Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts E-Stadt vom 30. September 2011 in Ziff. 1 geändert und wie folgt gefasst:

Der Antrag auf Anordnung der aufschieben Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2011 wird abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1 bis 7 tragen die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nach Kopfteilen.

2. Die Antragsteller zu 5 bis 7 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Kopfteilen.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Genehmigung der Antragsgegnerin für die Umnutzung des Gebäudes in E-Stadt, Mittelweg 9 als Obdachlosenunterkunft.

2

Die Antragsgegnerin – Amt für Soziales und Wohnen – erstellte im Februar 2011 eine Rahmenkonzeption über den Leistungsumfang des Betriebes der Wohnungslosenunterkunft. Danach dient die Einrichtung der niederschwelligen, qualifizierten Unterbringung von alleinstehenden, nicht belastbaren, wohnungslosen Menschen mit komplexen Problemlagen. In der Regel handelt es sich bei den Problemen um Sucht- und psychische Erkrankungen in unmittelbarem Bezug zur dauerhaft fehlenden Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Nutzung von Wohnraum. Es geht zunächst um eine reine Unterbringung in schlichtem Wohnraum. Sofern allerdings bei einzelnen Bewohnern der Unterkunft eine – wenn auch geringe – Motivation zur Akzeptanz von Hilfe vorhanden ist, soll die in E-Stadt vorhandene, solchen Bedarfen entsprechende soziale Infrastruktur auch genutzt werden können. Die Einrichtung soll ständig aufnahmebereit sein. Die Aufnahme erfolgt unabhängig von Geschlecht, der Herkunft oder Religion des Aufzunehmenden.

3

Am 24.02.2011 beschloss die Stadtvertretung, die Unterbringung wohnungsloser Menschen von der bisherigen Unterkunft in der Anne-Frank-Straße 50 in das Gebäude Mittelweg 9 zu verlegen.

4

Der Antragsteller zu 5 wies in einem Schreiben vom 20.04.2011 an die Antragsgegnerin darauf hin, dass diese durch Schreiben vom 24.07.2003 die Nutzungsänderung des Gebäudes Mittelweg 5 zu Wohnzwecken bzw. in Wohn- und Gewerberäume mit der Erwägung abgelehnt habe, dass der Baugebietscharakter der näheren Umgebung dem eines Gewerbegebietes entspreche, in dem lediglich Wohnungen für Betriebspersonal o.ä. zulässig seien.

5

Die Baugenehmigung wurde unter dem 18.05.2011 erteilt. Gegenstand ist die Nutzungsänderung mit der Beschreibung „bisherige Nutzung als Kindertagesstätte, neue Nutzung zur Unterbringung von Wohnungslosen, Umbauten geringfügigen Ausmaßes und Verbesserung des baulichen Brandschutzes“. Nach der Anlage Bl. 1 zur Baubeschreibung soll das Gebäude ab Herbst 2011 zur Unterbringung von maximal 40 Wohnungslosen hergerichtet werden.

6

Unter dem 24.05.2011 teilte das Zentrale Gebäudemanagement dem Amt für Stadtentwicklung mit, eine ergänzende Baubeschreibung zu einem gewerblichen Bauvorhaben könne erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden, da die Stadtvertretersitzung am 23.05.2011 beschlossen habe, die Betreibung neu auszuschreiben. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens sei es möglich, mit dem künftigen Betreiber und dessen Konzept die entsprechenden Angaben aufzunehmen.

7

Mit der Ausführung des Bauvorhabens wurde am 06.06.2011 begonnen.

8

Die Antragsteller 1 bis 5 wandten sich an die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25.07.2011 und baten um Auskunft, ob für die Umnutzung des Gebäudes Mittelweg 9 von der ehemaligen Kinderstätte „Kirschblüte“ zu einem Obdachlosenheim eine Nutzungsänderungsgenehmigung oder sonstige Baugenehmigung erteilt worden sei. Gegen diese Genehmigung würden sie Widerspruch einlegen. Sie kündigten einen Eilrechtsschutzantrag an.

9

Mit Schreiben vom 28.07.2011 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, sie be-stätige ihren Drittwiderspruch gegen die Baugenehmigung vom 18.05.2011 und bitte, diesen zu begründen. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.

10

Am 19.08.2011 haben die Antragsteller den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 18.05.2011 gestellt.

11

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung darauf hingewiesen, die Unterbringung der Betroffenen solle vorrangig zur Abwehr von Gefahren, die durch die Wohnungslosigkeit für sie sowie für die Öffentlichkeit entstünden, erfolgen. Die Einweisung Wohnungsloser werde nach § 13 SOG M-V erfolgen. Ziel sei es, die Betroffenen möglichst unverzüglich in dauerhafte Wohnverhältnisse zu vermitteln. Es sei beabsichtigt, die derzeit in der Anne-Frank-Straße 50 untergebrachten Langzeitnutzer zukünftig im Mittelweg unterzubringen. Aktuell würden dort 25 Bewohner mit einer Aufenthaltszeit zwischen 1 und 18 Jahren untergebracht. Mit dem Umzug in die neue Einrichtung bestehe zugleich die Absicht, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, die derzeitigen Langzeitnutzer in anderweitigen Wohnraum unterzubringen. Soweit die Stadtvertretung am 21.02.2011 beschlossen habe, dass der vorgesehene Betrieb der Unterkunft als „alternative Wohnform für wohnungslose Menschen“ geführt werden solle, sei dies ohne Bezug auf die Typisierung der Baunutzungsverordnung festgelegt worden. Gemeint sei damit zunächst einmal dass – anders als bei den klassischen Obdachlosenunterkünften – den Nutzern auch tagsüber der Aufenthalt in der Einrichtung gestattet sei. Dem gegenüber sei es seinerzeit nicht das Bestreben gewesen, die aktuelle Nutzungsform in der Anne-Frank-Straße einfach fortzuschreiben. Es könne letztlich offen bleiben, ob die für das Gebäude Mittelweg 9 in Aussicht genommene Nutzung bauplanungsrechtlich als Wohnen zu bewerten oder als Einrichtung für soziale Zwecke anzusehen sei; beide Nutzungsformen seien ohne Weiteres zulässig.

12

Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit und ihre nähere Umgebung am 27.09.2011 in Augenschein genommen.

13

Durch Beschluss vom 30.09.2011 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 5, 6 und 7 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18.05.2011 angeordnet und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

14

Bei der summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Ermessensentscheidung sei davon auszugehen, dass der Widerspruch der Antragsteller zu 5 bis 7 voraussichtlich Erfolg haben werde. Da wesentliche bauliche Änderungen an dem Gebäude Mittelweg 9 nicht vorgenommen werden sollten, stehe das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nicht in Frage.

15

Hinsichtlich der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB für die Beurteilung der Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung sei die Bebauung nördlich des Mittelwegs bis zum Hopfenbruch und nord-östlich des Hopfenbruchwegs bis zu den ehemaligen Güterbahnhofanlagen in den Blick zu nehmen. Nicht als Teil der näheren Umgebung anzusehen sei die Mehrfamilienhauswohnbebauung entlang der nördlichen Seite der Robert-Beltz-Straße und an der Wossidlo-Straße.

16

Diese so umgrenzte Fläche stelle sich als faktisches Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO dar. Es sei nicht von einer Gemengelage auszugehen.

17

Das Obdachlosenwohnheim entspreche keiner der nach § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten.

18

Eine ausnahmsweise Zulassung der Nutzung nach § 8 Abs. 3 NVO i.V.m. §§ 34 Abs. 2 Halbsatz 2 und 31 Abs. 1 BauGB käme nicht in Betracht. Im Gewerbegebiet seien nur Vorhaben zulässig, in denen kurzfristig und vorübergehend gewohnt werde, nicht aber – wie hier – unter Umständen ein mehrjähriger Aufenthalt ihrer Bewohner und damit eine wohnähnliche Nutzung vorgesehen sei. Hinzu komme, dass diese Nutzung in keinem funktionellen Zusammenhang mit den in § 8 Abs. 2 BauNVO aufgeführten Hauptnutzungen stehe.

19

Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, da die Zulassung dieser Nutzung baulich nicht vertretbar sei. Es widerspreche allgemeinen städtebaulichen Grundsätzen, ein Leben in einer menschenwürdigen Umwelt zu sichern, wenn eine Wohnnutzung oder – hier – jedenfalls wohnähnliche Nutzung in einer von gewerblicher Nutzung und gewerblichen baulichen Anlagen geprägten Umgebung angesiedelt werde.

20

Unter diesen Umständen hätten die Antragsteller zu 5 bis 7 einen Abwehranspruch gegen solche Nutzungen, die nach Art der baulichen Nutzung in einem faktischen Baugebiet unzulässig seien (Gebietserhaltungsanspruch).

21

Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, auch den Antrag der Antragsteller zu 5 bis 7 abzulehnen. Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt sie im Wesentlichen vor:

22

Das Verwaltungsgericht habe die „nähere Umgebung“ unzutreffend bestimmt. Es blende ohne jegliche Begründung die von ihm selbst festgestellte kleingärtnerische Nutzung westlich des Bauvorhabens aus. In diese kleingärtnerische Nutzung seien die von dem Verwaltungsgericht mit örtlicher Dominanz beschriebenen Gelände des ehemaligen Kraftfahrzeuginstandsetzungsbetriebs (KIB) eingebettet. Unzutreffend habe es die Wohnbebauung der Robert-Beltz-Straße außer Betracht gelassen. Die vom Mittelweg gesehene südliche Wohnbebauung müsse in die Betrachtung einbezogen werden, weil hier bodenrechtliche Spannungslagen zwischen der Wohnbebauung und der Obdachlosenunterkunft auf der Hand lägen. Zudem sei der Grenzverlauf der näheren Umgebung nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie entkoppelt sei.

23

Das Verwaltungsgericht habe auch das Gebiet nördlich und nord-östlich des Mittelwegs 9 unzutreffend als Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO bewertet. In diesem nördlich des Vorhabens bis zum Hopfenbruchweg belegenen Gebiet befinde sich lediglich ein echter Gewerbebetrieb, nämlich der Mitsubishi-Kfz Betrieb im Mittelweg 1. Die Nutzungen M-Straße (Büro des Antragstellers zu 5 und Kita Nutzung) sowie der Kindertagesstätte im Hopfenbruchweg stellten keine gewerbliche Nutzung dar. Das Grundstück Mittelweg 5 werde ebenfalls nicht gewerblich genutzt, sondern als Wohngrundstück. Das Grundstück des ehemaligen KIB stelle seit Einstellung der Produktion 1996 eine Industriebrache ohne gewerbliche Nutzung dar. Dagegen spreche nicht das einmal im Jahr für zwei Tage stattfindende Oldtimertreffen. Auch die Stellplatznutzung sei angesichts der Weitläufigkeit der Fläche zu vernachlässigen. Nach alledem sei das Tatbestandsmerkmal des § 8 BauNVO, wonach das Gebiet vorwiegend der gewerblichen Nutzung diene, nicht erfüllt.

24

Diese Einschätzung ändere sich auch nicht, wenn man mit dem Gericht das Gebiet nord-östlich über den Hopfenbruchweg hinaus bis zu den ehemaligen Güterbahnhofsanlagen erweitere. Denn auch hier sei festzustellen, dass mehr als 50 % der Fläche, insbesondere das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs, brach lägen.

25

Gegen die Annahme eines Gewerbegebiets sprächen zudem die kleingärtnerische Nutzung der benachbarten Grundstücke, die Kindertagesstätte im Hopfenbruchweg, die keinen Bezug zu den wenigen Gewerbebetrieben habe, sowie der ehemals genehmigte Pensionsbetrieb Mittelweg 5. Es handele sich insgesamt um eine Gemengelage, die keiner der in der BauNVO aufgezählten Gebiete zuzuordnen ist.

26

Voraussetzung für die Geltendmachung des Gebietserhaltungsanspruches der Nachbarn sei, dass eine Beeinträchtigung durch die bekämpfte Nutzung überhaupt vorstellbar sei. Die Antragsteller hätten nicht dargelegt, in welcher Form die vorgesehene Nutzung ihnen die Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks erschweren könne.

27

Bei der Beurteilung der Nutzung, die Gegenstand der Baugenehmigung sei, habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Wohn- oder wohnähnliche Nutzung angenommen. Es handele sich um ein Obdachlosenwohnheim. Angesichts des niedrigsten Standards der Einrichtung der Aufenthaltsräume könne von der für das Wohnen erforderlichen Häuslichkeit und Haushaltsführung keine Rede sein. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass die Einrichtung lediglich über eine gemeinschaftliche Küche und zentrale Sanitäreinrichtungen verfüge. Daher trete der Wohncharakter der Einrichtung völlig zurück. Der vom Gericht in Bezug genommene „wohnähnliche“ Charakter finde weder in der BauNVO noch in der Rechtsprechung eine Definition mit entsprechendem Rechtsfolgenbezug.

28

Die Nutzung sei auch nicht gebietsunverträglich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Obdachlosenunterkunft am äußersten Rande des vom Verwaltungsgericht für maßgebend gehaltenen Gebiets liege. Außerdem bestehe zwischen den Grundstücken Mittelweg 9 und Mittelweg 5 nicht mal eine Geräusch- oder Sichtbeziehung.

29

Hinsichtlich der Beurteilung der Möglichkeit, eine Befreiung zu erteilen, sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Nutzung städtebaulich nicht vertretbar sei. Auf dem Grundstück Mittelweg 9 sei während der letzten 50 Jahre Kinderbetreuung nicht für menschenunwürdig erachtet worden. Die Platzierung der Obdachlosenunterkunft in diesem Gebiet könne auch nicht als eine Entwicklung der städtebaulichen Ausgrenzung von sozialen Randgruppen angesehen werden.

30

Schließlich hätten die Antragsteller ihren nachbarlichen Anspruch verwirkt. Während der letzten Jahrzehnte sei niemals ein Untersagungsanspruch gegen die Antragsgegnerin oder den Betreiber der Kita auf dem Grundstück Mittelweg 9 geltend gemacht worden. Auch diese Kita habe zu keinem Zeitpunkt einen funktionalen Bezug zu den umliegenden Gewerbeeinrichtungen gehabt. Von der jetzt beabsichtigten Nutzung als Wohnungslosenunterkunft gingen keinerlei weitere, über den vormaligen Betrieb als Kita hinausgehende Beeinträchtigungen auf die übrigen Gewerbeeinrichtungen aus.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

32

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat nach Maßgabe des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 5 bis 7 gegen die erteilte Genehmigung ist nicht anzuordnen.

33

In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigenständige Ermessensentscheidung auf der Grundlage einer summarischen Sachprüfung. Die gerichtliche Entscheidung orientiert sich im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage im Hauptsacheverfahren. Wird der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage wenigstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, wird in der Regel die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein. Umgekehrt wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen sein, wenn erkennbar ist, dass Widerspruch oder Klage in der Hauptsache keinen Erfolg haben dürfte. Nur wenn die Rechtslage offen ist, ein Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist, trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung allein unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten.

34

Die angefochtene Genehmigung verletzt nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren die Antragsteller nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

35

1. Die Antragsteller zu 5 bis 7 können keinen sog. Gebietserhaltungsanspruch geltend machen.

36

a) Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3, §§ 2 bis 14 BauNVO) oder in einem „faktischen“ Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, §§ 2 bis 14 BauNVO) liegen, das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der drittschützenden Wirkung, die eine Baugebietsfestsetzung bzw. § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung gegenüber den Eigentümern aller Grundstücke in einem (faktischen) Baugebiet hat. Die Beschränkung der Bebaubarkeit eines Grundstücks durch eine Baugebietsfestsetzung bzw. durch § 34 Abs. 2 BauGB ist eigentumsrechtlich auch dadurch gerechtfertigt, dass Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) bei den anderen Grundstücken im Gebiet in entsprechender Weise bestimmt werden. Wegen dieses Austauschverhältnisses hat jeder Grundstückseigentümer - unabhängig davon, ob er tatsächlich beeinträchtigt ist - das Recht, sich gegen eine "schleichende Umwandlung" des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG, U. v. 6.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546; BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - NVwZ-RR 1997, 463; U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = NVwZ 1997, 384; B. v. 2.2.2000 - 4 B 87/99 - NVwZ 2000, 679). Danach kommt es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht darauf an, ob Beeinträchtigungen vorstellbar sind, es geht gerade um die Abwehr einer schleichend Umwandlung des Baugebiets. Etwas anderes lässt sich auch nicht der von der Antragsgegnerin zitieren Entscheidung des OVG Koblenz vom 1.6.2011 – 8 A 10196 /11 entnehmen. Sie besagt dasselbe und führt auch aus: „…so dass der Frage, inwieweit von dem Vorhaben des Klägers konkret nachweisbare, unzumutbare Beeinträchtigungen für das Grundstück der Beigeladenen ausgehen, nicht nachgegangen werden muss.“

37

b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Senat spricht Überwiegendes dafür, dass das Vorhabengrundstück nicht in einem Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liegt, jedenfalls aber nicht in einem Gebiet, das nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist.

38

Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. In Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung ist er Ansatzpunkt für eine nach der Siedlungsstruktur angemessene Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs (BVerwG, U. v. 6.11.1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22, 26). Die betreffenden Anlagen und Flächen müssen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil ist nämlich eine Bebauung, die, wenn sie aufgrund eines Bebauungsplans entstanden wäre, bei einheitlicher Gebietsstruktur auch Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung sein könnte. Freilich setzt ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil nicht eine Einordnung in eine der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung voraus; darauf zielt nur § 34 Abs. 2 BauGB ab (vgl. BVerwG, U. v. 17.2.1984 - 4 C 55/81 - NJW 1984, 1576).

39

(1) Nach diesen Grundsätzen können zunächst Baulichkeiten, die ausschließlich kleingärtnerischen Zwecken dienen, für sich allein genommen keine Bauten sein, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können. Kleingärten ordnet das Baugesetzbuch unter die Grünflächen ein (§ 5 Abs. 2 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB). Die in Kleingärten üblichen und auch nach dem Bundeskleingartengesetz zulässigen "Lauben" haben nur eine der gärtnerischen Nutzung dienende Hilfsfunktion; sie sind in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zur gärtnerischen Nutzung. Sie dürfen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Bundeskleingartengesetz vom 28.02.1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.09.2006 (BGBl. I S. 2146) - BKleingG -, nach ihrer Beschaffenheit nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein (BVerwG, U. v. 17.2.1984 - 4 C 55/81 - NJW 1984, 1576). Sie können daher bei der Bestimmung eines Ortsteils und damit auch der der näheren Umgebung nicht berücksichtigt werden. Im Rahmen der Ortsbesichtigung durch den Senat haben die Beteiligten überstimmend bekundet, dass es sich in der Umgebung um das ehemalige KIB-Gelände um Lauben handelt, die den Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes entsprechen (dazu OVG Greifswald, U. v. 06.05.2009 - 3 K 30/07 - NordÖR 2009, 357). Sie sind damit nicht zum Wohnen geeignet oder bestimmt. Damit scheidet eine Zuordnung der Flächen jenseits des Hauptzugangswegs zu der Kleingartenlage als Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils aus. Gleiches gilt für die großräumige Fläche zwischen diesem Hauptzugangsweg und der westlichen Gebäudeseite der Werkhalle des ehemaligen KIB.

40

(2) Die baulichen Anlagen des ehemaligen KIB können angesichts des spätestens seit 1996 festzustellenden Leerstandes der Gebäude nicht mehr einer Nutzungsart zugeordnet werden. Damit dürften auch diese Flächen nicht mehr Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils sein, jedenfalls aber lässt sich keine Art der baulichen Nutzung bestimmen, die eine Zuordnung nach § 34 Abs. 2 BauGB ermöglicht.

41

Dafür, dass das Gelände des ehemaligen KIB als Außenbereichsfläche zu werten ist, dürften folgende Gesichtspunkte sprechen: Die Anwendbarkeit des § 34 BauGB setzt eine bestehende aufeinander folgende Bebauung voraus, die einen „Ortsteil“ bildet. Ortsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, U. v. 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, 26f.; U. v. 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434). Die vorhandenen Bauten müssen eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung vorgeben, indem ihnen maßstabsbildende Kraft zukommt (BVerwG, U. v. 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 985). Dies ist nicht der Fall, wenn der bisherige Nutzungszweck endgültig aufgegeben worden. Eine noch vorhandene, funktionslos gewordene Bebauung, die auf ihre Umgebung keine prägende Kraft mehr ausübt, ist nicht geeignet, die künftige Bebauung und Nutzung zu lenken. Eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung verliert jedenfalls dann ihre den Rahmen mitbestimmende Kraft, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit ihr nicht mehr gerechnet wird (vgl. BVerwG, U. v. 15.01.1982 - 4 C 58.79 -, NVwZ 1982, 312 und U. v. 19.09.1986, a.a.O. S. 40; zu Vorstehendem VGH Mannheim, U. v. 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - NVwZ-RR 2007, 233).

42

Zu den konkreten Umständen, die die Verkehrsauffassung prägen, gehört der Umstand, ob es sich um ein Grundstück in der Ortsrandlage zum Außenbereich handelt oder um ein Grundstück in der Innenstadtlage, das durch Zeitablauf allenfalls zu einer "Außenbereichsinsel" im Innenbereich werden könnte. Die Verkehrsauffassung wird bei letztgenanntem Fall einen längeren Zeitraum zwischen Abriss und Neubebauung hinnehmen, bevor sie eine Wiederbebauung nicht mehr erwartet, als dies bei einem Grundstück in der Randlage zum Außenbereich der Fall ist. Hinzu kommt, dass Planung und Vorbereitung der Bebauung eines solch großen Grundstücks mehr Zeit in Anspruch nehmen, als dies bei einem ehemals etwa mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück der Fall ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.09.1986 -4 C 15/84 - BVerwGE 75, 34 = BauR 1987, 52). Hier liegt der Fall allerdings so, dass das Betriebgelände nicht in eine „Außenbereichsinsel“ hineinwachsen würde, sondern mit den Kleingartenflächen Außerbereich bilden würde und somit selbst am Rand der vorhandenen Bebauung liegt.

43

Ob nach der Verkehrsauffassung zu erwarten ist, dass das ehemalige KIB-Grundstück auch nach Ablauf von mehr als zehn Jahren, in denen es nicht genutzt worden ist, weiterhin zur Bebauung ansteht, kann hier jedoch offenbleiben, wenn sich die Antragsgegnerin als Eigentümerin fortlaufend um eine Bebauung bzw. neue bauliche Nutzung bemüht haben sollte (vgl. BVerwG, U. v. 19.09.1986 -4 C 15/84 - BVerwGE 75, 34 = BauR 1987, 52). Dafür ist nichts ersichtlich. Die Nutzung als Kfz-Betrieb wurde spätestens 1996 erkennbar endgültig aufgegeben. Derzeit handelt es sich bei dem gesamten Areal um eine abgesperrte brachliegende Fläche, die einer Anschlussnutzung zwar zugänglich wäre, die aber nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung seit mindestens 15 Jahren ungenutzt ist. Entsprechend stellt sich die Situation auf dem Gelände selbst dar: Hier befinden sich noch die nicht mehr genutzten Hallen mit einem Schornstein und einem Lichtmasten. Im östlichen Bereich des Geländes stehen mehrere ebenfalls seit 1996 leer stehende ehemalige Funktionsgebäude. Der optische Eindruck der baulich noch vorhandenen Funktionsbauten ist der eines seit langem verlassenen Ortes. Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung Kfz-Betrieb als wieder aufgenommen wird, bestehen nicht. Vielmehr belegen die Bemühungen der Antragsgegnerin, das Areal in die Bundesgartenschau zu integrieren und einer neuen Nutzung zuzuführen, die endgültige Aufgabe der bisherigen Nutzung und das endgültige Scheitern der Wiederaufnahme einer entsprechenden Nutzung. Verstärkt wird dieser Umstand, dadurch, dass eine Nachnutzung des Geländes nach Angaben der Antragsgegnerin an den Altlasten auf dem Gelände gescheitert ist. Mag das Areal auch vormals Teil des Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gewesen sein, seit der endgültigen Aufgabe der Nutzung ohne Anschlussnutzung kann hiervon jedenfalls heute nicht mehr die Rede sein.

