Amtsgericht Pirmasens Beschluss, 30. Nov. 2016 - 1 XIV 89/16 L (POG)

ECLI:ECLI:DE:AGPIRMA:2016:1130.1XIV89.16L.POG.0A
bei uns veröffentlicht am30.11.2016

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Tenor

Die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen in der … in … einschließlich der zugehörigen Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie des zugehörigen befriedeten Besitztums zur Auffindung und Sicherstellung der nachfolgend aufgeführten Schusswaffen:

1. Remington 700, Kat. C Rep.Büchse, Kaliber .308Win (C6877590)

2. Winchester 1894, Kat. C UHRep.Büchse, Kaliber .32-40Rem (302646)

3. Mauser 98, Kat. C Rep.Büchse, Kaliber 8x57Js (108)

4. AKAH ohne, Kat. C Rep.Büchse, Kaliber .308Win (690301)

5. Anschütz 1388 E, Kat. C Einzellader Büchse, Kaliber .22lr (1321695)

6. Husqvarna CG80, Kat. C Einzellader Büchse, Kaliber .308Win (078)

7. Miroku 4800 G1, Kat. D Bockdoppelflinte, Kaliber 12/76 (68210NW)

8. Army Ordnance 1862, Kat. B Perk. Revolver, Kaliber .44 (Black Powder) (61153)

9. High Standard, ohne, Kat. B halbautom. Pistole, Kaliber .22lr (2278565)

10. Colt Tropper MKIII, Kat. B Revolver, Kaliber .357Mag (L69228)

11. Colt Government, Kat. B halbautom. Pistole, Kaliber .45Auto (24553)

12. SIG P210-6, Kat. B halbautom. Pistole, Kaliber 9 mm Luger (321250)

13. FN High Power, Kat. B halbautom. Pistole, Kaliber 9 mm Luger (37377)

14. Ciener Conversion Kit, Kat. B Wechselsystem, Kaliber .22lr (191A1)

15. Smith & Wesson Modell 629-4, Kat. B Revolver, Kaliber .44 (Black Powder) (BSL-2853)

16. Heckler & Koch Modell P30L, Kat. B halbautom. Pistole, Kaliber 9 mm Luger (213-007081)

17. Walther GSP, Kat. B halbautom. Pistole, Kaliber .22lr (216417)

18. Frankonia K98, Kat. C Rep.Büchse, Kaliber 8x57JS (243161)

19. Marlin 1895 GBL, Kat. C Rep.Büchse, Kaliber .45-70Gov (MR70464D)

20. Winchester Defender, Kat. C Vorderschaftrep.Flinte, Kaliber 12/76 (L2030512)

sowie etwaiger weiterer im Besitz des Betroffenen befindlicher Schusswaffen wird gemäß §§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2., S. 2, 22 Nr. 1 POG angeordnet.

Gründe

I.

1

Mit Schreiben vom 07.07.2016 erstattete OGV … Strafanzeige gegen den XY, geb. am …, sowie eine unbekannte Person. Hintergrund war, dass der XY zusammen mit der bis dato unbekannten Person am 07.07.2016 um 10:40 Uhr in der Sprechstunde von OGV … erschien. Diese Person habe sich als Angehöriger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ offenbart. Im Rahmen der Vorsprache wurde OGV … von der unbekannten Person mit dem Ausdruck „Nazidreck“ tituliert. Weiter führte diese Person aus, dass der Obergerichtvollzieher, genauso wie alle Richter und Staatsanwälte eliminiert werden. Nachdem OGV … die beiden Personen des Büros verwiesen hatte, äußerte die unbekannte Person zu OGV …, dass dieser seinen „letzten Furz“ gelassen habe.

2

Das Verfahren wurde bei der Polizei in Pirmasens unter der VN … und bei der Staatsanwaltschaft Zweibrücken unter dem Az. … Js … geführt. Im Hinblick auf die unbekannte Person wurde das Verfahren durch Verfügung vom 06.09.2016 abgetrennt und fortan unter dem Az. … UJs … geführt.

3

Am 29.11.2016 fand vor dem Amtsgericht Pirmasens im Verfahren … Cs … Js … Hauptverhandlung gegen den XY wegen Verstrickungsbruch statt. Im Zuschauerraum befanden sich die …, geboren am …, der XZ, geboren am … und der Betroffene. Dieser wurde während der Hauptverhandlung von OGV … als die unbekannte Person vom 07.07.2016 identifiziert. Die Hauptverhandlung endete um 11:40 Uhr.

4

Nach der Hauptverhandlung lief OGV … durch die … Straße in Richtung Fußgängerzone. Auf diesem Weg trat gegen 12:07 Uhr in der … Straße eine männliche Person von hinten an OGV … heran, drückte diesem einen „harten runden Gegenstand“ in den Rücken und sagte zu OGV …: „Du stirbst ganz sicher“. Anschließend flüchtete die Person unerkannt. Durch OGV … konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem „harten runden Gegenstand“ um den Lauf einer Schusswaffe handelte. Das diesbezügliche Verfahren wird bei der PI Pirmasens unter der VN … geführt.

5

Nach der polizeilichen Vernehmung von OGV … bestand der Verdacht, dass es sich bei der unbekannten männlichen Person um den XZ handeln könnte. Im Rahmen der sich anschließenden Fahndung wurde das Fahrzeug des XZ vor dem Wohnanwesen des Betroffenen festgestellt.

