Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Dez. 2014 - 6 B 1220/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte entsprechen müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass es an dem erforderlichen Anordnungsgrund fehlt (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Mit den erstinstanzlich gestellten und im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Anträgen begehrt der Antragsteller,
6der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
7ihn vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf den von ihm zuletzt innegehabten Dienstposten des Leiters des Bereichs 37 - Feuerwehr und Rettungswesen - rückumzusetzen,
8hilfsweise, über seine Umsetzung (Widerruf der Funktions- und Aufgabenzuweisung) vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
9Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag sind auf eine zumindest zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 B 596/14 -, juris, Rn. 5 und 9.
11Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nur gerechtfertigt, wenn Gründe des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dies verlangen, weil dem Antragsteller ohne die begehrte einstweilige Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Allein der Umstand, dass sonst ein nach seiner Auffassung rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrecht erhalten würde, begründet noch keinen solchen Nachteil, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Nichts Abweichendes gilt nach der ständigen Senatsrechtsprechung, wenn Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens eine beamtenrechtliche Umsetzungsentscheidung ist.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 6 B 1021/14 -, juris, Rn. 5 f., m.w.N.
13Der Antragsteller hat auch mit dem Beschwerdevorbringen schlechthin unzumutbare Nachteile bei einem (vorübergehenden) Verbleib auf seinem jetzigen Dienstposten als Leiter der Brandschutzstelle der Antragsgegnerin nicht aufgezeigt.
141. Soweit er sich auf die Verletzung seiner beruflichen Ehre bezieht, ist ihm zwar beizupflichten, dass ein solcher Eingriff, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist, von dem betroffenen Beamten regelmäßig nicht während eines langen Zeitraums hingenommen werden muss.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 1 B 1307/12 -, juris, Rn. 43 ff.
16Indessen ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht, dass seine berufliche Ehre in offensichtlich rechtswidriger Weise verletzt ist. Anlass für seine Umsetzung war ein gegen ihn eingeleitetes und mittlerweile eingestelltes Disziplinarverfahren. In diesem war ihm vorgeworfen worden, von einem Mitarbeiter die Unterschrift unter ein vordatiertes Kündigungsschreiben als Gegenleistung für einen unbefristeten Arbeitsvertrag verlangt zu haben. Ferner habe er von diesem Mitarbeiter später die Bestätigung verlangt, dass dieses Kündigungsschreiben nie verfasst worden sei (Mitteilung der Einleitungsverfügung an den Antragsteller vom 15. Oktober 2013). Der Antragsteller hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass die Vorwürfe keine sachliche Grundlage hatten, sondern sich - abgesehen von Spekulationen darüber, wer den Mitarbeiter zu seiner Aussage bestimmt und damit „instrumentalisiert“ habe - auf die Einstellung des Disziplinarverfahrens berufen. Die Tatsache, dass das Disziplinarverfahren eingestellt worden ist, trägt die Schlussfolgerung, die Vorwürfe seien nicht berechtigt gewesen, für sich genommen aber nicht.
17In der Verfügung vom 8. April 2014, mit der die Antragsgegnerin das Disziplinarverfahren eingestellt hat, wird zu beiden Vorwürfen festgestellt, dass diese sich bestätigt hätten. Allerdings habe der „Hauptbelastungszeuge“, nämlich der besagte Mitarbeiter, seine Aussage „zurückgenommen“. Daraus geht hervor, dass die Vorwürfe jedenfalls aus Sicht der Antragsgegnerin weiterhin zutreffen. Es kann also nach dem Ausgang des Disziplinarverfahrens nicht die Rede davon sein, dass diese Vorwürfe gänzlich zu Unrecht erhoben worden sind oder völlig aus der Luft gegriffen waren und damit eine Umsetzung nicht hätten tragen können. Ob zwischen den in der Verfügung zum Ausdruck kommenden Annahmen, die Vorwürfe hätten sich (einerseits) bestätigt, seien aber (andererseits) nicht beweisbar, möglicherweise ein Widerspruch besteht, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben.
18Auch aus den Einlassungen des Antragstellers im Disziplinarverfahren ergibt sich im Übrigen nicht, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gänzlich ohne Grundlage gewesen wären. Mit Schriftsatz seines damaligen Rechtsanwalts vom 6. Februar 2014 hat der Antragsteller vielmehr selbst bestätigt, dass er dem Mitarbeiter das vorgefertigte Kündigungsschreiben vorgelegt und dieser es daraufhin unterschrieben hat. Er hat sich nur dagegen verwahrt, die Unterschrift „verlangt“ zu haben, und geltend gemacht, er habe dem Mitarbeiter geraten, nie etwas zu unterschreiben, was er nicht vorher gelesen habe. Die Unterschrift sei von dem Mitarbeiter „freiwillig“ geleistet worden; sie sei nicht Voraussetzung für die Entfristung des Arbeitsvertrages gewesen. Auch habe er den Mitarbeiter nicht zu „absolutem Stillschweigen“ aufgefordert. Dieses Vorbringen lässt die fraglichen Vorfälle zwar in einem anderen Licht erscheinen, stellt sie aber nicht insgesamt in Abrede.
192. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, seine derzeitige Beschäftigung sei nicht amtsangemessen.
20Im Ansatz zutreffend geht er davon aus, dass er Anspruch auf eine laufbahngerechte Beschäftigung hat, und dass eine Verletzung dieses Anspruchs im Grundsatz die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen und damit den Anordnungsgrund ergeben kann. Zutreffend ist auch der Ausgangspunkt, dass die Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes die Aufgaben der Brandbekämpfung, des Brandschutzes und des Rettungsdienstes umfasst. Aus der von ihm vorgelegten „Aufgabenzuweisung“ der Antragsgegnerin vom 12. März 2014 geht aber nicht hervor, dass er als Leiter der Brandschutzstelle keine dieser Aufgaben mehr wahrnimmt. Die dort aufgeführten Aufgaben lassen sich vielmehr sämtlich dem Bereich „Brandschutz“ (vgl. § 5 ff. des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung, GV. NW. 1998 S. 122, FSHG)
21zuordnen, wie es die Bezeichnung seiner neuen Funktion bereits nahelegt. Der Umstand, dass die beiden anderen Tätigkeitsbereiche, also Brandbekämpfung und Rettungsdienst, nicht mehr vertreten sind, lässt für sich genommen noch nicht den Schluss zu, die Tätigkeit sei nicht amtsangemessen oder laufbahngerecht.