44

Das Areal ist auch nicht aufgrund der vorhandenen Umgebungsbebauung zum Innenbereich zu rechnen, denn es weist eine solche Größe auf, die eine Anwendung des § 34 BauGB verbietet. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (BVerwG, U. v. 06.12.1967 - 4 C 94.66 -, BVerwGE 28, 268, 272). Dabei ist die Größe der Fläche ein nicht unwesentliches Merkmal, denn die Möglichkeit, eine Baulücke anzunehmen, findet durchaus auch in der Größe eines Grundstücks ihre obere Grenze. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, "dass mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich wird" (vgl. BVerwG, U. v. 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256; U. v. 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227). Einer der - gerade für die mögliche Größe von Baulücken wesentlichen - Maßstäbe ergibt sich dabei aus dem normativen Zweck des § 34 BauGB: Diese Vorschrift gestattet die Errichtung von Vorhaben, die mit der vorhandenen Bebauung vereinbar sind. In dieser Voraussetzung liegt zugleich die innere Rechtfertigung für die Rechtsfolge des § 34 BauGB: Das Fehlen eines die Bebauung lenkenden Bebauungsplanes wird vom Gesetz für unschädlich gehalten, wenn und weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen setzt. Nur dieser lenkende Einfluss der bereits vorhandenen Bebauung ermöglicht die Rechtsfolge des § 34 BauGB. Dementsprechend setzt seine Anwendbarkeit voraus, dass ein Grundstück durch die vorhandene Bebauung in irgendeiner Weise geprägt wird. Daran fehlt es, wenn es sich wegen der Größe der Fläche um ein eigenes fiktives Plangebiet handelt, wenn also eine Fläche wegen ihrer Größe zu einer von der Umgebung gerade unabhängigen gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist. Eine derartige "Freiheit" von einer Prägung durch die vorhandene Bebauung entzieht der Anwendbarkeit des § 34 BauGB den Boden (BVerwG, U. v. 01.12.1972, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Das gesamte Areal hat eine Größe von 6 ha. Zudem grenzt es mit dem Kleingartengelände an echte Außenbereichsflächen. Darauf sind zwar noch bauliche Anlagen vorhanden. Diese können dem Baugrundstück aber - wie oben ausgeführt - keine Innenbereichsqualität (mehr) vermitteln. Eine ringsum von Bebauung umgebene freie bzw. - wie hier - funktionslose Fläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt, ist nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB bebaubar (BVerwG, U. v. 06.11.1968 - 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 vom 01.12.1972 - 4 C 6.71 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 102 und vom 17.02.1984 - 4 C 55.81 -, NJW 1984, 1576).

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Das Vorhabengrundstück grenzt von ihm aus gesehen im hinteren und seitlichen Bereich somit allein an Außenbereichsflächen. Es ist auch nicht als Teil des Bebauung am der Robert-Beltz-Straße anzusehen.

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Ob eine Straße, die einen bebauten Bereich durchschneidet, ein trennendes oder ein verbindendes Element ist, ist einerseits nach dem optischen Eindruck zu beurteilen, andererseits aber auch nach der Frage, ob beidseits der Straße deutlich unterschiedliche oder vergleichbare Nutzungsarten vorliegen (zusammenfassend Senat, U. v. 28.11.2007 - 3 L 219/01 – juris). Dies gilt insbesondere, wenn der Eindruck der Gleichartigkeit nur dadurch entsteht, dass die gewerbliche Nutzung sich im äußeren Erscheinungsbild nicht von der allgemeinen Wohnnutzung auf der anderen Straßenseite unterscheidet. Wenn Wohngebäude auf der einen Straßenseite Gewerbebetrieben zugeordnet sind, während auf der anderen Straßenseite Wohnhäuser ohne Zuordnung zu gewerblichen Betrieben vorhanden sind, spricht vieles dafür, dass die prägende Wirkung der unterschiedlichen Nutzungen jeweils an der Straße endet (BVerwG, U. v. 06.07.1984 - 4 C 28/83 - NJW 1985, 1569; Rieger in: Schröter, BauGB, 7. Aufl. 2006 § 34 Rn. 29). Allerdings bedeutet dies nicht, dass bei unterschiedlicher Nutzung auf beiden Straßenseiten stets von einer trennenden Funktion der Straße auszugehen sei. Entscheidend ist vielmehr bei der Bestimmung der "näheren Umgebung", inwieweit sich das geplante Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann und wieweit ihrerseits die Umgebung sich noch prägend auf das Baugrundstück auswirken kann (vgl. BVerwG, U. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Bei der Beurteilung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Nutzung diesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auch auf die Art des Unterschiedes ankommen kann (BVerwG, B. v. 10.06.1991 - 4 B 88/91 - zit. nach juris).

47

Nach diesen Grundsätzen hat die Ortsbesichtigung durch den Senat ergeben, dass die Wohnbebauung südlich des Mittelwegs entlang der Robert-Beltz-Straße nicht zur näheren Umgebung zählt. Sie weist eine homogene, andere Nutzung auf als die Flächen nördlich dieser Straße. Die Häuser sind in Richtung Robert-Beltz-Straße ausgerichtet. Die Flächen zum Mittelweg sind die Gärten diese Häuser. Am Mittelweg stehen Garagen, die auf den Mittelweg ausgerichtet sind und eine Art Riegelwirkung entfalten. Die dahinter liegende Gartenreihe wirkt abschirmend gegen den Mittelweg und seine Bebauung. Die Verbindungsstraße zwischen Mittelweg und Robert-Beltz-Straße wirkt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht trennend.

48

Ist somit der Bereich des ehemaligen KIB einschließlich des Vorhabengrundstücks als Außenbereich anzusehen, kommt eine Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht.

49

b) Selbst wenn die gegenwärtige Nutzung von Teilflächen des KIB-Geländes als bauplanungsrechtlich prägenden Nutzung des Innenbereichs angesehen werden könnte, scheidet eine Zuordnung nach § 34 Abs. 2 BauGB aus.

50

Die einmal jährlich stattfindende zweitägige Oldtimer-Ausstellung auf dem ehemaligen KIB-Gelände vermag eine prägende gewerbliche bauliche Nutzung nicht zu vermitteln. Eine derartige sporadische Nutzung vermag eine bauplanungsrechtlich prägende Wirkung nicht zu entfalten.

51

Die Nutzung des vorderen Teils des ehemaligen Betriebsgeländes der KIB als Abstellplatz für die Berufsschule lässt sich nicht einem Baugebietstyp nach § 34 Abs. 2 BauGB zuordnen. Die Zulässigkeit von Stellplätzen und den ihnen gleich gestellten Garagen regelt § 12 BauNVO. Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. § 12 Abs. 2 BauNVO ordnet an, dass Stellplätze und Garagen in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Stellplätze und Garagen für einen darüber hinausgehenden, außerhalb des Baugebiets ausgelösten Bedarf sind allein in den übrigen, nicht in § 12 Abs. 2 genannten Gebieten zulässig. In diesen Gebieten erlaubt § 12 Abs. 1 BauNVO nicht nur Einstellplätze, die als Nebenanlagen einer Hauptnutzung zugeordnet sind, sondern auch solche, die keine funktionale Zuordnung zu einer Hauptnutzung aufweisen. Darunter fallen gewerblich betriebene Einstellplätze, die - wie hier - außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen errichtet und Dritten – ggf. gegen Entgelt - zur Verfügung gestellt werden sollen (vgl. BVerwG, U. v. 16.09.2010 - 4 C 7/10 –, BauR 2011, 222 = NVwZ 2011, 436). Daraus folgt, dass derartige Stellplätze in besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten, Kerngebiete, Gewerbegebieten, Industriegebiete und sonstigen Sondergebieten zulässig sind. Eine Zuordnung von Stellplätzen zu einem Baugebietstyp nach der BauNVO ist damit nicht möglich. Das gilt auch für gewerblich betriebene Stellplätze. Denn sie fallen unter § 12 BauNVO, selbst wenn sie zugleich Gewerbebetriebe sind, die als solche nicht genehmigungsfähig wären (Reidt in Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. Rn. 1242). § 8 oder § 9 BauNVO finden somit keine Anwendung (Gatz, jurisPR-BVerwG 1/2011 Anm. 6 (Anmerkung)), so dass eine Zuordnung nach § 34 Abs. 2 BauGB ausscheidet.

52

2. Da das Baugrundstück nach alledem nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubar sein dürfte, dürfte eine Bebauung bzw. Nutzungsänderung mit dem beantragten - nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten - Vorhaben nur in Betracht kommen, wenn dieses nicht öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Allenfalls käme eine Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB in Betracht.

53

In beiden Fällen ist auf den Rechtsbehelf der Antragsteller die Baugenehmigung nur in Hinblick darauf zu überprüfen, ob sie ihnen gegenüber den Grundsatz der Rücksichtnahme verletzt (Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Komm., 12. Aufl. 2010, § 31 Rn. 78 und 79).

54

Ob durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens "rücksichtslos" in schutzwürdige Belange eines Dritten eingegriffen würde, ist aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen. Dabei sind dessen konkrete Umstände zu würdigen und insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabs der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen. Dabei kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (vgl. BVerwG, U. v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155 und U. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83).

55

Dieses Gebot soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich dabei im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = BRS 62 Nr. 86 und v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = BRS 57 Nr. 67).

56

Derartigen unzumutbare Immissionen im Sinne von § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BImSchG sind angesichts der Entfernung der Gebäude der Antragsteller zu 5 bis 7 von dem Vorhabengrundstück nicht erkennbar. Auf die von den Antragstellern in Feld geführten befürchteten Verhaltensweisen der Bewohner kommt es nicht an, da sie keinen unmittelbaren Bezug zur Grundstücksnutzung haben. Einen baurechtlichen Milieuschutz gibt es nicht (OVG Bremen, B. v. 29.1.1993 – 1 B 7/93).

57

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

58

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. 66 Abs. 3 S. 3 GKG unanfechtbar.

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 09. Nov. 2011 - 3 M 184/11 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

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(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

Baugesetzbuch - BBauG | § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans


(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennu

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Sept. 2010 - 4 C 7/10

bei uns veröffentlicht am 16.09.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 06. Mai 2009 - 3 K 30/07

bei uns veröffentlicht am 06.05.2009

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 28. Nov. 2007 - 3 L 219/01

bei uns veröffentlicht am 28.11.2007

Tenor Soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.07.2001 für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schw

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Juli 2006 - 3 S 2309/05

bei uns veröffentlicht am 10.07.2006

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 1923/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wi
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Okt. 2014 - 9 K 14.00830

bei uns veröffentlicht am 09.10.2014

Tenor 1. Der Vorbescheid der Beklagten vom 15. April 2014 und der Ergänzungsbescheid der Beklagten vom 14. August 2014 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 09. Aug. 2017 - 3 K 6/14

bei uns veröffentlicht am 09.08.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 08. Juni 2016 - 28 K 3143/12

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand: 2Die Klägerin b

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 16. Feb. 2016 - 2 B 4502/15 SN

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Grün

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 44/96 "Dauerkleingartenanlage A." in der von der Bürgerschaft der Antragsgegnerin am 27.10.2005 beschlossenen Fassung.

2

Die Antragsteller sind als Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaft nach M. Eigentümer der im Plangebiet belegenen Flurstücke 3266 und 3285 der Flur 11 der Gemarkung B.. Auf dem Flurstück 3285 stehen auf vier vollständigen Parzellen Finnhütten auf; vier weitere Parzellen mit Finnhütten werden von der Grundstücksgrenze durchschnitten und liegen etwa zu 1/4 bis etwa 1/2 innerhalb des Grundstücks, wobei die Flurstücksgrenze quer durch die vorhandene Bebauung läuft.

3

Am 29.08.1996 beschloss die Bürgerschaft der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes mit der Zielsetzung, das Gebiet als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Dauerkleingarten" auszuweisen.

4

Die Nutzung der Flächen des Plangebietes hat folgenden historischen Hintergrund:

5

Im Oktober 1973 teilte die Stadtplankommission dem Rat des Bezirkes Rostock mit, zur Erhaltung des Bestandes der Kleingärten in Wismar seien mit der LPG Z. Verhandlungen über die Abtretung von landwirtschaftlichen Nutzflächen geführt worden. Am 02.10.1973 habe der Vorstand der LPG Z. die Zustimmung gegeben, die Fläche 339/2 und 334/2, ca. 4,9 ha, für diesen Zweck ab April 1974 bereitzustellen. Es werde daher der Antrag gestellt, die oben genannten Flächen an den Rat der Stadt Wismar zu übertragen. Unter dem 25.09.1978 übergab der Rat der Stadt Wismar dem Büro der Stadtplanung Wismar die Konzeption zur Gestaltung der Gartenanlage "A.". In diesem Bereich sei die Schaffung von 345 Gärten, zwei Gemeinschaftszuchtanlagen (Schafe, Gänse), eines Spartenheimes sowie eines Kinderspiel- und Tobeplatzes vorgesehen. Unter dem 18.10.1978 erteilte das Büro für Stadtplanung beim Rat der Stadt Wismar die städtebauliche Bestätigung. Hierin wird ausgeführt: Als Laubentyp für diese Gartenanlage seien zugelassen der für das Stadtgebiet Wismar verbindliche Typ "Seeblick 3-6", die im Handel angebotenen Fertigteillauben und darüber hinaus im begrenzten Maße die sogenannte "Finnhütte". Mit Stempel "Städtebauliche Zustimmung/Bestätigung" des Büros für Stadtplanung beim Rat der Stadt Wismar vom 23.10.1978 wurde die Planzeichnung für die genannte Finnhütte versehen. Mit dem letzten Bauabschnitt wurde die Anlage 1988 fertig gestellt.

6

Nachdem unter anderem die Antragsteller Einwendungen im Planaufstellungsverfahren erhoben hatten, beschloss die Bürgerschaft der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am 31.05.2001 den Bebauungsplan.

7

Zeichnerisch sind Grünflächen mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten, Wiese, Rodelberg und Gartenland sowie darüber hinaus Wasserflächen festgesetzt. Auf den Grünflächen mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten sind Baufelder festgesetzt, die im Wesentlichen den vorhandenen Bestand umgrenzen. Daneben weist die Planzeichnung Verkehrsflächen und Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallversorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerung aus. In der Begründung wird unter Ziffer 1.1 (S. 2) ausgeführt, dass bestehende Kleingartenanlagen, die nicht über Bebauungspläne planungsrechtlich abgesichert seien, in die Überlegung zur Kündigungen der Anlage oder Verlagerung an stadtperiphere Bereiche geraten könnten. Die Stadt beabsichtige, über die Erarbeitung von Bebauungsplänen den Bestand der Kleingartenanlagen innerhalb dieser Verbindung städtebaulich zu sichern. Dies wird bekräftigt unter den Planungsabsichten und Zielen nach Ziffer 1.5 (S. 4), wonach Ziel des Bebauungsplanes die Sicherung der Kleingartenanlage A. als Dauerkleingartenanlage gemäß des Bundeskleingartengesetzes § 1 Abs. 3 BKleingG sei. Zur Festsetzung der privaten Grünflächen mit Zweckbestimmung Dauerkleingärten unter Ziffer 2.1.1 (S. 5) der Begründung, wird ausgeführt, dass die Kleingartenanlage "A." bereits teilweise durch die bedarfsgerechte Ausstattung die Anforderungen an eine Dauerkleingartenanlage erfülle. Mit den zusätzlich getroffenen Festsetzungen in der Planzeichnung sowie den planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen sei die Ausweisung der Anlage "A." als Dauerkleingartenanlage gerechtfertigt.

8

In der Abwägung setzt sich die Bürgerschaft der Antragsgegnerin mit dem Einwand der Antragsteller zu Grundstückswertverlusten dahingehend auseinander, dass sich diese allein aus der Planung nicht ableiten ließen. In den 80er Jahren sei die Gartenanlage geplant und danach schrittweise errichtet worden. Gemäß § 20 a BKleingG beabsichtige die Antragsgegnerin mit der Erarbeitung des Bebauungsplanes die Kleingartenanlage A. im Bestand als Dauerkleingartenanlage zu sichern. Gesetzesverstöße zum Beispiel gegen das BKleingG lägen nicht vor. Über § 20 a BKleingG bestehe über die Erarbeitung eines B-Planes die Möglichkeit der Sicherung der nach DDR-Gesetzen entstandenen Kleingartenanlage als Dauerkleingartenanlage. Der Bestand werde somit gesichert. Jegliche Neubebauung richte sich nach dem jetzt gültigen Bundeskleingartengesetz. Gegen den erhobenen Einwand, bei der Anlage handele es sich nicht um eine Kleingartenanlage, was sich schon aus der Ausstattung einzelner Gartenlauben als "Luxuslauben" ergebe, führt die Antragsgegnerin an, sie könne auf Grund ihrer Planungshoheit über den Gesamtbereich einen Bebauungsplan aufstellen, unabhängig vom Eigentum der Grundstücke sowie ihrer Nutzung. Ebenfalls bestehende Pachtverhältnisse blieben bei Nutzungsausweisungen unberücksichtigt. Nur für die Flächen, die als private Grünflächen mit Zweckbestimmung Dauerkleingärten ausgewiesen seien, gelte das BKleingG. Bei Neuplanungen, Änderungen oder Erweiterungen von Dauerkleingartenanlagen würden diese Anforderungen gelten. Sie seien als Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen worden. Bezüglich der bereits bestehenden Gartenlauben würden §§ 18 sowie 20a BKleingG gelten, die besagten, dass die vor In-Kraft-Treten des Bundeskleingartengesetzes rechtmäßig errichteten Lauben unverändert genutzt werden könnten. Alle Gartenlauben der Anlage A. seien bereits vor 1990 (in der Zeit von 1979 bis 89) entsprechend der damaligen Gesetzgebung errichtet worden. Gemäß städtebaulicher Bestätigung sei dem Kreisverband VKSK (Verband der Kleingärtner, Siedler, Kleintierzüchter) gemäß Generalvertrag die Aufgabe der Errichtung der Anlage A. übertragen worden. Die Einhaltung der in den Typenprojekten ausgewiesenen Maße (anfangs 20 m² Grundfläche, später 24 m²) sei kontrolliert und falls erforderlich beauflagt worden. Eine Endabnahme sei vom Kreisverband VKSK durchgeführt worden. Zur Ausstattung der Gartenlauben gehöre zu dieser Zeit auch der Strom- und Wasseranschluss. Dauerhaftes Wohnen sei auf Grund der von Mai bis Oktober beschränkten Wasserversorgung nicht möglich. Die vorhandenen Heizungen dienten vorrangig der Werterhaltung und ließen eine durchgehende Wohntemperatur nicht zu. Eine vorübergehende Sommernutzung widerspreche nicht dem Gesetz. Es sei richtig, dass die in der Anlage A. vor 1990 rechtmäßig errichteten Gartenlauben in ihrer Ausstattung nicht den heutigen Anforderungen an eine Gartenlaube im Sinne des BKleingG entsprechen würden. Hier würden aber §§ 18 und 20a BKleingG gelten, wonach diese Lauben in einer Dauerkleingartenanlage unverändert genutzt werden könnten. In der Anlage A. mit insgesamt ca. 400 Gartenparzellen seien verschiedene Typen von Lauben in sehr unterschiedlichen Materialausführungen gebaut worden. Nur eine kleine Anzahl von Lauben sei in der hier angeführten Luxusausführung errichtet worden. Somit ergäben sich auch sehr unterschiedliche Ablösesummen. Die Kostenschätzung übernehme der Kleingartenverein.

9

Die Beurteilung, ob es sich bei der bestehenden Kleingartenanlage A. um eine Kleingartenanlage oder um ein Wochenendhausgebiet handele, sei an Hand einer Gesamtbetrachtung von folgenden Kriterien und Merkmalen vorgenommen worden:

10

Ein Wochenendhaus sei normativ nicht definierbar, nur seine Zweckbestimmung. Es diene dem zeitlich begrenzten Aufenthalt (Wochenende, Ferien, Freizeit) in meist landschaftlich bevorzugter Gegend. Prägendes Merkmal für ein Wochenendhausgebiet sei eine ausreichende Erschließung, das heißt eine mit Versorgungsfahrzeugen befahrbare rechtlich gesicherte Zufahrt zu jedem einzelnen Grundstück, Versorgung mit Strom, Wasser, Wärme, Telefon, Fernsehen sowie Abwasser und Abfallbeseitigung. In einem Wochenendhausgebiet stehe das der Erholung dienende Wohnen im Vordergrund, demzufolge die bauliche Nutzung. Wesentliches Unterscheidungskriterium gegenüber der Kleingartenanlage sei die Nutzung der Parzellen. Im Kleingartengebiet stehe die Gartennutzung im Vordergrund. Die kleingärtnerische Nutzung beinhalte die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf. Zur Regelung dieser Frage habe der Kleingartenverein A. eine Gartenordnung erlassen. Regelmäßige Begehungen der Gärten sicherten die Einhaltung der Gartenordnung. Die Begründung, dass die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse auf einer mehr oder weniger großen Zahl von Parzellen nicht in jeder Hinsicht den Rahmen des Kleingartenrechts einhielten, sei nicht ausreichend für die Ausweisung eines Wochenendhausgebietes. Verletzungen des Kleingartenrechtes könnten entsprechend der bestehenden Gartenordnung mit Abmahnung und Kündigung der Pachtverhältnisse, auch mit bauaufsichtlichem Einschreiten begegnet werden. Ein weiteres Unterscheidungskriterium seien die Gebäude. Nach Größe und Ausstattung typische Lauben sprächen für ein Kleingartengebiet, das aber trotz einer geordneten Ansammlung solcher Baulichkeiten keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB bilden könnte. Es sei somit kein Baugebiet. Die zulässigen Lauben hätten nur unterstützende Funktionen für die kleingärtnerische Tätigkeit (Aufbewahrung von Geräten, Gartenbauerzeugnissen, Aufenthalt aus Anlass von Arbeiten oder der Freizeiterholung). Soweit einzelne Gebäude nicht den Vorgaben des Kleingartengesetzes entsprächen, weil u.a. Lauben größer als 24 m² seien, stelle sich dies bloß als vereinzelte missbräuchliche Nutzung des Kleingartens dar. Eine Prägung des Bereichs finde dadurch nicht statt. Prägendes Merkmal einer Kleingartenanlage seien jedoch die gemäß § 1 BKleingG erforderlichen Gemeinschaftseinrichtungen (Wege, Gemeinschaftsstellplatzanlagen, Spielplatz, Vereinshaus, gemeinschaftliche Nebenflächen für z.B. Kompostierung). Diese Einrichtungen seien in der Anlage A. bereits vorhanden. Ein weiteres Unterscheidungskriterium sei der Anschluss an Ver- und Entsorgungseinrichtungen, der im Hinblick auf die nur zulässige kleingärtnerische Nutzung im Gegensatz zu Baugebieten nur eingeschränkt zulässig sei. Wasser- und Stromversorgung seien zulässig und in der Anlage A. vorhanden, nicht jedoch zulässig sei der Anschluss an zentrale Gas-, Wärme-, Telefonversorgung oder Fernsehen sowie zentrale Abwasser- und Abfallentsorgung. Diese Anschlüsse seien in A. tatsächlich auch nicht vorhanden. Die bestehende Anlage A. lasse sich recht eindeutig entsprechend den vorgenannten Kriterien sowie Merkmalen einer Kleingartenanlage zuordnen.

11

Gegen diesen am 09.06.2001 bekannt gemachten Bebauungsplan hatten die Antragsteller unter dem 23.05.2002 einen Normenkontrollantrag anhängig gemacht. Mit Urteil des Senats vom 22.06.2005 - 3 K 10/02 - wurde der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 44/96 "Dauerkleingartenanlage A." für unwirksam erklärt. Der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan sei wegen Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen. Zwei Bürgerschaftsabgeordnete seien gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern - KV M-V - von der Mitwirkung am Satzungsbeschluss ausgeschlossen gewesen. Dabei reiche es, dass die Bürgerschaftsmitglieder lediglich Pächter von Flächen im Kleingartengebiet seien. Eine Entscheidung, die unter Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot zu Stande komme, sei unwirksam.

12

Am 27.10.2005 beschloss die Bürgerschaft der Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB die Abwägung und den Bebauungsplan in unveränderter Fassung erneut ohne Beteiligung der von der Planung betroffenen Bürgerschaftsmitgliedern. Der Bebauungsplan wurde rückwirkend zum 09.06.2001 In-Kraft-gesetzt und im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 05.11.2005 bekannt gemacht.

13

Am 05.11.2007 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag anhängig gemacht. Zur Begründung führen sie an, sie seien als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet antragsbefugt. Die Antragsgegnerin habe das Abwägungsmaterial fehlerhaft zusammengestellt. Mit dem Ziel des Planes, die kleingärtnerische Nutzung auf Dauer zu sichern, würde sich eine erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Grundstückseigentümer aufdrängen. Durch die Festsetzung als Dauerkleingartenanlage würden die betroffenen Grundstücke auf unabsehbare Zeit dem Grundstücksmarkt entzogen und durch die Pachtpreisbindung sei eine Gewinnerzielung aus Verpachtung der Grundstücke nicht möglich. Die Antragsgegnerin habe ein Gutachten über den Verkehrswert der Flächen ohne Festsetzung als Dauerkleingartenanlage einholen müssen, was nicht geschehen sei. Sie, die Antragsgegnerin, habe wirtschaftliche Einbußen der Grundstückseigentümer überhaupt nicht berücksichtigt. Sie unterliege einer abwägungsrelevanten Fehleinschätzung, wenn sie davon ausgehe, es handele sich um eine kleingärtnerische Nutzung. Stattdessen liege eine Wochenend- und Ferienhausnutzung, in Teilen sogar mit Trend zum dauerhaften Wohnen vor. Die Finnhütten seien in den Hang gebaut, meist vollständig unterkellert und hätten zwei wohnlich nutzbare Geschosse. In aller Regel hätten sie eine Wohn- / Nutzfläche von jedenfalls über 80 m². Sie seien voll ausgestattet mit Küche, Bad bzw. Dusche, WC und mehreren Wohnräumen. Hinter dieser Bebauung nach Süden befänden sich Bungalows. Auch diese seien in aller Regel mit Küche und Sanitäreinrichtungen ausgestattet und zum dauerhaften Wohnen geeignet. Gärten seien nicht, wie es das BKleingG vorschreibe, Nutzgärten, sondern in aller Regel Ziergärten. Die Grundstücke seien auch vollständig erschlossen. Die in der ursprünglichen Begründung des Bebauungsplanes vorgesehene neue Abwasserkonzeption mit Entfernung der abflusslosen Sammelgruben bis 2005 sei nicht realisiert worden. In einem nicht unbeträchtlichen Teil der Grundstücke sei dauerhaftes Wohnen anzutreffen, was vor allem die massiven Finnhütten betreffe. Sie seien ebenso wie die Bungalows durchweg mit Heizung und Warmwasserversorgung ausgestattet. Eine Vielzahl der Bungalows werde jedenfalls in der Zeit von März/April bis September/Oktober dauerhaft bewohnt. In der gesamten Anlage finde sich kein einziges Gebäude, das noch Ähnlichkeit mit einer Gartenlaube im Sinne des BKleingG habe. Die Bungalows seien so ausgestattet, dass sie dauerhaft bewohnt werden könnten. Einige Finnhütten und Bungalows würden in der Feriensaison an Feriengäste vermietet. Schließlich habe die Antragsgegnerin die Sicherung der kleingärtnerischen Nutzung nur vorgeschoben. Hintergrund der Planung sei vielmehr, dass man den Besitzern der Ferien- und Wochenendhäuser, die sich Ansprüchen nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz ausgesetzt sähen, einen niedrigeren Kleingartenpachtzins sichern wolle. Die Antragsgegnerin verstoße damit gegen das Verbot der Negativplanung.

14

Die Antragsteller beantragen,

15

den Bebauungsplan Nr. 44/96 "Dauerkleingartenanlage A." der Antragsgegnerin vom 27.10.2005 für unwirksam zu erklären.

16

Die Antragsgegnerin beantragt,

17

den Antrag abzulehnen.

18

In das Abwägungsmaterial seien alle bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie Anregungen der Bürger aus der öffentlichen Auslegung eingestellt worden. Darüber hinaus seien von der Antragsgegnerin während des gesamten Planverfahrens geschichtliche Recherchen zur Entstehung der Kleingartenanlage angestellt, Informationen über die Arbeit im Kleingartenverein gesammelt und in einer Gruppe aus verschiedenen Fachleuten stichprobenartige Besichtigungen von Kleingärten der Anlage unternommen worden. Ihr, der Antragsgegnerin, sei bewußt, dass bei einer Festsetzung eines Wochenendhausgebietes für den einzelnen Grundstückseigentümer ein höherer wirtschaftlicher Nutzen zu erzielen sei. Dem gegenüber stünden jedoch die Interessen der Kleingärtner und der städtischen Bewohner. So sei die Entscheidung für den Erhalt der bestehenden Kleingartenanlage mit ihren ca. 400 Pächtern sowie für den Erhalt der öffentlich zugänglichen Grünanlagen der Stadt gefallen. Die Frage der Einordnung der Kleingartenanlage sei in der Abwägung hinreichend berücksichtigt worden. Die Anlage A. betreue ein eingetragener Verein, dem die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit von der Antragsgegnerin zuerkannt worden sei. Grundlage für die Arbeit des Vereins bilde eine Satzung, eine Gartenordnung und eine Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen. Die Bewirtschaftung der Kleingärten erfolge auf Grundlage des BKleingG, die regelmäßige Kontrolle lasse Bewirtschaftungsmängel nicht dauerhaft zu. Im Wettbewerb "Um die schönste Kleingartenanlage in M-V" im Sinne des BKleingG habe die Anlage "A." den 3. Platz belegt. Der Landwirtschaftsminister M-V habe für die Kleingartentätigkeit die 1/3-Teilung als verbindlich erklärt (je 1/3 der Gartenbruttofläche: für Gemüse, Baum- und Beerenobst / für Zierrasen / für Nebenflächen wie Wege, Kompostecken und Gebäude). Somit seien ebenfalls Ziergärten sowie Rasenflächen in entsprechender Größe zulässig.

19

Der Senat hat die Anlage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.05.2009 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Darüber hinaus wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem sowie zum Verfahren 3 K 10/02 und die von der Antragsgegnerin übersandten Planaufstellungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

21

Die von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsfehler liegen nicht vor. Bei der Abwägung zwischen den privaten Belangen der Antragsteller an einer den konkreten Umständen entsprechenden, möglichst uneingeschränkten Nutzung ihres Grundeigentums und dem von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten städtebaulichen Belang der Erhaltung bzw. Sicherung der Kleingartenanlage hat die Antragsgegnerin den im Plangebiet vorhandenen Bestand zutreffend als Kleingartenanlage angesehen und die Folgen der Festsetzung einer Grünfläche mit Zweckbestimmung "Dauerkleingarten" für die Antragsteller hinreichend berücksichtigt (1.). Es ist auch nicht geboten, das Plangebiet durch die Herausnahme der Parzellen in Hanglage zu reduzieren oder hierfür einen anderen Gebietstyp festzusetzen (2.).

22

1. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist auch verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Dem Abwägungsgebot ist genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebotes auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56).

23

Hiervon ausgehend hatte die Antragsgegnerin bei der Abwägung der (auch) von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigung durch die Festsetzung der Dauerkleingartenanlage zunächst für die Frage der Gewichtung dieses Belanges zu klären, welche Position die Antragsteller vor bzw. ohne die Festsetzung innehatten. Hierzu kommt es darauf an, ob die Anlage zu dem gem. § 214 Abs. 3 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung, hier am 27.10.2005, den von der Antragsgegnerin in der Planung und Beschlussfassung zugrundegelegten Charakter einer Kleingartenanlage hatte. Handelte es sich bereits um eine Kleingartenanlage, die dem Regime des Bundeskleingartengesetzes - BKleingG -, insbesondere der dort geregelten Pachtzinsbindung und den Vorgaben an die Pachtverhältnisses unterlag, käme dem Belang der Antragsteller kein so großes Gewicht zu wie für den Fall der erstmaligen Zuordnung als Kleingartenanlage durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan.

24

a. Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage), § 1 Abs. 1 BKleingG. Die Kleingartenanlage ist kein Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung, sondern ein Unterfall der Grünflächennutzung. Sie wird im Bundeskleingartengesetz näher geregelt. Kleingärten werden durch entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan zu Dauerkleingärten (§ 1 Abs. 3 BKleingG). Die im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festsetzbaren Flächen für Dauerkleingärten beziehen sich inhaltlich auf das Kleingartenrecht (vgl. BVerwG, U.v. 02.09.1983 - 4 C 73/80 -, BVerwGE 68, 6). Wesensmerkmal des Kleingartens ist zunächst die Nutzung fremden Landes, d.h. dass der Begriff durch Pachtverhältnisse oder ähnliche obligatorische Verhältnisse gekennzeichnet ist. Als Nutzung steht die Gartennutzung und nicht die bauliche Nutzung im Vordergrund. Kleingärtnerische Nutzung beinhaltet notwendigerweise die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf; nur Dauerkulturen oder eine überwiegende Nutzung zu Erholungszwecken reichen für eine kleingärtnerische Nutzung nicht aus (vgl. OVG Berlin, U.v. 15.10.2008 - 2 A 5.08 -, zit.n.juris, unter Hinweis auf OVG Hamburg, U. v. 04.11.1999 - 2 E 29/96.N -, NVwZ-RR 2001, 83 m.w.N.). Die Beurteilung, ob eine Kleingartenanlage vorliegt oder die Annahme eines anderen Gebietscharakters gerechtfertigt ist, setzt eine Gesamtbetrachtung anhand von Kriterien voraus, die eine Unterscheidung ermöglichen. Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist zunächst, dass die Nutzung der Grundstücke bzw. Parzellen im Kleingartengebiet durch eine kleingärtnerische Gartennutzung und nicht durch eine Wohnnutzung geprägt ist. Ein weiteres wichtiges Merkmal sind die Gebäude. In prägendem Umfang vorhandene Wohnhäuser sprechen gegen ein Kleingartengebiet. Auch die wegemäßige Erschließung und die Versorgungsstruktur sind Kriterien zur Abgrenzung (vgl. OVG Berlin, U.v. 10.09.2008 - 2 A 10.06 und 2 A 24.07 -, jeweils unter Bezugnahme auf OVG Hamburg, a.a.O.).

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Die nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung ist das eine, die Erholungsnutzung das zweite Element des Kleingartens. Die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten ist für die kleingärtnerische Nutzung unerlässlich. Die bloße Erholungsnutzung reicht daher für den Kleingartenbegriff nicht aus. Der Flächenanteil, der der Erzeugung von Obst-, Gemüse und anderen pflanzlichen Produkten dienen muss, ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine Nutzung des Gartens nur zur Erholung ohne Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen ist keine kleingärtnerische Nutzung. Vielmehr muss die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen die Nutzung der Gartenparzellen maßgeblich mitprägen. Eine Kleingartenanlage liegt nicht vor, wenn die Verwendung der Grundflächen als Nutzgärten nur eine untergeordnete Funktion hat. Eine Kleingartenanlage setzt aber nicht voraus, dass wenigstens die Hälfte ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird (vgl. BGH, U.v. 17.06.2004 - III ZR 281/03 -, NJW-RR 2004, 227). Es darf zwar Erholungsnutzung stattfinden, jedoch darf der Kleingarten nicht allein aus Rasenbewuchs und Zierbepflanzung bestehen. Der ausschließliche Anbau von Obst und Gemüse ist nicht ausgeschlossen (Begr. zum Regierungsentwurf zum BKleingG, BT-Drs. 9/1900 S.12; vgl. zur verfassungsrechtlichen Herleitung Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, Grüne Schriftenreihe des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e.V Nr. 188 (Oktober 2006) m.w.N. unter 1.,1.1.,b), bb) (2)). Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von der Gesamtanlage und nicht von der einzelnen Parzelle auszugehen. In der Regel wird eine Gartenanlage von der Erzeugung von Gartenbauprodukten nicht mehr maßgeblich mitgeprägt, wenn weniger als ein Drittel der Fläche dem Anbau von Obst und Gemüse dient. Der für die baulichen Anlagen in Kleingärten, zunächst und in erster Linie die gem. § 3 Abs. 2 BKleingG zulässigen Lauben mit einer Grundfläche von max. 24 m², vorgesehene Flächenanteil wird in der Rechtsprechung nicht eigenständig definiert bzw. abgegrenzt. Üblicherweise beträgt der für bauliche Anlagen in Einzelparzellen genutzte Teil zwischen 20% und 30% des Kleingartens, was etwa einer Drittelung der Fläche einer Parzelle entspricht. Zulässig sind jedoch nur solche Anlagen, die der kleingärtnerischen Nutzung von ihrer Funktion her als auch räumlich - gegenständlich zu- und untergeordnet sind. Dem Wohnen dienende Gebäude (Eigenheime) und diesen nahe kommende Baulichkeiten (z.B. Wochenendhäuser) entsprechen dem nicht (vgl. Mainczyk, a.a.O. m.w.N.).

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Das BKleingG enthält in § 18 Abs. 1 für die alten und in § 20 a Nr. 7 Satz 1 für die neuen Länder Sonderregelungen für Lauben, die die in § 3 Abs. 2 BKleingG vorgeschriebene Grundfläche überschreiten. Grundlage ist der Bestandsschutz für eine rechtmäßig errichtete Anlage. Auch rechtswidrig errichtet bauliche Anlagen können Bestandsschutz genießen, wenn die zuständige Behörde den illegalen Zustand über einen längeren Zeitraum wissentlich geduldet hat. Unterschieden werden sog. Lauben (Großlauben und Wohnlauben) sowie Eigenheime (i.S.d. SachenRBerG) und diesen nahe kommende Baulichkeiten. Abgrenzungskriterien sind Bauweise, Größe der Wohnfläche und zulässige Laubengröße, Ausstattung mit sanitären Anlagen und Heizung, Anschluss an Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie Zufahrt und Zugang (vgl. Darstellung bei Mainczyk, Grüne Schriftenreihe Nr. 188, Ziff. 1.3). Sind in einer Anlage nicht nur vereinzelt, sondern gehäuft Eigenheime im Sinne des DDR-Rechts bzw. SachRBerG anzutreffen, so kann dies den Gesamtcharakter der Anlage so stark beeinflussen, dass die ansonsten auf den Parzellen noch festzustellende kleingärtnerische Nutzung nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt. Sind in der Anlage mehr als 50 v.H. der Parzellen mit derartigen Eigenheimen oder diesen nahe kommende Baulichkeiten - Gebäude, die den größten Teil des Jahres (April bis Oktober) durchgehend zu Wohnzwecken genutzt werden - so bebaut, so kann die Gesamtanlage nicht mehr als Kleingartenanlage angesehen werden (BGH, U. v. 24.07.2003 - III ZR 203/02 -, BGHZ 156, 71). Der Kleingartencharakter einer Anlage kann auch dann zu verneinen sein, wenn weniger als die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder ihnen nahekommenden Baulichkeiten bebaut ist, etwa weil andere Umstände wie die Durchschneidung des Geländes mit einer großen Straße, die auf einen Siedlungscharakter hindeutet, oder die Konzentration von Lauben in nur einem Teil des Gebietes hinzutreten (BGH, U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 -, VIZ 2004, 332).

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b. Ungeachtet des Umstandes, dass die Antragsgegnerin für die Beurteilung des Bestandes im Plangebiet weder im ursprünglichen Planaufstellungsverfahren noch nach der Entscheidung des Senats durch Urteil vom 22.05.2002 - 3 K 10/02 und der in der vorausgegangenen mündlichen Verhandlung erfolgten Erörterung und dem sich anschließenden ergänzenden Verfahren und auch nicht im vorliegenden gerichtlichen Verfahren die nach der o.g. Rechtsprechung erforderliche quantitative Betrachtung bei der Nutzung der Parzellen im Plangebiet, die Aufnahme des vorhandenen Gebäudebestandes mit Gebäudegrößen und das Verhältnis von - auch nach ihrer eigenen Auffassung in der Anlage vorhandener - "Luxuslauben" zum Bestand der Gesamtanlage angestellt hat und es insoweit möglicherweise an der hinreichenden Zusammenstellung des erforderlichen Abwägungsmaterials fehlt, ist sie im Ergebnis zutreffend von einer Kleingartenanlage ausgegangen.

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Aufgrund der Inaugenscheinnahme des Plangebietes und dort einer repräsentative Anzahl von Parzellen (vgl. BGH, U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 -, VIZ 2004, 332) hat der Senat bei Anwendung der o.g., durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Annahme einer Kleingartenanlage die Überzeugung gewonnen, dass eine vom Bild des Kleingartens i.S.d. BKleingG abweichende Bebauung und Nutzung zwar in einigen Bereichen der Anlage vorhanden ist, diese bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Anlage jedoch nicht derart prägend ist, dass von einem Umschlagen des Charakters etwa hin zu einer Wochenend- oder Ferienhaussiedlung ausgegangen werden muss.

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Zunächst sind die in der nordöstlichen Ecke des Plangebietes belegenen Parzellen 3 bis 95 weit überwiegend mit Gartenlauben mit Flachdach des Typs Seeblick 3 oder 4 mit einer maximalen Grundfläche von 20 qm bebaut. Ausnahmen in Form von neu errichteten Holzhütten finden sich auf den Parzellen 35 und 75. In der weit überwiegenden Zahl der Parzellen beträgt der Flächenanteil mit Obst- oder Gemüseanbau 1/3 oder mehr. Auf den Parzellen 166 bis 178 befinden sich Finnhütten vom Typ "Wismar I" mit einer Grundfläche von 20 m² mit 1/3 oder mehr Obst- und Gemüseanbau auf der Hälfte der Parzellen. Die in Hanglage errichteten Gebäude auf den Parzellen 273 bis 321, 358 bis 362, 372 bis 375 sowie 398 bis 400 stellen sich als Finnhütten des genannten Typs dar, die talseitig mit einem Unterbau versehen sind. Auf den ebenfalls in Hanglage befindlichen Parzellen 379, 392 und 393 besteht ebenfalls ein Unterbau, auf der Gebäude Typ Seeblick 4 aufstehen. Diese Parzellen werden zum größten Teil deutlich weniger als 1/3 für Obst- oder Gemüseanbau genutzt. In der Hanglage parallel zur Z. Landstraße finden sich auf den Parzellen 322 bis 327 Gebäude des Typs Seeblick mit Unterbau. Mit Ausnahme der Parzelle 322 a ist auf den Parzellen mehr als 1/3 Anbaufläche für Obst- und Gemüse zu verzeichnen. Die Finnhütten auf den Parzellen mit Hanglage 16 bis 21 sind auf Podesten, teilweise mit Unterbau errichtet. Insgesamt läßt sich damit feststellen, dass sich etwa 1/4 bis max. 1/3 der insgesamt 400 Parzellen der Anlage in Hanglage befinden und mit einem Unterbau versehen sind. Von diesen läßt sich in etwa der Hälfte eine Wohnnutzung im Unterbau erkennen.

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Danach ist von einer überwiegend kleingärtnerischen Nutzung der Parzellen der Anlage auszugehen. Umstände, die nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (U. v. 18.03.2004 - III ZR 180/03 -) den Kleingartencharakter einer Anlage auch bei weniger als der Hälfte von mit Eigenheimen oder ihnen nahekommenden Baulichkeiten bebauten Parzellen entfallen lassen könnte, sind nicht gegeben. Insbesondere gebieten weder die konstruktionsbedingten Besonderheiten der Gebäude und die naturgemäße Beschränkung der Gartenbaunutzung auf den Parzellen in Hanglage noch die Aussicht von diesen Parzellen auf die Wismarer Bucht eine abweichende Betrachtung. Die Anlage begründet bei der nach der Rechtsprechung gebotenen Gesamtbetrachtung vielmehr auch aufgrund der Abgrenzung nach außen durch eine Zaunanlage mit Toren und Beschilderung wie auch den Gemeinschaftsanlagen, insbesondere der Wege, das einheitlichen Bild einer Gesamtanlage, ohne dass einzelne Bereiche wie etwa die Hanglagen aus dem Gesamtbild herausfallen würden. Vielmehr sind in den Hanglagen die Unterbauten nicht dominant wahrnehmbar, da sie überwiegend durch Pflanzen, Bäume und Sträucher abgedeckt werden, so dass die aufstehenden Gebäude, die den sonst üblichen Bautypen in der Anlage entsprechen, ein einheitliches Bild geben. Wie die Besichtigung vor Ort gezeigt hat, besteht auch nicht der Eindruck einer dauerbewohnten Anlage. Während des Termins war nur eine sehr geringe Zahl von Nutzern der Anlage anzutreffen. Die Inaugenscheinnahme hat schließlich auch deutlich gemacht, dass die verkehrliche Erschließung der Parzellen über zum überwiegenden Teil unbefestigte und enge Wege eine Zufahrt zu den Parzellen jedenfalls mit größeren Fahrzeugen wie etwa zur Abfallentsorgung nicht möglich macht. Im Übrigen sind - soweit ersichtlich - sämtliche Parzellen der Anlage in dem eingetragen Gartenverein organisiert und werden aufgrund von Pachtverträgen genutzt. Dies gilt jedenfalls für die Parzellen auf den Grundstücken der Antragsteller, weshalb sie gerade die deshalb nach dem BKleingG bestehende Pachtzinsbindung als eigentumsbeeinträchtigend ansehen.

31

c. Durfte die Antragsgegnerin - trotz fehlender tatsächlicher Feststellungen - im Rahmen der Abwägung davon ausgehen, dass es sich bei dem im Plangebiet vorhandenen baulichen Bestand und dessen Nutzung um eine Kleingartenanlage handelt, konnte sie in abwägungsfehlerfreier Weise den von den Antragstellern geltend gemachten privaten Belang einer nicht den Beschränkungen einer Dauerkleingartenanlage unterliegenden Nutzung ihres Grundstücks gegenüber dem von der Antragsgegnerin als Planungsziel angeführten städtebaulichen Belang der Erhaltung und Sicherung von Kleingärten im Stadtgebiet zurücktreten lassen. Der private Belang der Antragsteller war wegen der bereits bestehenden Einbindung ihres Grundstücks in eine Kleingartenanlage und den dadurch bestehenden Eigentumsbeschränkungen als nicht so gewichtig anzusehen, als dass es einer weitergehenden Abwägung der durch die Festsetzung entstehenden Beeinträchtigung für die Antragsteller bedurft hätte. Der von den Antragstellern geltend gemachte Wertverlust durch die Festsetzung eines Dauerkleingartens wurde von der Antragsgegnerin in der Abwägung gesehen und dahingehend abgewogen, dass diese sich allein aus der Planung nicht ableiten ließen.

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2. Die Antragsgegnerin war auch nicht gehalten, die Teile der Anlage, auf denen keine kleingartentypische Bebauung und/oder Nutzung vorhanden ist, aus dem Plangebiet herauszunehmen oder einen anderen Gebietstyp - wie etwa ein Wochenendhaus- oder Ferienhausgebiet - festzusetzen. Selbst wenn sie fehlerhaft von einer Kleingartenanlage auf dem gesamtem Plangebiet ausgegangen sein sollte, wäre ein solcher Abwägungsfehler nicht kausal geworden.

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Gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Gemeinden zur Aufstellung von Bauleitplänen verpflichtet, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben und damit auch welches Plangebiet festgelegt wird, obliegt grundsätzlich dem weiten Planungsermessen der Gemeinde (vgl. BVerwG, B. v. 15.06.2004 - 4 BN 14.04 -, NordÖR 2004, 284). Ein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen besteht gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht. Das Planungsermessen der Gemeinde verdichtet sich nur dann zur strikten Planungspflicht, wenn qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen (vgl. BVerwG, U. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25).

34

Das von der Antragsgegnerin unter Ziff. 1.5 der Begründung angeführte Planungsziel der Sicherung der Kleingartenanlage als Dauerkleingartenanlage aus den dort näher ausgeführten Gründen stellt einen städtebaulichen Grund i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB dar, so dass sich auch die Frage der Erforderlichkeit der Planung i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB wegen der Einbeziehung der Hangflächen nicht stellt. Die Festlegung des Umfanges des Plangebietes stellt sich vielmehr als Frage der Abwägung dar (vgl. zur Unterscheidung zwischen der Erforderlichkeit der Bauleitplanung und der planerischen Abwägung: Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 1 Rn. 30).

35

Dabei erweist es sich nicht als abwägungsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin der Festsetzung der gesamten vorhandenen Anlage den Vorrang gegenüber der Herausnahme bestimmter Flächen wie den Hanglagen oder der Festsetzung anderer Gebietstypen bzw. der Beschränkung auf die Flächen mit rein kleingärtnerischer Nutzung und Bebauung einräumt. Sie betont in diesem Zusammenhang den durch Gemeinschaftsanlagen wie Spielplatz, Erschließung, Wege und Stellplätze bestehenden Charakter als einheitliche Anlage. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie verdeutlicht, dass bei der Beschlussfassung Überlegungen zur Herausnahme der Hangflächen aus dem Bebauungsplan angestellt worden seien. Entscheidend für die Einbeziehung der gesamten Anlage in das Plangebiet sei gewesen, dass die wegemäßige Erschließung einen einheitlichen Zusammenhang mit der des übrigen Kleingartengebietes bilde. Auch die Abfallentsorgung habe im Bereich der Hanglagen bei einer eigenständigen Festsetzung als Wochenendhausgebiet nicht gewährleistet werden können, auch weil die Wege nicht befahrbar seien. Es bestehe eine zentrale, einheitliche Wasserversorgung der Gesamtanlage durch die Stadtwerke. Diese Situation rechtfertigt es vor dem Hintergrund der nach obigen Ausführungen bestehenden Kleingartenanlage, im Rahmen der Abwägung von einer Reduzierung des Plangebietes durch Herausnahme einzelner Bereiche der Anlage abzusehen.

36

3. Schließlich bietet der vom Antragsteller zu 2. nach Schluss der mündlichen Verhandlung übersandte Schriftsatz vom 29.01.2009 keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Ungeachtet des Umstandes, dass er nicht durch den Prozessbevollmächtigten eingereicht wurde (§ 67 Abs. 4 VwGO), kommt es nach obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich auf die Frage an, ob die Wasserversorgung der Anlage durch die Stadtwerke Trinkwasserqualität hat. Entscheidend für die Abwägung der Antragsgegnerin war vielmehr der Umstand, dass die Wasserversorgung der Anlage zentral eingerichtet ist und die Herausnahme einzelner Bereiche aus der Anlage eine andere Erschließung erfordert hätte. Der von den Antragstellern geltend gemachte private Belang der Durchsetzung eines der Qualität der Grundstücke entsprechenden Pachtzins wurde im Rahmen der Einschränkungen der Eigentumsrechte und dem geltend gemachten Wertverlust nach obigen Ausführungen bei der Abwägung berücksichtigt. Die in den vorgelegten Maklerangeboten für Finnhütten angegebenen Grundflächen, auf die bei der Beurteilung des Vorliegens der Kriterien des BKleingG abzustellen ist, weichen nicht von den in obigen Ausführungen angeführten Grundflächen der in der Anlage vorhandenen Bautypen ab. Zum einen wird eine Grundfläche von 20 m² ausgewiesen, zum anderen besteht eine Wohnfläche von 40 m² auf 1 1/2 Geschossen, was einer Grundfläche von unter 30 m² entsprechen dürfte. Selbst wenn diese Grundfläche geringfügig von den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 BKleingG abweicht, wirken sich nach obigen Ausführungen einzelne abweichende Gebäude und Nutzungen solange nicht auf den Charakter als Kleingartenanlage aus, wie sie bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zu einem Umschlagen in einen anderen Gebietstyp führen.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 1923/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarktes.
Die Klägerin beabsichtigt, auf einer Teilfläche von ca. 13.500 m 2 des ehemals als Kaserne genutzten Grundstücks Flst.-Nr. ... (künftig: Baugrundstück) auf Gemarkung der Beklagten einen Lebensmitteldiscounter mit 224 Stellplätzen zu errichten. Zu diesem Zweck schloss sie mit der Grundstückseigentümerin, der Bundesrepublik Deutschland, einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag ab. Das Baugrundstück wird im Süden durch die L. Straße, die nach Osten in die L 77 übergeht, im Westen durch die K. Straße und im Osten durch eine Bahntrasse (ICE-Strecke Basel-Karlsruhe) begrenzt. Weiter östlich, jenseits der Bahnlinie, befindet sich ein Grünzug mit Sportplätzen und eine Kleingartensiedlung. Nördlich an das Baugrundstück schließt das weiträumige ca. 10 ha große Kasernengelände der „Kaserne J.“ an, dessen militärische Nutzung in der Mitte der 90er-Jahre aufgegeben wurde. Auf dem Gelände der Kaserne befinden sich noch die nicht mehr genutzten - teilweise denkmalgeschützten - Lagerhallen und Stallungsgebäude, das Stabsgebäude mit einem Uhrturm sowie einige Funktionsgebäude. In der näheren Umgebung des Baugrundstücks befindet sich südlich der L 77 Wohnnutzung und - an der Ecke M. Straße/K. Straße - ein Bordell (Flst.-Nr. ...14/17). Westlich an die M. Straße angrenzend befindet sich ein Brauhaus mit dazu gehöriger Gaststätte (Flst.-Nr. ...16/1 und ...16). Weiter westlich schließt sich das von der L. Straße erschlossene Grundstück des Archäologischen Landesarchivs (Flst.-Nr. ...15) an. Diesem Grundstück gegenüber, auf der nördlichen Seite der L. Straße (Ecke L. Straße), befindet sich - ca. 200 bis 300 m vom westlichen Rand des Baugrundstücks entfernt - ein Lebensmitteldiscounter der Firma Aldi Süd mit einer Geschossfläche von knapp 1.200 m 2 und einer Verkaufsfläche von 722 m 2 . Nördlich hiervon folgt das von der K. Straße aus erschlossene Grundstück einer Waffenfabrik (Flst.-Nr. ...). Östlich des Grundstücks der Firma Aldi Süd befindet sich das gegenüber dem Baugrundstück gelegene Grundstück Flst.-Nr. ...16/5, auf dem eine Gastwirtschaft betrieben wird. Entlang der K. Straße, die aus südöstlicher Richtung kommend in das Quartier „Dörfel“ führt, befindet sich ferner ein Bildungszentrum (Flst.-Nr. ...) und ein Autohaus (Flst.-Nr. ...).
Ein Bebauungsplan besteht sowohl für das Baugrundstück als auch für das übrige Kasernengelände nicht. Die insofern in den letzten 16 Jahren verfolgten Planungsabsichten hat die Beklagte nicht zum Abschluss gebracht. Erstmals beschloss ihr Gemeinderat im Jahre 1990 die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Kasernenbereich. Zur Sicherung der Planung, die Wohnnutzung und das Wohnen nicht störende gewerbliche Nutzung vorsah, erließ die Beklagte eine Veränderungssperre, welche im November 1990 öffentlich bekannt gemacht, aber nach Ablauf ihrer Geltungsdauer nicht verlängert wurde. Im September 2001 beschloss der Gemeinderat der Beklagten zum Zwecke der Ansiedlung einer Auslandsschule erneut die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Kasernengelände sowie den Erlass einer Veränderungssperre, die am 17.10.2001 öffentlich bekannt gemacht wurde, aber ebenfalls nach dem Ablauf von zwei Jahren außer Kraft trat, ohne dass ein Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan für das Gelände gefasst worden wäre.
Die Klägerin beantragte am 20.10.2003 bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 224 Stellplätzen. Als mit dem Bauvorbescheid zu klärende Frage gab sie an: „Ist die geplante Bebauung in Art, Größe und Nutzung in der dargestellten Form genehmigungsfähig?“ Im zeichnerischen Teil ihres Antrags gab die Klägerin an, dass sie die Zu- und Abfahrten zu gegebener Zeit mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abstimmen werde. Die Geschossfläche bezifferte die Klägerin im schriftlichen Teil ihres Antrags auf 1.172 m², die Verkaufsfläche gab sie mit 718,52 m² an, von der ein Putzabschlag von 3% abzuziehen sei (angegebene Haupt-Nutzfläche insgesamt 696,96 m 2 ). Die aus dem Eingangskoffer und der Vorkassenzone bestehende Verkehrsfläche beträgt 89,44 m².
Mit Blick auf einen Beschluss des Stadtmarketingausschusses der Stadt Rastatt, wonach im Stadtgebiet nur noch Verkaufsflächen von max. 700 m² zugelassen werden sollen, entstanden bei der Beklagten Bedenken gegen das Vorhaben. Am 10.11.2003 beantragte der Fachbereich Ökologische Stadtplanung bei dem Fachbereich Sicherheit und Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 BauGB die Zurückstellung des Vorhabens der Klägerin. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Veränderungssperre aus dem Jahr 2001 sei zwar außer Kraft getreten, die entsprechenden Voraussetzungen inhaltlicher und formaler Art seien aber weiterhin gegeben. Derzeit sei noch nicht abschließend geklärt, ob an der schulischen Nutzung festgehalten oder ob dem Gelände eine andere sinnvolle Funktion zugewiesen werden solle. Die Gründe lägen in der spezifischen Schwierigkeit des Verfahrens, der Größe des Geländes mit den vielen denkmalgeschützten Gebäuden, der Lage an der Bahnlinie, der schwierigen Erschließungssituation sowie dem Wegfall des ursprünglichen Investors für die beabsichtigte schulische Nutzung. Die Errichtung eines Supermarktes würde die geplante Nutzung erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen. Mit Bescheid vom 04.12.2003 stellte die Beklagte das Vorhaben gemäß § 15 Abs. 1 BauGB unter Berufung auf die Ausführungen des Stadtplanungsamts für sechs Monate zurück. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Am 26.01.2004 beschloss der Gemeinderat der Stadt Rastatt u.a. die Änderung des Geltungsbereichs für den Bebauungsplan „Kaserne J.“ gemäß § 2 BauGB sowie den Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB. Die Veränderungssperre wurde am 07.02.2004 öffentlich bekannt gemacht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, der Erteilung des beantragten Bauvorbescheids stehe die geltende Veränderungssperre der Stadt Rastatt entgegen. Bei ihr handele es sich um eine selbständige Sperranordnung für eine Neuplanung. Auf den Zurückstellungsbescheid komme es daher nicht mehr an. Die erneuten Planungsabsichten der Beklagten seien hinreichend konkretisiert und stellten keine bloße Negativplanung dar. Vielmehr sei ein schlüssiges Plankonzept vorgelegt worden, das sich in die städtebauliche Entwicklung der Stadt Rastatt einfüge. § 17 BauGB stehe dem Erlass der Veränderungssperre nicht entgegen, denn diese Vorschrift sei vorliegend nicht anzuwenden. Im Hinblick auf ein bestimmtes Gebiet könnten nacheinander mehrere Veränderungssperren erlassen werden, die sich nicht als Verlängerung oder Erneuerung der vorausgegangenen Veränderungssperren darstellten. Mit der Neuplanung verfolge die Beklagte ein völlig anderes Planungsziel als mit ihrer bisherigen Planung. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB sei nicht zuzulassen, da zu befürchten sei, dass hiermit die Durchführung der beabsichtigten Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 06.07.2004 zugestellt.
Die Klägerin hat am 16.07.2004 bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die am 26.01.2004 beschlossene Veränderungssperre könne dem beantragten Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Bei ihr handele es sich nicht um eine neue, selbständige Veränderungssperre, denn sie beziehe sich nicht auf eine Neuplanung. Vielmehr konkretisiere sie lediglich die Planungen aus den Jahren 1990 und 2001 und schreibe diese im Wesentlichen fort. Die neuerlich erlassene Veränderungssperre hätte daher den Anforderungen des § 17 Abs. 2 und 3 BauGB genügen müssen, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Planungsrechtlich sei der beabsichtigte Lebensmittelmarkt daher nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, denn er füge sich in die nähere Umgebung ein. Bei ihm handele es sich insbesondere nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO. Zudem befinde sich in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück bereits ein Aldi-Markt in vergleichbarer Größe.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, der Erteilung des Bauvorbescheids stehe der Erlass der Veränderungssperre entgegen. Diese sichere ein neues planerisches Konzept und sei nicht etwa nur die Konkretisierung oder geringfügige Änderung einer früheren Planungsabsicht. Im Übrigen füge sich das Vorhaben der Klägerin als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein. Die Schwelle zur Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs sei nach wie vor bei einer Verkaufsfläche von 700 m² anzunehmen. Diese überschreite das Vorhaben der Klägerin mit seinen 805,90 m². Das Vorhaben sprenge den in der Umgebungsbebauung vorhandenen Rahmen. In der näheren Umgebung befinde sich kein weiterer großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Das gelte insbesondere für den in der Nähe befindlichen Aldi-Lebensmittelmarkt, der eine Verkaufsfläche von weniger als 700 m² aufweise.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die beklagte Stadt Rastatt nach Einnahme eines Augenscheins durch Urteil vom 21.06.2005 zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids verpflichtet und zur Begründung ausgeführt: Der geplante Lebensmitteldiscounter sei, was die Art und das Maß der baulichen Nutzung und damit die beiden von der Klägerin im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen angehe, bauplanungsrechtlich zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten stelle die am 26.01.2004 durch deren Gemeinderat beschlossene Veränderungssperre keine auf einer Neuplanung beruhende selbständige und neue Regelung dar und könne dem Vorhaben daher - mangels Genehmigung durch das Regierungspräsidium - nicht entgegen gehalten werden. Der von der Klägerin geplante großflächige Einzelhandelsbetrieb füge sich im Hinblick auf die Gesichtspunkte der Art und des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Insoweit werde die Umgebung bereits durch den vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieb der Firma Aldi geprägt. Den auf diese Weise vorgegebenen Rahmen sprenge das Vorhaben der Klägerin nicht. Dies gelte selbst dann, wenn nur das Bauvorhaben der Klägerin, nicht aber der Aldi-Supermarkt als großflächig anzusehen wäre, denn beide Märkte seien sowohl im Hinblick auf ihre tatsächliche Größe als auch im Hinblick auf ihr Betriebskonzept vergleichbar.
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Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, dass sich das Vorhaben nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der benachbarte Aldi-Lebensmittelmarkt anders als das Vorhaben der Klägerin nicht als großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO anzusehen und damit planungsrechtlich unzulässig. Insbesondere sei es der Klägerin verwehrt, mehr als 1,5 cm für Innenputz im Rahmen der Verkaufsflächenberechnung abzuziehen. Mit einer Verkaufsfläche von über 800 m² sei das Vorhaben der Klägerin der erste großflächige Einzelhandelsbetrieb in der näheren Umgebung. Er sprenge den vorhandenen Rahmen. Seine Zulassung erzeuge bewältigungsbedürftige Spannungen und habe negative Vorbildwirkung. Der Zu- und Abfahrtsverkehr könne durch das vorhandene Straßennetz nicht aufgenommen werden. Eine Zufahrt über die stark befahrene L 77 komme verkehrstechnisch nicht in Betracht. Bei der K. Straße handele es sich um eine Gemeindestraße mit einer beschränkten Aufnahmekapazität. Es sei allenfalls denkbar, dass von ihr auf das Baugrundstück rechts abgebogen werden könne und auch die Ausfahrt nur für Rechtsabbieger freigegeben werde. Ein Linksabbiegen beim Ausfahren sei nicht denkbar, da es in dem Bereich der Einmündung der K. Straße in die L. Straße/L 77 vor der Ampel schon jetzt zu Stauungen komme und der Abflussverkehr beim Linksausbiegen von dem Baugrundstück nicht zusätzlich aufgenommen werden könne. Die Variante des Rechtsabbiegens aus dem Baugrundstück habe jedoch zur Folge, dass es zu Problemen bei der Folgeerschließung komme, da der Abflussverkehr dann teilweise durch den verkehrsberuhigten Bereich des „Dörfel“ fließe.
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Die beklagte Stadt Rastatt beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 1923/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts und führt weiter aus, zwar übersteige die Verkaufsfläche des Vorhabens jene des Aldi-Lebensmittelmarktes in der näheren Umgebung um etwa 70 m 2 . Beide Märkte seien aber im wesentlichen miteinander vergleichbar, so dass der vorhandene Rahmen durch die Zulassung des Vorhabens nicht gesprengt werde. Hinsichtlich der Verkaufsflächenberechnung sei zumindest ein Putzabschlag in Höhe von 1% bis 1,5% gerechtfertigt, so dass die für die Großflächigkeit maßgebliche Schwelle von 800 m 2 unterschritten werde. Bewältigungsbedürftige städtebauliche Spannungen rufe das Vorhaben nicht hervor. Bei der K. Straße handele es sich um eine stark befahrene Straße, die zur Aufnahme des Zu- und Abflussverkehrs in der Lage sei. Negative Vorbildwirkung entfalte das Vorhaben gleichfalls nicht. Insbesondere könne dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegen gehalten werden, dass im Falle dessen Zulassung auch der nahe gelegene Aldi-Lebensmittelmarkt erweitert werden könne, denn diese zivilrechtliche Verpflichtung sei die Beklagte aus freien Stücken eingegangen. Schließlich seien auch schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB durch das Vorhaben nicht zu befürchten.
16 
Während des Berufungsverfahrens ist die am 07.02.2004 öffentlich bekannt gemachte Veränderungssperre der Beklagten außer Kraft getreten, nachdem ihre Geltungsdauer nicht verlängert worden war. Über einen von der Klägerin am 13.04.2006 gestellten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben mit reduzierter Verkaufsfläche (758 m²), das nach den Bauvorlagen ausschließlich über die K. Straße erschlossen werden soll, ist seitens der Beklagten noch nicht entschieden.
17 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
18 
Dem Senat liegen neben den Akten des Verwaltungsgerichts und den Verfahrensakten der Stadt Rastatt, auch jene den Aldi-Supermarkt betreffend, die Akten des Bebauungsplanverfahrens und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung übersandten Schriftsätze der Klägerin geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 VwGO).
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Die nach ihrer Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.
21 
Bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugesuchs können nach § 57 LBO einzelne Fragen durch einen Bauvorbescheid geklärt werden. Dabei besteht trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 LBO, der Bauvorbescheid „könne“ erteilt werden, durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66). Die vom Bauherrn als zu klärend benannten Fragen stellen den Streitgegenstand des Verfahrens dar. Andere als die in dem Antrag benannten Fragen stehen somit nicht zur Entscheidung. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Frage gestellt, ob die geplante Bebauung mit einem Lebensmittelmarkt in Art, Größe und Nutzung in der dargestellten Form genehmigungsfähig ist. In dem Lageplan findet sich sodann der Zusatz, dass Lage und Ausbildung der Zu- und Abfahrten mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu gegebener Zeit abgestimmt werden.
22 
Der in dieser Weise begrenzte Streitgegenstand des Bauvorbescheidsverfahrens beinhaltet somit die bauplanungsrechtliche Frage nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, nicht aber - wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - die Frage der Erschließung. Diese Frage sollte, wie der Eintrag der Klägerin über die Lage und Ausbildung der Zu- und Abfahrten in die Bauvorlagen verdeutlicht, gerade dem nachfolgenden (Baugenehmigungs-)Verfahren vorbehalten bleiben. Die von der Beklagten für die gegenteilige Ansicht benannte Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20.02.2004 - 10 A 558/02 -, NVwZ-RR 2004, 558) behandelt zum einen die hier zu entscheidende Problematik nicht und betrifft zum zweiten einen anderen Sachverhalt, da der dortige Bauvorbescheidsantrag nicht eindeutig, sondern - anders als hier - auslegungsbedürftig war. Da die Klägerin die Frage der Erschließung im vorliegenden Fall in zulässiger Weise ausgeklammert hat, bedürfte es eines Eingehens auf den - sicher nicht unproblematischen - Gesichtspunkt der Erschließung bei der Verwirklichung des Vorhabens im Hinblick auf das Sachbescheidungsinteresse allenfalls dann, wenn schon jetzt klar ersichtlich wäre, dass das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Verbreiterung der Straße oder die Schaffung von Einfädelungsspuren nicht mehr gewährleistet wäre (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34 <44>). Dies vermag der Senat trotz der von der Straßenverkehrsbehörde der Beklagten und der Polizeidirektion Rastatt/Baden-Baden vorgebrachten gewichtigen Argumente nicht festzustellen. Insbesondere hat der Vertreter der Straßenverkehrsbehörde der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine Erschließung des Vorhabens durch verkehrsregelnde Maßnahmen (Zu- und Abfahrt nur für Rechtsabbieger) - wenn auch möglicherweise mit Folgeproblemen - denkbar wäre. Von einem fehlenden Sachbescheidungsinteresse im Hinblick auf die Erschließung des Vorhabens kann deshalb im hiesigen Verfahren nicht ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass die Klägerin zwischenzeitlich ein Baugesuch für die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebs an gleicher Stelle mit einer geringeren Verkaufsfläche eingereicht hat, lässt das Sachbescheidungsinteresse für eine positive Bauvoranfrage betreffend das hier in Rede stehende Vorhaben nicht entfallen.
23 
Unter Berücksichtigung des im oben genannten Sinne begrenzten Streitgegenstands ist der Senat nach der Einnahme eines Augenscheins in der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf den von ihr beantragten Bauvorbescheid hat. Zwar steht dem Vorhaben die außer Kraft getretene Veränderungssperre zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats nicht mehr entgegen. Jedoch liegt das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich im Außenbereich und ist dort nicht genehmigungsfähig (1.). Selbst wenn man jedoch mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehen wollte, dass das Baugrundstück (noch) zum unbeplanten Innenbereich rechnet, wäre es nicht genehmigungsfähig, denn es fügt sich nach der Art seiner baulichen Nutzung nicht in die prägende Umgebungsbebauung ein (2.).
24 
1. Nach dem Eindruck des in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins ist der Senat der Überzeugung, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Baugrundstück bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB beurteilt. Die Frage, ob ein Grundstück (noch) dem unbeplanten Innenbereich oder bereits dem Außenbereich angehört, hat im Ansatz vom unbeplanten Innenbereich auszugehen. Die Ausgangsfrage lautet, ob sich tragfähige Argumente finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es daran, so ist das Grundstück - deshalb - dem Außenbereich zuzuordnen. Nur diese Folgerungsrichtung ist angesichts der diffusen Struktur des § 35 BauGB sachgerecht (BVerwG, Urteil vom 14.12.1973 - IV C 48.72 -, BVerwGE 44, 250). Die Anwendbarkeit des § 34 BauGB setzt eine bestehende aufeinander folgende Bebauung voraus, die einen „Ortsteil“ bildet. Ortsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 (26f.); Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434). Dabei erfordert das Merkmal der organischen Siedlungsstruktur nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt. Auch eine unterschiedliche, unter Umständen sogar eine in ihrer Art und Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung oder darauf an, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht. Die Anforderung an die organische Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O. S. 27). Dabei kann sich eine Bebauung, die im Rückblick "organisch" gewachsen sein mag, heute durchaus als unorganische Splittersiedlung darstellen (BVerwG, Beschluss vom 25.03.1986 - 4 B 41.86 -, NVwZ 1986, 1014). Zu fragen ist also, ob die vorhandenen Bauten eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung vorgeben, ob ihnen - mit anderen Worten - maßstabsbildende Kraft zukommt (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 985). Dies ist hier nicht der Fall. Eine „in die Zukunft weisende“ bzw. „maßstabsbildende Kraft“ kommt der Bebauung auf dem Kasernengelände nicht (mehr) zu. Die entsprechenden Bebauungszusammenhänge sind durch die militärische Zweckbestimmung der baulichen Anlagen geprägt. Dieser Nutzungszweck ist vor mehr als einem Jahrzehnt endgültig aufgegeben worden. Die auf dem Buchgrundstück noch vorhandene, funktionslos gewordene Bebauung, die auf ihre Umgebung keine prägende Kraft mehr ausübt, ist nicht geeignet, die künftige Bebauung und Nutzung zu lenken (so zutreffend Uechtritz, BauR 1996, 485 <488>; Wallraven-Lindl/Strunz, UPR 1997, 94 <98.>). Hieran ändert nichts, dass auch eine aufgegebene, ja sogar eine beseitigte, Bebauung eine fortdauernd prägende Wirkung entfalten kann, wenn nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung bzw. Wiedernutzung zu rechnen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34 <38f.>). Denn eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung verliert jedenfalls dann ihre den Rahmen mitbestimmende Kraft, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit ihr nicht mehr gerechnet wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.1982 - 4 C 58.79 -, NVwZ 1982, 312 und vom 19.09.1986, a.a.O. S. 40). So liegt der Fall hier, denn die militärische Nutzung des Kasernengrundstücks wurde mit dem Abzug der französischen Streitkräfte erkennbar endgültig aufgegeben. Anhaltspunkte dafür, dass sie wieder aufgenommen wird, bestehen nicht. Vielmehr belegen gerade die jahrelangen Bemühungen der Beklagten, das Kasernenareal zu überplanen und einer neuen (zivilen) Nutzung zuzuführen, die endgültige Aufgabe der militärischen Nutzung (vgl. zur Entwidmung der Kasernen Wallraven-Lindl/Strunz, a.a.O., S. 96 f.). Derzeit handelt es sich bei dem gesamten Kasernenareal um eine abgesperrte brachliegende Fläche, die einer Anschlussnutzung zwar zugänglich wäre, die aber nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung seit mindestens zehn Jahren ungenutzt ist. Entsprechend stellt sich die Situation auf dem Kasernengelände dar: Auf dem Gelände - dem Buchgrundstück Flst.-Nr. ... - befinden sich noch die nicht mehr genutzten - teilweise denkmalgeschützten - Lagerhallen und Stallungsgebäude, das Stabsgebäude mit einem Uhrturm sowie einige Funktionsgebäude. Im östlichen Bereich des Baugrundstücks steht eine Lagerhalle. Der optische Eindruck der baulich noch vorhandenen Funktionsbauten ist der eines seit langem verlassenen Ortes. Die vorhandenen unbesiedelten Bauten haben nur noch kulissenartigen Charakter und sind erkennbar nicht mehr geeignet, die künftige Bebauung und deren Nutzung zu lenken. Die nicht versiegelte Fläche des Grundstücks ist mit dichtem Baum-, Strauch- und Grasbewuchs bestanden, so dass die Bebauung jenseits der L 77/L. Straße und der K. Straße vom Baugrundstück aus betrachtet nur noch ab den oberen Stockwerken wahrnehmbar ist. Mag das Kasernenareal auch vormals einen eigenen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gebildet haben, seit der endgültigen Aufgabe der militärischen Nutzung ohne Anschlussnutzung kann hiervon nicht mehr die Rede sein.
25 
Das Baugrundstück ist auch nicht aufgrund der vorhandenen Umgebungsbebauung außerhalb des Kasernengeländes zum Innenbereich zu rechnen, denn es weist als Teil dieses ca. 10 ha großen Kasernenareals eine solche Größe auf, die eine Anwendung des § 34 BauGB auf das Baugrundstück verbietet. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - 4 C 94.66 -, BVerwGE 28, 268 <272>). Dabei ist die Größe des Grundstücks ein nicht unwesentliches Merkmal, denn die Möglichkeit, eine Baulücke anzunehmen, findet durchaus auch in der Größe eines Grundstücks ihre obere Grenze. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, "dass mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich wird" (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256; Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227). Einer der - gerade für die mögliche Größe von Baulücken wesentlichen - Maßstäbe ergibt sich dabei aus dem normativen Zweck des § 34 BauGB: Diese Vorschrift gestattet die Errichtung von Vorhaben, die mit der vorhandenen Bebauung vereinbar sind. In dieser Voraussetzung liegt zugleich die innere Rechtfertigung für die Rechtsfolge des § 34 BauGB: Das Fehlen eines die Bebauung lenkenden Bebauungsplanes wird vom Gesetz für unschädlich gehalten, wenn und weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen setzt. Nur dieser lenkende Einfluss der bereits vorhandenen Bebauung ermöglicht die Rechtsfolge des § 34 BauGB. Dementsprechend setzt seine Anwendbarkeit voraus, dass ein Grundstück durch die vorhandene Bebauung in irgendeiner Weise geprägt wird. Daran fehlt es, wenn es sich wegen der Größe der Fläche um ein eigenes fiktives Plangebiet handelt, wenn also eine Fläche wegen ihrer Größe zu einer von der Umgebung gerade unabhängigen gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist. Eine derartige "Freiheit" von einer Prägung durch die vorhandene Bebauung entzieht der Anwendbarkeit des § 34 BauGB den Boden (BVerwG, Urteil vom 01.12.1972, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Das Baugrundstück ist integraler Teil der aus dem gesamten Kasernengrundstück bestehenden, ca. 10 ha großen „Außenbereichsinsel“. Darauf sind zwar noch bauliche Anlagen vorhanden. Diese können dem Baugrundstück aber - wie oben ausgeführt - keine Innenbereichsqualität (mehr) vermitteln.
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Auch die (zivile) Umgebungsbebauung ist hierzu - worauf der Vertreter des Stadtplanungsamts der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat - nicht in der Lage, dem Baugrundstück Innenbereichsqualität zu vermitteln. Die südlich des Baugrundstücks verlaufende, stark befahrene L 77 hat keine verbindende Wirkung, so dass die Bebauung südlich der L 77 den dort bestehenden Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit nicht „über die Straße“ auf das Baugrundstück zu erstrecken in der Lage ist. Östlich des Baugrundstücks befinden sich die stark befahrenen Gleisanlagen der ICE-Strecke Basel-Karlsruhe und, daran östlich anschließend, ein Grünzug mit Sportplatznutzung. Berücksichtigungsfähige bauliche Anlagen, die geeignet wären, aus östlicher Richtung einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, existieren nicht. Daher bedarf insoweit keiner Klärung, ob nicht auch die westlich an das Baugrundstück angrenzende K. Straße trennende Wirkung hat mit der Folge, dass die auf dem Flurstück ...16/5 befindliche Gaststätte einen Bebauungszusammenhang in westlich-östlicher Richtung nicht zu vermitteln in der Lage wäre. Im Übrigen wäre selbst eine ringsum von Bebauung umgebene freie bzw. - wie hier - funktionslose Fläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt, nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB bebaubar (BVerwG, Urteile 06.11.1968 - 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 vom 01.12.1972 - 4 C 6.71 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 102 und vom 17.02.1984 - 4 C 55.81 -, NJW 1984, 1576).
27 
Da das Baugrundstück nach alledem nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubar ist, kommt eine Bebauung mit dem beantragten - nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten - Vorhaben nicht in Betracht, denn dieses würde öffentliche Belange dadurch beeinträchtigen, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, der für das Baugrundstück eine Grünfläche vorsieht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Hinzu kommt, dass die Zulassung des Vorhabens das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten ließe (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Ob das Vorhaben darüber hinaus - mit Blick auf den prognostizierten Verkehr zu und von dem Einzelhandelsbetrieb - schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), bedarf daher letztlich keiner Entscheidung.
28 
2. Selbst wenn man jedoch mit dem Verwaltungsgericht und der Klägerin davon ausgeht, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet - eine Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB kommt nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Betracht -, und in die maßgebliche nähere Umgebung auch den Bereich westlich der K. Straße mit dem bestehenden Aldi-Markt einbezieht, bleibt die Klage ohne Erfolg. Denn das Bauvorhaben der Klägerin fügt sich in diesem Fall als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Für das Bauvorhaben bildet die Eigenart der näheren Umgebung den nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen (kleinräumlichen) Bezugsrahmen. In die Betrachtung einzubeziehen ist die Umgebung zum einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Wie weit die wechselseitige Prägung reicht, ist dabei nicht anhand beliebiger städtebaulicher Belange zu ermitteln, sondern beurteilt sich nach den in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der überbaubaren Grundstücksfläche. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber das Erfordernis des Einfügens auf den im Vergleich zum Ortsteil engeren Begriff der näheren Umgebung bezieht, lässt sich folgern, dass die prägende Wirkung, die von diesen Merkmalen einerseits in Richtung auf das Vorhaben und andererseits in Richtung auf dessen räumliches Umfeld ausgeht, nicht über den Ortsteil hinausreicht und erst recht nicht den Fernwirkungen gleichzusetzen ist, wie sie für Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich neuerdings in § 34 Abs. 3 BauGB beschrieben sind.
29 
a) Nach dem in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein ist der Senat der Auffassung, dass die (zivile) Umgebungsbebauung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks nicht prägt. Das Baugrundstück wird in südlicher Richtung durch die stark befahrene L 77 begrenzt, im Westen schließt sich die ebenfalls viel befahrene K. Straße an und im Osten erfolgt eine Zäsur durch die Gleisanlagen der stark befahrenen Trasse Basel-Karlsruhe. Der Eindruck auf dem Baugrundstück wird ausschließlich geprägt durch die dort und auf dem Kasernengrundstück im Übrigen (noch) vorhandenen Funktionsbauten. Entsprechend der früheren Zweckbestimmung des Kasernenareals ist die dort vormals verwirklichte Nutzung völlig eigener Art. Dieser Eindruck wird bestätigt durch die Antwort auf die (Kontroll-)Frage, ob im Fall einer Aufrechterhaltung der militärischen Nutzung davon auszugehen wäre, dass das Kasernengrundstück bodenrechtlich von der Bebauung jenseits der L 77 bzw. der K. Straße geprägt würde. Dies wäre wegen der der Kasernennutzung eigentümlichen Abgeschiedenheit und Abgeschlossenheit und ihres Ausmaßes zu verneinen, das Kasernenareal wäre deswegen als eigener Ortsteil einzustufen. Entsprechend verhält es sich auch heute noch. Die Gaststätte westlich der K. Straße und die Häuser südlich der L 77 sind zwar mit ihren oberen Stockwerken von dem Baugrundstück aus noch sichtbar. Sie entfalten aber keinerlei prägende Wirkung auf das Baugrundstück, das zusammen mit dem nach Norden anschließenden übrigen Kasernenareal einen eigenen, abgeschlossenen Bebauungskomplex bildet. Soweit die Annahme eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nicht wegen der fehlenden organischen Siedlungsstruktur ausgeschlossen wäre, käme als im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beachtlicher Ortsteil nur das Kasernenareal in Betracht. In die Eigenart der näheren Umgebung dieses derzeit ungenutzten - fiktiven - Ortsteils fügt sich ein Einzelhandelsbetrieb, was keiner näheren Erörterung bedarf, nicht ein.
30 
b) Auch wenn man der oben unter a) vorgenommenen Abgrenzung nicht folgt und dann darauf abstellt, ob sich das Vorhaben seinerseits auf die nähere Umgebung auswirken kann, fügt es sich nach der Art seiner Nutzung in diese Umgebung nicht ein. Insoweit ist die nähere Umgebung über das Areal des Kasernengrundstücks hinaus zu erstrecken, denn es liegt auf der Hand, dass mit der Existenz eines Einzelhandelsbetriebs Auswirkungen in der näheren Umgebung auch über das Kasernenareal hinaus einher gehen. Jedoch fügt sich das Vorhaben als erster großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
31 
aa) Das Vorhaben der Klägerin ist der Art seiner baulichen Nutzung nach als großflächiger Einzelhandelsbetrieb zu klassifizieren. Das Merkmal der Großflächigkeit wird in der Rechtsprechung mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche bestimmt (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 -, NVwZ 1987, 1076). Denn mit ihm soll ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Für diese Typisierung eignet sich die Geschossfläche als Maßstab weniger (Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. <2002>, § 11 RdNr. 19.2). Mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, NVwZ 2006, 452; s. dazu Birk, VBlBW 2006, 289 <291 ff.>) geht der Senat davon aus, dass Einzelhandelsbetriebe großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m 2 überschreiten. Diese Modifizierung der Rechtsprechung ist den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelhandel geschuldet: In der Begründung für die Herabsetzung der maßgeblichen Geschossfläche von 1.500 m 2 auf 1.200 m 2 hat der Verordnungsgeber anlässlich der Novellierung der BauNVO im Jahr 1986 noch ausgeführt, dass "Verkaufsflächen bis nahezu 800 qm" nach den Erfahrungen der Praxis einer Geschossfläche von 1.200 m 2 entsprechen (BR-Drs. 541/86 S. 3). Daraus folgte ein Verhältnis der Verkaufsfläche zur Geschossfläche von 2:3. Inzwischen hat sich dieses Verhältnis verändert. Als Erfahrungswert hat sich herausgebildet, dass Einzelhandelsbetriebe in Folge einer Reduzierung der Lager- und sonstigen Nebenflächen drei Viertel der Geschossfläche als Verkaufsfläche nutzen können (vgl. dazu den Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, S. 24 und 26). Somit ist jedenfalls bei einer Verkaufsfläche, die 900 m 2 überschreitet, zugleich eine Überschreitung der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO genannten Geschossflächengrenze von 1.200 m 2 zu erwarten. Da jedoch die Schwelle, ab der eine Prüfung der möglichen Auswirkungen vorzunehmen ist, deutlich unterhalb des für die Geltung der Vermutungsregel maßgebenden Werts liegen muss, schließt sich der Senat dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2005 (a.a.O.) an und legt aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit in der Rechtsanwendung für das Merkmal der Großflächigkeit einen Schwellenwert von 800 m 2 zu Grunde.
32 
bb) Dieser Schwellenwert von 800 m 2 wird durch das Vorhaben der Klägerin überschritten. Zu der Verkaufsfläche rechnen - wovon die Beteiligten im Einklang mit dem Verwaltungsgericht ausgehen - neben der eigentlichen Hauptnutzfläche, auf der die Waren präsentiert werden, die für Eingangskoffer und Kassenvorraum vorgesehenen Flächen, denn auch sie prägen in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Die Addition der für diese Flächen in der Berechnung vom 14.10.2003 vorgesehenen Werte ergibt in der Summe eine Verkaufsfläche von 807,96 m 2 ; damit ist der Betrieb der Klägerin im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO großflächig. Mit der Beklagten und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in ihren nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen - nicht nachgelassenen - Schriftsätzen ist der Senat der Auffassung, dass es der Klägerin verwehrt ist, von der so ermittelten Verkaufsfläche für das Anbringen von Innenputz eine Fläche in Abzug zu bringen, die aus dem großflächigen einen „kleinflächigen“ Einzelhandelsbetrieb werden ließe. Der Senat teilt insoweit die vom 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs (Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67) geäußerten Bedenken und hält den im Rahmen der „Berechnung der Nutzflächen und Rauminhalte nach DIN 277“ in Ansatz gebrachten Abzug von 3 % für Putz für unangemessen hoch. Ein Abzug für den Innenputz in einer solchen Größenordnung mag für den Wohnungsbau in Betracht kommen, wobei selbst dort anerkannt ist, dass dieser Abzug bei den heute üblichen Putzschichten vielfach zu hoch ist (vgl. etwa Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 4, Loseblattslg., § 43 II. BV Anm. 3.2.). Jedenfalls mit Blick auf den hallenartigen Verkaufsraum, der nach den eingereichten Plänen ohne unterteilende Zwischenwände errichtet werden soll und dessen Außenwände teilweise mit Fenstern versehen sind, lässt sich ein Abzug für das Anbringen von Innenputz weder in dem angegebenen Maße noch in einem Umfang von fast 8 m 2 rechtfertigen, der aus dem großflächigen einen „kleinflächigen“ Einzelhandelsbetrieb werden ließe. In ihrem nachgereichten Schriftsatz legt die Klägerin selbst nur noch einen Abzug für den Innenputz von 1,5 cm zugrunde. Ein Putzabzug in dieser Größenordnung mag (noch) angemessen sein (vgl. aber auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2004, a.a.O.: 1 cm ist angemessen; ähnlich VG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2006 - 6 K 3424/04 -: Allenfalls ein Abzug von 1 cm für drei Seiten des Verkaufsraums). Jedoch verringert ein Abzug in dieser Höhe die Verkaufsfläche um nicht einmal einen Quadratmeter. Einen weiteren Abzug in Anlehnung an die DIN 18202 über die Toleranzen im Hochbau von bis zu 3 cm hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Denn die in den jeweiligen DIN-Normen aufgeführten Toleranz-Werte sollen in erster Linie die grundsätzliche Verwertbarkeit des Bauwerks sicherstellen und betreffen damit die Frage, was der Bauherr - zivilrechtlich - an Abweichungen bei der Bauausführung noch hinnehmen muss. Überdies stellen die Werte der Tabelle 1 der DIN 18202, auf die die Klägerin Bezug nimmt, Toleranzen in beide Richtungen dar (Plus-/Minus-Toleranzen) und können nicht von vornherein nur in der der Klägerin gerade günstigen Hinsicht fruchtbar gemacht werden. Schließlich ist aber auch die Frage, welches Vorhaben mit welcher Verkaufsfläche öffentlich-rechtlich genehmigt wird, strikt zu trennen von der privatrechtlichen Frage, ob bei der Bauausführungen in einem solchen Umfang von dem Nennmaß in den Bauvorlagen abgewichen wird, dass das Bauwerk nicht mehr abnahmefähig oder mängelbehaftet ist. Im Übrigen bleibt es der Klägerin unbenommen, vor der Bauausführung durch vertragliche Vereinbarung sicherzustellen, dass die Toleranzen der DIN 18202 nicht ausgeschöpft werden, zumal größere Abweichungen in Fällen, in denen Wände in Fertigbauweise errichtet werden, ohnedies nicht in gleicher Weise zu besorgen sein dürften wie bei in konventioneller Bauweise errichteten Gebäuden. Was schließlich den Vortrag der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung in Bezug auf das Anbringen der Fließen angeht, ist für das hiesige Verfahren nicht von Bedeutung, ob - wie die Klägerin anführt - „üblicherweise der gesamte Bereich der Vorkassenzone gefliest“ ist. Denn in der von der Klägerin mit dem Bauantrag vorgelegten Berechnung der Nutzflächen und Rauminhalte ist davon - ebenso wie von einer 3,5 cm starken Wandverkleidung - für das hier maßgebliche Vorhaben nicht die Rede. Im Übrigen würde ein Abzug der für Fliesen angesetzten 1,5 cm im Bereich der Vorkassenzone die Verkaufsfläche um nicht einmal einen halben Quadratmeter verringern. Der Senat hat nach alledem von einer über 800 m 2 großen Verkaufsfläche und damit von der Großflächigkeit des zur Beurteilung stehenden Einzelhandelsbetriebs auszugehen.
33 
cc) Die Überschreitung des Schwellenwertes von 800 m 2 in Bezug auf die Verkaufsfläche ist auch dann von Belang, wenn der großflächige Einzelhandelsbetrieb in einem Gebiet errichtet werden soll, in dem § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht unmittelbar oder über § 34 Abs. 2 BauGB Anwendung findet, sondern die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens - wie hier - nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist (BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 -, BauR 2001, 212 m.w.N.). Denn bei der Frage, ob ein Vorhaben nach der Art der Nutzung den vorgegebenen Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt, bietet die Baunutzungsverordnung als sachverständige Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze insofern brauchbare Anhaltspunkte, als sie zwischen unterschiedlichen Nutzungstypen unterscheidet. Wie aus § 11 Abs. 3 BauNVO zu ersehen ist, versteht sie den großflächigen Einzelhandel als eine selbständige Nutzungsart, die vom sonstigen Einzelhandel, vom Großhandel und vom produzierenden Gewerbe abzugrenzen ist und besonderen bebauungsrechtlichen Anforderungen unterliegt. Dem ist auch bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 25.82 -, BVerwGE 68, 360 und vom 22.05.1987 - 4 C 6.85 u.a. -, NVwZ 1987, 1078). Von Bedeutung ist § 11 Abs. 3 BauNVO im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB deshalb insofern, als bei der Bestimmung des Rahmens der in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungsarten zu fragen ist, ob ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bereits vorhanden ist oder nicht. Ist dies nicht der Fall, stellt sich die weitere Frage, ob sich das Vorhaben trotz Überschreitung des Rahmens einfügt, weil es in der näheren Umgebung keine bewältigungsbedürftigen Spannungen erzeugt oder vorhandene Spannungen nicht verstärkt und in diesem Sinne "harmonisch" ist (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987, a.a.O.).
34 
In der näheren Umgebung des Bauvorhabens findet sich kein weiterer Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von über 800 m 2 . Der Lebensmittelmarkt der Firma Aldi Süd hat bei einer vergleichbar großen Geschossfläche eine mit 722 m 2 deutlich geringere Verkaufsfläche und ist deshalb nicht geeignet, den bebauungsrechtlichen Rahmen im Sinne der Klägerin zu prägen. Somit überschreitet das Bauvorhaben der Klägerin als erster großflächiger Einzelhandelsbetrieb in der näheren Umgebung den durch die vorhandene Bebauung und deren Nutzung vorgegebenen Rahmen. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb würde sich auch nicht - ausnahmsweise - trotz Überschreitung des Rahmens harmonisch in die nähere Umgebung einfügen, denn der durch ihn verursachte Zu- und Abgangsverkehr hätte eine merkliche Immissionsmehrbelastung für die benachbarte Wohnbebauung entlang der K. Straße zur Folge. Angesichts der 224 zur Genehmigung gestellten Stellplätze ist klar erkennbar, dass der Lebensmittelmarkt nicht primär der Nahversorgung dienen soll, sondern dank der verkehrsgünstigen Lage an der L. Straße/L 77 auch - und vor allem - motorisierte Kundschaft im Blick hat. Der durch das Vorhaben ausgelöste zusätzliche Verkehr würde daher bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugen (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1985 - 4 B 102.85 -, ZfBR 1986, 47). Auf die Frage der Zumutbarkeit des zusätzlichen Verkehrslärms kommt es dabei nicht an (Fickert/Fieseler, a.a.O., § 11 RdNr. 30.3 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin der erste großflächige Einzelhandelsbetrieb in der näheren Umgebung wäre, so dass er den bauplanungsrechtlich relevanten Rahmen „nach oben“ erweitern würde und damit negative Vorbildwirkung für weitere Einzelhandelsbetriebe entfalten würde. Bereits der in der näheren Umgebung befindliche Discounter der Firma Aldi-Süd könnte sich bauplanungsrechtlich - ungeachtet der insoweit mit der Beklagten abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung - darauf berufen, dass nach der Zulassung eines ersten großflächigen Einzelhandelsbetrieb nunmehr auch eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf über 800 m 2 nicht mehr ausgeschlossen ist. Damit fügt sich das Vorhaben - selbst wenn man die Bebaubarkeit des Grundstücks nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilen wollte - nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
35 
Keiner Entscheidung bedarf nach dem Vorstehenden die Frage, ob von dem Vorhaben auch schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Stadt Rastatt zu erwarten sind, was nach § 34 Abs. 3 BauGB in seiner Fassung durch das EAG-Bau ebenfalls zur Folge hätte, dass der Klägerin der beantragte Bauvorbescheid zu versagen wäre (§ 34 Abs. 3 BauGB).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss
39 
vom 1. August 2006
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000 EUR festgesetzt (Ziff. 9.1.4/9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -, NVwZ 2004, 1327).
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung übersandten Schriftsätze der Klägerin geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 VwGO).
20 
Die nach ihrer Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.
21 
Bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugesuchs können nach § 57 LBO einzelne Fragen durch einen Bauvorbescheid geklärt werden. Dabei besteht trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 LBO, der Bauvorbescheid „könne“ erteilt werden, durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66). Die vom Bauherrn als zu klärend benannten Fragen stellen den Streitgegenstand des Verfahrens dar. Andere als die in dem Antrag benannten Fragen stehen somit nicht zur Entscheidung. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Frage gestellt, ob die geplante Bebauung mit einem Lebensmittelmarkt in Art, Größe und Nutzung in der dargestellten Form genehmigungsfähig ist. In dem Lageplan findet sich sodann der Zusatz, dass Lage und Ausbildung der Zu- und Abfahrten mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu gegebener Zeit abgestimmt werden.
22 
Der in dieser Weise begrenzte Streitgegenstand des Bauvorbescheidsverfahrens beinhaltet somit die bauplanungsrechtliche Frage nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, nicht aber - wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - die Frage der Erschließung. Diese Frage sollte, wie der Eintrag der Klägerin über die Lage und Ausbildung der Zu- und Abfahrten in die Bauvorlagen verdeutlicht, gerade dem nachfolgenden (Baugenehmigungs-)Verfahren vorbehalten bleiben. Die von der Beklagten für die gegenteilige Ansicht benannte Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20.02.2004 - 10 A 558/02 -, NVwZ-RR 2004, 558) behandelt zum einen die hier zu entscheidende Problematik nicht und betrifft zum zweiten einen anderen Sachverhalt, da der dortige Bauvorbescheidsantrag nicht eindeutig, sondern - anders als hier - auslegungsbedürftig war. Da die Klägerin die Frage der Erschließung im vorliegenden Fall in zulässiger Weise ausgeklammert hat, bedürfte es eines Eingehens auf den - sicher nicht unproblematischen - Gesichtspunkt der Erschließung bei der Verwirklichung des Vorhabens im Hinblick auf das Sachbescheidungsinteresse allenfalls dann, wenn schon jetzt klar ersichtlich wäre, dass das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Verbreiterung der Straße oder die Schaffung von Einfädelungsspuren nicht mehr gewährleistet wäre (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34 <44>). Dies vermag der Senat trotz der von der Straßenverkehrsbehörde der Beklagten und der Polizeidirektion Rastatt/Baden-Baden vorgebrachten gewichtigen Argumente nicht festzustellen. Insbesondere hat der Vertreter der Straßenverkehrsbehörde der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine Erschließung des Vorhabens durch verkehrsregelnde Maßnahmen (Zu- und Abfahrt nur für Rechtsabbieger) - wenn auch möglicherweise mit Folgeproblemen - denkbar wäre. Von einem fehlenden Sachbescheidungsinteresse im Hinblick auf die Erschließung des Vorhabens kann deshalb im hiesigen Verfahren nicht ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass die Klägerin zwischenzeitlich ein Baugesuch für die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebs an gleicher Stelle mit einer geringeren Verkaufsfläche eingereicht hat, lässt das Sachbescheidungsinteresse für eine positive Bauvoranfrage betreffend das hier in Rede stehende Vorhaben nicht entfallen.
23 
Unter Berücksichtigung des im oben genannten Sinne begrenzten Streitgegenstands ist der Senat nach der Einnahme eines Augenscheins in der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf den von ihr beantragten Bauvorbescheid hat. Zwar steht dem Vorhaben die außer Kraft getretene Veränderungssperre zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats nicht mehr entgegen. Jedoch liegt das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich im Außenbereich und ist dort nicht genehmigungsfähig (1.). Selbst wenn man jedoch mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehen wollte, dass das Baugrundstück (noch) zum unbeplanten Innenbereich rechnet, wäre es nicht genehmigungsfähig, denn es fügt sich nach der Art seiner baulichen Nutzung nicht in die prägende Umgebungsbebauung ein (2.).
24 
1. Nach dem Eindruck des in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins ist der Senat der Überzeugung, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Baugrundstück bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB beurteilt. Die Frage, ob ein Grundstück (noch) dem unbeplanten Innenbereich oder bereits dem Außenbereich angehört, hat im Ansatz vom unbeplanten Innenbereich auszugehen. Die Ausgangsfrage lautet, ob sich tragfähige Argumente finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es daran, so ist das Grundstück - deshalb - dem Außenbereich zuzuordnen. Nur diese Folgerungsrichtung ist angesichts der diffusen Struktur des § 35 BauGB sachgerecht (BVerwG, Urteil vom 14.12.1973 - IV C 48.72 -, BVerwGE 44, 250). Die Anwendbarkeit des § 34 BauGB setzt eine bestehende aufeinander folgende Bebauung voraus, die einen „Ortsteil“ bildet. Ortsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 (26f.); Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434). Dabei erfordert das Merkmal der organischen Siedlungsstruktur nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt. Auch eine unterschiedliche, unter Umständen sogar eine in ihrer Art und Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung oder darauf an, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht. Die Anforderung an die organische Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O. S. 27). Dabei kann sich eine Bebauung, die im Rückblick "organisch" gewachsen sein mag, heute durchaus als unorganische Splittersiedlung darstellen (BVerwG, Beschluss vom 25.03.1986 - 4 B 41.86 -, NVwZ 1986, 1014). Zu fragen ist also, ob die vorhandenen Bauten eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung vorgeben, ob ihnen - mit anderen Worten - maßstabsbildende Kraft zukommt (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 985). Dies ist hier nicht der Fall. Eine „in die Zukunft weisende“ bzw. „maßstabsbildende Kraft“ kommt der Bebauung auf dem Kasernengelände nicht (mehr) zu. Die entsprechenden Bebauungszusammenhänge sind durch die militärische Zweckbestimmung der baulichen Anlagen geprägt. Dieser Nutzungszweck ist vor mehr als einem Jahrzehnt endgültig aufgegeben worden. Die auf dem Buchgrundstück noch vorhandene, funktionslos gewordene Bebauung, die auf ihre Umgebung keine prägende Kraft mehr ausübt, ist nicht geeignet, die künftige Bebauung und Nutzung zu lenken (so zutreffend Uechtritz, BauR 1996, 485 <488>; Wallraven-Lindl/Strunz, UPR 1997, 94 <98.>). Hieran ändert nichts, dass auch eine aufgegebene, ja sogar eine beseitigte, Bebauung eine fortdauernd prägende Wirkung entfalten kann, wenn nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung bzw. Wiedernutzung zu rechnen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34 <38f.>). Denn eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung verliert jedenfalls dann ihre den Rahmen mitbestimmende Kraft, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit ihr nicht mehr gerechnet wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.1982 - 4 C 58.79 -, NVwZ 1982, 312 und vom 19.09.1986, a.a.O. S. 40). So liegt der Fall hier, denn die militärische Nutzung des Kasernengrundstücks wurde mit dem Abzug der französischen Streitkräfte erkennbar endgültig aufgegeben. Anhaltspunkte dafür, dass sie wieder aufgenommen wird, bestehen nicht. Vielmehr belegen gerade die jahrelangen Bemühungen der Beklagten, das Kasernenareal zu überplanen und einer neuen (zivilen) Nutzung zuzuführen, die endgültige Aufgabe der militärischen Nutzung (vgl. zur Entwidmung der Kasernen Wallraven-Lindl/Strunz, a.a.O., S. 96 f.). Derzeit handelt es sich bei dem gesamten Kasernenareal um eine abgesperrte brachliegende Fläche, die einer Anschlussnutzung zwar zugänglich wäre, die aber nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung seit mindestens zehn Jahren ungenutzt ist. Entsprechend stellt sich die Situation auf dem Kasernengelände dar: Auf dem Gelände - dem Buchgrundstück Flst.-Nr. ... - befinden sich noch die nicht mehr genutzten - teilweise denkmalgeschützten - Lagerhallen und Stallungsgebäude, das Stabsgebäude mit einem Uhrturm sowie einige Funktionsgebäude. Im östlichen Bereich des Baugrundstücks steht eine Lagerhalle. Der optische Eindruck der baulich noch vorhandenen Funktionsbauten ist der eines seit langem verlassenen Ortes. Die vorhandenen unbesiedelten Bauten haben nur noch kulissenartigen Charakter und sind erkennbar nicht mehr geeignet, die künftige Bebauung und deren Nutzung zu lenken. Die nicht versiegelte Fläche des Grundstücks ist mit dichtem Baum-, Strauch- und Grasbewuchs bestanden, so dass die Bebauung jenseits der L 77/L. Straße und der K. Straße vom Baugrundstück aus betrachtet nur noch ab den oberen Stockwerken wahrnehmbar ist. Mag das Kasernenareal auch vormals einen eigenen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gebildet haben, seit der endgültigen Aufgabe der militärischen Nutzung ohne Anschlussnutzung kann hiervon nicht mehr die Rede sein.
25 
Das Baugrundstück ist auch nicht aufgrund der vorhandenen Umgebungsbebauung außerhalb des Kasernengeländes zum Innenbereich zu rechnen, denn es weist als Teil dieses ca. 10 ha großen Kasernenareals eine solche Größe auf, die eine Anwendung des § 34 BauGB auf das Baugrundstück verbietet. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - 4 C 94.66 -, BVerwGE 28, 268 <272>). Dabei ist die Größe des Grundstücks ein nicht unwesentliches Merkmal, denn die Möglichkeit, eine Baulücke anzunehmen, findet durchaus auch in der Größe eines Grundstücks ihre obere Grenze. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, "dass mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich wird" (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256; Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227). Einer der - gerade für die mögliche Größe von Baulücken wesentlichen - Maßstäbe ergibt sich dabei aus dem normativen Zweck des § 34 BauGB: Diese Vorschrift gestattet die Errichtung von Vorhaben, die mit der vorhandenen Bebauung vereinbar sind. In dieser Voraussetzung liegt zugleich die innere Rechtfertigung für die Rechtsfolge des § 34 BauGB: Das Fehlen eines die Bebauung lenkenden Bebauungsplanes wird vom Gesetz für unschädlich gehalten, wenn und weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen setzt. Nur dieser lenkende Einfluss der bereits vorhandenen Bebauung ermöglicht die Rechtsfolge des § 34 BauGB. Dementsprechend setzt seine Anwendbarkeit voraus, dass ein Grundstück durch die vorhandene Bebauung in irgendeiner Weise geprägt wird. Daran fehlt es, wenn es sich wegen der Größe der Fläche um ein eigenes fiktives Plangebiet handelt, wenn also eine Fläche wegen ihrer Größe zu einer von der Umgebung gerade unabhängigen gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist. Eine derartige "Freiheit" von einer Prägung durch die vorhandene Bebauung entzieht der Anwendbarkeit des § 34 BauGB den Boden (BVerwG, Urteil vom 01.12.1972, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Das Baugrundstück ist integraler Teil der aus dem gesamten Kasernengrundstück bestehenden, ca. 10 ha großen „Außenbereichsinsel“. Darauf sind zwar noch bauliche Anlagen vorhanden. Diese können dem Baugrundstück aber - wie oben ausgeführt - keine Innenbereichsqualität (mehr) vermitteln.
26 
Auch die (zivile) Umgebungsbebauung ist hierzu - worauf der Vertreter des Stadtplanungsamts der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat - nicht in der Lage, dem Baugrundstück Innenbereichsqualität zu vermitteln. Die südlich des Baugrundstücks verlaufende, stark befahrene L 77 hat keine verbindende Wirkung, so dass die Bebauung südlich der L 77 den dort bestehenden Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit nicht „über die Straße“ auf das Baugrundstück zu erstrecken in der Lage ist. Östlich des Baugrundstücks befinden sich die stark befahrenen Gleisanlagen der ICE-Strecke Basel-Karlsruhe und, daran östlich anschließend, ein Grünzug mit Sportplatznutzung. Berücksichtigungsfähige bauliche Anlagen, die geeignet wären, aus östlicher Richtung einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, existieren nicht. Daher bedarf insoweit keiner Klärung, ob nicht auch die westlich an das Baugrundstück angrenzende K. Straße trennende Wirkung hat mit der Folge, dass die auf dem Flurstück ...16/5 befindliche Gaststätte einen Bebauungszusammenhang in westlich-östlicher Richtung nicht zu vermitteln in der Lage wäre. Im Übrigen wäre selbst eine ringsum von Bebauung umgebene freie bzw. - wie hier - funktionslose Fläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt, nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB bebaubar (BVerwG, Urteile 06.11.1968 - 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 vom 01.12.1972 - 4 C 6.71 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 102 und vom 17.02.1984 - 4 C 55.81 -, NJW 1984, 1576).
27 
Da das Baugrundstück nach alledem nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubar ist, kommt eine Bebauung mit dem beantragten - nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten - Vorhaben nicht in Betracht, denn dieses würde öffentliche Belange dadurch beeinträchtigen, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, der für das Baugrundstück eine Grünfläche vorsieht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Hinzu kommt, dass die Zulassung des Vorhabens das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten ließe (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Ob das Vorhaben darüber hinaus - mit Blick auf den prognostizierten Verkehr zu und von dem Einzelhandelsbetrieb - schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), bedarf daher letztlich keiner Entscheidung.
28 
2. Selbst wenn man jedoch mit dem Verwaltungsgericht und der Klägerin davon ausgeht, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet - eine Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB kommt nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Betracht -, und in die maßgebliche nähere Umgebung auch den Bereich westlich der K. Straße mit dem bestehenden Aldi-Markt einbezieht, bleibt die Klage ohne Erfolg. Denn das Bauvorhaben der Klägerin fügt sich in diesem Fall als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Für das Bauvorhaben bildet die Eigenart der näheren Umgebung den nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen (kleinräumlichen) Bezugsrahmen. In die Betrachtung einzubeziehen ist die Umgebung zum einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Wie weit die wechselseitige Prägung reicht, ist dabei nicht anhand beliebiger städtebaulicher Belange zu ermitteln, sondern beurteilt sich nach den in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der überbaubaren Grundstücksfläche. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber das Erfordernis des Einfügens auf den im Vergleich zum Ortsteil engeren Begriff der näheren Umgebung bezieht, lässt sich folgern, dass die prägende Wirkung, die von diesen Merkmalen einerseits in Richtung auf das Vorhaben und andererseits in Richtung auf dessen räumliches Umfeld ausgeht, nicht über den Ortsteil hinausreicht und erst recht nicht den Fernwirkungen gleichzusetzen ist, wie sie für Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich neuerdings in § 34 Abs. 3 BauGB beschrieben sind.
29 
a) Nach dem in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein ist der Senat der Auffassung, dass die (zivile) Umgebungsbebauung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks nicht prägt. Das Baugrundstück wird in südlicher Richtung durch die stark befahrene L 77 begrenzt, im Westen schließt sich die ebenfalls viel befahrene K. Straße an und im Osten erfolgt eine Zäsur durch die Gleisanlagen der stark befahrenen Trasse Basel-Karlsruhe. Der Eindruck auf dem Baugrundstück wird ausschließlich geprägt durch die dort und auf dem Kasernengrundstück im Übrigen (noch) vorhandenen Funktionsbauten. Entsprechend der früheren Zweckbestimmung des Kasernenareals ist die dort vormals verwirklichte Nutzung völlig eigener Art. Dieser Eindruck wird bestätigt durch die Antwort auf die (Kontroll-)Frage, ob im Fall einer Aufrechterhaltung der militärischen Nutzung davon auszugehen wäre, dass das Kasernengrundstück bodenrechtlich von der Bebauung jenseits der L 77 bzw. der K. Straße geprägt würde. Dies wäre wegen der der Kasernennutzung eigentümlichen Abgeschiedenheit und Abgeschlossenheit und ihres Ausmaßes zu verneinen, das Kasernenareal wäre deswegen als eigener Ortsteil einzustufen. Entsprechend verhält es sich auch heute noch. Die Gaststätte westlich der K. Straße und die Häuser südlich der L 77 sind zwar mit ihren oberen Stockwerken von dem Baugrundstück aus noch sichtbar. Sie entfalten aber keinerlei prägende Wirkung auf das Baugrundstück, das zusammen mit dem nach Norden anschließenden übrigen Kasernenareal einen eigenen, abgeschlossenen Bebauungskomplex bildet. Soweit die Annahme eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nicht wegen der fehlenden organischen Siedlungsstruktur ausgeschlossen wäre, käme als im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beachtlicher Ortsteil nur das Kasernenareal in Betracht. In die Eigenart der näheren Umgebung dieses derzeit ungenutzten - fiktiven - Ortsteils fügt sich ein Einzelhandelsbetrieb, was keiner näheren Erörterung bedarf, nicht ein.
30 
b) Auch wenn man der oben unter a) vorgenommenen Abgrenzung nicht folgt und dann darauf abstellt, ob sich das Vorhaben seinerseits auf die nähere Umgebung auswirken kann, fügt es sich nach der Art seiner Nutzung in diese Umgebung nicht ein. Insoweit ist die nähere Umgebung über das Areal des Kasernengrundstücks hinaus zu erstrecken, denn es liegt auf der Hand, dass mit der Existenz eines Einzelhandelsbetriebs Auswirkungen in der näheren Umgebung auch über das Kasernenareal hinaus einher gehen. Jedoch fügt sich das Vorhaben als erster großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
31 
aa) Das Vorhaben der Klägerin ist der Art seiner baulichen Nutzung nach als großflächiger Einzelhandelsbetrieb zu klassifizieren. Das Merkmal der Großflächigkeit wird in der Rechtsprechung mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche bestimmt (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 -, NVwZ 1987, 1076). Denn mit ihm soll ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Für diese Typisierung eignet sich die Geschossfläche als Maßstab weniger (Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. <2002>, § 11 RdNr. 19.2). Mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, NVwZ 2006, 452; s. dazu Birk, VBlBW 2006, 289 <291 ff.>) geht der Senat davon aus, dass Einzelhandelsbetriebe großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m 2 überschreiten. Diese Modifizierung der Rechtsprechung ist den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelhandel geschuldet: In der Begründung für die Herabsetzung der maßgeblichen Geschossfläche von 1.500 m 2 auf 1.200 m 2 hat der Verordnungsgeber anlässlich der Novellierung der BauNVO im Jahr 1986 noch ausgeführt, dass "Verkaufsflächen bis nahezu 800 qm" nach den Erfahrungen der Praxis einer Geschossfläche von 1.200 m 2 entsprechen (BR-Drs. 541/86 S. 3). Daraus folgte ein Verhältnis der Verkaufsfläche zur Geschossfläche von 2:3. Inzwischen hat sich dieses Verhältnis verändert. Als Erfahrungswert hat sich herausgebildet, dass Einzelhandelsbetriebe in Folge einer Reduzierung der Lager- und sonstigen Nebenflächen drei Viertel der Geschossfläche als Verkaufsfläche nutzen können (vgl. dazu den Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, S. 24 und 26). Somit ist jedenfalls bei einer Verkaufsfläche, die 900 m 2 überschreitet, zugleich eine Überschreitung der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO genannten Geschossflächengrenze von 1.200 m 2 zu erwarten. Da jedoch die Schwelle, ab der eine Prüfung der möglichen Auswirkungen vorzunehmen ist, deutlich unterhalb des für die Geltung der Vermutungsregel maßgebenden Werts liegen muss, schließt sich der Senat dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2005 (a.a.O.) an und legt aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit in der Rechtsanwendung für das Merkmal der Großflächigkeit einen Schwellenwert von 800 m 2 zu Grunde.
32 
bb) Dieser Schwellenwert von 800 m 2 wird durch das Vorhaben der Klägerin überschritten. Zu der Verkaufsfläche rechnen - wovon die Beteiligten im Einklang mit dem Verwaltungsgericht ausgehen - neben der eigentlichen Hauptnutzfläche, auf der die Waren präsentiert werden, die für Eingangskoffer und Kassenvorraum vorgesehenen Flächen, denn auch sie prägen in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Die Addition der für diese Flächen in der Berechnung vom 14.10.2003 vorgesehenen Werte ergibt in der Summe eine Verkaufsfläche von 807,96 m 2 ; damit ist der Betrieb der Klägerin im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO großflächig. Mit der Beklagten und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in ihren nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen - nicht nachgelassenen - Schriftsätzen ist der Senat der Auffassung, dass es der Klägerin verwehrt ist, von der so ermittelten Verkaufsfläche für das Anbringen von Innenputz eine Fläche in Abzug zu bringen, die aus dem großflächigen einen „kleinflächigen“ Einzelhandelsbetrieb werden ließe. Der Senat teilt insoweit die vom 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs (Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67) geäußerten Bedenken und hält den im Rahmen der „Berechnung der Nutzflächen und Rauminhalte nach DIN 277“ in Ansatz gebrachten Abzug von 3 % für Putz für unangemessen hoch. Ein Abzug für den Innenputz in einer solchen Größenordnung mag für den Wohnungsbau in Betracht kommen, wobei selbst dort anerkannt ist, dass dieser Abzug bei den heute üblichen Putzschichten vielfach zu hoch ist (vgl. etwa Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 4, Loseblattslg., § 43 II. BV Anm. 3.2.). Jedenfalls mit Blick auf den hallenartigen Verkaufsraum, der nach den eingereichten Plänen ohne unterteilende Zwischenwände errichtet werden soll und dessen Außenwände teilweise mit Fenstern versehen sind, lässt sich ein Abzug für das Anbringen von Innenputz weder in dem angegebenen Maße noch in einem Umfang von fast 8 m 2 rechtfertigen, der aus dem großflächigen einen „kleinflächigen“ Einzelhandelsbetrieb werden ließe. In ihrem nachgereichten Schriftsatz legt die Klägerin selbst nur noch einen Abzug für den Innenputz von 1,5 cm zugrunde. Ein Putzabzug in dieser Größenordnung mag (noch) angemessen sein (vgl. aber auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2004, a.a.O.: 1 cm ist angemessen; ähnlich VG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2006 - 6 K 3424/04 -: Allenfalls ein Abzug von 1 cm für drei Seiten des Verkaufsraums). Jedoch verringert ein Abzug in dieser Höhe die Verkaufsfläche um nicht einmal einen Quadratmeter. Einen weiteren Abzug in Anlehnung an die DIN 18202 über die Toleranzen im Hochbau von bis zu 3 cm hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Denn die in den jeweiligen DIN-Normen aufgeführten Toleranz-Werte sollen in erster Linie die grundsätzliche Verwertbarkeit des Bauwerks sicherstellen und betreffen damit die Frage, was der Bauherr - zivilrechtlich - an Abweichungen bei der Bauausführung noch hinnehmen muss. Überdies stellen die Werte der Tabelle 1 der DIN 18202, auf die die Klägerin Bezug nimmt, Toleranzen in beide Richtungen dar (Plus-/Minus-Toleranzen) und können nicht von vornherein nur in der der Klägerin gerade günstigen Hinsicht fruchtbar gemacht werden. Schließlich ist aber auch die Frage, welches Vorhaben mit welcher Verkaufsfläche öffentlich-rechtlich genehmigt wird, strikt zu trennen von der privatrechtlichen Frage, ob bei der Bauausführungen in einem solchen Umfang von dem Nennmaß in den Bauvorlagen abgewichen wird, dass das Bauwerk nicht mehr abnahmefähig oder mängelbehaftet ist. Im Übrigen bleibt es der Klägerin unbenommen, vor der Bauausführung durch vertragliche Vereinbarung sicherzustellen, dass die Toleranzen der DIN 18202 nicht ausgeschöpft werden, zumal größere Abweichungen in Fällen, in denen Wände in Fertigbauweise errichtet werden, ohnedies nicht in gleicher Weise zu besorgen sein dürften wie bei in konventioneller Bauweise errichteten Gebäuden. Was schließlich den Vortrag der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung in Bezug auf das Anbringen der Fließen angeht, ist für das hiesige Verfahren nicht von Bedeutung, ob - wie die Klägerin anführt - „üblicherweise der gesamte Bereich der Vorkassenzone gefliest“ ist. Denn in der von der Klägerin mit dem Bauantrag vorgelegten Berechnung der Nutzflächen und Rauminhalte ist davon - ebenso wie von einer 3,5 cm starken Wandverkleidung - für das hier maßgebliche Vorhaben nicht die Rede. Im Übrigen würde ein Abzug der für Fliesen angesetzten 1,5 cm im Bereich der Vorkassenzone die Verkaufsfläche um nicht einmal einen halben Quadratmeter verringern. Der Senat hat nach alledem von einer über 800 m 2 großen Verkaufsfläche und damit von der Großflächigkeit des zur Beurteilung stehenden Einzelhandelsbetriebs auszugehen.
33 
cc) Die Überschreitung des Schwellenwertes von 800 m 2 in Bezug auf die Verkaufsfläche ist auch dann von Belang, wenn der großflächige Einzelhandelsbetrieb in einem Gebiet errichtet werden soll, in dem § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht unmittelbar oder über § 34 Abs. 2 BauGB Anwendung findet, sondern die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens - wie hier - nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist (BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 -, BauR 2001, 212 m.w.N.). Denn bei der Frage, ob ein Vorhaben nach der Art der Nutzung den vorgegebenen Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt, bietet die Baunutzungsverordnung als sachverständige Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze insofern brauchbare Anhaltspunkte, als sie zwischen unterschiedlichen Nutzungstypen unterscheidet. Wie aus § 11 Abs. 3 BauNVO zu ersehen ist, versteht sie den großflächigen Einzelhandel als eine selbständige Nutzungsart, die vom sonstigen Einzelhandel, vom Großhandel und vom produzierenden Gewerbe abzugrenzen ist und besonderen bebauungsrechtlichen Anforderungen unterliegt. Dem ist auch bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 25.82 -, BVerwGE 68, 360 und vom 22.05.1987 - 4 C 6.85 u.a. -, NVwZ 1987, 1078). Von Bedeutung ist § 11 Abs. 3 BauNVO im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB deshalb insofern, als bei der Bestimmung des Rahmens der in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungsarten zu fragen ist, ob ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bereits vorhanden ist oder nicht. Ist dies nicht der Fall, stellt sich die weitere Frage, ob sich das Vorhaben trotz Überschreitung des Rahmens einfügt, weil es in der näheren Umgebung keine bewältigungsbedürftigen Spannungen erzeugt oder vorhandene Spannungen nicht verstärkt und in diesem Sinne "harmonisch" ist (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987, a.a.O.).
34 
In der näheren Umgebung des Bauvorhabens findet sich kein weiterer Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von über 800 m 2 . Der Lebensmittelmarkt der Firma Aldi Süd hat bei einer vergleichbar großen Geschossfläche eine mit 722 m 2 deutlich geringere Verkaufsfläche und ist deshalb nicht geeignet, den bebauungsrechtlichen Rahmen im Sinne der Klägerin zu prägen. Somit überschreitet das Bauvorhaben der Klägerin als erster großflächiger Einzelhandelsbetrieb in der näheren Umgebung den durch die vorhandene Bebauung und deren Nutzung vorgegebenen Rahmen. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb würde sich auch nicht - ausnahmsweise - trotz Überschreitung des Rahmens harmonisch in die nähere Umgebung einfügen, denn der durch ihn verursachte Zu- und Abgangsverkehr hätte eine merkliche Immissionsmehrbelastung für die benachbarte Wohnbebauung entlang der K. Straße zur Folge. Angesichts der 224 zur Genehmigung gestellten Stellplätze ist klar erkennbar, dass der Lebensmittelmarkt nicht primär der Nahversorgung dienen soll, sondern dank der verkehrsgünstigen Lage an der L. Straße/L 77 auch - und vor allem - motorisierte Kundschaft im Blick hat. Der durch das Vorhaben ausgelöste zusätzliche Verkehr würde daher bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugen (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1985 - 4 B 102.85 -, ZfBR 1986, 47). Auf die Frage der Zumutbarkeit des zusätzlichen Verkehrslärms kommt es dabei nicht an (Fickert/Fieseler, a.a.O., § 11 RdNr. 30.3 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin der erste großflächige Einzelhandelsbetrieb in der näheren Umgebung wäre, so dass er den bauplanungsrechtlich relevanten Rahmen „nach oben“ erweitern würde und damit negative Vorbildwirkung für weitere Einzelhandelsbetriebe entfalten würde. Bereits der in der näheren Umgebung befindliche Discounter der Firma Aldi-Süd könnte sich bauplanungsrechtlich - ungeachtet der insoweit mit der Beklagten abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung - darauf berufen, dass nach der Zulassung eines ersten großflächigen Einzelhandelsbetrieb nunmehr auch eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf über 800 m 2 nicht mehr ausgeschlossen ist. Damit fügt sich das Vorhaben - selbst wenn man die Bebaubarkeit des Grundstücks nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilen wollte - nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
35 
Keiner Entscheidung bedarf nach dem Vorstehenden die Frage, ob von dem Vorhaben auch schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Stadt Rastatt zu erwarten sind, was nach § 34 Abs. 3 BauGB in seiner Fassung durch das EAG-Bau ebenfalls zur Folge hätte, dass der Klägerin der beantragte Bauvorbescheid zu versagen wäre (§ 34 Abs. 3 BauGB).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss
39 
vom 1. August 2006
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000 EUR festgesetzt (Ziff. 9.1.4/9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -, NVwZ 2004, 1327).
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.07.2001 für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.07.2001 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 07.04.1997 und des Widerspruchsbescheides vom 03.11.1998 verpflichtet, die beantragte Bebauungsgenehmigung zur Nutzungsänderung für das erste Obergeschoss der Häuser G.-Straße 5, 7 und 9 in Schwerin zu erteilen.

Die Klägerin trägt 1/4, der Beklagte 3/4 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Umnutzung mehrerer Geschosse in drei nebeneinander liegenden Gebäuden in der Landeshauptstadt Schwerin.

2

Im Jahre 1996 beantragte die Klägerin über das Ingenieurbüro W., H., den Um- und Ausbau der Häuser G.-straße 5 bis 9. Im Erdgeschoss sollte gewerbliche (Büroräume), im Obergeschoss Wohnnutzung stattfinden. Die Baugenehmigung wurde unter dem 24.03.1997 erteilt.

3

Bereits mit Schreiben vom 14.01.1997 beantragte das Büro W. die Genehmigung der Nutzungsänderung des ersten Obergeschosses der Häuser G.-straße 5 bis 9 sowie des Kellergeschosses bzw. Erdgeschosses im Haus Nr. 7. Es bezog sich auf eine Besprechung, an der der Ehemann der Klägerin (ohne die Klägerin) teilgenommen hatte. Diesen Antrag lehnte der Beklagte zunächst in Hinblick auf die erforderlichen Genehmigungen nach Sanierungsrecht und Erhaltungsrecht durch Bescheid vom 07.04.1997, gerichtet an die Klägerin, ab. Den Kostenbescheid hierzu vom 07.04.1997 richtete der Beklagte an die Klägerin. Hiergegen legte der Ehemann der Klägerin Widerspruch ein. Er formulierte: "Hiermit legen wir das Rechtsmittel des Widerspruchs ein." Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.04.1997 wies der Beklagte in Hinblick auf die Festsetzungen der Sanierungssatzung durch Widerspruchsbescheid vom 25.06.1997 zurück.

4

Am 14.10.1998 führte der Beklagte eine Bestandsaufnahme der Nutzungsarten im Bereich der Gebäude G.-straße 5 bis 9 durch.

5

Durch Widerspruchsbescheid vom 03.11.1998 wies der Beklagte darauf hin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.04.1997, gerichtet an den Ehemann der Klägerin, in Hinblick auf die baurechtliche Zulässigkeit zurück und führte unter anderem aus: Die beantragte Nutzungsänderung von Wohn- in Büronutzung füge sich nicht in die nähere Umgebung gemäß § 34 Baugesetzbuch - BauGB - ein. Sie werde von einer überwiegenden Wohnnutzung geprägt. Lediglich neun Gebäude verfügten über eine über das Erdgeschoss hinausgehende gewerbliche Nutzung, zwei Gebäude beinhalteten Büronutzung nur im ersten Obergeschoss und zehn Gebäude gewerbliche Nutzung nur im Erdgeschoss. Demgegenüber stünden sechs Wohnhäuser und vier Gebäude mit Wohnnutzung und Leerstand. Acht Gebäude würden überwiegend zu Wohnzwecken genutzt, vier Gebäude etwa gleichberechtigt zu Wohn- und Gewerbezwecken. Es sei daher von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen. Mit der beantragten Umnutzung würden die drei Häuser den Charakter eines Wohnhauses verlieren und sich in ein Geschäftshaus verändern. Das Vorhaben sei auch gemäß § 15 Baunutzungsverordnung - BauNVO - unzulässig, da es nach seiner Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen würde. Demgemäß sei das Vorhaben auch gemäß § 34 Abs. 2 i.V.m. § 4 BauNVO planungsrechtlich unzulässig. Das Vorhaben befinde sich außerdem im Geltungsbereich des Sanierungsgebiets "F.". Die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung sei zu Recht versagt worden. Den Kostenbescheid hierzu vom 03.11.1998 adressierte der Beklagte an den Ehemann der Klägerin.

6

Gegen diesen ihrem Ehemann am 06.11.1998 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 11.11.1998 Klage erhoben.

7

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

8

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 07.04.1997 und des Widerspruchsbescheids vom 03.11.1998 den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung für das erste Obergeschoss der Häuser G.-straße 5, 7 und 9 in Schwerin zu erteilen.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 26.07.2001 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die nähere Umgebung beurteile sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO. Als maßgebliches Gebiet sei der Platz J. und seine unmittelbare Umgebung anzusehen, nämlich das Ende der G.-straße ab ihrer platzähnlichen Erweiterung zum Platz J. hin, der eigentliche Platz J. mit entsprechender postalischer Bezeichnung und - darauf käme es aber nicht an - möglicherweise auch der nördliche rückwärtige Teil der Grundstücke an der L.-straße. Im maßgebenden südlichen Teil der G.-straße fänden sich zwar mit den Grundstücken G.-straße 12 und 15 noch zwei Wohnhäuser mit einer Ladennutzung im Erdgeschoss, jeweils daneben, Nr. 8/10 und 11 überwiege jedoch die gewerbliche bzw. freiberufliche Nutzung, während die Gebäude Platz J. 6 und 8/10 ausschließlich Büronutzung aufwiesen. Die Reihe der hier streitbefangenen Gebäude einschließlich Nr. 3 solle zulässigerweise Wohn- und andere Nutzung in je zwei Geschossen beherbergen, während in den Gebäuden daneben bisher ausschließlich Wohnnutzung zulässig sei. Angesichts dessen scheide eine Einstufung als Kerngebiet aus, weil dafür am Platz J. zu wenig kerngebietstypische Geschäfte vorhanden seien und der Platz weit abseitig vom eigentlichen Geschäftszentrum der Stadt Schwerin liege.

12

Es scheide auch eine Einschätzung als Gewerbe- oder Mischgebiet aus. Für ein Gewerbegebiet fehle es an einem eindeutigen Überwiegen der gewerblichen Nutzung. Ein Mischgebiet sei deswegen zu verneinen, weil am Platz J. die Wohnnutzung noch überwiege. Soweit in anderen als den Erdgeschossen keine Wohnnutzung vorhanden sei, handele es sich weitüberwiegend um freiberufliche Nutzung, die im Wohngebiet in Räumen von hohen Gebäuden zulässig sei, soweit sie nicht mehr als die Hälfte der Nutzfläche des jeweiligen Gebäudes ausmache. Letzteres sei aber nur in einem einzigen Gebäude, G.-straße 8/10 der Fall. Allerdings sei der Beklagte berechtigt, mit den gesetzlichen Instrumenten des § 4 Abs. 3 und § 13 BauNVO dafür Sorge zu tragen, dass ein allgemeines Wohngebiet nicht durch Nutzungsänderung in ein Misch- oder Gewerbegebiet "umkippe". So gehe der Beklagte im vorliegenden Fall vor.

13

Es könnten somit keine Ermessensfehler festgestellt werden bei der Entscheidung, zur Erhaltung des Wohngebiets im Sinne von § 34 Abs. 2 i.V.m. § 4 BauNVO keine gewerbliche Nutzung in den drei Gebäuden G.-straße 5 bis 9 zuzulassen.

14

Gegen dieses, ihr am 04.09.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.10.2001 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Diesem Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 28.03.2007 stattgegeben.

15

Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor:

16

Die nähere Umgebung lasse sich nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilen. Namentlich die Einordnung als allgemeines Wohngebiet sei nicht zulässig. Allenfalls käme eine Beurteilung als Mischgebiet in Betracht. Zur Beurteilung der näheren Umgebung seien die Gebäude des Platzes J. miteinzubeziehen, der Anfang der H.-straße sowie Teile der G.-straße, bei denen die Häuserfront zurückgesetzt sei, da diese somit optisch zum Platz J. gehörten. Es sei festzuhalten, dass sich von 43Gebäuden 20 Gebäude mit gewerblicher Nutzung in diesem Gebiet befänden. Da eine weitgehende gewerbliche Nutzung im Gebiet vorhanden sei, bestünden gemäß § 34 Abs. 1 BauGB keine Gründe, die gegen die Erteilung der Baugenehmigung sprechen.

17

Am 26.07.2007 hat die Klägerin ihren Antrag geändert; sie begehrt nunmehr die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die beabsichtigte Nutzungsänderung.

18

Die Klägerin beantragt nunmehr,

19

für die beantragte Nutzungsänderung des ersten Obergeschosses der Häuser G.-straße 5, 7 und 9 in Schwerin eine Bebauungsgenehmigung zu erteilen und insoweit die entgegenstehenden Bescheide des Beklagten aufzuheben sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26.07.2001 zu ändern.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Er hält das Vorhaben bauplanungsrechtlich für unzulässig.

23

Der Senat hat durch den Vorsitzenden als Berichterstatter die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 26.07.2007 Bezug genommen.

24

Soweit die Klägerin in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beantragt hatte, über die Bebauungsgenehmigung hinaus die Nutzungsänderungsgenehmigung zu erteilen, hat sie die Klage im Einverständnis mit dem Beklagten in dem Termin am 26.07.2007 für erledigt erklärt.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 3 L 222/01 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

26

Soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 2 VwGO entspr.) und das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO).

27

Der Senat konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

28

I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als Bauherrin und mithin als Antragstellerin der hier geltend gemachten Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

29

Gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 Landesbauordnung in der zum Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens maßgebenden Fassung durch Gesetz vom 26.04.1994 (GVOBl S. 518, berichtigt S. 635) haben der Bauherr und der Entwurfsverfasser den Bauantrag zu unterschreiben. Im vorliegenden Fall ist der Antrag zur Nutzungsänderung allein durch das Ingenieurbüro Wenk und Kapitzke, Hagenow unterschrieben worden. Angesichts des Umstandes, dass dieses Ingenieurbüro in dem vorangehenden Baugenehmigungsverfahren für die Klägerin aufgetreten war, konnte dies aus der Sicht des Beklagten zunächst so zu verstehen sein, als dass diese auch allein Bauherrin mit Blick auf die Nutzungsänderung sein sollte. Indem der Ehemann der Klägerin gegen die ablehnende Entscheidung mit der Formulierung Widerspruch einlegte "hiermit legen wir ... das Rechtsmittel des Widerspruchs ein", hat er gegenüber dem Beklagten schlüssig erklärt, neben der Klägerin auch als Bauherr auftreten zu wollen. Dies wird auch deutlich daraus, dass er zuvor Verhandlungen mit dem Beklagten über das Bauvorhaben geführt hatte. Aus Sicht des Beklagten ist schließlich für die verbliebene Bauherreneigenschaft auch der Klägerin maßgebend, dass sie selbstständig Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung erhoben hat. Zu beachten ist nämlich, dass Bauherr nicht nur derjenige ist, der förmlich als solcher auftritt. Als Bauherr gilt vielmehr auch derjenige, der sich gegenüber der Behörde als solcher geriert, zum Beispiel durch Bauantragstellung, Entgegennahme der Baugenehmigung oder behördlicher Mitteilungen, Verhandlungen mit der Behörde oder wer sonst ein Verhalten gegenüber der Behörde gezeigt hat, aus denen sie entnehmen muss, dass er der richtige Adressat bauaufsichtlicher Entscheidungen ist, selbst wenn in Wahrheit das Vorhaben nicht in seinem Auftrag und auf seine Rechnung ausgeführt werden soll. Er muss sich an dem hierdurch hervorgerufenen Anschein seiner (Mit-) Verantwortung solange festhalten lassen, als dieser Anschein gegenüber der Bauaufsichtsbehörde aufrechterhalten bleibt (vgl. Würfel in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Kommentar, Stand Oktober 2001, Art. 56 Rn. 3 m.w.N.). Allerdings ergibt sich aus dem bisherigen Verfahrensablauf kein Anhaltspunkt dafür, dass alleine die Klägerin Bauherrin des Nutzungsänderungsvorhabens sein soll. Die Klägerin hat nämlich gegenüber dem Beklagten kein Verhalten an den Tag gelegt, aus dem dieser schließen könnte, sie sei - nicht mehr - auch Bauherrin des Vorhabens. In diesem Zusammenhang braucht nicht geklärt zu werden, ob die Klägerin - noch - Eigentümerin aller drei betroffener Gebäude ist oder ob ihr Ehemann eines oder mehrerer der betroffenen Gebäude zu Eigentum hat. Eine Bauherrengemeinschaft aus Eheleuten kommt nämlich auch dann in Betracht, wenn nur der eine Teileigentümer des Grundstückes ist; auch in diesem Fall sind beide Bauherren öffentlich rechtlich verantwortlich (vgl. Würfel a.a.O. Rn. 5).

30

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin als Bauherrin das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hat oder ob dieses nicht verfahrensrechtlich ihrem Ehemann zuzurechnen ist. In letzterem Fall wäre das Vorverfahren entbehrlich, weil aus den Entscheidungen des Beklagten deutlich wird, dass er auch auf einen förmlichen Widerspruch der Klägerin dem Begehren auf Erteilung der beantragten Genehmigung nicht entsprochen hätte.

31

II. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die beantragte Bebauungsgenehmigung als Bauvorbescheid zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der beantragten Nutzungsänderung. Die beantragte Nutzungsänderung der drei Gebäude G.-straße 5 bis 9 ist gemäß § 34 BauGB zulässig.

32

1. Bei der Bestimmung der "näheren Umgebung" ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380>). Danach vermitteln nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme die Häuserzeile Platz J. 10 bis 4 und G.-straße 1 bis 11 sowie die gegenüberliegende Bebauung G.-straße 2 bis 12 den maßgebenden Rahmen der näheren Umgebung.

33

a) Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Gebäude an der G.-straße ab ihrer Verengung in Höhe der Häuser Nr. 14 und 15 nicht mehr zur näheren Umgebung der streitbefangenen Gebäude zählen, die die Art der baulichen Nutzung prägt.

34

Das Gebäude G.-straße Nr. 15 springt deutlich gegenüber der platzartigen Gestaltung der G.-straße vor den Gebäuden Nr. 1 bis 11 hervor. Ab Nr. 15 vermittelt die G.-straße den Eindruck einer "normalen" Straße. Die hier in geschlossener Bauweise errichteten Gebäude bilden mit den gegenüberliegenden angesichts der reduzierten Breite der Straße eine städtebaulich eigene Umgebung. Sie wird noch dadurch betont, dass zwischen den Gebäuden G.-straße 11 und 15 eine Freifläche liegt, die trennend wirkt.

35

b) Auch die Gebäude jenseits der Häuser des Klägers am Platz J. (H.-straße 2 und Platz J. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13 und 15) wirken nicht mehr prägend. Die Anlage des Platzes und die Straße vor diesen Häusern wirken trennend.

36

Ob eine Straße, die einen bebauten Bereich durchschneidet, ein trennendes oder ein verbindendes Element ist, ist einerseits nach dem optischen Eindruck zu beurteilen, andererseits aber auch nach der Frage, ob beidseits der Straße deutlich unterschiedliche oder vergleichbare Nutzungsarten vorliegen. Dies gilt insbesondere, wenn der Eindruck der Gleichartigkeit nur dadurch entsteht, dass die gewerblichen Nutzung sich im äußeren Erscheinungsbild nicht von der allgemeinen Wohnnutzung auf der anderen Straßenseite unterscheidet. Wenn Wohngebäude auf der einen Straßenseite Gewerbebetrieben zugeordnet sind, während auf der anderen Straßenseite Wohnhäuser ohne Zuordnung zu gewerblichen Betrieben vorhanden sind, spricht vieles dafür, dass die prägende Wirkung der unterschiedlichen Nutzungen jeweils an der Straße endet (BVerwG, U. v. 06.07.1984 - 4 C 28/83 - NJW 1985, 1569; Rieger in: Schröter, BauGB, 7. Aufl. 2006 § 34 Rn. 29). Allerdings bedeutet dies nicht, bei unterschiedlicher Nutzung auf beiden Straßenseiten stets von einer trennenden Funktion der Straße auszugehen sei. Entscheidend ist vielmehr bei der Bestimmung der "näheren Umgebung", inwieweit sich das geplante Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann und wieweit ihrerseits die Umgebung sich noch prägend auf das Baugrundstück auswirken kann (vgl. BVerwG, U. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Bei der Beurteilung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Nutzung diesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auch auf die Art des Unterschiedes ankommen kann (BVerwG, B. v. 10.06.1991 - 4 B 88/91 - zit. nach juris).

37

Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme weist der Platz J. (Flurstück 21/2) auf Seite der streitbefangenen Gebäude zunächst einen Fußweg, sodann die Fahrbahn mit Straßenbahntrasse und Haltestelle, sodann einen breiteren Fußweg, daran anschließend eine ca. 15 m breite platzartige Anlage aus, die mit mehreren hochgewachsenen älteren Bäumen bestanden ist. Daran schließt sich eine weitere Fahrbahn mit Gehweg hin zu den Gebäuden Platz J. 15 - 1 an. Diese Anordnung führt dazu, dass der optische Eindruck einer selbständigen Straße vor diesen Gebäuden entsteht, die diesen einen eigenen städtebaulichen Zusammenhang vermittelt. Die Gesamtanlage wirkt trennend zwischen den Gebäuden G.-straße 4 bis 10 einerseits und H.-straße 2/ Platz J. 1 bis 13 andererseits. Diese trennende Wirkung wird auch dadurch bewirkt, dass vor der Häuserzeile H.-straße 2/ Platz J. 1 bis 13 eine eigenständige Straße verläuft, die von der platzartigen Gestaltung durch eine Grünfläche abgetrennt ist. Hinzu kommt, dass der Platz durch ein hohes Maß an Verkehrslärm durch Autoverkehr und Straßenbahn geprägt ist, sodass jedenfalls tagsüber, zu denen die hier in Rede stehenden gewerbliche Nutzungen durchgeführt werden, diese im Verkehrslärm untergehen (vgl. Rieger in: Schröter, Baugesetzbuch 7. Aufl. 2006, § 34 Rn. 29).

38

2. Für diese nähere Umgebung ist eine Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB geboten.

39

§ 34 Abs. 2 BauGB ist nur anwendbar, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht (vgl. BVerwG, B. v. 02.07.1991 - 4 B 1.91 - NVwZ 1991, 982).

40

Angesichts der in der näheren Umgebung festgestellten erheblichen Anteile gewerblicher Nutzung neben Wohnnutzungen scheidet die Annahme eines allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO aus. Indessen ist hier von einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO auszugehen.

41

Die Eigenart des Mischgebiets als Baugebietstyp wird gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient. Beide Hauptnutzungsarten sind nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt. Vielmehr ist das Mischgebiet nach seiner typischen Eigenart für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen. Die Nutzungen des Mischgebiets zum Wohnen und zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander. Das Verhältnis der beiden Nutzungsarten ist weder nach der Fläche noch nach Anteilen zu bestimmen. Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt zum einen wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen darf. Dies rechtfertigt indes nicht den Schluss, dass die das Mischgebiet kennzeichnende Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und nicht störendem Gewerbe ausschließlich qualitativ zu verstehen wäre und etwa nur gebietsunverträgliche und in diesem Sinne "übergewichtige" gewerbliche Nutzungen im Sinne des §15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der gebietstypischen Eigenart des Mischgebiets widersprechen können. § 6 Abs. 1 BauNVO drückt dadurch zugleich aus, dass die beiden Nutzungsarten auch in ihrer jeweiligen Quantität "gemischt" sein sollen. In dieser sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liegt die in § 6 Abs. 1 BauNVO normativ bestimmte besondere Funktion des Mischgebiets, die sich gerade dadurch von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheidet (BVerwG, B. v. 11.04.1996 - 4 B 51/96 - NVwZ-RR 1997, 463 = BRS 58 Nr. 82).

42

Die vorhandene Bebauung weist nach den Feststellungen des Gerichts folgende Nutzungen auf:

43

EG 1. OG 2. OG 3. OG
Seite der streitbefangenen Grundstücke
Platz J. 10 Leer:
Vorherige
Büronutzung
Leer:
Vorherige
Büronutzung
Leer:
Vorherige
Büronutzung
Offen
Platz J. 8 Physiotherap. Ing. Büro Leer Leer
Platz J. 6
(vormals I.)
Leergezogen:
Angebot
Büroflächen
Leergezogen:
Angebot
Büroflächen
Leergezogen:
Angebot
Büroflächen
Platz J. 4 HUK Coburg, Kirche Jesu, 7 Wohnungen
G.straße 1 Leer Leer Leer
G.-straße 3 Wohnen Wohnen
G.-straße 5 Arzt, Vermessungsbüro, Fahrschule
G.-straße 7 Steuerberater,
Physioth., Massage
Wohnen Wohnen
G.-straße 9 Bausparkasse Wohnen (leer) Wohnen
G.-straße 11 Motorradgeschäft, Werkstatt
G.-straße 15   Gewerbliche
Nutzung
Wohnung Wohnung Wohnung
Seite der gegenüber liegenden Grundstücke
G.-straße 14 Gewerbe Wohnung Wohnung
G.-straße 12 Gewerbe/Leer Wohnung Wohnung
G.-straße 10
G.-straße 8
Optiker, Schuhladen, Ärzte
G.-straße 6 Friseur Wohnen Wohnen Wohnen
G.-straße 4 Leer Wohnung leer leer
G.-straße 2 Apotheke Wohnen
(leer)
Wohnen
(leer)
Wohnen
(leer)
H.straße 1
Die nicht zu berücksichtigenden Gebäude weisen folgende Nutzungen auf
H.straße 2 Cafe, Bäcker Wohnen Wohnen Wohnen
Platz J. 1 Wohnen Bauplanungs-
büro  
Wohnen Wohnen
Platz J. 3 Leer Wohnen Wohnen
Platz J. 5 Planungsbüro Wohnen Wohnen
Platz J. 7 Wohnen Wohnen Wohnen
Platz J. 9 Wohnen Wohnen
Platz J. 11 Wohnen Wohnen
Platz J. 13 Verbraucher-
zentrale
Wohnen
44

Hinsichtlich der derzeit leer stehenden Gebäude bzw. Etagen gilt: Zur zu berücksichtigenden näheren Umgebung kann auch eine inzwischen beseitigte Altbebauung zählen. Diese ist demgemäß die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen geeignet. Die Berücksichtigung eines derartigen "Altbestandes" steht allerdings unter dem Vorbehalt, ob nach der Verkehrsauffassung mit der Wiedererrichtung des beseitigten Gebäudes noch zu rechnen ist. Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall einer eingestellten Nutzung (BVerwG, B. v. 11.02.2000 - 4 B 1/00 - BRS 63 Nr. 102). Wird die Nutzung nur eingeschränkt, so ist der Zeitraum der Nachwirkung tendenziell großzügiger zu bemessen als in Fällen, in denen der Baubestand oder die Nutzung vollständig beseitigt oder eingestellt worden ist. Nach Ablauf der Nachwirkungsfrist stellt sich die Verkehrsauffassung jedoch auf die veränderten Verhältnisse ein. Liegen früher ausgeschöpfte Nutzungskapazitäten lange Zeit brach, und deutet auf der Grundlage der vorhandenen Bausubstanz nichts auf eine Rückkehr zum vorherigen Nutzungsumfang hin, so wird die bodenrechtliche Situation der baulichen Anlage und ihre Umgebung nunmehr von der so reduzierten Nutzung geprägt (BVerwG, U. v. 27.08.1998 - 4 C 5/98 - NVwZ 1999, 523). Danach sind sämtliche leerstehenden Gebäude und Geschosse in die Betrachtung einzubeziehen. Die Verkehrsauffassung lässt bei Leerstand an derart exponierter Stelle wie sie der Platz J. darstellt, in aller Regel die Wiederaufnahme einer entsprechenden Nutzung erwarten. Dies gilt umso mehr, als in den meisten Fällen nicht sämtliche Stockwerke leerstehen.

45

Daran wird deutlich, dass hier eine gleichmäßige Mischung von gewerblicher und Wohnnutzung festzustellen ist. Die Gebäude Platz J. 4 bis 10 sind wesentlich durch gewerbliche Nutzung geprägt, das Gebäude G.-straße 1 steht leer. Im Bereich der Häuserzeile G.-straße 1 bis 15 sind sowohl Leerstand wie Gebäude mit freiberuflicher Nutzung aber auch erhebliche Anteile von Wohnnutzung zu verzeichnen. Gleiches gilt für die gegenüberliegende Häuserzeile, in der sich ebenfalls Wohnungen wie gewerbliche Nutzung findet. Etliche weitere Gebäude sind teils gewerblich, teils als Wohnungen genutzt.

46

3. Selbst wenn man davon ausginge, dass der von dem Beklagten geltend gemachte Gesichtspunkt der vertikalen Gliederung im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB in Betracht kommt, so würde dies jedoch voraussetzen, dass eine durchgängige vertikale Gliederung besteht (vgl. BVerwG, B. v. 12.02.1990 - 4 B 240/98 - NVwZ 1990, 557). Hier ist in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, dass im hier maßgebenden Bereich eine überwiegende Wohnungsnutzung im 1. OG nicht festzustellen ist. Sie findet sich nicht in den Gebäuden Platz J. 4 bis 10 und G.-straße 1 und 5. Im Übrigen kommt der Gesichtspunkt der vertikalen Gliederung in einem Gebiet, das sich nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt, nicht in Betracht. Auf der Grundlage dieser Vorschrift kann eine Gemeinde eine durchgängig vertikale Gliederung von Nutzungsarten nicht erreichen. Diese besondere Gliederungsmöglichkeit setzt vielmehr einen Bebauungsplan voraus, der insoweit jedoch gemäß § 9 Abs. 3 BauGB, § 1 Abs. 7 BauNVO besonderer städtebaulicher Gründe bedarf (vgl. BVerwG, a.a.O.).

47

4. Durch die angestrebte Umnutzung wird die Eigenart des Gebietstyps Mischgebiet gewahrt.

48

Für die zu beachtende auch quantitative Mischung kommt es - wie gleichzeitig durch § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bestätigt wird - darauf an, in welchem Verhältnis die dem Wohnen und die gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen im Baugebiet nach Anzahl und Umfang zueinander stehen. Dabei ist einerseits nicht erforderlich, dass die beiden Hauptnutzungsarten zu genau oder annähernd gleichen - wie auch immer rechnerisch zu bestimmenden - Anteilen im jeweiligen Gebiet vertreten sind. Auf der anderen Seite wird jedoch die Bandbreite der typischen Eigenart des Mischgebiets, soweit es um die quantitative Seite des Mischungsverhältnisses geht, nicht erst dann verlassen, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wird und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp "umkippt" mit der Folge, dass sich die Festsetzung als Mischgebiet letztlich als funktionslos (geworden) darstellen würde. Um ein solches "Umkippen" des Gebietes zu verhindern und seine Eigenart zu wahren, ist es erforderlich und zugleich aber auch ausreichend, dass im jeweiligen Gebiet eine der beiden Hauptnutzungsarten nicht nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne "übergewichtig" in Erscheinung tritt. Ob dies der Fall ist oder nicht, lässt sich nicht notwendig, jedenfalls aber nicht ausschließlich, danach beurteilen, mit welchen Prozentsätzen die Grundfläche des jeweiligen Mischgebiets für die eine und die andere Nutzungsart in Anspruch genommen werden soll. Die Störung des gebotenen quantitativen Mischungsverhältnisses und damit zugleich der Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets kann sich aus einem solchen übermäßig großen Anteil einer Nutzungsart an der Grundfläche des Baugebiets, aber auch aus anderen Umständen, z.B. auch aus einem Missverhältnis der Geschossflächen oder der Zahl der eigenständigen gewerblichen Betriebe im Verhältnis zu den vorhandenen Wohngebäuden, oder auch erst aus mehreren solcher Merkmale zusammengenommen ergeben. Erforderlich ist stets eine Bewertung aller für eine quantitative Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände im einzelnen Fall (BVerwG, U. v. 04.05.1988 - 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309 = BRS 48 Nr. 37).

49

Danach ist die gewerbliche Nutzung der ersten Obergeschosse der genannten Gebäude mit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO vereinbar. Sie erfüllen die hierfür genannten erforderlichen Voraussetzungen. In der näheren Umgebung bleibt ein hoher Anteil an Wohnungen bestehen. Die gewerbliche Nutzung gewinnt kein städtebauliches Übergewicht.

50

5. Die vom Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung offen gelassene Frage, ob eine vertikale Gliederung im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB möglich ist, kann demnach offen bleiben.

51

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 161 Abs. 2 VwGO. Dabei entspricht es hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits der Billigkeit, im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung von einer hälftigen Kostenteilung auszugehen, weil die Frage offen ist, ob die beantragte Nutzungsänderung auch die erforderlichen bauordnungsrechtlichen, sanierungs- und erhaltungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.

52

Gründe die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 132 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung.

2

Die Klägerin betreibt auf dem Hafengelände von Norddeich eine Schiffswerft. Mit Datum vom 20. Januar 2005 beantragte sie die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzung ihrer Bootslagerhalle als Parkhaus für ca. 250 Kraftfahrzeuge in den Sommermonaten und zum Bau von schotterunterlegten Parkplätzen für ca. 750 Kraftfahrzeuge auf der ca. 110 m tiefen, zwischen der Bootslagerhalle und dem östlichen Hafenschutzdamm gelegenen, Freifläche. Die geplanten Stellplätze sind für die Fahrzeuge von Gästen der Inseln Juist und Norderney vorgesehen, die mit den im Hafen ablegenden Fährschiffen vom Festland übersetzen wollen.

3

Die am 2. Juni 2005 erhobene Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil das einheitlich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse und deshalb den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtige. § 35 BauGB sei maßgeblich, weil nur die Bootslagerhalle, nicht aber die Freifläche zwischen ihr und dem östlichen Hafenschutzdamm im Innenbereich liege. Der Damm habe trotz Anstiegs und erhöhter Lage keine topografische Bedeutung in dem Sinne, dass der im Zusammenhang bebaute Ortsteil bis an ihn heranreichen würde.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die von ihm zugelassene Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Dabei könne offen bleiben, ob der Hafenschutzdeich geeignet sei, einen Innenbereich vom Außenbereich abzugrenzen; denn das Vorhaben sei weder nach § 34 BauGB noch nach § 35 BauGB genehmigungsfähig.

5

Beurteile man das Vorhaben nach § 34 BauGB, könne sein Absatz 2 keine Anwendung finden, weil das Gelände allenfalls als faktisches Hafengebiet einzustufen wäre und sich damit als Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO darstellen würde. Ein Rückgriff auf § 11 BauNVO im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB scheide aber aus, weil sich ein derartiges Baugebiet erst durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans näher definieren lasse. Der auf dem Außengelände anzulegende Stellplatz sowie die Nutzung der vorhandenen Halle als Stellplatz in der Sommersaison fügten sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebung ein. Da vergleichbare Stellplätze im Hafengebiet nicht vorhanden seien, überschritte das Vorhaben deutlich den vorhandenen Rahmen. Zwar befänden sich westlich und nordwestlich des Grundstücks der Klägerin einzeilige Autoabstellplätze/Parkplätze parallel zu den vorhandenen Straßen im Hafengelände; jedoch sei ein Abstellplatz für Autos in der von der Klägerin geplanten Größe im eigentlichen Hafengebiet nicht vorhanden. Selbst wenn es im eigentlichen Hafengebiet für das umstrittene Projekt Vorbilder gäbe, löste es städtebauliche Spannungen aus, deren negative Folgewirkungen nicht verlässlich auszuschließen seien. Das Vorhaben würde durch seine Vorbildwirkung dazu führen, dass für weitere nicht (mit Gebäuden) bebaute Grundstücke der Wunsch nach einer Einrichtung von Stellplätzen für die Fahrzeuge der Feriengäste aufkäme. Zusätzlich werfe die Erschließung eines Stellplatzes für annähernd 1 000 Fahrzeuge bewältigungsbedürftige Spannungen auf. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob die Zufahrt zu dem geplanten Parkplatz den zu erwartenden Fahrzeugverkehr aufnehmen könne.

6

Das Vorhaben der Klägerin sei aber auch nicht genehmigungsfähig, wenn das Grundstück dem Außenbereich zuzurechnen wäre. Die geplante Stellplatzanlage sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Sie sei nicht standortgebunden, weil sie auch außerhalb des Hafengebiets angelegt werden könne. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Es sei geeignet, eine vorhandene Splittersiedlung in zu missbilligender Weise zu verfestigen.

7

Die Nutzung allein der Bootslagerhalle zur Einstellung von Kraftfahrzeugen sei ebenfalls aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig. Wäre die Halle noch dem Innenbereich zuzuordnen, sei die Nutzung als Stellplatz für nur 250 Kraftfahrzeuge nicht mit der vorhandenen Umgebung zu vereinbaren; denn auch diese gegenüber der Nutzung des gesamten Areals verringerte Nutzung finde in der Umgebung keine Entsprechung. Maßgeblich sei insoweit, ob die Neuerrichtung der Halle mit diesem Nutzungszweck planungsrechtlich zulässig wäre. Das sei sowohl hinsichtlich § 34 BauGB als auch bei Anwendung von § 35 BauGB zu verneinen.

8

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Da die tatrichterlichen Feststellungen nicht ausreichen, um dem Senat eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

10

1. Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob auf das Vorhaben § 34 oder § 35 BauGB Anwendung findet, kann auf Grund der im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen im Revisionsverfahren nicht entschieden werden.

11

§ 34 BauGB setzt nach seinem ersten Absatz für seine Anwendbarkeit voraus, dass die Fläche, auf der ein Vorhaben errichtet werden soll, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Diese Voraussetzung bestimmt räumlich den Umfang des unbeplanten Innenbereichs und dient gleichzeitig dessen Abgrenzung zum Außenbereich. Nach gesicherter Rechtsprechung reichen Bebauungszusammenhänge des unbeplanten Innenbereichs stets so weit, wie die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. etwa Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21>, vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <233 f.>, vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 <36> und vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - ZfBR 1990, 293; Beschluss vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (Urteile vom 6. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <272> und vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - BRS 50 Nr. 72 S. 164).

12

Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, dass § 34 BauGB auf ihr Vorhaben Anwendung finde. Sie teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ihre Bootshalle am Bebauungszusammenhang teilnehme, meint aber, dass der Bebauungszusammenhang nicht an der Rück(Nord-Ost)-Seite der Halle ende, sondern sich bis zum östlichen Hafenschutzdeich erstrecke. Nach dem Berufungsurteil bleibt bereits offen, ob es zutrifft, dass die Bootslagerhalle noch Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte der Senat nicht beurteilen, ob dies auch für die sich daran anschließende Freifläche gilt, die für die Außenstellplätze vorgesehen ist. Zwar endet der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper (Urteile vom 22. März 1972 - BVerwG 4 C 121.68 - BRS 25 Nr. 38 und vom 12. Oktober 1973 - BVerwG 4 C 3.72 - BRS 27 Nr. 56; Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763); örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, dem Bebauungszusammenhang noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind (Urteil vom 12. Dezember 1990 a.a.O.; Beschlüsse vom 20. August 1998 - BVerwG 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 und vom 17. Januar 2005 - BVerwG 4 B 3.05 - juris Rn. 7). Um dies zu beurteilen, bedarf es einer "echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts" durch den Tatrichter (Urteil vom 6. November 1968 a.a.O.).

13

2. Auf die ungeklärte Frage, ob das Vorhaben im Innen- oder im Außenbereich ausgeführt werden soll, käme es für den Ausgang des Verfahrens nicht an, wenn das Vorhaben entweder nach beiden Vorschriften zulässig oder aber nach beiden Vorschriften unzulässig sein sollte. Dazu lässt sich jedoch derzeit Abschließendes ebenfalls nicht sagen.

14

a) Das Oberverwaltungsgericht hat für den Fall der Innenbereichslage verneint, dass das Vorhaben der Klägerin nach § 34 BauGB zulässig ist. Die hierfür angegebenen Gründe halten der revisionsgerichtlichen Kontrolle nicht stand.

15

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Für den Fall, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, ordnet § 34 Abs. 2 BauGB an, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach beurteilt, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet (allgemein oder ausnahmsweise) zulässig wäre.

16

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat es für möglich gehalten, dass das Baugrundstück in einem faktischen Hafengebiet und damit in einem Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO liegt, einen Rückgriff auf § 11 BauNVO im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB aber aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Dem ist beizupflichten. Im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB "bezeichnet" sind Baugebiete nicht schon dann, wenn sie in der Baunutzungsverordnung namentlich genannt sind. Da § 34 Abs. 2 BauGB auf der Rechtsfolgenseite "allein" auf die nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Arten der baulichen Nutzung verweist, können zu den bezeichneten Baugebieten im Sinne des Tatbestandes auch nur diejenigen Baugebiete gehören, für die die Baunutzungsverordnung die zulässige Art der baulichen Nutzung selbst regelt. Sondergebiete nach § 11 BauNVO gehören dazu nicht. Die Vorschrift trifft die Entscheidung, welche Anlagen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, nicht selbst, sondern verlangt sie nach ihrem Absatz 2 Satz 1 vom Planungsträger. Dies gilt auch für die in Absatz 2 Satz 2 aufgelisteten Sondergebiete und namentlich die Hafengebiete (Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 52.87 - BRS 49 Nr. 15 S. 32). Ob es rechtlich zulässig wäre, faktische Sondergebiete für Einkaufszentren und den großflächigen Einzelhandel anzuerkennen (vgl. dazu Urteil vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 15.92 - BRS 55 Nr. 174 S. 479 f.; bejahend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2008 - OVG 2 S 116.07 - BRS 73 Nr. 83 S. 420 ), bedarf hier keiner Entscheidung.

17

bb) Die Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung hat das Oberverwaltungsgericht deshalb zu Recht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beurteilt. Es hat kumulativ begründet, dass sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Vorhaben sei - erstens - ohne Vorbild, weil die im "eigentlichen" Hafengebiet bereits vorhandenen Parkplätze nach ihrer räumlichen Ausdehnung (einzeilig entlang den bestehenden Straßen) mit ihm nicht vergleichbar seien. Es überschritte daher den aus der Umgebungsbebauung ableitbaren Rahmen. Selbst wenn es - zweitens - im eigentlichen Hafengebiet Vorbilder gäbe, das Vorhaben mithin den Rahmen einhielte, fügte es sich nicht ein, weil es geeignet sei, städtebaulich relevante Spannungen auszulösen. Beide Begründungselemente stehen mit der Rechtslage nicht im Einklang.

18

(1) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass sich ein Vorhaben in der Regel in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <385>; stRspr). Als richtig unterstellt werden mag auch seine Ansicht, dass die geplante Nutzungsart in der maßgeblichen Umgebung bereits verwirklicht sein muss (vgl. dazu Urteil vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 41.84 - BRS 47 Nr. 63). Nicht berücksichtigt hat es jedoch, dass bei der Frage, ob ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung den Rahmen der Umgebungsbebauung einhält, von der Typisierung von Nutzungen in der Baunutzungsverordnung als einer insoweit sachverständigen Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze auszugehen (Urteile vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360 <368> und vom 19. September 1986 a.a.O. S. 42) und somit auf die Vorschriften des ersten Abschnitts (§§ 1 bis 15) der Baunutzungsverordnung als Auslegungs- oder Orientierungshilfe zurückzugreifen ist (so schon Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG 4 C 12.67 - BVerwGE 32, 31 <36>). Auf diesem Versäumnis beruht sein Irrtum, dass das umstrittene Vorhaben mit den vorhandenen Stellplätzen im "eigentlichen" Hafengebiet nach der Art der baulichen Nutzung nicht vergleichbar ist.

19

Die Zulässigkeit von Stellplätzen und den ihnen gleich gestellten Garagen, zu denen auch Parkhäuser zu zählen sind (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2010, § 12 BauNVO Rn. 33), regelt § 12 BauNVO.

20

Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. Nach § 12 Abs. 6 BauNVO ist es zwar zulässig, Stellplätze und Garagen dem Umfang nach zu beschränken. Dies ist allerdings nur durch eine entsprechende Festsetzung in einem Bebauungsplan möglich. Das vom Oberverwaltungsgericht gewählte Differenzierungskriterium der unterschiedlichen räumlichen Ausdehnung (Anordnung und Größe) von Stellplatzanlagen (UA S. 8 f.) ist ansonsten in § 12 BauNVO nicht angelegt und kann bei der Prüfung des § 34 Abs. 1 BauGB, soweit es um die Art der Nutzung geht, nicht herangezogen werden. § 12 Abs. 2 BauNVO ordnet an, dass Stellplätze und Garagen in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Stellplätze und Garagen für einen darüber hinausgehenden, außerhalb des Baugebiets ausgelösten Bedarf sind allein in den übrigen, nicht in § 12 Abs. 2 genannten Gebieten zulässig. In diesen Gebieten erlaubt § 12 Abs. 1 BauNVO nicht nur Einstellplätze, die als Nebenanlagen einer Hauptnutzung zugeordnet sind, wie beispielsweise Kundenparkplätze für einen Gewerbebetrieb, sondern auch solche, die keine funktionale Zuordnung zu einer Hauptnutzung aufweisen. Darunter fallen gewerblich betriebene Einstellplätze, die - wie vorliegend geplant - außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen errichtet und Dritten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden sollen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 2000 - 7 A 1155/99 - BRS 63 Nr. 89; Stock, a.a.O. Rn. 35). Der Grundsatz des § 12 Abs. 1 BauNVO und die Einschränkung des § 12 Abs. 2 BauNVO knüpfen an die unterschiedliche Störempfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit von Baugebieten, die vorwiegend dem Wohnen und der Erholung dienen, und den übrigen Baugebieten an. Zur Bewahrung des gebietstypischen Immissionsniveaus sollen in den Baugebieten, die in § 12 Abs. 2 BauNVO genannt sind, die mit dem Kraftfahrzeugverkehr unvermeidlich einhergehenden Störungen auf das Maß begrenzt werden, das sich aus dem Bedarf der im Gebiet zugelassenen Nutzungen ergibt (Urteile vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 <150> und vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 4 C 11.05 - BVerwGE 127, 231 <233 f.>). Für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gibt die Systematik des § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO deshalb nichts her, wenn - wie vorliegend - in der maßgeblichen Umgebung keine Nutzungen ausgeübt werden, die im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO schutzwürdig sind.

21

Ohne Bedeutung ist, dass für die vorhandenen einzeiligen Stellplätze § 12 BauNVO nicht gilt, wenn sie Bestandteil des öffentlichen Straßenraums sind. Stellplätze auf öffentlichem Straßengrund stellen nicht eine andere Art der Nutzung dar als Stellplätze auf privaten Grundstücken.

22

(2) Der Prüfungsansatz des Oberverwaltungsgerichts, ein Vorhaben, das den Rahmen einhält, sei unzulässig, wenn es geeignet sei, städtebauliche Spannungen auszulösen, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Hält sich ein Vorhaben - wie hier jedenfalls nach der Art der Nutzung - im vorgefundenen Rahmen, so fügt es sich gleichwohl nicht ein, wenn es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 386). Auf die Eignung zur Auslösung städtebaulicher (bodenrechtlicher) Spannungen kommt es demgegenüber nur an, wenn es um die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens geht, das den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 386).

23

Das Gebot der Rücksichtnahme ist mit dem Verbot der Begründung oder Erhöhung bodenrechtlich beachtlicher Spannungen nicht in jeder Beziehung identisch. Das Gebot der Rücksichtnahme dient dem Schutz der sonstigen, d.h. vor allem: der in der unmittelbaren Nähe des Vorhabens vorhandenen, Bebauung vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen (Urteile vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 118 und vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 386); es hebt auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke ab und will einen angemessenen Ausgleich schaffen, der dem einen das ermöglicht, was für ihn unabweisbar ist, und den anderen vor unzumutbaren Belästigungen oder Benachteiligungen schützt (Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186 S. 412). Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 386 f.; Beschluss vom 25. März 1999 - BVerwG 4 B 15.99 - BRS 62 Nr. 101). Zwar wird ein Vorhaben, das gegenüber der Nachbarschaft "rücksichtslos" ist, auch städtebaulich relevante Spannungen hervorrufen. Umgekehrt ist aber nicht jedes Vorhaben, das bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder erhöht und deshalb ein Planungsbedürfnis auslöst, gleichzeitig rücksichtslos.

24

Dass das Vorhaben der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte, ist nicht ersichtlich. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der mit dem Vorhaben verbundene Zu- und Abgangsverkehr unzumutbare Umgebungsbelastungen erzeugen würde.

25

(3) Auf die Auslösung städtebaulicher Spannungen hätte das Oberverwaltungsgericht zu Recht abgestellt, wenn das Vorhaben - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht - nach dem Maß der baulichen Nutzung den Umgebungsrahmen überschritte. Ob das der Fall ist, kann der Senat indes nicht beurteilen. Der Rahmen wird nämlich nicht nur, wie die Beklagte meint, durch die vorhandenen einzeiligen Kfz-Stellplätze, sondern durch die gesamte Bebauung in der näheren Umgebung abgesteckt.

26

cc) Ob die Erschließung des klägerischen Vorhabens gesichert ist, kann der Senat ebenfalls nicht beantworten. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar die Frage aufgeworfen, ob die Straßen im Hafengebiet dem vorhabenbedingten Zu- und Abgangsverkehr gewachsen sind, zu ihr jedoch keine Feststellungen getroffen, sondern sich insoweit auf Vermutungen beschränkt. Sollte die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens von der Sicherung der Erschließung abhängen, wird das Oberverwaltungsgericht die erforderlichen Ermittlungen anzustellen haben. Als rechtlicher Maßstab gilt: Nicht jede Zunahme der Verkehrsbelastung mit der Folge von Wartezeiten gefährdet die Sicherung der Erschließung des dafür ursächlichen Vorhabens. Die Erschließung wäre allerdings dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der Zuwegung führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet wäre (Urteil vom 19. September 1986 a.a.O S. 44 f.). Im unbeplanten Innenbereich sind nämlich nur solche Vorhaben zulässig, die sich mit der vorhandenen Erschließung abfinden können.

27

b) Ob dem Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung des § 35 BauGB ebenfalls Rechtsfehler unterlaufen sind, kann dahingestellt bleiben. Da das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 BauGB und des § 35 BauGB alternativ verneint hat, genügt es für den Erfolg der Revision, dass der Begründungsteil des Urteils, der § 34 BauGB betrifft, gegen Bundesrecht verstößt. Denn es ist nicht gesichert, dass der andere Begründungsteil das Urteil trägt (vgl. Beschluss vom 26. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 3.93 - BRS 55 Nr. 28 S. 73).

28

Gleichwohl und vorsorglich weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte sich das Oberverwaltungsgericht der Ansicht des Verwaltungsgerichts anschließen, dass die Bootslagerhalle dem Innenbereich, der Parkplatz im Freien aber dem Außenbereich zuzuordnen ist, wird es das Vorhaben, falls dieses tatsächlich nur einheitlich beurteilt werden kann, insgesamt an § 35 BauGB zu messen und dabei zu bedenken haben, dass sich der Außenstellplatz selbst nicht unter den Begriff der Splittersiedlung subsumieren lässt; denn eine Siedlung setzt die Existenz von Gebäuden voraus, die wenigstens zum gelegentlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 19.81 - BVerwGE 67, 33 <38>). Allerdings kann die Errichtung einer nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmten baulichen Anlage, die die Ausweitung einer in der Splittersiedlung ausgeübten oder auszuübenden Nutzung ermöglicht, die Splittersiedlung verfestigen (Beschluss vom 7. September 1984 - BVerwG 4 B 188.84 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 215). Als Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils wäre die Bootshalle indes keine Keimzelle einer Splittersiedlung, weil Splittersiedlung und im Zusammenhang bebauter Ortsteil einen Gegensatz bilden (Roeser, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Oktober 2010, § 35 Rn. 84). Anliegen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist es, eine zusammenhanglose oder sonst unorganische Streubebauung im Außenbereich zu verhindern (Urteil vom 13. Februar 1976 - BVerwG 4 C 72.74 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 123 S. 17). Wenn ein Vorhaben, das für sich allein den Begriff der Splittersiedlung nicht erfüllt, nach der Vorschrift missbilligt wird, liegt das daran, dass die Splittersiedlung, der es funktional und räumlich zugeordnet ist und deren Verfestigung sie befürchten lässt, ihrerseits missbilligt wird. Das kann aber nur der Fall sein, wenn die Splittersiedlung im Außenbereich liegt.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.