Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Nov. 2018 - 8 B 717/18

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2018:1129.8B717.18.00
29.11.2018

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.


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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 29. Nov. 2018 - 8 B 717/18 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein


(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führersche

Gesetz über das Fahrlehrerwesen


Fahrlehrergesetz - FahrlG

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 46 Länge der Tilgungsfrist


(1) Die Tilgungsfrist beträgt 1. fünf Jahre bei Verurteilungen a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,b) zu Freiheitsstrafe oder Strafar

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis


(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn 1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,2. der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,3. der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,4. gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, d

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 3 Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat


(1) Einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wir

Strafgesetzbuch - StGB | § 56a Bewährungszeit


(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten. (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich b

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis


(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fah

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 8 Fahrlehrerprüfung


(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass er über die fachliche und pädagogische Kompetenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt. (2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüf

Strafgesetzbuch - StGB | § 56g Straferlaß


(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. (2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit b

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 36 Beginn der Frist


Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn 1. eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,2. nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 34 Länge der Frist


(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt 1. drei Jahre bei a) Verurteilungen zu aa) Geldstrafe undbb) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten,wenn die Vora

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 9 Anwärterbefugnis


(1) Bewerbern für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE (Fahrlehreranwärter) wird zum Zwecke der weiteren Ausbildung nach § 7 und der Prüfung nach § 8, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 69 Übergangsregelung


(1) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Fahrlehrerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt; der Fahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als Fahrlehrerschein nach § 10 dieses Gesetzes. Sie haben bis zum 31.

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. März 2016 - 7 B 10052/16

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird,

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(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Fahrlehrerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt; der Fahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als Fahrlehrerschein nach § 10 dieses Gesetzes. Sie haben bis zum 31. Dezember 2023 ihre Eignung nach § 11 nachzuweisen. § 54 Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend. Ferner haben diese Personen alle vier Jahre, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem an der letzten Fortbildung teilgenommen wurde, an einer Fortbildung gemäß § 53 Absatz 1 teilzunehmen.

(2) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer befristeten Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Anwärterbefugnis nach diesem Gesetz als erteilt; der befristete Fahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als Anwärterschein nach § 10 dieses Gesetzes.

(3) Natürlichen oder juristischen Personen oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die am 1. Januar 2018 Fahrschüler selbstständig ausbilden oder sie durch Fahrlehrer, die von ihnen beschäftigt werden, ausbilden lassen, gilt die Fahrschulerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt.

(4) Ausbildungsfahrlehrer, die bis zum 31. Dezember 2019 Fahrlehreranwärter ausbilden oder ausgebildet haben und weiterhin ausbilden wollen, müssen bis zum 1. Juli 2020 die Vorgaben des § 16 Absatz 1 erfüllen. Für Personen, die bis zum 31. Dezember 2017 an einem dreitägigen Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer teilgenommen haben, gilt dies als Nachweis gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.

(4a) Der zweijährige Besitz der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn der Fahrschulinhaber oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs seit mindestens zwei Jahren Fahrlehreranwärter nach § 16 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ausgebildet hat.

(4b) Ausbildungsfahrschulen nach § 35 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung dürfen Fahrlehreranwärter, die am 31. Dezember 2019 in Ausbildung sind, ausbilden.

(5) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar oder einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik sind, gilt die jeweilige Seminarerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt.

(6) Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder in einer Stelle nach § 44 Absatz 2 vor dem 1. Januar 2018 begonnen und vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossen haben, richten sich die Ausbildung, die Prüfung und die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis während dieser drei Jahre noch nach den vor dem 1. Januar 2018 geltenden Vorschriften. Für die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule gelten die Bestimmungen nach Satz 1.

(7) Die vor dem 1. Januar 2018 erteilten Fahrschulerlaubnisse gelten weiter im Umfang der zugrundeliegenden Fahrlehrerlaubnis des Inhabers oder der verantwortlichen Leitung.

(8) Bei Ruhen, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis ist die bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellte Erlaubnisurkunde, gegebenenfalls auch die bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellten Urkunden über die Erlaubnis zum Betrieb von Zweigstellen der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben.

(9) Wer als Inhaber einer Fahrschule vor dem 1. Januar 1999 durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer Nachschulungskurse hat durchführen lassen, ohne selbst Inhaber der Nachschulungserlaubnis nach § 45 Absatz 1 zu sein, bedarf auch weiterhin keiner eigenen Seminarerlaubnis Aufbauseminar (§ 45).