22Soweit in einer von dem Beschwerdevorbringen in Bezug genommenen Entscheidung die Auffassung vertreten wird, einem Berufsfeuerwehrbeamten müsse in jedem Fall eine „gewisse Befassung“ mit einsatzpraktischen Tätigkeiten verbleiben,
23vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 2. Juli 2014 - 1 K 937/13.NW -, juris, Rn. 32 f., unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, juris, Rn. 67: Einsatz im abwehrenden Brandschutz und Rettungsdienst als „(Haupt-) Tätigkeitsprofil“ der Laufbahn,
24bedarf es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Auseinandersetzung mit dieser Ansicht. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile dadurch entstünden, dass er für eine Übergangszeit von der (lediglich) „gewissen Befassung“ mit einsatzpraktischen Tätigkeiten ausgeschlossen bleibt. Eine vorübergehende dem Amt nicht entsprechende Tätigkeit ist nach dem Gesetz nicht schlechterdings unzulässig (§ 24 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW). Eine solche Übergangszeit ist hier insbesondere auch deshalb hinzunehmen, weil sie nur noch weniger als einen Monat andauern wird. Denn mit Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. November 2014 ist der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Januar 2015 auf seinen Antrag in den Dienst der Stadt N. versetzt worden. Dort wird er wieder den Dienstposten des Leiters der (dortigen) Feuerwehr bekleiden.
253. Schließlich dringt der Antragsteller nicht damit durch, er müsse deshalb bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rückumgesetzt werden, da dies seine Aussichten verbessere, erneut das Ehrenamt eines Wehrführers der freiwilligen Feuerwehr verliehen zu bekommen. Wie er selbst vorträgt, beträgt die Amtszeit für dieses Amt sechs Jahre (§ 11 Abs. 1 Satz 1 FSHG). Unter diesen Umständen ist klar, dass er nicht mehr für das Ehrenamt in Frage kommt, wenn dieses - wie er geltend macht - in Personalunion mit dem Leiter der Städtischen Feuerwehr besetzt zu werden pflegt, er aber ab Beginn des kommenden Jahres diese Funktion nicht mehr bei der Antragsgegnerin, sondern in einer anderen Stadt innehaben wird. Unabhängig davon ist mehr als fraglich, ob es überhaupt einen erheblichen rechtlichen Nachteil darstellt, wenn sich die Aussichten für die Wahrnehmung (lediglich) eines Ehrenamtes verschlechtern.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die- zumindest zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 6 B 1021/14 -, juris, Rn. 11 f., m.w.N.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, vorläufig auf seinem bisherigen Dienstposten als Sachbearbeiter in der Leitstelle, hilfsweise im Rettungsdienst in der Wachabteilung zu belassen, weiter hilfsweise, ihn vorläufig auf seinen bisherigen Dienstposten rückumzusetzen, liegt nicht mehr vor. Das Begehren hat sich durch Zeitablauf erledigt, weil die unter dem 10. Februar 2014 verfügte Umsetzung bis zum 12. Mai 2014 befristet war.
4Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass der Antragsgegner die Umsetzung auch über den 12. Mai 2014 hinaus bis zum heutigen Tage aufrecht erhalten habe, folgt daraus nichts anderes, weil es sich dabei um einen anderen Streitgegenstand handelt. Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens ist die unter dem 10. Februar 2014 verfügte befristete Umsetzung bzw. deren vorläufige Rückgängigmachung.
5Aber auch unabhängig davon hat die Beschwerde keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
6Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Antragsteller habe den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO), der hier besonderen Anforderungen unterliege, weil der Antragsteller eine – zumindest zeitweilige – Vorwegnahme der Hauptsache erstrebe. Die Voraussetzungen dafür seien nicht ausnahmsweise gegeben, weil nicht mit dem erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen sei. Der Antrag (zu 1.) auf Belassung des Antragstellers auf dem bisher innegehabten Dienstposten eines Leitstellendisponenten bzw. hilfsweise dem Dienstposten in der Wachabteilung im Rettungsdienst sei schon deswegen abzulehnen, weil der Antragsteller keinen dieser Dienstposten mehr bekleide und daher ein „Belassen“ denkgesetzlich ausscheide. Ein Anspruch auf Rückumsetzung (Antrag zu 2.) bestehe voraussichtlich ebenfalls nicht, weil die Entbindung von dem bisherigen Dienstposten rechtsfehlerfrei sei; eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte durch die Übertragung des neuen Dienstpostens begründe hingegen keinen Rückumsetzungsanspruch. Formelle Mängel seien nicht festzustellen oder als geheilt anzusehen. Materiell sei die Wegumsetzung, auf die es für das im Streit stehende Rückumsetzungsbegehren allein ankomme, ebenfalls rechtsfehlerfrei erfolgt. Es sei mit Blick auf die in dem Schreiben des Antragsgegners vom 10. Februar 2014 beschriebenen Konfrontationen und Auseinandersetzungen des Antragstellers mit anderen Bediensteten sowie die Beschwerde einer Anruferin über das Verhalten des Antragstellers nicht wahrscheinlich, dass die Ermessensentscheidung, den Antragsteller „wegumzusetzen“ willkürlich erfolgt sei. Für den hilfsweise gestellten, auf Freihaltung der fraglichen Dienstposten gerichteten Antrag fehle ebenfalls der Anordnungsgrund. Wesentliche Nachteile seien nicht erkennbar, weil die zwischenzeitliche Besetzung der Dienstposten mit anderen Beamten einer (Rück-)Umsetzung des Antragstellers nicht entgegenstünden.
7Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung.
8Aus dem in der Beschwerdeschrift benannten Umstand, dass der Antragsteller einige Wochen in der Wachabteilung im Rettungsdienst eingesetzt worden sei, ohne dass es hier zu weiteren „Spannungen“ gekommen sei, folgt – dies als zutreffend unterstellt – nicht, dass die Wegumsetzung rechtlich fehlerhaft war. Denn auch wenn es während eines mit einigen Wochen relativ kurz bemessenen Zeitraums zu keinen (weiteren) Spannungen gekommen sein sollte, bedeutet dies nicht, dass damit die Konfliktlage in einer Weise beseitigt wäre, dass auch künftig keine Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs durch Konfrontationen und Auseinandersetzungen mit anderen Bediensteten zu befürchten wären. Dass angesichts dessen die Wegumsetzung als ermessensfehlerhaft angesehen werden müsste, ist nicht erkennbar.
9Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, dem Antragsteller verbleibe nach der Umsetzung kein amtsangemessener Tätigkeitsbereich, wird damit die angefochtene Entscheidung ebenfalls nicht in Frage gestellt. Denn das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass es für das im Streit stehende Begehren des Antragstellers auf Rückumsetzung gerade nicht darauf ankomme, ob die Übertragung des neuen Dienstpostens rechtsfehlerfrei erfolgt sei.
