Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 06. Dez. 2013 - 9 A 543/11
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Der Kläger, eine Rundfunkanstalt in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, ist Mitglied der ARD und Inhaber einer Reihe von Frequenzzuteilungen für das Betreiben von Versuchsfunkanlagen, Fernseh-Rundfunkanlagen und Ton-Rundfunk UKW-Anlagen.
3Mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 zog die Beklagte den Kläger für das Jahr 2003 für 561 und für das Jahr 2004 für 559 zugeteilte Frequenzen zu Beiträgen gemäß § 11 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 18. September 1998 in der Fassung der Änderung vom 31. Oktober 2006 in Verbindung mit der Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV) vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958) in der Fassung der Änderung vom 29. November 2007 (BGBl. I S. 2776) in Höhe von insgesamt 646.707,30 Euro heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 4. Januar 2008 wies die Beklagte zunächst durch Widerspruchsbescheid vom 21. November 2008 zurück. Entsprechend einer Vereinbarung zwischen der Beklagten und den ARD-Landesrundfunkanstalten zur Durchführung von ausgewählten Musterverfahren hob die Beklagte den Widerspruchsbescheid auf und wies mit Teil-Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 den Widerspruch des Klägers bezüglich der Festsetzung des EMVG-Beitrages für den Ton-Rundfunk UKW Sender Kleve 97,3 MHz (Frequenz-Zuteilungsnummer 07951587) zurück. Die Festsetzung des EMVG-Beitrags für diesen Sender beträgt für das Jahr 2003 599,30 Euro und für das Jahr 2004 373,41 Euro. Dabei wurden für das Jahr 2003 ein Beitragssatz von 1,30 Euro und für das Jahr 2004 ein Beitragssatz von 0,81 Euro je angefangene 10 qkm theoretische Versorgungsfläche sowie in jedem Jahr eine theoretische Versorgungsfläche des Senders von 461 angefangenen 10 qkm zugrunde gelegt. Die festgesetzten Beiträge in Höhe von insgesamt 972,71 Euro wurden vom Kläger gezahlt.
4Am 23. Dezember 2008 hat der Kläger Klage erhoben mit den Begehren, die beiden Beitragsfestsetzungen für den Sender Kleve aufzuheben sowie die Beklagte zur Zahlung von Prozesszinsen zu verurteilen. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Die Frequenzschutzbeitragsverordnung verstoße gegen das in § 11 Abs. 1 EMVG verankerte Kostendeckungsprinzip. Es sei anhand der von der Beklagten vorgelegten Kalkulationsunterlagen nicht nachvollziehbar, ob diese die beitragsrelevanten Kosten zutreffend ermittelt habe. In die Beitragskalkulation sei eine Reihe von Kostenpositionen der Zentrale sowie der Außenstellen der Bundesnetzagentur eingestellt worden, die in keinem zurechenbaren Zusammenhang mit den konkret in § 11 Abs. 1 EMVG beschriebenen Aufgaben der Bundesnetzagentur stünden. Außerdem verstoße die Frequenzschutzbeitragsverordnung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da beim Ton-Rundfunk UKW im Vergleich zum öffentlichen Mobilfunk ein anderer Maßstab für die Berechnung der Beiträge gelte, ohne dass es dafür eine sachliche Rechtfertigung gebe. Während der öffentliche Mobilfunk lediglich pauschal je Netz bzw. Kanal veranlagt werde, werde im Gegensatz dazu beim Ton-Rundfunk UKW der Beitragsmaßstab "theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz je angefangene 10 qkm" zugrunde gelegt. Aufgrund dieses Beitragsmaßstabes vergrößere sich aber die beitragsrelevante Fläche erheblich und führe insofern zu einer nicht sachgerechten Beitragsbelastung. Der Maßstab der theoretischen Versorgungsfläche führe darüber hinaus zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Benutzergruppe Ton-Rundfunk UKW, da aufgrund dieses Maßstabs etwa bei grenznahen Sendern - wie hier beim Sender Kleve - Flächen in die Beitragsberechnung einbezogen würden, die im Ausland und somit außerhalb der Zuständigkeit der Beklagten lägen.
5Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Dezember 2010 beantragt,
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1 den EMVG-Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2007, soweit er durch den Teil-Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 beschieden wurde, aufzuheben,
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2 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 972,71 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23. Dezember 2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat die angefochtenen Beitragsfestsetzungen verteidigt.
13Mit Urteil vom 14. Januar 2011, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den EMVG-Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2007, soweit er durch den Teil-Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 beschieden wurde, aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 972,71 Euro nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz hinaus seit dem 10. Dezember 2010 zu zahlen, sowie die Klage hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs abgewiesen.
14Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Das verwaltungsgerichtliche Urteil beruhe auf Einwänden gegen die Dokumentation der Beitragskalkulation sowie sich daraus ergebenden Missverständnissen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die bisherige Dokumentation im Wesentlichen die Kosten- und Leistungsrechnung beschrieben habe, nicht jedoch eingehend die entsprechende Kalkulation der Beiträge. Um dies auszuräumen, werde nunmehr eine vollständig überarbeitete Fassung der Dokumentation der Beitragskalkulation überreicht. Damit sei belegt, dass in den beitragsfähigen Aufwand nur solche Kosten eingeflossen seien, die einen entsprechenden Leistungsbezug hätten. Ferner entspreche der gewählte Beitragsmaßstab der theoretischen Versorgungsfläche dem Erhebungsgrund des Beitrags, der ein Entgelt für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung - hier für die Möglichkeit der Frequenznutzung - darstelle, und sei daher auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
15Die Beklagte beantragt,
16das angefochtene Urteil, soweit der Klage stattgegeben worden ist, zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
17Der Kläger beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Er trägt im Wesentlichen vor: Der Beitragsmaßstab der theoretischen Versorgungsfläche widerspreche der bundesrechtlichen Vorgabe in § 11 Abs. 2 Satz 3 EMVG, wonach die Aufteilung des einer Nutzergruppe zugeordneten Anteils an den Gesamtkosten innerhalb der Nutzergruppe „entsprechend der Frequenznutzung“ und damit entsprechend der tatsächlichen Nutzungsintensität zu erfolgen habe. Eine derartige Auslegung sei auch vor dem Hintergrund einer möglichst verursachergerechten Zuordnung von Kosten sachgerecht i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG. Das tatsächliche Versorgungsgebiet eines Senders könne zu jedem beliebigen Zeitpunkt mithilfe eines international vereinbarten Berechnungsprogramms ermittelt werden.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
23Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den EMVG-Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2007, soweit er durch den Teil-Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 beschieden wurde, aufgehoben (hierzu nachfolgend unter I.) und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 972,71 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz hinaus seit dem 10. Dezember 2010 zu zahlen (hierzu nachfolgend unter II.).
24- 25
I Die angefochtenen Festsetzungen des EMVG-Beitrags für den Ton-Rundfunk UKW Sender Kleve 97,3 MHz (Frequenz-Zuteilungsnummer 07951587) für das Jahr 2003 in Höhe von 599,30 Euro und für das Jahr 2004 in Höhe von 373,41 Euro sind rechtswidrig und verletzen den Kläger dadurch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Als Rechtsgrundlage dieser Beitragsfestsetzungen kommt allein § 11 des - mit Ablauf des 29. Februar 2008 außer Kraft getretenen - Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 18. September 1998 in der Fassung der Änderung vom 31. Oktober 2006 in Verbindung mit der Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV) vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958) in der Fassung der Änderung vom 29. November 2007 (BGBl. I S. 2776) - gültig vom 8. Dezember 2007 bis zum 19. November 2009 - in Betracht.
27§ 11 Abs. 1 EMVG bestimmt, dass Senderbetreiber zur Abgeltung der Kosten für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs zur Aufgabenerledigung nach § 8 Abs. 6, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt ist, sowie für Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 8 Abs. 1 bis 5, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist, eine Abgabe zu entrichten haben, die als Jahresbeitrag erhoben wird. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EMVG wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung festzusetzen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EMVG werden die Anteile an den Gesamtkosten den einzelnen, sich aus der Frequenzzuweisung ergebenden Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EMVG).
28Grundsätzliche Bedenken gegen die Erhebung eines Frequenzschutzbeitrags bestehen weder im Hinblick auf unionsrechtliche noch auf verfassungsrechtliche Vorgaben. Die Beitragsregelung fällt als Annexkompetenz in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers (Art. 73 Abs. 1 Nr. 7, Art. 74 Nr. 11 GG). Ein Verstoß gegen die besonderen Kompetenzvorschriften in Art. 105 ff. GG liegt nicht vor; es handelt sich - ungeachtet der Bezeichnung als Beitrag - nicht um eine verdeckte Steuer. Die Verordnungsermächtigung genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; der Gesetzgeber hat Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmt, indem er insbesondere die Geltung des Kostendeckungsprinzips und die Verteilungskriterien - unter anderem die Frequenznutzung - geregelt hat. Die Ermächtigungsgrundlage lässt eine verfassungskonforme Beitragsgestaltung auch insoweit zu, als der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in seiner abgabenrechtlichen Ausformung als Grundsatz der Belastungsgleichheit und der vorteilsgerechten Verteilung der Lasten eine angemessene Berücksichtigung des Allgemeininteresses an einem funktionssicheren Funkbetrieb und darüber hinaus einen Vorweg-Abzug der auf die beitragsbefreiten Nutzer (insbesondere Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben - BOS - und das Bundesministerium der Verteidigung - BMV -) entfallenden Kostenanteile gebietet.