(10) Die vor dem 1. Januar 2018 erteilte Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte berechtigt zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern.

(11) Nach Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte ist die bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellte Anerkennungsurkunde der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben.

(12) Eine bis zum 31. März 2008 nach § 2 Absatz 6 in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung erteilte Fahrlehrerlaubnis behält vorbehaltlich der vorstehenden Absätze ihre Gültigkeit.

(13) Die vor dem 1. Januar 2018 gemäß § 33a Absatz 3 Satz 5, § 31b Absatz 1 Satz 1 oder § 31c Satz 1 des Fahrlehrergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung erteilte Anerkennungen als Träger von Lehrgängen, Einweisungslehrgängen oder Einweisungsseminaren berechtigt zur Fortbildung nach § 53, zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 5.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass er über die fachliche und pädagogische Kompetenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt.

(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird, zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. Januar 2016, für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2015 für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der ihm erteilten Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen Nr. … (im Folgenden: Mietwagenkonzession) wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides ist weder in formeller Hinsicht zu beanstanden noch unterliegt sie materiell-rechtlichen Bedenken. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, wird ergänzend ausgeführt:

3

1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers erfüllt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung des Sofortvollzugs damit begründet, die Schwere der den Verurteilungen zugrundeliegenden Taten belege, dass der Antragsteller bereit sei, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln seine persönlichen Interessen durchzusetzen, auch wenn hierdurch andere Menschen zu Schaden kämen. Die hierin zum Ausdruck kommende niedrige persönliche Hemmschwelle lasse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten, dass es bei einer erneuten kritischen Situation zu einer Wiederholungstat kommen könne und somit erneut eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sei. Dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit im Ausgangspunkt auf die gleichen Gründe gestützt wird, die auch den Erlass der angefochtenen Verfügung tragen, ist im Bereich des Ordnungsrechts grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2009 – 13 B 1910/08 –, BeckRS 2009, 33237). Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen begründet, dass sie eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür annimmt, der Antragsteller werde in kritischen Situationen erneut eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hervorrufen. Dies genügt in formaler Hinsicht den Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Rahmen der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung kommt es nicht darauf an, dass zwischen der Verurteilung des Antragstellers und der Anordnung des Sofortvollzugs sechs Monate vergangen waren.

4

2. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung, mit denen er inhaltlich allein geltend macht, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Widerrufs ausgegangen und habe darauf den Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses gestützt, verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.

5

a) Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht haben unter Berücksichtigung der rechtlichen Maßstäbe und tatsächlichen Gegebenheiten zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller rechtskräftig wegen „schwerer Verstöße“ gegen strafrechtliche Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Berufszugangsverordnung für den StraßenpersonenverkehrPBZugV – verurteilt wurde. Die Einordnung wird insbesondere nicht – wie der Antragsteller einwendet – dadurch in Frage gestellt, dass das Verwaltungsgericht die Ausnahmesituation mit einer der Tat vorangehenden Provokation durch das spätere Tatopfer nicht berücksichtigt habe. Der Einwand ist bereits der Sache nach nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat in dem hier angegriffenen Beschluss (BA S. 7) hinsichtlich der erhobenen Einwendungen des Antragstellers ausgeführt, dass diese keinen Ausnahmefall begründeten, und insoweit auf die Feststellungen der Kammer vom selben Tag im Verfahren 3 L 1528/15.MZ (dort, BA S. 8 ff.) verwiesen, dessen Gegenstand die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bildete. Dort wurde ausdrücklich auch das Mitverschulden des verletzten Fahrgastes berücksichtigt.

6

Auch inhaltlich vermag der Vortrag des Antragstellers zu dem vorangehenden tätlichen Angriff des späteren Tatopfers die Qualifizierung als „schweren Verstoß“ nicht in Frage zu stellen. Ausweislich der Feststellungen des landgerichtlichen Strafurteils vom 14. April 2015 – 6 Ns 3568 Js 7490/12 (2) – (UA S. 8, dort auch zu den erheblichen Tatfolgen) ist es zwar zutreffend, dass der stark alkoholisierte Fahrgast, das spätere Tatopfer, den Grundkonflikt dadurch initiierte, dass er sich zunächst weigerte, den nach Abbruch der Fahrt angefallenen Fahrpreis von 4,30 Euro zu bezahlen. Diese Situation war jedoch bereinigt, nachdem ein weiterer Taxifahrer hinzugekommen war und der Fahrgast dem Antragsteller einen 10-Euro-Schein übergeben hatte. Zu weiteren Konflikten kam es im Folgenden nur deshalb, weil der Antragsteller sich nun seinerseits weigerte, dem Fahrgast Wechselgeld herauszugeben. In dieser – vom Antragsteller provozierten – Situation kam es dann dazu, dass der Fahrgast dem Antragsteller gegen Oberschenkel oder Gesäß trat. Auch diese Auseinandersetzung wurde durch das Einschreiten des hinzugekommenen Taxifahrers geklärt. Erst als sich der Fahrgast danach hinter das Fahrzeug begab und sich dort bückte, möglicherweise um das Kennzeichen abzulesen, ging der Antragsteller hinterher und es kam zu dem Tritt des Antragstellers gegen das Tatopfer, der den Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung bildet.

