Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Nov. 2015 - 12 A 917/14
Gericht
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines weitergehenden studiendauerabhängigen Teilerlasses der Darlehensschuld der Klägerin.
3Die Klägerin bezog während ihres im Wintersemester 2002/2003 begonnenen Studiums der Pharmazie an der G. Universität C. in den Jahren 2002 bis 2006 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Am 5. Oktober 2006 bestand sie den zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung. Vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2007 absolvierte sie die praktische Ausbildung. Am 23. Januar 2008 legte die Klägerin den dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ab und erhielt die Approbation als Apothekerin.
4Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 15. April 2012 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld in Höhe von 10.666,00 € fest. Das Ende der Förderungshöchstdauer setzte es auf den 30. September 2007 und den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 2012 fest.
5Am 26. April 2012 beantragte die Klägerin die Gewährung eines leistungsbezogenen und studiendauerabhängigen Teilerlasses sowie eines Nachlasses wegen vorzeitiger Tilgung des Darlehens und übersandte Kopien der Zeugnisse über das Bestehen des zweiten und dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.
6Mit Bescheid vom 10. Mai 2012 gewährte das Bundesverwaltungsamt einen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 Nr. 2 BAföG in Höhe von 20% des Darlehens (2.133,20 €).
7Mit weiterem Bescheid vom 10. Mai 2012 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag auf Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses ab. Die Klägerin habe ihr Studium erst am 23. Januar 2008 und damit nicht vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen.
8Hiergegen legte die Klägerin am 21. Mai 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, dass nach § 1 Abs. 3 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) vier Jahre betrage. Ihr Studium habe sie bereits mit Ablegung des zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung beendet.
9Auf eine entsprechende Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes teilte das Studentenwerk C. - Amt für Ausbildungsförderung - mit Schreiben vom 7. August 2012 mit, dass im Falle der Klägerin die Förderungshöchstdauer mit Ende des Monats September 2007 abgelaufen sei. Die Festsetzung sei auf der Grundlage von § 15a BAföG für den zweiten Abschnitt des Studiums erfolgt. Nach einer erneuten Rückfrage teilte das Ausbildungsförderungsamt mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 mit, dass im Falle der Klägerin auch eine Förderung für den dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung von Oktober 2006 bis September 2007 erfolgt sei.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2012 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Der Teilerlass nach § 18b Abs. 3 BAföG setze unter anderem voraus, dass der Auszubildende die Ausbildung bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer erfolgreich beende. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Die Förderungshöchstdauer habe am 30. September 2007 geendet. Da die Klägerin für drei Ausbildungsabschnitte gefördert worden sei, seien die Förderungshöchstdauer und das Abschlussdatum des dritten Abschnitts bei der Prüfung ihres Antrages auf studiendauerabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 3 BAföG heranzuziehen. Aufgrund der Prüfung des studiendauerabhängigen Teilerlasses nach § 18b Abs. 4 BAföG könne aber durchaus noch eine positive Entscheidung ergehen. Der Teilerlass nach § 18b Abs. 3 oder Abs. 4 BAföG könne nicht nebeneinander, sondern nur alternativ gewährt werden.
11Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 übersandte die Klägerin eine Bescheinigung der G. Universität C. vom 28. November 2012, wonach die Klägerin das gesamte Studienpensum innerhalb der Mindeststudienzeit (= Regelstudienzeit von 8 Semestern) absolviert habe.
12Mit Bescheid vom 19. März 2013 gewährte das Bundesverwaltungsamt der Klägerin auf ihren Widerspruch hin einen studiendauerabhängigen Teilerlass in Höhe von 1.025,00 €. Eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass sie die Voraussetzungen hierfür erfülle. Aus einem zugehörigen Aktenvermerk ergibt sich, dass diese Entscheidung auf § 18b Abs. 4 BAföG gestützt wurde.
13Die Klägerin legte hiergegen unter dem 27. März 2013 Widerspruch ein und trug vor, sie erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung eines Teilerlasses in Höhe von 2.560,00 € nach § 18b Abs. 4 BAföG. Sie habe ihr Studium innerhalb der Mindeststudienzeit absolviert. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 wies die Klägerin darauf hin, dass das pharmazeutische Studium mit dem Ablegen des zweiten Abschnitts der pharmazeutischen Prüfung beendet sei. Sie habe wegen der während des praktischen Jahres gezahlten Vergütung auch keine Ausbildungsförderung für den dritten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung erhalten. Diesen Abschnitt habe sie nicht vor dem 24. Januar 2008 beenden können. Die Prüfung finde insoweit nur viermal im Jahr statt (Januar, April, Juli, Oktober).
14Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2013 zurück. Ein Anspruch auf einen Teilerlass in Höhe von 2.560,00 € nach § 18b Abs. 4 BAföG scheide aus, da die Mindestausbildungszeit am 31. Dezember 2007 geendet und die Klägerin ihr Studium erst am 23. Januar 2008 erfolgreich absolviert habe. Abzustellen sei insoweit auf den Abschluss des dritten Abschnitts der pharmazeutischen Prüfung, da auch für diesen Abschnitt eine Förderung dem Grunde nach möglich sei, diese jedoch im Einzelfall wegen des übersteigenden Einkommens nicht gewährt worden sei. Bei der Festlegung des Endes der Mindestausbildungszeit sei neben den zehn Semestern für die Mindeststudienzeit (Okt. 2002 bis Sept. 2007) eine Prüfungszeit von drei Monaten berücksichtigt worden. Ein studiendauerabhängiger Teilerlass in Höhe von 2.560,00 € könne auch nach § 18b Abs. 3 BAföG nicht gewährt werden, da die Klägerin ihre Ausbildung nicht vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beendet habe.
15Die Klägerin hat am 18. Juli 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat: Sie habe einen Anspruch auf einen studiendauerabhängigen Teilerlass in Höhe von 2.560,00 €. Gemäß § 18b Abs. 4 BAföG werde dieser Erlass auch gewährt, wenn für die Ausbildung eine Mindestausbildungszeit festgelegt sei und zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate lägen. Den zweiten Abschnitt der Prüfung habe sie vor Oktober 2006 nicht ablegen können. Eine Anmeldung zum dritten Staatsexamen sei erst nach dem Abschluss der praktischen Ausbildung möglich gewesen. Daher habe sie die Prüfung erst im Januar des Folgejahres durchführen können.
16Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
17die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 19. März 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2013 zu verpflichten, ihr über den gewährten Betrag von 1.025,00 € hinausgehend einen studiendauerabhängigen Teilerlass in Höhe von insgesamt 2.560,00 € zu gewähren.
18Die Beklagte hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie hat vorgetragen: Mit Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 18. November 2002 sei der praktische Ausbildungsteil im Studiengang Pharmazie als förderungswürdig anerkannt worden. Die Regelstudienzeit und die Förderungshöchstdauer seien entsprechend angepasst worden. Daher richte sich der Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung nach der erfolgreichen Beendigung des dritten Prüfungsabschnitts. Ende der Mindestausbildungszeit sei im Fall der Klägerin der 31. Dezember 2007 gewesen. Die Klägerin hätte den zweiten Abschnitt bis Ende September 2006 und die anschließende praktische Ausbildung bis Ende September 2007 absolvieren können. Dann wäre bezogen auf den dritten Abschnitt eine Anmeldung für den Prüfungszeitraum Oktober 2007 möglich gewesen. Individuelle Gründe, die aufgrund hochschulorganisatorischer Regelungen zu einer späteren Prüfung geführt hätten, seien nicht zu berücksichtigen.
