Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Jan. 2015 - M 6a K 14.4275
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der 19... geborene Kläger war zuletzt Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A18 und B samt Unterklassen.
Im Zuge von gegen ihn sowie weitere Beschuldigte geführten Ermittlungen wurde er am ... Februar 2014 gegen a... Uhr festgenommen und anschließend in der Polizeiinspektion A... als Beschuldigter vernommen. Vor Beginn der Vernehmung erhielt er eine Belehrung für vorläufig festgenommenen Personen (Bl. 10 in der Akte). Nachdem er erklärt hatte, Angaben zur Sache machen zu wollen, wurde mit der Vernehmung als Beschuldigter um b... Uhr begonnen und der Kläger als erstes gefragt, wann er zuletzt Betäubungsmittel oder Medikamente zu sich genommen habe. Darauf antwortete er: „Das letzte Mal konsumierte ich ca. im November 20... Kokain. Sonst habe ich keine Betäubungsmittel zu mir genommen. Im Moment stehe ich nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, Alkohol oder sonstigen Medikamenten.“ (Bl. 15 der Akte).
Nachdem ihr dieser Sachverhalt zur Kenntnis gelangt war, hörte die Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten den Kläger mit Schreiben vom ... April 2014 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und gab ihm Gelegenheit, auf diese freiwillig zu verzichten. Auf das am ... Mai 2014 zugestellte Anhörungsschreiben hin bestellte sich der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom ... Mai 2014 und trug für diesen mit Schriftsatz vom ... Juni 2014 vor, die Angaben des Klägers, anlässlich seiner Vernehmung, er habe im November 2013 Betäubungsmittel konsumiert, habe dieser allein aus der Verhaftungssituation und unter dem Druck der Polizeibeamten gemacht. Diese hätten ihm zu verstehen gegeben, ihn in Haft zu nehmen, falls er keine entsprechenden Angaben mache.
Mit Bescheid vom ... Juni 2014 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen A und B samt Unterklassen (Nr. 1 des Bescheids), setzte ihm eine Frist von ... Tagen nach Zustellung des Bescheids zur Abgabe seines Führerscheines bei der Fahrerlaubnisbehörde (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von a. Euro an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4). Nummer 5 des Bescheids enthält die Kostenentscheidung. Zur Begründung wird ausgeführt, aufgrund des vom Kläger selbst eingeräumten Konsums sog. „harter Drogen“, vorliegend Kokain, habe dieser nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) seine Fahreignung verloren und bislang noch nicht wiedererlangt. Auf die Gründe des Bescheids im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Gegen den seinem Bevollmächtigten am ... Juli 2014 zugestellten Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz vom ... Juli 2014, der am selben Tag per Telefax beim Landratsamt einging, Widerspruch einlegen. Diesen legte die Behörde mit Schreiben vom ... Juli 2014 der Regierung von Oberbayern zur Entscheidung vor und reichte mit Schreiben vom ... August 2014, das am ... August 2014 einging, die Widerspruchsbegründung nach, die der Bevollmächtigte des Klägers dem Landratsamt mit am ... August 2014 eingegangenem Schreiben übermittelt hatte. Zur Begründung des Widerspruchs wurde ausgeführt, ein Konsum von Kokain sei zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Es liege lediglich eine Äußerung des Klägers vor, zu der bereits Stellung genommen worden sei. Mit Schreiben vom ... Juli 2014 sei die Staatsanwaltschaft gebeten worden, die seinerzeit dem Kläger entnommene Haarprobe nunmehr analysieren zu lassen, weil so zu Tage kommen werde, ob jedenfalls bis einschließlich November 2013 ein Drogenkonsum stattgefunden habe oder nicht.
Die Regierung von Oberbayern wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom ... August 2014, der am selben Tag zur Post gegeben (Bl. 8 der Widerspruchsakte) und dem Bevollmächtigten des Klägers am ... August 2014 zugestellt wurde, als unbegründet zurück und führte aus, eine Begründung des Widerspruchs sei nicht erfolgt (Bl. 3 der Widerspruchsakte, Gründe I.).
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom ... September 2014, der am selben Tag per Telefax einging, ließ der Kläger zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom ... Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom ... August 2014 aufzuheben.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Aussage hinsichtlich eines Drogenkonsums letztmals im November 2013, die der Kläger im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am ... Februar 2014 gemacht habe, sei nicht verwertbar, weil sie unter Verstoß gegen §§ 136 Abs. 1, 163 a Abs. 4 Satz 2 Strafprozessordung (StPO) rechtswidrig zustande gekommen sei. So sei es unzulässig gewesen, es dem Kläger zu verweigern, noch vor Beginn der Vernehmung einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Außerdem habe man ihn mit der Drohung unter Druck gesetzt, ihn in Haft zu behalten, falls er keine Angaben mache.
Dem Kläger sei am ... Februar 2014 eine Haarprobe entnommen worden, die bisher noch nicht analysiert worden sei. Das ausstehende Ergebnis werde jedoch belegen, dass keine Drogenaufnahme stattgefunden habe. Es lägen darüber hinaus aktuelle Drogenscreenings vor, die dasselbe Ergebnis hätten. Auf das Vorbringen der Klagepartei im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO). Der Prozessbevollmächtigte legte das toxikologische Gutachten des ...-kriminalamts vom ... September 2014, über die Analyse der dem Kläger am ... Februar 2014 entnommene a. cm lange Haarprobe auf Drogen vor. Es wurden weder Kokain noch dessen Abbau- bzw. Stoffwechselprodukte gefunden, stattdessen fanden sich a... ng/mg Amphetamin.
Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... November 2014, eingegangen am ... November 2014, die Behördenakte vor und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er insbesondere vor, der Kläger müsse sich an seiner Aussage anlässlich der Beschuldigtenvernehmung vom ... Februar 2014 bezüglich seines letztmaligen Drogenkonsums festhalten lassen. Selbst wenn, wofür nichts spreche, diese Angaben unter Verstoß gegen strafprozessuale Vorschriften erlangt worden wären, bedeute dies nicht, dass sie im Rahmen des fahrerlaubnisrechtlichen Verfahrens einem Verwertungsverbot unterlägen. Vielmehr habe die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt, dass die Belange des Sicherheitsrechts, dem auch das Fahrerlaubnisrecht angehöre, Vorrang vor anderen Gesichtspunkten wie dem Schutz des Beschuldigen oder Angeklagten im Strafverfahren hätten. Auf das Vorbringen des Beklagten im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Das Gericht hat zur Sache am ... Januar 2015 mündlich verhandelt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom ... Januar 2015 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
Gründe
Die Klage gegen den Bescheid vom ... Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... August 2014 ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Soweit sich die Klage auch gegen Nr. 3 des Bescheids des Beklagten vom ... Juni 2014 richtet (Zwangsgeldandrohung), ist sie bereits unzulässig. Die Zwangsgeldandrohung bezieht sich auf Nr. 2 des Bescheids, womit der Kläger verpflichtet worden war, seinen Führerschein innerhalb der dort genannten Frist abzugeben. Wie der Beklagte von der Klagepartei unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung vom ... Januar 2015 erklärte, ist der Kläger der Abgabepflicht am ... Juni 2014 nachgekommen. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) gleichwohl noch beizutreiben gedenkt. Daher fehlt es dem Kläger für eine Klage (wie zuvor schon für einen Widerspruch) gegen Nr. 3 des Bescheids vom ... Juni 2014 am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, so dass die Klage insoweit bereits als unzulässig abzuweisen war.
2. Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Denn der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom ... Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom ... August 2014 ist insbesondere in den Nrn. 1 und 2 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Recht hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger seine Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen, weil dieser zumindest einmal Kokain, eine sog. „harte Droge“ konsumiert und sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
Zur Begründung der vorliegenden Entscheidung nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen im Bescheid des Beklagten vom ... Juni 2014 (dort 2., S. 2) und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere geht die Behörde im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der Kläger zumindest einmal Kokain und damit eine sog. „harte Droge“ konsumiert hat, was zum Verlust seiner Fahreignung führte. Bereits der einmalige Konsum einer solchen Droge führt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, zum Verlust der Fahreignung (statt vieler: BayVGH, B. v. 10.6.2014, Az. 11 CS 14.347 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats; VG München, U. v. 9.5.2014, Az. M 6a K 13.5484).
Das Vorbringen des Klägers, der Konsum von Kokain sei ihm weder nachgewiesen worden noch könne aufgrund seiner Äußerung in der Beschuldigtenvernehmung am ... Februar 2014 hiervon ausgegangen werden, verhilft seiner Klage nicht zum Erfolg.
a) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am ... Februar 2014 hinsichtlich seines Drogenkonsums wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Seine Aussage, er habe zuletzt „ca. im November 2013“ Kokain konsumiert, war die Antwort auf die erste ihm von den Vernehmungsbeamten gestellte Frage danach, wann er zuletzt Betäubungsmittel oder Medikamente zu sich genommen habe (Bl. 15 der Behördenakte). Diese Frage wurde dem Kläger zu Beginn der Vernehmung gestellt, um festzustellen, ob er vernehmungsfähig sei. Dies zu klären lag deshalb nahe, weil der Polizei zu diesem Zeitpunkt bereits umfangreiche Erkenntnisse insbesondere aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen vorlagen, die nicht nur darauf schließen ließen, dass der Kläger in den Handel mit Betäubungsmittel verstrickt war, sondern auch darauf, dass er selbst Betäubungsmittel, insbesondere Kokain konsumierte. Wie in einer solchen Fallkonstellation geboten und nach Kenntnis des Gerichts üblich, stellten die Vernehmungsbeamten dem Kläger als erstes die Frage, ob er unter Wirkung von Drogen oder Medikamenten stehe, um seine Vernehmungsfähigkeit festzustellen. Es bestand für den Kläger kein Anlass, für einen in diesem Zeitpunkt mehr als zwei Monaten zurückliegenden Drogenkonsum überhaupt einen genaueren Zeitrahmen anzugeben, statt die Frage dahin zu beantworten, dass er entweder überhaupt keine Drogen konsumiert habe oder dies jedenfalls länger zurückliege. Von Klägerseite ist weder im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens etwas dafür vorgetragen worden, weshalb der Kläger hier einen Drogenkonsum hätte einräumen sollen, der in Wahrheit nicht stattgefunden hatte. Für einen Drogenkonsum des Klägers sprechen außerdem der Inhalt eines Telefonats zwischen ihm und einem anderweitig strafrechtlich Verfolgten am ... Januar 2014, c... Uhr, in dem es offensichtlich um eine Verabredung zum gemeinsamen Konsumieren von Drogen geht und die Angabe im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung (Bl. 17), der Mitbeschuldigte habe „auch etwas bekommen“; man habe zusammen gekauft, der Mitbeschuldigte habe geringere Beträge bis zu b... Euro beigesteuert, das erworbene Rauschgift (Kokain) habe man dann bei dem anderweitig Verfolgten „gebunkert“. Außerdem erklärte der Kläger, er habe ... in B... jeweils a... oder b... Gramm Kokain gekauft, einmal seien es c... Gramm gewesen. Da eine Konsumeinheit in der Regel bei 0,5 Gramm bis 1... Gramm Kokain (je nach Wirkstoffgehalt) liegt, sprechen die erworbenen Mengen, die erklärtermaßen nicht nur für den Kläger allein bestimmt waren, ebenfalls dafür, dass er das Rauschgift zum Eigenverbrauch erworben hat.
Im Schreiben seines Bevollmächtigten vom ... Juni 2014, worin dieser im Auftrag des Klägers im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis Stellung nimmt, wird die Aussage des Klägers im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am ... Februar 2014 nicht etwa als inhaltlich falsch dargestellt, sondern lediglich ihr Zustandekommen damit erklärt, der Kläger habe damals unter dem Eindruck seiner Verhaftung und dem Vernehmungsdruck der Polizei gestanden. In der Widerspruchsbegründung vom ... August 2014 lässt der Kläger vortragen, ein Konsum von Kokain sei zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Es liege lediglich eine Äußerung des Klägers hierzu vor. Erst im Schreiben vom ... September 2014 (Bl. 66) wird erstmals behauptet, die Äußerung des Klägers im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung sei mit Blick auf einen stattgehabten Kokainkonsum falsch. Dies sei nunmehr durch das toxikologische Gutachten des ...-kriminalamts über die dem Kläger am ... Februar 2014 entnommene Haarprobe belegt. Hierzu hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom ... Januar 2015 erklärt, der Kläger habe ihm gegenüber geäußert, er erwarte ein negatives Befundergebnis dieser Haarprobe.
Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die Länge der entnommenen Haare lediglich a... cm betrug. Im Gutachten heißt es (Bl. 69 der Akte), die untersuchte Haarprobe erfasse einen Zeitraum von a... bis maximal b... Monaten. Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass dem Kläger mittels dieser Haarprobe der Konsum von Kokain jedenfalls nicht in einem Zeitraum zwischen ... Februar 2013 und ... November 2013 nachgewiesen werden kann. Damit ist aber keineswegs seine eigene Angabe widerlegt, er habe ca. im November 2013 letztmals Kokain konsumiert.
b) Die unter Würdigung all dessen nach Überzeugung der Kammer sachlich richtige Einlassung des Klägers im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom ... Februar 2014, er habe (letztmals) Kokain im November 2013 konsumiert, ist entgegen der von der Klagepartei vertretenen Auffassung auch verwertbar und konnte der vorliegenden Entziehung der Fahrerlaubnis als Tatsache zugrunde gelegt werden. Sie unterliegt keinem Verwertungsverbot im Zusammenhang mit Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde, selbst wenn sie unter Verstoß gegen strafprozessuale Normen zustande gekommen sein sollte. Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 31. Mai 2012 (Az. 11 CS 12.807, 11 C 1211 C 12.808, 11 C 1211 C 12.899, Rn. 13, zitiert nach juris) ausgeführt, die Grundsätze, die sich zu Beweisverwertungsverboten im Bereich des Strafprozessrechts herausgebildet hätten, seien nur sehr eingeschränkt auf das Fahrerlaubnisrecht übertragbar. Strafprozessuale Beweisverwertungsverbote, wie sie inzwischen von der Rechtsprechung für den Fall der Missachtung der Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO angenommen würden, seien im Lichte des besonderen Spannungsfelds zu sehen, das im Strafprozess zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch auf der einen und dem Schutz von Grundrechten des Betroffenen auf der anderen Seite bestünden. Im Unterschied zum Strafprozess habe die Fahrerlaubnisbehörde in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren maßgeblich weitere Rechtsgüter - insbesondere die Belange Drittbetroffener sowie das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern - zu berücksichtigen. Mit dem Recht der Allgemeinheit auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr von Risiken für die Verkehrssicherheit sei es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörde in jedem Fall an der Berücksichtigung strafprozessual fehlerhaft gewonnene Erkenntnisse gehindert wäre. Es bestehe kein allgemeiner, von der gesetzlichen Normierung unabhängiger Rechtsgrundsatz, demzufolge Äußerungen eines Betroffenen in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nur verwertet werden dürften, wenn er zuvor auf sein Schweigerecht hingewiesen worden sei. Im Fahrerlaubnisrecht gebe es keine Vorschriften, nach denen der Betroffene darüber unterrichtet werden müsse, dass er keine (ihm nachteilige) Angaben zu machen brauche. Im Gegenteil bestehe im Fahrerlaubnisrecht für den Inhaber einer Fahrerlaubnis die Obliegenheit, an der Aufklärung auch solcher Umstände mitzuwirken, die sich für den Fortbestand seiner Fahrerlaubnis nachteilig auswirken könnten (§ 11 Abs. 6 FeV). Ein Beweisverwertungsverbot sei als Ausnahme nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen nach Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall anzunehmen, insbesondere bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder dem Vorliegen eines besonders schweren Verfahrensfehlers.