6

Auf den Betroffenen, der ausweislich EWOIS seit dem 01.09.2014 unter vorstehender Anschrift wohnhaft ist, sind nach Auskunft der … die nachfolgend aufgeführten Schusswaffen registriert:

7

1. Marlin, ohne, Kat. C UHRep.Büchse, Kaliber .22lr (97300833)

2. Remington 700, Kat. C Rep.Büchse, Kaliber .308Win (C6877590)

3. unbekannt, Whithworth Rifle Company, Kat. C Rep.Büchse, Kaliber .243Win (B104927)

4. Winchester 1894, Kat. C UHRep.Büchse, Kaliber .32-40Rem (302646)

5. Mauser 98, Kat. C Rep.Büchse, Kaliber 8x57Js (108)

6. AKAH ohne, Kat. C Rep.Büchse, Kaliber .308Win (690301)

7. AKAH Voerenstadt, Kat. C Einzellader, Kaliber .308Win (690301)

8. Winchester Defender, Kat. C Vorderschaftrep.Flinte, Kaliber 12/76 (L2030512)

9. Anschütz 1388 E, Kat. C Einzellader Büchse, Kaliber .22lr (1321695)

10. Ruger, ohne, Kat. C Einzellader Büchse, Kaliber .300WinMag (13356133)

11. Mauser, ohne, Kat. C Einzellader Büchse, Kaliber 8x57Js (Y3696)

12. Husqvarna CG80, Kat. C Einzellader Büchse, Kaliber .308Win (078)

13. Miroku 4800 G1, Kat. D Bockdoppelflinte, Kaliber 12/76 (68210NW)

14. unbekannt, Walker 1847, Kat. B Perk. Revolver, Kaliber .44 (Black Powder) (10922)

15. Army Ordnance 1862, Kat. B Perk. Revolver, Kaliber .44 (Black Powder) (61153)

16. High Standard, ohne, Kat. B halbautom. Pistole, Kaliber .22lr (2278565)

17. Voere, ohne, Kat. B halbautom. Büchse, Kaliber .22lr (201954)

18. Kriegeskorte, ohne, Kat. B halbautom. Büchse, Kaliber .22lr (265480)

19. Colt Tropper MKIII, Kat. B Revolver, Kaliber .357Mag (L69228)

20. Colt Government, Kat. B halbautom. Pistole, Kaliber .45Auto (24553)

21. SIG P210-6, Kat. B halbautom. Pistole, Kaliber 9 mm Luger (321250)

22. FN High Power, Kat. B halbautom. Pistole, Kaliber 9 mm Luger (37377)

23. Ciener Conversion Kit, Kat. B Wechselsystem, Kaliber .22lr (191A1)

24. Smith & Wesson Modell 629-4, Kat. B Revolver, Kaliber .44 (Black Powder) (BSL-2853)

25. Heckler & Koch Modell P30L, Kat. B halbautom. Pistole, Kaliber 9 mm Luger (213-007081)

26. Walther GSP, Kat. B halbautom. Pistole, Kaliber .22lr (216417)

27. Frankonia K98, Kat. C Rep.Büchse, Kaliber 8x57JS (243161)

28. Marlin 1895 GBL, Kat. C Rep.Büchse, Kaliber .45-70Gov (MR70464D)

29. Winchester Defender, Kat. C Vorderschaftrep.Flinte, Kaliber 12/76 (L2030512)

8

Ausstellende Behörden waren die …, die … und die ….

9

Ziffer 1. wurde an … überlassen und am 20.01.2012 ausgetragen. Ziffer 3. wurde an … überlassen und am 03.03.2015 ausgetragen. Ziffer 7. wurde an … überlassen und am 11.04.2014 ausgetragen. Ziffer 8 wurde an … überlassen und am 10.09.2015 ausgetragen. Ziffer 10 wurde an … überlassen und am 11.04.2014 ausgetragen. Ziffer 11 wurde an … überlassen und am 11.04.2014 ausgetragen. Ziffer 14 wurde an … überlassen und am 11.04.2014 ausgetragen. Ziffer 17 wurde an … überlassen und am 11.04.2014 ausgetragen. Ziffer 18 wurde an … überlassen und am 11.04.2014 ausgetragen.

10

Durch die Polizei in Pirmasens wurde am 29.11.2016 nach dem POG die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen zur Sicherstellung der Schusswaffen beantragt.

11

Am 29.11.2016 wurde durch den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Zweibrücken auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zweibrücken gemäß § 102 StPO die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen angeordnet.

II.

12

Die Voraussetzungen der Anordnung einer Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 POG sowie für die Sicherstellung der auf den Betroffenen registrierten und etwaiger weiterer, in dessen Besitz befindlicher Schusswaffen liegen vor.

13

Die Durchsuchung der Wohnräume eines Betroffenen ist gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 POG zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 22 Nr. 1 POG sichergestellt werden darf. Nach § 22 Nr. 1 POG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Gefahr in diesem Sinne meint Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 POG).

14

Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei jede Norm des geschriebenen Rechts (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08. Mai 2015 - 7 B 10383/15, zitiert nach juris, Rn. 11).

15

Die öffentliche Ordnung umfasst die ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird. Ausdruck der Wertvorstellungen der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung sind beispielsweise die im Grundgesetz geschützte Menschenwürde (Art. 1 GG) und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Juni 1994 - 11 B 11428/94, zitiert nach juris, Rn. 4).

16

Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Gefahr von dem sicherzustellenden Gegenstand selbst ausgeht (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08. Mai 2015 - 7 B 10383/15, zitiert nach juris, Rn. 11).

17

Angesichts des Umstandes, dass gegen den Betroffenen der dringende Verdacht einer am 07.07.2016 begangenen Beleidigung gemäß § 185 StGB und Bedrohung gemäß § 241 StGB besteht sowie im Hinblick auf die Vielzahl der im Besitz des Betroffenen befindlichen Schusswaffen sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt.

18

Das vom Betroffenen gezeigte Verhalten ist geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Zuverlässigkeit von mit Schusswaffen umgehenden Personen und somit das Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit und das geordnete Zusammenleben erheblich zu erschüttern. Dies gilt umso mehr, als es in der Bundesrepublik Deutschland in jüngerer Vergangenheit mehrfach zu gravierenden Zwischenfällen mit registrierten Schusswaffen kam. Hinzu kommt, dass der Betroffene der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzurechnen ist. Zwar handelt es sich bei dieser nach derzeitigem Kenntnisstand nicht um eine „einheitliche“ Bewegung, von welcher in den ganz überwiegenden Fällen zweifelhaft ist, dass im engeren Sinne ernsthafte politisch motivierte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen entwickelt werden, die darauf gerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (vgl. Informationen zum Rechtsextremismus, herausgegeben vom Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz, Stand: März 2016, S. 2 f., 6). Gleichwohl ist gemeinsames Merkmal der den dieser „Bewegung“ zuzurechnenden Personen, dass die Existenz der Bundesrepublik Deutschland geleugnet und somit die Geltung des Grundgesetzes und der Gesetze sowie der Legitimität staatlicher Institutionen sowie ihrer Repräsentanten negiert wird (vgl. Informationen zum Rechtsextremismus, herausgegeben vom Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz, Stand: März 2016, S. 5).

