Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 11. Nov. 2014 - 14 A 313/13

Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Seit 1994 war eine aus der J. mbH (im Folgenden: J. ) und der K. mbH (K. ) gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit 133,61 / 888,69 Anteilen (Aufteilungsplan Nr. 1) Miteigentümerin des in Köln gelegenen Grundstücks Gemarkung Köln, Flur , Flurstück , mit der Lagebezeichnung "T.----------straße ".
3Die J. wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Neuwied vom 2. Dezember 2004, eingetragen in das Handelsregister am 1. Februar 2005, aufgelöst und der bisherige Geschäftsführer als Liquidator bestellt.
4Nachdem die Beklagte von der Auflösung der J. erfahren hatte, bat sie mit Schreiben vom 12. Juli 2005 eine ausweislich des Handelsregisters für die K. als Geschäftsführerin tätige Frau M. erfolglos um Mitteilung, wer die Anteile der J. an der GbR übernommen habe. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 9. August 2006 war Frau M. seit 1996 durchgängig in Bergisch Gladbach amtlich gemeldet.
5Mit Bescheid vom 14. August 2006, gerichtet an Frau M. als Geschäftsführerin der K. , setzte die Beklagte die Grundsteuer für die Jahre 2002 bis 2005 in Höhe von insgesamt 3.486,00 EUR (jährlich also 871,50 EUR) fest. Als Abgabenschuldnerin war die GbR bezeichnet.
6Am 8. November 2006 wurden der Kläger (zu 60 / 100 Anteil) und eine Q. GmbH (zu 40 / 100 Anteil) als neue Miteigentümer des eingangs erwähnten Miteigentumsanteils an dem Grundstück "T.--------straße " im Grundbuch eingetragen.
7Mit Bescheid vom 10. April 2007, gerichtet an Frau M. als Geschäftsführerin der K. , setzte die Beklagte die Grundsteuer für das Jahr 2006 in Höhe von 871,50 EUR fest. Als Abgabenschuldnerin war wiederum die GbR bezeichnet.
8Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 6. August 2008 leistete Frau M. auf den Bescheid vom 14. August 2006 keine Zahlungen. Eine Vollstreckung gegenüber der K. war laut Mitteilung der Vollstreckungsabteilung nicht möglich, weil die Geschäftsräume aufgegeben worden seien. Beitreibungen gegenüber der J. waren danach wegen der Auflösung dieser Gesellschaft nicht möglich.
9Am 8. März 2010 wurde der Kläger als neuer alleiniger Eigentümer des eingangs erwähnten Miteigentumsanteils an dem Grundstück "T.--------straße " im Grundbuch eingetragen.
10Mit Haftungsbescheid vom 23. November 2010 nahm die Beklagte die K. für die rückständige Grundsteuer der GbR für die Jahre 2002 bis 2006 sowie für Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 6.482,50 EUR in Haftung. Mit Haftungsbescheiden vom 24. November 2010 nahm die Beklagte den Kläger und die Q. GmbH als Erwerber des eingangs erwähnten Miteigentumsanteils an dem Grundstück "T.--------straße " für die rückständige Grundsteuer der GbR für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von insgesamt 1.743,00 EUR in Haftung.
11Mit Duldungsbescheid vom 22. August 2011 verpflichtete die Beklagte den Kläger, die Zwangsvollstreckung in den eingangs erwähnten Miteigentumsanteil an dem Grundstück "T.--------straße " wegen der rückständigen Grundsteuer der GbR für die Jahre 2002 bis 2006 in Höhe von 4.357,50 EUR zu dulden.
12Am 22. September 2011 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorgetragen hat: Die Voraussetzungen für den Erlass eines Duldungsbescheides lägen nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass es an einer wirksamen Festsetzung sowohl des Grundsteuermessbetrages als auch der Grundsteuer für die Jahre 2002 bis 2006 fehle. Die für den Erlass eines Duldungsbescheides notwendige Steuerfestsetzung sei auch nicht durch eine Inanspruchnahme der auf die GbR folgenden Grundstückseigentümer erfolgt. Insofern sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Hilfsweise berufe er sich auf Zahlungsverjährung.
