Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Sept. 2016 - 15 A 1934/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch führen sie auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).
41. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
5Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die Beklagte unter Aufhebung des Beschlusses und des Bescheides des Kreistags vom 30. September 2014 zu verpflichten, die Wahl zum Kreistag vom 25. Mai 2014 im ganzen Wahlgebiet für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl für die Wahl zum Kreistag im ganzen Wahlgebiet unter Einbeziehung der Reserveliste der FDP anzuordnen,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es seien keine beachtlichen Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl i.S.v. § 40 Abs. 1 b) KWahlG NRW vorgekommen. Der Wahlausschuss des Beklagten habe den Wahlvorschlag der FDP für die Reserveliste vom 4. April 2014 zu Recht u. a. wegen Nichteinhaltung einer elementaren Verfahrensanforderung an eine demokratische Kandidatenaufstellung zurückgewiesen. Die Einhaltung einer ausreichenden Ladungsfrist gehöre zum Kernbestand dieser Verfahrensgrundsätze, ohne deren Einhaltung ein Wahlvorschlag nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein könne. Bei der Einladung zu der zweiten Aufstellungsversammlung am 3. April 2014 sei keine ausreichende Ladungsfrist eingehalten worden. Nach den unstreitigen Angaben der stellvertretenden Vertrauensperson für den Wahlvorschlag seien die Einladungen hierzu an alle Parteimitglieder am 1. April 2014 gegen 20.00 Uhr in den Briefkasten der E1. Hauptpost eingeworfen worden. Danach habe bei üblichem Verlauf der Dinge frühestens am 3. April 2014 mit dem Eingang der Einladungen bei den Parteimitgliedern gerechnet werden können.
9Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg.
10Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 KWahlG NRW hat der Wahlausschuss Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den durch dieses Gesetz oder durch die Wahlordnung aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen oder aufgrund einer Entscheidung nach Art. 9 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 GG oder Art. 32 Abs. 2 LVerf NRW unzulässig sind. Die durch das Kommunalwahlgesetz NRW aufgestellten Anforderungen an die Aufstellung von Wahlbewerbern einer Partei ergeben sich aus § 17 KWahlG NRW. Nach § 17 Abs. 1 KWahlG NRW kann als Bewerber einer Partei in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. § 17 Abs. 2 KWahlG NRW macht des Weiteren bestimmte Vorgaben für die Wahl, etwa dass die Bewerber in geheimer Wahl zu wählen sind (Satz 1) und dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt ist (Satz 4). Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen (§ 17 Abs. 7 KWahlG NRW). Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 17 Abs. 8 Satz 1 KWahlG NRW).
11Damit liegt - worauf auch bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - die Aufgabe, im Rahmen der Wahlvorbereitung Kandidatenvorschläge für die Wahl einzureichen, in den Händen der Parteien. Die Aufstellung der Wahlkandidaten bildet die Nahtstelle zwischen den von den Parteien weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem auf die Staatsbürger bezogenen Wahlrecht. Nicht allen Maßnahmen der Parteien im Zusammenhang mit der Kandidatenaufstellung kommt daher auch wahlrechtliche Bedeutung zu. So ist grundsätzlich nur die Beachtung der in den Wahlgesetzen enthaltenen Vorschriften wahlrechtlich erheblich, nicht aber die Einhaltung der daneben nur nach der Parteisatzung für die Kandidatenaufstellung geltenden Bestimmungen.
12Vgl. zum Bundeswahlrecht BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 -, juris Rn. 39 und 41.
13Aus der Funktion der wahlrechtlichen Regelungen, die personale Grundlage einer demokratischen Wahl zu schaffen, ergibt sich jedoch, dass mit der Anforderung einer „Wahl“ die Einhaltung eines Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen gefordert ist, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann. Hieraus folgt: Halten die Parteien bei der Wahl der Vertreterversammlung oder der Wahlkreis- und Listenkandidaten diese elementaren Regeln nicht ein, so begründet das die Gefahr der Verfälschung des demokratischen Charakters der Wahl als solcher und damit einen Wahlfehler. Ereignen sich hingegen bei der Kandidatenaufstellung der Parteien Verstöße gegen Regeln, die nach diesem Maßstab nicht elementar sind, so berührt dies die Voraussetzung einer „Wahl“ nicht und scheidet daher von vornherein als Wahlfehler aus. Diese Abgrenzung entspricht der Nahtstelle zwischen parteiinternen Angelegenheiten und staatlicher Wahlvorbereitung. Sie sichert unverzichtbare Voraussetzungen für einen demokratischen Wahlvorgang, wahrt aber mit der Beschränkung auf Verstöße gegen elementare Regeln zugleich die Autonomie der Parteien, die berührt wird, wenn es darum geht, deren Verfahren bei der Kandidatenaufstellung durch staatliche Wahlorgane und im Wahlprüfungsverfahren zu kontrollieren und zu bewerten.
14Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 -, juris Rn. 41 f.; ebenso für das nordrhein-westfälische Kommunalwahlrecht Bätge, in: Kallerhoff/von Lennep/Bätge/Becker/Schneider/Schnell, Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 2008, S. 208 f.; siehe außerdem VerfGH Saarland, Urteil vom 29. September 2011 - Lv 4/11 -, juris Rn. 90 ff.; VerfGH Sachsen, Urteil vom 25. November 2005 - Vf. 67-V-05 -, juris Rn. 83; Hamb. VerfG, Urteil vom 4. Mai 1993 - 3/92 ‑, juris Rn. 126 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - 8 UE 211/04 -, juris Rn. 104.
15a) Von diesem differenzierenden Ausgangspunkt aus, der zwischen der durch Art. 21 GG garantierten Satzungsautonomie der Parteien und den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG eine praktische Konkordanz herstellt, ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass die Einhaltung einer ausreichenden Ladungsfrist vor der Wahlversammlung, auf der die Wahlbewerber der Partei gewählt werden sollen, zum Kernbestand der elementaren demokratischen Verfahrensgrundsätze gehört, deren Verletzung wahlrechtliche Bedeutung hat. Eine ordnungsgemäße Einladung grundsätzlich aller wahlberechtigter Parteimitglieder im Rahmen des der Partei Möglichen und Zumutbaren ist unabdingbare Grundvoraussetzung für einen demokratischen, repräsentativen Wahlvorgang i.S.v. § 17 Abs. 1 KWahlG NRW. Andernfalls wäre insbesondere nicht sichergestellt, dass möglichst viele Parteimitglieder an der Wahl teilnehmen und sich auf diese hinreichend vorbereiten können.
16Vgl. auch dazu BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 -, juris Rn. 52 ff.; für das nordrhein-westfälische Kommunalwahlrecht Bätge, in: Kallerhoff/von Lennep/Bätge/Becker/Schneider/Schnell, Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 2008, S. 209; im selben Sinne für das Bundeswahlrecht Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 9. Aufl. 2013, § 21 Rn. 46.
17Die wahlrechtliche Bedeutung der Ordnungsgemäßheit der Einberufung der Aufstellungsversammlung einer Partei lässt sich - wie das Verwaltungsgericht richtig dargelegt hat - auch anhand von § 17 Abs. 8 Satz 1 KWahlG NRW ersehen. Diesem zufolge ist mit dem Wahlvorschlag eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers u. a. mit Angaben über die Form der Einladung einzureichen. Die Beibringung der Ausfertigung der Niederschrift ist gemäß 17 Abs. 8 Satz 5 KWahlG NRW auch Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags. Darüber hinaus kann der Wahlleiter nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 5 KWahlO NRW die erforderlichen Nachweise über die Einberufung der Versammlung zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 17 KWahlG NRW verlangen, sofern hierüber Zweifel bestehen. Dies unterstreicht die wahlrechtliche Relevanz der Fehlerfreiheit der Einladung zur Aufstellungsversammlung, auch wenn in den vorgenannten Bestimmungen ebenso wie in § 17 Abs. 1, Abs. 2 KWahlG NRW nicht ausdrücklich von der Beachtung einer Ladungsfrist die Rede ist. Denn wie gesagt ist ohne ausreichende Ladungsfrist ein demokratisch legitimierter Wahlakt i.S.v. § 17 Abs. 1 KWahlG NRW bei der Aufstellungsversammlung nicht denkbar, so dass dieser Ladungsfrist eine originär wahlrechtliche - und nicht bloß parteien(mitgliedschafts)rechtliche - Erheblichkeit zukommt.
18Den Parteien werden dadurch keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Abgesehen davon, dass Parteien als Vermittler der politischen Willensbildung i.S.d. Art. 21 Abs. 1 GG ein eigenes vitales Interesse an ordnungsgemäßen Wahlhandlungen haben, bestünde im Gegenteil die Gefahr von Manipulationen, wenn man aus wahlrechtlicher Perspektive auf die Einhaltung von ausreichenden Ladungsfristen bei Einladungen zu Aufstellungsversammlungen von Parteien verzichtete. In diesem Fall könnte eine Partei auf die Zusammensetzung der Versammlung - und damit auf den Wahlvorgang - hypothetisch dadurch Einfluss nehmen, dass die Teilnahme bestimmter Parteimitglieder durch die gezielte verspätete Versendung von Einladungen erschwert oder sogar verhindert würde, um so ein bestimmtes gewünschtes Wahlergebnis zu erzielen.
19Dem im Zulassungsantrag ins Feld geführten Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 29. September 2011 - Lv 4/11 -, juris, lässt sich keine gegenteilige Aussage entnehmen. Dieses schließt an die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. Dabei stellt sich auch der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (siehe dort juris Rn. 90 ff.) auf den Standpunkt, dass die demokratische Legitimationswirkung staatlicher Wahlen schlechthin in Frage gestellt wird, wenn sich das parteiinterne Wahlbewerberauswahlverfahren nicht nach demokratischen Mindestregeln vollzieht. Verstöße allein gegen das Satzungsrecht der Parteien sind auch ihm zufolge wahlrechtlich ohne Belang (siehe dort juris Rn. 95). Soweit der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes die für das staatliche Wahlverfahren maßgeblichen Gebote der Freiheit und Gleichheit der Wahl nur in ihrem Kerngehalt als elementaren Standard für das parteiinterne Verfahren zur Aufstellung von Wahlbewerberlisten qualifiziert (siehe dort juris Rn. 94), schließt dies die wahlrechtliche Erheblichkeit der Einhaltung ausreichender Ladungsfristen bei Einladungen zu Aufstellungsversammlungen von Parteien nicht aus. Denn die Freiheit und Gleichheit der Wahl ist im Anschluss an das oben Gesagte auch beeinträchtigt, wenn aufgrund der Unterschreitung elementarer Mindeststandards, die für solche Ladungsfristen gelten, ein demokratisch legitimierter Wahlakt von vornherein nicht gewährleistet ist. Demgemäß sieht auch der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen in seinem Urteil vom 25. November 2005 - Vf. 67-V-05 -, juris Rn. 114, das der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zustimmend zitiert, verfassungsrechtliche Schranken als erreicht, wenn durch bestimmte Rahmenbedingungen äußerer Abläufe der Vertreterversammlung einer Partei gezielt die Inhalte beeinflusst werden könnten, auch wenn diese äußeren Abläufe an sich grundsätzlich zum Kernbereich parteienautonomer Willensbildung gehören. Die Nichtbeachtung ausreichender Einladungsfristen ist aus den genannten Gründen indes ohne Weiteres geeignet, Inhalt und Ausgang einer Aufstellungsversammlung maßgeblich zu beeinflussen.
20Dafür ist ohne Belang, wie etwa der im Zulassungsantrag angeführte bayerische Landesgesetzgeber seine diesbezüglichen (kommunal-)wahlrechtlichen Bestimmungen ausgestaltet hat. Bei diesem handelt es sich bereits um einen anderen Normgeber, aus dessen wahlrechtlichen Rechtsetzungen sich im Hinblick auf das nordrhein-westfälische Kommunalwahlrecht keine Rückschlüsse ziehen lassen. Im Übrigen gilt der in Rede stehende unverzichtbare Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen von Verfassungs wegen uneingeschränkt auch für den bayerischen Landesgesetzgeber. Demgemäß legt auch Art. 28 Abs. 4 Satz 2 des bayerischen Landeswahlgesetzes für Wahlen von Stimmkreisbewerbern eine Ladungsfrist von mindestens drei Tagen fest.
21b) Im Weiteren zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass bei der Einladung zur Aufstellungsversammlung am 3. April 2014 eine im Lichte des Kernbestands elementarer demokratischer Verfahrensgrundsätze ausreichende Ladungsfrist eingehalten wurde. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass mit einem Zugang der Einladungen frühestens am Tag der Versammlung selbst - und damit in jedem Fall verspätet - zu rechnen war.
22Vgl. insoweit auch VerfGH Berlin, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 192/01 -, juris Rn. 68, der eine Ladungsfrist von fünf Tagen als ausreichend angesehen hat.
23Da die Einladungen nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erst am 1. April 2014 gegen 20.00 Uhr in den Briefkasten der E1. Hauptpost eingeworfen wurden, nachdem die letzte Briefkastenleerung um 18.30 Uhr erfolgt war, war die Weiterverarbeitung der Postsendung im jeweiligen Briefzentrum erst am Folgetag, dem 2. April 2014, zu erwarten. Infolgedessen konnten die Einladungen den Parteimitgliedern bei optimalem Verlauf der Dinge frühestens am 3. April 2014 zugehen, so dass letztlich keine Ladungsfrist gewahrt wurde. Diese Annahme hat das Verwaltungsgericht überdies in korrekter Weise durch die Einlassungen zahlreicher Parteimitglieder im Rahmen des vorgerichtlichen Wahlprüfungsverfahrens bestätigt gesehen, wonach diese die Einladung zu der Versammlung entweder erst am frühen Nachmittag des 3. April 2014 oder gar nicht vor der Versammlung erhalten haben. Ein zusätzlicher tragfähiger Anhaltspunkt für die Außerachtlassung der elementaren Verfahrensanforderung einer ausreichenden Ladungsfrist, den das Verwaltungsgericht verwertet hat, ist der Umstand, dass zu der zweiten Wahlversammlung am 3. April 2014 lediglich 64 Parteimitglieder erschienen, während die Teilnehmerzahl bei der ersten Aufstellungsversammlung am 14. März 2014 noch bei 114 Mitgliedern lag.