Unter Zugrundelegung dieser, mit ähnlicher Begründung auch von anderen Obergerichten vertretenen Rechtsauffassung (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 9.10.2014, Az. 16 B 709/14, VGH Baden-Württemberg, B. v. 16.5.2007, Az. 10 S 608/07, NJW 2007, 2571), der sich die erkennende Kammer anschließt, ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Berücksichtigung der vom Kläger im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am ... Februar 2014 gemachten Aussage bezüglich seines letztmaligen Drogenkonsums kein Verwertungsverbot entgegensteht. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger möglicherweise insoweit unrichtig über seine Rechte belehrt worden ist, als ihm erklärt wurde, erst nach Beendigung der bei ihm zur Zeit stattfindenden Wohnungsdurchsuchung habe er das Recht und die Möglichkeit, einen Anwalt hinzuzuziehen. Selbst wenn diese Belehrung inhaltlich falsch gewesen sein sollte, was vorliegend dahinstehen mag, ist nicht ersichtlich, weshalb darin ein derart schwerwiegender Mangel der Beschuldigtenvernehmung und ein schwerer Eingriff in die Rechte des Klägers liegen sollte, der es erforderlich macht, vom Vorliegen eines Verwertungsverbots seiner Aussagen auszugehen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger andere Angaben oder keine Angaben bezüglich seines Drogenkonsums hätte machen sollen, nachdem er einen Verteidiger konsultiert hatte. Vielmehr verschaffte er sich durch das Einräumen dieses Drogenkonsums im Strafverfahren eine bessere Position, weil das Strafgericht nach § 29 Abs. 5 des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG - u. a. dann von Bestrafung absehen kann, wenn der Täter das Rauschgift nur zum Eigenverbrauch und in geringen Mengen erworben hat. Darüber hinaus eröffnen sich für den Kläger bei Einräumung des Eigenkonsums die Möglichkeiten des § 31a BtMG. Vor diesem Hintergrund ist es schwer nachvollziehbar, weshalb der Kläger nach Zuziehung eines Rechtsanwalts hätte davon Abstand nehmen sollen, Eigenkonsum zu behaupten. Unbeschadet all dessen geht das Gericht jedoch davon aus, dass die Aussage des Klägers, er habe ca. im November 2013 das letzte Mal Kokain konsumiert, sachlich zutreffend war und er sich hieran selbst dann festhalten lassen muss, falls er unrichtig belehrt worden ist. Die Tatsache, dass er im Zeitpunkt seiner Beschuldigtenvernehmung unter dem Eindruck seiner Verhaftung und einer eventuell drohenden Inhaftierung stand, vermag hieran nichts zu ändern, sondern ist vielmehr einer solchen Situation wesensimmanent. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die vom Kläger verwendete Formulierung „das letzte Mal konsumierte ich …“ eindeutig darauf hinweist, dass er auch vor dem angegebenen Zeitpunkt Kokain konsumiert hat (sonst hätte er „das einzige Mal“ o. ä. angeben müssen).
Die Kammer ist auch deshalb von der Richtigkeit der klägerischen Angaben hinsichtlich seines Drogenkonsums überzeugt, weil dieser durch seinen damaligen Bevollmächtigten im Rahmen des Verwaltungs- und nachfolgenden Widerspruchsverfahrens keineswegs die Richtigkeit seiner Angaben bezüglich seines Drogenkonsums hatte in Abrede stellen lassen. Vielmehr hat er zunächst vorbringen lassen, ein solcher Drogenkonsum könne dem Kläger nicht nachgewiesen werden. Sodann ließ er erklären, die diesbezügliche Aussage sei zwar so gemacht worden, aber sie unterliege einem Verwertungsverbot, weil sie rechtlich nicht einwandfrei zustande gekommen sei. Außerdem ließ er vorbringen, die Haaranalyse werde erweisen, dass jedenfalls im fraglichen Zeitraum kein Kokainkonsum vorgelegen habe. Wie der Kläger selbst seinem Bevollmächtigten gegenüber erklärt haben soll, war von dieser Haaranalyse auch nichts anderes zu erwarten, da sie maximal einen Zeitraum abdeckt, der nach dem vom Kläger angegebenen Zeitpunkt liegt, zu dem er letztmals Kokain konsumiert haben will. Das Vorbringen insgesamt spricht aus Sicht der Kammer eindeutig dafür, dass der Kläger im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung sehr wohl wahrheitsgemäß den Konsum von Kokain eingeräumt hat, hieran jedoch nunmehr nicht festgehalten werden will, weil er erkannt hat, dass diese Einlassung die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach sich zieht. Der Kläger hat weder vorbringen lassen noch ist aus den Akten ersichtlich, dass er im Strafverfahren von dieser Einlassung inzwischen abgerückt wäre. Während er dort also die Vorteile seiner Einlassung weiterhin nutzen will, versucht er vorliegend, im Zusammenhang mit den fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen hiervon abzurücken. Nach alldem stellt sich der Versuch des Klägers, seine Einlassung hinsichtlich seines Kokainkonsums als in der Sache falsch darzustellen, als Schutzbehauptung dar, die ihm nicht geglaubt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger zumindest in der Vergangenheit mindestens einmal, höchstwahrscheinlich sogar mehrmals Kokain konsumiert hat und dadurch nach Maßgabe der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung seine Fahreignung verloren hat. Ihm war daher die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass der Behörde hierbei ein Ermessen zugestanden hätte.
c) Die Klage hat auch nicht deshalb Erfolg, weil bei der Regierung von Oberbayern noch vor Auslauf des Widerspruchsbescheids am ... August 2014 eine Widerspruchsbegründung eingegangen war und es insoweit im Widerspruchsbescheid unrichtig heißt, der Widerspruch sei nicht begründet worden. Auch wenn hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers und damaligen Widerspruchsführers zu sehen sein dürfte, führt dies nicht zum Erfolg der vorliegenden Klage, weil nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG eine mangelhafte oder unterbliebene Anhörung jedenfalls dann unbeachtlich ist, wenn sie nachgeholt wird, was nach Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist.
So liegen die Dinge hier. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat das erkennende Gericht der Frage, ob die Aussage des Klägers hinsichtlich seines Drogenkonsums in der Beschuldigtenvernehmung vom ... Februar 2014 verwertbar ist und ob der Kläger sich hieran festhalten lassen muss, erheblichen Stellenwert beigemessen und diese Fragen mit den Beteiligten im Rahmen des Rechtsgesprächs ausführlich erörtert. Der Prozessbevollmächtigte hat hierzu auch Erklärungen abgegeben und ausführlich vorgetragen. Auch die Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten hat sich in der Klageerwiderung vom ... November 2014 (dort S. 2) ausführlich mit dieser Frage beschäftigt und dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht die Aussage des Klägers in seiner Beschuldigtenvernehmung bezüglich des letztmaligen Drogenkonsums keinem Verwertungsverbot unterliegt sowie begründet, weshalb die nunmehr vorliegende Haaranalyse nicht das Gegenteil zu belegen vermag (S. 3). Ein eventueller Verfahrensfehler im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde damit jedenfalls vor Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Urteil, 23. Jan. 2015 - M 6a K 14.4275 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der 19... geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Dem Kläger wurde nach vorheriger Entziehung vom Landratsamt A. als Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten am ... Juni 2012 eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, C1, C1E, CE, L, M und S neu erteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde stellte dem Kläger hierzu am ... Juni 2012 einen entsprechenden Führerschein aus.
Am ... Dezember 2012 wurde der Kläger einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen. Die Polizei fand dabei im Pkw des Klägers ein Briefchen mit Kokain. Bei einer noch am gleichen Tage stattgefundenen Durchsuchung der Wohnung des Klägers wurde ein Gläschen mit Kokainanhaftungen aufgefunden und sichergestellt. Außerdem wurde dem Kläger eine Blutprobe entnommen. Ein ärztlicher Befundbericht des Labors ... in B. ... vom ... Januar 2013 befundete in der Blutprobe des Klägers Kokain i. S. a... µg/l und Benzoylecgonin i. S. von b... µg/l. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom ... April 2013 ließ der Kläger gegenüber der Staatsanwaltschaft C. mitteilen, dass der Tatvorwurf eines Vergehens nach § 29 BtMG eingeräumt werde.
Am ... Februar 2013 erging ein Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle D., weil der Kläger ein Kraftfahrzeug unter Wirkung eines berauschenden Mittels geführt habe. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Kläger Einspruch ein. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom ... April 2013 wurde der Kläger außerdem wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl legte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom ... Mai 2013 ebenfalls Einspruch ein.
Am ... Mai 2013 wurde dem Kläger ein Führerschein (Driving Licence) des Vereinigten Königreichs von einer „A.“ (...) ausgestellt. Dieser Führerschein weist im Feld Nr. 4a. das Ausstellungsdatum „... 2013“ aus. Die Gültigkeitsdauer des Führerscheins wurde in Feld 4b. mit „... 2018“ angegeben. Das Feld 4c. enthält die Angabe der ausstellenden Behörde „...“. Im Feld 5. ist die Nummer des Führerscheins angegeben mit „...“. In Feld 8. ist folgende Eintragung vorgenommen „...“ (Bl. 168 der Behördenakte). Auf der Rückseite des Kartenführerscheins ist zur Fahrerlaubnisklasse AM im Feld 10. das Datum „...13“ vermerkt. Jeweils im Feld 10. ist zu den Fahrerlaubnisklassen A, B1, B, C1, BE, C1E und fkpq das Datum „...12“ vermerkt. Hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse A, B, C1, BE und C1E ist in Feld 12. vermerkt „...“. Ein solcher Eintrag in Feld 12. ist zu den Fahrerlaubnisklassen AM, B1 und fkpq nicht vorgenommen worden. Zur Fahrerlaubnisklasse fkpq findet sich in Feld 12. die Eintragung des Codes „...“.
Das Amtsgericht A.-verband mit Beschluss vom ... Juni 2013 das Bußgeldverfahren „Wegen OWI-Genuss berauschender Mittel“ zum Strafverfahren „Wegen Vergehens nach § 29 BTMG“. In der vor dem Amtsgericht A. am ... Juli 2013 durchgeführten Hauptverhandlung beschränkte der Kläger sowohl den Einspruch gegen den Strafbefehl wie auch den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch. Mit seit ... Juli 2013 rechtskräftigem Urteil vom ... Juli 2013 wurde der Kläger des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Führens eines Kfz unter Wirkung eines berauschenden Mittels, wie rechtskräftig im Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom ... April 2013 und im Bußgeldbescheid vom ... Februar 2013 festgestellt, für schuldig befunden. Er wurde zu einer Geldstrafe von ... Tagessätzen zu je a... € und zu einer Geldbuße von b... € verurteilt. Außerdem wurde ihm für die Dauer von ... Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Das ... Fahrverbot bestand bis zum ... August 2013.
Die Fahrerlaubnisbehörde hörte den Kläger mit Schreiben vom ... September 2013 zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen des Konsums von „harten“ Betäubungsmitteln (Kokain) an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens ... Oktober 2013.
Der Bevollmächtigte des Klägers teilte der Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom ... Oktober 2013 zunächst mit, dass er den Kläger vertrete und ein Entzug der Fahrerlaubnis nicht veranlasst sei. Mit weiterem Schreiben vom ... Oktober 2013 teilte er mit, dass noch keine Abstinenznachweise vorlägen.
Mit Bescheid vom ... Oktober 2013 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Fahrerlaubnis) aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), ordnete die unverzügliche, spätestens bis zum ... November 2013, Abgabe seines Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde, alternativ die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Dokuments an (Nr. 2) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- € an (Nr. 3). In Nr. 4 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 angeordnet. Nr. 5 des Bescheids enthält eine Kostenfestsetzung.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV begründete die Fahrerlaubnisbehörde mit dem Konsum des Klägers von Kokain. Die Durchführung einer weiteren Fahreignungsbegutachtung als vorbereitende Maßnahme gemäß § 14 FeV sei nach § 11 Abs. 7 FeV nicht angezeigt.
Die Pflicht zur Rückgabe des Führerscheins ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 FeV, wozu weitere Ausführungen erfolgten. Außerdem wurden die Androhung des Zwangsgeldes und die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie die Kostenentscheidung begründet.
Dieser Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbestätigung am ... November 2013 zugestellt.
Am ... November 2013 ging der Fahrerlaubnisbehörde über das Kraftfahrt-Bundesamt (dort Eingang am ...10.2013) ein Schreiben der ... vom ... Oktober 2013 des Inhalts zu, dass der Führerschein des Klägers im Vereinigten Königreich in Übereinstimmung mit Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG umgetauscht („exchanged“) worden sei. Es wurde um sofortige Information unter Angabe der Gründe gebeten, falls es Gründe gebe, dass der Führerschein nicht hätte umgetauscht werden sollen. Diesem als Blatt 146 in der Behördenakte befindlichen Schreiben beigegeben war der am ... Juni 2012 vom Landratsamt A. ausgestellte Führerschein des Klägers.
Der Bevollmächtigte des Klägers erhob für diesen mit Schriftsatz vom ... Dezember 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München per Telefax eingegangen am selben Tage, Klage mit dem Antrag,
„den Bescheid der Beklagten vom ...10.2013, Aktenzeichen ..., aufzuheben.“
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Er sei daher aufzuheben. Mit dem angefochtenen Bescheid sei dem Kläger die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden. Er sei aufgefordert worden, seinen Führerschein beim Landratsamt A. abzuliefern. Der Kläger sei Inhaber einer britischen Fahrerlaubnis. Er verfüge nicht über eine deutsche Fahrerlaubnis. Bereits aus diesem Grund könne dem Kläger nicht die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen entzogen werden. Gleichsam sei es dem Kläger aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, den Führerschein abzuliefern.
Mit Schreiben bzw. Bescheid vom ... Dezember 2013, dem Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbestätigung zugestellt am ... Dezember 2013, stellte die Fahrerlaubnisbehörde das im Bescheid vom ... Oktober 2013 angedrohte Zwangsgeld fällig. Außerdem drohte sie ihm ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- € an, falls er die im Bescheid vom ... Oktober 2013 angegebene Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins nicht bis spätestens zum ... Dezember 2013 erfülle. Auf dem Begleitschreiben an den Bevollmächtigten des Klägers ebenfalls vom ... Dezember 2013 ist folgender handschriftlicher Vermerk angebracht: „bitte niederschl. da neue Tatsachen“ (Bl. 147 der Behördenakte). Mit Schreiben vom ... Dezember 2013 wurde der Bevollmächtigte des Klägers gebeten, der Fahrerlaubnisbehörde bis zum ... Dezember 2013 eine Kopie des britischen Führerscheins des Klägers zukommen zu lassen. Am ... Januar 2014 ging per Telefax ein Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom selben Tage bei der Fahrerlaubnisbehörde ein, mit dem dieser Widerspruch gegen den Bescheid vom ... Dezember 2013 erhob. Die Androhung einer Zwangsmaßnahme sei nicht veranlasst, da der Kläger nicht über eine deutsche, sondern vielmehr über eine britische Fahrerlaubnis verfüge. Jeweils unter dem ... Januar 2014 erfolgte eine Änderung der Annahmeanordnung an die ...kasse des Landratsamts A. bzw. eine Niederschlagungsanordnung hinsichtlich des fällig gestellten Zwangsgeldes in Höhe von b... € aus folgendem Anordnungsgrund: „unbefr. Niederschlagung, da neue Tatsachen“ (Bl. 158 bis 161 der Behördenakte).
Am ... Februar 2014 gingen bei der Fahrerlaubnisbehörde Kopien der Vorder- und der Rückseite des UK-Führerscheins des Klägers ein. Die Kopie der Vorderseite trägt den Eingangsstempel des Bevollmächtigten des Klägers mit Datum ... Januar 2014 (Bl. 168 und 169 der Behördenakte).
Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Februar 2014 seine Behördenakte vor und beantragte,
die Klage zurückzuweisen.
Der Bescheid vom ... Oktober 2013 sei rechtmäßig, da sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe und der Entzug sei auch nicht wegen des Umtauschs in einen britischen Führerschein gegenstandslos geworden.
Die Ungeeignetheit des Klägers wurde mit dem Konsum von Kokain begründet. Der Konsum eines anderen Betäubungsmittels im Sinne von § 1 BtMG als Cannabis (hier Kokain und Benzoylecgonin) begründe regelmäßig die Fahrungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers. Dies gelte ungeachtet der Häufigkeit des Konsums oder der Frage des Zusammenhangs mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Der Kläger habe nachweislich zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle unter dem Einfluss berauschender Mittel gestanden. Das dem Entziehungsbescheid zugrunde liegende Verhalten könne auch noch berücksichtigt werden, obwohl der Kläger zwischenzeitlich seine deutsche Fahrerlaubnis in eine britische umgetauscht habe. Grundsätzlich könne zwar nur ein nach diesem Erwerbsdatum liegendes Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden. Dies müsse sich nicht zwangsläufig ausschließlich auf einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung beziehen. Für die weitere Verwertung der Tatsachen sei jedoch nicht auf den Zeitpunkt des Verstoßes, sondern auf den des Abschlusses des Verfahrens abzustellen. Das für den Entzug maßgebliche Strafverfahren sei mit Urteil des Amtsgerichts A. vom ... Juli 2013 mit Rechtskraft ... Juli 2013, also zeitlich erst nach dem Umtausch der Führerscheine, abgeschlossen worden.
Der Entzug der Fahrerlaubnis sei durch den Erwerb eines britischen Führerscheins nicht gegenstandslos geworden. Durch den Umtausch des deutschen in einen britischen Führerschein bleibe gemäß § 30a Abs. 1 Satz 1 FeV die bisherige Fahrerlaubnis unverändert bestehen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis, die hier in Unkenntnis des Umtausches in eine britische Fahrerlaubnis erfolgt sei, habe im vorliegenden Fall die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG i. V. m. § 46 Abs. 5 FeV). Dieses Recht erlösche ohne die Notwendigkeit einer weiteren Verfügung bereits Kraft normativer Wirkung (§ 46 Abs. 6 Satz 1 FeV). Eine lediglich diese Gesetzesfolge wiederholende Ergänzung der bisherigen Entzugsverfügung würde allenfalls Hinweischarakter haben und habe daher zu unterbleiben. Der Entzug der Fahrerlaubnis des Klägers und die in diesem Zusammenhang notwendigen Eintragungen auf dem Führerscheindokument beseitigten insgesamt den von dem britischen Führerschein ausgehenden Rechtsschein, der Kläger dürfe mit dem ausländischen Führerschein auch in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen.
Aus dem Entzugsbescheid vom ... Oktober 2013 ergebe sich für den Kläger eine rechtmäßige Verpflichtung zur Vorlage seines britischen Führerscheins. Dies sei ihm aus tatsächlichen Gründen auch nicht unmöglich. Die Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 3 StVG unterscheide beim Begriff des Führerscheins nicht zwischen inländischen (deutschen) und ausländischen Führerscheinen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG sei nach der Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Konkretisierend dazu habe gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV die Vorlage ausländischer Führerscheine unverzüglich zu erfolgen. Die Eintragung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, erfolge weiterhin nach den Vorgaben des § 47 Abs. 2 FeV.
Im Bescheid vom ... Oktober 2013 sei mangels Kenntnis der Existenz des britischen Führerscheins des Klägers im Zeitpunkt des Bescheidserlasses eine Ablieferungsverpflichtung für den (nicht näher in in- bzw. ausländisch differenzierten) Führerschein des Klägers verfügt. Dies stelle eine der nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG zulässigen Rechtsfolge dar, sei aber im vorliegenden Fall nicht zweckmäßig. Gemäß Randnummer 18 ff. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom ... Oktober 2005, ..., werde unter Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG zwar als Lösungsansatz ein Umtausch des britischen in einen deutschen Führerschein in Erwägung gezogen. Dies würde aber die wenig nachvollziehbare Folge haben, dass auf einem im Umtauschverfahren auszustellenden deutschen Führerschein explizit aufgeführt werden müsste, dass der Kläger kein Recht habe, von der durch den Führerschein nachgewiesenen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Ablieferung und Vorlage des Führerscheins im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG sowie § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV entfalteten für den Betroffenen jeweils die gleiche Handlungsverpflichtung, nämlich die Verpflichtung, den betroffenen ausländischen Führerschein der jeweils entscheidenden Behörde zuzuleiten. Dem stünden für den Kläger auch keine tatsächlichen Hindernisse entgegen. Je nach Verfügung knüpften sich erst anschließend für die entscheidende Behörde unterschiedliche Handlungsoptionen an. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folge, dass von der Behörde die Alternative zu wählen sei, die bei gleicher Eignung für das zu vollziehende Anliegen den Betroffenen weniger stark belaste. Gegenüber einer „Umtauschlösung“ sei vom Kosten- und Verwaltungsaufwand her sowohl für die Behörde als auch den Betroffenen die Durchführung der in § 47 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 FeV definierten Maßnahmen die ersichtlich mit einer deutlich geringeren Beschwer einhergehende Praxis. Dieser Vorgehensweise stünden insoweit wegen der unterschiedlichen Ausgangssachverhalte die Entscheidungssätze des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom ... Oktober 2005 nicht entgegen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sei dabei nämlich im Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt von der Kenntnis der Existenz der ausländischen Fahrerlaubnis durch die Behörde zum Erlasszeitpunkt der Entzugsverfügung ausgegangen. Eine entsprechende Änderung des Entzugsbescheides vom ... Oktober 2013 erübrige sich damit.
