Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Mai 2014 - 6 C 10122/14

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2014:0520.6C10122.14.0A
published on 20/05/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Mai 2014 - 6 C 10122/14
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin - eine Gewerkschaft, die u.a. im Einzelhandel Beschäftigte vertritt - erstrebt die Feststellung, dass die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin über die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags am 29. Dezember 2013 in ihrem Stadtgebiet rechtswidrig gewesen ist.

2

Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 beantragten die K… GmbH, Filiale Worms, die J… GmbH, Filiale Worms, und die K…passage Worms, unterstützt von Stadtmarketing Nibelungenstadt Worms e.V. und der IHK Rheinhessen die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 29. Dezember 2013 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Von dem geplanten Einkaufserlebnis für die ganze Familie unter dem Motto „Jahresausklang“ sollten danach nicht nur Einzelhandel und Gastronomie, sondern vor allem der Kunde profitieren. Die Tage zwischen Weihnachten und Silvester seien erfahrungsgemäß geprägt durch Versorgungskäufe für die bevorstehenden Silvesterfeiern, aber auch den Umtausch von Weihnachtsgeschenken und das Einlösen von Gutscheinen. Mit dem zusätzlichen verkaufsoffenen Tag werde für die Bevölkerung auch eine Chance zur Entschleunigung geboten. Denn durch die veränderte Arbeits- und Bildungssituation (Ganztagsschulen) bestehe in vielen Familien nur noch selten die Möglichkeit eines gemeinsamen Einkaufserlebnisses. Auch diesem Aspekt trage ein verkaufsoffener Sonntag Rechnung.

3

Nach Anhörung der Kirchen, der Antragstellerin sowie weiterer betroffener Institutionen wurde der Antrag mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. September 2013 zunächst abgelehnt. Auf die hiergegen eingelegten Widersprüche und nach zweimaliger Befassung des Ältestenrats empfahl der Stadtrat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 23. Oktober 2013 bei 33 Ja-Stimmen, 16 Nein-Stimmen und 1 Stimmenthaltung der Verwaltung, versuchsweise einen verkaufsoffenen Sonntag am 29. Dezember 2013 durchzuführen. Daraufhin erließ die Antragsgegnerin am 30. Oktober 2013 die streitgegenständliche Rechtsverordnung über die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags am 29. Dezember 2013 für die kreisfreie Stadt Worms. § 1 der Verordnung setzte die Öffnung der Verkaufsstellen für die Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr fest. Die Veröffentlichung der Verordnung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 15. November 2013.

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Einen Antrag der Antragstellerin, den Vollzug der Verordnung im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 ab (GewArch 2014, 131). In der gebotenen Gesamtschau überwiege das Interesse, der in § 10 LadöffnG getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung für die Möglichkeit von vier verkaufsoffenen Sonntagen in einem Kalenderjahr den Vorrang einzuräumen und die grundsätzlich schutzwürdigen, aber in der Sache nur in einem begrenzten und vertretbaren Ausmaß berührten Belange der Betroffenen einstweilen zurückzustellen. In Reaktion auf diese Entscheidung verzichtete die Antragstellerin auf die Durchführung einer von ihr für den 29. Dezember 2013 mit der „Allianz für den freien Sonntag“ geplanten Zeitkonferenz unter dem Titel „In der Ruhe liegt die Kraft“.

5

Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor:

