn … vom 1. April 2015 (Bl. … d.BA, Bd. 4):

„(…) Dann war die Anweisung vom Chef, dem … …, dass ich den Rest so gut es geht mit dem Bagger zusammenhauen solle. Dies wurde dann vom Gruber aus … zum Ostermaier gefahren. Hierbei handelte es sich um die Kellerwände der Nordseite der …, auch die Ost- und Westseite wurde zum … gefahren. Lediglich das Stück des Altbaus, welches nach Süden übersteht, wurde noch in den Brecher gefahren. Genauso verhält es sich mit der Bodenplatte. Die Bodenplatte des Kesselhauses war stark armiert. Sie konnte nicht durch den Brecher gefahren werden. An den Außenwänden Ost, Nord, West, wie vorhin beschrieben, befand sich ein Schwarzanstrich. Ich meldete beim Chef meine Bedenken an. Ich sagte sinngemäß, dass diese Wände separiert werden müssen, weil diese anders beprobt werden müssen. Es handelt sich meist um Bitumen. Der Chef sagte wörtlich: “Ich solle nicht groß reden, ich werde für das Arbeiten bezahlt“. Ich hatte die zerkleinerten Wände bereits separiert und auf ein eigenes Haufwerk geschichtet. Der Chef sagte, ich solle alles so herrichten, dass man es verladen kann und dann wegschicken. Auch das separierte Material wurde von dem Lkw der Fa. … weggefahren. Es wurde dann kein Unterschied mehr gemacht. (…)“

Im Ansatz nicht weiterführend ist der klägerische Vortrag, wonach die Beigeladene für die Trennung von Fremdstoffen hätte sorgen müssen, sollten solche angeliefert worden sein. Dies ergibt sich weder aus dem modifizierten Angebot der Beigeladenen (Email vom 15.7.2014, Bl. 49 d. BA, Bd.2) noch aus einer vertraglichen Grundlage (vgl. eidesstattliche Erklärungen Bl. 51 und 52 d.BA Bd. 2). Geradewegs aus der Email vom 15. Juli 2014 ergibt sich, dass Gegenstand der Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und der Antragstellerin nur die Anlieferung von unbelastetem Material der Klasse Z 0 und - nach Vorlage der Analytik und Überprüfung des Materials - der Klasse Z 1.1 war.

Hinsichtlich der Behauptung der Antragstellerin, das zuständige Gewerbeaufsichtsamt habe die Baustelle ausgiebig besichtigt und keine Auflagen hinsichtlich möglicher Schadstoffe erteilt, weist der Antragsgegner glaubhaft darauf hin, dass der Mitarbeiter des Gewerbeaufsichtsamts nicht vor Ort gewesen sei, um Auflagen hinsichtlich möglicher Schadstoffe vorzugeben, sondern um konkreten Nachweisen aus der Bevölkerung über einen unsachgemäßen Abbau von asbesthaltigen Materialien nachzugehen.

Als ebenfalls nicht tragfähig erweist sich der Hinweis der Bevollmächtigten der Antragstellerin, die Analytik der Fa. … vom 22. Januar 2014 (S. 269 bis 273 d.BA Band 2) würde belegen, dass bei dem Bauvorhabens „… … …“ kein kontaminierter Bauschutt mit Teerkork angefallen und kein verunreinigtes Material auf das Gelände der Kiesgrube … verbracht worden sei. Vielmehr geht der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass dem Bericht keine fachkundige Probeentnahme zugrunde lag und eine Probemenge von 400 g angesichts eines Gebäudekomplexes der hier vorhandenen Größenordnung nicht als repräsentativ angesehen werden kann.

Soweit sich die Antragstellerin auf das Auffinden von Straßenaufbruchmaterial und die Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. … … vom 2. Februar 2015 beruft, wonach anhand der diesem vorgelegten Unterlagen und auf analytisch-technischem Wege im Nachhinein eine Zuordnung von Bauschuttmassen zu einzelnen Lieferanten und damit zu spezifischen Bauvorhaben nicht möglich sei, geht dies ins Leere, da es, jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren, nicht auf eine Kubikmeter genaue Zuordnung der abgelagerten Bauschuttmaterialien ankommt. Zumal eine hypothetische Vermischung mit anderem Bauschutt der Pflichtigkeit der Antragstellerin nach dem insoweit maßgeblichen Effektivitätsgrundsatz nicht entgegensteht. Soweit ein im Vergleich nur geringer Anteil nicht aus dem zugelieferten Bauschuttmaterial der Antragstellerin stammen sollte, ist es aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, die geringe Beteiligung eines anderen Handlungsstörers - sollte ein solcher zweifelsfrei ermittelt werden können - nicht zum Anlass zu nehmen, entweder auch diesen zur Sanierung heranzuziehen oder dessen angeliefertes Material von der angeordneten Auskofferung und Entsorgung durch die Antragstellerin auszunehmen (BayVGH, B.v. 2.4.1993 - 22 CS 93.491 unter Bezugnahme auf den Rechtsgedanken des § 840 BGB).

Dies zusammengenommen spricht alles dafür, dass die Bodenverunreinigungen durch Verbringung verunreinigten Bauschutts durch die Antragstellerin wesentlich verursacht wurden. Da die Befugnisnorm sowohl des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG wie auch die des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG im Interesse des Umweltschutzes auf eine rasche und effektive Gefahrenabwehr zielen, setzt ein behördliches Einschreiten nicht zwingend voraus, dass der schadensbegründende Kausalverlauf lückenlos und mit unumstößlicher Gewissheit nachgewiesen wird (BayVGH B.v. 22.9.2003 - 20 ZB 03.1166, 20 ZB 020 ZB 03.1352 - juris Rn. 10). Es genügt, wenn sich aus den objektiv vorliegenden Umständen gewichtige Indizien ergeben, die den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten der in Anspruch genommenen Person und der eingetretenen Gefahrenlage ein Ursachenzusammenhang besteht. Für die Pflichtigkeit eines unerlaubt Abfall Ablagernden ist es ausreichend, wenn er einen wesentlichen, erheblichen Beitrag zur Umweltgefährdung geleistet hat (vgl. zur Bodenverunreinigung BayVGH B.v. 4.2.1997 - 22 CS 96.4121 - ZFW 1998, 363). Nur so kann dem Bedürfnis einer effektiven Gefahrenabwehr Rechnung getragen werden und eine sachlich nicht gerechtfertigte Vorrangverantwortung des Zustandsstörers vor dem Verhaltensverantwortlichen vermieden werden. Die von der Antragstellerin aufgestellten Vermutungen hinsichtlich Alternativursachen sowie sie selbst entlastenden Umstände sind aber jedenfalls nicht so zwingend, dass sie die Annahme eines relevanten Verursachungsbeitrags erschüttern würden. Es sind ausreichend objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden, die den Schluss auf einen relevanten Ursachenzusammenhang rechtfertigen, so dass es im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, die Antragstellerin als potentielle Verursacherin zur Verantwortung zu ziehen.

Ergänzend sei bemerkt, dass die Störerauswahl auch nicht deshalb zu beanstanden ist, weil die Beigeladene nicht anteilig als Zustandsstörer durch den Antragsgegner herangezogen wurde. Zwar sprechen die mangelhafte Eigenüberwachung der Beigeladenen, die Entgegennahme und der Einbau des belasteten Bauschutts entlang der Schüttkante sowie die spätere Entfernung von Absperrbändern für deren Mitverantwortlichkeit. Zudem ist der Antragstellerin dahingehend beizupflichten, dass es rechtsstaatlich durchaus problematisch ist, wenn der Antragsgegner der Beigeladenen als potentieller Störerin den gerichtlichen Schriftwechsel zur Verfügung stellt und die rechtlichen Äußerungen des Bevollmächtigten der Beigeladenen in ihren Stellungnahmen übernimmt. Dies führt aber gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Störerauswahl. Voraussetzung für eine zielführende Umsetzbarkeit einer aufgeteilten Beseitigungspflicht wäre es nämlich, wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, dass sich die Antragstellerin und die Beigeladene über die Beseitigung des kontaminierten Verfüllmaterials einig wären. Dies ist allerdings im Hinblick auf die zunächst vereinbarte, dann aber gescheiterte gemeinsame Schadensbehebung, hier gerade nicht der Fall. Werden die Pflichten von mindestens einem Störer bestritten oder nicht in vollem Umfang akzeptiert, wird sich eine zügige und ordnungsgemäße Beseitigung des kontaminierten Materials nicht umsetzen lassen bzw. sich zumindest hinauszögern. Dies stünde einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr entgegen. Insoweit hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, durch die Heranziehung der Beigeladenen zu Sanierungsmaßnahmen von ihrer eigenen Handlungsstörerhaftung befreit oder teilweise entlastet zu werden (BayVGH, B.v. 2.4.1993 - 22 CS 93.491 - BayVBl 1994, 22).

Soweit darüber hinaus hinsichtlich der Störerauswahl die vermeintlich bessere Leistungsfähigkeit der Beigeladenen in Rede steht, kann darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der Antragstellerin entsprechend ihres Internetauftritts um einen Entsorgungs- und Asbestfachbetrieb handelt. Dass die Antragstellerin finanziell nicht in der Lage sei, die Beseitigung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, wurde nicht glaubhaft dargelegt.

bb. Im Rahmen der durch die abfallrechtlichen Befugnisnormen eingeräumten Ermessensentscheidungen hat die Behörde auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 20 B 14.1297 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 14.7.2004 - 20 CS 04.1179 - juris; BayVGH, B.v. 27.10.2003 - 20 CS 03.2258 - juris).

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bindet grundsätzlich alle staatliche Gewalt, sofern sie subjektive Rechte des Bürgers in irgendeiner Weise beeinträchtigt (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.1965, BVerfGE 19, 342, 348 f.). Nicht nur bei Regelungen, sondern auch bei Einzelakten ist die Verhältnismäßigkeit in drei Stufen zu prüfen, nämlich ob erstens ein geeignetes Mittel, zweitens ein erforderliches Mittel und drittens ob weiter Verhältnismäßigkeit in engerem Sinne vorliegt (vgl. BVerfG, B.v. 14.11.1969, BVerfGE 27, 211, 219).

Die streitgegenständliche Anordnung vom 2. Februar 2014 ist zur Herstellung rechtmäßiger Zustände und Beseitigung der Umweltgefahren geeignet. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Geeignetheit der maßgeblichen Beseitigungsanordnung ist der mit ihr angestrebte Zweck. Ziel abfallbehördlichen Handelns gestützt auf Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BayAbfG hat es zu sein, Gefahren für die Umwelt, die sich zum Beispiel aus der Lagerung/Ablagerung von Abfällen ergeben, zu beseitigen. Mit der entsprechenden Anordnung zum Ausbau und ordnungsgemäßer Entsorgung des kontaminierten Materials nach dem Sanierungskonzept vom 26. September 2014 wird diesem Ziel Rechnung getragen.

Die Anordnung ist zudem erforderlich. Zur Erforderlichkeit dürfen Einzelakte nicht über das zur Verfolgung des Zweckes notwendige Maß hinausgehen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 2.2.2015 - 20 B 14.1297 - juris Rn. 19). Eine Verletzung liegt vor, wenn das gesetzte Ziel auch durch eine andere, gleich wirksame Maßnahme erreicht werden kann, die das betroffene Grundrecht bzw. das subjektive Recht nicht oder in deutlich geringerem Umfang einschränkt. Dabei sind selbstverständlich nur rechtmäßige Alternativen in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler: Kraft in Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, Art. 8 (Stand Januar 2011), Rn. 8 m.w.N.d.Rspr. des BVerfG und BayVGH). Mildere und gleich wirksame Mittel zur Abwehr der Gefahr im konkreten Fall sind weder ersichtlich noch wurden solche von der Antragstellerin vorgetragen. Überdies hat der Antragsgegner der Antragstellerin mit der Formulierung des Bescheides Spielräume belassen. Es steht ihr frei, wie sie das kontaminierte Material, nachdem sie es ausgebaut hat, entsorgt, solange dies den abfallrechtlichen Vorgaben entspricht (ordnungsgemäß) und in einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage erfolgt. Ausweislich des Sanierungskonzeptes und den Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes … gibt es auch keine gegenüber einem vollständigen Ausbau der unzulässig abgelagerten Abfälle weniger einschneidende Maßnahme, die das dargestellte Gefährdungspotential einer Grundwasserverunreinigung zuverlässig und in gleich wirksamer Weise ausschließen könnte.

Die Beseitigungsanordnung stellt sich nicht als unangemessen dar. Bei der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne muss die belastende Maßnahme in angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des betroffenen (Grund-) Rechts stehen (vgl. Kraft in Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, a.a.O., Rn. 9). Allein der Umstand, dass das kontaminierte Verfüllmaterial in gewissem (eher geringem) Umfang mit Erdaushub vermischt ist, macht die Anordnung nicht unverhältnismäßig. Angesichts der Tatsache, dass bereits wiederholt erhebliche Grenzwertüberschreitungen der maßgeblichen Schadstoffparameter festgestellt wurden, steht die Anordnung einer Beseitigung und Entsorgung des kontaminierten Materials nicht außer Verhältnis zum Eingriff in das Eigentum der Antragstellerin.

1.2.2.2. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Bestätigung eines unabhängigen Sachverständigen, dass in dem ausgewiesenen Verfüllbereich nur noch Material abgelagert ist, das maximal Zuordnungswerte nach Kategorie Z 1.1 gemäß dem Leitfaden des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 9. Dezember 2005 zu den Eckwerten vom 21. Juni/ 13. Juli 2001 aufweist, konnte auf Grundlage von § 51 Abs. 1 Nr. 1 KrWG angeordnet werden. Die Anordnung erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Nur durch die Nachweiserbringung ist eine ordnungsgemäße und schadlose Beseitigung sichergestellt.

1.3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 4 des Bescheides) der Verpflichtung aus Nr. 1a) und 1b) des Bescheids vom 2. Februar 2015 ist nicht zu beanstanden.

Dem von der Antragstellerin geltend gemachten Aussetzungsinteresse steht ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse entgegen. Unabhängig davon, ob es durch den Einbau des von der Antragstellerin verbrachten Materials kausal zu einer nachgewiesenen Grundwassergefährdung kam, ist jedenfalls das von der Ablagerung ausgehende Gefährdungspotential nicht beseitigt, so dass das bei Bescheidserlass vorhandene Vollzugsinteresse auch weiterhin besteht. Wegen der vom Antragsgegner im Bescheid und im gerichtlichen Verfahren glaubhaft gemachten Gefahr des Auslaugens schädlicher Stoffe in den Boden und das Grundwasser kann mit der Vollstreckung nicht bis zum Eintreten der Bestandskraft des Bescheids zugewartet werden. Damit kommt es nicht darauf an, wenn in den beprobten Grundwasserentnahmen (lediglich) die bauschutttypischen Parameter - Leitfähigkeit, Calcium, Kalium und Sulfat -, jedoch nicht die Parameter für PAKs überschritten sind. Von einer endgültigen Klärung der Verantwortlichkeit der überschrittenen bauschuttypischen Parameter kann der Vollzug nicht abhängig gemacht werden. Ein weiteres Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides hätte jedenfalls zur Folge, dass der bereits registrierte negative Einfluss durch PAKs und LHKWs auf das Grundwasser im Abstrom des belasteten Verfüllbereichs sowie auch der bauschutttypischen Parameter sich weiter verstärken und schließlich auch zu einem Eintrag ins Tiefengrundwasser führen könnte. Dies müsse laut Beurteilung des Wasserwirtschaftsamtes … auf jeden Fall vermieden werden, das durchgehend zum Schutz des Grundwassers forderte, das belastete Verfüllmaterial schnellstmöglich und vollständig aus der Grube zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Gefährdung der Umwelt ist sofort und effektiv abzuwenden, wohingegen ein finanzieller Ausgleich auch im Nachhinein noch möglich ist.

2. Die Zwangsgeldandrohungen in Nrn. 5a) und 5b) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die aufschiebende Wirkung der Klage war auch insoweit nicht anzuordnen. Die grundsätzlich mit Widerspruch und Anfechtungsklage verbundene aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO tritt nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes nicht ein, wenn dies durch Bundesgesetz oder für Landesrecht nach Landesgesetz vorgeschrieben ist. Dies ist hier der Fall, da Art. 21a VwZVG vorsieht, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die - wie die Androhung von Zwangsmitteln nach Art. 36 VwZVG - in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. Das Gericht der Hauptsache kann auch insoweit die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 21 a Satz 2 VwZVG ganz oder teilweise anordnen, wenn entweder die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Grundverfügung wiederhergestellt wird oder die Androhung aus sonstigen Gründen fehlerhaft ist.

Im Hauptsacheverfahren dürften sich die Zwangsgeldandrohungen in Nrn. 5a) und 5b) des Bescheids jedoch als rechtmäßig erweisen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weshalb schon aus diesem Grund ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung besteht. Insbesondere liegt eine vollziehbare Grundverfügung gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vor. Das Landratsamt hat die sofortige Vollziehung von Nr. 1a) und 1b) des streitgegenständlichen Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Nr. 4 angeordnet. Gegenüber den Grundstückseigentümern und der Beigeladenen als Betreiberin der Kiesgrube wurde in den Nrn. 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides jeweils eine Duldungsanordnung erlassen. Damit bliebe die Anordnung zur Beseitigung auch gegen den Willen der Beigeladenen und der Flurstückseigentümer vollziehbar.

Die Beseitigungs- und Nachweisvorlagepflicht (Nr. 1a) und 1b)) des Bescheides vom 2. Februar 2015) sind Handlungspflichten, für deren Durchsetzung als Zwangsmittel gemäß Art. 29 Abs. 2 VwZVG grundsätzlich Zwangsgeld, Ersatzvornahme, Ersatzzwangshaft und unmittelbarer Zwang zur Verfügung stehen. Die Auswahl von Zwangsgeld nach Art. 31 VwZVG als geeignetes und gleichzeitig mildestes Mittel ist nicht zu beanstanden.

Die Zwangsgeldandrohungen stehen auch hinsichtlich ihrer Höhe mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15,-- € und höchstens 50.000,-- €. Nach Satz 2 dieser Norm soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen, wobei nach Satz 4 der Vorschrift das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen. Eine Begründung für die geschätzte Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist regelmäßig nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 16.9.2010 - 1 CS 10.1803 - juris, Rn. 23, m.w.N.). Um den nötigen Nachdruck zu erzielen, soll das Zwangsgeld so bemessen werden, dass der Pflichtige keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin bemisst sich vorliegend ganz wesentlich nach den voraussichtlich anfallenden Beseitigungs- und Entsorgungskosten. Davon ausgehend ergibt sich unter Zugrundelegung der nur von der Antragstellerin angelieferten Materialmenge (10.795 m³) und an Beseitigungskosten in Höhe von 20 €/m3 (orientiert am Streitwertkatalog) bereits ein wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin, das über der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 50.000 EUR liegt. Fehler bei der Ausübung des nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG eingeräumten Ermessens sind daher nicht ersichtlich.

C.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts orientiert sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG an Nr. 1.5 und Nr. 2.4.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (10.795 m³ x 20,00 EUR x ½).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2015 - M 17 S 15.557

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2015 - M 17 S 15.557

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2015 - M 17 S 15.557 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 840 Haftung mehrerer


(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Sch

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung


(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie o

Strafgesetzbuch - StGB | § 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen


(1) Wer unbefugt Abfälle, die 1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,2. für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,3

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 22 Beauftragung Dritter


Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und or

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 2 Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für 1. die Vermeidung von Abfällen sowie2. die Verwertung von Abfällen,3. die Beseitigung von Abfällen und4. die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelte

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 28 Ordnung der Abfallbeseitigung


(1) Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Abweichend von Satz 1 ist die Behandlung von Abfällen zur Beseitigung auch i

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 10 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a, insbesondere zur

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 51 Überwachung im Einzelfall


(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen, 1. Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen oder Angaben aus de

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2015 - M 17 S 15.557 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2015 - M 17 S 15.557 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2015 - 20 CS 15.56

bei uns veröffentlicht am 20.02.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2015 - 20 B 14.1297

bei uns veröffentlicht am 02.02.2015

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Dezember 2013 wird geändert und der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 mit Ausnahme der dortigen Nr. 4 aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kost

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Jan. 2015 - AN 11 K 14.00032

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Okt. 2014 - 7 C 1/13

bei uns veröffentlicht am 15.10.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung vom 11. August 2009, mit der ihr die Bezirksregierung Arnsberg die Beseitigung von Löschwasser aufgege

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Nov. 2012 - 7 B 25/12

bei uns veröffentlicht am 05.11.2012

Gründe I. 1 Die Klägerin, ein Entsorgungsfachbetrieb für das Lagern von Abfällen, ist z

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Jan. 2012 - 8 A 11081/11

bei uns veröffentlicht am 26.01.2012

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. April 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3.)

Referenzen

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Wer unbefugt Abfälle, die

1.
Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
2.
für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
3.
explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
4.
nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a)
nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b)
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt, makelt oder sonst bewirtschaftet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

1.
in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
2.
in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.

Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Beseitigung eines Altöltanks samt Inhalt auf dem Grundstück der Klägerin.

Am ... 2013 erfolgte eine Ortsbegehung durch Mitarbeiter des Landratsamtes ... (Landratsamt) auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ... in ..., welches im Eigentum der Klägerin - einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - steht. Hintergrund der Ortsbegehung war ein Hinweis des Marktes ... bezüglich einer unsachgemäßen Lagerung von Altöl. Das Grundstück ist Betriebsgelände des Herrn ..., welcher Ehemann bzw. Vater der Gesellschafterinnen der Klägerin ist. Herr ... ist auch durch Schriftstücke vom 14. Oktober 2010 von den beiden Gesellschafterinnen der Klägerin zur Regelung aller Angelegenheiten für die Klägerin ermächtigt worden. Bei der Ortsbegehung wurde ein stark deformierter Kunststofftank aufgefunden, in dem sich ca. 800 Liter einer zunächst unbekannten Flüssigkeit befanden. Die Mitarbeiter des Landratsamtes gingen hinsichtlich des Inhalts von Altöl oder einem Altölgemisch aus. Dies bestätigte sich später, allerdings wurden neben Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) auch Feststoffe in dem Behälter gefunden. Der Kunststofftank war an der Oberseite auf einer Fläche von ca. 30 cm x 30 cm geöffnet und der Witterung ausgesetzt, was sich an der Ansammlung von Niederschlagswasser im Behälter zeigte. Die an solchen Behältern üblicherweise befestigte Gitterbox, welche Stabilität vor einem Umkippen gewähren soll, fehlte. Anhand einer eindeutigen Verlaufsrinne an dem Behälter konnte festgestellt werden, dass bereits Altöl in unbekannter Menge aus dem Tank ausgetreten sein musste. Auf dem Betriebsgelände ist ein sogenannter Ölabscheider installiert, dessen Funktionsfähigkeit jedoch zunächst nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 setzte das Landratsamt Herrn ... über obigen Sachverhalt in Kenntnis, gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und forderte ihn auf, den Behälter samt Inhalt bis spätestens zum 6. Dezember 2013 ordnungsgemäß zu entsorgen. Hinsichtlich des genauen Inhalts wird auf die Akten (Seite 3 ff. der Beiakte) Bezug genommen. Dieses Schreiben wurde noch am 2. Dezember 2013 an Herrn ... persönlich übergeben. Bei der Übergabe eröffnete Herr ..., dass er für die Lagerung des Altöls nicht verantwortlich sei. Weiterhin unterband Herr ... handgreiflich die Anfertigung weiterer Lichtbildaufnahmen, die ein Fortbewegen des Kunststofftanks seit der letzten Ortsbegehung dokumentieren sollten.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013, welches im Wesentlichen mit dem an Herrn ... gerichteten Schreiben identisch ist, wurden auch die Gesellschafterinnen der Klägerin in Vertretung der Klägerin aufgefordert, den Behälter samt Inhalt bis zum 5. Dezember 2013 ordnungsgemäß zu beseitigen. Hinsichtlich des genauen Inhalts wird auf die Akten (Seite 12 ff. der Beiakte) Bezug genommen. Dieses Schreiben erhielt der zu diesem Zeitpunkt noch bevollmächtigte Rechtsanwalt der Klägerin am 3. Dezember 2013.

Im Rahmen einer am 3. Dezember 2013 durchgeführten Besprechung der Mitarbeiter des Landratsames wurde auf die Gefahr eines zumindest teilweisen Brechens des Altöltanks hingewiesen, wenn der Behälter und die darin befindliche Flüssigkeit Frost oder Schneefall ausgesetzt würden. Wettervorhersagen vom 2. Dezember 2013 gaben für den Raum ... im Zeitraum vom 2. Dezember 2013 bis zum 6. Dezember 2013 Temperaturen zwischen - 4° und +4° Celsius als Prognose an. Weiterhin waren spätestens für den 6. Dezember 2013 Regen- und Schneefälle und auch erhöhte Windgeschwindigkeiten mit vereinzelten Sturmböen vorhergesagt. Seitens des Landratsamtes wurde auch prognostiziert, dass der Ölabscheider, dessen Funktionsfähigkeit noch nicht eindeutig belegt war, wohl die Hälfte des Tankinhalts aufnehmen könnte.

Am 6. Dezember 2013 teilte der bevollmächtigte Rechtsanwalt der Klägerin mit, dass deren Gesellschafterinnen für ihn nicht zu erreichen gewesen seien, und er eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr für möglich halte. Das Schreiben des Landratsamtes vom 3. Dezember 2013 habe er unmittelbar per Post an die Klägerin weiter versandt. Mit Fax vom 6. Dezember 2013 legte der Bevollmächtigte der Klägerin sein Mandat mit sofortiger Wirkung nieder. Eine noch am gleichen Tag erfolgte Ortsbegehung durch Mitarbeiter des Landratsamtes ergab, dass sich der Behälter weiterhin auf dem Grundstück befand.

Am 6. Dezember 2013 übergaben Mitarbeiter des Landratsamtes Herrn ... als neuem Bevollmächtigten der Klägerin einen Bescheid vom selbigen Tag gegen Empfangsbestätigung. Dieser verweigerte die Annahme, woraufhin die Mitarbeiter des Landratsamtes den Bescheid an die Windschutzscheibe des Kfz des Herrn ... hefteten. Kurze Zeit später nahm Herr ... den Bescheid an sich. In dem Bescheid wurden folgende Anordnungen getroffen:

1. Die (Bezeichnung der Klägerin), vertreten durch ihre Gesellschafterinnen, wird verpflichtet, das auf dem Betriebsgrundstück (genaue Beschreibung) lagernde Altölgebinde (Beschreibung nach Lichtbildanlage) einer ordnungsgemäßen Beseitigung oder Verwertung zuzuführen.

2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides wird angeordnet.

3. Zur Erfüllung der in Nr. 1 festgesetzten Pflicht wird die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen angeordnet. (…)

4. Der Kostenbetrag der Ersatzvornahme wird vorläufig auf 800,- € veranschlagt.

5. Die Kosten des Verfahrens hat die (Bezeichnung der Klägerin) zu tragen.

6. Für diesen Bescheid werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Anordnung unter Ziffer 1 des Bescheides: 332,40 €

b) Für die Anwendung des Zwangsmittels Ersatzvornahme in Nr. 3: 100,00 €

Das Landratsamt sah nur mittels obiger Anordnungen gewährleistet, dass sich die durch die Wetterprognosen und die Schadhaftigkeit des Behälters bewirkten Gefahren für den Wasserhaushalt und die Bodenbeschaffenheit nicht realisieren. Das Interesse der Klägerin an einer unsachgemäßen Lagerung sowie die wirtschaftlichen Interessen müssten hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einem unversehrten Wasserhaushalt zurückstehen. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung stünde im besonderen öffentlichen Interesse. Diese sei auch deswegen gerechtfertigt, da trotz der Existenz des Ölabscheiders nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Fall des Berstens des Öltanks im Zusammenspiel mit den zu erwartenden Niederschlägen Altöl in den Wasserhaushalt gelangt. Zudem befände sich in 3-4 m Entfernung eine unbefestigte Fläche. Im Falle eines schwallartigen Auslaufens sei ebenfalls zu befürchten, dass Altöl in den Wasserhaushalt gelange. Die Auswahl des Adressaten der Anordnung erfolge im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit und auf die Unaufklärbarkeit einer Handlungsstörereigenschaft des Herrn ... Die Klägerin sei als Grundstückseigentümerin Abfallbesitzerin im Sinne des KrWG und als Zustandsstörerin verantwortlich im abfallrechtlichen Sinne. Die Klägerin ziehe die Vorteile aus der Nutzung des Grundstücks und müsse daher auch die Lasten des Grundstücks tragen. Im Übrigen wird hinsichtlich des Inhalts des Bescheides und insbesondere dessen weiterer Begründung auf den Akteninhalt (Seite 55 ff. der Beiakte) Bezug genommen.

Der Kunststofftank wurde samt Inhalt noch am gleichen Tag durch ein vom LRA beauftragtes Unternehmen geborgen und ordnungsgemäß entsorgt.

Mit Telefax vom 7. Januar 2014 - eingegangen am gleichen Tag - ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage gegen sämtliche in dem Bescheid getroffenen Entscheidungen erheben und beantragte präzisierend in der mündlichen Verhandlung:

Der Bescheid des Landratsamtes vom 6. Dezember 2013 wird mit Ausnahme der in Nr. 2 getroffenen Regelung aufgehoben.

