Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Jan. 2015 - M 6a K 14.4275

bei uns veröffentlicht am23.01.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 19... geborene Kläger war zuletzt Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A18 und B samt Unterklassen.

Im Zuge von gegen ihn sowie weitere Beschuldigte geführten Ermittlungen wurde er am ... Februar 2014 gegen a... Uhr festgenommen und anschließend in der Polizeiinspektion A... als Beschuldigter vernommen. Vor Beginn der Vernehmung erhielt er eine Belehrung für vorläufig festgenommenen Personen (Bl. 10 in der Akte). Nachdem er erklärt hatte, Angaben zur Sache machen zu wollen, wurde mit der Vernehmung als Beschuldigter um b... Uhr begonnen und der Kläger als erstes gefragt, wann er zuletzt Betäubungsmittel oder Medikamente zu sich genommen habe. Darauf antwortete er: „Das letzte Mal konsumierte ich ca. im November 20... Kokain. Sonst habe ich keine Betäubungsmittel zu mir genommen. Im Moment stehe ich nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, Alkohol oder sonstigen Medikamenten.“ (Bl. 15 der Akte).

Nachdem ihr dieser Sachverhalt zur Kenntnis gelangt war, hörte die Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten den Kläger mit Schreiben vom ... April 2014 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und gab ihm Gelegenheit, auf diese freiwillig zu verzichten. Auf das am ... Mai 2014 zugestellte Anhörungsschreiben hin bestellte sich der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom ... Mai 2014 und trug für diesen mit Schriftsatz vom ... Juni 2014 vor, die Angaben des Klägers, anlässlich seiner Vernehmung, er habe im November 2013 Betäubungsmittel konsumiert, habe dieser allein aus der Verhaftungssituation und unter dem Druck der Polizeibeamten gemacht. Diese hätten ihm zu verstehen gegeben, ihn in Haft zu nehmen, falls er keine entsprechenden Angaben mache.

Mit Bescheid vom ... Juni 2014 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen A und B samt Unterklassen (Nr. 1 des Bescheids), setzte ihm eine Frist von ... Tagen nach Zustellung des Bescheids zur Abgabe seines Führerscheines bei der Fahrerlaubnisbehörde (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von a. Euro an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4). Nummer 5 des Bescheids enthält die Kostenentscheidung. Zur Begründung wird ausgeführt, aufgrund des vom Kläger selbst eingeräumten Konsums sog. „harter Drogen“, vorliegend Kokain, habe dieser nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) seine Fahreignung verloren und bislang noch nicht wiedererlangt. Auf die Gründe des Bescheids im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Gegen den seinem Bevollmächtigten am ... Juli 2014 zugestellten Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz vom ... Juli 2014, der am selben Tag per Telefax beim Landratsamt einging, Widerspruch einlegen. Diesen legte die Behörde mit Schreiben vom ... Juli 2014 der Regierung von Oberbayern zur Entscheidung vor und reichte mit Schreiben vom ... August 2014, das am ... August 2014 einging, die Widerspruchsbegründung nach, die der Bevollmächtigte des Klägers dem Landratsamt mit am ... August 2014 eingegangenem Schreiben übermittelt hatte. Zur Begründung des Widerspruchs wurde ausgeführt, ein Konsum von Kokain sei zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Es liege lediglich eine Äußerung des Klägers vor, zu der bereits Stellung genommen worden sei. Mit Schreiben vom ... Juli 2014 sei die Staatsanwaltschaft gebeten worden, die seinerzeit dem Kläger entnommene Haarprobe nunmehr analysieren zu lassen, weil so zu Tage kommen werde, ob jedenfalls bis einschließlich November 2013 ein Drogenkonsum stattgefunden habe oder nicht.

Die Regierung von Oberbayern wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom ... August 2014, der am selben Tag zur Post gegeben (Bl. 8 der Widerspruchsakte) und dem Bevollmächtigten des Klägers am ... August 2014 zugestellt wurde, als unbegründet zurück und führte aus, eine Begründung des Widerspruchs sei nicht erfolgt (Bl. 3 der Widerspruchsakte, Gründe I.).

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom ... September 2014, der am selben Tag per Telefax einging, ließ der Kläger zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom ... Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom ... August 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Aussage hinsichtlich eines Drogenkonsums letztmals im November 2013, die der Kläger im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am ... Februar 2014 gemacht habe, sei nicht verwertbar, weil sie unter Verstoß gegen §§ 136 Abs. 1, 163 a Abs. 4 Satz 2 Strafprozessordung (StPO) rechtswidrig zustande gekommen sei. So sei es unzulässig gewesen, es dem Kläger zu verweigern, noch vor Beginn der Vernehmung einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Außerdem habe man ihn mit der Drohung unter Druck gesetzt, ihn in Haft zu behalten, falls er keine Angaben mache.

Dem Kläger sei am ... Februar 2014 eine Haarprobe entnommen worden, die bisher noch nicht analysiert worden sei. Das ausstehende Ergebnis werde jedoch belegen, dass keine Drogenaufnahme stattgefunden habe. Es lägen darüber hinaus aktuelle Drogenscreenings vor, die dasselbe Ergebnis hätten. Auf das Vorbringen der Klagepartei im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO). Der Prozessbevollmächtigte legte das toxikologische Gutachten des ...-kriminalamts vom ... September 2014, über die Analyse der dem Kläger am ... Februar 2014 entnommene a. cm lange Haarprobe auf Drogen vor. Es wurden weder Kokain noch dessen Abbau- bzw. Stoffwechselprodukte gefunden, stattdessen fanden sich a... ng/mg Amphetamin.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... November 2014, eingegangen am ... November 2014, die Behördenakte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er insbesondere vor, der Kläger müsse sich an seiner Aussage anlässlich der Beschuldigtenvernehmung vom ... Februar 2014 bezüglich seines letztmaligen Drogenkonsums festhalten lassen. Selbst wenn, wofür nichts spreche, diese Angaben unter Verstoß gegen strafprozessuale Vorschriften erlangt worden wären, bedeute dies nicht, dass sie im Rahmen des fahrerlaubnisrechtlichen Verfahrens einem Verwertungsverbot unterlägen. Vielmehr habe die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt, dass die Belange des Sicherheitsrechts, dem auch das Fahrerlaubnisrecht angehöre, Vorrang vor anderen Gesichtspunkten wie dem Schutz des Beschuldigen oder Angeklagten im Strafverfahren hätten. Auf das Vorbringen des Beklagten im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Das Gericht hat zur Sache am ... Januar 2015 mündlich verhandelt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom ... Januar 2015 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Gründe

Die Klage gegen den Bescheid vom ... Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... August 2014 ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Soweit sich die Klage auch gegen Nr. 3 des Bescheids des Beklagten vom ... Juni 2014 richtet (Zwangsgeldandrohung), ist sie bereits unzulässig. Die Zwangsgeldandrohung bezieht sich auf Nr. 2 des Bescheids, womit der Kläger verpflichtet worden war, seinen Führerschein innerhalb der dort genannten Frist abzugeben. Wie der Beklagte von der Klagepartei unwidersprochen in der mündlichen Verhandlung vom ... Januar 2015 erklärte, ist der Kläger der Abgabepflicht am ... Juni 2014 nachgekommen. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) gleichwohl noch beizutreiben gedenkt. Daher fehlt es dem Kläger für eine Klage (wie zuvor schon für einen Widerspruch) gegen Nr. 3 des Bescheids vom ... Juni 2014 am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, so dass die Klage insoweit bereits als unzulässig abzuweisen war.

2. Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Denn der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom ... Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom ... August 2014 ist insbesondere in den Nrn. 1 und 2 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Recht hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger seine Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen, weil dieser zumindest einmal Kokain, eine sog. „harte Droge“ konsumiert und sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

Zur Begründung der vorliegenden Entscheidung nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen im Bescheid des Beklagten vom ... Juni 2014 (dort 2., S. 2) und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere geht die Behörde im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der Kläger zumindest einmal Kokain und damit eine sog. „harte Droge“ konsumiert hat, was zum Verlust seiner Fahreignung führte. Bereits der einmalige Konsum einer solchen Droge führt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, zum Verlust der Fahreignung (statt vieler: BayVGH, B. v. 10.6.2014, Az. 11 CS 14.347 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats; VG München, U. v. 9.5.2014, Az. M 6a K 13.5484).

Das Vorbringen des Klägers, der Konsum von Kokain sei ihm weder nachgewiesen worden noch könne aufgrund seiner Äußerung in der Beschuldigtenvernehmung am ... Februar 2014 hiervon ausgegangen werden, verhilft seiner Klage nicht zum Erfolg.

a) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am ... Februar 2014 hinsichtlich seines Drogenkonsums wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Seine Aussage, er habe zuletzt „ca. im November 2013“ Kokain konsumiert, war die Antwort auf die erste ihm von den Vernehmungsbeamten gestellte Frage danach, wann er zuletzt Betäubungsmittel oder Medikamente zu sich genommen habe (Bl. 15 der Behördenakte). Diese Frage wurde dem Kläger zu Beginn der Vernehmung gestellt, um festzustellen, ob er vernehmungsfähig sei. Dies zu klären lag deshalb nahe, weil der Polizei zu diesem Zeitpunkt bereits umfangreiche Erkenntnisse insbesondere aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen vorlagen, die nicht nur darauf schließen ließen, dass der Kläger in den Handel mit Betäubungsmittel verstrickt war, sondern auch darauf, dass er selbst Betäubungsmittel, insbesondere Kokain konsumierte. Wie in einer solchen Fallkonstellation geboten und nach Kenntnis des Gerichts üblich, stellten die Vernehmungsbeamten dem Kläger als erstes die Frage, ob er unter Wirkung von Drogen oder Medikamenten stehe, um seine Vernehmungsfähigkeit festzustellen. Es bestand für den Kläger kein Anlass, für einen in diesem Zeitpunkt mehr als zwei Monaten zurückliegenden Drogenkonsum überhaupt einen genaueren Zeitrahmen anzugeben, statt die Frage dahin zu beantworten, dass er entweder überhaupt keine Drogen konsumiert habe oder dies jedenfalls länger zurückliege. Von Klägerseite ist weder im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens etwas dafür vorgetragen worden, weshalb der Kläger hier einen Drogenkonsum hätte einräumen sollen, der in Wahrheit nicht stattgefunden hatte. Für einen Drogenkonsum des Klägers sprechen außerdem der Inhalt eines Telefonats zwischen ihm und einem anderweitig strafrechtlich Verfolgten am ... Januar 2014, c... Uhr, in dem es offensichtlich um eine Verabredung zum gemeinsamen Konsumieren von Drogen geht und die Angabe im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung (Bl. 17), der Mitbeschuldigte habe „auch etwas bekommen“; man habe zusammen gekauft, der Mitbeschuldigte habe geringere Beträge bis zu b... Euro beigesteuert, das erworbene Rauschgift (Kokain) habe man dann bei dem anderweitig Verfolgten „gebunkert“. Außerdem erklärte der Kläger, er habe ... in B... jeweils a... oder b... Gramm Kokain gekauft, einmal seien es c... Gramm gewesen. Da eine Konsumeinheit in der Regel bei 0,5 Gramm bis 1... Gramm Kokain (je nach Wirkstoffgehalt) liegt, sprechen die erworbenen Mengen, die erklärtermaßen nicht nur für den Kläger allein bestimmt waren, ebenfalls dafür, dass er das Rauschgift zum Eigenverbrauch erworben hat.

Im Schreiben seines Bevollmächtigten vom ... Juni 2014, worin dieser im Auftrag des Klägers im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis Stellung nimmt, wird die Aussage des Klägers im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am ... Februar 2014 nicht etwa als inhaltlich falsch dargestellt, sondern lediglich ihr Zustandekommen damit erklärt, der Kläger habe damals unter dem Eindruck seiner Verhaftung und dem Vernehmungsdruck der Polizei gestanden. In der Widerspruchsbegründung vom ... August 2014 lässt der Kläger vortragen, ein Konsum von Kokain sei zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Es liege lediglich eine Äußerung des Klägers hierzu vor. Erst im Schreiben vom ... September 2014 (Bl. 66) wird erstmals behauptet, die Äußerung des Klägers im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung sei mit Blick auf einen stattgehabten Kokainkonsum falsch. Dies sei nunmehr durch das toxikologische Gutachten des ...-kriminalamts über die dem Kläger am ... Februar 2014 entnommene Haarprobe belegt. Hierzu hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom ... Januar 2015 erklärt, der Kläger habe ihm gegenüber geäußert, er erwarte ein negatives Befundergebnis dieser Haarprobe.

Hierzu ist zunächst anzumerken, dass die Länge der entnommenen Haare lediglich a... cm betrug. Im Gutachten heißt es (Bl. 69 der Akte), die untersuchte Haarprobe erfasse einen Zeitraum von a... bis maximal b... Monaten. Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass dem Kläger mittels dieser Haarprobe der Konsum von Kokain jedenfalls nicht in einem Zeitraum zwischen ... Februar 2013 und ... November 2013 nachgewiesen werden kann. Damit ist aber keineswegs seine eigene Angabe widerlegt, er habe ca. im November 2013 letztmals Kokain konsumiert.

b) Die unter Würdigung all dessen nach Überzeugung der Kammer sachlich richtige Einlassung des Klägers im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vom ... Februar 2014, er habe (letztmals) Kokain im November 2013 konsumiert, ist entgegen der von der Klagepartei vertretenen Auffassung auch verwertbar und konnte der vorliegenden Entziehung der Fahrerlaubnis als Tatsache zugrunde gelegt werden. Sie unterliegt keinem Verwertungsverbot im Zusammenhang mit Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde, selbst wenn sie unter Verstoß gegen strafprozessuale Normen zustande gekommen sein sollte. Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 31. Mai 2012 (Az. 11 CS 12.807, 11 C 1211 C 12.808, 11 C 1211 C 12.899, Rn. 13, zitiert nach juris) ausgeführt, die Grundsätze, die sich zu Beweisverwertungsverboten im Bereich des Strafprozessrechts herausgebildet hätten, seien nur sehr eingeschränkt auf das Fahrerlaubnisrecht übertragbar. Strafprozessuale Beweisverwertungsverbote, wie sie inzwischen von der Rechtsprechung für den Fall der Missachtung der Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO angenommen würden, seien im Lichte des besonderen Spannungsfelds zu sehen, das im Strafprozess zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch auf der einen und dem Schutz von Grundrechten des Betroffenen auf der anderen Seite bestünden. Im Unterschied zum Strafprozess habe die Fahrerlaubnisbehörde in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren maßgeblich weitere Rechtsgüter - insbesondere die Belange Drittbetroffener sowie das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern - zu berücksichtigen. Mit dem Recht der Allgemeinheit auf vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr von Risiken für die Verkehrssicherheit sei es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörde in jedem Fall an der Berücksichtigung strafprozessual fehlerhaft gewonnene Erkenntnisse gehindert wäre. Es bestehe kein allgemeiner, von der gesetzlichen Normierung unabhängiger Rechtsgrundsatz, demzufolge Äußerungen eines Betroffenen in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nur verwertet werden dürften, wenn er zuvor auf sein Schweigerecht hingewiesen worden sei. Im Fahrerlaubnisrecht gebe es keine Vorschriften, nach denen der Betroffene darüber unterrichtet werden müsse, dass er keine (ihm nachteilige) Angaben zu machen brauche. Im Gegenteil bestehe im Fahrerlaubnisrecht für den Inhaber einer Fahrerlaubnis die Obliegenheit, an der Aufklärung auch solcher Umstände mitzuwirken, die sich für den Fortbestand seiner Fahrerlaubnis nachteilig auswirken könnten (§ 11 Abs. 6 FeV). Ein Beweisverwertungsverbot sei als Ausnahme nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen nach Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall anzunehmen, insbesondere bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder dem Vorliegen eines besonders schweren Verfahrensfehlers.

