Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 27. Apr. 2015 - 9 A 1380/12.A
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist irakischer Assyrer und chaldäisch-katholischer Religionszugehörigkeit. Er verließ den Irak Ende des Jahres 2007 und hielt sich danach vier Monate lang in Griechenland auf. Von dort reiste er auf dem Luftweg mit gefälschten Papieren nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag.
3Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) richtete am 27. Mai 2009 ein Übernahmeersuchen an die griechischen Behörden, das diese nicht beantworteten. Im Februar 2011 übte es das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 aus. Mit Bescheid vom 1. September 2011 lehnte es die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten ab (Ziffer 1), zugleich erkannte es ihm aber die Flüchtlingseigenschaft wegen Gruppenverfolgung als Christ zu. Die Ablehnung des Asylstatus war mit der Einreise aus einem EU-Mitgliedstaat begründet.
4Gegen den Bescheid hat der Kläger Verpflichtungsklage erhoben mit dem Ziel, auch die Anerkennung als Asylberechtigter zu erreichen. Er sei zwar aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a Abs. 1 AsylVfG eingereist, könne sich aber auf die Ausnahmeregelung des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG berufen. In der Kommentarliteratur sei inzwischen herrschende Auffassung, dass im Fall eines Selbsteintritts nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ein Anspruch auf Zuerkennung des Asylstatus bestehe. Inzwischen sei auch in der Rechtsprechung so entschieden worden.
5Der Kläger hat beantragt,
6die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 1. September 2011 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten nach Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen.
7Die Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie hat sinngemäß die Ansicht vertreten, Art. 16a Abs. 2 GG beschränke den persönlichen Anwendungsbereich des Asylgrundrechts; der einfache Gesetzgeber könne dies nicht rückgängig machen. § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG bewirke bei verfassungskonformer Auslegung lediglich, dass im Fall einer Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ein Asylverfahren durchzuführen sei; über die Zuerkennung des rein nationalen Asylrechts nach Art. 16a Abs. 1 GG sei damit noch nichts gesagt. Unabhängig davon komme eine Asylanerkennung nicht in Betracht, weil die Verfolgung des Klägers wegen seiner Religionszugehörigkeit nicht vom Staat, sondern von nichtstaatlichen Akteuren ausgehe und damit zwar unter § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG, aber nicht unter das Asylrecht falle.
10Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil stattgegeben, indem es die Beklagte verpflichtet hat, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, und zur Begründung ausgeführt: Als aus dem Zentralirak stammender Christ sei der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt. Die Asylgewährung sei trotz Art. 16a Abs. 2 GG nicht gesperrt, da § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG zur Anwendung komme. Dem stehe nicht entgegen, dass Deutschland hier erst sekundär nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuständig geworden sei. Verfassungsrechtliche Grundlage hierfür sei Art. 16a Abs. 5 GG, der § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG insgesamt abdecke.
11Mit der zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter. Sie ist der Ansicht, die Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 für die Prüfung des Asylgesuchs umfasse angesichts des „eindeutig entgegenstehenden Wortlauts“ von § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG nicht die Gewährung des nationalen Asylgrundrechts. Außerdem greife die Ausnahmevorschrift des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG im Falle des nachträglichen Zuständigkeitswechsels nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nicht ein.
12Die Beklagte beantragt,
13das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
14Der Kläger stellt keinen Antrag.
15Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
19Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 1. September 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger droht wegen seiner Religionszugehörigkeit politische Verfolgung i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG (dazu 1.). Dabei kann wegen der Identität des jeweiligen Bescheidtenors offen bleiben, ob der Kläger trotz der unstreitigen Einreise aus einem Drittstaat i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG sogar einen grundrechtlichen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG hat (dazu 2.). Denn ihm steht jedenfalls der vom Verwaltungsgericht zuerkannte Anspruch auf Zuerkennung der Rechtsstellung eines Asylberechtigten aufgrund einfachen Gesetzesrechts aus der Regelung in § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG zu (dazu 3.).
201. Der Kläger ist politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG. Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die der Senat Bezug nimmt, drohen ihm aufgrund seiner christlichen Religionszugehörigkeit im Zentralirak Verfolgungsmaßnahmen, die dem irakischen Staat als sog. mittelbare Gruppenverfolgung zuzurechnen sind. Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist die Beklagte im Berufungsverfahren nicht mehr entgegen getreten. Der Senat, der fortlaufend die aktuellen Erkenntnisse über die weitere Entwicklung im Irak verfolgt, hat keinen Anlass, von dieser Bewertung der Gefährdungslage bezogen auf den nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung abzuweichen.
212. Der Senat lässt offen, ob dem Kläger trotz der Einreise aus Griechenland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die grundsätzlich die Sperrwirkung des Art. 16a Abs. 2 GG zur Folge hat (dazu a), bereits unmittelbar ein Anspruch auf Zuerkennung der grundrechtlichen Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG zusteht, sei es weil die Sperrwirkung der Drittstaatseinreise nach Art. 16a Abs. 5 GG aufgrund einer unionsrechtlich begründeten Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland durchbrochen ist (dazu b), sei es weil systemische Mängel des Asylverfahrens eine Ausnahme von dem Art. 16a Abs. 2 GG zugrunde liegenden Konzept der (verfassungs-)normativen Vergewisserung erfordern (dazu c).
22a) Der Zuerkennung der grundrechtlichen Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG steht hier grundsätzlich Art. 16a Abs. 2 GG entgegen. Danach kann sich auf das Grundrecht auf Asyl nicht berufen, wer u.a. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (nach Deutschland) einreist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG).
23Die Vorschrift verweist Schutzsuchende darauf, in denjenigen Staaten Schutz zu suchen, in denen die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist und die sie vor ihrer Einreise nach Deutschland erreichen. Sie sind damit aus dem persönlichen Geltungsbereich der grundrechtlichen Gewährleistung ausgenommen und können jedenfalls nicht das Asylrecht nach Art. 16a Abs. 1 GG erhalten. Dieser Ausschluss hängt auch nicht davon ab, ob der Ausländer tatsächlich in den (sicheren) Drittstaat zurückgeführt werden kann oder soll. Er greift also unabhängig von den Möglichkeiten und Varianten einer Rückführung des Betroffenen stets ein, d.h. auch dann, wenn eine solche in seinen Heimatstaat zu prüfen ist.
24BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 22 BvR 2315/93 -, juris Rn. 157.
25Dieser Ausschluss greift im Fall des Klägers durch, da dieser im Anschluss an einen mehrmonatigen Aufenthalt in Griechenland, das seit dem Jahr 1981 Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften bzw. der Europäischen Union ist, nach Deutschland eingereist ist.
26b) Der Ausschluss aus dem personalen Schutzbereich des Asylgrundrechts auf Grund von Art. 16a Abs. 2 GG steht allerdings unter dem Vorbehalt des Art. 16a Abs. 5 GG. Danach stehen die Regelungen in Art. 16a Abs. 1 bis 4 GG völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
27Eine völkervertragliche Grundlage für die Begründung der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland existiert allerdings derzeit nicht und existierte auch schon zum Zeitpunkt der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nicht mehr. Das Dubliner Übereinkommen vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags, das am 1. September 1997 in Kraft getreten ist, ist mit Wirkung vom 17. März 2003 jedenfalls im Verhältnis von Griechenland und Deutschland außer Kraft getreten. Das gilt unbeschadet des Umstands, dass es keine Beendigungsklausel in dem Dubliner Übereinkommen und auch keinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Aufhebungsvertrag gibt. Eine vertragliche Beendigung war hier entbehrlich, weil das Dubliner Übereinkommen durch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (sog. Dublin-II-Verordnung ) ausdrücklich ersetzt wurde (vgl. Art. 24 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003). Diese gilt in den Mitgliedstaaten unmittelbar und hat nach Art. 23 Abs. 1 GG jedenfalls Anwendungsvorrang. Eine irgendwie geartete ergänzende Reserve-Geltung des Dubliner Übereinkommens kommt danach - jedenfalls zwischen Mitgliedstaaten - gegenwärtig nicht in Betracht.
28Ob Art. 16a Abs. 5 GG eine hinreichende Grundlage dafür bietet, das Asylrecht nach Art. 16a Abs. 1 GG auch bei einer – hier gegebenen (dazu aa) -Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung eines Asylverfahrens auf der Grundlage europäischen Unionsrechts - außerhalb eines völkerrechtlichen Vertrags - zu gewähren, ist in der Rechtsprechung und der Fachliteratur umstritten (dazu bb),
29wie die angegriffene Entscheidung VG Gießen, Urteil vom 26. Mai 2010 – 4 K 199/19.GI.A -, n.v. und wohl auch VG Aachen, Urteil vom 25. Juli 2007 – 8 K 1913/05.A -, juris, sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2011 – 21 K 2034/11.A -, n.v.; Bruns, in: Hofmann/Hoffman, Hk-AuslR, 1. Aufl. 2008, AsylVfG § 27a Rn. 2,
30bedarf hier aber keiner Klärung.
31aa) Eine unionsrechtlich begründete Zuständigkeit Deutschlands für die Behandlung des von dem Kläger gestellten Asylantrags besteht hier allerdings. Sie beruht jedenfalls auf der Regelung in Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003, die auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 vorliegend anwendbar bleibt (vgl. Art. 49 Satz 3 Verordnung (EG) Nr. 604/2013).
32Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 steht im Zusammenhang mit der schrittweisen Einführung eines gemeinsamen Europäischen Asylsystems und normiert Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat gestellt hat. Sie ersetzt für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Regelungen des Dubliner Übereinkommens und bestimmt, dass regelmäßig nur ein einziger Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Die Zuständigkeitsbestimmung (vgl. Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003) folgt einer in Kapitel III (Art. 5 ff. ) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 geregelten hierarchischen Abfolge von Kriterien, die im Fall einer illegalen Einreise von dem Grundsatz ausgeht, dass der Mitgliedstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens (primär) zuständig ist, in den der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend eingereist ist (Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 343/2003). Lässt sich anhand der Kriterien der Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, ist nach Art. 13 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Abweichend von der nach der Verordnung gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gestattet Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 jedem Mitgliedstaat, die Prüfung eines bei ihm gestellten Asylantrags an sich zu ziehen (sog. Selbsteintritt). Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003).
33Zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013– C-4/11 –, NVwZ 2014, 129, juris Rn. 36 f.
34Hiervon ausgehend ist Deutschland ungeachtet einer etwaigen Zuständigkeit nach Art. 13 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 jedenfalls seit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 im Februar 2011 auf Grund von Unionsrecht für die Durchführung des von dem Kläger betriebenen Asylverfahrens zuständig.
35bb) Der Wortlaut des Art. 16a Abs. 5 GG, wonach allein völkerrechtliche Verträge das Zurücktreten der übrigen Bestimmungen des Art. 16a GG bewirken, spricht dagegen, dass die Sperrwirkung des Art. 16a Abs. 2 GG auch im Falle einer durch Unionsrecht begründeten Zuständigkeit überwunden wird.
36Art. 16a Abs. 5 GG ist im Jahr 1994 zu einem Zeitpunkt in die Verfassung aufgenommen worden, da es auf der Grundlage des Maastrichter Vertrages keine Gemeinschaftszuständigkeit im Bereich des Asylrechts gab. Vielmehr konnten die Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet im Rahmen der sog. Dritten Säule völkerrechtliche Verträge untereinander schließen. Art. 16a Abs. 5 GG sollte nach dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers deshalb vor allem die Ratifikation des Schengener Durchführungsübereinkommens und die des bereits als Nachfolgeregelung konzipierten Dubliner Übereinkommens ermöglichen. Gemeinschaftsrechtliche Kompetenzen zu Regelungen auf dem Gebiet des Asylrechts wurden erstmals im Jahr 1999 mit dem Vertrag von Amsterdam geschaffen (Art. 63 EGV); mit dem Vertrag von Lissabon hat die Europäische Union schließlich eine umfassende Kompetenz für rechtliche Regelungen zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems erhalten (Art. 78 AEUV).
37Vgl. BT-Drs. 12/4152, S. 4 sowie im Übrigen Maaßen, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Edition 24 (1.3.2015), Art. 16a Rn. 109; Hailbronner, AuslR, B1, Art. 16a Rn. 444 f.
38Anregungen der Bundesregierung im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens, den Art. 16a Abs. 5 GG so zu fassen, dass er auch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäischen Gemeinschaften zugelassen hätte, sollen nach einer nicht näher belegten Darstellung in der Fachliteratur am Widerstand der Bundesländer gescheitert sein.
39Vgl. Zimmermann, Das neue Grundrecht auf Asyl, 1994, S. 382 f.; ders., NVwZ 1998, 450, 454; siehe auch Hoppe, Eilrechtsschutz gegen Dublin II-Überstellungen, 2013, S. 209 f.; Giesler/Wasser, Das neue Asylrecht, 1993, S. 20.
40Vor diesem Hintergrund ist Art. 16a Abs. 5 GG nach einer weit verbreiteten Auffassung auf Zuständigkeitsbegründungen kraft unionsrechtlicher Regelungen nicht anzuwenden.
41Vgl. Randelzhofer, in: Maunz/Dürig, GG, (Februar 1999), Art. 16a Abs. 2 bis 5 Rn. 196; v. Arnauld, in: v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 16a Rn. 58; Maaßen, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Edition 24 (1.3.2015), Art. 16a Rn. 106, 109; Kluth, in: Stern/Becker, Grundrechte-Kommentar, Art. 16a Rn. 126; Hailbronner, AuslR, B1, Art. 16a Rn. 444a; Möller, in: Hofmann/Hoffmann, Hk-AuslR, 1. Aufl. 2008, GG, Art. 16a Rn. 55; Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, GG, Art. 16a Rn. 131; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 27a Rn. 8; Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Edition 6 (1.1.2015), AsylVfG § 27a Rn. 5; Hoppe, Eilrechtsschutz gegen Dublin II-Überstellungen, 2013, S. 225.
42Die Funktion der Vorschrift als Grundlage für eine europäische Gesamtregelung des Flüchtlingsschutzes und die Kontinuität der genannten unionsrechtlichen Rechtsakte mit dem Dubliner Übereinkommen sprechen als an Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegungskriterien hingegen für eine Erstreckung des Anwendungsbereichs des Art. 16a Abs. 5 GG auf die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 604/2013.
43Vgl. Moll/Pohl, in: Emmenegger/Wiedmann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 2, S. 399 (416 f.); dies., ZAR 2012, 102, 109; ebenso wohl Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Edition 6 (1.1.2015), AsylVfG § 26a Rn. 31.
44Der verfassungsändernde Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung des Asylrechts im Jahre 1993 eine effektive Lasten- und Zuständigkeitsverteilung zwischen den europäischen Staaten gerade ermöglichen, nicht einschränken. Die Annahme, er hätte für den Fall, dass er die erst später geschaffene Unionskompetenz für den Erlass von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Asylrechts vorhergesehen hätte, gleichwohl den Anwendungsbereich des Art. 16a Abs. 5 GG auf völkerrechtliche Verträge beschränken wollen, dürfte fern liegen.
