Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 02. Juli 2014 - 1 K 937/13.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2014:0702.1K937.13.NW.0A
02.07.2014

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 1. Oktober 2013 verurteilt, die Umsetzung des Klägers vom 27. August 2008 / 22. Oktober 2009 rückgängig zu machen und den Kläger amtsangemessen als Brandamtsrat im feuerwehrtechnischen Dienst zu verwenden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/8, die Beklagte zu 5/8.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.184,56 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Tatbestand

1

Der 1957 geborene Kläger ist Brandamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der beklagten Stadt. Er wendet sich gegen eine Umsetzung und die Einstellung der monatlichen Feuerwehrzulage.

2

Der Kläger absolvierte ein Fachhochschulstudium der Elektrotechnik mit Abschluss als Diplom-Ingenieur. Im Jahr 1986 legte er die Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes für den Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren ab und wurde am 1. Juli 1987 zum Brandoberinspektor z. A. ernannt. Seit 1. Oktober 1987 steht er im Dienst der Beklagten. 1990 wurde er auf Lebenszeit ernannt, am 1. Mai 1991 erfolgte die Beförderung zum Brandamtmann (A 11) und am 1. Juni 1996 zum Brandamtsrat (A 12). Er war vor einer Abordnung und nachfolgenden Beurlaubung zuletzt in der Abteilung Vorbeugender Brandschutz eingesetzt.

3

Ab 1. August 1998 wurde er zur städtischen Betriebsgesellschaft „XXX mbH“ abgeordnet. Die Abordnung wurde am 22. März 1999 verlängert bis zum 31. Dezember 2000. Wegen dort anfallender Überstunden wurde erwogen, dem Kläger anstelle der Feuerwehrzulage eine Überstundenpauschale in Höhe der Feuerwehrzulage zu zahlen. Dem stimmte der Personalrat nicht zu, da nach seiner Auffassung die Feuerwehrzulage gemäß § 42 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz fortzuzahlen war.

4

Ab 1. Januar 2001 wurde der Kläger unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt im Hinblick auf einen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer bei der XXX GmbH. In der Beurlaubungsverfügung vom 19. April 2001 wurde klargestellt, dass der Bestand des Beamtenverhältnisses dadurch nicht berührt sei. Am 25. Juni 2001 sprach die Beklagte eine Gewährleistungsentscheidung bezüglich der Anwartschaft auf Versorgung aus. Die Beurlaubung wurde mit Verfügung vom 28. Juli 2005 verlängert für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2005. Für die Folgezeit ging die Beklagte von einer faktischen Beurlaubung aus.

5

Am 19. Februar 2008 wurde der Kläger vom Amt als Geschäftsführer der GmbH abberufen. Die Beklagte widerrief unter dem 10. März 2008 die Beurlaubung ab 19. Februar 2008 und führte aus, der Kläger stehe ihr ab diesem Zeitpunkt wieder als Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zur Dienstleistung zur Verfügung. Mit Schreiben vom 12. März 2008 übertrug sie ihm ab 16. März 2008 den Dienstposten eines Brandamtrats, Besoldungsgruppe A 12 beim Referat X, Feuerwehr und Katastrophenschutz. Der genaue Stellen- und Aufgabeninhalt werde zwischen Dezernat X, der Leitung des Referats X, dem Referat Organisationsmanagement und dem Personalrat abgestimmt.

6

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 25. März 2008 an den zuständigen Beigeordneten und bat um eine Begründung für die per Rundverfügung ausgesprochene Herausnahme seiner Person aus dem Einsatzdienst der Feuerwehr.

7

Am 27. August 2008 übertrug die Beklagte dem Kläger mit Zustimmung des Personalrats folgenden Aufgabenkreis:

8

1. Bestellung zum Sicherheitsingenieur, vorbehaltlich der erforderlichen Zusatzqualifikation, neben einem weiteren Bediensteten der Beklagten.

9

2. Sicherheitstechnische Begehungen nach Sonderbauverordnungen; die originär im Zuständigkeitsbereich des Referats Bauordnung (Referat X) liegende Aufgabe solle auf den Kläger übertragen werden, der dafür die berufliche Qualifikation besitze.

10

3. Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel.

11

Mit Urkunde vom gleichen Tag wurde er gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetzes zum Sicherheitsingenieur der Beklagten bestellt.

12

In einem Schreiben vom 17. September 2008 äußerte der Kläger seine Freude über die Bestellung zum Sicherheitsingenieur, aber auch die Befürchtung, dass die übertragenen Aufgaben von einer Person nicht zu leisten seien. In der Folgezeit durchlief er erfolgreich die Zusatzausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Beklagte schuf mit Rundverfügung Nr. 09/2009 eine Stabsstelle „Arbeitssicherheit“ beim Dezernat X und setzte den Kläger mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 dorthin um. Der Personalrat hatte am 21. Oktober 2009 dazu seine Zustimmung erteilt.