Unter Zugrundelegung dieser, mit ähnlicher Begründung auch von anderen Obergerichten vertretenen Rechtsauffassung (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 9.10.2014, Az. 16 B 709/14, VGH Baden-Württemberg, B. v. 16.5.2007, Az. 10 S 608/07, NJW 2007, 2571), der sich die erkennende Kammer anschließt, ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Berücksichtigung der vom Kläger im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am ... Februar 2014 gemachten Aussage bezüglich seines letztmaligen Drogenkonsums kein Verwertungsverbot entgegensteht. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger möglicherweise insoweit unrichtig über seine Rechte belehrt worden ist, als ihm erklärt wurde, erst nach Beendigung der bei ihm zur Zeit stattfindenden Wohnungsdurchsuchung habe er das Recht und die Möglichkeit, einen Anwalt hinzuzuziehen. Selbst wenn diese Belehrung inhaltlich falsch gewesen sein sollte, was vorliegend dahinstehen mag, ist nicht ersichtlich, weshalb darin ein derart schwerwiegender Mangel der Beschuldigtenvernehmung und ein schwerer Eingriff in die Rechte des Klägers liegen sollte, der es erforderlich macht, vom Vorliegen eines Verwertungsverbots seiner Aussagen auszugehen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger andere Angaben oder keine Angaben bezüglich seines Drogenkonsums hätte machen sollen, nachdem er einen Verteidiger konsultiert hatte. Vielmehr verschaffte er sich durch das Einräumen dieses Drogenkonsums im Strafverfahren eine bessere Position, weil das Strafgericht nach § 29 Abs. 5 des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG - u. a. dann von Bestrafung absehen kann, wenn der Täter das Rauschgift nur zum Eigenverbrauch und in geringen Mengen erworben hat. Darüber hinaus eröffnen sich für den Kläger bei Einräumung des Eigenkonsums die Möglichkeiten des § 31a BtMG. Vor diesem Hintergrund ist es schwer nachvollziehbar, weshalb der Kläger nach Zuziehung eines Rechtsanwalts hätte davon Abstand nehmen sollen, Eigenkonsum zu behaupten. Unbeschadet all dessen geht das Gericht jedoch davon aus, dass die Aussage des Klägers, er habe ca. im November 2013 das letzte Mal Kokain konsumiert, sachlich zutreffend war und er sich hieran selbst dann festhalten lassen muss, falls er unrichtig belehrt worden ist. Die Tatsache, dass er im Zeitpunkt seiner Beschuldigtenvernehmung unter dem Eindruck seiner Verhaftung und einer eventuell drohenden Inhaftierung stand, vermag hieran nichts zu ändern, sondern ist vielmehr einer solchen Situation wesensimmanent. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die vom Kläger verwendete Formulierung „das letzte Mal konsumierte ich …“ eindeutig darauf hinweist, dass er auch vor dem angegebenen Zeitpunkt Kokain konsumiert hat (sonst hätte er „das einzige Mal“ o. ä. angeben müssen).

Die Kammer ist auch deshalb von der Richtigkeit der klägerischen Angaben hinsichtlich seines Drogenkonsums überzeugt, weil dieser durch seinen damaligen Bevollmächtigten im Rahmen des Verwaltungs- und nachfolgenden Widerspruchsverfahrens keineswegs die Richtigkeit seiner Angaben bezüglich seines Drogenkonsums hatte in Abrede stellen lassen. Vielmehr hat er zunächst vorbringen lassen, ein solcher Drogenkonsum könne dem Kläger nicht nachgewiesen werden. Sodann ließ er erklären, die diesbezügliche Aussage sei zwar so gemacht worden, aber sie unterliege einem Verwertungsverbot, weil sie rechtlich nicht einwandfrei zustande gekommen sei. Außerdem ließ er vorbringen, die Haaranalyse werde erweisen, dass jedenfalls im fraglichen Zeitraum kein Kokainkonsum vorgelegen habe. Wie der Kläger selbst seinem Bevollmächtigten gegenüber erklärt haben soll, war von dieser Haaranalyse auch nichts anderes zu erwarten, da sie maximal einen Zeitraum abdeckt, der nach dem vom Kläger angegebenen Zeitpunkt liegt, zu dem er letztmals Kokain konsumiert haben will. Das Vorbringen insgesamt spricht aus Sicht der Kammer eindeutig dafür, dass der Kläger im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung sehr wohl wahrheitsgemäß den Konsum von Kokain eingeräumt hat, hieran jedoch nunmehr nicht festgehalten werden will, weil er erkannt hat, dass diese Einlassung die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach sich zieht. Der Kläger hat weder vorbringen lassen noch ist aus den Akten ersichtlich, dass er im Strafverfahren von dieser Einlassung inzwischen abgerückt wäre. Während er dort also die Vorteile seiner Einlassung weiterhin nutzen will, versucht er vorliegend, im Zusammenhang mit den fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen hiervon abzurücken. Nach alldem stellt sich der Versuch des Klägers, seine Einlassung hinsichtlich seines Kokainkonsums als in der Sache falsch darzustellen, als Schutzbehauptung dar, die ihm nicht geglaubt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger zumindest in der Vergangenheit mindestens einmal, höchstwahrscheinlich sogar mehrmals Kokain konsumiert hat und dadurch nach Maßgabe der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung seine Fahreignung verloren hat. Ihm war daher die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass der Behörde hierbei ein Ermessen zugestanden hätte.

c) Die Klage hat auch nicht deshalb Erfolg, weil bei der Regierung von Oberbayern noch vor Auslauf des Widerspruchsbescheids am ... August 2014 eine Widerspruchsbegründung eingegangen war und es insoweit im Widerspruchsbescheid unrichtig heißt, der Widerspruch sei nicht begründet worden. Auch wenn hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers und damaligen Widerspruchsführers zu sehen sein dürfte, führt dies nicht zum Erfolg der vorliegenden Klage, weil nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG eine mangelhafte oder unterbliebene Anhörung jedenfalls dann unbeachtlich ist, wenn sie nachgeholt wird, was nach Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist.

So liegen die Dinge hier. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat das erkennende Gericht der Frage, ob die Aussage des Klägers hinsichtlich seines Drogenkonsums in der Beschuldigtenvernehmung vom ... Februar 2014 verwertbar ist und ob der Kläger sich hieran festhalten lassen muss, erheblichen Stellenwert beigemessen und diese Fragen mit den Beteiligten im Rahmen des Rechtsgesprächs ausführlich erörtert. Der Prozessbevollmächtigte hat hierzu auch Erklärungen abgegeben und ausführlich vorgetragen. Auch die Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten hat sich in der Klageerwiderung vom ... November 2014 (dort S. 2) ausführlich mit dieser Frage beschäftigt und dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht die Aussage des Klägers in seiner Beschuldigtenvernehmung bezüglich des letztmaligen Drogenkonsums keinem Verwertungsverbot unterliegt sowie begründet, weshalb die nunmehr vorliegende Haaranalyse nicht das Gegenteil zu belegen vermag (S. 3). Ein eventueller Verfahrensfehler im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde damit jedenfalls vor Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,

Strafprozeßordnung - StPO | § 136 Vernehmung


(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 31a Absehen von der Verfolgung


(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis bezüglich der Klassen T und L.

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wurde ihm eine Blutprobe entnommen, die nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 25. Juli 2013 den Nachweis von Amphetamin (290 ng/ml) erbrachte.

