Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Jan. 2018 - 1 A 11459/17
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Umbau und zur Änderung der Nutzung eines ehemaligen Einkaufsmarktes.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung K..., Flur ..., Parzelle Nr. .... Das Grundstück ist rechteckig geschnitten, ca. 11 m breit und etwa 45 m lang und stößt mit der schmalen Seite an den S... Weg. Dort steht ein mehrgeschossiges Wohn- und Geschäftsgebäude (S... Weg ...). Vom S... Weg aus gesehen dahinter steht an der nordwestlichen Grundstücksgrenze das Gebäude S... Weg ... Es wurde nach der Baugenehmigung vom 5. September 1988 von einer Schreinerei zu einem Wohnhaus umgebaut. Es weist im vorderen Teil vier und im hinteren drei Stockwerke auf; letzterer weicht leicht zurück. In den Bauplänen findet sich eine von der Geländeoberfläche zur Unterkante des Erdgeschosses führende Treppe samt Balkon. Das Kellergeschoss verfügt über ebenerdige Zugänge und eine Garagenzufahrt. An der Grundstücksgrenze zu den Grundstücken der Beigeladenen ist ein Carport errichtet, sein Dach wird als Terrasse genutzt. Der Carport beginnt an der südwestlichen Gebäudeecke und endet oberhalb der Zufahrt zum Kellergeschoss.
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Südöstlich des klägerischen Grundstücks schließen sich die Parzellen Flur ... Nrn. .../..., .../... und .../... an. An diese grenzen im Südosten die Parzellen Nrn. ... und .../... Auf diesen Grundstücken war Ende der 90er Jahre der Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Büro- und Wohngeschoss genehmigt worden. Errichtet wurden ein mehrstöckiges Gebäude entlang der Steinstraße mit gemischter Nutzung sowie eine eingeschossige Verkaufshalle eines Lebensmittelmarktes im dahinterliegenden Bereich.
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Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen im Bereich des Bebauungsplans der Stadt K... „A... Straße – R... H... Straße – E... Gasse – S... Weg“ (Teilgebiet VI.). Der Plan sieht ein Mischgebiet und entlang der namengebenden Straßen eine zwei- bis dreigeschossige, ansonsten eine eingeschossige Bauweise vor. Im Bereich des Lebensmittelmarkts sind die Grundflächenzahl auf 0,7 und die Geschossflächenzahl auf 1,4 festgesetzt. Nach Nr. 5.5 der Begründung des Bebauungsplans ist es ein Ziel der Planung, die Blockrandbebauung zu schließen. Die planerische Begründung zu Art und Maß der baulichen Nutzung (Nr. 10) verhält sich nicht zum Schutz individueller Rechte. Die folgende Nr. 11 beschäftigt sich in Abs. 3 mit der Entkernung von Innenhöfen; Hinweise zum Schutz von Individualrechten finden sich hier ebenfalls nicht.
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Am 16. September 2014 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Teilaufstockung/Umbau und Nutzungsänderung ehem. Einkaufsmarkt und Arztpraxen im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss zu Läden, Büro und Fitnessstudio“. Geplant war unter anderem die Errichtung einer Fitnesshalle samt Besprechungsraum auf dem Flachdach der ehemaligen Verkaufshalle. Die Aufstockung hat in Richtung des Grundstücks des Klägers eine Länge von etwa 21,50 m, davon entfallen ca. 17,5 m auf die Halle und 4 m auf den Besprechungsraum. Die Aufstockung hält vom Rand des darunterliegenden Geschosses im Bereich der Fitnesshalle einen Abstand von 73,5 cm und im Bereich des Besprechungsraums einen von 29,5 cm ein. Der Abstand des Bestandsbaus zum Grundstück des Klägers beträgt nach einer Vermessung zwischen 2,91 m und 2,99 m. In nordöstlicher Richtung bleibt die Aufstockung 5 m hinter dem Erdgeschoss zurück. Dort ist keine Nutzung vorgesehen. Die Fitnesshalle ist 3,50 m bis 4,40 m und der Besprechungsraum 3 m hoch.
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Mit den Bauunterlagen wurden Nachweise zur Geschosszahl und Berechnungen zur Grundflächen-, Geschossflächen- und Baumassenzahl vorgelegt. Ferner reichten die Architekten der Beigeladenen mit dem Bauantrag eine Abstandsflächenberechnung ein, nach der das Vorhaben im Bereich der Fitnesshalle einen Abstand von 3,50 m zum Grundstück des Klägers einhält.
