Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Okt. 2014 - 16 B 709/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch das Beschwerdegericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
3Auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Mai 2014 als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller kann insbesondere durch das Ergebnis der Untersuchung einer Haarprobe durch die TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG (TÜV NORD) vom 28. August 2014 nicht die Überzeugung vermitteln, dass er entgegen seinen polizeilich protokollierten Angaben am 15. Februar 2014 in der Vergangenheit kein Kokain und auch keine anderen Betäubungsmittel konsumiert hat. Zum einen ist die Aussagekraft der Haaranalyse Zweifeln ausgesetzt, weil etwa die Nachweisbarkeit durch Beeinflussung der Haare erschwert werden kann.
4Vgl. hierzu Hettenbach/Kalus/Möller, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl., § 3 Rn. 211, 218, allgemein zu Ungenauigkeiten und Fehlerquellen bei der Haaranalyse Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl., 3.12.1c), S. 181 f.
5Zum anderen betrifft das Ergebnis der Haaranalyse, die sechs Monate nach der Verkehrskontrolle und dem zunächst eingeräumten und nunmehr bestrittenen Drogenkonsum durchgeführt wurde, gerade nicht den fraglichen Zeitraum. Nach dem Abschlussbericht des TÜV NORD über die am 16. August 2014 entnommene Barthaarprobe hat diese keinen Hinweis auf einen Drogenkonsum innerhalb der letzten ungefähr vier Monate ergeben, wobei ein einmaliger oder sehr seltener Konsum nicht ausgeschlossen werden konnte. Der Bericht enthält damit überhaupt Aussagen nur über einen Zeitraum von April bis Mitte August 2014 und ist nicht geeignet, einen Drogenkonsum Anfang Februar 2014 zu widerlegen.
6Darüber hinaus ist auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar, was den Antragsteller veranlasst haben sollte, gegenüber der Polizei anlässlich der Verkehrskontrolle wahrheitswidrig den Konsum einer unbekannten Menge von Kokain und Amphetaminen am vorangegangenen Wochenende einzuräumen. Soweit der Antragsteller nunmehr sinngemäß behauptet, dass er in Unkenntnis dessen, was er an dem Wochenende beim Feiern tatsächlich konsumiert habe, im Hinblick auf das Ergebnis der Urinprobe den Konsum der in dieser Probe festgestellten Betäubungsmittel bestätigt habe, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt seiner Angaben anlässlich der Verkehrskontrolle und der sich unmittelbar anschließenden Untersuchungen in Frage zu stellen. Denn im Normalfall ist davon auszugehen, dass man sich bei der Aufnahme von Substanzen erkundigt, worum es sich handelt. Dass der Antragsteller beim Feiern an dem besagten Wochenende bewusst Substanzen in unbekannter Menge zu sich genommen hat, deren Provenienz er nicht kannte, und dass er die Substanzen dann im Hinblick auf das Ergebnis der Urinprobe ohne Weiteres als Kokain und Amphetamine identifizierte, ist realitätsfern. Sollte er tatsächlich Substanzen zu sich genommen haben, deren Inhaltsstoffe er nicht kannte, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er gegenüber der Polizei auf diesen Umstand hingewiesen und vorgebracht hätte, die Substanzen nicht bewusst als solche aufgenommen zu haben. Stattdessen hat er, als er mit dem Ergebnis der Urinprobe konfrontiert wurde, sofort und ohne erkennbaren Zweifel erklärt, an dem fraglichen Wochenende tatsächlich Kokain und Amphetamine konsumiert zu haben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er sich im Februar 2014 gegenüber der Polizei wahrheitsgemäß geäußert hat.
7Diese Feststellung wird auch nicht durch das unauffällige Ergebnis der Untersuchung der Blutprobe vom 15. Februar 2014 widerlegt, die dem Antragsteller in der Nacht zu einem Freitag abgenommen wurde. Der von ihm eingeräumte Kokainkonsum soll an dem vorangegangenen Wochenende und damit mehr als sechs Tage vor der Blutabnahme stattgefunden haben. Da Kokain bei durchschnittlicher Dosierung bereits innerhalb von tendenziell weniger als 12 Stunden nicht mehr in einer Konzentration von über 10 ng/ml vorliegt und häufig 24 Stunden nach der Verabreichung gar nicht mehr nachgewiesen werden kann,
8Toennes/Skopp, Kokain und Benzoylecgonin ‑ pharmakokinetische Grundlagen im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit iSd § 24a (2) StVG, Blutalkohol 50 (2013), 113 (118–120),
9kann die negative Blutprobe überhaupt keinen Einfluss auf die Feststellung eines Kokainkonsums haben, der mehrere Tage zurückgelegen hat.
10Es bestehen auch keine Bedenken, die Einlassung des Antragstellers zu verwerten, selbst wenn er vor der Konfrontation mit dem Ergebnis der Urinprobe nicht über das Aussageverweigerungsrecht eines Beschuldigten (§ 136 Abs. 1 Satz 2 iVm § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO) belehrt worden sein sollte. Zum einen dürfte er bei der Verkehrskontrolle vom 15. Februar 2014 nicht von vornherein einer Straftat verdächtig gewesen sein, so dass sich jedenfalls ein Teil der polizeilichen Auskunftseinholung noch als ‑ keine Belehrungspflichten auslösende ‑ informatorische Befragung verstehen lässt.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2008- 16 B 641/08 -; Meyer-Goßner, StPO, Kommentar, 50. Aufl., Einl. Rn. 79; vgl. zur Abgrenzung zwischen informatorischer Befragung und Beschuldigtenver-nehmung BayObLG, Beschluss vom 2. November 2004 ‑ 1 St RR 109/04 ‑, juris.
12Zum anderen würde selbst ein etwaiger Verstoß gegen die strafprozessuale Belehrungspflicht nicht zur Unverwertbarkeit belastender Angaben auch im ‑ andere Zielsetzungen verfolgenden und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegenden ‑ ordnungsrechtlichen Fahrerlaubnisverfahren führen.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2008- 16 B 641/08 - und vom 13. Februar 2008 ‑ 16 B 2112/07 ‑; VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 16. Mai 2007 ‑ 10 S 608/07 ‑, juris.
14Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiterhin die Auffassung vertritt, dass es auch bei sogenannten harten Drogen für die Feststellung fehlender Fahreignung auf das Vermögen ankomme, zwischen Drogenkonsum einerseits und dem Führen eines Kraftfahrzeugs andererseits zu trennen, bzw. dass aus einem einmaligen Konsum harter Drogen nicht auf die fehlende Fahreignung geschlossen werden könne, wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss Bezug genommen.
15Mit Rücksicht darauf, dass der Antragsgegner bei dem Antragsteller wegen nachgewiesenen Konsums von Kokain von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen musste, ist auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Es ist nicht zu rechtfertigen, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig weiterhin als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilnimmt. Trotz der Folgen der Mobilitätseinbuße für den Antragsteller stellt sich das öffentliche Interesse an seinem sofortigen Ausschluss von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr als übergeordnet dar. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Damit verbundene, für den Betroffenen nachteilige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss er angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn
- 1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder - 2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
(5) § 58b gilt entsprechend.
(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
(4) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.
(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.