Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Okt. 2013 - 1 B 1131/13
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann – unabhängig davon, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung vorliegen – nicht entsprochen werden. Denn der mit der Beschwerde nach Erlass des Widerspruchsbescheides sinngemäß weiterverfolgte Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig – bis zur Entscheidung über die (noch fristgerecht zu erhebende) Klage – am weiteren Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Jahr 2013 teilnehmen zu lassen sowie einen Studienplatz zum Studium in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht zu besetzen,
4bietet nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Mit Blick auf die aus den nachstehenden Gründen für die Zurückweisung der Beschwerde herzuleitende Klarheit und Eindeutigkeit der fehlenden Erfolgsaussichten würde auch ein mit hinreichenden finanziellen Mitteln ausgestatteter Beteiligter von der weiteren Rechtsverfolgung vernünftigerweise absehen.
5Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es auf der Hand liegend nicht, die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen. Es ist vielmehr offensichtlich, dass jedenfalls ein Anordnungsanspruch für die begehrte Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht glaubhaft gemacht werden kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Denn für ein Obsiegen in der Hauptsache, d.h. dafür, dass der Antragstellerin der behauptete Anspruch zusteht, spricht hier nichts.
6Ein unbedingter Anspruch auf („vorläufige“) Einstellung (Ernennung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses, § 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG) der Antragstellerin unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, welcher allein auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützt werden könnte, scheidet von vornherein offensichtlich aus. Denn diese Vorschrift gewährt dem (deutschen) Bewerber bzw. der (deutschen) Bewerberin um ein öffentliches Amt keinen unbedingten Einstellungsanspruch, sondern lediglich den sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch. Dieser u.a. bei Einstellungen in das Beamtenverhältnis zu beachtende Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt dem Bewerber/der Bewerberin ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen/ihren Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner/ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Der Bewerber/die Bewerberin kann verlangen, dass der Dienstherr seine/ihre Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den soeben näher umschriebenen Leistungsgrundsatz oder durch andere verfassungsmäßige Vorgaben gedeckt sind.
7Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2011– 2 C 19.10 –, BVerwGE 140, 83 = ZBR 2012, 42 = juris, Rn. 14, und vom 25. Februar 2010– 2 C 22.09 –, BVerwGE 136, 140 = ZBR 2011, 37 = juris, Rn. 13 ff.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2012 – 1 B 1166/12 –, juris, Rn. 11 f. = NRWE.
8In diesem Zusammenhang stellt die gesundheitliche, geistige und charakterliche Eignung eine allgemeine beamtenrechtliche Grundvoraussetzung im Sinne einer unerlässlichen Mindestqualifikation dar. Fehlt es schon an dieser Eignung bzw. bestehen an ihr – bereits ausreichend,
9vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2008 – 4 S 2332/08 –, juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 12. Juli 2012– 1 Bs 117/12 –, juris, Rn. 6 –
10berechtigte Zweifel, ist für eine Einstellung von vornherein kein Raum. Erst auf einer zweiten Stufe, nämlich bei der Auslese unter mehreren – im vorstehenden Sinne geeigneten – Bewerbern kommt dann dem Aspekt der im Vergleich zu weiteren Bewerbern besseren Qualifikation im Rahmen der eigentlichen sog. Bestenauslese Bedeutung zu.
11Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2009– 1 A 1263/07 –, juris, Rn. 47 f. = NRWE, m.w.N., und Beschluss vom 28. November 2012– 1 B 1166/12 –, juris, Rn. 13 f. = NRWE; zur Befugnis des Dienstherrn, in einem „gestuften Auswahlverfahren“ auf einer ersten Stufe solche Bewerber/Bewerberinnen auszuschließen, die die allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, und erst auf einer zweiten Stufe die verbleibenden Bewerber/Bewerberinnen einem Eignungs- und Leistungsvergleich zu unterziehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2006 – 2 VR 2.05 –, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 = juris, Rn. 7.
12Gemessen an diesen Anforderungen ist der Bescheid vom 30. Juli 2013, mit welchem die Antragsgegnerin die Bewerbung der Antragstellerin – das Bewerbungsverfahren abschließend – zurückgewiesen und dies mit dem Bestehen erheblicher Zweifeln an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin begründet hat, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2013 offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin bereits auf der Hand liegend rechtsfehlerfrei im Sinne einer Nichteinstellung erfüllt worden, so kann der Antragstellerin weder ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen Bundespolizeivollzugsdienst noch auch nur auf Freihaltung eines entsprechenden Studienplatzes zustehen.
13Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers/einer Bewerberin für den gehobenen Bundespolizeivollzugsdienst als Beamter/Beamtin auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst (vgl. §§ 3 bis 5 und 7 BPolLV 2011) ist als laufbahnrechtliche Entscheidung gemäß §§ 1 BPolLV, 3 BLV u.a. nach Eignung unter Berücksichtigung der §§ 9 BBG, 9 BGleiG zu treffen. Das bedeutet mit Blick auf die angestrebte Verwendung im Polizeivollzugsdienst im – unstreitigen – Ausgangspunkt, dass der Bewerber/die Bewerberin (auch) die charakterlichen Voraussetzungen erfüllen muss, die nach der Beurteilung des Dienstherrn für die Wahrnehmung des angestrebten Amtes erforderlich sind.
14BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 – 2 A 6.06 –, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 = juris, Rn. 20.
15Die Beurteilung ob ein Bewerber/eine Bewerberin den gestellten charakterlichen Anforderungen genügt, ist ein vom Dienstherrn vorzunehmender Akt wertender Erkenntnis, welcher vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
16Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003– 2 A 1.02 –, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 55 = juris, Rn. 11.
17In Anwendung dieser Grundsätze zeigt auch das Beschwerdevorbringen nicht einmal ansatzweise auf, dass die Beurteilung der Antragsgegnerin, es bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin für die Wahrnehmung des angestrebten Amtes, zu beanstanden sein könnte.
18Die Antragstellerin wendet sich zunächst gegen die – vom Verwaltungsgericht geteilte – Einschätzung der Antragsgegnerin, die charakterliche Ungeeignetheit der Antragstellerin ergebe sich daraus, dass diese im Laufe des Bewerbungsverfahrens verschwiegen habe, dass strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie anhängig gewesen sind. Sie hält dem mit ihrer Beschwerde entgegen: Diese Bewertung sei pauschal und rechtsfehlerhaft. Denn sie habe im Nachgang zu den entsprechend ausgefüllten Bewerbungsformularen sowohl mündlich als auch schriftlich „mitgeteilt, dass sehr wohl Strafverfahren gegen Sie geführt worden waren“. Zudem habe sie nicht angeben können, dass es sich um insgesamt vier Verfahren gehandelt habe, „weil sie selbst nicht einmal Kenntnis von den vier Verfahren“ gehabt habe. Dass wegen Hausfriedensbruchs gegen sie ermittelt worden sei, habe sie (bei ihren schriftlichen Erklärungen vom 5. November 2012 und vom 13. Mai 2013) nicht gewusst. Wegen des zugrundeliegenden nächtlichen Besuchs mit Freunden im Schwimmbad sei sie niemals als Beschuldigte angehört oder von Seiten der Polizei oder Staatsanwaltschaft angeschrieben worden.
19Dieses Vorbringen überzeugt offensichtlich nicht. Die Antragstellerin hat in den beiden genannten schriftlichen Erklärungen u.a. jeweils angegeben, nicht als Beschuldigte/Betroffene in ein polizeiliches, staatsanwaltschaftliches oder gerichtliches Ermittlungsverfahren verwickelt gewesen zu sein. Diese Angaben waren, was die Antragstellerin auch nicht bestreitet, objektiv falsch. Denn gegen die Antragstellerin waren, wie sich erst später herausgestellt hat, insgesamt vier Ermittlungsverfahren anhängig gewesen (Staatsanwaltschaft – StA – Arnsberg, 382 Js 744/06, Diebstahl, Einstellung des Verfahrens nach Ableistung von 30 Sozialstunden; StA Arnsberg, 322 Js 879/06, Diebstahl, Freispruch; StA Hagen, 233 Js 364/10, Hausfriedensbruch, Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO; StA Arnsberg, 322 Js 1009/11, Falsche Verdächtigung, Einstellung wegen Geringfügigkeit). Dem Umstand der Abgabe falscher Erklärungen hat die Antragsgegnerin entnommen, dass die Antragstellerin sich durch die wiederholte Verletzung ihrer Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben im Eignungsauswahlverfahren in ein unberechtigt günstiges Licht stellen, also einen unzulässigen Vorteil verschaffen wollte; diese Schlussfolgerung ist ersichtlich nicht zu beanstanden. Dieser Bewertung kann zunächst nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Antragstellerin habe die Antragsgegnerin doch „im Nachgang“ über gegen sie – die Antragstellerin – geführte Strafverfahren informiert. Denn dies ist – zumeinen – eben erst „im Nachgang“, nämlich telefonisch am 29. Mai 2013 und perE-Mail am 3. Juni 2013 geschehen. Zum anderen und vor allem aber hat die Antragstellerin selbst hier nur eines der vier Verfahren, nämlich das zeitlich letzte offenbart. Sie hat mit diesem ersichtlich unzureichenden Schritt in Richtung Wahrheit wiederum Ihre Pflicht zu wahrheitsgemäßen und damit zu umfassenden Angaben verletzt, und zwar offensichtlich in der (trügerischen) Hoffnung, die