Verwaltungsgericht Münster Urteil, 26. Nov. 2013 - 6 K 611/11
Verwaltungsgericht Münster
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Leistungen, die er dem Schwerbehinderten V. I. (im Folgenden: Leistungsberechtigten) für die diesem entstehenden Kosten für eine Arbeitsassistenz bewilligt hat.
3Der im August 1960 geborene V. I. erlitt im November 1973 während des Schulsports einen Unfall, bei dem er sich schwere Verletzungen im Bereich des rechten Armes zuzog. Im Jahre 1987 wurde ihm deshalb seitens des Rechtsvorgängers der Beklagten, des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H. zuerkannt. Trotz seiner Unfallverletzungen absolvierte der Leistungsberechtigte nach seinem Schulabschluss erfolgreich eine Ausbildung als Gärtner und Landschaftsbauer und legte im Juli 1988 in diesem Beruf die Meisterprüfung ab. Seit dem 1. März 1989 ist er als selbständiger Landschaftsgärtnermeister tätig. Im streitgegenständlichen Zeitraum beschäftigte er in seinem Betrieb seine Ehefrau sowie als Auszubildenden seinen Sohn aus erster Ehe.
4Im Lauf der Jahre verschlimmerten sich die als Folge seines Sportunfalls aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Im Jahre 1999 wurde bei ihm das Vorliegen der Berufsunfähigkeit anerkannt. Durch Bescheid des Kreises Steinfurt vom 6. Januar 2006 wurde festgestellt, dass er schwerbehindert ist mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Diese Feststellung wurde durch weiteren Bescheid vom 21. Dezember 2009 bestätigt.
5Aufgrund seiner Beschwerden traten bei dem Leistungsberechtigten erhebliche Schwierigkeiten bei der Ausübung seines Berufes auf; er war auf personelle Unterstützung angewiesen, um seine selbständige Tätigkeit aufrecht erhalten zu können. Im Januar 2010 suchte er das Integrationsamt bei dem Kläger auf, um sich nach Hilfemöglichkeiten zu erkundigen, dabei wurde er auf die Möglichkeit einer Arbeitsassistenz hingewiesen.
6Am 21. Januar 2010 stellte der Leistungsberechtigte bei der Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz ab Januar 2010. Mit Schreiben vom 28. Februar 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie als zuständiger Rehabilitationsträger ihre Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben anerkenne und generell bereit sei, im Rahmen des § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) die Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz zu übernehmen. Der Kläger wurde gebeten, die Notwendigkeit und den Umfang der individuellen Arbeitsassistenz abzuklären, den Leistungsberechtigten zu beraten und ihn gegebenenfalls bei der Organisation der Arbeitsassistenz zu unterstützen.
7Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 wandte sich das Integrationsamt bei dem Kläger an die Beklagte und führte aus, dass es sich seiner Ansicht nach um einen Fall des § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX handele, für den die Zuständigkeit allein im Hause der Beklagten liege. Da es sich um einen anerkannten Unfall als Ursache für den Bedarf des Leistungsberechtigten handele, der bereits seit langem vom Beklagten betreut werde, und sich die Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz unmittelbar aus den Unfallfolgen ergebe, liege sowohl die Prüfung der Voraussetzungen als auch die Kostenübernahme in der Zuständigkeit der Beklagten. Mit weiterem Schreiben vom 1. Juli 2010 an die Beklagte bekräftigte das Integrationsamt des Klägers diese Auffassung und führte weiter aus, dass Leistungen des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben gegenüber denen des Rehabilitationsträgers gemäß § 102 Abs. 5 SGB IX nachrangig seien. Zudem sei der mit Schreiben des Leistungsberechtigten vom 21. Januar 2010 an die Beklagte gerichtete Antrag nicht entsprechend der Vorschrift des § 14 SGB IX innerhalb von 14 Tagen an das Integrationsamt weitergeleitet worden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Beklagte verpflichtet sei, über den Antrag des Leistungsberechtigten in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.
8Mit Schreiben gleichen Datums wandte sich die Beklagte an den Kläger und führte aus, eine erneute Überprüfung in ihrem Hause habe ergeben, dass die Beklagte im Rahmen des § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX die Kosten für einen notwendige Arbeitsassistenz als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nur dann übernehmen könne, wenn die Arbeitsassistenz als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes notwendig werde. In den Fällen, in denen die Arbeitsassistenz als Hilfe zur Erhaltung eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses, also als begleitende Hilfe, notwendig werde, sei ausschließlich die Zuständigkeit des Klägers gegeben. Die Beklagte ziehe daher ihre Kostenzusage vom 18. Februar 2010 zurück.
9Durch Bescheid vom 15. Juli 2010 bewilligte der Kläger dem Leistungsberechtigten, gestützt auf § 102 Abs. 6 Satz 3 SGB IX, Leistungen für eine Arbeitsassistenz in Höhe von 430 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010. Auf den Widerspruch des Leistungsberechtigten gegen die ‑ zu geringe ‑ Höhe der Leistungen bewilligte der Kläger nach weiterer Sachverhaltsaufklärung durch Abhilfebescheid vom 8. Oktober 2010 vorläufig monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 980 Euro für den gleichen Zeitraum.
10Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch wegen der dem Leistungsberechtigten bewilligten Leistungen für die Arbeitsassistenz in Höhe von monatlich 980 Euro für 12 Monate, insgesamt also 11.760 Euro, geltend. Zur Begründung nahm er Bezug auf den bisherigen Schriftverkehr zwischen den Beteiligten und führte aus, seitens des Klägers werde weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Zuständigkeit für die bewilligte Arbeitsassistenz nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX bei der Beklagten liege. Mit Schreiben vom 28. Januar 2011 verwies die Beklagte auf ihre bereits dargelegte Auffassung, wonach sie in den Fällen, in denen die Arbeitsassistenz als Hilfe zur Erhaltung eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses, also als begleitende Hilfe, notwendig werde, ausschließlich die Zuständigkeit des Klägers für gegeben halte.
11Daraufhin hat der Kläger am 22. Februar 2011 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass sich der Anspruch des Leistungsberechtigten für die von ihm begehrte Leistung aus § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX ergebe. Danach umfassten die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben u. a. auch Hilfen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes. Von dieser Leistung sei auch die begehrte Arbeitsassistenz erfasst. Denn der Begriff der Leistungen sei vom Gesetzgeber nicht auf bestimmte Leistungsarten beschränkt, sondern umfasse alle Leistungsarten, die der Erfüllung der in Abs. 1 der Vorschrift genannten Zielsetzungen dienten. Dabei sei besonders zur berücksichtigen, dass die gesetzliche Unfallversicherung im Vergleich zu den übrigen Sozialversicherungsträgern den weitesten Rehabilitationsauftrag habe und den umfassendsten Leistungskatalog vorsehe. Aus den tragenden Prinzipien der gesetzlichen Unfallversicherung, die auch auf den Bereich der Rehabilitation ausstrahlten, nämlich dem sozialen Schutzprinzip und dem Prinzip der Haftungsersetzung, ergebe sich, dass es Aufgabe der Beklagten sei, nach Eintritt von Arbeitsunfällen die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit des Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wieder herzustellen (§ 1 Nr. 2 SGB VII). Als Maßnahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kämen alle Leistungen in Betracht, die notwendig seien, um eine dauerhafte berufliche Eingliederung zu erreichen und den bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten.
12Der Zuständigkeit der Beklagten stehe auch nicht § 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX entgegen. Zwar diene die Arbeitsassistenz hier unstreitig nicht der Erlangung, sondern der Erhaltung der Beschäftigungsmöglichkeit für den Leistungsberechtigten. In diesen Fälle ergebe sich die Zuständigkeit der Beklagten aus § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX. Die Zuständigkeit der Beklagten im Verhältnis zum Kläger für die Erbringung der Leistung ergebe sich aus § 7 Satz 2 SGB IX. Unstreitig sei, dass die erforderliche Arbeitsassistenz hier im Zusammenhang mit einem von der Beklagten anerkannten Unfall stehe. Die Beklagte sei deshalb im Verhältnis zum Kläger vorrangig zuständig.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.760 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung führt sie aus, dass der Anspruch auf Arbeitsassistenz als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sich allein aus § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX und nicht in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX ableite. Nach der Gesetzesbegründung zu § 33 Abs. 8 SGB IX verallgemeinere diese Regelung den bisherigen § 114 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch. Darüber hinaus ermögliche Nr. 3, zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in geeigneten Fällen Arbeitsassistenz einzusetzen. Dies trage dem Umstand Rechnung, dass bei besonders betroffenen Schwerbehinderten das Ziel der dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben nur erreichbar sei, wenn ausbildungs- oder berufsbegleitende persönliche Hilfen zur Verfügung stünden.
18Diese Gesetzesbegründung, der Gesetzeswortlaut, der Gesetzeswortlaut des § 108 SGB IX und die Gesetzesbegründung hierzu, die Gesetzeshistorie sowie die Auffassung im Schrifttum sprächen dafür, dass der Anspruch auf Arbeitsassistenz als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sich allein aus § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX und nicht in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX ableite. Die Vorschrift des § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. SGB IX habe einen neuen Anspruch auf Arbeitsassistenz, den das Unfallversicherungsrecht bislang nichts eigens vorsah, normiert. Die Arbeitsassistenz habe zunächst vor allem bei den Integrationsämtern als begleitende Hilfe im Arbeitsleben eine Rolle gespielt. § 31 Abs. 3 a Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes habe den Schwerbehinderten einen Anspruch auf Übernahme der notwendigen Kosten eingeräumt. Seit dem 1. Juli 2001 sei die entsprechende Vorschrift § 102 Abs. 4 SGB IX. Insofern sei es verfehlt anzunehmen, dass eine Arbeitsassistenz auch nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX erbracht werden könne, denn dann hätte es der Regelung in Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 nicht bedurft. Das hätte auch zur Folge, dass die in Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 enthaltenen engeren Voraussetzungen letztlich nicht entscheidend wären.
19In diesem Zusammenhang komme auch der Dauer der Leistungsgewährung Bedeutung zu. Die Arbeitsassistenz sei in zeitlicher Hinsicht nach § 33 Abs. 8 Satz 2 SGB IX auf drei Jahre begrenzt. Das entspreche dem Charakter als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Sei eine Arbeitsassistenz über diesen Zeitraum hinaus notwendig, falle dies in die Leistungspflicht des Integrationsamtes, denn § 33 Abs. 8 Satz 4 SGB IX hebe ausdrücklich hervor, dass der Anspruch nach § 102 Abs. 4 SGB IX unberührt bleibe. Die Arbeitsassistenz nach § 102 Abs. 4 SGB IX könne dabei insbesondere auch zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erbracht werden (§ 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 c SGB IX). Der Anspruch des Leistungsberechtigten beruhe im Übrigen auch nicht auf § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX, weil es nicht um einen Arbeitsplatz im Sinne dieser Regelung gehe. Der Begriff des Arbeitsplatzes sei für den zweiten Teil in § 73 SGB IX legal definiert. So heiße es in § 73 Abs. 1 SGB IX, dass Arbeitsplätze im Sinne des Teils 2 alle Stellen seien, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zur ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt würden. Der Begriff des Arbeitsplatzes kläre sich dabei vom Begriff des Arbeitsverhältnisses her. Er beziehe sich nur auf die Beschäftigung, das Leisten von abhängiger Arbeit im weitesten Sinne; die selbständige Tätigkeit z. B. als Firmeninhaber sei davon nicht erfasst. Im Rahmen des § 33 SGB IX sei kein von § 73 Abs. 1 SGB IX abweichender Arbeitsplatzbegriff vertreten; es falle nicht im ersten Teil des SGB IX auch eine selbständige Tätigkeit unter dem Begriff des Arbeitsplatzes. Der Begriff des Arbeitsplatzes in § 33 SGB IX sei vielmehr trotz der Verortung dieser Vorschrift im ersten Teil des SGB IX in einem vergleichbaren Sinne wie in § 73 Abs. 1 SGB IX aufzufassen.
20Demgegenüber könne das Integrationsamt gemäß § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 c SGB IX im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen insbesondere zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erbringen. Dazu gehöre auch die notwendige Arbeitsassistenz (§ 102 Abs. 4 SGB IX). Vor diesem Hintergrund sei die Zuständigkeit des Klägers gegeben.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Klägers (Beiakte Heft 1) und der beklagten (Beiakte Heft 2) Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO-).
24Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt (nur) § 102 Abs. 6 Satz 4 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat das Integrationsamt einen Ersatzanspruch, wenn von ihm vorläufig eine Leistung erbracht worden ist, für die ein anderer Träger zuständig ist. Der Kläger begehrt die Kostenerstattung für diejenigen Leistungen, die er zu Gunsten des Leistungsempfängers als vorläufige Leistung gemäß § 102 Abs. 6 Satz 3 SGB IX erbracht hat. Bei dem geltend gemachten Begehren handelt es sich demgemäß um den auf Erstattung einer vorläufig erbrachten Leistung im Sinne auch des § 102 Abs. 1 SGB X gerichteten Anspruch, für den nach § 114 SGB X derselbe Rechtsweg wie gegen den vorleistenden Leistungsträger gegeben ist. Dies ist vorliegend der Anspruch auf vorläufige Leistung gegen das Integrationsamt nach § 102 Abs. 6 Satz 3 SGB IX, für den der allgemeine Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist.
25Vgl. VG Koblenz, Urteil vom 23. Februar 2011 ‑ 5 K 1319/10.KO - unter Berufung auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. September 1991 ‑ 5 C 52.88 ‑; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Oktober 2011 ‑ 7 A 10405/11 ‑, zitiert nach Juris.
26Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Erstattung der von ihm für den Leistungsberechtigten V. I. erbrachten Leistungen für eine Arbeitsassistenz. Denn vorliegend ist nicht die Beklagte als anderer Rehabilitationsträger im Sinne des § 102 Abs. 6 Satz 4 SGB IX für die fragliche Leistung zuständig; die Leistung war vielmehr von dem Kläger in eigener Zuständigkeit zu erbringen.
27Dabei ist für die Klärung der Zuständigkeit allerdings nicht auf die Regelungen des § 14 SGB IX abzustellen; es kann vielmehr offen bleiben, ob das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 102 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 14 SGB IX eingehalten worden ist. Denn die Regelungen in § 14 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX beziehen sich allein auf das Außenverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und der leistungsverpflichtenden Behörde und treffen keine Aussage zum internen Ausgleichsverhältnis zwischen dem Integrationsamt und dem zuständigen Rehabilitationsträger.
28Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Oktober 2011 ‑ 7 A 10405/11 ‑, zitiert nach Juris.
29Die Vorschrift des § 14 SGB IX soll dem Bedürfnis Rechnung tragen, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteile des gegliederten Systems des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen entgegen zu wirken. Streitigkeiten über die Zuständigkeit einschließlich der Pflicht zur Erbringung vorläufiger Leistungen bei ungeklärter Zuständigkeit oder bei Eilbedürftigkeit der Maßnahme sollen nicht zu Lasten der behinderten Menschen bzw. der Schnelligkeit und der Qualität der Leistungen gehen, durch eine rasche Klärung soll das Verwaltungsverfahren deutlich vereinfacht werden, damit die Berechtigten die erforderlichen Leistungen schnellstmöglich erhalten. Die Vorschrift nimmt es danach gerade in Kauf, dass eine endgültige Klärung der Zuständigkeit erst nach der Leistungsbewilligung durch vorläufig zuständige Rehabilitationsträger erfolgt.
30So im Ergebnis auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Mai 2013 - 13 B 400/13 -, zitiert nach Juris.
31Die Zuständigkeit des Klägers für die bewilligten Leistungen folgt aus der anspruchsbegründenden Norm für den Leistungsberechtigten. Der Anspruch des Leistungsberechtigten auf Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz ergibt sich vorliegend aus § 102 Abs. 4 SGB IX, der ausdrücklich das Integrationsamt als Leistungsträger nennt, und nicht, wie der Kläger meint, aus § 33 Abs. 3 Nr. 1 und 6 SGB IX allein oder in Verbindung mit § 33 Abs. 8 SGB IX, wonach entsprechend den Vorschriften der §§ 5 Nr. 3 i. V. m. 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX die Beklagte als zuständiger Rehabilitationsträger die Leistung an den Leistungsberechtigten zu erbringen hat.
32Nach § 33 Abs. 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wieder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern; die Leistungen nach dieser Vorschrift umfassen gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX insbesondere Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen, sowie gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. Nach § 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX umfassen die Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 6 dieser Vorschrift die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes.
33Der Anspruch des Leistungsberechtigten auf Übernahme der Kosten für die für ihn notwendige Arbeitsassistenz beruht nicht auf § 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen. Denn es handelt sich bei der Leistung für den Leistungsberechtigten V. I. nicht um eine Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes im Sinne des § 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX.
34Dabei ist zunächst darauf abzustellen, dass ein Arbeitsplatz im Sinne dieser Vorschrift eine abhängige Beschäftigung und nicht, wie im Fall des Leistungsberechtigten V. I. , eine selbständige Tätigkeit ist. Die Leistung nach § 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX setzt danach voraus, dass der schwerbehinderte Mensch in einem Beschäftigungsverhältnis auf einem Arbeitsplatz im Sinne von § 73 Abs. 1 bzw. § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB IX beschäftigt ist. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 8 SGB IX selbst, der ausdrücklich den Begriff des „Arbeitsplatzes“ verwendet, wogegen beispielsweise in § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX von einer „Beschäftigung“ die Rede ist und auch die selbständige Tätigkeit ausdrücklich erwähnt wird. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass dieser Begriff in § 33 Abs. 8 SGB IX etwa – ungeachtet der Stellung der jeweiligen Vorschriften im ersten bzw. im zweiten Teil des SGB IX – eine andere, umfassendere Bedeutung haben sollte als in § 73 SGB IX, der die Legaldefinition des Arbeitsplatzes im oben aufgeführten Sinn enthält.
35Vgl. auch Luik in Juris Praxis-Kommentar SGB IX, 1. Auflage 2010, Stand 2013, § 33 Rdnr. 163.
36Hätte der Gesetzgeber im Rahmen des § 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX eine Arbeitsassistenz auch für Selbständige regeln wollen, hätte es nahe gelegen, wie in § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX die Begriffe der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit ausdrücklich aufzuführen; die getroffene Wortwahl spricht dafür, dass in dieser Vorschrift die Einrichtung einer Arbeitsassistenz gerade auf die Fälle abhängig Beschäftigter beschränkt werden sollte.