10Dem im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Neubescheidungsantrag (zu 3.) bleibt schon deswegen der Erfolg versagt, weil es mangels jeglicher Begründung an der Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes fehlt. Auch ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt die mit dem Neubescheidungsantrag begehrte vollständige Vorwegnahme der Hauptsache hier ausnahmsweise zulässig sein könnte.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Leiter der EDV-Abteilung zu beschäftigen, hilfsweise, sie zu verpflichten, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens amtsangemessen zu beschäftigen, abgelehnt. Der Antragsteller habe jedenfalls den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das Begehren sei sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag auf eine vorübergehende, nämlich bis Abschluss des laufenden Klageverfahrens 4 K 1505/14, Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Der Antragsteller habe nicht – wie in diesen Fällen erforderlich – glaubhaft gemacht, dass ihm ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung für die Dauer des Abwartens der Entscheidung im laufenden Klageverfahren schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Es sei nicht erkennbar, dass er als Datenschutzbeauftragter in schlechthin unzumutbarer Weise nicht ausgelastet sei. Soweit er sich darauf berufe, aufgrund der Vorgehensweise seines Dienstherrn psychischen Belastungen ausgesetzt und seit dem 25. Juni 2014 erneut erkrankt zu sein, fehle es bereits an substantiierten Angaben zum vermeintlichen Kausalzusammenhang.
5Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.
6Auch mit dem Beschwerdevorbringen wird nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller ohne die begehrte Maßnahme schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine – grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes widersprechende – Vorwegnahme der Hauptsache verlangten. Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein nach Auffassung des Antragsstellers rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrecht erhalten würde, begründet noch keinen Nachteil, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Nichts Abweichendes gilt nach der ständigen Senatsrechtsprechung, wenn Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens eine beamtenrechtliche Umsetzungsentscheidung ist.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2014 – 6 B 1457/13 –, vom 6. August 2013 – 6 B 834/13 –, vom 24. April 2012 – 6 B 1575/11 –, vom 6. Oktober 2010 – 6 B 1107/10 –, vom 9. August 2010 – 6 B 766/10 – und vom 27. Juni 2007 – 6 B 733/07 –, jeweils nrwe.de.
8Der Einwand des Antragstellers, die Hinnahme der Umsetzung bis zur Hauptsacheentscheidung begründe allein deswegen schlechthin unzumutbare Nachteile, weil die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme auf einer Überschreitung der Willkürgrenze beruhe, greift nicht durch. Dabei kann offen bleiben, ob bereits allein aus dem Fehlen eines sachlichen Grundes für die Umsetzung schlechthin unzumutbare Nachteile bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung folgen. Denn der Antragsteller bestreitet nicht (substantiiert), dass es zu Spannungen mit Mitarbeitern aus der EDV-Abteilung, dessen Leiter er bis zur streitigen Umsetzung war, gekommen ist, so dass eine willkürliche Ausübung des dem Dienstherrn zustehenden (weit gefassten) Organisationsermessens jedenfalls nicht offensichtlich ist. Die Antragsgegnerin hat insoweit zur Begründung der Umsetzung angeführt, dass sich die ehemaligen Mitarbeiter des Antragstellers bereits seit Jahren über dessen Führungsverhalten, u.a. „seine cholerische Art“ beschwert und sich aus diesem Grund auch direkt an die Fachgebietsleiterin sowie den Personalratsvorsitzenden gewandt hätten (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin vom 30. April 2014). Liegt eine solche (den Dienstbetrieb beeinträchtigende) Konfliktlage vor, ist es regelmäßig sachlich gerechtfertigt, zu deren Beseitigung einen der Beteiligten umzusetzen, unabhängig davon, inwieweit dieser zum Entstehen der Spannungen beigetragen hat. Soweit die Antragsgegnerin bislang davon abgesehen hat, den Inhalt der Beschwerden (weiter) zu konkretisieren und insbesondere die Personen, die die Beschwerden erhoben haben, namentlich zu benennen, folgt daraus nicht zwingend eine abweichende Einschätzung. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass das die Annahme einer Konfliktlage in willkürlicher Weise aus der Luft gegriffen war. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in nicht offensichtlich sachwidriger Weise (zunächst) auf ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern verwiesen, deren Interessen durch eine (namentliche) Konkretisierung der Vorwürfe berührt wären (vgl. das Schreiben vom 19. März 2014). Vor diesem Hintergrund kann eine offensichtlich willkürliche und zugleich die Unzumutbarkeit eines Abwartens der Hauptsacheentscheidung nach sich ziehende Vorgehensweise im derzeitigen Verfahrensstand nicht festgestellt werden.
9Das Vorbringen des Antragstellers, er sei auf dem zugewiesenen Dienstposten des Datenschutzbeauftragten praktisch beschäftigungslos, führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Zunächst benennt der Antragsteller selbst mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014 verschiedene Aufgabenstellungen, die er seit seiner Umsetzung bearbeitet habe; eine weitere Aufgabe habe er aufgrund seiner erneuten Erkrankung nicht abschließend bearbeiten können. Die im Beschwerdeverfahren betonte, in quantitativer Hinsicht nicht amtsangemessene Beschäftigung ist angesichts dessen jedenfalls ohne weitere Substantiierung nicht nachvollziehbar. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten – wie vom Antragsteller geltend gemacht und belegt – in der Vergangenheit zusätzlich zu einem „normalen“ Dienstposten ausgeübt worden sind. Denn ausweislich des Schreibens der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2014 war die ausschließliche Wahrnehmung der Aufgaben des Datenschutzes zunächst nur für die Phase der Wiedereingliederung vorgesehen. Anschließend sollte der Aufgabenzuschnitt der neuen Position noch näher definiert werden. Angesichts dessen lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen, dass die angeführte mangelnde quantitative Auslastung dauerhaft fortbestehen wird und er hiervon derart schwer betroffen ist, dass ihm ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbar ist.
10Schließlich ist auch mit Blick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers nicht anzunehmen, dass ihm ohne die begehrte einstweilige Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. In der im Beschwerdeverfahren überreichten Bescheinigung des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. Q. vom 1. September 2014 wird zwar auf der Grundlage der „vom Patienten angeführten und beschriebenen Kritikpunkte“ betreffend die berufliche Tätigkeit ausgeführt, dass „ein wesentlich negativer Kontextfaktor die Depression betreffend beschrieben werden kann“. Auch wenn die Ausführungen einen gewissen Zusammenhang zwischen der – allerdings bereits seit Längerem bestehenden – Beschwerdesymptomatik und der Arbeitsplatzsituation (u.a. Umsetzung) nahelegen, ist mit Blick auf die bereits vollzogene Umsetzung nicht erkennbar, dass ohne eine Weiterbeschäftigung gerade auf dem ursprünglichen Dienstposten unzumutbare Nachteile drohen.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die – zumindest zeitweilige – Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2014 – 6 B 1457/13 – und vom 6. August 2013 – 6 B 834/13 –, jeweils a.a.O. und m.w.N.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2013 verurteilt, die Umsetzung des Klägers vom 27. August 2008 / 22. Oktober 2009 rückgängig zu machen und den Kläger amtsangemessen als Brandamtsrat im feuerwehrtechnischen Dienst zu verwenden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/8, die Beklagte zu 5/8.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.184,56 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Tatbestand
- 1
Der 1957 geborene Kläger ist Brandamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der beklagten Stadt. Er wendet sich gegen eine Umsetzung und die Einstellung der monatlichen Feuerwehrzulage.
- 2
Der Kläger absolvierte ein Fachhochschulstudium der Elektrotechnik mit Abschluss als Diplom-Ingenieur. Im Jahr 1986 legte er die Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes für den Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren ab und wurde am 1. Juli 1987 zum Brandoberinspektor z. A. ernannt. Seit 1. Oktober 1987 steht er im Dienst der Beklagten. 1990 wurde er auf Lebenszeit ernannt, am 1. Mai 1991 erfolgte die Beförderung zum Brandamtmann (A 11) und am 1. Juni 1996 zum Brandamtsrat (A 12). Er war vor einer Abordnung und nachfolgenden Beurlaubung zuletzt in der Abteilung Vorbeugender Brandschutz eingesetzt.
- 3
Ab 1. August 1998 wurde er zur städtischen Betriebsgesellschaft „XXX mbH“ abgeordnet. Die Abordnung wurde am 22. März 1999 verlängert bis zum 31. Dezember 2000. Wegen dort anfallender Überstunden wurde erwogen, dem Kläger anstelle der Feuerwehrzulage eine Überstundenpauschale in Höhe der Feuerwehrzulage zu zahlen. Dem stimmte der Personalrat nicht zu, da nach seiner Auffassung die Feuerwehrzulage gemäß § 42 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz fortzuzahlen war.
- 4
Ab 1. Januar 2001 wurde der Kläger unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt im Hinblick auf einen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer bei der XXX GmbH. In der Beurlaubungsverfügung vom 19. April 2001 wurde klargestellt, dass der Bestand des Beamtenverhältnisses dadurch nicht berührt sei. Am 25. Juni 2001 sprach die Beklagte eine Gewährleistungsentscheidung bezüglich der Anwartschaft auf Versorgung aus. Die Beurlaubung wurde mit Verfügung vom 28. Juli 2005 verlängert für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2005. Für die Folgezeit ging die Beklagte von einer faktischen Beurlaubung aus.
- 5
Am 19. Februar 2008 wurde der Kläger vom Amt als Geschäftsführer der GmbH abberufen. Die Beklagte widerrief unter dem 10. März 2008 die Beurlaubung ab 19. Februar 2008 und führte aus, der Kläger stehe ihr ab diesem Zeitpunkt wieder als Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zur Dienstleistung zur Verfügung. Mit Schreiben vom 12. März 2008 übertrug sie ihm ab 16. März 2008 den Dienstposten eines Brandamtrats, Besoldungsgruppe A 12 beim Referat X, Feuerwehr und Katastrophenschutz. Der genaue Stellen- und Aufgabeninhalt werde zwischen Dezernat X, der Leitung des Referats X, dem Referat Organisationsmanagement und dem Personalrat abgestimmt.
- 6
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 25. März 2008 an den zuständigen Beigeordneten und bat um eine Begründung für die per Rundverfügung ausgesprochene Herausnahme seiner Person aus dem Einsatzdienst der Feuerwehr.
- 7
Am 27. August 2008 übertrug die Beklagte dem Kläger mit Zustimmung des Personalrats folgenden Aufgabenkreis:
- 8
1. Bestellung zum Sicherheitsingenieur, vorbehaltlich der erforderlichen Zusatzqualifikation, neben einem weiteren Bediensteten der Beklagten.
- 9
2. Sicherheitstechnische Begehungen nach Sonderbauverordnungen; die originär im Zuständigkeitsbereich des Referats Bauordnung (Referat X) liegende Aufgabe solle auf den Kläger übertragen werden, der dafür die berufliche Qualifikation besitze.
- 10
3. Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel.
- 11
Mit Urkunde vom gleichen Tag wurde er gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetzes zum Sicherheitsingenieur der Beklagten bestellt.
- 12
In einem Schreiben vom 17. September 2008 äußerte der Kläger seine Freude über die Bestellung zum Sicherheitsingenieur, aber auch die Befürchtung, dass die übertragenen Aufgaben von einer Person nicht zu leisten seien. In der Folgezeit durchlief er erfolgreich die Zusatzausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Beklagte schuf mit Rundverfügung Nr. 09/2009 eine Stabsstelle „Arbeitssicherheit“ beim Dezernat X und setzte den Kläger mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 dorthin um. Der Personalrat hatte am 21. Oktober 2009 dazu seine Zustimmung erteilt.
- 13
Am 16. November 2009 fand ein Personalgespräch mit dem Kläger statt. In diesem Rahmen wies die Beklagte ihn darauf hin, dass mit dem Zeitpunkt der Umsetzung zur Stabsstelle die schon bisher ohne Rechtsgrundlage gewährte Feuerwehrzulage eingestellt werde und damit auch die Möglichkeit des vorzeitigen Ruhestands mit 60 Jahren entfalle. Zur Frage der Verwendung des Klägers im Einsatzdienst der Feuerwehr gab es zwischen den Beteiligten weiteren Schriftverkehr, in dem die Beklagte unter anderem darauf hinwies, dass die Zulage seit März 2008 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt worden sei. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 stellte sie die Feuerwehrzulage mit Wirkung ab 1. Januar 2010 ein.
- 14
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den er am 5. März 2010 begründete: Bereits am 25. März 2008 habe er sich gegen die Herausnahme aus dem Einsatzdienst der Feuerwehr gewandt, was als Widerspruch zu würdigen gewesen sei. Für diese Maßnahme habe es keinen sachlichen Grund gegeben. Vielmehr sei er geradezu prädestiniert für die Tätigkeit im Feuerwehreinsatzdienst. Höchst vorsorglich werde nunmehr Widerspruch gegen diese Maßnahme sowie die Umsetzung vom 22. Oktober 2009 erhoben. Ihm sei ein Vertrauensschutz einzuräumen, da der Wertbetrag der Feuerwehrzulage auch weiter gewährt worden sei, als er zur Landesgartenschau abgeordnet gewesen sei. Der Vertrauensschutz erstrecke sich auf die Altersgrenze von 60 Jahren.