13

Am 16. November 2009 fand ein Personalgespräch mit dem Kläger statt. In diesem Rahmen wies die Beklagte ihn darauf hin, dass mit dem Zeitpunkt der Umsetzung zur Stabsstelle die schon bisher ohne Rechtsgrundlage gewährte Feuerwehrzulage eingestellt werde und damit auch die Möglichkeit des vorzeitigen Ruhestands mit 60 Jahren entfalle. Zur Frage der Verwendung des Klägers im Einsatzdienst der Feuerwehr gab es zwischen den Beteiligten weiteren Schriftverkehr, in dem die Beklagte unter anderem darauf hinwies, dass die Zulage seit März 2008 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt worden sei. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 stellte sie die Feuerwehrzulage mit Wirkung ab 1. Januar 2010 ein.

14

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den er am 5. März 2010 begründete: Bereits am 25. März 2008 habe er sich gegen die Herausnahme aus dem Einsatzdienst der Feuerwehr gewandt, was als Widerspruch zu würdigen gewesen sei. Für diese Maßnahme habe es keinen sachlichen Grund gegeben. Vielmehr sei er geradezu prädestiniert für die Tätigkeit im Feuerwehreinsatzdienst. Höchst vorsorglich werde nunmehr Widerspruch gegen diese Maßnahme sowie die Umsetzung vom 22. Oktober 2009 erhoben. Ihm sei ein Vertrauensschutz einzuräumen, da der Wertbetrag der Feuerwehrzulage auch weiter gewährt worden sei, als er zur Landesgartenschau abgeordnet gewesen sei. Der Vertrauensschutz erstrecke sich auf die Altersgrenze von 60 Jahren.

15

Das Widerspruchsverfahren ruhte nach weiteren Ermittlungen der Beklagten faktisch in der Zeit von Juli 2010 bis Juni 2013. Nach Wiederaufgreifen der Angelegenheit durch die Beklagte nahm der Kläger am 21. August 2013 ergänzend Stellung und berief sich auf Verwirkung, einen negativen Widerspruchsbescheid zu erlassen wegen der jahrelangen Untätigkeit der Behörde.

16

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2013 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Umsetzung – insoweit als nicht statthaft wegen Fehlens eines Verwaltungsakts - und die Einstellung der Zulage zurück.

17

Der Kläger hat am 25. Oktober 2013 Klage erhoben.

18

Er trägt vor: Die Zulage sei ihm in der Zeit seiner Abordnung zur XXX GmbH in Form einer Überstundenpauschale weiter gezahlt worden, um Nachteile finanzieller Art zu vermeiden. Auch nach der Wiedereingliederung ins Referat X ab März 2008 sei die Feuerwehrzulage wieder gezahlt worden. Für die Herausnahme aus dem Einsatzdienst, gegen die er sich schon im März 2008 gewandt habe, seien ihm keinerlei Gründe mitgeteilt worden. Über seinen Widerspruch habe die Beklagte nie entschieden, womit Verwirkung eingetreten sei. Gleiches gelte für die Einstellung der Zulage. Die Beklagte habe den Eindruck erweckt, die Zulage werde bis zur Pensionsgrenze weiter gezahlt, und er habe sich auch darauf eingestellt, früher in Pension gehen zu können. Durch die Verwendung bei der XXX GmbH hätten ihm keine finanziellen und beamtenrechtlichen Nachteile entstehen sollen. Die Beklagte verstoße durch ihr Verhalten gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Sie habe ihr Ermessen im Rahmen der Umsetzung fehlerhaft ausgeübt und sein Recht auf amtsangemessene Beschäftigung nicht beachtet. Er sei Brandamtsrat, seine Tätigkeiten dürften nicht auf die eines Sicherheitsbeauftragten begrenzt werden. Diese Aufgaben habe früher ein Bauingenieur auf einer halben Stelle ausgeübt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei auch bei Umsetzungen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte seine pensionsrechtlichen und finanziellen Nachteile nicht beachtet und nicht geprüft, ob auch andere Bedienstete als Sicherheitsingenieure in Betracht kämen.

19

Der Kläger beantragt,

20

den Bescheid vom 16. Dezember 2009 in Form des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2013 aufzuheben,