37Das steht in Einklang damit, dass die Leistungen für eine notwendige Arbeitsassistenz nach § 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX auch nur für die Erlangung – und nicht den Erhalt - eines Arbeitsplatzes bewilligt werden. Ausgehend von dem Ziel des § 33 Abs. 1 SGB IX, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit dauerhaft zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen, macht es Sinn, eine Arbeitsassistenz einzurichten, um dem Betreffenden eine Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung am Arbeitsleben teilzuhaben, weil davon auszugehen ist, dass die Chancen für eine dauerhafte Erwerbstätigkeit dann als deutlich besser anzusehen sein dürften als bei einer selbständigen Tätigkeit.
38Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX sind danach im Fall des Leistungsempfängers V. I. auch insoweit nicht erfüllt, als es bei ihm auch nicht um die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes geht.
39Allerdings regelt § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX auch Hilfen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes; diese Regelung wird aber in Abs. 8 dahingehend eingeschränkt, dass die Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen diese für die Erlangung eines Arbeitsplatzes notwendig ist, nicht aber, wenn es um deren Erhalt geht.
40Auch insoweit geht die Kammer zunächst von dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift aus. Diese Wertung wird bestätigt durch die Systematik der Vorschrift. Denn danach sollen die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 nur für die Dauer von bis zu 3 Jahren übernommen werden; das bestätigt, dass es nur um eine Hilfe gehen kann, die erforderlich ist, bis der betreffende Leistungsberechtigte ein festes Arbeitsverhältnis angebahnt und über einen gewissen Zeitraum aufrecht erhalten hat. Ist eine Arbeitsassistenz darüber hinaus für einen weiteren Zeitraum, ggfs. dauerhaft, notwendig, also zur (ggfs. dauerhaften) Erhaltung eines Arbeitsplatzes bzw. einer Beschäftigung, ist hierfür das Integrationsamt zuständig. Das ergibt sich aus § 33 Abs. 8 Satz 4, wonach der Anspruch nach § 102 Abs. 4 SGB IX unberührt bleibt. Dies ist aber gerade der Anspruch gegen das Integrationsamt auf Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz als begleitende Hilfe im Arbeitsleben.
41Dieser Konstruktion trägt § 33 Abs. 8 Satz 2 SGB IX auch dadurch Rechnung, dass die Leistung nach Satz 1 Nr. 3 bereits in Abstimmung mit dem Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 durch das Integrationsamt nach § 102 Abs. 4 ausgeführt wird und diesem lediglich die Kosten erstattet werden. Hierdurch soll ein Wechsel des Trägers und im Idealfalle auch des Arbeitsassistenten vermieden werden.
42Vgl. Luik in Juris, Praxis-Kommentar SGB IX, 1. Auflage, Stand: August 2013, Rndnr. 160; Wiegand, Hand-Kommentar zum SGB IX, § 33, Rndnr. 173.
43Der Anspruch des Leistungsberechtigten ergibt sich vorliegend auch nicht etwa unmittelbar aus der Vorschrift des § 33 Abs. 3 Nr. 1 und 6 SGB IX. Zwar heißt es in § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB IX, dass die Leistungen nach dieser Vorschrift „insbesondere“ den dann folgenden Leistungskatalog umfassen, was den Schluss zulässt, dass dieser nicht abschließend ist, sondern darüberhinaus weitere Leistungen nach § 33 Abs. 3 SGB IX bewilligt werden können. Hierzu gehört aber nicht die Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz, denn diese ist gerade in § 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX, und zwar wie oben aufgeführt, für einen eingeschränkten Anwendungsbereich, ausdrücklich geregelt. Diese Regelung kann nur so verstanden werden, dass der Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz in anderen Fällen als dem ausdrücklich geregelten Fall der Notwendigkeit der Erlangung eines Arbeitsplatzes (im Rahmen eines abhängig beschäftigten Arbeitsverhältnisses) nach dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt. Hierzu besteht auch keine Notwendigkeit, weil – wie bereits dargelegt – gemäß § 33 Abs. 8 Satz 4 SGB IX der Anspruch nach § 102 Abs. 4 SGB IX gegen das Integrationsamt auf Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben unberührt bleibt, die Leistungsberechtigten mithin die für sie notwendigen Hilfen erhalten können.
44Ausgehend von dem Vorstehenden hatte der Leistungsberechtigte V. I. keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz zur Aufrechterhaltung seiner Tätigkeit als Selbständiger in seinem eigenen Betrieb gegen die Beklagte als Rehabilitationsträger; sein Anspruch beruht vielmehr auf § 102 Abs. 4 SGB IX, für diesen Anspruch ist das Integrationsamt des Klägers zuständiger Leistungsträger.
45Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das Gesetz in § 102 Abs. 5 einen Vorrang der Rehabilitationsleistung anderer Rehabilitationsträger vor der begleitenden Hilfe durch das Integrationsamt anordnet mit der Folge, dass dem nachrangig verpflichteten Integrationsamt ein Erstattungsanspruch gegen den eigentlich zuständigen Rehabilitationsträger zusteht, wenn es die Leistung – vorläufig – erbracht hat.
46Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.
47Denn dieser Nachrang setzt voraus, dass ein anderer Rehabilitationsträger ‑ hier die Beklagte – überhaupt vorrangig verpflichtet gewesen ist. Dies ist nach dem oben Ausgeführten vorliegend aber gerade nicht der Fall.
48Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
49Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
50Rechtsmittelbelehrung
51Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden.
52Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
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Referenzen - Gesetze
Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 14 Leistender Rehabilitationsträger
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 73 Reisekosten
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 7 Vorbehalt abweichender Regelungen
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 102 Leistungen der Eingliederungshilfe
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 114 Rechtsweg
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 108 Antragserfordernis
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Münster Urteil, 26. Nov. 2013 - 6 K 611/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Okt. 2011 - 7 A 10405/11
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Jan. 2018 - 5 C 9/16
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
- 1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, - 3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und - 4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
- 1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, - 3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und - 4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches
- 1.
mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, - 2.
nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
(1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Das Recht der Eingliederungshilfe im Teil 2 ist ein Leistungsgesetz im Sinne der Sätze 1 und 2.
(2) Abweichend von Absatz 1 gehen die Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen vor. Von den Vorschriften in Kapitel 4 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach diesem Teil werden auf Antrag erbracht. Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.
(2) Eines Antrages bedarf es nicht für Leistungen, deren Bedarf in dem Verfahren nach Kapitel 7 ermittelt worden ist.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
- 1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, - 3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und - 4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
- 1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, - 3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und - 4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
(1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten
- 1.
für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, - 2.
für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls, - 3.
für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist sowie - 4.
für den erforderlichen Gepäcktransport.
(2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden.
(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.
(4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung bei einer zumutbaren auswärtigen Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
(1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten
- 1.
für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, - 2.
für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls, - 3.
für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist sowie - 4.
für den erforderlichen Gepäcktransport.
(2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden.
(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.
(4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung bei einer zumutbaren auswärtigen Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
(1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten
- 1.
für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, - 2.
für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls, - 3.
für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist sowie - 4.
für den erforderlichen Gepäcktransport.
(2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden.
(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.
(4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung bei einer zumutbaren auswärtigen Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
- 1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, - 3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und - 4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
- 1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, - 3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und - 4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.
(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. Maßgebend ist im Fall des § 102 der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger.
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
- 1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, - 3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und - 4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über den Ersatz von Aufwendungen für einen Gebärdendolmetscher im Wege der Kostenerstattung sowie die künftige Übernahme der Leistungsgewährung durch die Beklagte.
- 2
Leistungsberechtigter ist der am 7. Februar 1991 geborene L., den das Versorgungsamt bzw. nachfolgend das Amt für soziale Angelegenheit in Koblenz wegen Taubheit als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt hat.
- 3
Seit dem 1. August 2008 befindet sich Herr L. in der Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker. Am 8. Oktober 2009 beantragte er bei dem Integrationsamt des klagenden Landes eine "Arbeitsassistenz für die Berufsschulbegleitung". Mit Schreiben vom gleichen Tag leitete der Kläger den Antrag auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben gemäß § 102 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX - unter Hinweis auf § 14 SGB IX und der Bitte um Entscheidung an die Beklagte weiter. Zur Begründung stellte er darauf ab, die beantragte „Arbeitsassistenz“ diene der Berufsausbildung des Leistungsberechtigten, weshalb die Kostenträgerschaft der Beklagten als zuständiger Rehabilitationsträger gegeben sei.
- 4
In einem umfangreichen Schrift- und E-Mail-Verkehr mit dem Kläger brachte die Beklagte ihre Auffassung zum Ausdruck, dass die Herstellung der Rahmenbedingungen zur Sicherung des Berufsschulbesuches allein Sache des Schulträgers, jedenfalls aber nicht ihre Angelegenheit sei. Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 mahnte der Kläger daraufhin unter Hinweis auf § 102 Abs. 6 SGB IX (vorläufige Leistungserbringung) eine Leistungsgewährung durch die Beklagte an und setzte ihr eine Frist bis zum 10. Februar 2010. Mit Schreiben vom gleichen Tag zeigte er die in Aussicht genommene vorläufige Leistungsgewährung außerdem auch gegenüber dem Beigeladenen zu 1. als Träger der Sozialhilfe und der Beigeladenen zu 2. als Schulträger an.
- 5
Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten einer "Arbeitsassistenz" für den Besuch der Berufsschule unter Hinweis auf die vorangegangenen Ausführungen ab. Es bleibe dabei, dass der Schulträger entsprechende Vorkehrungen treffen müsse. Eine begleitende Hilfe für den praktischen Ausbildungsteil von Herrn L. wird demgegenüber von der Beklagten gefördert und steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
- 6
Am 3. Februar 2010 erklärte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) unter Bezugnahme auf § 74 Abs. 3 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes – SchulG – für den Schulträger, dass dieser nicht zuständig sei.
- 7
Mit Bescheid vom 4. März 2010 gewährte der Kläger dem Leistungsberechtigten sodann für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben für die Kosten einer notwendigen „Arbeitsassistenz“ ein persönliches Budget in Höhe von monatlich 800,00 Euro. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass es sich um eine vorläufige Leistungserbringung handele. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte der Kläger die Beklagte, den Beigeladenen zu 1. und die ADD über die vorläufige Leistungsgewährung.
- 8
Nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 10. August 2010 erfolglos aufgefordert hatte, die vorläufig erbrachten Aufwendungen zu erstatten und ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt selbst in die Leistungsgewährung einzutreten, hat er am 26. Oktober 2010 unter Wiederholung seines Vorbringens aus der Vorkorrespondenz eine entsprechende Leistungsklage erhoben. Die Gesamthöhe des Erstattungsanspruches hat er für den Zeitraum vom 29. Oktober 2009 bis zum 2. September 2010 auf 7.572,50 Euro beziffert. Ergänzend hat er erklärt, dass eine weitere Bewilligung ab dem 1. Oktober 2010 erfolgen werde, sofern die vorläufige Leistungserbringung weiterhin erforderlich sei. Auch hierfür habe er gegenüber der Beklagten vorsorglich Erstattungsansprüche angemeldet.
- 9
Die Beklagte hat demgegenüber im Wesentlichen auf die Zuständigkeit des Schulträgers verwiesen. Ihr selbst sei es im Hinblick auf die bundesstaatliche Kompetenzordnung verwehrt, einen Gebärdendolmetscher oder einen Kommunikationshelfer für den Berufsschulunterricht zu bezahlen. Das Schulwesen sei ausschließlich Sache der Länder. Soweit eine Verwaltungskompetenz des Bundes, wie im Bereich der Schule, nicht bestehe, sei es dem Bund und den Körperschaften des Bundes untersagt, die Erfüllung der Aufgaben der Länder zu finanzieren. So sei der Leistungsempfänger nach dem Schulrecht des Landes Rheinland-Pfalz verpflichtet, die Berufsschule zu besuchen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Unabhängig von der Möglichkeit, gesonderte Förderschulen einzurichten (§ 12 SchulG), sei es Aufgabe der Schule, im Falle einer Behinderung die Beschulung an einer Regelschule zu gewährleisten, wenn der Betroffene dort unterrichtet werde. Deshalb folge namentlich aus § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX, demzufolge von ihr an sich Teilhabeleistungen für eine berufliche Ausbildung zu gewähren seien, keine andere Beurteilung. Darüber hinaus seien die Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für sie nur insoweit anwendbar, als sich durch das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung) - SGB III - nichts Abweichendes ergebe. Zur Förderung einer Berufsausbildung kämen zwar allgemeine Leistungen im Sinne des § 98 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Betracht, die sich nach den Vorschriften der §§ 59 bis 75 SGB III richteten. Die Leistungen, um die es hier gehe, seien indes nicht in dem abschließenden Leistungskatalog enthalten. Auch unter die besonderen Leistungen im Sinne des § 98 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 102 ff. SGB III lasse sich die hier gewährte Leistung nicht fassen, da es vorliegend nicht um die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes gehe. Gegenstand des Leistungsbegehrens sei nämlich nicht der betriebliche Teil der Ausbildung, für den sie – die Beklagte – dem Leistungsempfänger Hilfe gewähre, sondern der schulische Ausbildungsabschnitt.
- 10
Mit Urteil vom 23. Februar 2011 hat das Verwaltungsgericht Koblenz der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die für den Zeitraum vom 29. Oktober 2009 bis 2. September 2010 vorläufig erbrachten Aufwendungen in Höhe von 7.572,50 Euro für die Gestellung eines Gebärdendolmetschers bzw. Kommunikationshelfers hinsichtlich des Herrn L. zu erstatten und die Leistungsgewährung zugunsten des Leistungsberechtigten zukünftig selbst zu übernehmen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 102 Abs. 6 Satz 4 SGB IX gegeben seien. Der Kläger habe eine vorläufige Leistung erbracht, für die ein anderer Träger, nämlich die Beklagte, zuständig sei. Denn diese sei Rehabilitationsträger für Leistungen der Arbeitsförderung, worunter gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX auch Maßnahmen im Bereich der Berufsschule fielen. Einschränkungen aus § 7 Satz 1 SGB IX lägen nicht vor. Die Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker stelle einen anerkannten Ausbildungsberuf nach der Handwerksordnung dar, der gemäß § 60 SGB III förderungsfähig sei. Die Regelungen der §§ 97 ff. SBG III stünden der Zuständigkeit gleichfalls nicht entgegen. So trage die Beklagte zu Recht vor, dass für die von ihr als Rehabilitationsträger zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe § 98 Abs. 1 SGB III maßgebend sei. Zu den darin aufgeführten allgemeinen Leistungen gehörten nach § 100 Nr. 3 SGB III auch solche zur Förderung der Berufsausbildung einschließlich der in der Berufsschule verbrachten Zeit. Dementsprechend könne sich die Beklagte hinsichtlich ihrer Zuständigkeit nicht darauf zurückziehen, sie sei insofern vorliegend durch §§ 97 ff. SGB III daran gehindert, als Rehabilitationsträger Leistungen für einen Gebärdendolmetscher zu erbringen. Schließlich vermöge die Beklagte nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, die Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes, wonach Angelegenheiten der Schule Ländersache seien, lasse eine Erbringung von Leistungen durch sie – eine Anstalt des Bundes – nicht zu. Zwar fielen Schulen kompetenzrechtlich in den Aufgabenbereich der einzelnen Bundesländer und es sei darüber hinaus nicht von der Hand zu weisen, dass auch der Schulträger nach § 3 Abs. 5 SchulG einen Integrationsauftrag habe. Daraus sowie aus den weiteren Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes resultiere jedoch kein Anspruch eines Einzelnen auf Bereitstellung eines besonderen Unterstützungspersonals oder die Übernahme der hierzu erforderlichen Kosten.
- 11
Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vertieft die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere vertritt sie die Ansicht, dass das Verwaltungsgericht aus dem Integrationsauftrag des Schulträgers nicht die gebotenen Schlussfolgerungen gezogen habe. Denn selbst wenn nach dem rheinland-pfälzischen Landesrecht ein Rechtsanspruch des Leistungsempfängers auf Zurverfügungstellung eines Gebärdendolmetschers ausscheiden sollte, führe dies noch nicht zu einer ihr obliegenden Verpflichtung als einer dem Rechtskreis des Bundes zuzuordnenden Anstalt. Gemessen an der bundesstaatlichen Kompetenzordnung hänge ihre Zuständigkeit nicht davon ab, ob ein Land seine Gesetzgebungsbefugnis überhaupt oder in einer bestimmten Weise ausübe. Im Übrigen habe sich der Kläger für eine gemeinsame Beschulung behinderter und nicht behinderter Schüler in den Fachklassen des Ausbildungsberufs Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker entschieden. Im Falle eines fehlenden Anspruchs des Leistungsberechtigen auf einen Gebärdendolmetscher würde das Land deshalb die personellen Bedingungen im Sinne des § 3 Abs. 5 SchulG, dass auch schwer hörbehinderte Schüler dem Unterricht folgen könnten, nicht herstellen. Dagegen sei es nicht Aufgabe des Beitragszahlers, die zu ihrer – der Beklagten – Finanzierung beitrügen, Versäumnisse eines Bundeslandes zu kompensieren. Inwieweit § 3 Abs. 5 SchulG mit dem verfassungsrechtlich vereinbarten Benachteiligungsverbot (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG), dem Benachteiligungsverbot nach § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sowie dem Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu Bildung in einem integrierten Bildungssystem auf allen Ebenen gemäß Art. 24 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention im Einklang stehe, könne deshalb hier offen bleiben. Davon abgesehen werde daran festgehalten, dass § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX keine eigenständige Anspruchsgrundlage darstelle und die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher im Hinblick auf den Besuch des Berufsschulunterrichts nicht vorsehe.
- 12
Die Beklagte beantragt,
- 13
das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Februar 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 14
Der Kläger beantragt,
- 15
die Berufung zurückzuweisen.
- 16
Er verweist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und ist insbesondere der Ansicht, dass § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX den schulischen Teil der Ausbildung in die Förderzuständigkeit des Rehabilitationsträgers mit einbeziehe.
- 17
Die Beigeladenen stellen keinen eigenen Antrag und treten den Darlegungen der Beklagten ebenfalls entgegen.
- 18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten des Klägers (drei Hefte) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
- 19
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet.
- 20
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten sowohl ein Kostenerstattungsanspruch in der angegebenen Höhe als auch ein Anspruch auf künftige Übernahme der Aufwendungen für einen Gebärdendolmetscher bzw. Kommunikationshelfer zugunsten des sich auch gegenwärtig noch in der Berufsausbildung befindenden Leistungsberechtigten zu.
- 21
Rechtsgrundlage für das Begehren ist § 102 Abs. 6 Satz 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX -, wonach das Integrationsamt einen Erstattungsanspruch hat, wenn von ihm eine Leistung erbracht wurde, für die ein anderer Träger zuständig ist. Dabei ist dieser Erstattungsanspruch nicht nur dann gegeben, wenn ausschließlich die Beklagte für die Leistungsgewährung zuständig war und der Kläger die Leistungen lediglich vorläufig erbracht hat. Vielmehr reicht es aus, wenn neben der Beklagten auch der Kläger im Rahmen der begleitenden Hilfe tätig geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 5 C 24/89 -, juris zum SchwbG). Insoweit ordnet das Gesetz einen Vorrang der Rehabilitationsleistung vor der begleitenden Hilfe mit der Folge an, dass dem nachrangig verpflichteten Integrationsamt ein Erstattungsanspruch gegen den Rehabilitationsträger zusteht.
- 22
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger durch die Übernahme der Kosten eines Gebärdendolmetschers Leistungen erbracht (1.), für die jedenfalls vorrangig die Beklagte als Rehabilitationsträger zuständig gewesen ist (2.).
- 23
1. Dass der Kläger an den Leistungsberechtigten einen Betrag in Höhe von 7.572,50 Euro geleistet hat, steht zwischen den Beteiligten fest. Er hat diese Leistung gegenüber der Beklagten ausdrücklich als vorläufig gekennzeichnet, diese als die seiner Ansicht nach im Außenverhältnis Verpflichtete entsprechend informiert (§ 14 SGB IX) und zur Leistungserbringung aufgefordert sowie anschließend an ihrer Stelle auch tatsächlich vorläufig gezahlt (§ 102 Abs. 6 Satz 3 SGB IX). Darauf, ob er damit zugleich einer eigenen Leistungsverpflichtung nachgekommen ist, weil die getätigten Aufwendungen eine begleitende Hilfe darstellen könnten, die bejahendenfalls regelmäßig die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz mitumfassen (§ 102 Abs. 4 SGB IX), kommt es unter Berücksichtigung der vorangegangenen Erwägungen nicht an. Auch kann offen bleiben, ob das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 102 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 14 SGB IX eingehalten worden ist. Denn die hier in Betracht kommenden Regelungen in Absatz 1 und 2 dieser Bestimmung beziehen sich allein auf das Außenverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und der leistungsverpflichtenden Behörde (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R -, juris; siehe auch BT-Drucks. 14/5074, S. 95) und treffen keine Aussage zum internen Ausgleichsverhältnis zwischen dem Integrationsamt und dem zuständigen Rehabilitationsträger.
- 24
2. Die Zuständigkeit der Beklagten als Rehabilitationsträger ist ebenfalls gegeben und folgt aus §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 5 Nr. 2 SGB IX.
- 25
§ 6 SGB IX ist Ausdruck des gegliederten Systems der Rehabilitation. Seine Besonderheit besteht darin, dass Leistungen von mehreren Trägern nach den jeweils für sie geltenden Leistungsgesetzen erbracht werden. Die Leistungen zur Rehabilitation werden dabei im Wesentlichen demjenigen Träger zugeordnet, mit dessen Hauptaufgaben sie in einem engen Zusammenhang stehen. Jeder Träger hat danach die Möglichkeit, die von ihm zu tragenden Versorgungsrisiken mit geeigneten Leistungen abzuwenden (vgl. Knittel, SGB IX, Kommentar, § 6 Rn. 5). Vor diesem Hintergrund ist allein die Beklagte Trägerin der Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation im Rahmen der Arbeitsförderung, wovon sämtliche Beteiligte dem Grunde nach übereinstimmend ausgehen.
- 26
Als solche ist die Beklagte aber nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX i. V. m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 7, 98 Abs. 1 Nr. 2, 99, 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 109 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - nicht nur verpflichtet, die im praktischen Teil der Berufsausbildung des Leistungsempfängers anfallenden Kosten eines Gebärdendolmetschers zu tragen, sondern daneben eine entsprechende Leistung zugleich für den Bereich der Berufsschule zu erbringen. Denn gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX umfassen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben insbesondere die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass Förderungsmaßnahmen, die bei einem parallelen Besuch eines Ausbildungsbetriebes und der Berufsschule anfallen, unter den dort genannten Voraussetzungen in die Zuständigkeit der Beklagten fallen. So verhält es sich auch im hier vorliegenden Fall einer sogenannten dualen Berufsausbildung, auf den die Bestimmung zugeschnitten ist, da der Zeitraum, den der Leistungsempfänger in der Berufsschule verbringt, deutlich geringer ist als seine betriebliche Ausbildung (vgl. hierzu § 11 SchulG i. V. m. § 7 Abs. 1 Berufsschulverordnung, demzufolge der Unterricht an einzelnen Wochentagen oder als Blockunterricht stattfindet).
- 27
§ 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX, der bestimmt, dass Leistungen nach Abs. 3 Nrn. 1 und 6 dieser Vorschrift die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes mitumfassen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Hieraus lässt sich nämlich kein Umkehrschluss dahingehend ziehen, dass nur in den Fällen der dort ausdrücklich aufgeführten Nummern des § 33 Abs. 8 Satz 1 SGB IX der Einsatz von Kommunikationshelfern förderungsfähig ist. Denn mit dieser Formulierung sollte allein der Umfang für Teilhabeleistungen im Rahmen der beiden Nummern 1 und 6 positiv konkretisiert, nicht aber die finanzielle Unterstützung vergleichbarer Maßnahmen in den sonstigen Fallkonstellationen des § 33 Abs. 3 SGB IX ausgeschlossen werden. Dafür spricht zum einen der Wortlaut des § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX, der sich, wie schon die Verwendung des Begriffs "Arbeit" nahelegt, nicht auf solche Integrationshelfer bezieht, die allein für den schulischen Teil benötigt werden. Zum anderen ergibt sich aus der in § 33 Abs. 1 SGB IX grundlegend umschriebenen Zielsetzung, zur Teilhabe am Arbeitsleben alle erforderlichen Leistungen zu erbringen, um die Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen gemäß ihrer Leistungsfähigkeit erst herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, dass die Kosten für derartige Hilfen auch für alle Abschnitte einer Berufsausbildung vom Rehabilitationsträger zu tragen sind. Anderenfalls käme man zu dem nicht gewollten Ergebnis, dass zwar Assistenzkräfte für Schwerbehinderte als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes im Sinne der Nr. 1, nicht aber im Anwendungsbereich der hier einschlägigen Nr. 4 des § 33 Abs. 3 SGB IX zu bezahlen wären, obwohl in beiden Konstellationen gleichermaßen ein Förderungsbedarf vorhanden ist. Daher gehen auch die Gesetzesmaterialien davon aus, dass bei besonders betroffenen Schwerbehinderten das Ziel der dauerhaften Teilhabe am Arbeitsplatz nur erreichbar ist, wenn namentlich "ausbildungsbegleitende" persönliche Hilfen zur Verfügung stehen (vgl. BT-Drucks. 14/5074, S. 108), wobei zugleich nicht zwischen dem schulischen und dem betrieblichen Teil der Berufsausbildung unterschieden wird.
- 28
Die Leistungsverpflichtung der Beklagten wird ferner nicht durch § 7 SGB IX eingeschränkt. In Satz 1 dieser Norm wird festgelegt, dass die Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unmittelbar anzuwendendes Recht sind, soweit nicht ausnahmsweise die für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetze abweichende Vorschriften enthalten. Hingegen richten sich nach Satz 2 der Bestimmung die Zuständigkeit und die Voraussetzungen der Leistungen nach den besonderen Regelungen für die einzelnen Rehabilitationsträger. Die insoweit geltenden Vorgaben für die Förderung der Berufsausbildung behinderter Menschen sind ergänzend den §§ 59 ff. und 97 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - zu entnehmen.
- 29
Eine Berufsausbildung ist danach gemäß § 60 Abs. 1 SGB III zwar nur förderungsfähig, wenn es sich unter anderem um einen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung handelt, der betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird, und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle einer Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, einem anerkannten Ausbildungsberuf nach der Handwerksordnung (vgl. Nr. 15 der Anlage A), zu der als untrennbarer Bestandteil auch der Besuch einer Berufsschule gehört, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, erfüllt.
- 30
Die für die Beklagte geltenden Regelungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff. SGB III führen ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung, sondern verweisen vielmehr ihrerseits auf den Leistungskatalog des § 33 SGB IX.
- 31
So heißt es zunächst in § 3 Abs. 1 Nr. 7 SGB III, dass Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung, wozu in arbeitsförderungsrechtlicher Hinsicht auch Personen zählen, die erst beabsichtigen, eine Beschäftigung aufzunehmen (vgl. BT-Drucks. 13/4941, S. 19), als behinderte Menschen zusätzlich besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und darüber hinaus ergänzende Leistungen nach diesem und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch erhalten. Über §§ 97, 98 Abs. 1 Nr. 2, 99, 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 103 Satz 1 Nr. 3 SGB IX wird in § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB IX der Bezug zu § 33 SGB IX sodann unmittelbar hergestellt. Demzufolge bestimmen sich die Teilnahmekosten nach dieser ausdrücklich genannten Vorschrift. Die Beklagte, die Aufwendungen für einen Gebärdendolmetscher zu Unrecht lediglich als allgemeine Leistungen im Sinne des § 98 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ansieht, kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, für die Übernahme der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten sei im Dritten Buch Sozialgesetzbuch keine Rechtsgrundlage vorhanden.
- 32
Schließlich vermag die Beklagte nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, die bundesstaatliche Kompetenzordnung, derzufolge Schulangelegenheiten in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen, lasse eine Erbringung von Leistungen durch sie – eine Anstalt des Bundes – nicht zu.
- 33
Insoweit folgt der Senat den erstinstanzlichen Feststellungen, dass allein die Gesetzgebungskompetenz der Länder im Schulbereich (vgl. Art. 70 Abs. 1 GG) und damit auch für die Schulform "Berufsschule" sowie der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SchulG ausgesprochene Integrationsauftrag der Schulen, wonach behinderte Schüler das schulische Bildungs- und Erziehungsangebot grundsätzlich selbständig, barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und gemeinsam mit nicht behinderten Schülern nutzen können, wenn hierfür unter anderem die personellen Bedingungen geschaffen werden können, nicht ausreicht, um eine Pflicht des Landes bzw. des Schulträgers zur Tragung der Kosten für einen Gebärdendolmetscher zu begründen. Denn hieraus resultiert lediglich ein Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen Bildungseinrichtungen im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots, wozu die Bereitstellung einer Kommunikationsassistenz für einen einzelnen Schüler, um ihm die Teilnahme am allgemein angebotenen Unterricht erst zu ermöglichen, nicht gehört (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Juli 2004 - 12 A 10701/04.OVG -, juris zur vergleichbaren Vorschrift des § 1b Abs. 5 SchulG a. F.). Auch § 74 SchulG, der bestimmt, dass das Land die Kosten für die Lehrkräfte und das pädagogische bzw. technische Fachpersonal trägt, vermittelt einem Schüler keinen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf Bereitstellung einer bestimmten Fachkraft (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., zu § 61 Abs. 1 SchulG a. F.). Darauf, ob es sich bei einem Gebärdendolmetscher überhaupt um eine pädagogische Fachkraft im Sinne der vorstehenden Vorschrift handelt, kommt es deshalb nicht an. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Kompetenzabgrenzung zwischen dem Bund und den Ländern wird im Übrigen Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).
- 34
Lediglich zusammenfassend weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte nach den auf der Grundlage der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die öffentliche Fürsorge und das Arbeitsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nrn. 7 und 12 GG) ergangenen Bestimmungen des Dritten und Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit der Finanzierung eines Gebärdendolmetschers für den Berufsschulbesuch eine eigene Aufgabe nach Bundesrecht wahrnimmt. Ein Verstoß des Klägers gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, aus § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sowie ein Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu Bildung nach Art. 24 Abs. 1 der UN-Behindertenkonvention, wie die Beklagte meint, sind nicht gegeben.
- 35
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Für den Senat bestand keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen einem anderen Verfahrensbeteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen, da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
- 36
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten findet seine Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10 ZPO.
- 37
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, da der Frage, welcher Rechtsträger Aufwendungen eines Gebärdendolmetschers, die ein Leistungsempfänger für den Besuch der Berufsschule beanspruchen kann, im Wege der Kostenerstattung zu tragen hat, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
- 38
Beschluss
- 39
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren und – in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts – mit Blick auf die beiden zur Entscheidung gestellten Begehren zugleich für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.145,00 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
- 1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, - 3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und - 4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über den Ersatz von Aufwendungen für einen Gebärdendolmetscher im Wege der Kostenerstattung sowie die künftige Übernahme der Leistungsgewährung durch die Beklagte.
- 2
Leistungsberechtigter ist der am 7. Februar 1991 geborene L., den das Versorgungsamt bzw. nachfolgend das Amt für soziale Angelegenheit in Koblenz wegen Taubheit als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt hat.
- 3
Seit dem 1. August 2008 befindet sich Herr L. in der Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker. Am 8. Oktober 2009 beantragte er bei dem Integrationsamt des klagenden Landes eine "Arbeitsassistenz für die Berufsschulbegleitung". Mit Schreiben vom gleichen Tag leitete der Kläger den Antrag auf begleitende Hilfe im Arbeitsleben gemäß § 102 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX - unter Hinweis auf § 14 SGB IX und der Bitte um Entscheidung an die Beklagte weiter. Zur Begründung stellte er darauf ab, die beantragte „Arbeitsassistenz“ diene der Berufsausbildung des Leistungsberechtigten, weshalb die Kostenträgerschaft der Beklagten als zuständiger Rehabilitationsträger gegeben sei.
- 4
In einem umfangreichen Schrift- und E-Mail-Verkehr mit dem Kläger brachte die Beklagte ihre Auffassung zum Ausdruck, dass die Herstellung der Rahmenbedingungen zur Sicherung des Berufsschulbesuches allein Sache des Schulträgers, jedenfalls aber nicht ihre Angelegenheit sei. Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 mahnte der Kläger daraufhin unter Hinweis auf § 102 Abs. 6 SGB IX (vorläufige Leistungserbringung) eine Leistungsgewährung durch die Beklagte an und setzte ihr eine Frist bis zum 10. Februar 2010. Mit Schreiben vom gleichen Tag zeigte er die in Aussicht genommene vorläufige Leistungsgewährung außerdem auch gegenüber dem Beigeladenen zu 1. als Träger der Sozialhilfe und der Beigeladenen zu 2. als Schulträger an.
- 5
Mit Schreiben vom 1. Februar 2010 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten einer "Arbeitsassistenz" für den Besuch der Berufsschule unter Hinweis auf die vorangegangenen Ausführungen ab. Es bleibe dabei, dass der Schulträger entsprechende Vorkehrungen treffen müsse. Eine begleitende Hilfe für den praktischen Ausbildungsteil von Herrn L. wird demgegenüber von der Beklagten gefördert und steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
- 6
Am 3. Februar 2010 erklärte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) unter Bezugnahme auf § 74 Abs. 3 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes – SchulG – für den Schulträger, dass dieser nicht zuständig sei.
- 7
Mit Bescheid vom 4. März 2010 gewährte der Kläger dem Leistungsberechtigten sodann für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2010 zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben für die Kosten einer notwendigen „Arbeitsassistenz“ ein persönliches Budget in Höhe von monatlich 800,00 Euro. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass es sich um eine vorläufige Leistungserbringung handele. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte der Kläger die Beklagte, den Beigeladenen zu 1. und die ADD über die vorläufige Leistungsgewährung.
- 8
Nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 10. August 2010 erfolglos aufgefordert hatte, die vorläufig erbrachten Aufwendungen zu erstatten und ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt selbst in die Leistungsgewährung einzutreten, hat er am 26. Oktober 2010 unter Wiederholung seines Vorbringens aus der Vorkorrespondenz eine entsprechende Leistungsklage erhoben. Die Gesamthöhe des Erstattungsanspruches hat er für den Zeitraum vom 29. Oktober 2009 bis zum 2. September 2010 auf 7.572,50 Euro beziffert. Ergänzend hat er erklärt, dass eine weitere Bewilligung ab dem 1. Oktober 2010 erfolgen werde, sofern die vorläufige Leistungserbringung weiterhin erforderlich sei. Auch hierfür habe er gegenüber der Beklagten vorsorglich Erstattungsansprüche angemeldet.
- 9
Die Beklagte hat demgegenüber im Wesentlichen auf die Zuständigkeit des Schulträgers verwiesen. Ihr selbst sei es im Hinblick auf die bundesstaatliche Kompetenzordnung verwehrt, einen Gebärdendolmetscher oder einen Kommunikationshelfer für den Berufsschulunterricht zu bezahlen. Das Schulwesen sei ausschließlich Sache der Länder. Soweit eine Verwaltungskompetenz des Bundes, wie im Bereich der Schule, nicht bestehe, sei es dem Bund und den Körperschaften des Bundes untersagt, die Erfüllung der Aufgaben der Länder zu finanzieren. So sei der Leistungsempfänger nach dem Schulrecht des Landes Rheinland-Pfalz verpflichtet, die Berufsschule zu besuchen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Unabhängig von der Möglichkeit, gesonderte Förderschulen einzurichten (§ 12 SchulG), sei es Aufgabe der Schule, im Falle einer Behinderung die Beschulung an einer Regelschule zu gewährleisten, wenn der Betroffene dort unterrichtet werde. Deshalb folge namentlich aus § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX, demzufolge von ihr an sich Teilhabeleistungen für eine berufliche Ausbildung zu gewähren seien, keine andere Beurteilung. Darüber hinaus seien die Bestimmungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für sie nur insoweit anwendbar, als sich durch das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung) - SGB III - nichts Abweichendes ergebe. Zur Förderung einer Berufsausbildung kämen zwar allgemeine Leistungen im Sinne des § 98 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Betracht, die sich nach den Vorschriften der §§ 59 bis 75 SGB III richteten. Die Leistungen, um die es hier gehe, seien indes nicht in dem abschließenden Leistungskatalog enthalten. Auch unter die besonderen Leistungen im Sinne des § 98 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 102 ff. SGB III lasse sich die hier gewährte Leistung nicht fassen, da es vorliegend nicht um die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes gehe. Gegenstand des Leistungsbegehrens sei nämlich nicht der betriebliche Teil der Ausbildung, für den sie – die Beklagte – dem Leistungsempfänger Hilfe gewähre, sondern der schulische Ausbildungsabschnitt.
