Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Juni 2017 - 6 A 11639/16
Gericht
Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich als für die Wasserversorgung in ihrem Verbandsgemeindegebiet zuständige Körperschaft gegen den Widerspruchsbescheid des beklagten Landkreises vom 15. März 2016, durch den ihr Kostenbescheid vom 27. August 2015 aufgehoben wurde. Mit diesem Kostenbescheid hat die Klägerin den beigeladenen Grundstückseigentümer zur Erstattung von Aufwendungen für den Austausch eines bleihaltigen Wasserhausanschlussrohres durch einen Polyethylenanschluss herangezogen. Für die Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum wurde eine Pauschale und für die auf dem Grundstück des Beigeladenen durchgeführten Leistungen der tatsächlich durch die ausführende Baufirma in Rechnung gestellte Betrag (zuzüglich Regiekosten und Mehrwertsteuer) in einer Gesamthöhe von 1.025,92 € festgesetzt.
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Der vom Beigeladenen dagegen eingelegte Widerspruch führte zur Aufhebung des Kostenbescheids vom 27. August 2015 durch den Kreisrechtsausschuss des Beklagten. Daraufhin erhob die Klägerin Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. März 2016, die ohne Erfolg blieb. Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu Eigen macht.
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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im Wesentlichen ausgeführt, die abgerechneten Maßnahmen zum Austausch des bleihaltigen Wasserleitungsrohrs durch einen Polyethylenanschluss stellten keine erstattungspflichtige Erneuerung des Grundstücksanschlusses dar, sondern dessen Änderung. Denn der Anschluss sei nicht verschleißbedingt durch einen neuen Anschluss gleicher Dimension und Qualität ersetzt worden, sondern durch einen geänderten Werkstoff technisch umgestaltet worden. Eine solche Änderung löse nur dann eine Erstattungspflicht des Grundstückseigentümers aus, wenn er sie veranlasst habe. Daran fehle es jedoch.
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Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, bei dem Ersatz des Bleiwasserrohrs durch einen Polyethylenanschluss handele es sich um eine Erneuerung aufgrund rechtlichen Verschleißes. Dieser sei mit dem Ablauf der Nutzungsdauer wegen technischer Abnutzung, also beispielsweise wegen Schadhaftigkeit der Leitung, gleichzusetzen, wie sich aus der angegebenen Rechtsprechung ergebe. Im Übrigen entspreche ein Erstattungsanspruch der Klägerin auch den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser – AVBWasserV –.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgericht Koblenz vom 7. November 2016 den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 15. März 2016 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Der Beigeladene bittet in der Sache ebenfalls um Zurückweisung der Berufung.
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Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 15. März 2016 zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
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Es ist nicht zu beanstanden, dass mit dem Widerspruchsbescheid vom 15. März 2016 der Kostenbescheid der Klägerin vom 27. August 2015 aufgehoben wurde. Denn dieser Kostenbescheid, der nicht auf die Rechtsgrundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – i. V. m. § 24 Abs. 1 und 4 der Entgeltsatzung Wasserversorgung – ESW – der Klägerin gestützt werden kann, verletzt den Beigeladenen in seinen Rechten.
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Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG können die kommunalen Gebietskörperschaften bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen, die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlüsse und die Erneuerung von Grundstücksanschlüssen an leitungsgebundene Anlagen sowie Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, die von den Erstattungspflichtigen verursacht wurden, in der tatsächlich entstandenen Höhe, als Pauschalbetrag oder als Pauschalsatz je laufendem Meter erstattet werden. Auf dieser Grundlage erhebt die Klägerin gemäß § 24 Abs. 1 und 4 ESW einen Pauschalbetrag für die Erneuerung von Grundstücksanschlüssen der Wasserversorgung im öffentlichen Verkehrsraum und verlangt die Erstattung ihrer tatsächlichen Aufwendungen für die Erneuerung der Wasserleitung auf dem jeweiligen Grundstück.
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Wie in dem angefochtenen Urteil bereits zutreffend und ausführlich begründet wurde, stellen die abgerechneten Maßnahmen zum Austausch des bleihaltigen Wasserleitungsrohrs durch einen Polyethylenanschluss vor und auf dem Grundstück des Beigeladenen keine erstattungspflichtige Erneuerung des Grundstücksanschlusses dar, sondern dessen Änderung. Diese Änderung löst keine Erstattungspflicht des Beigeladenen aus, weil er sie – wie die Klägerin einräumt – nicht veranlasst hat.
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Von der Erneuerung eines Grundstücksanschlusses kann nur gesprochen werden, wenn er verschleißbedingt abgenutzt, also technisch nicht mehr ohne Bedenken weiter verwendbar ist (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2014 – 15 A 571/11 –, juris; VG Neustadt a. d. Wstr., Urteil vom 9. Februar 2017 – 4 K 883/16.NW –, juris) und durch einen neuen Anschluss gleicher Dimension und Qualität mit im Wesentlichen unverändertem Verlauf ersetzt wird.