29Zur früheren Gesetzesfassung vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 -, BVerwGE 112, 194.
30Die auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 EMVG erlassene Frequenzschutzbeitragsverordnung konkretisiert die bundesgesetzlichen Vorgaben weiter dahin, dass die durch Beiträge gemäß § 11 Abs. 1 EMVG abzugeltenden Personal- und Sachkosten von der Bundesnetzagentur erfasst und - abzüglich eines in der früheren, vom Bundesverwaltungsgericht in der vorstehend zitierten Entscheidung beanstandeten Regelung noch fehlenden sog. Selbstbehalts zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten i.H.v. 25 % - den in der Anlage zur Verordnung aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FSBeitrV), in die die Beitragspflichtigen zusammengefasst werden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 FSBeitrV). Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen; innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten (§ 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FSBeitrV). Der für jede Bezugseinheit festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten je Nutzergruppe geteilt wird (§ 3 Abs. 3 FSBeitrV). In der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung ist jeweils unter Nr. 2.1.4 für die Nutzergruppe Ton-Rundfunk UKW für das Jahr 2003 ein EMVG-Jahresbeitrag von 1,30 Euro je Bezugseinheit und für das Jahr 2004 ein EMVG-Jahresbeitrag von 0,81 Euro je Bezugseinheit festgelegt; als Bezugseinheit ist jeweils „je angefangene 10 qkm theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz“ ausgewiesen.
31Nr. 2.1.4 der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung ist sowohl für das EMVG-Beitragsjahr 2003 als auch für das EMVG-Beitragsjahr 2004 nichtig.
32Der innerhalb der Nutzergruppe Ton-Rundfunk UKW, zu der auch der Kläger mit seiner vorliegend streitgegenständlichen Frequenz Kleve 97,3 MHz zählt, anzuwendende Beitragsmaßstab der theoretischen Versorgungsfläche verstößt nicht nur gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (hierzu nachfolgend unter 1.), sondern missachtet auch die bundesgesetzliche Vorgabe aus § 11 Abs. 2 Satz 3 EMVG (hierzu nachfolgend unter 2.). Darüber hinaus bestehen erhebliche Bedenken, ob die Definition des Begriffs der theoretischen Versorgungsfläche in den Fußnoten der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung den Publizitäts- und Bestimmtheitsanforderungen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und 3 GG ergeben, genügt (hierzu nachfolgend unter 3.). In Anbetracht der Unwirksamkeit des Beitragsmaßstabs der theoretischen Versorgungsfläche bedarf es keiner Überprüfung der Höhe des Beitragssatzes einschließlich der zugrunde liegenden Kalkulation mehr.
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1 Der Beitragsmaßstab der theoretischen Versorgungsfläche verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ist für das nicht-steuerliche Abgabenrecht insbesondere der Grundsatz der Belastungsgleichheit und der vorteilsgerechten Verteilung der Lasten zu entnehmen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 -, BVerwGE 112, 194, juris Rdnr. 28 und 32 f.
36Der für die Beitragserhebung festzulegende Maßstab muss deshalb mit Blick auf den dem jeweiligen Beitragspflichtigen individuell zurechenbaren Sondervorteil sachgerecht sein.
37Daran fehlt es hier. Mit dem Beitragsmaßstab der theoretischen Versorgungsfläche wird der dem jeweiligen Beitragspflichtigen individuell zurechenbare Sondervorteil aus den beitragsrelevanten Tätigkeiten der Bundesnetzagentur nicht sachgerecht i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG abgegolten; denn dieser Beitragsmaßstab führt innerhalb der Nutzergruppe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Das ergibt sich aus Folgendem:
38Mit den EMVG-Beiträgen werden die Sondervorteile der einzelnen Senderbetreiber aus den beitragsrelevanten präventiven und korrektiven Tätigkeiten der Bundesnetzagentur zur Sicherstellung einer von elektromagnetischen Störungen freien Frequenznutzung und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs abgegolten.
39Dies folgt bereits aus der ursprünglichen Gesetzesbegründung zur Einführung einer Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von EMVG-Beiträgen: Danach ist es nämlich für den Kreis der Senderbetreiber, also derjenigen, die Sendefunkanlagen aller Art betreiben, von fundamentaler wirtschaftlicher Bedeutung, dass die von ihnen übertragenen Informationen beim Teilnehmer störungsfrei ankommen. Die Senderbetreiber sind damit unmittelbare Nutznießer vom Staat bereitgestellter Kontrolleinrichtungen zur Sicherstellung und Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten und insbesondere des störungsfreien Funkempfangs. Es ist daher gerechtfertigt, diesen Kreis zur Zahlung eines Beitrags heranzuziehen.