In der mündlichen Verhandlung am ... Mai 2014 wiederholten die Beteiligten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge. Der Vertreter des Beklagten legte ergänzend eine E-Mail der A. vom ... April 2014 vor, aus der u. a. hervorgeht, dass allgemein ab dem ... Januar 2013 in britischen Führerscheinurkunden die Klasse AM wiedergegeben werde, um die britischen Klassen mit der 3. Europäischen Führerscheinrichtlinie in Einklang zu bringen. In jedem nach diesem Datum erteilten Führerschein sei die Klasse AM statt der früheren nationalen britischen Klasse P wiedergegeben worden. Deswegen könne das Erteilungsdatum der Klasse AM von denen anderer Klassen abweichen. Man dürfe auch darauf hinweisen, dass ein Fahrer, der in seinem Führerschein die Klasse A ohne Einschränkungen besitze, ab dem Erteilungsdatum der Klasse A die Fahrerlaubnis der Klasse AM mitbesitze.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am ... Mai 2014 verwiesen.
Gründe
Die Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Landratsamts A. vom ... Oktober 2013 ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
1. Soweit sich die mit Schriftsatz vom ... Dezember 2013 uneingeschränkt erhobene Klage gegen die in Nr. 3 des Bescheids vom ... Oktober 2013 enthaltene Zwangsgeldandrohung wendet, ist sie bereits unzulässig. Die Zwangsgeldandrohung bezieht sich auf die in Nr. 2 des Bescheids enthaltene Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins bis zum dort genannten Termin am ... November 2013. Dabei ging die Fahrerlaubnisbehörde erkennbar von einer Abgabepflicht hinsichtlich des von ihr selbst am ... Juni 2012 ausgestellten deutschen Führerscheins des Klägers aus. Dieser Führerschein gelangte jedoch am ... November 2013 - und damit bereits vor Klageerhebung - zur Akte der Fahrerlaubnisbehörde. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) gleichwohl noch beitreiben wird. Vielmehr findet sich auf dem Begleitschreiben der Fahrerlaubnisbehörde an den Bevollmächtigten des Klägers vom ... Dezember 2013 zum Schreiben bzw. Bescheid an den Kläger ebenfalls vom ... Dezember 2013, mit dem das in Nr. 3 des Bescheids vom ... Oktober 2013 angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt wurde, ein handschriftlicher Vermerk, der nur so gedeutet werden kann, dass das fällig gestellte Zwangsgeld wegen neuer Tatsachen niederzuschlagen sei. Dies ist jeweils unter dem ... Januar 2014 auch mittels einer Änderung einer Annahmeanordnung und einer Niederschlagungsanordnung hinsichtlich des betreffenden Zwangsgeldes erfolgt. Daher fehlt es dem Kläger für eine Klage gegen die Nr. 3 des Bescheids von vornherein am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Oktober 2013 und die in Bezug genommene Abgabeverpflichtung hinsichtlich des Führerscheins des Klägers in Nr. 2 dieses Bescheids erstreckt sich ersichtlich nicht auf den dem Kläger am ... Mai 2013 ausgestellten Führerschein des Vereinigten Königreichs (UK-Führerschein) und kann es auch gar nicht, da der Fahrerlaubnisbehörde dieser Führerschein zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht bekannt war. Dass sich die Abgabeverpflichtung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Oktober 2013 ausschließlich auf den dem Kläger ursprünglich durch das Landratsamt A. am ... Juni 2012 ausgestellten Führerschein beziehen kann, wird nachfolgend noch erläutert werden.
2. Im Übrigen, also hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen des Klägers in Nr. 1, der Abgabeverpflichtung bzgl. des Führerscheins in Nr. 2 und der Kostenfestsetzung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Oktober 2013 ist die Klage unbegründet. Denn der streitgegenständliche Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.1 Die Fahrerlaubnisbehörde hat dem Kläger in Nr. 1 des Bescheids vom ... Oktober 2013 zu Recht seine Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen, was auch die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, zur Folge hat. Die Wirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckt sich kraft Gesetzes ohne weiteres auch auf die der Fahrerlaubnisbehörde bis dahin nicht bekannte Erteilung einer UK-Fahrerlaubnis.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Entziehung erlischt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
Gleichsam bestimmt § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach einer Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) nicht (mehr) gegeben. Steht die Nichteignung des Betroffenen danach zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens über die Fahreignung, § 11 Abs. 7 FeV. Nach § 46 Abs. 5 FeV hat die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Entziehung erlischt nach § 46 Abs. 6 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV.
Danach hat der Kläger seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die Einnahme von Kokain, einem Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), also einer sogenannten harten Droge, am ... Dezember 2012 (oder zeitnah zuvor) verloren. Die Einnahme von Kokain zu diesem Zeitpunkt steht eindeutig fest durch das Ergebnis der Untersuchung der Blutprobe durch das Labor ..., wie es sich aus dem ärztlichen Befundbericht vom ... Januar 2013 ergibt. Im Serum der Blutprobe des Klägers wurde sowohl Kokain nachgewiesen (wenn auch unter der Bestimmungsgrenze) als auch Benzoylecgonin in mit b... µg/l erheblichem Maße. Dem ärztlichen Befundbericht ist hierzu zu entnehmen, dass der Nachweis von Kokain bzw. Benzoylecgonin beweisend sei für einen kürzlich erfolgten Kokain-Abusus.
Mit Ausstellung des UK-Führerscheins am ... Mai 2013 war auch nicht die Erteilung einer neuen UK-Fahrerlaubnis nach Eignungsüberprüfung verbunden, so dass der zeitlich davor liegende Kokain-Konsum am (oder zeitlich kurz vor) dem ... Dezember 2012 rechtlich nicht mehr relevant und die UK-Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne weiteres anzuerkennen wäre.