19

Auch wenn dem rheinland-pfälzischen Verfassungsschutz zumindest bis März 2016 keine Informationen über Gewaltanwendungen bzw. -aufrufe seitens der „Reichsbürger“ vorlagen (vgl. Informationen zum Rechtsextremismus, herausgegeben vom Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz, Stand: März 2016, S. 5), kam es in jüngster Vergangenheit zu entsprechenden Vorfällen mit sog. „Reichsbürgern“ (vgl. statt vieler etwa FAZ Nr. 275 vom 24.11.2016, S. 1). Auch beim Amtsgericht in Pirmasens kam es in der Vergangenheit im Rahmen einer Hauptverhandlung bereits zu einem durch einen sog. „Reichsbürger“ veranlassten Tumult.

20

Hinzu kommt, dass bei dem Betroffenen im Hinblick auf sein gegenüber OGV … gezeigtes Verhalten und seine Äußerungen auch konkrete begründete Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG bestehen. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob beim strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getretenen Betroffenen die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 3 WaffG vorliegen. Denn insofern gilt, dass die in § 5 Abs. 2 WaffG aufgeführten Alternativen aus naheliegenden Gründen nicht abschließend sind.

21

Unabhängig von dem Umstand, dass derzeit der dringende Tatverdacht besteht, dass der Betroffene im Hinblick auf den Vorfall vom 07.07.2016 eine Beleidigung (§ 185 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB) verwirklichte und insofern die Annahme, dass er zumindest zu einer Geldstrafe in dem in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgeführten Maß verurteilt werden könnte nicht fern liegt, ist die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG bei Personen, die sich gegenüber Organen der Rechtspflege in der hier in Rede stehenden Art verhalten, nicht gewährleistet, noch dazu, wenn sie von den in Rede stehenden Handlungen eines Gerichtsvollziehers selbst überhaupt nicht tangiert werden, wie es beim Betroffenen der Fall war. Der Obergerichtsvollzieher hatte hier in Rahmen seiner Dienstausübung am 07.07.2016 lediglich mit dem XY zu tun. Der Betroffene war unbeteiligter Dritter.

22

Da derzeit somit der begründete Verdacht besteht, dass beim Betroffenen nicht die waffenrechtliche Zuverlässigkeit vorliegt, liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits jetzt im Hinblick darauf, dass die waffenrechtliche Erlaubnis derzeit noch nicht zurückgenommen bzw. widerrufen ist (§ 45 WaffG) ein Verstoß gegen geltendes Recht vorliegt.

23

Ob darüber hinaus auch Zweifel an der persönlichen Eignung des Betroffenen i.S.v. § 6 WaffG bestehen, kann dahingestellt bleiben.

24

Auch der Zeitablauf seit dem 07.07.2016 steht der getroffenen Anordnung nicht entgegen, da der Betroffene als Täter der Tat vom 07.07.2016 erstmals am 29.11.2016 im Rahmen der vor dem Amtsgericht Pirmasens geführten Hauptverhandlung als Täter identifiziert wurde.

25

Die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen dient dem Auffinden und der Sicherstellung der Schusswaffen. Die Durchsuchung und weitergehend die Sicherstellung sind auch nicht unverhältnismäßig. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Ziel der waffenrechtlichen Erlaubnispflicht ist, die Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen soweit wie möglich zu reduzieren.

26

Mildere Mittel, die ein Absehen von der Durchsuchung ermöglichen würden, sind nicht vorhanden. Dem Betroffenen ist es jedoch unbenommen, die Erforderlichkeit der Durchsuchung obsolet zu machen, indem er sich - wovon im Hinblick auf sein gegenüber dem Obergerichtsvollzieher gezeigtes Verhalten derzeit gerade nicht ausgegangen werden kann - gegenüber der zuständigen Behörde kooperativ verhält.

27

Eine Anhörung des Betroffenen war vor Beschlusserlass trotz des durch die Durchsuchung erfolgenden Grundrechtseingriffs nicht geboten. Zwar ist der durch die beabsichtigte ordnungsbehördliche Maßnahme unmittelbar Betroffene nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 3 POG Verfahrensbeteiligter, jedoch widerspricht seine nach dem Gesetzeswortlaut vorgesehene Beteiligung an dem Verfahren vor Erlass des die Durchsuchung anordnenden Beschlusses dem eindeutigen polizeirechtlichen Gesetzeszweck, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass die sicherzustellende Sache dem Zugriff der zuständigen Behörde entzogen wird und somit eine sinnvolle Gesetzesanwendung nicht möglich wäre (vgl. AG Pirmasens, Beschluss vom 07.06.2016 - 1 XIV 41/16 L (POG) sowie zur insoweit vergleichbaren Situation bei der verdeckten Datenerhebung nach § 28 POG RP etwa BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - StB 16/11, zitiert nach juris, Rn. 11). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass durch das Amtsgericht Zweibrücken am 29.11.2016 die Durchsuchung nach § 102 StPO angeordnet wurde.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2011 - StB 16/11

bei uns veröffentlicht am 20.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 16/11 vom 20. Dezember 2011 in dem Verfahren über den Einsatz besonderer Mittel der verdeckten Datenerhebung des Polizeipräsidiums - Antragsteller/Beschwerdeführer/Rechtsbeschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Mai 2015 - 7 B 10383/15

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. März 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Str

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Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. März 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angegriffene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

3

Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die unter Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2015 angeordnete Sicherstellung der Hündin „A“, die von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier abstammt, und Verpflichtung des Antragstellers zur Übergabe der Hündin an das Tierheim des Tierschutzvereins W e.V. wiederherzustellen sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die unter Ziffer 4 des Bescheides angedrohte Ersatzvornahme anzuordnen.

