Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 16. Feb. 2016 - 2 B 4502/15 SN
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag der Antragsteller,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 29.10.2015 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15.10.2015 für den „Neubau eines Betreuten Wohnquartiers mit insgesamt 26 WE, Neubau einer Tiefgarage, Umbau eines Restaurants“ auf dem Grundstück in A-Stadt…, P…straße 3, Gemarkung W…, Flur 1, Flurstücke 507 und 508, anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Drittbetroffenen gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Drittbetroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten - hier der Beigeladenen - an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragsteller als Drittbetroffene gegen eine erteilte Baugenehmigung nicht bereits dann zur Wehr setzen können, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen Vorschriften ergeben, die zumindest auch eine nachbarschützende Funktion gerade ihnen gegenüber haben, mit der Folge, dass die rechtswidrige Baugenehmigung sie auch in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze geht die Interessenabwägung hier zugunsten der Beigeladenen aus. Denn aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil die erteilte Baugenehmigung die Antragsteller jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzen dürfte.
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1. Soweit die Antragsteller sich darauf berufen, dass die streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht im vereinfachten Verfahren nach § 63 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern 2006 (LBauO M-V), die nach der Übergangsbestimmung des § 87 der am 31. Oktober 2015 in Kraft getretenen LBauO vom 15. Oktober 2015 GVOBl. S. 344) auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, hätte erteilt werden dürfen, führt dies nicht zum Erfolg ihres Antrags.
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Für die Anwendung des § 63 LBauO M-V kommt es darauf an, ob die objektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift gemäß § 63 Abs. 1 LBauO M-V vorliegen. Danach ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren nur dann möglich und vorgeschrieben, wenn es sich um ein Wohngebäude handelt, eine sonstige bauliche Anlage, die kein Gebäude ist oder ein Nebengebäude oder eine Nebenanlage zu Bauvorhaben der eben genannten Art. Sonderbauten im Sinne von § 2 Abs. 4 LBauO M-V sind von der Regelung des § 63 Abs. 1 LBauO M-V ausdrücklich ausgenommen. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens hier vorliegen, ist zweifelhaft. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass es sich bei dem Bauvorhaben der Beigeladenen um einen Sonderbau handelt.
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Gemäß § 2 Abs. 4 LBauO M-V sind Sonderbauten Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung. Nach § 2 Abs. 4 Nr. 9 LBauO M-V handelt es sich bei Krankenhäusern, Heimen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen um Sonderbauten. Durch die Aufnahme in den Sonderbautenkatalog sollen besondere Anforderungen im Hinblick auf die Personenrettung ermöglicht werden (vgl. Mann, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 9. Aufl. 2013, § 2 Rn. 68). So muss bei der Anordnung und Ausbildung der Rettungswege Berücksichtigung finden, wenn nach dem Vorhabenkonzept ein Großteil der Bewohner nicht gehfähig ist. Das Vorhaben der Beigeladenen ist als ein betreutes Wohnquartier geplant, dessen Wohnungen ausschließlich für Menschen mit Behinderungen oder Mieter ab 65 Jahren zur Verfügung stehen sollen. Nach den Erläuterungen zum Bauantrag der Beigeladenen ist Ziel eine Wohnbebauung mit Mietwohnungen, die - zentrumsnah und für eine maximal selbstbestimmte Gestaltung des Lebensabends – die Betreuung der Bewohner sicherstellt. Ausweislich der Schreiben des bauausführenden Architekten der Beigeladenen vom 23. Oktober 2014 und 8. Dezember 2014 an den Antragsgegner wird bei dem maximal auf ein selbstbestimmtes Altern ausgelegten Wohnkonzept die Pflege in den jeweiligen Wohnungen von der Volkssolidarität übernommen und bis zum Miet- oder Lebensende sichergestellt. Ziel bei diesem betreuten Wohnquartier ist ausdrücklich, dass in den Wohnungen auch die Pflege übernommen werden kann.