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Im weiteren Verwaltungsverfahren beanstandete der Kläger die Nichteinhaltung der Festsetzungen im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung. Diese würden nur durch eine künstliche Vereinigung der Grundstücke eingehalten. Das Vorhaben sei ihm gegenüber rücksichtslos, da der erforderliche Abstand nicht eingehalten werde. Dies ergebe sich daraus, dass die alte Verkaufshalle nicht – wie genehmigt – 4 m, sondern bis zu 4,60 m hoch sei. Des Weiteren werde sein Grundstück unzumutbar verschattet, weil der geplante Baukörper nicht erheblich unter einer mit 45° ansteigenden Ebene zurückbleibe, die in Bodenhöhe anzusetzen sei.
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Die Beigeladene legte daraufhin über ihren Architekten unter dem 8. Januar 2015 eine Neuberechnung zur Baumassenzahl und eine neue Abstandsflächenberechnung vor, in der der Abstand des geplanten Gebäudes zum Grundstück des Klägers im Bereich der Fitnesshalle mit 3,60 m angegeben ist. Ferner wies die Beigeladene darauf hin, bei der Belichtung sei der 45°-Winkel an der Unterkante der Fenster anzulegen. Im Übrigen seien die Flächen ihrer Grundstücke, auf denen das Vorhaben errichtet werden solle, bereits bei der alten Baugenehmigung vereinigt worden.
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Am 20. Januar 2015 erteilte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung mit dem Hinweis, sie werde nach Eintragung einer Baulast zur Vereinigung der Grundstücke Gemarkung K..., Flur ... Nrn. .../..., .../..., ..., .../... entsprechend den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen erteilt. Während die von der Beigeladene mit dem Bauantrag vom 16. September 2014 vorgelegte Abstandsflächenberechnung einen solchen Genehmigungsvermerk enthielt (vgl. Bl. 70 der Verwaltungsakten), wies die von der Beigeladenen überarbeitete Abstandsflächenberechnung vom 8. Januar 2015 einen solchen Vermerk nicht auf (vgl. Bl. 158 der Verwaltungsakte). Unter Ziffer 14 der Nebenbestimmungen setzte der Beklagte fest, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) zu beachten seien.
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Am 20. Januar 2015 legte der Kläger unter Bezugnahme auf sein Vorbringen aus dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. Ergänzend trug er vor, der Beklagte gehe von einem falschen Sachverhalt aus, denn das Bestandsbauwerk sei höher und sein Grenzabstand geringer als angenommen. Sein Einwand zur Verschattung sei nicht entkräftet, weil der von Bebauung freizuhaltende Winkel vom Boden aus zu messen sei. Schließlich wirke das Vorhaben der Beigeladenen auf Grund seiner optischen Präsenz erdrückend und verstoße deshalb gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
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Am 17. Juli 2015 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben, nachdem über seinen Widerspruch bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden war. Zur Begründung wiederholte er seine Einwände aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren und trug weiter vor, bei der Aufstockung der Fitnesshalle handele es sich um ein Vollgeschoss, das gegen eine drittschützende Regel im Bebauungsplan verstoße. Die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung ergebe sich auch daraus, dass die Beigeladene bei der inzwischen erfolgten Durchführung des Vorhabens auf die Herstellung der gegenüber seinem Grundstück geplanten Fenster verzichtet habe.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Baugenehmigung des Beklagten vom 20. Januar 2015 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen, es sei auf die Baugenehmigung als solche abzustellen. Auf die von der Genehmigung abweichend nicht ausgeführten Fenster komme es deshalb nicht an. Im Übrigen halte das Vorhaben, wie sich aus der überarbeiteten, unter dem 8. Januar 2015 vorgelegten Berechnung ergebe, die gesetzlichen Vorgaben zu den Abstandsflächen und zum Maß der baulichen Nutzung ein. Die letztgenannten Bestimmungen dienten zudem nicht dem Nachbarschutz.