Mit Bescheid vom 25. November 2013 entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an. Der Antragsteller ließ Anfechtungsklage erheben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 22. Januar 2014 ablehnte.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel beschränkt auf die Fahrerlaubnisklassen T und L weiter. Zur Begründung trägt sein Bevollmächtigter vor, der Antragsteller sei von Beruf Landwirt mit abgeschlossener Gesellenausbildung und arbeite inzwischen auf dem Hof der Familie. Der Bauernhof mit 30 Hektar Nutzfläche liege am Ortsrand in direkter Nähe zu den bewirtschafteten Flächen. Die Zufahrt sei über einen öffentlichen Feldweg möglich. Wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis müsse eine Hilfskraft eingestellt werden, die sich der vom Antragsteller und seinem 50 Jahre alten Vater geführte Betrieb nicht leisten könne. Der Führerschein werde nur für die Bewirtschaftung der hofnahen Felder benötigt. Durch Fahrten auf den Feldwegen würden der öffentliche Straßenverkehr und die Allgemeinheit nicht gefährdet.

Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn. 15), hat keinen Erfolg.

Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt beim Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetamin oder Methamphetamin die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurde. Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (z. B. B. v. 27.05.2013 - 11 CS 13.718, B. v. 26.07.2007 - 11 ZB 05.2932). Die Regelvermutung entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, wonach die Bewertungen der Fahrerlaubnis-Verordnung nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Verordnungsgeber genüge getan. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z. B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (z. B. BayVGH, B. v. 14.2.2013 - 11 CS 12.28; OVG Brandenburg, B. v. 22.7.2004 - 4 B 37/04 - VRS 107, 397).

Solche besonderen Umstände gehen aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 zu Anlage 4 der FeV zeigt, dass an Besonderheiten angeknüpft wird, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund seiner besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist (BayVGH, B. v. 27.05.2013 - 11 CS 13.718 - juris, Rn. 13). Vielmehr knüpft das Beschwerdevorbringen das Antragstellers ausschließlich an rein äußere Umstände an und zwar zum einen an die wirtschaftlichen Belange des landwirtschaftlichen Betriebs und zum anderen an die Einschränkbarkeit einer künftigen Verkehrsteilnahme des Antragstellers. Beide Gesichtspunkte sind für die Beurteilung der allein ausschlaggebenden Frage, ob der Antragsteller trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist, ohne Bedeutung. Sie können nach Wiedererlangung der Fahreignung bei entsprechend konkreter Darlegung allenfalls im Rahmen einer Wiedererteilung berücksichtigt werden (BayVGH, B. v. 27.05.2013 - 11 CS 13.718 - juris, Rn. 17).

Nachdem die Hauptsacheklage des Antragstellers somit keine Erfolgsaussichten hat, ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die wirtschaftlichen Gesichtspunkte auch in der Interessenabwägung als nachrangig gegenüber der Straßenverkehrssicherheit ausgesehen hat.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.8 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 19... geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Dem Kläger wurde nach vorheriger Entziehung vom Landratsamt A. als Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten am ... Juni 2012 eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, C1, C1E, CE, L, M und S neu erteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde stellte dem Kläger hierzu am ... Juni 2012 einen entsprechenden Führerschein aus.

Am ... Dezember 2012 wurde der Kläger einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen. Die Polizei fand dabei im Pkw des Klägers ein Briefchen mit Kokain. Bei einer noch am gleichen Tage stattgefundenen Durchsuchung der Wohnung des Klägers wurde ein Gläschen mit Kokainanhaftungen aufgefunden und sichergestellt. Außerdem wurde dem Kläger eine Blutprobe entnommen. Ein ärztlicher Befundbericht des Labors ... in B. ... vom ... Januar 2013 befundete in der Blutprobe des Klägers Kokain i. S. a... µg/l und Benzoylecgonin i. S. von b... µg/l. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom ... April 2013 ließ der Kläger gegenüber der Staatsanwaltschaft C. mitteilen, dass der Tatvorwurf eines Vergehens nach § 29 BtMG eingeräumt werde.

Am ... Februar 2013 erging ein Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle D., weil der Kläger ein Kraftfahrzeug unter Wirkung eines berauschenden Mittels geführt habe. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Kläger Einspruch ein. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom ... April 2013 wurde der Kläger außerdem wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl legte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom ... Mai 2013 ebenfalls Einspruch ein.

Am ... Mai 2013 wurde dem Kläger ein Führerschein (Driving Licence) des Vereinigten Königreichs von einer „A.“ (...) ausgestellt. Dieser Führerschein weist im Feld Nr. 4a. das Ausstellungsdatum „... 2013“ aus. Die Gültigkeitsdauer des Führerscheins wurde in Feld 4b. mit „... 2018“ angegeben. Das Feld 4c. enthält die Angabe der ausstellenden Behörde „...“. Im Feld 5. ist die Nummer des Führerscheins angegeben mit „...“. In Feld 8. ist folgende Eintragung vorgenommen „...“ (Bl. 168 der Behördenakte). Auf der Rückseite des Kartenführerscheins ist zur Fahrerlaubnisklasse AM im Feld 10. das Datum „...13“ vermerkt. Jeweils im Feld 10. ist zu den Fahrerlaubnisklassen A, B1, B, C1, BE, C1E und fkpq das Datum „...12“ vermerkt. Hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse A, B, C1, BE und C1E ist in Feld 12. vermerkt „...“. Ein solcher Eintrag in Feld 12. ist zu den Fahrerlaubnisklassen AM, B1 und fkpq nicht vorgenommen worden. Zur Fahrerlaubnisklasse fkpq findet sich in Feld 12. die Eintragung des Codes „...“.

Das Amtsgericht A.-verband mit Beschluss vom ... Juni 2013 das Bußgeldverfahren „Wegen OWI-Genuss berauschender Mittel“ zum Strafverfahren „Wegen Vergehens nach § 29 BTMG“. In der vor dem Amtsgericht A. am ... Juli 2013 durchgeführten Hauptverhandlung beschränkte der Kläger sowohl den Einspruch gegen den Strafbefehl wie auch den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch. Mit seit ... Juli 2013 rechtskräftigem Urteil vom ... Juli 2013 wurde der Kläger des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Führens eines Kfz unter Wirkung eines berauschenden Mittels, wie rechtskräftig im Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom ... April 2013 und im Bußgeldbescheid vom ... Februar 2013 festgestellt, für schuldig befunden. Er wurde zu einer Geldstrafe von ... Tagessätzen zu je a... € und zu einer Geldbuße von b... € verurteilt. Außerdem wurde ihm für die Dauer von ... Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Das ... Fahrverbot bestand bis zum ... August 2013.

Die Fahrerlaubnisbehörde hörte den Kläger mit Schreiben vom ... September 2013 zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen des Konsums von „harten“ Betäubungsmitteln (Kokain) an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens ... Oktober 2013.

Der Bevollmächtigte des Klägers teilte der Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom ... Oktober 2013 zunächst mit, dass er den Kläger vertrete und ein Entzug der Fahrerlaubnis nicht veranlasst sei. Mit weiterem Schreiben vom ... Oktober 2013 teilte er mit, dass noch keine Abstinenznachweise vorlägen.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2013 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Fahrerlaubnis) aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), ordnete die unverzügliche, spätestens bis zum ... November 2013, Abgabe seines Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde, alternativ die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Dokuments an (Nr. 2) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- € an (Nr. 3). In Nr. 4 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 angeordnet. Nr. 5 des Bescheids enthält eine Kostenfestsetzung.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV begründete die Fahrerlaubnisbehörde mit dem Konsum des Klägers von Kokain. Die Durchführung einer weiteren Fahreignungsbegutachtung als vorbereitende Maßnahme gemäß § 14 FeV sei nach § 11 Abs. 7 FeV nicht angezeigt.

Die Pflicht zur Rückgabe des Führerscheins ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 FeV, wozu weitere Ausführungen erfolgten. Außerdem wurden die Androhung des Zwangsgeldes und die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie die Kostenentscheidung begründet.

