Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 10. Aug. 2018 - 1 L 660/18.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2018:0810.1L660.18.00
published on 10/08/2018 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 10. Aug. 2018 - 1 L 660/18.MZ
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Sicherstellung ihres Hundes „E.“ durch die Antragsgegnerin vom 1. März 2018.

2

Der Ehemann der Antragstellerin, K. F. H., schloss mit der Stadt G. (Umweltamt – Städtisches Tierheim) am ... Januar 2013 einen Tierabgabevertrag „Nr. 12“. Damit wurde ein Hund der Rasse Staffordshire-Mix mit einem Alter von sieben Monaten Namens „E. J.“ übernommen. In der Folgezeit wurde der vorgenannte Hund in dem gemeinschaftlichen Anwesen der Eheleute gehalten. Der Ehemann der Antragstellerin war alleiniger Inhaber einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes „E.“.

3

Die Antragstellerin wurde im Jahr 2017 von ihrem Ehemann verlassen, der den Hund bei ihr zurückließ. Zum ... Juli 2017 verlegte die Antragstellerin ihren Wohnsitz nach M.

4

Am 1. August 2017 meldete die Antragstellerin den Hund „E.“ bei der Hundesteuerstelle der Antragsgegnerin als „Mischling“ an; ohne dabei die Eigenschaft des Hundes als gefährlicher Hund ausdrücklich zu benennen.

5

Am 1. März 2018 kam es mit dem Hund der Antragstellerin zu einem Beißvorfall mit dem Hund ihres Nachbarn (Herrn ...) mit der Folge, dass der Nachbarshund eingeschläfert werden musste. Am selben Tage um ... Uhr stellte die Antragsgegnerin den Hund „E.“ bei der Antragstellerin gemäß § 22 POG sicher (Sicherstellungsprotokoll vom 1. März 2018; Blatt 4 der Verwaltungsakte – VA –). Als Anlass wurde ein Verstoß gegen das Landeshundegesetz angegeben. Der Hund wurde am 3. März 2018 in das städtische Tierheim G. gebracht.

6

Gegen die Sicherstellung legte die Antragstellerin unter dem 8. März 2018 (Zugang am 9. März 2018) Widerspruch ein.

7

Mit Schreiben vom 31. Juli 2018 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der ordnungsbehördlichen Verfügung vom 1. März 2018 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an. Darin führte sie aus, dass die Antragstellerin einen gefährlichen Hund halte, ohne die erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß § 3 Abs. 1 LHundG zu besitzen. Da die Antragstellerin kein berechtigtes Interesse an der Haltung dieses Hundes habe und deshalb eine Erlaubnis nicht erlangt werden könne, sei die Haltung des Hundes gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG zu untersagen. Ein Verstoß gegen die Erlaubnispflicht stelle eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, sodass der Hund sofort sicherzustellen gewesen sei. Aufgrund des Beißvorfalles am 1. März 2018, bei dem ein Hund totgebissen worden sei, bestehe außerdem ein besonderes öffentliches Interesse an der Sicherstellung des Hundes „E.“, um eine akute Gefahr für Tiere und Menschen in der Umgebung abzuwenden.

8

Bereits am 26. Juli 2018 hatte die Antragstellerin einen Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gestellt. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass die Sicherstellung rechtswidrig gewesen sei. Der Hund sei ihr zurückzugeben und ihr sei eine Erlaubnis zur Haltung des Hundes zu erteilen. Die Antragstellerin könne die erforderliche Sachkunde im Umgang mit gefährlichen Hunden nachweisen. Sie habe zudem nicht vorsätzlich gegen die Bestimmungen des Landeshundegesetzes verstoßen. Die Antragstellerin sei auch Eigentümerin des Hundes geworden.

9

Die Antragstellerin beantragt,

10

1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die ordnungsrechtliche Verfügung vom 1. März 2018 wiederherzustellen;

11

2. die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Hund bis zur Entscheidung über den Widerspruch in der Hauptsache an die Antragstellerin herauszugeben.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

13

den Antrag abzulehnen.