13Der Kläger hat beantragt,
14den Duldungsbescheid der Beklagten vom 22. August 2011 aufzuheben.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Duldungsinanspruchnahme, nämlich die Festsetzung der Grundsteuer für die Jahre 2002 bis 2006 sowie deren Fälligkeit und Vollstreckbarkeit, hätten vorgelegen. Die Grundsteuer sei gegenüber der Voreigentümerin durch Bescheide vom 14. August 2006 und 10. April 2007 wirksam festgesetzt worden. Festsetzungsverjährung liege nicht vor. Im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Liquidation der J. habe auch die GbR zumindest bis zum 8. November 2006 bestanden. Die Grundsteuern 2002 bis 2005 seien bereits vorher mit Bescheid vom 14. August 2006 innerhalb der zum 31. Dezember 2006 für die Grundsteuer 2002 und bis zum 31. Dezember 2009 für die Grundsteuer 2005 endenden verschiedenen Verjährungsfristen festgesetzt worden. Gleiches gelte hinsichtlich der mit Bescheid vom 10. April 2007 festgesetzten Grundsteuer für das Jahr 2006, für die die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2010 eingetreten sei. Die wirksam festgesetzten Grundsteuerforderungen für die Jahre 2002 bis 2006 seien auch nicht zahlungsverjährt. Die Forderungen 2002 bis 2005 seien zum 17. September 2006 fällig geworden und wären somit mit Ablauf des 31. Dezember 2011 verjährt gewesen. Der Duldungsbescheid sei jedoch zuvor am 23. August 2011 zugestellt worden. Die nach Erteilung des Duldungsbescheides eintretende Zahlungsverjährung der Steuerschuld berühre dessen Wirksamkeit nicht. Die Forderung 2006 sei zum 13. Mai 2007 fällig geworden und daher erst mit Ablauf des 31. Dezember 2012 verjährt gewesen. Fehler im Auswahlermessen seien insbesondere im Hinblick auf die verschuldensunabhängige Duldungspflicht des Klägers nicht erkennbar.
18Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Klage überhaupt zulässig sei, weil sich der Duldungsbescheid mit der Zahlung erledigt haben könnte. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, weil der Duldungsbescheid rechtmäßig sei.
19Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 28. November 2013 die Berufung im Hinblick auf einen Verfahrensmangel zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor: Notwendige Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheides sei eine wirksame Festsetzung des Steueranspruchs. Es werde bestritten, dass gegenüber der K. und der J. ein Gewerbesteuermessbescheid wirksam bekannt gegeben worden sei. Nach der gesetzlichen Regelung der §§ 183 Abs. 1 und 184 Abs. 1 der Abgabenordnung ‑ AO - hätte gegenüber dem Finanzamt ein Empfangsbevollmächtigter bestimmt werden müssen. Ansonsten hätte ein zur Vertretung berechtigter Gesellschafter als Empfangsbevollmächtigter gegolten. Eine Bekanntgabe an lediglich einen Gesellschafter einer GbR mit Wirkung für alle Gesellschafter sei nicht möglich. Ob das Finanzamt so vorgegangen sei, sei nicht bekannt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine wirksame Bekanntgabe werde mit Nichtwissen bestritten.
20Darüber hinaus sei nicht bekannt, dass es einen Empfangsbevollmächtigten der GbR für die Grundsteuerbescheide gegeben habe. Daher habe es einer Einzelbekanntgabe an die Gesellschafter bedurft, wenn auch diese Anforderung in Rechtsprechung und Literatur umstritten sei. Soweit es den Grundsteuerbescheid vom 16. Februar 2005 für die Jahre 2002 bis 2005 betreffe, sei eine Bekanntgabe nachweislich nur durch Zustellung an den Gesellschafter J. erfolgt. Für eine wirksame Festsetzung des Grundsteuerbescheides für das Jahr 2006 fehle es an einer nachweislichen Bekanntgabe sowohl gegenüber der K. als auch der J. .
