Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV | § 1 Beitragspflicht

Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV | § 1 Beitragspflicht
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(1) Beitragspflichtig für die Kosten, die der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) durch die in

1.
§ 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
2.
§ 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
3.
§ 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes
genannten Tätigkeit entstehen, ist jeder Senderbetreiber und jeder, dem Frequenzen nach § 91 des Telekommunikationsgesetzes zugeteilt sind. Die bis zum 1. August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten, als Zuteilungen nach § 91 des Telekommunikationsgesetzes. Dies gilt auch für sonstige Verwaltungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von Frequenzen beinhalten.

(2) Beitragspflichtige nach Absatz 1 werden in Nutzergruppen zusammengefasst. Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen gemäß den Spalten 5, 6 und 7 der Anlage zu dieser Verordnung. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten gemäß Spalte 4 der Anlage zu dieser Verordnung. Beitragspflichtige, denen Frequenzen zugeteilt sind, für die aber noch keine Beitragsberechnung nach § 3 Abs. 3 möglich ist (neue Nutzergruppen), werden am Ende der Anlage aufgeführt. Die Anlage wird jährlich fortgeschrieben.

(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zuteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen oder Nummern, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Beitragsfestlegung nach § 3 erfolgt ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung oder die Nummernzuteilung, die Rücknahme oder der Widerruf der Zuteilung wirksam wird oder eine Befristung der Zuteilung abläuft. Ein rückwirkender Verzicht auf die Zuteilung im Sinne des Absatzes 1 ist ausgeschlossen.

(4) Nach dieser Verordnung werden Beiträge nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 erhoben.

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(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unt

(1) Die Bundesnetzagentur erhebt jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen nach diesem Gesetz oder den darauf be

(1) Senderbetreiber haben einen Jahresbeitrag zur Abgeltung der folgenden Kosten zu entrichten: 1. der Kosten für Maßnahmen nach § 27 Absatz 2 zur Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfan

(1) Senderbetreiber haben einen Jahresbeitrag zur Abgeltung der Kosten für Maßnahmen nach den §§ 24 bis 29 zu entrichten. (2) Beitragspflichtig ist jeder Senderbetreiber, 1. dem eine Frequenz zugeteilt ist oder2. der eine Frequenz aufgrund sonsti
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(1) Die durch Beiträge nach 1. § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,2. § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und3. § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzesabzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetza
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published on 24/06/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Frequenznutzungsbeiträgen, die die Bundesnetzagentur von denjenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind, nach § 1
published on 24/06/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung sogenannter EMV-Beiträge, die die Bundesnetzagentur von den Senderbetreibern nach dem Gesetz über die elektromagne
published on 24/06/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Frequenznutzungsbeiträgen, die die Bundesnetzagentur von denjenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind, nach § 1
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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung sogenannter EMV-Beiträge, die die Bundesnetzagentur von den Senderbetreibern nach dem Gesetz über die elektromagne
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(1) Die durch Beiträge nach 1. § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,2. § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und3. § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzesabzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetzagentur erfasst...