Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Sept. 2016 - 18 B 791/16
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T. wird bereits deshalb abgelehnt, weil der Antragsteller nicht ‑ wie erforderlich ‑ dargetan hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
3Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO, PKHFV vom 6. Januar 2014, BGBl. I S. 34). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
4Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 ‑ XI B 76-78/00 u.a. ‑, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2011 ‑ 18 E 1098/11 ‑ und vom 5. Oktober 2006 ‑ 18 E 760/06 ‑, NVwZ-RR 2007, 286.
5Bei einem anwaltlich vertretenen Kläger muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden.
6Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 ‑ XI B 76-78/00 u.a. ‑, a.a.O. sowie Beschlüsse vom 18. März 2014 ‑ II S 35/13 (PKH) ‑, vom 1. Dezember 2010 ‑ IV S 10/10 (PKH) ‑, und vom 2. November 1999 ‑ X B 51/99 ‑, jew. juris ; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2014 ‑ 18 E 953/13 ‑, NVwZ-RR 2015, 118, vom 17. April 2012 ‑ 12 E 817/11 ‑, vom 9. November 2011 ‑ 18 E 1098/11 ‑ und vom 5. Oktober 2006 ‑ 18 E 760/06 ‑, a.a.O.; weitergehend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 1992 ‑ 11 S 2397/92 -, juris; vgl. zur eigenverantwortlichen Mitwirkung des Antragstellers: BVerfG, Beschluss vom 30. August 1991 ‑ 2 BvR 995/91 ‑, juris.
7Zwar kann das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 ZPO auch selbst „Erhebungen anstellen“. Es ist aber nicht verpflichtet, von sich aus auf die Vervollständigung einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Erklärung hinzuwirken. Das in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgeschriebene Verfahren betrifft die Fristsetzung im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung von Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers und regelt die verfahrensrechtliche Sanktion für den Fall, dass der Kläger Fragen des Gerichts innerhalb der gesetzten Frist nicht oder ungenügend beantwortet. Das Verfahren nach § 118 Abs. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass zuvor der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhand des Formulars in der dort vorgeschriebenen Form substantiiert wurde.
8Vgl. BFH, Beschluss vom 2. November 1999 ‑ X B 51/99 ‑, a.a.O., OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2014 ‑ 18 E 953/13 ‑, a.a.O.; OVG MV, Beschluss vom 14. Juni 2007 ‑ 1 O 63/07 ‑, juris; Hambg.OVG, Beschluss vom 28. März 2001 ‑ 2 Bf 209/00 ‑ juris (bzgl. einer in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllten Erklärung).
9Die dem Gericht in Prozesskostenhilfeverfahren obliegende Fürsorgepflicht gebietet jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Klägern auch keine über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift hinausgehende generelle Hinweispflicht. Abweichendes kann lediglich im Einzelfall gelten, namentlich wenn ein Gericht Anforderungen stellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte.
10Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1999 ‑ 2 BvR 229/98 ‑, juris für einen Fall, in dem entgegen § 2 Abs. 2 der PKHVVO der vorgelegte Bescheid über gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG als nicht ausreichend erachtet wurde.
11Ausgehend hiervon kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil der Antragsteller keine vollständig ausgefüllte formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den geforderten Belegen vorgelegt hat. Hiervon war der Antragsteller auch nicht befreit. Zwar hat er einen Bescheid des Jobcenters L. vom 29. November 2015 über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Januar bis Mai 2016 vorgelegt. Nach den ‑ mit § 2 Abs. 2 der Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 34) übereinstimmenden ‑ Hinweisen in der von dem Antragsteller verwendeten Formblatterklärung sind jedoch nur Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII von dem Ausfüllen der Abschnitte E bis J ‑ und demgemäß auch von der Beifügung von Unterlagen zum Beleg dieser Angaben ‑ vorbehaltlich einer ausdrücklichen gerichtlichen Aufforderung befreit.
12Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2016 ‑ 18 A 2206/12 ‑, juris.
13Zu diesem Personenkreis zählt der Antragsteller ausgehend von den vorgelegten Unterlagen nicht.
14Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
15Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag auf Regelung der Vollziehung unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2011 ‑ 1 C 5.10 ‑ mit der Begründung abgelehnt, der am 11. November 2010 gestellte Antrag auf Verlängerung sei erst nach Ablauf der bis zum 19. Oktober 2010 gültigen Aufenthaltserlaubnis gestellt worden und habe damit eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht ausgelöst. Dass dem Antragsteller gleichwohl Fiktionsbescheinigungen ausgestellt worden seien, sei aufgrund des nur deklaratorischen Charakters dieser Bescheinigung unmaßgeblich. Die Fiktionsbescheinigungen stellten auch keine Anordnung der Fortgeltungsfiktion zur Vermeidung einer unbilligen Härte dar. Denn diese Möglichkeit habe zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bestanden. Darüber hinaus fehlten Anhaltspunkte für eine dahingehende Prüfung durch die Antragsgegnerin.
16Der hiergegen gerichtete Einwand des Antragstellers, er habe im Einklang mit der damaligen Rechtsprechung des OVG NRW darauf vertraut, dass eine geringfügige Verspätung dem Eintritt der Fiktionswirkung nicht entgegenstehe, und die rückwirkend andere Bewertung sei rechtsstaatlich bedenklich, greift nicht durch. Zum einen legt der Antragsteller schon nicht dar, überhaupt Kenntnis von der fraglichen Rechtsprechung besessen und infolgedessen sein Handeln hieran ausgerichtet zu haben. Zum anderen kann eine obergerichtliche Entscheidung im Bereich des revisiblen Rechts grundsätzlich kein Anknüpfungspunkt für die Begründung schutzwürdigen Vertrauens sein. Es ist vielmehr Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, abschließend über die Auslegung und Anwendung von Bundesrecht zu entscheiden. Mit einer solchen Entscheidung ist geklärt, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite die Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen ist und anzuwenden gewesen wäre. Im Übrigen begründete selbst eine ‑ hier nicht gegebene ‑ Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur im Ausnahmefall ein schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage.
17Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. November 2015 ‑ 1 BvR 1667/15 ‑ und vom 25. April 2015 ‑ 1 BvR 2314/12 ‑, jew. juris m.w.N.
18Soweit der Antragsteller behauptet, die Antragsgegnerin habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Anordnung nach § 81 Abs. 4 Satz 2 (heute Satz 3) AufenthG getroffen, fehlt es an einer Darlegung, aus welchem Grunde die durch das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 1. Juni 2012 (BGBl. I 2012, S. 1224) neu eingefügte Vorschrift des § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ungeachtet ihres Inkrafttretens erst zum 1. August 2012 auf den bereits am 11. November 2010 gestellten Verlängerungsantrag anwendbar sein soll.
19Vgl. hierzu Benassi, Folgen verspäteter Antragstellung im Rahmen von § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, InfAuslR 2013, 53.
20Ebenso wenig legt die Beschwerde dar, dass der Antragsteller die tatbestandlichen Voraussetzungen für die nachträgliche Zuerkennung einer Fortgeltungsfiktion erfüllt. Anhaltspunkte, die die Annahme einer unbilligen Härte begründen könnten, werden mit dem Hinweis auf rechtsstaatliche Bedenken im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung des Senats aus den vorstehenden Gründen nicht aufgezeigt.
21Sofern die Beschwerde mit dem weiteren, rechtlich nicht näher eingeordneten Vorbringen namentlich zur Zumutbarkeit des Visumverfahrens auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen des § 123 VwGO zur Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Aussetzung der Abschiebung Bezug nehmen sollte, trifft es zwar zu, dass auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG einen Duldungsanspruch im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG begründen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass der Ausländer sowohl einen Anordnungsanspruch ‑ hier in Form eines Anspruchs auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ‑ als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Denn weiterhin ist Streitgegenstand allein ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung. Einer Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Verhinderung einer Abschiebung bedarf es aber nicht, solange nicht feststeht, dass eine Abschiebung auch erfolgen soll. An dem letztgenannten Erfordernis fehlt es jedoch, nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. August 2016 mitgeteilt hat, dass eine Abschiebung mangels Passersatzpapierbeschaffung auf absehbare Zeit nicht erfolgen können wird. Auf diese Mitteilung hat der Antragsteller indes nicht in der prozessrechtlich gebotenen Weise reagiert.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
23Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Sept. 2016 - 18 B 791/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil er nicht ‑ wie erforderlich ‑ dargetan hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
3Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO, PKHVV vom 17. Oktober 1994, BGBl. I S. 3001 in der derzeit geltenden Fassung). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
4Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 ‑ XI B 76-78/00 u.a. ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2011 ‑ 18 E 1098/11 ‑.
5Bei einem anwaltlich vertretenen Kläger muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden.
6Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 ‑ XI B 76-78/00 u.a. ‑, a.a.O. und Beschluss vom 2. November 1999 ‑ X B 51/99 ‑ juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2012 ‑ 12 E 817/11 ‑ und vom 9. November 2011 ‑ 18 E 1098/11 ‑; weitergehend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 1992 ‑ 11 S 2397/92 -, juris.
7Zwar kann das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 ZPO auch selbst „Erhebungen anstellen“. Es ist aber nicht verpflichtet, von sich aus auf die Vervollständigung einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Erklärung hinzuwirken. Das in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgeschriebene Verfahren betrifft die Fristsetzung im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung von Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers und regelt die verfahrensrechtliche Sanktion für den Fall, dass der Kläger Fragen des Gerichts innerhalb der gesetzten Frist nicht oder ungenügend beantwortet. Das in § 118 Abs. 2 ZPO vorgesehen Verfahren setzt jedoch voraus, dass zuvor der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhand des Formulars in der dort vorgeschriebenen Form substantiiert wurde.
8Vgl. BFH, Beschluss vom 2. November 1999 ‑ X B 51/99 ‑, a.a.O.
9Die dem Gericht in Prozesskostenhilfeverfahren obliegende Fürsorgepflicht gebietet jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Klägern auch keine über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift hinausgehende generelle Hinweispflicht. Abweichendes kann lediglich im Einzelfall gelten, namentlich wenn ein Gericht Anforderungen stellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte,
10vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1999 ‑ 2 BvR 229/98 ‑, juris für den Fall, in dem entgegen § 2 Abs. 2 der PKH-VordruckVO der vorgelegte Bescheid über gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt als nicht ausreichend erachtet wurde.
11Ausgehend hiervon kam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil der Kläger keine vollständig ausgefüllte formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Allein die Behauptung, die ‑ nicht näher bezeichnete ‑ „Familie“ unterstütze ihn und er wohne bei seinem Neffen W. , ist zur Darlegung der Verhältnisse des Klägers nicht ausreichend. Insoweit fehlt es schon an der zumindest anhand des Namens und der Adresse konkretisierten Bezeichnung der den Kläger unterstützenden Personen und der Art und Weise der jeweiligen Unterstützung. Bereits dies müsste jedenfalls der Prozessbevollmächtigten des Klägers erkennbar gewesen sein. Darüber hinaus fehlt es an der Beifügung entsprechender Belege über die behaupteten Unterstützungsleistungen gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO. Zumindest das letztgenannte Erfordernis ist selbst für einen nicht anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten angesichts der ausdrücklichen Vorgabe in dem Formular ohne weiteres zu erkennen und musste sich der Prozessbevollmächtigten des Klägers erst Recht aufdrängen.
12Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt mangels ordnungsgemäßer Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch selbst dann nicht in Betracht, wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen von einer Hinweispflicht des Verwaltungsgerichts nach § 118 Abs. 2 ZPO auszugehen sein sollte. In diesem Falle wird das Fehlen einer Aufforderung nach § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO durch die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss ersetzt; der anwaltlich vertretene Kläger konnte nicht von einer Änderung der ablehnenden Entscheidung zu seinen Gunsten ausgehen, ohne auch die behauptete Mittellosigkeit hinreichend dargelegt zu haben. Dies ist mit der nachfolgend übersandten, offensichtlich unter Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten erstellten Formularerklärung vom 1. November 2013 indes ebenfalls nicht erfolgt. Soweit es dort heißt, der Kläger habe Unterstützung von seiner Familie, und zwar I. , J. und O. E. „in Form von Kost und Logis“ erhalten, fehlt es weiterhin sowohl an konkretisierenden Angaben zu diesen Personen und der jeweils erhaltenen Unterstützung, als auch an den geforderten Belegen hierüber. Zudem stehen diese Angaben nunmehr im Widerspruch zu der zuvor vorgelegten Formularerklärung, in der der Kläger behauptet hatte, bei einem Neffen namens W. zu wohnen.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
14Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil er nicht ‑ wie erforderlich ‑ dargetan hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
3Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO, PKHVV vom 17. Oktober 1994, BGBl. I S. 3001 in der derzeit geltenden Fassung). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
4Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 ‑ XI B 76-78/00 u.a. ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2011 ‑ 18 E 1098/11 ‑.
5Bei einem anwaltlich vertretenen Kläger muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden.
6Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 ‑ XI B 76-78/00 u.a. ‑, a.a.O. und Beschluss vom 2. November 1999 ‑ X B 51/99 ‑ juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2012 ‑ 12 E 817/11 ‑ und vom 9. November 2011 ‑ 18 E 1098/11 ‑; weitergehend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 1992 ‑ 11 S 2397/92 -, juris.
7Zwar kann das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 ZPO auch selbst „Erhebungen anstellen“. Es ist aber nicht verpflichtet, von sich aus auf die Vervollständigung einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Erklärung hinzuwirken. Das in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgeschriebene Verfahren betrifft die Fristsetzung im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung von Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers und regelt die verfahrensrechtliche Sanktion für den Fall, dass der Kläger Fragen des Gerichts innerhalb der gesetzten Frist nicht oder ungenügend beantwortet. Das in § 118 Abs. 2 ZPO vorgesehen Verfahren setzt jedoch voraus, dass zuvor der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhand des Formulars in der dort vorgeschriebenen Form substantiiert wurde.
8Vgl. BFH, Beschluss vom 2. November 1999 ‑ X B 51/99 ‑, a.a.O.
9Die dem Gericht in Prozesskostenhilfeverfahren obliegende Fürsorgepflicht gebietet jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Klägern auch keine über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift hinausgehende generelle Hinweispflicht. Abweichendes kann lediglich im Einzelfall gelten, namentlich wenn ein Gericht Anforderungen stellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte,
10vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1999 ‑ 2 BvR 229/98 ‑, juris für den Fall, in dem entgegen § 2 Abs. 2 der PKH-VordruckVO der vorgelegte Bescheid über gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt als nicht ausreichend erachtet wurde.
11Ausgehend hiervon kam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil der Kläger keine vollständig ausgefüllte formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Allein die Behauptung, die ‑ nicht näher bezeichnete ‑ „Familie“ unterstütze ihn und er wohne bei seinem Neffen W. , ist zur Darlegung der Verhältnisse des Klägers nicht ausreichend. Insoweit fehlt es schon an der zumindest anhand des Namens und der Adresse konkretisierten Bezeichnung der den Kläger unterstützenden Personen und der Art und Weise der jeweiligen Unterstützung. Bereits dies müsste jedenfalls der Prozessbevollmächtigten des Klägers erkennbar gewesen sein. Darüber hinaus fehlt es an der Beifügung entsprechender Belege über die behaupteten Unterstützungsleistungen gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO. Zumindest das letztgenannte Erfordernis ist selbst für einen nicht anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten angesichts der ausdrücklichen Vorgabe in dem Formular ohne weiteres zu erkennen und musste sich der Prozessbevollmächtigten des Klägers erst Recht aufdrängen.
12Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt mangels ordnungsgemäßer Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch selbst dann nicht in Betracht, wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen von einer Hinweispflicht des Verwaltungsgerichts nach § 118 Abs. 2 ZPO auszugehen sein sollte. In diesem Falle wird das Fehlen einer Aufforderung nach § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO durch die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss ersetzt; der anwaltlich vertretene Kläger konnte nicht von einer Änderung der ablehnenden Entscheidung zu seinen Gunsten ausgehen, ohne auch die behauptete Mittellosigkeit hinreichend dargelegt zu haben. Dies ist mit der nachfolgend übersandten, offensichtlich unter Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten erstellten Formularerklärung vom 1. November 2013 indes ebenfalls nicht erfolgt. Soweit es dort heißt, der Kläger habe Unterstützung von seiner Familie, und zwar I. , J. und O. E. „in Form von Kost und Logis“ erhalten, fehlt es weiterhin sowohl an konkretisierenden Angaben zu diesen Personen und der jeweils erhaltenen Unterstützung, als auch an den geforderten Belegen hierüber. Zudem stehen diese Angaben nunmehr im Widerspruch zu der zuvor vorgelegten Formularerklärung, in der der Kläger behauptet hatte, bei einem Neffen namens W. zu wohnen.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
14Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 05. Februar 2007 - 4 A 358/05 -, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Herstellungsbeitrages in Höhe von 1461,- Euro für die Trinkwasserversorgungsanlage der Gemeinde ... .