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Bei dem so beschriebenen Vorhaben der Beigeladenen handelt es sich zwar um ein Wohngebäude im bauplanungsrechtlichen Sinn, da auch das betreute Wohnen eine Form des Wohnens darstellt. Dies wird deutlich aus § 3 Abs. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO), wonach zu den nach § 4 Abs. 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 BauNVO zulässigen Wohngebäuden auch solche gehören, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. März 2015 – 3 M 38/15 –, Rn. 17, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 23. Dezember 2014 – 2 B 1080/14 –, amtl. Umdruck S. 3). Damit ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass es sich bei einer Einrichtung des betreuten Wohnens gleichzeitig auch um einen Sonderbau im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 9 LBauO M-V handelt. Von den dort genannten Varianten kommen das Heim oder die sonstige Einrichtung zur Unterbringung oder Pflege von Personen in Betracht. So gelten als Heime zur Unterbringung oder Pflege von Personen auch Altenwohnheime. Ein Altenwohnheim ist ein Heim, in dem alte Menschen, die zur Führung eines Haushalts noch im Stand sind, volle Unterkunft in abgeschlossenen, nach Anlage, Ausstattung und Einrichtung auf die besonderen Bedürfnisse alter Menschen ausgerichteten Wohnungen gewährt wird und die Möglichkeit vorgesehen ist, im Bedarfsfalle zusätzliche Verpflegung, Betreuung und vorübergehende Pflege durch den Träger zu gewähren (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 03. Mai 2012 – B 11.779 –, Rn. 27, juris). Diese für Altenwohnheime charakteristischen Leistungen werden, wie oben dargestellt, auch für die streitgegenständliche Anlage der Beigeladenen angeboten. Aufgrund des Alters, der Behinderung bzw. der mehr oder weniger stark ausgeprägten Pflegebedürftigkeit der Bewohner ergibt sich damit eine ähnliche Interessenlage wie bei stationären Kranken- oder Pflegeeinrichtungen. Auch hier besteht insbesondere im Hinblick auf brandschutzrechtliche Anforderungen ein höherer Prüfbedarf- und Umfang durch die Bauaufsichtsbehörden. Unerheblich in baurechtlicher Hinsicht ist dabei, dass das sogenannte Betreute Wohnen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Heimgesetz (HeimG) vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist, da hierin grundlegend andere als brandschutztechnische Zielsetzungen verfolgt werden. So ist nach § 2 Abs. 1 HeimG u. a. Ziel, die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen sowie die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weist in einer Entscheidung vom 19. Mai 2011 (Az. 2 B 11.353; juris, Rn. 43) darauf hin, dass in Einrichtungen Betreuten Wohnens auch Personen Aufnahme fänden, die pflegebedürftig seien, woraus sich unterschiedliche baurechtliche Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes ergäben.
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Zwar spricht damit insgesamt viel dafür, dass vorliegend von einem Sonderbau auszugehen ist, so dass der Antragsgegner den Bauantrag der Beigeladenen nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren hätte prüfen dürfen. Allerdings kann diese Frage im Ergebnis offen bleiben. Selbst wenn das streitgegenständliche Vorhaben nach § 64 LBauO M-V und damit inklusive des Abstandsflächenrechts hätte geprüft werden müssen, würde dies dem Begehren der Antragsteller nicht zum Erfolg verhelfen.
