Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 07. Juni 2016 - 2 K 1403/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
3Die Klägerin wurde am 00.00.1955 geboren. Am 29. Mai 1984 wurde sie unter Verleihung der Eigenschaft einer Lebenszeitbeamtin zur Lehrerin für die Primarstufe ernannt.
4Ausweislich eines ärztlichen Attestes von Frau T. -Q. , Ärztin für Nervenheilkunde und Psychotherapie, vom 16. Juni 1995 war bei der Klägerin aufgrund einer schweren Depression eine stationäre Behandlung in der Zeit vom 22. Januar 1995 bis zum 30. März 1995 erforderlich. Die Klägerin sei zwar auf dem Wege der Besserung, jedoch noch nicht wieder voll dienstfähig. Es käme weiterhin zum Auftreten depressiver Verstimmungen, Antriebs- und Schlafstörungen. Aus therapeutischen Gründen sei eine Wiedereingliederung in den Schuldienst mit verminderter Stundenzahl angezeigt. Das Schulamt für die Stadt S. ermäßigte die von der Klägerin zu leistenden Pflichtwochenstunden unter dem 13. Juli 1995 bis zum Ablauf des 27. Februar 1996. Zur anschließenden Aufnahme des Dienstes mit voller Pflichtwochenstundenzahl ist es nicht gekommen, weil die Klägerin seit dem 8. Januar 1996 erneut langfristig erkrankt war.
5Das Versorgungsamt der Stadt X. stellte mit Bescheid vom 19. Januar 1996 bei der Klägerin einen Grad der Behinderung von 30 fest.
6Mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. September 1996 versetzte die Bezirksregierung E. die Klägerin in den vorzeitigen Ruhestand. Unter dem 19. Februar 1997 und 14. Januar 1999 teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, dass eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht erfolge, das sie nach den Erkenntnissen der durchgeführten amtsärztlichen Untersuchungen weiterhin dienstunfähig sei.
7Mit Schreiben vom 6. März 1999 beantragte die Klägerin ihre Reaktivierung unter Hinweis darauf, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand wesentlich verbessert habe und sie sich wieder dienstfähig fühle. Mit Wirkung vom 1. August 1999 reaktivierte die Bezirksregierung die Klägerin und wies sie einer Grundschule im Schulamtsbezirk der Stadt S. zu. Die Klägerin verrichtete ihren Dienst an der Gemeinschaftsgrundschule H. in S. .
8Mit Wirkung vom 1. August 2005 wurde sie an die Gemeinschaftsgrundschule E1. abgeordnet und zum 1. August 2006 an die Gemeinschaftsgrundschule T1. versetzt.
9Nach einer ärztlichen Bescheinigung von Frau S1. , Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. März 2010 besteht bei der Klägerin aufgrund eines traumatischen Ereignisses in Gestalt der durch einen Vater eines Schülers [am 25. Februar 2010] ausgesprochenen Bedrohung die Gefahr der Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es sei daher aus medizinischer Sicht zwingend erforderlich, dass jeglicher Kontakt zum „Täter“ unterbleibe.
10In der Zeit vom 24. März 2010 bis zum 30. Juni 2010 war die Klägerin dienstunfähig. Nachdem sie seit dem 24. November 2010 – bis auf einen Tag – erneut dienstunfähig erkrankt war, ordnete die Bezirksregierung unter dem 16. Juni 2011 die amtsärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit der Klägerin an. Der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie C. diagnostizierte in seinem psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 9. Dezember 2011 unter anderem eine Anpassungsstörung, eine gegenwärtig mittelschwere rezidivierende depressive Episode sowie eine kombinierte anankastische und narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung. Es bestünde „zwar grundsätzlich Dienstfähigkeit, jedoch wird auf Grund insbesondere der Anpassungsstörung und Persönlichkeitsakzentuierung von einer erneuten Tätigkeit im direkten bisherigen Schuldienst als Lehrerin aus fachärztlicher Sicht dringend abgeraten, da mit einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei regelmäßigem Schüler- und Elternkontakt zu rechnen ist (…)“.