21

festzustellen, dass ihm die Feuerwehrzulage ab 1.1.2010 weiterhin zusteht,

22

die Beklagte zu verurteilen, die Umsetzung vom 27. August 2008 und 22. Oktober 2009 rückgängig zu machen und ihn amtsangemessen als Brandamtsrat im feuerwehrtechnischen Dienst zu beschäftigen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Sie trägt vor: Die Übertragung eines anderen Dienstpostens stehe im Ermessen des Dienstherrn, unter Beachtung des statusrechtlichen Amts. Sachliche Gründe hierfür reichten aus. Der Wegfall von Beförderungsmöglichkeiten, Ansehen in der Gesellschaft und Vorgesetztenfunktionen sowie auch von Funktionszulagen sei unerheblich. Der Kläger sei durch seine Ausbildung prädestiniert für die Aufgabe des Sicherheitsingenieurs. Sie habe ein gesteigertes Interesse an der sachgerechten Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgaben. Der Kläger besitze die Zusatzqualifikation gemäß § 7 Arbeitssicherheitsgesetz und habe gegen die Übertragung der Aufgaben damals keinen Widerspruch erhoben. Er habe bereits früher Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes wahrgenommen, unter anderem die brandschutztechnische Beratung. Dies entspreche seinem jetzigen Aufgabenbereich. Es sei nicht ersichtlich, dass das umfangreiche Arbeitsgebiet in der Stabsstelle nicht amtsangemessen sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Verwendung im Einsatzdienst der Feuerwehr. Der vorbeugende Brandschutz als Feuerwehraufgabe könne z.B. auch auf den sogenannten Tagdienst der Feuerwehr verlagert werden. Die Maßnahme vom 22. Oktober 2009 stelle lediglich eine räumliche Umsetzung bei gleich bleibendem Aufgabengebiet dar. Auf Vertrauensschutz oder Verwirkung könne der Kläger sich nicht berufen. Die Zulage sei nur wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Einstellungsverfügung weiter gezahlt worden. Der Personalrat habe sämtlichen Organisations- und Personalmaßnahmen zugestimmt.

26

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

28

I. Die Klage gegen die Übertragung der neuen Dienstaufgaben und die Umsetzung des Klägers vom 27. August 2008/22. Oktober 2009, die als einheitliche, zeitlich gestreckte Entscheidung des Dienstherrn über die weitere Verwendung des Klägers nach Beendigung seiner Beurlaubung zu betrachten sind, ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995 – 2 C 20.94 –, ZBR S 374 m.w.N.). Sie begegnet auch sonst keinen Zulässigkeitsbedenken und ist in der Sache begründet. Die Übertragung des mit Verfügung vom 27. August 2008 konkretisierten Aufgabenkreises und die nachfolgende Umsetzung auf die hierfür neu geschaffene Stabsstelle im Dezernats X verstoßen gegen das Recht des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung als Brandamtsrat des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehr. Diese Maßnahmen sind deshalb von der Beklagten rückgängig zu machen; über den künftigen amtsangemessenen Einsatz des Klägers ist von ihr unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen des Gerichts zu entscheiden.

29

Die Beklagte hat grundsätzlich zutreffend ausgeführt, dass die Übertragung anderer als der bisherigen dienstlichen Aufgaben an einen Beamten innerhalb der Behörde im weiten Ermessen des Dienstherrn steht. Der Dienstherr kann jederzeit aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen ändern, solange diesem ein seinem statusrechtlichen Amt entsprechender Dienstposten verbleibt. Der Beamte hat mithin keinen Anspruch auf unveränderte, ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amts (des Dienstpostens), ihm steht aber ein Anspruch auf die Übertragung eines seinem statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Amt entsprechenden konkreten Aufgabenkreises zu (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 – und vom 28. November 1991 – 2 C 41/89 –, jeweils m.w.N., juris; st. Rspr.). Das Amt im statusrechtlichen Sinn wird durch die Amtsbezeichnung, die Besoldungsgruppe und die Zugehörigkeit zur Laufbahn gekennzeichnet (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1982 – 2 C 41.80 –, BVerwGE 65, 270 und vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, BVerwGE 126, 182; OVG RP, Urteil vom 24. Juni 2014 – 2 A 10392/14.OVG –, m.w.N.).

30

Die streitgegenständliche Änderung der Dienstaufgaben des Klägers und seine nachfolgende Umsetzung zur hierfür eigens gebildeten Stabsstelle ändern weder seine Amtsbezeichnung als Brandamtsrat noch seine Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 12. Sie greifen jedoch in seine laufbahnrechtliche Zugehörigkeit, und damit in sein statusrechtliches Amt ein.

31

Die Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes stellt eine gegenüber den Laufbahnen des allgemeinen oder des technischen Verwaltungsdienstes eigenständige, spezielle Laufbahn in einer eng umschriebenen Fachrichtung dar. Die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes müssen eine besondere Ausbildung durchlaufen und eine speziell auf ihre Aufgaben ausgerichtete Prüfung ablegen (vgl. Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vom 1. März 1996, GVBl. S. 161, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2009, GVBl. S. 333 und Landesverordnung über die Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 23. Juli 1971, GVBl. S. 195, geändert durch Landesverordnung vom 23. Dezember 1974, GVBl. 1975 S. 17). Sie müssen die besonderen gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Verwendung im laufbahntypischen Einsatzdienst mitbringen (§ 117 i.V.m. § 112 LBG). Mit der Ernennung zum Brandoberinspektor im feuerwehrtechnischen Dienst wurde dem Kläger entsprechend seiner Laufbahnbefähigung ein Amt dieser Sonderlaufbahn übertragen. Er hat dementsprechend Anspruch auf eine dieser besonderen Laufbahn entsprechende dienstliche Verwendung. Der Kern der laufbahntypischen Aufgaben darf ihm nicht entzogen werden, der die Laufbahn prägende Charakter der Dienstaufgaben muss bei der Übertragung des konkreten Dienstpostens gewahrt bleiben (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 60 Rdnr. 2 m.w.N.). Daran mangelt es hier.

32

Der laufbahntypische Aufgabenkern eines Amts im feuerwehrtechnischen Dienst besteht nämlich in den Aufgaben der Brandbekämpfung, des Brandschutzes und des Rettungsdienstes. Die das Amt prägende Tätigkeit eines Beamten der Berufsfeuerwehr, sein (Haupt)Tätigkeitsprofil, ist der Einsatzdienst im Brand- und Katastrophenschutz, für den der Feuerwehrbeamte, wie ausgeführt,  jederzeit und uneingeschränkt gesundheitlich geeignet sein muss (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 – 1 A 1069/01 –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Juli 2004 – 12 K 2970/01 –; VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2008 – 7 A 86.06 –, alle juris). Dementsprechend wird ein feuerwehruntauglicher Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes nicht mehr „laufbahngerecht“ eingesetzt, wenn er z.B. ausschließlich im Werkstattbereich, in der Gerätewartung, in der Abteilung Technische Dienste  oder im Innendienst einer Leitstelle der Feuerwehr Verwendung findet. Mit der Einrichtung der besonderen Laufbahn und der aufgabenspezifischen Ausgestaltung des Dienstrechts wird den Besonderheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes und dem typischen Tätigkeitsbild Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O., vom gleichen Tag - 2 C 20/90 – und vom 21. März 1996 – 2 C 24/95 –; HessVGH, Urteil vom 26. August 1992 – 1 UE 470/91 –, alle juris). Im Fall der Feuerwehruntauglichkeit wird das Recht auf statusamtsgemäße Beschäftigung begrenzt durch den Grundsatz der Rehabilitation bzw. Versetzung vor Ruhestand (vgl. § 26 BeamtStG und VG Augsburg, Urteil vom 20. November 2007 – Au 2 K 06.943). Jenseits dieses Ausnahmefalls, d.h. im Regelfall, macht der Innendienst bei Feuerwehrbeamten aber im Verhältnis zum laufbahntypischen Außendienst in der Brandbekämpfung und Rettung nur einen geringen Aufgabensektor aus und ist deshalb nicht prägend für den feuerwehrtechnischen Dienst (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003, a.a.O.). So hat auch der Vertreter der Beklagten dem Gericht in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass nach seiner Kenntnis alle im Referat X tätigen Beamten des feuerwehrtechnischen Diensts am Einsatzgeschehen teilnehmen. Die sonstigen Aufgaben im Innendienst, wie sie der Kläger beispielsweise schon früher im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes wahrgenommen hat, werden nach dessen Ausführungen zwischen den Einsätzen erledigt.

33

Im Rahmen der laufbahngerechten Verwendung eines Berufsfeuerwehrbeamten muss der Einsatzdienst nicht ständig oder auch nur überwiegend wahrgenommen werden, was im Übrigen stets auch von der konkreten Einsatzlage abhängt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2008, a.a.O.). Eine „gewisse Befassung“ mit einsatzpraktischen Tätigkeiten ist aber nach Auffassung der Kammer für die laufbahngerechte Verwendung im feuerwehrtechnischen Dienst jedenfalls erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juli 1999 – 4 S 1117/99 –, dort allerdings offen gelassen). Das bedeutet im Ergebnis, dass die vollständige und endgültige Herausnahme aus dem feuerwehrtechnischen Einsatzdienst als sog. statusberührende Versetzung zu qualifizieren ist, die nicht im Wege einer schlichten Umsetzungsverfügung ohne Einverständnis des Betroffenen erfolgen kann (vgl. zur Sonderlaufbahn der Gerichtsvollzieher BVerwG, Urteil vom 29. April 1982, a.a.O.).

34

Gemessen an diesen Grundsätzen durfte die Beklagte dem Kläger die Aufgaben eines Sicherheitsingenieurs, die sicherheitstechnischen Begehungen und die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel bei der Stabsstelle des Dezernats X nicht in Form der streitgegenständlichen Umsetzungsverfügungen übertragen. Damit verbleibt ihm letztlich nur ein kleiner Teilbereich aus dem Aufgabenkreis des vorbeugenden Brandschutzes, der noch dem feuerwehrtechnischen Dienst zugeordnet werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juli 1999, a.a.O.). Der ganz überwiegende Teil der Dienstaufgaben als Sicherheitsingenieur (vgl. § 6 Arbeitssicherheitsgesetz) weist dagegen keinen ausreichenden Bezug zur Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes mehr auf. Das gilt auch für die anderen laufbahnfremden Funktionen, die nach eigener Darlegung der Beklagten originär dem Referat X (Bauordnung) und dem Referat X (Abteilung Technik) zugeordnet sind. Spätestens mit der endgültigen Umsetzung aus dem Feuerwehrreferat X in die Stabsstelle wurde der Kläger vollständig aus der laufbahntypischen Verwendung herausgelöst.