14

Der Antrag sei bereits nicht zulässig, da der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zudem sei der Antrag unbegründet, denn die Sicherstellung sei offensichtlich rechtmäßig erfolgt. Die Antragstellerin habe den streitgegenständlichen Hund über einen Zeitraum von mehreren Monaten gehalten (... Juli 2017 bis 1. März 2018), ohne im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Landeshundegesetz zu sein. Dies stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die sich bereits verwirklicht habe. Der Antragstellerin könne auch entgegen ihrer Auffassung keine Erlaubnis zur Haltung des Hundes „E.“ erteilt werden, weil sie kein berechtigtes Interesse an der Haltung des gefährlichen Hundes habe. Das normale Affektionsinteresse reiche dahingehend nicht aus. Zudem schließe ein Verhalten, dass auf die Umgehung der Vorschriften des Landeshundegesetzes gerichtet sei und sich als rechtsmissbräuchlich darstelle, ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines gefährlichen Hundes aus. Der Antragstellerin sei die Eigenschaft des Hundes als gefährlicher Hund bekannt gewesen. Sie habe entgegen ihrer Pflicht keinen Kontakt zu der zuständigen Erlaubnisbehörde der Antragsgegnerin aufgenommen.

15

Aus dem Umstand, dass sie in der Vergangenheit selbst einen Sachkundenachweis für einen anderen gefährlichen Hund abgelegt habe und diesen gefährlichen Hund vom ... Juli 2000 bis ... August 2017 gehalten habe, seien ihr die gesetzlichen Vorgaben und Pflichten bezüglich der Haltung gefährlicher Hunde nach dem Landeshundegesetz und das Verhältnis zu der zuständigen Behörde bekannt gewesen. Somit habe sie bewusst und vorsätzlich mit der Haltung des gefährlichen Hundes „E.“ über einen Zeitraum von mehreren Monaten die Vorgaben des Landesgesetzes über gefährliche Hunde umgangen. Auch die Meldung des Hundes „E.“ bei der Hundesteuerstelle der Antragsgegnerin am ... August 2017 als „Mischling“ spreche für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin. Zudem sei die Sicherstellung durch zwei Beißvorfälle gerechtfertigt. Der Hund „E.“ habe im Juli 2017 eine Frau in den Oberschenkel gebissen. Im März 2018 habe er den Nachbarshund so gebissen, dass dieser habe eingeschläfert werden müssen.

II.

16

Der Antrag hat keinen Erfolg, da er zulässig, aber unbegründet ist.

17

Der Antrag zu 1. ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des unter dem 8. März 2018 erhobenen Widerspruchs statthaft und auch sonst zulässig. Da für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, ist es insoweit unerheblich, dass die sofortige Vollziehung erst nach Antragstellung bei Gericht angeordnet worden ist.

18

Es besteht insbesondere auch – trotz bereits erfolgter Vollziehung der Sicherstellungsverfügung vom 1. März 2018 – ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin fort. Dies folgt schon daraus, dass eine Rückgängigmachung dieser Vollzugsmaßnahmen bei einem Obsiegen der Antragstellerin hinsichtlich des Antrags zu 1. nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO durch das Gericht ausgesprochen werden könnte (Antrag zu 2.).

19

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist allerdings unbegründet.

20

Die formelle Rechtmäßigkeit der (nachträglichen) Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vom 31. Juli 2018 begegnet keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist ihrer Begründungspflicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend nachgekommen. Sie hat in einer gesonderten Begründung dieser Anordnung unter individueller Würdigung des vorliegenden Falls auf das Drohen von erheblichen Gefahren und Nachteilen bei einem Hinausschieben der Anordnungen und damit auf das besondere Vollzugsinteresse hingewiesen, hinter dem die privaten Interessen der Antragstellerin zurückzutreten haben. Die Antragsgegnerin hat damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie vorliegend den Sofortvollzug wegen der Ordnungsfunktion des Landesgesetzes über gefährliche Hunde, nämlich der effektiven Sicherung des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden, für erforderlich erachte, um angemessen auf die Umgehung der Vorgaben dieses Gesetzes reagieren zu können (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 7 B 10383/15 –, juris, Rn. 7).