- 2
Ihren in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt, weil die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen für deren Gewährung in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht gemäß §166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO nicht hinreichend dargetan habe.
- 3
Die dagegen gerichtete, fristgemäß eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
- 4
Im Ergebnis muss es trotz der inzwischen neu übersandten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. Mai 2007 bei der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleiben.
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Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäß bzw. unvollständig ausgefüllt worden ist, kann ihre Bewilligung nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein, sondern nur über einen neuen Antrag an das Verwaltungsgericht erreicht werden (1.). Im Übrigen hat die Klägerin auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht hinreichend dargetan, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht vorliegen (2.).
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1. Zunächst begegnet die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das erstinstanzliche Gericht auf der Basis der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegenden Unterlagen keinen rechtlichen Bedenken. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 16. Februar 2005 war offensichtlich nicht ordnungsgemäß bzw. unvollständig ausgefüllt; den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu schließt sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen an (§122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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Auch im Hinblick auf die zweite Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. Mai 2007 kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf ihrer Grundlage nicht in Betracht.
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Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe voraus, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierbei hat der Antragsteller die amtlichen Vordrucke zu verwenden (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO).
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Prozesskostenhilfe kann vor diesem Hintergrund nur für das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife für die Zukunft bewilligt werden, also ab dem Zeitpunkt, zu dem das Prozesskostenhilfegesuch einschließlich der ordnungsgemäß bzw. vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt (BGH, Beschl. v. 12.02.2003 - XII ZR 232/02 -, FamRZ 2003, 668; Beschl. v. 10.07.1985 - IVb ZB 47/85 -, NJW 1986, 62; Beschl. v. 30.09.1981 - IVb ZR 694/80 -, NJW 1982, 446; OVG Weimar, Beschl. v. 03.12.1997 - 3 ZO 619/95 -, NVwZ 1998, 866; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.7.1997 - 2 W 1/97 -, FamRZ 1998, 484 - alle zitiert nach juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 18.04.2004 - 1 O 235/04 -, NordÖR 2004, 343; Beschl. v. 07.11.1995 - 3 O 5/95 -, DVBl. 1996, 114, 115; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 166 Rn. 14a m.w.N.). Formell ordnungsgemäß gestellt ist ein Prozesskostenhilfe-Antrag nur, wenn der Antragsteller die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung auf dem hierfür gemäß § 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschriebenen Vordruck abgegeben, sämtliche darin gestellten Fragen eingehend, unter Beifügung der dazu gehörigen Belege beantwortet und die Erklärung mit Datum sowie mit seiner (Original-)Unterschrift versehen hat (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.06.2004 - 1 O 264/04 -, juris; Beschl. v. 15.05.2007 - 1 O 47/07 -; BFH, Beschl. v. 24.04.2001 - X B 56/00 -, juris).
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Hieran anknüpfend kann die zweite, erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Erklärung der Klägerin vom 10. Mai 2007 über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in diesem Verfahren - unabhängig von der Frage, ob sie jetzt ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllt ist - grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Zwar ist das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht nicht darauf beschränkt, auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens zu entscheiden; grundsätzlich ist auch neues Vorbringen zu berücksichtigen. Das gilt jedoch nicht, soweit im Beschwerdeverfahren erstmals überhaupt bzw. ordnungsgemäß die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wird; denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung ist ausnahmsweise dann zuzulassen, wenn der Antragsteller einen formgerechten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.02.2005 - 1 O 386/04 -, NordÖR 2005, 307).
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Im Streitfall hat die Klägerin die zweite Erklärung jedoch erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Die Prozesskostenhilfe könnte somit frühestens ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs - im Original mit Belegen - am 15. Mai 2007 bewilligt werden. Dieser Zeitpunkt war aber nicht Gegenstand des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und kann somit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein; Erklärungsmängel hinsichtlich der Anforderungen des § 117 Abs. 2 bis Abs. 4 ZPO sind im Beschwerdeverfahren nicht mehr heilbar. Der Senat schließt sich insoweit der ständigen Rechtsprechung des BFH an (vgl. die ständige Rspr. des BFH, z.B. Beschl. v. 28.07.1999 - VII B 113/99 -, Beschl. v. 02.11.1999 - X B 51/99 - und Beschl. v. 30.03.2000 - VI B 323/98 -, jeweils juris m.w.N.; vgl. im Übrigen auch BAG, Beschl. v. 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 -, MDR 2004, 415 - zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.10.2003 - I-5 W 49/03, 5 W 49/03 -, MDR 2004, 410 - zitiert nach juris). Konnte daher mangels formgerechter bzw. ordnungsgemäßer Verwendung eines Vordrucks i.S.v. § 117 Abs. 3 ZPO im erstinstanzlichen Verfahren - bislang - keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, so kann insoweit keine gleichsam rückwirkende Bewilligung für das erstinstanzliche Verfahren durch eine Beschwerdeentscheidung erfolgen, weshalb ein auf diese Bewilligung gerichtetes Verfahren schon deshalb keinen Erfolg haben kann (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.04.2004 - 1 O 235/04 -, NordÖR 2004, 343; OVG Bautzen, Beschl. v. 03.03.2003 - 3 BS 34/02 -, SächsVBl 2003, 224 - zitiert nach juris).
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Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht die Klägerin ausdrücklich auf die Unvollständigkeit ihrer Erklärung vom 16. Februar 2005 hingewiesen hat, ergibt sich auch mit Blick auf § 118 Abs. 2 ZPO keine andere Sichtweise. Das Gericht kann zwar gemäß § 118 Abs. 2 ZPO auch selbst "Erhebungen anstellen". Es ist aber nicht verpflichtet, von sich aus auf die Vervollständigung einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Erklärung hinzuwirken (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 04.02.2005 - 1 O 393/04 -, juris m.w.N.). Das in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgeschriebene Verfahren betrifft die Fristsetzung im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung von Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Antragstellers und regelt die verfahrensrechtliche Sanktion für den Fall, dass der Antragsteller Fragen des Gerichts innerhalb einer gesetzten Frist nicht oder ungenügend beantwortet. Das in §118 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Verfahren der Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß §117 Abs. 2 ZPO substantiiert bzw. ordnungsgemäß gestellt wurde (vgl. BFH, Beschl. v. 02.11.1999 - X B 51/99 -, juris).
- 13
Es bleibt der Antragstellerin jedoch unbenommen, unter Vorlage der erforderlichen - ordnungsgemäßen - Erklärung Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erneut beim Verwaltungsgericht zu beantragen. Insoweit erleidet sie insbesondere mit Blick auf das hinsichtlich der Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geltende Gebot der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347 - zitiert nach juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 06.06.2006 - 1 O 32/06 -, NordÖR 2006, 198) folglich durch die Zurückweisung der Beschwerde aus den vorstehenden Gründen auch keinen endgültigen oder ggfs. gleichheitswidrigen Nachteil.
- 14
Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass eine Beschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die auf die Erwägung gestützt ist, die vorgelegte Erklärung sei nicht ordnungsgemäß oder unvollständig ausgefüllt, immer dann möglich ist, wenn mit ihr vorgetragen wird, die Erklärung entspreche entgegen dem angefochtenen Beschluss den gesetzlichen Anforderungen.
- 15
2. Im Übrigen lassen aber auch die dem Senat inzwischen vorliegenden Unterlagen eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu, da der Prozesskostenhilfeantrag nach wie vor nicht ordnungsgemäß bzw. nicht vollständig gestellt ist.
- 16
Nach Maßgabe von § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO sind dem Antrag entsprechende Belege beizufügen. Vollständig ist der Prozesskostenhilfeantrag nur, wenn er auch diesem Erfordernis genügt. Die Beifügung entsprechender Belege gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat ohne gerichtliche Aufforderung zu erfolgen (vgl. LAG Hamm, Beschl. v. 08.11.2001 - 4 Ta 708/01 -, juris). Die Beifügungspflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz; auf sie wird mehrfach im Vordruck für die Erklärung der Partei über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufmerksam gemacht. Kommt eine Partei, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, ihrer Vorlagepflicht insoweit nicht nach, bedarf es - erst recht, wenn wie vorliegend eine anwaltliche Vertretung erfolgt - im Falle ihrer Nichterfüllung keines entsprechenden gerichtlichen Hinweises.
- 17
Die Klägerin ist ihrer aus § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO folgenden Verpflichtung zur Vorlage entsprechender Belege zu den von ihr angegebenen Tank- und Wohnkosten nicht hinreichend nachgekommen (siehe Anlage, nur für die Klägerin). Beträge für Strom und Wasser gehören im Übrigen zur allgemeinen Lebenshaltung und werden durch die Freibeträge, die das Existenzminimum sicherstellen sollen, ausgeglichen (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 11.10.2004 - 2 WF 165/04 -, FamRZ 2005, 1183 - zitiert nach juris; Hk-ZPO/Rathmann/Pukall, § 115 Rn. 22; Philippi, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rn. 34; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 115 Rn. 35, 39; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rn. 273); sie sind folglich grundsätzlich nicht vom Einkommen abzusetzen.
- 18
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Klägerin durch die Zurückweisung ihrer Beschwerde keinen Rechtsverlust erleiden muss. Soweit es ihr gelingt, die Mängel der Prozesskostenhilfeerklärung zu beseitigen bzw. die aufgeworfenen Fragen zu klären, bleibt es ihr unbenommen, beim Verwaltungsgericht einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen.
- 19
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
- 20
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das in einer Abstammungssache nach § 169 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in einem Verfahren über den Unterhalt seine Rechte verfolgen oder verteidigen oder das einen Unterhaltsanspruch vollstrecken will, kann die Erklärung gemäß § 117 Absatz 2 Satz 1 oder § 120a Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung ohne Benutzung des in der Anlage bestimmten Formulars abgeben, wenn es über Einkommen und Vermögen, das nach § 115 der Zivilprozessordnung einzusetzen ist, nicht verfügt. Die Erklärung des Kindes muss in diesem Fall enthalten:
- 1.
Angaben darüber, wie es seinen Lebensunterhalt bestreitet, welche Einnahmen es im Monat durchschnittlich hat und welcher Art diese sind; - 2.
die Erklärung, dass es über Vermögen, das nach § 115 der Zivilprozessordnung einzusetzen ist, nicht verfügt; dabei ist, soweit das Kind oder sein gesetzlicher Vertreter davon Kenntnis hat, anzugeben, - a)
welche Einnahmen die Personen im Monat durchschnittlich brutto haben, die dem Kind auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt gewähren; - b)
ob die Personen gemäß Buchstabe a über Vermögensgegenstände verfügen, deren Einsatz oder Verwertung zur Bestreitung eines dem Kind zu leistenden Prozesskostenvorschusses in Betracht kommt; die Gegenstände sind in der Erklärung unter Angabe ihres Verkehrswertes zu bezeichnen.
(2) Eine Partei, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, muss die Abschnitte E bis J des in der Anlage bestimmten Formulars nicht ausfüllen, wenn sie der Erklärung den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamtes beifügt, es sei denn, das Gericht ordnet dies ausdrücklich an.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.
Die Berufung wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger, ein anerkannter Flüchtling, wendet sich gegen seine ‑ in ihren Wirkungen auf die aufenthaltsrechtliche Stellung des Klägers im Bundesgebiet beschränkte ‑ Ausweisung.
4Das Verwaltungsgericht hat die gegen die streitige Ordnungsverfügung gerichtete Klage mit Urteil vom 29. August 2012 abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Zulassung der Berufung beantragt und gleichzeitig unter Ankündigung der nachträglichen Übersendung einer aktuellen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse um Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Den Zulassungsantrag hat der Kläger fristgemäß begründet, die Formularerklärung zum Prozesskostenhilfeantrag jedoch nicht übersandt. Mit Beschluss vom 21. April 2015, dem Kläger zugestellt am Folgetag, hat der Senat die Berufung zugelassen. Zugleich ist der Kläger zur Vorlage der angekündigten Prozesskostenhilfeerklärung aufgefordert und darauf hingewiesen worden, dass diese ‑ anders als die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte ‑ vollständig ausgefüllt und mit den im Formblatt vorgegebenen Belegen versehen werden müsse. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2015 hat der Kläger eine aktuelle Formularerklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt. Mit Verfügung vom 3. Juni 2015 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht fristgerecht begründet worden ist. Am 18. Juni 2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu ausgeführt, er habe die Berufung bereits am 23. April 2015 begründet und ‑ im Hinblick auf die Länge der noch offenen Frist ‑ als einfaches Schreiben in die Post gegeben, die noch am selben Tage von dem Unternehmen D. P. GmbH in der Kanzlei abgeholt worden sei. Dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügt war ein Berufungsbegründungsschriftsatz, der auf der ersten Seite das Datum „23.04.2015“ trägt; auf den Folgeseiten befindet sich am unteren Blattrand der Aufdruck „Schreiben vom 18.06.2015“. Auf die Aufforderungen des Senats zur Substantiierung der Wiedereinsetzungsgründe hat der Prozessbevollmächtigte ‑ unter anwaltlicher und eidesstattlicher Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben ‑ im Weiteren zunächst vorgetragen, er habe die Berufungsbegründung selbst verfasst, ausgedruckt, in einen Briefumschlag „eingetütet“ und in den von der D. P. täglich bereitgestellten Briefkorb abgelegt. Bei sämtlichen Schreiben und Schriftsätzen der Kanzlei werde aufgrund der vorgespeicherten Voreinstellungen des Word-Programms stets beginnend ab der zweiten Seite automatisch das aktuelle Datum des Tags des Ausdrucks eingepflegt. Aus dem im Briefkopf auf der ersten Seite enthaltenen Datum ergebe sich jedoch, dass das fragliche Schreiben tatsächlich am 23.04.2015 erstellt worden sei. Mit Verfügung des Senats vom 22. Juli 2015 ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Glaubhaftmachung u.a. der im Zusammenhang mit der Erstellung der Datumsangaben stehenden Kanzleipraxis durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten Frau D1. aufgefordert worden. Dem ist der Prozessbevollmächtigte hinsichtlich der Datumsangaben nicht nachgekommen. Er hat stattdessen mit Schriftsatz vom 30. Juli 2015 „klarstellend“ ausgeführt, durch das Word-Programm werde insgesamt der aktuelle Tag des Ausdrucks vermerkt; das Datum auf der ersten Seite des Berufungsbegründungsschriftsatzes sei manuell eingefügt worden.
5Der Kläger beantragt unter Erweiterung seiner erstinstanzlichen Klage,
6die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. April 2012 aufzuheben und diese zu verpflichten, die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.
7Die Beklagte beantragt sinngemäß,
8die Berufung zu verwerfen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, Auszüge aus den Verfahrensakten 18 A 907/14, 18 A 908/14, 18 A 1142/13, 18 A 2052/11, 19 E 630/15, 19 A 286/13, 19 A 287/13 und 19 A 288/13 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
10II.
111. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Zum einen hat der Kläger nicht ‑ wie erforderlich ‑ dargetan, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
12Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO, PKHFV vom 6. Januar 2014, BGBl. I S. 34). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
13Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 ‑ XI B 76-78/00 u.a. ‑, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2011 ‑ 18 E 1098/11 ‑ und vom 5. Oktober 2006 ‑ 18 E 760/06 ‑, NVwZ-RR 2007, 286.
14Bei einem anwaltlich vertretenen Kläger muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden.
15Vgl. BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 ‑ XI B 76-78/00 u.a. ‑, a.a.O. sowie Beschlüsse vom 18. März 2014 ‑ II S 35/13 (PKH) ‑, vom 1. Dezember 2010 ‑ IV S 10/10 (PKH) ‑, und vom 2. November 1999 ‑ X B 51/99 ‑, jew. juris ; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2014 ‑ 18 E 953/13 ‑, NVwZ-RR 2015, 118, vom 17. April 2012 ‑ 12 E 817/11 ‑, vom 9. November 2011 ‑ 18 E 1098/11 ‑ und vom 5. Oktober 2006 ‑ 18 E 760/06 ‑, a.a.O.; weitergehend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. November 1992 ‑ 11 S 2397/92 -, juris; vgl. zur eigenverantwortlichen Mitwirkung des Antragstellers: BVerfG, Beschluss vom 30. August 1991 ‑ 2 BvR 995/91 ‑, juris.
