Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV | § 3 Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen
(1) Die durch Beiträge nach
- 1.
§ 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes, - 2.
§ 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und - 3.
§ 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes
(2) Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund
- 1.
20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes, - 2.
35 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln nach § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und - 3.
50 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der Bereitstellung von Funkanlagen nach § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes.
(3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird.
(4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur maßgeblich.
Referenzen - Gesetze |
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(1) Senderbetreiber haben einen Jahresbeitrag zur Abgeltung der folgenden Kosten zu entrichten: 1. der Kosten für Maßnahmen nach § 27 Absatz 2 zur Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs, soweit...
(1) Senderbetreiber haben einen Jahresbeitrag zur Abgeltung der folgenden Kosten zu entrichten: 1. der Kosten für Maßnahmen nach § 27 Absatz 2 zur Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs, soweit...
(1) Senderbetreiber haben einen Jahresbeitrag zur Abgeltung der Kosten für Maßnahmen nach den §§ 24 bis 29 zu entrichten.
(2) Beitragspflichtig ist jeder Senderbetreiber, 1. dem eine Frequenz zugeteilt ist oder2. der eine Frequenz aufgrund sonstiger...
(1) Senderbetreiber haben einen Jahresbeitrag zur Abgeltung der Kosten für Maßnahmen nach den §§ 24 bis 29 zu entrichten.
(2) Beitragspflichtig ist jeder Senderbetreiber, 1. dem eine Frequenz zugeteilt ist oder2. der eine Frequenz aufgrund sonstiger...
(1) Senderbetreiber haben einen Jahresbeitrag zur Abgeltung der folgenden Kosten zu entrichten: 1. der Kosten für Maßnahmen nach § 27 Absatz 2 zur Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs, soweit...
(1) Senderbetreiber haben einen Jahresbeitrag zur Abgeltung der folgenden Kosten zu entrichten: 1. der Kosten für Maßnahmen nach § 27 Absatz 2 zur Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs, soweit...
(1) Senderbetreiber haben einen Jahresbeitrag zur Abgeltung der Kosten für Maßnahmen nach den §§ 24 bis 29 zu entrichten.
(2) Beitragspflichtig ist jeder Senderbetreiber, 1. dem eine Frequenz zugeteilt ist oder2. der eine Frequenz aufgrund sonstiger...
(1) Senderbetreiber haben einen Jahresbeitrag zur Abgeltung der Kosten für Maßnahmen nach den §§ 24 bis 29 zu entrichten.
(2) Beitragspflichtig ist jeder Senderbetreiber, 1. dem eine Frequenz zugeteilt ist oder2. der eine Frequenz aufgrund sonstiger...