Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Jan. 2016 - 6 B 1348/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller unverzüglich wieder auf dem Dienstposten zu verwenden, den er bis Juli 2011 innehatte und ihn wieder mit dem Aufgabengebiet Kraftfahrzeugangelegenheiten der gestütseigenen Fahrzeuge und der Pflege und Betreuung von Pferden zu betrauen. Der Antrag sei jedenfalls mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) erfolglos. Der Antragsteller strebe den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung an und habe nicht – wie in diesen Fällen erforderlich – glaubhaft gemacht, dass ihm ohne einstweilige Anordnung bei Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren schlechthin unzumutbare Nachteile drohten. Dabei könne dahinstehen, ob die ursprüngliche Umsetzung des Antragstellers, deren Rückgängigmachung er begehre, wegen fehlender Zustimmung des Personalrats gemäß § 43 Abs. 1 LPVG NRW rechtswidrig sei. Denn mit Blick auf die Einigung der Beteiligten am 26. August 2014 in dem Verfahren 4 K 1649/13 komme es nicht mehr (allein) auf die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Umsetzungsverfügung an, sondern auf die Erfüllung der vereinbarten Voraussetzungen. Unabhängig davon begründe allein der Umstand, dass ohne Erlass der einstweiligen Anordnung ein rechtswidriger Zustand bis zur Hauptsacheentscheidung aufrecht erhalte würde, noch keinen schlechthin unzumutbaren Nachteil. Daher verhelfe es dem Antragsteller auch nicht zum Erfolg, dass das Gutachten des Leitenden Amtsarztes des Kreises M. vom 27. April 2015 Einschränkungen der Fahreignung verneine. Unzumutbare Nachteile ergäben sich ferner nicht aus der Dauer des seit dem Jahr 2011 bestehenden Streits. Dass das Bestehen der Kraftfahreignung nicht zeitnah habe festgestellt werden können, sei – auch – auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen.
5Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.
6Auch mit dem Beschwerdevorbringen wird nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller ohne die begehrte Maßnahme schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine – grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes widersprechende – Vorwegnahme der Hauptsache verlangten. Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein nach Auffassung des Antragsstellers rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrecht erhalten würde, begründet noch keinen Nachteil, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Nichts Abweichendes gilt nach der ständigen Senatsrechtsprechung, wenn Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens eine beamtenrechtliche Umsetzungsentscheidung ist.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2014 – 6 B 1220/14 –, vom 7. Oktober 2014 – 6 B 1021/14 –, vom 13. Januar 2014 – 6 B 1457/13 –, vom 6. August 2013 – 6 B 834/13 –, vom 24. April 2012 – 6 B 1575/11 –, vom 6. Oktober 2010 – 6 B 1107/10 –, vom 9. August 2010 – 6 B 766/10 – und vom 27. Juni 2007 – 6 B 733/07 –, jeweils nrwe.de.
8Angesichts dessen ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die – aus der möglicherweise fehlenden Beteiligung des Personalrats folgende – Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Umsetzungsverfügung hat dahinstehen lassen. Soweit der Antragsteller annimmt, die Umsetzungsverfügung sei nicht lediglich rechtswidrig, sondern „offenkundig unwirksam“, ist dies nicht nachvollziehbar. Aus dem zitierten Beschluss der Fachkammer für Personalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Münster vom 30. September 2015 (22 K 3274/13.PVL) folgt dies jedenfalls nicht. Dort wurde lediglich festgestellt, dass „die ab Januar 2013 vorgenommene Umsetzung … dem Erfordernis der Zustimmung … gemäß § 43 Abs. 1 LPVG NRW unterliegt“.