- 15
Das Widerspruchsverfahren ruhte nach weiteren Ermittlungen der Beklagten faktisch in der Zeit von Juli 2010 bis Juni 2013. Nach Wiederaufgreifen der Angelegenheit durch die Beklagte nahm der Kläger am 21. August 2013 ergänzend Stellung und berief sich auf Verwirkung, einen negativen Widerspruchsbescheid zu erlassen wegen der jahrelangen Untätigkeit der Behörde.
- 16
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2013 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Umsetzung – insoweit als nicht statthaft wegen Fehlens eines Verwaltungsakts - und die Einstellung der Zulage zurück.
- 17
Der Kläger hat am 25. Oktober 2013 Klage erhoben.
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Er trägt vor: Die Zulage sei ihm in der Zeit seiner Abordnung zur XXX GmbH in Form einer Überstundenpauschale weiter gezahlt worden, um Nachteile finanzieller Art zu vermeiden. Auch nach der Wiedereingliederung ins Referat X ab März 2008 sei die Feuerwehrzulage wieder gezahlt worden. Für die Herausnahme aus dem Einsatzdienst, gegen die er sich schon im März 2008 gewandt habe, seien ihm keinerlei Gründe mitgeteilt worden. Über seinen Widerspruch habe die Beklagte nie entschieden, womit Verwirkung eingetreten sei. Gleiches gelte für die Einstellung der Zulage. Die Beklagte habe den Eindruck erweckt, die Zulage werde bis zur Pensionsgrenze weiter gezahlt, und er habe sich auch darauf eingestellt, früher in Pension gehen zu können. Durch die Verwendung bei der XXX GmbH hätten ihm keine finanziellen und beamtenrechtlichen Nachteile entstehen sollen. Die Beklagte verstoße durch ihr Verhalten gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Sie habe ihr Ermessen im Rahmen der Umsetzung fehlerhaft ausgeübt und sein Recht auf amtsangemessene Beschäftigung nicht beachtet. Er sei Brandamtsrat, seine Tätigkeiten dürften nicht auf die eines Sicherheitsbeauftragten begrenzt werden. Diese Aufgaben habe früher ein Bauingenieur auf einer halben Stelle ausgeübt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei auch bei Umsetzungen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte seine pensionsrechtlichen und finanziellen Nachteile nicht beachtet und nicht geprüft, ob auch andere Bedienstete als Sicherheitsingenieure in Betracht kämen.
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Der Kläger beantragt,
- 20
den Bescheid vom 16. Dezember 2009 in Form des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2013 aufzuheben,
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festzustellen, dass ihm die Feuerwehrzulage ab 1.1.2010 weiterhin zusteht,
- 22
die Beklagte zu verurteilen, die Umsetzung vom 27. August 2008 und 22. Oktober 2009 rückgängig zu machen und ihn amtsangemessen als Brandamtsrat im feuerwehrtechnischen Dienst zu beschäftigen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 25
Sie trägt vor: Die Übertragung eines anderen Dienstpostens stehe im Ermessen des Dienstherrn, unter Beachtung des statusrechtlichen Amts. Sachliche Gründe hierfür reichten aus. Der Wegfall von Beförderungsmöglichkeiten, Ansehen in der Gesellschaft und Vorgesetztenfunktionen sowie auch von Funktionszulagen sei unerheblich. Der Kläger sei durch seine Ausbildung prädestiniert für die Aufgabe des Sicherheitsingenieurs. Sie habe ein gesteigertes Interesse an der sachgerechten Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgaben. Der Kläger besitze die Zusatzqualifikation gemäß § 7 Arbeitssicherheitsgesetz und habe gegen die Übertragung der Aufgaben damals keinen Widerspruch erhoben. Er habe bereits früher Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes wahrgenommen, unter anderem die brandschutztechnische Beratung. Dies entspreche seinem jetzigen Aufgabenbereich. Es sei nicht ersichtlich, dass das umfangreiche Arbeitsgebiet in der Stabsstelle nicht amtsangemessen sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Verwendung im Einsatzdienst der Feuerwehr. Der vorbeugende Brandschutz als Feuerwehraufgabe könne z.B. auch auf den sogenannten Tagdienst der Feuerwehr verlagert werden. Die Maßnahme vom 22. Oktober 2009 stelle lediglich eine räumliche Umsetzung bei gleich bleibendem Aufgabengebiet dar. Auf Vertrauensschutz oder Verwirkung könne der Kläger sich nicht berufen. Die Zulage sei nur wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Einstellungsverfügung weiter gezahlt worden. Der Personalrat habe sämtlichen Organisations- und Personalmaßnahmen zugestimmt.
- 26
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
- 28
I. Die Klage gegen die Übertragung der neuen Dienstaufgaben und die Umsetzung des Klägers vom 27. August 2008/22. Oktober 2009, die als einheitliche, zeitlich gestreckte Entscheidung des Dienstherrn über die weitere Verwendung des Klägers nach Beendigung seiner Beurlaubung zu betrachten sind, ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995 – 2 C 20.94 –, ZBR S 374 m.w.N.). Sie begegnet auch sonst keinen Zulässigkeitsbedenken und ist in der Sache begründet. Die Übertragung des mit Verfügung vom 27. August 2008 konkretisierten Aufgabenkreises und die nachfolgende Umsetzung auf die hierfür neu geschaffene Stabsstelle im Dezernats X verstoßen gegen das Recht des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung als Brandamtsrat des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehr. Diese Maßnahmen sind deshalb von der Beklagten rückgängig zu machen; über den künftigen amtsangemessenen Einsatz des Klägers ist von ihr unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen des Gerichts zu entscheiden.
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Die Beklagte hat grundsätzlich zutreffend ausgeführt, dass die Übertragung anderer als der bisherigen dienstlichen Aufgaben an einen Beamten innerhalb der Behörde im weiten Ermessen des Dienstherrn steht. Der Dienstherr kann jederzeit aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen ändern, solange diesem ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechender Dienstposten verbleibt. Der Beamte hat mithin keinen Anspruch auf unveränderte, ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amts (des Dienstpostens), ihm steht aber ein Anspruch auf die Übertragung eines seinem statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Amt entsprechenden konkreten Aufgabenkreises zu (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 – und vom 28. November 1991 – 2 C 41/89 –, jeweils m.w.N., juris; st. Rspr.). Das Amt im statusrechtlichen Sinn wird durch die Amtsbezeichnung, die Besoldungsgruppe und die Zugehörigkeit zur Laufbahn gekennzeichnet (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1982 – 2 C 41.80 –, BVerwGE 65, 270 und vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, BVerwGE 126, 182; OVG RP, Urteil vom 24. Juni 2014 – 2 A 10392/14.OVG –, m.w.N.).
