Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV | § 3 Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen

Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV | § 3 Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen
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(1) Die durch Beiträge nach

1.
§ 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
2.
§ 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
3.
§ 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes
abzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetzagentur erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet. Die den nach § 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kosten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer umgelegt.

(2) Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund

1.
20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
2.
35 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln nach § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
3.
50 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der Bereitstellung von Funkanlagen nach § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes.
In den errechneten und in der Anlage ausgewiesenen Beträgen ist dieser Selbstbehalt berücksichtigt.

(3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird.

(4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur maßgeblich.

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(1) Beitragspflichtig für die Kosten, die der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) durch die in 1. § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,2. § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-V
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die Bundesnetzagentur erhebt jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen nach diesem Gesetz oder den darauf be

(1) Senderbetreiber haben einen Jahresbeitrag zur Abgeltung der folgenden Kosten zu entrichten: 1. der Kosten für Maßnahmen nach § 27 Absatz 2 zur Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfan

(1) Senderbetreiber haben einen Jahresbeitrag zur Abgeltung der Kosten für Maßnahmen nach den §§ 24 bis 29 zu entrichten. (2) Beitragspflichtig ist jeder Senderbetreiber, 1. dem eine Frequenz zugeteilt ist oder2. der eine Frequenz aufgrund sonsti
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published on 24/06/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Frequenznutzungsbeiträgen, die die Bundesnetzagentur von denjenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind, nach § 1
published on 24/06/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung sogenannter EMV-Beiträge, die die Bundesnetzagentur von den Senderbetreibern nach dem Gesetz über die elektromagne
published on 24/06/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Frequenznutzungsbeiträgen, die die Bundesnetzagentur von denjenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind, nach § 1
published on 24/06/2015 00:00

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