6

Ihr zulässiger Antrag sei begründet, da die Verordnung rechtswidrig gewesen sei. Bereits ihre Rechtsgrundlage in § 10 Satz 1 LadöffnG verstoße gegen Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV bzw. Art. 47 LV, da sie eine sachgrundlose Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen zulasse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestatte das grundsätzliche Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe eine Ausnahme nur im Interesse der Verwirklichung des Schutzzwecks von Art. 139 WRV selbst (Arbeit für den Sonntag) oder im Interesse des Schutzes anderer verfassungsrechtlich geschützter Güter (Arbeit trotz des Sonntags). Das Einkaufen diene jedoch nicht dem Zweck der Sonn- und Feiertagsruhe. Jedenfalls müsse ein hinreichendes Schutzniveau gewährleistet sein. Rein wirtschaftliche Interessen der Händler oder ein alltägliches Einkaufsinteresse der Kunden könnten solche Ausnahmen nicht rechtfertigen. Dieser grundgesetzlich gewährleistete Schutz werde durch die Regelungen der rheinland-pfälzischen Landesverfassung noch verstärkt. Wegen der Möglichkeit einer voraussetzungslosen Zulassung von vier verkaufsoffenen Sonntagen im Kalenderjahr sei die Regelung des § 10 Satz 1 LadöffnG daher verfassungswidrig, Damit werde aber zugleich auch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und das Wesentlichkeitsprinzip verstoßen. Der Verordnungsgeber müsse nämlich bereits der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage entnehmen, was dem Bürger gegenüber zulässig sein solle. Tatbestandsvoraussetzungen und Maßstäbe für Ermessensentscheidungen müssten hinreichend eingegrenzt sein. Insbesondere dürfe die gesetzgeberische Verantwortung nicht auf die Exekutive übertragen werden. Hier habe es der Gesetzgeber vollständig dem Verordnungsgeber überlassen, ob und welche Gründe er zur Voraussetzung eines Eingriffs in den Sonntagsschutz mache. Deshalb verstoße auch die angegriffene Verordnung selbst gegen die bindenden Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der einschlägigen Regelungen des Grundgesetzes und der Landesverfassung.

7

Die Antragstellerin beantragt,

8

festzustellen, dass die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin über die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags am 29. Dezember 2013 für die kreisfreie Stadt Worms vom 30. Oktober 2013 unwirksam war.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

11

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Sie habe vor Erlass der angegriffenen Rechtsverordnung eine umfassende Interessen- und Rechtsgüterabwägung vorgenommen. Die Belange der Arbeitnehmerschaft, der Ruhesuchenden und der Religionsausübung seien dabei angemessen gewürdigt worden. Berücksichtigt worden seien nicht nur die Interessen des Fachhandels und potenzieller Kaufinteressenten, sondern auch der Impuls, der von einem solchen verkaufsoffenen Sonntag für den Handel ausgehe. Der Wormser Einzelhandel erhalte damit die Möglichkeit, sich auch bei auswärtigen Besuchern als leistungsstark darzustellen. Die Stadt Worms behaupte sich so als Mittelzentrum neben den benachbarten Oberzentren Ludwigshafen und Mannheim.

12

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren beteiligt und führt im Wesentlichen aus: Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 10 LadöffnG seien nicht gerechtfertigt. Mit der Zulässigkeit von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen im Kalenderjahr werde dem Regel-Ausnahme-Gebot von Sonntagsruhe und Sonntagsöffnung hinreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus seien die Öffnungszeiten auf fünf Stunden und auf die Zeit nach 11.00 Uhr beschränkt. Im Übrigen werde seitens des Landes auch auf eine verfassungskonforme Anwendung des Ladenöffnungsgesetzes hingewirkt. So habe die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 die Kreisverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und der großen kreisangehörigen Städte auf das Erfordernis einer ausreichenden Abwägung vor einer Entscheidung zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags aufmerksam gemacht. Sie habe auch darauf hingewiesen, es dürften keine aufeinanderfolgenden Sonntage freigegeben werden.

13

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

14

Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.

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I. Die Antragstellerin verfügt über die erforderliche Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO, da sie grundsätzlich geltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsverordnung in ihren Rechten verletzt zu sein.

16

Der Sonn- und Feiertagsschutz gemäß Art. 140 des Grundgesetzes - GG - i.V.m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung - WRV - bzw. gemäß Art. 47 und 57 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - fördert und schützt nämlich nicht nur die Ausübung der Religionsfreiheit, sondern dient auch einer effektiven Wahrnehmung der Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 66 Abs. 1 LV (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 21 BvR 2858/07 -, juris Rn. 144; OVG RP, Urteil vom 16. November 2011 - 6 A 10548/11.OVG -, NVwZ-RR 2012, 228 [229] und Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 6 B 11247/13.OVG -, GewArch 2014, 131). Insbesondere ist die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen auch für die Rahmenbedingungen des Wirkens der Gewerkschaften bedeutsam und wirkt sich auch auf die Möglichkeiten zur Abhaltung von Versammlungen aus (BVerfG, a.a.O., Rn. 145). Dieser verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz wird durch die mit der streitigen Rechtsverordnung vorgenommene Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags am 29. Dezember 2013 daher insbesondere deshalb berührt, weil die Antragstellerin ursprünglich an diesem Tag als (Mit-)Verantwortliche die Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung beabsichtigt und hierauf in Reaktion auf den Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2013, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden war, verzichtet hatte.