21Der Kläger beantragt,
22das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen,
25und führt zur Begründung aus: Das Verwaltungsgericht habe die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Bescheide vom 14. August 2006 und 10. April 2007, die dem Duldungsbescheid zugrunde lägen, seien wirksam geworden, da sie der Steuerschuldnerin, der J. und K. GbR, bekanntgegeben worden seien. Die Bekanntgabe sei gegenüber Frau M. als Geschäftsführerin der K. für die GbR erfolgt. Die Beklagte habe die Bescheide per Post an die bekannte Adresse der Frau M. gesandt. Die Post sei nicht zurückgekommen und es seien auch im Übrigen keine Umstände ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, dass die Bescheide nicht in den Machtbereich der Frau M. gelangt seien. Insbesondere sei dies auch niemals von Frau M. , der K. oder der J. und K. GbR geltend gemacht worden. Daher sei festzustellen, dass jedenfalls aufgrund der vorliegenden Indizien von einer Bekanntgabe auszugehen sei. Zudem sei festzustellen, dass es ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass der maßgebliche Grundsteuermessbescheid vom 7. Juli 1997 nicht zugegangen sei. Insoweit könne mitgeteilt werden, dass nach Auskunft des Finanzamtes der Bescheid am 18. Juli 1997 an die J. für die GbR zur Post aufgegeben worden sei und dass weder beim Finanzamt noch bei der Beklagten irgendwelche Hinweise darauf zu finden seien, dass es an einer wirksamen Bekanntgabe gefehlt hätte. Frau M. sei auch als Geschäftsführerin der K. die richtige Bekanntgabeadressatin für die Steuerschuldnerin gewesen. Die K. sei vertretungsberechtigte Gesellschafterin der GbR gewesen. Bei mehreren vertretungsberechtigten Gesellschaftern reiche nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Bekanntgabe an einen Gesellschafter aus.
26Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
29Zwar dürften die vom Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil angesprochenen, wenn auch nicht für entscheidungserheblich gehaltenen Zweifel an der Zulässigkeit der Klage aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht bestehen. Denn die von der Beklagten durchgeführten Mietpfändungen beruhten auf der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Duldungsverfügung vom 22. August 2011, die mithin einen Rechtsgrund für die Mietpfändungen darstellt, der mit der beantragten Aufhebung der Duldungsverfügung entfallen würde.
30Das Verwaltungsgericht hat sich jedoch zu Recht auf den Standpunkt gestellt, der Duldungsbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten - vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO ‑.
31Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Grundsteuer-Duldungsbescheides sind die Regelungen des § 12 des Grundsteuergesetzes - GrStG - i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 1, § 191 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative, § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 4 AO. Der Duldungstatbestand ist in § 77 Abs. 2 Satz 1 AO normiert. Danach hat der Eigentümer wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf dem Grundbesitz ruht, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Die Grundsteuer ruht gemäß § 12 GrStG auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Der Erlass eines Duldungsbescheides setzt wiederum voraus, dass ein festgesetzter, fälliger und vollstreckbarer Steueranspruch besteht, dessen Vollstreckung geduldet werden soll.
32Vorliegend wurde die Grundsteuer für die Jahre 2002 bis 2005 mit Bescheid vom 14. August 2006, gerichtet an Frau M. als Geschäftsführerin der K. , sowie für das Jahr 2006 mit Bescheid vom 10. April 2007, ebenfalls gerichtet an Frau M. , festgesetzt.
33Die Bekanntgabe an Frau M. als Geschäftsführerin der K. war wirksam.
34Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es keiner Bekanntgabe an beide Gesellschafter der GbR, also sowohl an die K. als auch an die J. . Dies folgt bereits aus den gesetzlichen Vertretungsregelungen betreffend eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Soweit es die Geschäftsführung betrifft, bestimmt zwar § 709 Abs. 1 1. Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches ‑ BGB ‑, dass die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht. § 714 BGB regelt wiederum, dass ein Gesellschafter im Zweifel auch ermächtigt ist, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, soweit einem Gesellschafter, was vorliegend allerdings nicht der Fall ist, nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht. Dem lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass auch die Passivvertretungsmacht allen Gesellschaftern nur gemeinsam zusteht. Vielmehr reicht trotz der für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kraft Gesetzes geltenden Gesamtvertretung eine Bekanntgabe an einen Gesellschafter als Passivvertreter aus. Dies lässt sich etwa aus der Regelung des auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwendbaren § 170 Abs. 3 der Zivilprozessordnung - ZPO - entnehmen, wonach u.a. bei mehreren gesetzlichen Vertretern die Zustellung an einen von ihnen genügt. Dasselbe Ergebnis folgt aus dem materiellen Recht, das die alleinige Vertretungsberechtigung jedes Gesamtvertreters bei der Passivvertretung annimmt, wie sich aus einer Rechtsanalogie zu den §§ 26 Abs. 2, 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 125 Abs. 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuches - HGB ‑, des § 78 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes - AktG - sowie des § 35 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH - entnehmen lässt.