35

Ob die neue dienstliche Verwendung des Klägers in Form einer Versetzung gemäß § 29 LBG zulässig wäre, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Der Beamte hat kein uneingeschränktes Recht auf Verbleib in einer bestimmten Laufbahn (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1982, a.a.O.). Die verfügte Umsetzung kann aber vom Gericht nicht in eine statusberührende Versetzungsentscheidung gemäß § 29 LBG umgedeutet werden, weil die rechtlichen Voraussetzungen dieser Maßnahmen sich deutlich voneinander unterscheiden und dienstliche Gründe, die eine statusberührende Versetzung des Klägers gegen seinen Willen tragen könnten, bisher weder aktenkundig noch von der Beklagten dargelegt sind.

36

Der Kläger hat sein Recht, gegen die Umsetzungsmaßnahmen der Beklagten rechtlich vorzugehen, nicht verwirkt. Zwar hat er nach der Aufgabenübertragung im August 2008 nicht unmittelbar Widerspruch erhoben, sondern die Bestellung zum Sicherheitsingenieur im Schreiben vom 17. September 2008 sogar begrüßt und anschließend mit Blick auf seine neue Aufgabe die Zusatzausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit absolviert. Mit dieser Maßnahme war aber zunächst keine endgültige Herausnahme aus dem feuerwehrtechnischen Dienst im Referat X verbunden, was sich auch daran zeigen mag, dass ihm die Feuerwehrzulage für den Einsatzdienst vorerst weiter gezahlt wurde. Erst mehr als ein Jahr später, am 22. Oktober 2009, erfolgte die Umsetzung zur Stabsstelle außerhalb des Brand- und Katastrophenschutzes. Dabei ist auch zu sehen, dass der Kläger bereits im März 2008 gegenüber dem zuständigen Beigeordneten seine Herausnahme aus dem Einsatzgeschehen beanstandet hatte und zeitnah zur Verfügung vom 22. Oktober 2009 förmlich Widerspruch gegen beide Umsetzungsmaßnahmen erhoben hat. Seinem Verhalten kann damit weder das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment noch ein über die dienstlich gebotene Aufgabenwahrnehmung hinausgehendes Einverständnis mit einer laufbahnfremden Verwendung entnommen werden.

37

Die Beklagte muss nach alledem ihre rechtswidrigen Verfügungen rückgängig machen und dem Kläger eine amtsangemessene Beschäftigung innerhalb des feuerwehrtechnischen Dienstes im Referat X übertragen, bis sie ggf. über weitergehende (Versetzungs)maßnahmen entschieden hat.

38

II. Die Klage gegen die Einstellung der Feuerwehrzulage ist als Feststellungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Gewährung der Feuerwehrzulage folgt bei Vorliegen der besoldungsrechtlichen Voraussetzungen unmittelbar aus dem Gesetz, einer Verpflichtungsklage auf (Weiter-)Bewilligung der Zulage ab 1. Januar 2010 bedarf es mithin nicht. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage zwischen den Beteiligten streitig sind, ist die mit einer Anfechtung des Einstellungsbescheids verbundene Feststellungsklage hier die geeignete Klageart.

39

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung der Zulage über den 1. Januar 2010 hinaus. Gemäß § 42 Bundesbesoldungsgesetz, Anlage I, II. Nr. 10 und Anlage IX sowie - ab 1. Juli 2013 - § 47 LBesG, Anlage 1 II. Ziff. 7 besteht Anspruch auf die Feuerwehrzulage bei einer Verwendung „im Einsatzdienst“ der Feuerwehr bzw. bei einer dementsprechenden Verwendung des Beamten. Nach dem eindeutigen Wortlaut beider besoldungsrechtlicher Vorschriften, der sich mit Sinn und Zweck der Feuerwehrzulage deckt, erfordert die Zulagengewährung nicht nur die laufbahnrechtliche Zugehörigkeit zum feuerwehrtechnischen Einsatzdienst, sondern darüber hinaus die tatsächliche Verwendung im Einsatzdienst (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1991 und vom 21. März 1996, a.a.O.). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheids, die sie sich gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zu Eigen macht. Der Kläger war unstreitig ab 1. Januar 2010 nicht mehr im Einsatzdienst der Feuerwehr bei der Beklagten eingesetzt, auch nicht für einzelne Einsätze. Selbst wenn rechtskräftig festgestellt würde, dass sich die Umsetzung aus den oben dargelegten Gründen als rechtswidrig erweist, ist seine tatsächliche Verwendung im Einsatzdienst rückwirkend nicht mehr möglich. Auch kann der spezifische Aufwand, der durch die Feuerwehrzulage insbesondere abgegolten werden soll (Anlage I, II. Nr. 10 Abs. 2 BBesG, Anlage 1 II. Ziff. 7 Abs. 2 LBesG), nicht nachträglich für die zurückliegende Zeit entstehen.