21

Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist in materieller Hinsicht das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen. Dabei ist maßgeblich, ob die Umstände des Einzelfalls die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutz in der Hauptsache oder aus anderen Gründen gebieten (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 963). Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (BVerwG, Beschluss vom 16. September 2014 – 7 VR 1/14 –, NVwZ 2015, 82, Rn. 10). Kann in diesem Rahmen nicht festgestellt werden, ob der Rechtsbehelf des Betroffenen sich als offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich aussichtslos erweist, bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 983 ff.; OVG RP, Beschluss vom 3. Mai 1977, AS 14, S. 429 [436]).

22

Bei der im Eilverfahren gebotenen und allein nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die am 1. März 2018 angeordnete und durchgeführte Sicherstellung des Hundes als offensichtlich rechtmäßig.

23

Rechtsgrundlage für die Sicherstellung ist § 22 Nr. 1 POG. Demnach kann eine Sache zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sichergestellt werden. Die Vorschrift findet gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 POG für Tiere entsprechende Anwendung (OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 7 B 10383/15 –, juris, Rn. 10). Die Voraussetzungen des § 22 Nr. 1 POG sind vorliegend gegeben, da die Sicherstellung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erfolgte. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei jede Norm des geschriebenen Rechts, die den Störer zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Gefahr von dem sicherzustellenden Gegenstand, hier also dem Hund, selbst ausgeht (OVG RP, a.a.O., Rn. 11; BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014 – 1 A 255/12 –, juris, Rn. 23).

24

Aus § 3 Abs. 1 Satz 1 LHundG ergibt sich, dass derjenige, der einen gefährlichen Hund halten will, der Erlaubnis bedarf. Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier und Hunde, die von dieser Rasse abstammen, was vorliegend bei dem Hund „E.“ als „Staffordshire-Mix“ – unstreitig – der Fall ist, sind nach § 1 Abs. 2 LHundG gefährliche Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 LHundG. Da die Antragstellerin den Hund hält, ohne im Besitz einer Erlaubnis zu sein, liegt ein Verstoß gegen geltendes Recht vor und die Gefahr für die öffentliche Sicherheit hat sich bereits verwirklicht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 7 B 10383/15 –, juris, Rn. 11). Auf ein Verschulden der Antragstellerin kommt es dabei nicht an.

25

Die Sicherstellung erweist sich zudem – im Rahmen der hier alleine durchzuführenden summarischen Prüfung – als verhältnismäßig, da für die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 LHundG nicht vorgelegen haben.

26

Es spricht dabei allerdings viel dafür, dass die Antragstellerin ein gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHundG erforderliches berechtigtes Interesse an der Haltung des gefährlichen Hundes „E.“ hat. Der Begriff des berechtigten Interesses ist eng auszulegen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 7 B 10383/15 –, juris, Rn. 13; LT-Drucks. 14/3512, S. 11). Die Erteilung der Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht (vgl. OVG RP, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.). Das normale Affektionsinteresse an der Haltung eines Hundes im Sinne des § 1 Abs. 1 LHundG, namentlich des in § 1 Abs. 2 LHundG genannten Typs bzw. der dort genannten Rassen, soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht ausreichen (vgl. LT-Drucks. 14/3512, S. 11).

27

Bejaht werden könnte das berechtigte Interesse allerdings – nach dem Willen des Gesetzgebers – regelmäßig bei einem Halterwechsel innerhalb der Familie oder einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn der neue Halter bereits eine enge Beziehung zu dem Hund besitzt (LT-Drs. 14/3512, S. 11). Dabei dürfte er vor allem Halterwechsel durch plötzlich eintretende Ereignisse, wie etwa den Tod des bisherigen Halters, im Blick gehabt haben. Damit akzeptiert der Gesetzgeber wohl zwangsläufig einen jedenfalls kurzfristigen rechtswidrigen Zustand für eine gewisse Übergangszeit. Die nicht auf sachlichen Gründen beruhende Verlängerung bzw. Aufrechterhaltung des möglicherweise in seiner Entstehung zu billigenden Zustands könnte daher für das Vorliegen eines berechtigten Interesses unbeachtlich sein. Dies kann im Ergebnis allerdings dahinstehen, da die Antragstellerin schon aus anderen Gründen keine Erlaubnis erlangen könnte.

