Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Jan. 2013 - 10 A 10747/12

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2013:0118.10A10747.12.0A
18.01.2013

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Mai 2012 wird festgestellt, dass der Kläger nicht mit Ablauf des Monats November 2011 aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zur Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes ausgeschieden ist.

Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Dauer des juristischen Vorbereitungsdienstes des Klägers.

2

Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. November 2007 als Rechtsreferendar in den juristischen Vorbereitungsdienst des Beklagten aufgenommen. Er durchlief, unterbrochen von einer Elternzeit von April 2009 bis Dezember 2009, zunächst die Pflichtstationen seiner Ausbildung. An den Aufsichtsarbeiten des zweiten juristischen Staatsexamens im April 2010 nahm er – durch amtsärztliches Attest wegen Prüfungsunfähigkeit entschuldigt – nicht teil und konnte folglich auch nicht die zugehörige mündliche Prüfung im November 2010 absolvieren. Von August 2010 bis Oktober 2010 leistete der Kläger seine Wahlstation ab. Im Anschluss verblieb er zwar im juristischen Vorbereitungsdienst, es erfolgte aber keine weitere Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle, weil der Kläger die Ausbildungsstationen vollständig durchlaufen hatte.

3

Im Termin der schriftlichen Prüfungen im Oktober 2010 war der Kläger erneut prüfungsunfähig. Am 9. November 2010 teilte das Landesprüfungsamt dem Kläger mit, dass sein Vorbereitungsdienst gemäß 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Fassung vom 1. Juli 2003, geändert durch das Landesgesetz vom 15. September 2009, (im Folgenden: JAPO a.F.) spätestens ein Jahr nach Ablauf des Monats ende, in dem die zweite Prüfung erstmals vollständig hätte abgelegt werden können. Dies sei im November 2011 der Fall.

4

Für den Examenstermin der schriftlichen Prüfungen im April 2011 war der Kläger wiederum wegen Prüfungsunfähigkeit entschuldigt. Ebenfalls im April 2011 zeigte er die Geburt seines zweiten Kindes an und beantragte Elternzeit ab 6. Juni 2011 bis 3. Oktober 2011, die ihm antragsgemäß bewilligt wurde.

5

Dem Antrag des Klägers auf Verlängerung der Elternzeit bis 5. März 2012 stimmte der Beklagte unter dem 30. Juni 2011 mit der Maßgabe zu, dass sich hieraus keine Auswirkungen auf das Ausscheiden des Klägers aus dem Vorbereitungsdienst kraft Gesetzes mit Ablauf des Monats November 2011 ergäben. Die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit beziehe sich deshalb nur auf die Zeit bis zum 30. November 2011.

6

Mit seiner Feststellungsklage hat sich der Kläger gegen sein Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst gewandt und im Wesentlichen geltend gemacht, es müsse berücksichtigt werden, dass er an den Aufsichtsarbeiten im Frühjahr 2010 amtsärztlich attestiert krankheitsbedingt nicht habe teilnehmen können. Außerdem habe die Elternzeit unterbrechende Wirkung für den juristischen Vorbereitungsdienst.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn weiterhin als Rechtsreferendar in dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis mindestens für die Dauer der Elternzeit nach deren Ende zu beschäftigen, d.h. für 12 Monate,

9

hilfsweise festzustellen, dass das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis zur Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes zwischen den Beteiligten nicht mit Ablauf des Monats November 2011 beendet wurde.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er hat weiterhin die Ansicht vertreten, dass der Kläger mit Ablauf des Monats November 2011 aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden sei.

13

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beendigung des Vorbereitungsdienstes mit Ablauf des Monats November 2011 stehe die Prüfungsunfähigkeit des Klägers im April 2010 nicht entgegen. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. lasse es schon seinem Wortlaut nach genügen, dass nach dem Ausbildungsverlauf die Prüfung für den Referendar hypothetisch möglich gewesen wäre. Individuelle Hinderungsgründe seien unbeachtlich. Hierfür sprächen auch Sinn und Zweck der Norm sowie der Wille des Verordnungsgebers. Die Inanspruchnahme von Elternzeit durch den Kläger innerhalb des Zeitraums, in dem die Jahresfrist des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. ablaufe, ändere nichts an dem rechtlich festgelegten Ende seines Vorbereitungsdienstes. Das in § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - verankerte Kündigungsverbot finde zwar auch für den juristischen Vorbereitungsdienst Anwendung, erfasse aber nicht die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. Gleiches gelte für die Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG, wonach die Elternzeit auf Berufsausbildungszeiten nicht angerechnet werde. Denn der Zeitraum, in welchem die Jahresfrist des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. laufe, sei keine Ausbildungszeit im Sinne dieser Vorschrift, weil die Ausbildungsziele bereits erreicht seien und die Prüfung außerhalb des Ausbildungsverhältnisses möglich sei. Daher sei auch der Anspruch auf Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG - nicht verletzt.

14

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er sei aufgrund seiner finanziellen, gesundheitlichen und familiären Situation nur theoretisch in der Lage gewesen, an der Prüfung erfolgreich teilzunehmen. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 GG habe er ein Recht darauf, sich unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes und seiner familiären Verpflichtungen gleichwertig auf die Prüfungen vorzubereiten. Der juristische Vorbereitungsdienst biete nicht die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen. Auch Art. 12 GG sei verletzt, weil es tatsächlich nicht möglich sei, neben einer Tätigkeit in Vollzeit die juristische Staatsprüfung außerhalb des Vorbereitungsdienstes abzulegen. Schließlich liege auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und seines Anspruchs auf eine menschenwürdige Existenz vor. Er lebe mit seiner Familie an bzw. unter der Armutsgrenze.

15

Der Kläger beantragt,

16

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Mai 2012 festzustellen, dass er nicht mit Ablauf des Monats November 2011 aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zur Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes ausgeschieden ist.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest.

20

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

22

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage, mit welcher der Kläger die Feststellung begehrt, dass er nicht mit Ablauf des Monats November 2011 aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden ist, nicht abweisen dürfen. Denn sie ist zulässig und begründet.

23

Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO, der hier gemäß Art. 2 Abs. 2 der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. S. 249 ff.) noch in der Fassung vom 1. Juli 2003 (GVBl. S. 131 ff.), geändert durch das Landesgesetz vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333 ff.) anwendbar ist, weil der Kläger vor dem 1. Mai 2009 den Vorbereitungsdienst aufgenommen hat, scheidet die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar spätestens ein Jahr nach Ablauf des Monats, in dem die zweite juristische Staatsprüfung erstmals vollständig hätte abgelegt werden können, aus dem juristischen Vorbereitungsdienst aus. Der Kläger befand sich im April 2010 im letzten Teil seiner Ausbildung in den Pflichtstationen und hätte daher im Hinblick auf den Ausbildungsverlauf - d.h. unter Außerachtlassung individueller Gegebenheiten - unstreitig in diesem Monat die Aufsichtsarbeiten schreiben und im November 2010 - nach Beendigung der Ausbildung in der Wahlstation - die mündliche Prüfung ablegen können. Hiernach endete der Vorbereitungsdienst an sich mit Ablauf des Monats November 2011.

24

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht persönliche Hinderungsgründe als für die Frage des Fristbeginns nicht berücksichtigungsfähig angesehen. Ohne Belang ist daher, dass der Kläger sich der schriftlichen Prüfung im April 2010 tatsächlich nicht unterziehen konnte, weil er prüfungsunfähig war, und mangels erfolgreicher schriftlicher Prüfung auch nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werden konnte. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 130b Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug, welche sich eingehend mit Wortlaut, Sinn und Zweck der Norm und dem Willen des Verordnungsgebers auseinandersetzen. In der vom Beklagten vorgelegten Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Erstes Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung - vom 6. August 1999 heißt es: „Durch die Neufassung des bisherigen § 14 Abs. 3 soll die Dauer des Vorbereitungsdienstes auf höchstens drei Jahre begrenzt werden. Der bestimmungsgemäß abgeleistete Vorbereitungsdienst endet unter Berücksichtigung der Prüfungsdauer mit Ablauf des 25. Kalendermonats. Bei Nichtbestehen der Prüfung und weiterer Ausbildung in einem Ergänzungsvorbereitungsdienst endet der Vorbereitungsdienst in der Regel nach 37 Monaten. Diese Höchstdauer soll künftig auch für diejenigen Kandidaten gelten, die die zweite juristische Staatsprüfung aus anderen Gründen nicht rechtzeitig abgelegt haben. Bei begrenzter Ausbildungskapazität und beschränkten Haushaltsmitteln ist eine weitere bezahlte Ausbildungszeit nicht zu verantworten. Sie ist auch nicht zum erfolgreichen Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung erforderlich. Die Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung kann in diesen Fällen auch außerhalb des Vorbereitungsdienstes erfolgen. In besonderen Härtefällen kann ausnahmsweise eine weitere Ausbildungszeit von bis zu sechs Monaten eingeräumt werden.“ Hieraus ergibt sich eindeutig, dass es nicht auf die individuelle Möglichkeit des Referendars zur Ablegung der Prüfung ankommt. In besonderen Härtefällen kann der ausgeschiedene Referendar lediglich gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 JAPO a.F. wieder in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.