21Mit dem angefochtenen Urteil vom 21. März 2014 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Gewährung eines großen Teilerlasses nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG. Dem stehe nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsamt über diesen Streitgegenstand bereits bestandskräftig entschieden hätte. Denn das Bundesverwaltungsamt habe die Anspruchsnorm des § 18b Abs. 3 BAföG in dem Bescheid vom 19. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2013 erneut materiell geprüft. Die Klägerin habe ihre Ausbildung im Sinne des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beendet. Hier sei die Förderungshöchstdauer mit dem Feststellungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes bestandskräftig auf den 30. September 2007 festgesetzt worden. Maßgebliches Ausbildungsende sei das Bestehen des zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung am 5. Oktober 2006. Der Umfang der Ausbildung richte sich nach dem Bezugspunkt der Förderungshöchstdauer. Dies sei lediglich der universitäre Teil der Ausbildung. Gemäß § 15a Abs. 1 BAföG entspreche die Förderungshöchstdauer grundsätzlich der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG, die hier vier Jahre umfasse (§ 1 Abs. 3 AAppO) und damit der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 AAppO vorgesehenen Dauer des universitären Studiums entspreche. Die anschließende zwölfmonatige praktische Ausbildung sei nicht im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG in den Studiengang integriert. Zwar habe das Bundesverwaltungsamt die Förderungshöchstdauer fehlerhaft unter Einbeziehung des Zeitraums der praktischen Ausbildung und damit um ein Jahr zu lang festgesetzt. Eine Überprüfung dieser Festsetzung finde jedoch gemäß § 18 Abs. 5a Satz 2 BAföG nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nicht statt. Ob im Fall der Klägerin auch die Voraussetzungen für einen Teilerlass nach § 18b Abs. 4 u. 5 BAföG gegeben seien, bedürfe keiner Entscheidung.
22Mit Beschluss vom 10. November 2014 hat der Senat die Berufung der Beklagten auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.
23Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor:
24Nach Sinn und Zweck könne maßgebliche Abschlussprüfung i. S. d. § 18b Abs. 3 ff. BAföG nur diejenige Abschlussprüfung sein, die das Erreichen des spezifischen Studienziels der Ausbildung ermögliche. Ausbildungsziel sei bei Studenten der Pharmazie regelmäßig auch der dritte Ausbildungsabschnitt, mit dem allein eine Approbation möglich sei. Materiell-rechtlich umfasse die Regelstudienzeit auch den dritten Prüfungsabschnitt. Nur in diesem Fall seien die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 HRG erfüllt. Das gehe auch aus dem Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 18. November 2002 hervor. Angehende Pharmazeuten erhielten in ihrem praktischen Jahr Ausbildungsförderung, wenn die Vergütung unterhalb der Bedarfssätze liege. Es entspreche der Praxis der Ausbildungsförderungsämter und des Bundesverwaltungsamtes, die Förderungshöchstdauer unter Einschluss des dritten Abschnitts festzusetzen. Eine Ausnahme gelte nur für den Fall, dass ein Pharmaziestudent als Studienziel nur den zweiten Abschnitt verfolge, eine Approbation also gar nicht anstrebe. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts führe faktisch zu einer erheblichen Bevorteilung angehender Pharmazeuten gegenüber anderen Studierendengruppen. Dass trotz materiell richtiger Förderfähigkeit des dritten Abschnitts der zweite Abschnitt maßgeblicher Prüfungszeitpunkt sein solle, sei nicht zu rechtfertigen.
25Die Beklagte beantragt,
26das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
27Die Klägerin beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen,
29das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht das Verfahren hinsichtlich der §§ 15a und 18b BAföG zur Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz vorzulegen,
30die Revision zuzulassen.
31Sie trägt vor: Das Bundesverwaltungsamt habe bei der Berechnung der Mindestausbildungszeit nicht beachtet, dass ein Prüfungszeitraum von drei Monaten nicht nur für den dritten, sondern auch für den zweiten Abschnitt anzusetzen sei. Der zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sei von allen Studenten unabhängig vom Ausbildungsziel abzulegen. Es sei ungerecht, den Studenten, die eine Approbation als Ziel anstrebten, für den dritten Abschnitt eine weitere Prüfungszeit vorzuenthalten. Das Landesamt für H. und T. in C. biete vier Prüfungszeiträume pro Jahr an. Aufgrund der so vorgeschriebenen Termine habe sich als frühestmöglicher Prüfungszeitpunkt für ihr, der Klägerin, drittes Staatsexamen der 1. Januar 2008 ergeben. Auf die genauen Prüfungstermine habe sie keinen Einfluss gehabt. Unter Einbeziehung einer weiteren dreimonatigen Prüfungszeit für den zweiten Abschnitt der Prüfung habe die Mindestausbildungszeit in ihrem Fall am 31. März 2008 geendet. Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung am 23. Januar 2008 habe sie ihre Ausbildung somit innerhalb der Mindestausbildungszeit beendet. Ihr stehe der beantragte Erlass zu, da sie die Abschlussprüfung nicht vor dem 26. Januar 2008 habe ablegen können. Die Termine für das dritte Staatsexamen würden in C. vom Landesamt für H. und T. vergeben. Das sei so in der Approbationsordnung bestimmt. Die Prüfung werde im Januar, April, Juli und Oktober angeboten. Sie habe zu der Prüfung im Oktober 2007 nicht zugelassen werden können, da dies eine Beendigung des Praktikums am 30. September 2007 vorausgesetzt hätte, was aber unmöglich gewesen sei. Denn sie habe ihr zweites Staatsexamen erst nach dem 30. September 2006 ablegen und deshalb das Praktikum nicht schon am 1. Oktober 2006 beginnen können. Die vorgegebene letzte Prüfung für das zweite Staatsexamen habe in ihrem Fall am 6. Oktober 2006 stattgefunden.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
33E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten großen studiendauerabhängigen Teilerlass ihrer Darlehensschuld. Soweit ein solcher Teilerlass mit dem Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 19. März 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2013 abgelehnt wurde, ist diese Entscheidung rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
35I. Ein Anspruch nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Dabei kann dahinstehen, ob das Bundesverwaltungsamt mit dem Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2013 tatsächlich, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, in eine erneute materielle Prüfung eines Anspruchs nach § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG eingetreten ist und dadurch die Bestandskraft der früheren Ablehnung durchbrochen hat, denn jedenfalls liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht vor. Nach dieser Vorschrift, die seit der Einführung der Absätze 4 bis 5a durch das Vier-undzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (24. BAföGÄndG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2569) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken mehr begegnet, werden auf den Antrag des Auszubildenden 2.560 € des Darlehens erlassen, wenn der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer entweder mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig beendet. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden lediglich 1.025 € erlassen (vgl. Abs. 3 Satz 2).
36Die Klägerin hat ihre Ausbildung nicht vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beendet. Die Förderungshöchstdauer endete in ihrem Fall, wie dem bestandskräftigen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 15. April 2012 zu entnehmen ist, mit dem 30. September 2007. Maßgebliche Abschlussprüfung war der dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, den die Klägerin am 23. Januar 2008 - und damit nach Ende der Förderungshöchstdauer - ablegte.
37§ 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG knüpft an den Zeitpunkt der Beendigung der „Ausbildung“ an. Bei einer Ausbildung, die, wie es hier der Fall ist, zwei jeweils berufsqualifizierende Abschlüsse beinhaltet (der erfolgreiche Abschluss des Studiums der Pharmazie mit dem zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ermöglicht bereits eine berufliche Tätigkeit als Pharmazeut; die Ausübung des Berufs eines Apothekers erfordert auch das Absolvieren des dritten Abschnitts) ist der Ansatz des Verwaltungsgerichts, für die Bestimmung des maßgeblichen Ausbildungsendes auf den Bezugspunkt der Förderungshöchstdauer zurückzugreifen, allerdings sachgerecht. Denn wenn § 18b Abs. 3 BAföG das Bestehen eines Teilerlassanspruchs daran festmacht, dass die Ausbildung (mit bestimmten Mindestzeiten) vor dem „Ende der Förderungshöchstdauer“ abgeschlossen wurde, entspricht es der gesetzlichen Systematik, dasjenige Ausbildungsende heranzuziehen, welches für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer bei richtiger Rechtsanwendung maßgeblich war. Dies war aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts das Ablegen des dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung.
38Gemäß § 15a Abs. 1 BAföG, dessen Verfassungsmäßigkeit keinen Zweifeln unterliegt, entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung. § 10 Abs. 2 HRG hat folgenden Wortlaut: „In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.“
39Maßgebliche Prüfungsordnung i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG ist hier die Approbationsordnung für Apotheker (AAppO).
