Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 03. Feb. 2016 - 2 L 3593/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 2. November 2015 bei Gericht eingegangene und wörtlich formulierte Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, den Antragsteller in die Polizeidirektion des Landes Nordrhein-Westfalen, hier Sondereinsatzkommando E. , einzustellen,
4hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig und unbegründet.
5Der Antrag ist bereits unzulässig. Er richtet sich nicht gegen den richtigen Antragsgegner. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller ausweislich der Ausführungen im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. November 2015 in der Sache eine länderübergreifende Versetzung in den nordrhein-westfälischen Polizeidienst begehrt, ist er gehalten, sein Rechtsschutzziel gegenüber seinem Dienstherrn zu verfolgen. Denn die Versetzung wird gemäߠ§ 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG von dem abgebenden Dienstherrn (im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn) verfügt. Das im Streitfall fehlende Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn ändert hieran nichts. Hierbei handelt es sich lediglich um eine behördliche Verfahrenshandlung, die nach § 44a VwGO nicht selbstständig angegriffen werden kann. Die Verweigerung des Einverständnisses durch den Antragsgegner stellt eine bloße Mitwirkungshandlung gegenüber dem abgebenden Dienstherrn im Versetzungsverfahren dar. Die dieses Verfahren abschließende behördliche Entscheidung trifft der abgebende Dienstherr. Erst diese Entscheidung besitzt im Übrigen Regelungswirkung und ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Als reine Verfahrenshandlung ist das Einverständnis nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG daher auch einer isolierten gerichtlichen Überprüfung gemäß § 44a VwGO entzogen.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 6 A 914/14 -, juris.
7Sofern die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers der Auffassung sind, die Verweigerung des Einverständnisses dürfe nicht bestandskräftig werden, verkennen sie, dass behördeninterne Verfahrenshandlungen im Gegensatz zu Verwaltungsakten nicht der Bestandskraft fähig sind.
8Der Antrag ist auch unbegründet.
9Abgesehen davon, dass der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO), erstrebt er mit seinem Rechtsschutzantrag eine Vorwegnahme der Hauptsache. Denn eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet würde, den Antragsteller in den nordrhein-westfälischen Polizeivollzugsdienst zu übernehmen, würde ihm bereits – wenn auch zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache – genau die Rechtsposition vermitteln, die er in der Hauptsache erreichen möchte. Eine Anordnung solchen Inhalts würde eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht zu vereinbarende und somit unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) vorbehaltenen Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
10Ständige Rechtsprechung: vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 6 B 1220/14 -, juris.
11Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Vorbringen des Antragstellers, seine Freundin und seine „Schwiegereltern“ seien in Nordrhein-Westfalen wohnhaft, ist ersichtlich nicht geeignet, unzumutbare Nachteile im vorgenannten Sinne zu begründen. Dem Antragsteller ist vielmehr das Abwarten einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zumutbar. Die Kammer merkt in diesem Zusammenhang lediglich an, dass der Antragsteller nach Aktenlage ledig ist und demgemäß auch keine Schwiegereltern haben dürfte.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes hat die Kammer Abstand genommen, weil der Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
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(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.
(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.
(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte entsprechen müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass es an dem erforderlichen Anordnungsgrund fehlt (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Mit den erstinstanzlich gestellten und im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Anträgen begehrt der Antragsteller,
6der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
7ihn vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf den von ihm zuletzt innegehabten Dienstposten des Leiters des Bereichs 37 - Feuerwehr und Rettungswesen - rückumzusetzen,
8hilfsweise, über seine Umsetzung (Widerruf der Funktions- und Aufgabenzuweisung) vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
9Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag sind auf eine zumindest zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 B 596/14 -, juris, Rn. 5 und 9.
11Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nur gerechtfertigt, wenn Gründe des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dies verlangen, weil dem Antragsteller ohne die begehrte einstweilige Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Allein der Umstand, dass sonst ein nach seiner Auffassung rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrecht erhalten würde, begründet noch keinen solchen Nachteil, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Nichts Abweichendes gilt nach der ständigen Senatsrechtsprechung, wenn Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens eine beamtenrechtliche Umsetzungsentscheidung ist.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 6 B 1021/14 -, juris, Rn. 5 f., m.w.N.