25

Danach beginnt die einjährige Frist des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. mit Ablauf des Monats November 2010.

26

Der Beendigung des Vorbereitungsdienstes nach Fristablauf steht zunächst nicht das Kündigungsverbot während der Elternzeit aus § 18 BEEG entgegen. Auch wenn dieses für den juristischen Vorbereitungsdienst Anwendung findet, erfasst es aber nicht die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. Die spezielle Kündigungsschutzregelung des § 18 BEEG ist einer erweiternden Einbeziehung auch anderer Beendigungsgründe nicht zugänglich (vgl. Hambüchen u.a., Kommentar zum BEEG, EStG, BKKG und BEG, 50. Erg.-Lfg. 05/07, § 18 BEEG Rn. 27 ff.).

27

Allerdings hemmt die Inanspruchnahme von Elternzeit durch den Kläger innerhalb des Zeitraums, in dem die Frist des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. ablief, den Lauf der Jahresfrist. Dies ergibt sich – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – aus § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG. Nach dieser Vorschrift wird die Elternzeit nicht auf Berufsbildungszeiten angerechnet.

28

§ 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG gilt, wovon auch das Verwaltungsgericht und der Beklagte ausgehen, für die „Berufsbildung“ im juristischen Vorbereitungsdienst. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift mag zwar wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters des Ausbildungsverhältnisses (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung – JAG -) ausscheiden (vgl. hierzu Wiegand, BEEG, 3. Erg.Lfg. VIII/08, § 20 Rn. 4, der aber nur solche öffentlich- rechtlichen Ausbildungsverhältnisse als nicht erfasst ansieht, deren ausschließliches Ziel eine spätere Verwendung als Beamter ist); jedenfalls aber ergibt sich ein Verweis auf § 20 BEEG aus § 6 Abs. 5 Satz 3 JAG, nachdem das Bundeserziehungsgeldgesetz zum 1. Januar 2007 vom BEEG abgelöst worden ist.

29

Unstreitig befindet sich der Referendar oder die Referendarin in der Berufsbildungszeit gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG, solange er in den Pflichtstationen oder in der Wahlstation ausgebildet wird. Folgerichtig hat der Beklagte den Vorbereitungsdienst des Klägers um die erste von diesem in Anspruch genommene Elternzeit von April 2009 bis Dezember 2009 verlängert. Aus Sicht des Senats muss dies aber in gleichem Maße bei Inanspruchnahme von Elternzeit während des (höchstens) einjährigen Verbleibens im Vorbereitungsdienst nach der erstmaligen Möglichkeit des vollständigen Ablegens der zweiten juristischen Staatsprüfung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. gelten. Berufsbildung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG vermittelt, soweit der Bereich „Berufsausbildung“ betroffen ist, berufliche Handlungsfähigkeit in einem geordneten Ausbildungsgang (vgl. § 1 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz – BBiG -); das hierfür begründete Berufsausbildungsverhältnis endet gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG mit Ablauf der Ausbildungszeit. Übertragen auf den juristischen Vorbereitungsdienst ergibt sich hieraus Folgendes:

30

Das besondere öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis, in welchem die Referendarin oder der Referendar seinen Vorbereitungsdienst ableistet (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 JAG), endet mit dem Ausscheiden der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars aus dem Vorbereitungsdienst nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 JAPO a.F.. Seinen Abschluss findet es damit mit Ablauf des Monats, in dem die zweite juristische Staatsprüfung bestanden worden ist (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 JAPO a.F.), bei endgültigem Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 JAPO a.F.) oder aber spätestens ein Jahr nach Ablauf des Monats, in dem die zweite juristische Staatsprüfung erstmals vollständig hätte abgelegt werden können (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F.). Auch wenn Referendare im letztgenannten Zeitraum keine Ausbildungsstationen mehr durchlaufen, so befinden sie sich dennoch im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und mithin - jedenfalls formal - noch in der Berufsbildungszeit. § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG ist daher seinem Wortlaut nach anwendbar.