7

Zusammengefasst lässt sich danach feststellen, dass es der Antragsteller war, der zweimal einen an sich bereits gelösten Konflikt wieder anfachte. Der tätliche Angriff auf ihn durch das spätere Tatopfer war die Folge einer Provokation durch den Antragsteller. Hinzu kommt, dass dem abgeurteilten körperlichen Angriff unmittelbar keine Handlung des späteren Tatopfers vorausging, die die Qualität des Tatvorwurfs relativieren könnte. Soweit danach die Tatumstände insgesamt zu gewichten sind, stellt die Weigerung, Wechselgeld herauszugeben, ein zusätzliches, in unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes stehendes Kriterium dar, das ebenfalls für die Annahme eines „schweren Verstoßes“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV streitet. Dasselbe gilt, soweit der Antragsteller – ebenso wie der andere Taxifahrer – mit ihren Fahrzeugen den Tatort verließen, nachdem das Opfer reglos am Boden lag. Die geleistete Wiedergutmachung fällt demgegenüber nicht besonders ins Gewicht.

8

b) Die Antragsgegnerin konnte von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers auch ausgehen, obwohl seit der Tat vom 12. November 2011 bis zum Widerruf der Mietwagenkonzession mehr als vier Jahre vergangen sind und der Antragsteller seitdem strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist.

9

Zunächst einmal ist festzustellen, dass eine Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr solange vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, solange die Eintragung in das Bundeszentralregister nicht getilgt oder tilgungsreif ist (vgl. § 51 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz – BZRG –). Die Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG, die gemäß § 47 Abs.1, § 36 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils beginnt, ist hier nicht abgelaufen und somit Tat und Verurteilung berücksichtigungsfähig.

10

Der weitere Einwand des Antragstellers, er sei seit der Tat vom 12. November 2011 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, ist zwar nicht von vornherein bedeutungslos; ihm kommt jedoch hier keine maßgebliche Bedeutung zu. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, der straf- oder ordnungsrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten während des Verwaltungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens allgemein wenig bedeutsam. Dies beruht auf der einleuchtenden allgemeinen Erwägung, dass ein solches Wohlverhalten dann nicht ohne Weiteres auf eine charakterliche Läuterung schließen lässt, wenn es erforderlich ist, um ein gerade schwebendes Verfahren zu einem günstigen Ende zu bringen oder ein gerade drohendes Übel abzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1987 – 1 B 93/86 –, Rn. 11, juris, m.w.N.). Dies gilt vorliegend in besonderem Maße, weil dem Antragsteller angesichts der schweren Tatfolgen und vor allem nach der Verurteilung in erster Instanz durch das Amtsgericht Mainz, das den Antragsteller wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt hatte, eine zu vollstreckende Freiheitsstrafe drohte. Anhaltspunkte dafür, das Wohlverhalten anders zu bewerten, weil es etwa auf einen Reifeprozess des Antragstellers zurückgeführt werden kann, sind vorliegend nicht ersichtlich. Im Gegenteil deuten die Versuche des Antragstellers, das Tatgeschehen nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens im vorliegenden Verfahren zu relativieren, darauf hin, dass eine charakterliche Läuterung gerade nicht stattgefunden hat.

11

Mit Blick auf den zeitlichen Abstand ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass in dem als Regelbeispiel formulierten Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV ein gewisser zeitlicher Abstand zur Tat systemisch angelegt ist, indem allein auf rechtskräftige Verurteilungen abgestellt wird. Mithin wird dem Belang der abschließenden Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Vorrang eingeräumt und eine zeitliche Verzögerung bis zu einer möglichen Entscheidung über die (Un-)Zuverlässigkeit von Seiten des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers in Kauf genommen.