Das Landratsamt habe zu keinem Zeitpunkt vor Erlass des Bescheids und dessen Vollziehung positiv festgestellt, dass es sich bei dem Inhalt des Kunststofftanks tatsächlich um Altöl handele. Die nachträgliche Feststellung könne dieses Defizit nicht beheben. Die Anordnung einer Beseitigungspflicht und des Sofortvollzuges sei unverhältnismäßig, da mildere Mittel hätten in Betracht gezogen werden müssen. So wäre es ausreichend gewesen, die Anbringung einer Gitterbox sowie das Verschließen des Lochs an dem Behälter anzuordnen. Daneben sei auch keine Gefahr im Verzug festzustellen, da das Landratsamt selber festgestellt habe, dass der auf dem Betriebsgrundstück installierte Ölabscheider wohl die Hälfte des Tankinhalts hätte aufnehmen können und ein völliges Auseinanderbrechen des Tanks unwahrscheinlich sei. Auch habe es das Landratsamt unterlassen im Rahmen des Schreibens vom 3. Dezember 2013 bei der Klägerin anzufragen, ob der Ölabscheider ordnungsgemäß gewartet werde und voll funktionstüchtig sei, was diese hätte bejahen können. Schließlich sei das Vorgehen des Landratsamtes auch hinsichtlich der Störerauswahl unverhältnismäßig. Das Landratsamt habe Herrn ... als Handlungsstörer identifiziert und hätte diesen vorrangig vor der Klägerin als Zustandsstörerin in die Pflicht nehmen müssen.

Mit Schreiben vom 31. März 2014 beantragte das Landratsamt als Vertreter des Beklagten:

Die Klage ist abzuweisen.

Die vorläufige Bewertung des Inhalts des Kunststofftanks als Altöl entspreche im Hinblick auf die Sachkunde der dies beurteilenden Mitarbeiter gängiger Praxis. Mildere Mittel der Vorgehensweise seien nicht ersichtlich. Insbesondere das vom Klägervertreter vorgebrachte Versehen des Tanks mit einer Gitterbox und einem Verschluss stelle an sich schon keine ordnungsgemäße Lagerung dar. Die Funktionsfähigkeit des Ölabscheiders sei dem Landratsamt trotz konkreter Anfrage an die Klägerin in einem anderen (nachfolgenden) Verfahren bis heute nicht belegt worden. Auch sei zu berücksichtigen, dass die volumenmäßige Kapazität des Ölabscheiders begrenzt sei und bei einem Zusammenwirken eines Öllecks mit den angekündigten Schnee- bzw. Niederschlagsmengen womöglich nicht ausgereicht hätte. Bei Erreichen der volumenmäßigen Kapazität wäre der Überschuss in die Kanalisation entwichen. Die Störerauswahl erfolgte im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit. Zwar habe es Anhaltspunkte für die Eigenschaft als Handlungsstörer des Herrn ... gegeben, jedoch sei diesen wegen der Eilbedürftigkeit und des Abstreitens seitens Herrn ... nicht weiter nachgegangen worden.

Wegen der mündlichen Verhandlung vom 28.Januar 2015 wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten im Sachverhalt auf die Gerichtsakte und die Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die erhobene Klage ist als Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet, da die im Bescheid vom 6. Dezember 2013 getroffenen Anordnungen des Landratsamtes rechtmäßig sind und die Klägerin insoweit nicht in ihren eigenen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Klägerin auch weiterhin, trotz des irreversiblen Vollzugs der Beseitigungsanordnung unter Nummer 1 des angefochtenen Bescheides sowie der Ersatzvornahme unter Nummer 3 des angefochtenen Bescheides, materiell durch diese Anordnungen beschwert. Eine Erledigung der Beseitigungsanordnung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG scheidet hier aus. Zwar hat die Beseitigungsanordnung aufgrund des irreversiblen Vollzugs ihre ursprüngliche, rechtliche Wirkung verloren, jedoch verbleibt insofern eine Regelungswirkung, als diese Anordnungen immer noch eine Titelfunktion für die Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme hat (BVerwG v. 25.9.2008 - 7 C 5/08 - Rn. 13 = NVwZ 2009, 122).

Eine eventuelle Erledigung der sofortigen Anordnung und Durchführung der Ersatzvornahme unter Nummer 3 des angefochtenen Bescheides steht der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage aufgrund der Vorschrift des Art. 38 Abs. 2 BayVwZVG ebenfalls nicht entgegen.

II.

Die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Anordnungen sind sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Die Klage ist aus diesem Grund unbegründet.

1) Eine nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vorgeschriebene Anhörung ist erfolgt. Durch Schreiben vom 3. Dezember 2013 wurde der Klägerin durch das Landratsamt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die beabsichtigte Maßnahme angekündigt. Auch wenn insofern der Klägerin nur 3 Tage für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurden, bevor das Landratsamt eine Beseitigungsanordnung erließ, so ist dieser Zeitraum angesichts der Tatsache, dass bereits Öl ausgelaufen war, nicht unangemessen kurz.

2) Sämtliche im Bescheid getroffenen Anordnungen sind materiell rechtmäßig.

a) Rechtsgrundlage für den Erlass der Beseitigungsanordnung für den Altöltank sind im konkreten Fall sowohl § 62 KrWG als auch Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG.

Nach § 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes treffen.

Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG kann die zuständige Behörde ebenfalls die erforderlichen Anordnungen erlassen, die zur Durchsetzung der in Abs. 1 der genannten Vorschrift geregelten Verpflichtung erforderlich sind.

aa) Das Verhältnis der Befugnisnormen des Landesabfallrechts und der Befugnisnormen des KrWG ist höchstrichterlich geklärt. Trotz des grundsätzlich abschließenden Charakters des KrWG (vgl. BVerfG v. 29.3.2000 - 2 BvL 3/96 - Rn. 87 ff. = BVerfGE 102, 99) bestehen gegen landesabfallrechtliche Normen keine Bedenken, soweit sie den Kreis der Abfallentsorgungspflichtigen, welcher im KrWG (vgl. §§ 20 und 17 Abs. 1 KrWG) abschließend geregelt ist, unberührt lassen. Die Normen des Landesabfallrechts sind insofern anwendbar, als es nicht primär um die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung von Abfall geht, sondern konkrete Gefahren für die Umwelt, die sich zum Beispiel aus der Lagerung/Ablagerung von Abfällen ergeben, bekämpft werden sollen (BVerwG v. 5.11.2012 - 7 B 25/11 - Rn. 10 ff.; BVerwG v. 18.10.1991 - 7 C 2/91 - Rn. 15 f. = BVerwGE 89, 138). Die landesrechtlichen Anforderungen und die bundesrechtlichen Vorgaben des KrWG können dabei aufeinander aufbauen (OVG Koblenz v. 26.1.2012 - 8 A 11081/11 - Rn. 55 ff. = DVBl. 2012, 515).

bb) Zwar spricht hier einiges dafür, dass das Landratsamt mittels der Beseitigungsanordnung primär eine Gefahr für den Wasserhaushalt bekämpfen wollte und insofern Gebrauch von der landesrechtlichen Befugnisnorm gemacht hat, jedoch kann dies hier dahinstehen, da der Tatbestand beider Rechtsgrundlagen erfüllt ist. Entscheidend ist diesbezüglich sowieso nicht, auf welche Vorschrift eine Maßnahme seitens der Ausgangsbehörde gestützt wurde, sondern ob der Tatbestand irgendeiner Rechtsgrundlage, die die angeordnete Rechtsfolge deckt, erfüllt ist. Das gilt auch im Rahmen von Ermessensvorschriften, soweit die getroffenen Ermessenserwägungen auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsgrundlage nicht als ermessensfehlerhaft eingestuft werden können (vgl. BVerwG v. 31.3.2010 - 8 C 12/09 - Rn. 16 = NVwZ-RR 2010, 636 m. w. N.).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die abfallrechtlichen Anordnungen im vorliegenden Fall zur Gefahrenabwehr getroffen wurden. Insofern bemisst sich die Frage des Vorliegens des Tatbestands bei der hier in Frage stehenden Beseitigungsanordnung als sog. Primärmaßnahme aus der ex-ante Sicht (vgl. VGH BW v. 24.1.2012 - 10 S 1476/11 - Rn. 22 ff. = NVwZ-RR 2012, 387; BayVGH v. 17.4.2008 - 10 B 07.210 - Rn. 19; BayVGH v. 15.3.2006 - 8 B 03.3360 - Rn. 20 = BayVBl. 2006, 635). Aus diesem Grund kann das klägerseitige Vorbringen hinsichtlich der bei Erlass der Anordnung unsicheren Tatsachenbasis nicht durchdringen. Hier ist zusätzlich zu beachten, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung auch in der ex-post Betrachtung vorliegen. Inhalt des Altöltanks war aufgrund der gesicherten Erkenntnisse durch die Inhaltsanalyse, die seitens des Landratsamtes nachträglich in Auftrag gegeben wurde, ein Altölgemisch mit einem hohen Anteil an Mineralölkohlenwasserstoffen.

cc) Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 62 KrWG sind erfüllt. Die Abfalleigenschaft des Altölgemisches steht nicht in Frage. Abfälle liegen nach dem subjektiven Abfallbegriff von § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG vor, wenn der Besitzer sich eines Stoffes entledigen will, wobei dieser Wille anzunehmen ist, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung des Stoffes entfällt, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Eine Zweckbestimmung für das Altölgemisch in diesem Sinne ist nicht erkennbar. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Altölgemisch um gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG, § 48 KrWG, § 3 Abs. 1 AVV i. V. m. Abfallschlüssel 13 Abfallverzeichnis. Hierbei kann auch dahinstehen, ob es sich um Abfälle zur Beseitigung oder um Abfälle zur Verwertung handelt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG). In jedem Fall ist die Vermischung von gefährlichen Abfällen mit anderen Abfällen oder anderen Stoffen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KrWG bzw. § 15 Abs. 3 Satz 2 KrWG zu verhindern. Die Anordnung zur Beseitigung des Altöltanks dient jedenfalls schon rein objektiv auch der Verhinderung einer weitergehenden Vermischung des Altölgemisches etwa mit Niederschlagswasser.

dd) Ebenso sind die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG gegeben. Durch das Abstellen des Altöltanks, welcher an der Oberseite geöffnet ist, sowie aufgrund des Fehlens einer Gitterbox als Anfahrschutz ist der Tatbestand einer unzulässigen Lagerung von Abfällen im Sinne des Art. 31 Abs. 1 BayAbfG erfüllt. Die Unzulässigkeit der Lagerung zeigt sich schon daran, dass bereits Altöl in unbekannter Menge aus dem Tank ausgetreten sein musste.

b) Die Beseitigungsanordnung entspricht auch den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung, welche vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. § 114 VwGO). Dies gilt sowohl im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch im Hinblick auf die vorgenommene Störerauswahl.

aa) Im Rahmen der durch die abfallrechtlichen Befugnisnormen eingeräumten Ermessensentscheidungen hat die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BayVGH v. 14.7.2004 - 20 CS 04.1179 - juris; BayVGH v. 27.10.2003 - 20 CS 03.2258 - juris). Dabei hat die Behörde unter den zur Verfügung stehenden Mitteln die konkrete Auswahl nach den Kriterien der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit durchzuführen.

Diese Grundsätze wurden vorliegend eingehalten. Mildere Mittel zur Abwehr der Gefahr im konkreten Fall sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vorbringt, eine Anordnung zum Verschließen des Altöltanks sei ein milderes Mittel, so ist schon mehr als fraglich, ob dies technisch bei einem Kunststofftank überhaupt möglich ist. Jedenfalls ist insoweit zweifelhaft, ob ein solcher Verschluss ein gleich effektives Mittel darstellt. Ebenso verhält es sich mit der Anbringung einer Gitterbox, da es hier wegen der starken Deformation des Kunststofftanks unklar ist, ob diese überhaupt noch angebracht werden kann. Auf diese Ungewissheiten musste sich das Landratsamt nach maßgeblicher ex ante Perspektive und dem Grundsatz einer effektiven Gefahrenabwehr nicht einlassen.

Die Beseitigungsanordnung stellt sich auch nicht als unangemessen dar. Angesichts der Tatsache, dass bereits Öl in unbekannter Menge ausgelaufen sein muss, steht die Anordnung einer Beseitigung des Altöltanks nicht außer Verhältnis zum Eingriff in das Eigentum der Klägerin.

bb) Im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensentscheidung ist auch die Frage der konkreten Störerauswahl zu beantworten (Beckmann in: Landmann/Rohmer Umweltrecht KrWG § 62 Rn. 24; v. Komorowski in: Jarass/Petersen KrWG § 62 Rn. 44). Die Störerauswahl ist dabei nach den Kriterien der Effektivität, der Zumutbarkeit, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Verursacherprinzip vorzunehmen (vgl. BayVGH v. 18.10.2010 - 22 CS 10.439 - Rn. 15 = BayVBl. 2011, 762). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Störerauswahl stets im Hinblick auf die Reichweite der Befugnisnormen und die damit vorgegebene Begrenzung des potentiellen Störerkreises beschränkt ist. Die Störerauswahl im Rahmen der Ermessensentscheidung kann die Inanspruchnahme eines Störers grundsätzlich nicht rechtfertigen, wenn dessen Inanspruchnahme durch den vorgegebenen Adressatenkreis der Befugnisnorm ausgeschlossen ist.

Im Hinblick auf § 62 KrWG ist zu beachten, dass die Norm der Durchsetzung der Pflichten nach dem KrWG dient. Aus diesem Grund kommen Maßnahmen in erster Linie gegen den von diesen Regelungen betroffenen Personenkreis in Betracht (Beckmann in: Landmann/Rohmer Umweltrecht KrWG § 62 Rn. 10). Das sind im Rahmen des KrWG vor allem der Abfallbesitzer und der Abfallerzeuger. Abfallbesitzer ist nach § 3 Abs. 9 KrWG jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Im Unterschied zum zivilrechtlichen Besitzbegriff ist der abfallrechtliche Besitzbegriff nicht von einem Willen zum Besitz abhängig (BVerwG v. 11.2.1983 - 7 C 45/80 - Rn. 12 = BVerwGE 67, 8). Dabei ist auch hinsichtlich von Personengesellschaften wie der Klägerin die Möglichkeit der Qualifikation als Abfallbesitzerin grundsätzlich anerkannt (Dieckmann in: Jarass/Petersen KrWG § 3 Rn. 181).

Auch im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG ist zu beachten, dass diese Befugnis der Durchsetzung der Pflichten nach Art. 31 Abs. 1 BayAbfG dient. Danach ist derjenige richtiger Adressat einer Beseitigungsanordnung, der („wer“) in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert. Primäre Funktion dieser Vorschrift ist, einen Handlungsstörer, der nicht gleichzeitig auch Besitzer im Sinne des KrWG ist, in die Pflichtenstellung eines Abfallbesitzers einzuweisen. Insoweit ist die Gültigkeit einer solchen Norm auch in Anbetracht möglicher Kollisionen mit dem KrWG anerkannt (BVerwG v. 30.10.1987 - 7 C 87/86 - Rn. 3 = NVwZ 1988, 1126). Ein Bedürfnis für solch eine Norm besteht vor allem in den Fällen, in denen der ursprüngliche Abfallbesitz aufgegeben wird, ohne dass gleichzeitig neuer Abfallbesitz begründet wird (BVerwG a. a. O.).

Ob darüber hinaus auch eine subsidiäre Störerhaftung nach den allgemeinen, ordnungsrechtlichen Grundsätzen des Polizei- und Sicherheitsrechts im Sinne einer Verhaltens- oder Zustandsstörerverantwortlichkeit möglich ist (Dafür: v. Komorowski in: Jarass/Petersen KrWG § 62 Rn. 12; VG Ansbach v. 8.5.2013 - AN 11 K 12. 01062 - Rn. 36) oder ob diesen Verantwortlichkeiten nur noch für die Auswahl unter mehreren abfallrechtlich Pflichtigen (etwa im Verhältnis des Abfallbesitzers zum Abfallerzeuger) Bedeutung zukommt (so z. B. OVG Bautzen v. 12.6.2013 - 2 M 28/13 - Rn. 19 = NVwZ-RR 2013, 874), muss hier nicht entschieden werden.

Ob im vorliegenden Fall - wie die Beteiligten meinen - überhaupt zwischen einem Zustandsstörer und einem Handlungsstörer unterschieden werden kann, erscheint nämlich höchst fraglich. Hier liegt eine personelle Verflechtung zwischen der Klägerin und Herrn ... vor, die eine Abgrenzung im Sinne einer Zustands- oder Handlungsstörereigenschaft nach Überzeugung des Gerichts unmöglich machen. Herr ... handelt sowohl im eigenen Namen als auch mit umfassender Vertretungsmacht für die Klägerin. Auf dem infrage stehenden Betriebsgelände wurde stets nur Herr ..., jedoch niemals eine der Gesellschafterinnen der Klägerin angetroffen. Zwar mag man in einem zivilrechtlichen Sinne zwischen der Sphäre der Klägerin und der Sphäre des Herrn ... unterscheiden können, in einem sicherheits- oder abfallrechtlichen Sinne jedoch scheint eine Sphärentrennung nicht mehr möglich. Die Verflechtung zwischen der Klägerin und Herrn ... basiert auch nicht nur auf Zufälligkeiten. Das Betriebsgelände, welches im Eigentum der Klägerin steht, wird Herrn ... offensichtlich ohne irgendeine Form von Kontrolle seitens der Gesellschafterinnen der Klägerin überlassen. Das zeigt sich auch daran, dass eine Kontaktaufnahme mit der Klägerin durch das Landratsamt in diesem Verfahren und in den Verfahren über den Nachweis der Funktionsfähigkeit des Ölabscheiders gar nicht oder nur unter größten Schwierigkeiten möglich war.

Nach Überzeugung des Gerichtes stellt sich die Klägerin jedenfalls als Abfallbesitzerin im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG dar. Auch das Landratsamt ging in seinem Bescheid vom 6. Dezember 2013 von der Eigenschaft als Abfallbesitzerin seitens der Klägerin aus. Die Stellung einer Abfallbesitzerin erlangt die Klägerin durch ihr Eigentum an dem Grundstück und der Sachherrschaft an dem Öltank, welche durch Herrn ... als ihrem umfänglich bevollmächtigten Vertreter vermittelt wird. Die Qualifikation als Abfallbesitzerin schließt es wiederum nicht aus, dass die Klägerin gleichzeitig auch Handlungsstörerin im Sinne des allgemeinen Sicherheits- und Polizeirechts ist.

Handlungsstörer kann auch der Eigentümer sein, der sein Grundstück an einen Dritten überlässt, wenn mit der Überlassung gleichzeitig gefährliche Stoffe mit Wissen und unter Duldung des Eigentümers auf das Grundstück gelangen (BayVGH v. 26.7.1991 - 22 CS 90.400 - Rn. 14 = BayVBl. 1992, 274). Hier ist davon auszugehen, dass sich die Gesellschafterinnen der Klägerin mit dem Verhalten des Herrn ... einverstanden erklärt haben.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Inanspruchnahme eines Abfallbesitzers selbst dann nicht unverhältnismäßig ist, wenn es einen unmittelbaren Verhaltensstörer gibt. Eine andere Sichtweise ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nur in solchen Fällen denkbar, in denen der Abfallbesitz ohne oder gegen den Willen des Besitzers entstanden ist (vgl. BVerwG vom 11.12.1997 - 7 C 58/96 - Rn. 19 m. w. N. = BVerwGE 106, 43; BVerwG v. 19.1.1989 - 7 C 82/87 - Rn. 11 = NJW 1989, 1295).

Auch im Sinne einer Störerhaftung nach Art. 31 Abs. 1 BayAbfG kann man die Klägerin aufgrund der oben genannten Erwägungen als die die Lagerung vornehmende Person („wer“) ansehen. Dabei sei darauf verwiesen, dass die Rechtsprechung wohl auch bezüglich dieser Vorschrift eine Zustandsstörerhaftung in Betracht zieht (BayVGH v. 18.8.2009 - 20 ZB 09.1651 - Rn. 6; BayVGH v. 13.3.2007 - 23 ZB 06.3299 - Rn. 7).

Abschließend sei noch darauf verwiesen, dass die Inanspruchnahme eines Zustandsstörers jedenfalls dann nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, wenn ein Handlungsstörer gar nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann (OVG Bautzen v. 12.6.2013 - 2 M 28/13 - Rn. 19 = NVwZ-RR 2013, 874; VGH BW v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - Rn. 47 = DVBl. 2013, 594 ff.).

c) Auch die sofortige Anordnung der Ersatzvornahme ohne vorherige Androhung unter Nummer 3 des Bescheids vom 6. Dezember 2013 begegnet keinen Bedenken.

Nach Art. 35 BayVwZVG kann die Behörde die Ersatzvornahme ohne vorausgehende Androhung anwenden, wenn es zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um die Ermächtigung zu einer sogenannten Tatmaßnahme, wie sie etwa Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayAbfG darstellt (vgl. dazu BayVGH v. 13.2.2001 - 20 B 00.1309 - Rn. 17 ff. = NVwZ-RR 2002, 429), sondern um eine Form eines verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsverfahrens. Die Norm verzichtet dabei nicht auf das Vorliegen eines vollstreckbaren Grundverwaltungsakts, sondern macht lediglich das Erfordernis einer vorhergehenden Androhung des Zwangsmittels nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG entbehrlich (vgl. BayVGH vom 4.2.2014 - 10 ZB 13.1922 - Rn. 7 = juris; vgl. Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern BayVwZVG Art. 35 I.).

Die Voraussetzungen einer drohenden Gefahr im Sinne dieser Vorschrift lagen vor, da mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ein Schaden am Wasserhaushalt bevorstand. Auch dies fußt darauf, dass bereits Öl in unbekannter Menge aus dem Tank ausgetreten sein musste. Daneben standen erhebliche Niederschläge und Schneefälle, welche den Tank zum Überlaufen hätten bringen können, unmittelbar bevor. Zwar spricht grundsätzlich einiges dafür, der Frage der Funktionstüchtigkeit des Ölabscheiders im Rahmen einer Anhörung hinsichtlich der Entbehrlichkeit der vorherigen Androhung der Ersatzvornahme einige Bedeutung zuzumessen. Vorliegend kommt es darauf jedoch nicht an. Hier war die Klägerin schon nicht zum Empfang des Anhörungsschreibens für ihren damaligen Vertreter erreichbar. Eine entsprechende Erörterung wäre also für das Ergebnis ohne Belang gewesen. Daneben bestand nach Überzeugung des Gerichts die Gefahr eines schwallartigen Überlaufens des Öltanks, was im Zusammenwirken von Niederschlägen und Schneemengen die volumenmäßige Kapazität des Ölabscheiders unabhängig von dessen Funktionsfähigkeit hätte überfordern können.

Auch bezüglich der sofortigen Anordnung der Ersatzvornahme ohne vorausgehende Androhung entspricht das Handeln des Landratsamtes den Grundsätzen pflichtgemäßen Ermessens.

d) Schließlich sind die im Bescheid getroffenen Kostenentscheidungen rechtmäßig. Hierbei sei nochmals darauf hingewiesen, dass eine konkrete Gefahr sowohl aus ex-ante wie auch ex-post Perspektive vorlag. Aus diesem Grund kommt es diesbezüglich auch nicht auf die Unterscheidung zwischen primärer Gefahrenabwehr und sekundärer Kostentragung an (vgl. BayVGH v. 17.4.2008 - 10 B 07.219 - Rn. 16 ff.). Da sich sowohl die Anordnung der Beseitigung des Altöltanks als auch die sofortige Anordnung Ersatzvornahme als rechtmäßig darstellen, kann die Kostentragungspflicht auch nicht im Hinblick auf Art. 16 Abs. 5 KG entfallen. Ein konkretes Vorbringen hinsichtlich der Kostenhöhe von Seiten der Klägerin fehlt.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, ein Entsorgungsfachbetrieb für das Lagern von Abfällen, ist zusätzlich Inhaberin einer Genehmigung zur Vermittlung von Abfallverbringungen für Dritte gemäß § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG (nunmehr § 53 KrWG). Die Beigeladene zu 4 hat in A. seit Ende der 1980-er Jahre Kies abgebaut; die Abbaugenehmigung war mit der Nebenbestimmung versehen, dass die Wiederverfüllung der Kiesgrube - soweit vorhandener Abraum nicht ausreicht - mit "nachweislich reinem Erdaushub" zu erfolgen hat. Die Beigeladenen zu 2 und 3 sowie die vom Beigeladenen zu 1 vertretene W. GmbH überließen der Klägerin als Siebsande bezeichnetes Material, das von deren Betriebshof in die "Deponie A." verbracht wurde; die vom Beigeladenen zu 1 vertretene Entsorgungsfirma lieferte dieses Verfüllungsmaterial zuletzt unmittelbar zur Deponie an.

2

Im Februar 2008 untersagte der Beklagte der Beigeladenen zu 4 die Annahme dieser Anlieferungen. Untersuchungen des abgelagerten Materials hatten ergeben, dass dieses neben geschredderten Siedlungsabfällen mit organischen Substanzen und mineralischen Bauschuttfraktionen auch Schaumstoffe und Plexiglas (in Feinfraktion) enthielt. Wegen einer künftig zu befürchtenden Gefährdung des Grundwassers sei Handlungsbedarf zur Entfernung der abgelagerten Massen gegeben. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2009 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, die in der Kiesgrube A. abgekippten Siedlungsabfälle zu entfernen, und drohte die Ersatzvornahme an, deren Kosten auf voraussichtlich 1,7 bis 3,5 Mio. € geschätzt wurden.

3

Das Verwaltungsgericht wies die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Zu Recht habe der Beklagte die angefochtene Verfügung - neben § 93 Abs. 4 des Landeswassergesetzes - auf § 17 Abs. 1 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes gestützt, dessen Anwendung durch vorrangiges Bundesrecht nicht ausgeschlossen sei. Auch begegne die Heranziehung der Klägerin in Hinblick auf weitere für die rechtswidrigen Ablagerungen Verantwortliche und das insoweit betätigte Auswahlermessen keinen rechtlichen Bedenken.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

5

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

6

1. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

7

Das folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die aufgeworfenen Fragen sich auf die Auslegung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes beziehen, das mittlerweise durch Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (BGBl S. 212) außer Kraft getreten und durch das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) abgelöst worden ist. Denn Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht können die Zulassung einer Revision ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn sich bei einer gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen (vgl. Beschluss vom 8. August 2012 - BVerwG 7 B 28.12 - m.w.N. juris). Das ist hier der Fall, da § 21 KrW-/AbfG (i.V.m. §§ 4 bis 20 KrW-/AbfG) mit der an dessen Stelle getretenen Bestimmung des § 62 KrWG (i.V.m. §§ 6 bis 22 KrWG) im Wesentlichen übereinstimmt.

8

Die Revision kann gleichwohl nicht zugelassen werden, denn die Fragen,

ob Bundesabfallrecht eine auf Landesrecht gestützte Beseitigungsverfügung gegen Geschehensbeteiligte einer rechtswidrigen Abfallablagerung ausschließt und

ob Bundesabfallrecht eine geschlossene, abschließende und vorrangige Regelung der Verantwortlichkeiten der Abfallerzeuger und -besitzer enthält mit der Folge, dass eine behördliche Inanspruchnahme von Geschehensbeteiligten nicht auf die landesrechtlichen Grundsätze der allgemeinen polizei- und ordnungsrechtlichen Störerhaftung gestützt werden kann,

lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, anhand des Gesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung zum Abfallrecht beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Die Vorinstanz hat zu Recht die Auffassung vertreten, dass Bundesrecht mit der Bestimmung des § 21 KrW-/AbfG (nunmehr § 62 KrWG) einer Anwendung der landesrechtlichen Regelung in § 17 Abs. 1 (i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3) des Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) als Ermächtigungsgrundlage für Einzelfallanordnungen zur Gefahrenabwehr bei einer rechtswidrigen Ablagerung von Abfällen nicht im Wege steht.

9

Die erste Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, wenn man sie so verstehen wollte, dass sie sich auf eine Verfügung bezieht, mit der eine Beseitigung des Abfalls im Sinne von § 3 Abs. 7 KrW-/AbfG (§ 3 Abs. 26 KrWG) aufgegeben wird. Denn eine solche Anordnung hat der Beklagte ausweislich des klaren Wortlauts und auch der Begründung des Bescheids gerade nicht erlassen. Auf Landesrecht gestützt könnte eine derartige Beseitigungsanordnung im Übrigen auch nicht ergehen; denn insoweit hat der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG abschließend Gebracht gemacht. Bezieht man die Frage dagegen, wie nach dem Inhalt der angefochtenen Verfügung geboten, nur auf die Entfernung der Abfälle aus dem Deponiegrundstück, zielen beide Fragestellungen der Beschwerde darauf, ob vorrangiges Bundesabfallrecht einer Inanspruchnahme von Personen entgegensteht, die an der rechtwidrigen Ablagerung von Abfällen beteiligt waren.