9Auch der Umstand, dass die Umsetzungsverfügung wegen dieses Mangels möglicherweise in dem Verfahren 4 K 1649/13 aufgehoben worden wäre, wenn sich der Antragsteller dort am 26. August 2014 nicht zu einer – die Erledigung herbeiführenden – Einigung bereit erklärt hätte, verlangt keine abweichende Einschätzung. Selbst wenn man dies im Sinne des Antragstellers als Beleg für die Rechtswidrigkeit der Umsetzung ansähe, hätte dies allein – wie oben dargestellt – keine unzumutbaren Nachteile zur Folge.
10Inwieweit sich durch die Einigung in dem Verfahren 4 K 1649/13 möglicherweise die Voraussetzungen für einen Anspruch des Antragstellers auf Rückumsetzung geändert haben, ist hier letztlich ebenfalls ohne Belang, da allein die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes bis zur Hauptsacheentscheidung auch unter diesem Gesichtspunkt noch keinen schlechthin unzumutbaren Nachteil begründen würde.
11Aber auch sonst lässt das Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass dem Antragsteller ohne die begehrte einstweilige Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung, ob die dem Antragsteller derzeit offenbar übertragenen Aufgaben wie „Hoffegen und Wegeharken“ eine amtsangemessene Beschäftigung für einen Landgestüthauptwärter (A 6) darstellen, auch wenn insoweit Zweifel bestehen dürften. Denn es ist nicht erkennbar, dass es gerade der im vorliegenden Verfahren allein beantragten Wiederbetrauung mit dem bis zum Jahr 2011 innegehabten Aufgabengebiet bedürfte, um unzumutbare Nachteile abzuwenden.
12Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Vorbringen, dass das „massive Kränkungserleben“ zu einer „depressiven Anpassungsstörung“ führe, die sich „durch die derzeitige Degradierung“ verschärfe. Diesen Zusammenhang als zutreffend unterstellt, ist gleichwohl nicht ersichtlich, dass zur Vermeidung drohender unzumutbarer Nachteile eine erneute Beschäftigung gerade auf dem bis zum Jahr 2011 wahrgenommenen Dienstposten erforderlich wäre.
13Das Vorbringen zu dem vermeintlichen Anlass für die Umsetzungsentscheidung (Bagatellunfall) ist nicht verständlich. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen amtsärztlichen Stellungnahme des Kreisobermedizinalrats Dr. med. M1. vom 10. Oktober 2012 war eine Überprüfung der Fahrtüchtigkeit des Antragstellers auch aus gesundheitlichen Gründen (der Antragsteller war jedenfalls vom 15. August 2011 bis zum 5. April 2012 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt) zu erwägen. Ungeachtet dessen lässt auch dieses Vorbringen keine unzumutbaren Nachteile erkennen, die ohne die beantragte Wiederbetrauung gerade mit dem bis zum Jahr 2011 innegehabten Aufgabengebiet einträten.
14Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Verwaltungsgericht unzumutbare Nachteile auch „mit Blick auf die Dauer des seit dem Jahr 2011 bestehenden Streits um die Rechtmäßigkeit der als Umsetzung zu qualifizierenden Untersagung des Führens gestütseigener Kraftfahrzeuge“ verneint hat. Daran ändert sich nichts, wenn der Antragsteller im Zusammenhang mit der Begutachtung seiner Kraftfahrttauglichkeit durch das Gesundheitsamt des Kreises M. vom 27. April 2015 – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – nicht „eigenmächtig“ gehandelt haben sollte. Weshalb dann unzumutbare, eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Nachteile drohen sollten, lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die – zumindest zeitweilige – Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2014 – 6 B 1457/13 – und vom 6. August 2013 – 6 B 834/13 –, jeweils a.a.O. und m.w.N.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte entsprechen müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass es an dem erforderlichen Anordnungsgrund fehlt (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Mit den erstinstanzlich gestellten und im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Anträgen begehrt der Antragsteller,
6der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
7ihn vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf den von ihm zuletzt innegehabten Dienstposten des Leiters des Bereichs 37 - Feuerwehr und Rettungswesen - rückumzusetzen,
8hilfsweise, über seine Umsetzung (Widerruf der Funktions- und Aufgabenzuweisung) vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
9Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag sind auf eine zumindest zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 B 596/14 -, juris, Rn. 5 und 9.
11Eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nur gerechtfertigt, wenn Gründe des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dies verlangen, weil dem Antragsteller ohne die begehrte einstweilige Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Allein der Umstand, dass sonst ein nach seiner Auffassung rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrecht erhalten würde, begründet noch keinen solchen Nachteil, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Nichts Abweichendes gilt nach der ständigen Senatsrechtsprechung, wenn Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens eine beamtenrechtliche Umsetzungsentscheidung ist.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 6 B 1021/14 -, juris, Rn. 5 f., m.w.N.
13Der Antragsteller hat auch mit dem Beschwerdevorbringen schlechthin unzumutbare Nachteile bei einem (vorübergehenden) Verbleib auf seinem jetzigen Dienstposten als Leiter der Brandschutzstelle der Antragsgegnerin nicht aufgezeigt.
141. Soweit er sich auf die Verletzung seiner beruflichen Ehre bezieht, ist ihm zwar beizupflichten, dass ein solcher Eingriff, wenn er offensichtlich rechtswidrig ist, von dem betroffenen Beamten regelmäßig nicht während eines langen Zeitraums hingenommen werden muss.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2013 - 1 B 1307/12 -, juris, Rn. 43 ff.
16Indessen ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht, dass seine berufliche Ehre in offensichtlich rechtswidriger Weise verletzt ist. Anlass für seine Umsetzung war ein gegen ihn eingeleitetes und mittlerweile eingestelltes Disziplinarverfahren. In diesem war ihm vorgeworfen worden, von einem Mitarbeiter die Unterschrift unter ein vordatiertes Kündigungsschreiben als Gegenleistung für einen unbefristeten Arbeitsvertrag verlangt zu haben. Ferner habe er von diesem Mitarbeiter später die Bestätigung verlangt, dass dieses Kündigungsschreiben nie verfasst worden sei (Mitteilung der Einleitungsverfügung an den Antragsteller vom 15. Oktober 2013). Der Antragsteller hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass die Vorwürfe keine sachliche Grundlage hatten, sondern sich - abgesehen von Spekulationen darüber, wer den Mitarbeiter zu seiner Aussage bestimmt und damit „instrumentalisiert“ habe - auf die Einstellung des Disziplinarverfahrens berufen. Die Tatsache, dass das Disziplinarverfahren eingestellt worden ist, trägt die Schlussfolgerung, die Vorwürfe seien nicht berechtigt gewesen, für sich genommen aber nicht.
17In der Verfügung vom 8. April 2014, mit der die Antragsgegnerin das Disziplinarverfahren eingestellt hat, wird zu beiden Vorwürfen festgestellt, dass diese sich bestätigt hätten. Allerdings habe der „Hauptbelastungszeuge“, nämlich der besagte Mitarbeiter, seine Aussage „zurückgenommen“. Daraus geht hervor, dass die Vorwürfe jedenfalls aus Sicht der Antragsgegnerin weiterhin zutreffen. Es kann also nach dem Ausgang des Disziplinarverfahrens nicht die Rede davon sein, dass diese Vorwürfe gänzlich zu Unrecht erhoben worden sind oder völlig aus der Luft gegriffen waren und damit eine Umsetzung nicht hätten tragen können. Ob zwischen den in der Verfügung zum Ausdruck kommenden Annahmen, die Vorwürfe hätten sich (einerseits) bestätigt, seien aber (andererseits) nicht beweisbar, möglicherweise ein Widerspruch besteht, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben.