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Die Beigeladene hat beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und vorgetragen, auf die sich aus der genehmigten Planung ergebenden Fenster an der Außenwand gegenüber dem Grundstück des Klägers sei aus Rücksicht auf dessen Interessen verzichtet worden. Die Fenster könnten aber auch nachträglich eingebaut werden.
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Mit Urteil vom 6. Oktober 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei, nachdem über den Widerspruch des Klägers bis dato nicht entschieden worden sei, als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, führe in der Sache aber nicht zum Erfolg, weil die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung den Kläger nicht in eigenen Rechten verletze. Das von der Beklagten genehmigte Bauvorhaben, auf das allein abzustellen sei, verstoße weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts noch gegen solche des Bauplanungsrechts. Das Vorhaben der Beigeladenen halte insbesondere die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung (LBauO) bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen zum Grundstück des Klägers ein. Aus dem vom Architekten der Beigeladenen vorgelegten Plan ergebe sich für den Bereich der Fitnesshalle eine erforderliche Abstandsfläche von 3,517 m zum Grundstück des Klägers, die nach der genannten überarbeiteten Planung vom 8. Januar 2015 eingehalten sei, weil hiernach die Gebäudeaufstockung in diesem Bereich in einem Abstand von 3,60 m vorgesehen sei. Auch sonstige nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften seien nicht verletzt. Die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen über die Belichtung, auf die sich der Kläger stütze, seien hier nicht einschlägig. Die Vorschrift des § 8 Abs. 8 Satz 2 LBauO, wonach bestimmte bauliche Anlagen nur dann in den Abstandsflächen von Gebäuden errichtet werden dürfen, wenn die Beleuchtung mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt wird, gelte gemäß § 8 Abs. 8 Satz 1 LBauO ausdrücklich nicht für oberirdische Gebäude wie das der Beigeladenen. Auch auf eine Verletzung der Bestimmung des § 8 Abs. 9 Satz 3 LBauO, die den Nachbarn eines Vorhabens vor erheblichen Beeinträchtigungen der Beleuchtung von Aufenthaltsräumen mit Tageslicht schütze, könne sich der Kläger mit Erfolg nicht berufen, weil die Anwendung dieser Norm voraussetze, dass ein Vorhaben innerhalb der Abstandsflächen errichtet werde, das Vorhaben der Beigeladenen aber außerhalb der Abstandsflächen liege. Überdies führe die Errichtung des genehmigten Vorhabens tatsächlich zu keiner relevanten Verschattung von Aufenthaltsräumen im Gebäude des Klägers. Das Vorhaben der Beigeladenen stehe auch in Einklang mit nachbarschützenden Bestimmungen des Bauplanungsrechts. Soweit der Kläger sich auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des hier einschlägigen Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung berufe, stehe dem entgegen, dass diese Bestimmungen, wie sich aus der Planbegründung ergebe, nicht nachbarschützend seien. Zudem seien die diesbezüglichen Vorgaben des Bebauungsplans über die Grund- und Grundflächenzahl, die Baumassen- und die Geschosszahl eingehalten. Letztendlich stehe das genehmigte Vorhaben auch im Einklang mit dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, weil von diesem entgegen der Auffassung des Klägers keine erdrückende Wirkung auf die auf seinem Grundstück vorhandene Bebauung ausgehe.
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Mit Beschluss vom 14. August 2017 hat der Senat auf den Antrag des Klägers die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
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Unter 17. Oktober 2017 hat der Beklagte der Beigeladenen eine „Ergänzungs-Baugenehmigung“ zur Klarstellung und Berichtigung der Baugenehmigung vom 20. Januar 2015 erteilt und in der Begründung ausgeführt, Grundlage der erteilten Baugenehmigung sei der von der Beigeladenen überarbeitete Abstandsflächenplan vom 8. Januar 2015, der für den Bereich der Fitnesshalle zum Grundstück des Klägers einen Abstand von 3,60 m vorsehe.
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Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, die angefochtene Baugenehmigung sei bereits deshalb rechtwidrig und verletze ihn in seinen Rechten, weil sie gegen das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verstoße, denn in der Baugenehmigung fehlten konkrete Angaben zu den Fitnessgeräten, die zum Einsatz kommen dürften, zur Lüftung der Räume und zu den zu erwartenden Lärmemissionen. Des Weiteren rügt der Kläger mit wiederholendem und vertiefendem Vorbringen die bereits im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachten Verstöße gegen bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Vorschriften, namentlich gegen die Bestimmungen über die Abstandsflächen und die Belichtung, gegen das durch den einschlägigen Bebauungsplan vorgegebene Maß der baulichen Nutzung sowie die Missachtung des Gebots der Rücksichtnahme, wobei er insbesondere nochmals hervorhebt, von dem zwischenzeitlich realisierten Vorhaben der Beigeladenen gehe eine erdrückende Wirkung aus.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 6. Oktober 2016 die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Januar 2015 in Gestalt der Ergänzungs-Baugenehmigung vom 17. Oktober 2017 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er wiederholt und vertieft zur Begründung sein erstinstanzliches Vorbringen und bezieht sich auf die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts, das er verteidigt. Ergänzend trägt er vor, entgegen der Auffassung des Klägers leide die erteilte Baugenehmigung nicht an einem Bestimmtheitsmangel, weil das genehmigte Vorhaben hinreichend deutlich gekennzeichnet worden sei. Aus der der Baugenehmigung zugrundeliegenden Beschreibung werde der genehmigte Betrieb als „Fitness-Studio“ mit festgelegten Betriebszeiten und einer erforderlichen Sichtverbindung nach außen ausreichend beschrieben. Zudem sei durch die Nebenbestimmung Nr. 14 der Baugenehmigung, die die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen auf tags 65 dB(A) und nachts 45 dB(A) begrenze, nachbarrechtlichen Belangen ausreichend Rechnung getragen. Die erteilte Baugenehmigung verstoße im Übrigen weder gegen bauordnungs- noch gegen bauplanungsrechtliche nachbarschützende Vorschriften, insbesondere sei durch die erteilte Ergänzungs-Baugenehmigung vom 17. Oktober 2017 sichergestellt, dass die bauordnungsrechtlich vorgegebenen Abstandsflächen eingehalten würden.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die ihr erteilte Baugenehmigung für rechtmäßig und eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten für nicht gegeben. Im Einzelnen tritt sie dem Vorbringen des Klägers im Wesentlichen mit der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schrift-sätze der Beteiligten, die Verwaltungsakte des Beklagten, den einschlägigen Bebauungsplan der Stadt K... samt Planbegründung sowie auf die zu den Akten gereichten Pläne und Lichtbilder Bezug genommen. Diese Unterlagen lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Untätigkeitsklage des Klägers zurecht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 20. Januar 2015.
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Maßgeblich abzustellen ist dabei vorliegend auf die Baugenehmigung in der Fassung der Ergänzungs-Baugenehmigung vom 17. Oktober 2017, mit der der Beklagte die ursprünglich erteilte Baugenehmigung vom 20. Januar 2015 in Bezug auf den einzuhaltenden Grenzabstand zum Grundstück des Klägers abgeändert hat. Diese im Berufungsverfahren erfolgte Modifizierung der streitbefangenen Baugenehmigung hat der Kläger im Wege der in dieser Konstellation allein sachgerechten Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40/98 – und OVG MV, Urteil vom 5. November 2008 – 3 L 281/03 –, jeweils nach juris), der im Übrigen auch der Beklagte zugestimmt hat, zulässigerweise in den Prozess einbezogen.
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In der danach maßgeblichen Gestalt der Ergänzungs-Baugenehmigung verletzt die streitgegenständliche Baugenehmigung den Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten.
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1. Soweit der Kläger geltend macht, die erteilte Baugenehmigung verstoße gegen das in § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 37 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – normierte Bestimmtheitsgebot und verletze dadurch seine Nachbarrechte, weil Nutzungen nicht auszuschließen seien, die zu einer Beeinträchtigung nachbarlicher Belange führen könnten, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
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Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlange, einer Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen müsse mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden können, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Fehlt es in dieser Hinsicht an einer hinreichenden Bestimmtheit der Baugenehmigung und ist insoweit eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen, so steht dem betroffenen Nachbarn ein Abwehrrecht hiergegen zu (vgl. OVG RP, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 11021/12.OVG – sowie Jeromin, LBauO RP, 4. Auflage 2016, § 70 Rn. 39a).