17

Zwar haben sich die mit der angegriffenen Verordnung verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Folgen aufgrund der Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags am 29. Dezember 2013 erledigt. Gleichwohl hat die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsgegnerin auch zukünftig auf der Grundlage der Regelung des von der Antragstellerin als verfassungswidrig erachteten § 10 Satz 1 LadöffnG im Verordnungswege verkaufsoffene Sonntage in ihrem Stadtgebiet festsetzt.

18

II. Die Verordnung der Antragsgegnerin über die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags am 29. Dezember 2013 für die kreisfreie Stadt Worms ist rechtmäßig und steht mit den gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 LadöffnG in Einklang. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ihrerseits ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

19

1. Der Sinngehalt des Sonn- und Feiertagsschutzes ist verfassungsrechtlich in zweierlei Hinsicht entscheidend vorgeprägt (OVG RP, Urteil vom 16. November 2011, a.a.O.):

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a) Gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Dabei ist die durch Art. 140 GG aufgenommene Vorschrift des Art. 139 WRV von gleicher Normqualität wie die sonstigen Bestimmungen des Grundgesetzes (BVerfG, a.a.O., Rn. 138). Sie stellt nicht nur eine Institutsgarantie dar, sondern enthält einen Schutzauftrag an den Gesetzgeber im Sinne der Konkretisierung des aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG folgenden Grundrechts der Religionsfreiheit, dem er durch Gewährleistung eines Mindestschutzniveaus Gehalt gibt (BVerfG, a.a.O., Rd. 136 ff.). Inhaltlich ist der Regelung ein religiöser, in der christlichen Tradition wurzelnder Gehalt eigen, welcher aber mit einer dezidiert sozialen und weltlich-neutral ausgerichteten Zwecksetzung einhergeht (BVerfG, a.a.O., Rn. 141). Sie ist zudem als Konnexgarantie zu verschiedenen Grundrechten zu begreifen (BVerfG, a.a.O., Rn. 139). So fördert und schützt die Gewährleistung von Tagen der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung nicht nur die Ausübung der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG), sondern dient darüber hinaus der physischen und psychischen Regeneration und damit der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Die Statuierung gemeinsamer Ruhetage dient dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und der effektiven Wahrnehmung der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Schließlich ist der Sonn- und Feiertagsgarantie ein besonderer Bezug zur Menschenwürde beizumessen, weil sie dem ökonomischen Nutzendenken eine Grenze zieht und dem Menschen um seiner selbst willen dient (BVerfG, a.a.O., Rn. 144). Die aus alledem folgende auch soziale Bedeutung der Sonn- und Feiertagsruhe beruht wesentlich auf der synchronen Taktung des sozialen Lebens. Insoweit ist der zeitliche Gleichklang einer für alle Bereiche regelmäßigen Arbeitsruhe ein grundlegendes Element für die Wahrnehmung der verschiedenen Formen des sozialen Lebens (BVerfG, a.a.O., Rn. 145).

21

b) Dieser grundgesetzlich vermittelte Schutz der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen wird durch die Verfassung für Rheinland-Pfalz noch verstärkt. So greift die Bestimmung des Art. 47 LV die Regelung des Art. 139 WRV auf, ergänzt die dort genannten Schutzzwecke der Sonn- und Feiertagsruhe aber um das aufgrund der Rangfolge besonders hervorgehobene Motiv der „religiösen Erbauung“. Schwerpunkt der Regelung ist daher ihr religiöser Gehalt, der durchaus gewollt stärker betont wurde als in anderen Landesverfassungen (Süsterhenn/Schäfer, Kommentar der Verfassung für Rheinland-Pfalz, Art. 47 Anm. 2 und Art. 57 Anm. 2.b); Bartz, in: Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, Art. 57 Rn. 3; vgl. Robbers, in: Brocker/Droege/Jutzi, Verfassung für Rheinland-Pfalz, Art. 47 Rn. 2). Der Gesetzgeber ist daher gehalten, auch tatsächlich bestehende religionsdemografische Zusammenhänge in den Blick zu nehmen (vgl. Robbers, a.a.O., Rn. 8). Darüber hinaus stellt Art. 57 Abs. 1 Satz 2 LV ausdrücklich fest, dass Sonntage und gesetzliche Feiertage arbeitsfrei sind. Diese dezidiert sozialpolitische Zweckbestimmung, die das Prinzip der Arbeitsruhe ausdrücklicher hervorhebt als das Grundgesetz, wird teilweise als unmittelbar geltendes Recht verstanden, das entsprechende subjektive Rechte einräumt (Bartz, a.a.O., Art. 57 Rn. 2). Eine Gesamtschau der Bestimmung des Art. 47 und des Art. 57 Abs. 1 Satz 2 LV lässt jedenfalls deutlich werden, dass die Landesverfassung den Schutz von Sonn- und Feiertagen als grundsätzlich arbeitsfreie Tage noch stärker garantiert als das Grundgesetz (Hergenröder, in: Brocker/Droege/Jutzi, Verfassung für Rheinland-Pfalz, Art. 57 Rn. 6).

22

c) Der aufgrund des Zusammenspiels der beschriebenen grundgesetzlichen und landesverfassungsrechtlichen Gewährleistungen bestehende Schutzauftrag ist verletzt, wenn der Gesetzgeber die hieraus folgenden Mindestanforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz unterschreitet. Diese konkretisieren sich u.a. darin, dass Art. 139 WRV für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis bestimmt. Danach soll die typische „werktägliche Geschäftigkeit“ sowie die Geschäftstätigkeit in Form der Erwerbsarbeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich ruhen (BVerfG, a.a.O., Rn. 152 und 154). Dieser Schutz kann allerdings durch den Gesetzgeber bei Gewährleistung eines hinreichenden Schutzniveaus zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter und unter Einbeziehung anderer Belange eingeschränkt werden. So darf er einen Ausgleich zwischen den Garantien des Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV sowie der Art. 47 LV und Art. 57 Abs. 1 Satz 2 LV einerseits und den durch Art. 12 Abs. 1 GG, aber auch Art. 2 Abs. 1 GG vermittelten Gewährleistungen andererseits schaffen, wobei auch eine geänderte soziale Wirklichkeit und insbesondere Änderungen im Freizeitverhalten Berücksichtigung finden können (BVerfG, a.a.O., Rn. 153 und 155). Zudem sieht Art. 57 Abs. 1 Satz 3 LV ausdrücklich die Zulässigkeit von Ausnahmen vor, wenn es das Gemeinwohl erfordert. Allerdings müssen gesetzliche Schutzkonzepte für die Sonn- und Feiertagsruhe diese Tage als solche der Arbeitsruhe zur Regel erheben und Ausnahmen hiervon als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben. Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse von Warenanbietern und ein alltägliches Erwerbsinteresse potenzieller Käufer genügen insoweit grundsätzlich nicht, um derartige Ausnahmen zu rechtfertigen (BVerfG, a.a.O., Rn. 157).

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2. § 10 Satz 1 LadöffnG, wonach verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie und große kreisangehörige Städte durch Rechtsverordnung bestimmen können, dass Verkaufsstellen an höchstens vier Sonntagen pro Gemeine in einem Kalenderjahr geöffnet sein dürfen, steht entgegen der Auffassung der Antragstellerin mit den geschilderten verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang und wahrt ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes.

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a) In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass § 10 Satz 2 LadöffnG eine Öffnung von Verkaufsstellen am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, an Adventssonntagen im Dezember sowie an Sonntagen, auf die ein Feiertag fällt, ausnahmslos ausschließt. Darüber hinaus schreibt § 10 Satz 3 LadöffnG vor, dass die zugelassene Ladenöffnungszeit fünf Stunden nicht überschreiten und nicht in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 11.00 Uhr liegen darf. Damit werden die Zeiten der Hauptgottesdienste (LT-Drs. 15/387, S. 19) berücksichtigt und Belangen der Religionsausübung Rechnung getragen. Zudem steht die von Gesetzes wegen zugelassene maximale Ladenöffnungszeit von fünf Stunden in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das den verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmecharakter einer gesetzlichen Regelung von Verkaufsstellen an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen im Kalenderjahr in einer verfassungskonformen Auslegung unter der Voraussetzung dadurch als hinreichend gewahrt angesehen hat, dass es die Öffnung der Verkaufsstellen an diesen Tagen auf die Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr und damit insgesamt sieben Stunden begrenzte (a.a.O., Rn. 179 ff.).