28

Auf etwaige Aspekte aus dem „Tierabgabevertrag“ zwischen dem Ehemann der Antragstellerin und dem Tierheim G. (insbesondere Ziffern 8 und 9) kommt es insoweit nicht an, da diese wohl allenfalls zivilrechtliche Rückgabeansprüche des Tierheims zur Folge hätten. Gleiches gilt an dieser Stelle für die Eigentümerstellung der Antragstellerin, da diese nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme der (früheren) Haltereigenschaft wäre (vgl. Ziffer 3.1.1 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesgesetzes über gefährliche Hunde im Gemeinsamen Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutzes vom 5. Juli 2006 – Ministerialblatt vom 18. August 2006, S. 128 ff. –).

29

Erhebliche Zweifel bestehen aber jedenfalls an der gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHundG erforderlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 LHundG in der Regel nicht, wer wiederholt gegen Bestimmungen in § 2 Abs. 1 oder 3, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 oder § 5 LHundG verstoßen hat. Hier deutet bereits die über das sachlich notwendige Maß hinausgehende Aufrechterhaltung des rechtwidrigen Zustands unter falscher oder jedenfalls zu ungenauer Angabe der Rasse als „Mischling“ bei der Hundesteueranmeldung darauf hin, dass sich die Antragstellerin wider besseren Wissens über einen Zeitraum von mehreren Monaten der Beantragung einer notwendigen Erlaubnis entziehen wollte und damit der § 3 Abs. 1 Satz 1 LHundG mittelbar normierten Verpflichtung zur unverzüglichen Anmeldung bei der Antragsgegnerin zuwidergehandelt hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin bekannt gewesen ist, dass eine Erlaubnis zur Haltung des Hundes durch sie erneut bei der Antragsgegnerin beantragt werden musste, da sie schon über einen langen Zeitraum mit den Anforderungen an die Haltung gefährlicher Hunde vertraut gewesen sein dürfte. Das (wohl bewusste) Aufrechterhalten eines derartigen Zustands, bei dem sich die Rechtsverletzung fortdauernd über einen mehrmonatigen Zeitraum aktualisiert, erfüllt hier für sich genommen bereits das Merkmal „wiederholt“ bzw. ist diesem jedenfalls hier in seiner Intensität gleichzusetzen. Schon damit greift die Regelvermutung des § 3 Abs. 3 Nr. 4 LHundG.

30

Zudem sind auch offenbar zwei Beißvorfälle im Juli 2017 und März 2018 bekannt geworden, die von der Antragstellerin auch dem Grunde nach nicht bestritten werden. Eine von der Antragstellerin dargelegte Provokation durch den anderen Hund bei dem Beißvorfall am 1. März 2018 vermag an der Bewertung nichts zu ändern. Selbst wenn der Vortrag der Antragstellerin zutreffen sollte und der Nachbarshund des Herrn ... tatsächlich auf „E.“ zugelaufen und diesen erheblich provoziert haben sollte, kann dies jedenfalls – nach der hier gebotenen summarischen Prüfung – nicht als ein derart intensiver Angriff gewertet werden, der das Verhalten von „E.“ als artgerechte Abwehrreaktion erscheinen ließe (vgl. VG Mainz, Urteil vom 30. November 2017 – 1 K 166/17.MZ –, juris, Rn. 36; VG Gießen, Urteil vom 5. Juli 2016 – 4 K 414/16.GI –, juris, Rn. 25), sodass der Vorfall dann etwa keine besondere Aggressivität und Kampfbereitschaft von „E.“ demonstrieren würde. Zudem lassen auch die gegenläufigen Aussagen des Herrn ... (Bl. 6 d. VA) den Schluss zu, dass die (physische) Aggression vornehmlich von „E.“ ausgegangen sein könnte. Jedenfalls im Eilverfahren kann dahingehend keine Klärung zugunsten der Antragstellerin erfolgen.