18Auch aus den Einlassungen des Antragstellers im Disziplinarverfahren ergibt sich im Übrigen nicht, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe gänzlich ohne Grundlage gewesen wären. Mit Schriftsatz seines damaligen Rechtsanwalts vom 6. Februar 2014 hat der Antragsteller vielmehr selbst bestätigt, dass er dem Mitarbeiter das vorgefertigte Kündigungsschreiben vorgelegt und dieser es daraufhin unterschrieben hat. Er hat sich nur dagegen verwahrt, die Unterschrift „verlangt“ zu haben, und geltend gemacht, er habe dem Mitarbeiter geraten, nie etwas zu unterschreiben, was er nicht vorher gelesen habe. Die Unterschrift sei von dem Mitarbeiter „freiwillig“ geleistet worden; sie sei nicht Voraussetzung für die Entfristung des Arbeitsvertrages gewesen. Auch habe er den Mitarbeiter nicht zu „absolutem Stillschweigen“ aufgefordert. Dieses Vorbringen lässt die fraglichen Vorfälle zwar in einem anderen Licht erscheinen, stellt sie aber nicht insgesamt in Abrede.
192. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, seine derzeitige Beschäftigung sei nicht amtsangemessen.
20Im Ansatz zutreffend geht er davon aus, dass er Anspruch auf eine laufbahngerechte Beschäftigung hat, und dass eine Verletzung dieses Anspruchs im Grundsatz die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen und damit den Anordnungsgrund ergeben kann. Zutreffend ist auch der Ausgangspunkt, dass die Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes die Aufgaben der Brandbekämpfung, des Brandschutzes und des Rettungsdienstes umfasst. Aus der von ihm vorgelegten „Aufgabenzuweisung“ der Antragsgegnerin vom 12. März 2014 geht aber nicht hervor, dass er als Leiter der Brandschutzstelle keine dieser Aufgaben mehr wahrnimmt. Die dort aufgeführten Aufgaben lassen sich vielmehr sämtlich dem Bereich „Brandschutz“ (vgl. § 5 ff. des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung, GV. NW. 1998 S. 122, FSHG)
21zuordnen, wie es die Bezeichnung seiner neuen Funktion bereits nahelegt. Der Umstand, dass die beiden anderen Tätigkeitsbereiche, also Brandbekämpfung und Rettungsdienst, nicht mehr vertreten sind, lässt für sich genommen noch nicht den Schluss zu, die Tätigkeit sei nicht amtsangemessen oder laufbahngerecht.
22Soweit in einer von dem Beschwerdevorbringen in Bezug genommenen Entscheidung die Auffassung vertreten wird, einem Berufsfeuerwehrbeamten müsse in jedem Fall eine „gewisse Befassung“ mit einsatzpraktischen Tätigkeiten verbleiben,
23vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 2. Juli 2014 - 1 K 937/13.NW -, juris, Rn. 32 f., unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, juris, Rn. 67: Einsatz im abwehrenden Brandschutz und Rettungsdienst als „(Haupt-) Tätigkeitsprofil“ der Laufbahn,
24bedarf es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Auseinandersetzung mit dieser Ansicht. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile dadurch entstünden, dass er für eine Übergangszeit von der (lediglich) „gewissen Befassung“ mit einsatzpraktischen Tätigkeiten ausgeschlossen bleibt. Eine vorübergehende dem Amt nicht entsprechende Tätigkeit ist nach dem Gesetz nicht schlechterdings unzulässig (§ 24 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW). Eine solche Übergangszeit ist hier insbesondere auch deshalb hinzunehmen, weil sie nur noch weniger als einen Monat andauern wird. Denn mit Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. November 2014 ist der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Januar 2015 auf seinen Antrag in den Dienst der Stadt N. versetzt worden. Dort wird er wieder den Dienstposten des Leiters der (dortigen) Feuerwehr bekleiden.