25

b) Darüber hinaus ist der Vorwurf der Antragstellerin, die Regelung des § 10 LadöffnG gestatte die Zulässigkeit von vier verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen im Kalenderjahr voraussetzungslos und ohne das Vorliegen von Sachgründen, sachlich - jedenfalls im Wege einer verfassungskonformen Auslegung - nicht gerechtfertigt.

26

Dabei verhält es sich - wie dargelegt - so, dass die rheinland-pfälzische Landesverfassung in Art. 57 Abs. 1 Satz 2 den Schutz von Sonn- und Feiertagen als grundsätzlich arbeitsfreie Tage in besonderem Maße betont. Die Landesverfassung selbst sieht aber in Art. 57 Abs. 1 Satz 3 die Möglichkeit vor, Ausnahmen zuzulassen, wenn es das Gemeinwohl erfordert. Dieses Gemeinwohlerfordernis bindet alle für den Erlass von Rechtsverordnungen im Sinne des § 10 LadöffnG zuständigen Stellen unmittelbar. Hiervon ist auch der Landesgesetzgeber ausgegangen. Ausweislich der Amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf des Ladenöffnungsgesetzes hat nämlich die Regelung des Art. 57 Abs. 1 Satz 3 LV in die Gesetzesberatung Eingang gefunden. Sie wurde in dem Sinne verstanden, dass der Sonn- oder Feiertagsöffnung von Verkaufsstellen schon durch die bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben (gemeint: insbesondere die Regelung des Art. 57 Abs. 1 Satz 3 LV), enge Grenzen gesetzt seien (LT-Drs. 15/387, S. 13). Hieraus folgt ohne Weiteres, dass der Gesetzgeber annahm, ungeachtet des Wortlauts des § 10 LadöffnG gelte das von der Verfassung vorausgesetzte Gemeinwohlerfordernis unmittelbar. Es würde daher seinem erklärten Willen zuwiderlaufen, wenn man unterstellte, § 10 LadöffnG solle die zuständigen Stellen ungeachtet des verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Gemeinwohlerfordernisses voraussetzungslos zu einer Festsetzung von vier verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen im Kalenderjahr ermächtigen.

27

Zwar wird der Begriff des Gemeinwohls im Sinne des Art. 57 Abs. 1 Satz 3 LV in der Gesetzesbegründung zu § 10 LadöffnG nicht näher erläutert. Gleichwohl gewährleistet bereits die gesetzlich vorgesehene Verfahrensgestaltung, dass im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung der betroffenen unterschiedlichen Belange zur inhaltlichen Ermittlung des im konkreten Einzelfall bestehenden Gemeinwohls ein sich auf § 10 LadöffnG als Ermächtigungsgrundlage stützender Verordnungsgeber nicht annehmen kann, zu einer voraussetzungslos zulässigen Verkaufsöffnung an Sonntagen berechtigt zu sein. Denn gemäß § 10 Satz 4 LadöffnG findet § 4 Satz 3 LadöffnG entsprechende Anwendung. Dies bedeutet, dass vor Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und kirchliche Stellen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammer sowie, wenn die Rechtsverordnung von einer Verbandsgemeinde erlassen wird, die von ihr betroffenen Ortsgemeinden anzuhören sind. Diese prozeduralen Erfordernisse gewährleisten, dass gerade diejenigen Einrichtungen, welche die Sonntagsruhe als unverzichtbaren Bestandteil ihres religiösen oder gesellschaftlichen Selbstverständnisses erachten, ihre Position rechtzeitig und nachhaltig in den Abwägungsprozess zur Bestimmung des im konkreten Einzelfall zu ermittelnden Gemeinwohls einfließen lassen können. Zugleich wird durch diese Verfahrensgestaltung ausgeschlossen, dass die zur Entscheidung berufenen Stellen Aspekte unberücksichtigt lassen, die gegen eine Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag sprechen. Damit wird die mit dem Schutz der Sonntagsruhe verbundene verfassungsrechtliche Gewährleistung für den Einzelnen wie auch betroffene Einrichtungen hinreichend gesichert.