Dieser Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbestätigung am ... November 2013 zugestellt.

Am ... November 2013 ging der Fahrerlaubnisbehörde über das Kraftfahrt-Bundesamt (dort Eingang am ...10.2013) ein Schreiben der ... vom ... Oktober 2013 des Inhalts zu, dass der Führerschein des Klägers im Vereinigten Königreich in Übereinstimmung mit Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG umgetauscht („exchanged“) worden sei. Es wurde um sofortige Information unter Angabe der Gründe gebeten, falls es Gründe gebe, dass der Führerschein nicht hätte umgetauscht werden sollen. Diesem als Blatt 146 in der Behördenakte befindlichen Schreiben beigegeben war der am ... Juni 2012 vom Landratsamt A. ausgestellte Führerschein des Klägers.

Der Bevollmächtigte des Klägers erhob für diesen mit Schriftsatz vom ... Dezember 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München per Telefax eingegangen am selben Tage, Klage mit dem Antrag,

„den Bescheid der Beklagten vom ...10.2013, Aktenzeichen ..., aufzuheben.“

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Er sei daher aufzuheben. Mit dem angefochtenen Bescheid sei dem Kläger die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden. Er sei aufgefordert worden, seinen Führerschein beim Landratsamt A. abzuliefern. Der Kläger sei Inhaber einer britischen Fahrerlaubnis. Er verfüge nicht über eine deutsche Fahrerlaubnis. Bereits aus diesem Grund könne dem Kläger nicht die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen entzogen werden. Gleichsam sei es dem Kläger aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, den Führerschein abzuliefern.

Mit Schreiben bzw. Bescheid vom ... Dezember 2013, dem Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbestätigung zugestellt am ... Dezember 2013, stellte die Fahrerlaubnisbehörde das im Bescheid vom ... Oktober 2013 angedrohte Zwangsgeld fällig. Außerdem drohte sie ihm ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- € an, falls er die im Bescheid vom ... Oktober 2013 angegebene Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins nicht bis spätestens zum ... Dezember 2013 erfülle. Auf dem Begleitschreiben an den Bevollmächtigten des Klägers ebenfalls vom ... Dezember 2013 ist folgender handschriftlicher Vermerk angebracht: „bitte niederschl. da neue Tatsachen“ (Bl. 147 der Behördenakte). Mit Schreiben vom ... Dezember 2013 wurde der Bevollmächtigte des Klägers gebeten, der Fahrerlaubnisbehörde bis zum ... Dezember 2013 eine Kopie des britischen Führerscheins des Klägers zukommen zu lassen. Am ... Januar 2014 ging per Telefax ein Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom selben Tage bei der Fahrerlaubnisbehörde ein, mit dem dieser Widerspruch gegen den Bescheid vom ... Dezember 2013 erhob. Die Androhung einer Zwangsmaßnahme sei nicht veranlasst, da der Kläger nicht über eine deutsche, sondern vielmehr über eine britische Fahrerlaubnis verfüge. Jeweils unter dem ... Januar 2014 erfolgte eine Änderung der Annahmeanordnung an die ...kasse des Landratsamts A. bzw. eine Niederschlagungsanordnung hinsichtlich des fällig gestellten Zwangsgeldes in Höhe von b... € aus folgendem Anordnungsgrund: „unbefr. Niederschlagung, da neue Tatsachen“ (Bl. 158 bis 161 der Behördenakte).

Am ... Februar 2014 gingen bei der Fahrerlaubnisbehörde Kopien der Vorder- und der Rückseite des UK-Führerscheins des Klägers ein. Die Kopie der Vorderseite trägt den Eingangsstempel des Bevollmächtigten des Klägers mit Datum ... Januar 2014 (Bl. 168 und 169 der Behördenakte).

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Februar 2014 seine Behördenakte vor und beantragte,

die Klage zurückzuweisen.

Der Bescheid vom ... Oktober 2013 sei rechtmäßig, da sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe und der Entzug sei auch nicht wegen des Umtauschs in einen britischen Führerschein gegenstandslos geworden.

Die Ungeeignetheit des Klägers wurde mit dem Konsum von Kokain begründet. Der Konsum eines anderen Betäubungsmittels im Sinne von § 1 BtMG als Cannabis (hier Kokain und Benzoylecgonin) begründe regelmäßig die Fahrungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers. Dies gelte ungeachtet der Häufigkeit des Konsums oder der Frage des Zusammenhangs mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Der Kläger habe nachweislich zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle unter dem Einfluss berauschender Mittel gestanden. Das dem Entziehungsbescheid zugrunde liegende Verhalten könne auch noch berücksichtigt werden, obwohl der Kläger zwischenzeitlich seine deutsche Fahrerlaubnis in eine britische umgetauscht habe. Grundsätzlich könne zwar nur ein nach diesem Erwerbsdatum liegendes Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden. Dies müsse sich nicht zwangsläufig ausschließlich auf einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung beziehen. Für die weitere Verwertung der Tatsachen sei jedoch nicht auf den Zeitpunkt des Verstoßes, sondern auf den des Abschlusses des Verfahrens abzustellen. Das für den Entzug maßgebliche Strafverfahren sei mit Urteil des Amtsgerichts A. vom ... Juli 2013 mit Rechtskraft ... Juli 2013, also zeitlich erst nach dem Umtausch der Führerscheine, abgeschlossen worden.

Der Entzug der Fahrerlaubnis sei durch den Erwerb eines britischen Führerscheins nicht gegenstandslos geworden. Durch den Umtausch des deutschen in einen britischen Führerschein bleibe gemäß § 30a Abs. 1 Satz 1 FeV die bisherige Fahrerlaubnis unverändert bestehen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis, die hier in Unkenntnis des Umtausches in eine britische Fahrerlaubnis erfolgt sei, habe im vorliegenden Fall die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG i. V. m. § 46 Abs. 5 FeV). Dieses Recht erlösche ohne die Notwendigkeit einer weiteren Verfügung bereits Kraft normativer Wirkung (§ 46 Abs. 6 Satz 1 FeV). Eine lediglich diese Gesetzesfolge wiederholende Ergänzung der bisherigen Entzugsverfügung würde allenfalls Hinweischarakter haben und habe daher zu unterbleiben. Der Entzug der Fahrerlaubnis des Klägers und die in diesem Zusammenhang notwendigen Eintragungen auf dem Führerscheindokument beseitigten insgesamt den von dem britischen Führerschein ausgehenden Rechtsschein, der Kläger dürfe mit dem ausländischen Führerschein auch in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen.

Aus dem Entzugsbescheid vom ... Oktober 2013 ergebe sich für den Kläger eine rechtmäßige Verpflichtung zur Vorlage seines britischen Führerscheins. Dies sei ihm aus tatsächlichen Gründen auch nicht unmöglich. Die Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 3 StVG unterscheide beim Begriff des Führerscheins nicht zwischen inländischen (deutschen) und ausländischen Führerscheinen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG sei nach der Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Konkretisierend dazu habe gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV die Vorlage ausländischer Führerscheine unverzüglich zu erfolgen. Die Eintragung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, erfolge weiterhin nach den Vorgaben des § 47 Abs. 2 FeV.

