Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Jan. 2016 - 6 B 1348/15


Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller unverzüglich wieder auf dem Dienstposten zu verwenden, den er bis Juli 2011 innehatte und ihn wieder mit dem Aufgabengebiet Kraftfahrzeugangelegenheiten der gestütseigenen Fahrzeuge und der Pflege und Betreuung von Pferden zu betrauen. Der Antrag sei jedenfalls mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) erfolglos. Der Antragsteller strebe den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung an und habe nicht – wie in diesen Fällen erforderlich – glaubhaft gemacht, dass ihm ohne einstweilige Anordnung bei Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren schlechthin unzumutbare Nachteile drohten. Dabei könne dahinstehen, ob die ursprüngliche Umsetzung des Antragstellers, deren Rückgängigmachung er begehre, wegen fehlender Zustimmung des Personalrats gemäß § 43 Abs. 1 LPVG NRW rechtswidrig sei. Denn mit Blick auf die Einigung der Beteiligten am 26. August 2014 in dem Verfahren 4 K 1649/13 komme es nicht mehr (allein) auf die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Umsetzungsverfügung an, sondern auf die Erfüllung der vereinbarten Voraussetzungen. Unabhängig davon begründe allein der Umstand, dass ohne Erlass der einstweiligen Anordnung ein rechtswidriger Zustand bis zur Hauptsacheentscheidung aufrecht erhalte würde, noch keinen schlechthin unzumutbaren Nachteil. Daher verhelfe es dem Antragsteller auch nicht zum Erfolg, dass das Gutachten des Leitenden Amtsarztes des Kreises M. vom 27. April 2015 Einschränkungen der Fahreignung verneine. Unzumutbare Nachteile ergäben sich ferner nicht aus der Dauer des seit dem Jahr 2011 bestehenden Streits. Dass das Bestehen der Kraftfahreignung nicht zeitnah habe festgestellt werden können, sei – auch – auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen.
5Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.
6Auch mit dem Beschwerdevorbringen wird nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller ohne die begehrte Maßnahme schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine – grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes widersprechende – Vorwegnahme der Hauptsache verlangten. Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein nach Auffassung des Antragsstellers rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrecht erhalten würde, begründet noch keinen Nachteil, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Nichts Abweichendes gilt nach der ständigen Senatsrechtsprechung, wenn Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens eine beamtenrechtliche Umsetzungsentscheidung ist.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2014 – 6 B 1220/14 –, vom 7. Oktober 2014 – 6 B 1021/14 –, vom 13. Januar 2014 – 6 B 1457/13 –, vom 6. August 2013 – 6 B 834/13 –, vom 24. April 2012 – 6 B 1575/11 –, vom 6. Oktober 2010 – 6 B 1107/10 –, vom 9. August 2010 – 6 B 766/10 – und vom 27. Juni 2007 – 6 B 733/07 –, jeweils nrwe.de.
8Angesichts dessen ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die – aus der möglicherweise fehlenden Beteiligung des Personalrats folgende – Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Umsetzungsverfügung hat dahinstehen lassen. Soweit der Antragsteller annimmt, die Umsetzungsverfügung sei nicht lediglich rechtswidrig, sondern „offenkundig unwirksam“, ist dies nicht nachvollziehbar. Aus dem zitierten Beschluss der Fachkammer für Personalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Münster vom 30. September 2015 (22 K 3274/13.PVL) folgt dies jedenfalls nicht. Dort wurde lediglich festgestellt, dass „die ab Januar 2013 vorgenommene Umsetzung … dem Erfordernis der Zustimmung … gemäß § 43 Abs. 1 LPVG NRW unterliegt“.
9Auch der Umstand, dass die Umsetzungsverfügung wegen dieses Mangels möglicherweise in dem Verfahren 4 K 1649/13 aufgehoben worden wäre, wenn sich der Antragsteller dort am 26. August 2014 nicht zu einer – die Erledigung herbeiführenden – Einigung bereit erklärt hätte, verlangt keine abweichende Einschätzung. Selbst wenn man dies im Sinne des Antragstellers als Beleg für die Rechtswidrigkeit der Umsetzung ansähe, hätte dies allein – wie oben dargestellt – keine unzumutbaren Nachteile zur Folge.
10Inwieweit sich durch die Einigung in dem Verfahren 4 K 1649/13 möglicherweise die Voraussetzungen für einen Anspruch des Antragstellers auf Rückumsetzung geändert haben, ist hier letztlich ebenfalls ohne Belang, da allein die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes bis zur Hauptsacheentscheidung auch unter diesem Gesichtspunkt noch keinen schlechthin unzumutbaren Nachteil begründen würde.
11Aber auch sonst lässt das Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass dem Antragsteller ohne die begehrte einstweilige Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung, ob die dem Antragsteller derzeit offenbar übertragenen Aufgaben wie „Hoffegen und Wegeharken“ eine amtsangemessene Beschäftigung für einen Landgestüthauptwärter (A 6) darstellen, auch wenn insoweit Zweifel bestehen dürften. Denn es ist nicht erkennbar, dass es gerade der im vorliegenden Verfahren allein beantragten Wiederbetrauung mit dem bis zum Jahr 2011 innegehabten Aufgabengebiet bedürfte, um unzumutbare Nachteile abzuwenden.
12Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Vorbringen, dass das „massive Kränkungserleben“ zu einer „depressiven Anpassungsstörung“ führe, die sich „durch die derzeitige Degradierung“ verschärfe. Diesen Zusammenhang als zutreffend unterstellt, ist gleichwohl nicht ersichtlich, dass zur Vermeidung drohender unzumutbarer Nachteile eine erneute Beschäftigung gerade auf dem bis zum Jahr 2011 wahrgenommenen Dienstposten erforderlich wäre.
13Das Vorbringen zu dem vermeintlichen Anlass für die Umsetzungsentscheidung (Bagatellunfall) ist nicht verständlich. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen amtsärztlichen Stellungnahme des Kreisobermedizinalrats Dr. med. M1. vom 10. Oktober 2012 war eine Überprüfung der Fahrtüchtigkeit des Antragstellers auch aus gesundheitlichen Gründen (der Antragsteller war jedenfalls vom 15. August 2011 bis zum 5. April 2012 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt) zu erwägen. Ungeachtet dessen lässt auch dieses Vorbringen keine unzumutbaren Nachteile erkennen, die ohne die beantragte Wiederbetrauung gerade mit dem bis zum Jahr 2011 innegehabten Aufgabengebiet einträten.
14Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Verwaltungsgericht unzumutbare Nachteile auch „mit Blick auf die Dauer des seit dem Jahr 2011 bestehenden Streits um die Rechtmäßigkeit der als Umsetzung zu qualifizierenden Untersagung des Führens gestütseigener Kraftfahrzeuge“ verneint hat. Daran ändert sich nichts, wenn der Antragsteller im Zusammenhang mit der Begutachtung seiner Kraftfahrttauglichkeit durch das Gesundheitsamt des Kreises M. vom 27. April 2015 – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – nicht „eigenmächtig“ gehandelt haben sollte. Weshalb dann unzumutbare, eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Nachteile drohen sollten, lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die – zumindest zeitweilige – Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2014 – 6 B 1457/13 – und vom 6. August 2013 – 6 B 834/13 –, jeweils a.a.O. und m.w.N.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
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(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.