4

Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt es weder an einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (dazu unter I.), noch überwiegt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen das Suspensivinteresse des Antragstellers das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Gefahrenabwehr (dazu unter II.), weil sich die Ziffern 2 und 4 der angegriffenen Verfügung - jedenfalls nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung - als offensichtlich rechtmäßig erweisen. Die Vollziehung der in Ziffer 2 verfügten Anordnungen ist auch eilbedürftig (dazu unter III.).

5

I. Zu Unrecht rügt der Antragsteller einen Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Er trägt mit seiner Beschwerde vor, es fehle eine auf seinen konkreten Einzelfall abstellende Darlegung, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig sei und dass hinter dem erheblichen öffentlichen Interesse sein Interesse, zunächst von den Folgen der in Ziffer 2 getroffenen Regelungen des von ihm angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2015 verschont zu bleiben, zurücktreten müsse.

6

Zutreffend geht der Antragsteller davon aus, dass nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Dieser formell-rechtlichen Anforderung ist allerdings genügt, wenn die Behörde unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls erkennen lässt, aufgrund welcher Überlegungen sie die sofortige Vollziehung als notwendig ansieht; ob sich die angeführten Gründe im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung als tragfähig erweisen, betrifft nicht das formale Begründungserfordernis, sondern die Eilrechtsschutzentscheidung in der Sache. Eine bloß formelhafte Begründung genügt allerdings den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 85 m.w.N.).

7

Die Antragsgegnerin hat die Anordnung des Sofortvollzuges in der streitgegenständlichen Verfügung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß begründet. Sie hat unter Bezugnahme auf den konkreten Fall des Antragstellers hervorgehoben, dass dessen persönliche Interessen zurückzutreten haben, weil er einen gefährlichen Hund trotz bestehender Erlaubnispflicht ohne Erlaubnis halte und auch keine Erlaubnis bekommen könne. Nach der Begründung des Bescheides fehlt es dem Antragsteller am nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHundG erforderlichen berechtigten Interesse zur Haltung eines gefährlichen Hundes, weil es rechtsmissbräuchlich sei, zunächst einen gefährlichen Hund, ohne im Besitz einer Erlaubnis zu sein, in Obhut zu nehmen und ihn dann mit der Begründung zur Vermeidung eines Tierheimaufenthalts behalten zu wollen. Die Antragsgegnerin hat damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie vorliegend den Sofortvollzug wegen der Ordnungsfunktion des Landesgesetzes über gefährliche Hunde, nämlich der effektiven Sicherung des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden, für erforderlich erachte, um angemessen auf die Umgehung der Vorgaben dieses Gesetzes reagieren zu können.

8

II. Entgegen der Auffassung des Antragstellers überwiegt bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse sein Interesse, bis zum Abschluss des Widerspruchs- und ggf. eines Klageverfahrens von den Folgen der in Ziffer 2 und 4 des Bescheides der Antragsgegnerin getroffenen Regelungen verschont zu bleiben.

9

1. Die in dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin unter Ziffer 2 angeordnete Sicherstellung der Hündin ist offensichtlich rechtmäßig.

10

Rechtsgrundlage für die Sicherstellung ist § 22 Nr. 1 POG. Zwar spricht die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur von einer Sicherstellung von Sachen, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 POG findet sie jedoch für Tiere entsprechend Anwendung (vgl. Urteil des Senats vom 30. Oktober 2009 – 7 A 10723/09.OVG –, AS 38, 114, 115). Die Voraussetzungen des § 22 Nr. 1 POG sind vorliegend gegeben, da die Sicherstellung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erfolgte.

11

Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei jede Norm des geschriebenen Rechts, die den Störer zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Gefahr von dem sicherzustellenden Gegenstand, hier also der Hündin, selbst ausgeht. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LHundG bedarf derjenige, der einen gefährlichen Hund halten will, der Erlaubnis. Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier und Hunde, die von dieser Rasse abstammen, was vorliegend bei der Hündin „A“ der Fall ist, sind nach § 1 Abs. 2 LHundG gefährliche Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 LHundG. Da der Antragsteller die Hündin hält, ohne im Besitz einer Erlaubnis zu sein, liegt ein Verstoß gegen geltendes Recht vor und die Gefahr für die öffentliche Sicherheit hat sich bereits verwirklicht (vgl. Urteil des Senats vom 30. Oktober 2009 – 7 A 10723/09.OVG –, AS 38, 114, 122).

12

Die Sicherstellung ist auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Denn dem Antragsteller kann – entgegen seiner Auffassung – keine Erlaubnis zur Haltung der Hündin „A“ erteilt werden, weil er – wie das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 2. März 2009 (7 A 11077/08.OVG) und die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid zutreffend ausgeführt haben – gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHundG kein berechtigtes Interesse an der Haltung der gefährlichen Hündin hat.

13

Der Begriff des berechtigten Interesses ist eng auszulegen. Die Erteilung der Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 2. März 2009 – 7 A 11077/08.OVG –, AS 37, 185, 186, und 2. Juli 2007 – 7 B 10486/07.OVG –). Das normale Affektionsinteresse an der Haltung eines Hundes im Sinne des § 1 Abs. 1 LHundG, namentlich des in § 1 Abs. 2 LHundG genannten Typs bzw. der dort genannten Rassen, reicht nach dem Willen des Gesetzgebers nicht aus (vgl. LT-Drucks. 14/3512 S. 11). Entgegen der Auffassung des Antragstellers schließt ein Verhalten, das auf die Umgehung der Vorschriften des Landesgesetzes über gefährliche Hunde gerichtet ist und sich als rechtsmissbräuchliches darstellt, ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines gefährlichen Hundes aus.

14

Der Antragsteller hat die Hündin „A“ nicht aus Belangen des Tierschutzes oder aus sozialen Gründen übernommen. Vielmehr wurden die Vorgaben des Landesgesetzes über gefährliche Hunde umgangen. Wie bereits im Beschluss des Senats vom 2. März 2009 (a.a.O.) ausgeführt, ist es rechtsmissbräuchlich, sich erst einen gefährlichen Hund zu verschaffen, um ihn dann - zur Vermeidung oder Beendigung eines Tierheimaufenthalts - legal behalten bzw. wieder aufnehmen zu können. Um die tatsächliche Wirkung des Gesetzes nicht zu beeinträchtigen, ist mit dieser Fallgestaltung in der Regel die Situation gleichzusetzen, in der ein Betroffener ohne entsprechende Erlaubnis einen gefährlichen Hund in Obhut nimmt, selbst wenn er dessen Eigenschaft nicht kennt (Beschluss des Senats vom 2. März 2009, a.a.O.).