24Der Einwand des Zulassungsantrags, der auf 21.00 Uhr lautende Poststempel des Briefverteilungszentrums B. besage lediglich, dass irgendwann vor 21.00 Uhr eine Bearbeitung dieses Briefes an diesem Tag erfolgt sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Damit stellt der Zulassungsantrag nicht in Abrede, dass die Post die Einladungen jedenfalls erst am 2. April 2014 bearbeiten konnte. Wie dargelegt, lässt dies darauf schließen, dass eine Zustellung dieser Einladungen erst am darauffolgenden Tag abzusehen war.
25Da es im Wahlanfechtungsverfahren allein auf das Vorliegen eines Wahlfehlers etwa i.S.v. § 40 Abs. 1 b) KWahlG NRW ankommt, ist unerheblich, ob die Einladungen für die Aufstellungsversammlung am 3. April 2014 mit den Vorgaben der Satzung für den FDP-Kreisverband E. im Einklang stehen. Unbeschadet dessen lässt deren § 20 Abs. 3 eine Abkürzung der Ladungsfrist auf 24 Stunden aber auch nur für Fälle einer Ersatzwahl zu, in denen nach dem Beschluss über die Aufstellung der Kandidaten und die Bildung der Reserveliste vor dem Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge Änderungen durch den Wegfall von Bewerbern eintreten. Ein solcher Fall lag nicht vor.
26c) Schließlich ist die streitige Zurückweisung des Wahlvorschlags der FDP nicht deswegen rechtswidrig, weil - wie der Zulassungsantrag geltend macht - Streitigkeiten über Wahlfehler und Satzungsverstöße durch Mitglieder oder Organe von Parteien, die zu Wahlfehlern führten, ausschließlich von den Schiedsgerichten der Parteien und anschließend von den Zivilgerichten zu entscheiden seien. Die Zurückweisung des Wahlvorschlags beruht - wie zuvor ausgeführt und auch schon vom Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend erläutert, das insoweit von unterschiedlichen betroffenen Rechtskreisen spricht - auf einem Verstoß gegen das Kommunalwahlgesetz NRW. Ein derartiger Verstoß obliegt der Prüfung durch den Wahlausschuss und kann - wie hier - im Nachgang Gegenstand eines Wahlanfechtungsverfahrens nach §§ 39 ff. KWahlG NRW sein. Der Rechtsweg zu den Parteischiedsgerichten i.S.v. § 14 ParteiG oder zu den Zivilgerichten in parteiinternen Streitigkeiten wegen Verstößen gegen innerparteiliches Satzungsrecht, für die der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet ist, weil dort keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften streitentscheidend sind, bleibt davon unberührt.
27Vgl. zu dieser Rechtsschutzmöglichkeit bei parteiinterne Streitigkeiten BGH, Urteile vom 28. November 1988 - II ZR 96/88 -, juris Rn. 7 f., und vom 17. Dezember 1973 - II ZR 47/71 -, juris Rn. 10; OLG Köln, Urteil vom 19. Dezember 1990 - 24 U 51/90 -, NVwZ 1991, 1116; KG, Urteil vom 30. Oktober 1987 - 13 U 1111/87 -, NJW 1988, 3159; AG Königswinter, Urteil vom 4. April 2014 - 3 C 40/14 -, juris Rn. 17; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40 Rn. 465.
282. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen.
29Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. Der ihrer Lösung zugrunde liegende - in dieser Form im Zulassungsantrag formulierte - Rechtssatz, dass
30„die Einhaltung einer unter Berücksichtigung des Zwecks der Einladung und der Bedeutung der Kandidatenauswahl ausreichenden Ladungsfrist zum Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen einer demokratischen Kandidatenaufstellung gehört, ohne deren Einhaltung nicht von einer Wahl gesprochen werden könne
31und daher die Wahlleitung nach § 18 Abs. 3 S. 2 KWahlG berechtigt sei, bei einer Nichteinhaltung einer ausreichenden Ladungsfrist einen Wahlvorschlag zurückzuweisen“,
32ergibt sich unmittelbar aus der unter 1. a) herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der zitierten Entscheidungen einzelner Landesverfassungsgerichte. Er wird zudem in der daneben angeführten wahlrechtlichen Literatur vertreten. In Anbetracht dessen verursacht weder seine Aufstellung noch seine Anwendung auf den zu entscheidenden Fall, in dem die ausreichende Ladungsfrist ‑ wie unter 1. b) dargestellt - zweifelsohne unterschritten wurde, besondere Schwierigkeiten. Liegt aber ein Verstoß gegen kommunalwahlgesetzliche Anforderungen vor, ist der Wahlausschuss auch gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 KWahlG NRW ohne Weiteres befugt gewesen, den Wahlvorschlag zurückzuweisen (vgl. dazu auch nochmals oben 1. c).
