Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. Mai 2016 - 15 E 387/16
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Januar 2016 zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG.
4Nach dieser Bestimmung entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber (Satz 3 Nr. 2).
5Es kann dahinstehen, ob Telefonate des Gerichts mit den Beteiligten im Ansatz geeignet sind, als „außergerichtliche Termine und Besprechungen“ eine Terminsgebühr auszulösen. Jedenfalls setzt eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung im Sinne der Vorschrift neben einer „Zweiseitigkeit“ - d. h. der beidseitigen Bereitschaft der Prozessgegner zu einer eventuellen einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens - voraus, dass die Besprechung gerade als Meinungsaustausch mit dem Ziel einer Einigung bzw. einer anderweitigen unstreitigen Erledigung geführt wird.
6Vgl. insoweit etwa BGH, Beschlüsse vom 6. März 2014 - VII ZB 40/13 -, NJW-RR 2014, 958 = juris Rn. 12, und vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 -, NJW-RR 2007, 286 = juris Rn. 7 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2014 - 6 E 1209/12 -, NJW 2014, 1465 = juris Rn. 8, und vom 8. Februar 2011- 2 E 1410/10 -, juris Rn. 28; OVG Bremen, Beschluss vom 24. April 2015 - 1 S 250/14 -, NJW 2015, 2602 = juris Rn. 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Juli 2015 - 14 W 415/15 -, juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. März 2011 - I-10 W 163/10 -, juris Rn. 3; Müller-Raabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, VV Vorb. 3 Rn. 165 f., 174 und 194.
7Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Telefonate des Berichterstatters des Senats mit den Beteiligten vom 22. Oktober 2015 waren keine Besprechungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen unstreitigen Erledigung im vorgenannten Sinn. Soweit in dem Gespräch mit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch die Frage der Abgabe einer Erledigungserklärung durch diese thematisiert wurde, geschah dies nicht gerade, um einen auf „Zweiseitigkeit“ beruhenden Meinungsaustausch zwischen den Beteiligten zu vermitteln oder einzuleiten. Die Kontaktaufnahme erfolgte- wie auch aus den Telefonvermerken vom 22. Oktober 2015 hervorgeht - vor dem Hintergrund der konkreten prozessualen Situation des Zulassungsverfahrens, die eingetreten war, nachdem die Beklagte auf den Hinweis des Senats vom 29. September 2015 ihren streitigen Bescheid vom 1. August 2013 mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 zwar aufgehoben und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, die Klägerin sich dieser Erledigungserklärung indes in ihrem Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 nicht angeschlossen, sondern um eine Entscheidung über den Zulassungsantrag gebeten hatte. Die Beteiligten hatten sich mithin bereits beidseits in Kenntnis der in dem Senatshinweis vom 29. September 2015 ausgeführten vorläufigen Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags der Beklagten in der Sache positioniert, so dass nunmehr vor allem insoweit ein Erörterungsbedarf entstanden war, welche verfahrensrechtlichen Folgerungen aus diesen Positionierungen namentlich im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 - 9 B 69.14 -, juris, zu ziehen seien, den die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 angeführt hatte. In Rede stand dabei auch, ob der Zulassungsantrag der Beklagten ungeachtet ihrer Erledigungserklärung weiterhin in der Sache zur Entscheidung gestellt war oder ob er sich in einen Streit um die Erledigung der Hauptsache umwandeln würde, falls die Beklagte nunmehr ein klageabweisendes Prozessurteil erstrebte. Diese Erörterung lässt sich sinnnotwendig nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Prozesserklärungen und der durch sie hervorgerufenen Prozesslage führen. Dazu erhielten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 wahrnahm. In diesem vertrat sie nach wie vor den Standpunkt, das Zulassungsverfahren sei in der Sache zu entscheiden.
8Dass der Berichterstatter des Senats in seinem Vermerk vom 22. Oktober 2015 ausdrücklich das Einverständnis der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit einer telefonischen Kontaktaufnahme auch mit der Beklagtenseite erfragte, geschah lediglich aus Gründen der Transparenz sowie um diese Form der Gesprächsführung mit ihr abzustimmen. Im Rahmen des Telefonats am 22. Oktober 2015 erklärte der Vertreter des Beklagten sodann, dass er nicht beabsichtige, das Zulassungsverfahren mit dem Ziel eines klageabweisenden Prozessurteils zu betreiben.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da die Festgebühr nachNr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.