15

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nach Maßgabe dieser Grundsätze bei ihm ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHundG an der Haltung der Hündin „A“ nicht anzuerkennen. Selbst wenn die Initiative zum Erwerb der Hündin von seinem Sohn ausgegangen sein mag, so war der Antragsteller selbst nach Lage der Akten offensichtlich an dem Kauf beteiligt. In seinem Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes gemäß § 3 LHundG führte er in einer Anlage zum Antrag aus: „Der Züchter sagte uns, es handelt sich um einen American Bulli, es gäbe keine Probleme mit der Haltung eines solchen Hundes. Wir kauften daraufhin unsere A, … “. Nicht überzeugend sind die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, wo er nunmehr dargelegt hat, sein Sohn habe den Hund gekauft und er habe erst später Gefallen an dem Tier gefunden. Den Widerspruch zu seinen ursprünglich noch von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin unbeeinflussten Angaben erklärt er nicht. Dieser wird auch nicht dadurch aufgelöst, dass er in seinem Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz angegeben hat, nicht er habe den Hund gekauft, sondern sein Sohn. Er habe gewusst, dass sich sein Sohn einen Hund habe anschaffen wollen, und dieser habe ihm im Vorfeld des Kaufs Fotos von dem Hund gezeigt. Dass er an dem Kauf der Hündin beteiligt war, bekräftigte er bei seiner Antragstellung bei der Antragsgegnerin auch, indem er ausführte, wenn er die Probleme geahnt hätte, wäre der Hund nicht von „ihnen“ gekauft worden. Auch hierauf geht der Antragsteller nicht ein.

16

Zwar reicht die Beteiligung des Antragstellers am Kauf der gefährlichen Hündin bereits aus, um ein berechtigtes Interesse an deren Haltung zu verneinen. Hinzu kommt vorliegend allerdings – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – darüber hinaus, dass dem berechtigten Interesse entgegensteht, dass der Sohn des Antragstellers, der nach Lage der Akten aufgrund von Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten als unzuverlässig im Sinne von § 3 Abs.1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 LHundG anzusehen ist, nicht unerhebliche Einwirkungsmöglichkeiten auf die Hündin hat. Das pauschale Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, dass sein Sohn, mit dem er in seinem eigenen Haus lebt, seit der angeblichen Übernahme des Hundes durch ihn (den Antragsteller) keinen Einfluss auf die Hundehaltung mehr habe, überzeugt nicht. Bei seiner Antragstellung auf Erteilung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes am 4. November 2014 führte der Antragsteller aus, er habe den Hund mittlerweile übernommen. Die Hündin lebe mit ihnen im Haus. Sie habe zwei Schlafplätze. Einer befinde sich bei ihm im Wohnzimmer und der andere im Obergeschoss bei seinem Sohn. Eine Änderung zu den früheren Verhältnissen, als sein Sohn eine Erlaubnis zur Haltung der gefährlichen Hündin beantragt hatte, zeigt sich damit nicht. Denn der Sohn des Antragstellers gab – worauf das Verwaltungsgericht sich in seiner Entscheidung stützt – in seinem Antrag an, dass die Hündin mit ihnen im Haus lebe und sowohl bei ihm als auch bei dem Antragsteller ihren Korb habe. Hierauf geht der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht ein. Dass sich eine tatsächliche Veränderung in der Einflussmöglichkeit seines Sohnes, der keine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes hat und auch nicht erhalten kann, ergeben hätte und wie sich diese im Verhältnis zu den früheren Haltungsbedingungen auswirkte, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Sein Hinweis, es sei gefahrenabwehrrechtlich belanglos, dass sein Sohn den Hund in seinem Haus sehen könne, entkräftet seinen früheren Vortrag, dass die Hündin auch mit seinem Sohn im Haus lebt und auch bei diesem einen Schlafplatz hat, nicht. Das Vorbringen des Antragstellers bei der Antragstellung im November 2014, dass der Hund mit ihnen im Haus lebe, und die Schilderung des Kaufs lassen unter Berücksichtigung seines späteren lediglich pauschalen Vorbringens den Schluss zu, dass sein Sohn eine nicht unerhebliche Bestimmungsmacht über die Hündin hat und ihm Betreuungsaufgaben zukommen. Selbst unterstellt, der Antragsteller allein sei rechtlich als Halter anzusehen, hat sein Sohn ungeachtet von Abwesenheitszeiten aufgrund von mitunter mehrwöchigen Montageeinsätzen tatsächlich noch so weitgehende Einflussmöglichkeiten auf die Hündin, dass der Gesetzeswille umgangen würde.

17

Entgegen dem Vortrag des Antragstellers kommt auch die Erteilung einer Erlaubnis unter der Auflage, dass sein Sohn die Hündin nicht ausführen darf, nicht in Betracht. Ungeachtet dessen, dass der Sohn des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LHundG nicht berechtigt ist, die gefährliche Hündin zu führen, erschöpfen sich dessen Einflussmöglichkeiten nach dem Vorbringen des Antragstellers bei seiner Antragstellung bei dem Antragsgegner nicht allein in dem Ausführen der Hündin.

18

2. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Übergabe der Hündin an das Tierheim des Tierschutzvereins W e.V. ist offensichtlich rechtmäßig.

