Approbationsordnung für Apotheker - AAppO | § 4 Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 findet nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung statt. Sie gliedert sich in eine Ausbildung von

1.
sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke, die keine Zweigapotheke ist, und
2.
sechs Monaten, die wahlweise in
a)
einer Apotheke nach Nummer 1,
b)
einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke,
c)
der pharmazeutischen Industrie,
d)
einem Universitätsinstitut oder in anderen geeigneten wissenschaftlichen Institutionen einschließlich solchen der Bundeswehr,
e)
einer Arzneimitteluntersuchungsstelle oder einer vergleichbaren Einrichtung einschließlich solcher der Bundeswehr
abzuleisten sind. Drei Monate einer Ausbildung nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b können auch auf der Station eines Krankenhauses oder Bundeswehrkrankenhauses abgeleistet werden.

(2) Während der ganztägigen praktischen Ausbildung sollen die im vorhergehenden Studium erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft, erweitert und praktisch angewendet werden. Zur Ausbildung gehören insbesondere die pharmazeutischen Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung. Die Ausbildung umfasst auch Medizinprodukte, die in den Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Die Ausbildung muß von einem Apotheker, der hauptberuflich in der Ausbildungsstätte tätig ist, geleitet werden; sofern sie an einem Universitätsinstitut abgeleistet wird, umfaßt sie eine pharmazeutisch-wissenschaftliche Tätigkeit unter der Leitung eines Professors, Hochschul- oder Privatdozenten.

(3) Der Auszubildende hat seine Arbeitskraft zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen und sich auf den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung vorzubereiten. Er darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die seine Ausbildung fördern. Über die praktische Ausbildung erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5.

(4) Während der praktischen Ausbildung hat der Auszubildende an begleitenden Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die in der Anlage 8 aufgeführten Stoffgebiete vermittelt werden. Die zuständige Behörde führt die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen durch oder benennt eine oder mehrere geeignete Stellen, die diese Unterrichtsveranstaltungen durchführen. Über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen erhält der Auszubildende eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6.

(5) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Unterbrechungen bis zu den durch Bundesrahmentarifvertrag festgelegten Urlaubszeiten angerechnet.

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Referenzen - Gesetze | § 56 StBerG

§ 56 StBerG zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 56 StBerG wird zitiert von 3 anderen §§ im Steuerberatungsgesetz.

Approbationsordnung für Apotheker - AAppO | § 6 Meldung zur Prüfung


(1) Über die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten entscheidet das Landesprüfungsamt. (2) Der Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist schriftlich in der vom Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Form zu stellen und muß für den E

Approbationsordnung für Apotheker - AAppO | § 22 Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen


(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an 1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung betriebenen verwandten Studiums,2

Approbationsordnung für Apotheker - AAppO | § 15 Bestehen und Wiederholung von Prüfungen


(1) Ein Prüfungsabschnitt ist bestanden, wenn die Prüfungen in allen Fächern bestanden sind. Die Pharmazeutische Prüfung ist bestanden, wenn die drei Prüfungsabschnitte bestanden sind. (2) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden. (3) J
§ 56 StBerG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundes-Apothekerordnung - BApO | § 2


(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apotheker. (2) Die Ausübung des Apothekerberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig. (2a) Apothe
§ 56 StBerG zitiert 1 andere §§ aus dem Steuerberatungsgesetz.

Approbationsordnung für Apotheker - AAppO | § 1 Gliederung der Ausbildung


(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt 1. ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität;2. eine Famulatur von acht Wochen;3. eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten;4. die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnit

Referenzen - Urteile | § 56 StBerG

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Sozialgericht München Endurteil, 10. März 2016 - S 15 R 10/16

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 08.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2015 verurteilt, die Klägerin ab dem 01.10.2013 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Sozialgericht Regensburg Urteil, 05. März 2018 - S 3 R 625/17

bei uns veröffentlicht am 05.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung n

Sozialgericht Ulm Urteil, 19. Jan. 2017 - S 13 R 1604/16

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) für die Beschäftigung des Klägers

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Nov. 2015 - 12 A 917/14

bei uns veröffentlicht am 16.11.2015

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstr

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 06. Feb. 2014 - 26 K 1960/13

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 27.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2013 verpflichtet, dem Kläger einen studiendauerabhängigen Teilerlass gemäß § 18b Abs. 3 S. 1 BAFöG zu ge

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