16Zwar kann das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 ZPO auch selbst „Erhebungen anstellen“. Es ist aber nicht verpflichtet, von sich aus auf die Vervollständigung einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Erklärung hinzuwirken. Das in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgeschriebene Verfahren betrifft die Fristsetzung im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung von Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers und regelt die verfahrensrechtliche Sanktion für den Fall, dass der Kläger Fragen des Gerichts innerhalb der gesetzten Frist nicht oder ungenügend beantwortet. Das Verfahren nach § 118 Abs. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass zuvor der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhand des Formulars in der dort vorgeschriebenen Form substantiiert wurde.
17Vgl. BFH, Beschluss vom 2. November 1999 ‑ X B 51/99 ‑, a.a.O., OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2014 ‑ 18 E 953/13 ‑, a.a.O.; OVG MV, Beschluss vom 14. Juni 2007 ‑ 1 O 63/07 ‑, juris; Hambg.OVG, Beschluss vom 28. März 2001 ‑ 2 Bf 209/00 ‑ juris (bzgl. einer in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllten Erklärung).
18Die dem Gericht in Prozesskostenhilfeverfahren obliegende Fürsorgepflicht gebietet jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Klägern auch keine über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift hinausgehende generelle Hinweispflicht. Abweichendes kann lediglich im Einzelfall gelten, namentlich wenn ein Gericht Anforderungen stellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte.
19Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1999 ‑ 2 BvR 229/98 ‑, juris für einen Fall, in dem entgegen § 2 Abs. 2 der PKHVVO der vorgelegte Bescheid über gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG als nicht ausreichend erachtet wurde.
20Ausgehend hiervon kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil der Kläger die Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen nur zum Teil und diejenigen zu seinen Vermögenswerten und Wohnkosten vollständig nicht belegt hat und die Angaben zum Einkommen zudem unvollständig sind. Dass die in der Formularerklärung ausdrücklich geforderten Belege ausnahmsweise entbehrlich gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger einen Bescheid des Jobcenters C. vom 4. März 2015 über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 399,- EUR vorgelegt. Nach den ‑ mit § 2 Abs. 2 der Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 34) übereinstimmenden ‑ Hinweisen in der von dem Kläger verwendeten Formblatterklärung sind jedoch nur Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII von dem Ausfüllen der Abschnitte E bis J ‑ und demgemäß auch von der Beifügung von Unterlagen zum Beleg dieser Angaben ‑ vorbehaltlich einer ausdrücklichen gerichtlichen Aufforderung befreit, und auch dies nur unter der Voraussetzung, dass sie den aktuellen Bescheid einschließlich des Berechnungsbogens vollständig beifügen. Der Kläger hat indes schon „den aktuellen Bescheid“ nicht vollständig beigefügt. Nach dem Inhalt des vorgelegten Bescheides des Jobcenters bezieht der Kläger nicht nur die darin angegebenen Regelsatzleistungen, sondern als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft noch weitere darüber hinausgehende Leistungen, die er allerdings in der Formularerklärung nicht angegeben hat. Vor diesem Hintergrund hätte er der Vorlagepflicht nur durch Übersendung auch des weiteren Bewilligungsbescheides genügt. Darüber hinaus unterfällt der Kläger nicht dem Personenkreis des § 2 Abs. 2 PKHFV, da er Leistungen nach dem SGB II und nicht nach dem SGB XII bezieht. Ein Bescheid über eine Leistungsgewährung nach dem SGB II ermöglicht auch nicht in vergleichbarer Weise eine Prüfung der finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat eine Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zur Beurteilung der Frage, wann der Einsatz und die Verwertung des Vermögens zumutbar sind, verweist § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf § 90 SGB XII. Diese Vorschrift ordnet aber einen weitergehenden Vermögenseinsatz an, als die für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II geltende Vorschrift des § 12 SGB II. Dies hat zur Folge, dass trotz des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II Vermögen vorhanden sein kann, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzen ist.
21So ausdrücklich BR-Drs. 780/13 S. 17; vgl. auch ThürOLG, Beschluss vom 9. Januar 2015 ‑ 1 WF 624/14 ‑.
22Angesichts der ausdrücklichen Vorgaben in dem Formular war das Erfordernis, das Formular vollständig auszufüllen und die entsprechenden Angaben zu belegen, selbst für einen nicht anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten ohne weiteres zu erkennen und musste sich dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erst Recht aufdrängen.
23Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht zum anderen entgegen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
242. Die Berufung, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss entscheidet, ist unzulässig, weil der Kläger die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat.
25Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Der Zulassungsbeschluss vom 21. April 2015 ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses am 22. April 2015 zugestellt worden. Demgemäß hätte die Berufung bis zum Ablauf des 22. Mai 2015 begründet werden müssen. Eine Berufungsbegründung ist bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht zu den Gerichtsakten gelangt.
26Die mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kläger nicht gewährt werden. Eine Wiedereinsetzung setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass der Betroffene ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert war. Der Kläger hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden seines Prozessbevollmächtigten – welches er sich nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss – verhindert war, die Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO zur Begründung der Berufung einzuhalten. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen, er habe am 23. April 2015 persönlich eine Berufungsbegründung angefertigt, ausgedruckt und in die Post gegeben. Die Richtigkeit dieses Vorbringens begegnet allerdings durchgreifenden Zweifeln. Bereits die Darstellung des Prozessbevollmächtigten, er habe sich aufgrund des besonderen Verhältnisses zu seinem Mandanten über die Zulassung gefreut, diesem noch am gleichen Tage die gute Nachricht mitgeteilt und die Berufungsbegründung direkt angefertigt, ist mit Blick darauf, dass die angeblich unmittelbar unter dem Eindruck der Zulassung angefertigte Berufungsbegründung vollständig an der ‑ im Umfang übersichtlichen ‑ Zulassungsbegründung des Senats vorbeigeht, kaum nachvollziehbar. Insbesondere führen aber die unterschiedlichen Datierungen im Berufungsbegründungsschriftsatz, die hierauf bezogenen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten und die nach Lage der Akten festzustellende Praxis der Kanzlei im Zusammenhang mit der Anfertigung von Schriftsätzen auf die Annahme, dass der Begründungsschriftsatz nicht bereits ‑ wie behauptet ‑ am 23. April 2015 gefertigt worden ist.
27Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im vorliegenden Verfahren eingereichten und mehr als eine Seite umfassenden Schriftsätze enthalten sämtlich auf der ersten Seite im Briefkopf ein Datum und beginnend ab der zweiten Seite in der Fußzeile den Aufdruck „Schreiben vom“, ergänzt durch eine Datumsangabe. Diese stimmt ‑ von der Berufungsbegründung abgesehen ‑ durchweg mit der Datumsangabe im Briefkopf auf der ersten Seite des jeweiligen Schriftsatzes überein. Einzig im Berufungsbegründungsschriftsatz fallen die Datumsangaben auseinander: Während im Briefkopf das Datum mit dem 23. April 2015 angegeben ist, lautet die Angabe in den Fußzeilen „18.06.2015“. Diese Angabe wiederum entspricht dem Datum, den der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt, dem der Berufungsbegründungsschriftsatz beigefügt war.
28Auf die Aufforderung des Senats zur Erläuterung der unterschiedlichen Datumsangaben hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 1. Juli 2015 zunächst vorgetragen, aufgrund der gespeicherten Voreinstellungen des Word-Programmes werde stets in der Fußzeile beginnend ab der zweiten Seite automatisch das Datum des Ausdrucks des betreffenden Schriftsatzes eingefügt. Da die Berufungsbegründung am 18. Juni 2015 für den Wiedereinsetzungsantrag ausgedruckt worden sei, habe das Programm automatisch den 18.06.2015 eingefügt. Aus der Datumsangabe im Briefkopf des Berufungsbegründungsschriftsatzes ergebe sich jedoch, dass das Schreiben tatsächlich am 23. April 2015 erstellt worden sei.