10

a) Der erkennende Senat hat in diesem Zusammenhang zur Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht wiederholt entschieden, dass landesrechtliche Ermächtigungsgrundlagen zum Vollzug des Abfallrechts unbedenklich sind, solange sie die in § 3 AbfG getroffene bundesrechtliche Regelung der Beseitigungspflicht respektieren. Der Kreis der zur Abfallentsorgung Verpflichteten wird mit dieser Regelung abschließend festgelegt und kann durch landesrechtliche Regelungen nicht erweitert werden (Urteil vom 18. Oktober 1991 - BVerwG 7 C 2.91 - BVerwGE 89, 138, juris Rn. 15 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 43, vgl. auch Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 31 m.w.N., juris Rn. 11). Dies gilt gleichermaßen auch für die durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geschaffene Regelung der Abfallentsorgung. Diese übernimmt die bereits zuvor normierte Aufgabenverteilung zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung. Gemäß § 15 KrW-/AbfG (§ 20 KrWG) verbleibt es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der entsorgungspflichtigen Körperschaft für Abfälle aus privaten Haushaltungen und für Beseitigungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen mit den entsprechenden Überlassungspflichten für die Erzeuger und Besitzer von Abfällen nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG (§ 17 Abs. 1 KrWG). Wiederum umfasst die Abfallentsorgung die Verwertung und Beseitigung der Abfälle. Dabei besteht der Vorrang des bundesrechtlich geregelten Abfallregimes nur insoweit, als Maßnahmen aus Gründen gerade der ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen ergriffen werden sollen.

11

Ist Anknüpfungspunkt behördlichen Handelns nicht in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen, sondern geht es um die Bekämpfung konkreter durch die rechtswidrige Ablagerung von Abfällen hervorgerufener Gefahren, so richten sich Maßnahmen und die Verantwortlichkeit (im Sinne einer Störerhaftung) nach dem Ordnungsrecht der Länder (Urteil vom 18. Oktober 1991 a.a.O. Rn. 16), hier in seiner Ausgestaltung durch die Eingriffsbefugnis nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfG. In diesem Kontext kann auch eine Person, die keinen Besitz am Abfall hat, in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung gewissermaßen hineingezwungen werden (Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 24, juris Rn. 3); erst hieran anschließend stellen sich Fragen der weiteren Abfallentsorgung (Urteil vom 19. Januar 1989 a.a.O. Rn. 11 a.E.). Ebenso wenig wie vorangegangenes Bundesabfallrecht regelt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz eine dieser Besitzinhaberschaft vorausgehende Abwehr von Gefahren durch unzulässige Abfallablagerungen.

12

b) Die für die Inanspruchnahme Geschehensbeteiligter auf der Grundlage von Landesordnungsrecht zur Gefahrenabwehr einschlägigen Sachverhalte sind im Wesentlichen folgende (siehe Beschluss vom 30. Oktober 1987 a.a.O Rn. 3): Ein entsorgungspflichtiger Erzeuger oder Besitzer von Abfällen entledigt sich seiner Verpflichtung dadurch, dass er diese in rechtswidriger Weise außerhalb einer hierfür zugelassenen Anlage oder Deponie lagert oder ablagert und den Besitz aufgibt, ohne dass neuer Besitz an diesen Sachen begründet wird. Daneben werden diejenigen Fälle erfasst, in denen jemand Abfälle dadurch dem abfallrechtlichen Regime entzieht, dass er ihnen die Eigenschaft von beweglichen Sachen nimmt. Schließlich kann einer Person, die nicht Besitzer der Abfälle gewesen ist, aufgrund vorausgegangenen Tuns aufgegeben werden, Besitz an Abfällen zu begründen. Von letzterem ist ersichtlich auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen; es hat sich deshalb nicht zu der Frage verhalten müssen, ob und in welchem Umfang die Klägerin vor Ablagerung der Abfälle bereits Besitz hieran begründet hatte.

13

2. Ebenfalls nicht durchzugreifen vermag die Beschwerde mit der Rüge der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des angefochtenen Urteils zu den drei genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

14

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann gegeben, wenn die Vorinstanz einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten und deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspricht (Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt zudem, dass die behauptete Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird. Hieran lässt es die Beschwerde fehlen. Weder wird erkennbar, welchen Rechtssatz die Beschwerde den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen will, noch welchen dem entgegenstehenden Rechtssatz das Oberverwaltungsgericht aufgestellt haben soll. Die Beschwerde beanstandet vielmehr, dass die Vorinstanz Rechtssätze im Einzelfall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen hat, die sie für geboten hält. Das erfüllt nicht den Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

15

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssätze beachtet. Denn die behördliche Verfügung knüpft an eine vorgelagerte, die Handlungsstörereigenschaft begründende Tätigkeit der Klägerin an - nämlich die auf ihre Veranlassung erfolgte Ablagerung der Abfälle in der Kiesgrube - mit dem Ziel, diese von dort zu entfernen und später einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen (UA S. 31).

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a, insbesondere zur Sicherung der schadlosen Verwertung, erforderlich ist,

1.
die Einbindung oder den Verbleib bestimmter Abfälle in Erzeugnisse/Erzeugnissen nach Art, Beschaffenheit oder Inhaltsstoffen zu beschränken oder zu verbieten,
2.
Anforderungen an die getrennte Sammlung, die Behandlung, die Zulässigkeit der Vermischung sowie die Beförderung und Lagerung von Abfällen festzulegen,
3.
Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln von Abfällen durch Hol- und Bringsysteme, jeweils auch in einer einheitlichen Wertstofftonne oder durch eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität gemeinsam mit gleichartigen Erzeugnissen oder mit auf dem gleichen Wege zu verwertenden Erzeugnissen, die jeweils einer verordneten Rücknahme nach § 25 unterliegen, festzulegen,
4.
für bestimmte Abfälle, deren Verwertung auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderer Weise geeignet ist, Beeintrchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, vor allem der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter, herbeizuführen, nach Herkunftsbereich, Anfallstelle oder Ausgangsprodukt festzulegen,
a)
dass diese nur in bestimmter Menge oder Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke in Verkehr gebracht oder verwertet werden dürfen,
b)
dass diese mit bestimmter Beschaffenheit nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
5.
Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken festzulegen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen bestimmt werden, insbesondere

1.
dass Nachweise oder Register zu führen und vorzulegen sind,
a)
auch ohne eine Anordnung nach § 51, oder
b)
abweichend von bestimmten Anforderungen nach den §§ 49 und 50 oder einer Rechtsverordnung nach § 52,
2.
dass die Entsorger von Abfällen diese bei Annahme oder Weitergabe in bestimmter Art und Weise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Prüfung in den Nachweisen oder Registern zu verzeichnen haben,
3.
dass die Beförderer und Entsorger von Abfällen ein Betriebstagebuch zu führen haben, in dem bestimmte Angaben zu den Betriebsabläufen zu verzeichnen sind, die nicht schon in die Register aufgenommen werden,
4.
dass die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger von Abfällen bei Annahme oder Weitergabe der Abfälle auf die Anforderungen, die sich aus der Rechtsverordnung ergeben, hinzuweisen oder die Abfälle oder die für deren Beförderung vorgesehenen Behältnisse in bestimmter Weise zu kennzeichnen haben,
5.
die Entnahme von Proben, der Verbleib und die Aufbewahrung von Rückstellproben und die hierfür anzuwendenden Verfahren,
6.
die Analyseverfahren, die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlich sind,
7.
dass der Verpflichtete mit der Durchführung der Probenahme und der Analysen nach den Nummern 5 und 6 einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen, eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle oder eine sonstige Person, die über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügt, zu beauftragen hat,
8.
welche Anforderungen an die Sach- und Fachkunde der Probenehmer nach Nummer 7 zu stellen sind sowie
9.
dass Nachweise, Register und Betriebstagebücher nach den Nummern 1 bis 3 elektronisch zu führen und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind.

(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 5 bis 7 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden. Hierbei sind

1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2.
die Bekanntmachung beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der bestimmte Abfälle, an deren schadlose Verwertung nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3, des § 8 Absatz 1, der §§ 9 und 9a auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr bringt oder verwertet,

1.
dies anzuzeigen hat,
2.
dazu einer Erlaubnis bedarf,
3.
bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit genügen muss oder
4.
seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3.) und 4.), jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.) und 2.), die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer abfallrechtlichen  Beseitigungsanordnung.

2

Die Beigeladene zu 4.) ist Betreiberin einer in A. im Gebiet des beklagten Landkreises gelegenen Kiesgrube, die sich u. a. auf die Grundstücke Flur … Flurstück-Nrn. … und … erstreckt. Mit Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 1988 war ihr die wasserrechtliche Genehmigung zum Kiesabbau unter zahlreichen Nebenbestimmungen erteilt worden. Nach der Nebenbestimmung Nr. 5 waren die Flächen nach erfolgtem Kiesabbau wieder aufzufüllen und für eine landwirtschaftliche Nutzbarkeit zu rekultivieren. Ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 6 sollte die Auffüllung grundsätzlich nur mit dem vorgefundenen Abraum erfolgen; soweit dieser nicht ausreichte, durfte "nachweislich reiner Erdaushub" verwendet werden. Diese Nebenbestimmung wurde mit Änderungsbescheid vom 4. November 2002 dahin neu gefasst, dass die Kiesgrube grundsätzlich nur mit Bodenaushub aufgefüllt werden darf, der den Vorsorgewerten nach Bodenschutzrecht bzw. – soweit dieses keine Vorsorgewerte festlegt - dem Zuordnungswert Z 0 der LAGA-Richtlinien entspricht; sofern nicht genügend Erdmassen zur Verfügung stehen, die diese Voraussetzungen erfüllen, darf Bodenaushub verwendet werden, dessen Schadstoffgehalt die doppelten Vorsorgewerte bzw. die doppelten Z 0-Werte der LAGA-Richtlinien nicht übersteigt. Die einzuhaltenden Grenzwerte wurden in einer beigefügten Tabelle aufgelistet.  

3

Die Klägerin ist ein als Entsorgungsfachbetrieb für das Lagern von Abfällen nach Abfallschlüssel-Nummer 19 12 09 zertifiziertes Entsorgungsunternehmen mit Sitz in K. Mit Bescheid vom 3. Februar 2003 wurde ihr u. a. die zeitweilige Lagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 10 Tonnen je Tag und einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 100 Tonnen genehmigt; die Gesamtkapazität der Anlage beträgt danach ca. 31.000 Tonnen pro Jahr. Mit Bescheid vom 12. März 1997 in der Fassung eines Änderungsbescheides vom 20. November 2006 wurde der Klägerin die Genehmigung für die Vermittlung von Abfallverbringungen für Dritte gemäß § 50 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - erteilt.         

4

Nach vorbereitenden Gesprächen sowie Vorlage von Proben und Analysen von Material aus Sandhalden, die die durch den Beigeladenen zu 1.) vertretene Firma W. und die Beigeladenen zu 2.) und 3.) jeweils bei eigenen Kunden gezogen und der Klägerin zur Verfügung gestellt hatten, bot die Klägerin der Beigeladenen zu 4.) mit Schreiben vom 17. September 2007 an, regelmäßig Siebsande aus der mechanischen Sortierung von Baumischabfällen (Abfallschlüssel-Nr. 19 12 09) zu liefern. Sie verwies dabei auf eine bestimmte, kontinuierlich anfallende Qualität der Materialien, die sich aus den zuvor zur Verfügung gestellten Analysen von Proben ergebe und die sie laufend überwachen werde. Wie sich aus den zur Verfügung gestellten Probenanalysen ergeben hatte, wiesen zwei der gezogenen Materialproben zum Teil erhebliche Überschreitungen der nach dem Genehmigungsbescheid vom 4. November 2002 einzuhaltenden Grenzwerte auf. Mit Schreiben vom 28. September 2007 erklärte die Beigeladene zu 4.) gegenüber der Klägerin die Annahme des angebotenen Materials auf ihrer "Deponie A.". Auf Aufforderung der Klägerin sandte sie unter dem 27. November 2007 vergleichbare Annahmeerklärungen über die Klägerin an die Beigeladenen zu 2.) und 3.) sowie an die - im Prozess durch den Beigeladenen zu 1.) als Insolvenzverwalter vertretene - Firma W. Entsorgungs-GmbH. Bei diesen Unternehmen handelt es sich um Entsorgungs- bzw. Recyclingbetriebe, die die zu liefernden Siebsande ihrerseits von eigenen Kunden erhielten. In einem Schreiben vom 7. September 2007 bestätigte die Beigeladene zu 3.) der Klägerin die Erteilung eines Auftrags zur "Abholung von Mineralien EAK 191209 zu einem Preis von 23,- €/t inkl. Frachtkosten" und setzte hinzu: "Sie sichern uns eine ordnungsgemäße Entsorgung zu". Hierzu bat sie um Übersendung eines Zertifikats als Entsorgungsfachbetrieb. Mit Schreiben vom 10. September 2007 bedankte die Klägerin sich für die Auftragsbestätigung und übersandte das gewünschte Zertifikat.   

5

Zwischen September 2007 und Februar 2008 wurden insgesamt rund 16.261 Tonnen des als Siebsande bezeichneten Materials – z. T. unter Einschaltung von Dritten als Transportunternehmen - in die Kiesgrube verbracht. Die Transporte von Material aus dem Bereich der Beigeladenen zu 2.) und 3.) liefen über den Betriebshof der Klägerin in K., wo die LKW-Ladungen zumindest teilweise verwogen wurden. Die Fa. W. lieferte, nachdem die Klägerin die aus deren Bereich stammenden Materialien zunächst rund 4 Wochen lang selbst von K. aus zur Kiesgrube verbracht hatte, aufgrund einer entsprechenden Absprache mit der Klägerin direkt zur Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) an. Ein geringer Teil des angelieferten Materials wurde dort oberhalb der Grubenkante gelagert. Der überwiegende Teil wurde nach der Anlieferung per LKW von Angestellten der Beigeladenen zu 4.) über eine Kippkante in die Grube geschoben. In der gleichen Zeit wurde auch Erdaushub über die Kippkante geschoben. Das fragliche Material befindet sich auf den Flurstücken … und … .   

6

Vereinbarungsgemäß stellte die Klägerin der Fa. W. 8,50 €/Tonne, der Beigeladenen zu 2.) 15,- €/Tonne und der Beigeladenen zu 3.) 23,- €/Tonne "incl. Fracht" in Rechnung. Die Beigeladene zu 4.) berechnete der Klägerin für Materiallieferungen von "Siebsand", "Grünschnitt" und "Mineralgemisch" sog. "Kippgebühren" i. H. v. 3,- ("Grünschnitt") bzw. 4,- € je cbm.          

7

Nachdem bei einer Ortsbesichtigung festgestellt worden war, dass in der Kiesgrube Abfälle, die nicht zur Verfüllung verwendet werden durften, abgelagert worden waren, untersagte der Beklagte der Beigeladenen zu 4.) mit Bescheid vom 8. Februar 2008 die weitere Annahme solcher Abfälle sowie die Vornahme von Geländeveränderungen.  

8

Das abgelagerte Material wurde in der Folgezeit mehrfach untersucht:  

9

- Das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz kam in seinem Prüfbericht vom 26. März 2008 zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Material um ein Gemisch aus geschreddertem Müll mit untergeordnetem Anteil an mineralischer Bauschuttfraktion handele. Schon bei den Eingangsanalysen seien Überschreitungen der Zulassungswerte für PAK und MKW festzustellen. Die nun ermittelten Werte lägen um ein Vielfaches über denen der Eingangsanalytik.

10

- Die von der Beigeladenen zu 4.) beauftragte Dr. T. und Partner GmbH stellte in ihrem Sanierungskonzept vom 27. Februar 2008 in der Fassung einer Ergänzung vom 9. Mai 2008 fest, dass der gemessene CO2-Gehalt gegenüber der Bodenluft deutlich erhöht sei und auf einen aeroben Abbau organischer Substanzen hinweise. Hingegen ließen die gemessenen Methan-Werte eine massive Deponiegasbildung nicht befürchten. Die Gutachter schlugen als Sicherungsmaßnahme eine Abdichtung mittels einer Lehmschürze vor.    

11

- Das vom Beklagten beauftragte Chemisch-Technische Laboratorium H. H. stufte in seinem Untersuchungsbericht vom 7. April 2009 das abgelagerte Material als geschredderte Siedlungsabfälle ein. Neben mineralischen Bestandteilen seien u. a. Styropor, Schaumstoff, Plexiglas und organische Anteile festzustellen. Der darunterliegende Boden unterscheide sich deutlich in der Kornverteilung. Grundwasser sei bis zu einer Tiefe von 14,7 m unter dem Gelände nicht festgestellt worden. Die vom Landesamt ermittelten Schadstoffbelastungen ließen sich unterhalb der Deponiebasis nicht mehr in relevantem Ausmaß feststellen. Eine Schadstoffverlagerung in die Tiefe habe nicht stattgefunden. Allerdings deute die erhöhte Temperatur des Deponats auf einen wasserzehrenden Stoffumsatz hin. Deshalb bestehe gegenwärtig keine Grundwassergefährdung. Es sei aber zu beachten, dass der Wasserverbrauch nur eine begrenzte Dauer habe, so dass weiterhin Handlungsbedarf hinsichtlich einer Entfernung der Massen gegeben sei.  

12

In den Jahren 2008/2009 fanden umfangreiche Verhandlungen zwischen den Beteiligten mit dem Ziel des Abschlusses eines Entsorgungsvertrages statt, die aber letztlich ohne Ergebnis blieben.  

13

Nach Scheitern der Verhandlungen gab der Beklagte der Beigeladenen zu 4.) mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 20. Oktober 2009 auf, das Auslaugverhalten des Deponats zu überwachen und die Entfernung der Abfälle zu dulden.  

14

Mit weiterem, hier streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Oktober 2009 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, die in der Kiesgrube in A. auf den Grundstücken Flur … Flurstücke … und … abgekippten 16.261 Megagramm (Mg) geschredderte Siedlungsabfälle aus der Kiesgrube zu entfernen. Mit der Entfernung der Abfälle sei spätestens 3 Monate nach Bestandskraft der Verfügung zu beginnen; die Entfernung müsse spätestens 6 Monate nach Bestandskraft abgeschlossen sein. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung innerhalb der gesetzten Fristen wurde die Ersatzvornahme angedroht, deren Kosten auf voraussichtlich 1,7 bis 3,5 Mio. € geschätzt wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Anordnung sei zum einen § 17 Abs. 1 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes – LAbfWG -. Dessen Voraussetzungen lägen vor, denn in der Kiesgrube seien Abfälle rechtswidrig abgekippt worden, bei denen es sich nicht um Bodenaushub gehandelt habe und die zudem die maßgeblichen Schadstoffgrenzwerte nicht eingehalten hätten. Zur Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustands sei die Klägerin verpflichtet, weil die Abfälle von ihr bzw. auf ihre Weisung und für ihre Rechnung in die Kiesgrube geliefert und dort abgekippt worden seien. Zwar komme als weitere Verantwortliche auch die Kiesgrubenbetreiberin in Betracht, doch sei diese im Interesse einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr nicht heranzuziehen, weil sie nicht über eine Entsorgungslogistik wie die Klägerin verfüge und nach den vorliegenden Gutachten auch nicht in der Lage sei, die Abfälle aus der Böschung ohne Inanspruchnahme Dritter aufzunehmen; zudem müsse ernsthaft damit gerechnet werden, dass sie die Entfernungskosten von 1,7 bis 3,5 Mio. € nicht werde tragen können, weil sie zuletzt mit Verlust gearbeitet habe. Rechtsgrundlage der Anordnung sei auch § 93 Abs. 4 des Landeswassergesetzes – LWG -, da die Entfernung der Abfälle nach den Feststellungen des Laboratoriums H. zum Schutz des Grundwassers notwendig sei. Es werde lediglich das Entfernen der Abfälle aus der Kiesgrube angeordnet, was sowohl zur Beseitigung des abfallrechtswidrigen Zustands als auch zur wasserrechtlichen Gefahrenabwehr notwendig, aber auch hinreichend sei. Es bleibe der Klägerin überlassen, wie sie ihrer Entsorgungspflicht nach §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 KrW-/AbfG nachkomme.             

15

Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2010 zurück und führte noch ergänzend aus: § 17 Abs. 1 LAbfWG sei anwendbar, da das Material seine Abfalleigenschaft nicht verloren habe. Die Abfälle befänden sich unvermischt auf dem Kiesgrubengelände, eine Verbindung mit dem Erdboden sei nicht erfolgt. Bei wertender Betrachtung sei die Klägerin Handlungsstörerin. Die Lieferung der Abfälle sei durch sie veranlasst worden. Wie durch die verschiedenen Auftragsbestätigungen belegt werde, habe sich ihre Tätigkeit nicht auf die bloße Herstellung eines Geschäftskontakts zwischen den Beteiligten erschöpft; die Klägerin sei gegenüber ihren Geschäftspartnern nicht als bloße Vermittlerin aufgetreten. Hingegen habe es keinen unmittelbaren geschäftlichen Kontakt zwischen der Beigeladenen zu 4.) und den übrigen Beigeladenen gegeben. Eine Verantwortlichkeit der Beigeladenen zu 1.) bis 3.) scheide wegen des Unmittelbarkeitserfordernisses aus. Die Beseitigungsanordnung sei auch verhältnismäßig, weil der Klägerin nur die Entfernung der Abfälle aufgegeben worden sei.  

16

Die auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 20. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2010 gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Koblenz durch Urteil vom 5. April 2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 LAbfWG. Die Vorschrift finde Anwendung, weil das zu beseitigende Material dem abfallrechtlichen Regime unterfalle. Bei den abgelagerten Mengen handele es sich um Abfall i. S. v. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG, der seine Abfalleigenschaft durch die Ablagerung in der Kiesgrube nicht verloren habe. Eine Verwachsung des Haushaltsmülls mit dem Erdboden, die zum Verlust der Abfalleigenschaft hätte führen können, sei nicht erfolgt, wie sich aus den vorliegenden Begutachtungen des Materials ergeben habe.  

17

Bundesrechtliche Vorschriften stünden der Anwendung des § 17 Abs. 1 LAbfWG nicht entgegen. § 17 LAbfWG sei als Regelung zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Abfallrechts und nicht als Ermächtigung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung von Abfällen zu verstehen. Während § 17 Abs. 1 LAbfWG der reinen Gefahrenabwehr diene, ziele § 21 KrW-/AbfG auf die Sicherstellung der Erfüllung abfallrechtlicher Entsorgungspflichten ab. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Beschluss vom 30. Oktober 1987 – 7 C 87/86 – ausgeführt habe, lasse das Bundesrecht landesrechtliche Regelungen zu, mittels derer eine Person zur Begründung von Besitz an Abfällen verpflichtet werde, um sie dann zu entsorgen oder entsorgen zu lassen. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 LAbfWG seien vom Beklagten zu Recht bejaht worden.

18

Die Verfügung leide auch nicht an Ermessensfehlern. Insbesondere sei die Auswahl der Klägerin als Adressatin nicht zu beanstanden. Sie gehöre als Zweckveranlasserin der Ablagerung zum Kreis möglicher Adressaten einer abfallrechtlichen Gefahrenbeseitigungsverfügung. Sie sei als Zweckveranlasserin anzusehen, weil sie mit ihrem Verhalten, insbesondere mit den von ihr abgeschlossenen Verträgen die Abfallentsorgung in Gang gesetzt habe, die sich als rechtswidrig erwiesen habe. Sie sei die alleinige Herrin des gesamten Entsorgungsgeschehens gewesen, weil sie allein aufgrund der Vertragslage habe beeinflussen können, welche Ladungen zur Beigeladenen zu 4.) gefahren worden seien. Sämtliche Verträge seien mit ihr geschlossen worden, Verträge zwischen den Beigeladenen habe es nicht gegeben. Darauf, ob sie Besitz an den verfüllten Materialien erlangt habe, komme es nicht an. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass sie aufgrund der abgeschlossenen Verträge das Entsorgungsgeschehen regiert habe bzw. hätte regieren können. Überdies bilde ihr Verhalten selbst nach ihrem eigenen Vorbringen mit der Ablagerung in der Grube eine natürliche Einheit, denn ohne das Angebot des Kontingents, die abgeschlossenen Verträge sowie – teilweise - das Wiegen der Ladungen und die Organisation der Fahrten hätte es keine Ablagerungen in der Kiesgrube gegeben. Entgegen ihrem Vorbringen sei sie nicht nur als Abfallmaklerin aufgetreten. Bei einigen der Lieferungen der in die Kiesgrube verbrachten Abfälle habe sie wegen der Wiege- und Transportvorgänge sogar die Sachherrschaft über die Ladungen erlangt und damit Besitz erworben; eine Maklertätigkeit nach § 50 KrW-/AbfG setze aber Besitzlosigkeit voraus. Zudem habe die Klägerin nicht ausschließlich die Verbringung von Abfällen vermittelt, sondern sich nach dem Wortlaut der Verträge nicht nur zum Transport, sondern zur Entsorgung verpflichtet, was sich auch aus den mit den Beigeladenen zu 2.) und 3.) vereinbarten Preisen ergebe, denen gegenüber sie zudem durch Aushändigung ihres entsprechenden Zertifikats als Entsorger i.S.v. § 16 KrW-/AbfG aufgetreten sei. Im Übrigen würde es an ihrer Einstufung als Zweckveranlasserin nichts ändern, wenn sie tatsächlich nur als Maklerin aufgetreten wäre, denn sie habe gleichwohl den entscheidenden Einfluss auf den Entsorgungsablauf gehabt.

19

Es sei auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen, gerade und ausschließlich die Klägerin zur Entfernung der abgelagerten Siedlungsabfälle heranzuziehen. Es habe genügt, eine Auswahl zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 4.) zu treffen. Nach dem das Abfallrecht prägenden Verursacherprinzip brauchten nur diejenigen Personen in den Blick genommen zu werden, die als Handlungsstörer bzw. Verursacher in Betracht kamen. Als Verursacher seien zwar zunächst die Baggerfahrer der Beigeladenen zu 4.) anzusehen; diese hätten jedoch nicht in die Auswahl einbezogen werden müssen, weil sie als Privatpersonen nicht imstande seien, die Entfernung von 16.261 Mg Abfall zu bewerkstelligen. Auch in der Entscheidung, die Klägerin statt der Beigeladenen zu 4.) heranzuziehen, liege kein Ermessensfehlgebrauch. Der Beklagte habe unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr in Betracht ziehen dürfen, dass die Klägerin anders als die Beigeladene zu 4.) ein zertifiziertes Abfallentsorgungsunternehmen sei, das über die notwendige Logistik verfüge, das fragliche Material auszubauen und abzutransportieren. Auch wenn ihre Kapazitäten zur Lagerung und Behandlung der fraglichen Abfälle begrenzt seien, so seien die von ihr angegebenen Kapazitäten jedenfalls größer als die der Beigeladenen zu 4.), die über keinerlei Kapazitäten zur Behandlung oder Lagerung des fraglichen Materials verfüge. Ebenso habe der Beklagte die begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Beigeladenen zu 4.) berücksichtigen dürfen. Andererseits habe er auch beachten dürfen, dass die Verantwortlichkeit der übrigen Beteiligten oder sonstiger Firmen ungewiss oder schwer nachzuweisen wäre.  

20

Die Verfügung verstoße schließlich nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es sei nicht erkennbar, dass derzeit andere, aus Sicht der Klägerin weniger aufwendige Mittel die Gefahr der Grundwasserverunreinigung ebenso wirksam bannen könnten wie die Beseitigung der abgelagerten Siedlungsabfälle. Die von dem Gutachter Dr. T. vorgeschlagene Abdeckung sei nicht ebenso sicher wie die Abtragung. Überdies werde der Verstoß gegen die abfallrechtliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung nur durch die Beseitigung der Massen ausgeräumt. Der Beklagte brauche diesen Verstoß nicht zu dulden oder sich mit einer weniger sicheren Maßnahme zur Abwehr der für das Grundwasser bestehenden Gefahr zufrieden zu geben.  

21

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung lässt die Klägerin im Wesentlichen vortragen: Das Verwaltungsgericht habe mit § 17 Abs. 1 LAbfWG bereits die falsche Rechtsgrundlage herangezogen. Abfallrecht sei im vorliegenden Fall unanwendbar, weil das streitgegenständliche Material infolge der Verfüllung mit dem Grund und Boden verwachsen sei und dadurch seine Abfalleigenschaft verloren habe. Das Verwaltungsgericht habe des Weiteren verkannt, dass § 17 Abs. 1 LAbfWG keinen Anordnungscharakter habe und somit keine Ermächtigungsgrundlage darstelle. Satz 1 dieser Norm enthalte eine bloße Störerdefinition; auch Satz 2 beinhalte keine Ermächtigungsgrundlage, sondern sei nur eine Zuständigkeitsnorm, die eine Anordnungsbefugnis voraussetze. Als Ermächtigungsgrundlage fungiere auf landesrechtlicher Ebene allein § 28 Abs. 1 LAbfWG, bei dessen Auslegung und Anwendung indessen bundesabfallrechtliche Vorgaben und Einschränkungen zu beachten seien. Diesen Vorrang des Bundesrechts habe das Verwaltungsgericht unbeachtet gelassen. Das spezifische, bundesrechtlich geregelte Pflichtenregime schließe es aus, durch Landesrecht oder dessen Vollzug anstelle der verantwortlichen Abfallerzeuger und –besitzer Dritte zur Entsorgung angefallener Abfälle heranzuziehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mehrfach entschieden, dass der Kreis der zur Abfallentsorgung Verpflichteten bundesrechtlich abschließend festgelegt werde und durch landesrechtliche Regelungen nicht erweitert werden könne. Soweit das Verwaltungsgericht meine, aus dem Beschluss vom 30. Oktober 1987 – 7 C 87/86 – allgemein ableiten zu können, dass das Bundesrecht landesrechtliche Regelungen zulasse, mittels derer eine Person zur Begründung von Besitz an Abfällen verpflichtet werden könne, habe es verkannt, dass der zitierte Beschluss im Lichte der inzwischen geänderten Rechtslage interpretiert werden müsse. Durch das am 7. Oktober 1996 in Kraft getretene Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sei die bisherige abfallrechtliche Systematik grundlegend geändert worden, indem nach § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG Erzeuger oder Besitzer von Abfällen vorrangig zur Verwertung von Abfällen und – falls eine Verwertung nicht in Betracht komme - nach § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen verpflichtet seien. Zur Durchsetzung dieser abfallrechtlichen Pflichten enthalte § 21 KrW-/AbfG die Befugnis der zuständigen Behörde, die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zu treffen. Nach der heutigen Rechtslage sei ein schlichter und unbesehener Rückgriff auf eine vermeintliche Störerverantwortlichkeit nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht unzulässig. Zwar bestehe kein absoluter Vorrang des § 21 KrW-/AbfG. Sofern Maßnahmen gerade aus Gründen der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergriffen werden sollen, sei aber das bundesrechtlich geregelte Abfallregime einschließlich der Eingriffsermächtigung des § 21 KrW-/AbfG vorrangig und ausschließlich anwendbar. Nur wenn Anknüpfungspunkt landesordnungsrechtlicher Vorschriften und Anordnungen nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie das Gebot umweltgerechter Abfallentsorgung, sondern die von bestimmten Sachen ausgehende Gefahr für anderweitig geschützte Rechtsgüter sei, bleibe Raum für eine landesrechtliche Inpflichtnahme. Damit habe sich das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt. Selbst wenn man unterstelle, dass die angefochtene Verfügung nicht in erster Linie zur Durchsetzung der umweltgerechten Abfallentsorgung, sondern zur Bekämpfung einer von den fraglichen Abfällen ausgehenden Gefahr für den Boden und das Grundwasser im Bereich der Kiesgrube dienen solle, müsse sich das Vorgehen gegen denjenigen richten, der als Handlungs- oder Zustandsstörer für die Abläufe und den Grundstückszustand der Kiesgrube verantwortlich sei. Das sei hier eindeutig die Beigeladene zu 4.) als Betreiberin der Kiesgrube und Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft über das Kiesgrubengrundstück, nicht aber die Klägerin, die insofern außenstehende Dritte sei. Zudem ergebe sich aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Abfallbesitzer, der einen Dritten mit der Entsorgung der Abfälle beauftrage und diesem hierzu den Besitz übertrage, weiterhin für deren ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich bleibe. Die Klägerin sei aber weder Erzeugerin noch Besitzerin der fraglichen Abfälle. Als Vermittlerin und Abfallmaklerin sei sie zu keinem Zeitpunkt Besitzerin der an oder in der Kiesgrube abgelagerten Abfälle gewesen. Als außenstehende Dritte unterliege sie nicht dem spezifischen Pflichtenregime des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Sie habe auch während der Verwiegung auf ihrem Gelände und erst recht während des Transports zur Beigeladenen zu 4.) keine Verfügungsgewalt und damit keine Sachherrschaft über firmenfremde Fahrzeuge oder deren Ladung erlangt. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ergebe sich auch aus der Übermittlung des Entsorgungsfachbetriebe-Zertifikats anstelle eines "Vermittler-Zertifikats" nicht, dass die Klägerin keine Abfallmaklerin sei. Vielmehr stelle die Vorlage des Zertifikats als Entsorgungsfachbetrieb auch bei Maklergeschäften eine in der Entsorgungswirtschaft anzutreffende Selbstverständlichkeit dar, mit der die Erwartung verbunden werde, dass für die jeweilige Tätigkeit alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Selbst wenn man hilfsweise Abfallbesitz der Klägerin unterstelle, habe sie jedenfalls zum Zeitpunkt des als rechtswidrig gerügten Entsorgungsvorgangs keinen Abfallbesitz mehr gehabt, weil die Verfüllung ausschließlich und unstreitig durch die Beigeladene zu 4.) erfolgt sei.   

22

Das Verwaltungsgericht habe auch die Störereigenschaft der Klägerin zu Unrecht bejaht. Sei wegen der abschließenden bundesrechtlichen Regelung der abfallrechtlichen Verantwortlichkeiten der Rückgriff auf im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht geregelte Verantwortlichkeiten gesperrt, gelte dies insbesondere auch für die vom Verwaltungsgericht angewandte, umstrittene Figur der Zweckveranlassung. Selbst wenn man aber zu Lasten der Klägerin die Anwendung allgemeiner polizei- und ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeiten neben den speziellen abfallrechtlichen Vorgaben bejahe, sei die Klägerin keine Zweckveranlasserin. Denn sie habe zu keiner Zeit durch irgendeine von ihr ausgeübte Tätigkeit die Gefahrenschwelle unmittelbar überschritten. Der festgestellte rechtswidrige Zustand sei erst mit der Verfüllung der Materialien durch die Beigeladene zu 4.) eingetreten. Sie sei auch weder nach subjektiven noch nach objektiven Zurechnungskriterien als geschehenssteuernder "Hintermann" zu qualifizieren. Das Verwaltungsgericht stelle nicht klar, auf welche "abgeschlossenen Verträge" es die von ihm angenommene Zweckveranlasserhaftung stützen wolle. Zwischen den Beteiligten sei streitig, zwischen wem und mit welchem Inhalt Vertragsbeziehungen bestehen. Aus ihrer Sicht habe sie die Verfüllung bei der Beigeladenen lediglich vermittelt. Die von der Beigeladenen zu 4.) unmittelbar gegenüber den Beigeladenen zu 1.) bis 3.) abgegebenen Annahmeerklärungen seien nicht auf Anweisung der Klägerin erfolgt, sondern von den Beigeladenen, insbesondere der Beigeladenen zu 3.) ausdrücklich verlangt worden. Selbst wenn man zu Lasten der Klägerin unterstelle, dass sie Vertragspartnerin der Beigeladenen zu 4.) sei, sei sie nicht als Zweckveranlasserin anzusehen. Sie habe insbesondere den Transport für die Beigeladene zu 3.) zwar vermittelt, indem sie für diese ein Transportunternehmen beauftragt habe; die beauftragten Unternehmen hätten jedoch selbständig agiert und nicht den Weisungen der Klägerin unterlegen. Es bleibe unklar, weshalb durch den Transport zu einem bestimmten Entsorgungsort ausgerechnet durch die Klägerin die Gefahrenschwelle bereits unmittelbar überschritten worden sein solle. Der ordnungsgemäß durchgeführte Transport habe keine Gefahr und erst recht keinen rechtswidrigen Zustand begründet. Dieser sei erst durch die Beigeladene zu 4.) herbeigeführt worden, indem diese das von der Beigeladenen zu 3.) erzeugte Material verfüllt habe. Soweit das Verwaltungsgericht die Klägerin als "alleinige Herrin des gesamten Entsorgungsgeschehens" qualifiziere, verkenne es insbesondere die Rolle der Beigeladenen zu 4.), die als Adressatin der wasserrechtlichen Erlaubnis und der darin enthaltenen Nebenbestimmungen für den Betrieb der Kiesgrube sowie als Grundstückseigentümerin und Inhaberin der Sachherrschaft über die Kiesgrube eine entgeltliche unternehmerische Leistung erbracht habe, indem sie nicht nur gegenüber der Klägerin, sondern auch gegenüber den Beigeladenen zu 1.) bis 3.) die Annahme der Abfälle erklärt und damit über ihre Verfüllungskapazitäten verfügt habe; allein die Beigeladene  zu 4.) habe schließlich die Abfälle über die Kippkante geschoben und somit bewusst und final eingebaut. Auch die Rolle der Beigeladenen zu 1.) bis 3.) werde vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt. Als Abfallerzeuger seien sie gemäß den §§ 5 und 11 KrW-/AbfG abfallrechtlich für eine ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich. Wie sich aus § 16 KrW-/AbfG ergebe, bleibe diese Verantwortlichkeit auch im Falle der Beauftragung eines Dritten bestehen. Die Beigeladenen zu 1.) bis 3.) hätten sich daher im Rahmen der ihnen obliegen-den abfallrechtlichen Pflichten darüber informieren müssen, wo diese Materialien entsorgt werden sollten und ob diese Entsorgung zulässig sei. Selbst wenn sie die Genehmigungslage nicht gekannt haben sollten, stelle diese Unkenntnis einen erheblichen und deshalb zu würdigenden Verursachungsbeitrag für die rechtswidrige Verfüllung dar. Im Übrigen habe die Klägerin weder wissentlich noch willentlich eine Ursache für die genehmigungswidrige Ablagerung gesetzt. Sie habe im Gegenteil der Beigeladenen zu 4.) alle notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt und diese zur Abstimmung mit den Behörden aufgefordert. Sie habe nach Bestätigung  durch die Beigeladene zu 4.) davon ausgehen dürfen, dass die Verfüllung mit dem bezeichneten Material zulässig gewesen sei. Es stelle ein vertragswidriges, schadenersatzpflichtiges Verhalten dar, wenn die im Auftrag der Beigeladenen zu 1.) bis 3.) beförderten Abfälle nicht den zu Beginn der Verfüllung getroffenen und mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion – SGD - Nord abgestimmten Bedingungen entsprochen hätten. Danach dränge sich die Heranziehung der Beigeladenen zu 4.) als geschehensbeherrschender Störerin auf; daneben bestehe eine eindeutige abfallrechtliche Verantwortlichkeit der Beigeladenen zu 1.) bis 3.). Hingegen sei die Inanspruchnahme der Klägerin sachwidrig und verfehlt, weil sich ihr Handeln als rechtmäßig und sozialadäquat darstelle.

23

Unabhängig von der Frage der Störereigenschaft der Klägerin sei die Bewertung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Störerauswahl nicht haltbar. Entgegen dessen Ansicht hätten die Beigeladenen zu 1.) bis 3.) in die Störerauswahl mit einbezogen werden müssen, weil sie als Abfallerzeuger abfallrechtlich verantwortlich seien und deshalb unmittelbar zu der erfolgten Entsorgung beigetragen hätten. Sie könnten sich nicht darauf zurückziehen, die Genehmigung für die Verfüllung nicht gekannt zu haben. Als Entsorgungsfachbetriebe seien sie im Rahmen ihrer abfallrechtlichen Verantwortung verpflichtet gewesen, sich darüber zu informieren, wo und unter welchen Bedingungen ihre Abfälle entsorgt werden sollten. Ohne ihr Zutun wäre es zu der Entsorgung der Abfälle bei der Beigeladenen zu 4.) nicht gekommen.

24

Das Verwaltungsgericht stütze sich auch zu Unrecht auf die vermeintlich begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Beigeladenen zu 4.). Diese habe im fraglichen Zeitraum aktiv und ungeschmälert am Entsorgungsmarkt teilgenommen und sei somit auch zahlungskräftig gewesen. Der Beklagte habe die lapidare Aussage der Beigeladenen zu 4.), sie sei nicht zahlungskräftig, nicht ausreichend im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht hinterfragt.

25

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts erweise sich die Beseitigungsverfügung schließlich als unverhältnismäßig. Zunächst führe die von der Beigeladenen zu 4.) eingeräumte Vermischung des Materials mit Bodenaushub dazu, dass die Klägerin eine nicht verhältnismäßige Trennung von Materialien vornehmen bzw. Material mit entsorgen müsse, dessen Entfernung ihr nicht aufgegeben worden sei. Im Übrigen liege eine Gefährdung des Grundwassers, der nur mit einer Auskofferung  begegnet werden könnte, nicht vor, wie sich aus den vorliegenden Gutachten ergebe. Vielmehr führe bereits die vom Gutachter Dr. T. in seinem Sanierungskonzept vorgeschlagene Oberflächenabdeckung dazu, dass ein Lösen von Schadstoffen durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werde. Es sei damit eine gegenüber der Entfernung der Materialien mildere Maßnahme möglich und nachgewiesen. Nicht hinreichend gewürdigt habe das Verwaltungsgericht ferner, dass die Klägerin nicht einmal ansatzweise über ausreichende Kapazitäten zur Zwischenlagerung der Abfälle verfüge. Da sie nur eine Kapazität zur Zwischenlagerung für maximal 80 Tonnen pro Tag habe, bedeute die hier in Rede stehende zu entsorgende Abfallmenge von 16.261 Tonnen eine 203,26-fache Überlastung ihrer Zwischenlagerkapazität. Die Verfügung führe daher zu einem eklatant rechtswidrigen Zustand, zumal die genannten Kapazitäten an dem Standort in K. bereits durch das Tagesgeschäft, das die wirtschaftliche Basis der Klägerin bilde, vollkommen ausgelastet seien.

26

Eine Überlagerung ihres Standorts in Befolgung der Verfügung hätte daher für sie straf- und ordnungsrechtliche Konsequenzen.

27

Die Klägerin beantragt,  

28

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. April 2010 nach ihrem in der ersten Instanz gestellten Antrag zu erkennen.

29

Der Beklagte beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint insbesondere, die Anwendung von § 17 Abs. 1 LAbfWG sei nicht zu beanstanden. Die Vorschrift regele lediglich, inwieweit einem Nichtabfallbesitzer aufgrund vorangegangenen Tuns aufgegeben werden könne, an den als Abfall zu beseitigenden Sachen Besitz zu begründen und ihn so in die damit verbundene Pflichtenstellung nach Abfallrecht hineinzuzwingen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien derartige landesrechtliche Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar. Da § 17 LAbfWG keine abfallrechtliche Regelungslücke schließe, bedürfe es auch keiner Neuinterpretation dieser Rechtsprechung. Ob § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfWG eine Anordnungsbefugnis enthalte oder nur die Zuständigkeit regele, könne offenbleiben, da sich die Anordnungsbefugnis letzterenfalls aus § 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG ergebe. Da der Beklagte lediglich die Entfernung der Abfälle aus der Kiesgrube angeordnet habe, sich die Pflichten der Klägerin bezüglich der anschließenden Entsorgung also unmittelbar aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ergäben und ggf. durch Anordnungen nach § 21 KrW-/AbfG durchgesetzt werden müssten, sei der Klägerin nichts aufgegeben worden, was ihren aus dem Abfallbesitz folgenden Verpflichtungen zuwiderlaufe.  

32

Das Verwaltungsgericht habe die Klägerin auch zutreffend als Störerin angesehen. Gehe es darum, einem Nichtabfallbesitzer aufgrund vorangegangenen Tuns aufgeben zu können, an den als Abfall zu beseitigenden Sachen Besitz zu begründen, um ihn so in die damit verbundene Pflichtenstellung nach dem KrW-/AbfG hineinzuzwingen, könne nur der allgemeine polizeirechtliche Störerbegriff maßgeblich sein, womit auch der Zweckveranlasser als Störer in Betracht komme. Das Verwaltungsgericht habe die Klägerin zutreffend als alleinige Herrin des gesamten Entsorgungsgeschehens angesehen, weil zwischen der Beigeladenen zu 4.) und den übrigen Beigeladenen keinerlei vertragliche Beziehungen bestanden hätten, die Lieferungen auf ihr Kontingent erfolgt seien und sie die Anlieferungen teilweise sogar selbst organisiert habe, es also ohne die Klägerin nie zur illegalen Verfüllung der Kiesgrube mit dem Hausmüll-Bauschutt–Gemisch gekommen wäre. Die Klägerin sei im Übrigen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Verfüllung keineswegs ahnungslos gewesen, da die Beigeladene zu 4.) ihr den die Verfüllungsbedingungen regelnden Erlaubnisbescheid vom 4. November 2002 bereits im August 2007 übersandt habe. Als Entsorgungsfachbetrieb hätte sie erkennen müssen, dass die Verfüllung aufgrund der vorgelegten Probenanalysen nicht zulässig gewesen sei. Dennoch habe sie die Verfüllung einen Monat später vorgenommen, ohne dass deren Zulässigkeit seitens der SGD Nord bestätigt worden sei.  

33

Auch die Störerauswahl sei vom Verwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet worden. Die Klägerin verkenne, dass mit der Störereigenschaft der Beigeladenen zu 4.) diejenige der Klägerin nicht ausgeschlossen sei, sondern lediglich eine Ermessensentscheidung über die Störerauswahl notwendig werde. Ein Ermessenfehlgebrauch liege nicht vor, weil § 17 LAbfWG eine effektive Gefahrenabwehr bezwecke und es daher nicht zu beanstanden sei, dass der Beklagte sich bei seiner Auswahlentscheidung vor allem von Effektivitätsgesichtspunkten habe leiten lassen. Im Verhältnis der Klägerin zu den Beigeladenen zu 1.) bis 3.) stelle sich schon die Frage, ob letztere als Vorlieferanten der Klägerin noch als Zweckveranlasser angesehen werden könnten. Jedenfalls sei auch insoweit die Störerauswahl nicht zu beanstanden, weil den Beigeladenen zu 1.) bis 3.) zwar die chemisch-analytische Zusammensetzung der von ihnen erzeugten Materialien bekannt gewesen sei, nicht jedoch die Verfüllungsbedingungen der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Kiesgrubenbetrieb, die jedoch die Klägerin gekannt habe, und weil die Beigeladenen zu 1.) bis 3.) auch nicht neben der Klägerin auf ein eigenes Verfüllkontingent angeliefert hätten, sondern für die Klägerin auf deren Kontingent.  

34

Das Verwaltungsgericht habe schließlich die Verfügung zu Recht als verhältnismäßig angesehen, weil nur die Entfernung der gutachterlich festgestellten 16.261 Mg Siedlungsabfälle angeordnet worden sei; deren Entfernung sei aber geboten, um einerseits Grundwassergefährdungen sicher auszuschließen und andererseits rechtmäßige Zustände herzustellen.  

35

 Der Beigeladene zu 1.) hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt.

36

Die Beigeladene zu 2.) stellt keinen Antrag, nimmt aber zur Berufung im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie der Beklagte Stellung. Insbesondere ist sie der Auffassung, die Klägerin sei deshalb zumindest Zweckveranlasserin, weil sie die Anlieferer akquiriert und ausgewählt, die Anlieferungen disponiert und über die Art der Anlieferung entschieden habe; sie habe die Anlieferungen stoppen oder bestimmten Erzeugern die Anlieferungen gänzlich verweigern können und sogar die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte für die Verfüllung der Grube übernommen. Die Klägerin habe auch Abfallbesitz gehabt, da sie unstreitig Wiege- und Transportvorgänge übernommen und damit die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle erlangt habe. Gegenüber der Beigeladenen zu 2.) sei die Klägerin sogar vertraglich zu einer Zwischenlagerung verpflichtet gewesen. Es sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Klägerin Siebsande aus Krefeld zu ihrem Betriebsstandort in K. verbringen sollte, um sie dort umzuschlagen, ggf. mit Siebsanden aus eigener Herstellung oder von anderen Erzeugern zwischenzulagern und anschließend zur Beigeladenen zu 4.) zu transportieren. Dies habe auch zu einer höheren Vergütung der Klägerin durch die Beigeladene zu 2.) geführt.  

37

Die Beigeladene zu 3.) beantragt,

38

die Berufung zurückzuweisen.

39

Sie äußert sich zur Berufung im Kern in gleicher Weise wie die Beigeladene zu 2.). Ergänzend führt sie noch aus, sie habe zu keinem Zeitpunkt eine Annahmeerklärung der Beigeladenen zu 4.) erhalten, sondern bis zuletzt nicht gewusst, wohin die von ihr der Klägerin zur Entsorgung überlassenen Materialien verbracht worden seien. Entsorgungsverträge hätten allein zwischen ihr und der Klägerin sowie zwischen dieser und der Beigeladenen zu 4.) bestanden. Dies werde dadurch bestätigt, dass alle ihre Materiallieferungen von der Klägerin zunächst zu deren Betriebsgrundstück in K. verbracht worden seien, von wo aus der Weitertransport organisiert worden sei.  

40

Die Beigeladene zu 4.) beantragt,

41

die Berufung zurückzuweisen.

42

Sie führt zur Begründung im Wesentlichen noch aus, das streitgegenständliche Material habe seine Abfalleigenschaft durch die Verfüllung nicht verloren. Es könne trotz des bereits begonnenen Zersetzungsprozesses nach wie vor optisch vom ursprünglichen, in der Kiesgrube vorhandenen Erdboden unterschieden werden und sei nach den gutachterlichen Feststellungen gerade keine Verbindung mit dem Boden eingegangen. Es sei auch nie in ihrem Sinne gewesen, geschredderten Hausmüll in der Grube abzulagern. Vielmehr sei sie aufgrund der Zusicherungen der Klägerin davon ausgegangen, dass es sich bei dem von der Klägerin angelieferten Material um Bodenaushub bzw. diesem gleichzusetzendes Material handele. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Klägerin an sie für die in der Kiesgrube abgekippten Materialien lediglich den üblichen Preis für die Annahme von Bodenaushub gezahlt habe. Im Übrigen tritt sie der Berufung im Wesentlichen mit den gleichen Argumenten wie der Beklagte entgegen.   

43

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Sitzungsniederschrift vom 26. Januar 2012 und den beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

44

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

45

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die abfallrechtliche Verfügung des Beklagten vom 20. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2010 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).  

46

Der Beklagte hat die Verfügung zu Recht auf § 17 Abs. 1 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) vom 2. April 1998 (GVBl., S. 97) gestützt (I.). Die Verfügung begegnet auch weder im Hinblick auf die Heranziehung der Klägerin als Verantwortliche für die rechtswidrige Abfallablagerung (II.) noch hinsichtlich der Auswahl der Klägerin unter mehreren in Betracht kommenden Verantwortlichen (III.) rechtlichen Bedenken. Schließlich sind Rechtsbedenken unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Verfügung ebenfalls nicht angezeigt (IV.).

47

I. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die angefochtene Verfügung - neben § 93 Abs. 4 des Landeswassergesetzes (LWG) – auf § 17 Abs. 1 LAbfWG als Ermächtigungsgrundlage gestützt hat.

48

Entgegen der Ansicht der Klägerin unterliegen die in der Kiesgrube abgelagerten Materialien mangels Verlusts ihrer Abfalleigenschaft weiterhin dem Abfallrecht (1.). Dabei bildet § 17 Abs. 1 LAbfWG – jedenfalls in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG – eine Befugnisnorm (2.), deren Anwendung in der vorliegenden Fallkonstellation nicht durch vorrangiges Bundesrecht ausgeschlossen ist (3.).  

49

1. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Verlust der Abfalleigenschaft der in der Kiesgrube abgelagerten Materialien verneint, weil diese – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – infolge ihrer Vermischung mit Erdaushub und einer durch Zersetzung und Zeitablauf bedingten "Verwachsung" ihre Beweglichkeit verloren hätten, ist nicht stichhaltig.  

50

Zwar setzt der Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes – KrW-/AbfG –, an den auch § 17 Abs. 1 LAbfWG anknüpft, die Beweglichkeit der als Abfall einzustufenden Sache oder Sachen voraus (vgl. dazu z.B. Breuer, in: Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG, § 3 Rn. 26 und 33 ff.). Daran fehlt es bei Grundstücken oder Grundstücksbestandteilen, wobei die Frage, ob und inwieweit dabei auf die zivilrechtlichen Kriterien nach den §§ 93 ff. BGB abzustellen ist, im Einzelnen streitig ist (vgl. dazu Breuer, a.a.O., Rn. 34; Frenz, KrW-/AbfG, 3. Aufl. 2002, § 3, Rn. 14; Müggenborg, NVwZ 1998, 1121, 1122; jeweils m.w.N.). Letztlich ist bei der Frage, ob Sachen dauerhaft fest mit einem Grundstück verbunden sind, auf die Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung der stoffbezogenen Entsorgungspflichtigkeit abzustellen (so überzeugend Breuer und Frenz, jeweils a.a.O.). Von einer solchen Betrachtungsweise geht auch die einschlägige verwaltungsgerichtliche Judikatur in den Fällen der Verfüllung von Abfällen in natürlichen oder künstlich angelegten Vertiefungen aus. Danach ist zum Beispiel abgelagerter Sand eine bewegliche Sache, die auch durch Abdeckung nicht zu einem Grundstücksbestandteil wird, soweit und solange er mühelos entfernt werden kann (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 29. März 1994 – 2 EO 18/93 –, NVwZ-RR 1995, 253 und juris, Rn. 37). Gelagerte feste Gegenstände (z.B. Leichtfraktion aus einer Schredderanlage) bleiben auch dann beweglich, wenn sie mit Sand abgedeckt werden, solange sie nicht mit dem Boden vermengt worden sind (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. März 1992 – 3 S 2223/91 –, NVwZ-RR 1992, 543 und juris, Rn. 26). Hingegen können Altabfälle, die nicht lediglich abgelagert und überdeckt wurden, sondern aufgrund fortgeschrittener Vermoderung oder Verwachsung mit dem Boden als solche nicht mehr abgrenzbar sind, ihre Abfalleigenschaft verlieren; ein langjähriges Verwachsen mit dem Grundstück lässt Abfälle zu wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks werden; gegebenenfalls liegt dann eine Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 1 des Bundesbodenschutzgesetzes – BBodSchG – vor, so dass dessen Regime eingreift (vgl. zum Ganzen: Breuer, a.a.O., Rn. 35, Frenz, a.a.O., Rn. 15; jeweils m.w.N.). Wurden Stoffe nicht nur lose in einen Steinbruch verfüllt, sondern die Oberfläche nach Abschluss der Verfüllung dem Geländeprofil angepasst, planiert und durch Aussaat bepflanzt, wobei auch der Wille des Grundstückseigentümers auf die Herstellung einer dauerhaften festen Verbindung mit dem Grundstück gerichtet ist, so haben die Stoffe mit dem Abschluss der Verfüllungsmaßnahme ihre Abfalleigenschaft verloren mit der Folge, dass Bodenschutzrecht anzuwenden ist (vgl. VG Gera, Beschluss vom 8. September 2001 – 600-8432-082/00 SOK GRZ – juris, Rn. 27 f.). Ebenso werden Stoffe, die in das Erdreich eingedrungen sind, erst mit der Auskofferung des verseuchten Erdreichs (wieder) zu einer bewegliche Sache und damit zu Abfall (vgl. Breuer, a.a.O., Rn. 35, m.w.N.). Hingegen handelt es sich bei Bodenmassen, die zur Verfüllung in eine künstlich geschaffene Vertiefung eingebracht werden, auch dann noch um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG, wenn sie untrennbar mit Siebresten, Bauschutt und Straßenaufbruchmaterial vermischt sind; die Vermengung mehrerer beweglicher Sachen, bestehend aus an sich unbedenklichem Verfüllmaterial und Abfall, untersteht dem Abfallrecht, sofern für eine "Verwachsung" keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 9 L 153/09 –, juris, Rn. 10 und 21 ff.; s.a. Urteil des Senats vom 23. Juni 2010 – 8 A 10139/10.OVG –, juris, Rn. 34).  

51

Hiervon ausgehend spricht nichts für die von der Klägerin nur behauptete, aber nicht näher belegte Vermischung und Verwachsung des abgelagerten Materials in einer Weise, die zum Verlust der Abfalleigenschaft geführt haben könnte. Zunächst hat die bloße Vermischung der abgelagerten geschredderten Siedlungsabfälle mit einer – eher geringfügigen – Menge von über dieselbe Kippkante geschobenem Erdaushub, die die Beigeladene zu 4.) grundsätzlich eingeräumt hat, nicht den Verlust der Abfalleigenschaft zur Folge gehabt: Eine Vermischung von Hausmüll mit Erdreich ändert nichts an der Abfalleigenschaft des entstehenden Gemischs, sondern führt nur dazu, dass auch das beigemischte Material entfernt werden muss (so zutreffend: BayVGH, Beschluss vom 2. April 1993 – 22 CS 93.941 –, BayVBl. 1994, S. 22, 23). Die Klägerin hat auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass eine zum Verlust der Abfalleigenschaft führende "Verwachsung" des Hausmülls mit dem Erdboden nicht eingetreten ist, nicht zu erschüttern vermocht. Unter einer "Verwachsung" dürften biologische Prozesse zu verstehen sein, bei denen Einzelstoffe eine Verbindung eingehen, durch die sie einen nicht mehr oder nur mit verhältnismäßigem Aufwand trennbare "Gesamtmasse" bilden. Von Relevanz für die Frage der Anwendbarkeit von Abfall- oder Bodenschutzrecht ist eine solche Verwachsung ohnehin nur dann, wenn die Stoffe dabei eine Verbindung mit dem (natürlichen) Erdboden eingehen, die sie zu einem wesentlichen Bestandteil des betreffenden Grundstücks machen mit der Folge, dass Bodenschutzrecht Anwendung findet. Für eine derartige Verbindung der abgelagerten Massen mit dem Erdboden ist von der Klägerin nichts vorgetragen worden. Sie kann nach den vorliegenden Gutachten sogar ausgeschlossen werden: Wie sich insbesondere aus dem im Auftrag des Beklagten eingeholten Gutachten des Chemisch-Technischen Laboratoriums H. H. vom 7. April 2009 (Verwaltungsakte Band IV, Bl. 197 ff.) ergibt, bilden die über die Kippkante geschobenen geschredderten Siedlungsabfälle eine bis maximal 5,5 m dicke "Schicht I", die auf der bis zu 38 m dicken, aus Boden- und Bauschuttablagerungen bestehenden "Schicht II" am östlichen Grubenrand aufliegt. Die Schichten waren im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens im April 2009 in ihrer Mächtigkeit und Zusammensetzung aufgrund von Bohrungen klar unterscheidbar. Überdies handelt es sich auch bei der Schicht II nicht um natürlichen Boden, sondern um ältere, aber wohl unbedenkliche Ablagerungen zur Grubenverfüllung. Soweit im Untersuchungszeitpunkt Zersetzungsprozesse feststellbar waren, betrafen diese nur die Schicht I; ein Zustand der untrennbaren Verbindung beider Schichten aufgrund biologischer Zersetzungsprozesse konnte nicht festgestellt werden, erst recht keine "Verwachsung" der Hausmüllablagerung mit dem bis zu 38 m tiefer liegenden ursprünglichen Kiessandboden (Schicht III). Die Klägerin hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sich daran bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2010 etwas Entscheidendes geändert haben könnte. Vielmehr lassen sich auch der von der Beigeladenen zu 4.) – in Befolgung der an sie gerichteten weiteren Verfügung des Beklagten vom 20. September 2009 – beauftragten Untersuchung der Schadstoffmobilität von Dr. T. und Partner GmbH vom 19. Mai 2010, die im Streitwertbeschwerdeverfahren 8 E 10839/11.OVG zur Gerichtsakte gereicht wurde und der Klägerin bekannt ist, keine Anhaltspunkte für eine Verwachsung der abgelagerten Siedlungsabfälle in einer für die Abgrenzung von Abfall- und Bodenschutzrecht relevanten Weise entnehmen.  

