Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. Juni 2014 - 6 B 596/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Das notwendige Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, vorläufig auf seinem bisherigen Dienstposten als Sachbearbeiter in der Leitstelle, hilfsweise im Rettungsdienst in der Wachabteilung zu belassen, weiter hilfsweise, ihn vorläufig auf seinen bisherigen Dienstposten rückumzusetzen, liegt nicht mehr vor. Das Begehren hat sich durch Zeitablauf erledigt, weil die unter dem 10. Februar 2014 verfügte Umsetzung bis zum 12. Mai 2014 befristet war.
4Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass der Antragsgegner die Umsetzung auch über den 12. Mai 2014 hinaus bis zum heutigen Tage aufrecht erhalten habe, folgt daraus nichts anderes, weil es sich dabei um einen anderen Streitgegenstand handelt. Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens ist die unter dem 10. Februar 2014 verfügte befristete Umsetzung bzw. deren vorläufige Rückgängigmachung.
5Aber auch unabhängig davon hat die Beschwerde keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
6Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Antragsteller habe den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO), der hier besonderen Anforderungen unterliege, weil der Antragsteller eine – zumindest zeitweilige – Vorwegnahme der Hauptsache erstrebe. Die Voraussetzungen dafür seien nicht ausnahmsweise gegeben, weil nicht mit dem erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen sei. Der Antrag (zu 1.) auf Belassung des Antragstellers auf dem bisher innegehabten Dienstposten eines Leitstellendisponenten bzw. hilfsweise dem Dienstposten in der Wachabteilung im Rettungsdienst sei schon deswegen abzulehnen, weil der Antragsteller keinen dieser Dienstposten mehr bekleide und daher ein „Belassen“ denkgesetzlich ausscheide. Ein Anspruch auf Rückumsetzung (Antrag zu 2.) bestehe voraussichtlich ebenfalls nicht, weil die Entbindung von dem bisherigen Dienstposten rechtsfehlerfrei sei; eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte durch die Übertragung des neuen Dienstpostens begründe hingegen keinen Rückumsetzungsanspruch. Formelle Mängel seien nicht festzustellen oder als geheilt anzusehen. Materiell sei die Wegumsetzung, auf die es für das im Streit stehende Rückumsetzungsbegehren allein ankomme, ebenfalls rechtsfehlerfrei erfolgt. Es sei mit Blick auf die in dem Schreiben des Antragsgegners vom 10. Februar 2014 beschriebenen Konfrontationen und Auseinandersetzungen des Antragstellers mit anderen Bediensteten sowie die Beschwerde einer Anruferin über das Verhalten des Antragstellers nicht wahrscheinlich, dass die Ermessensentscheidung, den Antragsteller „wegumzusetzen“ willkürlich erfolgt sei. Für den hilfsweise gestellten, auf Freihaltung der fraglichen Dienstposten gerichteten Antrag fehle ebenfalls der Anordnungsgrund. Wesentliche Nachteile seien nicht erkennbar, weil die zwischenzeitliche Besetzung der Dienstposten mit anderen Beamten einer (Rück-)Umsetzung des Antragstellers nicht entgegenstünden.
7Die mit der Beschwerde gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen führen zu keiner abweichenden Entscheidung.
8Aus dem in der Beschwerdeschrift benannten Umstand, dass der Antragsteller einige Wochen in der Wachabteilung im Rettungsdienst eingesetzt worden sei, ohne dass es hier zu weiteren „Spannungen“ gekommen sei, folgt – dies als zutreffend unterstellt – nicht, dass die Wegumsetzung rechtlich fehlerhaft war. Denn auch wenn es während eines mit einigen Wochen relativ kurz bemessenen Zeitraums zu keinen (weiteren) Spannungen gekommen sein sollte, bedeutet dies nicht, dass damit die Konfliktlage in einer Weise beseitigt wäre, dass auch künftig keine Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs durch Konfrontationen und Auseinandersetzungen mit anderen Bediensteten zu befürchten wären. Dass angesichts dessen die Wegumsetzung als ermessensfehlerhaft angesehen werden müsste, ist nicht erkennbar.
9Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, dem Antragsteller verbleibe nach der Umsetzung kein amtsangemessener Tätigkeitsbereich, wird damit die angefochtene Entscheidung ebenfalls nicht in Frage gestellt. Denn das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass es für das im Streit stehende Begehren des Antragstellers auf Rückumsetzung gerade nicht darauf ankomme, ob die Übertragung des neuen Dienstpostens rechtsfehlerfrei erfolgt sei.
10Dem im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Neubescheidungsantrag (zu 3.) bleibt schon deswegen der Erfolg versagt, weil es mangels jeglicher Begründung an der Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes fehlt. Auch ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt die mit dem Neubescheidungsantrag begehrte vollständige Vorwegnahme der Hauptsache hier ausnahmsweise zulässig sein könnte.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.