13Der Antragsteller hat auch mit dem Beschwerdevorbringen schlechthin unzumutbare Nachteile bei einem (vorübergehenden) Verbleib auf seinem jetzigen Dienstposten als Leiter der Brandschutzstelle der Antragsgegnerin nicht aufgezeigt.
141. Soweit er sich auf die Verletzung seiner beruflichen Ehre bezieht, ist ihm zwar beizupflichten, dass ein solcher Eingriff, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist, von dem betroffenen Beamten regelmäßig nicht während eines langen Zeitraums hingenommen werden muss.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 1 B 1307/12 -, juris, Rn. 43 ff.
16Indessen ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht, dass seine berufliche Ehre in offensichtlich rechtswidriger Weise verletzt ist. Anlass für seine Umsetzung war ein gegen ihn eingeleitetes und mittlerweile eingestelltes Disziplinarverfahren. In diesem war ihm vorgeworfen worden, von einem Mitarbeiter die Unterschrift unter ein vordatiertes Kündigungsschreiben als Gegenleistung für einen unbefristeten Arbeitsvertrag verlangt zu haben. Ferner habe er von diesem Mitarbeiter später die Bestätigung verlangt, dass dieses Kündigungsschreiben nie verfasst worden sei (Mitteilung der Einleitungsverfügung an den Antragsteller vom 15. Oktober 2013). Der Antragsteller hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass die Vorwürfe keine sachliche Grundlage hatten, sondern sich - abgesehen von Spekulationen darüber, wer den Mitarbeiter zu seiner Aussage bestimmt und damit „instrumentalisiert“ habe - auf die Einstellung des Disziplinarverfahrens berufen. Die Tatsache, dass das Disziplinarverfahren eingestellt worden ist, trägt die Schlussfolgerung, die Vorwürfe seien nicht berechtigt gewesen, für sich genommen aber nicht.
17In der Verfügung vom 8. April 2014, mit der die Antragsgegnerin das Disziplinarverfahren eingestellt hat, wird zu beiden Vorwürfen festgestellt, dass diese sich bestätigt hätten. Allerdings habe der „Hauptbelastungszeuge“, nämlich der besagte Mitarbeiter, seine Aussage „zurückgenommen“. Daraus geht hervor, dass die Vorwürfe jedenfalls aus Sicht der Antragsgegnerin weiterhin zutreffen. Es kann also nach dem Ausgang des Disziplinarverfahrens nicht die Rede davon sein, dass diese Vorwürfe gänzlich zu Unrecht erhoben worden sind oder völlig aus der Luft gegriffen waren und damit eine Umsetzung nicht hätten tragen können. Ob zwischen den in der Verfügung zum Ausdruck kommenden Annahmen, die Vorwürfe hätten sich (einerseits) bestätigt, seien aber (andererseits) nicht beweisbar, möglicherweise ein Widerspruch besteht, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben.
18Auch aus den Einlassungen des Antragstellers im Disziplinarverfahren ergibt sich im Übrigen nicht, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gänzlich ohne Grundlage gewesen wären. Mit Schriftsatz seines damaligen Rechtsanwalts vom 6. Februar 2014 hat der Antragsteller vielmehr selbst bestätigt, dass er dem Mitarbeiter das vorgefertigte Kündigungsschreiben vorgelegt und dieser es daraufhin unterschrieben hat. Er hat sich nur dagegen verwahrt, die Unterschrift „verlangt“ zu haben, und geltend gemacht, er habe dem Mitarbeiter geraten, nie etwas zu unterschreiben, was er nicht vorher gelesen habe. Die Unterschrift sei von dem Mitarbeiter „freiwillig“ geleistet worden; sie sei nicht Voraussetzung für die Entfristung des Arbeitsvertrages gewesen. Auch habe er den Mitarbeiter nicht zu „absolutem Stillschweigen“ aufgefordert. Dieses Vorbringen lässt die fraglichen Vorfälle zwar in einem anderen Licht erscheinen, stellt sie aber nicht insgesamt in Abrede.
192. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, seine derzeitige Beschäftigung sei nicht amtsangemessen.
20Im Ansatz zutreffend geht er davon aus, dass er Anspruch auf eine laufbahngerechte Beschäftigung hat, und dass eine Verletzung dieses Anspruchs im Grundsatz die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen und damit den Anordnungsgrund ergeben kann. Zutreffend ist auch der Ausgangspunkt, dass die Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes die Aufgaben der Brandbekämpfung, des Brandschutzes und des Rettungsdienstes umfasst. Aus der von ihm vorgelegten „Aufgabenzuweisung“ der Antragsgegnerin vom 12. März 2014 geht aber nicht hervor, dass er als Leiter der Brandschutzstelle keine dieser Aufgaben mehr wahrnimmt. Die dort aufgeführten Aufgaben lassen sich vielmehr sämtlich dem Bereich „Brandschutz“ (vgl. § 5 ff. des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung, GV. NW. 1998 S. 122, FSHG)
21zuordnen, wie es die Bezeichnung seiner neuen Funktion bereits nahelegt. Der Umstand, dass die beiden anderen Tätigkeitsbereiche, also Brandbekämpfung und Rettungsdienst, nicht mehr vertreten sind, lässt für sich genommen noch nicht den Schluss zu, die Tätigkeit sei nicht amtsangemessen oder laufbahngerecht.
22Soweit in einer von dem Beschwerdevorbringen in Bezug genommenen Entscheidung die Auffassung vertreten wird, einem Berufsfeuerwehrbeamten müsse in jedem Fall eine „gewisse Befassung“ mit einsatzpraktischen Tätigkeiten verbleiben,
23vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 2. Juli 2014 - 1 K 937/13.NW -, juris, Rn. 32 f., unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, juris, Rn. 67: Einsatz im abwehrenden Brandschutz und Rettungsdienst als „(Haupt-) Tätigkeitsprofil“ der Laufbahn,
24bedarf es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Auseinandersetzung mit dieser Ansicht. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile dadurch entstünden, dass er für eine Übergangszeit von der (lediglich) „gewissen Befassung“ mit einsatzpraktischen Tätigkeiten ausgeschlossen bleibt. Eine vorübergehende dem Amt nicht entsprechende Tätigkeit ist nach dem Gesetz nicht schlechterdings unzulässig (§ 24 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW). Eine solche Übergangszeit ist hier insbesondere auch deshalb hinzunehmen, weil sie nur noch weniger als einen Monat andauern wird. Denn mit Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. November 2014 ist der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Januar 2015 auf seinen Antrag in den Dienst der Stadt N. versetzt worden. Dort wird er wieder den Dienstposten des Leiters der (dortigen) Feuerwehr bekleiden.
253. Schließlich dringt der Antragsteller nicht damit durch, er müsse deshalb bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rückumgesetzt werden, da dies seine Aussichten verbessere, erneut das Ehrenamt eines Wehrführers der freiwilligen Feuerwehr verliehen zu bekommen. Wie er selbst vorträgt, beträgt die Amtszeit für dieses Amt sechs Jahre (§ 11 Abs. 1 Satz 1 FSHG). Unter diesen Umständen ist klar, dass er nicht mehr für das Ehrenamt in Frage kommt, wenn dieses - wie er geltend macht - in Personalunion mit dem Leiter der Städtischen Feuerwehr besetzt zu werden pflegt, er aber ab Beginn des kommenden Jahres diese Funktion nicht mehr bei der Antragsgegnerin, sondern in einer anderen Stadt innehaben wird. Unabhängig davon ist mehr als fraglich, ob es überhaupt einen erheblichen rechtlichen Nachteil darstellt, wenn sich die Aussichten für die Wahrnehmung (lediglich) eines Ehrenamtes verschlechtern.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die- zumindest zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 6 B 1021/14 -, juris, Rn. 11 f., m.w.N.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.