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Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, weil die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung den genannten Erfordernissen der Bestimmtheit genügt. Die Betriebsbeschreibung vom 12. September 2014 bezeichnet als Teil der Baugenehmigung sowohl die Art des Betriebes (Fitnessstudio), die Betriebszeiten (9.00 Uhr bis 24.00 Uhr) und die Sichtverbindung nach außen (Trainingsraum/Geräteraum). Soweit der Kläger unter dem Aspekt der Bestimmtheit Angaben zur Art, der Zahl und dem Aufstellungsort von Maschinen oder Apparaten sowie zu den zu erwartenden Emissionen für erforderlich hält, führt das Fehlen der genannten Angaben nicht zu einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Die Betriebsbezeichnung als Fitnessstudio schließt vielmehr hinreichend deutlich aus, dass in den Betriebsräumen lärmemittierende Maschinen oder Apparate zum Einsatz kommen. Jedenfalls bietet Ziffer 14 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung, wonach die für das hier vorliegende Mischgebiet nach der TA-Lärm geltenden Immissionsrichtwerte von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) zu beachten sind, die Gewähr dafür, dass solche Nutzungen ausgeschlossen sind, die unter dem Aspekt der Lärmimmissionen zu einer Beeinträchtigung von Nachbarrechten des Klägers führen könnten. Dass die genannten Immissionsrichtwerte bei dem Betrieb des Fitnessstudios nicht eingehalten werden können, hat der Kläger weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.
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2. Die streitbefangene Baugenehmigung in der Fassung der Ergänzungs-Baugenehmigung vom 17. Oktober 2017 verstößt auch nicht gegen die nachbarschützenden Abstandsvorschriften des § 8 LBauO. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass das Vorhaben der Beigeladenen die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 LBauO vorgeschriebenen Abstandsflächen zum Grundstück des Klägers wahrt, soweit es im Bereich der Fitnesshalle einen Abstand von 3,517 m einhält. Auf die entsprechenden Ausführungen zur Berechnung der Tiefe der erforderlichen Abstandsflächen im angefochtenen Urteil (S. 7/8 des Urteilsabdrucks), die hinsichtlich des errechneten Mindestabstands auch vom Kläger nicht beanstandet werden, nimmt der Senat ausdrücklich Bezug. Soweit der Kläger diesbezüglich geltend macht, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung beinhalte einen Abstand zur Grundstücksgrenze von 3,50 m bezüglich der Fitnesshalle und 3,00 m bezüglich des Aufenthaltsraumes und liege damit für den Bereich der Fitnesshalle um 1,57 cm unter der nach § 8 Abs. 6 LBauO erforderlichen Abstandstiefe von 3,517 m, hat der Beklagte diesem zutreffenden Einwand mit dem Erlass der Ergänzungs-Baugenehmigung Rechnung getragen. Denn die Beigeladene hat ihre ursprünglich dem Bauantrag zugrundeliegende Entwurfsplanung noch im Verwaltungsverfahren geändert und mit Schriftsatz ihres beauftragten Architekten vom 8. Januar 2015 (Bl. 143 bis 148 VA) eine neue Planung vorgelegt, wonach das zur Genehmigung gestellte Vorhaben im Bereich der Fitnesshalle einen Abstand von 3,60 m zu der zwischen den Grundstücken des Klägers und der Beigeladenen verlaufenden Grenze aufweist. Diese geänderte Planung ist Gegenstand der Ergänzungs-Baugenehmigung vom 17. Oktober 2017, sodass die nach § 8 Abs. 6 LBauO zu wahrende Abstandstiefe von 3,517 m eingehalten ist.
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3. Dem genehmigten Vorhaben stehen auch die nachbarschützenden Bestimmungen des § 8 Abs. 8 Satz 2 und Abs. 9 Satz 3 LBauO, die besondere Anforderungen an die Beleuchtung mit Tageslicht stellen, nicht entgegen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass diese Vorschriften hier keine Anwendung finden. § 8 Abs. 8 LBauO erfasst nach Satz 1 nur solche baulichen Anlagen und Einrichtungen, die anders als das genehmigte Vorhaben keine oberirdischen Gebäude darstellen, während § 8 Abs. 9 Satz 3 LBauO, wie sich aus der Bezugnahme auf Satz 1 ergibt, nur für solche baulichen Anlagen gesonderte Anforderungen an die Belichtung mit Tageslicht stellt, die gegenüber Grundstücksgrenzen ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen errichtet werden dürfen. Da das Vorhaben der Beigeladenen jedoch nicht innerhalb der Abstandsflächen errichtet wird, sondern wie oben festgestellt, die Tiefe der Abstandsflächen einhält, ergeben sich diesbezüglich aus § 8 Abs. 9 Satz 3 LBauO keine weiteren Anforderungen im Hinblick auf die Beleuchtung des Grundstücks des Klägers.