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2. Der geltend gemachte Abstandsflächenverstoß liegt nicht vor. Zwar soll die rückwärtige Außenwand des Hofgebäudes 3b der Beigeladenen grenzständig zur hinteren Grundstücksgrenze der Antragsteller hin errichtet werden. Damit weist es nicht die grundsätzlich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V erforderliche Abstandsfläche auf. Denn der Abstand muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V auf dem Grundstück selbst liegen, was hier nicht der Fall ist. Allerdings ist nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
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Ob ein Grenzanbau im hinteren Grundstücksbereich (dem Grunde nach) zulässig ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitskriterium der Bauweise bzw. nach der überbaubaren Grundstücksfläche, wobei das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen bei Innenbereichsvorhaben, wenn entsprechende planerische Festsetzungen durch einfachen Bebauungsplan nicht getroffen wurden, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Maßgabe des Einfügensgebots im Hinblick auf die Eigenart der näheren Umgebung zu bestimmen ist. Welches Kriterium einschlägig ist, hängt davon ab, ob es sich um eine vordere, seitliche oder rückwärtige Grundstücksgrenze handelt. Diese Einteilung bestimmt sich nach der das Grundstück erschließenden Verkehrsfläche. In Bezug auf die von der Verkehrsfläche aus gesehen seitlichen Grundstücksgrenzen beurteilt sich die Zulässigkeit einer Grenzbebauung ausschließlich nach dem Kriterium der Bauweise (offene, geschlossene oder abweichende Bauweise, vgl. § 22 BauNVO). An eine vordere oder rückwärtige Grundstücksgrenze muss oder darf gebaut werden, wenn eine abweichende Bauweise dies vorsieht (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, der ausdrücklich klarstellt, dass sich eine Regelung zur Bauweise auch auf die vordere oder rückwärtige Grundstücksgrenze beziehen kann) (vgl. VG München, Beschluss vom 18. Mai 2015 – M 8 SN 15.457 –, Rn. 43, juris). Entsprechendes gilt im nicht beplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Stehen die Gebäude in der für die Beurteilung maßgeblichen Umgebung mit der hinteren Außenwand auf der hinteren Grundstücksgrenze, dann darf aus planungsrechtlichen Gründen grundsätzlich ohne Abstandsflächen an die Grenze gebaut werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 1 CS 08.2770 –, Rn. 27, juris, zu vorderen Grundstücksgrenzen).
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Die Errichtung des streitgegenständlichen Gebäudes an der hinteren Grundstücksgrenze ist im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 LBauO M-V bauplanungsrechtlich zulässig, weil es sich an diesem Standort nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Nähere Umgebung ist der Bereich, auf den sich das geplante Vorhaben städtebaulich prägend auswirken wird und von dem aus die vorhandene Bebauung das Baugrundstück prägt. Wieweit diese gegenseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalles. „Prägen“ können grundsätzlich nur solche Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Die Bebauung auf dem Baugrundstück selbst gehört regelmäßig zu der den Maßstab bildenden Bebauung. Topographische Gegebenheiten können für die Abgrenzung der näheren Umgebung eine Rolle spielen; insoweit kann die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich sinngemäß herangezogen werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 1 CS 08.2770 –, Rn. 31, juris, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
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Ausweislich des vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 übersandten Lageplans sowie der dem Gericht vorliegenden Luftbilder und Fotoaufnahmen handelt es sich bei der für die Prüfung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Umgebung um das Karree, das im Norden durch den …platz, im Osten durch die P…straße, im Süden durch die …-Straße und im Westen durch die …-Straße begrenzt wird. Innerhalb dieses Karrees befindet sich eine Reihe von Grundstücken, die in den hinteren Bereichen eine grenzständige Bebauung aufweisen. Bei den zur …-Straße gehörenden Flurstücken 488, 489 und 490 handelt es sich um eine geschlossene rückwärtige Bebauung. Das Flurstück 487 der Antragsteller ist ebenso wie das Flurstück 485 mit einem zur hinteren Grundstücksgrenze grenzständigen Gebäude bebaut. Beide Gebäude weisen auch zu den jeweiligen südlichen Grundstücksgrenzen keine Abstände auf. Die Flurstücke 506, 505, 503/1 und 501 der …straße/…-Straße sind rückwärts ebenfalls in geschlossener Bauweise grenzständig bebaut. An der …-Straße weisen lediglich die Flurstücke 492 und 493 keine rückwärtig grenzständige Bebauung auf. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Flurstücke 504 und 509 der …straße. Das aus den Flurstücken 507 und 508 bestehende Vorhabengrundstück wies ebenfalls eine rückwärtig grenzständige Bebauung auf, die zwar mittlerweile abgerissen wurde, auf den vorliegenden Luftbildern des Geoportals M-V, von Google Maps sowie Bing Maps aber noch zu sehen ist. Der Abriss dürfte somit erst in jüngster Zeit erfolgt sein. Dem entspricht ein Hinweis vom 7. Mai 2015 in den Akten des Antragsgegners, wonach die Grenze zwischen dem Grundstück …straße 3 und dem Grundstück …-Straße 4 „bereits im Bestand bebaut und zwar von beiden Seiten“ ist. Weiter heißt es in dem Vermerk: „Auf dem Grundstück …straße 3 befindet sich bereits jetzt ein grenzständiges Gebäude, welches die gleiche Höhe wie das Beantragte hat, mit einer zusätzlichen Beeinträchtigung durch die Grenzbebauung ist also nicht zu rechnen“ (Beiakte 3 Bl. 161). Dem entspricht die Angabe der Antragsteller im an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 4. Dezember 2015, das die Erklärung des Verzichts auf die Ausnutzung der ihnen erteilten Baugenehmigung enthält. Von der damit nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand des Gerichts ursprünglich vorhandenen Bebauung geht aller Voraussicht nach auch weiterhin eine städtebauliche Prägung aus (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09. November 2011 – 3 M 184/11 -, Rn. 42, juris). Auf den bei Bing Maps zur Verfügung stehenden Schrägansichten ist zudem erkennbar, dass es sich bei den im maßgebenden Karree befindlichen Gebäuden auf den hinteren Flurstücksgrenzen zumindest teilweise um Wohn- und damit Hauptnutzungen handelt. Auch das von den Antragstellern als Nebengebäude bezeichnete Bauwerk auf ihrer hinteren Grundstücksgrenze ist als Wohnhaus genehmigt worden und wird ausweislich ihres Internetauftritts derzeit als Teil des von den Antragstellern geführten Hotels genutzt. Insgesamt stellt die rückwärtige Grenzbebauung damit eine für die nähere Umgebung prägende abweichende Bebauung dar, in die sich das streitgegenständliche Vorhaben bauplanungsrechtlich mit der Folge des Nichterforderlichseins von Abstandsflächen einfügt.
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3. Auch der von den Antragstellern gerügte Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt aller Voraussicht nach nicht vor.
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Seine gesetzliche Ausprägung findet das Gebot der Rücksichtnahme - wenn ein Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bzw. in einem faktischen Baugebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB realisiert werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 4 B 68/08 -, juris) -, in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Ist ein Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme in dem in dieser Bestimmung genannten Begriff des Einfügens enthalten. Es hat zwar grundsätzlich lediglich einen objektiv-rechtlichen Gehalt. Nachbarschützende Wirkung kommt ihm allerdings im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die insofern vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke beurteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. August 1983 - 4 C 96/79 -, juris). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. u.a. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25. August 2000 - 3 M 50/00 -).
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Nach diesen Vorgaben verstößt das genehmigte Vorhaben nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts voraussichtlich nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.
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a) Insbesondere führt das streitgegenständliche Vorhaben aller Voraussicht nach nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragsteller im Sinne einer "erdrückenden Wirkung" des genehmigten Baukörpers. Zwar ist eine erdrückende Wirkung eines Bauvorhabens auf die Wohnbebauung in der Nachbarschaft geeignet, die bestimmungsgemäße Nutzung der Nachbargrundstücke zu beeinträchtigen. Sie kann deshalb eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme begründen. Eine erdrückende Wirkung ist gegeben, wenn durch das neue Vorhaben eine Abriegelungswirkung (vgl. Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 29. September 1988 - 1 A 75/87 -, BRS 48 Nr. 164) oder das Gefühl des "Eingemauertseins" (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -, NVwZ-RR 1995, 187, 188) oder gar eine "Gefängnishof-Situation" (vgl. Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 11. April 1997 - 1 L 7286/95 -, BRS 59 Nr. 164) entsteht (vgl. Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 15. Oktober 2002 - 1 A 88/02 -, juris).