Vielmehr liegt in der UK-Führerschein-Ausstellung nur die Umschreibung der dem Kläger am ... Juni 2012 vom Landratsamt A. nach vorheriger Entziehung neu erteilten Fahrerlaubnis in ein neues Führerschein-Dokument. Der UK-Führerschein weist also nur die am ... Mai 2012 erteilte deutsche Fahrerlaubnis aus, die (auch) in eine UK-Fahrerlaubnis umgeschrieben wurde mit - warum auch immer - wegen Wegfalls der Fahrerlaubnis-Klasse CE vermindertem Umfang. Daneben besteht - quasi im Hintergrund - die am ... Mai 2012 erteilte deutsche Fahrerlaubnis fort, was sich aus § 30a Abs. 1 FeV ergibt. Nach § 30a Abs. 1 Satz 1 FeV bleibt die (deutsche) Fahrerlaubnis unverändert bestehen, wenn ein aufgrund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein in einen Führerschein eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum umgetauscht wird. Bei einem Rücktausch in einen deutschen Führerschein sind nach § 30a Abs.1 Satz 2 FeV in diesem die noch gültigen Fahrerlaubnisklassen unverändert zu dokumentieren.
Vom Kläger wurde eine grundlegende Neuerteilung einer UK-Fahrerlaubnis nach Befähigungs- und/oder Eignungsüberprüfung überhaupt nicht - und damit auch nicht hinsichtlich seines Betäubungsmittelkonsums - behauptet und eine solche ist dem Gericht auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere aus dem Schreiben der „A. ...“ (...) ergibt sich hierfür nichts. Vielmehr ist dort nur die Rede von einem Umtausch. Folgerichtig weist zum anderen der UK-Führerschein als Erteilungsdatum für die Fahrerlaubnisklassen A, B, C1, BE, C1E den ... Juni 2012 aus, also das Datum der Neuerteilung durch das Landratsamt A.. Hierzu findet sich auch jeweils im Feld 12 der Rückseite des UK-Kartenführerscheins der Code „...“ für den Umtausch einer deutschen Fahrerlaubnis (Anhang 1 Absatz 3 a) Nr. 70 der auf den UK-Führerschein vom ... Mai 2013 anwendbaren Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... Dezember 2006 über den Führerschein).
Zwar weist der UK-Führerschein zusätzlich noch eine Fahrerlaubnisklasse B1 ohne den Code „...“ aus, jedoch ebenfalls mit Erteilungsdatum vom ... Juni 2012. Diese Fahrerlaubnisklasse B1 stellt nach Art. 4 Abs. 4 a der Richtlinie 2006/126/EG eine Unterklasse zur Fahrerlaubnisklasse B dar, die nicht obligatorisch und dem deutschen Fahrerlaubnisrecht fremd ist. Da diese Fahrerlaubnis-Klasse B1 von der Fahrerlaubnis-Klasse B nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe i) Richtlinie 2006/126/EG mit umfasst ist und deren Erteilungsdatum teilt, teilt sie auch deren rechtliches Schicksal.
Zur Fahrerlaubnis-Klasse AM hingegen ist als Erteilungsdatum der ... Januar 2013 vermerkt, also vor dem Ausstellungsdatum des UK-Führerscheins am ... Mai 2013, aber nach der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis-Klassen am ... Juni 2012 und auch nach dem Vorfall vom ... Dezember 2012 mit dem Kokainkonsum des Klägers. Aber auch hierin liegt keine (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis-Klasse AM. Eine solche wäre wegen der bereits am ... Juni 2012 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A und B ohnehin nicht nötig, da von diesen mit umfasst (Art. 6 Abs. 2 d) Richtlinie 2006/126/EG, § 6 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 FeV). Dieses abweichende Erteilungsdatum rührt lediglich daher, dass der UK-Führerschein das Ausstellungsdatum ... Mai 2013 trägt und es die Fahrerlaubnisklasse AM als solche erst seit dem vollständigen Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG am ... Januar 2013 gibt (Art. 4 Abs. 2, Art. 16 der Richtlinie 2006/126/EG; gleichsam findet sich die Fahrerlaubnisklasse AM in § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV auch erst in der seit... Januar 2013 geltenden Fassung), was auch von der A. in ihrer E-Mail vom ... April 2014 bestätigt wurde.
2.2 Die in Nr. 2 Satz 1 des Bescheids vom ... Oktober 2013 enthaltene - bezüglich der „Unverzüglichkeit“ fristmäßig konkretisierte - Pflicht zur Abgabe des Führerscheins stützte die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 FeV. Diese hinsichtlich der Abgabefrist gesetzeskonkretisierende Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie war vielmehr Voraussetzung für eventuell noch nachfolgende Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung dieser Verpflichtung.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG ist nach der Entziehung (einer Fahrerlaubnis) der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Entsprechend verlangt § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV, dass nach der Entziehung von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen sind. Hierin liegt also eine kraft Gesetzes bestehende Handlungspflicht, die behördlicherseits hinsichtlich der „Unverzüglichkeit“ konkretisiert werden kann.
Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Oktober 2013, zugestellt am ... November 2013, hatte die Fahrerlaubnisbehörde noch keine Kenntnis vom UK-Führerschein des Klägers nach Umtausch durch diesen und konnte auch keine haben. Die Fahrerlaubnisbehörde erhielt hiervon erst Kenntnis, als sie am ... November 2013 über das Kraftfahrt-Bundesamt das Schreiben der A. vom ... Oktober 2013, erstellt also auch erst nach Bescheidserlass, erhielt.
Die Fahrerlaubnisbehörde konnte und musste daher die Regelung in Nr. 2 Satz 1 des Bescheids vom ... Oktober 2013 treffen, natürlich bezogen nur auf den ihr bekannten, von ihr selbst am ... Juni 2012 ausgestellten Führerschein. Diese Regelung war auch nicht deswegen objektiv rechtswidrig, weil dem Kläger die Abgabe seines deutschen Führerscheins wegen vorheriger Abgabe bei der A. objektiv unmöglich war. Denn an die Stelle der Abgabepflicht tritt, worauf Satz 2 der Nr. 2 des Bescheids zutreffend hinwies, die Pflicht zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt über dessen Verbleib nach § 5 StVG (in zumindest analoger Anwendung). Dem hat der Kläger jedoch nicht Folge geleistet, obwohl es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre. Vielmehr haben der Kläger selbst und auch sein Bevollmächtigter den Umstand des Umtausches des deutschen Führerscheins in einen UK-Führerschein erst mit der Klageschrift vom ... Dezember 2013 offenbart.
Die Pflicht aus Nr. 2 des Bescheids vom ... Oktober 2013 ist jedoch mit Eingang des deutschen Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde am ... November 2013 als erfüllt anzusehen. Dabei hat sich diese Regelung jedoch nicht erledigt, denn sie stellt den Rechtsgrund für das Behaltendürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar (BayVGH, Beschluss v.12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris).
Der Kläger hat nun noch gem. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FeV die gesetzliche Pflicht, seinen UK-Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen, damit diese darauf gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 FeV einen sogenannten Sperrvermerk anbringen kann. Sollte er auch diese gesetzliche Verpflichtung nicht von sich aus zeitnah erfüllen, so würde die Fahrerlaubnisbehörde ihn unter Setzung einer angemessenen Frist und ggf. Androhung von Verwaltungszwang auf der Grundlage der o.g. Normen zur Vorlage seines UK-Führerscheins aufzufordern haben, um darauf den notwendigen Sperrvermerk anzubringen. Außerdem wird sie die Aberkennung der Fahrberechtigung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 5 noch der A. über das Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen haben. Dabei wird sie wohl - entsprechend der Aufforderung im Schreiben der A. vom ... Oktober 2013 - den Grund hierfür mitteilen, was zu Maßnahmen dieser Behörde bezüglich des UK-Führerscheins führen könnte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn
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dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder - 2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
(5) § 58b gilt entsprechend.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
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für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
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der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch das Beschwerdegericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
3Auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Mai 2014 als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller kann insbesondere durch das Ergebnis der Untersuchung einer Haarprobe durch die TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG (TÜV NORD) vom 28. August 2014 nicht die Überzeugung vermitteln, dass er entgegen seinen polizeilich protokollierten Angaben am 15. Februar 2014 in der Vergangenheit kein Kokain und auch keine anderen Betäubungsmittel konsumiert hat. Zum einen ist die Aussagekraft der Haaranalyse Zweifeln ausgesetzt, weil etwa die Nachweisbarkeit durch Beeinflussung der Haare erschwert werden kann.
