Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 10 Hausanschluß

(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.

(3) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bleibt das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt. Hausanschlüsse werden ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.

(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für

1.
die Erstellung des Hausanschlusses,
2.
die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.

(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.

(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.

(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

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Gewährleistung: Zum Haftungsausschluss beim Wasserschaden

17.10.2014

Der Wasserversorger ist als Anlageninhaber anzusehen und hat so zunächst ohne Rücksicht auf die Ursache des Rohrbruches für die Schäden einzustehen. § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG ist in diesem Fall erfüllt.

Wasserleitung: Wasserversorger kann bei Durchrostung für Wasserschäden beim Kunden haften

03.07.2014

Ein Wasserversorgungsunternehmen ist zur ordnungsgemäßen Unterhaltung einer Frischwasserzuleitung beim Abnehmer bis zur Wasseruhr verpflichtet.

Referenzen - Gesetze | § 46 ArbGG

§ 46 ArbGG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 46 ArbGG wird zitiert von 3 anderen §§ im Arbeitsgerichtsgesetz.

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 9 Baukostenzuschüsse


(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtliche

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 11 Meßeinrichtungen an der Grundstücksgrenze


(1) Das Wasserversorgungsunternehmen kann verlangen, daß der Anschlußnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn 1. das Grundstück unbebaut ist oder2.

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV | § 12 Kundenanlage


(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der Meßeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlußnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlage

Referenzen - Urteile | § 46 ArbGG

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Bundesgerichtshof Urteil, 01. Feb. 2007 - III ZR 289/06

bei uns veröffentlicht am 01.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 289/06 Verkündet am: 1. Februar 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 31; HPf

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2002 - VII ZR 461/00

bei uns veröffentlicht am 24.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 461/00 Verkündet am: 24. Januar 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2008 - III ZR 307/05

bei uns veröffentlicht am 07.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 307/05 Verkündet am: 7. Februar 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HPflG § 2; AVB

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2007 - VIII ZR 156/06

bei uns veröffentlicht am 28.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 156/06 Verkündet am: 28. Februar 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVBWasserV § 10 Abs

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2011 - VIII ZR 23/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 23/11 Verkündet am: 23. November 2011 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2010 - VIII ZR 97/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 97/09 Verkündet am: 21. April 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Jan. 2017 - AN 1 K 16.01766

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Sept. 2018 - AN 1 K 17.02460

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Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 24.10.2017 wird aufgehoben, soweit eine Kostenerstattung von mehr als 1.186,75 EUR festgesetzt worden ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger trägt 94/100, der Bekl

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 24. Juni 2015 - 7 K 1356/14

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 14. Nov. 2018 - W 2 E 18.1428

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege des e

Bundesfinanzhof Urteil, 21. Feb. 2018 - VI R 18/16

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Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 12. November 2015  8 K 194/15 aufgehoben.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Juni 2017 - 6 A 11639/16

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 08. Nov. 2016 - 14 K 4551/16

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstrec

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2016 - VIII ZR 176/15

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 176/15 vom 10. Mai 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:100516BVIIIZR176.15.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 07. Jan. 2016 - 4 A 2054/13

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Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 11. September 2013 und ihr Widerspruchsbescheid vom 14. November 2013 in

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2014 - III ZR 490/13

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 490/13 Verkündet am: 11. September 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HPflG § 2 Ab

Oberlandesgericht Koblenz Urteil, 17. Apr. 2014 - 1 U 1281/12

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Bundesfinanzhof Urteil, 20. März 2014 - VI R 56/12

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Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob und in welchem Umfang auch die auf das öffentliche Straßenland vor dem Grundstück entfallenden Aufwendungen für den Anschluss eines Grun

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 02. Juni 2010 - 4 U 19/10

bei uns veröffentlicht am 02.06.2010

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.12.2009 (8 O 394/09) abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.638,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkt

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 06. Mai 2010 - 2 U 119/09

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2009 - 2 S 721/09

bei uns veröffentlicht am 21.10.2009

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - 5 K 1855/06 - vom 25. August 2008 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2006 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts B

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 21. Nov. 2008 - 8 A 3375/04

bei uns veröffentlicht am 21.11.2008

Tenor Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Bescheide vom 24.11.2003, Az.: BAW 018XXXX, BTW 018XXXX, EAW 19XXXX und die Widerspruchsbescheide vom 22.11.2004 werden au

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 04. Sept. 2008 - 8 U 549/07 - 153

bei uns veröffentlicht am 04.09.2008

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.09.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 12 O 291/06 –  dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits