Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Mai 2014 - 2 A 10054/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2014:0513.2A10054.14.0A
13.05.2014

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 29. November 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klage ist auf Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung im Rahmen der Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeidienst gerichtet.

2

Diese Ausbildung ist als Bachelorstudiengang an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Polizei - ausgestaltet. Sie dauert drei Jahre und sieht unter anderem das Bestehen von Prüfungen in insgesamt 14 Modulen vor. Nach den Laufbahnvorschriften ist es den Studierenden grundsätzlich gestattet, die Prüfung in jedem Modul einmal zu wiederholen. In bis zu insgesamt zwei Modulen kann bei nicht bestandener erster Wiederholungsprüfung die Modulprüfung noch ein zweites Mal wiederholt werden. Dies gilt allerdings nicht für die Modulprüfungen des ersten Studienjahres.

3

Am 3. Oktober 2011 hat der Kläger im 6. Bachelorstudiengang die Laufbahnausbildung begonnen. Am 5. Oktober 2012 unterzog er sich erstmals der Prüfung des Moduls 4 („Grundlagen polizeilichen Handelns“), die er im ersten Versuch nicht bestand, da seine Prüfungsleistung nur mit drei Punkten bewertet wurde. Durch Schreiben vom 20. November 2012 teilte ihm die Fachhochschule mit, dass er die Modulprüfung nicht bestanden habe, wies ihn darauf hin, dass eine nicht bestandene Modulprüfung des ersten Studienjahres nur einmal wiederholt werden könne und setzte den Prüfungsort und die Prüfungszeit der Wiederholungsprüfung fest.

4

Nachdem der Kläger auch die Wiederholungsprüfung des vierten Moduls nicht bestanden hatte, teilte die Fachhochschule ihm mit Bescheid vom 20. Februar 2013 das Prüfungsergebnis mit. Da eine weitere Wiederholungsprüfung ausgeschlossen sei, habe er aufgrund des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung in diesem Modul auch die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Das Beamtenverhältnis ende hierdurch kraft Gesetzes.

5

Den daraufhin eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2013 mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Der Kläger habe keinen Widerspruch gegen die Mitteilung vom 20. November 2011 erhoben, die bereits die Feststellung beinhalte, dass ihm lediglich eine Wiederholungsmöglichkeit zustehe. Unabhängig hiervon sei für die Frage, ob es sich um eine Modulprüfung des ersten Studienjahres handele, nicht der Termin einer Prüfung entscheidend, sondern der Inhalt der Prüfung. Dieser sei hier aber überwiegend Gegenstand des ersten Studienjahres gewesen.

6

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren, ihm Gelegenheit zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zu geben, weiter. Da er sein Studium am 3. Oktober 2011 begonnen habe, sei die erste Prüfung des vierten Moduls am 5. Oktober 2012 nicht mehr im ersten Studienjahr erfolgt. Sein Anspruch sei auch nicht bestandskräftig abgelehnt worden. Der Bescheid vom 20. November 2012 regele nicht im Tenor, dass nur eine Wiederholungsprüfung möglich sei. Diese Mitteilung sei kein tragender Rechtssatz des Bescheides und damit nicht in Bestandskraft erwachsen. Ein Widerspruch gegen einzelne Mitteilungen innerhalb des Bescheides sei nicht zulässig gewesen. Die Module könnten sich je nach den Ausbildungskapazitäten der Dozenten und der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten verschieben.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn zu einer zweiten Wiederholungsprüfung der Prüfung des Moduls 4 des Bachelorstudiengangs zuzulassen.

9

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Er verweist auf seinen Widerspruchsbescheid und die dort enthaltene Auslegung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Es sei unschädlich, dass dort die Zuordnung der Module zum ersten Studienjahr nicht ausdrücklich geregelt worden sei. Der Kläger habe weder Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. November 2012 erhoben noch zu Beginn der Prüfung den vermeintlichen Verfahrensfehler gerügt. Dies werde aber im Prüfungsrecht aus Gründen der Chancengleichheit verlangt, damit der Betreffende nicht erst das Ergebnis der Prüfung abwarten und sich sodann mit seiner Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschaffen könne.

12

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Nach der hierfür tragenden Auffassung der Vorinstanz sei die Festlegung der einzelnen Module des ersten Studienjahres nicht in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise erfolgt. Die Rechtsverordnung enthalte keine Vorgaben, welche Ausbildungsinhalte bzw. Module Gegenstand des ersten Studienjahres seien und erweise sich damit in dieser Hinsicht als zu unbestimmt. Auch die auf ihrer Grundlage ergangene Studienordnung lege die Ausbildungsinhalte oder Module des ersten Studienjahres nicht verbindlich fest, sondern überlasse die Entscheidung über den zeitlichen Ablauf des Studiums insgesamt der Fachhochschule. Dies sei nicht zulässig. Die für die Anzahl der möglichen Prüfungsversuche maßgebliche Entscheidung sei vielmehr vom Verordnungsgeber selbst zu treffen. Sie dürfe nicht der Regelung durch die Fachhochschule, erst recht nicht allein der praktischen Durchführung des jeweiligen Studiengangs, überlassen werden.

13

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten. Dieser hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die einschlägigen Vorschriften.

14

Der Beklagte beantragt,

15

das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 29. November 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

18

Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens in der Sache für zutreffend hält. Insbesondere sei dem Verwaltungsgericht beizutreten, soweit es um die Frage der mangelnden Bestimmtheit der entsprechenden Regelungen gehe. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz seien zutreffend.

19

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (1 Hefter) Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

20

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

21

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Dem Kläger steht der mit seiner Klage geltende gemachte weitere Prüfungsversuch des Moduls 4 im 6. Bachelorstudiengang an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Polizei - nicht zu. Die hierzu ergangenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

22

I. Diesem Begehren steht allerdings nicht schon die Bestandskraft des Schreibens des Beklagten vom 20. November 2011 entgegen. Zwar ist dieses Schreiben als Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz zu qualifizieren, was sich formal schon durch die Rechtsbehelfsbelehrung offenbart, die dem Schreiben beigefügt ist. Materiell beschränkt sich der Regelungsgehalt dagegen nur auf zwei Teile: Mit dem Schreiben teilte der Beklagte dem Kläger zunächst das Nichtbestehen des ersten Prüfungsversuchs mit. Zum zweiten setzte er rechtsverbindlich den zweiten Prüfungstermin der Wiederholungsprüfung fest. Die Frage der Anzahl der noch offen stehenden weiteren Prüfungsversuche ist dagegen keine der Bestandskraft fähige eigenständige Regelung oder Feststellung für den Einzelfall, da der Beklagte in dem Schreiben lediglich allgemein den Wortlaut der verordnungsrechtlichen Regelung wiedergibt. Der entsprechende Teil des Bescheids geht damit über eine bloße Information zu den maßgeblichen Vorschriften nicht hinaus. Er wäre insoweit im Übrigen für den Kläger mangels damaliger Beschwer auch gar nicht anfechtbar gewesen. Denn erst nachdem auch sein zweiter Prüfungsversuch im Januar 2013 gescheitert war, bedurfte es einer konkreten Verbescheidung im Hinblick auf eine weitere Wiederholungsmöglichkeit. Diese erfolgte dann auch folgerichtig mit dem hier angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 20. Februar 2013 und dem Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2013, die als sog. Zweitbescheide anzusehen und dementsprechend in zulässiger Weise Gegenstand der vorliegenden Klage sind. Dieses Ergebnis hat im Übrigen bereits die Vorinstanz zu Recht angenommen.

23

II. Der Senat teilt darüber hinaus auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden herangezogene prüfungsrechtliche Grundsatz, nach dem ein Kandidat Fehler im Prüfungsverfahren rechtzeitig (in der Regel unmittelbar nach Bekanntwerden) rügen muss, um sich nicht eine zusätzliche Prüfungschance zu verschaffen, hier nicht greift. Es handelt sich vorliegend nämlich nicht um eine Rüge gegen einen Verfahrensfehler in einer bestimmten Prüfung oder innerhalb eines Teils einer Prüfung (vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 - 2 C 30.98 -, Buchholz 237.5 § 22 HeLBG Nr. 1). Der Kläger greift vielmehr allgemein die eingeschränkte Möglichkeit von Wiederholungsversuchen im Modul 4 an. Deshalb ist es hier unschädlich, dass der Kläger den von ihm geltend gemachten Rechtsverstoß nicht schon vor seinem Wiederholungsversuch im Januar 2013 gerügt hat.

24

III. Entgegen der Auffassung des Klägers und der Vorinstanz sind die angefochtenen Bescheide jedoch in materieller Hinsicht rechtsfehlerfrei. Denn der Beklagte hat dem Kläger zu Recht einen dritten Versuch, die Klausur im Modul 4 des 6. Bachelorstudienganges zu bestehen, versagt. Dieses Vorgehen entspricht den einfachgesetzlichen Vorgaben (1.), die ihrerseits mit den hierfür einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar sind (2.).

25

1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Versagung einer weiteren Wiederholung der Prüfung des Moduls 4 innerhalb der Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeidienst ist § 18 Abs. 1 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeidienstes vom 31. August 2009 (APOgPol). Danach kann jede nicht bestandene Modulprüfung grundsätzlich nur einmal wiederholt werden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 APOgPol). In bis zu zwei Modulen kann bei nicht bestandener erster Wiederholungsprüfung die Modulprüfung ein zweites Mal wiederholt werden (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 APOgPol). Dies gilt allerdings nicht für die Modulprüfungen des ersten Studienjahres (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 APOgPol).

26

Diese Vorschrift ist Teil des verordnungsrechtlichen Regelwerks der Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Polizeidienstes an der Fachhochschule der Polizei. Diese beruhen sämtlich auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, nämlich § 18 Abs. 2 und 3, § 24 sowie § 206 Abs. 3 Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 14. Juli 1970, geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 279 - LBG a.F. -). Zweifel an deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bestehen nicht; sie werden auch von keinem der Beteiligten geltend gemacht.

27

Die weitere Ausgestaltung des Ausbildungs- und Prüfungsverfahrens wird wiederum durch die APOgPol in den Grundzügen wie folgt geregelt: Nach §§ 3, 4 APOgPol findet die Laufbahnausbildung als dreijähriges Bachelorstudium statt, dessen Pflichtinhalte in § 4 Abs. 1 APOgPol festgelegt sind und in Modulen unterrichtet werden (§ 4 Abs. 2 Satz 3 APOgPol). Module sind gemäß § 5 Abs. 1 APOgPol abgeschlossene, thematisch umschriebene Lerneinheiten, die zu einem definierten Kompetenzzuwachs führen sollen und die mit einer Prüfung abschließen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 APOgPol). In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen, für die das Prüfungsamt zu Beginn des Bachelor-Studiums die jeweilige Prüfungsart festlegt (§ 13 Abs. 1 und 11 APOgPol). Die Laufbahnprüfung kann nur erfolgreich abgeschlossen werden, wenn alle Modulprüfungen bestanden sind (§ 20 Abs. 1 APOgPol).

28

Auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 APOgPol ergänzt die Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Polizeidienst am Fachbereich Polizei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Rheinland-Pfalz (StOPol) die Landesverordnung und regelt u.a. die Gliederung des Studiums in 14 Module, die grundsätzlich seriell durchgeführt werden, sowie die Pflichtinhalte der Module, die Fachgebiete und die ihnen zur Koordination zugewiesenen Module und bestimmt, dass die Fachhochschule zu Beginn des Studiums den zeitlichen Ablauf festlegt (vgl. § 6 Abs. 1, 5 und 6, §§ 7, 14 und 16 StOPol).

29

Zwar wird weder in der APOgPol noch in der StOPol das gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 APOgPol für die Anzahl der Prüfungswiederholungen entscheidende „erste Studienjahr“ näher definiert. Insbesondere enthält § 3 Abs. 2 StOPol keine Festlegung des ersten Studienjahrs, sondern regelt lediglich, dass das Bachelorstudium jährlich am 1. Mai und 1. Oktober beginnt. Wann hiervon ausgehend das erste von insgesamt drei Studienjahren endet, ist dagegen nicht ausdrücklich geregelt. Aus diesem Grunde kann zur Bestimmung des ersten Studienjahres aber auch nur auf das Kalenderjahr abgestellt werden. Danach endet das erste Studienjahr jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres nach seinem Beginn. Da der Kläger am 3. Oktober 2011 seine Ausbildung begonnen hat, endet sein erstes Studienjahr hier zum 3. Oktober 2012.

30

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich hieraus aber nicht, dass ihm schon deshalb eine zweite Wiederholungsmöglichkeit für die Prüfung des vierten Moduls zusteht, weil der erste Prüfungsversuch am 5. Oktober 2012 und damit nach Ablauf des so definierten ersten Studienjahres stattfand. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 APOgPol spricht nämlich nicht von Modulprüfungenim ersten Studienjahr, sondern Modulprüfungen des ersten Studienjahres. Unter Berücksichtigung der weiteren Verordnungsregelungen, dass jedes Modul mit einer Prüfung abschließt (§ 5 Abs. 3 APOgPol) und eine Prüfung in jedem Modul abzulegen ist (§ 13 Abs. 1 APOgPol), kommt es insoweit maßgeblich auf den Prüfungsinhalt, nicht jedoch auf den Prüfungstermin an. Ist der Ausbildungsstoff eines Moduls dem ersten Studienjahr zugeordnet, handelt es sich auch bei der abschließenden Prüfung dieses Moduls um eine Modulprüfung „des“ ersten Studienjahres. Auch dies hat bereits die Vorinstanz zutreffend herausgearbeitet, so dass ergänzend auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden kann.

31

2. Der generelle Ausschluss der Prüfung des vierten Moduls von der bei zwei Modulen im Bachelorstudiengang grundsätzlich bestehenden Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Denn diese Regelungen sind eindeutig und hinreichend bestimmt (a). Sie verstoßen nicht gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts (b) und greifen auch nicht unverhältnismäßig in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - oder in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit des Klägers (Art. 12 Abs. 1 GG) ein (c).

32

a) Die APOgPol enthält zwar, wie oben bereits dargelegt, keine ausdrücklichen Vorgaben dazu, welche Ausbildungsinhalte bzw. Module Gegenstand des ersten Studienjahres sind. Auch die auf ihrer Grundlage ergangene Studienordnung legt im Übrigen die Ausbildungsinhalte oder Module des ersten Studienjahres nicht fest, sondern überlässt die Entscheidung über den zeitlichen Ablauf des Studiums gemäß § 1 Abs. 2 APOgPol i.V.m. § 6 Abs. 6 StOPol der Fachhochschule. Diese legt vor Beginn des jeweiligen Studienganges indessen nach § 7 StOPol in einem Studienplan (dem Curriculum bzw. Modulhandbuch) die zur Gewährleistung des Studienablaufs erforderlichen Einzelheiten verbindlich fest. Das insofern für den 6. Bachelorstudiengang maßgebliche Modulhandbuch vom 29. November 2011 ist hierbei eindeutig: Es weist das Modul 4 („Grundlagen polizeilichen Handelns“) auf Seite 6 unmissverständlich dem ersten Studienjahr zu.

33

Diesem eindeutigen Befund lässt sich die vom Kläger angeführte Möglichkeit einer abweichenden Zuweisung dieses Moduls zum zweiten Studienjahr nicht erfolgreich entgegenhalten. Zum einen ist nach den glaubhaften Angaben des Beklagten ein solcher Tausch weder im 6. Bachelorstudiengang noch zuvor oder danach erfolgt. Zum zweiten hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2014 dem Senat nachvollziehbar erläutert, dass die Module 1 bis 13 entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 5 Satz 2 StOPol stets seriell, das heißt aufeinander aufbauend, durchgeführt werden. Dies wird bestätigt bei einer Durchsicht des Modulhandbuchs, in dem das Modul 4 als Voraussetzung für das nachfolgende Modul 5 benannt wird. Dieses nachfolgende Modul ist dagegen bereits dem zweiten Studienjahr zugewiesen (vgl. S. 40 des Curriculums), so dass auch insofern die sich hiervon unterscheidende Zuordnung des Moduls 4 zum ersten Studienjahr bestätigt wird. Was unter dem Wort „grundsätzlich“ in § 6 Abs. 5 Satz 2 StOPol zu verstehen ist, hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gleichfalls nachvollziehbar erläutert. Diese Formulierung bezieht sich allein auf die Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 5 Satz 3 StOPol und folglich auf das Modul 14 („Intergratives Polizeitraining und Sport“). Dieses wird nach seiner gesamten Konzeption zur Erzielung und Erhaltung des körperlichen Anforderungsprofils künftiger Polizeibeamter und so gleichsam als sportliches Training während der gesamten Laufbahnausbildung begleitend zu den übrigen Modulen (und deswegen eben nicht seriell) durchgeführt.

34

b) Dass die vorstehend beschriebene Zuordnung der Module zu den einzelnen Studienjahren durch die (untergesetzliche) Studienordnung nicht schon vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber selbst vorgenommen wird, verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts, vor allem bei denjenigen Regelungen, die in Grundrechte von Betroffenen eingreifen (sog. Wesentlichkeitstheorie).

35

Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmen. Auch das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten den Gesetzgeber, im Bereich der Grundrechtsausübung die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon so weit zu umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen. Dabei genügt es allerdings, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, BVerfGE 80, 1).

36

Vorliegend hat der Gesetzgeber in § 24 LBG a.F. die allgemeinen Laufbahnerfordernisse festgelegt. Hierzu gehört u.a. eine Laufbahnprüfung (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 LBG a.F.). In § 24 Abs. 2 LBG a.F. ist geregelt, dass die Polizeikommissar-Anwärterinnen und Polizeikommissar-Anwärter durch ein Studium die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben sollen, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Dass der Gesetzgeber darüber hinaus im Landesbeamtengesetz keine näheren Regelungen über das Prüfungsverfahren, den Prüfungsstoff und die Bestehensvoraussetzungen getroffen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der eigentliche Grundrechtseingriff liegt nämlich darin, dass der Zugang zum Beruf vom Bestehen überhaupt von einer Prüfung abhängig gemacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 - 7 C 54.82 -, BVerwGE 68, 69). Ziele und Zweck dieser Prüfung sind ebenso in § 24 Abs. 2 LBG a.F. festgelegt und bestimmen damit den Maßstab, an dem sich die einzelnen verfahrensrechtlichen Bestimmungen messen lassen müssen. Zudem wird das Prüfungsrecht durch diejenigen Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip selbst ergeben (dazu nachfolgend unter III.3.c), so dass der Gestaltungsrahmen des Verordnungsgebers hinreichend begrenzt ist. Die genaueren Festlegungen des Prüfungsverfahrens innerhalb dieses Rahmens gehören nicht zu den dem Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen, sondern dürfen der Verordnung vorbehalten bleiben (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989, a.a.O.). Dabei kann der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgehen, dass der Verordnungsgeber bewährte Prüfungsordnungen in Betracht zieht und die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze beachtet (BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 2 BvL 28/81 -, BVerfGE 62, 203).

37

Von diesen Grundsätzen ausgehend entspricht die APOgPol dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Die gesetzliche Grundlage dieser Rechtsverordnung ist § 18 Abs. 2 und 3 und § 206 Abs. 3 LBG (a.F.). Nach diesen Vorgaben werden die besonderen Laufbahnvorschriften (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) unter Beachtung der allgemeinen Laufbahnvorschriften vom jeweils zuständigen Ministerium für seinen Geschäftsbereich im Benehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung erlassen. Diesen Vorgaben entsprechend legt die APOgPol den Zweck der Prüfungen, die Anforderungen in der Prüfung, die Gliederung des Studiums, die Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, den Ablauf des Prüfungsverfahrens und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung fest.

38

Wie bereits oben dargelegt, überlässt § 1 Abs. 2 APOgPol die Entscheidung über den zeitlichen Ablauf des Studiums der Fachhochschule. Ausgehend von dieser Ermächtigung legt die Fachhochschule vor Beginn des jeweiligen Studienganges nach § 7 Abs. 2 Satz 1 StOPol in einem Studienplan (dem Curriculum bzw. Modulhandbuch) die zur Gewährleistung des Studienablaufs erforderlichen Einzelheiten fest. Diese Festlegung ist von der in § 1 Abs. 2 APOgPol bezeichneten Studienordnung umfasst, die der Rat der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung als Selbstverwaltungsorgan am 29. September 2009 auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes mit Genehmigung des Ministeriums des Innern und für Sport beschlossen hat. All dies macht deutlich, dass sowohl der Studienverlauf und -inhalt wie auch die hier interessierende Zuordnung der Module zu den jeweiligen Studienjahren in einer demokratisch legitimierten Weise, nämlich ausgehend von den gesetzlichen Vorgaben (LBG) und der Rechtsverordnung (APOgPol), über die auf deren Grundlage beschlossene Studienordnung bis hin zum Curriculum (dem Modulhandbuch), verbindlich und eindeutig erfolgte.

39

c) Der Kläger kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Bestehensregelungen des § 18 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 APOgPol gegen Art. 33 Abs. 2 GG bzw. gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen würden, indem sie als Folge des zweimaligen Nichtbestehens einer Modulprüfung zugleich das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung bedeuten. Hierbei handelt es sich um Regelungen, die nicht unverhältnismäßig in das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG, nach dem jeder das Recht auf gleichen Zugang zu allen öffentlichen Ämtern hat (wozu der Zugang zur Laufbahn des im Beamtenverhältnis stehenden Polizeivollzugsdienstes gehört) oder in die allgemeine Freiheit der Berufswahl eingreifen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 27. April 1999 - 2 C 30.98 -, a.a.O.; sowie vom 24. September 2009 - 2 C 31.08 -, Buchholz 11 Art 33 Abs. 2 GG Nr. 44).

40

Die Bestehensregelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 APOgPol ist eine sog. subjektive Berufszugangsschranke. Diese muss nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 -, NVwZ 2014, 86). Prüfungsrechtliche Bestehensregeln verstoßen insoweit gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit, wenn Anforderungen gestellt werden, die zum Zweck der Prüfung außer Verhältnis stehen und deshalb nicht geeignet sind, den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu erreichen. Dabei ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein „gewisser, sich in vernünftigen Grenzen haltender Überschuss an Prüfungsanforderungen“ hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1969 - 1 BvR 224/67 -, BVerfGE 25, 236, 248; Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, a.a.O.; stRspr.). Knüpfen Bestehensregeln nur an einen Teil der im Prüfungsverfahren insgesamt zu erbringenden Leistungen an, ist zusätzliche Voraussetzung ihrer Verfassungsmäßigkeit, dass dieser Teil eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 06. März 1995 - 6 B 3/95 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347).

41

Die Zahl der Prüfungsversuche kann ohne weiteres Aufschluss über die Qualifikation eines Laufbahnbewerbers geben. Denn es ist nicht ohne Aussagewert, nach wie vielen vergeblichen Versuchen erstmals das erforderliche Mindestwissen nachgewiesen wird. Deshalb erlaubt die Zahl der Prüfungsmisserfolge durchaus Rückschlüsse auf die individuellen Fähigkeiten eines Kandidaten. Die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf nur eine trifft den Prüfling im allgemeinen nicht unverhältnismäßig und ist mithin prinzipiell zulässig (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 7. März 1991 - 7 B 178/90 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 285), da die nur einmal mögliche Einzelfachwiederholung im Regelfall keine unzumutbare Beschränkung des Berufszugangs der Bewerber mit sich bringt, sofern solche Wiederholer sich zielgerichtet auf ein Prüfungsfach vorbereiten können (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1994 - 1 BvR 1123/91 -, juris).

42

Handelt es sich um eine Teilprüfung, so gibt diese eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage, wenn sie Rückschlüsse auf das Gewicht und damit die Aussagekraft bestimmter Prüfungsmisserfolge zulässt. Bei zunehmender Prüfungsdichte sinkt nämlich das Gewicht einer solchen Prüfung zur Feststellung der Berufseignung. Auch kann die Möglichkeit der zielgerichteten Vorbereitung auf ein Prüfungsfach nicht mehr gewährleistet werden. Verliert damit die Einzelprüfung im Gesamtgefüge an Aussagekraft und ist aufgrund der Prüfungsfülle eine zielgerichtete Vorbereitung nicht mehr gewährleistet, kann der Gesetzgeber gehalten sein, eine gewisse Anzahl an Prüfungsmisserfolgen hinzunehmen oder aber weitere Regelprüfungs-Wiederholungsmöglichkeiten zu eröffnen, um etwaigen Prüfungsmisserfolgen die notwendige Aussagekraft beimessen zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995, a.a.O.).

43

Eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage kann eine Teilprüfung dann bieten, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Eine solche Fähigkeit mag beispielsweise in der Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie oder, gegebenenfalls hiermit kombiniert, einer bestimmten Bearbeitungs- oder Darstellungsmethode bestehen, die nur in der betroffenen Teilprüfung abgeprüft werden. Der Normgeber mag aber auch die Auffassung verfolgen, ein positives Befähigungsurteil sei überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen. Ob einer dieser Begründungsansätze im konkreten Fall sachlich verfängt, obliegt allerdings in erster Linie der Beurteilung durch den Normgeber, dem Art. 12 Abs. 1 GG insoweit beträchtliche Einschätzungsspielräume eröffnet. Mit der Entscheidung, die Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie, einer bestimmten methodischen Fertigkeit oder die Fähigkeit zur Leistungskonstanz seien für den Prüfungserfolg unverzichtbar, wird zugleich über Zuschnitt und Niveau der Befähigung entschieden, die mit der Ausbildung erworben und mit der Prüfung belegt werden soll, d.h. es werden hiermit berufliche oder akademische Qualifikationsanforderungen festgelegt. Diesbezüglich beschränkt sich aber die grundrechtliche Bindung des Normgebers auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs. Wie dargelegt, ist insofern sogar ein gewisser „Überschuss“ an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen als zulässig zu erachten. In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18/12 -, NVwZ 2014, 86)

44

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze bestehen vorliegend keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das zweimalige Nichtbestehen der Prüfung im Modul 4 zum endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung insgesamt führt. Das zweimalige Nichtbestehen dieser Prüfung lässt einen hinreichend sicheren Schluss auf die fehlende Eignung eines Kandidaten für die Laufbahn des gehobenen Polizeidienstes zu. Dies ergibt sich aus Folgendem: Das dreijährige Bachelor-Studium umfasst 14 Module. In diesen Modulen können insgesamt 180 Rangpunkte erzielt werden. Im Schnitt entfallen somit jeweils knapp 13 Punkte auf ein Modul. Im ersten halben Jahr des Studienganges finden, wie oben dargelegt, die Prüfungen der Module 1 bis 3 statt. Für Modul 1 sind sechs, für die sich daran anschließenden Module 2 und 3 elf bzw. zehn Leistungspunkte vorgesehen. Diese Teilprüfungen weisen – ebenso wie die begleitende Teilprüfung im Modul 14 mit zehn Leistungspunkten – einen deutlich geringeren Schwierigkeitsgrad auf als die Prüfung in Modul 4. Dieses erstreckt sich über das gesamte zweite Halbjahr des ersten Studienjahres und dementsprechend entfallen allein 32 Leistungspunkte auf das Bestehen dieser Prüfung. Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung werden die Modulnoten entsprechend ihrer Leistungspunkte gewichtet und gehen zu 90 vom Hundert in das Gesamtergebnis ein (§ 20 Abs. 2 APOgPol).