40Vgl. BT-Drs. 12/2508 vom 30. April 1992 zu § 10 Abs. 1 EMVG a.F.
41Dieser Willen des Gesetzgebers hat auch im Wortlaut des § 11 Abs. 1 Nr. 1 EMVG seinen Niederschlag gefunden. Dort heißt es, dass die Senderbetreiber „zur Abgeltung der Kosten für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs ... eine Abgabe zu entrichten“ haben.
42Überdies ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zur Erhebung von EMVG-Beiträgen für die Jahre 1993 und 1994 auf der Grundlage der Verordnung vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1898),
43BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 -, BVerwGE 112, 194, juris Rdnr. 31,
44ebenfalls davon ausgegangen, dass die Beiträge von den Senderbetreibern erhoben werden, um die Vorteile abzugelten, die ihnen durch die Sicherung der Funktionsfähigkeit ihrer Anlagen aufgrund der Aufgabenerfüllung des (früheren) Bundesamtes für Post und Telekommunikation (heute: Bundesnetzagentur) in besonderem Maße zufließen.
45Ausweislich der Fußnoten in der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung wird die theoretische Versorgungsfläche einer zugeteilten Frequenz durch die Addition von Flächenelementen, in denen die Frequenz ihre Mindestnutzfeldstärke (Feldstärke = Stärke der am Empfangsort eintreffenden elektromagnetischen Funkwellen) erreicht, ermittelt. Die Mindestnutzfeldstärke ist erforderlich, um eine bestimmte gute Empfangsqualität der Frequenz unter Berücksichtigung des natürlichen (physikalisch bedingten) Rauschens im Empfangsgerät zu erreichen. Unberücksichtigt bleiben dabei allerdings insbesondere die Interferenzen, d.h. Störungen durch andere (legal betriebene) benachbarte Sender, welche dadurch entstehen, dass der notwendige Schutzabstand zu diesen „Störsendern“ nicht eingehalten wird.
46Vgl. hierzu: Jürgen Dieterle, Institut für Rundfunktechnik GmbH (IRT), Untersuchung von Nutzungsmöglichkeiten freier UKW-Übertragungska-pazitäten in Nordrhein-Westfalen, Bericht vom 12. Januar 2011, S. 4; Infoblätter der technischen Hotline des MDR (Leipzig), überarbeitet und ergänzt durch Hans Müller, Ausbreitung von Radiowellen und technische Ratschläge für deren Empfang; jeweils auch abrufbar im Internet.
47Diese „gestörten“ Gebiete, in denen zwar die Mindestnutzfeldstärke erreicht, das Schutzabstandskriterium aber nicht eingehalten wird, besitzen nach den von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Klägers auch ein erhebliches Ausmaß und fallen für jede Frequenz in Relation zur theoretischen Versorgungsfläche deutlich anders aus, da die individuelle „Störsituation“ - auch in Abhängigkeit von der jeweiligen Topographie - immer eine andere ist. In den auf Seite 3 bis 5 der Widerspruchsbegründung vom 3. Juni 2008 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführten Beispielen, bei denen es sich nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers nicht um Sonderfälle handelt, machen sie jeweils weit über 50 % der theoretischen Versorgungsfläche der dort in den Blick genommenen Frequenzen aus. Dabei schwankt der Anteil der „gestörten“ Gebiete an der theoretischen Versorgungsfläche der jeweiligen Frequenz sehr stark.
48Ausgehend davon ist für den Senat nicht erkennbar, dass dem einzelnen Senderbetreiber in Bezug auf die „gestörten“ Gebiete aus den beitragsrelevanten Tätigkeiten der Bundesnetzagentur ein individuell zurechenbarer Sondervorteil in Gestalt einer von elektromagnetischen Störungen freien Frequenznutzung und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs zu Gute kommt, da trotz dieser Tätigkeiten die Störungen durch die anderen Sender fortbestehen. In den „gestörten“ Gebieten haben die beitragsrelevanten Tätigkeiten der Bundesnetzagentur - auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführte sog. passive Koordination - für die Senderbetreiber vielmehr keinen wirtschaftlichen Wert und führen daher für diese auch zu keinem relevanten Sondervorteil.
49Die Anknüpfung an die theoretische Versorgungsfläche, deren Ausmaß im Wesentlichen von der Stärke des Senders abhängt, wird dem Gebot einer vorteilsgerechten Lastenverteilung nicht gerecht, weil sie den Vorteil, der dem Senderbetreiber im Empfangsgebiet erwächst und der nach dem Willen des Gesetzgebers Erhebungsgrund für den EMVG-Beitrag ist, nicht sachgerecht abbildet.