19

Nach § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 POG kann die Antragsgegnerin als zuständige Ordnungsbehörde die sichergestellte Hündin zur Verwahrung einem Dritten überlassen und den Antragsteller verpflichten, die Hündin an diesen herauszugeben. Der Dritte, der die Verwahrung für die Ordnungsbehörde vorzunehmen hat, ist von dieser zu bestimmen. Die Antragsgegnerin hat das zur Aufnahme bereite und zu den Beteiligten räumlich nächstgelegene Tierheim ausgewählt. Umstände, aus denen sich eine Ungeeignetheit des von der Antragsgegnerin ausgewählten Tierheims ergeben könnte, sind nicht vorgetragen worden. Der Antragsteller hat weder im Anhörungsverfahren der Antragsgegnerin noch im gerichtlichen Verfahren ein aufnahmebereites Tierheim benannt oder eine Person, die bereit ist, die gefährliche Hündin aufzunehmen, und die Voraussetzungen für deren Haltung erfüllt.

20

3. Umstände, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der in Ziffer 4 des Bescheides angedrohten Ersatzvornahme ergeben könnte, sind nicht vorgetragen worden.

21

III. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht auch eine das besondere Vollziehungsinteresse rechtfertigende Eilbedürftigkeit der angeordneten Sicherstellung der Hündin und Verpflichtung zur Herausgabe an das Tierheim des Tierschutzvereins W e.V..

22

Zwar kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Grundverfügung allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht tragen, aber vorliegend sind besondere Gründe gegeben, die die Verwirklichung der in Ziffer 2 des Bescheides getroffenen Anordnungen vor der Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf des Antragstellers erfordern und damit die Durchbrechung des vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen Suspensiveffekts rechtfertigen.

23

Ziel der Erlaubnispflicht des § 3 LHundG ist, die Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren, die von gefährlichen Hunden ausgehen können, soweit wie möglich zu reduzieren (LT-Drucks. 14/3512 S. 11). Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt gerade der Zuverlässigkeit als Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes eine wesentliche Bedeutung im Rahmen der Gefahrenvorsorge zu (vgl. LT-Drucks. 14/3512 S. 12). Der Sohnes des Antragstellers, der nach Lage der Akten als unzuverlässig im Sinne von § 3 Abs.1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 LHundG anzusehen ist, hat – wie bereits oben ausgeführt – erhebliche Möglichkeiten, auf die gefährliche Hündin einzuwirken, sodass eine erhöhte Gefährdungslage, die die sofortige Sicherstellung der Hündin „A“ durch Übergabe an das Tierheim erfordert, besteht.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

25

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. März 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angegriffene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

3

Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die unter Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2015 angeordnete Sicherstellung der Hündin „A“, die von einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier abstammt, und Verpflichtung des Antragstellers zur Übergabe der Hündin an das Tierheim des Tierschutzvereins W e.V. wiederherzustellen sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die unter Ziffer 4 des Bescheides angedrohte Ersatzvornahme anzuordnen.

4

Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehlt es weder an einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (dazu unter I.), noch überwiegt im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen das Suspensivinteresse des Antragstellers das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Gefahrenabwehr (dazu unter II.), weil sich die Ziffern 2 und 4 der angegriffenen Verfügung - jedenfalls nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung - als offensichtlich rechtmäßig erweisen. Die Vollziehung der in Ziffer 2 verfügten Anordnungen ist auch eilbedürftig (dazu unter III.).

5

I. Zu Unrecht rügt der Antragsteller einen Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Er trägt mit seiner Beschwerde vor, es fehle eine auf seinen konkreten Einzelfall abstellende Darlegung, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig sei und dass hinter dem erheblichen öffentlichen Interesse sein Interesse, zunächst von den Folgen der in Ziffer 2 getroffenen Regelungen des von ihm angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2015 verschont zu bleiben, zurücktreten müsse.

6

Zutreffend geht der Antragsteller davon aus, dass nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Dieser formell-rechtlichen Anforderung ist allerdings genügt, wenn die Behörde unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls erkennen lässt, aufgrund welcher Überlegungen sie die sofortige Vollziehung als notwendig ansieht; ob sich die angeführten Gründe im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung als tragfähig erweisen, betrifft nicht das formale Begründungserfordernis, sondern die Eilrechtsschutzentscheidung in der Sache. Eine bloß formelhafte Begründung genügt allerdings den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 85 m.w.N.).

7

Die Antragsgegnerin hat die Anordnung des Sofortvollzuges in der streitgegenständlichen Verfügung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß begründet. Sie hat unter Bezugnahme auf den konkreten Fall des Antragstellers hervorgehoben, dass dessen persönliche Interessen zurückzutreten haben, weil er einen gefährlichen Hund trotz bestehender Erlaubnispflicht ohne Erlaubnis halte und auch keine Erlaubnis bekommen könne. Nach der Begründung des Bescheides fehlt es dem Antragsteller am nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHundG erforderlichen berechtigten Interesse zur Haltung eines gefährlichen Hundes, weil es rechtsmissbräuchlich sei, zunächst einen gefährlichen Hund, ohne im Besitz einer Erlaubnis zu sein, in Obhut zu nehmen und ihn dann mit der Begründung zur Vermeidung eines Tierheimaufenthalts behalten zu wollen. Die Antragsgegnerin hat damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie vorliegend den Sofortvollzug wegen der Ordnungsfunktion des Landesgesetzes über gefährliche Hunde, nämlich der effektiven Sicherung des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden, für erforderlich erachte, um angemessen auf die Umgehung der Vorgaben dieses Gesetzes reagieren zu können.

8

II. Entgegen der Auffassung des Antragstellers überwiegt bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Interesse sein Interesse, bis zum Abschluss des Widerspruchs- und ggf. eines Klageverfahrens von den Folgen der in Ziffer 2 und 4 des Bescheides der Antragsgegnerin getroffenen Regelungen verschont zu bleiben.

9

1. Die in dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin unter Ziffer 2 angeordnete Sicherstellung der Hündin ist offensichtlich rechtmäßig.

10

Rechtsgrundlage für die Sicherstellung ist § 22 Nr. 1 POG. Zwar spricht die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur von einer Sicherstellung von Sachen, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 POG findet sie jedoch für Tiere entsprechend Anwendung (vgl. Urteil des Senats vom 30. Oktober 2009 – 7 A 10723/09.OVG –, AS 38, 114, 115). Die Voraussetzungen des § 22 Nr. 1 POG sind vorliegend gegeben, da die Sicherstellung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erfolgte.