31

Nichts anderes ergibt sich bei Mitbetrachtung des Gesetzeszwecks von § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG. Die Vorschrift will den Elternzeitlern ausreichend Zeit einräumen, damit sie das Ziel der Berufsbildung erreichen (vgl. Hambüchen u.a., a.a.O., § 20 BEEG, Rn. 17). Ziel des juristischen Vorbereitungsdienstes ist die Ausbildung zum Volljuristen. Die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst, die einen Juristen erst zum Volljuristen macht, erlangt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar mit dem Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung (vgl. § 7 Abs. 6 JAG). Damit erst hat er berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 BBiG, so dass die Berufsbildung der Referendarin oder des Referendars grundsätzlich so lange andauert, bis er diese Befähigung erreicht hat (oder endgültig nicht mehr erreichen kann). Der Referendarin oder dem Referendar wird daher im Ausbildungsverhältnis die Möglichkeit gegeben, nicht nur den Vorbereitungsdienst in den Ausbildungsstationen abzuleisten, sondern sich darüber hinaus auf die zweite Staatsprüfung vorzubereiten und dieselbe zu absolvieren (vgl. für den Fall der Entlassung eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 2 B 47/09 -: diesem soll grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen). Folgerichtig werden Rechtsreferendare nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. zunächst nicht entlassen, wenn sie die zweite juristische Staatsprüfung nicht ablegen, obwohl dies im Hinblick auf den Ausbildungsgang möglich gewesen wäre. Ihnen soll weiterhin die Gelegenheit gegeben werden, durch konzentrierte Prüfungsvorbereitung das Ziel der Berufsbildung, die Befähigung zum Volljuristen, zu erreichen.

32

Dass der Gesetzgeber selbst die Zeit der Prüfungsvorbereitung (jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, ab dem fiskalische Erwägungen überwiegen) nicht nur formal als Teil der Ausbildung ansieht, lässt sich auch der bereits zitierten Gesetzesbegründung vom 6. August 1999 entnehmen, in welcher im Zusammenhang mit der Jahresfrist des § 14 Abs. 4 Satz Nr. 3 JAPO a.F. von einer bezahlten „Ausbildungszeit“ gesprochen wird, die das erfolgreiche Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung zum Ziel hat. Ausbildung zum Volljuristen ist also auch nach der Konzeption des Gesetzgebers mehr als nur das Durchlaufen der Ausbildungsstationen, er will den Referendaren vielmehr im Grundsatz - beschränkt auf ein Jahr - auch die Möglichkeit einer unbehelligten Prüfungsvorbereitung gegeben. Hieraus erklärt sich auch die Regelung in § 14 Abs. 4 Satz 2 JAPO a.F., nach welcher die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Satz 1 Nr. 3 Ausgeschiedene für die Dauer von bis zu sechs Monaten wieder in den juristischen Vorbereitungsdienst aufnehmen kann. Da finanzielle Erwägungen zweifellos nicht geeignet sind, einen Härtefall zu begründen, ergeben sich Härtefälle ersichtlich daraus, dass die Ausgeschiedenen die Jahresfrist nicht zielführend im Sinne einer konzentrierten Vorbereitung auf die Staatsprüfung nutzen konnten. Gerade diese soll durch die Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst ermöglicht werden.

33

Würde die Elternzeit auf die Vorbereitungszeit im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. angerechnet – die Vorbereitungszeit mithin in der Sache verkürzt -, könnten Rechtsreferendare diesen ihnen gesetzlich eingeräumten Zeitraum nicht vollständig für das Erreichen des Ziels der Referendarausbildung nutzen. Dies würde nicht nur dem oben genannten Zweck des § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG, sondern auch der allgemeinen Zielrichtung des BEEG zuwiderlaufen. Es will Beruf und ein Leben mit Kindern als Bestandteile der Lebensplanung der Mehrzahl junger Frauen und Männer anerkennen (vgl. Hambüchen u.a., a.a.O., 49. Erg.-Lfg. 04/07, Einführung BEEG Rn. 22) und folgt damit der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen. Eltern soll es möglich sein, nicht nur auf eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung der Kinder zu verzichten oder die Erwerbstätigkeit einzuschränken, sondern trotz der Kinderbetreuung eine Berufsausbildung geordnet und möglichst chancengleich zum erfolgreichen Abschluss zu bringen.

34

Ist nach alledem im Falle des Klägers der Zeitraum von Dezember 2010 bis einschließlich November 2011 nicht nur formal, sondern auch inhaltlich als Ausbildungszeit anzusehen, wird die innerhalb der Jahresfrist des § 14 Abs. 4 Satz Nr. 3 JAPO a.F. vom Kläger in Anspruch genommene Elternzeit hierauf nicht angerechnet. Während dieser Zeit sind die aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis folgenden Rechte und Pflichten ausgesetzt; der Vorbereitungsdienst verlängert sich nach Beendigung der Elternzeit (über deren Dauer gegebenenfalls neu entschieden werden muss) um diesen Zeitraum.

35

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die begrenzten Ausbildungskapazitäten und beschränkten Haushaltsmittel einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um die Dauer der Elternzeit innerhalb der Jahresfrist nicht entgegenstehen. Da der Kläger während des vorgenannten Zeitraums aufgrund der Aussetzung der Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis weder einen Ausbildungsplatz in Anspruch nimmt noch Unterhaltsbeihilfe erhält, entstehen dem Beklagten keine diesbezüglichen Nachteile.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

37

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO.

38

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

39

Beschluss

40

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Instanzen - insoweit unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 47, 52 Abs.1, 63 Abs. 3 GKG und in Anlehnung an Ziff. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 7/2004 (NVwZ 2004, S. 1327 ff.) auf 10.000,00 € festgesetzt. Dabei berücksichtigt der Senat, dass das Begehren des Klägers lediglich auf die Verlängerung des Referendardienstes zur Vorbereitung auf das zweite juristische Staatsexamen gerichtet ist.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Jan. 2010 - 2 B 47/09

bei uns veröffentlicht am 26.01.2010

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

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1.
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2.
frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
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1.
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2.
ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 haben.

(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf die Dauer einer Berufsausbildung nicht angerechnet, es sei denn, dass während der Elternzeit die Berufsausbildung nach § 7a des Berufsbildungsgesetzes oder § 27b der Handwerksordnung in Teilzeit durchgeführt wird. § 15 Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis.

(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.

(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf die Dauer einer Berufsausbildung nicht angerechnet, es sei denn, dass während der Elternzeit die Berufsausbildung nach § 7a des Berufsbildungsgesetzes oder § 27b der Handwerksordnung in Teilzeit durchgeführt wird. § 15 Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis.

(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.

(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen.

(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen,

1.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Anpassungsfortbildung zu erhalten und anzupassen oder
2.
die berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung der höherqualifizierenden Berufsbildung zu erweitern und beruflich aufzusteigen.