12

c) Der Antragsteller kann sich zur Begründung der fehlerhaften Annahme seiner Unzuverlässigkeit auch nicht auf die positive Sozialprognose des Landgerichts im strafgerichtlichen Urteil vom 14. April 2015 berufen, auf derer Grundlage die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

13

Aus einer strafgerichtlichen Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StBG), kann sich zwar durchaus ein Anhalt für eine günstige Prognose der Zuverlässigkeit ergeben. Allerdings ist die strafgerichtliche Entscheidung für das Verwaltungsverfahren nicht bindend. Darüber hinaus begründen die unterschiedlichen Zwecke des § 56 StGB einerseits und der Zuverlässigkeitsanforderungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz – PBefG – andererseits auch verschiedene Maßstäbe und Bezugspunkte. Dennoch ist der positiven Sozialprognose bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung „tatsächliches Gewicht“ bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit beizumessen, wenn ihr eine „näher begründete“ Prognose über die Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1987 – 1 B 93/86 –, juris, Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 – 22 CS 03.2151 –, juris, Rn. 8; SächsOVG, Beschluss vom 17. Oktober 2001 – 1 B 485/01 –, juris, Rn. 7). Eine solch umfassende Prognose (zur Annahme einer näher begründeten Prognose, vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 – 22 CS 03.2151 –, juris, Rn. 8) enthält das Urteil des Landgerichts Mainz indessen nicht.

14

Dass die Antragsgegnerin trotz der positiven Sozialprognose, bei der es allein um die Prognose einer zukünftigen Straffreiheit geht (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB), angenommen hat, es bestünden Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer begründen, ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist bereits im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die Zuverlässigkeitsanforderungen bereits jenseits der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ansetzen, mithin eine Prognose zur zukünftigen Straffreiheit keine abschließenden Aussage über die Zuverlässigkeit im personenbeförderungsrechtlichen Sinn enthalten kann. Darüber hinaus hat der Antragsteller durch die abgeurteilte Tat in deren konkreten Gestalt Charaktereigenschaften offenbart, die persönliche Interessen gegenüber den von einem Personenbeförderungsunternehmen zu bedienenden Allgemeininteressen in den Vordergrund stellen. Dadurch bietet der Antragsteller nicht die Gewähr für eine einwandfreie Ausübung seines Gewerbes und die Erfüllung der für dieses Gewerbe bestehenden besonderen Anforderungen. Im Zusammenhang mit den offenbarten Charaktereigenschaften ist es zu sehen, wenn die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht auf die besondere Schutz- und Hilfsbedürftigkeit bestimmter Fahrgastgruppen hinweisen und gestützt auf die abgeurteilte Straftat auch insoweit eine negative Prognose anstellen.

15

d) Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ansatzweise mit der Bedrohung seiner beruflichen Existenz auseinandergesetzt, es fehlten jegliche Ausführungen zu den beruflichen und finanziellen Nachteilen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Insoweit übergeht der Antragsteller den vom Verwaltungsgericht in Anlehnung an die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegten rechtlichen Maßstab. Demzufolge steht eine Gewerbeuntersagung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang und eine Entziehung der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit verstößt allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 – 11 B 53/96 –, juris, Rn. 2 m.w.N.). Wird eine solche Ausnahmesituation jedoch nicht bereits dadurch begründet, dass der Betroffene infolge des Widerrufs seine Existenzgrundlage verliert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1991 – 1 B 10/91 –, juris, Rn. 4 m.w.N.), bedurfte es aus rechtlichen Gründen keiner weitergehenden Erörterung der existenzbedrohenden Folgen des Widerrufs. Andere Gründe für eine bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigende Ausnahmesituation macht der Antragsteller nicht geltend.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 47.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) und entspricht der Hälfte des Regelstreitwerts für eine Mietwagengenehmigung. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber unter Heranziehung der Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs einen Streitwert von 15.000,00 € (Taxigenehmigung) zugrunde gelegt und diesen halbiert hat, wird die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.

18

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, wird abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 bis 9 die Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnis oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie2013/55/EUvom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, erfüllt sind. In die Fahrlehrerlaubnis, die zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt, ist ein darauf bezogener Zusatz aufzunehmen.

(2) Unterscheidet sich die bisherige durch Ausbildung und Prüfung eines Bewerbers erworbene Qualifikation wesentlich von den durch Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und wird dieser Unterschied auch durch die von dem Bewerber im Rahmen der Berufserfahrung oder durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen, kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 1, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.

(3) Die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach Absatz 1 kann von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen oder durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen und der im Inland geforderten Ausbildung und Prüfung besteht und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet würde.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einem Bewerber eine beschränkte Fahrlehrerlaubnis erteilen, wenn

1.
der Bewerber ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die eine beschränkte Fahrlehrerlaubnis begehrt wird und
2.
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Fahrlehrertätigkeit im Inland so groß sind, dass ein der Ausbildung nach § 7 entsprechender Anpassungslehrgang zu durchlaufen wäre.

(5) Im Übrigen gilt § 2 entsprechend.

(6) Unbeschadet des § 5 Absatz 6a findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt

1.
drei Jahre bei
a)
Verurteilungen zu
aa)
Geldstrafe und
bb)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten,
wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen,
b)
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen,
d)
Verurteilungen zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
2.
zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
3.
fünf Jahre in den übrigen Fällen.

(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt

1.
zehn Jahre
a)
bei Verurteilungen zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe oder Strafarrest oder Jugendstrafe,
b)
bei einer Verurteilung, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung allein angeordnet worden ist,
2.
zwanzig Jahre bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 176 bis 176d des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 und 3 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 2 verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe. Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.

Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn

1.
eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,
2.
nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder
3.
eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.

(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.

(2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.

(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird, zugleich unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. Januar 2016, für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2015 für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der ihm erteilten Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen Nr. … (im Folgenden: Mietwagenkonzession) wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides ist weder in formeller Hinsicht zu beanstanden noch unterliegt sie materiell-rechtlichen Bedenken. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, wird ergänzend ausgeführt:

3

1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers erfüllt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung des Sofortvollzugs damit begründet, die Schwere der den Verurteilungen zugrundeliegenden Taten belege, dass der Antragsteller bereit sei, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln seine persönlichen Interessen durchzusetzen, auch wenn hierdurch andere Menschen zu Schaden kämen. Die hierin zum Ausdruck kommende niedrige persönliche Hemmschwelle lasse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten, dass es bei einer erneuten kritischen Situation zu einer Wiederholungstat kommen könne und somit erneut eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sei. Dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit im Ausgangspunkt auf die gleichen Gründe gestützt wird, die auch den Erlass der angefochtenen Verfügung tragen, ist im Bereich des Ordnungsrechts grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2009 – 13 B 1910/08 –, BeckRS 2009, 33237). Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen begründet, dass sie eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür annimmt, der Antragsteller werde in kritischen Situationen erneut eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hervorrufen. Dies genügt in formaler Hinsicht den Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Im Rahmen der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung kommt es nicht darauf an, dass zwischen der Verurteilung des Antragstellers und der Anordnung des Sofortvollzugs sechs Monate vergangen waren.

4

2. Die Einwendungen des Antragstellers gegen die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung, mit denen er inhaltlich allein geltend macht, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Widerrufs ausgegangen und habe darauf den Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses gestützt, verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.

5

a) Die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht haben unter Berücksichtigung der rechtlichen Maßstäbe und tatsächlichen Gegebenheiten zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller rechtskräftig wegen „schwerer Verstöße“ gegen strafrechtliche Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Berufszugangsverordnung für den StraßenpersonenverkehrPBZugV – verurteilt wurde. Die Einordnung wird insbesondere nicht – wie der Antragsteller einwendet – dadurch in Frage gestellt, dass das Verwaltungsgericht die Ausnahmesituation mit einer der Tat vorangehenden Provokation durch das spätere Tatopfer nicht berücksichtigt habe. Der Einwand ist bereits der Sache nach nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat in dem hier angegriffenen Beschluss (BA S. 7) hinsichtlich der erhobenen Einwendungen des Antragstellers ausgeführt, dass diese keinen Ausnahmefall begründeten, und insoweit auf die Feststellungen der Kammer vom selben Tag im Verfahren 3 L 1528/15.MZ (dort, BA S. 8 ff.) verwiesen, dessen Gegenstand die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bildete. Dort wurde ausdrücklich auch das Mitverschulden des verletzten Fahrgastes berücksichtigt.