11

Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst dabei jede Norm des geschriebenen Rechts, die den Störer zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Gefahr von dem sicherzustellenden Gegenstand, hier also der Hündin, selbst ausgeht. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LHundG bedarf derjenige, der einen gefährlichen Hund halten will, der Erlaubnis. Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier und Hunde, die von dieser Rasse abstammen, was vorliegend bei der Hündin „A“ der Fall ist, sind nach § 1 Abs. 2 LHundG gefährliche Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 LHundG. Da der Antragsteller die Hündin hält, ohne im Besitz einer Erlaubnis zu sein, liegt ein Verstoß gegen geltendes Recht vor und die Gefahr für die öffentliche Sicherheit hat sich bereits verwirklicht (vgl. Urteil des Senats vom 30. Oktober 2009 – 7 A 10723/09.OVG –, AS 38, 114, 122).

12

Die Sicherstellung ist auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Denn dem Antragsteller kann – entgegen seiner Auffassung – keine Erlaubnis zur Haltung der Hündin „A“ erteilt werden, weil er – wie das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 2. März 2009 (7 A 11077/08.OVG) und die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid zutreffend ausgeführt haben – gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHundG kein berechtigtes Interesse an der Haltung der gefährlichen Hündin hat.

13

Der Begriff des berechtigten Interesses ist eng auszulegen. Die Erteilung der Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes kommt nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 2. März 2009 – 7 A 11077/08.OVG –, AS 37, 185, 186, und 2. Juli 2007 – 7 B 10486/07.OVG –). Das normale Affektionsinteresse an der Haltung eines Hundes im Sinne des § 1 Abs. 1 LHundG, namentlich des in § 1 Abs. 2 LHundG genannten Typs bzw. der dort genannten Rassen, reicht nach dem Willen des Gesetzgebers nicht aus (vgl. LT-Drucks. 14/3512 S. 11). Entgegen der Auffassung des Antragstellers schließt ein Verhalten, das auf die Umgehung der Vorschriften des Landesgesetzes über gefährliche Hunde gerichtet ist und sich als rechtsmissbräuchliches darstellt, ein berechtigtes Interesse zur Haltung eines gefährlichen Hundes aus.

14

Der Antragsteller hat die Hündin „A“ nicht aus Belangen des Tierschutzes oder aus sozialen Gründen übernommen. Vielmehr wurden die Vorgaben des Landesgesetzes über gefährliche Hunde umgangen. Wie bereits im Beschluss des Senats vom 2. März 2009 (a.a.O.) ausgeführt, ist es rechtsmissbräuchlich, sich erst einen gefährlichen Hund zu verschaffen, um ihn dann - zur Vermeidung oder Beendigung eines Tierheimaufenthalts - legal behalten bzw. wieder aufnehmen zu können. Um die tatsächliche Wirkung des Gesetzes nicht zu beeinträchtigen, ist mit dieser Fallgestaltung in der Regel die Situation gleichzusetzen, in der ein Betroffener ohne entsprechende Erlaubnis einen gefährlichen Hund in Obhut nimmt, selbst wenn er dessen Eigenschaft nicht kennt (Beschluss des Senats vom 2. März 2009, a.a.O.).

15

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nach Maßgabe dieser Grundsätze bei ihm ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHundG an der Haltung der Hündin „A“ nicht anzuerkennen. Selbst wenn die Initiative zum Erwerb der Hündin von seinem Sohn ausgegangen sein mag, so war der Antragsteller selbst nach Lage der Akten offensichtlich an dem Kauf beteiligt. In seinem Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes gemäß § 3 LHundG führte er in einer Anlage zum Antrag aus: „Der Züchter sagte uns, es handelt sich um einen American Bulli, es gäbe keine Probleme mit der Haltung eines solchen Hundes. Wir kauften daraufhin unsere A, … “. Nicht überzeugend sind die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, wo er nunmehr dargelegt hat, sein Sohn habe den Hund gekauft und er habe erst später Gefallen an dem Tier gefunden. Den Widerspruch zu seinen ursprünglich noch von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin unbeeinflussten Angaben erklärt er nicht. Dieser wird auch nicht dadurch aufgelöst, dass er in seinem Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz angegeben hat, nicht er habe den Hund gekauft, sondern sein Sohn. Er habe gewusst, dass sich sein Sohn einen Hund habe anschaffen wollen, und dieser habe ihm im Vorfeld des Kaufs Fotos von dem Hund gezeigt. Dass er an dem Kauf der Hündin beteiligt war, bekräftigte er bei seiner Antragstellung bei der Antragsgegnerin auch, indem er ausführte, wenn er die Probleme geahnt hätte, wäre der Hund nicht von „ihnen“ gekauft worden. Auch hierauf geht der Antragsteller nicht ein.