52

2. Soweit die Klägerin weiter rügt, das Verwaltungsgericht habe – wie bereits der Beklagte im Bescheid vom 20. Oktober 2009 - rechtsirrig § 17 Abs. 1 LAbfWG als Ermächtigungsgrundlage herangezogen, obwohl § 17 Abs. 1 Satz 1 nur eine Störerdefinition und § 17 Abs. 1 Satz 2 lediglich eine Zuständigkeitsregelung, die eine Anordnungsbefugnis voraussetze, enthielten, vermag dies die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nicht zu begründen.  

53

Zunächst enthält § 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG nicht nur eine Störerdefinition, sondern begründet eine Grundpflicht desjenigen, der rechtswidrig Abfälle entsorgt:

54

Dieser ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet (vgl. Reis/Gottschling, Das Abfall- und Bodenschutzrecht in Rheinland-Pfalz, Kommentar zum LAbfWG, § 17, Anm. 1). § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfWG regelt sodann zwar primär die Zuständigkeit für den Erlass erforderlicher Anordnungen dahingehend, dass, soweit die illegale Abfallentsorgung im Betrieb einer illegalen Anlage besteht, die für die Anlage zuständige Behörde zuständig ist, in allen anderen Fällen, in denen die rechtswidrige Entsorgung ohne derartigen Anlagenbezug ist, die Verwaltung des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (vgl. dazu Reis/Gottschling, a.a.O., Anm. 12); die Zuständigkeitsregelung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ist insoweit als eine "andere Bestimmung" im Sinne von § 27 Abs. 2 LAbfWG anzusehen (so: OVG RP, Beschluss vom 13. Februar 1998 – 8 B 13077/97.OVG –, juris, Rn. 3, zu inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen). Dabei spricht aufgrund der Formulierung in § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfWG, wonach "die erforderliche Anordnung durch die zuständige Behörde erlassen" wird, bereits vieles dafür, dass Satz 2 über die Zuständigkeitsbestimmung hinaus auch eine Befugnisnorm zum Erlass entsprechender Anordnungen im Einzelfall enthält (so jedenfalls: OVG RP, Beschluss vom 13. Februar 1998, a.a.O., zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung, allerdings i.V.m. § 21 KrW-/AbfG). Sieht man hingegen in § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfWG nur eine auf anderweitige Befugnisnormen verweisende bzw. deren Existenz voraussetzende Zuständigkeitsregelung, so folgt die Anordnungsbefugnis des Beklagten aber jedenfalls aus der Zusammenschau von § 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LAbfWG mit § 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG: Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen (so auch: OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2010, a.a.O. und VG Mainz, Beschluss vom 30. März 2009 – 3 L 175/09.MZ –, juris, Rn. 3; im Ergebnis auch: Reis/Gottschling, a.a.O., Anm. 12, a. E.). Letztlich geht auch die Klägerin davon aus, dass jedenfalls § 28 Abs. 1 LAbfWG die erforderliche Eingriffsermächtigung für die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes zuständige Behörde enthält. Die danach allenfalls unvollständige Angabe der Ermächtigungsgrundlage im Bescheid vom 20. Oktober 2009 vermag dessen Rechtswidrigkeit nicht zu begründen.

55

3. Der Senat vermag auch der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, das Verwaltungsgericht habe mit der Billigung der Heranziehung von § 17 Abs. 1 LAbfWG als Ermächtigungsgrundlage den Vorrang bundesabfallrechtlicher Vorschriften gegenüber dem Landesabfallrecht missachtet und verkannt, dass die im angegriffenen Urteil zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte einer durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz grundlegend geänderten Systematik neu interpretiert werden müsse und danach eine Inanspruchnahme der Klägerin mangels Stellung als Abfallerzeugerin oder –besitzerin ausgeschlossen sei. Nach Überzeugung des Senats steht vielmehr das Bundesrecht einer Anwendung des § 17 Abs. 1 (i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3) LAbfWG als Ermächtigungsgrundlage für Einzelfallanordnungen zur Gefahrenabwehr bei rechtswidriger Abfallentsorgung in der hier vorliegenden Fallkonstellation nach wie vor nicht entgegen.

56

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der einschlägigen (älteren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Bundesabfallrecht einer Inanspruchnahme von Personen nach Landesabfallrecht nicht ausnahmslos entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zunächst mit Urteil vom 11. Februar 1983 – 7 C 45.80 – (BVerwGE 67, 8 und juris, Rn. 9) entschieden, dass der Kreis der zur Abfallbeseitigung Verpflichteten durch die damaligen Regelungen in § 3 Abs. 1, 3 und 4 des Abfallbeseitigungsgesetzes - AbfG – i.d.F. vom 5. Januar 1977 (BGBl. I, S. 41) bundesrechtlich abschließend festgelegt worden sei und nicht durch einen Rückgriff auf landesrechtliche Vorschriften erweitert werden könne; deshalb könne zum Beispiel ein Grundstückseigentümer nicht nach Landesrecht als Zustandsstörer zur Beseitigung auf seinem Grundstück lagernder Abfälle verpflichtet werden. Mit weiterem Urteil vom 11. Februar 1983 – 7 C 168.81 – (juris, Rn. 8) hatte das Gericht aber bereits einschränkend ausgeführt, auf landesrechtliches Ordnungsrecht gestützte Maßnahmen gegen Abfallbesitzer seien nicht ausgeschlossen, müssten aber stets die Grenzen respektieren, die durch die Regelung der Beseitigungspflicht in § 3 AbfG gezogen worden seien; Handlungen, die nach § 1 Abs. 2 AbfG zur Abfallbeseitigung gehörten, könnten daher dem Abfallbesitzer nur insoweit aufgegeben werden, als er selbst beseitigungspflichtig sei. Hieran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 30. Oktober 1987 – 7 C 87.86 – (NVwZ 1988, 1126 und juris, Rn. 3) klarstellend ausgeführt: Da § 3 AbfG (i.d.F. vom 27. August 1986, BGBl. I, S. 1410) den Kreis der zur Abfallbeseitigung Verpflichteten abschließend festlege, könne eine landesabfallrechtliche Vorschrift, nach der derjenige, der in unzulässigerweise Abfälle behandele, lagere oder ablagere zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet sei, nicht so verstanden werden, als ob sie eine von der Pflichtenstellung des Abfallbesitzers unabhängige und neben dieser stehende "Handlungspflicht" des Verursachers begründe. Eine solche Vorschrift regele vielmehr, soweit sie sich an einen Adressatenkreis wende, der nicht zu den Abfallbesitzern gehöre, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Dritter aufgrund vorangegangenen Tuns in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung gewissermaßen "hineingezwungen" werden könne, indem ihm – sozusagen als Voraussetzung für die von ihm verlangten Beseitigungsmaßnahmen – aufgegeben werde, an dem Abfall Besitz zu begründen. Für eine solche durch die Vorschriften des Abfallgesetzes nicht ausgeschlossene landesrechtliche Regelung bestehe u.a. in den Fällen ein besonderes Bedürfnis, in denen ein früherer Abfallbesitzer im Zusammenhang mit unzulässigen Maßnahmen der Abfallbeseitigung den Besitz an Abfällen aufgegeben habe, ohne dass neuer Besitz an diesen Sachen begründet worden sei (z.B. Wegwerfen von Abfällen in der Feldflur); § 3 AbfG schließe aber auch eine landesrechtliche Regelung nicht generell aus, durch die jemand aus vorausgegangenem Tun gezwungen werde, an einer als Abfall anzusehenden beweglichen Sache Besitz zu begründen, die sich noch in Besitz eines anderen befinde. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 82.87 – (NJW 1989, 1295 und juris, Rn. 11) bestätigt, wonach es mit Bundesrecht vereinbar sei, dass das Landesrecht gegenüber dem Verursacher einer unzulässigen Abfallablagerung zu der Anordnung ermächtige, unter Wiederaufnahme des unerlaubt aufgegebenen Besitzes die Überlassungs- oder Beseitigungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 oder Abs. 4 AbfG zu erfüllen. Mit Urteil vom 18. Oktober 1991 – 7 C 2.91 – (BVerwGE 89, 138 und juris, Rn. 15 f.) hat es diese Grundsätze wiederholt und ausgeführt, insbesondere bei Sachverhalten, in denen der in Anspruch Genommene ursprünglich als Besitzer der Abfälle bereits eine abfallrechtliche Pflichtenstellung innegehabt und sich diesen Pflichten unerlaubt entzogen habe, verbiete es § 3 AbfG nicht, den Betreffenden dadurch wieder dem Abfallregime zu unterwerfen, dass ihm die Wiederaufnahme des Abfallbesitzes mit den daraus folgenden Rechtspflichten aufgegeben werde. Ergänzend hat es ausgeführt: Der Vorrang des bundesrechtlich geregelten Abfallregimes bestehe nur, sofern Maßnahmen aus Gründen gerade der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergriffen werden sollten; sei Anknüpfungspunkt des behördlichen Handelns nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie das Gebot umweltgerechter Entsorgung von Abfällen, sondern die Bekämpfung konkreter Gefahren für anderweitig geschützte Rechtsgüter unabhängig von der Abfalleigenschaft der störenden Sache, so bleibe es bei den für die Abwehr dieser Gefahr maßgebenden rechtlichen Regeln auch dann, wenn die Sachen gleichzeitig – gewissermaßen "zufällig" – Abfälle seien; dann gälten für die behördliche Zuständigkeit, die zu ergreifenden Maßnahmen und für die Verantwortlichkeit für die Gefahrenbeseitigung grundsätzlich die Bestimmungen der jeweils einschlägigen speziellen Ordnungsrechts, gegebenenfalls auch des allgemeinen Polizeirechts.

57

Mit dieser Rechtsprechung steht das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ersichtlich im Einklang. Denn es versteht § 17 Abs. 1 LAbfWG – in seiner auch von der Klägerin nicht beanstandeten Auslegung dieser landesabfallrechtlichen Vorschrift – als eine Regelung zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Abfallrechts und nicht als Ermächtigung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Beseitigung oder Verwertung von Abfällen. § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfG erlaubt danach ausschließlich die Anordnung der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, der durch eine rechtswidrige Abfallentsorgung entstanden ist; dabei ist nicht eine Entsorgung im abfallrechtlichen Sinne, sondern das Sich-Entledigen von Abfallen gemeint. Zur Anordnung der – späteren – ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung ermächtigt die Vorschrift – wie sich aus ihrem sich an den gefahrenabwehrrechtlichen Störerbegriff anknüpfenden Wortlaut ergibt – hingegen nicht. Während § 17 Abs. 1 LAbfWG der reinen Gefahrenabwehr dient, zielt § 21 KrW-/AbfG auf die Sicherstellung der Erfüllung abfallrechtlicher Entsorgungspflichten ab; in diesem Sinne können Anordnungen nach § 17 Abs. 1 LAbfWG und solche nach § 21 KrW-/AbfG aufeinander aufbauen, indem eine Person zunächst über § 17 LAbfWG in die Rolle des Abfallbesitzers hineingezwungen wird und sie sodann – neben dem Abfallerzeuger – potentieller Adressat einer Verfügung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung nach § 21 KrW-/AbfG ist. Die darin zum Ausdruck kommende Abschichtung der Anwendungsbereiche von Landes- und Bundesabfallrecht steht nicht in Widerspruch zu der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Übrigen hat auch der Senat § 17 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG bereits als einschlägige Ermächtigungsgrundlage für ein Einschreiten der unteren Landesabfallbehörde gegen eine rechtswidrige Abfallablagerung angesehen (vgl. das Urteil des Senats vom 23. Juni 2010, a.a.O., Rn. 34).

58

Zwar trifft es zu, dass die genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sämtlich noch auf der Grundlage des Abfallbeseitigungsgesetzes bzw. des Abfallgesetzes – AbfG – ergangen sind. Der Senat teilt jedoch die Auffassung der Klägerin nicht, dass durch das am 7. Oktober 1996 in Kraft getretene Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz eine solche Änderung der Systematik abfallrechtlicher Verantwortlichkeiten bewirkt worden ist, die auf die hier in Rede stehende Heranziehung einer für eine rechtswidrige Abfallentsorgung verantwortlichen Person nach Landesabfallrecht durchschlägt und den Erlass einer Einzelfallanordnung nach den §§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG sperrt:

59

Zwar gab es im Abfallgesetz noch keine Ermächtigungsgrundlage für abfallbehördliche Einzelfallanordnungen, mit der Folge, dass die zuständigen Behörden – soweit nicht spezielles Ordnungsrecht des Bundes als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kam – nur auf landesrechtlicher Grundlage gegen abfallrechtswidrige Zustände einschreiten oder Gefahren, die von Abfällen ausgingen, bekämpfen konnten (vgl. Weidemann, in: Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG, § 21, Rn. 3 f.). Mit § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG wurde bundesabfallrechtlich erstmals eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, aufgrund der grundsätzlich alle diejenigen in Anspruch genommen werden können, die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Pflichten zu erfüllen haben und diese nicht beachten, wozu in erster Linie die Abfallerzeuger und Abfallbesitzer gehören (vgl. Beckmann/Kersting, KrW-/AbfG, § 21, Rn. 11). Der Senat vermag indessen keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass der Bundesgesetzgeber damit zugleich – in bewusster Abkehr von der seinerzeit vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – Einzelfallanordnungen nach Landesabfallrecht zum Zwecke der Gefahrenabwehr gegen Dritte, die für eine rechtswidrige Abfallablagerung verantwortlich gemacht werden können, ausschließen wollte.

60

So gibt zunächst die Entstehungsgeschichte des § 21 KrW-/AbfG für ein solches Verständnis der Vorschrift nichts her. Die Ermächtigung zu Einzelfallanordnungen war zunächst in Art. 1 § 19 des Regierungsentwurfes eines Gesetzes zur Vermeidung von Rückständen, Verwertung von Sekundärrohstoffen und Entsorgung von Abfällen (BT-Drucks. 12/5672 vom 15. September 1993, S. 14) enthalten, der im Wesentlichen dem heutigen § 21 KrW-/AbfG entsprach, jedoch noch den ausdrücklichen Vorbehalt enthielt, dass die "erforderlichen Anordnungen unbeschadet der Bestimmungen der Länder über die Rechts- und Fachaufsicht" getroffen werden können. Zur Begründung des § 19 Abs. 1 führte die Bundesregierung aus, die Vorschrift diene "der Durchsetzung von Pflichten nach dem KrW-/AbfG", wobei nach Abs. 1 insbesondere "Einzelfallanordnungen im Sinne einer Gefahrenabwehr getroffen werden" könnten; dies gelte "insbesondere für die Sicherstellung der Schadlosigkeit von Verwertungsmaßnahmen, die vielfach nur auf den einzelnen Erzeuger oder Besitzer bezogen erreichbar" sei (BT-Drucks. 12/5672, S. 47). Die heutige Fassung des § 21 KrW-/AbfG beruht auf dem Gesetzentwurf des Umweltausschusses (BT-Drucks. 12/7240 vom 13. April 1994), der den genannten Vorbehalt nicht mehr enthielt; der Umweltausschuss führt zur Begründung des von ihm vorgeschlagenen § 21 lediglich noch aus, die in der Vorschrift vorgenommenen Änderungen gegenüber § 19 des Regierungsentwurfs seien nur "klarstellender oder redaktioneller Natur" (BT-Drucks. 12/7284 vom 14. April 1994, S. 19). Aus den Gesetzgebungsmaterialien ist danach nichts dafür ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber mit der Einführung einer bundesabfallrechtlichen Eingriffsermächtigung die bestehenden landesrechtlichen Möglichkeiten einschränken wollte.

61

Aber auch aus dem erkennbaren Sinn und Zweck des § 21 KrW-/AbfG ergibt sich eine solche Sperrwirkung nicht. Wie schon die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung belegt, zielt die Vorschrift darauf ab, die nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten durchzusetzen, indem Einzelfallanordnungen im Sinne einer Gefahrenabwehr getroffen werden können, um z.B. die Sicherstellung der Schadlosigkeit von Verwertungsmaßnahmen gegenüber den einzelnen Erzeugern oder Besitzern von Abfällen zu erreichen. Soweit es daher um Verstöße gegen die spezifischen Pflichten nach dem KrW-/AbfG geht, ist § 21 dieses Gesetzes speziell und vorrangig anzuwenden; dabei besteht Einigkeit darüber, dass Anordnungen nach dieser Vorschrift ausschließlich gegen solche Personen in Betracht kommen, die gegen Rechtspflichten verstoßen, welche ihnen durch dieses Gesetz unmittelbar zugewiesen sind. Dazu zählen neben den Abfallerzeugern und –besitzern die Grundstückseigentümer und –besitzer, die privaten Entsorgungsträger und Produktverantwortliche. Hingegen können Anordnungen gegen Personen, die nach dem KrW-/AbfG nicht zur Entsorgung verpflichtet sind und denen das Gesetz auch nicht in anderer Weise konkrete Rechtspflichten auferlegt, nicht auf § 21 gestützt werden (vgl. Weidemann, a.a.O., Rn. 29). § 21 KrW-/AbfG lässt hingegen einen der eigentlichen Abfallentsorgung nach diesem Gesetz (Verwertung oder Beseitigung im Sinne der §§ 3 und 5 des Gesetzes) vorgelagerten Bereich unberührt, in dem es darum geht, Personen, die für eine rechtswidrige Abfallablagerung (mit-)verantwortlich sind, aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen in die Pflicht zu nehmen. In der Kommentarliteratur zum KrW-/AbfG besteht deshalb – soweit ersichtlich – weitgehende Einigkeit dahingehend, dass landesabfallrechtliche Vorschriften, die die zuständige Behörde zu Einzelfallanordnungen ermächtigen, in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich neben § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG anwendbar bleiben (vgl. z.B. Weidemann, a.a.O., Rn. 12; Frenz, a.a.O., § 21, Rn. 2; Beckmann/Kersting, a.a.O., Rn. 11). Da die Erweiterung des bundesabfallrechtlichen Pflichtenprogramms auf den Abfallerzeuger die Möglichkeiten der Behörden nicht einschränken, sondern verbessern sollte, kommt auch unter der Geltung des KrW-/AbfG zum Beispiel ein Vorgehen gegen frühere Abfallbesitzer, die nicht Abfallerzeuger im Sinne von § 3 Abs. 5 dieses Gesetzes sind, nach Landesabfallrecht weiterhin in Betracht (vgl. Weidemann, a.a.O.). Ist aber nichts dafür ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber mit der Einführung einer bundesabfallrechtlichen Eingriffsermächtigung die bestehenden landesrechtlichen Möglichkeiten einschränken wollte, so entfaltet das KrW-/AbfG keine Sperrwirkung dahingehend, dass Personen, die weder (frühere) Abfallbesitzer noch Abfallerzeuger sind, aber als Dritte aus vorangegangenem Tun für eine rechtswidrige Abfallentsorgung Verantwortung tragen, nicht landesrechtlich zur Rückgängigmachung illegaler Entsorgungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können. Dementsprechend bleibt die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der zum Beispiel gegen frühere Abfallbesitzer die Wiederbegründung des Abfallbesitzes angeordnet werden kann, auch unter Geltung des KrW-/AbfG anwendbar (so auch Weidemann, a.a.O., Rn. 32). Damit schließt das KrW-/AbfG zugleich auch die Möglichkeit nicht aus, auf der Grundlage einer landesabfallrechtlichen Eingriffsermächtigung einen sonstigen "Nichtabfallbesitzer", der aus vorangegangenem Tun für eine rechtswidrige Abfallentsorgung verantwortlich ist, zum Abfallbesitzer zu machen, um ihn gleichsam in die damit verbundene Pflichtenstellung nach dem KrW-/AbfG "hineinzuzwingen" und ihm sodann - etwa auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG - konkrete Abfallentsorgungspflichten (Verwertung oder Beseitigung im Sinne der §§ 3 und 5 dieses Gesetzes) aufzuerlegen.

62

Diese Zielrichtung wird – wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – auch mit der angefochtenen Verfügung verfolgt. Sie ist nicht darauf gerichtet, die Klägerin als "Nichterzeugerin oder Nichtbesitzerin" von Abfällen deren Beseitigung im Sinne des KrW-/AbfG aufzugeben. Vielmehr knüpft sie an eine der Beseitigung im Sinne des KrW-/AbfG vorgelagerte Tätigkeit, nämlich die Ablagerung in der Kiesgrube, an mit dem Ziel der Entfernung dieser Abfälle aus der Kiesgrube, um sie so einer Zwischenlagerung und späteren ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen, zu der es dann gegebenenfalls weiterer, auf § 21 KrW/AbfG gestützter Verfügungen der hierfür örtlich und sachlich zuständigen Behörde bedarf.

63

Steht demnach das KrW/AbfG einer Anwendung der §§ 17 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG als Ermächtigungsgrundlage für Einzelfallanordnungen zur Gefahrenabwehr bei rechtswidriger Abfallentsorgung hier nicht entgegen, so hat das Verwaltungsgericht im Übrigen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG, insbesondere das Vorliegen einer rechtswidrigen Abfallentsorgung im Sinne dieser Vorschrift, zutreffend bejaht. Da die Klägerin diese Feststellungen im Berufungsverfahren nicht angegriffen hat, kann insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.

64

II. Es begegnet des Weiteren keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die Klägerin als Verantwortliche für die rechtswidrige Ablagerung geschredderter Siedlungsabfälle in der Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) angesehen hat.

65

Ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat – davon auszugehen, dass es sich bei § 17 Abs. 1 LAbfWG um eine (bundesrechtlich nicht gesperrte) Regelung zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Abfallrechts handelt, so richtet sich die Frage, wer richtiger Adressat einer auf diese Vorschrift gestützten Verfügung ist, nach den Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Verantwortlichkeit für die Beseitigung von Gefahren. Die Orientierung am gefahrenabwehrrechtlichen Störerbegriff kommt – worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – bereits im Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG zum Ausdruck ("wer rechtswidrig Abfälle entsorgt, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet"). Zugleich wird aus der Zusammenschau mit § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfWG, der lediglich zur Anordnung der "Beseitigung des rechtswidrigen Zustands" ermächtigt, deutlich, dass mit dem Begriff der "rechtswidrigen Abfallentsorgung" in Satz 1 nicht eine Abfallentsorgung (im Wege der Verwertung oder Beseitigung von Abfällen) im Sinne von § 3 Abs. 7 KrW-/AbfG gemeint ist, sondern das schlichte Sich-Entledigen von Abfällen. Dementsprechend ermächtigt § 17 Abs. 1 Satz 2 (i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3) LAbfWG nicht zur Anordnung von Maßnahmen zur Verwertung oder schadlosen Beseitigung von Abfällen im Sinne der §§ 5 und 11 KrW-/AbfG, sondern lediglich zur Rückgängigmachung des in der illegalen Ablagerung von Abfällen liegenden rechtswidrigen Zustandes, indem etwa die Inbesitznahme der Abfälle zum Zwecke der anschließenden Verwertung oder Beseitigung, gegebenenfalls nach Maßgabe auf § 21 KrW-/AbfG gestützter weiterer Verfügungen, angeordnet werden kann. Setzt § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 LAbfWG somit auf einer der Abfallentsorgung durch Verwertung oder Beseitigung im Sinne des KrW-/AbfG vorgelagerten Stufe an, so kommt es auf die Frage, wer zur "Beseitigung des rechtswidrigen Zustands" als Verantwortlicher in die Pflicht genommen werden kann, nicht auf die Stellung als Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 5 und 6 KrW-/AbfG an; entscheidend ist vielmehr allein, ob die betreffende (natürliche oder juristische) Person nach Maßgabe des polizei- und ordnungsrechtlichen Störerbegriffs für das rechtswidrige Sich-Entledigen von Abfällen verantwortlich gemacht werden kann.

66

Nach Maßgabe der danach anzuwendenden polizei- und ordnungsrechtlichen Grundsätze ist die Klägerin zu Recht als Verantwortliche für die hier unstreitig vorliegende rechtswidrige Abfallablagerung eingestuft worden. Denn sie hat mit der Übernahme der Verantwortung für eine ordnungsgemäße Entsorgung gegenüber ihren Geschäftspartnern sowie mit der verantwortlichen Organisation der Abfalltransporte in die Kiesgrube eine nach polizeirechtlichen Grundsätzen wesentliche Ursache für die rechtswidrige Abfallablagerung gesetzt:  

67

Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung ist die polizeirechtliche Verhaltensverantwortlichkeit nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung zu bestimmen; danach ist (Verhaltens-)Störer diejenige Person, die bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles durch ihr Verhalten die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat (vgl. z.B. Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Teil E I., Rn. 77; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Aufl. 1995, § 9, Rn. 196; Friauf, in: Schmidt-Aßmann (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 1999, S. 147, Rn. 76; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 4. Aufl. 2007, § 9, Rn. 11 ff.). Dabei liefert die Theorie der unmittelbaren Verursachung selbst keine Maßstäbe für die wertende Betrachtung zur Bestimmung der Gefahrengrenze. Es besteht aber Einigkeit, dass es bei Beteiligung mehrerer Verursacher nicht darauf ankommt, wer zeitlich die letzte Bedingung für den Gefahreneintritt gesetzt hat; im Übrigen besteht auch Übereinstimmung darin, dass derjenige, der nur von einem ihm ausdrücklich eingeräumten oder sonst zustehenden Recht Gebrauch macht und dabei eine Gefahr verursacht, grundsätzlich nicht als Störer in Anspruch genommen werden kann (vgl. Denninger, a.a.O. und Rn. 79, m.w.N.). Anders liegt es in den Fällen des sogenannten Zweckveranlassers: Danach soll derjenige, der – gleichsam als "Hintermann" – das Verhalten des eigentlichen Veranlassers, der eine Gefahr bzw. eine Störung unmittelbar verursacht hat, subjektiv oder objektiv bezweckt hat bzw. derjenige, als Folge von dessen Verhalten sich das Verhalten des unmittelbaren Verursachers zwangsläufig eingestellt hat bzw. dessen Verhalten mit der durch den Verursacher unmittelbar herbeigeführten Gefahr eine "natürliche Einheit" bildet, als "Zweckveranlasser" ebenfalls Störer sein (zusammenfassend und zugleich kritisch dazu: Denninger, a.a.O., Rn. 80 und Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., Rn. 27, jeweils m.w.N.; aus der Rechtsprechung: BVerwG, Beschluss vom 12. April 2006 – 7 B 30.06 –, juris, Rn. 4; VGH BW, Urteil vom 22. November 2005 – 10 S 1208/04 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2007 – 7 A 678/07 –, NVwZ-RR 2008, 12 und juris Rn. 4). Die Rechtsfigur des Zweckveranlassers, auf die auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat, ist wegen der Unschärfe der Kriterien der "objektiven Bezweckung", des "zwangsläufigen Sich-Einstellens einer Gefahr" sowie der "natürlichen Einheit" Kritik ausgesetzt (vgl. etwa Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., Rn. 29; Denninger, a.a.O., Rn. 80). Letztlich besteht aber weitgehende Einigkeit darin, dass das Kriterium der unmittelbaren Verursachung durch Kriterien der Rechts- und Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens zu ergänzen und eine Schadens- und Risikozurechnung aufgrund eines Rechtswidrigkeitsurteils vorzunehmen ist, um im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu bestimmen, welche von mehreren ursächlichen Handlungen (ggf. auch) die Gefahrenschwelle überschritten hat und damit die Polizeipflichtigkeit nach sich zieht (vgl. z.B.: Denninger, a.a.O., Rn. 81; Pieroth/Schlink/Kniesel, a.a.O., Rn. 19; Götz, a.a.O., Rn. 198 f.; jeweils m.w.N.). Eine solche wertende Betrachtung unter Berücksichtigung von Rechts- und Pflichtwidrigkeitskriterien nimmt auch die Rechtsprechung vielfach vor (vgl. die Rechtsprechungsbeispiele bei Denninger, a.a.O., Rn. 81, sowie OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2010 – 5 B 1475/10 –, NWVBl. 2011, 108 und juris, Rn. 9).