6

Auch inhaltlich vermag der Vortrag des Antragstellers zu dem vorangehenden tätlichen Angriff des späteren Tatopfers die Qualifizierung als „schweren Verstoß“ nicht in Frage zu stellen. Ausweislich der Feststellungen des landgerichtlichen Strafurteils vom 14. April 2015 – 6 Ns 3568 Js 7490/12 (2) – (UA S. 8, dort auch zu den erheblichen Tatfolgen) ist es zwar zutreffend, dass der stark alkoholisierte Fahrgast, das spätere Tatopfer, den Grundkonflikt dadurch initiierte, dass er sich zunächst weigerte, den nach Abbruch der Fahrt angefallenen Fahrpreis von 4,30 Euro zu bezahlen. Diese Situation war jedoch bereinigt, nachdem ein weiterer Taxifahrer hinzugekommen war und der Fahrgast dem Antragsteller einen 10-Euro-Schein übergeben hatte. Zu weiteren Konflikten kam es im Folgenden nur deshalb, weil der Antragsteller sich nun seinerseits weigerte, dem Fahrgast Wechselgeld herauszugeben. In dieser – vom Antragsteller provozierten – Situation kam es dann dazu, dass der Fahrgast dem Antragsteller gegen Oberschenkel oder Gesäß trat. Auch diese Auseinandersetzung wurde durch das Einschreiten des hinzugekommenen Taxifahrers geklärt. Erst als sich der Fahrgast danach hinter das Fahrzeug begab und sich dort bückte, möglicherweise um das Kennzeichen abzulesen, ging der Antragsteller hinterher und es kam zu dem Tritt des Antragstellers gegen das Tatopfer, der den Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung bildet.

7

Zusammengefasst lässt sich danach feststellen, dass es der Antragsteller war, der zweimal einen an sich bereits gelösten Konflikt wieder anfachte. Der tätliche Angriff auf ihn durch das spätere Tatopfer war die Folge einer Provokation durch den Antragsteller. Hinzu kommt, dass dem abgeurteilten körperlichen Angriff unmittelbar keine Handlung des späteren Tatopfers vorausging, die die Qualität des Tatvorwurfs relativieren könnte. Soweit danach die Tatumstände insgesamt zu gewichten sind, stellt die Weigerung, Wechselgeld herauszugeben, ein zusätzliches, in unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes stehendes Kriterium dar, das ebenfalls für die Annahme eines „schweren Verstoßes“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV streitet. Dasselbe gilt, soweit der Antragsteller – ebenso wie der andere Taxifahrer – mit ihren Fahrzeugen den Tatort verließen, nachdem das Opfer reglos am Boden lag. Die geleistete Wiedergutmachung fällt demgegenüber nicht besonders ins Gewicht.

8

b) Die Antragsgegnerin konnte von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers auch ausgehen, obwohl seit der Tat vom 12. November 2011 bis zum Widerruf der Mietwagenkonzession mehr als vier Jahre vergangen sind und der Antragsteller seitdem strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist.

9

Zunächst einmal ist festzustellen, dass eine Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr solange vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, solange die Eintragung in das Bundeszentralregister nicht getilgt oder tilgungsreif ist (vgl. § 51 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz – BZRG –). Die Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG, die gemäß § 47 Abs.1, § 36 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils beginnt, ist hier nicht abgelaufen und somit Tat und Verurteilung berücksichtigungsfähig.

10

Der weitere Einwand des Antragstellers, er sei seit der Tat vom 12. November 2011 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, ist zwar nicht von vornherein bedeutungslos; ihm kommt jedoch hier keine maßgebliche Bedeutung zu. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, der straf- oder ordnungsrechtlich in Erscheinung getreten ist, ist ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten während des Verwaltungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens allgemein wenig bedeutsam. Dies beruht auf der einleuchtenden allgemeinen Erwägung, dass ein solches Wohlverhalten dann nicht ohne Weiteres auf eine charakterliche Läuterung schließen lässt, wenn es erforderlich ist, um ein gerade schwebendes Verfahren zu einem günstigen Ende zu bringen oder ein gerade drohendes Übel abzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1987 – 1 B 93/86 –, Rn. 11, juris, m.w.N.). Dies gilt vorliegend in besonderem Maße, weil dem Antragsteller angesichts der schweren Tatfolgen und vor allem nach der Verurteilung in erster Instanz durch das Amtsgericht Mainz, das den Antragsteller wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt hatte, eine zu vollstreckende Freiheitsstrafe drohte. Anhaltspunkte dafür, das Wohlverhalten anders zu bewerten, weil es etwa auf einen Reifeprozess des Antragstellers zurückgeführt werden kann, sind vorliegend nicht ersichtlich. Im Gegenteil deuten die Versuche des Antragstellers, das Tatgeschehen nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens im vorliegenden Verfahren zu relativieren, darauf hin, dass eine charakterliche Läuterung gerade nicht stattgefunden hat.