29Der insoweit vermittelte Eindruck, dass die Datumsangaben in einem Schriftsatz auf unterschiedliche Weise zustande kommen ‑ und zwar in der Form, dass die Kalenderangabe in der Fußzeile von dem Textverarbeitungsprogramm am Tag des Ausdrucks automatisch erstellt und auf diesen Tag datiert wird während das auf der ersten Seite im Briefkopf befindliche Datum ein anderweitig erstelltes Anfertigungsdatum kennzeichnet ‑, und infolgedessen in allen Fällen, in denen der Schriftsatz nicht am Tag des Verfassens ausgedruckt wird, die Datumsangaben divergieren, ist jedoch mit Blick auf den Zweck des Zusatzes „Schreiben vom“ nicht nachvollziehbar. Soll eine Zuordnung der Folgeseiten eines Schriftsatzes zu der mit den notwendigen Angaben zum Verfahren versehenen ersten Seite gewährleistet werden, setzt dies im Gegenteil voraus, dass die Datumsangaben auf allen Seiten von vornherein identisch sind. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers vom Senat zur Bestätigung der behaupteten ungewöhnlichen Vorgehensweise und Glaubhaftmachung derselben durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Fachangestellten Frau D1. aufgefordert worden war, hat er sodann mit Schriftsatz vom 30. Juli 2015 „klarstellend“ ausgeführt, sämtliche Datumsangaben in den Schriftsätzen würden automatisch durch das Word-Programm eingefügt und bezögen sich ausnahmslos auf das Druckdatum. Um deutlich zu machen, welches Schreiben am 23. April 2015 an das OVG NRW abgesandt worden sei, sei allerdings im Berufungsbegründungsschriftsatz auf der ersten Seite als Datum der „23.04.2015“ manuell eingefügt worden. Die insoweit geforderte Glaubhaftmachung erfolgte nicht.
30Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Art und Weise der Datierung des Begründungsschriftsatzes auf die erste Nachfrage des Senats offenkundig zu verschleiern versuchte und die auf die zweite Nachfrage hin behauptete anderslautende Variante trotz ausdrücklicher Aufforderung und ohne weitere Begründung nicht durch die geforderte eidesstattliche Versicherung der Frau D1. glaubhaft gemacht hat, begründet bereits für sich genommen erhebliche Zweifel an der diesbezüglichen Darstellung, die zur Darlegung ‑ und erst Recht zur Glaubhaftmachung ‑ fehlenden Verschuldens nicht geeignet ist. Erschwerend kommt hinzu, dass die zuletzt erfolgte Behauptung, die Schriftsätze würden automatisch einheitlich mit dem Druckdatum versehen, mit Blick auf die Gestaltung der Schriftsätze in anderen gerichtlichen Verfahren, in denen die Prozessbevollmächtigten des Klägers auftreten, besonderer Begründung bedurft hätte. So trägt etwa der im Verfahren 18 A 1142/13 dem eingereichten Schriftsatz vom 9. Mai 2012 beigefügte zweiseitige Schriftsatz vom 28. März 2012 auf beiden Seiten das Datum „28.03.2012“. Das Gleiche gilt für den dreiseitigen Schriftsatz vom 9. August 2011, der im Verfahren 18 A 2052/11 dem Schriftsatz vom 26. September 2011 als Anlage beigefügt war. Und auch dem Schriftsatz vom 29. Januar 2015 im Verfahren 18 A 907/14 war anliegend ein zweiseitiger Schriftsatz beigefügt, der auf beiden Seiten ein einheitliches Datum, den 18.06.2013, aufweist. Im Verfahren 18 A 908/14 waren zusammen mit dem Schriftsatz vom 19. Mai 2014 ein darin in Bezug genommener zweiseitiger Schriftsatz vom 18. Juni 2013 und ein weiteres zweiseitiges Schreiben vom 18. November 2013 vorgelegt worden; beide Schreiben tragen auf der Folgeseite ein Datum, das mit dem auf der ersten Seite übereinstimmt und nicht dem Druckdatum entspricht. Weitere gleichgelagerte Schriftsätze enthalten die beigezogenen Verfahrensakten 19 A 286/13, 19 A 288/13, 19 A 287/13 sowie die Akte 19 E 630/15; dort war dem Schriftsatz vom 23. Juni 2015 der in Bezug genommene Klagebegründungsschriftsatz vom 5. Dezember 2014 beigefügt, der auch auf der zweiten Seite mit der Datumsangabe „05.12.2014“ versehen ist. Eine Begründung, warum die im vorliegenden Verfahren behauptete Praxis, sämtliche Schriftsätze automatisch einheitlich mit dem Datum des Ausdrucks zu versehen, in anderen Verfahren ‑ sowohl zeitlich vorhergehend als auch nachfolgend ‑ nicht anzutreffen ist, ist nicht mehr erfolgt.
31Der Verwerfung der Berufung steht nach den Umständen des vorliegenden Falls auch nicht entgegen, dass der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, der erst heute beschieden worden ist.
32Einer Partei, die wegen ihrer Mittellosigkeit an der fristgerechten Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt gehindert ist, wird auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat und dieses lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 ‑ 6 PKH 15.03 ‑, NVwZ 2004, 888, BGH, Beschluss vom 16. November 2010 ‑ VIII ZB 55/10 ‑ NJW 2011, 230, BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 ‑ 1 BvR 290/10, 1 BvR 291/10 ‑ NJW 2010, 2567.
34Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Wie oben ausgeführt, hat der Kläger schon keine vollständige Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einschließlich der entsprechenden Belege eingereicht. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger wegen Mittellosigkeit an der Begründung der Berufung gehindert gewesen wäre.
35Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass zwischen dem unverschuldeten Hindernis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht.
36Vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. (2010), § 60 Rn. 101.
37Bringt ein Verfahrensbeteiligter, der ein Rechtsmittel unbedingt eingelegt hat, durch die gleichzeitige Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Ausdruck, mittellos zu sein, so kann Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist mithin nur gewährt werden, wenn die fehlende Begründung des Rechtsmittels gerade auf die Bedürftigkeit der Partei zurückzuführen ist. Dabei kann die Kausalität verneint werden, wenn der Rechtsmittelführer nicht zu erkennen gegeben hat, dass der Rechtsanwalt, der das Rechtsmittel eingelegt hat, nur dann zu einem weiteren Tätigwerden im Rechtsmittelverfahren bereit ist, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
38Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 ‑ 1 BvR 290/10, 1 BvR 291/10 ‑, NJW 2010, 2567, BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2009 ‑ 5 B 28.09 (5 PKH 9.09) ‑, juris, BFH, Beschluss vom 8. Mai 2014 ‑ VII S 32/13 (PKH) ‑, juris, BSG, Beschluss vom 28. Februar 2008 ‑ B 14 AS 182/07 B ‑, juris.
39Hiervon ausgehend lässt sich ein kausaler Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Mittellosigkeit und dem Fristversäumnis nicht erkennen. Der Kläger selbst hat solches nicht behauptet, sondern im Gegenteil vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe die Berufung ‑ unmittelbar nach der Zulassung ‑ am 23. April 2015 begründet und abgesandt. Hinzu kommt, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt von dem Senat bereits darauf hingewiesen worden war, dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor der Übersendung aktueller Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in Betracht kommt. Eine aktuelle Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Kläger indes erst nach der behaupteten Absendung der Berufungsbegründung unter dem 11. Mai 2015 unterzeichnet und mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12. Mai 2015 übersandt. Gegen die erforderliche Kausalität spricht zudem der Gang des zweitinstanzlichen Verfahrens. Der Kläger hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erst nach Zulassung der Berufung während der laufenden Begründungsfrist, sondern bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 1. Oktober 2012 gestellt. Gleichwohl hat er ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit in der Folgezeit weder die in dem vorgenannten Schriftsatz angekündigte und damit aus seiner Sicht für eine Bewilligung erforderliche aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt, noch hat er zu erkennen gegeben, dass sein Prozessbevollmächtigter nur im Fall der Prozesskostenhilfebewilligung zu einem weiteren Tätigwerden bereit sei. Vielmehr hat dieser den Zulassungsantrag fristgerecht mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 umfangreich begründet.
40Der von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2003 (1 B 386.02) rechtfertigt schon im Hinblick auf die unterschiedliche Fallgestaltung keine abweichende Betrachtung. Denn zum einen hatte der dortige Kläger nach den Entscheidungsgründungen ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht. Zum anderen ließ der Sachverhalt ‑ anders als vorliegend ‑ einen gesicherten Schluss auf eine unbedingte, d.h. von einer Prozesskostenhilfebewilligung unabhängige Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten nicht zu („möglicherweise“), da der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst nach Zulassung der Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gestellt worden war. Darüber hinaus ist der Beschluss mit den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2010 nicht vereinbar, soweit er auf einen fiktiven Geschehensablauf abstellt und dem Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte des dortigen Verfahrens unter Umständen ‑ hierauf deutet jedenfalls das Vorbringen hin ‑ unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger tätig werden wollte, von vornherein keine Bedeutung beimaß. Denn diese Betrachtungsweise führt im Ergebnis zu einem Verzicht auf das Kausalitätserfordernis zwischen Mittellosigkeit und Fristversäumnis und damit zugleich zu einer durch sachliche Gründe nicht mehr gerechtfertigten Begünstigung bedürftiger Verfahrensbeteiligter. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht ‑ soweit ersichtlich ‑ in nachgehenden Entscheidungen an dieser Auffassung nicht festgehalten und statt der fiktiven eine konkrete Betrachtung der Fallumstände vorgenommen.
41Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2013 ‑ 10 B 10.13 (10 PKH 10.13) ‑, vom 5. Juni 2009 ‑ 5 B 28.09 (5 PKH 9.09) ‑ und vom 25. Juni 2004 ‑ 1 B 282.03 (1 PKH 86.03) ‑, s. auch schon zuvor Beschlüsse vom 27. Januar 2003 ‑ 1 B 92.02 (1 PKH 12.02) ‑ und vom 25. März 1998 ‑ 9 B 806/97 ‑, jew. juris.
42Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Fällen, in denen eine Partei die Verfahrenshandlung nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist, aber vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nachholt, davon auszugehen ist, dass die Mittellosigkeit für die zunächst unterlassene Verfahrenshandlung und sodann für ihre Verspätung ursächlich geworden ist, solange sich nichts Gegenteiliges ergibt,
43vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. März 2012 ‑ IV ZB 16/11 ‑, vom 8. Februar 2012 ‑ XII ZB 462/11 ‑, vom 16. November 2010 ‑ VIII ZB 55/10 ‑ und vom 24. Juni 1999 ‑ V ZB 19/99 ‑, jew. juris,
44kann offen bleiben, ob eine solche Vermutung den Grundsätzen der Rechtsschutzgleichheit genügt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass die genannte Rechtsprechung von der Partei, der es nach § 236 Abs. 2 ZPO (bzw. § 60 Abs. 2 VwGO) obliegt, die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags anzugeben und glaubhaft zu machen, im Fall geltend gemachter Bedürftigkeit keine Darlegung fordert, aus welchem Grunde die zunächst unterlassene Verfahrenshandlung trotz fortbestehender Bedürftigkeit erst nach Fristablauf vorgenommen worden ist. In den Fällen, in denen eine kostenverursachende Verfahrenshandlung ohne vorherige Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgenommen wird, dürfte es aber ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte regelmäßig an einer Grundlage für die Annahme eines gleichwohl bestehenden Kausalzusammenhangs zwischen der Mittellosigkeit und dem Fristversäumnis fehlen.
45Vgl. zum Darlegungserfordernis auch BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2009 ‑ 5 B 28/09 (5 PKH 9/09) ‑, BFH, Beschluss vom 8. Mai 2014 ‑ VII S 32/13 (PKH) ‑ und BSG, Beschluss vom 28. Februar 2008 ‑ B 14 AS 182/07 B ‑, jew. a.a.O.
46Doch selbst unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Wiedereinsetzung vorliegend nicht in Betracht, da die vorstehend dargelegten Fallumstände gegen die Vermutung sprechen, die verspätete Berufungsbegründung gehe auf die geltend gemachte Bedürftigkeit zurück.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
48Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
49Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.
(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.
(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.
Gründe
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I.
- 1
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Rückwirkung der arbeitsgerichtlichen Feststellung, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist. Die Beschwerdeführerinnen machen eine Verletzung des Rückwirkungsverbots sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
- 2
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1. In einem fachgerichtlichen Verfahren, das nicht Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist, hatte das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - gegenwartsbezogen festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist und damit keine wirksamen Tarifverträge abschließen kann.
- 3
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2. Die vorliegend angegriffenen Entscheidungen betreffen die Frage, welche Folgen sich hieraus im Blick auf eine Rückwirkung dieser Rechtsprechung ergeben.
- 4
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a) Gegenstand des ersten Ausgangsverfahrens ist ein Antrag auf Feststellung, dass die CGZP auch vergangenheitsbezogen nicht tariffähig war. Die insoweit angegriffenen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 - 24 TaBV 1285/11 u. a. - und des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 - betreffen die Tariffähigkeit der CGZP am 29. November 2004, 19. Juni 2006 und 9. Juli 2008.
- 5
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Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die CGZP auch zu den zurückliegenden Zeitpunkten nicht tariffähig gewesen sei. Zur Begründung führte es unter weitgehender Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - aus, die CGZP sei nicht nach § 2 Abs. 3 TVG als Spitzenorganisation tariffähig gewesen. Ihre Mitgliedsverbände hätten der CGZP ihre Tariffähigkeit nicht vollständig vermittelt und ihr Organisationsbereich gehe über den ihrer Mitglieder hinaus.
- 6
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Dieser Auslegung des § 2 Abs. 3 TVG und der daraus resultierenden Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP zu den in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkten stehe das Rückwirkungsverbot nicht entgegen. Sogar die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelte unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann als unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet sei und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung halte. Das Bundesarbeitsgericht habe mit dem Beschluss vom 14. Dezember 2010 seine Rechtsprechung aber nicht einmal geändert. Es habe vielmehr die Frage der Ableitung der Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation von der Tariffähigkeit ihrer Mitgliedsverbände erstmals entschieden und damit offene Rechtsfragen geklärt.
- 7
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Das Bundesarbeitsgericht wies die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 - zurück. Das Landesarbeitsgericht habe die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht verkannt. Die Rechtsfrage des Vertrauensschutzes sei vielmehr geklärt. Das Bundesarbeitsgericht habe seine Rechtsprechung zur Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation bereits mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - auf einen vor der Verkündung der Entscheidung liegenden Sachverhalt angewandt. Es habe dort entschieden, dass die CGZP im zeitlichen Geltungsbereich ihrer am 8. Oktober 2009 geänderten Satzung nicht nach § 2 Abs. 3 TVG als Spitzenorganisation tariffähig sei.
- 8
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b) Gegenstand des zweiten Ausgangsverfahrens war eine Klage auf Differenzlohn gemäß § 10 Abs. 4 AÜG. Die dort Beklagte ist im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren als Beschwerdeführerin zu 18) beteiligt. Das Arbeitsgericht setzte dieses Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Klärung der Tariffähigkeit der CGZP am 13. Oktober 2003, 24. Mai 2005 und 12. Dezember 2006 aus. Das Landesarbeitsgericht wies die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Aussetzung zurück. Das Bundesarbeitsgericht sah die Rechtsbeschwerde mit dem vorliegend angegriffenen Beschluss vom 23. Mai 2012 - 1 AZB 58/11 - als begründet an. Es bestehe kein Grund mehr für die Aussetzung des "equal-pay-Verfahrens" und es bedürfe keiner ausdrücklichen Entscheidung über die Tariffähigkeit der CGZP zu den im Aussetzungsbeschluss konkret aufgeführten Zeitpunkten. Aufgrund der Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 - 24 TaBV 1285/11 u. a. - und des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 - stehe die fehlende Tariffähigkeit der CGZP auch für die vom Arbeitsgericht im Aussetzungsbeschluss als entscheidungserheblich angesehenen Zeitpunkte rechtskräftig fest. Der Streitgegenstand und damit die Reichweite der Rechtskraft richteten sich nach dem Klageziel und dem zugehörigen Lebenssachverhalt als Klagegrund; die Rechtskraftwirkung bemesse sich neben der Urteilsformel aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen. Da die Tarifunfähigkeit mit Satzungsmängeln begründet worden sei, erfasse ihre Feststellung den gesamten Geltungszeitraum dieser Satzungen. Damit erstrecke sich die Feststellung auch auf die im Aussetzungsverfahren maßgeblichen Zeitpunkte.