333. Im Anschluss daran ist die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
34Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
35Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
36Die von ihm gestellten Fragen,
37„1. ob die Einhaltung einer unter Berücksichtigung des Zwecks der Einladung und der Bedeutung der Kandidatenauswahl ausreichenden Ladungsfrist zum Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen einer demokratischen Kandidatenaufstellung gehört, ohne deren Einhaltung nicht von einer Wahl gesprochen werden kann,
382. ob die Wahlleitung nach § 18 Abs. 3 S. 2 KWahlG berechtigt ist, bei einer Nichteinhaltung einer ausreichenden Ladungsfrist einen Wahlvorschlag zurückzuweisen und
393. ob die Verletzung einer solchen Ladungsfrist gegenüber der Wahlleitung geltend gemacht werden kann, statt in einem parteiinternen, schiedsgerichtlichen Verfahren und anschließend vor den ordentlichen Gerichten“,
40bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Im Hinblick auf die Fragen zu 1. und 2. wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezügliche Begründung oben unter 1. a) bis c) und 2. Bezug genommen. Hinsichtlich der Frage zu 3. wird auf die entsprechenden Ausführungen oben unter 1. c) verwiesen. Aus der Unterscheidung zwischen originären (öffentlich-rechtlichen) Wahlrechtsverstößen, die etwa die Zurückweisungsbefugnis des Wahlausschusses gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 KWahlG NRW auslösen, einerseits und bloßen Verstößen gegen parteiinterne (privatrechtliche) Satzungsbestimmungen andererseits folgt eindeutig, dass das Wahlanfechtungsverfahren nach §§ 39 ff. KWahlG NRW vor den Verwaltungsgerichten und Streitigkeiten um innerparteiliches Satzungsrecht vor den Parteischiedsgerichten bzw. vor den Zivilgerichten unabhängig voneinander auszutragen und zu beurteilen sind.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
43Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
44Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Sept. 2016 - 15 A 1934/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Sept. 2016 - 15 A 1934/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Sept. 2016 - 15 A 1934/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Tenor
Die Einstweilige Verfügung vom 27.03.14 wird aufgehoben.
Der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Antragsgegner zu 1) ist Stadtverband der Partei A in Königswinter. Für seine Satzung wird auf Bl. 20ff. d. A. verwiesen. Die Antragsgegnerin zu 2) ist dessen Vorstandsvorsitzende. Die Antragstellerin ist französische Staatsbürgerin und hat seit 2002 ihren Wohnsitz in K.. Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsgegner zu 1) verpflichtet ist, die Wahl zur Reserveliste für die Kommunalwahl zu wiederholen.
3Die Antragstellerin stellte am 13. Februar 2014 bei dem Stadtverband Leipzig der Partei A einen Antrag auf Aufnahme als Mitglied der Partei.
4Am 6. März 2014 veranstaltete der Antragsgegner zu 1) die Wahl der Reserveliste zu den Kommunalwahlen in Königswinter 2014. Zu dieser Wahl erschienen die Antragstellerin und 32 andere Personen, welche ebenso wie die Antragstellerin einen Mitgliedschaftsantrag bei dem Stadtverband Leipzig gestellt hatten. Die Antragsgegnerin zu 2), welche die Wahl leitete, verweigerte die Teilnahme der 33 Personen an der Wahl mit der Begründung, sie seien keine Parteimitglieder.
5Am 11.3.2014 stellten fünf Mitglieder des Ortsverbandes K. der Partei, darunter der Ehemann der Antragstellerin einen Antrag bei dem Landesschiedsgericht der Partei A, für den auf Bl. 173 ff. der Akten verwiesen wird. Die dortigen Antragsteller begehrten unter anderem, im Wege der einstweiligen Verfügung die Wiederholung der Wahl zur Reserveliste vom 6. März 2014 anzuordnen. Das Landesschiedsgericht wies am 22.3.2014 den Antrag zurück. Zur Begründung, für die im Übrigen auf Bl. 167 ff. der Akte verwiesen wird, führte es unter anderem aus:
6Soweit die Antragsteller behaupten, zur Mitgliederversammlung am 6.3.2014 seien 33 Personen erschienen, die zuvor durch den Kreisverband Leipzig in die Partei A aufgenommen worden seien, haben sie hierzu in ihren umfangreichen Schriftsätzen nicht im Einzelnen und konkret vorgetragen. Es ist bisher unklar, wer die Betroffenen überhaupt sind und wann und wie sie durch den Kreisverband Leipzig aufgenommen worden sein sollen. Aus den Schriftsätzen und Anlagen, die wegen ihrer Masse schwer nachzuvollziehen sind, ergibt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit, woraus genau die behauptete Wahlberechtigung der 33 Personen folgen soll.
7Mit Schreiben vom 23.03.2014 erklärte für den Kreisverband der Partei A dessen Vorsitzende gegenüber dem Antragsgegner zu 1), der Kreisverband lege gem. § 17 Abs. 6 KWahlG Einspruch gegen die Beschlüsse der Wahlversammlung vom 6.3. ein.
8Die Frist zur Übermittlung der Wahlvorschläge an den Wahlleiter endet am 07.04.2014 18 Uhr. Die Satzung des Antragsgegners zu 1) sieht eine Ladungsfrist von einer Woche vor.
9Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie sei Mitglied des Antragsgegners zu 1), jedenfalls der Partei A. Sie behauptet hierzu, der Stadtverband Leipzig habe ihr die Aufnahme in die Partei A am 3. März in elektronischer Form und am 5. März durch Bestätigung auf dem Aufnahmeantrag, Bl. 13 d. A., bestätigt. Sie sei seitdem in dem elektronischen Mitgliederverwaltungssystem als Mitglied geführt. Der Stadtverband Leipzig habe dem Kreisverband Rhein-Sieg der Partei die Übernahme der Mitgliedschaft angetragen. Ihr sei dann mitgeteilt worden, dass eine Übernahme erfolgt sei. Sie ist weiter der Ansicht, § 17 Abs. 2 KWahlG sowie Satzung und Gepflogenheiten der Partei A erforderten nicht, dass das Parteimitglied Mitglied des Ortsverbandes sei, in dessen Bezirk die Kommunalwahlen fielen, für die Wahlbewerber gewählt werden sollen.
10Die Antragsteller haben mit Antrag vom 26. März 2014 ursprünglich beantragt, den Antragsgegnern aufzugeben die Reserveliste der Partei A zur Kommunalwahl 2014 K. im Rahmen einer Versammlung des Antragsgegners zu 1) gemäß § 17 Kommunalwahlgesetz NRW unter Aufhebung der am 06.03.2014 aufgestellten Reserveliste, neu aufzustellen. Es ist weiter beantragt worden, die Antragstellerin zu dieser Versammlung einzuladen und dann diese mitwirken zu lassen. In einem später zurückgenommenen Antrag wurde weiter beantragt, auch die anderen 32 Mitglieder zu der Versammlung zu laden. Das Amtsgericht Königswinter hat am 27.3.2014 eine im Wesentlichen antragsgemäße einstweilige Verfügung erlassen. Die Antragsgegner haben hiergegen Widerspruch eingelegt. Die Antragstellerin hat wörtlich die Verhängung eines angemessenen Ordnungsgeldes beantragt. Der Kreisvorstand hat zu einer Wiederholung der streitumfangenen Wahl geladen. Die Antragstellerin hat das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegner haben sich nicht angeschlossen.
11Die Antragstellerin beantragt,
12festzustellen, dass sich das Verfahren hinsichtlich der Hauptsache erledigt hat.
13Die Antragsgegner beantragen,
14die einstweiliger Verfügung vom 27.03.2014 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
15Die Antragsgegner sind der Auffassung, der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet und die Antragstellerin hätte sich vor Anrufung der staatlichen Gerichte an das Landesschiedsgericht wenden müssen, für dessen Schiedsordnung auf Bl. 53ff. d. A. verwiesen wird.
16Für den Streitstand wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2014 verwiesen.
17Entscheidungsgründe
18Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben und der Antrag auf Feststellung der Erledigung zurückzuweisen. Zwar ist entgegen der Auffassung der Antragsgegner nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, aber der Antrag in der Hauptsache ist mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig und war dies auch schon bei Antragstellung.
19A)
20Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet. Die Sache ist keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Eine solche Qualifikation folgt insbesondere nicht daraus, dass die streitumfangene Versammlung Grundlage für die Entscheidung über einen Listenvorschlag für eine kommunalrechtliche Wahl ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn andere Träger von Hoheitsrechten in die Möglichkeit der Partizipation der Parteien an Wahlen eingreifen. Die Überprüfung parteiinterner Wahlen im Verhältnis der Partei zu ihren Mitgliedern ist den ordentlichen Gerichten zugewiesen (Sodan/Ziekow § 40 VwGO, Rn. 465; vgl. beispielsweise BGH NJW 1974, 183). Streitentscheidend sind vorliegend nicht die Normen des KWahlG als öffentlich-rechtliches Sonderrecht. Kern des Streits bildet die Frage, ob die Antragstellerin Mitglied des Antragsgegners zu 1) ist. Hieraus beantwortet sich die Frage, ob die Wahl wiederholt werden muss oder nicht. Davon zu differenzieren sind die Fälle, in denen alleiniger Streitgegenstand ist, dass sich bereits nominierte Wahlbewerber gegen den Entzug ihrer Kandidatenstellung nach Einspruch der Bundes- / Landespartei wehren (Vgl. LG Köln NWwZ 2005, 359, 360; sowie die von der Antragsgegnerseite zitierte Pressemitteilung VG Hannover, 18.07.2012, Az. 6 B 4234/12). In diesen Fällen wehrt der Wahlbewerber einen Eingriff ab, den die Körperschaft über öffentlich rechtliches Sonderrecht legitimiert, etwa in NRW § 17 Abs. 6 KWahlG. Dass vorliegend die Antragstellerin sich auch auf den Einspruch des Kreisverbandes beruft, lässt den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht entfallen, da das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtstreit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet, § 17 Abs. 2 GVG.
21B)
22Ein Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin besteht jedoch nicht, da sie die streitumfangene Wahlversammlung nicht vor dem Schiedsgericht der Partei A angegriffen hat. Vor der Anrufung der staatlichen Gerichte ist zunächst der innerparteiliche Rechtsweg auszuschöpfen (Morlok, § 14 PartG, Rn. 14; LG Köln NVwZ 2005, 359, 360; VG Hannover, 18.07.2012, Az. 6 B 4234/12; auch ausdrücklich für einstweilige Verfügungen Zöller/Vollkommer, 30. Aufl. § 940 ZPO, Rn. 8, Stichwort Politische Auseinandersetzungen). Dieses Rechtschutzdefizit rechtfertigt sich durch die besondere Bedeutung der Parteien. Art. 21 Abs. 1 GG garantiert deren Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes. Damit einher geht, dass die Parteien sich im Rahmen demokratischer Grundsätze grundsätzlich frei von staatlichem Einfluss organisieren dürfen. Entsprechend sind die Entscheidungen der Parteigerichtsbarkeit für die staatliche Gerichtsbarkeit nur in beschränkten Umfang überprüfbar (Morlok aaO Rn. 14; Pieroth in Jarass/Pieroth, 10. Aufl., Art. 21 GG, Rn. 25a). Der Rechtschutzsuchende ist daher darauf verwiesen, bestehende Möglichkeiten parteiinterner Kontrolle auszuschöpfen. Der eingeschränkte Überprüfungsmaßstab der staatlichen Gerichte darf nicht durch Meidung der Parteigerichtsbarkeit umgangen werden.
23Wenn die Antragstellerin darauf verweist, das Bestehen einer Schiedsinstanz räume nach allgemeinen Grundsätzen den Zugang zu effektivem Rechtschutz in Eilverfahren nicht aus, übersieht diese Argumentation, dass der Verweis auf die Parteigerichtsbarkeit vorläufigen Rechtschutz nicht schlechthin ausschließt, sondern die Ausschöpfung parteiinterner Rechtschutzmöglichkeiten im Rahmen des Rechtschutzbedürfnisses lediglich besondere Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Vorläufiger Rechtschutz durch die staatliche Gerichtsbarkeit ohne vorherige Anrufung parteiinterner Schiedsgerichte setzt voraus, dass parteiintern effektiver Rechtschutz ausgeschlossen ist, weil parteiinterner Eilrechtschutz nicht vorgesehen ist oder effektiver Rechtschutz aus anderen Gründen nicht zu erwarten ist (LG Düsseldorf NJW-RR 1990, 832). Vorliegend zeigt jedoch gerade der Antrag des Ehegatten der Antragstellerin, dass das Landesschiedsgericht der Partei A innerhalb von 10 Tagen zu einer Entscheidung finden konnte. Entsprechend sieht die Landesschiedsgerichtsordnung der Partei in § 9 die Möglichkeit des Erlasses einstweiliger Anordnungen vor. Daher verfängt auch das Argument nicht, die streitumfangene Wahl habe so spät und unmittelbar vor Fristablauf für die Einreichung der Reserveliste bei dem Wahlleiter stattgefunden, dass der Rückgriff auf verbandsinterne Rechtschutzmöglichkeiten unmöglich gewesen wäre. Es ist davon auszugehen, dass auch über den Antrag der Antragstellerin bei dem Schiedsgericht so schnell entschieden worden wäre, wie über den Antrag, welcher dem Schiedsgericht tatsächlich vorlag. Ohnehin wartete die Antragstellerin den Entscheid des Schiedsgerichts ab, bevor sie Rechtschutz vor den staatlichen Gerichten suchte.
24Die Antragstellerin hätte auch einen Antrag bei dem Landesschiedsgericht stellen können. Gem. § 4 Abs. 1 lit b) der Landesschiedsgerichtsordnung ist das Gericht für die Anfechtung parteilicher Wahlen zuständig. Gem. § 5 Abs. 1 lit d) ist jedes Parteimitglied, das von der Sache unmittelbar selbst betroffen ist, zur Antragstellung berechtigt. Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, der Stadtverband Königswinter habe ihre Mitgliedschaft verneint, sodass sie auch nicht auf eine Antragstellung beim Schiedsgericht als Mitglied verwiesen werden dürfte. Die Antragstellerin berühmt sich für die Beteiligung an den Wahlen zur Reserveliste ja gerade mitgliedschaftlicher Rechte. Entsprechend ist sie auch gehalten, wie ein Mitglied die verbandsinterne Konfliktlösung zu suchen. Das Schiedsgericht hätte in diesem Fall jedenfalls als Vorfrage der Zulässigkeit die Mitgliedseigenschaft der Antragstellerin zu klären gehabt. Entsprechend wäre auch, wenn das Schiedsgericht die Unzulässigkeit der Schiedsklage ausgesprochen hätte, eine abschließende verbandsinterne Klärung erfolgt, welche die primäre Zuständigkeit der Satzungsauslegung bei der Parteigerichtsbarkeit belassen hätte. Die Antragstellerin wäre auch selbst von der Sache unmittelbar betroffen, da ihr das aktive Wahlrecht bei der angegriffenen Wahl verweigert wurde.
25Soweit die Antragstellerin geltend macht, § 2 Abs. 5 der Satzung des Stadtverbandes sehe eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts nur für Fragen des Ausschlusses von Mitgliedern vor, verkennt sie, dass es bei der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses darum geht, ob eine verbandsinterne Klärung, d.h. der Zugang zu dem Schiedsgericht überhaupt möglich ist. Der Zugang zu dem Landesschiedsgericht ist aber in dessen Ordnung geregelt und wird durch die Regelung der Satzung des Stadtverbandes nicht eingeschränkt.
26Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, das Landesschiedsgericht habe inhaltlich über die Wahl entschieden, sodass eine Anrufung durch sie ohnehin nicht erfolgsversprechend wäre. Das Gericht argumentierte im Kern damit, ihm seien die Personen nicht bekannt, denen die Abstimmung verweigert wurde. Dies wäre jedoch dann nicht der Fall gewesen, wenn die Antragstellerin selbst auch im dortigen Verfahren Beteiligte gewesen wäre.
27Auch kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, die Antragsgegner hätten sich einer Entscheidung des Schiedsgerichts ohnehin nicht gebeugt. Aus Sicht der Antragstellerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesschiedsgerichts im Parallelverfahren kann nicht angenommen werden, die Antragsgegner hätten sich einer Entscheidung des Schiedsgerichts nicht gebeugt, welche parteiintern die Mitgliedseigenschaft der Antragstellerin festgestellt hätte. Einziges Anzeichen hierfür ist, dass die Antragsgegner der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Königswinter nicht Folge geleistet haben. Diese Information stand aber zum einen der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht zur Verfügung. Zum anderen lässt die Reaktion auf die einstweilige Verfügung des Gerichts keinen Schluss auf die Reaktion auf parteiinterne Klärung zu.
28C)
29Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269, 708 Nr. 11, 711 ZPO
30Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Das Gericht hat bei der gem. § 3 ZPO vorzunehmenden Festsetzung nach freiem Ermessen berücksichtigt, dass einerseits für die Antragstellerin mit der Partizipation an den parteiinternen Wahlen wichtige Rechtsgüter zur Disposition stehen, welche ihren politischen Einfluss auf die Politik in ihrem kommunalen Umfeld sichern. Zum anderen hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich entgegen der landgerichtlichen Entscheidung (LG Köln NVwZ 2005, 359) vorliegend nicht um landes- oder bundespolitische Einflussnahme handelt. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung führte vorliegend nicht zu einer Herabsetzung des Streitwerts, da mit der Feststellung der Erledigung die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns der Antragsgegner einherginge. Angesichts des schon durch den Kreisverband angesetzten Wahltermins würde diese Feststellung aber das Interesse am Hauptantrag der Antragsteller vor der Erledigungserklärung vollständig abdecken. In solchen Fällen ist eine Herabsetzung des Streitwertes nicht angezeigt (Kurpat in Schneider/Herget StreitwertKomm, 13. Aufl., Rn. 2201a f.).
31Rechtsbehelfsbelehrung:
32Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
33a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
34b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
35Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
36Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
37Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
38Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.