45Wenn bei der Neuregelung des Art. 16a GG von einer ausdrücklichen Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Gemeinschaft abgesehen worden ist, kommt diesem Umstand für die Auslegung des Art. 16a Abs. 5 GG insofern eine begrenzte Bedeutung zu, als der Geltungsvorrang des europäischen Asylrechts auch im Verhältnis zu Art. 16a Abs. 2 GG auf der Ebene des deutschen Verfassungsrechts bereits durch Art. 23 Abs. 1 GG hergestellt wird.
46Die sich im Fall einer Zuständigkeitsbegründung durch Unionsrecht aus Art. 23 Abs. 1 GG ergebenden Wirkungen auf Art. 16a Abs. 2 GG bleiben allerdings hinter denen des Art. 16a Abs. 5 GG zurück. Der sich aus Art. 23 Abs. 1 GG ergebende Anwendungsvorrang des Unionsrechts setzt seinem Charakter als Kollisionsregel gemäß auch in Bezug auf die Drittstaatenregelung in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eine konkrete Unvereinbarkeit der in Rede stehenden Regelungen voraus. Er reicht deshalb nur so weit, wie das Unionsrecht selbst der Sache nach Geltung beansprucht, und führt in Abhängigkeit hiervon nicht dazu, dass etwa bei einer Zuweisung der Zuständigkeit an Deutschland durch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 entgegen Art. 16a Abs. 2 GG sofort die gesamte Drittstaatenregelung vollumfänglich verdrängt wird. Eine Verdrängung tritt vielmehr erst dann ein, wenn beide Regelungssysteme unterschiedliche Rechtsfolgen anordnen.
47Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2010- 2 BvR 2661/06 -, juris Rn. 53; Hoppe, Eilrechtsschutz gegen Dublin II-Überstellungen, 2013, S. 227 ff.
48Dies ist insoweit der Fall, als die Ausschlusswirkung des Art. 16a Abs. 2 GG über den Wortlaut hinaus nach der gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Auslegung des Art. 16a GG durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich auch die sonstigen dem Asylrecht verwandten materiellen Rechtspositionen erfasst, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine Abschiebung stützen kann, namentlich soweit diese Ausformung der Schutzpflichten nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind.
49Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996- 2 BvR 1938/93, 2 BvR 22 BvR 2315/93 -, juris Rn. 180, 186.
50Dazu, ob dem Kläger infolge der unionsrechtlich begründeten Zuständigkeit für das Asylverfahren im Sinne des Unionsrechts auch ein Anspruch auf Prüfung des allein im nationalen Recht verankerten Anspruchs auf Asylrecht zusteht, verhält sich das Unionsrecht jedoch nicht. Denn der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ist begrenzt auf Asylanträge in einem spezifischen unionsrechtlichen Sinne, nämlich solche, die als Ersuchen um Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu verstehen sind (vgl. Art. 2 Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 343/2003). Wie auch die übrigen auf der Grundlage von Art. 63 EGV bzw. Art. 78 AEUV erlassenen Rechtsakte bleiben hiervon gleichartige Schutzinstitute asylrechtlicher Art auf der Ebene des nationalen Rechts, die neben dem Unionsrecht stehen, grundsätzlich unberührt.
51Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 1 Rn. 4.
52Demnach verlangt der Anwendungsvorrang der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nicht, dass der Ausländer (auch) den grundrechtlichen Asylstatus erhält, so dass Art. 16a Abs. 2 GG nicht zurücktritt, soweit er gerade die Berufung auf Art. 16a Abs. 1 GG verhindert.
53Zutreffend Moll/Pohl, in: Emmenegger/Wied-mann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 2, S. 399 (412); dies., ZAR 2012, 102, 107; Hoppe, Eilrechtsschutz gegen Dublin II-Überstellungen, 2013, S. 242, 247.
54c) Der Senat kann auch offen lassen, ob eine Gewährung des grundrechtlichen Asylstatus nach Art. 16a Abs. 1 GG vorliegend unter dem Gesichtspunkt in Betracht kommen kann, dass die Einstufung Griechenlands als sicherer Drittstaat durch Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers und auch danach nicht mehr tragfähig war bzw. ist. Denn die Drittstaatenregelung in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG beruht nach der nach § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auf dem Konzept einer normativen Vergewisserung über die Sicherheit im Drittstaat, das jedoch nicht frei von Begrenzungen ist. Dies gilt auch in Bezug auf die verfassungsunmittelbare Erklärung der Mitgliedstaaten der Union zu sicheren Drittstaaten.
55Hoppe, Eilrechtsschutz gegen Dublin II-Überstellungen, 2013, S. 217 ff., m.w.N.
56Angesichts dessen kann bereits zweifelhaft sein, ob diese Einstufung in Bezug auf Griechenland überhaupt einer rechtlichen Prüfung zugänglich ist.
57Verneinend wohl z.B. Hailbronner, AuslR, B1, Art. 16a Rn. 445; in der Tendenz bejahend offenbar z.B. BVerfG (Kammer), Beschluss vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 -, NVwZ 2009, 1281.
58Unabhängig davon bezieht sich die normative Vergewisserung im Allgemeinen darauf, dass der Drittstaat einem Flüchtling, der sein Gebiet erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder Freiheit gewährt. Insoweit ist die Sicherheit des Flüchtlings im Drittstaat generell festgestellt.
59BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996- 2 BvR 1938/93, 2 BvR 22 BvR 2315/93 - juris Rn. 181, 188.
60Ungeachtet dessen ist dem Ausländer aber dann Schutz zu gewähren, wenn Umstände gegeben sind, die ihrer Eigenart nach nicht im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von der Verfassung oder durch Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Insofern sind jedenfalls fünf Fallgruppen zu beachten: eine dem Betroffenen im Drittstaat drohende Todesstrafe; eine Bedrohung durch ein Gewaltverbrechen, das der Drittstaat zu verhindern außerstande ist; eine schlagartige Veränderung der für die Einstufung als sicherer Drittstaat maßgeblichen Verhältnisse dort, wenn die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26a Abs. 3 AsylVfG noch aussteht; das Ergreifen von Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) gegen den Schutzsuchenden durch den Drittstaat; die Schutzverwehrung im Einzelfall etwa wegen politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat.
61BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996- 2 BvR 1938/93, 2 BvR 22 BvR 2315/93 -, juris Rn. 189.
62Soweit man im Übrigen die fünf Fallgruppen nicht als abschließend ansieht,
63vgl. dazu Hoppe, Eilrechtsschutz gegen Dublin II-Überstellungen, 2013, S. 270 ff.; Randelzhofer, in: Maunz/Dürig, GG, (Februar 1999), Art. 16a Abs. 2 bis 5 Rn. 69; v. Arnauld, in: v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 16a Rn. 36; Moll/Pohl, in: Emmenegger/Wiedmann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 2, S. 399 (406 f.); dies., ZAR 2012, 102, 104 f.,
64können jedenfalls solche Entwicklungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union als außerhalb des Konzepts der normativen Vergewisserung stehend angesehen werden, in deren Folge das Existenzminimum der Flüchtlinge nicht gewährleistet ist, weil eine massive Unterversorgung hinsichtlich der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, der Unterbringung und Gesundheitsversorgung vorliegt.
65Moll/Pohl, in: Emmenegger/Wiedmann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 2, S. 399 (407 ff.); dies., ZAR 2012, 102, 105 f.; Hoppe, Eilrechtsschutz gegen Dublin II-Überstellungen, 2013, S. 274 ff.
66Liegen obige Umstände vor, spricht viel dafür, dass der grundrechtliche Asylstatus unabhängig von der Regelung in Art. 16a Abs. 5 GG zuerkannt werden kann, weil dann die Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG von vornherein keine Geltung beansprucht.
67Moll/Pohl, in: Emmenegger/Wiedmann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 2, S. 399 (403); dies., ZAR 2012, 102, 103 f.; Lübbe-Wolff, DVBl 1996, 825, 831; v. Arnauld, in: v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 16a Rn. 36; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 26a Rn. 7; Masing, in: Dreier, GG, Art. 16a Rn. 79; Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, AsylVfG, § 26a Rn. 14; unklar allerdings BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 22 BvR 2315/93 -, juris Rn. 189.
68Hiervon ausgehend dürften jedenfalls im Zeitpunkt der Einreise des Klägers in Griechenland tatsächlich Umstände vorgeherrscht haben, die den Schluss nicht nur auf ein defizitäres Asylsystem, sondern auch auf eine mangelnde Gewährleistung des Existenzminimums der Schutzsuchenden zulassen.
69Vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – (M.S.S./Belgien und Griechenland), NVwZ 2011, 413; BVerfG (Kammer), Beschluss vom 8. Dezember 2014– 2 BvR 450/11 -, NVwZ 2015, 361, 363.
703. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen steht dem Kläger jedenfalls ein durch § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG vermittelter einfachrechtlicher Asylanspruch zu.
71§ 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG lässt eine Asylgewährung zu; die Sperrwirkung des Art. 16a Abs. 2 GG steht dieser Auslegung nicht entgegen (a). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG sind hier erfüllt (b). Der jedenfalls gegebene einfachgesetzliche Asylanspruch macht eine Entscheidung über einen möglicherweise (auch) bestehenden grundgesetzlichen Anspruch auf Asylgewährung entbehrlich (c).
72a) § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet an, dass sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen kann. Er wird nach Satz 2 der Vorschrift nicht als Asylberechtigter anerkannt. § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG sieht wiederum vor, dass die Regelung nach Satz 1 der Vorschrift nicht gilt, wenn Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Als sichere Drittstaaten gelten wiederum u.a. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 26a Abs. 2 AsylVfG).
73Soweit eine Gewährung der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG aus den dargestellten verfassungsrechtlichen Gründen ausscheidet, kann den Ausnahmetatbeständen nach § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ein einfachrechtlicher Anspruch auf Asylanerkennung entnommen werden.
74Ebenso Giesler/Wasser, Das neue Asylrecht, 1993, S. 35; Hoppe, Eilrechtsschutz gegen Dublin II-Überstellungen, 2013, S. 243 f.; Hoffmann, in: Hofmann/Hoffmann, Hk-AuslR, 1. Aufl. 2008, AsylVfG, § 26a Rn. 18; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 26a Rn. 109; Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, AsylVfG, § 26a Rn. 10; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, AsylVfG,§ 26a Rn. 12; VG Gießen, Urteil vom 26. Mai 2010– 4 K 199/19.GI.A -, n.v.; kritisch dazu Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Edition 6 (1.1.2015), AsylVfG § 26a Rn. 29.