- 9
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3. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Rückwirkungsverbots, weil das Bundesarbeitsgericht den im Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - formulierten neuen Anforderungen an die Tariffähigkeit von Spitzenorganisationen eine unzulässige Rückwirkung verleihe. Dies sei ein Fall echter Rückwirkung. An die arbeitsgerichtlichen Beschlüsse zur Tariffähigkeit der CGZP seien dieselben Anforderungen zu stellen wie an rückwirkende Gesetze, denn die Feststellung der Tariffähigkeit wirke erga omnes. Auch bei Anwendung der für Richterrecht geltenden Grundsätze handele es sich um eine unzulässige Rückwirkung. Das Bundesarbeitsgericht lehne zwar zu Recht jeden guten Glauben an die Tariffähigkeit ab. Dies beziehe sich jedoch nur auf die unsichere Feststellung von Tatbestandsmerkmalen, nicht dagegen auf eine Rechtsprechungsänderung zu den Anforderungen an die Tariffähigkeit. Das vom Bundesarbeitsgericht neu erfundene Erfordernis der "Volldelegation" sei in Rechtsprechung und Literatur zuvor nicht diskutiert worden. So würden erstmals verschärfte Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation formuliert. Die Beschwerdeführerinnen hätten sich in einem Dilemma befunden, da der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 und 3 TVG Spitzenorganisationen zulasse, die Voraussetzungen an deren Tariffähigkeit jedoch nicht normiert seien. In dieser Situation habe den Beschwerdeführerinnen nicht angesonnen werden können, "im Zweifel" keine Tarifverträge mit der CGZP abzuschließen. Im Übrigen habe auch staatliches Handeln das Vertrauen in die Wirksamkeit der mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge begründet. So hätten Sozialversicherungsträger die Beitragseinzüge auf der Grundlage der CGZP-Tarifverträge durchgeführt; die Agentur für Arbeit habe die Anwendung der CGZP-Tarifverträge nicht beanstandet. Das Bundesarbeitsgericht selbst habe in der Entscheidung vom 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - die CGZP-Tarifverträge zu der Frage in Bezug genommen, welche Vergütung in der Branche üblich sei.
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Das Bundesarbeitsgericht habe auch den Anspruch der Beschwerdeführerin zu 18) auf rechtliches Gehör aus Art.103 Abs. 1 GG verletzt. Es habe nicht darauf hingewiesen, dass es die Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP auf andere als die im Tenor genannten Zeitpunkte zu erstrecken beabsichtige. Ihr hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, zur Dauer der Rechtskraft von Entscheidungen über die Tarifunfähigkeit der CGZP vorzutragen.
-
II.
- 11
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Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerinnen angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil sie offensichtlich unbegründet ist.
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1. Die Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP mit Wirkung für die Vergangenheit genügt den Anforderungen an den im Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes in seiner Ausprägung als Rückwirkungsverbot.
- 13
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a) Im Rechtsstaatsprinzip sind die Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungskräftig verankert (vgl. BVerfGE 30, 392 <403>). Die Rechtssicherheit soll verhindern, dass die Rechtsunterworfenen durch die rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte über die Verlässlichkeit der Rechtsordnung getäuscht werden (vgl. BVerfGE 105, 48 <57>). Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung (BVerfGE 133, 143 <158 Rn. 41>). Eine echte Rückwirkung von Gesetzen ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139 <145 f.>; 101, 239 <263>). Höchstrichterliche Rechtsprechung ist jedoch kein Gesetzesrecht und erzeugt keine vergleichbare Rechtsbindung (vgl. BVerfGE 122, 248 <277>; 131, 20 <42>). Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfGE 84, 212 <227 f.>; 122, 248 <277>). Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung kann daher in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (vgl. BVerfGE 126, 369 <395>; 131, 20 <42>).
- 14
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b) Davon ausgehend konnten die Gerichte für Arbeitssachen die Tarifunfähigkeit der CGZP mit Wirkung für die Vergangenheit feststellen, ohne gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu verstoßen. Maßgebend sind die für die höchstrichterliche Rechtsprechung geltenden Grundsätze. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Feststellung der Tarifunfähigkeit einer Vereinigung nicht nur zwischen den Parteien, sondern für und gegen alle wirkt. Die Entscheidung betrifft dennoch im Einzelfall die Tariffähigkeit einer bestimmten Vereinigung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Eine über den Einzelfall hinausreichende Geltung der fachgerichtlichen Rechtsanwendung kann sich wie auch andere höchstrichterliche Rechtsprechung lediglich auf die Überzeugungskraft ihrer Begründung stützen.
- 15
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Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auch eine Änderung der Rechtsprechung den im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Vertrauensschutz verletzen kann, liegen nicht vor. Es fehlt an einem ausreichenden Anknüpfungspunkt für das von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Vertrauen.
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Die Beschwerdeführerinnen konnten nicht auf höchstrichterliche Rechtsprechung vertrauen, denn eine solche lag zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen nicht vor. Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - erstmals ausgeführt, dass Gewerkschaften einer Spitzenorganisation im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 TVG ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln müssen. Das entsprach nicht dem, was die Beschwerdeführerinnen für richtig hielten. Die bloße Erwartung, ein oberstes Bundesgericht werde eine ungeklärte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne beantworten, begründet jedoch kein verfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 3 GG geschütztes Vertrauen (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 -, juris, Rn. 24).
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Die Beschwerdeführerinnen mussten damit rechnen, dass der CGZP die Tariffähigkeit fehlte. An der Tariffähigkeit der CGZP bestanden von Anfang an erhebliche Zweifel (vgl. Böhm, NZA 2003, S. 828 <829>; Reipen NZS 2005, S. 407 <408 f.>; Schüren, in: Schüren/Hamann, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 3. Aufl. 2007, § 9 AÜG Rn. 115). Gleichwohl haben die Beschwerdeführerinnen die Tarifverträge der CGZP angewendet und kamen damit in den Genuss besonders niedriger Vergütungssätze. Mit den angegriffenen Entscheidungen hat sich das erkennbare Risiko realisiert, dass später in einem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 97 ArbGG die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt werden könnte. Allein der Umstand, dass die genaue Begründung des Bundesarbeitsgerichts nicht ohne weiteres vorhersehbar war, begründet keinen verfassungsrechtlich zu berücksichtigenden Vertrauensschutz. Dies gilt umso mehr, als die von Anfang an diskutierten Bedenken gegenüber der Tariffähigkeit der CGZP der Begründung des Bundesarbeitsgerichts durchaus nahekommen. So wurden von Anfang an Zweifel an der ausreichenden Mächtigkeit der CGZP geäußert (vgl. Böhm, NZA 2003, S. 828 <829>). Das Bundesarbeitsgericht stellt im Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - ebenfalls auf den Gesichtspunkt der fehlenden sozialen Mächtigkeit ab, indem es das Erfordernis einer Volldelegation damit begründet, dass ansonsten zweifelhaft sein könne, ob die Spitzenvereinigung in den ihr übertragenen Organisationsbereichen die notwendige Durchsetzungsfähigkeit besitze (vgl. BAG, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 -, juris, Rn. 83).
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Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführerinnen in die Wirksamkeit der CGZP-Tarifverträge lässt sich nicht mit dem Verhalten der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit sowie der Heranziehung dieser Tarifverträge durch das Bundesarbeitsgericht bei der Ermittlung der branchenüblichen Vergütung begründen. Die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung obliegt allein den Gerichten für Arbeitssachen in dem in § 2a Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 97 ArbGG geregelten Beschlussverfahren. Das Handeln anderer Stellen sowie die Bezugnahme auf diese Tarifverträge in einem gänzlich anders gelagerten Rechtsstreit waren auch vor dem Hintergrund der bereits damals umstrittenen Tariffähigkeit der CGZP nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.
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2. Soweit die Beschwerdeführerin zu 18) darüber hinaus eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet. Das Bundesarbeitsgericht war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, sie auf eine mögliche zeitliche Ausdehnung der Feststellung über die Tarifunfähigkeit hinzuweisen.
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a) Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>). Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligte nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>).
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b) Das Bundesarbeitsgericht hat nicht auf derart überraschende rechtliche Gesichtspunkte abgestellt. Die zeitliche Rückwirkung der Rechtskraftwirkung ist bereits im Anschluss an die erste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Tariffähigkeit der CGZP vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - in der Instanzrechtsprechung und Literatur umfassend diskutiert worden (vgl. Neef, NZA 2011, S. 615 <618> zur Rückwirkung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz; Lembke, NZA 2011, S. 1062 <1066> zur Rückwirkung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht; zur Entbehrlichkeit einer Aussetzung LAG Hamm, Urteil vom 30. Juni 2011 - 8 Sa 387/11 -, juris, Rn. 23; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. September 2011 - 7 Sa 1318/11 -, juris, Rn. 34; a. A. Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 3. Aufl. 2012, § 2 Rn. 502). Gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligte hätten die Möglichkeit der dann getroffenen Entscheidung also auch ohne gesonderten rechtlichen Hinweis in Erwägung gezogen.
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III.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.
(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.
(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.