Im Bescheid vom ... Oktober 2013 sei mangels Kenntnis der Existenz des britischen Führerscheins des Klägers im Zeitpunkt des Bescheidserlasses eine Ablieferungsverpflichtung für den (nicht näher in in- bzw. ausländisch differenzierten) Führerschein des Klägers verfügt. Dies stelle eine der nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG zulässigen Rechtsfolge dar, sei aber im vorliegenden Fall nicht zweckmäßig. Gemäß Randnummer 18 ff. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom ... Oktober 2005, ..., werde unter Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG zwar als Lösungsansatz ein Umtausch des britischen in einen deutschen Führerschein in Erwägung gezogen. Dies würde aber die wenig nachvollziehbare Folge haben, dass auf einem im Umtauschverfahren auszustellenden deutschen Führerschein explizit aufgeführt werden müsste, dass der Kläger kein Recht habe, von der durch den Führerschein nachgewiesenen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Ablieferung und Vorlage des Führerscheins im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG sowie § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV entfalteten für den Betroffenen jeweils die gleiche Handlungsverpflichtung, nämlich die Verpflichtung, den betroffenen ausländischen Führerschein der jeweils entscheidenden Behörde zuzuleiten. Dem stünden für den Kläger auch keine tatsächlichen Hindernisse entgegen. Je nach Verfügung knüpften sich erst anschließend für die entscheidende Behörde unterschiedliche Handlungsoptionen an. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folge, dass von der Behörde die Alternative zu wählen sei, die bei gleicher Eignung für das zu vollziehende Anliegen den Betroffenen weniger stark belaste. Gegenüber einer „Umtauschlösung“ sei vom Kosten- und Verwaltungsaufwand her sowohl für die Behörde als auch den Betroffenen die Durchführung der in § 47 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 FeV definierten Maßnahmen die ersichtlich mit einer deutlich geringeren Beschwer einhergehende Praxis. Dieser Vorgehensweise stünden insoweit wegen der unterschiedlichen Ausgangssachverhalte die Entscheidungssätze des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom ... Oktober 2005 nicht entgegen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sei dabei nämlich im Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt von der Kenntnis der Existenz der ausländischen Fahrerlaubnis durch die Behörde zum Erlasszeitpunkt der Entzugsverfügung ausgegangen. Eine entsprechende Änderung des Entzugsbescheides vom ... Oktober 2013 erübrige sich damit.

In der mündlichen Verhandlung am ... Mai 2014 wiederholten die Beteiligten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge. Der Vertreter des Beklagten legte ergänzend eine E-Mail der A. vom ... April 2014 vor, aus der u. a. hervorgeht, dass allgemein ab dem ... Januar 2013 in britischen Führerscheinurkunden die Klasse AM wiedergegeben werde, um die britischen Klassen mit der 3. Europäischen Führerscheinrichtlinie in Einklang zu bringen. In jedem nach diesem Datum erteilten Führerschein sei die Klasse AM statt der früheren nationalen britischen Klasse P wiedergegeben worden. Deswegen könne das Erteilungsdatum der Klasse AM von denen anderer Klassen abweichen. Man dürfe auch darauf hinweisen, dass ein Fahrer, der in seinem Führerschein die Klasse A ohne Einschränkungen besitze, ab dem Erteilungsdatum der Klasse A die Fahrerlaubnis der Klasse AM mitbesitze.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am ... Mai 2014 verwiesen.

Gründe

Die Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Landratsamts A. vom ... Oktober 2013 ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1. Soweit sich die mit Schriftsatz vom ... Dezember 2013 uneingeschränkt erhobene Klage gegen die in Nr. 3 des Bescheids vom ... Oktober 2013 enthaltene Zwangsgeldandrohung wendet, ist sie bereits unzulässig. Die Zwangsgeldandrohung bezieht sich auf die in Nr. 2 des Bescheids enthaltene Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins bis zum dort genannten Termin am ... November 2013. Dabei ging die Fahrerlaubnisbehörde erkennbar von einer Abgabepflicht hinsichtlich des von ihr selbst am ... Juni 2012 ausgestellten deutschen Führerscheins des Klägers aus. Dieser Führerschein gelangte jedoch am ... November 2013 - und damit bereits vor Klageerhebung - zur Akte der Fahrerlaubnisbehörde. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) gleichwohl noch beitreiben wird. Vielmehr findet sich auf dem Begleitschreiben der Fahrerlaubnisbehörde an den Bevollmächtigten des Klägers vom ... Dezember 2013 zum Schreiben bzw. Bescheid an den Kläger ebenfalls vom ... Dezember 2013, mit dem das in Nr. 3 des Bescheids vom ... Oktober 2013 angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt wurde, ein handschriftlicher Vermerk, der nur so gedeutet werden kann, dass das fällig gestellte Zwangsgeld wegen neuer Tatsachen niederzuschlagen sei. Dies ist jeweils unter dem ... Januar 2014 auch mittels einer Änderung einer Annahmeanordnung und einer Niederschlagungsanordnung hinsichtlich des betreffenden Zwangsgeldes erfolgt. Daher fehlt es dem Kläger für eine Klage gegen die Nr. 3 des Bescheids von vornherein am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Oktober 2013 und die in Bezug genommene Abgabeverpflichtung hinsichtlich des Führerscheins des Klägers in Nr. 2 dieses Bescheids erstreckt sich ersichtlich nicht auf den dem Kläger am ... Mai 2013 ausgestellten Führerschein des Vereinigten Königreichs (UK-Führerschein) und kann es auch gar nicht, da der Fahrerlaubnisbehörde dieser Führerschein zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht bekannt war. Dass sich die Abgabeverpflichtung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Oktober 2013 ausschließlich auf den dem Kläger ursprünglich durch das Landratsamt A. am ... Juni 2012 ausgestellten Führerschein beziehen kann, wird nachfolgend noch erläutert werden.

2. Im Übrigen, also hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen des Klägers in Nr. 1, der Abgabeverpflichtung bzgl. des Führerscheins in Nr. 2 und der Kostenfestsetzung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Oktober 2013 ist die Klage unbegründet. Denn der streitgegenständliche Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1 Die Fahrerlaubnisbehörde hat dem Kläger in Nr. 1 des Bescheids vom ... Oktober 2013 zu Recht seine Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen, was auch die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, zur Folge hat. Die Wirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckt sich kraft Gesetzes ohne weiteres auch auf die der Fahrerlaubnisbehörde bis dahin nicht bekannte Erteilung einer UK-Fahrerlaubnis.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Entziehung erlischt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Gleichsam bestimmt § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach einer Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) nicht (mehr) gegeben. Steht die Nichteignung des Betroffenen danach zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens über die Fahreignung, § 11 Abs. 7 FeV. Nach § 46 Abs. 5 FeV hat die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Entziehung erlischt nach § 46 Abs. 6 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV.

Danach hat der Kläger seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die Einnahme von Kokain, einem Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), also einer sogenannten harten Droge, am ... Dezember 2012 (oder zeitnah zuvor) verloren. Die Einnahme von Kokain zu diesem Zeitpunkt steht eindeutig fest durch das Ergebnis der Untersuchung der Blutprobe durch das Labor ..., wie es sich aus dem ärztlichen Befundbericht vom ... Januar 2013 ergibt. Im Serum der Blutprobe des Klägers wurde sowohl Kokain nachgewiesen (wenn auch unter der Bestimmungsgrenze) als auch Benzoylecgonin in mit b... µg/l erheblichem Maße. Dem ärztlichen Befundbericht ist hierzu zu entnehmen, dass der Nachweis von Kokain bzw. Benzoylecgonin beweisend sei für einen kürzlich erfolgten Kokain-Abusus.

Mit Ausstellung des UK-Führerscheins am ... Mai 2013 war auch nicht die Erteilung einer neuen UK-Fahrerlaubnis nach Eignungsüberprüfung verbunden, so dass der zeitlich davor liegende Kokain-Konsum am (oder zeitlich kurz vor) dem ... Dezember 2012 rechtlich nicht mehr relevant und die UK-Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne weiteres anzuerkennen wäre.