11Im amtsärztlichen Gutachten der Stadt S. vom 10. Januar 2012 kam Frau Dr. N. zu der Einschätzung, die Klägerin sei derzeit in der Lage, in ihrem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung habe sich das Bild einer Anpassungsstörung und mittelschweren, wiederkehrenden depressiven Episode deutlich gebessert. Eine Dienstunfähigkeit sei nicht anzunehmen, da die Klägerin „über vielfältige Kompetenzen und auch berufliche Qualifikationen verfügt, unter anderem über ein hohes Maß an sozioemotionaler Kompetenz“. Zugleich riet die Amtsärztin „dringend“ davon ab, die Klägerin „im direkten Grundschulunterricht“ einzusetzen, da „hier doch ein deutlicher Ambitendenzkonflikt besteht, der ihr [der Klägerin] durch den hohen Leistungsanspruch und Engagement im sozialen Bereich vor dem Hintergrund der Primärpersönlichkeit keine hinreichende Abgrenzung der Lehramtstätigkeit zu sozialarbeiterischer Tätigkeit erlaubt. Hierdurch wird es vermutlich weiter in konflikthaften Situationen und ungünstigen Rahmenbedingungen zu einer Selbstüberforderung kommen.“ Unter dem 5. April 2012 führte die Amtsärztin erneut aus, sie halte die Klägerin für voll dienstfähig.
12Mit Bescheid vom 19. Juli 2012 forderte die Bezirksregierung E. die Klägerin auf, ihren Dienst an der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule I. in S. wieder aufzunehmen, da sie nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 10. Januar 2012 dienstfähig sei. Dagegen erhob die Klägerin vor der erkennenden Kammer am 15. August 2012 Klage (2 K 5760/12) und suchte zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nach (2 L 1341/12). Nachdem die Bezirksregierung den angefochtenen Bescheid aufgrund des Hinweises der Kammer, dass die Klägerin angesichts des amtsärztlichen Gutachtens aus gesundheitlichen Gründen keinen Dienst an einer Grundschule verrichten solle, aufgehoben hatte, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache in beiden Verfahren für erledigt.
13Die von der Bezirksregierung E. für ihren Zuständigkeitsbereich sodann durchgeführte Überprüfung einer „anderweitigen Verwendung im schulischen Umfeld“ endete am 17. September 2012 mit negativem Ergebnis.
14Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 wandte sich die Bezirksregierung E. an das G. des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Bitte, eine landesweite Prüfung von Einsatzmöglichkeiten der Klägerin sowie gegebenenfalls erforderliche Qualifikationsmaßnahmen zu übernehmen. Die Bemühungen, die Klägerin im Rahmen des Projektes „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ einer anderen dienstlichen Verwendung zuzuführen blieben erfolglos. In dem einschließlich der beigefügten Anlagen über hundertseitigen Abschlussbericht des Landesamtes für Finanzen NRW vom 22. August 2014 heißt es unter anderem:
15„Zur Vorbereitung auf anstehende Veränderungsprozesse wurde Frau A. am 26. November 2012 zu einem Coaching in das G. NRW (…) eingeladen. Die Beamtin nahm den Coachingtermin war.
16In der Zeit vom 9. Januar 2013 bis zum 11. Januar 2013 nahm Frau A. an einer Power-Point 2010 – Grundlagenschulung teil. Für die Zeit vom 17. Januar 2013 bis 18. Januar 2013 wurde Frau A. zu einer Outlook 2010-Grundlagenschulung angemeldet. Die Beamtin sagte diese Schulungsmaßnahme aufgrund einer akuten Erkrankung ab. In der Zeit vom 28. Januar 2013 bis zum 31. Januar 2013 nahm Frau A. an einer Word 2010-Grundlagenschulung teil. Die für die Zeit vom 18. Februar 2013 bis zum 21. Februar 2013 geplante Excel 2010-Grundlagenschulung brach sie aus persönlichen Gründen vorzeitig am 20. Februar 2013 ab.