(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

2

1. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf (Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Sekundarstufe II). Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Entlassungsverfügung abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Zwar solle Beamten auf Widerruf nach § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW a.F. die Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst zu einem Abschluss zu bringen. Eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes komme aber ausnahmsweise für den Fall in Betracht, dass der Beamte aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit an der Beendigung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der zweiten Staatsprüfung gehindert sei. Dabei genügten ernsthafte Zweifel, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen könne. Bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassung maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids trotz des angeordneten Wechsels der Ausbildungsstätte seit zwei Jahren durchgehend dienstunfähig erkrankt sei, folgten Zweifel daran, dass sie ihre Dienstfähigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraums wiedererlangen werde. Die Behauptung der Klägerin, sie würde im Falle einer Überprüfung des Schulleitergutachtens vom 5. August 2003 sofort oder alsbald genesen, finde in den vorliegenden amts- und privatärztlichen Stellungnahmen keine hinreichende Stütze. Nach einem amtsärztlichen Attest hätte es zur Beurteilung der Frage, ob die Klägerin in absehbarer Zeit (sechs Monate) wieder dienstfähig sein werde, vielmehr einer mehrtätigen stationären psychiatrischen Begutachtung bedurft, die die Klägerin verweigert habe. Das der Behörde nach § 35 LBG NRW a.F. hinsichtlich der Entlassung eröffnete Ermessen sei auch nicht dadurch eingeschränkt, dass ein fürsorgepflichtwidriges oder sonst rechtswidriges Verhalten von Bediensteten des Beklagten die Erkrankung der Klägerin zurechenbar hervorgerufen hätte. Aus den Mobbing-Vorwürfen der Klägerin ergebe sich nicht, dass sie unabhängig vom Schulleitergutachten einem fürsorgepflichtwidrigen Verhalten des Schulleiters, des Ausbildungskoordinators oder des Ausbildungslehrers ausgesetzt gewesen sei. Diese Vorwürfe der Klägerin seien wertend und pauschal und damit mangels eines Tatsachenkerns einer Überprüfung nicht zugänglich gewesen. Das Ermessen der Behörde über die Entlassung der Klägerin wäre auch dann nicht eingeschränkt, wenn zugunsten der Klägerin die Rechtswidrigkeit des Schulleitergutachtens vom 5. August 2003 unterstellt und ferner angenommen werde, dieses Gutachten habe die Erkrankung der Klägerin verursacht. Denn dem Beklagten sei nicht jede Folge einer rechtswidrigen Handlung seiner Bediensteten zuzurechnen, sodass sein Entlassungsermessen reduziert sei. Um die Verantwortung des Dienstherrn nicht ausufern zu lassen, seien diesem objektiv außergewöhnliche, nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassende Geschehensabläufe nicht zuzurechnen. Die Dienstunfähigkeit der Klägerin sei aber keine adäquate Folge des - unterstellt rechtswidrigen - Schulleitergutachtens vom 5. August 2003. Von einem Beamten sei eine psychische Konstitution zu erwarten, die ihn befähige, sich mit einer im sachlichen Rahmen bleibenden Kritik auch dann konstruktiv auseinanderzusetzen, wenn diese unberechtigt ist. Einwände gegen eine solche Beurteilung könne der Beamte insbesondere in einem rechtsstaatlichen Verfahren erheben. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

3

2. Es erscheint bereits fraglich, ob das Vorbringen in der Beschwerdebegründung zum Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Herausarbeitung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und zudem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f. und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Beschwerde muss konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts allein reichen nicht aus.

4

Die Frage der Erfüllung der Darlegungsanforderungen kann hier dahingestellt bleiben. In der Beschwerdebegründung wird sinngemäß die Frage aufgeworfen,

ob die Entlassung einer dienstunfähigen Widerrufsbeamtin ermessensfehlerhaft ist, wenn andere Bedienstete durch pflichtwidriges Verhalten eine Ursache für die Dienstunfähigkeit gesetzt haben.

5

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht, weil sie auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beantwortet werden kann.

6

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass das Entlassungsermessen des Dienstherrn hinsichtlich der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Hinblick darauf beschränkt ist, dass diesen Beamten grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Daher ist die Entlassung eines Widerrufsbeamten nur dann ermessensfehlerfrei möglich, wenn die tragenden Ermessenserwägungen mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang stehen. Dies ist anerkanntermaßen der Fall, wenn der Widerrufsbeamte wegen seines Gesundheitszustandes auf unabsehbare Zeit an der Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Prüfung gehindert ist. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welche Ursachen dieser Zustand zurückzuführen ist. Maßgebend ist, dass der Zweck des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses auf unabsehbare Zeit nicht erreicht werden kann. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient der Ausbildung und nicht der Unterhaltssicherung. Widerrufsbeamte können nicht verlangen, auf unabsehbare Zeit im Vorbereitungsdienst zu bleiben und Unterhaltsleistungen zu erhalten, obwohl sie das Ausbildungsziel aus gesundheitlichen Gründen nicht erreichen können (Beschluss vom 9. Oktober 1978 - BVerwG 2 B 74.77 - Buchholz 237.0 § 39 LBG BW Nr. 3; Urteil vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 48.78 - BVerwGE 62, 267 <270> = Buchholz 237.1 Art. 43 BayBG Nr. 4 S. 4 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Oktober 1992 - 2 BvR 1318/92 - DVBl 1992, 1597). Hiernach ist es mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes unvereinbar, das bisherige Dienstverhältnis fortzusetzen, obwohl nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO binden, nicht absehbar ist, ob und wann die Klägerin wieder Dienst leisten kann.

7

Hinsichtlich des dem Oberverwaltungsgericht unterstellten Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfüllt das Vorbringen in der Beschwerdebegründung nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

8

In Bezug auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird vorgetragen, das Berufungsgericht habe zwar die Dienstunfähigkeit der Klägerin festgestellt, nicht aber die Frage geklärt, ob und wann mit der Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit gerechnet werden könne. Damit wird der Sache nach ein Verstoß gegen die aus § 86 Abs. 1 VwGO folgende Pflicht des Gerichts geltend gemacht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Ein Verfahrensfehler ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird. In Bezug auf den Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend substanziiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Ferner muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).

9

Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügen diesen Vorgaben nicht. Sie beschränken sich auf Ausführungen zu Grundsätzen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zwischen den Parteien eines Amtshaftungsprozesses, die von Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Entscheidung über dort zu erhebende Amtshaftungsklagen entwickelt worden sind.

10

Auch in der Sache kann die Aufklärungsrüge keinen Erfolg haben. Maßgebend für die Feststellung eines Aufklärungsmangels ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Für das Oberverwaltungsgericht war aber die Frage, "ob und wann" mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin konkret gerechnet werden kann, nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht ist vielmehr auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 9. Juni 1981 a.a.O. S. 269 f. bzw. S. 4 f.) davon ausgegangen, aus dem Umstand, dass die Klägerin in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bereits seit zwei Jahren durchgehend dienstunfähig erkrankt gewesen sei, ohne dass der angeordnete Wechsel der Ausbildungsstätte eine Besserung ihres Gesundheitszustandes habe bewirken können, folgten die für die Rechtmäßigkeit der Verfügung ausreichenden ernsthaften Zweifel daran, dass sie ihre Dienstfähigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraums wiedererlangen werde und damit das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen könne. Die durchgreifenden Zweifel an der Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit seien durch das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens vom 8. Juni 2004 erhärtet worden, wonach sich die Frage, ob Aussicht auf eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate bestehe, aufgrund der vorliegenden Befunde nicht habe beantworten lassen.

11

Die in der Beschwerdebegründung angesprochene Frage nach der Darlegungs- und Beweislast würde in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich sein, weil nach den tatsächlichen, von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Entlassung der Klägerin aus dem Vorbereitungsdienst nach § 35 LBG NRW a.F. vorliegen.

12

Die Revision ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verstoßes des angegriffenen Beschlusses gemäß § 35 Abs. 2 LBG NRW a.F. zuzulassen. Abgesehen davon, dass insoweit kein Zulassungsgrund dargelegt ist, gebietet die Fürsorgepflicht die Fortsetzung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf nicht, wenn nicht absehbar ist, ob und wann der Beamte wieder Dienst leisten kann.

13

Schließlich führen auch die Darlegungen auf Seite 4 der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009 ("Im Übrigen") nicht zur Zulassung der Revision. Der Sache nach wird mit diesen Ausführungen geltend gemacht, das Berufungsgericht sei hinsichtlich der Dienstfähigkeit der Klägerin vor dem Beginn der Sommerferien "2003" (wohl 2005) von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass die Unrichtigkeit tatsächlicher Feststellungen des Berufungsurteils, unabhängig davon, ob sich die unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellung im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des Urteils befindet, keinen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) darstellt. Vielmehr kann ein solcher Fehler, sofern er tatsächlich vorliegt, nur mittels eines fristgebundenen Antrags auf Berichtigung gemäß § 119 VwGO geltend gemacht werden (Beschlüsse vom 7. Juni 1989 - BVerwG 2 B 70.89 - Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 5 und vom 3. Januar 2005 - BVerwG 2 B 46.04 - juris).

14

Das nachträglich mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2009 geltend gemachte neue Beschwerdevorbringen muss wegen des Ablaufs der Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) außer Betracht bleiben.

(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf die Dauer einer Berufsausbildung nicht angerechnet, es sei denn, dass während der Elternzeit die Berufsausbildung nach § 7a des Berufsbildungsgesetzes oder § 27b der Handwerksordnung in Teilzeit durchgeführt wird. § 15 Absatz 4 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.