Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Okt. 2011 - 7 A 10405/11

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2011:1027.7A10405.11.0A
bei uns veröffentlicht am27.10.2011

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den Ersatz von Aufwendungen für einen Gebärdendolmetscher im Wege der Kostenerstattung sowie die künftige Übernahme der Leistungsgewährung durch die Beklagte.

2

Leistungsberechtigter ist der am 7. Februar 1991 geborene L., den das Versorgungsamt bzw. nachfolgend das Amt für soziale Angelegenheit in Koblenz wegen Taubheit als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt hat.

3

Seit dem 1. August 2008 befindet sich Herr L. in der Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker. Am 8. Oktober 2009 beantragte er bei dem Integrationsamt des klagenden Landes eine "Arbeitsassistenz für die Berufsschulbegleitung". Mit Schreiben vom gleichen Tag leitete der Kläger den Antrag auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben gemäß § 102 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX - unter Hinweis auf § 14 SGB IX und der Bitte um Entscheidung an die Beklagte weiter. Zur Begründung stellte er darauf ab, die beantragte „Arbeitsassistenz“ diene der Berufsausbildung des Leistungsberechtigten, weshalb die Kostenträgerschaft der Beklagten als zuständiger Rehabilitationsträger gegeben sei.

4

In einem umfangreichen Schrift- und E-Mail-Verkehr mit dem Kläger brachte die Beklagte ihre Auffassung zum Ausdruck, dass die Herstellung der Rahmenbedingungen zur Sicherung des Berufsschulbesuches allein Sache des Schulträgers, jedenfalls aber nicht ihre Angelegenheit sei. Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 mahnte der Kläger daraufhin unter Hinweis auf § 102 Abs. 6 SGB IX (vorläufige Leistungserbringung) eine Leistungsgewährung durch die Beklagte an und setzte ihr eine Frist bis zum 10. Februar 2010. Mit Schreiben vom gleichen Tag zeigte er die in Aussicht genommene vorläufige Leistungsgewährung außerdem auch gegenüber dem Beigeladenen zu 1. als Träger der Sozialhilfe und der Beigeladenen zu 2. als Schulträger an.

5

Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten einer "Arbeitsassistenz" für den Besuch der Berufsschule unter Hinweis auf die vorangegangenen Ausführungen ab. Es bleibe dabei, dass der Schulträger entsprechende Vorkehrungen treffen müsse. Eine begleitende Hilfe für den praktischen Ausbildungsteil von Herrn L. wird demgegenüber von der Beklagten gefördert und steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

6

Am 3. Februar 2010 erklärte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) unter Bezugnahme auf § 74 Abs. 3 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes – SchulG – für den Schulträger, dass dieser nicht zuständig sei.

7

Mit Bescheid vom 4. März 2010 gewährte der Kläger dem Leistungsberechtigten sodann für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben für die Kosten einer notwendigen „Arbeitsassistenz“ ein persönliches Budget in Höhe von monatlich 800,00 Euro. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass es sich um eine vorläufige Leistungserbringung handele. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte der Kläger die Beklagte, den Beigeladenen zu 1. und die ADD über die vorläufige Leistungsgewährung.

8

Nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 10. August 2010 erfolglos aufgefordert hatte, die vorläufig erbrachten Aufwendungen zu erstatten und ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt selbst in die Leistungsgewährung einzutreten, hat er am 26. Oktober 2010 unter Wiederholung seines Vorbringens aus der Vorkorrespondenz eine entsprechende Leistungsklage erhoben. Die Gesamthöhe des Erstattungsanspruches hat er für den Zeitraum vom 29. Oktober 2009 bis zum 2. September 2010 auf 7.572,50 Euro beziffert. Ergänzend hat er erklärt, dass eine weitere Bewilligung ab dem 1. Oktober 2010 erfolgen werde, sofern die vorläufige Leistungserbringung weiterhin erforderlich sei. Auch hierfür habe er gegenüber der Beklagten vorsorglich Erstattungsansprüche angemeldet.