40

Ein Anspruch des Klägers auf die Zulage aus Fürsorge-, Vertrauensschutz- oder Verwirkungsgesichtspunkten kommt demgegenüber nicht in Betracht. Die Besoldung der Beamten, einschließlich der zu gewährenden Zulagen, ist abschließend in den Besoldungsgesetzen geregelt, darüber hinausgehende Ansprüche können weder aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch aus sonstigen allgemeinen Rechtsgrundsätzen hergeleitet werden. Dieser gesetzlich fixierte Grundsatz (§ 2 BBesG, § 2 LBesG) kann auch nicht umgangen werden durch die Konstruktion einer Verwirkung des Rechts der Beklagten, den Widerspruch des Klägers gegen den Einstellungsbescheid vom 16. Dezember 2009 mit dem angefochtenen Widerspruchbescheid zurückzuweisen. Die von ihm angeführten Besonderheiten des Falles, insbesondere die überlange Dauer des Widerspruchsverfahrens, sind mithin für den Anspruch auf Weitergewährung der Zulage unerheblich.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei das streitwertbezogene Maß des Obsiegens des Klägers in Bezug auf die Umsetzung (Regelstreitwert) im Verhältnis zu seinem Unterliegen (Zweijahresbetrag der Feuerwehrzulage) einer Quote von 5/8 entspricht.

42

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 2, 173 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Juni 2011 - 2 C 19/10

bei uns veröffentlicht am 30.06.2011

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Einreihung in die Beförderungsrangliste, aufgrund derer er nicht befördert worden ist.
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Dez. 2014 - 6 B 1220/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1Gründe:

Referenzen

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

1.
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2.
physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3.
die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4.
die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5.
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6.
psychische Belastungen bei der Arbeit.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Einreihung in die Beförderungsrangliste, aufgrund derer er nicht befördert worden ist.

2

Der Kläger ist Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10). Sein Dienstposten als Sachbearbeiter im Prüfdienst beim Hauptzollamt Darmstadt ist den Besoldungsgruppen von A 9 bis A 11 zugeordnet.

3

Die Beklagte nahm bis Ende 2009 Beförderungen im gehobenen Dienst der Zollverwaltung bis zum Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ohne Stellenausschreibungen nach der Platzziffer der Beamten in der bundesweit erstellten Rangliste der jeweiligen Besoldungsgruppe vor. Sie vergab die höheren Ämter an die Beamten auf den Spitzenplätzen der Liste, sobald besetzbare Planstellen zur Verfügung standen. Die Planstellen wurden derjenigen Beschäftigungsbehörde zugewiesen, bei der der zu befördernde Beamte seinen Dienstposten innehatte. Die nicht berücksichtigten Beamten wurden vor den beabsichtigten Beförderungen nicht informiert.

4

Die Beförderungsranglisten wurden von der Beklagten im Anschluss an die jeweiligen Regelbeurteilungsrunden erstellt, zuletzt 2007. Maßgebend für die Reihung war das Gesamturteil zunächst der letzten, sodann der vorletzten Regelbeurteilung. Bei gleichem Gesamturteil beider Beurteilungen wurden innerhalb der so gebildeten Gruppe zunächst die schwerbehinderten Frauen, dann die weiteren Frauen, dann die schwerbehinderten Männer und zum Schluss die restlichen Männer eingereiht. Innerhalb der so gebildeten Untergruppen unterschied die Beklagte sodann nach Dienstalter und Lebensalter.

5

Der Kläger stand auf Platz 864 der 2007 erstellten Rangliste. Nach dieser Liste wurde zuletzt am 1. Dezember 2009 bis Platz 514 befördert. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage, die Beklagte zur neuen Einreihung des Klägers in die Rangliste zu verpflichten, hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

6

Das Vorgehen der Beklagten bei Beförderungen sei in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar: Dies gelte zum einen für die Bildung einer Reihenfolge allein aufgrund des Gesamturteils der maßgebenden dienstlichen Beurteilungen. Der Dienstherr müsse die Beurteilungen inhaltlich ausschöpfen; er dürfe sich nicht auf einen Vergleich der Gesamturteile beschränken. Daher sei es auch nicht zulässig, Schwerbehinderten und Frauen bereits bei gleichem Gesamturteil den Vorrang einzuräumen. Zum anderen liege der Beförderungspraxis kein auf das höhere Amt bezogener Leistungsvergleich zugrunde. Die maßgebenden Beurteilungen seien jedenfalls Ende 2009 nicht mehr hinreichend aktuell gewesen. Schließlich werde nicht berücksichtigten Beamten verwehrt, rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Diese Rechtsfehler seien letztlich auf das praktizierte System zurückzuführen, die Dienstposten unter Verstoß gegen den gesetzlichen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ohne Bewertung der damit verbundenen Anforderungen mehreren Besoldungsgruppen zuzuordnen.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie hat nach Erlass des Berufungsurteils ihre Beurteilungs- und Beförderungspraxis generell geändert.