17Nach Verabschiedung des Teilhabe- und Integrationsgesetzes wurde der Aufbau von Kommunalen Integrationszentren in 54 Kreisen und kreisfreien Städten in NRW geplant. Da Frau A. großes Interesse an diesem Arbeitsfeld zeigte, wurde intensiv im Bereich der neu zu gründenden bzw. neu gegründeten Kommunalen Integrationszentren nach einer Einsatzmöglichkeit gesucht, zumal Frau A. bereits mehrere Jahre in der RAA [Regionale Arbeitsstellen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien] S. tätig war. Im Februar 2013 wurde daher das Personalprofil von Frau A. an die RAA S. zur Prüfung einer Einsatzmöglichkeit weitergeleitet. Die RAA S. teilte jedoch mit, dass ein hauptberuflicher Einsatz von Frau A. in der RAA S. bzw. dem neu zu gründenden Kommunalen Integrationszentrum zu einer nicht vertretbaren Interessenkollision aufgrund der von Frau A. bereits ehrenamtlich durchgeführten Tätigkeiten führen würde. Die RAA nahm daher von einem Einsatz von Frau A. in der RAA S. Abstand.
18Darüber hinaus erfolgte eine erneute Anmeldung zu einer Outlook 2010-Grundlagenschulung für die Zeit vom 11. März 2013 bis zum 12. März 2013. Auch diese Schulungsmaßnahme wurde von Frau A. aus persönlichen Gründen abgesagt.
19Am 17. April 2013 bekundete die Beamtin per E-Mail ihr Interesse an einer Stellenausschreibung der Justizvollzugsanstalt E. . Dort wurde eine Lehrkraft für den Justizvollzug gesucht. Frau A. wurde mitgeteilt, dass eine Bewerbung möglich ist, da ihr laut des amtsärztlichen Gutachtens das Unterrichten von Erwachsenen möglich sei. Eine Bewerbung auf die Stellenausschreibung der Justizvollzugsanstalt E. wurde von Frau A. jedoch nicht eingereicht.
20Darüber hinaus wurde Frau A. am 16. Mai 2013 auf die Stellenausschreibungen des Kommunalen Integrationszentrums des Kreises N1. sowie des F. -S2. -Kreises von Seiten des Projektteams aufmerksam gemacht. Die Beamtin bewarb sich auf beide Stellenausschreibungen. Eine schriftliche Nachfrage bei Frau A. am 20. Juni 2013 ergab jedoch, dass die Beamtin auf beide Bewerbungen eine Absage erhalten habe.
21Am 29. Juli 2013 wurde Frau A. wiederum auf zwei Stellenausschreibungen im neu einzurichtenden Kommunalen Integrationszentrum der Stadt L. sowie des S3. -F1. -Kreises aufmerksam gemacht. Auf eine Nachfrage des Projektteams teilte Frau A. mit, dass sie sich nicht beworben habe, da ihr zum einen der Fahrweg zu weit sei und sie zum anderen nicht den Regierungsbezirk wechseln wolle. (…)
22Die Beamtin wurde am 3. September 2013 über eine weitere Stellenausschreibung eines Kommunalen Integrationszentrums (S3. -Kreis O. ) informiert. Frau A. äußerte wiederum, dass ihr der Fahrweg zur Aufnahme einer Tätigkeit im S3. -Kreis O. zu weit sei. Sie wurde jedoch aufgefordert, diese Möglichkeit zu nutzen und eine Bewerbung an den S3. -Kreis O. zu senden. Am 16. September 2013 wurde dies in einem Telefonat mit der Beamtin nochmals thematisiert. Frau A. teilte mit, dass sie sich nicht beworben habe. (…)
23Das Projektteam hat über die dargestellten Vermittlungsbemühungen hinaus verschiedenste Anfragen zu einer anderweitigen Verwendung der Beamtin an die in Frage kommenden Dienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen gerichtet. Leider sind diese Vermittlungsversuche ergebnislos verlaufen. (…)
24Zum Abschluss wurden von Seiten des Projektteams unter Berücksichtigung des amtsärztlich festgelegten Leistungsvermögens der Beamtin die zu besetzenden Stellen auf eine mögliche Besetzung mit Frau A. hin abgeglichen.“
25Die Bundesagentur für Arbeit erkannte die Klägerin mit Bescheid vom 8. Januar 2015 als einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt an.
26Unter dem 15. September 2014 hörte die Bezirksregierung E. die Klägerin zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit an und versetzte sie mit Bescheid vom 20. Januar 2015 in den Ruhestand.
27Die Klägerin hat am 23. Februar 2015 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor: Die ausgesprochene Zurruhesetzung sei rechtswidrig. Sie sei nicht dienstunfähig. Dies gehe aus dem amtsärztlichen Gutachten der Stadt S. vom 10. Januar 2012 hervor. Dass sie nicht mehr im Grundschulbereich als Lehrerin eingesetzt werden könne, könne ihr nicht zum Nachteil angelastet werden, weil sie im Rahmen ihrer dienstlichen Verwendung am 25. Februar 2010 einen Dienstunfall erlitten habe. Dieser Dienstunfall sei kausal für ihre psychischen Erkrankungen. Insoweit verbiete es sich, insbesondere die aus diesem Dienstunfall entstandenen psychischen Beeinträchtigungen der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zugrunde zu legen.
28Schließlich seien nicht sämtliche Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung der Klägerin ausgeschöpft worden. So hätte sie etwa in der RAA S. dienstlich verwendet werden können. Der seitens der RAA S. aufgezeigte Interessenkonflikt mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bestünde nicht.
29Die Klägerin beantragt,
30den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 20. Januar 2015 aufzuheben.
31Der Beklagte beantragt,
32die Klage abzuweisen.
33Zur Begründung trägt die Bezirksregierung E. vor: Die Klägerin sei dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, weil sie aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Denn sie sei nicht mehr in der Lage, den amtsbezogenen Anforderungen als Grundschullehrkraft gerecht zu werden. Die amtsärztlichen Gutachten seien insoweit widersprüchlich. Auch wenn dort eine Dienstfähigkeit bejaht werde, sei zu berücksichtigen, dass zugleich von einem Einsatz der Klägerin als Lehrkraft im Grundschulunterricht dringend abgeraten werde.
34Eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit bestünde nicht. Eine Einsatzmöglichkeit der Klägerin an anderen Schulformen sei nicht in Betracht gekommen. Sodann sei versucht worden, eine dienstliche Verwendung der Klägerin über das vom G. durchgeführte Projekt „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ zu finden. Eine zentrale Aufgabe dieses Projektes sei die Schaffung eines landesinternen Arbeitsmarktes. In dem Projekt käme es zu einer landesweiten Prüfung anderweitiger Einsatzmöglichkeiten. Die Klägerin hätte im Rahmen dieses Projektes indes nicht vermittelt werden können.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
38Der angegriffene Bescheid der Bezirksregierung E. vom 20. Januar 2015 ist formell wie materiell rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
39Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Die Klägerin ist unter dem 15. September 2014 angehört worden. Die nach den §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9LPVG erforderliche Zustimmung des Personalrats hat dieser am 14. Januar 2015 erteilt. Die nach § 18 Abs. 2 LGG zu beteiligende Gleichstellungsbeauftragte hat keine Einwände erhoben. Ferner wurde die Schwerbehindertenvertretung über die beabsichtigte Zurruhesetzung der Klägerin unterrichtet; auch sie hat keine Bedenken erhoben.
40Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.
41Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (sog. vermutete Dienstunfähigkeit). Die gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG landesrechtlich zu bestimmende Frist beträgt gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW im Land Nordrhein-Westfalen sechs Monate.
42Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Feststellung der nachgewiesenen wie auch der vermuteten Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, also hier der Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung vom 20. Januar 2015.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 – 2 C 7.97 ‑, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 ‑, juris.
44Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er stellt – im Unterschied zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung – nicht allein auf die Person des Beamten ab, sondern knüpft auch an die Bedürfnisse des Dienstherrn, dabei insbesondere die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb an. Dementsprechend kommt es nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen, die objektiven ärztlichen Befunde und deren medizinische Qualifikation als solche an, sondern letztlich darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten fähig oder ggf. auch dauernd unfähig ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. So liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit selbst dann vor, wenn etwa durch eine Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender – sei es gleicher oder zum Teil unterschiedlicher – Erkrankungen von längerer Dauer, die auf eine Schwäche der Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit des Beamten schließen lassen, der Dienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und wenn eine Besserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, juris, Rn. 42.
46Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Beamten ist das zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d.h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann. Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Beamte die Aufgaben bewältigen kann, die das konkret-funktionelle Amt, also der Dienstposten, mit sich bringt.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97.13 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, juris, Rn. 46; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 – 6 A 3712/06 -, juris, Rn. 44.
48Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist.
49Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 -, juris, Rn. 14, und vom 30. August 2012 - 2 C 82.10 -, juris, Rn. 11 und OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 6 A 915/14 -, juris, Rn. 72.
50Im Bereich des Schuldienstes ist jede Schule als Beschäftigungsbehörde im vorstehenden Sinne anzusehen.
51Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, juris, Rn. 46, 53.
52Hiernach ist im Falle der Klägerin Dienstunfähigkeit anzunehmen. Ihr war zuletzt das abstrakt-funktionelle Amt einer Lehrerin an der Gemeinschaftsgrundschule I. übertragen worden. Ein Dienstposten, der ihrem Statusamt (Lehrerin im gehobenen Dienst, Besoldungsgruppe A 12 BBesO) zugeordnet war, und dessen Anforderungen die Klägerin gesundheitlich gewachsen gewesen wäre, stand im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung bei der Beschäftigungsbehörde nicht zur Verfügung.
53Zwar stellt die Stadtärztin Dr. N. in ihrem amtsärztlichen Gutachten vom 10. Januar 2012 fest, dass eine Dienstunfähigkeit nicht gegeben sei, weil die Klägerin über vielfältige Kompetenzen und auch berufliche Qualifikationen verfüge, unter anderem über ein hohes Maß an sozioemotionaler Kompetenz, die es ihr bis zu einem Dienstunfallereignis vom 25. Februar 2010 ermöglicht hätten, eine Vielfalt beruflich schwieriger Situationen zu bewältigen und auch zu kompensieren. Sie rät jedoch gleichzeitig „dringend“ davon ab, die Klägerin im „direkten“ Grundschulunterricht einzusetzen. Zur Begründung führte sie aus: (…) da hier doch ein deutlicher Ambitendenzkonflikt besteht, der ihr durch den hohen Leistungsanspruch und Engagement im sozialen Bereich vor dem Hintergrund der Primärpersönlichkeit keine hinreichende Abgrenzung der Lehramtstätigkeit zu sozialarbeiterischer Tätigkeit erlaubt. Hierdurch wird es vermutlich weiter in konflikthaften Situationen und ungünstigen Rahmenbedingungen zu einer Selbstüberforderung kommen“. Auch der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie C. hat in seinem Gutachten vom 9. Dezember 2011 „von einer erneuten Tätigkeit im direkten bisherigen Schuldienst als Lehrerin (…) dringend abgeraten“. Danach ist die Bezirksregierung E. zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin dienstunfähig ist. Die angeführten ärztlichen Stellungnahmen stützen die angegriffene Einschätzung (keine weitere dienstliche Verwendung der Klägerin als Grundschullehrerin), auch wenn sie rechtsirrig zu einer anderen Bewertung der Dienstunfähigkeit gelangen. Insoweit ist in den ärztlichen Gutachten der Begriff der Dienstunfähigkeit mit dem einer möglichen anderweitigen Verwendung vermengt worden. Der Einholung eines weiteren Gutachtens oder einer weiteren ergänzenden ärztlichen Stellungnahme bedurfte es nicht. Die ärztlichen Feststellungen, dass die Klägerin gesundheitlich nicht in der Lage ist, Grundschulunterricht zu leisten, sind eindeutig und im Übrigen von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt worden. Im Gegenteil hat sie die Verfügung der Bezirksregierung E. vom 19. Juli 2012, mit der ihr aufgegeben worden war, ihren Dienst an der Grundschule wieder aufzunehmen, verwaltungsgerichtlich angefochten (2 K 5760/12).
54Für die Frage Dienstunfähigkeit ist es in dem vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend, auf welche Umstände sie zurückzuführen ist. Die psychischen Erkrankungen der Klägerin mögen Ausfluss eines Dienstunfalls vom 25. Februar 2010 (Bedrohungen durch den Vater eines Schülers) sein. Dies führt entgegen der in der Klagebegründung geäußerten Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin indes nicht dazu, dass das beklagte Land von der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit hätte Abstand nehmen müssen. Im Gegenteil verbleibt ihm kein dahingehender Entscheidungsspielraum mehr, wenn der Beamte – wie hier – aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seinen Dienst zu verrichten.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 6 A 915/14 -, juris, Rn. 70, unter Hinweis darauf, dass der Dienstherr bei Dienstunfähigkeit des Beamten zur Zurruhesetzung verpflichtet ist und ihm insoweit kein Ermessensspielraum eröffnet ist.
56Mit Blick auf den Vortrag der Klägerin merkt die Kammer weiter an, dass es unerheblich ist, dass sie aufgrund verschiedener Fortbildungsmaßnahmen ein „erweitertes Leistungsfeld“ aufweise (Schriftsatz vom 3. Juli 2015). Denn sie kann jedenfalls nicht mehr - worauf es entscheidend ankommt - als Lehrerin im Grundschulunterricht eingesetzt werden.
57Das beklagte Land ist auch der sich aus § 26 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 BeamtStG ergebenden umfassenden Prüfpflicht nach einer anderweitigen Verwendung der Klägerin nachgekommen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Dies ist nach § 26 Abs. 2 BeamtStG der Fall, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
58Die Suchpflicht entfällt, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind.
59Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 2015 - 6 A 1364/14 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
60Die letztgenannten Voraussetzungen lagen hier – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – nicht vor.
61Den danach geltenden Anforderungen ist der Beklagte gerecht geworden. Die Bezirksregierung E. hat nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten im schulischen Umfeld gesucht, die sich jedoch an keiner (anderen) Schulform eröffnet haben. Dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Suche nach Einsatzmöglichkeiten im schulischen Bereich auf andere Regierungsbezirke zu erstrecken.
62Vgl. VG Minden, Urteil vom 26. März 2015 – 4 K 237/14 -, juris, Rn. 53.
63Denn zum einen hätte die Klägerin aus den angeführten gesundheitlichen Gründen auch in anderen Regierungsbezirken nicht als Grundschullehrerin verwendet werden können, und zum anderen besitzt sie für andere Schulformen nicht die Lehramtsbefähigung. Lediglich angemerkt wird, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, dass die Klägerin gegenüber dem Landesamt für Finanzen NRW – und im Übrigen auch im Termin zur mündlichen Verhandlung – unmissverständlich angegeben hat, unabhängig von der Art des ihr angebotenen Dienstpostens keine Bereitschaft mehr gehabt zu haben, den Regierungsbezirk zu wechseln. Auch wenn die Prüfung der Möglichkeit einer Weiterverwendung ausschließlich Aufgabe des Dienstherrn ist,
64vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 -, juris, -
65erscheint die Pflicht, nach dienstlichen Verwendungen des Beamten in anderen Regierungsbezirken Ausschau zu halten, jedenfalls dann, wenn der Beamte wie hier einen Regierungsbezirkswechsel eindeutig und unmissverständlich ablehnt, als bloße Förmelei.
66Schließlich hat das beklagte Land die Klägerin im Rahmen des Projektes „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ auf mehrere Stellenangebote hingewiesen und damit seiner Pflicht zur Suche einer anderen Verwendungsmöglichkeit hinreichend Rechnung getragen. So sind etwa dienstliche Verwendungen bei der RAA S. , der Justizvollzugsanstalt E. , den Kommunalen Integrationszentren des Kreises N1. , des F. -S2. -Kreises, der Stadt L. , des S3. -F1. -Kreises und des S3. -Kreises O. geprüft worden (vgl. auch die Stellungnahme des Landesamtes für Finanzen NRW vom 18. August 2015 sowie den bereits in Bezug genommenen Abschlussbericht derselben Behörde vom 22. August 2014).
67Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
68Beschluss:
69Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.
70Gründe:
71Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.
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Annotations
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.