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Selbstverständlich werden dabei Materialien eingesetzt, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und damit von dem ursprünglich verwendeten Werkstoff abweichen können. Eine solche Veränderung des Grundstücksanschlusses vermag an dem Tatbestand seiner Erneuerung nichts zu ändern, wenn die Nutzungsdauer des Anschlusses verschleißbedingt abgelaufen war. Wird aber ein technisch noch nicht abgenutzter Grundstücksanschluss durch eine Rohrleitung ersetzt, die aus einem anderen Material besteht, liegt eine Änderung vor, deren Kosten nur erstattungspflichtig sind, wenn sie vom Anschlussnehmer veranlasst wurde.
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Dass eine Erneuerung i. S. d. §§ 13 Abs. 1 Satz 1 KAG, 24 Abs. 1 und 4 ESW im Allgemeinen erst nach Ablauf der Nutzungsdauer eines Grundstücksanschlusses in Betracht kommt (vgl. OVG LSA, Urteil vom 24. Juni 2003 – 1 L 523/02 –, juris; Grünewald in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 3/2017, § 10 Rn. 21), folgt nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Begriffe Erneuerung einerseits und Änderung andererseits. Es ergibt sich aber aus dem vom Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der normativen Risikoverteilung.
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Der Begründung zum Entwurf des § 13 KAG (abgedruckt in: Bellefontaine u. a., Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz, Stand. 3/2009, I 3) zufolge entspricht diese Bestimmung im Wesentlichen der Vorgängerregelung des § 37 KAG 1986, allerdings mit dem Unterschied, dass nach § 13 KAG Aufwendungen für eine Erneuerung nicht mit der Maßgabe ersetzt verlangt werden können, dass nur der dem abgelaufenen Teil der Nutzungsdauer von 40 Jahren entsprechende Anteil zu ersetzen ist. Während also die Erstattung von Erneuerungskosten nach § 37 KAG 1986 nur im Umfang der bereits verstrichenen Nutzungsdauer gefordert werden konnte, wurde mit § 13 KAG diese Einschränkung aufgegeben, nicht aber die gesetzgeberische Anknüpfung der Erneuerung an die technische Abnutzung des Grundstücksanschlusses. Ist diese eingetreten, soll der Anschlussnehmer die Erneuerungskosten ebenso wie im Fall der erstmaligen Herstellung erstatten, und zwar unabhängig davon, ob bereits 40 Jahre seit der Installation des Grundstücksanschlusses verstrichen sind. Eine Änderung des Anschlusses vor dem Zeitpunkt der technischen Abnutzung, beispielsweise aus Gründen des Gesundheitsschutzes, löst hingegen eine Erstattungspflicht nur aus, wenn sie vom Anschlussnehmer veranlasst wurde. Andernfalls hat der Versorgungsträger die dafür notwendigen Kosten zu tragen.
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Etwas hiervon Abweichendes ergibt sich nicht aus § 13 Abs. 1 Satz 2 KAG, wonach die Aufwendungen für die erstmalige Herstellung, die Erneuerung sowie die nicht von den Erstattungspflichtigen verursachte Änderung und Unterhaltung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum in die Gebühren und Beiträge einbezogen werden können. Auch wenn sich der Einrichtungsträger auf diese Weise − anders als im Falle des Erstattungsverlangens nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG − auch von den Aufwendungen von Änderungen von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum entlasten kann, die von den Erstattungspflichtigen nicht verursacht wurden, lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, der Austausch eines bleihaltigen Wasserleitungsrohrs durch einen Polyethylenanschluss müsse als (erstattungspflichtige) Erneuerung i. S. d. § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG betrachtet werden. Dass der Gesetzgeber im Gebühren- bzw. Beitragsrecht eine geringfügig andere Verteilung des insoweit bestehenden Kostenrisikos vornimmt als im Bereich der Aufwendungserstattung, hält sich im Rahmen des ihm zustehenden gesetzgeberischen Regelungsspielraums.
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Die in § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG getroffene Kostenverteilung wird außerdem durch die Regelung des § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Landeswassergesetzes bestätigt. Danach obliegt die öffentliche Wasserversorgung den kreisfreien Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, die auch die Errichtung der dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen und deren Betrieb umfasst, so dass das Trink- und Brauchwasser den gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Gesundheitsvorsorge und Hygiene entspricht. Diese Verantwortlichkeit des Trägers der Wasserversorgung kommt auch in § 10 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser – AVBWasserV –, der gemäß § 35 Abs. 1 AVBWasserV auch für öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse gilt, zum Ausdruck. Danach werden Hausanschlüsse ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Dem entsprechend legt § 10 Abs. 3 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Klägerin fest, dass die Klägerin Eigentümerin der Anschlussleitungen bis einschließlich der Hauptabsperrvorrichtung ist; gleichzeitig wird dem Grundstückseigentümer ausdrücklich untersagt, eigenmächtig Änderungen vorzunehmen. Angesichts dessen kann aus dem Anschluss- und Benutzungszwang des Grundstückseigentümers (§ 26 Abs. 1 der Gemeindeordnung) nicht abgeleitet werden, der Austausch eines gesundheitsschädlichen, aber technisch noch nicht verschlissenen Anschlusses gegen ein unbedenkliches Wasserrohr falle in seine Verantwortlichkeit oder Risikosphäre. Vielmehr ist allein der Träger der Wasserversorgung berechtigt und verpflichtet, eine solche gesundheitlich bedenkliche Rohrleitung zu ersetzen und die Kosten dafür zu tragen, soweit der Anschlussnehmer die Maßnahme nicht veranlasst hat.
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Damit kann die technische Umgestaltung eines Grundstücksanschlusses vor dessen Abnutzung nichts als eine Erneuerung i. S. d. §§ 13 Abs. 1 Satz 1 KAG, 24 Abs. 1 und 4 ESW angesehen werden. Vielmehr stellt sie eine Änderung dar, vergleichbar einer mehr als nur unwesentlichen Änderung der Lage, des Verlaufs, der Art sowie der Dimensionierung des Anschlusses (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. August 1986 – 12 A 11/86 –, KStZ 1986, 239; HessVGH, Beschluss vom 1. August 2012 – 5 A 1295/12.Z –, juris). Als technische Umgestaltung und damit ebenfalls nicht als Erneuerung ist der Austausch von technisch noch nicht verschlissenen Anlagen(teilen) anzusehen, die gesundheitlich bedenkliche Materialien enthalten, durch Rohre aus einem zulässigen Werkstoff (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24. Oktober 1996 – 5 UZ 3507/96 –, NVwZ 1998, 428; OVG LSA, Beschluss vom 2. September 2009 – 4 L 279/08 –, KStZ 2009, 197).
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Die Klägerin vermag sich für ihre Auffassung, der Austausch gesundheitsschädlicher Rohre durch solche aus unbedenklichen Materialien stelle eine Erneuerung i. S. d. § 13 Abs. 1 KAG dar, nicht mit Erfolg auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 7. Januar 2016 (– 4 A 2054/13 –, juris) zu berufen. Darin heißt es, der Tatbestand der Herstellung i. S. des § 10 KAG MV liege auch dann vor, wenn es sich bei dem Aufwand um eine "Wieder"-Herstellung des Trinkwasserhausanschlusses handele, weil ein bereits vorhandener (erstmals "hergestellter") Anschluss nicht mehr den Anforderungen der Wasserversorgungssatzung und den Technischen Regeln entspreche und deshalb in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht und damit restauriert werde. Abgesehen davon, dass damit der Begriff der Erneuerung nicht umschrieben wird, ist diese Entscheidung zu § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 KAG MV ergangen, die lediglich den Tatbestand der Herstellung von Grundstücksanschlüssen an Versorgungs- oder Entwässerungsleitungen normieren, während ein Beitrag bzw. eine öffentlich-rechtliche Erstattung der Kosten für die Erneuerung oder Änderung eines solchen Anschlusses nicht verlangt werden können.
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Ferner wird die Auffassung der Klägerin, es liege eine Erneuerung aufgrund „rechtlichen Verschleißes“ des aus einem Bleirohr bestehenden Grundstücksanschlusses vor, nicht durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. September 1998 (– 15 A 7653/95 –, juris) gestützt. In dieser ausbaubeitragsrechtlichen Entscheidung heißt es, die Teileinrichtung einer Straße wie beispielsweise die Entwässerungseinrichtung könne nicht nur dann erneuerungsbedürftig in dem Sinne sein, dass für deren erneute Herstellung Beiträge erhoben werden dürften, wenn sie technisch verschlissen, sondern auch, wenn sie rechtlich nicht mehr zulässig, wenn sie also gleichsam "rechtlich verschlissen" sei. In diesem ausbaubeitragsrechtlichen Zusammenhang wird ausgelegt, was unter „Herstellung“ i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NW zu verstehen ist, nicht aber der Begriff der Erneuerung definiert, die im Übrigen nicht zu den in § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NW aufgeführten beitragsfähigen Maßnahmen zählt. Angesichts dessen muss die Frage einer Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf die vorliegende Fallgestaltung nicht weiter erörtert werden.
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Schließlich folgt der Senat der Klägerin auch insoweit nicht, als sie für ihre Ansicht, der Ersatz eines Grundstücksanschlusses aus Blei durch ein Polyethylenrohr stelle eine Erneuerung dar, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. Juli 2008 (– 11 K 891/08 –, juris) hinweist. Darin heißt es zwar, der Grundstückseigentümer habe die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Zustand des Abwassergrundstücksanschlusses, bei Beschädigungen des Anschlusses lägen hierauf gerichtete Reparaturmaßnahmen im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers, weil sie der ordnungsgemäßen Erfüllung der Benutzungspflicht dienten. Etwas Anderes gilt danach aber dann, wenn die "Erneuerung" nicht in Erfüllung der dem Grundstückseigentümer obliegenden Benutzerpflicht erfolge, sondern im Rahmen des dem Träger selbst von der Rechtsordnung zugewiesenen Pflichtenkreises durchgeführt werde. Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, wurde bereits ausgeführt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.
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Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.025,92 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).
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Annotations
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.
(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für
- 1.
die Erstellung des Hausanschlusses, - 2.
die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.
(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.
(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.
(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.