68

Aufgrund der danach gebotenen wertenden Betrachtung unter Berücksichtigung von Kriterien der Rechts- und Pflichtwidrigkeit ist festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem Verhalten bei der Anbahnung und Abwicklung ihrer geschäftlichen Beziehungen zur Beigeladenen zu 4.) einerseits und zu den Beigeladenen zu 1.) bis 3.) andererseits die Gefahrenschwelle überschritten hat und deshalb für die rechtswidrige Abfallablagerung (mit-)verantwortlich ist. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich die Klägerin selbst als bloße Abfallmaklerin im Sinne von § 50 KrW-/AbfG betrachtet hat und ob ihr Verhalten einem branchenüblichen Geschäftsgebaren auch bei der bloßen Vermittlung von Abfallverbringungen im Sinne dieser Vorschrift entsprach. Entscheidend ist vielmehr, ob die Klägerin über die bloße Vermittlung einer Abfallentsorgungsmöglichkeit hinaus die ordnungsgemäße Entsorgung des Materials zugesagt hat und für die Geeignetheit des anzuliefernden Materials zur Verfüllung in der Kiesgrube einstehen wollte, den sich daraus ergebenden Kontroll- und Überwachungspflichten aber nicht nachgekommen ist. Dies ist aufgrund der sich aus den Verwaltungsakten ergebenden vertraglichen Beziehungen der Beteiligten und ihrer konkreten Abwicklung zu bejahen:  

69

So haben sich zunächst die geschäftlichen Beziehungen der Klägerin zur Beigeladenen zu 4.) nicht in der bloßen Vermittlung von Gelegenheiten, durch Dritte Materialien zur Verfüllung der Kiesgrube zu erhalten, erschöpft. Die Geschäftsbeziehungen der Klägerin zur Beigeladenen zu 4.) wurden von der Klägerin angebahnt, nachdem diese – wie ihr Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung des Senats ausgeführt hat – aufgrund einer Marktrecherche darauf aufmerksam geworden war, dass in der Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) "auch mineralische Produkte angenommen werden". Nach vorherigen wohl telefonischen Kontakten und der Zurverfügungstellung von Materialproben und -analysen hat die Klägerin der Beigeladenen zu 4.) mit Schreiben vom 17. September 2007 (vgl. Widerspruchsakte, Bl. 27) die regelmäßige Lieferung ("liefern wir") von "Siebsanden aus der mechanischen Sortierung von Baumischabfällen" angeboten. Dabei hat sie auf eine bestimmte, sich aus den zuvor übersandten Probenanalysen ergebende Materialqualität verwiesen und zugesagt, die Materialqualität "laufend überwachen" und in regelmäßigen Abständen durch Vorlage einer Kontrollanalyse belegen zu wollen. Als Anlage zu diesem Schreiben hat sie der Beigeladenen zu 4.) zudem die Kopie eines Zertifikats, das sie als Entsorgungsfachbetrieb auswies, übersandt. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Klägerin der wasserrechtliche Genehmigungsbescheid i.d.F. vom 4. November 2002 mit seinen Nebenbestimmungen, aus denen sich die Qualitätsanforderungen an das zur Verfüllung allein zugelassene Material ("Bodenaushub") und die dabei mindestens einzuhaltenden Schadstoffgrenzwerte ergaben, jedenfalls dem Inhalt nach bekannt war. Dabei kann offenbleiben, ob der Klägerin im August 2007 eine Kopie des Bescheides übermittelt oder ihr zu diesem Zeitpunkt die Verfüllungsbedingungen lediglich durch einen fachkundigen Mitarbeiter der Beigeladenen zu 4.) erläutert worden waren. Als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb konnte sie jedenfalls erkennen, dass es sich bei den ihr von den Beigeladenen zu 1.) bis 3.) übermittelten Materialproben aus Sandhalden nicht um "Bodenaushub" handelte und zudem die in den Analyseberichten der Labors A-Tec und B ausgewiesenen Schadstoffbelastungen die bei der Kiesgrubenverfüllung einzuhaltenden Grenzwerte zum Teil erheblich überschritten. Soweit die Klägerin – was nicht abschließend geklärt ist – die Beigeladene zu 4.) im August 2007 veranlasst haben will, bei der SGD Nord unter Vorlage einer Materialprobe eine zustimmende fachbehördliche Stellungnahme einzuholen, hat sie jedenfalls eine solche Stellungnahme – die im Übrigen nie erteilt wurde – nicht abgewartet. Stattdessen hat sie, nachdem die Beigeladene zu 4.) mit Schreiben vom 27. September 2007 (vgl. Widerspruchsakte, Bl. 28) ihr gegenüber die "Annahme des oben genannten mineralischen Materials auf unserer Deponie" erklärt und dabei die Vereinbarung, dass die Klägerin "für eine gleichbleibende Materialqualität Sorge tragen und dieses mit regelmäßigen Kontrollanalysen vierteljährlich dokumentieren" werde, bestätigt hatte, diese mit Schreiben vom 26. November 2007 (vgl. Widerspruchsakte, Bl. 25) veranlasst, gegenüber der Firma W. und den Beigeladenen zu 2.) und 3.) Annahmeerklärungen für Lieferungen von Siebsand zu versenden ("wir benötigen für folgende Lieferanten …"). Die daraufhin von der Beigeladenen zu 4.) versandten Annahmeerklärungen wurden von den Empfängern offenbar als eine Art "Unbedenklichkeitsbescheinigung" hinsichtlich der Geeignetheit des zur Verfügung gestellten Materials zur Verfüllung der Kiesgrube aufgefasst. Aus alledem ergibt sich, dass die Klägerin der Beigeladenen zu 4.) über die Vermittlung von Materiallieferungen zur Kiesgrubenverfüllung hinaus unter Hinweis auf ihre Fachkunde und in Kenntnis der Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Genehmigung eine bestimmte Qualität des gelieferten Materials sowie dessen kontinuierliche Überwachung zugesagt hat, obwohl sie erkennen musste, dass das aus den Betrieben der Firma W. und der Beigeladenen zu 2.) bis 3.) stammende Material von vornherein zur Verfüllung in der Kiesgrube nicht zugelassen war. Schon durch dieses pflichtwidrige Verhalten hat sie die Gefahrgrenze überschritten. Bestätigt wird die über die Stellung einer bloßen Vermittlerin hinausgehende Geschäftsbeteiligung der Klägerin auch dadurch, dass sie von der Beigeladenen zu 4.) kein Vermittlungshonorar erhalten hat, sondern umgekehrt selbst ein Entgelt für die Entgegennahme von Abfalllieferungen zahlen musste (vgl. die von der Beigeladenen zu 4.) an die Klägerin im Zeitraum zwischen dem 14. September 2007 und dem 22. Februar 2008 gerichteten Rechnungen über "Kippgebühren" für "Materiallieferungen" in Form von "Siebsand, Grünschnitt und Mineralgemisch", Widerspruchsakte, Bl. 29 bis 58).

70

Aber auch die geschäftlichen Beziehungen der Klägerin zur Firma W. und  den Beigeladenen zu 2.) bis 3.) entsprechen nicht dem Bild einer bloßen Beziehung zwischen einer Abfallmaklerin und Dritten, denen lediglich Abfallverbringungen vermittelt wurden:

71

So hat zunächst die Beigeladene zu 3.) der Klägerin mit Schreiben vom 7. September 2007 (vgl. Verwaltungsakte Band III, Bl. 289) den an letzterer erteilten Auftrag wie folgt bestätigt: "Abholung von Mineralien mit der AVV-Schlüsselnummer 191209 zu einem Preis von 23,00 €/t inklusive Frachtkosten". Zugleich hat die Beigeladene zu 3.) die Erwartung geäußert, dass die Klägerin ihr eine "ordnungsgemäße Entsorgung" zusichern solle, und sie hat in diesem Zusammenhang um die Übersendung einer Zertifizierungsurkunde der Klägerin gebeten. Das daraufhin von der Klägerin an die Beigeladene zu 3.) übersandte Schreiben vom 10. September 2007 (vgl. Verwaltungsakte Band III, Bl. 288) beschränkte sich auf einen Dank für die "Auftragsbestätigung" und die Übersendung einer Kopie des gewünschten Zertifikats als Entsorgungsfachbetrieb.

72

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 (vgl. Verwaltungsakte Band III, Bl. 294) hat die Klägerin sodann der durch den Beigeladenen zu 1.) vertretenen Firma W. mitgeteilt, "nachdem wir die von Ihnen übernommene Siebsandfraktion seit nunmehr 4 Wochen zu unserem Verwerter geliefert haben, können wir Ihnen die dauerhafte Annahme verbindlich zusagen, da wir keine Qualitätsschwankungen über den vorgenannten Zeitraum feststellen konnten." In der Folgezeit sollte die Anlieferung der Mengen durch die Firma W. direkt zur Beigeladenen zu 4.) erfolgen, die Abrechnung aber weiterhin im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Firma W. durchgeführt werden. Hierzu waren der Klägerin die Wiegebelege zu übermitteln.

73

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 (Verwaltungsakte Band III, Bl. 280) sagte die Klägerin schließlich der Beigeladenen zu 2.) zu, dass die bei dieser anfallenden Siebsande als Mineralgemisch mit der Abfallnummer 191209 zur Beigeladenen zu 4.) verbracht werden könnten. Sodann wurden Preisvereinbarungen für die Lieferung "frei Anlage S." und "ab Station" getroffen.

74

Entsprechend einer von der Klägerin etwa im Schreiben vom 3. Dezember 2007 gegenüber der Beigeladenen zu 2.) zugesagten Annahme der Abfälle "zu unserem Betriebsstandort H.-J.-Straße …, K." wurden jedenfalls die von den Beigeladenen zu 2.) und 3.) angelieferten Materialien nicht von diesen oder in deren Auftrag von Transportunternehmen direkt zur Kiesgrube geliefert, sondern zunächst zum Betriebsstandort der Klägerin gebracht. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang am Betriebsstandort der Klägerin tatsächlich Verwiegungen der LKW-Ladungen stattgefunden haben und ob darüber hinaus Materialien zumindest teilweise auch umgeladen oder mit anderen Anlieferungen vermischt worden sind - was zwischen den Beteiligten streitig ist –, kann offenbleiben. Entscheidend ist, dass die Klägerin aufgrund der Abwicklung eines Großteils der Materialtransporte zur Beigeladenen zu 4.) über ihren Betriebshof Zugriffs- und Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Beschaffenheit und Geeignetheit des Materials zur Kiesgrubenverfüllung hatte, von denen sie aber trotz Zusage einer "ordnungsgemäßen Entsorgung" offenbar keinen Gebrauch gemacht hat.

75

Schließlich belegen die in den Auftragsbestätigungen im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beigeladenen ausgewiesenen "Preise für Lieferung/Abholung von Abfällen" (zwischen 8,50 €/t und 23,00 €/t inklusive Frachtkosten), dass auch in diesen Geschäftsbeziehungen keine Honorare für die bloße Vermittlung von Abfallverbringungen, sondern Entgelte für Entsorgungsleistungen vereinbart wurden.

76

Aus alledem ergibt sich: Die Klägerin hat nicht lediglich als Abfallmaklerin Abfallverbringungen Dritter zur Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) vermittelt. Sie ist vielmehr darüber hinaus den anliefernden Firmen für eine ordnungsgemäße Entsorgung der über diese erhaltenen Materialien eingestanden, und sie hat die Abwicklung der Lieferungen weitgehend koordiniert: Im Falle der Beigeladenen zu 2.) und 3.), in dem die Lieferungen über ihren Betriebsstandort in K. als "Drehscheibe" abgewickelt wurden, im Falle der durch den Beigeladenen zu 1.) vertretenen Firma, in dem sie zunächst selbst die Transporte übernommen und später die Direktanlieferung zur Kiesgrube veranlasst hat. Aufgrund der eingegangenen vertraglichen  Bindungen und der gegenüber ihren Geschäftspartnern in Anspruch genommenen Fachkunde als Entsorgungsfachbetrieb einerseits, ihrer Kenntnis sowohl der Probenanalysen als auch der nach der Genehmigung vom 4. November 2002 einzuhaltenden Grenzwerte andererseits war die Klägerin verpflichtet, entweder eine abfallrechtskonforme Entsorgung der Materialien sicherzustellen oder aber von der Organisation der Anlieferungen zur Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) Abstand zu nehmen. Diesen Verpflichtungen ist sie nicht nachgekommen, sondern sie hat die Transporte ohne weitere Untersuchungen der jeweiligen Materialbeschaffenheit "einfach laufen lassen". In der Unterlassung gebotener regelmäßiger Kontrollen des Materials, deren Anlieferung sie organisiert hatte, liegt ein pflichtwidriges Verhalten der Klägerin, das – angesichts der mit Abfallablagerungen stets verbundenen Risiken – die Gefahrenschwelle überschritten hat. Infolge dessen ist es zutreffend, dass der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht die Klägerin – jedenfalls neben der Beigeladenen zu 4.) – als weitere, nach gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen Verhaltensverantwortliche für die rechtswidrige Abfallentsorgung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG eingestuft haben.  

77

III. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend entschieden, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten, ausschließlich die Klägerin zur Entfernung der rechtswidrig abgelagerten Siedlungsabfälle heranzuziehen, nicht zu beanstanden ist.

78

Sowohl die Beschränkung der Adressatenauswahl auf die Klägerin und die Beigeladene zu 4.) (1.) als auch die Entscheidung, statt der Beigeladenen zu 4.) nur die Klägerin zur Entfernung der über 16.000 t Siedlungsabfälle aus der Kiesgrube zu verpflichten (2.), weisen keine Ermessensfehler auf.

79

1. Es begegnet zunächst keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die durch den Beigeladenen zu 1.) vertretene Firma W. sowie die Beigeladenen zu 2.) bis 3.) nicht in seine Störerauswahlentscheidung einbezogen hat.  

80

Mit der Frage, ob neben der Klägerin und der Beigeladenen zu 4.) auch die Firma W. und die Beigeladenen zu 2.) und 3.) in die Störerauswahl einzubeziehen waren, hat sich der Widerspruchsbescheid vom 16. April 2010 auseinandergesetzt. Dabei hat er hinsichtlich der durch den Beigeladenen zu 1.) vertretenen Firma W. darauf abgestellt, dass bei dieser zwar das bei Anwendung des § 17 Abs. 1 LAbfWG für die polizeirechtliche Verantwortlichkeit maßgebliche Unmittelbarkeitserfordernis erfüllt sei, weil diese selbst Transporte im "Streckengeschäft" unmittelbar zur Kiesgrube durchgeführt habe, ihre Heranziehung aber an der inzwischen eingetretenen Insolvenz scheitere. Hinsichtlich der Beigeladenen zu 2.) und 3.) hat der Widerspruchsbescheid darauf verwiesen, dass deren Verantwortlichkeit – anders als diejenige der Klägerin – nicht eindeutig gegeben sei, weil die Klägerin im Gegensatz zu den Beigeladenen zu 2.) und 3.) den Genehmigungsbescheid gekannt habe und daher anhand dessen sowie anhand des angegebenen Abfallschlüssels 191209 und der ihr vorliegenden chemischen Analysen hätte prüfen müssen und erkennen können, dass die Siebsande mangels Bodenaushubcharakters und wegen Überschreitung der zulässigen Schadstoffgrenzwerte nicht in der Kiesgrube hätten entsorgt werden dürfen.  

81

Diese Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Dabei kann offenbleiben, ob die Firma W. und die Beigeladenen zu 2.) und 3.) durch ihr Verhalten ebenfalls bereits die polizeirechtliche Gefahrengrenze überschritten hatten. Zumindest bei der durch den Beigeladenen zu 1.) vertretenen Firma W. liegt dies nahe, weil diese selbst auf Veranlassung der Klägerin Transporte zur Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) durchgeführt hat. Ob und inwieweit auch den Beigeladenen zu 2.) und 3.) ein pflichtwidriges Verhalten im Hinblick auf ihre abfallrechtliche Verantwortung als Erzeuger oder zwischenzeitliche Besitzer von Abfällen, die unter Zwischenschaltung der Klägerin in der Kiesgrube rechtswidrig abgelagert wurden, anzulasten ist, konnte nach Aktenlage nicht abschließend geklärt werden.  

82

Doch selbst wenn man danach eine polizeirechtliche Verantwortlichkeit insbesondere der durch den Beigeladenen zu 1.) vertretenen Firma W. und auch der Beigeladenen zu 2.) und 3.) nicht von vornherein ausschließen kann, spricht der im Widerspruchsbescheid mit angesprochene Gesichtspunkt der Effektivität der Gefahrenabwehr entscheidend für eine vorrangige und alleinige Inanspruchnahme der Klägerin. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass sich die Auswahlentscheidung zwischen mehreren in Betracht kommenden Störern - außer an den Erfordernissen der Verhältnismäßigkeit - insbesondere auch am Gebot der Effektivität der Gefahrenabwehr zu orientieren hat (vgl. z.B. Friauf, a.a.O., S. 161 f., m.w.N.; OVG RP, Urteil vom 16. August 2005 - 8 A 11910/04.OVG -, juris Rn. 20, m.w.N.). Unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenabwehr liegt zunächst auf der Hand, dass eine Inanspruchnahme der durch den Beigeladenen zu 1.) vertretenen Firma W. - wie im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt - wegen deren zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen ist.

83

Für eine mögliche Inanspruchnahme der Beigeladenen zu 2.) und 3.) gilt, dass - wie vom Verwaltungsgericht bereits ausgeführt - die zum Nachweis ihrer eventuellen Mitverantwortlichkeit für die Rechtswidrigkeit der Abfallablagerung erforderlichen, aller Voraussicht nach langwierigen und hinsichtlich der Erfolgsaussichten ungewissen Ermittlungen - etwa zu der Frage, ob gerade das von ihnen angelieferte Material mit Siedlungsabfällen durchsetzt war, ob sie doch die Nebenbestimmungen zur Genehmigung kannten oder sonst Anhaltspunkte für die Unzulässigkeit einer Deponierung in der Kiesgrube bzw. Zweifel an der Zusicherung einer ordnungsgemäßen Entsorgung durch die Klägerin haben mussten - mit dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr unvereinbar sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass den Beigeladenen zu 2.) und 3.) ohnehin allenfalls eine Mitverantwortung im Umfang der jeweils ihnen zuzuordnenden Abfallmengen angelastet werden könnte (vgl. dazu das den Stand der Ermittlungen zur Herkunft der Abfallmengen wiedergebende Schaubild in Band 3 der Verwaltungsakte, Bl. 252). Demgegenüber trifft die Klägerin eine Gesamtverantwortung für die Ablagerung der 16.261 t Siedlungsabfälle, weil sie - wie oben dargelegt - die Entsorgungsmöglichkeit in der Kiesgrube der Beigeladenen zu 4.) ermittelt, den Geschäftskontakt zu dieser und zu den anderen Beigeladenen angebahnt, die Verfüllungsbedingungen gekannt, eine ordnungsgemäße Entsorgung und regelmäßige Kontrollen der Qualität des Materials zugesagt, die Transporte sämtlich organisiert und überwiegend über ihren Betriebsstandort abgewickelt hat.

84

2. Es ist des Weiteren nicht zu beanstanden, dass der Beklagte von einer Heranziehung der Beigeladenen zu 4.) zur Entfernung der 16.261 t Siedlungsabfälle abgesehen und deren Inanspruchnahme auf eine Verpflichtung zur Überwachung des Auslaugverhaltens des Deponats mit weiterem Bescheid vom 20. Oktober 2009 beschränkt hat.

85

Dabei steht außer Zweifel und ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Beigeladene zu 4) schon in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der betroffenen Grundstücke und Betreiberin der Kiesgrube Zustandsverantwortliche im Sinne des Polizeirechts ist und ihr darüber hinaus auch eine Verhaltensverantwortlichkeit angelastet werden muss. Dies zum einen kraft Zurechnung des Verhaltens ihrer Mitarbeiter, die als weisungsabhängige Verrichtungsgehilfen die Abfälle über die Kippkante der Kiesgrube geschoben und damit die zeitlich letzte kausale Bedingung für den Eintritt der Gefahr gesetzt haben; zum anderen aber auch deshalb, weil sie sich in Kenntnis der Nebenbestimmungen der ihr erteilten wasserrechtlichen Genehmigung auf das Geschäft mit der Anlieferung erkennbar belasteter Siebsande eingelassen und zudem die Qualität des tatsächlich angelieferten Materials vor dem Einbau offenbar nicht einmal optisch kontrolliert hat (vgl. zur Offensichtlichkeit der Durchsetzung der Ablagerung mit Siedlungsabfällen das Foto in Band 4 der Verwaltungsakte, Bl. 206).

86

Der Beklagte hat - wie aus der Begründung sowohl des Ausgangs- als auch des Widerspruchsbescheids ersichtlich - die Störereigenschaft der Beigeladenen zu 4.) durchaus gewürdigt. Er hat sich aber ermessensfehlerfrei für eine alleinige Inanspruchnahme der Klägerin zur Entfernung der Abfälle aus der Kiesgrube entschieden. Denn eine Heranziehung der Beigeladenen zu 4.) anstelle der Klägerin ruft im Hinblick auf das Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr Bedenken hervor:

87

Anders als die Klägerin handelt es sich bei der Beigeladenen zu 4.) nicht um einen Entsorgungsfachbetrieb; sie verfügt daher unstreitig nicht über das erforderliche Know-How und die Logistik zur Bergung, zum Transport und zur Zwischenlagerung von Materialien, die im Wesentlichen aus mit Bodenaushub vermischten geschredderten Siedlungsabfällen bestehen. Von der Klägerin ist auch nicht bestritten worden, dass die Beigeladene zu 4.) überhaupt nicht über geeignete Flächen verfügt, auf denen Siedlungsabfälle der bei der Bergung anfallenden Menge abfallrechtlich unbedenklich bis zur endgültigen Entsorgung zwischengelagert werden könnten. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin - im Gegensatz zur Beigeladenen zu 4.) - aufgrund ihrer Erfahrungen in der Entsorgungsbranche über die erforderlichen Geschäftsbeziehungen verfügt, um die geborgenen Siedlungsabfälle einer nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zulässigen endgültigen Entsorgung in einer dafür zugelassenen Anlage zuführen zu können. Dies wird im Übrigen durch die von ihr im Streitwertbeschwerdeverfahren 8 E 10839/11.OVG vorgelegten Angebote von Entsorgungsunternehmen bestätigt, die neben dem Aushub und dem Abtransport der Abfälle auch deren Entsorgung umfassen. Schließlich kann im Rahmen einer wertenden Betrachtung der Verursachungsbeitrag der Klägerin gegenüber demjenigen der Beigeladenen zu 4.) aufgrund ihrer Fachkunde als Entsorgungsfachbetrieb, ihrer zentralen Stellung im Entsorgungsgeschehen, ihrer Kontroll- und Einflussmöglichkeiten und der gegenüber ihren Vertragspartnern übernommenen, besonderen Verantwortung keinesfalls als geringer gewichtig angesehen werden.

88

War danach die alleinige Inanspruchnahme der Klägerin im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr angezeigt, so ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte auf deren Heranziehung beschränkt und damit die Klärung einer anteiligen Mithaftung der Beigeladenen zu 4.) sowie eventuell auch der Beigeladenen zu 2.) und 3.) für die Kosten der Entfernung der Siedlungsabfälle einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen diesen Beteiligten überlassen hat.

89

IV. Die der Klägerin aufgegebene Entfernung von 16.261 t Siedlungsabfällen aus der Kiesgrube verstößt schließlich auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

90

Die Verfügung stößt weder gegen das Übermaßverbot, weil etwa ein zur Zweckerreichung ebenso geeignetes, die Klägerin aber weniger belastendes Mittel gegeben wäre (1.), noch wird der Klägerin eine unverhältnismäßige Trennung von Materialien aufgegeben (2.).; die Inanspruchnahme der Klägerin hat auch keine rechtswidrige Überlastung ihrer Kapazitäten zur Zwischenlagerung des Materials zur Folge (3.).

91

1. Die Klägerin kann gegen die angefochtene Verfügung nicht mit Erfolg einwenden, gegenüber der ihr darin aufgegebenen Entfernung des Materials aus der Kiesgrube sei eine Oberflächenabdeckung des Deponats das mildere und nachweislich ebenso wirksame Mittel, um eine Lösung von Schadstoffen durch Eindringen von Sickerwasser zu verhindern. Soweit sie hierzu auf das Gutachten der Dr. T. und P. GmbH vom 27. Februar 2008 (Bd. 2 der Verwaltungsakte, Bl. 302 ff.) verweist, demzufolge die im Feststoff des Deponats vorgefundenen Schadstoffkonzentrationen nur eine geringe Eluierbarkeit aufweisen und ein Eindringen von Sickerwasser durch eine Oberflächenabdeckung in Form einer Lehmschürze ausgeschlossen werden kann, kann offenbleiben, ob die vorgeschlagene Abdeckung - wie das Verwaltungsgericht gemeint hat - wegen der Gefahr seitlichen Eindringens von Sickerwasser nicht ebenso sicher wie eine Abtragung des Materials wäre. Denn es handelt sich bei einer solcher Oberflächenabdeckung schon deshalb nicht um ein ebenso geeignetes, aber milderes Mittel zur Zweckerreichung, weil sie auf einen anderen Zweck gerichtet wäre, als er mit der streitigen Verfügung zulässigerweise angestrebt wird. Da es sich bei den abgelagerten Materialien - wie dargelegt - nach wie vor um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, unterfallen sie dem abfallrechtlichen Regime und den sich aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ergebenden Verpflichtungen, primär zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (§ 5 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG), nachrangig zur gemeinwohlverträglichen Beseitigung (§ 11 Abs. 1 KrW-/AbfG). Diesem Endzweck dient die Verfügung vom 20. Oktober 2009, indem sie auf einer vorgelagerten Stufe die nach gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen für die illegale Abfallablagerung (mit)verantwortliche Klägerin durch Auferlegung der Entfernung der Abfälle aus der Kiesgrube in die Stellung eines Abfallbesitzers "hineinzwingt", um sie den für Abfallbesitzer geltenden Verpflichtungen zu unterwerfen und so letztlich eine abfallrechtskonforme Entsorgung der Abfälle sicherzustellen. Dieser abfallrechtlichen Zielsetzung kann die bloße Oberflächenabdeckung des Deponats von vornherein nicht dienen. Sie wäre daher nur dann eine Alternative, wenn das Material dem bodenschutzrechtlichen Regime unterläge; nur dann würde sich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten etwa die Frage nach einer Auskofferung oder bloß wasserdichten Abdeckung des schadstoffbelasteten Bodens stellen.

92

Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Abdeckung der Ablagerung im Hinblick auf eine langfristige Abwehr möglicher Gefahren durch Schadstoffverlagerung in die Tiefe für das Grundwasser und den Boden keine ebenso sichere Maßnahme darstellt. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Chemisch-Technischen Laboratoriums H. vom 7. April 2009. Danach haben sich aufgrund der seinerzeit durchgeführten Untersuchungen zwar noch keine Hinweise auf eine maßgebliche Schadstoffverlagerung aus dem Deponat in die Basis hinein ergeben, so dass "gegenwärtig" eine Grundwassergefährdung nicht besteht. Da jedoch der Wasserverbrauch durch den organischen Stoffumsatz nur eine begrenzte Dauer habe, sei "weiterhin Handlungsbedarf hinsichtlich einer Entfernung der Massen gegeben". Mit anderen Worten: Eine Grundwassergefährdung durch Schadstoffverlagerung aus dem Deponat kann langfristig nur durch dessen Entfernung aus der Kiesgrube ausgeschlossen werden. Diese Feststellungen sind von der Klägerin als solche nicht angegriffen worden. Die Verfügung wäre daher selbst dann, wenn man als alternative Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung die im Gutachten der Dr. T. und P. GmbH vorgeschlagene Abdeckung mittels einer Lehmschürze in Betracht zöge, nicht als unverhältnismäßig zu beanstanden, weil der Beklagte im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr auf einer endgültigen Abwendung einer Grundwassergefährdung bestehen durfte.

93

2. Allein der Umstand, dass die deponierten Siedlungsabfälle - wie die Beigeladene zu 4.) eingeräumt hat - in gewissem (eher geringem) Umfang mit Erdaushub vermischt sind, macht die Verfügung, 16.261 t geschredderte Siedlungsabfälle zu entfernen, nicht unverhältnismäßig. Die Verfügung ist nicht dahin zu verstehen, dass die Klägerin gehalten ist, bei dem Ausbau des abgelagerten Deponats eine Trennung der Materialien vorzunehmen und Erdaushub auszusondern. Wie oben ausgeführt, ändert eine Vermischung von Hausmüll mit Erdreich nichts an der Abfalleigenschaft des entstandenen Gemischs und führt nur dazu, dass - gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit einer Trennung der Materialien - das beigemischte Material mitentfernt werden muss (so etwa BayVGH, Beschluss vom 2. April 1993, a.a.O.). Letzteres erfordert erkennbar keinen unverhältnismäßigen Aufwand.