253. Schließlich dringt der Antragsteller nicht damit durch, er müsse deshalb bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rückumgesetzt werden, da dies seine Aussichten verbessere, erneut das Ehrenamt eines Wehrführers der freiwilligen Feuerwehr verliehen zu bekommen. Wie er selbst vorträgt, beträgt die Amtszeit für dieses Amt sechs Jahre (§ 11 Abs. 1 Satz 1 FSHG). Unter diesen Umständen ist klar, dass er nicht mehr für das Ehrenamt in Frage kommt, wenn dieses - wie er geltend macht - in Personalunion mit dem Leiter der Städtischen Feuerwehr besetzt zu werden pflegt, er aber ab Beginn des kommenden Jahres diese Funktion nicht mehr bei der Antragsgegnerin, sondern in einer anderen Stadt innehaben wird. Unabhängig davon ist mehr als fraglich, ob es überhaupt einen erheblichen rechtlichen Nachteil darstellt, wenn sich die Aussichten für die Wahrnehmung (lediglich) eines Ehrenamtes verschlechtern.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die- zumindest zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 6 B 1021/14 -, juris, Rn. 11 f., m.w.N.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Leiter der EDV-Abteilung zu beschäftigen, hilfsweise, sie zu verpflichten, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens amtsangemessen zu beschäftigen, abgelehnt. Der Antragsteller habe jedenfalls den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das Begehren sei sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag auf eine vorübergehende, nämlich bis Abschluss des laufenden Klageverfahrens 4 K 1505/14, Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Der Antragsteller habe nicht – wie in diesen Fällen erforderlich – glaubhaft gemacht, dass ihm ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung für die Dauer des Abwartens der Entscheidung im laufenden Klageverfahren schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Es sei nicht erkennbar, dass er als Datenschutzbeauftragter in schlechthin unzumutbarer Weise nicht ausgelastet sei. Soweit er sich darauf berufe, aufgrund der Vorgehensweise seines Dienstherrn psychischen Belastungen ausgesetzt und seit dem 25. Juni 2014 erneut erkrankt zu sein, fehle es bereits an substantiierten Angaben zum vermeintlichen Kausalzusammenhang.
5Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.
6Auch mit dem Beschwerdevorbringen wird nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller ohne die begehrte Maßnahme schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine – grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes widersprechende – Vorwegnahme der Hauptsache verlangten. Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein nach Auffassung des Antragsstellers rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrecht erhalten würde, begründet noch keinen Nachteil, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Nichts Abweichendes gilt nach der ständigen Senatsrechtsprechung, wenn Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens eine beamtenrechtliche Umsetzungsentscheidung ist.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2014 – 6 B 1457/13 –, vom 6. August 2013 – 6 B 834/13 –, vom 24. April 2012 – 6 B 1575/11 –, vom 6. Oktober 2010 – 6 B 1107/10 –, vom 9. August 2010 – 6 B 766/10 – und vom 27. Juni 2007 – 6 B 733/07 –, jeweils nrwe.de.