50Der vom Verordnungsgeber gewählte Beitragsmaßstab führt innerhalb der betroffenen Nutzergruppe - zugleich - zu einer Ungleichbehandlung. Wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend erklärt haben, besteht zwischen der Größe der theoretischen Versorgungsfläche und der des tatsächlichen Versorgungsgebiets, in dem ein störungsfreier Empfang insbesondere durch beitragsrelevante Maßnahmen der Bundesnetzagentur erreichbar ist, kein proportionales Verhältnis und auch keine sonstige Korrelation. Bei gleich großer theoretischer Versorgungsfläche kann der verschiedenen Senderbetreibern zuzurechnende Vorteil - wie vom Kläger anschaulich beschrieben - sehr unterschiedlich sein. Diese Ungleichbehandlung lässt sich auch unter Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit des Normgebers nicht rechtfertigen. Für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit ist anerkannt, dass Durchbrechungen des Gleichheitssatzes aufgrund von Typisierung und Pauschalierung - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein können, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 9 B 6.13 -, NWVBl. 2013, 361, juris Rdnr. 5 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 - 9 A 2646/11 -, NWVBl. 2013, 259, juris Rdnr. 38.
52Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
53Der Umfang der „gestörten“ Gebiete ist nicht nur geringfügig und die Auswirkungen sind für den Senderbetreiber auch erheblich. Bei jeder Frequenz fällt das Verhältnis von „gestörten“ Gebieten zu theoretischer Versorgungsfläche ganz unterschiedlich aus. Konstellationen wie in dem vom Kläger bereits in der Widerspruchsbegründung angeführten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals erläuterten Fall des Senders Langenberg sind keine seltene und daher zu vernachlässigende Ausnahme. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Grundsatz "je größer die theoretische Versorgungsfläche, desto größer das tatsächliche Versorgungsgebiet" lediglich bezogen auf den Durchschnitt aller Frequenznutzungen gelte. Dass die Anzahl der Ausnahmen nur gering sei, macht die Beklagte mithin selbst nicht geltend.
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2 Darüber hinaus verstößt der Beitragsmaßstab der theoretischen Versorgungsfläche gegen die bundesgesetzliche Vorgabe aus § 11 Abs. 2 Satz 3 EMVG. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Aufteilung (des einer Nutzergruppe zugeordneten Anteils an den Gesamtkosten) innerhalb der Nutzergruppe „entsprechend der Frequenznutzung“. Mit dem Begriff der „Nutzung“ ist die tatsächliche Intensität der Frequenznutzung,
so auch zum mit § 11 Abs. 2 Satz 3 EMVG wortgleichen § 143 Abs. 2 Satz 3 TKG a.F.: Roth, in: Scheurle / Mayen, Telekommunikationsgesetz – Kommentar, 2. Auflage 2008, § 143 Rdnr. 24; Gurlit, in: Säcker, Telekommunikationsgesetz – Kommentar, 3. Auflage 2013, § 143 Rdnr. 21,
57und nicht - wie die Beklagte noch in ihrem Schriftsatz vom 12. November 2013 vertreten hat - die theoretisch mögliche Frequenznutzung gemeint. Denn zum einen entspricht die Auslegung des Senats der allgemeinen Wortbedeutung von „nutzen“ als „von einer bestehenden Möglichkeit Gebrauch machen, sie ausnutzen“.
58Vgl. hierzu etwa: DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden, 1978, Band 4, S. 1904.
59Zum anderen ist in § 11 Abs. 2 Satz 3 EMVG gerade nicht von der „möglichen Frequenznutzung“ oder der „Frequenznutzungsmöglichkeit“ die Rede.
60Dieses Auslegungsergebnis vermag auch der von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 12. November 2013 vorgebrachte Einwand, auf Grundlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung würden „Beiträge“ erhoben, deren kennzeichnendes Merkmal es sei, dass es sich um Abgaben handele, die ein Entgelt für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung darstellten, nicht in Frage zu stellen: Die Abgeltung eines staatlichen Leistungsangebots, das den jeweiligen Beitragspflichtigen als Sondervorteil in besonderem Maße zu Gute kommt, stellt nämlich lediglich den Erhebungsgrund für einen Beitrag dar.
61Vgl. hierzu: Gurlit, in: Säcker, Telekommunikationsgesetz – Kommentar, 3. Auflage 2013, § 143 Rdnr. 6.
62Der für die Beitragserhebung festzulegende Beitragsmaßstab knüpft an diesen Erhebungsgrund aber nur insoweit an, als er eine i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG sachgerechte Abgeltung des dem jeweiligen Beitragspflichtigen individuell zurechenbaren Sondervorteils ermöglichen muss.
63Vgl. hierzu: Roth, in: Scheurle / Mayen, Telekommunikationsgesetz – Kommentar, 2. Auflage 2008, § 143 Rdnr. 24 und 26; Gurlit, in: Säcker, Telekommunikationsgesetz – Kommentar, 3. Auflage 2013, § 143 Rdnr. 21.
64In diesen verfassungsmäßigen Grenzen hält sich jedoch die Vorgabe des Bundesgesetzgebers in § 11 Abs. 2 Satz 3 EMVG, den Beitragsmaßstab innerhalb der einzelnen Nutzergruppen entsprechend der tatsächlichen Intensität der Frequenznutzung festzulegen. Denn dieses Kriterium ermöglicht eine sachgerechte Abgeltung des Sondervorteils des einzelnen Senderbetreibers aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme des beitragsrelevanten Leistungsangebots der Bundesnetzagentur zur Sicherstellung einer von elektromagnetischen Störungen freien Frequenznutzung und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs, da dieses Leistungsangebot für den einzelnen Senderbetreiber in dem Umfang, in dem die zugeteilte Frequenz von ihm tatsächlich genutzt wird, Relevanz entfaltet.
65Das demnach in § 11 Abs. 2 Satz 3 EMVG vorgegebene Verteilungskriterium der tatsächlichen Intensität der Frequenznutzung kommt allerdings - entgegen der von der Beklagten nunmehr in ihrem Schriftsatz vom 29. November 2013 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung - nicht in der theoretischen Versorgungsfläche zum Ausdruck. Denn in Anbetracht der Ausführungen unter 1. kann im Wege der verfassungskonformen Auslegung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG als tatsächliche Nutzung einer Frequenz durch den jeweiligen Senderbetreiber nur die von ihm intendierte, wirtschaftlich vorteilhafte Nutzung der Frequenz angesehen werden, die sich vor allem darin widerspiegelt, dass die vom Senderbetreiber übertragenen Informationen beim Teilnehmer störungsfrei ankommen. Der Umfang dieser tatsächlichen Nutzung wird aber nicht maßgeblich durch die technische Leistung des Senders und die daraus resultierende theoretische Versorgungsfläche, sondern durch das von der Frequenz tatsächlich versorgte Gebiet beschrieben, in welchem sowohl die vorgegebene Mindestnutzfeldstärke erreicht als auch der notwendige Schutzabstand zu „Störsendern“ eingehalten wird. Nach den - insoweit vom zuständigen Referatsleiter der Bundesnetzagentur bestätigten - Ausführungen des Klägervertreters M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist die Fläche dieses tatsächlichen Versorgungsgebietes über die Berechnung der sog. Interferenzkontur, die die Grenze des tatsächlich versorgten Gebietes zu den „gestörten“ Gebieten beschreibt, mit Hilfe eines Computerprogramms auch (relativ einfach) ermittelbar.
66Vgl. hierzu auch: Jürgen Dieterle, Institut für Rundfunktechnik GmbH (IRT), Untersuchung von Nutzungsmöglichkeiten freier UKW-Übertra-gungskapazitäten in Nordrhein-Westfalen, Bericht vom 12. Januar 2011, S. 4; Deutsches Fernsehmuseum Wiesbaden, Die Technik der Empfangsversorgung bei Rundfunk und Fernsehen, im Internet abrufbar unter http://www.fernsehmuseum.info/grundlagen-5.html.
67Soweit die Beklagte gegen die Geeignetheit eines Beitragsmaßstabs der tatsächlichen Versorgungsfläche einwendet, dass sich die Parameter der Sendernutzungen und Umgebungsbedingungen während der Laufzeit einer Frequenzzuteilung ständig änderten, so dass keinerlei stabile Aussagen über das tatsächliche Versorgungsgebiet gemacht werden könnten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der EMVG-Beitrag nicht einmalig für die gesamte Laufzeit einer Frequenzzuteilung, sondern nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 EMVG „als Jahresbeitrag“ erhoben wird. Im Übrigen könnte den sich innerhalb des jeweiligen Beitragsjahres ändernden Parametern der Sendernutzungen und Umgebungsbedingungen beitragsrechtlich mit einer Stichtagsregelung („Maßgebend für die Beitragsermittlung sind die Verhältnisse am ...“.) Rechnung getragen werden.