- 10
Mit Urteil vom 23. Februar 2011 hat das Verwaltungsgericht Koblenz der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die für den Zeitraum vom 29. Oktober 2009 bis 2. September 2010 vorläufig erbrachten Aufwendungen in Höhe von 7.572,50 Euro für die Gestellung eines Gebärdendolmetschers bzw. Kommunikationshelfers hinsichtlich des Herrn L. zu erstatten und die Leistungsgewährung zugunsten des Leistungsberechtigten zukünftig selbst zu übernehmen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 102 Abs. 6 Satz 4 SGB IX gegeben seien. Der Kläger habe eine vorläufige Leistung erbracht, für die ein anderer Träger, nämlich die Beklagte, zuständig sei. Denn diese sei Rehabilitationsträger für Leistungen der Arbeitsförderung, worunter gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX auch Maßnahmen im Bereich der Berufsschule fielen. Einschränkungen aus § 7 Satz 1 SGB IX lägen nicht vor. Die Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker stelle einen anerkannten Ausbildungsberuf nach der Handwerksordnung dar, der gemäß § 60 SGB III förderungsfähig sei. Die Regelungen der §§ 97 ff. SBG III stünden der Zuständigkeit gleichfalls nicht entgegen. So trage die Beklagte zu Recht vor, dass für die von ihr als Rehabilitationsträger zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe § 98 Abs. 1 SGB III maßgebend sei. Zu den darin aufgeführten allgemeinen Leistungen gehörten nach § 100 Nr. 3 SGB III auch solche zur Förderung der Berufsausbildung einschließlich der in der Berufsschule verbrachten Zeit. Dementsprechend könne sich die Beklagte hinsichtlich ihrer Zuständigkeit nicht darauf zurückziehen, sie sei insofern vorliegend durch §§ 97 ff. SGB III daran gehindert, als Rehabilitationsträger Leistungen für einen Gebärdendolmetscher zu erbringen. Schließlich vermöge die Beklagte nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, die Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes, wonach Angelegenheiten der Schule Ländersache seien, lasse eine Erbringung von Leistungen durch sie – eine Anstalt des Bundes – nicht zu. Zwar fielen Schulen kompetenzrechtlich in den Aufgabenbereich der einzelnen Bundesländer und es sei darüber hinaus nicht von der Hand zu weisen, dass auch der Schulträger nach § 3 Abs. 5 SchulG einen Integrationsauftrag habe. Daraus sowie aus den weiteren Bestimmungen des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes resultiere jedoch kein Anspruch eines Einzelnen auf Bereitstellung eines besonderen Unterstützungspersonals oder die Übernahme der hierzu erforderlichen Kosten.
- 11
Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vertieft die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere vertritt sie die Ansicht, dass das Verwaltungsgericht aus dem Integrationsauftrag des Schulträgers nicht die gebotenen Schlussfolgerungen gezogen habe. Denn selbst wenn nach dem rheinland-pfälzischen Landesrecht ein Rechtsanspruch des Leistungsempfängers auf Zurverfügungstellung eines Gebärdendolmetschers ausscheiden sollte, führe dies noch nicht zu einer ihr obliegenden Verpflichtung als einer dem Rechtskreis des Bundes zuzuordnenden Anstalt. Gemessen an der bundesstaatlichen Kompetenzordnung hänge ihre Zuständigkeit nicht davon ab, ob ein Land seine Gesetzgebungsbefugnis überhaupt oder in einer bestimmten Weise ausübe. Im Übrigen habe sich der Kläger für eine gemeinsame Beschulung behinderter und nicht behinderter Schüler in den Fachklassen des Ausbildungsberufs Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker entschieden. Im Falle eines fehlenden Anspruchs des Leistungsberechtigen auf einen Gebärdendolmetscher würde das Land deshalb die personellen Bedingungen im Sinne des § 3 Abs. 5 SchulG, dass auch schwer hörbehinderte Schüler dem Unterricht folgen könnten, nicht herstellen. Dagegen sei es nicht Aufgabe des Beitragszahlers, die zu ihrer – der Beklagten – Finanzierung beitrügen, Versäumnisse eines Bundeslandes zu kompensieren. Inwieweit § 3 Abs. 5 SchulG mit dem verfassungsrechtlich vereinbarten Benachteiligungsverbot (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG), dem Benachteiligungsverbot nach § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sowie dem Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu Bildung in einem integrierten Bildungssystem auf allen Ebenen gemäß Art. 24 Abs. 1 der UN-Behindertenrechtskonvention im Einklang stehe, könne deshalb hier offen bleiben. Davon abgesehen werde daran festgehalten, dass § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX keine eigenständige Anspruchsgrundlage darstelle und die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher im Hinblick auf den Besuch des Berufsschulunterrichts nicht vorsehe.
- 12
Die Beklagte beantragt,
- 13
das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Februar 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 14
Der Kläger beantragt,
- 15
die Berufung zurückzuweisen.
- 16
Er verweist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und ist insbesondere der Ansicht, dass § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX den schulischen Teil der Ausbildung in die Förderzuständigkeit des Rehabilitationsträgers mit einbeziehe.
- 17
Die Beigeladenen stellen keinen eigenen Antrag und treten den Darlegungen der Beklagten ebenfalls entgegen.
- 18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten des Klägers (drei Hefte) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
- 19
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unbegründet.
- 20
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten sowohl ein Kostenerstattungsanspruch in der angegebenen Höhe als auch ein Anspruch auf künftige Übernahme der Aufwendungen für einen Gebärdendolmetscher bzw. Kommunikationshelfer zugunsten des sich auch gegenwärtig noch in der Berufsausbildung befindenden Leistungsberechtigten zu.
- 21
Rechtsgrundlage für das Begehren ist § 102 Abs. 6 Satz 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX -, wonach das Integrationsamt einen Erstattungsanspruch hat, wenn von ihm eine Leistung erbracht wurde, für die ein anderer Träger zuständig ist. Dabei ist dieser Erstattungsanspruch nicht nur dann gegeben, wenn ausschließlich die Beklagte für die Leistungsgewährung zuständig war und der Kläger die Leistungen lediglich vorläufig erbracht hat. Vielmehr reicht es aus, wenn neben der Beklagten auch der Kläger im Rahmen der begleitenden Hilfe tätig geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 5 C 24/89 -, juris zum SchwbG). Insoweit ordnet das Gesetz einen Vorrang der Rehabilitationsleistung vor der begleitenden Hilfe mit der Folge an, dass dem nachrangig verpflichteten Integrationsamt ein Erstattungsanspruch gegen den Rehabilitationsträger zusteht.
- 22
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger durch die Übernahme der Kosten eines Gebärdendolmetschers Leistungen erbracht (1.), für die jedenfalls vorrangig die Beklagte als Rehabilitationsträger zuständig gewesen ist (2.).
- 23
1. Dass der Kläger an den Leistungsberechtigten einen Betrag in Höhe von 7.572,50 Euro geleistet hat, steht zwischen den Beteiligten fest. Er hat diese Leistung gegenüber der Beklagten ausdrücklich als vorläufig gekennzeichnet, diese als die seiner Ansicht nach im Außenverhältnis Verpflichtete entsprechend informiert (§ 14 SGB IX) und zur Leistungserbringung aufgefordert sowie anschließend an ihrer Stelle auch tatsächlich vorläufig gezahlt (§ 102 Abs. 6 Satz 3 SGB IX). Darauf, ob er damit zugleich einer eigenen Leistungsverpflichtung nachgekommen ist, weil die getätigten Aufwendungen eine begleitende Hilfe darstellen könnten, die bejahendenfalls regelmäßig die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz mitumfassen (§ 102 Abs. 4 SGB IX), kommt es unter Berücksichtigung der vorangegangenen Erwägungen nicht an. Auch kann offen bleiben, ob das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 102 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 14 SGB IX eingehalten worden ist. Denn die hier in Betracht kommenden Regelungen in Absatz 1 und 2 dieser Bestimmung beziehen sich allein auf das Außenverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und der leistungsverpflichtenden Behörde (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R -, juris; siehe auch BT-Drucks. 14/5074, S. 95) und treffen keine Aussage zum internen Ausgleichsverhältnis zwischen dem Integrationsamt und dem zuständigen Rehabilitationsträger.
- 24
2. Die Zuständigkeit der Beklagten als Rehabilitationsträger ist ebenfalls gegeben und folgt aus §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 5 Nr. 2 SGB IX.
- 25
§ 6 SGB IX ist Ausdruck des gegliederten Systems der Rehabilitation. Seine Besonderheit besteht darin, dass Leistungen von mehreren Trägern nach den jeweils für sie geltenden Leistungsgesetzen erbracht werden. Die Leistungen zur Rehabilitation werden dabei im Wesentlichen demjenigen Träger zugeordnet, mit dessen Hauptaufgaben sie in einem engen Zusammenhang stehen. Jeder Träger hat danach die Möglichkeit, die von ihm zu tragenden Versorgungsrisiken mit geeigneten Leistungen abzuwenden (vgl. Knittel, SGB IX, Kommentar, § 6 Rn. 5). Vor diesem Hintergrund ist allein die Beklagte Trägerin der Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation im Rahmen der Arbeitsförderung, wovon sämtliche Beteiligte dem Grunde nach übereinstimmend ausgehen.