8

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2010 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 rechtswidrig gewesen ist.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Rechtswidrigkeit der Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 festgestellt wird.

11

1. Das ursprüngliche Klagebegehren, die Beklagte zu einer neuen Entscheidung über die Einreihung des Klägers in die 2007 aufgestellte Beförderungsrangliste für Beamte der Zollverwaltung mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 zu verpflichten, hat sich erledigt, weil die Beklagte diese Liste aufgrund einer Änderung der Beurteilungs- und Beförderungspraxis nicht mehr heranzieht. Dieser Änderung hat der Kläger Rechnung getragen, indem er im Revisionsverfahren einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Einreihung in die überholte Rangliste gestellt hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine nach § 142 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung, weil Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind (stRspr; vgl. nur Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 2.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216 S. 49 f.).

12

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ihm soll sein Prozesserfolg in den Vorinstanzen durch die von der Beklagten herbeigeführte Erledigung nach Möglichkeit nicht genommen werden (sog. Fortsetzungsbonus). Daher sind an das Feststellungsinteresse keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt die Absicht des Klägers, von der Beklagten wegen ihres rechtswidrigen Vorgehens Schadensersatz zu verlangen. Der Kläger hat bereits bei der Beklagten im Verwaltungsverfahren einen Antrag auf beamtenrechtlichen Schadensersatz gestellt. Dies ist ausreichend, weil sein Schadensersatzbegehren angesichts des Prozesserfolgs in den beiden Vorinstanzen auch nicht offensichtlich aussichtslos ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - juris Rn. 47 ).

13

2. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass sowohl die Kriterien der Beklagten zur Reihung in der Beförderungsrangliste als auch die Beförderungspraxis gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verstoßen.

14

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - NJW 2011, 695 Rn. 20 f. ). Dies gilt auch für die Einreihung in eine Beförderungsrangliste, wenn allein aufgrund des Listenplatzes ohne nochmalige Auswahlentscheidung befördert werden soll.

15

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46).

16

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 2 f.). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (Urteile vom 19. Dezember 2002 a.a.O. S. 2 f. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46). Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45).

17

Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.O. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 56).

18

Diesen Anforderungen hat die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie zuletzt in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, aus mehreren Gründen nicht genügt:

19

Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte entsprechend den Erlassen vom 10. Mai 2004 (ARZV) und vom 22. August 2002 zur Bildung einer Beförderungsreihenfolge die Beamten einer Besoldungsgruppe ausschließlich nach den unterschiedlichen Gesamturteilen in Gruppen eingeteilt und innerhalb dieser Gruppen leistungsfremde Kriterien herangezogen, um Untergruppen zu bilden.

20

Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Beklagte für die Differenzierung innerhalb der Gruppen der Beamten mit gleichem Gesamturteil auf einzelne, im Vorhinein generell festgelegte leistungsbezogene Kriterien hätte abstellen müssen. Auch wenn sie in ihren Beurteilungsrichtlinien von 2002 Zwischenbenotungen für unzulässig erklärt (Nr. 25 BRZV) und damit zugleich verbale Zusätze zur abgestuften Bewertung innerhalb der Gesamtnoten (sog. Binnendifferenzierungen) ausgeschlossen hat (vgl. Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 3 f.), hätte die Beklagte bei gleichem Gesamturteil die herangezogenen Beurteilungen gleichwohl ausschöpfen müssen. Durch den - vorschnellen - Rückgriff auf die Hilfskriterien "Behinderteneigenschaft" und "weibliches Geschlecht" hat sie Schwerbehinderte und Frauen unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG bevorzugt. Diesen Hilfskriterien darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.

21

Zwar sind die Förderung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und das Verbot der Benachteiligung Behinderter in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundrechtlich verankert. Beide verfassungsrechtlichen Grundsätze sind aber nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist sowohl nach dem Unionsrecht (insbesondere Richtlinie 2006/54/EG) als auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Aus denselben Gründen enthalten die einfachgesetzlichen Schutzvorschriften zugunsten Schwerbehinderter lediglich Benachteiligungsverbote (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 1 SGB IX; § 1 und § 7 Behinderten-Gleichgestellungsgesetz). Nach § 128 Abs. 1 SGB IX sind Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung von Beamtenstellen so zu gestalten, dass Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten gefördert werden; eine Regelung über die Bevorzugung im Rahmen von Beförderungsentscheidungen fehlt.

22

Ein weiterer Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt darin, dass jedenfalls den zum 1. Dezember 2009 getroffenen Beförderungsentscheidungen keine hinreichend aussagekräftigen, weil nicht mehr aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen. Zwar wurde die Beförderungsrangliste (2007) als allein maßgebliche Auswahlentscheidung unmittelbar im Anschluss an die Regelbeurteilungsrunde (Stichtag 31. Januar 2007) und damit anhand aktueller Beurteilungen erstellt. Diese wurden in der Folgezeit jedoch nicht mehr aktualisiert. Dies wäre wegen des Zeitraums zwischen der Einreihung in die Rangliste und den Beförderungen Ende 2009 erforderlich gewesen.