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4. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht deshalb gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorgaben, weil, wie der Kläger vorträgt, das genehmigte Gebäude der Beigeladenen eine unzumutbare Verschattung seines Grundstücks bewirke.
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Da das Vorhaben der Beigeladenen, wie oben dargelegt, die Abstandsflächen zum Grundstück des Klägers wahrt, bedarf es grundsätzlich keiner gesonderten bauordnungsrechtlichen Prüfung dahingehend, ob das Vorhaben die Belichtung des Nachbargrundstücks beeinträchtigt. Vielmehr geht der Gesetzgeber der Landesbauordnung davon aus, dass mit der Festsetzung von Abstandsflächen unter anderem den Erfordernissen einer ausreichenden Belichtung und Besonnung der Gebäude und der Gebäude zueinander gewährleistet ist. Einer besonderen Prüfung der Belichtungsverhältnisse bedarf es vielmehr kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung lediglich in den oben genannten, hier jedoch nicht vorliegenden Fällen der § 8 Abs. 8 und 9 LBauO.
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5. Auch die vom Kläger geltend gemachte Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts vermag der Senat nicht festzustellen.
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Soweit der Kläger diesbezüglich mit seiner Berufung vorträgt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das genehmigte Vorhaben gegen die Festsetzungen des hier einschlägigen Bebauungsplanes „A... Straße – R... H... Straße – E... Gasse – S... Weg“ hinsichtlich der Grundflächen-, der Geschossflächen- und der Baumassenzahl sowie der Zahl der Vollgeschosse verstoße, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit in seinem Urteil zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 14. August 2014 – 1 A 10252/14.OVG –) dargelegt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich nicht nachbarschützend sind, weil sie in der Regel ausschließlich städtebaulichen Zwecken dienen. Drittschutz vermitteln solche Festsetzungen nur dann, wenn sich ein dahingehender Wille des Planungsträgers mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan, aus seiner Begründung oder aus seiner Entstehungsgeschichte ergibt. Das ist indessen hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat in Würdigung der Planbegründung (Ziffer 5.5 und 11) vielmehr zutreffend festgestellt, dass sich hieraus keine Anhaltspunkte für eine drittschützende Wirkung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung ergeben. Auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat Bezug und sieht insoweit gemäß § 130b VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
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Vor diesem Hintergrund kommt es auf die konkrete Berechnung des Verwaltungsgerichts bezüglich der genannten Maße, die der Kläger insbesondere wegen der der Berechnung der zugrunde zu legenden Grundstücksfläche für fehlerhaft hält, entscheidungserheblich nicht an.
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Soweit der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung einwendet, die erteilte Baugenehmigung verstoße gegen § 31 Abs. 2 BauGB, weil der Beklagte defacto eine Befreiung von dem im Bebauungsplan festgesetzten Maß der baulichen Nutzung im Hinblick auf die Grundflächen-, die Geschossflächen- und die Baumassenzahl sowie die Zahl der Vollgeschosse erteilt habe, ohne indessen diesbezüglich Ermessenerwägungen angestellt zu haben, ergibt sich auch hieraus kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
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Insoweit ist zunächst festzustellen, dass mit der Baugenehmigung ausdrücklich keine Befreiung von den Festsetzungen hinsichtlich der genannten Parameter erteilt worden ist, sondern der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sind, dass das Vorhaben mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Einklang steht. Wurde aber eine Befreiung tatsächlich nicht erteilt, so kann sich der Kläger als Nachbar des genehmigten Vorhabens lediglich auf die Beachtung des nachbarschützenden allgemeinen Rücksichtnahmegebotes berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Oktober 1989 – 4 C 14/87 –, juris).
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Ein solcher Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot liegt hier indessen nicht vor.
