Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Okt. 2014 - 13 D 112/14
Gericht
Tenor
Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge und die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. September 2014 werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
G r ü n d e :
2I. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung. Die vom Kläger abgelehnten Richter sind an der Entscheidung nicht gehindert, weil das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig ist.
3Ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und einen das Instrument der Richterablehnung missbrauchenden Einsatz dieses Rechts erkennen lässt, ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit unbeachtlich. In einem solchen Fall bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen.
4Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, und vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06 u.a. -, jeweils juris; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - 2 KSt 1/11-, juris.
5Das trifft insbesondere auf ein pauschal gegen sämtliche Mitglieder des Senats gerichtetes Befangenheitsgesuch zu, wenn der Kläger keine objektiven Gründe dargelegt hat, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO).
6Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - VI C 129.74 -, BVerwGE 50, 36, und Beschluss vom 8. März 2006 - 3 B 182.05 -, juris Rn. 4 f.
7Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kläger hat sein Ablehnungsgesuch
8einerseits mit dem zwischen der Vertreterin des beklagten Landes, der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, und den Mitgliedern des erkennenden Senats bestehenden Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis und andererseits damit begründet, dass sein Schriftsatz vom 1. August 2014
9„fälschlicherweise und willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) als tatsächliche Klageerhebung“ ausgelegt worden sei. Hierzu hat er die Vermutung angestellt, Letzteres beruhe auf Ersterem.
10Dieses Vorbringen ist von vornherein und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, die Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter in Frage zu stellen.
11Die Mitglieder des erkennenden Senats genießen richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG). Diese wird durch die bestehenden dienstlichen und dienstrechtlichen Beziehungen zwischen ihnen und der nach der Anordnung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (AV d. JM vom 27. Juli 2011 (5002 - Z.10) in der Fassung vom 18. Juni 2013 - JMBl. NRW 2013 S. 148 -) im vorliegenden Verfahren zur Vertretung des beklagten Landes berufene Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht berührt. Die sich dadurch ergebende und durch Vorschriften des Verfahrensrechts vorgegebene prozessuale Konstellation als einen Umstand zu würdigen, der bei verständiger und vernünftiger Betrachtung geeignet ist, die Unparteilichkeit der beschließenden Senatsmitglieder in Zweifel zu ziehen, hieße, die verfassungsrechtliche Institution der dritten Staatsgewalt schlechthin in Frage zu stellen.
12Vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 55/09 - juris, Rn. 10.
13Es würde außerdem zwangsläufig dazu führen, dass Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer - zumindest nach der hierfür durch das Verfahrensrecht vorgegeben Zuständigkeitsverteilung - nicht mehr justiziabel wären.
14Konkrete Umstände, die im Lichte der angesprochenen dienstlichen und dienstrechtlichen Beziehungen Anhalt für eine Unvoreingenommenheit der abgelehnten Senatsmitglieder bieten, hat der Kläger nicht benannt. Sein Vorbringen erschöpft sich insoweit in der offenkundig spekulativen, pauschalen und deswegen unbeachtlichen Vermutung, die abgelehnten Senatsmitglieder hätten sich hiervon bei der Entscheidungsfindung beeinflussen lassen.
15Dass der Senat den Schriftsatz des Klägers vom 1. August 2014 - nach dessen Auffassung fehlerhaft - als Klageschrift und nicht als isoliertes Prozesskostenhilfegesuch bewertet hat, ist ein ebenfalls offenkundig ungeeigneter Anknüpfungspunkt zur Begründung der Befangenheit. Der hierin liegende Angriff gegen die Richtigkeit der richterlichen Sachbehandlung, rechtfertigt allenfalls dann Zweifel an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter, wenn diese willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist und damit Anhaltspunkte dafür bietet, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit unvoreingenommen ist.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - 2 KSt 1/11 -, juris, Rn. 4 m.w.N.
17Solche Anhaltspunkte hat der Kläger nicht benannt. Die von ihm erwähnten
18Rechtsanwendungsfehler - lediglich zu Argumentationszwecken unterstellt - können ohne das Hinzutreten - weder ersichtlicher noch vorgetragener - weiterer Umstände für sich genommen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als Ausdruck einer willkürlichen Sachbehandlung bewertet werden. Abgesehen davon wird an dem zentralen Einwand des Klägers, der Senat habe bestehende Aufklärungs- und Hinweispflichten nicht beachtet, deutlich, dass dieser die der angegriffenen Entscheidung zugrundeliegende rechtliche Argumentation nicht richtig nachvollzogen hat.
19Nachdem daher beide Gründe, auf die der Kläger sein Befangenheitsgesuch stützt, isoliert betrachtet nicht vorliegen, besteht für seine Annahme, dass diese sich wechselseitig verstärkt, ebenfalls kein Anknüpfungspunkt.
20II. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der außerordentliche Rechtsbehelf des
21§ 152a VwGO eröffnet die Möglichkeit fachgerichtlicher Abhilfe für den Fall, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 2 B 74.06 -, juris, Rn. 1 f.
23Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt diese Bestimmung keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Art. 103 Abs. 1 GG schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst.
24Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2012 - 13 E 425/12 -, juris, Rn. 2 und vom 17. März 2011 - 13 C 28/11 -, juris, Rn. 2 m.w.N.
25Ein Gehörsverstoß kann deswegen nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass das erkennende Gericht der Rechtsauffassung eines Verfahrensbeteiligten nicht gefolgt ist.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2011 - 8 C 13.11 -, juris, Rn. 10.
27Grundsätzlich brauchen die Gerichte nicht auf jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung einzugehen. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG muss sich vielmehr aus den besonderen Umständen des Falles ergeben, dass das Gericht seiner daraus resultierenden Pflicht nicht genüge getan hat. Das ist zu bejahen, wenn es auf den wesentlichen Kern des Vortrags zu einer zentralen Frage des Verfahrens in der Entscheidungsbegründung nicht eingeht, sofern dieser nach seinem Rechtsstandpunkt weder unerheblich noch offensichtlich unsubstantiiert ist.
28Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 152a Rn. 18 m.w.N.
29Die Anhörungsrüge bietet keine Möglichkeit, erneut zu bereits im Rahmen des
30§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO abschließend entschiedenen Fragen vorzutragen; das gilt umso mehr, als mit der Anhörungsrüge eine Überprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung mit dem Ziel eines „richtigeren“ oder „zweckmäßigeren“ Ergebnisses nicht bewirkt werden kann.
31Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2009 - 6 CS 09.461-, juris, Rn. 7, und vom 14. August 2009 - 6 ZB 09.1955 -, juris, Rn. 2.
32Es ist nicht Sinn des § 152a VwGO, das Gericht zu einer Ergänzung oder Erläuterung seiner Entscheidung zu veranlassen.
33Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, a.a.O. § 152a, Rn. 17.
34Hiervon ausgehend hat die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Gehörsverstoß darin, dass der Senat es unterlassen hat, sein tatsächliches Begehren weiter aufzuklären. Abgesehen davon, dass dieser Einwand im Kern auf die - mit der Anhörungsrüge nicht zu erreichende - Überprüfung der prozessualen Rechtsanwendung hinausläuft, ist er sachlich unzutreffend. Ausweislich der Begründung des angegriffenen Beschlusses hat der Senat den Schriftsatz des Klägers vom 1. August 2014 unter Hinweis darauf, dass kein Raum für eine davon abweichende Auslegung bestehe, eindeutig als Klageschrift bewertet. Angesichts dessen bestand für eine weitere Aufklärung keine Veranlassung, zumal sie mit Blick auf das durch die Klageerhebung entstandene Prozessrechtsverhältnis auch nicht zielführend gewesen wäre. Der Einwand des Klägers, der Senat habe sich in der angegriffenen Entscheidung nicht mit den materiellen Erfolgsaussichten seiner Entschädigungsklage auseinandergesetzt, verhilft der Anhörungsrüge ebenfalls nicht zum Erfolg. Darin liegt keine Gehörsverletzung, weil es auf Fragen der Begründetheit der Klage nicht mehr entscheidungserheblich ankam, nachdem deren Unzulässigkeit festgestellt worden war. Anders als der Kläger meint, stellt der angegriffene Beschluss auch keine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung dar. Offenbleiben kann insoweit, ob die hierzu entwickelten Grundsätze auf Entscheidungen über Prozesskostenhilfegesuche überhaupt Anwendung finden. Denn eine Überraschungsentscheidung liegt nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1991 - 8 C
36106.89 -, juris, Rn. 8 m.w.N.
37Daran fehlt es hier mit Blick auf den der Entscheidung vorausgegangenen Hinweis des beklagten Landes auf die fehlende Postulationsfähigkeit des Klägers, zu dem dieser sich äußern konnte und geäußert hat. Eine darüberhinausgehende Pflicht des Gerichts, den Beteiligten jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung seine Rechtsauffassung zu offenbaren, besteht nicht.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1991 - 8 C
39106.89 -, juris, Rn. 8.
40Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung hat ebenfalls keinen Erfolg. Vieles spricht dafür, dass sie bereits unzulässig ist, weil neben einer möglichen Rüge nach § 152a VwGO weitere (formlose und außerordentliche) Rechtsbehelfe in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen sind und wegen des Gebots der Rechtsmittelklarheit,
41vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2007 - 12 A 355/07 -, juris, Rn. 8; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 150 Rn. 10 f. m.w.N.,
42seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) am 1. Januar 2005 nicht mehr anerkannt werden können.
43Unabhängig davon hat die Gegenvorstellung jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
44Eine Verletzung der Rechte des Klägers aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 EMRK wegen unzureichender Aufklärung seines Begehrens, einer unzulässigen Überraschungsentscheidung und fehlender Ausführungen zu den materiellen Erfolgsaussichten seiner Klage scheidet aus den insoweit bereits bei der Behandlung der Anhörungsrüge genannten Gründen aus. Entsprechendes gilt bezogen auf den Einwand, der Senat habe sich eines „plumpen Tricks“ bedient, um den Kläger „willkürlich abzustrafen“. Für dieses Vorbringen fehlt jegliche Tatsachengrundlage. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger inhaltlich nicht mit den Argumenten auseinandergesetzt hat, die für den Senat ausschlaggebend dafür waren, seinen verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 1. August 2014 als Klageschrift zu bewerten. Aus seinem Hinweis, dass nach einer Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung der behauptete Formmangel geheilt würde, erschließt sich nicht, inwieweit dies für die hier angegriffene ablehnende Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch bedeutsam ist. Mit Blick darauf, dass die Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung durch einen postulationsfähigen Vertreter nicht besteht,
45vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 67 Rn. 2,
46kann dieser Gesichtspunkt allenfalls im Rahmen eines hier nicht verfahrensgegenständlichen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand relevant werden.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, Nr. 5400 des KV zum GKG.
48Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
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(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.