31

Der Beißvorfall im Juli 2017, bei dem offenbar die Nachbarin (Frau ...) der Antragstellerin am Oberschenkel verletzt wurde, vermag zudem eine besondere Aggressivität des Hundes zu bestätigen. Selbst wenn die Verletzung – wie die Antragstellerin vorträgt (Bl. 43 d. VA) – letztlich (möglicherweise nur zufällig) bloß in einem Bluterguss bestanden haben sollte, dürfte schon das dafür erforderliche feste Zuschnappen des Kiefers die hinreichende Aggressivität des Hundes belegen (vgl. zur Bissigkeit eines Hundes: VG Mainz, Urteil vom 30. November 2017 – 1 K 166/17.MZ –, juris) und damit einen von dem Landeshundegesetz missbilligten Vorfall darstellen. Dies folgt letztlich auch daraus, dass nicht nur Beißvorfälle (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LHundG), sondern auch sonstige aggressive Verhaltensweisen die Gefährlichkeit eines Hundes begründen können (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 LHundG). Ob die Verletzungen tatsächlich bloß derart unerheblich gewesen sind, wie die Antragstellerin sie darzustellen versucht, mag außerdem vor dem Hintergrund der Angaben der Familie ... (Bl. 7 d. VA) erheblich bezweifelt werden. Bei bloß geringfügigen Schäden dürften etwa die von diesen erwähnten Meldungen bei der Versicherung oder der Krankenkasse, die von der Antragstellerin auch nicht bestritten werden, nämlich regelmäßig nicht angebracht sein.

32

Diese Anhaltspunkte lassen – nach summarischer Prüfung – den Schluss zu, dass insoweit ein wiederholter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 LHundG vorliegt und auch in Zukunft mit ähnlichen Verstößen zu rechnen sein wird. Es bestehen berechtigte Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin ihren Hund nicht derart unter Kontrolle haben wird, dass Menschen oder andere Hunde nicht gefährdet werden.

33

Zudem ergibt sich aus dem Aktenvermerk der kommunalen Vollzugsbeamten vom 2. März 2018 (Bl. 22 d. VA), dass die Antragstellerin den Hund „E.“ nicht unter Kontrolle gehabt habe und er nicht auf sie gehört habe. Dies wird zwar seitens der Antragstellerin mit ihrer emotionalen Ausnahmesituation begründet. Allerdings stellt das Landeshundegesetz vor dem Hintergrund der besonderen Gefahren, die insbesondere von den sogenannten „Listenhunden“ ausgehen können, strenge Anforderungen. Gerade der Zuverlässigkeit zum Halten eines gefährlichen Hundes kommt nämlich eine wesentliche Bedeutung im Rahmen dieser Gefahrenvorsorge zu (LT-Drs. 14/3512, S. 12). Es ist daher von einem Halter eines gefährlichen Hundes zu erwarten, dass er etwa in emotionalen Ausnahmesituationen hinreichende Vorkehrungen trifft, dass es nicht zu Gefährdungen Dritter kommt. Dazu kann etwa – soweit rechtlich möglich – die (vorübergehende) Abgabe des Hundes oder die Hinzuziehung geeigneter Personen zählen, die den Hundehalter bei der Haltung unterstützen können.

34

Insgesamt vermag auch der Vortrag der Antragstellerin, dass sie mehrere Jahre gemeinsam mit ihrem Ehemann gefährliche Hunde und auch den Hund „E.“ beanstandungsfrei gehalten habe, keine Abweichung von der in § 3 Abs. 3 LHundG vorgesehenen Regelvermutung zu rechtfertigen. Insoweit ließe sich bereits anführen, dass die Antragstellerin möglicherweise in arbeitsteiliger Haltung gemeinsam mit ihrem Ehemann als zuverlässig eingestuft werden konnte, sie allerdings in ihrer derzeitigen Situation ohne Unterstützung ihres Ehemannes mit der Haltung des Hundes überfordert sein und daher keine hinreichende Gewähr dafür bieten könnte, dass sie in Zukunft die hohen Anforderungen des Landeshundegesetzes erfüllen wird. Ihre Zuverlässigkeit als alleinige Halterin des Hundes muss vor dem Hintergrund der neuen Lebenssituation erneut geprüft werden. Dieses von ihr angebrachte Indiz für das Vorliegen der Zuverlässigkeit der Antragstellerin ist aus den vorgenannten Gründen als widerlegt anzusehen.

35

Die Antragstellerin hat zudem zwar einen Sachkundenachweis für den Hund „R.“ vorgelegt (Bl. 39 der Gerichtsakte – GA –), nicht aber einen auf den Hund „E.“ ausgestellten Nachweis. Ein solcher wäre allerdings zur Erlaubniserteilung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 LHundG zusätzlich erforderlich. Dass die Antragstellerin einen solchen noch nicht für den Hund „E.“ erlangt hatte, lässt auch darauf schließen, dass eine entsprechende Antragstellung auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 LHundG nicht beabsichtigt war. Darauf deutet auch hin, dass noch kein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorgelegt worden ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 LHundG).