28

Dass dieses Verständnis des § 10 LadöffnG auch der Rechtswirklichkeit und der Verwaltungspraxis im Land Rheinland-Pfalz entspricht, belegt das vom Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegte Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 9. April 2010 an alle zu einer Entscheidung nach § 10 LadöffnG befugten Behörden. In ihm wird in Reaktion auf das einschlägige Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 ausdrücklich auf die einschränkenden Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung hingewiesen und das bereits beschriebene Regel-Ausnahme-Verhältnis nochmals betont. Insbesondere wird auf das Erfordernis einer ausreichenden Abwägung zwischen dem Regelungsbedürfnis für die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags und dem Schutzgut des Sonntags aufmerksam gemacht. Zudem wird aufgegeben, es dürften keine „aufeinanderfolgenden“ Sonntage freigegeben werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltungspraxis diesen dem Schutz der Sonntagsruhe dienenden Vorgaben der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht folgt, liegen dem Senat nicht vor.

29

In der Gesamtschau lässt sich daher feststellen, dass § 10 LadöffnG die zuständigen Verordnungsgeber weder von dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Gemeinwohlerfordernis des Art. 57 Abs. 1 Satz 3 LV suspendiert noch eine entsprechende Verwaltungspraxis besteht. Ladenöffnungszeiten an Sonntagen werden daher weder voraussetzungs- noch sachgrundlos festgesetzt.

30

3. Aus alledem folgt zugleich, dass § 10 LadöffnG weder dem Bestimmtheitsgrundsatz noch dem Wesentlichkeitsprinzip zuwiderläuft. Die Bestimmung gestattet gerade nicht eine voraussetzungs- oder sachgrundlose Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen. Der Verfassungsgesetzgeber selbst knüpft die Öffnung von Verkaufsstellen an einem Sonntag an das Erfordernis, dass sie dem Gemeinwohl entspricht. In diesem Sinne hat auch der Landesgesetzgeber die Regelung des § 10 LadöffnG konzipiert und damit die Beantwortung der Frage, ob ein hinreichender Sachgrund für die Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags vorliegen und welchen Inhalt er erfüllen muss, gerade nicht dem Verordnungsgeber überlassen. Durch die prozedurale Verfahrensgestaltung hat er zudem gewährleistet, dass auch die für einen uneingeschränkten Sonntagsschutz sprechenden Belange zwangsläufig in die notwendige Gesamtabwägung einfließen, und es so dem Verordnungsgeber auch nicht überlassen, welches Prüfprogramm er vor seiner Entscheidung über die Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags inhaltlich für ausreichend erachtet.

31

4. Vor diesem Hintergrund ist auch die angegriffene Verordnung selbst rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin vor Erlass der angegriffenen Verordnung alle zu beteiligenden Stellen gemäß § 10 Satz 4 LadöffnG i.V.m. § 4 Satz 3 LadöffnG in das Verfahren eingebunden. Zudem ging ihrer Entscheidung ein mehrmonatiges Verwaltungsverfahren voraus, in dessen Verlauf die Antragsgegnerin die Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags am 29. Dezember 2013 mit Bescheid vom 5. September 2013 zunächst abgelehnt hatte. Erst die danach fortgesetzte öffentliche Diskussion und letztlich nach mehrfacher Befassung des Ältestenrats die Beschlussempfehlung des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2013 führten zum Erlass der angegriffenen Verordnung. Dass hierbei die Bedeutung der in die Abwägung eingestellten Belange von der Antragsgegnerin verkannt worden wäre, lässt sich nicht feststellen. Dies hat auch die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Das Bundesverfassungsgericht hat es vielmehr ausdrücklich für zulässig erachtet, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bei dem Ausgleich gegenläufiger Schutzgüter auf eine geänderte soziale Wirklichkeit, insbesondere auf Änderungen im Freizeitverhalten, Rücksicht nehmen kann. Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin als Verordnungsgeber maßvoll Gebrauch gemacht. Sie hat sich nämlich im Jahresverlauf 2013 auf die Festsetzung von insgesamt drei verkaufsoffenen Sonntagen beschränkt und damit den Rahmen des gesetzlich Zulässigen nicht ausgeschöpft. Ihre Verwaltungspraxis wird daher dem Gebot des Sonn- und Feiertagsschutzes hinreichend gerecht.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

34

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

35

Beschluss

36

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

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Annotations

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

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Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

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(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.