8Der Einwand des Antragstellers, die Hinnahme der Umsetzung bis zur Hauptsacheentscheidung begründe allein deswegen schlechthin unzumutbare Nachteile, weil die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme auf einer Überschreitung der Willkürgrenze beruhe, greift nicht durch. Dabei kann offen bleiben, ob bereits allein aus dem Fehlen eines sachlichen Grundes für die Umsetzung schlechthin unzumutbare Nachteile bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung folgen. Denn der Antragsteller bestreitet nicht (substantiiert), dass es zu Spannungen mit Mitarbeitern aus der EDV-Abteilung, dessen Leiter er bis zur streitigen Umsetzung war, gekommen ist, so dass eine willkürliche Ausübung des dem Dienstherrn zustehenden (weit gefassten) Organisationsermessens jedenfalls nicht offensichtlich ist. Die Antragsgegnerin hat insoweit zur Begründung der Umsetzung angeführt, dass sich die ehemaligen Mitarbeiter des Antragstellers bereits seit Jahren über dessen Führungsverhalten, u.a. „seine cholerische Art“ beschwert und sich aus diesem Grund auch direkt an die Fachgebietsleiterin sowie den Personalratsvorsitzenden gewandt hätten (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin vom 30. April 2014). Liegt eine solche (den Dienstbetrieb beeinträchtigende) Konfliktlage vor, ist es regelmäßig sachlich gerechtfertigt, zu deren Beseitigung einen der Beteiligten umzusetzen, unabhängig davon, inwieweit dieser zum Entstehen der Spannungen beigetragen hat. Soweit die Antragsgegnerin bislang davon abgesehen hat, den Inhalt der Beschwerden (weiter) zu konkretisieren und insbesondere die Personen, die die Beschwerden erhoben haben, namentlich zu benennen, folgt daraus nicht zwingend eine abweichende Einschätzung. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass das die Annahme einer Konfliktlage in willkürlicher Weise aus der Luft gegriffen war. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in nicht offensichtlich sachwidriger Weise (zunächst) auf ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern verwiesen, deren Interessen durch eine (namentliche) Konkretisierung der Vorwürfe berührt wären (vgl. das Schreiben vom 19. März 2014). Vor diesem Hintergrund kann eine offensichtlich willkürliche und zugleich die Unzumutbarkeit eines Abwartens der Hauptsacheentscheidung nach sich ziehende Vorgehensweise im derzeitigen Verfahrensstand nicht festgestellt werden.
9Das Vorbringen des Antragstellers, er sei auf dem zugewiesenen Dienstposten des Datenschutzbeauftragten praktisch beschäftigungslos, führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Zunächst benennt der Antragsteller selbst mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014 verschiedene Aufgabenstellungen, die er seit seiner Umsetzung bearbeitet habe; eine weitere Aufgabe habe er aufgrund seiner erneuten Erkrankung nicht abschließend bearbeiten können. Die im Beschwerdeverfahren betonte, in quantitativer Hinsicht nicht amtsangemessene Beschäftigung ist angesichts dessen jedenfalls ohne weitere Substantiierung nicht nachvollziehbar. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten – wie vom Antragsteller geltend gemacht und belegt – in der Vergangenheit zusätzlich zu einem „normalen“ Dienstposten ausgeübt worden sind. Denn ausweislich des Schreibens der Antragsgegnerin vom 14. Februar 2014 war die ausschließliche Wahrnehmung der Aufgaben des Datenschutzes zunächst nur für die Phase der Wiedereingliederung vorgesehen. Anschließend sollte der Aufgabenzuschnitt der neuen Position noch näher definiert werden. Angesichts dessen lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen, dass die angeführte mangelnde quantitative Auslastung dauerhaft fortbestehen wird und er hiervon derart schwer betroffen ist, dass ihm ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbar ist.
10Schließlich ist auch mit Blick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers nicht anzunehmen, dass ihm ohne die begehrte einstweilige Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. In der im Beschwerdeverfahren überreichten Bescheinigung des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. Q. vom 1. September 2014 wird zwar auf der Grundlage der „vom Patienten angeführten und beschriebenen Kritikpunkte“ betreffend die berufliche Tätigkeit ausgeführt, dass „ein wesentlich negativer Kontextfaktor die Depression betreffend beschrieben werden kann“. Auch wenn die Ausführungen einen gewissen Zusammenhang zwischen der – allerdings bereits seit Längerem bestehenden – Beschwerdesymptomatik und der Arbeitsplatzsituation (u.a. Umsetzung) nahelegen, ist mit Blick auf die bereits vollzogene Umsetzung nicht erkennbar, dass ohne eine Weiterbeschäftigung gerade auf dem ursprünglichen Dienstposten unzumutbare Nachteile drohen.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die – zumindest zeitweilige – Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2014 – 6 B 1457/13 – und vom 6. August 2013 – 6 B 834/13 –, jeweils a.a.O. und m.w.N.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.