23

Der Senat hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Zeitablauf von rund anderthalb Jahren zu lang ist, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Angesichts des Umstands, dass die Beförderungsrangliste die Ergebnisse eines bundesweiten Leistungsvergleichs in einer großen Bundesverwaltung wiedergeben sollte, ist ein Zeitraum von fast drei Jahren deutlich zu lang, um Ende 2009 in Bezug auf alle zu diesem Zeitpunkt noch in Beförderungskonkurrenz stehenden Beamten noch von hinreichend aktuellen Beurteilungen ausgehen zu können. Es ist ausgeschlossen, dass sich bei keinem der Bewerber leistungs- und beurteilungsrelevante Veränderungen ergeben haben. Anlassbeurteilungen, die es ermöglicht hätten, Besonderheiten in der Leistungsentwicklung einzelner Bewerber Rechnung zu tragen, waren nach den seinerzeit geltenden Beurteilungsrichtlinien für das Beförderungsverfahren nicht vorgesehen.

24

Soweit § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG in der ab 12. Februar 2009 geltenden Fassung die Einbeziehung dienstlicher Beurteilungen zulässt, wenn das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegt, handelt es sich um eine zeitliche Obergrenze, die zwar nicht überschritten, durchaus aber unterschritten werden kann. Letzteres ist insbesondere geboten, wenn wie hier die Beförderungspraxis zwangsläufig zu einem großen Bewerberfeld führt und zeitnahe Anlassbeurteilungen nicht erstellt werden.

25

Schließlich war die frühere Beförderungspraxis der Beklagten mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu vereinbaren. Dies folgt schon daraus, dass sie die bevorstehenden Beförderungen den nicht berücksichtigten Listenbewerbern nicht vorher rechtzeitig mitgeteilt hat. Sie hat damit verhindert, dass diese vor der Ernennung der für eine Beförderung vorgesehenen Beamten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen konnten (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 11. Februar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 34).

26

3. Die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, beruhte auf einer Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG.

27

Nach § 18 Satz 1 BBesG muss eine Ämterbewertung stattfinden ("die Funktionen sind zu bewerten"). Satz 2 legt als Kriterium für diese Bewertung die "Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) fest. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Weiterhin fordern beide Sätze des § 18 BBesG, dass die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zugeordnet werden. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteil vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 16). Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14).

28

Es ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit im Sinne von § 18 Satz 2 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (Organisationsermessen). Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr; vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11 und vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (stRspr; vgl. Urteile vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <338> und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <110>).

29

Jedoch muss der Dienstherr zumindest zwei gesetzliche Vorgaben beachten: Zum einen enthält § 18 BBesG einen Handlungsauftrag. Fehlt eine normative Ämterbewertung, so ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen. Zum anderen dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 18 BBesG Rn. 15 und 16b). Weiterhin ist zu beachten, dass die Zuordnung von Beförderungsämtern zu bestimmten Dienstposten nach § 25 BBesG voraussetzt, dass diese sich nach der Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abheben.

30

Werden wie in der Bundeszollverwaltung gebündelte Dienstposten geschaffen, die drei Besoldungsgruppen zugeordnet werden, gibt es kein höher bewertetes Amt, an dessen Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei dem Leistungsvergleich zu messen wären. Ein gebündelter Dienstposten ist für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten (Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 2.06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 11 und 12 und Beschluss vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Die für den Leistungsvergleich erforderliche Eignungsprognose kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die (abstrakten) Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherbewerteten abstrakt-funktionellen Amtes als Maßstab zugrunde gelegt werden. Denn ein solches Amt im abstrakt-funktionellen Sinn gibt es nicht, weil dies zwingend bestimmte Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) voraussetzt, die in der Behörde ausschließlich den Inhabern des gleichen statusrechtlichen Amtes zugewiesen sind.

31

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei hat der Senat im Rahmen des § 161 Abs. 2 berücksichtigt, dass ein Erfolg des Begehrens, erneut über die Einreihung in die Beförderungsrangliste 2007 zu entscheiden, ohne Erledigung vorausgesetzt hätte, dass das Beförderungssystem der Beklagten nur an behebbaren Rechtsfehlern gelitten und nicht dem Grunde nach rechtswidrig gewesen wäre.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Am Enteignungsverfahren beteiligt sind

1.
der Bund;
2.
der Eigentümer und diejenigen, für welche ein Recht an dem von der Enteignung betroffenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, oder deren Rechtsnachfolger;
3.
Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem von der Enteignung betroffenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus diesem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung dieses Grundstücks berechtigt oder die Benutzung dieses Grundstücks beschränkt.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Personen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde zugeht (§ 31 Abs. 3 Satz 3). Die Anmeldung kann spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erfolgen.

(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so ist dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er nicht mehr zu beteiligen.

(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, hat auf Verlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob diese Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld auf einen anderen übertragen worden ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.