45

Ob die strenge Bestehensregel des § 18 APOgPol auch bei einem zweimaligen Nichtbestehen der Module 1 bis 3 (mit nur jeweils bis sechs bis elf Leistungspunkten) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, kann offen bleiben. Denn sowohl nach dem zeitlichen Unterrichtsumfang (ein halbes Studienjahr) als auch der Anzahl der vergebenen Leistungspunkte (32), gemessen an der insgesamt zu erzielenden Rangpunktezahl im ersten Studienjahr (67) und im Vergleich zur durchschnittlich ermittelten Punktezahl pro Modul (knapp 13), kommt der Lerneinheit des Moduls 4 ein erhebliches Gewicht für die Laufbahnprüfung zu. Hierbei darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Modulnoten mit einem Anteil von 90 vom Hundert einen nicht unerheblichen Anteil am Gesamtergebnis ausmachen.

46

Nach alledem lässt das Modul 4 ohne weiteres hinreichend tragfähige Rückschlüsse auf das Gewicht und damit die Aussagekraft eines zweimaligen Prüfungsmisserfolges zu. Der Beklagte war aus diesen Gründen berechtigt, vom zweimaligen Nichtbestehen der Prüfung in diesem Modul auf die mangelnde Berufseignung des Klägers für die Laufbahn des gehobenen Polizeidienstes zu schließen.

47

Dieser frühe Rückschluss auf die mangelnde Berufseignung eines Bewerbers dient nicht zuletzt beiden Beteiligten: Für den Beklagten ist die Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeiten im ersten Studienjahr ein Mittel, dem Gebot der sparsamen und effizienten Verwendung von Haushaltsmitteln zu entsprechen und dementsprechend möglichst frühzeitig diejenigen Kandidaten auszuscheiden, bei denen sich schon in einem frühen Stadium ihre Nichteignung für den Beruf des Polizeibeamten zeigt. Das frühe Ausscheiden aus der weiteren Ausbildung und den späteren Prüfungsteilen ist dabei nur vordergründig ein Nachteil für den Bewerber. Da auch er bereits in einem frühen Stadium seiner Ausbildung Gewissheit über seinen weiteren beruflichen Lebensweg erhält, erspart er sich den Verlust derjenigen Jahre, der bei einer erst später festgestellten Nichteignung eintreten würde.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

49

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung.

50

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen.

51

B e s c h l u s s

52

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2014 - 2 E 10461/14.OVG -).

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Mai 2014 - 2 A 10054/14 zitiert 16 §§.

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Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu be

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Mai 2013 - 6 C 18/12

bei uns veröffentlicht am 29.05.2013

Tatbestand 1 Das Revisionsverfahren betrifft die Frage, ob Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 12. Aug

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach dem gemeinen Wert des enteigneten Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung.

(2) Eine Entschädigung für Bauwerke, deren entschädigungsloser Abbruch nach dem jeweils geltenden Recht gefordert werden kann, ist nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Ist bei befristet zugelassenen Bauwerken, deren Abbruch nach Ablauf der Frist verlangt werden kann, die Frist noch nicht abgelaufen, so ist die Entschädigung für das Bauwerk nach dem Verhältnis der restlichen Frist zu der gesamten Frist zu bemessen.

(3) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die aufrechterhalten oder die gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.

(4) Die bisherigen Preisvorschriften finden für dieses Gesetz keine Anwendung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tatbestand

1

Das Revisionsverfahren betrifft die Frage, ob Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung der Beklagten für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 12. August 2003 (Juristen-Studien- und Prüfungsordnung - JuSPO) in der auf den Fall des Klägers anzuwendenden Fassung der 3. Änderungssatzung vom 5. Dezember 2007 über die Ausgestaltung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung im Sinne von § 5 Abs. 1 Halbs. 2 DRiG - im Folgenden "Universitätsprüfung" - mit bundesrechtlichen Maßgaben im Einklang stehen. Der Kläger bestreitet dies insbesondere im Hinblick auf die Regelung in §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO, wonach die Universitätsprüfung nur besteht, wer sämtliche ihrer drei Teilprüfungen - Studienarbeit, Aufsichtsarbeit, mündliche Prüfung (vgl. § 10 Abs. 2 JuSPO) - bestanden hat.

2

Der Kläger studierte seit 2007 bei der Beklagten im Studiengang Rechtswissenschaft. Im Wintersemester 2008/2009 nahm er an der Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich "Wirtschaftsrecht" teil. Seine Studienarbeit wurde mit fünf Punkten bewertet, seine Aufsichtsarbeit zunächst mit zwei Punkten und sodann in der Wiederholungsprüfung mit einem Punkt.

3

Anschließend exmatrikulierte sich der Kläger und schrieb sich an einer anderen Universität ein.

4

Das vom Kläger angerufene Verwaltungsgericht hat antragsgemäß festgestellt, der Kläger sei zur Fortsetzung der Universitätsprüfung bei der Beklagten berechtigt. Die Bestehensregelung in §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Landesrecht unwirksam. Aufgrund von § 32 Abs. 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO BW) dürfe es ausschließlich darauf ankommen, dass die Gesamtnote mindestens im Bereich der Notenstufe "ausreichend" liege. Dem universitären Normgeber sei es danach verwehrt, die weitergehende Bestehensanforderung aufzustellen, dass sämtliche Teilprüfungen bestanden sein müssten. Die Exmatrikulation des Klägers habe nicht zum Erlöschen seines Prüfungsanspruchs geführt.

5

Der Kläger legte in der Folgezeit bei der Beklagten die mündliche Prüfung ab und erzielte hierbei eine Benotung mit fünf Punkten.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem angefochtenen Urteil der Berufung der Beklagten stattgegeben. § 32 Abs. 1 JAPrO BW belasse den Universitäten die Befugnis, das Bestehen der Universitätsprüfung von der weiteren Voraussetzung abhängig zu machen, dass sämtliche ihrer Teilprüfungen bestanden sein müssen. Diese Maßgabe verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Zumindest im Fall des von der Beklagten eingerichteten Schwerpunktbereichs Wirtschaftsrecht rechtfertige das Versagen in einer der Teilprüfungen bereits den Schluss, der Prüfling sei nicht hinreichend qualifiziert, um das Gesamtziel des Studiums und den damit verbundenen berufsqualifizierenden Abschluss zu erreichen. Sämtliche Teilprüfungen würden große Teile des Stoffes abdecken. Jede der hierbei abgeprüften Fähigkeiten könne als für das Berufsbild des umfassend ausgebildeten Juristen auf der Stufe der Ersten Prüfung wesentlich angesehen werden. Der Kläger habe, nachdem er die im ersten Anlauf nichtbestandene Aufsichtsarbeit auch im zweiten Anlauf nicht bestanden habe, die Universitätsprüfung endgültig nicht bestanden, so dass sein Prüfungsanspruch erloschen sei. Für eine Wiederholung der Gesamtprüfung lasse die JuSPO keinen Raum.

7

Der Kläger verfolgt mit der Revision sein Feststellungsbegehren weiter. §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO verstoßen nach seiner Auffassung gegen § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG, gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

8

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und hält §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO für bundesrechtskonform, insbesondere auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG: Sämtliche Teilprüfungen würden Kenntnisse und Fähigkeiten abfordern, die im Lichte des Studienziels des Schwerpunktstudiums als unabdingbar anzusehen seien und daher als für die Beurteilung der Qualifikation der Kandidaten ausschlaggebend behandelt werden dürften.

9

Der Beigeladene hat sich in der mündlichen Verhandlung der Auffassung der Beklagten im Wesentlichen angeschlossen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und erweist sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die durch die Vorinstanz getroffenen Tatsachenfeststellungen bieten für den Senat eine ausreichende Grundlage, um in der Sache selbst zu entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts.

11

1. Die entscheidungstragende Annahme im angefochtenen Urteil, der Prüfungsanspruch des Klägers sei bereits infolge seines Scheiterns in der Aufsichtsarbeit erloschen, verletzt Bundesrecht. Denn die Bestehensregelung aus §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO, auf die der Verwaltungsgerichtshof diese Annahme gestützt hat, verstößt - legt man die durch §§ 5 f. DRiG mitgeprägte Zweckrichtung der Universitätsprüfung zugrunde - gegen Art. 12 Abs. 1 GG (unten c.). Hingegen verstößt sie weder gegen § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG (unten a.) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (unten b.).

12

a. § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG, der gebietet, die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung zu gewährleisten, steht §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO nicht entgegen.