16

Zwar reicht die Beteiligung des Antragstellers am Kauf der gefährlichen Hündin bereits aus, um ein berechtigtes Interesse an deren Haltung zu verneinen. Hinzu kommt vorliegend allerdings – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – darüber hinaus, dass dem berechtigten Interesse entgegensteht, dass der Sohn des Antragstellers, der nach Lage der Akten aufgrund von Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten als unzuverlässig im Sinne von § 3 Abs.1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 LHundG anzusehen ist, nicht unerhebliche Einwirkungsmöglichkeiten auf die Hündin hat. Das pauschale Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, dass sein Sohn, mit dem er in seinem eigenen Haus lebt, seit der angeblichen Übernahme des Hundes durch ihn (den Antragsteller) keinen Einfluss auf die Hundehaltung mehr habe, überzeugt nicht. Bei seiner Antragstellung auf Erteilung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes am 4. November 2014 führte der Antragsteller aus, er habe den Hund mittlerweile übernommen. Die Hündin lebe mit ihnen im Haus. Sie habe zwei Schlafplätze. Einer befinde sich bei ihm im Wohnzimmer und der andere im Obergeschoss bei seinem Sohn. Eine Änderung zu den früheren Verhältnissen, als sein Sohn eine Erlaubnis zur Haltung der gefährlichen Hündin beantragt hatte, zeigt sich damit nicht. Denn der Sohn des Antragstellers gab – worauf das Verwaltungsgericht sich in seiner Entscheidung stützt – in seinem Antrag an, dass die Hündin mit ihnen im Haus lebe und sowohl bei ihm als auch bei dem Antragsteller ihren Korb habe. Hierauf geht der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht ein. Dass sich eine tatsächliche Veränderung in der Einflussmöglichkeit seines Sohnes, der keine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes hat und auch nicht erhalten kann, ergeben hätte und wie sich diese im Verhältnis zu den früheren Haltungsbedingungen auswirkte, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Sein Hinweis, es sei gefahrenabwehrrechtlich belanglos, dass sein Sohn den Hund in seinem Haus sehen könne, entkräftet seinen früheren Vortrag, dass die Hündin auch mit seinem Sohn im Haus lebt und auch bei diesem einen Schlafplatz hat, nicht. Das Vorbringen des Antragstellers bei der Antragstellung im November 2014, dass der Hund mit ihnen im Haus lebe, und die Schilderung des Kaufs lassen unter Berücksichtigung seines späteren lediglich pauschalen Vorbringens den Schluss zu, dass sein Sohn eine nicht unerhebliche Bestimmungsmacht über die Hündin hat und ihm Betreuungsaufgaben zukommen. Selbst unterstellt, der Antragsteller allein sei rechtlich als Halter anzusehen, hat sein Sohn ungeachtet von Abwesenheitszeiten aufgrund von mitunter mehrwöchigen Montageeinsätzen tatsächlich noch so weitgehende Einflussmöglichkeiten auf die Hündin, dass der Gesetzeswille umgangen würde.

17

Entgegen dem Vortrag des Antragstellers kommt auch die Erteilung einer Erlaubnis unter der Auflage, dass sein Sohn die Hündin nicht ausführen darf, nicht in Betracht. Ungeachtet dessen, dass der Sohn des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LHundG nicht berechtigt ist, die gefährliche Hündin zu führen, erschöpfen sich dessen Einflussmöglichkeiten nach dem Vorbringen des Antragstellers bei seiner Antragstellung bei dem Antragsgegner nicht allein in dem Ausführen der Hündin.

18

2. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Übergabe der Hündin an das Tierheim des Tierschutzvereins W e.V. ist offensichtlich rechtmäßig.

19

Nach § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 POG kann die Antragsgegnerin als zuständige Ordnungsbehörde die sichergestellte Hündin zur Verwahrung einem Dritten überlassen und den Antragsteller verpflichten, die Hündin an diesen herauszugeben. Der Dritte, der die Verwahrung für die Ordnungsbehörde vorzunehmen hat, ist von dieser zu bestimmen. Die Antragsgegnerin hat das zur Aufnahme bereite und zu den Beteiligten räumlich nächstgelegene Tierheim ausgewählt. Umstände, aus denen sich eine Ungeeignetheit des von der Antragsgegnerin ausgewählten Tierheims ergeben könnte, sind nicht vorgetragen worden. Der Antragsteller hat weder im Anhörungsverfahren der Antragsgegnerin noch im gerichtlichen Verfahren ein aufnahmebereites Tierheim benannt oder eine Person, die bereit ist, die gefährliche Hündin aufzunehmen, und die Voraussetzungen für deren Haltung erfüllt.

20

3. Umstände, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der in Ziffer 4 des Bescheides angedrohten Ersatzvornahme ergeben könnte, sind nicht vorgetragen worden.

21

III. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht auch eine das besondere Vollziehungsinteresse rechtfertigende Eilbedürftigkeit der angeordneten Sicherstellung der Hündin und Verpflichtung zur Herausgabe an das Tierheim des Tierschutzvereins W e.V..

22

Zwar kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Grundverfügung allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht tragen, aber vorliegend sind besondere Gründe gegeben, die die Verwirklichung der in Ziffer 2 des Bescheides getroffenen Anordnungen vor der Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf des Antragstellers erfordern und damit die Durchbrechung des vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen Suspensiveffekts rechtfertigen.

23

Ziel der Erlaubnispflicht des § 3 LHundG ist, die Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren, die von gefährlichen Hunden ausgehen können, soweit wie möglich zu reduzieren (LT-Drucks. 14/3512 S. 11). Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt gerade der Zuverlässigkeit als Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes eine wesentliche Bedeutung im Rahmen der Gefahrenvorsorge zu (vgl. LT-Drucks. 14/3512 S. 12). Der Sohnes des Antragstellers, der nach Lage der Akten als unzuverlässig im Sinne von § 3 Abs.1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 LHundG anzusehen ist, hat – wie bereits oben ausgeführt – erhebliche Möglichkeiten, auf die gefährliche Hündin einzuwirken, sodass eine erhöhte Gefährdungslage, die die sofortige Sicherstellung der Hündin „A“ durch Übergabe an das Tierheim erfordert, besteht.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

25

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

11
(2) Trotz des drohenden Grundrechtseingriffs werden der Betroffene sowie Dritte, deren Rechte berührt werden können, vor der gerichtlichen Entscheidung entgegen der grundsätzlichen Regelung in § 23 Abs. 2, § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG nicht angehört. Zwar ist der durch die polizeiliche Maßnahme unmittelbar Betroffene nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 3 POG RP Verfahrensbeteiligter. Jedoch widerspräche seine nach dem Gesetzeswortlaut vorgesehene Beteiligung an dem Verfahren dem eindeutigen polizeirechtlichen Gesetzeszweck, da § 28 POG RP ausdrücklich die verdeckte Datenerhebung regelt. Auch wenn § 28 Abs. 4 Satz 6, § 21 Abs. 1 Satz 3 POG RP allgemein auf das FamFG und damit auch auf die Vorschriften über die Beteiligung des Betroffenen verweisen, die keine etwa den § 33 Abs. 4 Satz 1, § 308 Abs. 1 Satz 2 StPO entsprechenden Regelungen zur Einschränkung des rechtlichen Gehörs enthalten, ist nach der Gesetzessystematik der Betroffene vor der Beendigung einer derartigen Maßnahme nicht am Verfahren zu beteiligen. Ansonsten wäre eine sinnvolle Gesetzesanwendung nicht möglich (vgl.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.