36

Insgesamt war daher in Sicherstellung nach summarischer Prüfung als rechtmäßig einzustufen. Mildere Mittel kamen nicht in Betracht.

37

Daneben ist in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, also hier im Hinblick auf die Ziffer 2, selbst bei einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung festzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 – 1 BvR 2709/09 –, NJW 2010, 2268 [2269]; OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 7 B 10383/15 –, juris, Rn. 21 ff.; HessVGH, Beschluss vom 14. März 2003 – 9 TG 2894/02, NVwZ-RR 2004, 32; OVG LSA, Beschluss vom 17. August 1999 – B 1 S 114/99 –, NJW 1999, 2982 [2984]; VGH BW, Beschluss vom 13. März 1997 – 13 S 1132/96 –, BeckRS 1997, 21475).

38

Ziel der Erlaubnispflicht des § 3 LHundG ist, die Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren, die von gefährlichen Hunden ausgehen können, soweit wie möglich zu reduzieren (vgl. LT-Drucks. 14/3512, S. 11; OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 7 B 10383/15 –, juris, Rn. 23; Beschluss vom 2. März 2009 – 7 A 11077/08 –, juris, Rn. 7). Bezweckt wird der Schutz von Leib und Leben als „höchste Schutzgüter“, sodass hier von vornherein ein hohes Vollzugsinteresse besteht (OVG RP, Beschluss vom 2. März 2009 – 7 A 11077/08 –, juris, Rn. 7). Sofern ein gefährlicher Hund gemäß § 1 Abs. 2 LHundG – wie hier – von einer als unzuverlässig eingestuften Person gehalten wird, besteht insgesamt eine Gefährdungslage, die die sofortige Sicherstellung des Hundes als geboten erscheinen lässt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 7 B 10383/15 –, juris, Rn. 23). Da sich der Hund bereits nicht mehr bei der Antragstellerin, sondern im städtischen Tierheim G. befindet, ist auch aus Gründen des Tierschutzes ein weiterer (ggf. vorübergehender) Ortswechsel des Hundes zu vermeiden.

39

Hier kann zudem davon ausgegangen werden, dass von dem Hund erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen können, was insbesondere in den beiden Beißvorfällen im Zeitraum von einem Jahr zum Ausdruck kommt. Dabei ist erheblich zu berücksichtigen, dass bei dem Beißvorfall vom 1. März 2018, der der Sicherstellung vorausging, der gebissene Hund eingeschläfert werden musste. Eine andere Bewertung ist vor diesem aktuellen Hintergrund – schon mangels Vorlage eines entsprechenden Belegs – auch nicht durch den von der Antragstellerin in Bezug genommenen Wesenstest aus dem Jahr 2013 geboten.

40

Der Vortrag der Antragstellerin, dass der Verlust des Hundes bei ihr Schlafstörungen und Depressionen ausgelöst habe (Bl. 33, 38 d. GA), führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die ärztliche Diagnose (Bl. 38 d. GA) ist dahingehend schon in ihrer dargebotenen Kürze nicht besonders aussagekräftig. Sie enthält insbesondere keinen Hinweis auf die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Zumal dürfte der ausstellende Arzt, Dr. T. ..., als ausgewiesener Internist nicht notwendigerweise über vertiefte Kenntnisse im Bereich von psychischen Erkrankungen verfügen. Ferner dürfte auch die Aussage der Antragstellerin, dass der Hund auf sie „geprägt“ sei, durch die Ausführungen der kommunalen Vollzugsbeamten, dass der Hund nicht auf die Antragstellerin gehört habe, jedenfalls in Frage gestellt sein.

41

Die persönliche Situation der Antragstellerin vermag – selbst ihren Vortrag als wahr unterstellt – überdies auch ohnehin nicht die möglichen schweren Folgen für die Gesundheit Dritter aufzuwiegen. Nach alledem überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, sodass der Antrag abzulehnen war.

42

Der Antrag zu 2. als Annexantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO musste daher ebenso ohne Erfolg bleiben.

43

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Abdruck in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anhang § 164 Rn. 14).

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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.