13

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Kläger sich auf diese Bestimmung berufen kann. Ausweislich ihrer Entstehungsgeschichte zielt sie aus im Wesentlichen prüfungs- bzw. berufspolitischen Gründen darauf ab, die inhaltliche Gleichwertigkeit der Abschlüsse im Bundesgebiet zu sichern (Urteil vom 21. März 2012 - BVerwG 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 29 m.w.N.). Dies lässt die Deutung zu, der Bundesgesetzgeber habe mit ihr rein objektiv-rechtliche Bindungen der Normgeber in den Ländern schaffen wollen, zumal zur Wahrung der subjektiven Belange der Prüfungsteilnehmer in Gestalt der insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden allgemeinen Grundsätze des Prüfungsrechts bereits ein ebenso umfangreiches wie inhaltlich ausdifferenziertes Bündel an Vorgaben existiert, in dessen Licht für den Bundesgesetzgeber Bedarf am Erlass zusätzlicher einfachgesetzlicher Schutznormen kaum ersichtlich sein konnte. Reglementierungsbedarf dürfte der Bundesgesetzgeber ohnehin weniger im Hinblick auf vereinzelte Überhöhungen prüfungsrechtlicher Anforderungen gesehen haben, denen Betroffene regelmäßig schon durch Verlegung des Ausbildungs- und Prüfungsorts ausweichen können, als vielmehr im Hinblick auf die Gefahr regionaler Niveauabflachungen, welche die Wertigkeit andernorts erworbener Abschlüsse auszuhöhlen drohen und nicht hinreichend qualifizierten Personen den Zugang zum Richteramt (vgl. § 5 Abs. 1 Halbs. 1 DRiG) ebnen könnten. Dieser Gefahr kann bezeichnenderweise mit Mitteln subjektiven Rechtsschutzes nicht begegnet werden.

14

Zweifelhaft ist des Weiteren, ob eine prüfungsrechtliche Bestehensregelung der hier in Rede stehenden Art als "Prüfungsanforderung" im Sinne von § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG anzusehen ist. Der Wortsinn dieses Begriffs wie auch die prüfungs- bzw. berufspolitische Zweckrichtung der Vorschrift legen nahe, hierunter nur solche Vorgaben zu fassen, die den Prüfungsinhalt betreffen, d.h. Gegen-stand und Umfang der abgeforderten Prüfungsleistungen festlegen und so unmittelbar die inhaltliche Aussagekraft des Abschlusses prägen.

15

Beide Fragen können jedoch auf sich beruhen, da ein Verstoß gegen § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG jedenfalls aus anderen Gründen ausscheidet. § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG gebietet nach der Rechtsprechung des Senats keine strikte Uniformität. Die Vorschrift steht begrenzten Abweichungen zwischen verschiedenen Prüfungsordnungen nicht entgegen (Urteil vom 21. März 2012 a.a.O. Rn. 30; Beschluss vom 9. Juni 1995 - BVerwG 6 B 100.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 350 S. 80). Im Lichte der mit Einführung der Universitätsprüfung verfolgten Absichten gewinnt dies erhöhte Bedeutung. Dem Gesetzgeber stand hier vor Augen, die Variationsbreite im juristischen Ausbildungs- und Prüfungswesen zu erhöhen und den Fakultäten Spielräume zu eröffnen, um unter ihnen den "Qualitätswettbewerb" zu stärken (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 17. Oktober 2001, BTDrucks 14/7176 S. 1, 9; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks 14/8629 S. 2, 11 f.). § 5d Abs. 1 Satz 2 DRiG bedarf daher gerade in Bezug auf Universitätsprüfungen einer zurückhaltenden Auslegung, zumal der Gesetzgeber eigens für diese eine Reihe prüfungsrechtlicher Vorgaben (§§ 5d Abs. 2 Satz 2 DRiG, § 5d Abs. 2 Satz 4 DRiG, § 5d Abs. 1 Satz 3 DRiG) geschaffen hat, welche die Spielräume der zuständigen Normgeber bereits zielgerichtet begrenzen. Die Vorschrift könnte daher, wäre sie überhaupt anzuwenden, allenfalls solchen universitären Bestehensregelungen entgegenstehen, die sich in gravierender Weise vom bundesüblichen Standard abheben, so dass sich in ihnen ein regelrechter Systembruch manifestiert. Diese Voraussetzung wird durch §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO nicht erfüllt. Im juristischen Prüfungswesen - auch auf universitärer Ebene - sind Bestimmungen, die für das Bestehen einer Prüfung nicht nur einen ausreichenden Gesamtdurchschnitt der erzielten Einzelnoten fordern, sondern darüber hinausgehende, auf das Bestehen einzelner Teilprüfungen bezogene Anforderungen aufstellen, vielfach verbreitet. Mögen §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO insoweit auch eine besonders weitreichende Gestaltung vornehmen, so manifestiert sich in ihnen zwar eine Abweichung vom bundesüblichen Standard, jedoch kein Systembruch.

16

b. §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO verstoßen entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie von den an anderen Universitäten in Baden-Württemberg für rechtswissenschaftliche Studiengänge geltenden Bestehensregelungen abweichen. Der Kläger verkennt, dass die Ausgestaltung der Prüfung durch andere Universitäten keinen im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG relevanten Vergleichsmaßstab abgibt. Der in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnde Gleichheitsanspruch richtet sich nur gegen den nach der Kompetenzverteilung zuständigen Träger öffentlicher Gewalt. Regeln verschiedene Hoheitsträger vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich, so liegt hierin keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung der jeweiligen Normadressaten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 <241>, vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 1300/93 - BVerfGE 93, 319 <351> und vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - BVerfGE 79, 127 <158>; Kischel, in: Epping/Hillgruber, Beck-OK GG, Stand 01.01.2013, Art. 3 Rn. 95 f.).

17

c. §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO verstoßen jedoch gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie sind nicht hinreichend geeignet, den Zweck der Universitätsprüfung zu verwirklichen, und erweisen sich insofern als unverhältnismäßig. Der Zweck der Universitätsprüfung wird maßgeblich mit durch die in §§ 5 ff. DRiG vorgenommene Verklammerung von Universitätsprüfung und staatlicher Pflichtfachprüfung zur ersten juristischen Prüfung bestimmt. Danach dient auch die Universitätsprüfung der Feststellung, ob der Prüfling für den juristischen Vorbereitungsdienst (§ 5b DRiG) geeignet ist. Der universitäre Normgeber darf die Universitätsprüfung nicht an Qualifikationsmaßstäben ausrichten, die strukturell von den für die staatliche Pflichtfachprüfung geltenden Qualifikationsmaßstäben abweichen und denen insofern eine andere Vorstellung von der Eignung zugrunde liegt, die für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst erforderlich sein soll. Tut er dies - wie hier durch Erlass der §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO - dennoch, wird die mit einer negativen Prüfungsentscheidung verbundene Aussage, der Prüfling weise nicht die mit der Prüfung nachzuweisende Befähigung auf, nicht auf einer durch den Prüfungszweck gedeckten Grundlage getroffen. Im Einzelnen:

18

aa. Regelungen, die für die Aufnahme eines Berufs den Nachweis erworbener Fähigkeiten durch Bestehen einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und bedürfen daher einer den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügenden Rechtfertigung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84, 138/87 - BVerfGE 84, 59 <72>; BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 a.a.O. Rn. 21, stRspr). Dies gilt auch für Bestimmungen, welche im Detail diejenigen Anforderungen festlegen, die erfüllt sein müssen, um eine solche Prüfung mit Erfolg abzulegen. Einzuschließen ist der Fall, dass eine Prüfung - so wie hier die Universitätsprüfung - zwar selbst noch nicht unmittelbar den Zugang zu einem reglementierten Beruf eröffnet, ihr Bestehen aber Voraussetzung für den Eintritt in weitere Ausbildungs- und Prüfungsetappen auf dem Weg dorthin bildet (vgl. etwa für studienbegleitende Leistungskontrollen: Beschluss vom 3. November 1986 - BVerwG 7 B 108.86 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 233 S. 297).

19

bb. Die Anforderung, dass Eingriffe in die Berufsfreiheit einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), ist im vorliegenden Fall erfüllt.

20

(1) Die für die Universitätsprüfung geltenden Bestehensregelungen musste der parlamentarische Gesetzgeber nicht selbst festlegen. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten ihn zwar, in dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrechtsbereich die wesentlichen Entscheidungen über die Ausbildung und Prüfung selbst zu treffen (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 17. September 1987 - BVerwG 7 B 160.87 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 244 S. 28 m.w.N.; vgl. allgemein BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 4/07 - BVerfGE 123, 39 <78>). Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch geklärt, dass neben Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens auch die Festlegung der Bestehensvoraussetzungen in aller Regel nicht zu diesen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen gehören (Beschluss vom 17. September 1987 a.a.O. m.w.N.). Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung - wie hier insbesondere in §§ 5 Abs. 1 Halbs. 2, 5a Abs. 2 Satz 4 DRiG geschehen - die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1983 - BVerwG 7 C 54.82 - BVerwGE 68, 69 <72> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 186 S. 153), zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1983 a.a.O. S. 74 bzw. 154).

21

(2) Auch Satzungsvorschriften weisen den von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geforderten Rechtssatzcharakter auf (BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62, 308/64 - BVerfGE 33, 125 <155>; BVerwG, Beschluss vom 22. November 1994 - BVerwG 6 B 80.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 341). Ebenso gilt dies für Verordnungsvorschriften. Die vom Verwaltungsgerichtshof offen gelassene Frage, ob der Erlass der Prüfungsordnung dem Bereich der akademischen Selbstverwaltung zuzurechnen ist oder es sich um einen Fall der Rechtssetzung im staatlichen Aufgabenbereich auf der Grundlage einer entsprechenden Delegation staatlicher Befugnisse handelt - was dann dafür sprechen könnte, der JuSPO ungeachtet ihrer Bezeichnung Verordnungscharakter zuzusprechen - bedarf daher auch an dieser Stelle keiner Vertiefung.