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Das Gebot der Rücksichtnahme soll die bei der Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzbedürftiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann eine Rücksichtnahme verlangt werden; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es demnach wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichtenden nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (vgl. Urteil des Senats vom 14. August 2014 – 1 A 10252/14.OVG – unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1997 – 4 C 22.75 –, BRS 32, Nr. 155).
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist sich das geplante Vorhaben nicht als rücksichtslos. Dies folgt hinsichtlich der Belange einer ausreichenden Belichtung, Beleuchtung und Belüftung sowie des Brandschutzes in tatsächlicher Hinsicht bereits daraus, dass das Bauvorhaben zum Grundstück des Klägers hin mit der die vorgenannten Belange des Rücksichtnahmegebotes konkretisierenden Abstandsflächenvorschrift des § 8 LBauO in Einklang steht. Ausweislich des genehmigten Abstandsflächenplans in der Fassung der Ergänzungs-Baugenehmigung hält das Vorhaben, wie oben dargelegt, zum Grundstück des Klägers hin die nach § 8 Abs. 6 Satz 1 LBauO erforderliche Tiefe der Abstandsfläche ein.
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Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt das Vorhaben der Beigeladenen auch ansonsten nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zwar sind in der Rechtsprechung Konstellationen anerkannt, in denen trotz Beachtung des Abstandsflächenrechts eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens gegenüber benachbarten Grundstücken bestehen kann. Hierbei handelt es sich jedoch um seltene Ausnahmefälle, bei denen aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere der Kombination verschiedener nachhaltiger Auswirkungen, eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit angenommen wird. So kann insbesondere eine Bebauung wegen ihrer optisch bedrängenden Wirkung auf Nachbargebäude gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Das ist dann der Fall, wenn von dem Vorhaben eine erdrückende Wirkung auf Nachbargebäude ausgeht. Das ist beispielsweise in solchen Fällen anzunehmen, in denen durch eine neue bauliche Anlage für das Nachbargrundstück eine „Abriegelungswirkung“ oder das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht (vgl. OVG RP, Urteil vom 14. August 2014 – 1 A 10252/14.OVG –, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 –, BRS 38, Nr. 1869).
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Das erkennende Gericht hat ein solches „Eingemauertsein“ beispielsweise in einen Fall bejaht, in dem das Nachbargrundstück auf drei Seiten auf insgesamt 120 m Länge von einem 9 m hohen Gebäude umfasst würde (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24. März 2004 – 8 B 10320/04.OVG –, juris). Demgegenüber kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei gleicher Geschosshöhe der benachbarten Gebäude eine erdrückende Wirkung grundsätzlich nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 – 4 C 16/80 –, NJW 1984, 250). Der Senat hat eine erdrückende Wirkung auch bei einem Nebeneinander von Gebäuden mit unterschiedlichen Höhen dann verneint, wenn es nur um ein oder zwei zusätzliche Geschosse geht (Beschluss vom 10. November 2006 – 1 B 11327/06.OVG –, juris).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze kommt der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des in den Akten befindlichen Kartenmaterials und der Lichtbilder, die die Verhältnisse nach der Errichtung des genehmigten Vorhabens eindeutig zeigen, so dass es der Durchführung einer Ortsbesichtigung im Rahmen einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 4 B 51/13 – unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung, nach juris) zu der Erkenntnis, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Kläger keine erdrückende Wirkung in dem vorgenannten Sinn hat. Dabei spricht bereits entscheidend gegen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes in der dargestellten Ausprägung einer vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden erdrückenden Wirkung, dass das genehmigte Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen optisch zwar zwei Stockwerke umfasst, das vorhandene Gebäude des Klägers auf dessen Grundstück sich demgegenüber aber über insgesamt vier Stockwerke erstreckt und letztendlich deutlich über das Vorhaben der Beigeladenen hinausragt. Zudem entsteht die vom Kläger empfundene einengende Wirkung auf seinem Grundstück nicht in erster Linie durch den Neubau, sondern durch den Zuschnitt seines Grundstücks und die darauf vorhandene Bebauung, nicht zuletzt durch seinen im Bauwich errichteten Carport und die darüber befindliche Terrasse.
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Danach war die Berufung mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen, wobei es der Billigkeit entspricht, dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese im Berufungsverfahren einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko, im Fall des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO selbst mit Kosten belastet zu werden, ausgesetzt und mit ihrem Antrag obsiegt hat.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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Annotations
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
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Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.