68- 69
3 Ob die Normierung der für die hier in Rede stehende Nutzergruppe maßgeblichen Bezugseinheit der theoretischen Versorgungsfläche über die vorstehend dargelegten Gründe hinaus auch deshalb unwirksam ist, weil die Begriffsdefinition in den Fußnoten der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung nicht den Publizitäts- und Bestimmtheitsanforderungen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und 3 GG ergeben, genügt, kann der Senat - da es darauf letztlich nicht ankommt - offen lassen. Dafür spricht allerdings Einiges. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die hinlängliche Publizität von allgemeinverbindlichen, mit Außenwirkung ausgestatteten Rechtsregeln ein für alle Normsetzungsakte geltendes rechtsstaatliches (Wirksamkeits-) Erfordernis ist. Dieses Publizitätserfordernis gilt ebenso für im Verweisungswege inkorporierte Regelungen; auch sie müssen für den Betroffenen verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis zugänglich sein. Die Angabe einer Fundstelle für das Verweisungsobjekt ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar nicht erforderlich; die Bestimmung muss dann aber jedenfalls hinreichend präzise bezeichnet sein. Verweist der staatliche Normgeber auf Regelungen Dritter, darf das nicht in einer Weise geschehen, dass der Bürger schrankenlos einer Normsetzungsgewalt ausgeliefert ist, die ihm gegenüber weder staatlich noch mitgliedschaftlich legitimiert ist. Das widerspräche sowohl dem Rechtsstaatsprinzip, wonach Einschränkungen der Freiheit des Bürgers, soweit sie überhaupt zulässig sind, nur durch oder aufgrund staatlicher Gesetze erfolgen dürfen, als auch dem Demokratieprinzip, wonach die Ordnung eines nach dem Grundgesetz staatlicher Regelung offen stehenden Lebensbereichs auf eine Willensentschließung der vom Volke bestellten Gesetzgebungsorgane zurückgeführt werden muss. Nur soweit der Inhalt der von einem Privaten erlassenen Regelungen, auf die staatliche Rechtsnormen verweisen, im Wesentlichen feststeht, genügt die verweisende Norm den Anforderungen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und dem Demokratieprinzip ergeben. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist letztlich unter Berücksichtigung des betroffenen Sachbereichs, der Grundrechtsrelevanz und des Umfangs der Verweisung zu beantworten.
Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 -, DVBl 2013, 1393 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
71Ausgehend von diesen Maßstäben erscheint fraglich, ob die technischen "Richtlinien", auf die die Fußnoten der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung verweisen, hinreichend bezeichnet sind. Hinsichtlich der ITU-R P.370 und der ITU-R BT.417 lässt sich wohl noch aufgrund ihrer Bezeichnung vermuten und mittels einer Internet-Recherche bestätigen, dass diese Regelwerke von der ITU - International Telecommunication Union - stammen.
72Von wem die "jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992)" stammen, offenbart der Normtext hingegen nicht ansatzweise. Entsprechendes gilt hinsichtlich der "weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel ... Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und ... Chester 1997".
73Problematisch erscheint zudem, dass die Richtlinien jedenfalls der ITU nicht auf Deutsch, sondern ausschließlich in englischer, französischer und spanischer Sprache veröffentlicht sind, was einer Inkorporation in deutsches Recht durch eine solche Verweisung entgegenstehen dürfte. Unabhängig davon bleibt auch unklar, ob sämtliche nach dem Willen des Verordnungsgebers anwendbaren Richtlinien, Empfehlungen und Verträge überhaupt benannt sind oder ob es weitere, nicht bezeichnete "nationale und internationale Festlegungen" gibt, auf die es für die Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche ankommen kann.
74Ob die Definition der theoretischen Versorgungsfläche in den Fußnoten der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung gleichwohl den dargestellten Anforderungen an die Publizität und Bestimmtheit im Hinblick darauf genügt, dass sie sich nur an einen konkret bestimmbaren Adressatenkreis richtet, der - weil es sich sämtlich um Betreiber von Rundfunksendern handelt - mit der technischen Materie bestens vertraut ist und die Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche nach nationalen und internationalen Standards sogar ohne jede Definition durch den Verordnungsgeber vornehmen könnte, bedarf hier - wie ausgeführt - keiner Klärung.
75- 76
II Der gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachte Beitragsrückzahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 972,71 Euro ergibt sich aus dem allgemeinen (Vollzugs-) Folgenbeseitigungsanspruch.
Vgl. hierzu: Kopp / Schenke, Kommentar zur VwGO, 19. Auflage 2013, § 113 Rdnr. 80.
78Darüber hinaus kann der Kläger von der Beklagten in entsprechender Anwendung von § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Prozesszinsen seit dem 10. Dezember 2010 verlangen. Die Rechtshängigkeit eines Abgabenrückzahlungsanspruchs wird nicht schon durch die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den zugrunde liegenden Abgabenbescheid, sondern erst durch die Erhebung einer (bezifferten) Leistungsklage auf Rückzahlung der bereits entrichteten Abgabe bewirkt.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 6 C 16.05 -, juris Rdnr. 17 m.w.N.
80Letzteres ist hier erst mit der Stellung eines entsprechenden Leistungsantrags durch den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Dezember 2010 geschehen.
81Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
82Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.
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(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.
(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
- 1.
der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat, - 2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist, - 3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und - 4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.
(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.
(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.
(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
- 1.
der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat, - 2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist, - 3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und - 4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.
(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.
(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.
(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
- 1.
der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat, - 2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist, - 3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und - 4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.
(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.
(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
- 1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; - 2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde; - 3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; - 4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung; - 5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes; - 5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland; - 6.
den Luftverkehr; - 6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege; - 7.
das Postwesen und die Telekommunikation; - 8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; - 9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; - 9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht; - 10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder - a)
in der Kriminalpolizei, - b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und - c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
- 11.
die Statistik für Bundeszwecke; - 12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht; - 13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen; - 14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.
(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
- 1.
der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat, - 2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist, - 3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und - 4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.
(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.
(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(1) Die durch Beiträge nach
- 1.
§ 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes, - 2.
§ 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und - 3.
§ 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes
(2) Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund
- 1.
20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes, - 2.
35 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln nach § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und - 3.
50 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der Bereitstellung von Funkanlagen nach § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes.
(3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird.
(4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur maßgeblich.
(1) Beitragspflichtig für die Kosten, die der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) durch die in
- 1.
§ 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes, - 2.
§ 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und - 3.
§ 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes
(2) Beitragspflichtige nach Absatz 1 werden in Nutzergruppen zusammengefasst. Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen gemäß den Spalten 5, 6 und 7 der Anlage zu dieser Verordnung. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten gemäß Spalte 4 der Anlage zu dieser Verordnung. Beitragspflichtige, denen Frequenzen zugeteilt sind, für die aber noch keine Beitragsberechnung nach § 3 Abs. 3 möglich ist (neue Nutzergruppen), werden am Ende der Anlage aufgeführt. Die Anlage wird jährlich fortgeschrieben.
(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zuteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen oder Nummern, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Beitragsfestlegung nach § 3 erfolgt ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung oder die Nummernzuteilung, die Rücknahme oder der Widerruf der Zuteilung wirksam wird oder eine Befristung der Zuteilung abläuft. Ein rückwirkender Verzicht auf die Zuteilung im Sinne des Absatzes 1 ist ausgeschlossen.
(4) Nach dieser Verordnung werden Beiträge nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 erhoben.
(1) Die durch Beiträge nach
- 1.
§ 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes, - 2.
§ 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und - 3.
§ 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes
(2) Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund
- 1.
20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes, - 2.
35 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln nach § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und - 3.
50 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der Bereitstellung von Funkanlagen nach § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes.
(3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird.
(4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur maßgeblich.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.
(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
- 1.
der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat, - 2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist, - 3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und - 4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.
(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.
(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr.
(3) Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten beauftragt, muss diesem mindestens folgende Aufgaben übertragen:
- 1.
das Bereithalten der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des letzten Gerätes, - 2.
die Herausgabe aller zum Nachweis der Konformität erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen und - 3.
die Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur zur Abwehr von Risiken, die mit den Geräten verbunden sind, die in seinen Aufgabenbereich fallen.
(4) Die Pflicht nach § 8 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach Anhang II Nummer 3 oder Anhang III Nummer 3 Buchstabe c der Richtlinie 2014/30/EU darf der Hersteller nicht dem Bevollmächtigten übertragen.
(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.
(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
- 1.
der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat, - 2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist, - 3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und - 4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.
(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.
(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.
(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
- 1.
der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat, - 2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist, - 3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und - 4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.
(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.
(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(1) Die Bundesnetzagentur erhebt jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Bundesnetzagentur für:
- 1.
die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung, - 2.
internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung.
(2) Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind. Die Anteile an den Kosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Eine Beitragspflicht ist auch dann gegeben, wenn eine Frequenz auf Grund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zuteilung genutzt wird. Dies gilt insbesondere für die bis zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten.
(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits eine Gebühr nach § 142 oder eine Gebühr nach § 16 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) oder Gebühren nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes oder Beiträge nach § 31 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes in der jeweils gültigen Fassung und den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben wird.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere über den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze, die Beitragskalkulation und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise festzulegen. Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.
(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
- 1.
der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat, - 2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist, - 3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und - 4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.
(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.
(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.
(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
- 1.
der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat, - 2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist, - 3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und - 4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.
(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.
(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.
(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
- 1.
der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat, - 2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist, - 3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und - 4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.
(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.
(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.