11

Mit Blick auf den zeitlichen Abstand ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass in dem als Regelbeispiel formulierten Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV ein gewisser zeitlicher Abstand zur Tat systemisch angelegt ist, indem allein auf rechtskräftige Verurteilungen abgestellt wird. Mithin wird dem Belang der abschließenden Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Vorrang eingeräumt und eine zeitliche Verzögerung bis zu einer möglichen Entscheidung über die (Un-)Zuverlässigkeit von Seiten des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers in Kauf genommen.

12

c) Der Antragsteller kann sich zur Begründung der fehlerhaften Annahme seiner Unzuverlässigkeit auch nicht auf die positive Sozialprognose des Landgerichts im strafgerichtlichen Urteil vom 14. April 2015 berufen, auf derer Grundlage die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

13

Aus einer strafgerichtlichen Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StBG), kann sich zwar durchaus ein Anhalt für eine günstige Prognose der Zuverlässigkeit ergeben. Allerdings ist die strafgerichtliche Entscheidung für das Verwaltungsverfahren nicht bindend. Darüber hinaus begründen die unterschiedlichen Zwecke des § 56 StGB einerseits und der Zuverlässigkeitsanforderungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz – PBefG – andererseits auch verschiedene Maßstäbe und Bezugspunkte. Dennoch ist der positiven Sozialprognose bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung „tatsächliches Gewicht“ bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit beizumessen, wenn ihr eine „näher begründete“ Prognose über die Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1987 – 1 B 93/86 –, juris, Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 – 22 CS 03.2151 –, juris, Rn. 8; SächsOVG, Beschluss vom 17. Oktober 2001 – 1 B 485/01 –, juris, Rn. 7). Eine solch umfassende Prognose (zur Annahme einer näher begründeten Prognose, vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 – 22 CS 03.2151 –, juris, Rn. 8) enthält das Urteil des Landgerichts Mainz indessen nicht.

14

Dass die Antragsgegnerin trotz der positiven Sozialprognose, bei der es allein um die Prognose einer zukünftigen Straffreiheit geht (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB), angenommen hat, es bestünden Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer begründen, ist nicht zu beanstanden. Insoweit ist bereits im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die Zuverlässigkeitsanforderungen bereits jenseits der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ansetzen, mithin eine Prognose zur zukünftigen Straffreiheit keine abschließenden Aussage über die Zuverlässigkeit im personenbeförderungsrechtlichen Sinn enthalten kann. Darüber hinaus hat der Antragsteller durch die abgeurteilte Tat in deren konkreten Gestalt Charaktereigenschaften offenbart, die persönliche Interessen gegenüber den von einem Personenbeförderungsunternehmen zu bedienenden Allgemeininteressen in den Vordergrund stellen. Dadurch bietet der Antragsteller nicht die Gewähr für eine einwandfreie Ausübung seines Gewerbes und die Erfüllung der für dieses Gewerbe bestehenden besonderen Anforderungen. Im Zusammenhang mit den offenbarten Charaktereigenschaften ist es zu sehen, wenn die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht auf die besondere Schutz- und Hilfsbedürftigkeit bestimmter Fahrgastgruppen hinweisen und gestützt auf die abgeurteilte Straftat auch insoweit eine negative Prognose anstellen.

15

d) Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ansatzweise mit der Bedrohung seiner beruflichen Existenz auseinandergesetzt, es fehlten jegliche Ausführungen zu den beruflichen und finanziellen Nachteilen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Insoweit übergeht der Antragsteller den vom Verwaltungsgericht in Anlehnung an die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegten rechtlichen Maßstab. Demzufolge steht eine Gewerbeuntersagung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang und eine Entziehung der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit verstößt allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1996 – 11 B 53/96 –, juris, Rn. 2 m.w.N.). Wird eine solche Ausnahmesituation jedoch nicht bereits dadurch begründet, dass der Betroffene infolge des Widerrufs seine Existenzgrundlage verliert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1991 – 1 B 10/91 –, juris, Rn. 4 m.w.N.), bedurfte es aus rechtlichen Gründen keiner weitergehenden Erörterung der existenzbedrohenden Folgen des Widerrufs. Andere Gründe für eine bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigende Ausnahmesituation macht der Antragsteller nicht geltend.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 47.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) und entspricht der Hälfte des Regelstreitwerts für eine Mietwagengenehmigung. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber unter Heranziehung der Nr. 47.4 des Streitwertkatalogs einen Streitwert von 15.000,00 € (Taxigenehmigung) zugrunde gelegt und diesen halbiert hat, wird die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.