Vielmehr liegt in der UK-Führerschein-Ausstellung nur die Umschreibung der dem Kläger am ... Juni 2012 vom Landratsamt A. nach vorheriger Entziehung neu erteilten Fahrerlaubnis in ein neues Führerschein-Dokument. Der UK-Führerschein weist also nur die am ... Mai 2012 erteilte deutsche Fahrerlaubnis aus, die (auch) in eine UK-Fahrerlaubnis umgeschrieben wurde mit - warum auch immer - wegen Wegfalls der Fahrerlaubnis-Klasse CE vermindertem Umfang. Daneben besteht - quasi im Hintergrund - die am ... Mai 2012 erteilte deutsche Fahrerlaubnis fort, was sich aus § 30a Abs. 1 FeV ergibt. Nach § 30a Abs. 1 Satz 1 FeV bleibt die (deutsche) Fahrerlaubnis unverändert bestehen, wenn ein aufgrund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein in einen Führerschein eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum umgetauscht wird. Bei einem Rücktausch in einen deutschen Führerschein sind nach § 30a Abs.1 Satz 2 FeV in diesem die noch gültigen Fahrerlaubnisklassen unverändert zu dokumentieren.

Vom Kläger wurde eine grundlegende Neuerteilung einer UK-Fahrerlaubnis nach Befähigungs- und/oder Eignungsüberprüfung überhaupt nicht - und damit auch nicht hinsichtlich seines Betäubungsmittelkonsums - behauptet und eine solche ist dem Gericht auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere aus dem Schreiben der „A. ...“ (...) ergibt sich hierfür nichts. Vielmehr ist dort nur die Rede von einem Umtausch. Folgerichtig weist zum anderen der UK-Führerschein als Erteilungsdatum für die Fahrerlaubnisklassen A, B, C1, BE, C1E den ... Juni 2012 aus, also das Datum der Neuerteilung durch das Landratsamt A.. Hierzu findet sich auch jeweils im Feld 12 der Rückseite des UK-Kartenführerscheins der Code „...“ für den Umtausch einer deutschen Fahrerlaubnis (Anhang 1 Absatz 3 a) Nr. 70 der auf den UK-Führerschein vom ... Mai 2013 anwendbaren Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... Dezember 2006 über den Führerschein).

Zwar weist der UK-Führerschein zusätzlich noch eine Fahrerlaubnisklasse B1 ohne den Code „...“ aus, jedoch ebenfalls mit Erteilungsdatum vom ... Juni 2012. Diese Fahrerlaubnisklasse B1 stellt nach Art. 4 Abs. 4 a der Richtlinie 2006/126/EG eine Unterklasse zur Fahrerlaubnisklasse B dar, die nicht obligatorisch und dem deutschen Fahrerlaubnisrecht fremd ist. Da diese Fahrerlaubnis-Klasse B1 von der Fahrerlaubnis-Klasse B nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe i) Richtlinie 2006/126/EG mit umfasst ist und deren Erteilungsdatum teilt, teilt sie auch deren rechtliches Schicksal.

Zur Fahrerlaubnis-Klasse AM hingegen ist als Erteilungsdatum der ... Januar 2013 vermerkt, also vor dem Ausstellungsdatum des UK-Führerscheins am ... Mai 2013, aber nach der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis-Klassen am ... Juni 2012 und auch nach dem Vorfall vom ... Dezember 2012 mit dem Kokainkonsum des Klägers. Aber auch hierin liegt keine (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis-Klasse AM. Eine solche wäre wegen der bereits am ... Juni 2012 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A und B ohnehin nicht nötig, da von diesen mit umfasst (Art. 6 Abs. 2 d) Richtlinie 2006/126/EG, § 6 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 FeV). Dieses abweichende Erteilungsdatum rührt lediglich daher, dass der UK-Führerschein das Ausstellungsdatum ... Mai 2013 trägt und es die Fahrerlaubnisklasse AM als solche erst seit dem vollständigen Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG am ... Januar 2013 gibt (Art. 4 Abs. 2, Art. 16 der Richtlinie 2006/126/EG; gleichsam findet sich die Fahrerlaubnisklasse AM in § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV auch erst in der seit... Januar 2013 geltenden Fassung), was auch von der A. in ihrer E-Mail vom ... April 2014 bestätigt wurde.

2.2 Die in Nr. 2 Satz 1 des Bescheids vom ... Oktober 2013 enthaltene - bezüglich der „Unverzüglichkeit“ fristmäßig konkretisierte - Pflicht zur Abgabe des Führerscheins stützte die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 FeV. Diese hinsichtlich der Abgabefrist gesetzeskonkretisierende Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie war vielmehr Voraussetzung für eventuell noch nachfolgende Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung dieser Verpflichtung.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG ist nach der Entziehung (einer Fahrerlaubnis) der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Entsprechend verlangt § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV, dass nach der Entziehung von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen sind. Hierin liegt also eine kraft Gesetzes bestehende Handlungspflicht, die behördlicherseits hinsichtlich der „Unverzüglichkeit“ konkretisiert werden kann.

Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Oktober 2013, zugestellt am ... November 2013, hatte die Fahrerlaubnisbehörde noch keine Kenntnis vom UK-Führerschein des Klägers nach Umtausch durch diesen und konnte auch keine haben. Die Fahrerlaubnisbehörde erhielt hiervon erst Kenntnis, als sie am ... November 2013 über das Kraftfahrt-Bundesamt das Schreiben der A. vom ... Oktober 2013, erstellt also auch erst nach Bescheidserlass, erhielt.

Die Fahrerlaubnisbehörde konnte und musste daher die Regelung in Nr. 2 Satz 1 des Bescheids vom ... Oktober 2013 treffen, natürlich bezogen nur auf den ihr bekannten, von ihr selbst am ... Juni 2012 ausgestellten Führerschein. Diese Regelung war auch nicht deswegen objektiv rechtswidrig, weil dem Kläger die Abgabe seines deutschen Führerscheins wegen vorheriger Abgabe bei der A. objektiv unmöglich war. Denn an die Stelle der Abgabepflicht tritt, worauf Satz 2 der Nr. 2 des Bescheids zutreffend hinwies, die Pflicht zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt über dessen Verbleib nach § 5 StVG (in zumindest analoger Anwendung). Dem hat der Kläger jedoch nicht Folge geleistet, obwohl es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre. Vielmehr haben der Kläger selbst und auch sein Bevollmächtigter den Umstand des Umtausches des deutschen Führerscheins in einen UK-Führerschein erst mit der Klageschrift vom ... Dezember 2013 offenbart.

Die Pflicht aus Nr. 2 des Bescheids vom ... Oktober 2013 ist jedoch mit Eingang des deutschen Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde am ... November 2013 als erfüllt anzusehen. Dabei hat sich diese Regelung jedoch nicht erledigt, denn sie stellt den Rechtsgrund für das Behaltendürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar (BayVGH, Beschluss v.12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris).