älteren Verfahren würden nicht mehr „entdeckt“ werden können. Letztere Bewertung ergibt sich zwanglos aus dem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben der Antragstellerin vom 9. Juli 2013 und auch aus der Eidesstattlichen Versicherung vom 30. August 2013. In dem zuerst genannten Schreiben hat sie – nach Bekanntwerden der drei weiteren Verfahren – bezogen auf diese drei Verfahren ausgeführt, sich über eine „Eintragung im Strafregister“ nicht im Klaren gewesen zu sein; „sonst wäre ich selbstverständlich bei meiner Bewerbung darauf eingegangen“. Entsprechend hat die Antragstellerin in der Eidesstattlichen Versicherung ausgeführt, dass sie (fehlerhaft) davon ausgegangen sei, dass etwaige Unterlagen zu Strafverfahren längst vernichtet gewesen seien, so dass ohne ihre Richtigstellung niemals jemand davon hätte Kenntnis erlangen können; dass diese Einlassung „auf Anraten“ ihrer Prozessbevollmächtigten erfolgt sei, ändert nichts daran, dass die Antragstellerin durch ihre Unterschrift die Verantwortung hierfür übernommen hat. Im Klartext heißt all dies: Die Antragstellerin hätte nur dann von Anfang an zutreffende und vollständige Angaben gemacht, wenn sie die „Gefahr“ eines späteren Bekanntwerdens der angesprochenen Verfahren gekannt hätte. Insofern stützt auch der Umstand der späten, aber eingeschränkten und nur das jüngste Verfahren offenbarenden Richtigstellung nachhaltig die Annahme, die Antragstellerin nehme es mit der Wahrheit nicht so genau, wenn es um ihren eigenen Vorteil geht. Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Behauptung der Antragstellerin, über das Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruchs zu keiner Zeit informiert worden, sondern nur von einem Platzverweis ausgegangen zu sein. Dabei kann hier offen bleiben, ob ihr dieses Vorbringen trotz des eingeräumten, aber üblicherweise mit Belehrungen einhergehenden Polizeieinsatzes vor Ort (Schreiben der Antragstellerin an die Antragsgegnerin vom 9. Juli 2013: „nachdem die Polizeibeamten uns aus dem Wasser gebeten hatten“) überhaupt abgenommen werden kann. Denn auch dann verbliebe es jedenfalls bei dem Umstand, die beiden wegen des Vorwurfs des Diebstahls geführten Verfahren nicht einmal am 29. Mai/ 3. Juni 2013 offenbart zu haben. Zu diesem Umstand fehlt es in der Beschwerdebegründung an jeglichem substantiierten Vortrag.
20Die Antragstellerin wendet ferner ein, die Frage nach einer früheren oder aktuellen Verwicklung in Ermittlungsverfahren sei unzulässig gewesen, so dass ihr ein – nicht einmal effektiv genutztes – „Recht zur Lüge“ zugestanden habe. Zur Begründung verweist sie pauschal auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. August 2008 – 3 K 1886/08 –, juris. Dieses Vorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil diese Entscheidung eine solche tragende und zugleich den vorliegenden Fall treffende Äußerung nicht enthält. An der von der Beschwerde wohl für einschlägig gehaltenen Stelle des Beschlusses (juris, Rn. 21 f.) befasst sich das Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem dort verwendeten, Ermittlungsverfahren betreffenden Erklärungsformular und der (darin?) gesondert zu unterschreibenden Erklärung zum Datenschutz, welche dem Bewerber „praktisch lückenlose Offenbarungen und Zustimmungen zu Datenabfragen“ auferlege, und konstruiert hieraus die Annahmeeiner Nötigungssituation (Abbruch des Einstellungsverfahren, wenn keine Einwilligung; Einholen der Einwilligung trotz fehlender Information über angeblich bestehende Verschweige- und Informationsrechte). So lag der Fall hier aber nicht. Die formularmäßigen, von der Antragstellerin jeweils ausgefüllten Erklärungen haben ihr keinerlei datenschutzrechtliche Einwilligung, sondern allein wahrheitsgemäße Angaben zu Ermittlungsverfahren abverlangt, und eine Einwilligungserklärung war auch nicht im Zusammenhang mit ihnen abzugeben. Aus welchen Gründen der Antragstellerin gleichwohl bei der Abgabe dieser Erklärungen ein „Recht zur Lüge“ zugestanden haben könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht einmal ansatzweise. Die Annahme eines solchen Rechts ist auch abwegig. Denn es gehört ganz offensichtlich zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben einer Einstellungsbehörde, u.a. auch die charakterliche Eignung des Bewerbers/der Bewerberin zu prüfen; hierfür ist gerade bei einer Einstellung in den der Wahrung von Recht und Gesetz dienenden Polizeivollzugsdienst auf der Hand liegend von besonderer Bedeutung, ob der Bewerber/die Bewerberin selbst bereits mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist.
