Approbationsordnung für Apotheker - AAppO | § 4 Praktische Ausbildung

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Approbationsordnung für Apotheker Inhaltsverzeichnis

(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 findet nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung statt. Sie gliedert sich in eine Ausbildung von

1.
sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, und
2.
sechs Monaten, die wahlweise in
a)
einer Apotheke nach Nummer 1,
b)
einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,
c)
der pharmazeutischen Industrie,
d)
einem Universitätsinstitut oder in anderen geeigneten wissenschaftlichen Institutionen einschließlich solchen der Bundeswehr,
e)
einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der Bundeswehr
abzuleisten sind. Drei Monate einer Ausbildung nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b können auch auf der Station eines Krankenhauses oder Bundeswehrkrankenhauses abgeleistet werden.

(2) Während der ganztägigen praktischen Ausbildung sollen die im vorhergehenden Studium erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft, erweitert und praktisch angewendet werden. Zur Ausbildung gehören insbesondere die pharmazeutischen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung. Die Ausbildung umfasst auch Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Die Ausbildung muß von einem Apotheker, der hauptberuflich in der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet werden; sofern sie an einem Universitätsinstitut abgeleistet wird, umfaßt sie eine pharmazeutisch-wissenschaftliche Tätigkeit unter der Leitung eines Professors, Hochschul- oder Privatdozenten.

(3) Der Auszubildende hat seine Arbeitskraft zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen und sich auf den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorzubereiten. Er darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die seine Ausbildung fördern. Über die praktische Ausbildung erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5.

(4) Während der praktischen Ausbildung hat der Auszubildende an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die in der Anlage 8 aufgeführten Stoffgebiete vermittelt werden. Die zuständige Behörde führt die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen durch oder benennt eine oder mehrere geeignete Stellen, die diese Unterrichtsveranstaltungen durchführen. Über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6.

(5) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Unterbrechungen bis zu den durch Bundesrahmentarifvertrag festgelegten Urlaubszeiten angerechnet.

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(1) Über die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten entscheidet das Landesprüfungsamt. (2) Der Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist schriftlich in der vom Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Form zu stellen und muß für den E

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an 1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums,2

(1) Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Prüfungen in allen Fächern bestanden sind. Die Pharmazeutische Prüfung ist bestanden, wenn die drei Prüfungsabschnitte bestanden sind. (2) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden. (3) J
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(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker. (2) Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig. (2a) Apothe
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(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt 1. ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität;2. eine Famulatur von acht Wochen;3. eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten;4. die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnit
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published on 10/03/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 08.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2015 verurteilt, die Klägerin ab dem 01.10.2013 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
published on 05/03/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung n
published on 19/01/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) für die Beschäftigung des Klägers
published on 16/11/2015 00:00

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstr
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(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt 1. ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität;2. eine Famulatur von acht Wochen;3. eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten;4. die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen...