Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. Sept. 2016 - 2 K 1873/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wurde am 00.0.1961 geboren. Mit Wirkung zum 23. August 1993 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin zur Anstellung ernannt und der Gesamtschule des F. -S. -Kreises (Sekundarstufen I und II) in T. zugewiesen. Während der Probezeit traten krankheitsbedingte Fehlzeiten (unter anderem vom 13. Februar 1995 bis zum 11. Juni 1995) auf. Aus diesem Grunde verlängerte die Bezirksregierung B. unter dem 12. Februar 1997 die Probezeit bis zum 22. August 1998. Mit Wirkung vom 23. August 1998 wurde die Klägerin unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Studienrätin ernannt.
3Unter dem 29. Juli 2004 ordnete die Bezirksregierung B. die Klägerin von der Gesamtschule des F. -S. -Kreises an die in X. gelegene B1. -F1. -Gesamtschule mit Wirkung zum 1. September 2004 (bis zum 11. Februar 2005) ab. Dagegen erhob die Klägerin unter dem 6. August 2004 Widerspruch. Sie wies darauf hin, dass sich die Fahrtdauer von ihrer Wohnung bis zur neuen Schule bei normaler Verkehrslage auf eine Stunde belaufe. Die Wegstrecke betrage 68 Kilometer. Zu Zeiten des Berufsverkehrs sei mit noch erheblich längeren Fahrtzeiten zu rechnen. Zudem habe ihr Hausarzt, Dr. B2. , unter dem 7. Juni 2004 empfohlen, sie nur noch in einem Umfang von 50% im Lehrerberuf einzusetzen. Der damit einhergehende Entlastungseffekt liefe bei der zukünftig zu bewältigenden Wegstrecke weitestgehend leer. Unter dem 13. August 2014 wies die Bezirksregierung B. die Klägerin darauf hin, dass sie aufgrund ihres dienstlichen Verhaltens an der Gesamtschule des F. -S. -Kreises nicht mehr tragbar sei. So habe sie beispielsweise von der Schulleitung schriftlich zur Vorlage von Klausuren aufgefordert werden müssen und sich geweigert, das Ergebnis einer genehmigungspflichtigen Klausur schriftlich zu begründen. Auch habe sie genehmigungspflichtige Klausuren nicht vorgelegt und mehrfach Klausuren erst verspätet zurückgegeben. Schließlich habe die Klägerin durch ihren „schroff-abweisenden“ Umgang mit Kollegen, ihrer fehlenden Kommunikation und Kooperation, ihrer Unwilligkeit, langfristig zielgerichtet sowie angemessen und lernförderlich mit den Lernenden umzugehen und ihrer fehlenden Vorbildfunktion den Schuldfrieden gestört. Der Klägerin solle an der B1. -F1. -Gesamtschule ein Neuanfang ermöglicht werden. Eine Möglichkeit, sie an einer Gesamtschule in der näheren Umgebung einzusetzen, habe mangels Bedarfs nicht bestanden. An der B1. -F1. -Gesamtschule bestünde indessen dringender Fachbedarf an dem von der Klägerin unterrichteten Fach Spanisch.
4Das Verwaltungsgericht B. wies einen gegen die Abordnung eingelegten Rechtsschutzantrag der Klägerin mit Beschluss vom 28. Januar 2005 (2 L 1520/04) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wies sie mit Beschluss vom 25. April 2005 (6 B 243/05) zurück. Unter dem 9. Februar 2005 hatte die Bezirksregierung B. die Abordnung der Klägerin an die B1. -F1. -Gesamtschule bis zum Schuljahresende (31. Juli 2005) verlängert. Auch dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. Mai 2006 erklärte die Klägerin, die Widerspruchsverfahren nicht weiter verfolgen zu wollen.
5Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 hörte die Bezirksregierung B. die Klägerin dazu an, sie mit Beginn des Schuljahres 2005/2006 an der näher gelegenen I. -Gesamtschule in X1. abzuordnen. Hiermit erklärte sich die Klägerin einverstanden. Daraufhin ordnete die Bezirksregierung sie bis zum 31. Juli 2006 an die letztgenannte Schule ab. Diese Abordnung verlängerte die Bezirksregierung bis zum 31. Juli 2007. Im Einverständnis der Klägerin erfolgte bereits zum 1. November 2006 (bis zum 31. Juli 2007) ihre Abordnung an das D. -S1. -Gymnasium I1. . Auch an dieser Schule stellten sich erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten ein. Unter dem 13. Juli 2007 ordnete die Bezirksregierung B. die Klägerin an die Gesamtschule I2. in I1. ab (bis zum 31. Juli 2008). Gegen diese Abordnung erhob die Klägerin ebenfalls Widerspruch.
6Nach weiteren langandauernden Erkrankungen versetzte die Bezirksregierung B. die Klägerin mit Bescheid vom 12. März 2009 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Dagegen erhob die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht B. Klage (2 K 1118/09). Diese Klage nahm sie mit Schriftsatz vom 25. Januar 2011 zurück.
7Nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit ernannte das beklagte Land die Klägerin im August 2011 erneut zur Studienrätin und wies sie – unter Ermäßigung ihrer Pflichtwochenstundenzahl - der X2. -C. -Gesamtschule in C1. zu.
8Auch in der Folgezeit stellten sich mehrfach längere Zeiten der dienstunfähigen Erkrankung ein. Vom 18. Juli 2013 bis zum 18. September 2013 befand sich die Klägerin im stationären Aufenthalt der N. X3. Psychiatrische Klinik in S2. -F2. . Breits unter dem 15. Juli 2013 hatte sie ihre Versetzung unter anderem nach T1. beantragt.
9Zum 1. Februar 2014 wurde die Klägerin an die städtische Gesamtschule T1. – Sekundarstufen I und II – und damit in den Regierungsbezirk Düsseldorf versetzt. Ihren Dienst trat sie dort krankheitsbedingt nicht an. Die Klägerin war ausweisliche eines Attests des Facharztes für Psychiatrie I3. vom 26. März 2014 bis zum 24. April 2014 dienstunfähig erkrankt. Die Einleitung eines Verfahrens zur betrieblichen Wiedereingliederung lehnte die Klägerin am 1. April 2014 unter Hinweis auf eine in Kürze anstehende amtsärztliche Untersuchung ab.
10Nach dem Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt X4. vom 17. April 2014 leidet die Klägerin seit Jahren an einer Anpassungsstörung mit Einschränkungen der psychomentalen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit und immer wiederkehrenden lang anhaltenden depressiven Episoden. Die volle Dienstfähigkeit sei aus diesen Gründen nicht gegeben und werde voraussichtlich auch unter Berücksichtigung des bisherigen Krankheitsverlaufs und fehlgeschlagener Versuche, die Tätigkeit als Lehrerin wieder aufzunehmen, auch bei adäquater Therapie innerhalb des nächsten halben Jahres nicht wieder hergestellt werden. Es bestünde eine dauernde Dienstunfähigkeit. Bei entsprechendem Therapieverlauf wäre eine betriebliche Wiedereingliederung zur Erprobung der Belastbarkeit im Berufsleben und mit dem Ziel der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit frühestens in 1 bis 1 ½ Jahren sinnvoll. Eine Nachuntersuchung werde nicht für erforderlich gehalten.
11Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 machte die Klägerin geltend, sie habe gute Erfahrungen im Verlaufe der Hospitation an der städtischen Gesamtschule in T1. gemacht. Sie traue sich zu, dort gut arbeiten zu können und beantrage daher eine erneute amtsärztliche Untersuchung.
12Am 16. Juli 2014 untersuchte das Gesundheitsamt der Stadt X4. die Klägerin erneut. Nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom 17. Juli 2014 hätten sich keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich des Krankheitsverlaufs ergeben. Die vorgeschlagene Wiedereingliederungsmaßnahme von 4 Wochenstunden ab dem 18. August 2014 bis zum 1. Februar 2015 und 8 Wochenstunden ab dem 2. Februar 2015 werde wegen der damit einhergehenden geringen Belastung befürwortet. Beim erneuten Scheitern dieser Maßnahme trotz der geringen dienstlichen Belastung wären dann allerdings alle Möglichkeiten zur Vermeidung einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgeschöpft.
13Unter dem 21. Juli 2014 ermäßigte die Bezirksregierung die Pflichtwochenstunden auf 4 (für die Zeit vom 18. August 2014 bis einschließlich zum 31. Januar 2015) beziehungsweise 8 Stunden (für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 28. Juni 2015).
14Nachdem die Klägerin erneut dienstunfähig erkrankte und die Wiedereingliederung aus Sicht der Bezirksregierung Düsseldorf aus diesem Grunde gescheitert war, hörte sie die Klägerin unter dem 6. November 2014 zur beabsichtigten Zurruhesetzung an.
15Mit Bescheid vom 10. Februar 2015 versetzte die Bezirksregierung Düsseldorf die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Zur Begründung gab sie an, die Klägerin sei seit dem 10. September 2014 erneut dienstunfähig erkrankt. Ihre stufenweise Wiedereingliederung sei gescheitert.
16Die Klägerin hat am 9. März 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Sie sei nicht dienstunfähig. Die Zurruhesetzung sei voreilig erfolgt, das Ergebnis der Wiedereingliederung habe die Beklagte nicht abwarten wollen. Davon abgesehen beruhten ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf einer jahrelangen fürsorgepflichtswidrigen Verwendung der Klägerin. Sie sei bis zum 31. August 2004 der Gesamtschule des F. -S. -Kreises zugewiesen gewesen. Zwar sei im Anschluss hieran ihrem Antrag auf Reduzierung der Pflichtwochenstundenzahl entsprochen worden, im Gegenzug sei sie jedoch zur weit entfernt gelegenen B1. -F1. -Gesamtschule in X. abgeordnet worden. Die sich hieran anschließenden Verwendungen hätten es ebenfalls an der gebotenen Rücksichtnahme fehlen lassen. Schließlich sei unbeachtet geblieben, dass die Klägerin eine dienstliche Verwendung im Rahmen des Projektes „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ hätte finden können.
17Die Klägerin beantragt,
18den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 10. Februar 2015 aufzuheben.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung trägt die Bezirksregierung Düsseldorf vor, dass der Klägerin nach ihrer Versetzung in den Regierungsbezirk Düsseldorf ein „Neustart“ ermöglicht werden sollte. Ihr sei ein „Arbeitsversuch“ mit einer außergewöhnlich geringen Belastung eingeräumt worden. Auch diesen habe sie aber nicht erfolgreich ableisten können. Soweit die Klägerin mehrere Verletzung der Fürsorgepflichten ihres Dienstherrn rüge, sei dies für die Frage des Vorliegens der Dienstunfähigkeit nicht entscheidungserheblich.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
25Der angegriffene Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 10. Februar 2015 ist formell wie materiell rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
26Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Die Klägerin ist unter dem 6. November 2014 angehört worden. Die nach den §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9LPVG erforderliche Zustimmung des Personalrats hat dieser am 29. Januar 2015 erteilt. Die nach § 18 Abs. 2 LGG zu beteiligende Gleichstellungsbeauftragte hat keine Einwände erhoben. Ferner wurde die Schwerbehindertenvertretung über die beabsichtigte Zurruhesetzung der Klägerin unterrichtet.
27Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.
28Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (sog. vermutete Dienstunfähigkeit). Die gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG landesrechtlich zu bestimmende Frist beträgt gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW im Land Nordrhein-Westfalen sechs Monate.
29Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Feststellung der nachgewiesenen wie auch der vermuteten Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, also hier der Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung vom 10. Februar 2015.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 – 2 C 7.97 ‑, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 ‑, juris.
31Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist spezifisch beamtenrechtlicher Art. Er stellt – im Unterschied zu den rentenversicherungsrechtlichen Begriffen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung – nicht allein auf die Person des Beamten ab, sondern knüpft auch an die Bedürfnisse des Dienstherrn, dabei insbesondere die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb an. Dementsprechend kommt es nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen oder sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen, die objektiven ärztlichen Befunde und deren medizinische Qualifikation als solche an, sondern letztlich darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten fähig oder ggf. auch dauernd unfähig ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Fähigkeit zur Dienstleistung schlechthin verloren gegangen ist. So liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit selbst dann vor, wenn etwa durch eine Vielzahl in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder auftretender – sei es gleicher oder zum Teil unterschiedlicher – Erkrankungen von längerer Dauer, die auf eine Schwäche der Gesamtkonstitution und eine damit verbundene Anfälligkeit des Beamten schließen lassen, der Dienstbetrieb empfindlich und unzumutbar beeinträchtigt wird und wenn eine Besserung des Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, juris, Rn. 42.
33Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Beamten ist das zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d.h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann. Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Beamte die Aufgaben bewältigen kann, die das konkret-funktionelle Amt, also der Dienstposten, mit sich bringt.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97.13 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, juris, Rn. 46; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 – 6 A 3712/06 -, juris, Rn. 44.
35Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist.
36Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 -, juris, Rn. 14, und vom 30. August 2012 - 2 C 82.10 -, juris, Rn. 11 und OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 6 A 915/14 -, juris, Rn. 72.
37Im Bereich des Schuldienstes ist jede Schule als Beschäftigungsbehörde im vorstehenden Sinne anzusehen.
38Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, juris, Rn. 46, 53.
39Hiernach ist im Falle der Klägerin Dienstunfähigkeit anzunehmen. Ihr war zuletzt das abstrakt-funktionelle Amt einer Studienrätin an der städtischen Gesamtschule in T1. übertragen worden. Ein Dienstposten, der ihrem Statusamt zugeordnet war, und dessen Anforderungen die Klägerin gesundheitlich gewachsen gewesen wäre, stand im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung bei der Beschäftigungsbehörde nicht zur Verfügung. Nach dem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt X4. vom 17. April 2014 leidet die Klägerin unter anderem unter Depressionen mit deutlicher Einschränkung der psychomentalen Belastbarkeit. Sie sei auf Dauer nicht mehr in der Lage, ihre Dienstpflichten im derzeitigen Aufgabenbereich zu erfüllen. Diese amtsärztliche Feststellung ist – auch und insbesondere angesichts des langjährigen Krankheitsverlaufs – nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Hierin fügt sich, dass die Klägerin selbst die mit einer äußerst geringen Belastung (vier Pflichtwochenstunden) verbundene Wiedereingliederung aus gesundheitlichen Gründen abbrechen musste.
40Der Einwand der Klägerin, ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultierten insbesondere aus der fürsorgepflichtwidrigen Abordnung zum 1. September 2004 an die B1. -F1. -Gesamtschule in X. , ist unerheblich und unzutreffend.
41Für die Frage Dienstunfähigkeit ist es in dem vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend, auf welche Umstände sie zurückzuführen ist. Auch eine fürsorgepflichtwidrige Abordnung – für die hier nichts spricht - führt entgegen der in der Klagebegründung geäußerten Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht dazu, dass das beklagte Land von der Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit hätte Abstand nehmen müssen. Im Gegenteil verbleibt ihm kein dahingehender Entscheidungsspielraum mehr, wenn der Beamte – wie hier – aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seinen Dienst zu verrichten.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 6 A 915/14 -, juris, Rn. 70, unter Hinweis darauf, dass der Dienstherr bei Dienstunfähigkeit des Beamten zur Zurruhesetzung verpflichtet ist und ihm insoweit kein Ermessensspielraum eröffnet ist.
43Ohne dass es hierauf entscheidend ankommt, merkt die Kammer mit Blick auf den Kern des klägerischen Vortrags an, dass die gerügte Abordnung keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Das Verwaltungsgericht B. hat mit rechtskräftigem
44- vgl. insoweit den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des OVG NRW vom 25. April 2005, 6 B 243/05 -
45Beschluss vom 28. Januar 2005 (2 L 1520/04) ausgeführt:
46„Es spricht viel dafür, dass die Bezirksregierung B. das für die Abordnung der Antragstellerin nach § 29 Abs. 1 LBG erforderliche dienstliche Bedürfnis zu Recht bejaht hat. (…). Ein solches dienstliches Bedürfnis besteht vorliegend deshalb, weil sich aus der Gesamtheit der dem Gericht vorliegenden Vorgängen ergibt, dass das Verhältnis der Antragstellerin zu der Schulleitung und Teilen des Kollegiums sowie den von ihr unterrichteten Schülern erheblichen Spannungen unterlegen hat und der reibungslose Ablauf des Schulbetriebes dadurch nicht mehr gewährleistet gewesen ist. So ist in den überreichten Verwaltungsvorgängen aktenkundig, dass die Antragstellerin häufig aus von ihr geltend gemachten und ärztlich attestierten Krankheitsgründen dem Dienst fern geblieben ist, ohne es der Schulleitung zu ermöglichen, sinnvolle Vertretungsregelungen zu treffen. So hat sich die Antragstellerin vielfach kurzfristig und für wenige Tage krank gemeldet und anschließend weitere Dienstunfähigkeitsbescheinigungen eingereicht, so dass sich die Schulleitung außer Stande sah, vorausschauend die Vertretung der Antragstellerin durch andere Lehrkräfte des Kollegiums zu regeln. Hierdurch ist es zu Unterrichtsausfällen in so erheblichem Umfang gekommen, dass eine reibungslose und kontinuierliche Unterrichtung der Schüler nicht mehr gewährleistet war. In einer solchen Situation besteht im Interesse der Wiederherstellung und Sicherung eines ungestörten Schulbetriebes ein dienstliches Bedürfnis daran, einem Spannungszustand, wie er sich vorliegend um die Person der Antragstellerin entwickelt hat, entgegenzuwirken (…)
47So ist namentlich der Umstand, dass die neue Dienststelle etwa 60 bis 65 Km von ihrem Wohnort entfernt ist, nicht geeignet, ein das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abordnung überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin darzutun. Zum einen ist die neue Dienststelle der Antragstellerin ohne weiteres mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, so dass die Antragstellerin bei ungünstigen Wetterlagen auf diese zurückgreifen kann. Zum anderen ist die nur mit 13 Wochenstunden beschäftigte Antragstellerin nicht gehalten, an jedem Tag an ihrer neuen Dienststelle zu erscheinen. Vielmehr ist der Stundenplan der neuen Schule in X. so gestaltet, dass die Antragstellerin nur an drei Wochentagen (Dienstag, Mittwoch und Donnerstag) unterrichten muss. (…)“
48Dieser Bewertung schließt sich die Kammer an.
49Es liegt auch kein Verstoß gegen die Pflicht des beklagten Landes vor, eine anderweitige Verwendung der Klägerin zu prüfen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Dies ist nach § 26 Abs. 2 BeamtStG der Fall, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
50Die Suchpflicht entfällt aber, wenn feststeht, dass der Beamte krankheitsbedingt voraussichtlich keinerlei Dienst mehr leisten kann oder erhebliche Fehlzeiten zu erwarten sind.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 2015 - 6 A 1364/14 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
52Die letztgenannten Voraussetzungen lagen hier vor. Durch das Scheitern der mit einer äußerst geringen Belastung verbundenen Wiedereingliederung ist nach den nachvollziehbaren amtsärztlichen Feststellungen hinreichend zum Ausdruck gekommen, dass die Klägerin im vorgenannten Sinne keinerlei Dienst mehr verrichten kann.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Am Enteignungsverfahren beteiligt sind
- 1.
der Bund; - 2.
der Eigentümer und diejenigen, für welche ein Recht an dem von der Enteignung betroffenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, oder deren Rechtsnachfolger; - 3.
Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem von der Enteignung betroffenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus diesem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung dieses Grundstücks berechtigt oder die Benutzung dieses Grundstücks beschränkt.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Personen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde zugeht (§ 31 Abs. 3 Satz 3). Die Anmeldung kann spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erfolgen.
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so ist dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er nicht mehr zu beteiligen.
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, hat auf Verlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob diese Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld auf einen anderen übertragen worden ist.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.