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Derartige Auswirkungen des Vorhabens des Beigeladenen auf das antragstellerische Grundstück lassen sich hier nicht feststellen. Zunächst steht dem an der hinteren Grundstücksgrenze geplanten zweigeschossigen Gebäude 3b der Beigeladenen, das eine Giebelhöhe von 7,60 m aufweisen soll, das ebenfalls zweigeschossige grenzständige Gebäude der Antragsteller gegenüber, das nach deren Angaben 5 m hoch ist. Damit überragt das geplante Gebäude zwar das der Antragsteller, jedoch nicht so wesentlich, dass eine übermäßige Verschattung oder das Gefühl des Eingemauertseins entstehen könnte. Hinzu kommt, dass das bislang auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Gebäude entlang der gesamten rückwärtigen Grenze zu den Antragstellern ebenfalls höher als deren eigenes Grenzgebäude war. Dies ergibt sich aus den vorhandenen Luftbildern sowie den von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 5. Januar 2016 eingereichten Fotoaufnahmen, auf denen noch die Abbruchkanten des früheren Gebäudes zu sehen sind. Das Grundstück der Antragsteller war daher ähnlichen Beeinträchtigungen wie den jetzt geltend gemachten bereits durch die Bestandsbebauung, die auch nach deren Abriss ihre prägende Wirkung nicht verloren haben dürfte, ausgesetzt. Angesichts der früher vorhandenen Grenzbebauung konnten die Antragsteller daher nicht erwarten, dass eine erneute Bebauung auf der rückwärtigen Grundstücksgrenze nunmehr gänzlich unterbleiben würde. Unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten in der maßgeblichen Umgebung, die – wie bereits dargelegt – von einer sehr verdichteten und vielfach grenzständigen Bebauung geprägt ist, ist damit insgesamt nicht von einer unangemessenen Benachteiligung des Grundstücks der Antragsteller auszugehen.
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b) Aus diesem Grund können die Antragsteller sich auch nicht auf die von ihnen geltend gemachte Verletzung ihrer Rechte hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere der Höhe der Grundflächenzahl oder Geschossflächenzahl des Vorhabens, berufen. Für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung ist weniger auf Grund- und Geschossflächenzahl, sondern auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung abzustellen. Vorrangig ist dabei auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Als prägend können die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und die Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude angesehen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 4 B 8/07 -, juris). Gemessen an diesen Vorgaben hält sich das Vorhaben hinsichtlich der Geschossigkeit innerhalb des vorhandenen Rahmens der näheren Umgebung. So befindet sich im rückwärtigen Bereich des an das Grundstück der Antragsteller angrenzenden Flurstücks 488 ein zweigeschossiges Gebäude, das das rückwärtige Grenzgebäude der Antragsteller überragt. Auch die rückwärtige Bebauung auf den Flurstücken 489 und 490 ist zweigeschossig. Das Gleiche gilt für die Grenzgebäude auf den zur …straße gehörenden Flurstücken 505 und 506. Schließlich weist auch das auf dem Flurstück 508 noch vorhandene rückwärtige Bestandsgebäude der Beigeladenen zwei Geschosse auf und ist höher als das Grenzgebäude der Antragsteller. Ebenso verhielt es sich auch mit dem früheren Gebäude auf dem Flurstück 507 der Beigeladenen. Das streitgegenständliche Bauvorhaben ist somit hinsichtlich seiner Größe und seiner Kubatur in der maßgeblichen Umgebung nicht ohne Beispiel. Zudem befindet sich das antragstellerische Grundstück westlich des Vorhabengrundstücks, so dass die Antragsteller durch das streitgegenständliche Vorhaben keine „Nachteile“ in Bezug auf die nachmittägliche Besonnungssituation ausgesetzt sind.
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c) Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass das geplante Bauvorhaben eine verstärkte Nutzung und Inanspruchnahme des besonders schutzwürdigen rückwärtigen Bereiches nach sich ziehen wird, so dass die Antragsteller – wie sie behaupten – in ihrer Nutzungsmöglichkeit spürbar eingeschränkt würden. So ergibt sich aus den von der Beigeladenen eingereichten Bauvorlagen, dass das im rückwärtigen Bereich geplante Gebäude 3b zum Gartenbereich des Grundstücks der Antragsteller hin keine Fenster oder Balkone aufweisen soll. Die Antragsteller dürften daher keinen vermehrten Einsichtsmöglichkeiten ausgesetzt sein. Welche sonstigen nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen eine (erneute) Wohnnutzung auf dem Vorhabengrundstück nach sich ziehen könnte, haben die Antragsteller selbst nicht substantiiert vorgetragen.