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Die streitgegenständliche Änderung der Dienstaufgaben des Klägers und seine nachfolgende Umsetzung zur hierfür eigens gebildeten Stabsstelle ändern weder seine Amtsbezeichnung als Brandamtsrat noch seine Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 12. Sie greifen jedoch in seine laufbahnrechtliche Zugehörigkeit, und damit in sein statusrechtliches Amt ein.
- 31
Die Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes stellt eine gegenüber den Laufbahnen des allgemeinen oder des technischen Verwaltungsdienstes eigenständige, spezielle Laufbahn in einer eng umschriebenen Fachrichtung dar. Die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes müssen eine besondere Ausbildung durchlaufen und eine speziell auf ihre Aufgaben ausgerichtete Prüfung ablegen (vgl. Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vom 1. März 1996, GVBl. S. 161, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2009, GVBl. S. 333 und Landesverordnung über die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 23. Juli 1971, GVBl. S. 195, geändert durch Landesverordnung vom 23. Dezember 1974, GVBl. 1975 S. 17). Sie müssen die besonderen gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Verwendung im laufbahntypischen Einsatzdienst mitbringen (§ 117 i.V.m. § 112 LBG). Mit der Ernennung zum Brandoberinspektor im feuerwehrtechnischen Dienst wurde dem Kläger entsprechend seiner Laufbahnbefähigung ein Amt dieser Sonderlaufbahn übertragen. Er hat dementsprechend Anspruch auf eine dieser besonderen Laufbahn entsprechende dienstliche Verwendung. Der Kern der laufbahntypischen Aufgaben darf ihm nicht entzogen werden, der die Laufbahn prägende Charakter der Dienstaufgaben muss bei der Übertragung des konkreten Dienstpostens gewahrt bleiben (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 60 Rdnr. 2 m.w.N.). Daran mangelt es hier.
- 32
Der laufbahntypische Aufgabenkern eines Amts im feuerwehrtechnischen Dienst besteht nämlich in den Aufgaben der Brandbekämpfung, des Brandschutzes und des Rettungsdienstes. Die das Amt prägende Tätigkeit eines Beamten der Berufsfeuerwehr, sein (Haupt)Tätigkeitsprofil, ist der Einsatzdienst im Brand- und Katastrophenschutz, für den der Feuerwehrbeamte, wie ausgeführt, jederzeit und uneingeschränkt gesundheitlich geeignet sein muss (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 – 1 A 1069/01 –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Juli 2004 – 12 K 2970/01 –; VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2008 – 7 A 86.06 –, alle juris). Dementsprechend wird ein feuerwehruntauglicher Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes nicht mehr „laufbahngerecht“ eingesetzt, wenn er z.B. ausschließlich im Werkstattbereich, in der Gerätewartung, in der Abteilung Technische Dienste oder im Innendienst einer Leitstelle der Feuerwehr Verwendung findet. Mit der Einrichtung der besonderen Laufbahn und der aufgabenspezifischen Ausgestaltung des Dienstrechts wird den Besonderheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes und dem typischen Tätigkeitsbild Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O., vom gleichen Tag - 2 C 20/90 – und vom 21. März 1996 – 2 C 24/95 –; HessVGH, Urteil vom 26. August 1992 – 1 UE 470/91 –, alle juris). Im Fall der Feuerwehruntauglichkeit wird das Recht auf statusamtsgemäße Beschäftigung begrenzt durch den Grundsatz der Rehabilitation bzw. Versetzung vor Ruhestand (vgl. § 26 BeamtStG und VG Augsburg, Urteil vom 20. November 2007 – Au 2 K 06.943). Jenseits dieses Ausnahmefalls, d.h. im Regelfall, macht der Innendienst bei Feuerwehrbeamten aber im Verhältnis zum laufbahntypischen Außendienst in der Brandbekämpfung und Rettung nur einen geringen Aufgabensektor aus und ist deshalb nicht prägend für den feuerwehrtechnischen Dienst (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003, a.a.O.). So hat auch der Vertreter der Beklagten dem Gericht in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass nach seiner Kenntnis alle im Referat X tätigen Beamten des feuerwehrtechnischen Diensts am Einsatzgeschehen teilnehmen. Die sonstigen Aufgaben im Innendienst, wie sie der Kläger beispielsweise schon früher im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes wahrgenommen hat, werden nach dessen Ausführungen zwischen den Einsätzen erledigt.
- 33
Im Rahmen der laufbahngerechten Verwendung eines Berufsfeuerwehrbeamten muss der Einsatzdienst nicht ständig oder auch nur überwiegend wahrgenommen werden, was im Übrigen stets auch von der konkreten Einsatzlage abhängt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2008, a.a.O.). Eine „gewisse Befassung“ mit einsatzpraktischen Tätigkeiten ist aber nach Auffassung der Kammer für die laufbahngerechte Verwendung im feuerwehrtechnischen Dienst jedenfalls erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juli 1999 – 4 S 1117/99 –, dort allerdings offen gelassen). Das bedeutet im Ergebnis, dass die vollständige und endgültige Herausnahme aus dem feuerwehrtechnischen Einsatzdienst als sog. statusberührende Versetzung zu qualifizieren ist, die nicht im Wege einer schlichten Umsetzungsverfügung ohne Einverständnis des Betroffenen erfolgen kann (vgl. zur Sonderlaufbahn der Gerichtsvollzieher BVerwG, Urteil vom 29. April 1982, a.a.O.).
- 34
Gemessen an diesen Grundsätzen durfte die Beklagte dem Kläger die Aufgaben eines Sicherheitsingenieurs, die sicherheitstechnischen Begehungen und die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel bei der Stabsstelle des Dezernats X nicht in Form der streitgegenständlichen Umsetzungsverfügungen übertragen. Damit verbleibt ihm letztlich nur ein kleiner Teilbereich aus dem Aufgabenkreis des vorbeugenden Brandschutzes, der noch dem feuerwehrtechnischen Dienst zugeordnet werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juli 1999, a.a.O.). Der ganz überwiegende Teil der Dienstaufgaben als Sicherheitsingenieur (vgl. § 6 Arbeitssicherheitsgesetz) weist dagegen keinen ausreichenden Bezug zur Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes mehr auf. Das gilt auch für die anderen laufbahnfremden Funktionen, die nach eigener Darlegung der Beklagten originär dem Referat X (Bauordnung) und dem Referat X (Abteilung Technik) zugeordnet sind. Spätestens mit der endgültigen Umsetzung aus dem Feuerwehrreferat X in die Stabsstelle wurde der Kläger vollständig aus der laufbahntypischen Verwendung herausgelöst.