9

Die Beklagte hat demgegenüber im Wesentlichen auf die Zuständigkeit des Schulträgers verwiesen. Ihr selbst sei es im Hinblick auf die bundesstaatliche Kompetenzordnung verwehrt, einen Gebärdendolmetscher oder einen Kommunikationshelfer für den Berufsschulunterricht zu bezahlen. Das Schulwesen sei ausschließlich Sache der Länder. Soweit eine Verwaltungskompetenz des Bundes, wie im Bereich der Schule, nicht bestehe, sei es dem Bund und den Körperschaften des Bundes untersagt, die Erfüllung der Aufgaben der Länder zu finanzieren. So sei der Leistungsempfänger nach dem Schulrecht des Landes Rheinland-Pfalz verpflichtet, die Berufsschule zu besuchen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Unabhängig von der Möglichkeit, gesonderte Förderschulen einzurichten (§ 12 SchulG), sei es Aufgabe der Schule, im Falle einer Behinderung die Beschulung an einer Regelschule zu gewährleisten, wenn der Betroffene dort unterrichtet werde. Deshalb folge namentlich aus § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX, demzufolge von ihr an sich Teilhabeleistungen für eine berufliche Ausbildung zu gewähren seien, keine andere Beurteilung. Darüber hinaus seien die Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für sie nur insoweit anwendbar, als sich durch das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung) - SGB III - nichts Abweichendes ergebe. Zur Förderung einer Berufsausbildung kämen zwar allgemeine Leistungen im Sinne des § 98 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Betracht, die sich nach den Vorschriften der §§ 59 bis 75 SGB III richteten. Die Leistungen, um die es hier gehe, seien indes nicht in dem abschließenden Leistungskatalog enthalten. Auch unter die besonderen Leistungen im Sinne des § 98 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 102 ff. SGB III lasse sich die hier gewährte Leistung nicht fassen, da es vorliegend nicht um die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes gehe. Gegenstand des Leistungsbegehrens sei nämlich nicht der betriebliche Teil der Ausbildung, für den sie – die Beklagte – dem Leistungsempfänger Hilfe gewähre, sondern der schulische Ausbildungsabschnitt.

10

Mit Urteil vom 23. Februar 2011 hat das Verwaltungsgericht Koblenz der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die für den Zeitraum vom 29. Oktober 2009 bis 2. September 2010 vorläufig erbrachten Aufwendungen in Höhe von 7.572,50 Euro für die Gestellung eines Gebärdendolmetschers bzw. Kommunikationshelfers hinsichtlich des Herrn L. zu erstatten und die Leistungsgewährung zugunsten des Leistungsberechtigten zukünftig selbst zu übernehmen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 102 Abs. 6 Satz 4 SGB IX gegeben seien. Der Kläger habe eine vorläufige Leistung erbracht, für die ein anderer Träger, nämlich die Beklagte, zuständig sei. Denn diese sei Rehabilitationsträger für Leistungen der Arbeitsförderung, worunter gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX auch Maßnahmen im Bereich der Berufsschule fielen. Einschränkungen aus § 7 Satz 1 SGB IX lägen nicht vor. Die Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker stelle einen anerkannten Ausbildungsberuf nach der Handwerksordnung dar, der gemäß § 60 SGB III förderungsfähig sei. Die Regelungen der §§ 97 ff. SBG III stünden der Zuständigkeit gleichfalls nicht entgegen. So trage die Beklagte zu Recht vor, dass für die von ihr als Rehabilitationsträger zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe § 98 Abs. 1 SGB III maßgebend sei. Zu den darin aufgeführten allgemeinen Leistungen gehörten nach § 100 Nr. 3 SGB III auch solche zur Förderung der Berufsausbildung einschließlich der in der Berufsschule verbrachten Zeit. Dementsprechend könne sich die Beklagte hinsichtlich ihrer Zuständigkeit nicht darauf zurückziehen, sie sei insofern vorliegend durch §§ 97 ff. SGB III daran gehindert, als Rehabilitationsträger Leistungen für einen Gebärdendolmetscher zu erbringen. Schließlich vermöge die Beklagte nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, die Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes, wonach Angelegenheiten der Schule Ländersache seien, lasse eine Erbringung von Leistungen durch sie – eine Anstalt des Bundes – nicht zu. Zwar fielen Schulen kompetenzrechtlich in den Aufgabenbereich der einzelnen Bundesländer und es sei darüber hinaus nicht von der Hand zu weisen, dass auch der Schulträger nach § 3 Abs. 5 SchulG einen Integrationsauftrag habe. Daraus sowie aus den weiteren Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes resultiere jedoch kein Anspruch eines Einzelnen auf Bereitstellung eines besonderen Unterstützungspersonals oder die Übernahme der hierzu erforderlichen Kosten.