94

3. Schließlich ist auch das Vorbringen der Klägerin, sie würde durch die auferlegte Verpflichtung, 16.261 t Material aus der Kiesgrube entfernen zu müssen, zu einer 203,26-fachen Überlastung ihrer Zwischenlagerkapazitäten und damit zu einem illegalen Anlagenbetrieb gezwungen, nicht stichhaltig:

95

Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Klägerin eine Zwischenlagerung der aus der Kiesgrube jeweils per Lkw angelieferten Materialien bei kontinuierlicher Weiterbehandlung bzw. Weiterleitung zum Zwecke endgültiger Entsorgung auch unter Aufrechterhaltung ihres laufenden Geschäftsbetriebs von vornherein nicht möglich sein sollte. Sollten sich bei einer Zwischenlagerung auf ihrem eigenen Betriebsgelände Engpässe abzeichnen, ist es ihr nämlich zuzumuten, sich gegen Entgelt Zwischenlagerkapazitäten bei anderen Entsorgungsfachbetrieben einräumen zu lassen. Im Übrigen ergibt sich aber aus den von der Klägerin im Streitwertbeschwerdeverfahren vorgelegten Angeboten von Entsorgungsfirmen, dass sie offenbar über Geschäftskontrakte zu Unternehmen verfügt, die bereit wären, im Rahmen eines "Komplettangebots" den Aushub der Siedlungsabfälle, deren Abtransport und deren endgültige Entsorgung in einer dafür zugelassenen Anlage durchzuführen. Demzufolge bedarf es ohnehin nicht zwingend einer Inanspruchnahme von Kapazitäten des Betriebs der Klägerin zur Zwischenlagerung der zu entfernenden Siedlungsabfälle.  

96

V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.) und 2). aufzuerlegen, da diese mangels eigener Antragstellung selbst kein Kostenrisiko eingegangen sind. Hingegen waren der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3.) und 4.) anzulasten, da diese Beigeladenen Anträge gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen haben.

97

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

98

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

99

B e s c h l u s s

100

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 1.700.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG; zur näheren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2012 im Streitwertbeschwerdeverfahren 8 E 10839/11.OVG verwiesen).

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1.
die Vermeidung von Abfällen sowie
2.
die Verwertung von Abfällen,
3.
die Beseitigung von Abfällen und
4.
die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für

1.
Stoffe, die zu entsorgen sind
a)
nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es für Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt,
b)
nach dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung,
c)
nach dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d)
nach dem Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324),
e)
nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie
f)
nach den auf Grund der in den Buchstaben a bis e genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,
2.
tierische Nebenprodukte, soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach den auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Verkehr zu bringen sind, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind,
3.
Stoffe, die
a)
bestimmt sind für die Verwendung als Einzelfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist, und
b)
weder aus tierischen Nebenprodukten bestehen noch tierische Nebenprodukte enthalten,
4.
Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich von solchen Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden, soweit diese Tierkörper nach den in Nummer 2 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen oder zu verarbeiten sind,
5.
Fäkalien, soweit sie nicht durch Nummer 2 erfasst werden, Stroh und andere natürliche nicht gefährliche land- oder forstwirtschaftliche Materialien, die in der Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energieerzeugung aus einer solchen Biomasse durch Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt nicht schädigen oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden,
6.
Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes oder des Strahlenschutzgesetzes,
7.
Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen in Betrieben anfallen, die der Bergaufsicht unterstehen und die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 237 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unter Bergaufsicht entsorgt werden,
8.
gasförmige Stoffe, die nicht in Behältern gefasst sind,
9.
Stoffe, sobald sie in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden,
10.
Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind,
11.
nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden,
12.
Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern, der Unterhaltung oder des Ausbaus von Wasserstraßen sowie der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden, sofern die Sedimente nachweislich nicht gefährlich sind,
13.
die Erfassung und Übergabe von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen, soweit dies auf Grund internationaler oder supranationaler Übereinkommen durch Bundes- oder Landesrecht geregelt wird,
14.
das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln sowie
15.
Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften Speicherung abgeschieden, transportiert und in Kohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder das in Forschungsspeichern gespeichert wird.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach Maßgabe der besonderen Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der auf Grund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch für die Entsorgung von Abfällen, die infolge eines Notfalls im Sinne des Strahlenschutzgesetzes radioaktiv kontaminiert sind oder radioaktiv kontaminiert sein können.

(1) Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Abweichend von Satz 1 ist die Behandlung von Abfällen zur Beseitigung auch in solchen Anlagen zulässig, die überwiegend einem anderen Zweck als der Abfallbeseitigung dienen und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Die Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung in den diesen Zwecken dienenden Abfallbeseitigungsanlagen ist auch zulässig, soweit diese nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Grund ihres geringen Beeinträchtigungspotenzials keiner Genehmigung bedürfen und in einer Rechtsverordnung nach § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in einer Rechtsverordnung nach § 16 nichts anderes bestimmt ist. Flüssige Abfälle, die kein Abwasser sind, können unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Abwasser beseitigt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder bestimmter Mengen dieser Abfälle außerhalb von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Sie können in diesem Fall auch die Voraussetzungen und die Art und Weise der Beseitigung durch Rechtsverordnung bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Sicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde und daher der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen sei, nicht in Frage. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

1. Die formellen Anforderungen sind erfüllt.

Die Antragstellerin macht geltend, dass die schriftliche Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht entspreche. Dieser Einwand trifft nicht zu.

Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, B. v. 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 - juris Rn. 19). Dieses muss bei der schriftlichen Begründung des besonderen Interesses der Behörde an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist nämlich auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B. v. 18.9.2001 -1 DB 26/01 - juris). Pauschale, formelhafte Formulierungen genügen diesen Anforderungen grundsätzlich nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 85). Aus dem Zweck der Begründungspflicht folgt, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen offenlegen muss, die im konkreten Fall zur Annahme eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO geführt haben. Etwas anderes kann nur in den Fällen gelten, in denen wegen der Dringlichkeit des gebotenen Einschreitens die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts sowie für das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung identisch sein können. Dies kommt etwa im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, wenn unmittelbare Gefahren für wichtige Rechtsgüter bestehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.12.1994 - 11 AS 94.3847 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2009 - 5 B 1265/09 - juris).

Der Antragsgegner hat im angefochtenen Bescheid die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben, die ihn dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. zu diesem Erfordernis Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 RdNr. 43; Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 80 RdNr. 85). Bereits der Hinweis darauf, dass durch das Fehlen, der nach dem Merkblatt 3.4/1 des Landesamtes für Umwelt (Wasserwirtschaftliche Beurteilung der Lagerung, Aufbereitung und Verwertung von bituminösem Straßenaufbruch) erforderlichen, hier nicht durchgeführten Aufbringung einer wasserundurchlässigen Schicht über der gebundenen pechhaltigen Schicht, durch das Eindringen von Niederschlagswasser ein Auswaschen von Schadstoffen drohe, ist hierfür ausreichend. Ob die Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des rein formellen Begründungserfordernisses unerheblich. Insoweit gehen die Ausführungen der Klägerin an der Sache vorbei.

2. Auch in der Sache rechtfertigen die vorgebrachten Beschwerdegründe keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Die Klägerin wendet sich in ihrer Beschwerdebegründung zunächst gegen die Gefährdungseinschätzung des Beklagten und ist der Meinung, dass eine Gefahr durch die fehlende Versiegelung des eingebrachten Straßenaufbruchs nicht ausgehe. Hierbei verkennt sie jedoch, dass es sich bei dem streitgegenständlichen pechhaltigen Straßenaufbruch um Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) handelt. Diese Tatsache bestreitet die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht. Zwar mag es sein, dass dieser bei Beachtung der Regeln der Wissenschaft und Technik als Ersatzbaustoff verwandt werden kann, so dass seine Abfalleigenschaft mit dem Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens enden kann. Die stoffliche Verwertung im Sinne von § 5 KrWG beendet die Abfalleigenschaft eines Stoffes jedoch erst dann, wenn das Verwertungsverfahren beendet ist und gleichzeitig die sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des Abfallbesitzers oder -erzeugers in Bezug auf die Schadlosigkeit der Verwertung erfüllt sind (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2006 - 7 C 4.06 - BVerwGE 127, 250 [253]). Dies ist hier jedoch nicht erfolgt und wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit seiner summarischen Prüfung spricht jedenfalls viel dafür, dass hierfür zumindest die Vorgaben des Merkblattes Nr. 3.4/1 des Landesamtes für Umwelt zu beachten sind, was nicht geschehen ist. Ist jedoch die Abfalleigenschaft des eingebauten Straßenaufbruchs unstreitig, kommt es auf die konkrete Gefahrenlage nicht an. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG ist der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen.

Die Beseitigungspflicht wird auch nicht grundsätzlich durch Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/98/EG und § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG in Frage gestellt. Diese Bestimmung hat das Abfallrecht dahin gehend ergänzt, dass die Abfallrichtlinie und das Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht auf Böden (in situ), einschließlich nicht ausgehobener kontaminierter Böden, anwendbar sind. Illegal abgelagerte Abfälle - und dabei handelt es sich im hier zu entscheidenden Fall - sind jedoch weder Böden noch befinden sie sich in situ, d. h. in ihrer ursprünglichen Lage. Andernfalls würde der Umgehung des Abfallrechts durch die illegale Ablagerung von Abfällen Tür und Tor geöffnet. Die Entfernung dieser Abfälle kann daher weiterhin abfallrechtlich geboten sein (Schlussanträge des Generalanwalts - 4. September 2014; Kommission /Griechenland; Rechtssache C-378/13). Wenn eine verunreinigende Substanz durch die Verunreinigung zu Abfall wird, kann diese Eigenschaft nämlich kaum dadurch entfallen, dass sie sich mit dem Boden vermischt. Praktisch dürfte es aber keinen Unterschied machen, ob die verunreinigten Böden insgesamt als Abfall behandelt werden oder nur die sie verunreinigenden Substanzen (Schlussanträge des Generalanwalts - 20. November 2014; Fipa Group u. a.; Rechtssache C-534/13). Gerade, wenn Abfälle als Ersatzbaustoffe verwertet werden sollen, spricht viel dafür, dass sie dem Regime des Abfallrechts weiter unterliegen, was jedoch Maßnahmen nach anderen Gesetzen wie dem BBodSchG nicht ausschließt (OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 12.12.2013 - 2 L 20/12).

Damit konnte der Antragsgegner den streitgegenständlichen Bescheid auf § 62 KrWG stützen (vgl. zur Abgrenzung von Bundesabfallrecht und Landesrecht BVerwG, B. v. 5.11.2012 - 7 B 25.12 - AbfallR 2013, 44).

Die Antragstellerin ist auch beseitigungspflichtig, weil sie (auch) Erzeugerin der Abfälle ist. Nach § 3 Abs. 8 KrWG ist Erzeuger von Abfällen jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger). Durch den Einbau des teerhaltigen Straßenaufbruchs als Fundationsschicht hat die Antragstellerin den Abfall behandelt und seine Beschaffenheit verändert (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg B. v. 19.9.2014 - OVG 11 S 42.14 - juris). Dass die Antragstellerin im Auftrag des Grundstückseigentümers, der mittlerweile insolvent ist, und damit weisungsgebunden tätig geworden ist, spielt insoweit keine Rolle. Zudem trifft die Antragstellerin die abfallrechtliche Verantwortlichkeit als frühere Abfallbesitzerin.

Die Auswahl der Antragstellerin als Adressatin des Bescheids dürfte ermessensfehlerfrei erfolgt sein. Sie ist nach den Kriterien der Effektivität, der Zumutbarkeit, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Verursacherprinzip vorzunehmen (vgl. BayVGH v. 18.10.2010 - 22 CS 10.439 - Rn. 15 = BayVBl 2011, 762). Nachdem über das Vermögen des Auftraggebers und Grundstückeigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat der Antragsgegner die Grenzen seines Ermessens jedenfalls nicht dadurch überschritten, dass er von einer Inanspruchnahme des Grundstückeigentümers im Hinblick auf dessen mangelnde Leistungsfähigkeit abgesehen hat. Die Auswahl eines von mehreren abfallrechtlich Verantwortlichen nach dem Kriterium der Leistungsfähigkeit ist ermessensfehlerfrei.

3. Daher ist die Beschwerde mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2.
Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3.
Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4.
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5.
die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
6.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.

(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung vom 11. August 2009, mit der ihr die Bezirksregierung Arnsberg die Beseitigung von Löschwasser aufgegeben hat, das zur Bekämpfung eines von ihrem Betriebsgrundstück ausgegangenen Großbrandes angefallen war.

2

Die Klägerin betrieb in einem Industriegebiet in I. eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur physikalisch-chemischen Behandlung von gefährlichen Abfällen. In der Nacht zum 22. Juli 2009 kam es auf dem Betriebsgelände zu einem Großbrand, der auf Nachbargrundstücke übergriff und dort insbesondere eine Galvanisieranlage zerstörte. Erst nach zwei Tagen gelang es der Feuerwehr der Stadt I., den Brand zu löschen. Das Löschwasser, das mit perfluorierten Tensiden (PFT) aus dem zugesetzten Schaummittel und mit betrieblichen Stoffen verunreinigt war, wurde so weit wie möglich aufgefangen und auf Veranlassung der Feuerwehr außerhalb der vom Brand betroffenen Grundstücke zwischengelagert. Nach einem Gutachten der I-C GmbH ist der Brand unter anderem durch einen technischen Mangel an einem zur Destillationsanlage der Klägerin gehörenden Rührwerk ausgelöst worden. Strafrechtliche Verfahren, in deren Verlauf weitere Gutachten erstattet wurden, sind noch nicht zum Abschluss gekommen.

3

Zur Begründung der Ordnungsverfügung, die anschließend im Wege der Ersatzvornahme vollzogen wurde, führte der Beklagte aus: Das zwischengelagerte Löschwasser sei Abfall zur Beseitigung, der wegen der Kontamination mit PFT und Nickel die Umwelt gefährden könne. Die Klägerin sei Erzeugerin dieses Abfalls. Das Löschwasser sei zwar nicht durch eine eigene Tätigkeit der Klägerin angefallen, sie habe aber die erste Ursache für ein Tätigwerden der Feuerwehr gesetzt, da das Feuer von ihrem Betrieb ausgegangen sei. Sie müsse sich deshalb das Handeln der Feuerwehr zurechnen lassen.

4

Der gegen die Ordnungsverfügung erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die Klägerin sei weder Erzeugerin noch Besitzerin des zu Abfall gewordenen Löschwassers und könne daher nicht für dessen Beseitigung in Anspruch genommen werden. Das Löschwasser sei nicht durch eine Tätigkeit der Klägerin angefallen. Hierfür reiche es nicht aus, dass die Klägerin durch den Betrieb des Rührwerks eine nicht hinwegzudenkende Ursache für den Anfall des Löschwassers gesetzt habe. Es fehle an einer den Abfall unmittelbar erzeugenden Tätigkeit. Die Klägerin habe außerdem zu keiner Zeit die tatsächliche Sachherrschaft über das Löschwasser ausgeübt. Für den Abfallerzeuger sei hingegen kennzeichnend, dass er im Zeitpunkt der Umwandlung einer Sache in Abfall die tatsächliche Sachherrschaft innegehabt habe und damit zugleich Abfallbesitzer gewesen sei.

5

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Ob die Klägerin die tatsächliche Sachherrschaft über das Löschwasser innegehabt habe und damit dessen Besitzerin geworden sei, könne dahinstehen. Denn sie sei unabhängig davon zu Recht als Erzeugerin dieses Abfalls in Anspruch genommen worden. Die Legaldefinition des Abfallerzeugers in § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG erfordere nach dem Wortlaut der Vorschrift lediglich die Ursächlichkeit einer Tätigkeit für die Entstehung des Abfalls; ein früheres Innehaben von Abfallbesitz sei nicht unerlässliche Voraussetzung für die Eigenschaft als Erzeuger. In Übereinstimmung mit Unionsrecht knüpfe die Erzeugereigenschaft an eine beliebige Tätigkeit und einen nicht im Wege weiterer Vorgaben qualifizierten Ursachenzusammenhang an. Allerdings begründe nicht jede für das Entstehen von Abfall mitursächliche Tätigkeit die Eigenschaft als Erzeuger. Ob eine relevante Verursachung vorliege, sei vielmehr ebenso wie im allgemeinen Ordnungsrecht anhand wertender Kriterien zu bestimmen. Entscheidend für die Zurechnung sei im Allgemeinen, ob ein Verhalten die Gefahr unmittelbar herbeigeführt habe. Als unmittelbare Ursache für die Abfallentstehung könne auch eine andere als die letzte Ursache zu werten sein. Dabei komme der Herrschaft über den Vorgang der Abfallentstehung wesentliches Gewicht zu. In einer Kette von mehreren Ursachen sei außerdem die jeweilige Risikosphäre zu berücksichtigen. Nach diesen Maßstäben sei der Anfall des Löschwassers als Abfall der Klägerin zuzurechnen. Der Brand sei durch die betriebliche Tätigkeit der Klägerin ausgelöst worden; dessen Ausgangspunkt sei nach gutachterlichen Erkenntnissen ein technischer Mangel des Rührwerks der Destillationsanlage gewesen. Mit dem Brand habe sich ein der Destillationsanlage anhaftendes Risiko realisiert, das zu beherrschen, Sache der Klägerin gewesen sei. Die erteilten Anlagengenehmigungen spiegelten ein besonderes Brandgefährdungspotenzial der in der Anlage behandelten gefährlichen Abfälle wider. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft H. beizuziehen, sei nicht Folge zu leisten gewesen, weil er auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis abgezielt habe.

6

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor: Sie sei nicht Abfallerzeugerin. Nach der Explosion in ihrem Entsorgungsbetrieb fehle es an einer weiteren Tätigkeit ihrerseits. § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG erfordere eine unmittelbare kausale Verknüpfung zwischen einer Tätigkeit und dem Anfall von Abfall; nach dem Wortlaut dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber den bloßen Verursacher ausdrücklich nicht als Erzeuger mit einbezogen. Erzeuger könne nur derjenige sein, der bewusst das Ergebnis seines Handelns herbeiführe und dieses Ergebnis wenigstens billige. Das Oberverwaltungsgericht weite demgegenüber die Verantwortlichkeit für die Entsorgung von Abfällen auf den bloßen Verursacher aus. Wertungen des allgemeinen Ordnungsrechts dürften nicht für eine Ausweitung des Erzeugerbegriffs herangezogen werden. Das Berufungsurteil sei zudem verfahrensfehlerhaft ergangen. Das Oberverwaltungsgericht stütze seine Entscheidung auf technische Mängel der Anlagen und menschliches Versagen von Mitarbeitern der Klägerin, die den Brand ausgelöst hätten. Insoweit sei der Sachverhalt nicht in ausreichendem Maße aufgeklärt worden. Die Brandursache sei ungeklärt. Die Akten der Staatsanwaltschaft hätten antragsgemäß beigezogen werden müssen. Der in einem nachgelassenen Schriftsatz erneut gestellte Beweisantrag sei unzureichend beschieden worden.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Oktober 2011 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. April 2010

zurückzuweisen.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht stimmt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu. Als Abfallerzeuger komme nur eine Person in Betracht, die, ohne Abfallbesitzer zu sein, die für die Entstehung des Abfalls maßgebliche Ursache gesetzt habe.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig. Das Verfahren ist nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 ZPO dadurch unterbrochen worden, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Nach übereinstimmenden Angaben der Hauptbeteiligten muss davon ausgegangen werden, dass bislang weder das Insolvenzverfahren eröffnet worden (§ 240 Satz 1 ZPO i.V.m. § 27 InsO) noch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Klägerin auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist (§ 240 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO).

12

Die Revision ist aber nicht begründet. Die erhobene Verfahrensrüge wegen unzureichender Ermittlung des Sachverhalts greift nicht durch (1.). Auch im Übrigen gibt das angefochtene Urteil keinen Anlass zu Beanstandungen; namentlich ist das Oberverwaltungsgericht im Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen, dass der Beklagte die Klägerin als Abfallerzeugerin zur Beseitigung des angefallenen kontaminierten Löschwassers heranziehen durfte (2.).

13

1. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen Verfahrensrecht den Antrag der Klägerin auf Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten als unzulässigen Beweisermittlungsantrag abgelehnt. Mit diesem Antrag hatte die Klägerin die Beiziehung der mehrere tausend Seiten umfassenden Akten samt den darin enthaltenen Gutachten verlangt, aus denen sich ergeben sollte, dass die Brandentstehung in ihrem Betrieb nicht vorhersehbar war und für die Verantwortlichen des Betriebs ein unabwendbares Ereignis darstellte. Sie hat es jedoch versäumt, in den Gutachten getroffene Feststellungen oder sonstige aus den Akten sich ergebende konkrete Umstände zu benennen, die den Schluss zuließen, der Brand sei für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen. Entsprechender Vortrag konnte von ihr erwartet werden, da ihr Prozessbevollmächtigter eingeräumt hat, vor der mündlichen Verhandlung durch Einsichtnahme Kenntnis von den Strafakten erlangt zu haben. Der bloße Umstand, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bei Erlass des Berufungsurteils schon mehr als zwei Jahre liefen, ohne zu einer Anklageerhebung geführt zu haben, lässt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den Schluss zu, die Brandursache liege außerhalb ihrer Risikosphäre; dieser Umstand entband die Klägerin deshalb nicht von der Obliegenheit zu erläutern, welche in den Ermittlungsakten getroffenen Feststellungen Aufschluss zur Beweisfrage geben sollten. Ohne solche Angaben richtete sich der Antrag auf Aktenbeiziehung auf eine Ausforschung „ins Blaue hinein“, die dem Berufungsgericht keinen Anlass zur weiteren Sachaufklärung geben musste. Soweit die Revision - im Nachhinein - geltend macht, näheren Aufschluss zur Schadensentstehung hätte ein im Ermittlungsverfahren eingeholtes Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung geben können, ist damit schon deshalb kein Aufklärungsmangel dargetan, weil dieses Gutachten erst nach Erlass des Berufungsurteils erstattet worden ist.

14

2. Das angefochtene Urteil hält auch in der Sache revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht angenommen, dass die Klägerin mit der angefochtenen, auf § 21 Abs. 1 i.V.m. § 11 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) gestützten Ordnungsverfügung auf Beseitigung des kontaminierten Löschwassers in Anspruch genommen werden durfte. Obgleich die Klägerin an der Verwendung des Löschwassers zur Brandbekämpfung sowie dem anschließenden Auffangen und Zwischenlagern des Wassers nicht mitwirkte, ist sie Abfallerzeugerin im Sinne des § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG, der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung anwendbar war.

15

a) Erzeuger von Abfall ist nach der hier allein in Betracht kommenden 1. Alternative des § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind. Das Berufungsgericht versteht darunter die Person, die bei wertender Betrachtung die maßgebliche Ursache für die Entstehung des Abfalls gesetzt hat. Wesentliches Gewicht für die Zurechnung komme der Herrschaft über den Vorgang der Entstehung zu. Bei Abfällen, die durch Schadensfälle oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstehen, sei in der Kausalkette aber auch die jeweilige Risikosphäre zu berücksichtigen. Dies impliziert, dass auch eine Person, die nicht die letzte Ursache für die Abfallentstehung gesetzt und keine Sachherrschaft über die zu Abfall gewordene Sache gehabt hat, Abfallerzeuger sein kann. Dieses Verständnis steht mit der gesetzlichen Regelung in Einklang; allerdings ist bei der gebotenen fallbezogenen Wertung zu berücksichtigen, dass der Vorgang der Abfallentstehung nur unter besonderen Umständen nicht demjenigen, der im Zeitpunkt der Umwandlung einer Sache in Abfall die Sachherrschaft über sie ausgeübt und durch sein Verhalten die letzte Ursache für die Abfallentstehung gesetzt hat, sondern einer anderen, im Vorfeld der Abfallentstehung handelnden Person als Abfallerzeuger zuzurechnen ist.

16

aa) Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 5 Halbs. 1 KrW-/AbfG hängt die Erzeugereigenschaft einer Person allein davon ab, dass Abfälle „durch deren Tätigkeit ... angefallen sind“. Anknüpfungspunkt ist also nicht ein bestimmtes Verhältnis zwischen Person und Sache, sondern ein auf die Sache mit einem bestimmten Ergebnis einwirkendes Verhalten der Person. Der Normtext macht deutlich, dass nicht jedes für die Entstehung von Abfall ursächliche Verhalten ausreicht. Gefordert ist eine Tätigkeit, die den Abfall anfallen lässt, also gerade für die Umwandlung der Sache oder des Stoffes in Abfall wesentlich ist (in diesem Sinne zum Abfallerzeuger nach Art. 1 Buchst. b der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, ABl Nr. L 194 S. 47, in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991, ABl Nr. L 78 S. 32, geänderten Fassung - Abfallrahmenrichtlinie - bereits Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 29. Januar 2004 - Rs. C-1/03, Van de Walle - Slg. 2004, I-07616 Rn. 52). Typischerweise wird es sich um eine Tätigkeit des unmittelbaren Besitzers der Sache handeln. Das ist aber keineswegs zwingend. Auch eine andere Person kann etwa durch eine schädigende Handlung in einer Weise auf eine Sache einwirken, dass diese zu Abfall wird. Wann der Ursachenbeitrag einer Person für die Entstehung von Abfall so wesentlich ist, dass der Abfall durch ihre Tätigkeit angefallen ist, lässt sich aus dem Normtext heraus nicht konkret beantworten; der Wortlaut macht aber deutlich, dass ein Zurechnungszusammenhang bestehen muss, der naturgemäß nur aufgrund einer Bewertung anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden kann. In diesem Sinne lässt sich in Anlehnung an die ordnungsrechtliche Terminologie zum Verhaltensstörer vom Erfordernis einer unmittelbaren Verursachung sprechen, wobei Unmittelbarkeit typischerweise, aber nicht notwendig mit der jeweils letzten Ursache gleichzusetzen ist (vgl. Beschluss vom 12. April 2006 - BVerwG 7 B 30.06 - juris Rn. 4).

17

bb) In die gleiche Richtung weisen systematische Erwägungen. In dieser Hinsicht ist zum einen der Normzusammenhang des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu berücksichtigen, in den die Legaldefinition des § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG eingebunden ist, zum anderen der Bezug zur Abfallrahmenrichtlinie.

18

(1) Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz enthält selbstständige Definitionen des Abfallerzeugers und des Abfallbesitzers. Es macht damit deutlich, dass der Begriff des Abfallerzeugers nicht ein bloßer Unterfall des Begriffs des Abfallbesitzers bzw. des früheren Besitzers ist. Dafür spricht auch die begriffliche Unterscheidung in § 3 Abs. 3, in § 24 Abs. 2 und in § 44 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. In den voneinander unabhängigen Definitionen des Abfallerzeugers und des Abfallbesitzers wird die Tendenz deutlich, den Kreis der Entsorgungspflichtigen nicht zu eng zu ziehen, um Verantwortungslücken auszuschließen. Diese Tendenz wird unterstrichen durch einen Vergleich mit der vormaligen Rechtslage. Nach § 3 Abs. 1 und 4 AbfG war nur der (aktuelle) Besitzer für die Abfallbeseitigung verantwortlich mit der Folge, dass eine Person, die die maßgeblichen Ursachen für das Entstehen von Abfällen gesetzt, ihren Besitz jedoch anschließend aufgegeben hatte, keiner abfallrechtlichen Verantwortung unterlag und erst auf der Grundlage des landesrechtlichen Ordnungsrechts in die Stellung eines Abfallbesitzers hineingezwungen werden musste (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1991 - BVerwG 7 C 2.91 - BVerwGE 89, 138 <141> = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 43 S. 93; Beschluss vom 5. November 2012 - BVerwG 7 B 25.12 - juris Rn. 12).

19

(2) Besondere Bedeutung kommt in systematischer Hinsicht dem Bezug zur Abfallrahmenrichtlinie zu. § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG definiert den Begriff des Abfallerzeugers wortgleich mit Art. 1 Buchst. b AbfRRL (im gleichen Sinne die unionsrechtliche Nachfolgeregelung in Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008, ABl Nr. L 312 S. 3). Dies spricht dafür, dass die Begriffe jeweils gleich zu verstehen sind. Bestätigt wird dieser Schluss durch die Gesetzesmaterialien. Denn ausweislich des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BTDrucks 12/7284 S. 13) ging es dem Gesetzgeber mit den Legaldefinitionen des § 3 Abs. 5 und 6 KrW-/AbfG darum, den Abfallerzeuger und den Abfallbesitzer in Anlehnung an die Begriffsdefinitionen des Erzeugers und des Besitzers in der Abfallrahmenrichtlinie zu bestimmen. Angesichts dessen gewinnt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Begriff des Abfallerzeugers im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie für die Auslegung des Erzeugerbegriffs im Sinne des § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG Bedeutung. Einschlägig sind die Urteile vom 7. September 2004 - Rs C-1/03, Van de Walle (Slg. 2004, I-7632) und vom 24. Juni 2008 - Rs. C-188/07, Commune de Mesquer (Slg. 2008, I-4501). Beide Entscheidungen nehmen zur Auslegung der Begriffe des Abfallerzeugers und -besitzers zwar jeweils im Zusammenhang mit der Kostenpflicht nach Art. 15 Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) Stellung, sind aber mit Blick auf die einheitlichen Begriffsdefinitionen in Art. 1 AbfRRL in gleicher Weise für das Verständnis dieser Begriffe im Zusammenhang mit der abfallrechtlichen Beseitigungspflicht maßgeblich. Sie stützen das Auslegungsergebnis, dass Abfallerzeuger auch eine Person sein kann, die nicht die letzte Ursache für die Entstehung eines Abfalls gesetzt hat und bei Entstehung des Abfalls nicht in Besitz des zu Abfall gewordenen Stoffes gewesen ist.