- 35
Ob die neue dienstliche Verwendung des Klägers in Form einer Versetzung gemäß § 29 LBG zulässig wäre, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Der Beamte hat kein uneingeschränktes Recht auf Verbleib in einer bestimmten Laufbahn (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1982, a.a.O.). Die verfügte Umsetzung kann aber vom Gericht nicht in eine statusberührende Versetzungsentscheidung gemäß § 29 LBG umgedeutet werden, weil die rechtlichen Voraussetzungen dieser Maßnahmen sich deutlich voneinander unterscheiden und dienstliche Gründe, die eine statusberührende Versetzung des Klägers gegen seinen Willen tragen könnten, bisher weder aktenkundig noch von der Beklagten dargelegt sind.
- 36
Der Kläger hat sein Recht, gegen die Umsetzungsmaßnahmen der Beklagten rechtlich vorzugehen, nicht verwirkt. Zwar hat er nach der Aufgabenübertragung im August 2008 nicht unmittelbar Widerspruch erhoben, sondern die Bestellung zum Sicherheitsingenieur im Schreiben vom 17. September 2008 sogar begrüßt und anschließend mit Blick auf seine neue Aufgabe die Zusatzausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit absolviert. Mit dieser Maßnahme war aber zunächst keine endgültige Herausnahme aus dem feuerwehrtechnischen Dienst im Referat X verbunden, was sich auch daran zeigen mag, dass ihm die Feuerwehrzulage für den Einsatzdienst vorerst weiter gezahlt wurde. Erst mehr als ein Jahr später, am 22. Oktober 2009, erfolgte die Umsetzung zur Stabsstelle außerhalb des Brand- und Katastrophenschutzes. Dabei ist auch zu sehen, dass der Kläger bereits im März 2008 gegenüber dem zuständigen Beigeordneten seine Herausnahme aus dem Einsatzgeschehen beanstandet hatte und zeitnah zur Verfügung vom 22. Oktober 2009 förmlich Widerspruch gegen beide Umsetzungsmaßnahmen erhoben hat. Seinem Verhalten kann damit weder das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment noch ein über die dienstlich gebotene Aufgabenwahrnehmung hinausgehendes Einverständnis mit einer laufbahnfremden Verwendung entnommen werden.
- 37
Die Beklagte muss nach alledem ihre rechtswidrigen Verfügungen rückgängig machen und dem Kläger eine amtsangemessene Beschäftigung innerhalb des feuerwehrtechnischen Dienstes im Referat X übertragen, bis sie ggf. über weitergehende (Versetzungs)maßnahmen entschieden hat.
- 38
II. Die Klage gegen die Einstellung der Feuerwehrzulage ist als Feststellungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Gewährung der Feuerwehrzulage folgt bei Vorliegen der besoldungsrechtlichen Voraussetzungen unmittelbar aus dem Gesetz, einer Verpflichtungsklage auf (Weiter-)Bewilligung der Zulage ab 1. Januar 2010 bedarf es mithin nicht. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage zwischen den Beteiligten streitig sind, ist die mit einer Anfechtung des Einstellungsbescheids verbundene Feststellungsklage hier die geeignete Klageart.
- 39
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung der Zulage über den 1. Januar 2010 hinaus. Gemäß § 42 Bundesbesoldungsgesetz, Anlage I, II. Nr. 10 und Anlage IX sowie - ab 1. Juli 2013 - § 47 LBesG, Anlage 1 II. Ziff. 7 besteht Anspruch auf die Feuerwehrzulage bei einer Verwendung „im Einsatzdienst“ der Feuerwehr bzw. bei einer dementsprechenden Verwendung des Beamten. Nach dem eindeutigen Wortlaut beider besoldungsrechtlicher Vorschriften, der sich mit Sinn und Zweck der Feuerwehrzulage deckt, erfordert die Zulagengewährung nicht nur die laufbahnrechtliche Zugehörigkeit zum feuerwehrtechnischen Einsatzdienst, sondern darüber hinaus die tatsächliche Verwendung im Einsatzdienst (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1991 und vom 21. März 1996, a.a.O.). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheids, die sie sich gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zu Eigen macht. Der Kläger war unstreitig ab 1. Januar 2010 nicht mehr im Einsatzdienst der Feuerwehr bei der Beklagten eingesetzt, auch nicht für einzelne Einsätze. Selbst wenn rechtskräftig festgestellt würde, dass sich die Umsetzung aus den oben dargelegten Gründen als rechtswidrig erweist, ist seine tatsächliche Verwendung im Einsatzdienst rückwirkend nicht mehr möglich. Auch kann der spezifische Aufwand, der durch die Feuerwehrzulage insbesondere abgegolten werden soll (Anlage I, II. Nr. 10 Abs. 2 BBesG, Anlage 1 II. Ziff. 7 Abs. 2 LBesG), nicht nachträglich für die zurückliegende Zeit entstehen.
- 40
Ein Anspruch des Klägers auf die Zulage aus Fürsorge-, Vertrauensschutz- oder Verwirkungsgesichtspunkten kommt demgegenüber nicht in Betracht. Die Besoldung der Beamten, einschließlich der zu gewährenden Zulagen, ist abschließend in den Besoldungsgesetzen geregelt, darüber hinausgehende Ansprüche können weder aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch aus sonstigen allgemeinen Rechtsgrundsätzen hergeleitet werden. Dieser gesetzlich fixierte Grundsatz (§ 2 BBesG, § 2 LBesG) kann auch nicht umgangen werden durch die Konstruktion einer Verwirkung des Rechts der Beklagten, den Widerspruch des Klägers gegen den Einstellungsbescheid vom 16. Dezember 2009 mit dem angefochtenen Widerspruchbescheid zurückzuweisen. Die von ihm angeführten Besonderheiten des Falles, insbesondere die überlange Dauer des Widerspruchsverfahrens, sind mithin für den Anspruch auf Weitergewährung der Zulage unerheblich.
- 41
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei das streitwertbezogene Maß des Obsiegens des Klägers in Bezug auf die Umsetzung (Regelstreitwert) im Verhältnis zu seinem Unterliegen (Zweijahresbetrag der Feuerwehrzulage) einer Quote von 5/8 entspricht.