11

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vertieft die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere vertritt sie die Ansicht, dass das Verwaltungsgericht aus dem Integrationsauftrag des Schulträgers nicht die gebotenen Schlussfolgerungen gezogen habe. Denn selbst wenn nach dem rheinland-pfälzischen Landesrecht ein Rechtsanspruch des Leistungsempfängers auf Zurverfügungstellung eines Gebärdendolmetschers ausscheiden sollte, führe dies noch nicht zu einer ihr obliegenden Verpflichtung als einer dem Rechtskreis des Bundes zuzuordnenden Anstalt. Gemessen an der bundesstaatlichen Kompetenzordnung hänge ihre Zuständigkeit nicht davon ab, ob ein Land seine Gesetzgebungsbefugnis überhaupt oder in einer bestimmten Weise ausübe. Im Übrigen habe sich der Kläger für eine gemeinsame Beschulung behinderter und nicht behinderter Schüler in den Fachklassen des Ausbildungsberufs Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker entschieden. Im Falle eines fehlenden Anspruchs des Leistungsberechtigen auf einen Gebärdendolmetscher würde das Land deshalb die personellen Bedingungen im Sinne des § 3 Abs. 5 SchulG, dass auch schwer hörbehinderte Schüler dem Unterricht folgen könnten, nicht herstellen. Dagegen sei es nicht Aufgabe des Beitragszahlers, die zu ihrer – der Beklagten – Finanzierung beitrügen, Versäumnisse eines Bundeslandes zu kompensieren. Inwieweit § 3 Abs. 5 SchulG mit dem verfassungsrechtlich vereinbarten Benachteiligungsverbot (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG), dem Benachteiligungsverbot nach § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sowie dem Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu Bildung in einem integrierten Bildungssystem auf allen Ebenen gemäß Art. 24 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention im Einklang stehe, könne deshalb hier offen bleiben. Davon abgesehen werde daran festgehalten, dass § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX keine eigenständige Anspruchsgrundlage darstelle und die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher im Hinblick auf den Besuch des Berufsschulunterrichts nicht vorsehe.

12

Die Beklagte beantragt,

13

das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Februar 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er verweist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und ist insbesondere der Ansicht, dass § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX den schulischen Teil der Ausbildung in die Förderzuständigkeit des Rehabilitationsträgers mit einbeziehe.

17

Die Beigeladenen stellen keinen eigenen Antrag und treten den Darlegungen der Beklagten ebenfalls entgegen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten des Klägers (drei Hefte) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

19

Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet.

20

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten sowohl ein Kostenerstattungsanspruch in der angegebenen Höhe als auch ein Anspruch auf künftige Übernahme der Aufwendungen für einen Gebärdendolmetscher bzw. Kommunikationshelfer zugunsten des sich auch gegenwärtig noch in der Berufsausbildung befindenden Leistungsberechtigten zu.

21

Rechtsgrundlage für das Begehren ist § 102 Abs. 6 Satz 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX -, wonach das Integrationsamt einen Erstattungsanspruch hat, wenn von ihm eine Leistung erbracht wurde, für die ein anderer Träger zuständig ist. Dabei ist dieser Erstattungsanspruch nicht nur dann gegeben, wenn ausschließlich die Beklagte für die Leistungsgewährung zuständig war und der Kläger die Leistungen lediglich vorläufig erbracht hat. Vielmehr reicht es aus, wenn neben der Beklagten auch der Kläger im Rahmen der begleitenden Hilfe tätig geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 5 C 24/89 -, juris zum SchwbG). Insoweit ordnet das Gesetz einen Vorrang der Rehabilitationsleistung vor der begleitenden Hilfe mit der Folge an, dass dem nachrangig verpflichteten Integrationsamt ein Erstattungsanspruch gegen den Rehabilitationsträger zusteht.

22

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger durch die Übernahme der Kosten eines Gebärdendolmetschers Leistungen erbracht (1.), für die jedenfalls vorrangig die Beklagte als Rehabilitationsträger zuständig gewesen ist (2.).