Der Kläger hat nun noch gem. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FeV die gesetzliche Pflicht, seinen UK-Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen, damit diese darauf gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 FeV einen sogenannten Sperrvermerk anbringen kann. Sollte er auch diese gesetzliche Verpflichtung nicht von sich aus zeitnah erfüllen, so würde die Fahrerlaubnisbehörde ihn unter Setzung einer angemessenen Frist und ggf. Androhung von Verwaltungszwang auf der Grundlage der o.g. Normen zur Vorlage seines UK-Führerscheins aufzufordern haben, um darauf den notwendigen Sperrvermerk anzubringen. Außerdem wird sie die Aberkennung der Fahrberechtigung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 5 noch der A. über das Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen haben. Dabei wird sie wohl - entsprechend der Aufforderung im Schreiben der A. vom ... Oktober 2013 - den Grund hierfür mitteilen, was zu Maßnahmen dieser Behörde bezüglich des UK-Führerscheins führen könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2007 - 7 K 401/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 14.11.2006 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet und somit ernstlich zu befürchten ist, er werde bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers kann seine Aussage zur Häufigkeit seines Cannabiskonsums im Rahmen der Verkehrskontrolle vom 05.09.2006 zur Begründung der Entziehungsverfügung herangezogen werden. Zunächst kann aufgrund der Aussage des Polizeibeamten K. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Baden-Baden vom 09.03.2007 (Bußgeldsache) zu Gunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden, dass dieser den Antragsteller vor seiner Aussage über die Häufigkeit seines Cannabiskonsums nicht darüber belehrt hat, dass es ihm als Beschuldigtem im Strafverfahren freistehe, sich zur Sache zu äußern. Insoweit ist nicht die auf den Zeugen abzielende Vorschrift des § 55 StPO, sondern die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO maßgeblich. Da die Aussage des Antragstellers auf der Fahrt von der Kontrollstelle zur Polizeidienststelle erfolgte, handelte es sich auch nicht mehr um eine bloße informatorische Befragung des Antragstellers, für die die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO noch nicht gilt. Denn die Verbringung des Antragstellers zur Polizeidienststelle im Anschluss an die Durchführung von Cannabis-Vortests brachte deutlich zum Ausdruck, dass die Polizeibeamten dem Antragsteller bereits als dem Beschuldigten begegneten (vgl. BayObLG, Beschl. v. 02.11.2004 - 1 St RR 109/04 -, NStZ-RR 2005, 175). In seinem Beschluss vom 27.02.1992 hat der Bundesgerichtshof (- 5 StR 190/91 -, BGHSt 38, 214 = NJW 1992, 1463) entschieden, dass, sofern der Vernehmung eines Beschuldigten durch einen Beamten des Polizeidienstes nicht der Hinweis vorausgegangen ist, dass es dem Beschuldigten freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO), Äußerungen, die der Beschuldigte in dieser Vernehmung gemacht hat, nicht verwertet werden dürfen. Die Entscheidung bezieht sich auf die Rechtsstellung des Beschuldigten im Strafprozess und ist Ausdruck des anerkannten Prinzips des Strafprozesses, dass niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht (BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37, 43; BGH, Urt. v. 14.06.1960 - 1 StR 683/59 -, BGHSt 14, 358, 364). Wird die ohne vorherige Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO erfolgte Äußerung des Antragstellers zur Häufigkeit seines Cannabiskonsums zur Begründung der von der Fahrerlaubnisbehörde im Interesse der Gefahrenabwehr verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis herangezogen, so bewirkt dies auch keinen mittelbaren Verstoß gegen die allein für das Strafverfahren geltende Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Denn aus der behördlich angeordneten Fahrerlaubnisentziehung ergeben sich keine Auswirkungen für das im Hinblick auf den betreffenden Vorfall durchgeführte Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ist auch nicht Ausdruck eines allgemeinen, von einer gesetzlichen Normierung unabhängigen Rechtsgrundsatzes, dass Äußerungen eines Betroffenen in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nur dann verwertet werden dürfen, wenn der Betreffende zuvor auf sein Schweigerecht hingewiesen worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Gesetzgeber für den betreffenden Regelungsbereich in einer einfach-gesetzlichen Bestimmung eine entsprechende Belehrungspflicht normiert hat. Auch der Bundesfinanzhof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen gibt, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften ermittelt wurden (Beschl. v. 26.02.2001 - VII B 265/00 -, NJW 2001, 2118; Urt. v. 23.01.2002 - XIR 10 u.a. -, NJW 2002, 2198). Dass hinsichtlich etwaiger Belehrungspflichten die jeweilige Entscheidung des Gesetzgebers maßgeblich ist, lässt sich auch aus § 393 Abs. 1 Satz 1 AO ableiten. Danach richten sich die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Da danach Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren grundsätzlich unabhängig und gleichrangig nebeneinander stehen, ist die Frage nach einem Verwertungsverbot im Steuerstrafverfahren nach strafprozessualen und im Besteuerungsverfahren nach abgabenrechtlichen Vorschriften (dort z.B. die Belehrungspflicht nach § 393 Abs. 1 Satz 4 AO) zu beantworten (vgl. BFH, Urt. v. 23.01.2002 - XI R 10 u.a. -, NJW 2002, 2198). Ein unabhängig von einer einfach-gesetzlichen Regelung bestehendes allgemeines Verwertungsverbot könnte dagegen angenommen werden, wenn ein Verstoß gegen § 136a StPO vorliegt (vgl. BFH, Urt. v. 23.01.2002 - XI R 10 u.a. -, NJW 2002, 2198). Anhaltspunkte hierfür sind aber nicht ersichtlich.
Für das behördliche Entziehungsverfahren bestehen keine Regeln, die die Behörde verpflichten, den Betroffenen vor einer Äußerung zur Sache, die zur Begründung der zukünftigen Maßnahme unter Umständen herangezogen werden kann, über sein Schweigerecht zu belehren. Dies gilt zunächst für die allgemein in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LVwVfG geregelte Anhörung des Betroffenen als dem Beteiligten im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG. Aber auch den für die behördliche Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Bestimmungen lässt sich kein Hinweis auf eine § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO entsprechende Belehrungspflicht entnehmen. Geregelt hat der Gesetzgeber demgegenüber in § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG die umfassende Pflicht der Polizei, der Fahrerlaubnisbehörde Informationen über Tatsachen zu übermitteln, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist.
An der inhaltlichen Richtigkeit des Berichts der Polizeidirektion Rastatt/Baden-Baden vom 22.09.2005 bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel. Die dort wiedergegebene Äußerung des Antragstellers, „regelmäßig Cannabisprodukte zu konsumieren“, belegt zumindest, dass es sich bei dem durch die Blutuntersuchung vom 19.06.2006 nachgewiesenen Konsum nicht um eine nur einmalige Einnahme handelt, die nach der Senatsrechtsprechung für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht ausreicht (vgl. Senatsbeschl. v. 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, VBlBW 2004, 36).
Durch das Gutachten vom 19.06.2006 ist zugleich das Zusatzelement des fehlenden Trennungsvermögens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 belegt. Denn die Untersuchung der am 05.09.2006 30 Minuten nach der Personenkontrolle beim Antragsteller entnommenen Blutprobe hat eine THC-Konzentration von 2,7 ng/ml ergeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist jedenfalls bei einer höheren THC-Konzentration als 2 ng/ml eine durch den Cannabiskonsum bedingte Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften eines Fahrerlaubnisinhabers gegeben (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 10.05.2004 - 10 S 427/04 -, DAR 2004, 604). Die Art und Weise des Konsums von Cannabis - hier die behauptete Einnahme im puren Zustand durch eine Pfeife - ist für die Frage des Trennungsvermögens ebenso ohne Belang wie sonstige Begleitumstände, hier die Durchführung einer Fastenkur oder der Umstand, dass im ärztlichen Bericht über die Blutentnahme dem Betroffenen insgesamt ein unauffälliges Verhalten bescheinigt wird. Denn von einem ausreichenden Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbar erscheinen lässt, kann nur gesprochen werden, wenn der Konsument Fahren und Konsum in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (Senatsbeschl. v. 28.11.2003 - 10 S 1789/03 -; v. 01.12.2003 - 10 S 1958/03 -; v. 15.11.2004 - 10 S 2194/04 -). Vorliegend hat der Antragsteller aber als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er, wie der Nachweis von THC in seinem Blut in der erheblichen Konzentration von 2,7 ng/ml belegt, nicht sicher sein konnte, dass die berauschende Wirkung des von ihm vorsätzlich konsumierten Betäubungsmittels Cannabis vollständig abgebaut ist. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung in der Fahrerlaubnis-Verordnung in Bezug auf den Konsum von Cannabis keine Grenzwerte festgesetzt sind.
Soweit in der Beschwerdebegründung auf einen im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schriftsatz sowie auf bereits im behördlichen Verfahren vorgelegte Urkunden verwiesen wird, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn das Gesetz verlangt, dass sich die Begründung der Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander setzt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- EUR. Dieser Betrag ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. Ebenfalls soll von der Verfolgung abgesehen werden, wenn der Täter, der Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, anlässlich der Nutzung eines in § 10b genannten Modellvorhabens angetroffen wird.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.