75aa) Der Wortlaut des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG legt nahe, dass die Drittstaatseinreise in den Fällen einer unionsrechtlich begründeten Zuständigkeit auch der Asylgewährung nicht entgegensteht. Die Verwendung des Begriffs „Asylverfahren“ spricht dafür, dass das Asylverfahren im Sinne des Asylverfahrensgesetzes gemeint ist. Nach § 1 AsylVfG findet das Gesetz auf Ausländer Anwendung, die Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a GG oder internationalen Schutz nach der sog. Qualifikationsrichtlinie suchen. Dem entspricht auch die Definition des Asylantrags in § 13 AsylVfG.
76bb) Die Regelungen des § 26a AsylVfG stehen in einem unmittelbaren systematischen Zusammenhang zu den Bestimmungen über das Grundrecht auf Asyl nach Art. 16a GG. Dies kommt bereits im Wortlaut des § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zum Ausdruck, der sich ausdrücklich auf Art. 16a Abs. 1 und 2 Satz 1 GG bezieht und insofern den Gehalt der im Art. 16a Abs. 2 GG enthaltenen sog. Drittstaatenregelung wiederholt.
77Vgl. auch BT-Drs. 12/4450, S. 20: „… in Übereinstimmung mit Artikel 16a Abs. 2 GG …“.
78Insofern hat die Vorschrift keine eigenständige Bedeutung. Durch die Bezugnahme auf das verfassungsrechtliche Asylrecht wird auf einfachrechtlicher Ebene deklaratorisch wiederholt, dass im Fall der Einreise eines Ausländers aus einem sicheren Drittstaat nicht nur der persönliche Geltungsbereich des Asylgrundrechts (einschließlich der Vorwirkungen dieses Rechts) ausgeschlossen ist, sondern darüber hinaus auch die Berufung auf die inhaltlich verwandten Schutzrechte gegen eine Abschiebung einschließlich des diesbezüglichen Schutzes nach der Genfer Flüchtlingskonvention.
79Hailbronner, AuslR, B2, § 26a Rn. 1, 3; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 26a Rn. 2.
80cc) Die Gesetzeshistorie führt nicht zu einem klaren Auslegungsergebnis, steht der hier vertretenen Auffassung aber auch nicht entgegen. In seiner ursprünglichen Fassung lehnte sich auch § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG an die Regelung des Art. 16a Abs. 5 GG an, indem der Anwendungsbereich der Ausnahme auf den Fall einer durch einen völkerrechtlichen Vertrag mit dem sicheren Drittstaat begründeten Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung eines Asylverfahrens beschränkt war. Dieser normative Befund trägt allerdings nicht ohne weiteres die Annahme, der Gesetzgeber habe mit der als Ausnahmevorschrift zu § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG konstruierten Vorschrift in § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG eine einfachrechtliche Asylberechtigung schaffen wollen. Denn die ursprüngliche Fassung des § 26a Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 2 AsylVfG zielte, was schon im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck kommt, auf eine Nachzeichnung dessen, was bereits unmittelbar verfassungsrechtlich gilt. Die seit dem 28. August 2007 geltende Erweiterung auch auf Zuständigkeitsbegründungen kraft Unionsrechts hat der Gesetzgeber in diesen Kontext des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG eingeordnet und nicht etwa, was möglich gewesen wäre, eine eigenständige Ausnahmeregelung lediglich in Bezug auf § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG und das dort ausgesprochene Verbot der Anerkennung als Asylberechtigter gewählt.
81Vgl. Hoppe, Eilrechtsschutz gegen Dublin II-Überstellungen, 2013, S. 244; zu § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG siehe auch Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, AsylVfG, § 26a Rn. 9; Giesler/Wasser, Das neue Asylrecht, 1993, S. 35.
82Eine solche eigenständige Regelung hätte näher bei der Ausgestaltung des Anspruchs auf Familienasyl in § 26 AsylVfG gelegen, der lediglich von der Zuerkennung einer „Asylberechtigung“ spricht.
83Auch den Materialien lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG im Jahr 2007 die Schaffung eines eigenständigen einfachgesetzlichen Asylanspruchs beabsichtigt oder auch nur in Erwägung gezogen haben könnte. Er hatte dabei ersichtlich nur eine von ihm als erforderlich angesehene Anpassung an den Anwendungsvorrang des Unionsrechts im Blick, ohne dass dabei weitere Überlegungen zu deren Auswirkungen auf Art. 16a GG angestellt worden sind.
84Vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 216; Hoppe, Eilrechtsschutz gegen Dublin II-Überstellungen, 2013, S. 243.
85Dies hindert jedoch nicht eine Auslegung, die § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG im Fall einer Zuständigkeit für das Asylverfahren auf Grund von Unionsrecht als einen einfachrechtlichen Asylanspruch versteht. Der Wortlaut schließt eine solche Auslegung jedenfalls nicht aus, weil die in § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Bezug genommene Drittstaatenregelung grundsätzlich auch einfachrechtliche Ansprüche auf Zuerkennung der Asylberechtigung wie etwa den nach § 26 AsylVfG entfallen lässt.
86BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1997 - 9 C 56.96 -, NVwZ-RR 1998, 1190, 1190 f.
87Indem dieser Ausschluss durch § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG für unanwendbar erklärt wird, ist § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG demgemäß so zu verstehen, dass dem Betroffenen jedenfalls die Berufung auf ein einfachgesetzliches Asylrecht gestattet wird. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den Willen hatte, eine wesentliche Änderung der Rechtsstellung der Betroffenen lediglich als Folge der Überleitung des transnationalen asylrechtlichen Zuständigkeitssystems aus dem Wirkungsbereich des Völkerrechts in den des Unionsrechts zuzulassen.
88dd) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung bestehen nicht. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich berechtigt, grundrechtliche Verbürgungen über die Grenzen des persönlichen oder sachlichen Schutzbereichs hinaus auf einfachrechtlicher Ebene erweiternd zu gewähren. Er hat dies im Bereich des Asylstatus etwa mit dem Institut des Familienasyls (§ 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG) getan, das zur Zuerkennung derselben Rechtsstellung (§ 2 AsylVfG) führt wie die des nach § 16a Abs. 1 GG Asylberechtigten, ohne dass aber in der Person des Familienangehörigen die Voraussetzungen einer politischen Verfolgung vorliegen müssen.
89Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2000- 9 C 10.00 -, Buchholz 402.25 § 26 AsylVfG Nr. 7.
90Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, auch wenn das Familienasyl weder durch Art. 16a Abs. 1 noch durch Art. 6 Abs. 1 GG geboten wird.
91Vgl. BVerfG (Kammer), Beschluss vom 3. Juni 1991 – 2 BvR 720/91 -, NVwZ 1991, 978.
92Allerdings bedarf wegen Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG jede Erweiterung des Anwendungsbereichs der Ausnahmevorschrift des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, die der Rechtsfolge nach den verfassungsrechtlichen Asylausschluss durchbricht, einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.
93Vgl. Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Edition 6 (1.1.2015), AsylVfG § 26a Rn. 29; Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, AsylVfG, § 26a Rn. 10.
94Bedenken dagegen, über den in Art. 16a Abs. 5 GG geregelten Vorbehalt hinaus weitere Ausnahmen von der in Art. 16a Abs. 2 GG normierten Ausschlusswirkung durch einfaches Gesetz zu regeln, bestehen aber dann nicht, wenn eine solche Regelung mit dem Zweck des Art. 16a Abs. 2 GG zu vereinbaren ist oder ihm jedenfalls nicht zuwiderläuft. Das ist hier der Fall. Die Ausschlusswirkung des Art. 16a Abs. 2 GG bezweckt, die unkontrollierte Einreise von Flüchtlingen in das Bundesgebiet einzudämmen,
95vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Mai 1997– 9 C 56.96 -, BVerwGE 104, 347, juris Rn. 12, und vom 29. Juni 1999 – 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174, juris Rn. 14,
96und durch eine europäische Gesamtregelung der Schutzgewährung für Flüchtlinge eine effektive Lastenverteilung unter den europäischen Staaten zu ermöglichen.
97Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996- 2 BvR 1938/93, 2 BvR 22 BvR 2315/93 -, juris Rn. 153 und 181.
98Die Erreichung dieser Zwecke wird in den von § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG erfassten Fällen nicht gefährdet, wenn insbesondere solchen Flüchtlingen die Asylberechtigung gewährt wird, die entweder bei Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland waren (Nr. 1) oder für deren Asylverfahren (im unionsrechtlichen Sinne) die Bundesrepublik aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft ohnehin zuständig ist (Nr. 2). Die Begründung eines Asylanspruchs neben dem Anspruch auf Gewährung von Flüchtlingsschutz durch Harmonisierung der nationalen Drittstaatenregelung mit der unionsrechtlichen Zuständigkeit trägt dem bei der Neuregelung des Art. 16a Abs. 5 GG im Jahr 1993 vom verfassungsändernden Gesetzgeber verfolgten Ziel, die Grundlage für eine europäische Lösung unter Einschluss des nationalen Asylrechts zu schaffen, sogar eher Rechnung als ein Auseinanderfallen von Asyl- und Flüchtlingsschutz allein aufgrund des Umstands, dass an die Stelle des Dubliner Übereinkommens ein im Wesentlichen inhaltsgleicher unionsrechtlicher Rechtsakt getreten ist, ohne dass der Wortlaut des Art. 16a Abs. 5 GG bislang angepasst worden wäre.
99Soweit die Ausschlusswirkung des Art. 16a Abs. 2 GG auch die sonstigen dem Asylrecht verwandten materiellen Rechtspositionen erfasst, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine Abschiebung stützen kann, muss der einfache Gesetzgeber auch dies berücksichtigen. Diese Ausschlusswirkung greift aber dann nicht ein, wenn eine Rückführung des Ausländers in seinen Heimatstaat oder einen nicht sicheren Drittstaat in Rede steht. Von Verfassungs wegen ist in einem solchen Fall zwar nur die Prüfung der Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG geboten.
100Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996- 2 BvR 1938/93, 2 BvR 22 BvR 2315/93 -, juris Rn. 180, 186.
101Steht aber fest, dass Deutschland aufgrund von Unionsrecht für die sachliche Prüfung eines Schutzbegehrens jedenfalls mit Blick auf die Gewährung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG) zuständig ist und deshalb zumindest ein darauf bezogenes Asylverfahren im Inland durchzuführen ist, kann der Gegenstand dieser Prüfung auch um einen einfachrechtlichen Asylanspruch erweitert werden, ohne dass das Unionsrecht entgegensteht.
102b) Dem Kläger steht nach § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG die einfachrechtliche Ausnahme von dem Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 GG auch zu.
103Deutschland ist auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (jetzt: Union) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Wie ausgeführt hat die Beklagte ihre Zuständigkeit jedenfalls durch die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 begründet.
104Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es für die Anwendung des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG unerheblich, ob eine unionsrechtliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung eines Asylverfahrens von Anfang an bestanden hat oder diese erst später begründet wurde. Vielmehr ist § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG auch dann anzuwenden, wenn Deutschland nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 nicht bereits originär zuständig ist.
105So Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 26a Rn. 126; Hoffmann, in: Hofmann/Hoffman, Hk-AuslR, 1. Aufl. 2008, AsylVfG § 26a Rn. 18; in diesem Sinne auch bereits OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, NVwZ 1997, 1141, 1142 f.
106Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es lediglich darauf an, dass Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig „ist“, eine entsprechende Zuständigkeit also im Zeitpunkt der Anwendung der Norm, im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des § 77 Abs. 1 AsylVfG, besteht.
107Der Umstand, dass es für § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 3 AsylVfG auf den Zeitpunkt der Einreise des Ausländers in den sicheren Drittstaat bzw. den des Grenzübertritts ankommt, ändert hieran nichts, da eine solche Einschränkung in § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG gerade nicht enthalten ist. Abgesehen davon dient sie in Bezug auf § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AsylVfG spezifisch dazu, eine Umgehung der an eine Visaerteilung anknüpfenden Zuständigkeitsregelungen im Schengener bzw. Dubliner Übereinkommen - und nunmehr wohl auch im Unionsrecht - zu verhindern.
108Giesler/Wasser, Das neue Asylrecht, 1993, S. 35.
109Die anderen transnationalen Zuständigkeitsregeln sind hiervon nicht berührt.
110Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich nichts anderes entnehmen. Im Gegenteil deutet gerade der Wille des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich der Vorschrift auf Zuständigkeitsbegründungen kraft Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts ausdrücklich mit Blick auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 insgesamt zu erweitern, darauf hin, dass zwischen den dort aufgeführten primären und sekundären Zuständigkeitstatbeständen grundsätzliche keine Unterschiede zu machen sind.
111Vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 216; ebenso VG Aachen, Urteil vom 25. Juli 2007– 8 K 1913/05.A -, juris Rn. 52.
112Angesichts dessen bedarf es jedenfalls nach einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts keiner auch unionsrechtlich nicht gebotenen Prüfung mehr, ob nicht möglicherweise im Hinblick auf systemische Mängel des Ersteinreisestaates die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates nach Art. 13 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 der Union gegeben war.
113Vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013– C-4/11 -, NVwZ 2014, 129, juris Rn. 36.
114c) Der durch § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG vermittelte einfachgesetzliche Anspruch ist deckungsgleich mit dem grundrechtlichen Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG; er führt deshalb zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 2 Abs. 1 AsylVfG.
115Wie im Fall des gleichfalls einfachrechtlichen Anspruchs auf Familienasyl (§ 26 Abs. 1 AsylVfG),
116vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1998
117- 9 C 1.97 -, NVwZ 1998, 1085, 1085 f.,
118bedeutet die im Vergleich zum Grundrecht geringere normative Festigkeit des einfachrechtlichen Asyls nicht, dass damit eine geringere Rechtsstellung verbunden wäre.
119Hoppe, Eilrechtsschutz gegen Dublin II-Überstellungen, 2013, S. 244.
120Auch das Entscheidungsprogramm nach § 31 Abs. 2 AsylVfG unterscheidet sich nicht.
121Die Entscheidung über den grundrechtlichen Asylstatus ist damit nicht vorgreiflich.
122Vgl. Günther, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Edition 6 (1.1.2015), AsylVfG § 26 Rn. 3; Hailbronner, AuslR, B2, § 26 Rn. 15.
123Für die im erstinstanzlichen Verfahren vom Kläger noch schriftsätzlich beantragte Tenorierung mit dem Zusatz „nach Art. 16a GG“ ist vor diesem Hintergrund kein Raum und auch kein Bedarf; überdies hat der Kläger den auf diesen Zusatz verzichtenden Tenor des angefochtenen Urteils auch nicht angegriffen.
124Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
125Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Auf die verfassungsrechtlichen Fragen insbesondere zur Auslegung des Art. 16a Abs. 5 GG, die Anlass für die Zulassung der Berufung waren, kommt es letztlich nicht entscheidungserheblich an.
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(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.