20

In der Sache Van de Walle hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Mineralölunternehmen, das eine Tankstelle beliefert, als Erzeuger (Art. 1 Buchst. b AbfRRL) des im Zuge des Tankstellenbetriebs mit Kraftstoffen verunreinigten Erdreichs und damit als Besitzer im Sinne von Art. 1 Buchst. c AbfRRL angesehen werden kann, wenn das Austreten der Kraftstoffe etwa aus einem in schlechtem Zustand befindlichen Tank „auf einen Verstoß des ... Mineralölunternehmens gegen seine vertraglichen Verpflichtungen oder auf andere Machenschaften zurückzuführen“ ist, „die die Haftung dieses Unternehmens auslösen können“ (Rn. 60). Der Gerichtshof stellt hier nicht auf Kriterien wie die Sachherrschaft über das Mineralöl oder den Gesichtspunkt ab, welches Verhalten die letzte Ursache für den Schadenseintritt gesetzt hat, sondern auf Zurechnungskriterien, die einen inneren Zusammenhang zwischen einer vorgelagerten Ursache und der Entstehung des Abfalls begründen. Das liegt auf der Linie des Berufungsurteils und stützt die darin vertretene Auffassung, entscheidend sei, wer unter Zurechnungsgesichtspunkten die wesentliche Ursache für den Anfall eines Abfalls gesetzt habe.

21

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren Commune de Mesquer setzt diese Rechtsprechung fort (vgl. auch die zugehörigen Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 13. März 2008, Slg. 2008, I-4501 Rn. 111 ff.). Der Gerichtshof führt in seinem Urteil zunächst aus, der Eigner eines Schweröl befördernden Schiffes, aus dem Teile des Öls bei einer Havarie ins Meer gelangten, sei Abfallerzeuger, weil er das Schweröl unmittelbar vor Umwandlung in Abfall (mit Sedimenten und Wasser vermischtes Öl) in Besitz gehabt habe (Rn. 74); insoweit stellt das Urteil auf die typische Fallgestaltung ab, dass der Abfallerzeuger unmittelbar vor Umwandlung einer Sache in Abfall die tatsächliche Sachherrschaft innehatte und - mit der Beförderung - die letzte als menschliche Tätigkeit zu wertende Ursache für die Entstehung des Abfalls gesetzt hat. Ergänzend hebt der Gerichtshof dann aber hervor, der Abfall könne auch durch das Verhalten des Schwerölverkäufers und Tankschiffbefrachters angefallen sein, wenn dieser zu der Gefahr der Verschmutzung, insbesondere durch Versäumung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Havarie (z.B. sorgfältige Auswahl des Transportschiffes), beigetragen habe. Damit qualifiziert der Gerichtshof eine Person, die lediglich eine vorgelagerte Ursache gesetzt hat, ebenfalls als entsorgungspflichtigen Abfallerzeuger im Sinne von Art. 1 Buchst. b AbfRRL.

22

Als Fazit dieser Rechtsprechungsanalyse lässt sich festhalten: Das Unionsrecht geht zwar für den Regelfall von der Erzeugereigenschaft dessen aus, der die Sachherrschaft über die zu Abfall gewordene Sache im Zeitpunkt der Abfallentstehung hatte. Vorgelagertes Verhalten anderer Personen kann aber aufgrund von Zurechnungserwägungen, die an Risikosphären oder Fehlverhalten anknüpfen, ebenfalls die Erzeugereigenschaft begründen.

23

cc) Dieses Verständnis des Erzeugerbegriffs entspricht auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Das Ordnungsrecht wird beherrscht durch den Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr. Wegen der ordnungsrechtlichen Prägung des Abfallrechts gilt dieser Grundsatz auch für dieses Rechtsgebiet. Die Auslegung des Erzeugerbegriffs ist deshalb am Ziel einer effektiven Abfallbeseitigung auszurichten. Das spricht einerseits dafür, ihn nicht zu eng auszulegen. Andererseits muss eine Entgrenzung des Begriffs vermieden werden, die die Handhabbarkeit und Berechenbarkeit der Regelungen zur Bestimmung des Beseitigungspflichtigen in Frage stellen würde.

24

Neben dem Effektivitätsgrundsatz ist für eine am Normzweck ausgerichtete Auslegung das Verursacherprinzip von Bedeutung, das in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich als Grund für die Inpflichtnahme des Abfallerzeugers genannt wird (vgl. den Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, BTDrucks 12/7284 S. 2). Die Verantwortung für die Beseitigung von Abfall soll danach nicht die Allgemeinheit, sondern den für die Entstehung maßgeblich Verantwortlichen treffen.

25

Um dem Begriff des Abfallerzeugers seine Konturen zu erhalten, muss nach dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr zwar daran festgehalten werden, dass grundsätzlich derjenige Abfallerzeuger ist, der als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft die letzte Ursache für die Umwandlung einer Sache in Abfall gesetzt hat. Eine Ausnahme ist aber namentlich mit Blick auf das Verursacherprinzip geboten, wenn aufgrund besonderer Umstände bei wertender Betrachtung ein vorgelagertes Verhalten sich als wesentliche Ursache für die Abfallentstehung darstellt. Dies entspricht der im allgemeinen Ordnungsrecht anerkannten Auffassung, dass eine Person, die eine vorgelagerte Ursache gesetzt hat, ausnahmsweise verantwortlich sein kann, wenn ihre Handlung mit dem Verhalten desjenigen, der die letzte Ursache gesetzt hat, eine natürliche Einheit bildet und dieses objektiv veranlasst hat (vgl. Beschluss vom 12. April 2006 - BVerwG 7 B 30.06 - juris Rn. 4 m.w.N.).

26

b) Hiervon ausgehend ist die Klägerin mit der angefochtenen Ordnungsverfügung zu Recht als Abfallerzeugerin in Anspruch genommen worden. Bei wertender Betrachtung ist ihr die Entstehung von Abfall im Zuge des Löschwassereinsatzes zuzurechnen.

27

Der Betrieb der Destillieranlage bildet ein vorgelagertes Glied in der Kausalkette, die zum Anfall des aufgefangenen verunreinigten Löschwassers geführt hat. Er hatte das Brandereignis und den dadurch ausgelösten Feuerwehreinsatz zur Folge, der seinerseits die letzte Ursache für das Entstehen des Abfalls gesetzt hat. Beherrschenden Einfluss auf den Einsatz sowie Art und Umfang der dabei verwendeten Löschmittel hatte allein die Feuerwehr. Bei dieser Sachlage bedarf es besonderer Umstände, um einen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten der Klägerin und der Entstehung des Abfalls zu begründen. Solche Umstände sind zu bejahen.

28

Der Anlagenbetrieb stellte eine gefahrgeneigte Tätigkeit dar. In der Anlage wurden, wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat, organische Lösungsmittel behandelt, die Abfälle bis hin zu gefährlichen Abfällen waren; bei Störungen im Betriebsablauf konnten sich daraus Brand- und Explosionsgefahren ergeben. Dies wird durch den tatsächlichen Geschehensablauf unterstrichen, der zur Realisierung dieser Gefahren und zu schweren Personen- und Sachschäden geführt hat. Von einer gefahrgeneigten Tätigkeit ist umso mehr auszugehen, als nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Rührwerk der Destillieranlage fehlerbehaftet war. Die Gefahrgeneigtheit der Anlage findet überdies darin ihren Ausdruck, dass die Anlage nach § 1 des Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG) i.V.m. Nummer 53 des Anhangs I zu dieser Vorschrift der Gefährdungshaftung unterlag.

29

Realisieren sich die Gefahren des Betriebs einer solchen Anlage mit besonderem Risikopotenzial, so trifft die Betreiberin aufgrund ihres gefahrgeneigten Handelns nach ordnungsrechtlichen Grundsätzen eine Störerverantwortung. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, fehlen ihr allerdings wirksame Mittel mit der Folge, dass zur effektiven Gefahrenabwehr nur öffentliche Einsatzkräfte in Gestalt der Feuerwehr tätig werden können. Das schafft einen besonderen Bezug zwischen der privaten Gefahrenverursachung und der öffentlichen Gefahrenabwehr durch Löscharbeiten, der es rechtfertigt, beides als natürliche Einheit zu sehen. Der Löschwasseranfall ist deshalb der Klägerin zuzurechnen mit der Folge, dass sie als Abfallerzeugerin angesehen werden muss.

30

Diese Wertung, dass die Feuerwehr bei ihrem Löscheinsatz nicht nur eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, sondern zugleich für den privaten Anlagenbetreiber „in die Bresche springt“ und eine eigentlich ihm obliegende Aufgabe wahrnimmt, liegt im Übrigen auch der an die Gefährdungshaftung nach § 1 Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) anknüpfenden Regelung des § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) zugrunde, der Regressansprüche der Feuerwehr gegen den Anlagenbetreiber begründet. Vergleichbare, an Tatbestände der Gefährdungshaftung oder Verrichtungen mit besonderen Risikopotenzial anknüpfende Regelungen finden sich in den Feuerschutzgesetzen der meisten Bundesländer; sie können damit als Ausprägungen eines länderübergreifenden Grundsatzes verstanden werden, der ebenfalls die Zurechenbarkeit des Löscheinsatzes und der damit verbundenen Abfallentstehung zur betrieblichen Tätigkeit der Klägerin stützt.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Dezember 2013 wird geändert und der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 mit Ausnahme der dortigen Nr. 4 aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in Höhe der festgesetzten Kosten durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Nießbrauchberechtigter des Waldgrundstückes FlNr. 1060 der Gemarkung ..., das sich im Eigentum seiner Tochter befindet. Auf diesem Grundstück brachte der Kläger zum Wegebau ab dem Jahre 2006 verschiedene Materialien ein. Nach seinem Vorbringen handelte es sich dabei unter anderem um Bruchsteine, die aus dem Abbruch einer Scheune und eines Stalles, die im Jahr 1910 gebaut worden waren, stammten, des Weiteren um Schotter (Vorabsieb) und Schmutzschotter, der manchmal beim Wegerückbau anfalle (nicht aus dem Asphalt- oder Teerbereich), sowie um Mineralbeton. Für die Befestigung der Hauptwege seien Feld- und Bruchsteine verwendet, zum Erreichen einer einigermaßen befahrbaren Oberfläche sei Grobschotter eingebaut worden.

Aufgrund einer Anzeige vom 25. Juni 2012 („Wegen Ablagerung und Wegebau mit Bauschutt“) leiteten die Behörden Ermittlungen ein, die unter anderem zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides des Landratsamtes vom 6. Februar 2013 führten. In dieser Verfügung wird der Kläger unter Androhung von Zwangsgeldern verpflichtet, die in dem Waldweg des Grundstücks FlNr. 1060 der Gemarkung ... unzulässig eingebauten Bauschuttabfälle bis spätestens vier Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung zu veranlassen (Nr. 1 des Bescheidstenors) sowie als Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung sind dem Landratsamt entsprechende Anlieferungsbelege (Lieferschein, Rechnungen o. Ä.) bis spätestens fünf Wochen nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides vorzulegen (Nr. 2). Gleichzeitig wird gegenüber der Grundstückseigentümerin eine Duldungsanordnung (Nr. 4 des Bescheidstenors) ausgesprochen. Bei diesem Material handele es sich um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, um bewegliche Sachen, nicht nur um „absolut natürliches Material“ wie Bruchsteine. Angesichts aller vorgefundenen, unbehandelten Bauschuttabfälle sei vom Entledigungswillen auszugehen, was auch für die ebenfalls vor Ort festgestellten unter Umständen teerhaltigen Abfälle aus Straßenaufbruch gelte, die als gefährliche Abfälle nicht wiederverwendet werden könnten. Bei den Ablagerungen handele es sich überwiegend auch nicht um Rückstände für den Bau eines Schotterweges, da die Steine zu groß seien und damit auch Naturschotter ausscheide. Die eingebauten Bauschuttabfälle hätten in der unbehandelten und nicht analysierten Form auch keinen zulässigen Verwendungszweck. Eine im konkreten Fall zulässige Verwertungsmaßnahme, nämlich die vorherige Behandlung des Bauschutts durch eine mobile Schredderanlage eines zugelassenen RC-Betriebes und einer Analyse nach dem in Bayern geltenden RC-Leitfaden sowie den Vorgaben der LAGA PN 98 habe der Kläger nicht durchgeführt. Durch die Ablagerung nicht analysierter Bauschuttabfälle nehme der Kläger billigend eine Boden- und Gewässergefährdung in Kauf. Bauschuttabfälle könnten erst nach einer Güteüberwachung, d. h. nach Beprobung und Analyse des Materials auf seine Schadstoffgehalte durch ein zugelassenes Gutachterbüro als sogenannte RW 1-RC-Baustoffe eingebaut werden, sofern sich das Material für den uneingeschränkten offenen Einbau eigne. Um eine ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle sicherzustellen, sei die Vorlage einer Bestätigung der Entsorgung erforderlich. Weitere Gründe für eine Entfernung der Bauschuttabfälle ergäben sich aus boden- und wasserschutzrechtlichen Vorschriften. Die Maßnahmen seien auch angemessen, der Kläger als Verursacher der Abfallablagerung Handlungsstörer und damit richtiger Adressat.

Gegen den Bescheid erhob der Kläger Klage, zu deren Begründung er unter anderem vortrug, der Einbau sei bereits 2006 bis 2007 vorgenommen worden. Die Erweiterung des im dortigen Bereich angesiedelten Wasserschutzgebietes sei im Zeitpunkt des Einbaus nicht bekannt gewesen. Des Weiteren legte er ein Gutachten der von ihm beauftragten ... Ingenieure und Geologen GmbH vom 7. Mai 2013 vor. Diesem zufolge sind am 17. April 2013 aus insgesamt 20 Kleinschürfen im Wegebereich, angelegt bis zum durchwurzelten Bodenhorizont, Proben entnommen worden. Vor Ort sei das eingebaute Material überwiegend als Kalkschotter, Natursandstein und Ziegelmaterial in wechselnden Anteilen angesprochen worden. Untergeordnet hätten sich auch bauschutttypische Anteile wie Keramik und Betonreste gefunden. Das Material sei in allen Schürfen sensorisch unauffällig gewesen; artfremde Bestandteile seien nicht festgestellt worden. Mineralölkohlenwasserstoffe, Schwermetalle oder Phenole hätten in keiner der vier Mischproben nachgewiesen werden können. Lediglich in einer der Proben seien Spuren von Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), geringfügig oberhalb der Nachweisgrenze, ermittelt worden. Weitere Auffälligkeiten seien nicht festgestellt worden. Alle vier Laborproben hielten die Richtwerte 1 (RW 1) des Leitfadens „Anforderung an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ vom 15. Juni 2005 ein. Die Anforderungen für den Wegebau außerhalb von Wasserschutzgebieten würden somit erfüllt. Die wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit und zulässige Materialgüte für einen offenen Einbau bzw. den Verbleib des Materials als Befestigung von Waldwegen außerhalb von Wasserschutzgebieten habe somit nachgewiesen werden können.

Der Kläger beantragte,

den Bescheid des Landratsamtes vom 6. Februar 2013 mit Ausnahme der dortigen Nr. 4 aufzuheben.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

Er verwies auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 3. Juni 2013. Eine ordnungsgemäße Beprobung hätte nur vorgenommen werden können, wenn das Material ausgebaut und geschreddert worden wäre und anschließend Haufwerke zur Probenahme gebildet worden wären. Aber selbst wenn die vorgeschriebene Verwertungsmaßnahme bzw. Begutachtung eingehalten worden wäre und sich die Schadstoffbelastung im zulässigen Richtwert bewegt hätte, sei ein uneingeschränkter, offener Einbau von RW-1 Material in Wasserschutzgebieten grundsätzlich nicht zulässig. Der Kläger hätte durch Rückfragen beim Wasserwirtschaftsamt in Erfahrung bringen können, dass es sich beim Ort der Ablagerungen bereits um ein geplantes Wasserschutzgebiet gehandelt habe. Das in der Festsetzung begriffene Wasserschutzgebiet habe seit 9. Dezember 2009 Planreife.

Mit Urteil vom 4. Dezember 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die vom Kläger in den Waldweg des Grundstücks FlNr. 1060 der Gemarkung ... eingebrachten Stoffe erfüllten den objektiven Abfallbegriff. Auch nach Untersuchungen vom Kläger eingeschalteter Gutachter handele es sich um potentiell grundwassergefährdenden Bauschutt. Vor dem Einbau der Materialien sei ein Verwertungsverfahren unstreitig nicht durchlaufen worden, auch nicht danach. Weil es sich im Einbauzeitpunkt um Abfälle gehandelt habe, sei unerheblich, ob das Grundstück in einem geplanten Wasserschutzgebiet liege oder aber wann dieses Wasserschutzgebiet Planreife gehabt habe bzw. ab wann der Kläger davon Kenntnis erlangt habe.

Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, er habe sich des Materials nicht entledigt, sondern dessen Weiterbenutzung beabsichtigt. Durch die Aufbringung der Bruchsteine auf dem Weg sei ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Verwendung als Mauerwerk getreten. Weitere Bestandteile des Gebäudeabrisses seien auf einer Deponie entsorgt worden. Beim zugekauften Schotter handele es sich um unbedenkliches Recyclingmaterial, das vor dem Verkauf entsprechend vorsortiert und damit ebenfalls auf die Geeignetheit überprüft worden sei. Die aufgefundenen Teerbrocken seien dem Kläger unzulässig zugerechnet worden. Das vorgelegte Gutachten habe sich an die Vorgaben der LAGA-Richtlinie PN 98 gehalten und komme zu dem Ergebnis, dass eine wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit bestehe. Außerdem sei unerheblich, inwieweit das gebrauchte Material ein Verwertungsverfahren durchlaufen habe. Dem Leitfaden „Anforderung an die Verwertung von Recyclingbaustoffen in technischen Bauwerken“ vom 15. Juni 2005 komme als freiwillige Vereinbarung keine normative Wirkung zu. Er enthalte Grundsätze über die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken. Jede andere Verwertung sei schadlos und ordnungsgemäß möglich, selbst wenn sie den Vorgaben des Leitfadens nicht entspreche. Die schadlose und ordnungsgemäße Verwertung sei durch die gutachterliche Stellungnahme nachgewiesen worden. Außerdem sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufbringung des Materials abzustellen. Deswegen sei unerheblich, inwieweit das Grundstück im Nachhinein als Wasserschutzgebiet überplant worden sei oder werden solle. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung wäre zu berücksichtigten gewesen, dass das Material bereits 2006/2007 aufgebracht worden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Bescheid des Landratsamtes vom 6. Februar 2013 mit Ausnahme der Nr. 4 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe maßgebend auf den sogenannten objektiven Abfallbegriff abgestellt, so dass es auf fehlenden Entledigungswillen des Klägers nicht ankomme. In einer der Mischproben seien Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nachgewiesen worden und damit die potentielle Gefährlichkeit bestätigt worden. Auf die bei einer Ortseinsicht vorgefundenen Asphaltbruchstücke sei nicht abgestellt worden. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten stelle auf Stichproben ab, die nur einen zufälligen Ausschnitt aus einer Gesamtablagerung unbekannter Zustände abbildeten. Bauschutt sei in der Regel für die Verwertung in technischen Bauwerken aufzubereiten, was hier großenteils nicht geschehen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Gerichts- und Behördenakten verwiesen und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache auch Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 ist, soweit er angefochten wurde, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Rechtsmittel des Klägers führt daher unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Stattgabe seiner Klage.

Der streitgegenständliche Bescheid kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil er nicht verhältnismäßig ist.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bindet grundsätzlich alle staatliche Gewalt, sofern sie subjektive Rechte des Bürgers in irgendeiner Weise beeinträchtigt (vgl. BVerfG, B. v. 15.12.1965, BVerfGE 19, 342, 348 f.). Er hat in Bayern unter anderem im Sicherheitsrecht durch Art. 8 LStVG seine ausdrückliche Normierung gefunden. Nicht nur bei Regelungen, sondern auch bei Einzelakten ist die Verhältnismäßigkeit in drei Stufen zu prüfen, nämlich ob erstens ein geeignetes Mittel, zweitens ein erforderliches Mittel und drittens ob weiter Verhältnismäßigkeit in engerem Sinne vorliegt (vgl. BVerfG, B. vom 14.11.1969, BVerfGE 27, 211, 219). Zur Erforderlichkeit dürfen Einzelakte nicht über das zur Verfolgung des Zweckes notwendige Maß hinausgehen. Eine Verletzung liegt vor, wenn das gesetzte Ziel auch durch eine andere, gleich wirksame Maßnahme erreicht werden kann, die das betroffene Grundrecht bzw. das subjektive Recht nicht oder in deutlich geringerem Umfang einschränkt. Dabei sind selbstverständlich nur rechtmäßige Alternativen in Betracht zu ziehen (vgl. statt vieler: Kraft in Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, Art. 8 (Stand Januar 2011), Rn. 8 m. w. N.d.Rspr. des BVerfG und BayVGH). Schließlich muss bei der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne die belastende Maßnahme in angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des betroffenen (Grund-)Rechts stehen (vgl. Kraft in Bengl/Berner/Emmerich, LStVG, a. a. O., Rn. 9).

Vor diesem Hintergrund erscheint die dem Kläger durch den angefochtenen Bescheid aufgegebene Maßnahme zur Gefahrenabwehr weder erforderlich noch angemessen. Der Bescheid stützt sich auf Art. 31 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG). Danach ist, wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet (Abs. 1); die zuständige Behörde - hier das staatliche Landratsamt gemäß Art. 29 BayAbfG i. V. m. § 4 Abs. 1 Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV), Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG - kann die erforderlichen Anordnungen erlassen (Abs. 2 Satz 1). Eine solche Anordnung nach Art. 31 BayAbfG setzt voraus, dass Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind. Inwieweit Abfälle vorliegen, bestimmt sich nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl I S. 212), oder, soweit man auf den Vortrag des Klägers zum Einbau des Bauschutts in den Jahren 2006 bis 2007 abstellt, nach den seinerzeit einschlägigen Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl 1 S. 2705), zuletzt maßgeblich geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl I S. 1462). Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass sich der Kläger darauf beruft, den Bauschutt, soweit er als Abfall angesehen wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 24.6.1993, BVerwG 7 C 11/92 zur Verwendung von unsortiertem Bauschutt zum Wegebau und zur Abfalleigenschaft), durch den Einbau in den Waldweg als dessen Tragschicht verwertet zu haben.

Eine solche Verwertung läge nach § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG nur vor, wenn sie, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, ordnungsgemäß und schadlos erfolgte; eine Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes (d. h. des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. § 5 KrWG hingegen bestimmt, dass die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren (vgl. § 3 Nrn. 23 und 25) durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er erstens üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, zweitens ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, drittens er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie viertens seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.

Ob eine solche Verwertung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und/oder des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dem Kläger gelungen ist, ist fraglich. Der Kläger hat hierzu ein Gutachten einer von ihm beauftragten Ingenieur- und Geologen-GmbH vom 7. Mai 2013 - Probenahmen 17. April 2013 - vorgelegt, das aufgrund insgesamt 20 genommener Bodenproben aus dem Waldweg („20 Kleinschürfe“) zum Ergebnis kommt, alle vier Laborproben (zu denen die 20 Bodenproben vereinigt wurden) hielten die Richtwerte 1 (RW 1) des Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ der Vereinbarung über die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken vom 15. Juni 2005 ein, die Anforderungen für den Wegebau außerhalb von Wasserschutzgebieten seien somit erfüllt worden.

Demgegenüber bezweifelt der Beklagte die Repräsentativität der gezogenen Proben und bekräftigte im gerichtlichen Verfahren zur Verteidigung seines Bescheides unter Berufung auf eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 3. Juni 2013, der Kläger hätte vielmehr das gesamte in den Waldweg eingebaute Material vor dem Einbau in bestimmter Art und Weise beproben müssen, was nicht mehr nachgeholt werden könnte und dazu führte, dass die Bauschuttablagerungen, auch im Hinblick auf ein geplantes Wasserschutzgebiet, beseitigt werden müssten.

Hier ist jedoch fraglich, ob die „Planreife“ des geplanten Wasserschutzgebietes (das durch Rechtsverordnung nach Art. 31 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes durch die Kreisverwaltungsbehörde festgelegt wird) bei Erlass der hier nach Abfallrecht getroffenen Anordnung berücksichtigt werden darf. Denn nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 3. Juni 2013 hat das zur Festsetzung vorgesehene Wasserschutzgebiet seit 9. Dezember 2012 „Planreife“, d. h. seine Planung ist nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2009 veröffentlicht worden. Es ist aber noch nicht ausgewiesen, d. h. durch Rechtsverordnung festgesetzt worden. Unter Berücksichtigung der bislang nicht in Frage gestellten Erklärungen des Klägers, das Material aus dem Abbruch der Scheune und des Stalles in den Jahren 2006 und 2007 in den Waldweg eingebracht zu haben, ist offen, ob die Anforderungen für den Waldwegbau außerhalb von Wasserschutzgebieten erfüllt sind. Anhaltspunkte dafür gibt das vom Kläger vorgelegte Gutachten vom 7. Mai 2013. Seit Vorlage des Gutachtens, das der Beklagte auch nicht in Frage gestellt hat, hätte er seine Anordnung vom 6. Februar 2013 überprüfen und dabei auch vor dem Hintergrund seiner Bekanntmachungen über Waldwegebau und Naturschutz vom 10. Dezember 1992 AllMbl 1993, 480 ff. und vom 21. Dezember 1998 AllMbl 1999, 24 (nunmehr Bek. v. 26.9.2011 AllMbl 2011, 546 ff.) dessen Ergebnisse berücksichtigen und in seine Überlegungen einstellen müssen, dass wohl eine strikte Beseitigung des eingebauten Materials und der Nachweis der Beseitigung nicht mehr verhältnismäßig sein und damit wohl nicht mehr verlangt werden könnte. Denn es hätte andere angemessenere Maßnahmen gegeben, die den Kläger als Nutznießer des Waldgrundstücks weniger eingeschränkt hätten und danach rechtmäßig gewesen wären. In Betracht kommen vor allem die Aufgabe weiterer Beprobungen nach vorhergehender Gefahrenerforschung, etwa nach den Lagerorten des vom Kläger eingebauten Schmutzschotters, der beim Wegerückbau anfiel (vgl. Äußerungen des Klägers v. 15.8.2012, Bl. 21 der Behördenakte; v. 9.1.2013, Bl. 68 der Behördenakte) und gegebenenfalls auch die Entfernung des Materials aus der Waldwegetrasse, die Bildung von Haufwerken, deren Beprobung und je nach dem Ergebnis der Beprobung auch ein Wiedereinbau des Materials in das Waldwegebett.

Für eine Erprobung sprechen auch die Vorschriften des Bodenschutzrechts.

Denn es dürfen nicht der jetzige Zustand des Waldweges und die Angaben des Klägers zur Einbringung des Materials in den Jahren 2006 bis 2007 vernachlässigt werden. Die am 16. April 2013 aufgenommenen Lichtbilder (Bl. 100 bis 103 der Behördenakte) zeigen Strecken eines (ehemaligen) Waldweges, die (wohl infolge größeren Holzeinschlags und Abtransports mit schweren Fahrzeugen), platt gefahren, fast nur noch eingepresste Schlammprofile von breiten Reifen aufweisen, nicht aber mehr eine Deckschicht von Grobschotter und darunter womöglich eine Tragschicht aus sonstigem (verwerteten?) Bauschutt. Damit könnte der Anwendungsbereich des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) eröffnet sein (vgl. § 3 Abs. 1 BBodSchG, § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG) und könnten schädliche Bodenveränderungen (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) und Altlasten (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG) vorliegen (vgl. OVG LSA, Beschluss v. 19.9.2013, Az. 2 M 114/13, für das zum Zwecke der Befestigung einer Straße eingebaute Material, das in der Regel wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks im Sinne von § 94 Abs. 1 BGB wird).

Diese Umstände könnten und müssten die zuständige Behörde in Beteiligung der Fachbehörden (vgl. Art. 10 Abs. 2 BayBodSchG) veranlassen, den zur Gefahrenabwehr Verpflichteten (vgl. § 4 BBodSchG) Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG) aufzugeben. Dabei wären die Anforderungen der Bundesbodenschutzaltlastenverordnung (BBodSchV), vgl. dort etwa § 3, einzuhalten. Sollte sich der Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen nach weiteren Untersuchungen nicht bestätigen, und sollte das beprobte Material den sonstigen, auch im Gutachten angesprochenen Anforderungen genügen, stünde wohl einem Wiedereinbau nichts mehr im Wege. Eine Beseitigung und deren Nachweis wären aber nicht mehr veranlasst.

Vor diesem Hintergrund kann der angefochtene Bescheid auch nicht mehr teilweise aufrechterhalten oder in einen Bescheid zur Gefahrenerforschung nach dem Bundesbodenschutzgesetz umgedeutet werden (vgl. Art. 47 BayVwVfG). Denn die Verfügung vom 6. Februar 2013 fordert nach ihrem Wortlaut nicht nur im Tenor, sondern auch in ihren Gründen, die bedingungslose Beseitigung der „unzulässig eingebauten Bauschuttabfälle“ und den Nachweis deren ordnungsgemäßer Entsorgung. Die bloße Entfernung aus der Waldwegetrasse und die Beprobung des Materials kann aber gerade nicht entnommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen,

1.
Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 49 und 50 nicht bestehen, oder
2.
bestimmten Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie 5 bis 8 nachzukommen haben.
Durch Anordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass Nachweise und Register elektronisch geführt und Dokumente in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind.

(2) Ist der Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 56 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 61, so hat die zuständige Behörde dies bei Anordnungen nach Absatz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweispflicht, zu berücksichtigen. Dies umfasst vor allem die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter geprüften und im Rahmen der Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten Unterlagen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.