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Ein Rücksichtnahmeverstoß dürfte daher aller Voraussicht nach insgesamt nicht vorliegen.
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4. Die Antragsteller können letztlich auch nicht mit dem Argument gehört werden, sie würden deshalb in ihren Rechten verletzt, weil es durch die geplante Tiefgarage und die Gründungsarbeiten für das streitgegenständliche Vorhaben zu Schäden an ihrem Gebäude kommen würde. Allerdings darf nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden. Dieser – im vereinfachten Genehmigungsverfahren allerdings nicht zum Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde gehörenden Vorschrift (vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06. Januar 2016 – 3 M 72/15 –, amtl. Umdruck S. 4ff. entgegen VG Schwerin, Beschluss vom 02. Dezember 2015 – 2 B 1024/14 –, juris) kommt auch nachbarschützende Wirkung zu (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 01. Juni 2005 - 1 B 1083/05 -, amtl. Umdruck S. 11 m.w.N.). Jedoch ist es nicht so, dass der Bauherr einer neuen baulichen Anlage stets nachzuweisen hat, dass eine Gefährdung der Standsicherheit bereits vorhandener baulicher Anlagen ausgeschlossen ist. Soweit § 12 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V auf die Gefährdung der Standsicherheit bestehender baulicher Anlagen durch die Errichtung und Nutzung anderer baulicher Anlagen abstellt, bedarf es vielmehr einer näheren Abgrenzung der Verantwortungsbereiche der betroffenen Bauherren.
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Grundsätzlich hat der Bauherr einer bestehenden baulichen Anlage selbst für die Standsicherheit seiner Anlage einzustehen, was bereits aus § 12 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V folgt. Andererseits kann er in gewissem Umfang darauf vertrauen, dass die für die Standsicherheit seiner bestehenden Anlage maßgeblichen Umstände nicht zu seinen Lasten mit der Folge verändert werden, dass ein "Nachrüsten" seiner Anlage erforderlich wird, um deren Standsicherheit auch nach solchen Veränderungen weiterhin zu gewährleisten. Derjenige, der eine neue bauliche Anlage errichtet, muss seinerseits darauf achten, dass er keine solchen Veränderungen der Standsicherheitsbedingungen bewirkt, die der Bauherr der bestehenden Anlage bei deren Errichtung und ordnungsgemäßer Unterhaltung nicht in Rechnung stellen muss (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, BauR 2000, 862; VG Schwerin, Beschluss vom 03. Februar 2014 – 2 B 645/13 -, amtl. Umdruck S. 8).
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Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergeben sich allerdings bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass infolge der Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens Veränderungen der für die Standsicherheit ihrer vorhandenen Anlage maßgeblichen Umstände auftreten werden. Die diesbezüglichen Angaben der Antragsteller beschränken sich insoweit auf bloße Behauptungen und subjektive Befürchtungen, die durch keinerlei belastbare Tatsachen gestützt werden. Auf die Frage, ob die Antragsteller sich angesichts des Umstandes, dass sie gegen die mittlerweile bestandskräftige Teilbaugenehmigung für Bohrpfahlgründung und Erdarbeiten vom 15. Juli 2015 nicht vorgegangen sind, nicht mehr auf eine Verletzung ihrer nachbarlichen Rechte aus § 12 LBauO M-V berufen können, kommt es daher nicht an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Ziffer II 1.5, II 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Das Gericht hat den sich danach für ein entsprechendes Klageverfahren ergebenden Streitwert von 10.000,00 EUR für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
- 1.
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen, - 2.
die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern, - 3.
die Einhaltung der dem Träger des Heims (Träger) gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern, - 4.
die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern, - 5.
eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern, - 6.
die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern sowie - 7.
die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Trägern und deren Verbänden, den Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.
(2) Die Selbständigkeit der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.