40Vgl. dazu, dass Prüfungsordnungen in diesem Sinne nicht nur von einer Hochschule erlassene Ordnungen, sondern auch staatliche und kirchliche Prüfungsordnungen sind: Fischer, in: Rothe/
41Blanke, BAföG, Stand Mai 2015, § 15a Rn. 5.1., unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 2 HRG, BT-Drs. 13/8799, S. 17.
42Nach § 1 Abs. 3 AAppO beträgt die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 HRG vier Jahre. Allein daraus ist indes nicht abzuleiten, dass das Bundesverwaltungsamt als Ende der Förderungshöchstdauer richtigerweise den 30. September 2006 hätte festsetzen müssen. Denn wenn § 15a Abs. 1 BAföG vorsieht, dass die Förderungshöchstdauer grundsätzlich der „Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes“ entspricht, erfordert dies gegebenenfalls auch eine Berücksichtigung des § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG, wonach die Regelstudienzeit u. a. Zeiten einer „in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit“ einschließt. § 1 Abs. 3 AAppO entspricht dieser Vorgabe nicht. Der darin festgelegte Vierjahreszeitraum ist an der vorgegebenen Mindeststudienzeit (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 AAppO) orientiert. Wird aber - wie es hier der Fall war - das Berufsziel der Approbation als Apotheker angestrebt, stellt sich die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 AAppO vorgesehene „praktische Ausbildung von zwölf Monaten“ als in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit dar, auf die bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer Rücksicht zu nehmen ist.
43Die in § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG genannten Zeiten sind im Sinne dieser Vorschrift in den Studiengang „eingeordnet“, wenn sie in der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung verpflichtend aufgeführt und für das entsprechende Studienziel erforderlich sind.
44Vgl. Epping, in: Hailbronner/Gais, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand September 2014, § 10 HRG Rn. 13, 30; Reich, HRG, 10. Auflage 2007, § 10 Rn. 6.
45Diese Voraussetzungen liegen für die praktische Ausbildung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 AAppO vor, soweit - wie hier - das Ziel der Approbation verfolgt wird. Der Nachweis über die praktische Ausbildung ist mit dem Antrag auf Zulassung zum dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorzulegen (§ 6 Abs. 5 Nr. 2 AAppO), deren Bestehen wiederum mit dem Approbationsantrag nachzuweisen ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 AAppO).
46Bei dieser Ausgangslage kann einer „Einordnung“ der praktischen Ausbildung in den Studiengang auch nicht entgegengehalten werden, die universitäre Ausbildung sei - was zutrifft - bereits mit dem Ablegen des zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung abgeschlossen. Denn der Studiengang muss nicht notwendigerweise mit der universitären Ausbildung enden. Weil es darauf ankommt, inwieweit das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 HRG), ist der Umstand, dass eine solche Tätigkeit erst nach Abschluss des Studiums zu absolvieren ist, nicht hinderlich. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die berufspraktische Tätigkeit nach den für den Studiengang geltenden Rechtsvorschriften Voraussetzung für die Erreichung des konkreten Ausbildungsziels ist. Das ist für das Ausbildungsziel der Approbation, wie dargelegt, der Fall. Unerheblich ist hierbei, dass das Anstreben der Approbation ein erfolgreiches Ablegen des zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung als notwendiges „Zwischenziel“ beinhaltet. Dass mit diesem Prüfungsabschnitt bereits ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird, führt - ausgehend von der Leitvorstellung, dass es auf das letztendlich angestrebte Ausbildungsziel ankommt - nicht zwangsläufig zum Ende des Studiengangs.
47Dass die in der Prüfungsordnung festgesetzte Regelstudienzeit nicht den materiellen Vorgaben des § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG entspricht, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 3 AAppO inhaltsgleich bereits Bestandteil der ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1989 war, die aktuelle Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG aber erst durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20. August 1998 (BGBl. I S. 2190) eingeführt worden ist. Die bis dahin geltende Rechtslage sah vor, dass eine nach § 10 Abs. 1 Satz 3 HRG in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit auf die Regelstudienzeit angerechnet werdenkann (§ 10 Abs. 4 Satz 3 HRG a. F.). In einer solchen Situation erweist sich die in der Prüfungsordnung vorgenommene Festsetzung der Regelstudienzeit ausnahmsweise nicht als verbindlich für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer.
48Vgl. Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 15a Rn. 6.
49Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Vorschrift des § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG, die auf das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung (Ausbildungsförderungsreformgesetz - AföRG) vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390) zurückgeht, auch solche „alten“ Regelstudienzeitfestsetzungen als maßgeblich ansehen wollte, die den materiellen Vorgaben des seinerzeit bereits neu gefassten § 10 Abs. 2 HRG nicht mehr entsprachen.
50In Anbetracht dieser Entwicklungsgeschichte vermag die gegenläufige Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die praktische Ausbildung nicht im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 HRG in den Studiengang eingeordnet sei, nicht zu überzeugen. Das Abstellen auf § 1 Abs. 3 AAppO führt hierbei schon deshalb nicht weiter, weil die Vorschrift zur Frage der „Einordnung“ nichts aussagt.
51Im Übrigen werden berufspraktische Tätigkeiten, die im Anschluss an eine abgeschlossene (hoch)schulische Ausbildung zwingend abzuleisten sind, um eine angestrebte berufliche Qualifikation zu erlangen, auch im Kontext des § 15b Abs. 3 BAföG so behandelt, dass die Ausbildung in der Gesamtbetrachtung erst nach dem ebenfalls erfolgreichen Abschluss des Berufspraktikums als beendet angesehen wird.
52Vgl. Kreutz, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2015, § 15b Rn. 14; Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 15b Rn. 10 (m. H. a. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 5 B 25.12 -, juris).
53II. Auch § 18b Abs. 4 Satz 1 BAföG bietet keine Grundlage für einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung des großen Teilerlasses. Gemäß dieser Vorschrift wird der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auf Antrag auch gewährt, wenn für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt ist, zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate liegen und die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Wurde die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten, kommt lediglich der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 in Betracht (vgl. Abs. 4 Satz 2).
54Für die Ausbildung der Klägerin war eine Mindestausbildungszeit im Sinne des § 18b Abs. 5 BAföG festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2007 reichte. Da die Klägerin ihre Ausbildung nicht mit Ablauf dieser Mindestausbildungszeit beendet hat, sondern innerhalb des nachfolgenden Zweimonatszeitraums, indem sie den dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung am 23. Januar 2008 ablegte, ist ihr zu Recht nur der Erlass nach § 18b Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 BAföG gewährt worden.
55Nach den Legaldefinitionen des § 18b Abs. 5 BAföG ist Mindestausbildungszeit die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann (Satz 1). Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit (Satz 2). Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung (Satz 3). Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt (Satz 4).
56Dadurch dass das Gesetz auf eine Festlegung der Zeiten durch Rechtsvorschrift abstellt, wird keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung derjenigen Auszubildenden begründet, die nicht infolge normativer, sondern anderweitiger Hinderungsgründe - insbesondere aufgrund eines faktisch vorgegebenen Studienablaufs - außerstande waren, ihre Ausbildung frühzeitiger erfolgreich zu beenden.
57Zu dieser Problematik hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. Juni 2001 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49, mit dem es dem Gesetzgeber aufgegeben hat, die Vorschriften zum studiendauerabhängigen Teilerlass zu novellieren, Folgendes ausgeführt (vgl. juris Rn. 70 f.):
58„Die Ungleichbehandlung sowohl gegenüber Studierenden der Humanmedizin in den alten Ländern als auch gegenüber Studierenden anderer Fachrichtungen lässt sich nicht mit der Befugnis des Gesetzgebers rechtfertigen, bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Die Voraussetzungen dafür liegen hier nicht vor.
59Der Gesetzgeber ist zwar von Verfassungs wegen nicht gehalten, sämtliche studienorganisatorischen Besonderheiten zu berücksichtigen und zu überprüfen, ob es nach den individuellen Studienbedingungen eines jeden Studierenden in jedem Studiengang und an jeder Universität möglich ist, das Studium vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer zu beenden. Er muss die Verwaltung auch nicht zu einer entsprechenden umfangreichen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung individueller Härten verpflichten. Generelle Hinderungsgründe, die sich wie hier die bindenden Mindeststudienzeiten aus Rechtsvorschriften ergeben, müssen aber in einer Regelung über die Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses berücksichtigt werden.“
60Bei der Novellierung der Teilerlassbestimmungen waren hiernach rein faktische, also nicht in abstrakt-generellen rechtlichen Regelungen angelegte Hinderungsgründe für einen hinreichend frühzeitigen Ausbildungsabschluss aufgrund ihrer Unüberschaubarkeit nicht in den Blick zu nehmen, selbst wenn sie eine Vielzahl von Auszubildenden (in einem bestimmten Studiengang oder an einer bestimmten Hochschule) gleichermaßen betreffen.
61Rechtlicher Ausgangspunkt der Ermittlung der Mindestausbildungszeit ist im vorliegenden Fall § 18b Abs. 5 Satz 2 BAföG. Denn für die Ausbildung der Klägerin war eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden durfte.
62Die Rechtsvorschrift des § 1 AAppO legt eine Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen i. S. d. § 18b Abs. 5 Satz 3 BAföG fest. Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AAppO umfasst die pharmazeutische Ausbildung zunächst „ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität“. Dieser Zeitraum kann der Rechtslage gemäß nicht unterschritten werden, weil der zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, der sich an das Studium anschließt, nur nach einer Studienzeit „von mindestens vier Jahren“ abgelegt werden kann (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 4 Nr. 2 AAppO). Soweit § 1 Abs. 1 Nr. 2 AAppO auch eine „Famulatur von acht Wochen“ vorsieht, verlängert sich die Ausbildungszeit hierdurch nicht, weil die Famulatur während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten des Studiums abzuleisten ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 AAppO). Der Mindeststudienzeit hinzuzurechnen ist indes die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 AAppO vorgeschriebene „praktische Ausbildung von zwölf Monaten“; erforderliche Praktika schließt § 18b Abs. 5 Satz 3 BAföG ausdrücklich ein. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall eine Mindeststudienzeit von insgesamt fünf Jahren anzusetzen. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.
63Der Mindeststudienzeit ist eine Prüfungszeit hinzuzurechnen, weil im Fall der Klägerin eine Abschlussprüfung vorgeschrieben war, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden durfte. Letzteres folgt schon daraus, dass der dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 AAppO nach Bestehen des zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung abzulegen ist.
64In Anwendung von § 18b Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 BAföG ist eine Prüfungszeit von drei Monaten zu berücksichtigen.
65Dabei ist von dem Ansatz auszugehen, dass - neben der für den dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung anzusetzenden Prüfungszeit - auch die regelmäßig erforderliche Zeitspanne zwischen dem Ende des mindestens vier Jahre umfassenden Pharmaziestudiums und dem nachfolgenden Abschluss des zweiten Abschnitts als Teil der Prüfungszeit i. S. d. § 18b Abs. 5 Satz 2 u. 4 BAföG zu berücksichtigen ist. Denn wenn der zweite Prüfungsabschnitt von Rechts wegen nach dem Abschluss des (mind. vierjährigen) Studiums und vor dem Beginn des praktischen Jahres zu absolvieren ist (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 AAppO), verzögert sich der Ausbildungsfortgang zwangsläufig durch die Zeitspanne, die für diesen Abschnitt notwendigerweise anfällt. Das in der Gesetzesbegründung hervorgehobene Merkmal der „Unvermeidlichkeit“ liegt demnach vor. Der Umstand, dass der zweite Prüfungsabschnitt insofern nicht „nach Ablauf der Mindeststudienzeit“ ansteht, als ihm die praktische Ausbildung nachfolgt, die ihrerseits als - weiterer - Teil der Mindeststudienzeit zu werten ist, muss vor diesem Hintergrund als unschädlich angesehen werden. Denn der Gesetzgeber hatte eine dergestalt gegliederte Ausbildung offensichtlich nicht im Blick. Sinn und Zweck des Gesetzes lassen kein Zweifel daran, dass das Abstellen auf Prüfungen oder Prüfungsteile, die „erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden“ dürfen (Abs. 5 Satz 2), vor dem Hintergrund eines dem Regelfall entsprechenden Ausbildungsablaufs zu würdigen ist und lediglich dazu dient, eine Überschneidung von Mindeststudienzeit und Prüfungszeit auszuschließen. Eine solche Überschneidung entsteht hier nicht, weil die durch den zweiten Abschnitt ausgelöste Prüfungszeit von den der Mindeststudienzeit zuzurechnenden Zeiträumen (Studium, praktische Ausbildung) lediglich „eingerahmt“ wird, diese aber nicht überlagert.
66Die für den zweiten und dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung anzusetzende Prüfungszeit ist in der - als Rechtsvorschrift allein in Betracht kommenden - Approbationsordnung für Apotheker nicht festlegt.
67Allerdings deutet der Wortlaut des § 18b Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 BAföG - hiernach ist Prüfungszeit die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist - zunächst darauf hin, dass es nur auf Beginn und Ende des „reinen“ Prüfungsgeschehens ankommen könnte. Ausgehend von einem solchen Verständnis wäre indes für den dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nicht mehr als eine Stunde anzusetzen (vgl. § 19 Abs. 2 AAppO: „Die Prüfung soll für einen Prüfling mindestens eine halbe Stunde und höchstens eine Stunde dauern.“). Eine solche Lesart würde - nicht nur hier, sondern auch in einer Vielzahl anderer Fallgestaltungen - zu Ergebnissen führen, die mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes offensichtlich nicht zu vereinbaren sind. Richtigerweise muss es auf die Zeitspanne ankommen, die in aller Regel zwischen dem Ende der Mindeststudienzeit einerseits und dem Abschluss der nächstmöglichen Prüfung andererseits liegt. Das erschließt sich aus der Gesetzesbegründung zum 24. BAföGÄndG. Danach werden Prüfungszeiten „künftig zusätzlich mit der Dauer angesetzt, die in diesen Studiengängen für einen erfolgreichen Studienabschluss auch noch nach Ablauf der Mindeststudienzeit regelmäßig erforderlich ist“, und auch für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung wird auf die prüfungsbedingte Zeit abgestellt, die „nach Ablauf der Mindeststudienzeit unvermeidlich ist“.
68Vgl. BT-Drs. 17/7334, S. 5.
69Damit ist nicht - jedenfalls nicht zwangsläufig - nur das „reine“ Prüfungsgeschehen maßgeblich.
70Zu der so zu bestimmenden Prüfungszeit sagt die Approbationsordnung nichts Konkretes aus. Sie enthält keine Regelung der Prüfungstermine. Diese werden von dem Landesprüfungsamt festgelegt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 AAppO sowie § 6 Abs. 4 der vom Fachbereichsrat an der G. Universität C. erlassenen Studienordnung für den Studiengang Pharmazie vom 17. März 2003;
71www. .pdf. Diese Festlegung geschieht jedoch nicht in Form einer Rechtsvorschrift, unter der im Allgemeinen eine gesetzliche oder auf gesetzlicher Grundlage ergangene Vorschrift generell-abstrakter Natur verstanden wird.
72Vgl. zu diesem Verständnis des Begriffs der Rechtsvorschrift im Kontext des § 18b Abs. 4 und 5 BAföG bereits OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2013 - 12 A 1243/13 -, juris.
73Dementsprechend verhält sich die AAppO auch nicht zu der Frage, welche Zeitspanne zwischen dem Ende des letzten Studiensemesters bzw. des praktischen Jahres und dem nächstmöglichen Prüfungstermin (für den zweiten bzw. dritten Abschnitt) regelmäßig anfällt. Daher greift die gesetzliche Vermutung einer Prüfungszeit von drei Monaten.
74Für die Auffassung der Klägerin, es müsse für den zweiten und den dritten Abschnitt der Prüfung jeweils eine Prüfungszeit von drei Monaten Dauer berücksichtigt werden, besteht schon im Ansatz keine rechtliche Grundlage, weil das Gesetz auch für den Fall, dass eine Prüfung in mehreren Prüfungsteilen absolviert wird, eine einheitliche Prüfungszeit vorsieht (vgl. § 18b Abs. 5 Satz 2 u. 4 BAföG). Für die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Abschnitten abgelegt wird, gilt nichts anderes. Führt die Gliederung bzw. Aufspaltung einer Prüfung zu einem insgesamt zeitaufwendigen Prozedere, kann dem gegebenenfalls durch den Nachweis einer mehr als drei Monate umfassenden Prüfungszeit angemessen Rechnung getragen werden.
75Einen solchen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt. Der Senat hatte aus den nachfolgenden Gründen auch keine Veranlassung, von Amts wegen aufzuklären, ob die regelmäßig erforderliche Prüfungszeit von dem vermuteten Dreimonatszeitraum abweicht.
76In der - bereits zitierten - Begründung zum Entwurf des 24. BAföGÄndG heißt es:
77„Durch die Neuregelung in den Absätzen 4 und 5 und die gleichzeitige Legaldefinition der für den Teilerlass danach maßgeblichen Begrifflichkeiten zu Mindestausbildungszeit, Mindeststudienzeit und Prüfungszeit wird sichergestellt, dass kein Studierender von vornherein allein deshalb von einem Teilerlass nach § 18b Absatz 3 BAföG ausgeschlossen ist, weil ihm ein frühzeitigerer Abschluss noch vor Ablauf der Förderungshöchstdauer durch das Zusammenspiel der Regelungen über Mindeststudiendauer, Förderungshöchstdauer und den seiner Einflussnahme entzogenen Prüfungsablauf unmöglich gemacht wird. Dies geschieht durch die Berücksichtigung von in einer Rechtsvorschrift verbindlich vorgeschriebenen Mindestausbildungszeiten einschließlich erforderlicher Prüfungszeiten. Falls sich Prüfungszeiten an reine Mindeststudienzeiten anschließen, die allein in einer Rechtsvorschrift bestimmt sind, ohne dass dort auch die gesamte Dauer der Mindestausbildungszeit ausdrücklich bestimmt wird, werden sie künftig zusätzlich mit der Dauer angesetzt, die in diesen Studiengängen für einen erfolgreichen Studienabschluss auch noch nach Ablauf der Mindeststudienzeit regelmäßig erforderlich ist. In diesen Fällen bemisst sich die für den Teilerlass zusätzlich maßgebliche Prüfungsdauer unmittelbar nach der Rechtsvorschrift, wenn diese – wie bspw. beim Studium der Humanmedizin – einen kalendarisch festgelegten Zeitraum bestimmt, innerhalb dessen die Prüfungen abgenommen werden. Sie beträgt also beispielsweise beim Studium der Humanmedizin nach § 16 Absatz 1 ÄApprO 2002 drei Monate. Für Studiengänge, in denen trotz geregelter Mindeststudienzeit die Dauer einer noch nach deren Ablauf mindestens zusätzlich anzusetzenden Prüfungszeit selbst nicht unmittelbar aus der maßgeblichen Regelung erkennbar wird, wird für die Teilerlassberechtigung pauschal eine dreimonatige Prüfungszeit als erforderlich vermutet. Diese wird zusätzlich zur Mindeststudienzeit der Erlassentscheidung als insgesamt maßgebliche Mindestausbildungszeit zu Grunde gelegt. Die nach dieser Auffangregelung geltende pauschale Vermutung einer dreimonatigen Prüfungsdauer kann nur durch konkreten Nachweis widerlegt werden, dass regelmäßig eine noch längere oder aber kürzere Prüfungszeit, die der Einflussnahme des Geförderten entzogen ist, nach Ablauf der Mindeststudienzeit unvermeidlich ist. Dies gewährleistet die Administrierbarkeit der Erlassregelung auch bei fehlender konkreter Bestimmung der Prüfungsdauer durch eine auf den betreffenden Studiengang bezogene Rechtsvorschrift.“
78Vgl. BT-Drs. 17/7334, S. 5.
79Wie aus der Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorgeht, handelt es sich bei der Regelung des § 18b Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 BAföG um eine widerlegbare gesetzliche Vermutung. Eine Widerlegung der Vermutungswirkung ist dabei sowohl im Sinne einer längeren als auch kürzeren Prüfungszeit möglich. Da gesetzliche Vermutungen Beweislastregeln darstellen,
80vgl. nur BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 6 C 16.09 -, BVerwGE 138, 186, juris, und vom 20. Oktober 1987 - 9 C 266.86 -, BVerwGE 78, 147, juris; Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 108 Rn. 108,
81folgt daraus für die hier in Rede stehende Regelung, dass die materielle Beweislast für das Vorliegen einer über drei Monate hinausgehenden Prüfungszeit die Klägerseite trifft, während die Beklagte beweisbelastet dafür ist, dass die Prüfungszeit weniger als drei Monate umfasst. Wer von den Parteien die Beweislast für den die Vermutungsbasis ausfüllenden Sachverhalt trägt, richtet sich nämlich nach den beweislastrechtlichen Grundregeln, wenn keine Sonderzuweisung vorliegt,
82vgl. Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 108 Rn. 109,
83was hier der Fall ist. Daher folgt die Beweislast dem Grundsatz, wonach die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014
85- 12 A 2860/12 -, juris, m. w. N.
86Für wen die Rechtsfolgen in diesem Sinne „günstig“ sind, hängt hier davon ab, in welche Richtung von der Vermutungswirkung abgewichen werden soll. Folglich trifft die Beweislast, wie ausgeführt, in dem einen Fall den Kläger bzw. die Klägerin, in dem anderen die Beklagte.
87Mit dieser Verteilung der Beweislast geht eine entsprechende Darlegungslast einher, die die Amtsermittlungspflicht des Bundesverwaltungsamtes nach § 20 Abs. 1 SGB X - und im Rechtsstreit die der Verwaltungsgerichte nach § 86 Abs. 1 VwGO - einschränkt. Das ergibt sich aus der in der Gesetzesbegründung verlautbarten Zielsetzung des Gesetzgebers, mittels der Vermutungswirkung die „Administrierbarkeit der Erlassregelung“ zu gewährleisten, wenn es an einer konkreten Bestimmung der Prüfungsdauer durch Rechtsvorschrift fehlt. Für diesen Fall sollte die Rechtsanwendung durch die gesetzliche Vermutung einer dreimonatigen Prüfungszeit erleichtert und der Rechtsanwender davon enthoben werden, die exakte Dauer der regelmäßig erforderlichen Prüfungszeit von Amts wegen zu ermitteln. Nur durch den „konkreten Nachweis …, dass regelmäßig eine noch längere oder aber kürzere Prüfungszeit, die der Einflussnahme des Geförderten entzogen ist, nach Ablauf der Mindeststudienzeit unvermeidlich ist“, sollte die Vermutung zu widerlegen sein.
88Daraus folgt, dass eine Pflicht zur Amtsermittlung erst dann einsetzen kann, wenn der jeweils darlegungspflichtige Beteiligte - zumindest - substantiiert Tatsachen vorgetragen hat, die - als wahr unterstellt - geeignet sind, die Vermutungswirkung zu seinen Gunsten zu widerlegen. So verstanden, liegt eine unzulässige Aushöhlung der Offizialmaxime nicht vor, weil eine Mitwirkung der Beteiligten bei der Erforschung des Sachverhalts ohnehin vorgesehen ist (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) und es auch für den Antragsteller bzw. Kläger weder unmöglich noch unzumutbar ist, die notwendigen Tatsachen, soweit sie aus eigener Betroffenheit nicht schon bekannt sind, in Erfahrung zu bringen.
89Für den vorliegenden Fall hat es nach alledem - ausgehend vom gegenwärtigen Sachstand - bei dem Ansatz einer Prüfungszeit von drei Monaten nach § 18b Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 BAföG zu verbleiben. Einerseits hat die Beklagte nichts vorgetragen, dass zur Annahme einer kürzeren Prüfungszeit führen müsste. Andererseits hat auch die Klägerin nicht konkret dargelegt, dass entgegen der Vermutung eine über drei Monate hinausgehende Prüfungszeit anzusetzen ist. Auch mit ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 hat die Klägerin nicht konkret dargelegt, dass entgegen der Vermutung des § 18b Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 BAföG eine über drei Monate hinausgehende Prüfungszeit anzusetzen ist, die in ihrem Fall zu einem Anspruch auf Gewährung des großen Teilerlasses führt. Soweit die Gesetzesbegründung darauf abstellt, es müsse, um die Vermutung zu widerlegen, nachgewiesen werden, „dass regelmäßig eine noch längere oder aber kürzere Prüfungszeit, die der Einflussnahme des Geförderten entzogen ist, nach Ablauf der Mindeststudienzeit unvermeidlich ist” (BT-Drs. 17/7334, S. 5), wird durch die Verwendung des Begriffs „unvermeidlich” nicht in Frage gestellt, dass es nach dem eindeutigen und keiner abweichenden Auslegung zugänglichen Wortlaut des § 18b Abs. 5 S. 4 Halbsatz 1 BAföG auch für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung allein darauf ankommt, welche Prüfungszeitregelmäßig erforderlich ist. Damit die Klägerin in den Genuss des großen Teilerlasses käme, müsste die regelmäßig erforderliche Prüfungszeit mindestens drei Monate und 23 Tage umfassen; nur dann hätte die Klägerin ihre Ausbildung im Sinne des § 18b Abs. 4 Satz 1 BAföG mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet, als sie am 23. Januar 2008 den dritten Prüfungsabschnitt erfolgreich absolvierte. Der Vortrag der Klägerin - insbesondere zur Festlegung der Prüfungstermine durch das Landesamt für H. und T. - gibt jedoch nichts Substantielles dafür her, dass die für den zweiten und den dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung insgesamt anzusetzende Prüfungszeit in aller Regel mindestens drei Monate und 23 Tage umfasst.
90Im Übrigen ist auch im Einzelfall der Klägerin nicht davon auszugehen, dass die Prüfungszeit mehr als die vorgenannte Zeitspanne ausmachte. Selbst wenn für den dritten Abschnitt der vollständige Zeitraum nach dem Ende der praktischen Ausbildung (31. Oktober 2007) bis zum Prüfungstag (23. Januar 2008) angesetzt wird, mithin zwei Monate und 23 Tage, könnten für den zweiten Abschnitt lediglich fünf zusätzliche Tage (1. bis 5. Oktober 2006) hinzugerechnet werden; der Zeitraum von der Absolvierung des zweiten Prüfungsabschnitts bis zum Beginn der praktischen Ausbildung stellt entgegen der Auffassung der Klägerin keine Prüfungszeit im oben dargelegten Sinne dar.
91Anlass zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG, wie von der Klägerin beantragt, bestand nicht. Der Senat geht nach den obigen Darlegungen nicht davon aus, dass die hier entscheidungserheblichen Vorschriften insbesondere des Bundesausbildungsförderungsgesetzes verfassungswidrig sind.
92Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
93Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
moreResultsText
Annotations
(1) (weggefallen)
(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
- 1.
25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer, - 2.
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 3.
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
- a)
in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen, - b)
in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt.
(3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.
(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.
(5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.
(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt
- 1.
ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität; - 2.
eine Famulatur von acht Wochen; - 3.
eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten; - 4.
die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.
(2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:
- 1.
der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren, - 2.
der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren, - 3.
der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3.
(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.
(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.
(1) (weggefallen)
(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
- 1.
25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer, - 2.
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 3.
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
- a)
in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen, - b)
in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt.
(3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.
(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.
(5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.
(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.
(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt
- 1.
ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität; - 2.
eine Famulatur von acht Wochen; - 3.
eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten; - 4.
die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.
(2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:
- 1.
der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren, - 2.
der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren, - 3.
der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3.
(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.
(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.
(1) Für
- 1.
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b, - 2.
nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für Ausbildungsförderung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird, gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a.
(2) Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende Rückzahlungsbetrag – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungsbetrag. Kosten für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind durch die Verzinsung nicht abgegolten.
(3) Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem Gesetz erhalten.
(4) Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens ist die erste Rate
- 1.
bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 2.
bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit
(5) Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen.
(6) Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als auch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, ist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen zurückzuzahlen. Die erste Rate des nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt.
(7) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.
(8) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.
(9) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden – unbeschadet der Fälligkeit nach den Absätzen 4 bis 6 – jeweils einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Feststellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist für ein Kalenderjahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.
(10) Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Darlehensschuld zu gewähren.
(11) Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen.
(12) Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums erlassen wird. Der Erlass nach Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022 überschritten haben, zum 1. Oktober 2022.
(13) Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzahlungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungsleistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben, die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bundesverwaltungsamt zugleich festgesetzten verminderten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unberührt.
(14) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Aufgaben gemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über
- 1.
den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen, - 2.
das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung der Darlehen – einschließlich der erforderlichen Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaftmachens mittels der Versicherung an Eides statt sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche – sowie zur Rückleitung der eingezogenen Beträge an Bund und Länder, - 3.
die Erhebung von Kostenpauschalen für die Ermittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehensnehmenden und für das Mahnverfahren und - 4.
die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Sinne des Absatzes 12 Satz 1.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.
(1) (weggefallen)
(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
- 1.
25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer, - 2.
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 3.
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
- a)
in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen, - b)
in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt.
(3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.
(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.
(5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.
(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) (weggefallen)
(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
- 1.
25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer, - 2.
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 3.
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
- a)
in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen, - b)
in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt.
(3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.
(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.
(5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.
(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.
(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt
- 1.
ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität; - 2.
eine Famulatur von acht Wochen; - 3.
eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten; - 4.
die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.
(2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:
- 1.
der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren, - 2.
der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren, - 3.
der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3.
(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.
(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.
(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt
- 1.
ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität; - 2.
eine Famulatur von acht Wochen; - 3.
eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten; - 4.
die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.
(2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:
- 1.
der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren, - 2.
der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren, - 3.
der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3.
(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.
(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.
(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt
- 1.
ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität; - 2.
eine Famulatur von acht Wochen; - 3.
eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten; - 4.
die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.
(2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:
- 1.
der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren, - 2.
der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren, - 3.
der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3.
(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.
(1) Über die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten entscheidet das Landesprüfungsamt.
(2) Der Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist schriftlich in der vom Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Form zu stellen und muß für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni dem Landesprüfungsamt zugegangen sein. Der Antrag auf Zulassung zum Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung muß dem Landesprüfungsamt bis zu dem von ihm jeweils bekanntgegebenen Termin zugegangen sein.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen
- 1.
die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde, - 2.
der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde, - 3.
der Nachweis über die Famulatur (Anlage 7), oder in Fällen des § 3 Abs. 3 die entsprechenden Nachweise, - 4.
der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von zwei Jahren, - 5.
die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben A bis D angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2. - 6.
(weggefallen)
(4) Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen
- 1.
das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung (Anlage 10), - 2.
der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren, - 3.
die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben E bis I angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2, - 4.
die Bescheinigung über das in Anlage 1 Buchstabe K vorgeschriebene Wahlpflichtfach nach dem Muster der Anlage 3. - 5.
(weggefallen)
(5) Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen
- 1.
die Zeugnisse über das Bestehen des Ersten und Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung (Anlage 10), - 2.
der Nachweis über die praktische Ausbildung (Anlage 5), - 3.
der Nachweis über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen (Anlage 6).
(6) Soweit die in Absatz 3 Nr. 4 und 5 sowie die in Absatz 4 Nr. 2 bis 4 genannten Nachweise dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzureichen. Hat der Prüfungsbewerber bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung die praktische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung Verantwortlichen vorzulegen, aus der hervorgeht, daß er die Ausbildung bis zu dem voraussichtlichen Prüfungstermin abschließen wird. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 ist unverzüglich nach Erhalt nachzureichen; sie muß dem Landesprüfungsamt spätestens zum Beginn des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung vorliegen.