- 42
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 2, 173 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zusätzlich eine dem Wertunterschied entsprechende Geldentschädigung festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als das zu enteignende Grundstück, so ist zu bestimmen, daß der Entschädigungsberechtigte eine dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Auch die zusätzlich festzusetzende Geldentschädigung und die Ausgleichszahlung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 17 bis 19 zu bemessen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Leiter der EDV-Abteilung zu beschäftigen, hilfsweise, sie zu verpflichten, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens amtsangemessen zu beschäftigen, abgelehnt. Der Antragsteller habe jedenfalls den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das Begehren sei sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag auf eine vorübergehende, nämlich bis Abschluss des laufenden Klageverfahrens 4 K 1505/14, Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Der Antragsteller habe nicht – wie in diesen Fällen erforderlich – glaubhaft gemacht, dass ihm ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung für die Dauer des Abwartens der Entscheidung im laufenden Klageverfahren schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Es sei nicht erkennbar, dass er als Datenschutzbeauftragter in schlechthin unzumutbarer Weise nicht ausgelastet sei. Soweit er sich darauf berufe, aufgrund der Vorgehensweise seines Dienstherrn psychischen Belastungen ausgesetzt und seit dem 25. Juni 2014 erneut erkrankt zu sein, fehle es bereits an substantiierten Angaben zum vermeintlichen Kausalzusammenhang.
5Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.
6Auch mit dem Beschwerdevorbringen wird nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller ohne die begehrte Maßnahme schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine – grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes widersprechende – Vorwegnahme der Hauptsache verlangten. Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein nach Auffassung des Antragsstellers rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrecht erhalten würde, begründet noch keinen Nachteil, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Nichts Abweichendes gilt nach der ständigen Senatsrechtsprechung, wenn Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens eine beamtenrechtliche Umsetzungsentscheidung ist.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2014 – 6 B 1457/13 –, vom 6. August 2013 – 6 B 834/13 –, vom 24. April 2012 – 6 B 1575/11 –, vom 6. Oktober 2010 – 6 B 1107/10 –, vom 9. August 2010 – 6 B 766/10 – und vom 27. Juni 2007 – 6 B 733/07 –, jeweils nrwe.de.
8Der Einwand des Antragstellers, die Hinnahme der Umsetzung bis zur Hauptsacheentscheidung begründe allein deswegen schlechthin unzumutbare Nachteile, weil die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme auf einer Überschreitung der Willkürgrenze beruhe, greift nicht durch. Dabei kann offen bleiben, ob bereits allein aus dem Fehlen eines sachlichen Grundes für die Umsetzung schlechthin unzumutbare Nachteile bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung folgen. Denn der Antragsteller bestreitet nicht (substantiiert), dass es zu Spannungen mit Mitarbeitern aus der EDV-Abteilung, dessen Leiter er bis zur streitigen Umsetzung war, gekommen ist, so dass eine willkürliche Ausübung des dem Dienstherrn zustehenden (weit gefassten) Organisationsermessens jedenfalls nicht offensichtlich ist. Die Antragsgegnerin hat insoweit zur Begründung der Umsetzung angeführt, dass sich die ehemaligen Mitarbeiter des Antragstellers bereits seit Jahren über dessen Führungsverhalten, u.a. „seine cholerische Art“ beschwert und sich aus diesem Grund auch direkt an die Fachgebietsleiterin sowie den Personalratsvorsitzenden gewandt hätten (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin vom 30. April 2014). Liegt eine solche (den Dienstbetrieb beeinträchtigende) Konfliktlage vor, ist es regelmäßig sachlich gerechtfertigt, zu deren Beseitigung einen der Beteiligten umzusetzen, unabhängig davon, inwieweit dieser zum Entstehen der Spannungen beigetragen hat. Soweit die Antragsgegnerin bislang davon abgesehen hat, den Inhalt der Beschwerden (weiter) zu konkretisieren und insbesondere die Personen, die die Beschwerden erhoben haben, namentlich zu benennen, folgt daraus nicht zwingend eine abweichende Einschätzung. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass das die Annahme einer Konfliktlage in willkürlicher Weise aus der Luft gegriffen war. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in nicht offensichtlich sachwidriger Weise (zunächst) auf ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern verwiesen, deren Interessen durch eine (namentliche) Konkretisierung der Vorwürfe berührt wären (vgl. das Schreiben vom 19. März 2014). Vor diesem Hintergrund kann eine offensichtlich willkürliche und zugleich die Unzumutbarkeit eines Abwartens der Hauptsacheentscheidung nach sich ziehende Vorgehensweise im derzeitigen Verfahrensstand nicht festgestellt werden.
9Das Vorbringen des Antragstellers, er sei auf dem zugewiesenen Dienstposten des Datenschutzbeauftragten praktisch beschäftigungslos, führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Zunächst benennt der Antragsteller selbst mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014 verschiedene Aufgabenstellungen, die er seit seiner Umsetzung bearbeitet habe; eine weitere Aufgabe habe er aufgrund seiner erneuten Erkrankung nicht abschließend bearbeiten können. Die im Beschwerdeverfahren betonte, in quantitativer Hinsicht nicht amtsangemessene Beschäftigung ist angesichts dessen jedenfalls ohne weitere Substantiierung nicht nachvollziehbar. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten – wie vom Antragsteller geltend gemacht und belegt – in der Vergangenheit zusätzlich zu einem „normalen“ Dienstposten ausgeübt worden sind. Denn ausweislich des Schreibens der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2014 war die ausschließliche Wahrnehmung der Aufgaben des Datenschutzes zunächst nur für die Phase der Wiedereingliederung vorgesehen. Anschließend sollte der Aufgabenzuschnitt der neuen Position noch näher definiert werden. Angesichts dessen lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen, dass die angeführte mangelnde quantitative Auslastung dauerhaft fortbestehen wird und er hiervon derart schwer betroffen ist, dass ihm ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbar ist.
10Schließlich ist auch mit Blick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers nicht anzunehmen, dass ihm ohne die begehrte einstweilige Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. In der im Beschwerdeverfahren überreichten Bescheinigung des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. Q. vom 1. September 2014 wird zwar auf der Grundlage der „vom Patienten angeführten und beschriebenen Kritikpunkte“ betreffend die berufliche Tätigkeit ausgeführt, dass „ein wesentlich negativer Kontextfaktor die Depression betreffend beschrieben werden kann“. Auch wenn die Ausführungen einen gewissen Zusammenhang zwischen der – allerdings bereits seit Längerem bestehenden – Beschwerdesymptomatik und der Arbeitsplatzsituation (u.a. Umsetzung) nahelegen, ist mit Blick auf die bereits vollzogene Umsetzung nicht erkennbar, dass ohne eine Weiterbeschäftigung gerade auf dem ursprünglichen Dienstposten unzumutbare Nachteile drohen.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die – zumindest zeitweilige – Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2014 – 6 B 1457/13 – und vom 6. August 2013 – 6 B 834/13 –, jeweils a.a.O. und m.w.N.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.