21Vgl. insoweit auch den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 27. November 2008– 4 S 2332/08 –, juris, Rn. 7 bis 9, mit welchem der VGH die vorzitierte Entscheidung des VG Stuttgart auf die Beschwerde des dortigen Antragsgegners abgeändert, den Eilantrag des dortigen Antragstellers abgelehnt und zur Begründung bezogen auf das Fragerecht, auf die dortige Kombination des Fragebogens mit einer Einwilligungserklärung und auf die rechtliche Zulässigkeit der sodann erfolgten Einsichtnahme in die Ermittlungsakte – zutreffende – entsprechende Ausführungen gemacht hat.
22Ferner meint die Antragstellerin, ihr stehe auch im Bewerbungsverfahren das Verwertungsverbot nach § 51 BZRG zur Seite (Umkehrschluss aus § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Das überzeugt nicht. Denn diese Regelung und auch die Regelung über die Pflicht zur Belehrung, § 53 Abs. 2 BZRG, setzen nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine „Verurteilung“ voraus,
23vgl. insoweit ausführlich und mit weiteren Nachweisen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. November 2008 – 4 S 2332/08 –, juris, Rn. 11.
24an welcher es bei den hier in Rede stehenden Fällen jeweils gefehlt hat. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen zu § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG ersichtlich irrelevant, die Einstellung der Antragstellerin in den öffentlichen Dienst würde nicht zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen, da es sich bei den den Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Verfehlungen um typische reine Jugendverfehlungen handele.
25Ferner macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Bei der Ermessensentscheidung wäre zur berücksichtigen gewesen, dass sie „im Nachgang umfassend zu den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Angaben gemacht“ habe; außerdem hätte die Antragsgegnerin die Art der vorgeworfenen Straftaten, bei denen es sich nur um Jugendverfehlungen handele, in die Bewertung einstellen müssen. Auch dieser Vortrag geht ersichtlich fehl. Die Behauptung einer „umfassenden“ Korrektur ist schon schlicht unzutreffend; insoweit verweist der Senat auf seine obigen Ausführungen. Vor dem Hintergrund eines mithin anfänglich umfassenden und später immer noch teilweisen Verschweigens der anzugebenden Tatsachen ist aber die Bewertung der Antragsgegnerin offensichtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin – verkürzt gesagt – lügt, wenn es ihrem Vorteil dient, und dass ein solches – wiederholt gezeigtes – Verhalten (zumindest) erhebliche Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung für das angestrebte Amt im Polizeivollzugsdienst begründet. Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung dem behaupteten Umstand keine Bedeutung beigemessen hat, die Taten seien sämtlich Jugendverfehlungen gewesen. Denn sie hat nach ihrer – zutreffenden – Beurteilung die Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin nicht aus den (eher geringfügigen) Vergehen hergeleitet, sondern aus dem Erklärungsverhalten der Antragstellerin.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Hierbei hat der Senat von einer Reduzierung des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden (Auffang-) Streitwerts mit Blick darauf abgesehen, dass sich das Begehren auf eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache richtet.
27Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Annotations
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
- 1.
Begründung des Beamtenverhältnisses, - 2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, - 3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder - 4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- 1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“ oder „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, - 2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und - 3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert drei Jahre und wird in einem modularisierten Diplomstudiengang an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. Im Übrigen gilt § 13 der Bundeslaufbahnverordnung.
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung.
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.
(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.
(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet, - 2.
in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuchs zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der betroffenen Person von Bedeutung sind, - 3.
die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird, - 4.
die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder - 5.
dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist.
(2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner
- 1.
in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, - 2.
zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes
(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
- 1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder - 2.
zu tilgen ist.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.
(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet, - 2.
in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuchs zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der betroffenen Person von Bedeutung sind, - 3.
die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird, - 4.
die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder - 5.
dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist.
(2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner
- 1.
in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, - 2.
zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.