23

1. Dass der Kläger an den Leistungsberechtigten einen Betrag in Höhe von 7.572,50 Euro geleistet hat, steht zwischen den Beteiligten fest. Er hat diese Leistung gegenüber der Beklagten ausdrücklich als vorläufig gekennzeichnet, diese als die seiner Ansicht nach im Außenverhältnis Verpflichtete entsprechend informiert (§ 14 SGB IX) und zur Leistungserbringung aufgefordert sowie anschließend an ihrer Stelle auch tatsächlich vorläufig gezahlt (§ 102 Abs. 6 Satz 3 SGB IX). Darauf, ob er damit zugleich einer eigenen Leistungsverpflichtung nachgekommen ist, weil die getätigten Aufwendungen eine begleitende Hilfe darstellen könnten, die bejahendenfalls regelmäßig die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz mitumfassen (§ 102 Abs. 4 SGB IX), kommt es unter Berücksichtigung der vorangegangenen Erwägungen nicht an. Auch kann offen bleiben, ob das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 102 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 14 SGB IX eingehalten worden ist. Denn die hier in Betracht kommenden Regelungen in Absatz 1 und 2 dieser Bestimmung beziehen sich allein auf das Außenverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und der leistungsverpflichtenden Behörde (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R -, juris; siehe auch BT-Drucks. 14/5074, S. 95) und treffen keine Aussage zum internen Ausgleichsverhältnis zwischen dem Integrationsamt und dem zuständigen Rehabilitationsträger.

24

2. Die Zuständigkeit der Beklagten als Rehabilitationsträger ist ebenfalls gegeben und folgt aus §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 5 Nr. 2 SGB IX.

25

§ 6 SGB IX ist Ausdruck des gegliederten Systems der Rehabilitation. Seine Besonderheit besteht darin, dass Leistungen von mehreren Trägern nach den jeweils für sie geltenden Leistungsgesetzen erbracht werden. Die Leistungen zur Rehabilitation werden dabei im Wesentlichen demjenigen Träger zugeordnet, mit dessen Hauptaufgaben sie in einem engen Zusammenhang stehen. Jeder Träger hat danach die Möglichkeit, die von ihm zu tragenden Versorgungsrisiken mit geeigneten Leistungen abzuwenden (vgl. Knittel, SGB IX, Kommentar, § 6 Rn. 5). Vor diesem Hintergrund ist allein die Beklagte Trägerin der Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation im Rahmen der Arbeitsförderung, wovon sämtliche Beteiligte dem Grunde nach übereinstimmend ausgehen.

26

Als solche ist die Beklagte aber nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX i. V. m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 7, 98 Abs. 1 Nr. 2, 99, 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 109 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - nicht nur verpflichtet, die im praktischen Teil der Berufsausbildung des Leistungsempfängers anfallenden Kosten eines Gebärdendolmetschers zu tragen, sondern daneben eine entsprechende Leistung zugleich für den Bereich der Berufsschule zu erbringen. Denn gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX umfassen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben insbesondere die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass Förderungsmaßnahmen, die bei einem parallelen Besuch eines Ausbildungsbetriebes und der Berufsschule anfallen, unter den dort genannten Voraussetzungen in die Zuständigkeit der Beklagten fallen. So verhält es sich auch im hier vorliegenden Fall einer sogenannten dualen Berufsausbildung, auf den die Bestimmung zugeschnitten ist, da der Zeitraum, den der Leistungsempfänger in der Berufsschule verbringt, deutlich geringer ist als seine betriebliche Ausbildung (vgl. hierzu § 11 SchulG i. V. m. § 7 Abs. 1 Berufsschulverordnung, demzufolge der Unterricht an einzelnen Wochentagen oder als Blockunterricht stattfindet).

