Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Aug. 2018 - 2 A 10723/18
Gericht
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. März 2018 zuzulassen, sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens werden abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.050,00 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) vorliegt bzw. ordnungsgemäß gerügt worden ist.
- 2
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.).
- 3
Das ist hier nicht der Fall. Die von der Klägerin gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass die Klägerin, die eine Berufsausbildung zur Vergolderin und damit in einem sog. Splitterberuf absolviert, nicht verlangen kann, dass ihr eine weitergehende Kostenerstattung (insbesondere Fahrt- und Unterbringungskosten) für den Besuch der auswärtigen Berufsschule in München gewährt wird.
- 4
a) Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. In Bezug auf die im Zulassungsverfahren geltend gemachten Rügen, die sich im Wesentlichen auf den Vortrag beschränken, die nur anteilige Übernahme der mit dem Besuch der auswärtigen Berufsschule verursachten Kosten stelle einen Gleichheitsverstoß dar gegenüber denjenigen Schülern, die wohnortnah unterrichtet würden, und sei deshalb mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – unvereinbar, ist lediglich ergänzend anzumerken, dass es einer klaren gesetzlichen Übernahmeregelung bedarf, wenn der Staat Kosten, die bei der Ausbildung entstehen, übernimmt. Dies gilt insbesondere für Aufwendungen, die ansonsten grundsätzlich als Teil des allgemeinen Lebensaufwands von den Betroffenen selbst zu tragen sind. Individuelle Präferenzen der Schüler haben insoweit grundsätzlich außen vor zu bleiben (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 2 A 10506/14.OVG –, AS 43, 174 [175 f.] m.w.N.).
- 5
Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vermittelt weder das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG noch das Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG einen Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Freistellung von den mit dem Besuch einer Schule verbundenen Kosten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1979 – 7 B 222/79 –, juris und Urteil vom 2. Februar 1989 – 5 C 2.86 –, juris Rn. 19; OVG RP, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 2 A 10506/14.OVG –, AS 43, 174 [175 ff.]; OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 – V A 968/78 –, juris Rn. 28 ff.).
- 6
Vor diesem Hintergrund gilt, dass auch dann, wenn der Staat mit der (teilweisen) Übernahme bestimmter mit dem Schulbesuch verbundener Kosten einen Teil des Lebensführungsaufwands der Schüler übernimmt – wie vorliegend auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 8. April 2009 (9 D 50 650/35) über Zuschüsse zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten an Berufsschülerinnen und Berufsschüler im Blockunterricht (Amtsbl. S. 158) –, er schon angesichts der begrenzten Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand Differenzierungen vornehmen darf, solange und soweit hierfür hinreichende sachliche Gründe gegeben sind. Dem Gesetzgeber ist es auch im Rahmen der gewährenden Verwaltung nicht gestattet, bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigten sachwidrig zu differenzieren. Denn der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG, Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –) gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Unzulässig ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist bei Bestimmungen über Leistungen des Staates, auf die der Bürger, wie vorliegend, keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch hat, nach der Natur der Sache noch weiter als bei der gesetzlichen Regelung hoheitlicher Eingriffsbefugnisse (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 29. November 2011 – VGH B 11/10 –, AS 39, 7 [14, 17]; OVG RP, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 2 A 10506/14.OVG –, AS 43, 174 [177 f.] m.w.N.).
- 7
b) Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 8. April 2009 (9 D 50 650/35) über Zuschüsse zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten an Berufsschülerinnen und Berufsschüler im Blockunterricht allein Berufsschüler wie die Klägerin begünstigt, denen die tägliche Fahrt zum Unterrichtsort nicht zugemutet werden kann und die deshalb am Schulort oder in seiner Nähe wohnen müssen (Nr. 1 VV). Dies gilt namentlich für den Besuch länderübergreifender Fachklassen in einem anderen Bundesland, die für die Ausbildung in sog. Splitterberufen – vorliegend der Vergolderin – eingerichtet wurden.
- 8
Soweit die Klägerin geltend macht, eine gleichheitswidrige Benachteiligung sei darin zu sehen, dass die Beklagte für ihren Ausbildungsberuf der Vergolderin keine wohnortnahe Fachklasse einrichte und sie deshalb auf die länderübergreifende Fachklasse in München verwiesen sei, während das Gros der Berufsschüler wohnortnah ausgebildet werde, ohne dass zusätzliche Kosten für Unterkunft, Fahrten u.a. entstünden, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend geurteilt, dass sich ein derartiger Subventionsanspruch, wie ihn die Klägerin zur Kompensation der Folgen des Berufsschulbesuchs für sich reklamiert, aus dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht herleiten lässt, da es nach den oben genannten Maßstäben an einer Verletzung des Gleichheitssatzes fehlt. Denn die Einrichtung wohnortnaher Berufsschulklassen in sog. Splitterberufen wäre angesichts der geringen Zahl von Schülern (im Ausbildungsberuf der Klägerin im Jahr 2015 in Rheinland-Pfalz drei Auszubildende) mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten und einem deutlich höheren finanziellen Aufwand verbunden als bei sonstigen, „gängigen“ Ausbildungsberufen. Besteht aber nicht die Verpflichtung zu Einrichtung einer solchen Fachklasse, kann es konsequent auch keine Kostenübernahmeverpflichtung der öffentlichen Hand geben, wenn eine länderübergreifende Fachschulklasse besucht wird. Es bleibt insoweit dabei, dass die Verfassung nicht gebietet, dass eine Schulausbildung keinerlei Kosten verursachen darf, oder dass jemand eine seinen Neigungen entsprechende Ausbildung auf Kosten des Staates ohne eine zumutbare Eigenbeteiligung erhält (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 – V A 968/78 –, juris Rn. 43 ff. m.w.N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1979 – 7 B 222/79 –, juris).
- 9
Hiergegen kann die Klägerin auch nicht unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Juni 2016 (Az.: 9 S 1906/14) mit Erfolg ins Feld führen, an die Differenzierung im Hinblick auf die unterschiedliche finanzielle Belastung der Berufsschüler sei ein strengerer Maßstab deshalb anzulegen, weil die Ungleichbehandlung an ein Persönlichkeitsmerkmal anknüpfe, „das vom Einzelnen tendenziell nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt beeinflussbar“ sei, nämlich „die Entscheidung des Auszubildenden für einen sogenannten Splitterberuf [...], die regelmäßig seiner Begabung bzw. seiner Neigung entsprechen wird“ (VGH BW, Urteil vom 28. Juni 2016 – 9 S 1906/14 –, juris Rn. 66). Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über den bloßen Willkürmaßstab hinaus eine strengere Bindung des Gesetzgebers aus dem allgemeinen Gleichheitssatz anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich dann die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juni 2011 – 1 BvR 2035/07 –, BVerfGE 129, 49 [68 f.]). Wie schon die Bezugnahme auf die besonderen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG sowie die in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fälle besonders rechtfertigungsbedürftiger personen(gruppen)bezogener Differenzierungen zeigen (vgl. dazu im Einzelnen Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck [Hrsg.], GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 145 m.w.N.), überzeugt es nicht, den schlichten Berufswunsch zu einem Persönlichkeitsmerkmal hochzustilisieren, nur weil er im Einzelfall auch einer „Neigung“ und nicht reiflicher Überlegung entspringen mag (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 – VII B 31.76 –, DÖV 1978, 615; OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 – V A 968/78 –, juris Rn. 43, 49; a.A. VGH BW, Urteil vom 28. Juni 2016 – 9 S 1906/14 –, juris Rn. 66). Im Übrigen sind zur Wahrung gesetzgeberischer Spielräume die Schärfungsmerkmale wegen ihrer potentiellen Weite restriktiv auszulegen und die Anlegung über das Willkürverbot hinausgehender Maßstäbe besonders begründungsbedürftig (vgl. Britz, NJW 2014, 346 [349]; Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck [Hrsg.], GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 133 m.w.N.).
- 10
Selbst bei Anwendung eines strengeren Maßstabs aber hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der genannten Entscheidung, worauf auch das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend gestützt hat, eine aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleitete Verpflichtung des Staates zum „hinreichenden Ausgleich“ der durch den Besuch einer auswärtigen Berufsschule verursachten Mehrkosten ausdrücklich auf den Fall beschränkt, dass gleichzeitig eine Pflicht zum Besuch der auswärtigen Berufsschule begründet wird, und zwar vor allem deshalb, weil der Betroffene wegen dieser staatlicherseits auferlegten Pflicht nicht die Möglichkeit habe, sich den Kosten der auswärtigen Unterbringung zu entziehen (vgl. VGH BW, Urteil vom 28. Juni 2016 – 9 S 1906/14 –, juris Rn. 56, 68; vgl. auch bereits BayVGH, Entscheidung vom 15. April 1987 – Vf-VII-85 –, juris). Da die Klägerin unstreitig in Rheinland-Pfalz nicht der (Berufs-)Schulpflicht unterliegt, und zwar zum einen, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Rheinland-Pfalz hat, sondern in M. wohnt (§ 56 Abs. 1 Schulgesetz – SchulG –) und zum andern, weil sie ihre Ausbildung zur Vergolderin erst nach Erreichen der allgemeinen Hochschulreife aufgenommen hat (§ 7 SchulG i.V.m. § 61 Abs. 3 SchulG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Berufsschulverordnung), würde man auch unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe mithin nicht zu einem anderen Ergebnis gelangen.
- 11
2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich und die obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 –, NVwZ-RR 2011, 329 und vom 16. Dezember 2015 – 2 B 85/14 –, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 211 m.w.N.). Darzulegen sind danach mit dem Zulassungsantrag die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (vgl. Seibert, a.a.O.). Nicht ausreichend ist demgegenüber umgekehrt insbesondere die bloße Behauptung oder der bloße Hinweis darauf, eine bestimmte Rechtsfrage sei noch nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 – 3 B 105.92 –, NJW 1993, 2825 [2826]). Da die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag noch nicht einmal eine konkrete Frage formuliert, die der Rechtssache aus ihrer Sicht eine grundsätzliche Bedeutung verleiht, erfüllt ihr Antrag diese formalen Anforderungen schon deshalb nicht. Außerdem ist, wie oben dargelegt, die hier entscheidungserhebliche Frage des unmittelbaren Anspruchs auf Ausgleich der durch den Besuch einer auswärtigen Berufsschule verursachten Kosten in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Beschluss vom 24. Oktober 1979 – 7 B 222.79 – juris).
- 12
Hieran ändert auch, anders als die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag geltend macht, der Umstand nichts, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit seinem Urteil vom 28. Juni 2016 (Az.: 9 S 1906/14, juris) von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1979 (Az.: 7 B 222.79, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. September 1979 (Az.: V A 968/78, juris Rn. 43 ff.) abweicht. Zwar kann dann, wenn eine Entscheidung des angerufenen Oberverwaltungsgerichts noch nicht vorliegt, eine Divergenz zwischen dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts und der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts zu inhaltsgleichem Landesrecht eine grundsätzliche Bedeutung indizieren (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 129). Die aufgeworfene Rechtsfrage ist aber nicht klärungsfähig, da sie für den zu entscheidenden Streitfall, wie oben unter 1.b) dargelegt, mangels (Berufsschul-)Pflichtigkeit der Klägerin entscheidungsunerheblich ist (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 151, 153).
- 13
3. Auch die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Erforderlich ist die Darlegung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Notwendig ist dabei die Darlegung eines Widerspruchs im abstrakten Rechtssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 B 85/14 –, juris Rn. 8; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 215 f. m.w.N.).
- 14
Daran fehlt es hier. Die Behauptung der Klägerin, das Verwaltungsgericht weiche von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Juni 2016 (Az.: 9 S 1906/14) ab, genügt nach dem Vorgesagten bereits nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt es nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts an, sondern allein auf die Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, im Rechtszug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124 Rn. 12 m.w.N.).
- 15
4. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
- 16
5. Soweit die Klägerin darüber hinaus nach verständiger Würdigung ihres Antrags vom 10. August 2018 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens beantragt, ist diese (unabhängig davon, dass die erforderlichen Unterlagen nur unvollständig vorgelegt wurden) schon deshalb zu versagen, weil der Zulassungsantrag – wie vorstehend dargelegt – keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung).
- 17
6. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2013, 169).
- 18
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.