(7) Sind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß beim Prüfungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Apotheker wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung führen würde, so kann das Landesprüfungsamt die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere ärztlicher Zeugnisse oder eines Führungszeugnisses, verlangen. Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
(1) Der Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen
- 1.
ein kurzgefaßter Lebenslauf, - 2.
die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde, - 3.
ein Identitätsnachweis, - 4.
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, - 5.
eine Erklärung des Antragstellers darüber, ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, - 6.
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und - 7.
das Zeugnis über das Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung.
(2) Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über die Echtheit der eingereichten Urkunden und über die bisherige Tätigkeit, verlangen. Satz 2 gilt nicht für die in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung aufgeführten pharmazeutischen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Über den Antrag nach § 4 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung ist spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 6 der Bundes-Apothekerordnung vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller nach § 4 Absatz 1 bis 3 der Bundes-Apothekerordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen.
(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.
(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt
- 1.
ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität; - 2.
eine Famulatur von acht Wochen; - 3.
eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten; - 4.
die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.
(2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:
- 1.
der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren, - 2.
der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren, - 3.
der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3.
(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.
(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.
(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.
(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt
- 1.
ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität; - 2.
eine Famulatur von acht Wochen; - 3.
eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten; - 4.
die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.
(2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:
- 1.
der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren, - 2.
der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren, - 3.
der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3.
(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.
(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden.
(2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat, so gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. Der Kalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum des späteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen.
(2a) Besucht ein Auszubildender zwischen dem Ende einer Ausbildung im Ausland und dem frühestmöglichen Beginn der anschließenden Ausbildung im Inland für längstens vier Monate keine Ausbildungsstätte, so wird ihm längstens für die Dauer der beiden Monate vor Beginn der anschließenden Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet. Die beiden Kalendermonate sind in den folgenden Bewilligungszeitraum einzubeziehen.
(3) Die Ausbildung endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts bestanden wurde, oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausbildungsabschnitt tatsächlich planmäßig geendet hat. Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend. Eine Hochschulausbildung ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Monats beendet, in dem der erfolgreiche Abschluss des Ausbildungsabschnitts dem Auszubildenden erstmals bekanntgegeben ist, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.
(4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht (§ 7 Absatz 3 Satz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführt.
(1) (weggefallen)
(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
- 1.
25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer, - 2.
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 3.
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
- a)
in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen, - b)
in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt.
(3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.
(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.
(5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.
(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt
- 1.
ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität; - 2.
eine Famulatur von acht Wochen; - 3.
eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten; - 4.
die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.
(2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:
- 1.
der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren, - 2.
der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren, - 3.
der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3.
(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.
(1) (weggefallen)
(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
- 1.
25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer, - 2.
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 3.
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
- a)
in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen, - b)
in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt.
(3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.
(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.
(5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.
(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt
- 1.
ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität; - 2.
eine Famulatur von acht Wochen; - 3.
eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten; - 4.
die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.
(2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:
- 1.
der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren, - 2.
der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren, - 3.
der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3.
(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.
(1) Über die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten entscheidet das Landesprüfungsamt.
(2) Der Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist schriftlich in der vom Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Form zu stellen und muß für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni dem Landesprüfungsamt zugegangen sein. Der Antrag auf Zulassung zum Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung muß dem Landesprüfungsamt bis zu dem von ihm jeweils bekanntgegebenen Termin zugegangen sein.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen
- 1.
die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde, - 2.
der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde, - 3.
der Nachweis über die Famulatur (Anlage 7), oder in Fällen des § 3 Abs. 3 die entsprechenden Nachweise, - 4.
der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von zwei Jahren, - 5.
die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben A bis D angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2. - 6.
(weggefallen)
(4) Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen
- 1.
das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung (Anlage 10), - 2.
der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren, - 3.
die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben E bis I angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2, - 4.
die Bescheinigung über das in Anlage 1 Buchstabe K vorgeschriebene Wahlpflichtfach nach dem Muster der Anlage 3. - 5.
(weggefallen)
(5) Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen
- 1.
die Zeugnisse über das Bestehen des Ersten und Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung (Anlage 10), - 2.
der Nachweis über die praktische Ausbildung (Anlage 5), - 3.
der Nachweis über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen (Anlage 6).
(6) Soweit die in Absatz 3 Nr. 4 und 5 sowie die in Absatz 4 Nr. 2 bis 4 genannten Nachweise dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzureichen. Hat der Prüfungsbewerber bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung die praktische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung Verantwortlichen vorzulegen, aus der hervorgeht, daß er die Ausbildung bis zu dem voraussichtlichen Prüfungstermin abschließen wird. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 ist unverzüglich nach Erhalt nachzureichen; sie muß dem Landesprüfungsamt spätestens zum Beginn des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung vorliegen.
(7) Sind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß beim Prüfungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Apotheker wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung führen würde, so kann das Landesprüfungsamt die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere ärztlicher Zeugnisse oder eines Führungszeugnisses, verlangen. Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt
- 1.
ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität; - 2.
eine Famulatur von acht Wochen; - 3.
eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten; - 4.
die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.
(2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:
- 1.
der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren, - 2.
der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren, - 3.
der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3.
(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.
(1) Durch die Famulatur nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 soll der Auszubildende mit den pharmazeutischen Tätigkeiten vertraut gemacht werden. Außerdem soll er Einblick in die Organisation und Betriebsabläufe sowie in die Rechtsvorschriften für Apotheken und in die Fachsprache erhalten.
(2) Die Famulatur ist während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung unter Leitung eines Apothekers ganztägig abzuleisten. Mindestens vier Wochen der Famulatur sind in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, abzuleisten; die übrige Zeit kann wahlweise auch in
- 1.
einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke, - 2.
der pharmazeutischen Industrie oder - 3.
einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der Bundeswehr
(3) Für Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, pharmazeutisch-technische Assistenten und Apothekenassistenten entfällt die Famulatur.
(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt
- 1.
ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität; - 2.
eine Famulatur von acht Wochen; - 3.
eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten; - 4.
die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.
(2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:
- 1.
der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren, - 2.
der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren, - 3.
der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3.
(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.
(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 findet nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung statt. Sie gliedert sich in eine Ausbildung von
- 1.
sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, und - 2.
sechs Monaten, die wahlweise in - a)
einer Apotheke nach Nummer 1, - b)
einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke, - c)
der pharmazeutischen Industrie, - d)
einem Universitätsinstitut oder in anderen geeigneten wissenschaftlichen Institutionen einschließlich solchen der Bundeswehr, - e)
einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der Bundeswehr
(2) Während der ganztägigen praktischen Ausbildung sollen die im vorhergehenden Studium erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft, erweitert und praktisch angewendet werden. Zur Ausbildung gehören insbesondere die pharmazeutischen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung. Die Ausbildung umfasst auch Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Die Ausbildung muß von einem Apotheker, der hauptberuflich in der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet werden; sofern sie an einem Universitätsinstitut abgeleistet wird, umfaßt sie eine pharmazeutisch-wissenschaftliche Tätigkeit unter der Leitung eines Professors, Hochschul- oder Privatdozenten.
(3) Der Auszubildende hat seine Arbeitskraft zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen und sich auf den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorzubereiten. Er darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die seine Ausbildung fördern. Über die praktische Ausbildung erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5.
(4) Während der praktischen Ausbildung hat der Auszubildende an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die in der Anlage 8 aufgeführten Stoffgebiete vermittelt werden. Die zuständige Behörde führt die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen durch oder benennt eine oder mehrere geeignete Stellen, die diese Unterrichtsveranstaltungen durchführen. Über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6.
(5) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Unterbrechungen bis zu den durch Bundesrahmentarifvertrag festgelegten Urlaubszeiten angerechnet.
(1) (weggefallen)
(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
- 1.
25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer, - 2.
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 3.
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
- a)
in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen, - b)
in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt.
(3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.
(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.
(5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.
(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt
- 1.
ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität; - 2.
eine Famulatur von acht Wochen; - 3.
eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten; - 4.
die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.
(2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:
- 1.
der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren, - 2.
der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren, - 3.
der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3.
(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.
(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 findet nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung statt. Sie gliedert sich in eine Ausbildung von
- 1.
sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, und - 2.
sechs Monaten, die wahlweise in - a)
einer Apotheke nach Nummer 1, - b)
einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke, - c)
der pharmazeutischen Industrie, - d)
einem Universitätsinstitut oder in anderen geeigneten wissenschaftlichen Institutionen einschließlich solchen der Bundeswehr, - e)
einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der Bundeswehr
(2) Während der ganztägigen praktischen Ausbildung sollen die im vorhergehenden Studium erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft, erweitert und praktisch angewendet werden. Zur Ausbildung gehören insbesondere die pharmazeutischen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung. Die Ausbildung umfasst auch Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Die Ausbildung muß von einem Apotheker, der hauptberuflich in der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet werden; sofern sie an einem Universitätsinstitut abgeleistet wird, umfaßt sie eine pharmazeutisch-wissenschaftliche Tätigkeit unter der Leitung eines Professors, Hochschul- oder Privatdozenten.
(3) Der Auszubildende hat seine Arbeitskraft zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen und sich auf den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorzubereiten. Er darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die seine Ausbildung fördern. Über die praktische Ausbildung erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5.
(4) Während der praktischen Ausbildung hat der Auszubildende an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die in der Anlage 8 aufgeführten Stoffgebiete vermittelt werden. Die zuständige Behörde führt die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen durch oder benennt eine oder mehrere geeignete Stellen, die diese Unterrichtsveranstaltungen durchführen. Über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6.
(5) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Unterbrechungen bis zu den durch Bundesrahmentarifvertrag festgelegten Urlaubszeiten angerechnet.
(1) Der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- I.
Pharmazeutische Praxis, - II.
Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker.
(2) Die Prüfung soll für einen Prüfling mindestens eine halbe und höchstens eine Stunde dauern.
(3) Die Prüfungsfragen müssen auf den in der Anlage 15 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein. In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse besitzt.
(1) Die Landesprüfungsämter setzen die Termine für die schriftliche Prüfung einheitlich für den Geltungsbereich dieser Verordnung fest. Die mündlichen Prüfungen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung finden in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit statt. Die Termine für die mündlichen Prüfungen des Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung werden vom Landesprüfungsamt im Benehmen mit der Prüfungskommission festgelegt.
(2) Die Wiederholung einer schriftlichen Prüfung wird im Rahmen des nächsten der in Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungstermine durchgeführt. Der Termin für die Wiederholung einer mündlichen Fachprüfung oder eines mündlichen Prüfungsabschnitts wird vom Landesprüfungsamt im Benehmen mit der Prüfungskommission festgesetzt. Zur Teilnahme an der Wiederholung einer schriftlichen Prüfung ist der Prüfling zum nächsten Prüfungstermin, zur Wiederholung einer mündlichen Prüfung in der Regel zu einem Prüfungstermin, der innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung liegt, vom Landesprüfungsamt von Amts wegen zu laden. § 13 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Ladung zur Prüfung wird dem Prüfling spätestens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt.
(1) Über die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten entscheidet das Landesprüfungsamt.
(2) Der Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist schriftlich in der vom Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Form zu stellen und muß für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni dem Landesprüfungsamt zugegangen sein. Der Antrag auf Zulassung zum Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung muß dem Landesprüfungsamt bis zu dem von ihm jeweils bekanntgegebenen Termin zugegangen sein.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen
- 1.
die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde, - 2.
der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde, - 3.
der Nachweis über die Famulatur (Anlage 7), oder in Fällen des § 3 Abs. 3 die entsprechenden Nachweise, - 4.
der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von zwei Jahren, - 5.
die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben A bis D angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2. - 6.
(weggefallen)
(4) Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen
- 1.
das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung (Anlage 10), - 2.
der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren, - 3.
die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben E bis I angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2, - 4.
die Bescheinigung über das in Anlage 1 Buchstabe K vorgeschriebene Wahlpflichtfach nach dem Muster der Anlage 3. - 5.
(weggefallen)
(5) Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen
- 1.
die Zeugnisse über das Bestehen des Ersten und Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung (Anlage 10), - 2.
der Nachweis über die praktische Ausbildung (Anlage 5), - 3.
der Nachweis über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen (Anlage 6).
(6) Soweit die in Absatz 3 Nr. 4 und 5 sowie die in Absatz 4 Nr. 2 bis 4 genannten Nachweise dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzureichen. Hat der Prüfungsbewerber bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung die praktische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung Verantwortlichen vorzulegen, aus der hervorgeht, daß er die Ausbildung bis zu dem voraussichtlichen Prüfungstermin abschließen wird. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 ist unverzüglich nach Erhalt nachzureichen; sie muß dem Landesprüfungsamt spätestens zum Beginn des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung vorliegen.
(7) Sind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß beim Prüfungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Apotheker wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung führen würde, so kann das Landesprüfungsamt die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere ärztlicher Zeugnisse oder eines Führungszeugnisses, verlangen. Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
(1) (weggefallen)
(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
- 1.
25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer, - 2.
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 3.
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
- a)
in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen, - b)
in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt.
(3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.
(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.
(5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.
(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(1) Der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird im März und August, der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird im April und Oktober durchgeführt. Der mündlich-praktische Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird jeweils in der vorlesungsfreien Zeit, erforderlichenfalls auch in der letzten Woche vor Beginn der vorlesungsfreien Zeit, der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird jeweils in den Monaten Mai bis Juni und November bis Dezember durchgeführt.
(2) Wiederholungen der schriftlichen Prüfungen werden im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1 für die schriftlichen Prüfungen festgesetzten Prüfungstermine durchgeführt. Für Nach- und Wiederholungen mündlich-praktischer Prüfungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in Absatz 1 Satz 2 genannten Prüfungszeiten vorgesehen werden.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.
(1) (weggefallen)
(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag
- 1.
25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer, - 2.
20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, - 3.
15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer
- a)
in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen, - b)
in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.
(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom Hundert beträgt.
(3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezember 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des Darlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen.
(4) Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Absatz 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der Förderungshöchstdauer weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Absatz 3 Satz 1 auch gewährt, wenn die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet wurde. Der Erlass nach Absatz 3 Satz 2 wird auf Antrag auch gewährt, wenn die Mindestausbildungszeit um höchstens zwei Monate überschritten wurde. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 zu stellen. Ist der Bescheid vor dem 21. Juni 2011 nicht bestandskräftig oder rechtskräftig geworden, aber vor dem 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden, ist der Antrag bis zum 13. Januar 2012 zu stellen.
(5) Mindestausbildungszeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann. Bei Ausbildungen, für die eine Mindeststudienzeit im Sinne von Satz 3 bestimmt ist und zugleich eine Abschlussprüfung vorgeschrieben ist, die insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Prüfungsteile erst nach der Mindeststudienzeit begonnen werden darf, gilt die Mindeststudienzeit zuzüglich der Prüfungszeit im Sinne von Satz 4 als Mindestausbildungszeit. Mindeststudienzeit ist die durch Rechtsvorschrift festgelegte Mindestzeit für die reinen Ausbildungsleistungen, einschließlich geforderter Praktika, ohne Abschlussprüfung. Prüfungszeit ist die Zeit, die ab dem frühestmöglichen Beginn der Prüfung oder der bestimmten Prüfungsteile bis zum letzten Prüfungsteil regelmäßig erforderlich ist; wenn die Prüfungszeit nicht durch Rechtsvorschrift festgelegt ist, wird vermutet, dass sie drei Monate beträgt.
(5a) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn über die Gewährung eines Teilerlasses nach Absatz 3 vor dem 21. Juni 2011 bestandskräftig oder rechtskräftig entschieden worden ist.
(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen. Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.