22

(3) Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Regelung der Bestehensvoraussetzungen für die Universitätsprüfung hätte abschließend auf Ebene der JAPrO BW erfolgen und nicht der Beklagten überlassen werden dürfen.

23

Das Bundesrecht enthält keine Vorgaben, die dem Gesetz- oder Verordnungsgeber im Land generell verwehren würden, die nähere Ausgestaltung der Universitätsprüfung - wie hier durch § 26 Abs. 2 JAPrO BW ausdrücklich vorgesehen - der Regelung auf Universitätsebene zu überlassen. Der Verweis auf das Landesrecht in § 5d Abs. 6 DRiG enthält kein Verbot der Weiterdelegation. Dem Bundesgesetzgeber ging es - wie bereits angesprochen - bei Einführung der Universitätsprüfung gerade darum, den Universitäten eigene Gestaltungsräume zu eröffnen.

24

Bundesrechtlich gefordert ist - als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips - alleine, dass die universitäre Regelungsbefugnis hinreichend bestimmt sachlich umrissen wird (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, S. 9 Fn. 12). Hieran kann im vorliegenden Fall in Ansehung der zahlreichen Vorgaben der JAPrO BW zu Prüfungsziel (§ 1 Abs. 2 Satz 2), Prüfungsgegenstand und Umfang des Prüfungsstoffs (§§ 27 Abs. 1 und 2, 28, 29) sowie zur Zahl und Bewertung von Prüfungsleistungen (§ 33) kein Zweifel bestehen. Mit diesen Vorgaben hat der Verordnungsgeber entsprechend der - ihrerseits offenkundig den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügenden - Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG BW) "Rahmenvorgaben für die Prüfung" erlassen, welche die Rechtssetzung auf Ebene der Universität eingrenzen und inhaltlich anleiten. Soweit der Universität noch Regelungsspielräume verbleiben, ergeben die engmaschigen prüfungsrechtlichen Grundsätze, die aus der Verfassung abzuleiten und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte näher ausgeformt sind, zusätzliche Orientierungspunkte; dies gilt namentlich auch - wie sich im Weiteren erweisen wird - in Bezug auf den Erlass von Bestehensregelungen der hier in Rede stehenden Art.

25

cc. Grundrechtseingriffe müssen, um verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Dieser verlangt, dass der Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 595/07 - BVerfGE 120, 274 <318 f.>; stRspr). Diesen Anforderungen genügen §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO nicht in jeder Hinsicht.

26

(1) Ist die Durchführung einer Prüfung in mehreren Teilprüfungen vorgesehen, wird hierdurch die Beurteilungsgrundlage verbreitert und so die Treffsicherheit des Befähigungsurteils erhöht, das mit der Prüfungsentscheidung über den Prüfling ausgesprochen wird. Bestehensregelungen, die an den Misserfolg in einer Teilprüfung bereits das Nichtbestehen der Gesamtprüfung knüpfen, laufen Gefahr, die Treffsicherheit dieses Befähigungsurteils zu verringern. Denn danach reduziert sich unter Umständen - nämlich bei Nichtbestehen der Teilprüfung - seine empirische Basis auf eine bloße Teilmenge der im Prüfungsverfahren erbrachten Leistungen, während die übrigen erbrachten Leistungen im Rahmen der Prüfungsentscheidung gänzlich außer Betracht bleiben. Wie der Senat bereits früher entschieden hat, genügen solche Regeln den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn die Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet (Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 3.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347 S. 62 f. und vom 10. Oktober 1994 - BVerwG 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 S. 46 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 174/84 - BVerfGE 80, 1 <35>). Tut sie dies nicht, nimmt der Zufallsfaktor im Rahmen der Prüfungsentscheidung überhand und ist eine solche Regel daher schon nicht geeignet, den ihr zugedachten Zweck in rationaler Weise zu erfüllen, diejenigen Prüflinge zu ermitteln, die nicht die Tauglichkeit aufweisen, welche mit der Prüfung nachgewiesen werden sollen.

27

Eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage kann eine Teilprüfung dann bieten, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Eine solche Fähigkeit mag beispielsweise in der Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie oder, gegebenenfalls hiermit kombiniert, einer bestimmten Bearbeitungs- oder Darstellungsmethode bestehen, die nur in der betroffenen Teilprüfung abgeprüft werden. Der Normgeber mag aber auch die Auffassung verfolgen, ein positives Befähigungsurteil sei überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen.

28

Ob einer dieser Begründungsansätze im konkreten Fall sachlich verfängt, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Normgeber, dem Art. 12 Abs. 1 GG insoweit beträchtliche Einschätzungsspielräume eröffnet. Mit der Entscheidung, die Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie, einer bestimmten methodischen Fertigkeit oder die Fähigkeit zur Leistungskonstanz seien für den Prüfungserfolg unverzichtbar, wird zugleich über Zuschnitt und Niveau der Befähigung entschieden, die mit der Ausbildung erworben und mit der Prüfung belegt werden soll, d.h. es werden hiermit berufliche oder akademische Qualifikationsanforderungen festgelegt. Diesbezüglich beschränkt sich aber die grundrechtliche Bindung des Normgebers auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs (vgl. Urteil vom 17. Juli 1987 - BVerwG 7 C 118.86 - BVerwGE 78, 55 <57> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 242 S. 15). Sogar ein gewisser "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten (vgl. Beschluss vom 1. Juli 1986 - 1 BvL 26/83 - BVerfGE 73, 301 <320> m.w.N.; aufgegriffen durch BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1987 a.a.O. S. 57 bzw. 15). In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist.

29

Zu verneinen ist die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet und insofern den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG standhält, im Allgemeinen daher nur dann, wenn die Einschätzung, gerade durch sie werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint, d.h. wenn offenkundig ist, dass keiner der vorgenannten Begründungsansätze und auch kein nachvollziehbarer sonstiger Begründungsansatz sich im konkreten Fall als tragfähig erweist. Diese Maßgabe, mit der die Einstufung einer Bestehensregelung nach dem Muster von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO als ungeeignet im Ergebnis auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt bleiben wird, steht im Einklang mit dem in der Grundrechtsjudikatur des Bundesverfassungsgerichts allgemein anerkannten Befund, dass die Verfassung dem Gesetzgeber für die Beurteilung der Eignung der von ihm für die Durchsetzung der gesetzgeberischen Regelungsziele gewählten Mittel einen Einschätzungsspielraum zubilligt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 - BVerfGE 104, 337 <347 f.>). Sie fügt sich in die prüfungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insofern wertungssystematisch stimmig ein, als dort etwa im Hinblick auf die Zahl zugelassener Wiederholungsversuche, auf die Ausgestaltung von Gewichtungsregeln oder auf die Auswahl und Verteilung des Prüfungsstoffs - also im Hinblick auf Rahmenbedingungen, von denen die praktische Wirkungsschärfe einer Regel nach dem Muster von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO entscheidend mitbestimmt wird - gleichfalls durchgängig die Gestaltungsfreiheit des Normgebers bzw. der Prüfungsverwaltung betont worden ist (vgl. Beschlüsse vom 7. März 1991 - BVerwG 7 B 178.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 285 S. 167, vom 16. August 1985 - BVerwG 7 B 51, 58 u. 59.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 218 S. 256 und vom 13. April 1983 - BVerwG 7 B 25.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 173 S. 121).

30

(2) Speziell im hier betroffenen Fall der juristischen Universitätsprüfung unterliegt der universitäre Normgeber allerdings engeren Bindungen als ein prüfungsrechtlicher Normgeber im Normalfall. Die Eignungsziele, an denen das Schwerpunktbereichsstudium und die Universitätsprüfung auszurichten sind, stehen in bestimmten Eckdaten nicht zu seiner Disposition. § 5 Abs. 1 Halbs. 2 DRiG legt fest, dass die Universitätsprüfung zusammen mit der staatlichen Pflichtfachprüfung die erste juristische Prüfung bildet. Die Bestimmung richtet hiermit beide gemeinsam in erster Linie auf den Zweck aus, die Befähigung für den anschließenden juristischen Vorbereitungsdienst festzustellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 JAPrO BW). Hierdurch wird der Gestaltungsspielraum des universitären Normgebers im Ergebnis eingeengt. Er darf keine Bestehensregelung für die Universitätsprüfung erlassen, in der Eignungsanforderungen zum Ausdruck kommen, die nicht hinreichend auf diesen bundesrechtlich vorgegebenen Prüfungszweck der Universitätsprüfung abgestimmt sind.

31

(a) Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 DRiG dienen die Schwerpunktbereiche der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden - den Gegenstand der staatlichen Pflichtfachprüfung bildenden - Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts. Die Ergänzungsfunktion des Schwerpunktbereichs setzen die universitären Studien- und Prüfungsordnungen durch die Anreicherung des Ausbildungs- und Prüfungsstoffs der Pflichtfächer um zusätzliche Ausbildungs- und Prüfungsinhalte um. Die in § 5a Abs. 2 Satz 4 DRiG weiter angelegte Vertiefungsfunktion des Schwerpunktbereichs zielt ausweislich des Gesetzeswortlauts sowie auch der Gesetzesmaterialien demgegenüber insbesondere auf die Erweiterung und Verfeinerung des allgemeinen wissenschaftlich-methodischen Rüstzeugs der Studierenden (vgl. den Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 20. März 2002, BTDrucks 14/8629 S. 12, sowie die dortigen Bezugnahmen auf die Reformforderungen des sog. Ladenburger Manifests, NJW 1997, 2935 ff., und die Vorschläge von Ernst-Wolfgang Böckenförde im Rahmen eines erweiterten Berichterstattergesprächs; vgl. insoweit auch die Stellungnahme Böckenfördes im Rahmen einer Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses im Jahr 2001, Anhang zum Protokoll der 83. Sitzung des Rechtsausschusses vom 16. Mai 2001, S. 64 f.).

32

(b) Soweit der Schwerpunktbereich, im Rahmen seiner Ergänzungsfunktion, den Pflichtfachbereich lediglich fächerbezogen um weitere Inhalte des Ausbildungs- und Prüfungsstoffs ergänzt und diesem damit in seiner grundsätzlichen Anlage gleicht, hat sich der universitäre Normgeber bei Ausgestaltung der Bestehensregelungen an der Höhe derjenigen Eignungsanforderungen zu orientieren, die in der Ausgestaltung der Bestehensregelung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Ausdruck kommen. Wäre er dieser Pflicht ledig, würde in beiden Abschnitten der ersten juristischen Prüfung - und zwar dort, wo sie strukturell vergleichbar sind - ein jeweils unterschiedliches Maß an juristischer Qualifikation über den Prüfungserfolg entscheiden. Dies wäre mit ihrer prüfungsrechtlichen Verklammerung und ihrer gemeinsamen Ausrichtung auf die Feststellung der Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst nicht in Einklang zu bringen. Dass gerade dem staatlichen Normgeber im Hinblick auf die Definition der Eignungsstandards das Primat gegenüber dem universitären Normgeber zukommt, ist in der Ergänzungsfunktion des Schwerpunktbereichs bereits logisch angelegt. Dementsprechend verweist § 5d Abs. 6 DRiG hinsichtlich der prüfungsrechtlichen Ausgestaltung beider Prüfungsabschnitte auf das "Landesrecht". Hieraus folgt - wie oben bereits ausgeführt - zwar kein prinzipielles Verbot der Weiterdelegation an den universitären Normgeber, wohl aber die Maßgabe, dass es dem Landesgesetzgeber zukommt, diesem wesentliche prüfungsrechtliche Eckdaten verbindlich vorzugeben.

33

(c) Soweit der Schwerpunktbereich den Pflichtfachbereich nicht lediglich um zusätzliche Fachmaterien ergänzt, sondern in ihm - im Rahmen der Vertiefungsfunktion - qualitativ eigenständige bzw. weitergehende Qualifikationsziele verfolgt werden, eröffnen sich dem Normgeber konsequenterweise breitere prüfungsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Den Regelungen der Pflichtfachprüfung sind insoweit keine bindenden Eignungsstandards zu entnehmen.

34

(3) Gemessen an den vorstehenden Maßstäben hat die Beklagte mit dem Erlass der §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO ihren prüfungsrechtlichen Gestaltungsspielraum überschritten und eine Bestehensregelung erlassen, die nicht hinreichend geeignet ist, den der Universitätsprüfung im Lichte von §§ 5, 5a Abs. 2 DRiG zugedachten Zweck zu erfüllen, (nur) die für den juristischen Vorbereitungsdienst ungeeigneten Kandidaten zu ermitteln.

35

(a) Im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung lässt die JAPrO BW - nur leicht modifiziert durch die Regelung in ihrem § 16 - eine Kompensation nicht bestandener Teilprüfungen durch die in anderen Teilprüfungen erzielten Ergebnisse - auch fächerübergreifend - zu. Der staatliche Normgeber bringt hiermit zum Ausdruck, dass den in einzelnen Teilprüfungen jeweils abgeprüften fachlichen Kenntnissen bzw. Fertigkeiten nicht bereits für sich genommen, sondern nur in ihrer Summe Ausschlag gebendes Gewicht für die Beurteilung der Befähigung der Prüflinge zukommen darf. Hieraus tritt als Maßstab zutage, dass die Eignung für den Vorbereitungsdienst nicht entfällt, wenn der Prüfling nur partielle Leistungsschwächen in einzelnen Fachmaterien offenbart.

36

(b) Hingegen ist bei Zugrundelegung von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO einem Prüfling bereits wegen mangelhafter Beherrschung des Stoffs der obligatorischen Lehrveranstaltungen ("Allgemeiner Teil" - vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 JuSPO zur Aufsichtsarbeit) oder des Stoffs des Wahlbereichs ("Besonderer Teil" - vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 JuSPO zur mündlichen Prüfung) oder wegen des Nichtbestehens der Studienarbeit (vgl. § 13 JuSPO) der Erfolg in der Universitätsprüfung und hiermit - da das Bestehen der ersten juristischen Prüfung das Bestehen sowohl der Universitätsprüfung als auch der staatlichen Pflichtfachprüfung voraussetzt (§ 5d Abs. 2 Satz 4 DRiG) - der Eintritt in den Vorbereitungsdienst versagt. Einzelne Abschnitte des Prüfungsstoffs der Universitätsprüfung werden auf diese Weise hinsichtlich der ihnen vom universitären Normgeber beigemessenen Aussagekraft verabsolutiert. Von dem Ansatz der JAPrO BW, wonach zutage tretende partielle Leistungsschwächen die Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst noch nicht entfallen lassen, weicht dieser Ansatz ersichtlich ab.

37

(c) Im Lichte des oben Gesagten überschreitet der universitäre Normgeber mit diesem verabsolutierenden Ansatz seinen Gestaltungsspielraum nicht, soweit eine Teilprüfung in besonderer Weise auf die Ermittlung der wissenschaftlich-methodischen Fertigkeiten der Prüflinge ausgerichtet ist und sich mithin eindeutig der Vertiefungsfunktion des Schwerpunktbereichs zuordnen lässt. Dies ist hier im Hinblick auf die Studienarbeit der Fall, mit der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 JuSPO der Prüfling zeigen soll, "dass er in der Lage ist, innerhalb der vorgesehenen Frist ein Thema (...) selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten". Hingegen tritt im Hinblick auf die Aufsichtsarbeit sowie im Hinblick auf die mündliche Prüfung schon aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der §§ 11 f. JuSPO hervor, dass in ihnen vorwiegend - in einer den entsprechenden Teilprüfungen der staatlichen Pflichtfachprüfung strukturell vergleichbaren Weise - der Grad an fachlicher Stoffbeherrschung abgeprüft wird ("Gegenstand ... ist der Stoff der ..."). Sie sind daher stärker der Ergänzungsfunktion als der Vertiefungsfunktion des Schwerpunktbereichs zuzuordnen. Folglich greift hier das Erfordernis einer Kongruenz der Eignungsstandards zwischen Pflichtfach- und Universitätsprüfung - mit der Folge für den universitären Normgeber, dass er partielle Leistungsschwächen, die zum Nichtbestehen dieser Teilprüfungen führen, nicht dafür heranziehen darf, dem Prüfling insgesamt die Eignung für den Eintritt in den juristischen Vorbereitungsdienst abzusprechen. Insofern bilden weder die Aufsichtsarbeit noch die mündliche Prüfung für sich genommen bereits eine zuverlässige Grundlage für das Urteil, dass derjenige, der sie nicht besteht, deshalb nicht die mit der Universitätsprüfung nachzuweisende Eignung aufweist.

38

(d) Nichts anderes darf daraus hergeleitet werden, dass in Aufsichtsarbeit und mündlicher Prüfung unterschiedliche Arbeits- und Präsentationstechniken gefordert sind. Denn auch diesem Gesichtspunkt wird in den Bestimmungen der JAPrO BW über die staatliche Pflichtfachprüfung kein absoluter Stellenwert beigemessen. Die in ihnen eröffneten Kompensationsmöglichkeiten schließen ein, unzureichende Leistungen im einen Segment durch zureichende Leistungen im anderen Segment ausgleichen zu können.

39

(4) Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass § 5d Abs. 2 Satz 2 DRiG vorschreibt, in der Universitätsprüfung sei "mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen". Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich hieraus für den vorliegenden Fall nichts herleiten. Der Regelungsgehalt der Vorschrift besteht darin, die Durchführung der Universitätsprüfung rein auf mündlicher Basis zu verwehren. Im Übrigen wollte der Bundesgesetzgeber den Regelungsspielraum der Länder bzw. Universitäten nicht einschränken, ging aber gleichwohl von der Annahme aus, dass von ihnen eine Aufteilung der Prüfung in mehrere Teilprüfungen vorgenommen werden würde (vgl. BTDrucks 14/7176 S. 13: "... hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen ..."). Eine Aussage im Hinblick auf die Zulässigkeit prüfungsrechtlicher Ausschlussklauseln nach Art von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO ist der Vorschrift vor diesem Hintergrund nicht zu entnehmen.

