Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. März 2014 - 7 A 11202/13

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2014:0327.7A11202.13.0A
bei uns veröffentlicht am27.03.2014

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein durch Beamte der Bundespolizei angeordneter Platzverweis im K. Hauptbahnhof und eine anschließend durchgeführte Feststellung ihrer Personalien rechtswidrig waren.

2

Am 5. Mai 2012 fuhr sie zusammen mit Frau A., die ebenfalls Klage bezüglich der gegen sie ergriffenen polizeilichen Maßnahmen erhoben hat (vgl. Urteil des Senats im Verfahren 7 A 10993/13.OVG), mit dem Zug nach K.. Sie beobachteten dabei zwei Beamte der Bundespolizei, die lagebildabhängige Befragungen und Kontrollen unter anderem zur Dunkelfeldaufhellung im Bereich illegaler Migration durchführten. Nach der Kontrolle einer "ausländisch aussehenden" Person sprachen sie die Polizeibeamten an und fragten nach den Gründen der Kontrolle. Dabei machten sie deutlich, dass sie eine Kontrolle allein aufgrund des ausländischen Erscheinungsbildes für diskriminierend und nicht zulässig hielten.

3

Am Hauptbahnhof in K. stiegen sowohl die Klägerin und ihre Begleiterin als auch die beiden Polizeibeamten aus. Im Bahnhofsgebäude beobachteten sie die Befragung und Kontrolle eines dunkelhäutigen Mannes - Herrn M. - durch die Polizeibeamten. Sie gingen auf die dreiköpfige Personengruppe zu und stellten sich in einem Abstand von etwa 1,5 m seitlich neben die Polizeibeamten. Ihren eigenen Angaben zufolge wollten sie der kontrollierten Person deutlich machen, dass sie nicht allein war, und - so die Formulierung von Frau A. - ihr Beistand leisten bzw. - so die Formulierung der Klägerin - den Polizisten kenntlich machen, dass sie mit der Kontrolle nicht einverstanden waren. Die Polizeibeamten forderten sie auf, sich zu entfernen, weil sie eine polizeiliche Maßnahme behinderten. Frau A. entgegnete, sie störten doch nicht. Die Polizeibeamten wiederholten die Aufforderung zweimal und wiesen darauf hin, dass dies ein Platzverweis sei. Frau A. wendete ein, dafür bestehe ihrer Ansicht nach kein Anlass. Daraufhin drohten die Polizeibeamten mehrfach körperlichen Zwang zur Durchsetzung des Platzverweises an. Nachdem die beiden Frauen der Aufforderung weiterhin nicht nachkamen, ergriff einer der beiden Polizeibeamten, Polizeihauptmeister B., Frau A. am Arm, drehte ihn auf den Rücken und brachte sie in diesem Polizeigriff zu einem Seitenausgang aus dem Bahnhofsgebäude. Dort ließ er sie los und kehrte in die Bahnhofshalle zurück. Frau A. folgte ihm. Die Klägerin und der andere Polizeibeamte, Polizeikommissar S., waren ihnen in einem Abstand von mehreren Metern nachgegangen und blieben in der Bahnhofshalle, als sie Polizeihauptmeister B. und Frau A. dorthin zurückkehren sahen. Daraufhin wurden die Personalien der Klägerin überprüft.

4

Am 4. September 2012 hat die Klägerin Klage erhoben, gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angeordneten Platzverweises und der Personalienfeststellung. Zur Begründung hat sie angegeben, sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Sie wolle im Fall einer polizeilichen Personenkontrolle, die möglicherweise allein aufgrund der Hautfarbe der kontrollierten Person erfolge, die Kontrolle beobachten können. Solche Kontrollen fänden gerade im Bereich des K. Hauptbahnhofs statt, den sie regelmäßig besuche. Eine gerichtliche Entscheidung solle ihr als Richtschnur für künftiges Verhalten dienen. Sie habe zudem ein Rehabilitierungsinteresse, da die polizeilichen Maßnahmen von anderen Personen in der Umgebung hätten beobachtet werden können und sie von dem Makel der scheinbar gefährlichen Störerin befreit werden wolle. Schließlich stellten der Platzverweis und die Identitätsfeststellung auch einen tiefgreifenden Eingriff in ihr Grundrecht auf Bewegungsfreiheit bzw. informationelle Selbstbestimmung dar. Für die polizeilichen Maßnahmen habe keine Veranlassung bestanden, da sie durch die bloße Beobachtung der Personenkontrolle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet habe.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. März 2013 mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.

6

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, sie habe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.

7

Die Klägerin beantragt,

8

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. März 2013 festzustellen, dass der von Beamten der Beklagten angeordnete Platzverweis sowie die anschließend durchgeführte Feststellung ihrer Personalien am 5. Mai 2012 in dem Hauptbahnhof K. rechtswidrig gewesen sind.

9

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

12

Die Berufung ist unbegründet.

13

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Sie ist zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (1.). Der Klägerin fehlt jedoch das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse (2.).

14

1. Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des durch Beamte der Bundespolizei angeordneten Platzverweises und der anschließenden Personalienfeststellung der Klägerin gerichtete Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in den Fällen, in denen sich - wie hier - der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat, entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 - 6 C 21.07 -, juris, Rn. 10 = BVerwGE 131, 216, m.w.N.).

15

2. Die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

16

Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, juris, Rn. 20 = BVerwGE 146, 303, m.w.N.).

17

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse lässt sich im vorliegenden Fall nicht mit einer Wiederholungsgefahr begründen. Dazu ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Bedeutung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.). Demgemäß besteht kein berechtigtes Feststellungsinteresse bei nur vager Möglichkeit einer Wiederholung oder bei Ungewissheit, ob künftig gleiche tatsächliche Verhältnisse vorliegen werden (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand 2012, § 113 Rn. 93 m.w.N.).

18

Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin künftig in eine Lage geraten wird, die hinsichtlich der maßgebliche Umstände dem vorliegenden Fall im Wesentlichen entspricht, und ihr gegenüber erneut ein Platzverweis sowie anschließend eine Identitätsfeststellung durch die Bundespolizei angeordnet werden wird.

19

Die Polizeibeamten haben den Platzverweis ihr gegenüber mit der Begründung angeordnet, sie behindere - zusammen mit ihrer Begleiterin - eine polizeiliche Maßnahme, nämlich die Befragung und Kontrolle einer Person im K. Hauptbahnhof. Die Klägerin sieht eine Wiederholungsgefahr als gegeben an, weil sie im Fall einer polizeilichen Personenkontrolle, die möglicherweise allein aufgrund der Hautfarbe der kontrollierten Person erfolge, die Kontrolle beobachten können wolle. Solche Kontrollen fänden gerade im Bereich des K. Hauptbahnhofs statt, den sie regelmäßig besuche. Dies vermag eine Wiederholungsgefahr jedoch nicht zu begründen.

20

Der Platzverweis und die ihm zugrunde liegende Einschätzung der Polizeibeamten, die Klägerin behindere eine polizeiliche Maßnahme, beruhen maßgeblich auf mehreren Umständen: auf dem von der Klägerin und ihrer Begleiterin im Bahnhof gezeigten Verhalten bei der Befragung und Kontrolle einer dunkelhäutigen Person, insbesondere auf der von den Beamten als aufdringlich empfundenen räumlichen Nähe, mit der den eigenen Angaben der Klägerin zufolge auch die Missbilligung der Kontrolle kenntlich gemacht werden sollte; darüber hinaus auf dem von der Klägerin und ihrer Begleiterin zuvor im Zug gegenüber den gleichen Polizeibeamten gezeigten Verhalten nach der Kontrolle einer "ausländisch aussehenden" Person, wobei sie die Polizeibeamten nach den Gründen der Kontrolle befragten und im Gespräch deutlich machten, dass sie eine Kontrolle allein aufgrund des ausländischen Erscheinungsbildes für diskriminierend und nicht zulässig hielten. Ein erneutes Zusammentreffen dieser für den Erlass der polizeilichen Maßnahmen maßgeblichen Umstände ist nicht wahrscheinlich, sondern vielmehr völlig ungewiss, sodass allenfalls die vage Möglichkeit einer Wiederholung steht. So hat auch die Klägerin, obwohl sie ihren Angaben zufolge den K. Hauptbahnhof regelmäßig besucht, nichts davon berichtet, in der seit dem Vorfall vom 5. Mai 2012 verstrichenen Zeit von immerhin knapp zwei Jahren nochmals in eine vergleichbare Lage gekommen zu sein. Für die im Anschluss an den Platzverweis getroffene Identitätsfeststellung gilt nichts anderes.

21

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist auch nicht wegen eines Rehabilitierungsinteresses der Klägerin zu bejahen.

22

Ein Rehabilitierungsinteresse begründet ein berechtigtes Feststellungsinteresse, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene den erledigten Verwaltungsakt als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob abträgliche Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsaktes fortbesehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes wirksam begegnet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - 2 A 5/98 -, Buchholz 310, § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 8 m.w.N.). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 25).

23

Eine diskriminierende bzw. stigmatisierende Wirkung kann sich nicht nur aus der Art des Verwaltungsaktes, seiner Begründung und den Umständen seines Erlasses ergeben, sondern entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch aus der Art und Weise seines Vollzugs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2013, § 113 Rn. 143; Knauff, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 113 Rn. 59). Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtmäßigkeit von Grundverwaltungsakt und Vollstreckungsmaßnahmen rechtlich getrennt zu prüfen ist (vgl. BVerwGE 26, 161). Der Vollzug eines Verwaltungsaktes kann gleichwohl Bedeutung für die Beurteilung der Frage von dessen Außenwirkung und des dadurch eingetretenen Ansehensverlusts haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 26 f.). So ist ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse bei einer polizeilichen Identitätsfeststellung angesichts der diskriminierenden Begleitumstände anerkannt worden, weil das Ansehen der Betroffenen in der Öffentlichkeit - bei unbeteiligten Beobachtern des Polizeieinsatzes - eine schwere Einbuße erlitten haben konnte (vgl. BayVGH, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 21 B 90.1066 -, juris, Rn. 49). Wenngleich diskriminierende bzw. stigmatisierende Wirkungen einer polizeilichen Maßnahme vor allem dann anzunehmen sind, wenn sie das Ansehen der Betroffenen bei Nachbarn und Bekannten herabsetzen, so kann demnach auch der erhebliche Ansehensverlust in der Öffentlichkeit hierfür ausreichen (vgl. nochmals BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 25).

24

Platzverweis und Personalienfeststellung der Klägerin haben bei objektiver Betrachtung weder nach der Art der Verwaltungsakte noch nach ihrer Begründung diskriminierende Wirkung. Eine solche Wirkung ergibt sich auch nicht aus den Begleitumständen der polizeilichen Maßnahmen. Der Platzverweis wurde im Fall der Klägerin nicht wie bei ihrer Begleiterin, die im Polizeigriff zwangsweise aus der Bahnhofshalle gebracht wurde, mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt. Sie ist daher von dem durch den zwangsweisen Vollzug des Platzverweises eingetretenen Ansehensverlust in der Öffentlichkeit - anders als ihre Begleiterin - nicht betroffen. Der Gesamtvorgang ist auch nicht - wie vom Senat im Prozesskostenhilfeverfahren erwogen (vgl. Beschluss des Senats vom 8. März 2013 - 7 D 10121/13.OVG -) - als ein einheitlicher Lebensvorgang anzusehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zwischen den beiden von dem angeordneten Platzverweis betroffenen Personen und ihrem Ansehen in der Öffentlichkeit nicht unterscheiden kann. Während ihre Begleiterin durch einen der beiden Polizeibeamten zwangsweise aus der Bahnhofshalle gebracht wurde, blieb die Klägerin im Bahnhofsgebäude und folgte ihrer Begleiterin lediglich in einem Abstand von mehreren Metern. Angesichts der unterschiedlichen polizeilichen Behandlung der beiden Frauen konnte bei einem unbeteiligten Beobachter nicht der Eindruck entstehen, die Klägerin habe in nicht unerheblicher Weise gegen die Rechtsordnung verstoßen. Dies gilt ebenso für die anschließende Personalienfeststellung.

25

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse liegt ferner nicht im Hinblick auf einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff vor.

26

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgte Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in zeitlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, Rn. 28 = BVerfGE 110, 77, m.w.N.).

27

Weder Platzverweis noch Identitätsfeststellung der Klägerin stellen einen gewichtigen Grundrechtseingriff dar.

28

Dabei kann dahinstehen, ob ein Platzverweis den Schutzbereich der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) oder lediglich die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) des Betroffenen berührt. Der Umfang des Schutzbereichs von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, durch den die körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen geschützt wird, ist umstritten, so auch die Frage, ob ein Platzverweis in diesen eingreift (vgl. Murswiek, in: Sachs, GG, 6. Auflage 2011, Art. 2 Rn. 229 ff. und 240; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Band I, 3. Auflage 2013, Art. 2 Abs. 2 Rn. 98 ff. und 104; jeweils m.w.N.). Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, handelt es sich hier jedenfalls nicht um einen gewichtigen Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit der Klägerin, sondern nur um eine geringfügige Beeinträchtigung. Denn die mit dem Platzverweis ausgesprochene Aufforderung, sich zu entfernen, die ersichtlich für die Dauer der polizeilichen Befragung bzw. Kontrolle des Passanten im Bahnhof galt, schränkte die körperliche Bewegungsfreiheit der Klägerin sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht allenfalls gering ein. Gleiches gilt, sofern der Platzverweis allein als Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin anzusehen sein sollte.

29

Die Identitätsfeststellung der Klägerin durch die Beamten der Bundespolizei berührt zwar ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Sie greift jedoch nur geringfügig in dieses Grundrecht ein, da sie sich in der einmaligen Preisgabe der Personalien erschöpft und nicht zu einer Speicherung personenbezogener Daten geführt hat. Auch im Vergleich zu anderen möglichen Polizeimaßnahmen zur Erhebung personenbezogener Daten ist das Gewicht des Grundrechtseingriffs durch diese Identitätsfeststellung äußerst gering.

30

Andere Umstände, aus denen sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Klägerin ergeben könnte, sind nicht erkennbar.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

33

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.