4Vgl. hierzu Hettenbach/Kalus/Möller, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl., § 3 Rn. 211, 218, allgemein zu Ungenauigkeiten und Fehlerquellen bei der Haaranalyse Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl., 3.12.1c), S. 181 f.
5Zum anderen betrifft das Ergebnis der Haaranalyse, die sechs Monate nach der Verkehrskontrolle und dem zunächst eingeräumten und nunmehr bestrittenen Drogenkonsum durchgeführt wurde, gerade nicht den fraglichen Zeitraum. Nach dem Abschlussbericht des TÜV NORD über die am 16. August 2014 entnommene Barthaarprobe hat diese keinen Hinweis auf einen Drogenkonsum innerhalb der letzten ungefähr vier Monate ergeben, wobei ein einmaliger oder sehr seltener Konsum nicht ausgeschlossen werden konnte. Der Bericht enthält damit überhaupt Aussagen nur über einen Zeitraum von April bis Mitte August 2014 und ist nicht geeignet, einen Drogenkonsum Anfang Februar 2014 zu widerlegen.
6Darüber hinaus ist auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar, was den Antragsteller veranlasst haben sollte, gegenüber der Polizei anlässlich der Verkehrskontrolle wahrheitswidrig den Konsum einer unbekannten Menge von Kokain und Amphetaminen am vorangegangenen Wochenende einzuräumen. Soweit der Antragsteller nunmehr sinngemäß behauptet, dass er in Unkenntnis dessen, was er an dem Wochenende beim Feiern tatsächlich konsumiert habe, im Hinblick auf das Ergebnis der Urinprobe den Konsum der in dieser Probe festgestellten Betäubungsmittel bestätigt habe, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt seiner Angaben anlässlich der Verkehrskontrolle und der sich unmittelbar anschließenden Untersuchungen in Frage zu stellen. Denn im Normalfall ist davon auszugehen, dass man sich bei der Aufnahme von Substanzen erkundigt, worum es sich handelt. Dass der Antragsteller beim Feiern an dem besagten Wochenende bewusst Substanzen in unbekannter Menge zu sich genommen hat, deren Provenienz er nicht kannte, und dass er die Substanzen dann im Hinblick auf das Ergebnis der Urinprobe ohne Weiteres als Kokain und Amphetamine identifizierte, ist realitätsfern. Sollte er tatsächlich Substanzen zu sich genommen haben, deren Inhaltsstoffe er nicht kannte, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er gegenüber der Polizei auf diesen Umstand hingewiesen und vorgebracht hätte, die Substanzen nicht bewusst als solche aufgenommen zu haben. Stattdessen hat er, als er mit dem Ergebnis der Urinprobe konfrontiert wurde, sofort und ohne erkennbaren Zweifel erklärt, an dem fraglichen Wochenende tatsächlich Kokain und Amphetamine konsumiert zu haben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er sich im Februar 2014 gegenüber der Polizei wahrheitsgemäß geäußert hat.
7Diese Feststellung wird auch nicht durch das unauffällige Ergebnis der Untersuchung der Blutprobe vom 15. Februar 2014 widerlegt, die dem Antragsteller in der Nacht zu einem Freitag abgenommen wurde. Der von ihm eingeräumte Kokainkonsum soll an dem vorangegangenen Wochenende und damit mehr als sechs Tage vor der Blutabnahme stattgefunden haben. Da Kokain bei durchschnittlicher Dosierung bereits innerhalb von tendenziell weniger als 12 Stunden nicht mehr in einer Konzentration von über 10 ng/ml vorliegt und häufig 24 Stunden nach der Verabreichung gar nicht mehr nachgewiesen werden kann,
8Toennes/Skopp, Kokain und Benzoylecgonin ‑ pharmakokinetische Grundlagen im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit iSd § 24a (2) StVG, Blutalkohol 50 (2013), 113 (118–120),
9kann die negative Blutprobe überhaupt keinen Einfluss auf die Feststellung eines Kokainkonsums haben, der mehrere Tage zurückgelegen hat.
10Es bestehen auch keine Bedenken, die Einlassung des Antragstellers zu verwerten, selbst wenn er vor der Konfrontation mit dem Ergebnis der Urinprobe nicht über das Aussageverweigerungsrecht eines Beschuldigten (§ 136 Abs. 1 Satz 2 iVm § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO) belehrt worden sein sollte. Zum einen dürfte er bei der Verkehrskontrolle vom 15. Februar 2014 nicht von vornherein einer Straftat verdächtig gewesen sein, so dass sich jedenfalls ein Teil der polizeilichen Auskunftseinholung noch als ‑ keine Belehrungspflichten auslösende ‑ informatorische Befragung verstehen lässt.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2008- 16 B 641/08 -; Meyer-Goßner, StPO, Kommentar, 50. Aufl., Einl. Rn. 79; vgl. zur Abgrenzung zwischen informatorischer Befragung und Beschuldigtenver-nehmung BayObLG, Beschluss vom 2. November 2004 ‑ 1 St RR 109/04 ‑, juris.
12Zum anderen würde selbst ein etwaiger Verstoß gegen die strafprozessuale Belehrungspflicht nicht zur Unverwertbarkeit belastender Angaben auch im ‑ andere Zielsetzungen verfolgenden und anderen Verfahrensbestimmungen unterliegenden ‑ ordnungsrechtlichen Fahrerlaubnisverfahren führen.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2008- 16 B 641/08 - und vom 13. Februar 2008 ‑ 16 B 2112/07 ‑; VGH Bad.‑Württ., Beschluss vom 16. Mai 2007 ‑ 10 S 608/07 ‑, juris.
14Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiterhin die Auffassung vertritt, dass es auch bei sogenannten harten Drogen für die Feststellung fehlender Fahreignung auf das Vermögen ankomme, zwischen Drogenkonsum einerseits und dem Führen eines Kraftfahrzeugs andererseits zu trennen, bzw. dass aus einem einmaligen Konsum harter Drogen nicht auf die fehlende Fahreignung geschlossen werden könne, wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss Bezug genommen.
15Mit Rücksicht darauf, dass der Antragsgegner bei dem Antragsteller wegen nachgewiesenen Konsums von Kokain von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen musste, ist auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Es ist nicht zu rechtfertigen, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig weiterhin als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilnimmt. Trotz der Folgen der Mobilitätseinbuße für den Antragsteller stellt sich das öffentliche Interesse an seinem sofortigen Ausschluss von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr als übergeordnet dar. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Damit verbundene, für den Betroffenen nachteilige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss er angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2007 - 7 K 401/07 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. Ebenfalls soll von der Verfolgung abgesehen werden, wenn der Täter, der Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, anlässlich der Nutzung eines in § 10b genannten Modellvorhabens angetroffen wird.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.