Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 08. Juni 2016 - 28 K 3143/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin beabsichtigt auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 27, Flurstücke 290 und 291 (E. / S. Straße ∙ 00000 I. ) (Vorhabengrundstück) den Neubau eines M. -Lebensmittel-Discountmarktes.
3Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des im Jahre 2011 bekanntgemachten Bebauungsplans Nr. 31 „Gewerbegebiet E Ost“ (Bebauungsplan) der Beklagten. Dieser setzt für das Vorhabengrundstück im nördlichen Bereich ein Gewerbegebiet (GE) und im südlichen Bereich ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) sowie in beiden Bereichen eine offene Bauweise und eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 fest. Zudem wird eine maximale Gebäudehöhe von 9 m (u. a. für den Bereich des Vorhabengrundstücks) bzw. 12 m (im nordöstlichen Teil des Plangebietes) festgesetzt.
4Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung finden sich im Bebauungsplan folgende textliche Festsetzungen:
5„1.1.1 Gewerbegebiet (GE) und eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) (§ 8 BauNVO)
6Im Gewerbegebiet und im eingeschränkten Gewerbegebiet (GEe) sind Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen.
7Als zentrenrelevante Sortimentsgruppen gelten:
8[…]
9- Nahrungs- und Genussmittel
10[…]
11In Verbindung mit Handwerksbetrieben oder produzierenden Gewerbebetrieben können Einzelhandelsnutzungen mit den oben genannten zentrenrelevanten Hauptsortimenten ausnahmsweise zugelassen werden, die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der handwerklichen oder produzierenden gewerblichen Nutzung stehen, wenn keine negativen städtebaulichen Auswirkungen zu erwarten sind und die Fläche der Einzelhandelsnutzung dem Hauptzweck des Betriebes deutlich untergeordnet ist. Hierbei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: 10 % der Hauptbetriebsfläche, jedoch höchstens 150 m2 Verkaufsfläche (VK).
121.1.2 Art der Betriebe und Anlagen im Gewerbegebiet (GE) (§ 1 Abs. 4 BauNVO)
13Es sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, die der festgesetzten Nummerierung der Abstandsklasse entsprechen und in der beiliegenden Abstandsliste aufgeführt sind. Die Abstandsklassen werden im Abstandserlass 2007 (RdErl. D. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007) geregelt.Sonstige, von der Abstandsliste nicht erfasste Gewerbebetriebe können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn in den Antragsunterlagen nachgewiesen wird, dass ihr Störgrad der im Plan festgesetzten oder nächsthöheren Abstandsklasse entspricht.
141.1.3 Eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) (§ 8 BauNVO)
15Im eingeschränkten Gewerbegebiet sind Gewerbebetriebe bzw. Handwerksbetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, ferner Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal, Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig. Ausnahmsweise können auch Handwerksbetriebe der Abstandsklasse VII des Abstandserlasses NW zugelassen werden.
161.1.4 Wohngebäude (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO)
17Die nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sind nur dann zulässig, wenn der Wohnungsanteil an der Bruttogeschossfläche des Betriebes max. 30 % beträgt. Der Wohnungsanteil darf 150 m² nicht überschreiten.“
18Zum Maß der baulichen Nutzung sind im Bebauungsplan folgende textliche Festsetzungen vorhanden:
19„1.2.1 Die Gebäudehöhe bezeichnet das zulässige Höchstmaß von Oberkante fertiger zugeordneter Erschließungsstraße bis zur Oberkante der baulichen Anlagen.
201.2.2 Die Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, technische Aufbauten für Aufzüge) kann ausnahmsweise gem. § 16 (6) BauNVO zugelassen werden. Die technische Erforderlichkeit ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.“
21Im März 2005 hatte die Beklagte ein Einzelhandelskonzept für die Stadt I. erstellen lassen, das vom Rat der Beklagten am 24. Februar 2011 beschlossen worden war. Im Jahr 2007 hatte der Rat der Beklagten als Ergänzung zu seinem Einzelhandelskonzept die sog. „Ier Liste“ als ortsspezifische Sortimentsliste beschlossen.
22In der Bebauungsplanbegründung wird zu dem Einzelhandelsausschluss der textlichen Festsetzung in Ziffer 1.1.1 ausgeführt:
23„Außerdem ist der Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Bereich der Einzelhandelsnutzung zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche im Ortskern ein wesentliches Ziel dieses Bebauungsplans.“ (Seite 3); „Um eine Beeinträchtigung der Einzelhandelsstruktur im Hauptgeschäftsbereich zu verhindern, werden in den Gewerbegebieten folgende Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit folgenden Hauptsortimenten ausgeschlossen:…Nahrungs- und Genussmittel…Diese Liste orientiert sich an der Sortimentsliste aus dem „Regionalen Einzelhandelskonzept für das westliche Ruhrgebiet und Düsseldorf.
24[…]
25Zu berücksichtigen ist das Einzelhandelskonzept der Stadt I. . Dieses Konzept empfiehlt Handlungsschritte zur Erhaltung und Stärkung des Hauptgeschäftszentrums im Ortskern I. . Im Hinblick auf die Steuerung des Einzelhandels im Ortsteil I. und die lt. Einzelhandelskonzept empfohlene Einzelhandelskonzentration auf ein klein räumiges Zentrum im Ortskern von I. ist der Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten innerhalb des Plangebietes ein wesentlicher Punkt der städtebaulichen Konzeption.“
26Entlang der im Plangebiet von Nord nach Süd verlaufenden Erschließungsstraße „E“ finden sich nördlich des Vorhabengrundstücks eine Dachdeckerei mit sich anschließendem Wohnhaus (Betriebsleiterwohnung) sowie nordöstlich des Vorhabengrundstücks eine Großbäckerei mit Ladencafe. Weiter nördlich befinden sich an der Straße E. / Ecke X. E östlichen Straßenseite ein nicht genehmigter Blumenhandel und im weiteren Verlauf ein Wohnhaus, eine Kfz-Werkstatt mit Gebrauchtwagenverkauf sowie ein Geschäft für den Verkauf von Reitsportartikeln. Auf einer westlich angrenzenden Fläche entlang der Straße E ist gegenüber dem Blumenhandel und dem Wohnhaus eine Flüchtlingsunterkunft (einzelne auf Streifenfundamenten stehende Containerwohnungen) für ca. 150 Personen entstanden. Noch weiter nördlich entlang der Straße E und südlich der Straße „M1. S2. “ – welche die nördliche Grenze des Bebauungsplangebiets bildet – finden sich östlich an die Straße E angrenzend eine Tankstelle sowie ein Imbiss. Westlich an der Straße E. / Ecke M1. S2. ist ein Baumarkt mit ca. 5.700 m2 Verkaufsfläche ansässig. Nördlich der Kreuzung E. / M1. S2. finden sich ein Betrieb mit Ersatzteilen für Land- und Baumaschinen und ein Fachmarkt für Heimtextilien, Farben und Tapeten sowie weiter westlich in der Straße M1. S2. ein Getränkemarkt. Westlich des Vorhabengrundstücks an der Ecke E. / X1.---straße grenzt eine Feuerwache der Beklagten an. Östlich des Vorhabengrundstücks ist an der S. Straße eine Lagerhalle eines Unternehmens zur Lagerung von Elektogeräten entstanden, an die sich weiter in östlicher Richtung bis an die Kreuzung S. Straße/ B 473 das Gebäude eines IT-Unternehmens und ein Wohnhaus (ehemalige Hofstelle) anschließen.
27Neben dem von der Klägerin geplanten Lebensmittel-Discountmarkt, der ca. 800 m von der nördlichen Grenze des Zentrums von I. entfernt errichtet werden soll, sind im Einzugsbereich bereits zwei weitere Einzelhandelsbetriebe mit zusammen ca. 1.570 m2 Verkaufsfläche vorhanden. Es handelt sich um einen „B. “- Lebensmittelmarkt in einem Gewerbegebiet an der H.----straße , der sich 1.100 m entfernt von der nördlichen Grenze der Innenstadt der Beklagten und ca. 350-400 m östlich des Vorhabengrundstücks befindet, sowie um einen „O. “- Lebensmittelmarkt in einem Wohngebiet an der S. Straße, der 500 m nördlich der nördlichen Grenze des Zentrums und 250 m südlich des Vorhabengrundstücks liegt.
28Im Zentrum von I. findet sich u.a. ein „S3. “-Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.000 m2. Ein ursprünglich ebenfalls dort ansässiger M. - Lebensmittelmarkt ist seit Sommer 2012 geschlossen.
29Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheides zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Neubaus eines Lebensmittel-Discountmarktes mit ca. 800 m2 Verkaufsfläche gemäß den eingereichten Planunterlagen.
30Nach Anhörung lehnte die Beklagte den beantragten Bauvorbescheid mit Bescheid vom 20. März 2012 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig, da der Bebauungsplan dem Vorhaben widerspreche. Ein Lebensmittelmarkt sei auf Grund des Einzelhandelsausschlusses in Ziffer 1.1.1 der textlichen Festsetzungen an dem vorgesehenen Standort unzulässig.
31Am 4. April 2012 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheides und Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des Bauvorbescheides für einen M. -Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 799 m² begehrt.
32In seiner Sitzung vom 3. Dezember 2014 fasste der Rat der Beklagten einen Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 „Gewerbegebiet E Ost“ mit dem Ziel, einen Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten bezogen auf eine ortsspezifische, auf die konkrete Zentrenschädlichkeit zu untersuchende Sortimentsliste festzusetzen und in diesem Zusammenhang ein neues Einzelhandelskonzept aufzustellen. Hierzu beschloss er durch Satzung vom 4. Dezember 2014 eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB.
33Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 beantragte die Klägerin mit Formularantrag vom 21. Februar 2014 neben dem bereits streitgegenständlichen Vorbescheid einen weiteren bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Art der baulichen Nutzung für den Neubau eines M. -Lebensmittel-Discountmarktes mit 950 m2 Verkaufsfläche auf demselben Grundstück.
34Mit Bescheid vom 16. Juli 2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Verweis darauf ab, dass auch dieses Bauvorhaben den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche.
35Bereits zuvor, nämlich am 30. Juni 2015, hat die Klägerin Klage erhoben, nachdem ihr Antrag von der Beklagten nicht beschieden worden war.
36Das Gericht hat mit Beschluss vom 7. April 2016 die Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
37Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, sie habe einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Vorbescheide, da der Bebauungsplan unwirksam und das Vorhabengrundstück dem Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zuzuordnen sei.
38Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil der weitreichende Ausschluss für Einzelhandelsbetriebe mit den in Ziffer 1.1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans aufgezählten zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten unter Verstoß gegen § 1 Abs. 9 BauNVO ohne besondere städtebauliche Rechtfertigung erfolgt sei. Da der Einzelhandelsausschluss – wie sich aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe – vorrangig auf den Schutz des zentralen Versorgungsbereiches abziele, sei erforderlich, dass konkret hinsichtlich jeder durch Bebauungsplan ausgeschlossenen Sortimentsgruppe untersucht werde, ob dieser Ausschluss zum Schutz der Innenstadt notwendig sei. Eine exakte Erhebung der Einzelhandelssituation sei durch das Einzelhandelskonzept aber nicht erfolgt. Auch die Ergänzung durch die „I Liste“ genüge nicht den Anforderungen einer ortsspezifischen Betrachtung. Von den zahlreichen Sortimenten auf der Liste seien lediglich sieben Sortimente auf ihre Zentrenrelevanz geprüft worden. Im Übrigen sei die Kategorisierung allein auf der Grundlage allgemeiner Merkmale erfolgt. Die Unwirksamkeit des Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, da dieser Ausschluss wesentliches Ziel des Bebauungsplans gewesen sei.
39Ferner sei die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung in Nr. 1.2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unbestimmt und damit unwirksam. Es fehle an einem hinreichend bestimmten unteren Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung. Die Grundstücke im Plangebiet grenzten teilweise an mehrere Erschließungsstraßen an, so dass die „zugeordnete Erschließungsstraße“ sich nicht für alle Baugrundstücke zweifelsfrei feststellen lasse. Die textliche Festsetzung sei auch nicht unter Zuhilfenahme des im Bebauungsplanverfahren eingeholten Bodengutachtens der Firma C. vom 19. Januar 2009 bestimmbar, da dieses Gutachten die Niederschlagsentwässerung im Plangebiet betrachte. Auch die Unwirksamkeit dieser Festsetzung führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
40Infolge der Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Der Bereich sei als unbeplanter Innenbereich zu qualifizieren. Das Vorhabengrundstück stelle sich als reine Baulücke dar. Es sei Teil eines Bebauungszusammenhangs westlich der Bundesstraße B 473. Die dortige Umgebung sei durch äußerst großzügige Grundstücke und Baukörper geprägt. Die massive Umgebungsbebauung (z. B. Bäckerei und Baumarkt) präge das Vorhabengrundstück. Die früheren Freiflächen zwischen der B 473 und der S. Straße seien inzwischen überwiegend bebaut. Der in nordsüdlicher Richtung verlaufenden Straße E komme keine trennende Wirkung zu, da es sich lediglich um eine untergeordnete, in beide Richtungen einspurig befahrbare Straße handele. Auf Grund der umliegenden Bebauung sei von einer Gemengelage auszugehen. Es liege kein faktisches Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB vor. Das Vorhaben füge sich auch in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Für das Einfügen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sei die maßgebliche Umgebung tendenziell weiter zu fassen, so dass auch der 200 m entfernte Baumarkt als Vorbild heranzuziehen sei. Zudem fänden sich Vorbilder durch die Bäckerei, den Blumenfachmarkt, den Getränkemarkt sowie den Landmaschinenverkauf und den Heimdekor-Fachmarkt. Von dem geplanten Einzelhandel gingen auch keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB auf zentrale Versorgungsbereiche der Beklagten oder anderer Gemeinden aus, wie eine – von ihr in Auftrag gegebene – Verträglichkeits- und Auswirkungsanalyse für die Errichtung eines M. -Marktes in I. aus Juni 2013 nachvollziehbar nachweise. Maximal lägen die Umverteilungseffekte bei 6,1 % und damit deutlich unter der kritischen Schwelle von 10 %. Eine Betriebsaufgabe des sich im Zentrum befindlichen S3. -Marktes und damit eine Funktionsstörung des zentralen Versorgungsbereiches sei nicht zu befürchten.
41Die erlassene Veränderungssperre stehe dem Bauvorhaben auf Grund der individuell zu berechnenden faktischen Sperrzeiten nicht entgegen. Auch unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungszeit von 3 Monaten sei eine faktische Sperrzeit von 3 Jahren ausgelaufen. Die Zeit einer rechtswidrigen, auf die Festsetzungen eines unwirksamen Bebauungsplans gestützten Ablehnung sei bei der Berechnung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre entsprechend zu berücksichtigen.
42Die Klägerin beantragt,
43-
1.
44
die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 20. März 2012 zu verpflichten,
ihre Bauvoranfrage vom 23. Januar 2012 für die Errichtung eines M. -Lebensmittelmarktes mit 799 m2 Verkaufsfläche und 86 Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 27, Flurstücke 290 und 291 (E/ S. Straße in 00000 I. ) positiv zu bescheiden,
46hilfsweise,
47ihr auf ihre Bauvoranfrage vom 23. Januar 2012 einen positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für die Errichtung eines M. -Lebensmittelmarktes mit 799 m2 Verkaufsfläche und 86 Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 27, Flurstücke 290 und 291 (E/ S. Straße in 00000 I. ) zu erteilen,
48und
49-
2.
50
die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 16. Juli 2015 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 21. Februar 2014 einen positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Art der baulichen Nutzung für den Neubau eines M. -Lebensmittelmarktes mit 950 m2 Verkaufsfläche auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 27, Flurstücke 290 und 291 (E/ S. Straße in 00000 I. ) zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
52die Klage abzuweisen.
53Sie führt aus, der Bebauungsplan, insbesondere der in Ziffer 1.1.1 der textlichen Festsetzung vorgesehene Ausschluss des Einzelhandels, sei wirksam. Grundlage der städtebaulichen Begründung im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO sei ihr Einzelhandelskonzept aus März 2005 sowie die ergänzende „Hamminkelner Liste“. Der Einzelhandelsausschluss ziele nicht nur auf den Schutz, sondern auch auf die Stärkung und Entwicklung des Zentrums ab. Daher sei nicht unbedingt erforderlich gewesen, alle zentrenschädlichen Sortimente konkret im Einzelnen zu ermitteln und auf ihre Auswirkungen hin zu untersuchen. Selbst im Fall einer Teilunwirksamkeit einzelner festgesetzter Sortimente sei nicht der gesamte Bebauungsplan unwirksam, da auch ein reduzierter Sortimentsausschluss vom gemeindlichen Willen, den versorgungsrelevanten zentralen Bereich im Ortskern zu schützen, getragen sei.
54Der Bebauungsplan sei auch nicht wegen Unbestimmtheit der festgesetzten unteren Bezugsgröße der Höhenfestsetzung unwirksam. Das von ihr eingeholte Bodengutachten der Firma C. , das im Bebauungsplanverfahren offengelegen habe, verweise auf Geländehöhen, die als Bezugsgröße ausreichend seien. Dies gelte gerade in Anbetracht der Tatsache, dass die Straße E sowie die damals noch in Planung befindliche Straße X. keine nennenswerten Höhenunterschiede aufwiesen.
55Im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans beurteile sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB, sondern nach § 35 Abs. 2 BauGB. Das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich. Der geplante Standort sei nicht von einer Bebauung umgeben, die einen Bebauungszusammenhang erkennen lasse. Erst oberhalb der Einmündung der Straße X. / E bestehe eine zusammenhängende Bebauung. Dieser durch gewerbliche Nutzung geprägte Bebauungszusammenhang werde an der Straße E im Süden durch den Dachdeckerbetrieb und die Großbäckerei begrenzt. Eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB sei nicht gegeben.
56Auch bei Einstufung des Plangrundstücks als Innenbereich sei das Vorhaben unzulässig, da es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise und Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Vergleichbare Gewerbebetriebe, wie der Baumarkt, befänden sich erst in 200 Metern Entfernung und könnten daher nicht zur Bestimmung der näheren Umgebung herangezogen werden. Im Übrigen seien durch das Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten. Nach Realisierung des Vorhabens würden sich 2.370 m2 Verkaufsfläche außerhalb und nur 1.000 m2 Verkaufsfläche innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs befinden, so dass erhebliche Umsatzeinbußen im zentralen Versorgungsbereich zu erwarten seien.
57Die Berichterstatterin hat am 20. April 2015 einen Ortstermin durchgeführt und die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses dieser Inaugenscheinnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift und die aus diesem Anlass gefertigten Lichtbilder verwiesen.
58Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
59Entscheidungsgründe:
60Die zulässige Klage ist nicht begründet.
61Die Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 20. März 2012 und 16. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts mit einer Verkaufsfläche von 799 m2 noch eines solchen mit einer Verkaufsfläche von 950 m2 auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 27, Flurstücke 290, 291 (E. / S. Straße · 00000 I. ).
62Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beantragt werden. Der Vorbescheid ist nach § 71 Abs. 2 BauO NRW in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
63Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Den Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, weil die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts mit einer Verkaufsfläche von 799 m2 bzw. 950 m2 auf dem Vorhabengrundstück im Umfang der Bauvoranfragen bauplanungsrechtlich unzulässig ist.
64Den Vorhaben steht zwar nicht der Bebauungsplan entgegen (1), jedoch § 35 BauGB, weil sie nach dieser maßgeblichen Bestimmung planungsrechtlich unzulässig sind (2).
651. Der Bebauungsplan Nr. 31 „Gewerbegebiet E Ost“ kann dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Der Bebauungsplan ist unwirksam.
66a) Der Bebauungsplan leidet mit der in Ziffer 1.2.1. erfolgten Höhenfestsetzung an einem durchgreifenden materiellen Mangel (aa), der den gesamten Bebauungsplan erfasst (bb).
67aa) Die Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen ist mangels hinreichend bestimmter Angabe eines unteren Bezugspunkts unbestimmt und damit unwirksam. Die Festsetzung genügt nicht dem sich aus § 18 Abs. 1 BauNVO ergebenden Erfordernis, bei der Festsetzung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
68Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und verlangt, Tatbestände so präzise zu formulieren, dass die Normadressaten ihr Handeln kalkulieren können, weil die Folgen der Regelung für sie voraussehbar und berechenbar sind. Rechtsnormen brauchen jedoch nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Vorschrift darf nicht so konturenlos sein, dass ihre willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte nicht gewährleistet ist.
69Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2016 - 10 A 1112/14 -, juris.
70Im Hinblick auf die Rechtsnatur und den Sinn und Zweck von Bebauungsplänen bedeutet dies, dass sich Inhalt, Umfang und Reichweite der einzelnen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan eindeutig feststellen und erkennen lassen müssen.
71Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Mai 2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556.
72Dies gilt für die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen. Die Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein.
73Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 105.EL 2012, § 9 Rn. 14.
74Gegebenenfalls kann auf die Begründung des Bebauungsplans als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden.
75Vgl. Söfker, a.a.O., § 9 Rn. 292.
76Um als ausreichende Berechnungsgrundlage für die Bestimmung der zulässigen Höhe im Einzelfall dienen zu können, muss die Festsetzung eindeutig sein, das heißt, die in die Höhenberechnung einzustellenden Parameter klar und unmissverständlich benennen, mithin gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind.
77Die vorstehenden Anforderungen an die Bestimmtheit sind hinsichtlich der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans in Ziffer Nr. 1.2.1 nicht erfüllt.
78Mit dem Hinweis auf die „zugeordnete“ Erschließungsstraße ist hier – insbesondere auch in Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück – nicht klar, auf welche der beiden insoweit allein in Betracht zu ziehenden Straßen es ankommt, die S. Straße oder die Straße E. Zudem existiert im Baugebiet eine weitere – im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans noch nicht fertiggestellte – Erschließungsstraße (X. ).
79Soweit Grundstücke an mehr als eine Straße grenzen, muss der Plangeber, der auf die Höhe erschließender öffentlicher Verkehrsflächen als unteren Bezugspunkt verweist, klarstellen, welche Straße maßgeblich ist. Dies ist nur dann entbehrlich, wenn alle in Betracht kommenden Verkehrsflächen höhengleich sind.
80Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. August 2012 - 10 D 114/10.NE -, vom 28. August 2014 - 7 D 8/13.NE - und vom 15. März 2016 - 10 A 1112/14 -, jeweils juris.
81Ein solcher Sachverhalt höhengleicher Erschließungsstraßen liegt ausweislich des im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans eingeholten Bodengutachtens vom 19. Januar 2009 nicht vor. So beträgt etwa die Höhe der S. Straße östlich des südlichen Randes des Vorhabengrundstücks 22,73 m ü. NN, die Höhe der Straße E hingegen (Höhe des Kanaldeckels) 22,84 m ü. NN. Ein weiterer Kanaldeckel in der Straße E weiter nördlich im Bereich der Dachdeckerei befindet sich in einer Höhe von 22,93 m ü. NN. Nach der Bodenuntersuchung im Bereich des Bebauungsplans liegen die Geländehöhen im Plangebiet großflächig zwischen 21,7 m und 23,0 m ü. NN. Im Bereich der neuen Erschließungsstraße X. liegen die Höhen zwischen 22,65 m ü. NN und 21,77 m ü. NN.
82Selbst wenn im konkreten Anwendungsfall feststünde, welche Erschließungsstraße für die Berechnung der zulässigen Höhe maßgeblich sein soll, wäre ein Bezugspunkt nicht bestimmt. Ob nämlich der jeweils höchste Punkt der jeweils zugeordneten Erschließungsstraße der maßgebliche Bezugspunkt sein oder ob dafür ein Mittelwert aus den Höhen der Verkehrsfläche zwischen den Grundstücksecken gebildet werden soll, lässt die Festsetzung ebenso offen wie die Beantwortung der Frage, ob die Mitte der Verkehrsfläche oder ihr dem Grundstück jeweils zugewandter Rand für die Bestimmung der Ausgangshöhen entscheidend ist.
83In diesem Sinne OVG NRW, Urteil vom 15. März 2016 - 10 A 1112/14 -, juris.
84bb) Die Unwirksamkeit der Festsetzung zu den maximalen Höhen baulicher Anlagen führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt.
85Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
86Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris.
87Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder § 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird.
88Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8, vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31, und 29. März 1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30; OVG NRW, Urteile vom 3. Februar 2011 - 2 A1416/09 -, DVBl. 2011, 560, und vom 1. Februar 2010 - 7 A 1635/07 -, NWVBl. 2010, 349.
89Hier ist nicht davon auszugehen, dass der Rat der Beklagten den Bebauungsplan ohne jede Höhenfestsetzung beschlossen hätte. Die getroffenen Höhenfestsetzungen betreffen sämtliche Grundstücke im Plangebiet und sind vor dem Hintergrund, dass die übrigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung große Gebäudehöhen erlauben würden (Baumassenzahl von 5 und 2 Vollgeschosse), als wesentlicher Teil des Planungskonzepts anzusehen. Zudem war ausweislich der Begründung des Bebauungsplans die Begrenzung der Gebäudehöhe aus Sicht der Beklagten erforderlich, um eine städtebauliche Verträglichkeit der Höhenentwicklung der geplanten Gewerbebauten mit der südlich gelegenen Wohnbebauung und den im Plangebiet liegenden Wohngebäuden herzustellen (vgl. S. 8 der Satzungsbegründung). Angesichts dessen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Plan auch ohne diese für ihre städtebauliche Konzeption relevanten Festsetzungen beschlossen hätte.
90b) Obdem kann offen bleiben, ob der Bebauungsplan auch wegen einer Unwirksamkeit des in Ziffer 1.1.1. Absatz 1 des Bebauungsplans festgesetzten Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten unwirksam ist. Für eine Unwirksamkeit spricht, dass die Beklagte nicht vollumfänglich die zentrenschädlichen Sortimente ermittelt hat, was bei einem ausschließlich auf den Schutz des zentralen Versorgungsbereichs gestützten Ausschluss zur Rechtfertigung nach § 1 Abs. 9 BauNVO aber erforderlich ist.
91Vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 21/07 -, juris.
922. Den Vorhaben steht indes § 35 BauGB entgegen, weil es nach dieser maßgeblichen Bestimmung (a) planungsrechtlich unzulässig ist (b).
93a) Für die planungsrechtliche Beurteilung ist § 35 BauGB maßgeblich.
94Das Baugesetzbuch bietet in den §§ 30 ff. BauGB bodenrechtliche Beurteilungsmaßstäbe, die in ihrer gebietlichen Anknüpfung erschöpfend sind. Ein bodenrechtlich relevantes Vorhaben ist – von Überlagerungen etwa durch § 33 BauGB abgesehen – bodenrechtlich entweder nach § 30, § 34 oder § 35 BauGB zu beurteilen. Daraus ergibt sich zwingend, dass einer der drei Tatbestände nicht positiv, sondern nur negativ abgegrenzt zu werden braucht. Dieser Tatbestand ist § 35 BauGB. Außenbereich ist alles, was außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Angesichts dieser Begriffsbestimmung verbietet es sich, den Außenbereich begrifflich mit Vorstellungen zu verbinden, die ihm – anknüpfend vor allem an den Wortteil "Außen" – ganz bestimmte Vorstellungsbilder zuordnen, etwa das der "freien Natur", der "Stadtferne", der "Einsamkeit" o.ä. Ob derartige Bilder als Indizien eine gewisse Berechtigung haben können, mag dahinstehen. Mit dem Begriff des Außenbereichs als solchem haben sie nichts zu tun. Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ist begrifflich nicht mehr und nicht weniger als die Gesamtheit der von den §§ 30 und 34 BauGB nicht erfassten Flächen. Dass diese Flächen in einem naturalistisch-geographischen Sinne "außen" liegen, wird mit dem Rechtsbegriff des Außenbereichs nicht festgelegt und ist daher allenfalls eine außerrechtliche Erfahrungstatsache.
95Vgl. grundlegend: BVerwG Urteil vom 1.Dezember 1972, - IV C 6.71 -, juris.
96Das streitgegenständliche Grundstück gehört – von dem hier nicht zu berücksichtigenden, weil unwirksamen Bebauungsplan Nr. 31 der Beklagten abgesehen – nicht zum Geltungsbereich eines im Sinne des § 30 BauGB qualifizierten Bebauungsplanes. Infolgedessen richtet sich die Zulässigkeit seiner Bebauung nach § 35 BauGB, weil es nicht "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" liegt (§ 34 BauGB).
97Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB ist jeder Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Mit diesen Anforderungen soll die Abgrenzung zur (unerwünschten) Splittersiedlung erreicht werden, bei der es sich um eine bloße Anhäufung von Gebäuden handelt. Entscheidend kommt es jeweils auf ein objektives Verständnis der Umstände des konkreten Einzelfalls an. Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse.
98Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. September 2011 - 9 B 11.11. -, juris, vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, BRS 71 Nr. 81, vom 8. November 1999 - 4 B 85.99 -, BRS 62 Nr. 100, und vom 15. Juli 1994 - 4 B 109.94 -, BRS 56 Nr. 59 sowie Urteile vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81, vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80, und vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22.
99Das "gewisse Gewicht" für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung den inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB bildet, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereichs.
100Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 - 10 A 1998/06 -, NVwZ-RR 2008, 682.
101Entscheidend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche diesem Zusammenhang angehört. Mögliche Bestandteile eines derartigen Bebauungszusammenhangs sind bebaute Grundstücke, unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinn) und freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind.
102Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 - 4 BN 37.05 -, BauR 2006, 348; BVerwG, Urteil vom 01. Dezember 1972, - IV C 6.71 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 8. Juni 2006 - 10 A 1574/05 – und vom 18. Februar 2010 – 10 A 2472/08 –, jeweils juris.
103Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit in diesem Sinne sollen eine gewisse, trotz vorhandener Lücken, bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass ein unbebautes Grundstück – gedanklich – übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt.
104Vgl. BVerwG vom 19.September 1986 – 4 C 15/84 -, BVerwGE 75, 34; VG Augsburg, Urteil vom 6. März 2008 - Au 5 K 06.891, Au 5 K 06.1357 -, juris.
105Auf die lediglich formalen Grundstücksgrenzen kommt es für die Lage in einem Bebauungszusammenhang nicht entscheidend an. Insbesondere durch die Teilung eines Grundstücks wird die Bebaubarkeit i.S.d. § 34 BauGB weder begründet noch beeinträchtigt. In den Bebauungszusammenhang kann daher auch nur ein Teil eines Grundstücks einbezogen sein.
106Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 47/68 -, BRS 20 Nr. 38.
107Es reicht für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB nicht aus, dass das Vorhabengrundstück von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist weiter, dass das Grundstück selbst an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich (sog. Außenbereich im Innenbereich).
108Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 - 4 BN 37.05 -, BauR 2006, 348sowie Urteil vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2010 - 10 A 2472/08 -, juris.
109Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch- mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden.
110Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. September 2005 -, a.a.O., und 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 -, BRS 59 Nr. 78, sowie Urteile vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 -, BRS 42 Nr. 94 und 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 -, BRS 25 Nr. 36; OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2010 - 10 A 2472/08 -, juris.
111Die Möglichkeit, eine Baulücke anzunehmen, findet durchaus auch in der Größe eines Grundstücks ihre obere Grenze, wobei sich der Grenzwert nicht in einer absoluten Zahl angeben lässt. Festzustellen ist jedoch, dass mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich wird.
112Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, juris.
113Einer der – gerade für die mögliche Größe von Baulücken wesentlichen – Maßstäbe ergibt sich dabei aus dem normativen Zweck des § 34 BauGB: Diese Vorschrift gestattet die Errichtung von Vorhaben, die mit der vorhandenen Bebauung vereinbar sind. In dieser Voraussetzung liegt zugleich die innere Rechtfertigung für die Rechtsfolge des § 34 BauGB. Das Fehlen eines die Bebauung lenkenden Bebauungsplanes wird vom Gesetz für unschädlich gehalten, wenn und weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen setzt. Nur dieser lenkende Einfluss der bereits vorhandenen Bebauung ermöglicht die Rechtsfolge des § 34 BauGB. Dementsprechend setzt seine Anwendbarkeit voraus, dass ein Grundstück durch die vorhandene Bebauung in irgendeiner Weise geprägt wird. Daran fehlt es, wenn es sich wegen der Größe der Fläche um ein eigenes fiktives Plangebiet handelt, wenn also eine Fläche wegen ihrer Größe zu einer von der Umgebung gerade unabhängigen gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist.
114Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. November 2011 - 3 M 184/11 -, jeweils juris.
115Für die Beurteilung ist auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen. Den Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung bilden ausschließlich die äußerlich erkennbaren, mit dem Auge wahrnehmbaren Gegebenheiten. Unter den Begriff der Bebauung fallen dabei nur solche Bauwerke, die genügendes Gewicht besitzen, um der näheren Umgebung ein bestimmtes Gepräge zu verleihen.
116Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1999 - 4 B 85/99 -, BRS 62 Nr. 100, und Urteile vom 17. Juni 1993 - 4 C 17/91 -, BRS 55 Nr. 72, sowie vom 14. September 1992 - 4 C 15/90 -, BRS 54 Nr. 65; OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2010 - 10 A 2472/08 -, juris.
117Dabei sind hinsichtlich der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Gründe für ihre Genehmigung unerheblich. Auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an.
118Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, BRS 71 Nr. 81; Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2013 - 10 A 2974/11 -, juris.
119In Anwendung dieser Kriterien liegt das Vorhabengrundstück nach Auswertung des vorhandenen Karten- und Bildmaterials sowie dem von der Berichterstatterin gewonnenen Eindruck im Rahmen der durchgeführten Ortsbesichtigung, der der Kammer vermittelt worden ist, nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
120Angesichts der – negativen – Begriffsdefinition des Außenbereichs ist entgegen der Auffassung der Klägerin keine funktionale Betrachtung anzustellen, nach der dem Umstand, dass die streitgegenständliche Fläche nicht von Bebauung freigehalten werden, sondern nach der planerischen Konzeption einer Bebauung zugänglich gemacht werden sollte, maßgebliche Bedeutung zukäme. Eine derartige Konstellation findet sich in allen Fällen, in denen sich ein vorhandener Bebauungsplan als unwirksam erweist und das Gelände nunmehr als unbeplantes Gebiet zu beurteilen ist. In solchen Fällen ist auf die tatsächlich vorhandenen örtlichen Verhältnisse abzustellen, ohne dass eine Entscheidung für Innen- oder Außenbereich vorgezeichnet wäre.
121Nach den örtlichen Verhältnissen wird das Grundstück von der umgebenden Bebauung nicht derart geprägt, dass es als dieser zugehörig betrachtet werden könnte. Das Vorhabengrundstück nimmt nicht am Bebauungszusammenhang der sie umgebenden Bebauung teil und ist daher dem Außenbereich zuzurechnen; es handelt sich nicht mehr um eine bloße Baulücke, sondern um den Fall eines in den Innenbereich hineinragenden Außenbereichs.
122In dem sich östlich an das Vorhabengrundstück anschließenden Bereich sind Freiflächen (Flurstück 113) vorhanden, die für die Annahme von Außenbereichsfläche sprechen. Jenes Flurstück verfügt über eine Fläche von mehreren tausend Quadratmetern (ca. 9700 m²), die augenscheinlich landwirtschaftlich genutzt wird. Erst noch weiter östlich schließen sich eine Lagerhalle eines Unternehmens für die Veräußerung und Aufbereitung von Elektrogeräten, das Gebäude eines IT-Unternehmens und ein Wohnhaus (ehemalige Hofstelle) an. Auch der nordöstliche, mehr als 12.000 m² umfassende Bereich jenseits der Erschließungsstraße mit Wendeschleife (X. ) ist bis an die Bundesstraße B 473 unbebaut. Erst weiter nordöstlich findet sich das Betriebsgebäude einer Großbäckerei.
123Diese Einschätzung, dass das Vorhabengrundstück im Außenbereich liegt, gilt trotz der eher großzügig bemessenen Grundstückszuschnitte in der näheren Umgebung. Der Abstand zwischen den einzelnen vorhandenen Gebäuden ist erheblich. So beträgt die Entfernung zwischen dem Feuerwehrgebäude und dem zur Dachdeckerei gehörenden Wohnhaus ca. 87 m, zwischen dem Komplex der Dachdeckerei zu der Großbäckerei ca. 72 m, zwischen der Bäckerei und der Lagerhalle ca. 105 m und zum Betriebsgebäude des IT-Unternehmens 160 m, sowie zwischen der Dachdeckerei und der südlich der S. Straße gelegenen Wohnbebauung 130 m. Der ungefähre Abstand zwischen der Feuerwache und der Lagerhalle beträgt 220 m. Zwischen diesen Gebäuden befindet sich u.a. das Vorhabengrundstück. Allein der in diesem Karree gelegene, von Bebauung freie Bereich weist eine Fläche von ca. 16.800 m² (Flurstücke 290, 291 und 113) auf.
124Dabei sind weder die östlich der Straße X. bis an die B 473 heranreichenden Freiflächen noch die Flächen westlich der Straße E berücksichtigt. Unter Einbeziehung der östlich gelegenen Freiflächen bis zur B 473 umfasst das unbebaute Areal eine Fläche von 29.000 m². Angesichts der optisch und tatsächlich erheblichen Größe der Fläche und der Abstände zur umliegenden Bebauung kann nicht mehr von einer Baulücke ausgegangen werden. Es handelt sich um ein eigenes fiktives Plangebiet, das wegen seiner Größe einer von der Umgebung unabhängigen gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung zugänglich ist. Eine derartige "Freiheit" von einer Prägung durch die vorhandene Bebauung entzieht der Anwendbarkeit des § 34 BauGB den Boden.
125Auch westlich der Straße E ist kein durchgehender Bebauungszusammenhang erkennbar. Auch wenn es sich bei der nordwestlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Bebauung mit einer Flüchtlingsunterkunft südlich des Baumarktes um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben handelt, das grundsätzlich zur Entwicklung eines Bebauungszusammenhangs beitragen könnte, ist festzustellen, dass die hiervon südlich gelegene Fläche bis zu der Feuerwache durchgehend unbebaut ist und landwirtschaftlich genutzt wird. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen dominieren diesen Bereich. Der Blick reicht nach Westen mehrere hundert Meter weit ohne eine erkennbare Bebauung. Das Feuerwehrgebäude stellt in dieser Richtung das einzige Gebäude dar.
126Das Vorhabengrundstück nimmt auch nicht an dem Bebauungszusammenhang südlich der S. Straße/ X1.---straße teil. Von diesem Wohngebiet ist es durch die Straße optisch und tatsächlich getrennt. Die Bebauung mag zwar auf die Freifläche einwirken, doch lässt sich eine prägende Wirkung, die zu einem Bebauungszusammenhang führt, nicht erkennen. Insofern drängt sich die Bebauung des Vorhabengrundstücks nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung auf.
127b) Zählt das Vorhabengrundstück mithin nicht mehr zum Bebauungszusammenhang, ist es nach § 35 BauGB als Außenbereichsvorhaben zu beurteilen.
128Das Vorhaben der Klägerin erfüllt keinen der Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB und ist als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB ebenfalls nicht zulässig, da es öffentliche Belange beeinträchtigt. Die Aufzählung beeinträchtigender öffentlicher Belange in § 35 Abs. 3 BauGB ist nur beispielhaft und nicht abschließend, so dass darüber hinaus weitere Belange der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens entgegenstehen können. Als ein solcher Belang kommt hier die von der Gemeinde gewollte städtebauliche Ordnung des östlich der Straße E liegenden Gebietes in Betracht, die in dem erstellten Einzelhandelskonzept und dem vorliegenden (unwirksamen) Bebauungsplan zum Ausdruck kommt. Die Gemeinde hat sich bei ihrer Bauleitplanung von der Idee leiten lassen, dass zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche die Versorgung mit zentrenrelevanten Sortimenten in diesen Bereichen konzentriert werden soll. Würde weiterer zentrenrelevanter Einzelhandel auf der Außenbereichsfläche angesiedelt werden, würde dieses planerische Konzept negativ beeinträchtigt. Zudem würde die Ansiedlung eines Einzelhandels im Außenbereich den Baudruck auf das Gebiet erhöhen, das angesichts der Größe der Fläche und seiner Lage aus städtebaulichen Gründen einer durch einen Bebauungsplan geordneten Entwicklung zuzuführen ist, um einen "Wildwuchs" zu verhindern.
129Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
130Beschluss:
131Der Streitwert wird bis zur Verbindung durch Beschluss vom 7. April 2016 auf 59.925 Euro für das Verfahren 28 K 3143/12, auf 71.250 Euro für das Verfahren 28 K 4628/15 sowie für die Zeit nach der Verbindung auf 131.175 Euro festgesetzt.
132Gründe:
133Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und entspricht dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 9.1.2.1) sowie dem Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW vom 17. September 2003 (Nr. 3b)) unter Berücksichtigung eines Abschlags von 50 % wegen der Beschränkung des Begehrens auf Vorbescheide.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 08. Juni 2016 - 28 K 3143/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. September 2012 verpflichtet, der Klägerin den beantragten positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines SB‑Marktes mit 87 Stellplätzen auf dem Grundstück V.-straße 2a in H. (Gemarkung C., Flur 71, Flurstück 238) unter Ausklammerung der Frage der Erschließung zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Erteilung eines am 27. Juni 2011 beantragten positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes auf dem Grundstück V.-straße 2a in H.-F. (Gemarkung C., Flur 71, Flurstück 238; im Folgenden: Vorhabengrundstück) mit 1.000 qm Verkaufs- und 1.500 qm Geschossfläche sowie 87 Stellplätzen unter Ausklammerung der Frage der Erschließung.
3Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 146 „Gewerbegebiet F1.-straße (Ost)" (im Folgenden: Bebauungsplan), der es in seiner Ursprungsfassung aus dem Jahr 1974 als Industriegebiet (GI) festsetzte. Diese Festsetzung blieb durch die ersten vier Änderungen des Bebauungsplans (1975, 1979, 1980 und 1987) unangetastet. Am 7. Dezember 1995 beschloss der Rat die 5. Änderung des Bebauungsplans (im Folgenden: 5. Änderung), mit der unter anderem der nördliche Planbereich, in dem auch das Vorhabengrundstück liegt, als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt wurde.
4Nach Nr. 5 der textlichen Festsetzungen der 5. Änderung sind im gesamten Plangebiet Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen, wenn das von ihnen angebotene Sortiment ganz oder teilweise den in der Festsetzung im Einzelnen bezeichneten Warengruppen zuzuordnen ist. Zu diesen Warengruppen gehören auch Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren.
5Ferner trifft die 5. Änderung zur Bestimmung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen für alle Gewerbe- und Industriegebiete im Plangebiet jeweils die folgende Festsetzung:
6h = max. 15,0 m über angrenzender Erschließungsanlage.
7In der Planbegründung der 5. Änderung heißt es dazu:
8Zusätzlich ist eine Höhenbegrenzung für bauliche Anlagen festgesetzt, um das in Bezug auf die Bauhöhen einheitliche Gesamtbild des Gebietes zu erhalten und Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes zu vermeiden.
9Die 5. Änderung wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 17. Mai 1996 öffentlich bekannt gemacht.
10Die Klägerin verfügt über eine Baugenehmigung zur Errichtung eines SB-Marktes mit 799 qm Verkaufsfläche und 39 Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück. Der Senat hatte die Beklagte mit Urteil vom 24. Mai 2011 im Verfahren 10 A 2489/09 gleichen Rubrums verpflichtet, der Klägerin einen entsprechenden positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid unter Ausklammerung der Frage der Erschließung zu erteilen. In den Urteilsgründen hatte der Senat ausgeführt, die textliche Festsetzung Nr. 5 der 5. Änderung zum Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten sei städtebaulich nicht gerechtfertigt und daher unwirksam. Die Unwirksamkeit des Einzelhandelsausschlusses führe zur Unwirksamkeit der 5. Änderung insgesamt, sodass die Ursprungsfassung des Bebauungsplans anzuwenden sei, an deren Wirksamkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass sehe. Sie stehe dem Vorhaben der Errichtung eines SB-Marktes mit 799 qm Verkaufsfläche nicht entgegen.
11Unter dem 27. Juni 2011 beantragte die Klägerin die Erteilung eines positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit 1.000 qm Verkaufs- und 1.500 qm Geschossfläche sowie 87 Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück.
12In seiner Sitzung am 14. Juli 2011 beschloss der Rat die Aufstellung eines Bebauungsplans zur 1. Änderung der 5. Änderung, um die vom Senat im Verfahren 10 A 2489/09 angenommenen Mängel der 5. Änderung zu heilen.
13Der Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung der 5. Änderung wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 2. August 2011 öffentlich bekanntgemacht.
14Mit Bescheid vom 2. August 2011 stellte die Beklagte die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin gemäß § 15 BauGB bis zum 2. August 2012 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung des Zurückstellungbescheids an.
15Am 2. September 2011 erhob die Klägerin Klage, mit der sie die Aufhebung des Zurückstellungsbescheides begehrte. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2011 erweiterte die Klägerin die Klage insoweit, als sie begehrte, die Beklagte zu verpflichten, ihr den beantragten positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid unter Aufhebung des Zurückstellungsbescheides zu erteilen.
16Am 5. Juli 2012 beschloss der Rat mit Blick auf die geplante 1. Änderung der 5. Änderung eine Veränderungssperre für das gesamte Plangebiet, die im Amtsblatt der Beklagten vom 20. Juli 2012 öffentlich bekanntgemacht gemacht wurde.
17Mit Bescheid vom 5. September 2012 lehnte die Beklagte den Erlass des beantragten positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheides unter Berufung auf die Veränderungssperre ab.
18Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2012 hat die Klägerin den ablehnenden Bescheid vom 5. September 2012 in die Klage einbezogen.
19Unter dem 22. März 2013 ordnete der Oberbürgermeister der Beklagten die erneute öffentliche Bekanntmachung des die 1. Änderung der 5. Änderung betreffenden Aufstellungsbeschlusses vom 14. Juli 2011 sowie der Veränderungssperre vom 5. Juli 2012 an. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden im Amtsblatt der Beklagten vom 5. April 2013 erneut öffentlich bekanntgemacht.
20Die Klägerin hat beantragt,
21die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 5. September 2012 zu verpflichten, ihr den mit Formularantrag vom 16. Juni 2011 am 28. Juni 2011 beantragten Bauvorbescheid zum Neubau eines Lebensmitteldiscounters mit 1.000 qm Verkaufsfläche und 1.500 qm Geschossfläche auf dem Grundstück V.-straße 2a in H. (Gemarkung C., Flur 71, Flurstück 238) zu erteilen.
22Die Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
25Zur Begründung hat es ausgeführt, der Erteilung des begehrten positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheides stehe die rechtmäßige Veränderungssperre entgegen. Es lasse sich nicht feststellen, dass es der Veränderungssperre an einem Sicherungsbedürfnis mangele, weil die geplante 1. Änderung der 5. Änderung offensichtlich zu einem unwirksamen Bebauungsplan führen würde.
26Am 3. April 2014 beschloss der Rat die 1. Änderung der 5. Änderung als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 17. April 2014 öffentlich bekanntgemacht.
27Die allein geänderte Nr. 5 der textlichen Festsetzungen lautet:
28Ausschluss bestimmter Arten von Anlagen (Einzelhandelsbetriebe) gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO
29Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 146, 5. Änderung (1. Änderung) sind Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit den folgend aufgeführten zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher richten, nicht zulässig:
30Zentrenrelevante Kernsortimente
31[…]
32Nahversorgungsrelevante Sortimente
33- Lebensmittel
34- Genussmittel (alkoholische Getränke, Tabakwaren)
35- Getränke (auch in Getränkefachmärkten)
36[…]
37Die „Textlichen Festsetzungen" sind Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 146, 5. Änderung (1. Änderung). Der Vermerk über sämtliche Bestandteile befindet sich auf dem Grundriss des Bebauungsplanes.
38Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Klägerin im Wesentlichen wie folgt ergänzend begründet:
39Ihr Vorhaben sei nach den Festsetzungen des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung zulässig. Das Vorhabengrundstück liege in einem Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO 1968. Dort sei ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb als Gewerbebetrieb zulässig. Bei dem Vorhaben handele es sich nicht um ein Einkaufszentrum oder um einen Verbrauchermarkt, der vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen solle.
40Der Satzungsbeschluss zur 1. Änderung der 5. Änderung sei unwirksam. Die unwirksame 5. Änderung habe nicht in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt werden können, zumal sie mittlerweile wegen der Genehmigung zahlreicher, auch großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet funktionslos geworden sei. Auch habe die 1. Änderung der 5. Änderung nicht im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden dürfen, da wegen der bestandssichernden Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO für den im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsbetrieb mit einer Geschossfläche von bis zu 12.000 qm die Neuerrichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit einer zulässigen Geschossfläche von mehr als 5.000 qm zugelassen werde. Das begründe die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in Form einer Vorprüfung des Einzelfalls. Die 1. Änderung der 5. Änderung sei auch deshalb unwirksam, weil ihr räumlicher Geltungsbereich nicht gemäß § 9 Abs. 7 BauGB hinreichend bestimmt abgegrenzt sei. Darüber hinaus leide sie unter schwerwiegenden Abwägungsmängeln, die ebenfalls zu ihrer Unwirksamkeit führten. Die ausschließlich auf die Vorgaben des Einzelhandelskonzepts der Beklagten abgestellte Abwägung sei in mehrfacher Hinsicht defizitär oder sonst fehlerhaft. Dem Einzelhandelskonzept komme keine den Rat bindende Wirkung zu, wovon dieser jedoch ausweislich der Planbegründung ausgegangen sei. Das Einzelhandelskonzept selbst genüge den Anforderungen an eine Abwägung nicht.
41Die Klägerin beantragt,
42das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. September 2012 zu verpflichten, ihr den von ihr beantragten positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zum Neubau eines SB‑Marktes mit 87 Stellplätzen auf dem Grundstück V.-straße 2a in H. (Gemarkung C., Flur 71, Flurstück 238) unter Ausklammerung der Frage der Erschließung zu erteilen.
43Die Beklagte beantragt,
44die Berufung zurückzuweisen.
45Sowohl die 5. Änderung als auch die 1. Änderung der 5. Änderung wurden im Amtsblatt der Beklagten vom 11. März 2016 erneut öffentlich bekanntgemacht. Sie traten rückwirkend zum 17. Mai 1996 (5. Änderung) beziehungsweise zum 17. April 2014 (1. Änderung der 5. Änderung) in Kraft.
46Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 10 A 2489/09 und der vorgelegten Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 34) verwiesen.
47Entscheidungsgründe:
48Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg.
49Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids unter Ausklammerung der Frage der Erschließung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
50Ihrem Vorhaben stehen – eine gesicherte Erschließung ausgenommen – keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen. Da das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB. Es ist zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht.
51Die textliche Festsetzung Nr. 5 des Bebauungsplans Nr. 146 in der Fassung der 1. Änderung der 5. Änderung, wonach unter anderem Einzelhandelsbetriebe mit dem Hauptsortiment Lebensmittel im Plangebiet nicht zulässig sind, steht dem Vorhaben nicht entgegen, denn sie ist unwirksam. Die zuletzt vom Rat beschlossene 1. Änderung der 5. Änderung ist eine unselbständige Änderung, also lediglich eine inhaltliche Modifizierung der vorherigen Fassung des Bebauungsplans – hier: der Fassung der 5. Änderung –, die ihre städtebauliche Funktion nur im Zusammenspiel mit deren Festsetzungen zu erfüllen vermag und deshalb ihre Wirksamkeit voraussetzt. Daran fehlt es hier, denn die 5. Änderung ist unwirksam.
52Die mit der 5. Änderung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO beziehungsweise § 18 BauNVO erstmals getroffenen Festsetzungen zur maximalen Höhe baulicher Anlagen in allen Gewerbe- und Industriegebieten im Plangebiet sind nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam. Dies führt zur Unwirksamkeit der 5. Änderung insgesamt.
53Die zulässige Höhe baulicher Anlagen in den Gewerbe- und Industriegebieten ist jeweils auf maximal 15 m über der angrenzenden Erschließungsanlage festgesetzt. Diese Festsetzung genügt nicht dem sich aus § 18 Abs. 1 BauNVO ergebenden Erfordernis, bei der Festsetzung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
54Der Grundsatz der Bestimmtheit verlangt, Tatbestände so präzise zu formulieren, dass die Normadressaten ihr Handeln kalkulieren können, weil die Folgen der Regelung für sie voraussehbar und berechenbar sind. Rechtsnormen brauchen jedoch nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Vorschrift darf nicht so konturenlos sein, dass ihre willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte nicht gewährleistet ist.
55Um diesen Grundsätzen entsprechend als ausreichende Berechnungsgrundlage für die Bestimmung der zulässigen Höhe im Einzelfall dienen zu können, muss die Festsetzung eindeutig sein, das heißt die in die Höhenberechnung einzustellenden Parameter klar und unmissverständlich benennen. Dies ist hier nicht der Fall.
56Die bloße Bezugnahme auf eine angrenzende Erschließungsanlage als Ausgangshöhe für die Berechnung der zulässigen Höhe künftiger baulicher Anlagen ist hier aus mehreren Gründen nicht ausreichend. Unklar ist, ob mit dem Begriff der Erschließungsanlage nur die im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen oder auch private Erschließungsanlagen gemeint sind. Diese Frage stellt sich deshalb, weil die Baugebietsfestsetzungen des Bebauungsplans ungeachtet der konkreten Grundstückszuschnitte erfolgt sind, das größte der festgesetzten Baugebiete Flächen von mehr als 30 ha beansprucht und – gemessen an der Fläche des Plangebiets – nur wenige öffentliche Verkehrsflächen zu seiner inneren Erschließung festgesetzt sind. In dieser planungsrechtlichen Situation ist es nicht ausgeschlossen, dass Grundstücke innerhalb der Baugebiete bebaut werden sollen, die nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen, deren verkehrsmäßige Erschließung aber – öffentlich-rechtlich gesichert – über eine private Zufahrt hergestellt wird.
57Sollte mit Erschließungsanlage nur eine festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche gemeint sein, so ist für die nicht unmittelbar an eine solche Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücke weder aus der Planurkunde ersichtlich noch sonst zu ermitteln, welche die für die Berechnung der zulässigen Höhe einer baulichen Anlage maßgebliche Erschließungsanlage sein soll.
58Unbestimmt sind die Festsetzungen zur zulässigen Höhe baulicher Anlagen auch deshalb, weil es für den im Plangebiet mehrfach gegebenen Fall, dass ein Grundstück an mehrere öffentliche Verkehrsflächen angrenzt, an einer Regelung fehlt, welche dieser Erschließungsanlagen als Ausgangsmaß für die Höhenberechnung im Einzelfall heranzuziehen ist.
59Selbst wenn im konkreten Anwendungsfall feststünde, welche Erschließungsanlage für die Berechnung der zulässigen Höhe maßgeblich sein soll, wäre ein Bezugspunkt nicht bestimmt. In den festgesetzten Baugebieten sind Grundstücke für Gewerbe- oder Industriegebiete vorhanden oder möglich, die über mehrere hundert Meter an die ihrer Erschließung dienende öffentliche Verkehrsfläche angrenzen. Auch sind dort Gebäude zulässig und vorhanden, die Längen von mehr als hundert Meter parallel zu der jeweiligen öffentlichen Verkehrsfläche aufweisen. Ob in solchen Fällen der jeweils höchste Punkt des jeweils zuzuordnenden Abschnitts der Verkehrsfläche der maßgebliche Bezugspunkt sein oder ob dafür ein Mittelwert aus den Höhen der Verkehrsfläche zwischen den Grundstücks- oder den Gebäudeecken gebildet werden soll, lässt die Festsetzung ebenso offen wie die Beantwortung der Frage, ob die Mitte der Verkehrsfläche oder ihr dem jeweiligen Grundstück zugewandter Rand für die Bestimmung der Ausgangshöhen entscheidend ist.
60Nach alledem gewährleisten die für alle Baugebiete im Plangebiet getroffenen Festsetzungen zur maximalen Höhe baulicher Anlagen die willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte nicht. Sie sind unbestimmt und damit unwirksam.
61Die Unwirksamkeit der Festsetzungen zu den maximalen Höhen baulicher Anlagen führt zur Unwirksamkeit der 5. Änderung insgesamt. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zu seiner Unwirksamkeit insgesamt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich der Rat nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
62Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 ‑ 4 BN 10.91 ‑, BRS 55 Nr. 30.
63Es ist nicht davon auszugehen, dass der Rat den Bebauungsplan ohne jede Höhenfestsetzung beschlossen hätte. Die getroffenen Höhenfestsetzungen betreffen sämtliche Baugebiete im Plangebiet und sind vor dem Hintergrund, dass die übrigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche die Errichtung von Gebäuden mit Höhen von deutlich über 100 m erlauben, als wesentlicher Teil des Planungskonzepts anzusehen. Hierfür spricht auch die Planbegründung zu den Höhenfestsetzungen, wonach sie die Wahrung des Gesamtbildes des Gebiets sowie den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes gewährleisten sollen. In dieser Funktion stehen sie in untrennbarem Zusammenhang mit den gestalterischen Grünordnungsmaßnahmen, die mit der 5. Änderung festgesetzt worden sind und die neben dem Willen zur Steuerung des Einzelhandels nach den Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine wesentliche Motivation für die Planänderung waren. Zudem verläuft im Luftraum über dem Plangebiet eine Richtfunkstrecke, die bei einer Gebäudehöhe von mehr als 116 m über NN beeinträchtigt wäre. Den Hinweis auf diese Richtfunkstrecke im Aufstellungsverfahren hat der Rat bei der Abwägung unter Verweis auf die durchschnittliche Höhe des Plangebiets von etwa 40 m über NN und die festgesetzte maximale Gebäudehöhe von 15 m berücksichtigt.
64Ist die 5. Änderung unwirksam, gilt der Bebauungsplan Nr. 146 in der Fassung der 4. Änderung, an dessen Wirksamkeit zu zweifeln der Senat auch weiterhin keinen Anlass sieht. Seine Festsetzungen stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Für das Vorhabengrundstück setzt er ein Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO 1968 fest. Dort sind nach Absatz 2 Nr. 1 dieser Bestimmung Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe zulässig. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, der weder ein Einkaufszentrum noch ein Verbrauchermarkt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll ein Verbrauchermarkt vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 dienen, wenn der zu erwartende innergemeindliche Umsatzanteil weniger als 50 % des typischerweise für einen Markt vergleichbarer Größenordnung zu erwartenden Gesamtumsatzes ausmacht. Es ist nicht zweifelhaft, dass ein Lebensmittel-Discountmarkt wie hier das Vorhaben inmitten des Stadtgebiets einer Großstadt mehr als die Hälfte des Umsatzes mit ihren Einwohnern erzielt.
65Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
67Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.
Tenor
Der Bebauungsplan „S.“ der Stadt M. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „S. “, mit dem die Antragsgegnerin einen weitgehend bebauten Bereich nach Aufgabe gewerblicher Nutzungen überplant.
3Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M1. -Stadt, Flur 23 Flurstück 102 (Bl. 2187 des Grundbuchs von M1. ) mit der postalischen Anschrift S. Nr. 24 bis 26. Das 7.464 qm große Grundstück liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Es ist mit einem Bürogebäude bebaut, das in der Vergangenheit von der Deutschen U. genutzt wurde.
4Der eine Fläche von etwa 3,36 ha umfassende räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird im Westen durch die Werkstraße, im Norden durch die Parzellen 70 und 71 der Flur 23 der Gemarkung M1. -Stadt, im Osten durch die Straße S. und im Süden durch die Parzellen 211, 238 und 257 der Flur 23 der Gemarkung M1. -Stadt begrenzt.
5Der Bebauungsplan setzt im nördlichen Bereich, u. a. auch für das Grundstück des Antragstellers, ein gegliedertes Gewerbegebiet fest. Im südlichen Bereich wird ein gegliedertes Mischgebiet und im südöstlichen Randbereich ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Ferner trifft der Bebauungsplan verschiedene Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. U. a. wird eine maximale Firsthöhe von 12 m - gemessen von der Oberkante der nächstgelegenen Erschließungsanlage - festgesetzt. Des Weiteren wird eine maximale Traufhöhe von 7,50 m - gemessen von der zugeordneten Erschließungsanlage bis Oberkante Dachhaut in Flucht der Außenseite der traufseitigen Außenwand - festgesetzt. Im Bereich des Mischgebiets sind für die Grundstücke Alter K.-----graben 1, 3, 5, 7 und 9 Zufahrts- und Abfahrtsverbote zur X.---straße festgesetzt.
6Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
7Am 19. März 2009 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss. Im Mai und Juni 2010 fand eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt.
8Die Antragsgegnerin beschloss am 16. Dezember 2010 die öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit Begründung und Umweltbericht für die Dauer eines Monats. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25. April 2012 öffentlich bekannt gemacht. Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 30. April bis
930. Mai 2012 mit Begründung und Umweltbericht öffentlich ausgelegt. In diesem Entwurf war der südliche Bereich des Plangebiets noch in voller Breite als allgemeines Wohngebiet geplant.
10Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2012 erhob der Antragsteller hierzu Einwendungen. Er machte im Wesentlichen geltend: Der Planentwurf sei nicht ordnungsgemäß öffentlich ausgelegt worden. Es liege auch ein Abwägungsmangel vor. Eine sinnvolle wirtschaftliche Nutzung seines Grundstücks sei nicht möglich, weil die sich anbietende Bebauung mit einem Mehrfamilienwohnhaus ausgeschlossen werde. Das geplante Gewerbegebiet sei von Wohnbebauung „umzingelt“, weshalb sich eher eine Ausweisung eines Mischgebiets angeboten hätte. Der Rat habe sich ferner nicht ausreichend mit der Altlastenproblematik des Plangebiets befasst.
11Ferner seien keine ausreichenden Ermittlungen zur Gewerbelärmbelastung und der Geruchssituation - insbesondere mit Blick auf das westlich des Plangebiets gelegene N. -Werk - erfolgt.
12Am 4. Oktober 2012 beschloss die Antragsgegnerin die erneute Offenlage des nach ihrer Einschätzung gemäß den bislang erfolgten Abwägungen und den gutachterlichen Aussagen zur Lärmproblematik zu überarbeitenden Bebauungsplanentwurfs. Der Beschluss wurde am 16. Oktober 2012 öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthielt folgenden Hinweis:
13„Folgende Arten umweltbezogener Informationen für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „S. “ sind über den Umweltbericht hinaus verfügbar:
14Allgemeine Bestandsbeschreibung
15artenschutzrechtliche Vorprüfung
16Hinweis des Kreises D. auf frühere Altlastenproblematik.“
17In der Zeit vom 23. Oktober bis 23. November 2012 wurde der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung Oktober 2012 öffentlich ausgelegt. Hierzu nahm der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. November 2012 erneut Stellung.
18Am 18. Dezember 2012 fasste der Rat den Satzungsbeschluss. Zugleich wurde u. a. über die Einwendungen des Antragstellers gemäß dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung der Antragsgegnerin beschlossen. Der Beschluss wurde am 20. Dezember 2012 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht.
19Am 6. Februar 2013 hat der Antragsteller den Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung trägt er vor: Der Bebauungsplan sei aus materiellen Gründen unwirksam. Die Ausweisung seines Grundstücks sei geradezu inhaltsleer. Es werde zwar als Gewerbegebiet ausgewiesen, gleichzeitig seien aber die nach § 8 BauNVO im Gewerbegebiet üblicherweise zulässigen Nutzungen weitestgehend ausgeschlossen. Das planerische Konzept, ein Grundstück, das - wie vorliegend - von Wohnbebauung umgeben sei, als Gewerbegebiet auszuweisen und die im Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen so weit einzuschränken, dass kaum noch eine denkbare Nutzung übrig bleibe, sei mit dem Grundsatz der gerechten Abwägung öffentlicher und privater Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht vereinbar. Eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung seines Grundstücks könne nunmehr nicht erfolgen. Ein Abwägungsfehler liege auch darin, dass in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Bereich in unmittelbarer Nähe zur Zulieferung des Baumarkts eine Wohnbebauung zulässig sei, nicht aber in dem wesentlich weiter entfernten Bereich seines Grundstücks. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass Einzelhandel auf seinem Grundstück ausgeschlossen, in anderen Bereichen des Mischgebiets 1, des allgemeinen Wohngebiets und des Mischgebiets 2 aber mit Einschränkungen zugelassen sei. Der auf seinem Grundstück vom Zuschnitt her denkbare Handel sei ausgeschlossen worden, der nicht ausgeschlossene Großhandel sei auf seinem Grundstück nicht möglich. Aus den vorstehenden Gründen sei die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets entgegen § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr gewahrt.
20Der Antragsteller beantragt,
21den Bebauungsplan S. der Stadt M1. für unwirksam zu erklären.
22Die Antragsgegnerin beantragt,
23den Antrag abzulehnen.
24Zur Begründung nimmt sie sinngemäß auf die Begründung des angefochtenen Bebauungsplans Bezug. Ergänzend lässt sie vortragen: Der Antrag sei unbegründet. Insbesondere leide der Plan nicht an Bestimmtheitsmängeln seiner Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich, dass die Maße auf die zugeordnete Erschließungsstraße bezogen seien. Die Zuordnung der Erschließungsanlagen erfolge in der Karte „Anbindung“ der Begründung. Soweit darin durch zwei Pfeile eine Zuordnung zu zwei Erschließungsanlagen erfolge, sei dies so zu verstehen, dass das Baugrundstück für die Bestimmung der zulässigen Höhe in der Mitte zu teilen sei; maßgeblich sei dann, wo der Schwerpunkt der zu erschließenden Bebauung liege. Selbst dann, wenn die Höhenfestsetzungen nicht hinreichend bestimmt sein sollte, wovon sie nicht ausgehe, würde dies jedenfalls nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Insbesondere hätte der Rat im Zweifel auch eine Satzung ohne die Höhenfestsetzungen beschlossen. Die Gewerbegebietsfestsetzung sei entgegen der Auffassung des Antragstellers wirksam. Wirksam sei auch der festgesetzte Einzelhandelsausschluss. Der Plan leide auch nicht an Abwägungsmängeln.
25Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 27. Mai 2014 in Augenschein genommen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans sowie der beigezogenen Bauakten für das Grundstück des Antragstellers und den auf Anforderung des Senats vorgelegten Plan der Antragsgegnerin mit Höhenangaben im Bereich S. und X.---straße Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
29Der Antrag ist zulässig.
30Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
32Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Der Antragsteller ist Grundeigentümer im Plangebiet und durch die Nutzung seines Grundeigentums beschränkende Festsetzungen betroffen.
33Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
34Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.
36Der Antragsteller hat sich bereits in den Offenlageverfahren auf Abwägungsfehler im Hinblick auf die Überplanung seines Grundeigentums als eingeschränktes Gewerbegebiet berufen und verfolgt diese Einwendungen im gerichtlichen Verfahren weiter.
37Der Antrag ist auch begründet.
38Es kann dahin stehen, ob der Plan an durchgreifenden formellen Mängeln leidet. Dies gilt etwa mit Blick auf die Anforderungen an die Bekanntmachung des Hinweises im Offenlageverfahren auf vorliegende Umweltinformationen (namentlich zur Lärmproblematik),
39vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 18/13.NE -, juris,
40sowie mit Blick auf die Schlussbekanntmachung, in der in unzutreffender Weise auf eine „Bebauungsplanänderung“ hingewiesen wird.
41Vgl. zu den Anforderungen an die Schlussbekanntmachung: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, Rn. 1038 f.
42Denn der Plan leidet jedenfalls an einem durchgreifenden materiellen Mangel. Ein solcher materieller Mangel liegt hier deshalb vor, weil die Festsetzung der Traufhöhen und Firsthöhen baulicher Anlagen mangels hinreichend bestimmter Angabe eines unteren Bezugspunkts unbestimmt ist.
43Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen. Um diesem Bestimmtheitsgebot hinsichtlich der Festsetzung eines unteren Bezugspunkts zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist.
44Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N.
45Diese Anforderungen sind zunächst hinsichtlich der Traufhöhenfestsetzung nicht erfüllt.
46Mit der Bezugnahme auf die Höhe der „zugeordneten“ Erschließungsanlage als unteren Bezugspunkt ist nicht einmal hinreichend geregelt, welche öffentliche Verkehrsfläche maßgeblich sein soll, unabhängig davon würde nach den vorliegenden örtlichen Verhältnissen auch eine Regelung nicht dem Bestimmtheitsgebot genügen, die die maßgebliche Erschließungsanlage bestimmt.
47Mit dem Hinweis auf die zugeordnete Erschließungsstraße ist hier - insbesondere auch in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers - nicht klar, auf welche der beiden insoweit allein in Betracht zu ziehenden Straßen es ankommt, die Straße S. oder die X.---straße .
48Soweit Grundstücke an mehr als eine Straße grenzen, muss der Plangeber, der auf die Höhe erschließender öffentlicher Verkehrsflächen als unteren Bezugspunkt verweist, klarstellen, welche Straße maßgeblich ist; dies ist nur dann entbehrlich, wenn alle in Betracht kommenden Verkehrsflächen höhengleich sind.
49Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 2012 - 10 D 114/10.NE - BRS 79 Nr. 44
50Ein solcher Sachverhalt höhengleicher Erschließungsanlagen liegt hier aber nach den vorliegenden Plänen, insbesondere auch dem von der Antragsgegnerin im Ortstermin vorgelegten Plan zu Kanaldeckelhöhen, nicht vor. So beträgt etwa die Höhe der Straße S. am südlichen Rand des Grundstücks Nr. 22 52,02 m, die Höhe der X.---straße hingegen 52,38 m über Normalnull. Anhaltspunkte dafür, dass die Kanaldeckelhöhen maßgeblich von der Höhe im Übrigen abweichen, sind nicht ersichtlich.
51In diesem Zusammenhang hilft auch der Verweis der Antragsgegnerin auf die Karte mit der Bezeichnung „Anbindung“ in der Satzungsbegründung nicht weiter. Abgesehen davon, dass diese Zeichnung im Plan nicht einmal in Bezug genommen, geschweige denn ordnungsgemäß ausgefertigt und damit nicht Bestandteil der Satzung geworden ist,
52vgl. zu den Anforderungen an die Ausfertigung: OVG NRW Urteil vom 13. Februar 2014 - 7 D 102/12.NE -, juris, m. w. N.,
53lässt sich auch unter Berücksichtigung dieser Karte keine hinreichend deutliche Aussage dazu entnehmen, welche der beiden Straßen maßgeblich sein soll.
54Aus den unterschiedlichen Schattierungen der mit Pfeilen versehenen Flächen lässt sich eine hinreichend eindeutige Regelung nicht entnehmen, weil sich etwa für das einen erheblichen Bereich des Plangebiets erfassende Grundstück des Antragstellers mehrere Pfeile finden, die auf verschiedene Erschließungsstraßen hinweisen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dies auf die jeweiligen Grundstückshälften bezogene Pfeile sein sollen - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin schriftsätzlich vorgetragen hat - vermag der Senat weder dem Plan noch seiner Begründung zu entnehmen. Eine solche „Halbierung“ würde im Übrigen dazu führen, dass für die beiden Hälften des Grundstücks unterschiedliche Höhenmaße gelten würden und demnach Gebäude mit einem Höhenversprung zugelassen wären. Dass ein solches Auslegungsergebnis in Betracht käme, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ist die Regelung unter Berücksichtigung der genannten Karte auch nicht dahin auszulegen, dass eine Halbierung in dem Sinne erfolgen soll, dass es darauf ankommt, in welcher Hälfte der Schwerpunkt einer Bebauung liegt und dass dem entsprechend diejenige Straße als Erschließung zugeordnet sein soll, an der diese Hälfte gelegen ist. Denn auch für ein solches Verständnis bietet weder die Satzung noch die genannte Karte in Verbindung mit der Satzungsbegründung hinreichende Anhaltspunkte.
55Danach kann dahinstehen, wie sich der weitere Inhalt der Karte „Anbindung“ zu den Planfestsetzungen im Bereich der in der Planurkunde als einheitliche Flurstücke (Nr. 164, 187 und 188) dargestellten Grundstücke Alter K.-----graben 1, 3, 5, 7 und 9 verhält, für die ein Zufahrts- und Abfahrtsverbot in Bezug auf die X.---straße festgesetzt ist.
56Ungeachtet dessen ist die vorliegende Festsetzung der Traufhöhe baulicher Anlagen für an zwei Straßen grenzende Flächen selbst dann unbestimmt, wenn man unterstellt, es sei eindeutig geregelt, welche Straße als zugeordnete Erschließungsanlage für die jeweiligen Grundstücke oder einzelne Teile derselben maßgeblich ist; ebenso ist auch für die nur an eine Straße grenzenden Grundstücke der untere Bezugspunkt unklar. Die beiden Straßen S. und X.---straße verfügen jeweils über Gefälle. Dies ergibt sich aus den Höhenangaben in dem im Ortstermin von der Antragsgegnerin übergebenen Höhenplan. Danach beträgt etwa im Verlauf der X.---straße im Bereich des Grundstücks des Antragstellers die Höhendifferenz 12 cm und im Verlauf der Straße S. 11 cm. Es ist aber nicht klargestellt, auf welchen Punkt im Verlauf der jeweiligen Straße bzw. auf welche gemittelte Höhe abgestellt werden soll. Eine solche Klarstellung wäre indes nach der Rechtsprechung bei einer nicht ebenen Straße (bzw. in Bezug genommenen Geländeoberfläche) erforderlich.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris.
58Zudem hätte es auch einer Präzisierung bedurft, welcher Punkt im Straßenquerschnitt maßgeblich sein soll.
59Aus den vorstehenden Gründen ist auch die Firsthöhenfestsetzung nicht hinreichend bestimmt. Es ist für das Grundstück des Antragstellers nicht hinreichend geregelt, welches die „nächstgelegene“ Erschließungsanlage ist, wobei offen bleiben kann, ob die genannte Karte „Anbindung“ hier schon deshalb nicht als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, weil die Festsetzung für die Firsthöhen ausdrücklich auf die „nächstgelegene“ Erschließungsanlage abstellt - und nicht wie bei den Traufhöhen auf die „zugeordnete“ Erschließungsanlage -, und weil in der Abbildung in der Satzungsbegründung für mehrere Grundstücke im südlichen Plangebiet gerade nicht die nächstgelegene, sondern die entfernter gelegene Straße S. als Anbindung zugeordnet wird. Dass ein Satzungsgeber - wie in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin geltend gemacht - innerhalb einer solchen textlichen Festsetzung unterschiedliche Adjektive verwendet, um identische Bezugspunkte zu regeln, erscheint dem Senat - worauf nur ergänzend hingewiesen wird - jedenfalls nicht ohne weiteres überzeugend.
60Dieser Mangel der genannten Höhenfestsetzungen führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt.
61Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
62Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris.
63Die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans war die Begrenzung der Firsthöhe und Traufhöhe aus Sicht der Antragsgegnerin erforderlich, um die Einpassung künftiger Vorhaben in die vorhandene Bebauung zu sichern (vgl. S. 10 der Satzungsbegründung). Angesichts dessen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin den Plan auch ohne diese für ihre städtebauliche Konzeption relevanten Festsetzungen beschlossen hätte.
64Der in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte Hinweis des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin, weitere Festsetzungen des Plans insbesondere zur Grundflächenzahl und Zahl der Vollgeschosse begrenzten in Verbindung mit normativen Vorgaben zur Baumassenzahl in § 21 BauNVO die Höhe, sodass im Zweifel anzunehmen sei, dass der Rat auch ohne eine Höhenfestsetzung den Plan beschlossen hätte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Aus diesen Regelungen ergibt sich keineswegs eine „Deckelung“ der Gebäudehöhen, die die genannte städtebauliche Funktion der Höhenfestsetzungen auch bei deren Unwirksamkeit übernähme. Dies gilt auch im Hinblick auf die Grundflächenzahl, die lediglich eine relative Begrenzung darstellt, die in unterschiedlichem Maße - je nach Größe der überbauten Fläche - greift. So stünde etwa auf dem Grundstück des Antragstellers die benannte Baumassenzahl von 5,6 nicht einem Gebäude mit Flachdach entgegen, das bei einer - den beigezogenen Bauakten zu entnehmenden - Grundstücksgröße von 7.464 qm mit zwei Geschossen von jeweils 5 m Höhe eine Gesamthöhe von 10 m erreicht, wenn es z. B. über einer Grundfläche von 3.500 qm (70 x 50 m) errichtet wird und die Grundflächenzahl so nur teilweise (zu knapp ½) ausnutzt. Die Baumasse beliefe sich dann auf 35.000 cbm und es ergäbe sich eine Baumassenzahl von weniger als 5.
65Dementsprechend lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Antragsgegnerin eine Begrenzung durch Geschoss- und Grundflächenzahl für ausreichend hielt. In der Satzungsbegründung, die nach der zitierten Senatsrechtsprechung für die Beurteilung in diesem Zusammenhang von maßgeblicher Bedeutung ist, heißt es im Anschluss an Ausführungen zur Grundflächenzahl auf Seite 9 unter Ziffer 2.3. vielmehr ausdrücklich:
66„Um künftige Bauvorhaben in die vorhandene Bebauung einzupassen, wird eine maximal zweigeschossige Bebauung festgesetzt. Da Gewerbehallen allerdings in der Regel nur eingeschossig, aber mit großen inneren lichten Höhen konzipiert werden, reicht sie allein nicht aus, um die Maßstäblichkeit zu sichern. Deshalb wird die maximale Firsthöhe auf 12,00 m, die maximale Traufhöhe (als Schnittpunkt der senkrechten Außenfassade mit der Oberkante der Dachhaut) auf 7,50 m begrenzt. Beide Maße sind bezogen auf die zugeordnete Erschließungsstraße.“
67Daraus ergibt sich deutlich, dass die ausdrückliche Reglementierung der Höhe für die Antragsgegnerin von Belang war und nicht angenommen werden kann, sie hätte die restlichen Regelungen zum Maß der Nutzung für ausreichend erachtet, um die verfolgte städtebauliche Konzeption zu verwirklichen.
68Aus den vorstehenden Gründen bedarf es keiner abschließenden Beurteilung der Frage, ob die vom Antragsteller gerügten Abwägungsmängel vorliegen.
69Vgl. zu den Anforderungen an die Ermittlung maßgeblicher Belange: OVG NRW, Urteil vom 20. November 2013 - 7 D 52/12.NE -, juris.
70Vorsorglich weist der Senat allerdings darauf hin, dass eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Gewerbegebiets wegen unzulässiger Beschränkung gewerblicher Nutzungen nicht festzustellen sein dürfte. § 8 BauNVO lässt vielmehr auch die Festsetzung eines Gewerbegebiets zu, in dem nur Geschäfts-, Büro-, und Verwaltungsgebäude zulässig sind.
71Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34.
72Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
73Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
74Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des§ 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. September 2012 verpflichtet, der Klägerin den beantragten positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines SB‑Marktes mit 87 Stellplätzen auf dem Grundstück V.-straße 2a in H. (Gemarkung C., Flur 71, Flurstück 238) unter Ausklammerung der Frage der Erschließung zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Erteilung eines am 27. Juni 2011 beantragten positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes auf dem Grundstück V.-straße 2a in H.-F. (Gemarkung C., Flur 71, Flurstück 238; im Folgenden: Vorhabengrundstück) mit 1.000 qm Verkaufs- und 1.500 qm Geschossfläche sowie 87 Stellplätzen unter Ausklammerung der Frage der Erschließung.
3Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 146 „Gewerbegebiet F1.-straße (Ost)" (im Folgenden: Bebauungsplan), der es in seiner Ursprungsfassung aus dem Jahr 1974 als Industriegebiet (GI) festsetzte. Diese Festsetzung blieb durch die ersten vier Änderungen des Bebauungsplans (1975, 1979, 1980 und 1987) unangetastet. Am 7. Dezember 1995 beschloss der Rat die 5. Änderung des Bebauungsplans (im Folgenden: 5. Änderung), mit der unter anderem der nördliche Planbereich, in dem auch das Vorhabengrundstück liegt, als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt wurde.
4Nach Nr. 5 der textlichen Festsetzungen der 5. Änderung sind im gesamten Plangebiet Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen, wenn das von ihnen angebotene Sortiment ganz oder teilweise den in der Festsetzung im Einzelnen bezeichneten Warengruppen zuzuordnen ist. Zu diesen Warengruppen gehören auch Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren.
5Ferner trifft die 5. Änderung zur Bestimmung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen für alle Gewerbe- und Industriegebiete im Plangebiet jeweils die folgende Festsetzung:
6h = max. 15,0 m über angrenzender Erschließungsanlage.
7In der Planbegründung der 5. Änderung heißt es dazu:
8Zusätzlich ist eine Höhenbegrenzung für bauliche Anlagen festgesetzt, um das in Bezug auf die Bauhöhen einheitliche Gesamtbild des Gebietes zu erhalten und Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes zu vermeiden.
9Die 5. Änderung wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 17. Mai 1996 öffentlich bekannt gemacht.
10Die Klägerin verfügt über eine Baugenehmigung zur Errichtung eines SB-Marktes mit 799 qm Verkaufsfläche und 39 Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück. Der Senat hatte die Beklagte mit Urteil vom 24. Mai 2011 im Verfahren 10 A 2489/09 gleichen Rubrums verpflichtet, der Klägerin einen entsprechenden positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid unter Ausklammerung der Frage der Erschließung zu erteilen. In den Urteilsgründen hatte der Senat ausgeführt, die textliche Festsetzung Nr. 5 der 5. Änderung zum Ausschluss von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten sei städtebaulich nicht gerechtfertigt und daher unwirksam. Die Unwirksamkeit des Einzelhandelsausschlusses führe zur Unwirksamkeit der 5. Änderung insgesamt, sodass die Ursprungsfassung des Bebauungsplans anzuwenden sei, an deren Wirksamkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass sehe. Sie stehe dem Vorhaben der Errichtung eines SB-Marktes mit 799 qm Verkaufsfläche nicht entgegen.
11Unter dem 27. Juni 2011 beantragte die Klägerin die Erteilung eines positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit 1.000 qm Verkaufs- und 1.500 qm Geschossfläche sowie 87 Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück.
12In seiner Sitzung am 14. Juli 2011 beschloss der Rat die Aufstellung eines Bebauungsplans zur 1. Änderung der 5. Änderung, um die vom Senat im Verfahren 10 A 2489/09 angenommenen Mängel der 5. Änderung zu heilen.
13Der Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung der 5. Änderung wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 2. August 2011 öffentlich bekanntgemacht.
14Mit Bescheid vom 2. August 2011 stellte die Beklagte die Entscheidung über die Bauvoranfrage der Klägerin gemäß § 15 BauGB bis zum 2. August 2012 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung des Zurückstellungbescheids an.
15Am 2. September 2011 erhob die Klägerin Klage, mit der sie die Aufhebung des Zurückstellungsbescheides begehrte. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2011 erweiterte die Klägerin die Klage insoweit, als sie begehrte, die Beklagte zu verpflichten, ihr den beantragten positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid unter Aufhebung des Zurückstellungsbescheides zu erteilen.
16Am 5. Juli 2012 beschloss der Rat mit Blick auf die geplante 1. Änderung der 5. Änderung eine Veränderungssperre für das gesamte Plangebiet, die im Amtsblatt der Beklagten vom 20. Juli 2012 öffentlich bekanntgemacht gemacht wurde.
17Mit Bescheid vom 5. September 2012 lehnte die Beklagte den Erlass des beantragten positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheides unter Berufung auf die Veränderungssperre ab.
18Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2012 hat die Klägerin den ablehnenden Bescheid vom 5. September 2012 in die Klage einbezogen.
19Unter dem 22. März 2013 ordnete der Oberbürgermeister der Beklagten die erneute öffentliche Bekanntmachung des die 1. Änderung der 5. Änderung betreffenden Aufstellungsbeschlusses vom 14. Juli 2011 sowie der Veränderungssperre vom 5. Juli 2012 an. Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden im Amtsblatt der Beklagten vom 5. April 2013 erneut öffentlich bekanntgemacht.
20Die Klägerin hat beantragt,
21die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 5. September 2012 zu verpflichten, ihr den mit Formularantrag vom 16. Juni 2011 am 28. Juni 2011 beantragten Bauvorbescheid zum Neubau eines Lebensmitteldiscounters mit 1.000 qm Verkaufsfläche und 1.500 qm Geschossfläche auf dem Grundstück V.-straße 2a in H. (Gemarkung C., Flur 71, Flurstück 238) zu erteilen.
22Die Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
25Zur Begründung hat es ausgeführt, der Erteilung des begehrten positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheides stehe die rechtmäßige Veränderungssperre entgegen. Es lasse sich nicht feststellen, dass es der Veränderungssperre an einem Sicherungsbedürfnis mangele, weil die geplante 1. Änderung der 5. Änderung offensichtlich zu einem unwirksamen Bebauungsplan führen würde.
26Am 3. April 2014 beschloss der Rat die 1. Änderung der 5. Änderung als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 17. April 2014 öffentlich bekanntgemacht.
27Die allein geänderte Nr. 5 der textlichen Festsetzungen lautet:
28Ausschluss bestimmter Arten von Anlagen (Einzelhandelsbetriebe) gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO
29Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 146, 5. Änderung (1. Änderung) sind Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit den folgend aufgeführten zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher richten, nicht zulässig:
30Zentrenrelevante Kernsortimente
31[…]
32Nahversorgungsrelevante Sortimente
33- Lebensmittel
34- Genussmittel (alkoholische Getränke, Tabakwaren)
35- Getränke (auch in Getränkefachmärkten)
36[…]
37Die „Textlichen Festsetzungen" sind Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 146, 5. Änderung (1. Änderung). Der Vermerk über sämtliche Bestandteile befindet sich auf dem Grundriss des Bebauungsplanes.
38Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Klägerin im Wesentlichen wie folgt ergänzend begründet:
39Ihr Vorhaben sei nach den Festsetzungen des Bebauungsplans in seiner Ursprungsfassung zulässig. Das Vorhabengrundstück liege in einem Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO 1968. Dort sei ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb als Gewerbebetrieb zulässig. Bei dem Vorhaben handele es sich nicht um ein Einkaufszentrum oder um einen Verbrauchermarkt, der vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen solle.
40Der Satzungsbeschluss zur 1. Änderung der 5. Änderung sei unwirksam. Die unwirksame 5. Änderung habe nicht in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt werden können, zumal sie mittlerweile wegen der Genehmigung zahlreicher, auch großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet funktionslos geworden sei. Auch habe die 1. Änderung der 5. Änderung nicht im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden dürfen, da wegen der bestandssichernden Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO für den im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsbetrieb mit einer Geschossfläche von bis zu 12.000 qm die Neuerrichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit einer zulässigen Geschossfläche von mehr als 5.000 qm zugelassen werde. Das begründe die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in Form einer Vorprüfung des Einzelfalls. Die 1. Änderung der 5. Änderung sei auch deshalb unwirksam, weil ihr räumlicher Geltungsbereich nicht gemäß § 9 Abs. 7 BauGB hinreichend bestimmt abgegrenzt sei. Darüber hinaus leide sie unter schwerwiegenden Abwägungsmängeln, die ebenfalls zu ihrer Unwirksamkeit führten. Die ausschließlich auf die Vorgaben des Einzelhandelskonzepts der Beklagten abgestellte Abwägung sei in mehrfacher Hinsicht defizitär oder sonst fehlerhaft. Dem Einzelhandelskonzept komme keine den Rat bindende Wirkung zu, wovon dieser jedoch ausweislich der Planbegründung ausgegangen sei. Das Einzelhandelskonzept selbst genüge den Anforderungen an eine Abwägung nicht.
41Die Klägerin beantragt,
42das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. September 2012 zu verpflichten, ihr den von ihr beantragten positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zum Neubau eines SB‑Marktes mit 87 Stellplätzen auf dem Grundstück V.-straße 2a in H. (Gemarkung C., Flur 71, Flurstück 238) unter Ausklammerung der Frage der Erschließung zu erteilen.
43Die Beklagte beantragt,
44die Berufung zurückzuweisen.
45Sowohl die 5. Änderung als auch die 1. Änderung der 5. Änderung wurden im Amtsblatt der Beklagten vom 11. März 2016 erneut öffentlich bekanntgemacht. Sie traten rückwirkend zum 17. Mai 1996 (5. Änderung) beziehungsweise zum 17. April 2014 (1. Änderung der 5. Änderung) in Kraft.
46Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 10 A 2489/09 und der vorgelegten Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 34) verwiesen.
47Entscheidungsgründe:
48Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg.
49Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids unter Ausklammerung der Frage der Erschließung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
50Ihrem Vorhaben stehen – eine gesicherte Erschließung ausgenommen – keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen. Da das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB. Es ist zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht.
51Die textliche Festsetzung Nr. 5 des Bebauungsplans Nr. 146 in der Fassung der 1. Änderung der 5. Änderung, wonach unter anderem Einzelhandelsbetriebe mit dem Hauptsortiment Lebensmittel im Plangebiet nicht zulässig sind, steht dem Vorhaben nicht entgegen, denn sie ist unwirksam. Die zuletzt vom Rat beschlossene 1. Änderung der 5. Änderung ist eine unselbständige Änderung, also lediglich eine inhaltliche Modifizierung der vorherigen Fassung des Bebauungsplans – hier: der Fassung der 5. Änderung –, die ihre städtebauliche Funktion nur im Zusammenspiel mit deren Festsetzungen zu erfüllen vermag und deshalb ihre Wirksamkeit voraussetzt. Daran fehlt es hier, denn die 5. Änderung ist unwirksam.
52Die mit der 5. Änderung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO beziehungsweise § 18 BauNVO erstmals getroffenen Festsetzungen zur maximalen Höhe baulicher Anlagen in allen Gewerbe- und Industriegebieten im Plangebiet sind nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam. Dies führt zur Unwirksamkeit der 5. Änderung insgesamt.
53Die zulässige Höhe baulicher Anlagen in den Gewerbe- und Industriegebieten ist jeweils auf maximal 15 m über der angrenzenden Erschließungsanlage festgesetzt. Diese Festsetzung genügt nicht dem sich aus § 18 Abs. 1 BauNVO ergebenden Erfordernis, bei der Festsetzung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
54Der Grundsatz der Bestimmtheit verlangt, Tatbestände so präzise zu formulieren, dass die Normadressaten ihr Handeln kalkulieren können, weil die Folgen der Regelung für sie voraussehbar und berechenbar sind. Rechtsnormen brauchen jedoch nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Vorschrift darf nicht so konturenlos sein, dass ihre willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte nicht gewährleistet ist.
55Um diesen Grundsätzen entsprechend als ausreichende Berechnungsgrundlage für die Bestimmung der zulässigen Höhe im Einzelfall dienen zu können, muss die Festsetzung eindeutig sein, das heißt die in die Höhenberechnung einzustellenden Parameter klar und unmissverständlich benennen. Dies ist hier nicht der Fall.
56Die bloße Bezugnahme auf eine angrenzende Erschließungsanlage als Ausgangshöhe für die Berechnung der zulässigen Höhe künftiger baulicher Anlagen ist hier aus mehreren Gründen nicht ausreichend. Unklar ist, ob mit dem Begriff der Erschließungsanlage nur die im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen oder auch private Erschließungsanlagen gemeint sind. Diese Frage stellt sich deshalb, weil die Baugebietsfestsetzungen des Bebauungsplans ungeachtet der konkreten Grundstückszuschnitte erfolgt sind, das größte der festgesetzten Baugebiete Flächen von mehr als 30 ha beansprucht und – gemessen an der Fläche des Plangebiets – nur wenige öffentliche Verkehrsflächen zu seiner inneren Erschließung festgesetzt sind. In dieser planungsrechtlichen Situation ist es nicht ausgeschlossen, dass Grundstücke innerhalb der Baugebiete bebaut werden sollen, die nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen, deren verkehrsmäßige Erschließung aber – öffentlich-rechtlich gesichert – über eine private Zufahrt hergestellt wird.
57Sollte mit Erschließungsanlage nur eine festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche gemeint sein, so ist für die nicht unmittelbar an eine solche Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücke weder aus der Planurkunde ersichtlich noch sonst zu ermitteln, welche die für die Berechnung der zulässigen Höhe einer baulichen Anlage maßgebliche Erschließungsanlage sein soll.
58Unbestimmt sind die Festsetzungen zur zulässigen Höhe baulicher Anlagen auch deshalb, weil es für den im Plangebiet mehrfach gegebenen Fall, dass ein Grundstück an mehrere öffentliche Verkehrsflächen angrenzt, an einer Regelung fehlt, welche dieser Erschließungsanlagen als Ausgangsmaß für die Höhenberechnung im Einzelfall heranzuziehen ist.
59Selbst wenn im konkreten Anwendungsfall feststünde, welche Erschließungsanlage für die Berechnung der zulässigen Höhe maßgeblich sein soll, wäre ein Bezugspunkt nicht bestimmt. In den festgesetzten Baugebieten sind Grundstücke für Gewerbe- oder Industriegebiete vorhanden oder möglich, die über mehrere hundert Meter an die ihrer Erschließung dienende öffentliche Verkehrsfläche angrenzen. Auch sind dort Gebäude zulässig und vorhanden, die Längen von mehr als hundert Meter parallel zu der jeweiligen öffentlichen Verkehrsfläche aufweisen. Ob in solchen Fällen der jeweils höchste Punkt des jeweils zuzuordnenden Abschnitts der Verkehrsfläche der maßgebliche Bezugspunkt sein oder ob dafür ein Mittelwert aus den Höhen der Verkehrsfläche zwischen den Grundstücks- oder den Gebäudeecken gebildet werden soll, lässt die Festsetzung ebenso offen wie die Beantwortung der Frage, ob die Mitte der Verkehrsfläche oder ihr dem jeweiligen Grundstück zugewandter Rand für die Bestimmung der Ausgangshöhen entscheidend ist.
60Nach alledem gewährleisten die für alle Baugebiete im Plangebiet getroffenen Festsetzungen zur maximalen Höhe baulicher Anlagen die willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte nicht. Sie sind unbestimmt und damit unwirksam.
61Die Unwirksamkeit der Festsetzungen zu den maximalen Höhen baulicher Anlagen führt zur Unwirksamkeit der 5. Änderung insgesamt. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zu seiner Unwirksamkeit insgesamt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich der Rat nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
62Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 ‑ 4 BN 10.91 ‑, BRS 55 Nr. 30.
63Es ist nicht davon auszugehen, dass der Rat den Bebauungsplan ohne jede Höhenfestsetzung beschlossen hätte. Die getroffenen Höhenfestsetzungen betreffen sämtliche Baugebiete im Plangebiet und sind vor dem Hintergrund, dass die übrigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche die Errichtung von Gebäuden mit Höhen von deutlich über 100 m erlauben, als wesentlicher Teil des Planungskonzepts anzusehen. Hierfür spricht auch die Planbegründung zu den Höhenfestsetzungen, wonach sie die Wahrung des Gesamtbildes des Gebiets sowie den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes gewährleisten sollen. In dieser Funktion stehen sie in untrennbarem Zusammenhang mit den gestalterischen Grünordnungsmaßnahmen, die mit der 5. Änderung festgesetzt worden sind und die neben dem Willen zur Steuerung des Einzelhandels nach den Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine wesentliche Motivation für die Planänderung waren. Zudem verläuft im Luftraum über dem Plangebiet eine Richtfunkstrecke, die bei einer Gebäudehöhe von mehr als 116 m über NN beeinträchtigt wäre. Den Hinweis auf diese Richtfunkstrecke im Aufstellungsverfahren hat der Rat bei der Abwägung unter Verweis auf die durchschnittliche Höhe des Plangebiets von etwa 40 m über NN und die festgesetzte maximale Gebäudehöhe von 15 m berücksichtigt.
64Ist die 5. Änderung unwirksam, gilt der Bebauungsplan Nr. 146 in der Fassung der 4. Änderung, an dessen Wirksamkeit zu zweifeln der Senat auch weiterhin keinen Anlass sieht. Seine Festsetzungen stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Für das Vorhabengrundstück setzt er ein Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO 1968 fest. Dort sind nach Absatz 2 Nr. 1 dieser Bestimmung Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe zulässig. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, der weder ein Einkaufszentrum noch ein Verbrauchermarkt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll ein Verbrauchermarkt vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 dienen, wenn der zu erwartende innergemeindliche Umsatzanteil weniger als 50 % des typischerweise für einen Markt vergleichbarer Größenordnung zu erwartenden Gesamtumsatzes ausmacht. Es ist nicht zweifelhaft, dass ein Lebensmittel-Discountmarkt wie hier das Vorhaben inmitten des Stadtgebiets einer Großstadt mehr als die Hälfte des Umsatzes mit ihren Einwohnern erzielt.
65Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
67Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
- 1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist, - 2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, - 3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und - 4.
die Erschließung gesichert ist.
(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts E-Stadt vom 30. September 2011 in Ziff. 1 geändert und wie folgt gefasst:
Der Antrag auf Anordnung der aufschieben Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2011 wird abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1 bis 7 tragen die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht nach Kopfteilen.
2. Die Antragsteller zu 5 bis 7 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Kopfteilen.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.250 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Genehmigung der Antragsgegnerin für die Umnutzung des Gebäudes in E-Stadt, Mittelweg 9 als Obdachlosenunterkunft.
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Die Antragsgegnerin – Amt für Soziales und Wohnen – erstellte im Februar 2011 eine Rahmenkonzeption über den Leistungsumfang des Betriebes der Wohnungslosenunterkunft. Danach dient die Einrichtung der niederschwelligen, qualifizierten Unterbringung von alleinstehenden, nicht belastbaren, wohnungslosen Menschen mit komplexen Problemlagen. In der Regel handelt es sich bei den Problemen um Sucht- und psychische Erkrankungen in unmittelbarem Bezug zur dauerhaft fehlenden Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Nutzung von Wohnraum. Es geht zunächst um eine reine Unterbringung in schlichtem Wohnraum. Sofern allerdings bei einzelnen Bewohnern der Unterkunft eine – wenn auch geringe – Motivation zur Akzeptanz von Hilfe vorhanden ist, soll die in E-Stadt vorhandene, solchen Bedarfen entsprechende soziale Infrastruktur auch genutzt werden können. Die Einrichtung soll ständig aufnahmebereit sein. Die Aufnahme erfolgt unabhängig von Geschlecht, der Herkunft oder Religion des Aufzunehmenden.
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Am 24.02.2011 beschloss die Stadtvertretung, die Unterbringung wohnungsloser Menschen von der bisherigen Unterkunft in der Anne-Frank-Straße 50 in das Gebäude Mittelweg 9 zu verlegen.
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Der Antragsteller zu 5 wies in einem Schreiben vom 20.04.2011 an die Antragsgegnerin darauf hin, dass diese durch Schreiben vom 24.07.2003 die Nutzungsänderung des Gebäudes Mittelweg 5 zu Wohnzwecken bzw. in Wohn- und Gewerberäume mit der Erwägung abgelehnt habe, dass der Baugebietscharakter der näheren Umgebung dem eines Gewerbegebietes entspreche, in dem lediglich Wohnungen für Betriebspersonal o.ä. zulässig seien.
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Die Baugenehmigung wurde unter dem 18.05.2011 erteilt. Gegenstand ist die Nutzungsänderung mit der Beschreibung „bisherige Nutzung als Kindertagesstätte, neue Nutzung zur Unterbringung von Wohnungslosen, Umbauten geringfügigen Ausmaßes und Verbesserung des baulichen Brandschutzes“. Nach der Anlage Bl. 1 zur Baubeschreibung soll das Gebäude ab Herbst 2011 zur Unterbringung von maximal 40 Wohnungslosen hergerichtet werden.
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Unter dem 24.05.2011 teilte das Zentrale Gebäudemanagement dem Amt für Stadtentwicklung mit, eine ergänzende Baubeschreibung zu einem gewerblichen Bauvorhaben könne erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden, da die Stadtvertretersitzung am 23.05.2011 beschlossen habe, die Betreibung neu auszuschreiben. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens sei es möglich, mit dem künftigen Betreiber und dessen Konzept die entsprechenden Angaben aufzunehmen.
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Mit der Ausführung des Bauvorhabens wurde am 06.06.2011 begonnen.
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Die Antragsteller 1 bis 5 wandten sich an die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25.07.2011 und baten um Auskunft, ob für die Umnutzung des Gebäudes Mittelweg 9 von der ehemaligen Kinderstätte „Kirschblüte“ zu einem Obdachlosenheim eine Nutzungsänderungsgenehmigung oder sonstige Baugenehmigung erteilt worden sei. Gegen diese Genehmigung würden sie Widerspruch einlegen. Sie kündigten einen Eilrechtsschutzantrag an.
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Mit Schreiben vom 28.07.2011 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, sie be-stätige ihren Drittwiderspruch gegen die Baugenehmigung vom 18.05.2011 und bitte, diesen zu begründen. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.
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Am 19.08.2011 haben die Antragsteller den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 18.05.2011 gestellt.
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Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung darauf hingewiesen, die Unterbringung der Betroffenen solle vorrangig zur Abwehr von Gefahren, die durch die Wohnungslosigkeit für sie sowie für die Öffentlichkeit entstünden, erfolgen. Die Einweisung Wohnungsloser werde nach § 13 SOG M-V erfolgen. Ziel sei es, die Betroffenen möglichst unverzüglich in dauerhafte Wohnverhältnisse zu vermitteln. Es sei beabsichtigt, die derzeit in der Anne-Frank-Straße 50 untergebrachten Langzeitnutzer zukünftig im Mittelweg unterzubringen. Aktuell würden dort 25 Bewohner mit einer Aufenthaltszeit zwischen 1 und 18 Jahren untergebracht. Mit dem Umzug in die neue Einrichtung bestehe zugleich die Absicht, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, die derzeitigen Langzeitnutzer in anderweitigen Wohnraum unterzubringen. Soweit die Stadtvertretung am 21.02.2011 beschlossen habe, dass der vorgesehene Betrieb der Unterkunft als „alternative Wohnform für wohnungslose Menschen“ geführt werden solle, sei dies ohne Bezug auf die Typisierung der Baunutzungsverordnung festgelegt worden. Gemeint sei damit zunächst einmal dass – anders als bei den klassischen Obdachlosenunterkünften – den Nutzern auch tagsüber der Aufenthalt in der Einrichtung gestattet sei. Dem gegenüber sei es seinerzeit nicht das Bestreben gewesen, die aktuelle Nutzungsform in der Anne-Frank-Straße einfach fortzuschreiben. Es könne letztlich offen bleiben, ob die für das Gebäude Mittelweg 9 in Aussicht genommene Nutzung bauplanungsrechtlich als Wohnen zu bewerten oder als Einrichtung für soziale Zwecke anzusehen sei; beide Nutzungsformen seien ohne Weiteres zulässig.
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Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit und ihre nähere Umgebung am 27.09.2011 in Augenschein genommen.
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Durch Beschluss vom 30.09.2011 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 5, 6 und 7 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18.05.2011 angeordnet und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Bei der summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Ermessensentscheidung sei davon auszugehen, dass der Widerspruch der Antragsteller zu 5 bis 7 voraussichtlich Erfolg haben werde. Da wesentliche bauliche Änderungen an dem Gebäude Mittelweg 9 nicht vorgenommen werden sollten, stehe das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nicht in Frage.
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Hinsichtlich der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB für die Beurteilung der Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung sei die Bebauung nördlich des Mittelwegs bis zum Hopfenbruch und nord-östlich des Hopfenbruchwegs bis zu den ehemaligen Güterbahnhofanlagen in den Blick zu nehmen. Nicht als Teil der näheren Umgebung anzusehen sei die Mehrfamilienhauswohnbebauung entlang der nördlichen Seite der Robert-Beltz-Straße und an der Wossidlo-Straße.
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Diese so umgrenzte Fläche stelle sich als faktisches Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO dar. Es sei nicht von einer Gemengelage auszugehen.
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Das Obdachlosenwohnheim entspreche keiner der nach § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten.
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Eine ausnahmsweise Zulassung der Nutzung nach § 8 Abs. 3 NVO i.V.m. §§ 34 Abs. 2 Halbsatz 2 und 31 Abs. 1 BauGB käme nicht in Betracht. Im Gewerbegebiet seien nur Vorhaben zulässig, in denen kurzfristig und vorübergehend gewohnt werde, nicht aber – wie hier – unter Umständen ein mehrjähriger Aufenthalt ihrer Bewohner und damit eine wohnähnliche Nutzung vorgesehen sei. Hinzu komme, dass diese Nutzung in keinem funktionellen Zusammenhang mit den in § 8 Abs. 2 BauNVO aufgeführten Hauptnutzungen stehe.
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Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, da die Zulassung dieser Nutzung baulich nicht vertretbar sei. Es widerspreche allgemeinen städtebaulichen Grundsätzen, ein Leben in einer menschenwürdigen Umwelt zu sichern, wenn eine Wohnnutzung oder – hier – jedenfalls wohnähnliche Nutzung in einer von gewerblicher Nutzung und gewerblichen baulichen Anlagen geprägten Umgebung angesiedelt werde.
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Unter diesen Umständen hätten die Antragsteller zu 5 bis 7 einen Abwehranspruch gegen solche Nutzungen, die nach Art der baulichen Nutzung in einem faktischen Baugebiet unzulässig seien (Gebietserhaltungsanspruch).
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Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, auch den Antrag der Antragsteller zu 5 bis 7 abzulehnen. Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt sie im Wesentlichen vor:
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Das Verwaltungsgericht habe die „nähere Umgebung“ unzutreffend bestimmt. Es blende ohne jegliche Begründung die von ihm selbst festgestellte kleingärtnerische Nutzung westlich des Bauvorhabens aus. In diese kleingärtnerische Nutzung seien die von dem Verwaltungsgericht mit örtlicher Dominanz beschriebenen Gelände des ehemaligen Kraftfahrzeuginstandsetzungsbetriebs (KIB) eingebettet. Unzutreffend habe es die Wohnbebauung der Robert-Beltz-Straße außer Betracht gelassen. Die vom Mittelweg gesehene südliche Wohnbebauung müsse in die Betrachtung einbezogen werden, weil hier bodenrechtliche Spannungslagen zwischen der Wohnbebauung und der Obdachlosenunterkunft auf der Hand lägen. Zudem sei der Grenzverlauf der näheren Umgebung nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie entkoppelt sei.
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Das Verwaltungsgericht habe auch das Gebiet nördlich und nord-östlich des Mittelwegs 9 unzutreffend als Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO bewertet. In diesem nördlich des Vorhabens bis zum Hopfenbruchweg belegenen Gebiet befinde sich lediglich ein echter Gewerbebetrieb, nämlich der Mitsubishi-Kfz Betrieb im Mittelweg 1. Die Nutzungen M-Straße (Büro des Antragstellers zu 5 und Kita Nutzung) sowie der Kindertagesstätte im Hopfenbruchweg stellten keine gewerbliche Nutzung dar. Das Grundstück Mittelweg 5 werde ebenfalls nicht gewerblich genutzt, sondern als Wohngrundstück. Das Grundstück des ehemaligen KIB stelle seit Einstellung der Produktion 1996 eine Industriebrache ohne gewerbliche Nutzung dar. Dagegen spreche nicht das einmal im Jahr für zwei Tage stattfindende Oldtimertreffen. Auch die Stellplatznutzung sei angesichts der Weitläufigkeit der Fläche zu vernachlässigen. Nach alledem sei das Tatbestandsmerkmal des § 8 BauNVO, wonach das Gebiet vorwiegend der gewerblichen Nutzung diene, nicht erfüllt.
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Diese Einschätzung ändere sich auch nicht, wenn man mit dem Gericht das Gebiet nord-östlich über den Hopfenbruchweg hinaus bis zu den ehemaligen Güterbahnhofsanlagen erweitere. Denn auch hier sei festzustellen, dass mehr als 50 % der Fläche, insbesondere das Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs, brach lägen.
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Gegen die Annahme eines Gewerbegebiets sprächen zudem die kleingärtnerische Nutzung der benachbarten Grundstücke, die Kindertagesstätte im Hopfenbruchweg, die keinen Bezug zu den wenigen Gewerbebetrieben habe, sowie der ehemals genehmigte Pensionsbetrieb Mittelweg 5. Es handele sich insgesamt um eine Gemengelage, die keiner der in der BauNVO aufgezählten Gebiete zuzuordnen ist.
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Voraussetzung für die Geltendmachung des Gebietserhaltungsanspruches der Nachbarn sei, dass eine Beeinträchtigung durch die bekämpfte Nutzung überhaupt vorstellbar sei. Die Antragsteller hätten nicht dargelegt, in welcher Form die vorgesehene Nutzung ihnen die Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks erschweren könne.
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Bei der Beurteilung der Nutzung, die Gegenstand der Baugenehmigung sei, habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Wohn- oder wohnähnliche Nutzung angenommen. Es handele sich um ein Obdachlosenwohnheim. Angesichts des niedrigsten Standards der Einrichtung der Aufenthaltsräume könne von der für das Wohnen erforderlichen Häuslichkeit und Haushaltsführung keine Rede sein. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass die Einrichtung lediglich über eine gemeinschaftliche Küche und zentrale Sanitäreinrichtungen verfüge. Daher trete der Wohncharakter der Einrichtung völlig zurück. Der vom Gericht in Bezug genommene „wohnähnliche“ Charakter finde weder in der BauNVO noch in der Rechtsprechung eine Definition mit entsprechendem Rechtsfolgenbezug.
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Die Nutzung sei auch nicht gebietsunverträglich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Obdachlosenunterkunft am äußersten Rande des vom Verwaltungsgericht für maßgebend gehaltenen Gebiets liege. Außerdem bestehe zwischen den Grundstücken Mittelweg 9 und Mittelweg 5 nicht mal eine Geräusch- oder Sichtbeziehung.
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Hinsichtlich der Beurteilung der Möglichkeit, eine Befreiung zu erteilen, sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Nutzung städtebaulich nicht vertretbar sei. Auf dem Grundstück Mittelweg 9 sei während der letzten 50 Jahre Kinderbetreuung nicht für menschenunwürdig erachtet worden. Die Platzierung der Obdachlosenunterkunft in diesem Gebiet könne auch nicht als eine Entwicklung der städtebaulichen Ausgrenzung von sozialen Randgruppen angesehen werden.
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Schließlich hätten die Antragsteller ihren nachbarlichen Anspruch verwirkt. Während der letzten Jahrzehnte sei niemals ein Untersagungsanspruch gegen die Antragsgegnerin oder den Betreiber der Kita auf dem Grundstück Mittelweg 9 geltend gemacht worden. Auch diese Kita habe zu keinem Zeitpunkt einen funktionalen Bezug zu den umliegenden Gewerbeeinrichtungen gehabt. Von der jetzt beabsichtigten Nutzung als Wohnungslosenunterkunft gingen keinerlei weitere, über den vormaligen Betrieb als Kita hinausgehende Beeinträchtigungen auf die übrigen Gewerbeeinrichtungen aus.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat nach Maßgabe des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 5 bis 7 gegen die erteilte Genehmigung ist nicht anzuordnen.
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In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigenständige Ermessensentscheidung auf der Grundlage einer summarischen Sachprüfung. Die gerichtliche Entscheidung orientiert sich im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage im Hauptsacheverfahren. Wird der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage wenigstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, wird in der Regel die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein. Umgekehrt wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen sein, wenn erkennbar ist, dass Widerspruch oder Klage in der Hauptsache keinen Erfolg haben dürfte. Nur wenn die Rechtslage offen ist, ein Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist, trifft das Gericht eine Ermessensentscheidung allein unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten.
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Die angefochtene Genehmigung verletzt nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren die Antragsteller nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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1. Die Antragsteller zu 5 bis 7 können keinen sog. Gebietserhaltungsanspruch geltend machen.
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a) Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3, §§ 2 bis 14 BauNVO) oder in einem „faktischen“ Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, §§ 2 bis 14 BauNVO) liegen, das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der drittschützenden Wirkung, die eine Baugebietsfestsetzung bzw. § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung gegenüber den Eigentümern aller Grundstücke in einem (faktischen) Baugebiet hat. Die Beschränkung der Bebaubarkeit eines Grundstücks durch eine Baugebietsfestsetzung bzw. durch § 34 Abs. 2 BauGB ist eigentumsrechtlich auch dadurch gerechtfertigt, dass Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) bei den anderen Grundstücken im Gebiet in entsprechender Weise bestimmt werden. Wegen dieses Austauschverhältnisses hat jeder Grundstückseigentümer - unabhängig davon, ob er tatsächlich beeinträchtigt ist - das Recht, sich gegen eine "schleichende Umwandlung" des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (BVerwG, U. v. 6.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546; BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - NVwZ-RR 1997, 463; U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = NVwZ 1997, 384; B. v. 2.2.2000 - 4 B 87/99 - NVwZ 2000, 679). Danach kommt es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht darauf an, ob Beeinträchtigungen vorstellbar sind, es geht gerade um die Abwehr einer schleichend Umwandlung des Baugebiets. Etwas anderes lässt sich auch nicht der von der Antragsgegnerin zitieren Entscheidung des OVG Koblenz vom 1.6.2011 – 8 A 10196 /11 entnehmen. Sie besagt dasselbe und führt auch aus: „…so dass der Frage, inwieweit von dem Vorhaben des Klägers konkret nachweisbare, unzumutbare Beeinträchtigungen für das Grundstück der Beigeladenen ausgehen, nicht nachgegangen werden muss.“
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b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Senat spricht Überwiegendes dafür, dass das Vorhabengrundstück nicht in einem Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liegt, jedenfalls aber nicht in einem Gebiet, das nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist.
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Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. In Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung ist er Ansatzpunkt für eine nach der Siedlungsstruktur angemessene Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs (BVerwG, U. v. 6.11.1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22, 26). Die betreffenden Anlagen und Flächen müssen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil ist nämlich eine Bebauung, die, wenn sie aufgrund eines Bebauungsplans entstanden wäre, bei einheitlicher Gebietsstruktur auch Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung sein könnte. Freilich setzt ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil nicht eine Einordnung in eine der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung voraus; darauf zielt nur § 34 Abs. 2 BauGB ab (vgl. BVerwG, U. v. 17.2.1984 - 4 C 55/81 - NJW 1984, 1576).