35Vgl. nur aus der Rechtsprechung: OLG Celle, Urteil vom 31. März 2004 ‑ 9 U 217/03 ‑, NZG 2004, 613; juris, Rn. 12; aus der Kommentierung: Ellenberger, in: Palandt, BGB, 73. Auflage, § 167, Rn. 14 sowie Sprau, in: ebenda, § 714 Rn. 4, m. w. N. zur Rechtsprechung.
36Gleiches lässt sich schließlich auch den abgabenrechtlichen Regelungen der §§ 122 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 34 Abs. 2 Satz 2 AO entnehmen, wonach sich die Finanzbehörde an jedes Mitglied der Gesellschaft halten kann.
37Vgl. nur BFH, Urteil vom 8. November 1995 - V R 64/94 ‑, in: BStBl. II 1996, 256, juris, Rn. 18 ff.; BFH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - V B 61/08 ‑, BFH/NV 2009, 353, juris, Rn. 4; Ratschow in: Klein, AO, 12. Aufl., § 122, Rn. 34; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Bd. I, Loseblattsammlung (Stand: September 2014), § 122, Rn. 34; Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, Bd. V, Loseblattsammlung (Stand: Oktober 2014), § 122 AO, Rn. 245; Pahlke in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl., § 122, Rn. 34.
38Sollte Harenberg in seiner Abhandlung,
39Bekanntgabe und Adressierung von Steuerverwaltungsakten, NWB Nr. 43 vom 25. Oktober 1993, S. 4007,
40die der Kläger zur Untermauerung seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung heranzieht, etwas anderes vertreten wollen, wäre dem nicht zuzustimmen. Im Übrigen sind die Ausführungen auch nicht eindeutig. Zwar leitet Harenberg den dortigen Passus unter Nr. 4 "Bekanntgabe an Gesellschafter und Mitglieder" mit dem Satz ein: "Soweit Verwaltungsakte nicht Betriebssteuern der Gesellschaft oder Gemeinschaft betreffen, sind sie allen Gesellschaftern oder Mitgliedern bekannt zu geben." Zum Schluss dieses Passus führt er aber ausdrücklich aus: "Feststellungsbescheide für die Gesellschafter einer GbR können jedem Gesellschafter bekanntgegeben werden, da jeder zur Vertretung der übrigen Gesellschafter berechtigt ist. Abweichungen von dieser Vertretungsregelung, die im Gesellschaftsvertrag niedergelegt sind, hat die Finanzbehörde zu beachten."
41Ist somit von einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe der Grundsteuerbescheide bereits an einen Gesellschafter auszugehen, gehen die weitergehenden Ausführungen des Klägers zum Erfordernis der Bestimmung eines Empfangsbevollmächtigten (vgl. § 183 AO) von Seiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ins Leere.
42Der Kläger vermag den Zugang der Steuerbescheide bei der K. auch nicht erfolgreich mit Nichtwissen zu bestreiten. Gemäß § 122 Abs. 2 1. Halbsatz Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Nach § 122 Abs. 2 2. Halbsatz AO hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts zu beweisen. Nach der Gesetzessystematik setzt diese Regelung somit Zweifel am tatsächlichen Zugang des Verwaltungsakts voraus, bevor die die Behörde treffende Beweislastregelung zum Tragen kommt.
43Derartige Zweifel vermag die Art und Weise der Bekanntgabe der Grundsteuerbescheide im vorliegenden Verfahren nicht zu wecken. Zwar kann in den Fällen, in denen der Adressat bestreitet, dass ein Schriftstück überhaupt zugegangen ist, eine weitere Substantiierung nicht verlangt werden, weil dies objektiv unmöglich ist.
44Vgl. nur Ratschow in: Klein, AO, 12. Auflage, § 122, Rn. 60; Müller-Franken in: Hübschmann/ Hepp/Spitaler, AO/FGO, Band V, § 122 AO, Rn. 377 f.
45Dies setzt allerdings voraus, dass der Adressat den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks mit der Behauptung in Abrede stellt, das Schriftstück nicht erhalten zu haben. Nicht ausreichend, um die genannten Zweifel am Zugang zu wecken, ist es dagegen, wenn die Frage nach dem "Ob" des Zugangs völlig offenbleibt, wie etwa bei einem Bestreiten des Zugangs durch einen Dritten lediglich mit Nichtwissen. Tatsachen, die die Grundlage für Zweifel bilden könnten, weist ein derartiges Bestreiten mit Nichtwissen nicht auf. Solche Tatsachen lassen sich auch dem vorliegenden Sachverhalt nicht entnehmen. Anhaltspunkte, das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten in Zweifel zu ziehen, sieht der Senat nicht. Danach hat die Beklagte die Bescheide per Post an die bekannte Adresse der Frau M. gesandt. Die Post sei nicht zurückgekommen und es seien auch im Übrigen keine Umstände ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, dass die Bescheide nicht in den Machtbereich der Frau M. gelangt seien. Insbesondere sei dies auch niemals von Frau M. oder der J. und K. GbR geltend gemacht worden. Schließlich begründet auch der Umstand, dass niemand auf die verschiedenen an Frau M. gerichteten Schreiben und Bescheide reagiert hat, keinen Zweifel am Zugang. Im Gegenteil begründet der Umstand, dass kein Schreiben oder Bescheid als unzustellbar zurück kam, die Vermutung, dass jedenfalls der mit den Gegebenheiten am Zustellort vertraute Postzusteller eine Zustellung (im untechnischen Sinne) an die Adressatin Frau M. bewirken zu können glaubte. Dass auf steuerliche Schreiben und Bescheide nicht reagiert wird, mag nicht der Regelfall sein, ist aber keineswegs derart außergewöhnlich, dass allein deshalb Zweifel an der Zustellung aufkommen könnten.
46Ist somit von einer wirksamen Bekanntgabe der Grundsteuerbescheide auszugehen, gilt im Ergebnis nichts anderes für den der Grundsteuerforderung zugrundeliegenden Messbescheid vom 7. Juli 1997, von dessen Bekanntgabe entsprechend den oberen Ausführungen ebenfalls auszugehen ist. Damit bedarf es keiner Entscheidung zu der Frage, ob eine - mögliche - Unwirksamkeit des Grundsteuermessbescheides infolge fehlender Bekanntgabe zur Rechtswidrigkeit oder gar Unwirksamkeit des Grundsteuerbescheides führt.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
48Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 sowie 711 ZPO.
49Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.
(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen.
(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wirkung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit
- 1.
Ehegatten oder Lebenspartnern oder - 2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
- 1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten), - 2.
die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht), - 3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften), - 4.
die Vorschriften des Vierten Teils (Durchführung der Besteuerung), - 5.
die Vorschriften des Fünften Teils (Erhebungsverfahren), - 6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2, - 7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, - 8.
die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).
(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.
(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(1) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Hat eine Gesellschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen gegenüber der Gesellschaft abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 39 Abs. 1 Satz 2 erfolgen.
(3) Die Satzung kann auch bestimmen, daß einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung ihn hierzu ermächtigt hat. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen sinngemäß.
(4) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.
(1) Die Gründungsprüfer können von den Gründern alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gründern und den Gründungsprüfern über den Umfang der Aufklärungen und Nachweise, die von den Gründern zu gewähren sind, entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Solange sich die Gründer weigern, der Entscheidung nachzukommen, wird der Prüfungsbericht nicht erstattet.
(3) Die Gründungsprüfer haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen. Ist ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Anderenfalls kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.
(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen.
(3) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm gegenüber auch mit Wirkung für einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte nicht widersprochen hat. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit
- 1.
Ehegatten oder Lebenspartnern oder - 2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartnern mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben
- 1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, - 2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.
(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.
(7) Betreffen Verwaltungsakte
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.