- 26
Als solche ist die Beklagte aber nach § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX i. V. m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 7, 98 Abs. 1 Nr. 2, 99, 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 109 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - nicht nur verpflichtet, die im praktischen Teil der Berufsausbildung des Leistungsempfängers anfallenden Kosten eines Gebärdendolmetschers zu tragen, sondern daneben eine entsprechende Leistung zugleich für den Bereich der Berufsschule zu erbringen. Denn gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX umfassen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben insbesondere die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass Förderungsmaßnahmen, die bei einem parallelen Besuch eines Ausbildungsbetriebes und der Berufsschule anfallen, unter den dort genannten Voraussetzungen in die Zuständigkeit der Beklagten fallen. So verhält es sich auch im hier vorliegenden Fall einer sogenannten dualen Berufsausbildung, auf den die Bestimmung zugeschnitten ist, da der Zeitraum, den der Leistungsempfänger in der Berufsschule verbringt, deutlich geringer ist als seine betriebliche Ausbildung (vgl. hierzu § 11 SchulG i. V. m. § 7 Abs. 1 Berufsschulverordnung, demzufolge der Unterricht an einzelnen Wochentagen oder als Blockunterricht stattfindet).
- 27
§ 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX, der bestimmt, dass Leistungen nach Abs. 3 Nrn. 1 und 6 dieser Vorschrift die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes mitumfassen, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Hieraus lässt sich nämlich kein Umkehrschluss dahingehend ziehen, dass nur in den Fällen der dort ausdrücklich aufgeführten Nummern des § 33 Abs. 8 Satz 1 SGB IX der Einsatz von Kommunikationshelfern förderungsfähig ist. Denn mit dieser Formulierung sollte allein der Umfang für Teilhabeleistungen im Rahmen der beiden Nummern 1 und 6 positiv konkretisiert, nicht aber die finanzielle Unterstützung vergleichbarer Maßnahmen in den sonstigen Fallkonstellationen des § 33 Abs. 3 SGB IX ausgeschlossen werden. Dafür spricht zum einen der Wortlaut des § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX, der sich, wie schon die Verwendung des Begriffs "Arbeit" nahelegt, nicht auf solche Integrationshelfer bezieht, die allein für den schulischen Teil benötigt werden. Zum anderen ergibt sich aus der in § 33 Abs. 1 SGB IX grundlegend umschriebenen Zielsetzung, zur Teilhabe am Arbeitsleben alle erforderlichen Leistungen zu erbringen, um die Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen gemäß ihrer Leistungsfähigkeit erst herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, dass die Kosten für derartige Hilfen auch für alle Abschnitte einer Berufsausbildung vom Rehabilitationsträger zu tragen sind. Anderenfalls käme man zu dem nicht gewollten Ergebnis, dass zwar Assistenzkräfte für Schwerbehinderte als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes im Sinne der Nr. 1, nicht aber im Anwendungsbereich der hier einschlägigen Nr. 4 des § 33 Abs. 3 SGB IX zu bezahlen wären, obwohl in beiden Konstellationen gleichermaßen ein Förderungsbedarf vorhanden ist. Daher gehen auch die Gesetzesmaterialien davon aus, dass bei besonders betroffenen Schwerbehinderten das Ziel der dauerhaften Teilhabe am Arbeitsplatz nur erreichbar ist, wenn namentlich "ausbildungsbegleitende" persönliche Hilfen zur Verfügung stehen (vgl. BT-Drucks. 14/5074, S. 108), wobei zugleich nicht zwischen dem schulischen und dem betrieblichen Teil der Berufsausbildung unterschieden wird.
- 28
Die Leistungsverpflichtung der Beklagten wird ferner nicht durch § 7 SGB IX eingeschränkt. In Satz 1 dieser Norm wird festgelegt, dass die Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unmittelbar anzuwendendes Recht sind, soweit nicht ausnahmsweise die für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetze abweichende Vorschriften enthalten. Hingegen richten sich nach Satz 2 der Bestimmung die Zuständigkeit und die Voraussetzungen der Leistungen nach den besonderen Regelungen für die einzelnen Rehabilitationsträger. Die insoweit geltenden Vorgaben für die Förderung der Berufsausbildung behinderter Menschen sind ergänzend den §§ 59 ff. und 97 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III - zu entnehmen.
- 29
Eine Berufsausbildung ist danach gemäß § 60 Abs. 1 SGB III zwar nur förderungsfähig, wenn es sich unter anderem um einen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung handelt, der betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird, und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle einer Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, einem anerkannten Ausbildungsberuf nach der Handwerksordnung (vgl. Nr. 15 der Anlage A), zu der als untrennbarer Bestandteil auch der Besuch einer Berufsschule gehört, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, erfüllt.
- 30
Die für die Beklagte geltenden Regelungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff. SGB III führen ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung, sondern verweisen vielmehr ihrerseits auf den Leistungskatalog des § 33 SGB IX.
- 31
So heißt es zunächst in § 3 Abs. 1 Nr. 7 SGB III, dass Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung, wozu in arbeitsförderungsrechtlicher Hinsicht auch Personen zählen, die erst beabsichtigen, eine Beschäftigung aufzunehmen (vgl. BT-Drucks. 13/4941, S. 19), als behinderte Menschen zusätzlich besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und darüber hinaus ergänzende Leistungen nach diesem und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch erhalten. Über §§ 97, 98 Abs. 1 Nr. 2, 99, 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 103 Satz 1 Nr. 3 SGB IX wird in § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB IX der Bezug zu § 33 SGB IX sodann unmittelbar hergestellt. Demzufolge bestimmen sich die Teilnahmekosten nach dieser ausdrücklich genannten Vorschrift. Die Beklagte, die Aufwendungen für einen Gebärdendolmetscher zu Unrecht lediglich als allgemeine Leistungen im Sinne des § 98 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ansieht, kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, für die Übernahme der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten sei im Dritten Buch Sozialgesetzbuch keine Rechtsgrundlage vorhanden.
- 32
Schließlich vermag die Beklagte nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, die bundesstaatliche Kompetenzordnung, derzufolge Schulangelegenheiten in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen, lasse eine Erbringung von Leistungen durch sie – eine Anstalt des Bundes – nicht zu.
- 33
Insoweit folgt der Senat den erstinstanzlichen Feststellungen, dass allein die Gesetzgebungskompetenz der Länder im Schulbereich (vgl. Art. 70 Abs. 1 GG) und damit auch für die Schulform "Berufsschule" sowie der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SchulG ausgesprochene Integrationsauftrag der Schulen, wonach behinderte Schüler das schulische Bildungs- und Erziehungsangebot grundsätzlich selbständig, barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und gemeinsam mit nicht behinderten Schülern nutzen können, wenn hierfür unter anderem die personellen Bedingungen geschaffen werden können, nicht ausreicht, um eine Pflicht des Landes bzw. des Schulträgers zur Tragung der Kosten für einen Gebärdendolmetscher zu begründen. Denn hieraus resultiert lediglich ein Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen Bildungseinrichtungen im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots, wozu die Bereitstellung einer Kommunikationsassistenz für einen einzelnen Schüler, um ihm die Teilnahme am allgemein angebotenen Unterricht erst zu ermöglichen, nicht gehört (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Juli 2004 - 12 A 10701/04.OVG -, juris zur vergleichbaren Vorschrift des § 1b Abs. 5 SchulG a. F.). Auch § 74 SchulG, der bestimmt, dass das Land die Kosten für die Lehrkräfte und das pädagogische bzw. technische Fachpersonal trägt, vermittelt einem Schüler keinen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf Bereitstellung einer bestimmten Fachkraft (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., zu § 61 Abs. 1 SchulG a. F.). Darauf, ob es sich bei einem Gebärdendolmetscher überhaupt um eine pädagogische Fachkraft im Sinne der vorstehenden Vorschrift handelt, kommt es deshalb nicht an. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Kompetenzabgrenzung zwischen dem Bund und den Ländern wird im Übrigen Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).
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Lediglich zusammenfassend weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte nach den auf der Grundlage der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die öffentliche Fürsorge und das Arbeitsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nrn. 7 und 12 GG) ergangenen Bestimmungen des Dritten und Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit der Finanzierung eines Gebärdendolmetschers für den Berufsschulbesuch eine eigene Aufgabe nach Bundesrecht wahrnimmt. Ein Verstoß des Klägers gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, aus § 3 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sowie ein Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu Bildung nach Art. 24 Abs. 1 der UN-Behindertenkonvention, wie die Beklagte meint, sind nicht gegeben.
- 35
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Für den Senat bestand keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen einem anderen Verfahrensbeteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen, da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten findet seine Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 10 ZPO.
- 37
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, da der Frage, welcher Rechtsträger Aufwendungen eines Gebärdendolmetschers, die ein Leistungsempfänger für den Besuch der Berufsschule beanspruchen kann, im Wege der Kostenerstattung zu tragen hat, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
- 38
Beschluss
- 39
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren und – in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts – mit Blick auf die beiden zur Entscheidung gestellten Begehren zugleich für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.145,00 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.
(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.
(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
- 1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, - 3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und - 4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
- 1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, - 3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und - 4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
(1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten
- 1.
für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist, - 2.
für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls, - 3.
für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist sowie - 4.
für den erforderlichen Gepäcktransport.
(2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden.
(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.
(4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung bei einer zumutbaren auswärtigen Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
- 1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, - 3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und - 4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
- 1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, - 3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und - 4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.