40

(5) Nichts anderes ergibt sich ferner aufgrund des Hinweises der Beklagten auf die grundrechtliche Lehrfreiheit, die nach ihrer Auffassung im vorliegenden Fall einen "zurückhaltenden Umgang mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes" gebietet. Verlagert der staatliche Normgeber die Regelung von Bestehensanforderungen bei Prüfungen, die in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fallen, auf die Universitäten, verändert sich hierdurch grundsätzlich nichts am Umfang des grundrechtlichen Abwehrrechts der Prüfungsteilnehmer. Die oben aufgezeigten Anforderungen an die Zulässigkeit prüfungsrechtlicher Bestehensregeln könnten die Lehrfreiheit allenfalls dann beeinträchtigen - und so ausnahmsweise eine ausgleichsbedürftige grundrechtliche Kollisionslage herbeiführen -, wenn von ihnen Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen ausgingen (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 1991 - BVerwG 7 NB 5.90 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 134 S. 40 und vom 22. August 2005 - BVerwG 6 BN 1.05 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263 S. 25). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies hier der Fall sein könnte. Der Hinweis der Beklagten, Bestehensregeln könnten den Studierenden mittelbar den Bedeutungsgrad von Fachmaterien signalisieren, mag sachlich zutreffen, macht aber nicht deutlich, inwiefern sich hieraus eine Einschränkung der inhaltlichen und methodischen Gestaltungsfreiheit von Hochschullehrern in Bezug auf die von ihnen angebotenen Lehrveranstaltungen ergeben könnte.

41

(6) Unerheblich ist schließlich, dass nach der Darstellung der Beklagten in der Vergangenheit nur eine geringe Zahl von Prüflingen in der Universitätsprüfung gescheitert sein soll. Die Maßgabe, wonach eine Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Misserfolg der gesamten Prüfung führen soll, eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bieten muss, soll gewährleisten, dass die der Prüfung zugedachte Filterungsfunktion in rationaler, den Zufallsfaktor minimierender Weise erfüllt werden kann. Hierauf besteht - unter dem Aspekt der Eingriffsgeeignetheit - ein grundrechtlicher Anspruch auch im Falle einer niedrigen Durchfallquote.

42

dd. Nach den in § 139 BGB und § 44 Abs. 4 VwVfG niedergelegten Rechtsgrundsätzen ist ein Rechtsakt insgesamt unwirksam, wenn die Unwirksamkeitsgründe einen nicht abgrenzbaren Teil erfassen oder, sofern sie einen abgrenzbaren Teil erfassen, wenn nicht feststeht, dass der übrige Rechtsakt gegebenenfalls auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (vgl. Beschluss vom 11. Juli 2002 - BVerwG 3 B 84.02 - juris Rn. 3). Hieraus ergeben sich im vorliegenden Fall folgende Konsequenzen:

43

(1) §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO sind insgesamt unwirksam. Es steht nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Beklagte die - nach dem oben Gesagten zulässige - Regelung, wonach ein Misserfolg in der Studienarbeit zum Misserfolg der Universitätsprüfung insgesamt führt, auch unter der Prämisse getroffen hätte, dass ihr entsprechende Regelungen in Bezug auf die Aufsichtsarbeit sowie in Bezug auf die mündliche Prüfung verwehrt sind.

44

(2) Die Unwirksamkeit der §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO zieht die Unwirksamkeit der Regelung zur Prüfungswiederholung in § 17 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 3 JuSPO nach sich, die nach der Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof die Wiederholungsmöglichkeit abschließend auf die im ersten Anlauf nichtbestandenen Teilprüfungen beschränkt. Diese Regelung hängt gesetzessystematisch untrennbar mit der in §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO getroffenen Anordnung zusammen, dass die Universitätsprüfung bereits bei endgültigem Nichtbestehen einer Teilprüfung nicht bestanden ist.

45

(3) Nicht von der Unwirksamkeit der §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO betroffen ist die in § 14 Abs. 2 JuSPO niedergelegte Gewichtungsregelung.

46

§ 14 Abs. 2 JuSPO ist von der Regelung der §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO logisch abgrenzbar. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beklagte diese Bestimmung nicht getroffen hätte, wenn ihr die Unzulässigkeit von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO bewusst gewesen wäre.

47

§ 14 Abs. 2 JuSPO verstößt nicht gegen Bundesrecht. In der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wiederholt betont worden, dass es Sache der Beurteilung durch den Normgeber ist, welches Gewicht Einzelleistungen im Rahmen der Gesamtwertung zugewiesen wird. Solange die entsprechende Regelung von sachlichen Erwägungen getragen wird, ist sie gerichtlich nicht zu beanstanden, auch wenn sich eine andere Gewichtung denken ließe (vgl. etwa Beschlüsse vom 16. August 1985 a.a.O. S. 256 und vom 11. August 1980 - BVerwG 7 CB 81.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 130 S. 216). Ausgehend hiervon erheben sich dagegen, dass nach § 14 Abs. 2 JuSPO die Studienarbeit zu 30 %, die mündliche Prüfung zu 20 % und die Aufsichtsarbeit zu 50 % über die Gesamtnote der Universitätsprüfung bestimmen sollen, keine durchgreifenden Bedenken. Im Lichte dessen, dass der Schwerpunktbereich neben der fächerbezogenen Ergänzung des Pflichtfachstudiums insbesondere auch der vertieften Ausbildung wissenschaftlich-methodischer Kompetenz dient, hätte es zwar nicht ferngelegen, den Gewichtungsanteil der in besonderer Weise hierauf bezogenen Studienarbeit höher anzusetzen. Die Entscheidung der Beklagten bewegt sich aber noch innerhalb der Spannbreite vertretbarer Gestaltungen und beruht nicht auf offenkundig unsachlichen Erwägungen.

48

2. Das Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Beklagte darf dem Kläger nicht entgegenhalten, sein Prüfungsanspruch sei infolge der Exmatrikulation erloschen. Der Kläger hat sich zur Exmatrikulation vor dem Hintergrund der Rechtsauffassung der Beklagten veranlasst gesehen, sein Prüfungsanspruch sei durch den zweimaligen Misserfolg in der Aufsichtsarbeit erloschen. Er hat durch seine Klageerhebung zu verstehen gegeben, das Prüfungsverfahren bei der Beklagten fortsetzen und dieser Rechtsauffassung entgegentreten zu wollen. Die Beklagte hat sich hierauf insofern eingelassen, als sie den Kläger unter dem Vorbehalt des Ausgangs des gerichtlichen Verfahrens zur mündlichen Prüfung zugelassen hat. Unter diesen Gesamtumständen würde die Beklagte treuwidrig handeln, wenn sie sich nunmehr - nachdem sich im gerichtlichen Verfahren die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Klägers erwiesen hat - darauf berufen würde, das Prüfungsrechtsverhältnis sei infolge der Exmatrikulation erloschen.

49

3. Die Beklagte hat den danach nicht erloschenen Prüfungsanspruch des Klägers dadurch zu erfüllen, dass sie auf Grundlage einer rechtmäßigen, an die Stelle der §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO tretenden Bestehensregelung ermittelt, ob der Kläger mit den von ihm erzielten Einzelnoten die Universitätsregelung mit Erfolg abgelegt hat. In Bezug auf den Kläger wie in Bezug auf andere Prüflinge ist die Beklagte im Interesse der Aufrechterhaltung des Prüfungsbetriebs übergangsweise berechtigt, hierfür auf die Regelung in § 32 Abs. 1 Satz 3 JAPrO BW zurückzugreifen, d.h. darauf abzustellen, ob in der Summe der Teilprüfungsergebnisse - unter Berücksichtigung der Gewichtungsregelung in § 14 Abs. 2 JuSPO - ein mindestens "ausreichendes" Ergebnis erzielt worden ist.

50

Sofern die Beklagte von dieser Möglichkeit in Bezug auf den Kläger Gebrauch machen sollte, würde sich erweisen, dass dieser die Universitätsprüfung im ersten Anlauf nicht bestanden hat. Denn ausgehend von der Gewichtungsregelung in § 14 Abs. 2 JuSPO hat der Kläger in den bereits abgelegten Teilprüfungen einen für die Note "ausreichend" nicht hinreichenden Punktedurchschnitt von 3,50 erzielt (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 JuSPO, §§ 19 Abs. 3 Satz 1, 32 Abs. 1 JAPrO BW). Demnach bliebe der Kläger auf eine Wiederholungsmöglichkeit verwiesen, die er durch die bereits erfolgte, jedoch auf unwirksamer Rechtsgrundlage vorgenommene Wiederholung der Aufsichtsarbeit nicht ausgeschöpft hat. Die Beklagte wäre in seinem Fall - wie in den Fällen anderer Prüflinge - übergangsweise berechtigt, zur Durchführung von Wiederholungsprüfungen auf die Regelung in § 33 Abs. 3 JAPrO BW zurückzugreifen. Danach hätten der Kläger bzw. im gegebenen Fall andere Betroffene die Möglichkeit, in einem zweiten Anlauf sämtliche Einzelprüfungen - unter Einschluss der Aufsichtsarbeit - ein weiteres Mal abzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.