27

§ 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX, der bestimmt, dass Leistungen nach Abs. 3 Nrn. 1 und 6 dieser Vorschrift die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes mitumfassen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Hieraus lässt sich nämlich kein Umkehrschluss dahingehend ziehen, dass nur in den Fällen der dort ausdrücklich aufgeführten Nummern des § 33 Abs. 8 Satz 1 SGB IX der Einsatz von Kommunikationshelfern förderungsfähig ist. Denn mit dieser Formulierung sollte allein der Umfang für Teilhabeleistungen im Rahmen der beiden Nummern 1 und 6 positiv konkretisiert, nicht aber die finanzielle Unterstützung vergleichbarer Maßnahmen in den sonstigen Fallkonstellationen des § 33 Abs. 3 SGB IX ausgeschlossen werden. Dafür spricht zum einen der Wortlaut des § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX, der sich, wie schon die Verwendung des Begriffs "Arbeit" nahelegt, nicht auf solche Integrationshelfer bezieht, die allein für den schulischen Teil benötigt werden. Zum anderen ergibt sich aus der in § 33 Abs. 1 SGB IX grundlegend umschriebenen Zielsetzung, zur Teilhabe am Arbeitsleben alle erforderlichen Leistungen zu erbringen, um die Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen gemäß ihrer Leistungsfähigkeit erst herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, dass die Kosten für derartige Hilfen auch für alle Abschnitte einer Berufsausbildung vom Rehabilitationsträger zu tragen sind. Anderenfalls käme man zu dem nicht gewollten Ergebnis, dass zwar Assistenzkräfte für Schwerbehinderte als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes im Sinne der Nr. 1, nicht aber im Anwendungsbereich der hier einschlägigen Nr. 4 des § 33 Abs. 3 SGB IX zu bezahlen wären, obwohl in beiden Konstellationen gleichermaßen ein Förderungsbedarf vorhanden ist. Daher gehen auch die Gesetzesmaterialien davon aus, dass bei besonders betroffenen Schwerbehinderten das Ziel der dauerhaften Teilhabe am Arbeitsplatz nur erreichbar ist, wenn namentlich "ausbildungsbegleitende" persönliche Hilfen zur Verfügung stehen (vgl. BT-Drucks. 14/5074, S. 108), wobei zugleich nicht zwischen dem schulischen und dem betrieblichen Teil der Berufsausbildung unterschieden wird.

28

Die Leistungsverpflichtung der Beklagten wird ferner nicht durch § 7 SGB IX eingeschränkt. In Satz 1 dieser Norm wird festgelegt, dass die Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unmittelbar anzuwendendes Recht sind, soweit nicht ausnahmsweise die für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetze abweichende Vorschriften enthalten. Hingegen richten sich nach Satz 2 der Bestimmung die Zuständigkeit und die Voraussetzungen der Leistungen nach den besonderen Regelungen für die einzelnen Rehabilitationsträger. Die insoweit geltenden Vorgaben für die Förderung der Berufsausbildung behinderter Menschen sind ergänzend den §§ 59 ff. und 97 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - zu entnehmen.

29

Eine Berufsausbildung ist danach gemäß § 60 Abs. 1 SGB III zwar nur förderungsfähig, wenn es sich unter anderem um einen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung handelt, der betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird, und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle einer Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, einem anerkannten Ausbildungsberuf nach der Handwerksordnung (vgl. Nr. 15 der Anlage A), zu der als untrennbarer Bestandteil auch der Besuch einer Berufsschule gehört, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, erfüllt.

30

Die für die Beklagte geltenden Regelungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff. SGB III führen ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung, sondern verweisen vielmehr ihrerseits auf den Leistungskatalog des § 33 SGB IX.

31

So heißt es zunächst in § 3 Abs. 1 Nr. 7 SGB III, dass Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung, wozu in arbeitsförderungsrechtlicher Hinsicht auch Personen zählen, die erst beabsichtigen, eine Beschäftigung aufzunehmen (vgl. BT-Drucks. 13/4941, S. 19), als behinderte Menschen zusätzlich besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und darüber hinaus ergänzende Leistungen nach diesem und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch erhalten. Über §§ 97, 98 Abs. 1 Nr. 2, 99, 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 103 Satz 1 Nr. 3 SGB IX wird in § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB IX der Bezug zu § 33 SGB IX sodann unmittelbar hergestellt. Demzufolge bestimmen sich die Teilnahmekosten nach dieser ausdrücklich genannten Vorschrift. Die Beklagte, die Aufwendungen für einen Gebärdendolmetscher zu Unrecht lediglich als allgemeine Leistungen im Sinne des § 98 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ansieht, kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, für die Übernahme der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten sei im Dritten Buch Sozialgesetzbuch keine Rechtsgrundlage vorhanden.

32

Schließlich vermag die Beklagte nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, die bundesstaatliche Kompetenzordnung, derzufolge Schulangelegenheiten in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen, lasse eine Erbringung von Leistungen durch sie – eine Anstalt des Bundes – nicht zu.