18

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

(1) Bewerbern für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE (Fahrlehreranwärter) wird zum Zwecke der weiteren Ausbildung nach § 7 und der Prüfung nach § 8, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine Anwärterbefugnis erteilt, wenn die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt wurden. Im Übrigen sind die §§ 1 bis 8 und 11 bis 14 mit den nachstehenden Maßgaben entsprechend anzuwenden. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 8 und 9 und § 7 Absatz 3 brauchen nicht erfüllt zu sein. Die Anwärterbefugnis ist auf zwei Jahre zu befristen. Sie erlischt

1.
mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis,
2.
nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht (§ 8 Absatz 2) oder
3.
durch Ablauf der Frist.

(2) Von der Anwärterbefugnis darf nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers im Sinne des § 16 Gebrauch gemacht werden.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Fahrlehrerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt; der Fahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als Fahrlehrerschein nach § 10 dieses Gesetzes. Sie haben bis zum 31. Dezember 2023 ihre Eignung nach § 11 nachzuweisen. § 54 Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend. Ferner haben diese Personen alle vier Jahre, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem an der letzten Fortbildung teilgenommen wurde, an einer Fortbildung gemäß § 53 Absatz 1 teilzunehmen.

(2) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer befristeten Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Anwärterbefugnis nach diesem Gesetz als erteilt; der befristete Fahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als Anwärterschein nach § 10 dieses Gesetzes.

(3) Natürlichen oder juristischen Personen oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die am 1. Januar 2018 Fahrschüler selbstständig ausbilden oder sie durch Fahrlehrer, die von ihnen beschäftigt werden, ausbilden lassen, gilt die Fahrschulerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt.

(4) Ausbildungsfahrlehrer, die bis zum 31. Dezember 2019 Fahrlehreranwärter ausbilden oder ausgebildet haben und weiterhin ausbilden wollen, müssen bis zum 1. Juli 2020 die Vorgaben des § 16 Absatz 1 erfüllen. Für Personen, die bis zum 31. Dezember 2017 an einem dreitägigen Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer teilgenommen haben, gilt dies als Nachweis gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.

(4a) Der zweijährige Besitz der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn der Fahrschulinhaber oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs seit mindestens zwei Jahren Fahrlehreranwärter nach § 16 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ausgebildet hat.

(4b) Ausbildungsfahrschulen nach § 35 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung dürfen Fahrlehreranwärter, die am 31. Dezember 2019 in Ausbildung sind, ausbilden.

(5) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar oder einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik sind, gilt die jeweilige Seminarerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt.

(6) Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder in einer Stelle nach § 44 Absatz 2 vor dem 1. Januar 2018 begonnen und vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossen haben, richten sich die Ausbildung, die Prüfung und die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis während dieser drei Jahre noch nach den vor dem 1. Januar 2018 geltenden Vorschriften. Für die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule gelten die Bestimmungen nach Satz 1.

(7) Die vor dem 1. Januar 2018 erteilten Fahrschulerlaubnisse gelten weiter im Umfang der zugrundeliegenden Fahrlehrerlaubnis des Inhabers oder der verantwortlichen Leitung.

(8) Bei Ruhen, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis ist die bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellte Erlaubnisurkunde, gegebenenfalls auch die bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellten Urkunden über die Erlaubnis zum Betrieb von Zweigstellen der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben.

(9) Wer als Inhaber einer Fahrschule vor dem 1. Januar 1999 durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer Nachschulungskurse hat durchführen lassen, ohne selbst Inhaber der Nachschulungserlaubnis nach § 45 Absatz 1 zu sein, bedarf auch weiterhin keiner eigenen Seminarerlaubnis Aufbauseminar (§ 45).

(10) Die vor dem 1. Januar 2018 erteilte Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte berechtigt zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern.

(11) Nach Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte ist die bis zum 31. Dezember 2017 ausgestellte Anerkennungsurkunde der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben.

(12) Eine bis zum 31. März 2008 nach § 2 Absatz 6 in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung erteilte Fahrlehrerlaubnis behält vorbehaltlich der vorstehenden Absätze ihre Gültigkeit.

(13) Die vor dem 1. Januar 2018 gemäß § 33a Absatz 3 Satz 5, § 31b Absatz 1 Satz 1 oder § 31c Satz 1 des Fahrlehrergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung erteilte Anerkennungen als Träger von Lehrgängen, Einweisungslehrgängen oder Einweisungsseminaren berechtigt zur Fortbildung nach § 53, zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 47 Absatz 1 Nummer 5.

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.
fünf Jahrebei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
1a.
zehn Jahrebei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn
a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt,
b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahrebei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
(weggefallen)
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.