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(1) Nach diesen Grundsätzen können zunächst Baulichkeiten, die ausschließlich kleingärtnerischen Zwecken dienen, für sich allein genommen keine Bauten sein, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können. Kleingärten ordnet das Baugesetzbuch unter die Grünflächen ein (§ 5 Abs. 2 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB). Die in Kleingärten üblichen und auch nach dem Bundeskleingartengesetz zulässigen "Lauben" haben nur eine der gärtnerischen Nutzung dienende Hilfsfunktion; sie sind in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zur gärtnerischen Nutzung. Sie dürfen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Bundeskleingartengesetz vom 28.02.1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.09.2006 (BGBl. I S. 2146) - BKleingG -, nach ihrer Beschaffenheit nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein (BVerwG, U. v. 17.2.1984 - 4 C 55/81 - NJW 1984, 1576). Sie können daher bei der Bestimmung eines Ortsteils und damit auch der der näheren Umgebung nicht berücksichtigt werden. Im Rahmen der Ortsbesichtigung durch den Senat haben die Beteiligten überstimmend bekundet, dass es sich in der Umgebung um das ehemalige KIB-Gelände um Lauben handelt, die den Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes entsprechen (dazu OVG Greifswald, U. v. 06.05.2009 - 3 K 30/07 - NordÖR 2009, 357). Sie sind damit nicht zum Wohnen geeignet oder bestimmt. Damit scheidet eine Zuordnung der Flächen jenseits des Hauptzugangswegs zu der Kleingartenlage als Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils aus. Gleiches gilt für die großräumige Fläche zwischen diesem Hauptzugangsweg und der westlichen Gebäudeseite der Werkhalle des ehemaligen KIB.
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(2) Die baulichen Anlagen des ehemaligen KIB können angesichts des spätestens seit 1996 festzustellenden Leerstandes der Gebäude nicht mehr einer Nutzungsart zugeordnet werden. Damit dürften auch diese Flächen nicht mehr Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils sein, jedenfalls aber lässt sich keine Art der baulichen Nutzung bestimmen, die eine Zuordnung nach § 34 Abs. 2 BauGB ermöglicht.
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Dafür, dass das Gelände des ehemaligen KIB als Außenbereichsfläche zu werten ist, dürften folgende Gesichtspunkte sprechen: Die Anwendbarkeit des § 34 BauGB setzt eine bestehende aufeinander folgende Bebauung voraus, die einen „Ortsteil“ bildet. Ortsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, U. v. 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, 26f.; U. v. 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434). Die vorhandenen Bauten müssen eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung vorgeben, indem ihnen maßstabsbildende Kraft zukommt (BVerwG, U. v. 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 985). Dies ist nicht der Fall, wenn der bisherige Nutzungszweck endgültig aufgegeben worden. Eine noch vorhandene, funktionslos gewordene Bebauung, die auf ihre Umgebung keine prägende Kraft mehr ausübt, ist nicht geeignet, die künftige Bebauung und Nutzung zu lenken. Eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung verliert jedenfalls dann ihre den Rahmen mitbestimmende Kraft, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit ihr nicht mehr gerechnet wird (vgl. BVerwG, U. v. 15.01.1982 - 4 C 58.79 -, NVwZ 1982, 312 und U. v. 19.09.1986, a.a.O. S. 40; zu Vorstehendem VGH Mannheim, U. v. 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - NVwZ-RR 2007, 233).
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Zu den konkreten Umständen, die die Verkehrsauffassung prägen, gehört der Umstand, ob es sich um ein Grundstück in der Ortsrandlage zum Außenbereich handelt oder um ein Grundstück in der Innenstadtlage, das durch Zeitablauf allenfalls zu einer "Außenbereichsinsel" im Innenbereich werden könnte. Die Verkehrsauffassung wird bei letztgenanntem Fall einen längeren Zeitraum zwischen Abriss und Neubebauung hinnehmen, bevor sie eine Wiederbebauung nicht mehr erwartet, als dies bei einem Grundstück in der Randlage zum Außenbereich der Fall ist. Hinzu kommt, dass Planung und Vorbereitung der Bebauung eines solch großen Grundstücks mehr Zeit in Anspruch nehmen, als dies bei einem ehemals etwa mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück der Fall ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.09.1986 -4 C 15/84 - BVerwGE 75, 34 = BauR 1987, 52). Hier liegt der Fall allerdings so, dass das Betriebgelände nicht in eine „Außenbereichsinsel“ hineinwachsen würde, sondern mit den Kleingartenflächen Außerbereich bilden würde und somit selbst am Rand der vorhandenen Bebauung liegt.
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Ob nach der Verkehrsauffassung zu erwarten ist, dass das ehemalige KIB-Grundstück auch nach Ablauf von mehr als zehn Jahren, in denen es nicht genutzt worden ist, weiterhin zur Bebauung ansteht, kann hier jedoch offenbleiben, wenn sich die Antragsgegnerin als Eigentümerin fortlaufend um eine Bebauung bzw. neue bauliche Nutzung bemüht haben sollte (vgl. BVerwG, U. v. 19.09.1986 -4 C 15/84 - BVerwGE 75, 34 = BauR 1987, 52). Dafür ist nichts ersichtlich. Die Nutzung als Kfz-Betrieb wurde spätestens 1996 erkennbar endgültig aufgegeben. Derzeit handelt es sich bei dem gesamten Areal um eine abgesperrte brachliegende Fläche, die einer Anschlussnutzung zwar zugänglich wäre, die aber nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung seit mindestens 15 Jahren ungenutzt ist. Entsprechend stellt sich die Situation auf dem Gelände selbst dar: Hier befinden sich noch die nicht mehr genutzten Hallen mit einem Schornstein und einem Lichtmasten. Im östlichen Bereich des Geländes stehen mehrere ebenfalls seit 1996 leer stehende ehemalige Funktionsgebäude. Der optische Eindruck der baulich noch vorhandenen Funktionsbauten ist der eines seit langem verlassenen Ortes. Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung Kfz-Betrieb als wieder aufgenommen wird, bestehen nicht. Vielmehr belegen die Bemühungen der Antragsgegnerin, das Areal in die Bundesgartenschau zu integrieren und einer neuen Nutzung zuzuführen, die endgültige Aufgabe der bisherigen Nutzung und das endgültige Scheitern der Wiederaufnahme einer entsprechenden Nutzung. Verstärkt wird dieser Umstand, dadurch, dass eine Nachnutzung des Geländes nach Angaben der Antragsgegnerin an den Altlasten auf dem Gelände gescheitert ist. Mag das Areal auch vormals Teil des Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gewesen sein, seit der endgültigen Aufgabe der Nutzung ohne Anschlussnutzung kann hiervon jedenfalls heute nicht mehr die Rede sein.
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Das Areal ist auch nicht aufgrund der vorhandenen Umgebungsbebauung zum Innenbereich zu rechnen, denn es weist eine solche Größe auf, die eine Anwendung des § 34 BauGB verbietet. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (BVerwG, U. v. 06.12.1967 - 4 C 94.66 -, BVerwGE 28, 268, 272). Dabei ist die Größe der Fläche ein nicht unwesentliches Merkmal, denn die Möglichkeit, eine Baulücke anzunehmen, findet durchaus auch in der Größe eines Grundstücks ihre obere Grenze. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, "dass mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich wird" (vgl. BVerwG, U. v. 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256; U. v. 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227). Einer der - gerade für die mögliche Größe von Baulücken wesentlichen - Maßstäbe ergibt sich dabei aus dem normativen Zweck des § 34 BauGB: Diese Vorschrift gestattet die Errichtung von Vorhaben, die mit der vorhandenen Bebauung vereinbar sind. In dieser Voraussetzung liegt zugleich die innere Rechtfertigung für die Rechtsfolge des § 34 BauGB: Das Fehlen eines die Bebauung lenkenden Bebauungsplanes wird vom Gesetz für unschädlich gehalten, wenn und weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen setzt. Nur dieser lenkende Einfluss der bereits vorhandenen Bebauung ermöglicht die Rechtsfolge des § 34 BauGB. Dementsprechend setzt seine Anwendbarkeit voraus, dass ein Grundstück durch die vorhandene Bebauung in irgendeiner Weise geprägt wird. Daran fehlt es, wenn es sich wegen der Größe der Fläche um ein eigenes fiktives Plangebiet handelt, wenn also eine Fläche wegen ihrer Größe zu einer von der Umgebung gerade unabhängigen gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist. Eine derartige "Freiheit" von einer Prägung durch die vorhandene Bebauung entzieht der Anwendbarkeit des § 34 BauGB den Boden (BVerwG, U. v. 01.12.1972, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Das gesamte Areal hat eine Größe von 6 ha. Zudem grenzt es mit dem Kleingartengelände an echte Außenbereichsflächen. Darauf sind zwar noch bauliche Anlagen vorhanden. Diese können dem Baugrundstück aber - wie oben ausgeführt - keine Innenbereichsqualität (mehr) vermitteln. Eine ringsum von Bebauung umgebene freie bzw. - wie hier - funktionslose Fläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt, ist nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB bebaubar (BVerwG, U. v. 06.11.1968 - 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 vom 01.12.1972 - 4 C 6.71 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 102 und vom 17.02.1984 - 4 C 55.81 -, NJW 1984, 1576).
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Das Vorhabengrundstück grenzt von ihm aus gesehen im hinteren und seitlichen Bereich somit allein an Außenbereichsflächen. Es ist auch nicht als Teil des Bebauung am der Robert-Beltz-Straße anzusehen.
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Ob eine Straße, die einen bebauten Bereich durchschneidet, ein trennendes oder ein verbindendes Element ist, ist einerseits nach dem optischen Eindruck zu beurteilen, andererseits aber auch nach der Frage, ob beidseits der Straße deutlich unterschiedliche oder vergleichbare Nutzungsarten vorliegen (zusammenfassend Senat, U. v. 28.11.2007 - 3 L 219/01 – juris). Dies gilt insbesondere, wenn der Eindruck der Gleichartigkeit nur dadurch entsteht, dass die gewerbliche Nutzung sich im äußeren Erscheinungsbild nicht von der allgemeinen Wohnnutzung auf der anderen Straßenseite unterscheidet. Wenn Wohngebäude auf der einen Straßenseite Gewerbebetrieben zugeordnet sind, während auf der anderen Straßenseite Wohnhäuser ohne Zuordnung zu gewerblichen Betrieben vorhanden sind, spricht vieles dafür, dass die prägende Wirkung der unterschiedlichen Nutzungen jeweils an der Straße endet (BVerwG, U. v. 06.07.1984 - 4 C 28/83 - NJW 1985, 1569; Rieger in: Schröter, BauGB, 7. Aufl. 2006 § 34 Rn. 29). Allerdings bedeutet dies nicht, dass bei unterschiedlicher Nutzung auf beiden Straßenseiten stets von einer trennenden Funktion der Straße auszugehen sei. Entscheidend ist vielmehr bei der Bestimmung der "näheren Umgebung", inwieweit sich das geplante Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann und wieweit ihrerseits die Umgebung sich noch prägend auf das Baugrundstück auswirken kann (vgl. BVerwG, U. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Bei der Beurteilung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Nutzung diesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auch auf die Art des Unterschiedes ankommen kann (BVerwG, B. v. 10.06.1991 - 4 B 88/91 - zit. nach juris).
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Nach diesen Grundsätzen hat die Ortsbesichtigung durch den Senat ergeben, dass die Wohnbebauung südlich des Mittelwegs entlang der Robert-Beltz-Straße nicht zur näheren Umgebung zählt. Sie weist eine homogene, andere Nutzung auf als die Flächen nördlich dieser Straße. Die Häuser sind in Richtung Robert-Beltz-Straße ausgerichtet. Die Flächen zum Mittelweg sind die Gärten diese Häuser. Am Mittelweg stehen Garagen, die auf den Mittelweg ausgerichtet sind und eine Art Riegelwirkung entfalten. Die dahinter liegende Gartenreihe wirkt abschirmend gegen den Mittelweg und seine Bebauung. Die Verbindungsstraße zwischen Mittelweg und Robert-Beltz-Straße wirkt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht trennend.
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Ist somit der Bereich des ehemaligen KIB einschließlich des Vorhabengrundstücks als Außenbereich anzusehen, kommt eine Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht.
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b) Selbst wenn die gegenwärtige Nutzung von Teilflächen des KIB-Geländes als bauplanungsrechtlich prägenden Nutzung des Innenbereichs angesehen werden könnte, scheidet eine Zuordnung nach § 34 Abs. 2 BauGB aus.
- 50
Die einmal jährlich stattfindende zweitägige Oldtimer-Ausstellung auf dem ehemaligen KIB-Gelände vermag eine prägende gewerbliche bauliche Nutzung nicht zu vermitteln. Eine derartige sporadische Nutzung vermag eine bauplanungsrechtlich prägende Wirkung nicht zu entfalten.
- 51
Die Nutzung des vorderen Teils des ehemaligen Betriebsgeländes der KIB als Abstellplatz für die Berufsschule lässt sich nicht einem Baugebietstyp nach § 34 Abs. 2 BauGB zuordnen. Die Zulässigkeit von Stellplätzen und den ihnen gleich gestellten Garagen regelt § 12 BauNVO. Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. § 12 Abs. 2 BauNVO ordnet an, dass Stellplätze und Garagen in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Stellplätze und Garagen für einen darüber hinausgehenden, außerhalb des Baugebiets ausgelösten Bedarf sind allein in den übrigen, nicht in § 12 Abs. 2 genannten Gebieten zulässig. In diesen Gebieten erlaubt § 12 Abs. 1 BauNVO nicht nur Einstellplätze, die als Nebenanlagen einer Hauptnutzung zugeordnet sind, sondern auch solche, die keine funktionale Zuordnung zu einer Hauptnutzung aufweisen. Darunter fallen gewerblich betriebene Einstellplätze, die - wie hier - außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen errichtet und Dritten – ggf. gegen Entgelt - zur Verfügung gestellt werden sollen (vgl. BVerwG, U. v. 16.09.2010 - 4 C 7/10 –, BauR 2011, 222 = NVwZ 2011, 436). Daraus folgt, dass derartige Stellplätze in besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten, Kerngebiete, Gewerbegebieten, Industriegebiete und sonstigen Sondergebieten zulässig sind. Eine Zuordnung von Stellplätzen zu einem Baugebietstyp nach der BauNVO ist damit nicht möglich. Das gilt auch für gewerblich betriebene Stellplätze. Denn sie fallen unter § 12 BauNVO, selbst wenn sie zugleich Gewerbebetriebe sind, die als solche nicht genehmigungsfähig wären (Reidt in Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. Rn. 1242). § 8 oder § 9 BauNVO finden somit keine Anwendung (Gatz, jurisPR-BVerwG 1/2011 Anm. 6 (Anmerkung)), so dass eine Zuordnung nach § 34 Abs. 2 BauGB ausscheidet.
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2. Da das Baugrundstück nach alledem nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubar sein dürfte, dürfte eine Bebauung bzw. Nutzungsänderung mit dem beantragten - nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten - Vorhaben nur in Betracht kommen, wenn dieses nicht öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Allenfalls käme eine Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB in Betracht.
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In beiden Fällen ist auf den Rechtsbehelf der Antragsteller die Baugenehmigung nur in Hinblick darauf zu überprüfen, ob sie ihnen gegenüber den Grundsatz der Rücksichtnahme verletzt (Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Komm., 12. Aufl. 2010, § 31 Rn. 78 und 79).
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Ob durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens "rücksichtslos" in schutzwürdige Belange eines Dritten eingegriffen würde, ist aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall festzustellen. Dabei sind dessen konkrete Umstände zu würdigen und insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabs der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen. Dabei kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (vgl. BVerwG, U. v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155 und U. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83).
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Dieses Gebot soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich dabei im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = BRS 62 Nr. 86 und v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = BRS 57 Nr. 67).
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Derartigen unzumutbare Immissionen im Sinne von § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BImSchG sind angesichts der Entfernung der Gebäude der Antragsteller zu 5 bis 7 von dem Vorhabengrundstück nicht erkennbar. Auf die von den Antragstellern in Feld geführten befürchteten Verhaltensweisen der Bewohner kommt es nicht an, da sie keinen unmittelbaren Bezug zur Grundstücksnutzung haben. Einen baurechtlichen Milieuschutz gibt es nicht (OVG Bremen, B. v. 29.1.1993 – 1 B 7/93).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. 66 Abs. 3 S. 3 GKG unanfechtbar.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.