33

Insoweit folgt der Senat den erstinstanzlichen Feststellungen, dass allein die Gesetzgebungskompetenz der Länder im Schulbereich (vgl. Art. 70 Abs. 1 GG) und damit auch für die Schulform "Berufsschule" sowie der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SchulG ausgesprochene Integrationsauftrag der Schulen, wonach behinderte Schüler das schulische Bildungs- und Erziehungsangebot grundsätzlich selbständig, barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und gemeinsam mit nicht behinderten Schülern nutzen können, wenn hierfür unter anderem die personellen Bedingungen geschaffen werden können, nicht ausreicht, um eine Pflicht des Landes bzw. des Schulträgers zur Tragung der Kosten für einen Gebärdendolmetscher zu begründen. Denn hieraus resultiert lediglich ein Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen Bildungseinrichtungen im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots, wozu die Bereitstellung einer Kommunikationsassistenz für einen einzelnen Schüler, um ihm die Teilnahme am allgemein angebotenen Unterricht erst zu ermöglichen, nicht gehört (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Juli 2004 - 12 A 10701/04.OVG -, juris zur vergleichbaren Vorschrift des § 1b Abs. 5 SchulG a. F.). Auch § 74 SchulG, der bestimmt, dass das Land die Kosten für die Lehrkräfte und das pädagogische bzw. technische Fachpersonal trägt, vermittelt einem Schüler keinen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf Bereitstellung einer bestimmten Fachkraft (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., zu § 61 Abs. 1 SchulG a. F.). Darauf, ob es sich bei einem Gebärdendolmetscher überhaupt um eine pädagogische Fachkraft im Sinne der vorstehenden Vorschrift handelt, kommt es deshalb nicht an. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Kompetenzabgrenzung zwischen dem Bund und den Ländern wird im Übrigen Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).

34

Lediglich zusammenfassend weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte nach den auf der Grundlage der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die öffentliche Fürsorge und das Arbeitsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nrn. 7 und 12 GG) ergangenen Bestimmungen des Dritten und Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit der Finanzierung eines Gebärdendolmetschers für den Berufsschulbesuch eine eigene Aufgabe nach Bundesrecht wahrnimmt. Ein Verstoß des Klägers gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, aus § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sowie ein Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu Bildung nach Art. 24 Abs. 1 der UN-Behindertenkonvention, wie die Beklagte meint, sind nicht gegeben.

35

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Für den Senat bestand keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen einem anderen Verfahrensbeteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen, da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

36

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten findet seine Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10 ZPO.

37

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, da der Frage, welcher Rechtsträger Aufwendungen eines Gebärdendolmetschers, die ein Leistungsempfänger für den Besuch der Berufsschule beanspruchen kann, im Wege der Kostenerstattung zu tragen hat, grundsätzliche Bedeutung zukommt.

38

Beschluss

39

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren und – in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts – mit Blick auf die beiden zur Entscheidung gestellten Begehren zugleich für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.145,00 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).

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Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen1.eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhal

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(1) Für die Eingliederungshilfe örtlich zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung nach § 108 Absatz 1 hat oder in den zwei

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(1) § 160 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitskämpfen gilt entsprechend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsausfall Folge eines inländischen Arbeitskampfes ist, an dem s

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 109 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation


(1) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind insbesondere die in § 42 Absatz 2 und 3 und § 64 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Leistungen. (2) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechen den Rehabilitationsleistungen der

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Okt. 2011 - 7 A 10405/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Okt. 2011 - 7 A 10405/11.

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 26. Nov. 2013 - 6 K 611/11

bei uns veröffentlicht am 26.11.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrage

Referenzen

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

1.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
a)
fortsetzt,
b)
aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
c)
im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
2.
das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
3.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.

(3) Die persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

1.
während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird,
2.
während des Bezugs von Krankengeld sowie
3.
während der Zeit, in der sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen.

(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch nicht erfüllt, wenn und solange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit einzubeziehen. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für dieses Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Das Recht der Eingliederungshilfe im Teil 2 ist ein Leistungsgesetz im Sinne der Sätze 1 und 2.

(2) Abweichend von Absatz 1 gehen die Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen vor. Von den Vorschriften in Kapitel 4 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er

1.
außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
2.
die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.

(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende

1.
18 Jahre oder älter ist,
2.
verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
4.
aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.

(3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

1.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
a)
fortsetzt,
b)
aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
c)
im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
2.
das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
3.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.

(3) Die persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

1.
während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird,
2.
während des Bezugs von Krankengeld sowie
3.
während der Zeit, in der sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen.

(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch nicht erfüllt, wenn und solange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit einzubeziehen. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für dieses Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden.

(1) § 160 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitskämpfen gilt entsprechend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsausfall Folge eines inländischen Arbeitskampfes ist, an dem sie nicht beteiligt sind.

(2) Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeitsausfall sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Erklärung ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen. Bei der Feststellung des Sachverhalts kann die Agentur für Arbeit insbesondere auch Feststellungen im Betrieb treffen.

(3) Stellt die Agentur für Arbeit fest, dass ein Arbeitsausfall entgegen der Erklärung des Arbeitgebers nicht Folge eines Arbeitskampfes ist, und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld allein deshalb nicht vor, weil der Arbeitsausfall vermeidbar ist, wird das Kurzarbeitergeld insoweit geleistet, als die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält. Bei der Feststellung nach Satz 1 hat die Agentur für Arbeit auch die wirtschaftliche Vertretbarkeit einer Fortführung der Arbeit zu berücksichtigen. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer oder an einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Kurzarbeitergeldes dieses insoweit zu erstatten.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches.

(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme

1.
des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,
2.
der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
3.
der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
4.
der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
5.
des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
6.
des Wintergeldes,
7.
der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
8.
der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
9.
des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.

(4) Entgeltersatzleistungen sind

1.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
2.
Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
3.
Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
4.
Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
5.
Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Das Recht der Eingliederungshilfe im Teil 2 ist ein Leistungsgesetz im Sinne der Sätze 1 und 2.

(2) Abweichend von Absatz 1 gehen die Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen vor. Von den Vorschriften in Kapitel 4 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er

1.
außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
2.
die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.

(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende

1.
18 Jahre oder älter ist,
2.
verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
4.
aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.

(3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches.

(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme

1.
des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,
2.
der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
3.
der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
4.
der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
5.
des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
6.
des Wintergeldes,
7.
der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
8.
der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
9.
des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.

(4) Entgeltersatzleistungen sind

1.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
2.
Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
3.
Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
4.
Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
5.
Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen

1.
eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere über umfassende Kenntnisse
a)
des Sozial- und Verwaltungsrechts,
b)
über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 sind, oder
c)
von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren
verfügen,
2.
umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie
3.
die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben.
Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche Fortbildung der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 und 117 umfasst, ist zu gewährleisten.

(1) Für die Eingliederungshilfe örtlich zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung nach § 108 Absatz 1 hat oder in den zwei Monaten vor den Leistungen einer Betreuung über Tag und Nacht zuletzt gehabt hatte. Bedarf es nach § 108 Absatz 2 keines Antrags, ist der Beginn des Verfahrens nach Kapitel 7 maßgeblich. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung des Leistungsbezuges bestehen. Sie ist neu festzustellen, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten keine Leistungen bezogen wurden. Eine Unterbrechung des Leistungsbezuges wegen stationärer Krankenhausbehandlung oder medizinischer Rehabilitation gilt nicht als Beendigung des Leistungsbezuges.

(2) Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt begründet worden ist, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, hat der für den tatsächlichen Aufenthalt zuständige Träger der Eingliederungshilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Steht der gewöhnliche Aufenthalt in den Fällen des Satzes 1 fest, wird der Träger der Eingliederungshilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig und hat dem nach Satz 1 leistenden Träger die Kosten zu erstatten. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die leistungsberechtigte Person tatsächlich aufhält.

(3) Werden für ein Kind vom Zeitpunkt der Geburt an Leistungen nach diesem Teil des Buches über Tag und Nacht beantragt, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(4) Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieser Vorschrift gilt nicht der stationäre Aufenthalt oder der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt. In diesen Fällen ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt hatte.

(5) Bei Personen, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bezogen haben und auch ab dem 1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 dieses Buches erhalten, ist der Träger der Eingliederungshilfe örtlich zuständig, dessen örtliche Zuständigkeit sich am 1. Januar 2020 im Einzelfall in entsprechender Anwendung von § 98 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 des Zwölften Buches oder in entsprechender Anwendung von § 98 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 107 des Zwölften Buches ergeben würde. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen bleiben die Absätze 2 bis 4 unberührt.

(1) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind insbesondere die in § 42 Absatz 2 und 3 und § 64 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Leistungen.

(2) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechen den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

1.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
a)
fortsetzt,
b)
aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
c)
im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
2.
das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
3.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.

(3) Die persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

1.
während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird,
2.
während des Bezugs von Krankengeld sowie
3.
während der Zeit, in der sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen.

(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch nicht erfüllt, wenn und solange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit einzubeziehen. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für dieses Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.